{"id":"bgbl1-1974-143-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":143,"date":"1974-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/143#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-143-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_143.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur. Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1974)","law_date":"1974-12-20T00:00:00Z","page":3714,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["3714                                      BLrnde\"gesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nGesetz\nzur Ä.nderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes\n(RuStAÄndG 1974)\nVom 20. Dezember 197 4\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                     2. als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Abs. 1\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                     Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsange-\nhörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.\nArtikel 1                                       (3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt\nein mit der Aushändigung der von der Genehmi-\nDas Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom                   gungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.\n22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583), zuletzt geän-\n(4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend.\"\ndert durch das Kostenermächtigungs-Änderungs-\ngeisetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805),\nwird wie folgt geändert:                                        5. § 39 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Der Bundesminister des Innern erläßt mit\n1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                              Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwal-\ntungsvorschriften über die Einbürgerungs-, Ent-\n,, (1) Durch die Geburt erwirbt die Staatsange-\nlassungs- und Verzichtsurkunden sowie über die\nhörigkeit\nUrkunden, die zur Bescheinigung der Staatsange-\n1. das eheliche Kind, wenn ein Elternteil Deut-                  hörigkeit dienen.\"\nscher ist,\n2. das nichteheliche Kind, wenn seine Mutter\nDeutsche ist. 11                                                                   Artikel 2\nArtikel 2 des Gesetzes zu dem Ubereinkommen\n2. Nach§ 9 wird folgender§ 10 eingefügt:                        vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehr-\nstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaa-\n,,§ 10                            tern vom 29. September 1969 (Bundesgesetzbl. II\nDas nichteheliche minderjährige Kind eines               S. 1953) wird wie folgt geändert:\nDeutschen ist einzubürgern, wenn eine nach den               a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ndeutschen Gesetzen wirksame Feststellung der\n,, (1) Für die Erteilung der Genehmigung nach\nVaterschaft erfolgt ist und das Kind seit fünf\nArtikel 2 des Dbereinkommens gilt § 26 des\nJahren seinen dauernden Aufenthalt im Inland\nReichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.      11\nhat. § 7 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.      11\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\n3. § 17 wird wie folgt geändert:                                c) Absatz 3 wird Absatz 2.\na) Nach Nummer 2 wird eingefügt:\n,,3. durch Verzicht(§ 26)  11\n•\nArtikel 3\nb) Nummer 5 wird aufgehoben.                                    (1) Das nach dem 31. März 1953, aber vor dem In-\nkrafttreten dieses Gesetzes ehelich geborene Kind\n4. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt:                     einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kin-\ndes Deutsche war, erwirbt durch die Erklärung,\n,,§ 26\ndeutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, die\n(1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsange-            Staatsangehörigkeit, wenn es durch die Geburt die\nhörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsan-              deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben hat.\ngehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schrd.ftlich         Das Erklärungsrecht steht nach Maßgabe des Sat-\nzu erklären.                                                 zes 1 auch dem nichtehelich geborenen Kind zu, das\n(2) Die Verzichtserklärung bedarf der Geneh-            durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach\nmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der                den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation\nEntlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die                  seine durch Geburt erworbene deutsche Staatsange-\nGenehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlas-               hörigkeit verloren hat.\nsung nach § 22 Abs. 1 nicht erteilt werden dürfte;              (2) Das Erklärungsrecht besteht nicht, wenn das\ndies gilt jedoch nicht, wenn der Vernichtende                Kind nach der Geburt oder der Legitimation die\n1. seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden              deutsche Staatsangehörigkeit besessen oder ausge-\nAufenthalt im Ausland hat oder                         schlagen hat.","Nr. 143 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1974                        3715\n(3) Der Erwerb der deutschen Staatsangehörig-       Hindernis gilt auch der Umstand, daß der Erklä-\nkeit wird wirksam mit der Entgegennahme der            rungsberechtigte durch Maßnahmen des Aufent-\nschriftlichen Erklärung durch die Einbürgerungs-       haltsstaates gehindert ist, seinen Aufenthalt in den\nbehörde. Zum Nachweis des Erwerbs der deutschen        Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlegen.\nStaatsangehörigkeit ist von dieser Behörde eine Ur-\n(8) Die §§ 17 und 20 des Gesetzes zur Regelung\nkunde auszufertigen. § 39 Abs. 1 des Reichs- und\nvon Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Fe-\nStaatsangehörigkeitsgesetzes findet Anwendung.\nbruar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65), zuletzt geän-\n(4} Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, gibt die  dert durch das Gesetz über die Errichtung des Bun-\nErklärung selbst ab.                                   desverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bun-\n(5) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet     desgesetzbl. I S. 829), gelten entsprechend.\nhat oder wer zwar 18 Jahre alt ist, aber wegen           (9) Das Verfahren einschließlich der Ausstellung\ngeistiger oder körperlicher Gebrechen die Erklä-       der Urkunde ist gebührenfrei.\nrung nicht selbst abgeben kann, wird bei der Ab-\n(10) Die   Staatsangehörigkeit erwirbt nach den\ngabe der Erklärung durch den Inhaber der Sorge für\nAbsätzen 1 bis 9 auch das Kind, dessen Mutter im\ndie Person des Kindes vertreten. Die Erklärung\nZeitpunkt seiner Geburt Deutsche ohne deutsche\nkann mit Genehmigung des deutschen Vormund-\nStaatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116\nschaftsgerichts auch von den nach Satz 1 nicht ver-\nAbs. 1 des Grundgesetzes war.\ntretungsberechtigten Eltern oder einem danach\nnicht oder nicht allein vertretungsberechtigten El-\nternteil abgegeben werden. Die Genehmigung darf                                Artikel 4\nnur versagt werden, wenn das Wohl des Kindes\nDer Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 des\ndem Erwerb der Staatsangehörigkeit entgegensteht.\nReichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der\nDas Recht der Sorge für die Person des Kindes rich-\nFassung dieses Gesetzes steht bis zum Ablauf von\ntet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Im Ge-\ndrei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nnehmigungsverfahren darf das Vormundschafts-\nauch dem nach dem 31. März 1953 geborenen voll-\ngericht von einer Anhörung des ausländischen El-\njährigen Kind zu.\nternteils absehen, wenn schwerwiegende Gründe\nzum Wohl des Kindes dies gebieten.                                             Artikel 5\n(6) Das Erklärungsrecht kann nur bis zum Ablauf\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nvon drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes     des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nausgeübt werden.                                       1952 (Bunde~gesetzbl. I S. 1} auch im Land Berlin.\n(7) Wer ohne sein Verschulden außerstande war,\ndie Erklärungsfrist einzuhalten, kann die Erklärung\nnoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fort-                               Artikel 6\nfall des Hindernisses abgeben. Als unverschuldetes       Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.\nD·as vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer aundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nWerner Maihofer\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}