{"id":"bgbl1-1974-142-9","kind":"bgbl1","year":1974,"number":142,"date":"1974-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/142#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-142-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_142.pdf#page=26","order":9,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung","law_date":"1974-12-19T00:00:00Z","page":3706,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["3706                                 Bundesgeise1tzbLaitt, Jahrgang 1974, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Fertigpackungsverordnung\nVom 19. Dezember 1974\nAuf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie des                    (2) Bei Sammelpackungen ist zusätzlich zur\n§ 17 des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (Bundes-                 Angabe der Nennfüllmenge auf den einzelnen\ngesetzbl. I S. 759), zuletzt geändert dur,ch Artike,l 7          F,ertigpackungen auf der Umhüllung der Sam-\ndes Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittel-                  melpackung die Anzahl und die Nennfüllmenge\nrechts vom 15. August 1974 (Bundesg,esetzbl. I                   der einzelnen Fertigpackungen .anzugeben. Auf\nS. 1945), wird vom Bundesminister für Wirtschaft,                Sammelpackungen mit Fertigpackungen glei-\nzu § 13 Abs. 1 Nr. 3 und zu § 17 im Einvernehmen                 cher Fül:lrneng,e sind diese zusätzlichen Angaben\nmit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-                  nicht erforderlich, wenn alle einzelnen Fertig-\nschaft und Forsten und dem Bundesminister für                    packungen sichtbar und leicht zählbar sind und\nJugend, Familie und Gesundheit, mit Zustimmung                   die Angabe der Füllmenge wenigstens auf einer\ndes Bundesrates verordnet:                                       Fertigpackung erkennbar ist.\"\n5. § 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1                                 ,, (4) Fertigpackungen mit Klebstoffen sind nach\nDie Fertigpackungsverordnung vom 16. Dez,ember                Gewicht zu kennzeichnen.\"\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2000), zuletzt geändert\ndurch die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verord-                  6. § 7 wird wie folgt geändert:\nnung vom 19. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1301),              a) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort\nwird wie folgt geändert:                                                .,Mitteln\" die Worte „oder anderen\" einge-\nfügt.\n1. In § 2 Abs. 2 werden die Worte „und 2\" ge-\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nstrichen.\n,, (4) · Für Klebstifte kann abweichend von\n§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Eichgesetzes die Stück-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nzahl angegeben werden.\"\na) An Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\n„Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht            7. § 8 wird gestrichen.\nplanmäßig ausgenutzt werden.\"\nb) Der bisherige Satz 3 des Absatzes 2 wird Ab-           8. § 9 Abs. 2 Nr. 7 wird gestrichen.\nsatz 3. Im neuen Absatz 3 werden vor den\nWorten „Satz 1\" die Worte „Absatz 2\" ein-             9. § 13 wird wie folgt geändert:\ngefügt.\na) Absatz 2 wird gestrichen. Die bisherigen Ab-\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                               sätze 3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4.\n,, (4) Die Randvollvolumen von Flaschen als            b) Der neue Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fas-\nMaßbehältnissen sollen den Größenwerten                        sung:\nnach DIN 6129 Blatt 2 Entwurf Oktober 1974,                     ,, 1. Behältnisse für Wasch- und Reinigungs-\nentsprechen.\"\nmittel, die DIN-EN 23, Ausgabe Dezem-\nber 1974, entsprechen und die Angabe\n3. In § 4 a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Die                                DIN-EN 23 tragen,\".\n§§ 14 und 15\" durch die Worte „Der § 7 Abs. 1\nNr. 1 und die§§ 14 bis 16\" ersetzt.                      10. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das\n4. § 5 erhält folgende Fassung:                                       Wort „oder\" ersetzt.\n,,§ 5                               b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nKennzeichmm~J der Füllmenge                           „2. die Angabe des Nennvolumens nach § 13\nAbs. 1 Nr. 1 durch eine Umhüllung ver-\n(l) Unbestimmte Füllmengenangaben, die An-\ndeckt ist.\"\ngabe eines Füllmenqenbcreichs oder die zusätz-\nliche Angabe des Bruttogewichts sind unzuläs-                c) Nummer 3 wird gestrichen.\nsig. Die Angabe einer Mindestfüllmenge neben\nder Nennfüllmenge ist nur zulässig, wenn als             11. An§ 16 wird folgender Satz 2 an.gefügt:\nMindestfüllmenge diejenige des § 17 Abs. 2                   ,,Die Schriftgröße der nach § 5 Abs. 2 vorge-\nSatz 5 oder Abs.] Satz 2 oder des § 25 Abs. 6                schriebenen Zahlenangaben auf Sammelpackun-\nSatz 2 angegeben wird.                                       gen darf 6 Millimeter nicht unterschreiten.