{"id":"bgbl1-1974-142-6","kind":"bgbl1","year":1974,"number":142,"date":"1974-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/142#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-142-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_142.pdf#page=21","order":6,"title":"Verordnung über das Verfahren zur Ermittlung des Wertes der von Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität (Eigenverbrauchsverordnung)","law_date":"1974-12-18T00:00:00Z","page":3701,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Nr. 142 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1974                       3701\nVerordnung\nüber das VerfahreP.. zur Ermittlung des Wertes\nder von Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität\n(Eigenverbrauchsverordnung)\nVom 18. Dezember 1974\nAuf Grund des § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Dritten                               § 4\nVerstromungsgesetzes vom 13. Dezember 1974 (Bun-\nDer nach den §§ 2 und 3 ermittelte Wert ist um\ndesgesetzbl. I S. 3473) wird verordnet:                  einen Abschlag von 25 vom Hundert zu vermindern.\n§ 1\n(1) Die nach § 4 Abs. 2 des Dritten Verstromungs-                               § 5\ngesetzes abgabepflichtig,en Eigenerzeuger von Elek-         Für die in Gegendruck- oder Entnahmekondensa-\ntrizität haben den Wert der von ihnen selbst er-         tionsanlagen erzeugte Elektrizität ist der nach den\nzeugten und verbrauchten Elektrizität nach dem in        §§ 2 bis 4 ermittelte Wert zusätzlich um 35 vom\nden §§ 2 bis 6 festgelegten Verfahren für jeden          Hundert herabzusetzen. Bei Entnahmekondensa-\nMonat zu ermitteln.                                      tionsanlagen gilt dies nur, wenn im Kondensations-\nteil\n(2) Bei der Ermittlung bleibt der Kraftwerkseigen-\nbedarf auß.er Betracht.                                  1. nicht mehr als 50 vom Hundert der der Schluck-\nfähigkeit der Turbinen entsprechenden Frisch-\n§ 2                                dampfmenge ausgenutzt werden können oder\n(1) Der Wert jeder selbst erzeugten und ver-          2. nachweislich nicht mehr als 50 vom Hundert der\nbrauchten Kilowattstunde bestimmt sich nach dem              beim Eintritt in die Turbinen gemessenen Frisch-\nDurchschnittserlös, den die Elektrizitätsversor-             dampfmenge ausgenutzt worden sind.\ngungsunternehmen aus der Lieferung von Elektrizi-\ntät an letztverbrauchende Sondervertrngskunden im\nGeltungsbereich des Dritten Verstromungsgesetzes                                   § 6\nje Kilowattstunde erzielt haben, vermindert um die          (1) Für die durch Wasserkraft oder die Verbren-\nin den §§ 3 bis 6 genannten Abschläge. Maßgebend         nung von MüU und sonstigen AbfäUen erzeugte\nist jeweils der Durchschnittserlös des vorletzten        Elektrizität ist der sich nach den §§ 2 bis 4 er-\nJahres.                                                  gebende Wert um 50 vom Hundert herabzusetzen.\n(2) Der Durchschnittserlös je Kilowattstunde nach        (2) Werden in einer Anlage neben Müll und son-\nAbsatz 1 wird durch den Bundesminister für Wirt-         stigen Abfällen auch andere Brennstoffe eingesetzt,\nschaft jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt und im     so darf der Wert nur bei der Elektrizitätsmenge\nBundesanzeiger veröffentlicht. Bei der Berechnung        hernbgesetzt werden, die auf den Einsatz von Müll\ndes Durchschnittserlöses bleibt die Lieferung von        und sonstigen Abfällen entfällt. Dies gilt nicht, so-\nEinphasen-Fahrstrom an die Deutsche Bundesbahn          weit die anderen Brennstoffe lediglich aus technischen\naußer Betracht.                                          Gründen zu Zündzwecken oder zur Stützfeuerung\neingesetzt werden müssen.\n§ 3\n(1) Der nach § 2 maßgebende Durchschnittserlös           (3) Müll und sonstige Abfälle im Sinne dieser\nist um einen Abschlag zu vermindern, dessen Höhe         Rechtsverordnung sind insbesondere Abfallstoffe in\nsich nach der in Megawatt gemessenen Engpaßlei-          fester Form sowie Alt- und Abfallöle, Rückstands-\nstung der jeweiligen Elektrizitätserzeugungsanlage       lösungen, Sulfitablaugen, flüssige Abfa1lstoffe aus\ndes Abgabeschu1dners richtet.                            Chemieproduktionen und Destillationsrückstände\n(außer Benzin, Dieselkraftstoffen und Heizölen) so-\n(2) Der Vomhundertsatz des Abschlages ergibt          wie Gichtgas, Grubengas und Restgase aus Chemie-\nsich aus der Anlage zu dieser Verordnung.                produktionen (außer Raffineriegas).","3702                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I\n§ 7                               (3) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1\n(1) Das BundPsc1ml für gewerbliche Wirtschaft\nund 2 vor, wird der Unterschiedsbetrag zwischen\nder tatsächlich gezahlten Ausgleichsabgabe und\nkann auf Antraq des Abuabeschuldners eine von\ndem Verfc1h ren 11ctch den §§ 2 bis 6 abweichende        dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag an den Ab-\nWerlennittlunq zuliiss()l1, wenn der Abgabeschuld-       gabeschuldner zurückgezahlt.\nner nachweist, clc1ß der Wert der von ihm selbst\nerzeu9ten und verbrc1uc.hten Elektrizität unter                                    § 8\nBerücksichtigung der Elektrizitätspreise, die ver-\ngleichbare Unternehnwn zu zahl,en haben, sowie              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nseiner Selbstkosten nicht mwrheblich niedriger ist\nals der sich nach clen §§ 2 bis 6 ergebende Wert.        blatt I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Dritten Ver-\nstromungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(2) Der Antrag kcmn jeweils nur für das abge-\nlaufene Kalenderjahr gestellt werden. Er muß bis\nzum 30. Juni des darauf folgenden Jahres beim                                      § 9\nBundesamt: für qewerblicbe Wirtschaft eingegangen           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nsein.                                                    kündung in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1974\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs\nAnlage\nDer Abschlag nach § 3 beträgt bei einer Engpaß-\n1eistung bis zu\nMegawatt       vom Hundert                         Megawatt    vom Hundert\n1,00            0,0                              14,00         11,2\n1,25            0,8                              15,00         11,5\n1,50            1,2                              16,00         11,8\n1,75            1,9                              17,00         12,1\n2,00            2,4                              18,00         12,4\n2,50            3,