\"","Nr. 14'2     Tc1g <kr Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1974                         3707\n12. § 17 Abs. 4 wird qcst riclwn.                                                     sind auf Behältnisse mit den in Anlage 1 ge-\nnannten flüssigen Lebensmitteln, die vor\n1]. Tn § 19 Abs. 8 wNdcn die Worte „ von den Ab-                                      dem 1. Januar 1976 eingeführt oder sonst in\nsätzen 2 und 7\" durch die~ Worll; ,,von den Ab-                                  den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-\nsJtzen 2,] und 7\" <>rsdzL                                                        bracht werden, nicht anzuwenden. Das\nqleiche gilt für Behältnisse mit den in An-\n14 . § 2 1 (! r h ü II f o J g <' n d e r, d s s Lin g :                              lage 1 genannten flüssigen Lebensmitteln,\ndie nach dem 1. Januar 1976 eingeführt oder\n,,§ 21                                     sonst in den Geltungsbereich dieser Verord-\nJ krslel lc)rclngabe                                 nung verbracht werden, aber bereits vor dem\n1. Januar 1976 abgefüllt worden sind.\n(1) Auf FerUgpc1ckunqt'n gleiclwr Füllmenge\nmüssen der Nanw oder cliP Firma und der Ort                                         (5) Flaschen zur Wiederbefüllung mit ste-\nder gewerblichen lfduptnied(!rlassung dessen,                                    rilisierter Konsummilch, die vor dem 1. Juli\nder die Fertigpackung lwrgestellt hat, ange-                                     1974 hergestellt worden sind, sowie sonstige\ngeben sein. Bringt ein anderer als der Hersteller                               Flaschen, die vor dem 1. Januar 1973 herge-\nehe Fertigpackung unter seinc~m Namen oder                                      stellt worden sind, gelten als Maßbehält-\nseiner Firma in den Verkehr, ist anstatt des                                    nisse, wenn sie den vor Inkrafttreten dieser\nHerstellers d iescr andere dnzu~Jeben. Die Angabe                               Verordnung geltenden Vorschriften ent-\ndarf abgekürzt Wt~n1P11, sofern das Unternehmen                                 sprechen. Sie dürfen bis zum 31. Dezember\naus der Abkürzung allgPmein erkennbar ist.                                      1980 zur Wiederbefüllung verwendet wer-\nden. Hierbei dürfen Flaschen mit sterilisier-\n(2) Absc1tz l ist nicht c1nz11wenden auf                                     ter Konsummilch, Obst- und Gemüsesäften\nl. Fertigpackungen, die nach § 14 Abs. 1 Satz 2                                 oder Fruchtsaftgetränken, Flaschen mit\ndes EichgesetzPs (Jekennzeichnet sind,                                      Malzbier und Malztrunk mit einem Nenn-\nvolumen von mehr als 0,5 Liter sowie Fla-\n2. Fertigpc1ckungen, deren                          Füllmenge   nach            schen mit weinähnlichen Getränken und\nStückzahl angegebc~n ist,                                                   warmabgefülltem Wein auch eine geringere\n3. Aerosolpackunqen, die nc1ch den Vorschriften                                 Füllmenge enthalten, als nach Anlage 1 zu-\nder Druckgasverordmrng vom 20. Juni 1968                                    lässig ist. Bei sterilisierter Konsummilch,\n(Bundesgesetzbl. T S. 730) in der jeweils gel-                              Fruchtsaftgetränken, Malzbier und Malz-\nlenden Fassung und den hierzu vom Bundes-                                   trunk sowie bei weinähnlichen Getränken\nminister für Arbeit und Sozialordnung erlas-                                und warmabgefülltem Wein muß die ge-\nsenen, im Bundes,.Hbeilsblalt -- Fachteil Ar-                               ringere Füllmenge gekennzeichnet sein. Eine\nbeitsschutz --- veröffentlichten Technischen                                Angabe des Grundpreises ist nicht erforder-\nRegeln gekennzeichnet sind,                                                 lich.\n4. Fertigpackungen mit Butter, die mit: einer                                       (6) § 17 Abs. 1 und 2 gilt nicht für Fertig-\nKontrollnummPr nach § 21 der Butterverord-                                  packungen mit kalibriertem Schlachtgeflü-\nnung vom 2. Juni 1951 in der Fassung der                                    g,el. Diese Fertigpackungen dürfen bis zum\nBekanntmachung vom 10. August 1970 (Bun-                                    31. Dezember 1977 nicht mit einer größeren\ndesgesetzbl. I S. 1287) in der jeweils gelten-                              Minusabweichung als dem zweifachen der in\nden Fassung gekennzeichnet sind.                       11\n§ 17 Abs. l Nr. 2 in der bis zum 31. Dezem-\nber 1974 geltenden Fassung festgesetzten\n15. § 23 wird gestrichen.                                                            Werte in den Verkehr gebracht werden.\"\nb) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\n16. § 24 Abs. 1 wird wie folgt gE:~ändert:\na) In Nummer 4 werden die Worte „Abs. 2\nSatz 3\" durch ehe Worte „Abs. 3 ersetzt.           11                                      Artikel 2\nb) Nummer 5 wird gestrichen.                                               Die Anlagen zur Fertigpackungsverordnung wer-\nc) In Nummer 6 werden die Worte „entgegen                               den wie folgt geändert:\n§§ 6 durch die Worte „entgegen §§ 5, 6\" er-\n11\nsetzt.                                                             1. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:_\nd) Nummer 8 erhält folgende Fassung:                                       a) In Buchstabe A Nr. 1 werden\n„8. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 5 oder Abs. 3                               aa) bei dem ·wert „315\" die Sternzeichen ge-\nSatz 2 oder § 25 Abs. 6 Satz 2 Fertig-                                    strichen,\npackungen mit zu geringer Füllmenge in\nden Verkehr bringt,                 11\n•\nbb) die Worte „für Artischockenböden nur:\n333\" durch die Worte „für Artischocken-\n11\nböden: 333 anstelle von 315 ersetzt,\n17. § 25 wird wie folgt geändert:\ncc) die Worte „für Bambusschößlinge, Was-\na) Die Absätze 4 und 5 werden durch die fol-                                         serkastanien und Sojabohnenkeime nur:\ngenden Absätze 4 bis 6 ersetzt:                                                 245 - 350 - 600\" durch die Worte „für\n,, (4) § 14 Abs. 2 des Ei chgeset:zes und die                                  Bambusschößlinge, Wasserkastanien und\n§§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung                                      Sojabohnenkeime außerdem: 350\" ersetzt.","3708                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te,i.l I\nb) Jn Buchst.Jbe A Nr. 2 werden die Worte „160                                Artikel 3\nbis zum 31. Dezember 1974\" durch die Worte-            In der Verordnung zur Änderung der Fertigpak-\n\" 1@ bis zum 31. Dezember 1975\" ersetzt.\nkungsverordnung vom 18. Juli 1973 (Bundesgesetz-\nc) Nach Buchstabe A Nr. 8 werden folgende              blatt I S. 843) werden Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe f\nNummern 9 und 10 angefügt:                          und in Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchsta-\nbe bb die Änderung des Buchstabens a gestrichen.\n,,9. Bohnerwachs sowie nichtflüssige Schuh-\nund Lederpflegemiltel:\nArtikel 4\n38         G8     108  -   220 -- 475\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n10. Klelwsloffe:                                    Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n5'.i       71     105      156     210     gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichge-\n315        425     580      850             setzes auch im Land Berlin.\n1 060      2 055   2 550    3100\",\nArtikel 5\nd) ln Buchstabe H Nr. 20 WPrden die Worte „ein-\nschlicßl ich Mcirucuin<·\" gestrichen.                  (1) Artikel 1 Nr. 1, 4, 9 Buchstabe a, Nr. 10,\n11 und 16 Buchstaben b und c tritt am 1. Januar\ne) In Buchstc1be B werden Nummer 23 Buchsta-           1976 in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am\nbe a und Nummer 27 gestrichen und in Num-           1. Januar 1975 in Kraft\nmer 4 folgender Buchstabe g angefügt:\n(2) Behältnisse für Wasch- und R,einigungsmittel\n,,g) Vorcrhitzle Röstkartoffeln:            400\".   dürfen noch bis zum 1. Januar 1977 mit der Angabe\nf) In Buchs!.dbe C werden Nummer 5 Buchsta-            DIN 55 519 in den Verkehr gebracht werden.\nbe c1 uncl Nummer 7 gc!slrichen.                       (3) Fertigpackungen mit Bambusschößlingen,\nWasserkastanien und Sojabohnenkeimen mit einem\n2. Anlage 4 Nummer 4 Buc~hstabe a erhält folgende         Behältnisvolumen von 245 und 600 Milliliter dürfen\nFassung:                                               noch bis zum 1. Januar 1976 ohne Angabe des\nGrundpreises feil gehalten werden.\n„a) Normale Prüfung\n(4) Fertigpackungen mit nichtflüssigen Schuh-\nStichprobenprüfung                               und Lederpflegemitteln dürfen noch bis zum 1. Ja-\nnuar 1976 mit einer Füllmengenkennzeichnung nach\nN               n       C        k\nVolumen in den Verkehr gebracht werden. Die An-\n101--500               32      2      0,597    gabe des Grundpreises ist nicht erforderlich, sofern\ndi,e Packungen nach den bisher geltenden Vor-\n501--l 200            50       3      0,462\nS•chriften ohne diese Angabe feilgehalten werden\n1201-3200                80      5      0,357    durften.\n3 201 und mehr         125       7      0,282\n(5) Abweichend von Artikel 4 der Verordnung zur\nVollprüfung                                      Änderung der Fertigpackungsv,erordnung tritt der\ndurch Artikel 1 Nr. 6 der genannten Verordnung\nN\neingefügte § 4 a hinsichtlich der Klebstoffe erst am\n10 bis 100\".                                    1. Januar 1976 in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1974\nDer Bundesminister für .Wirtschaft\nFriderichs"]}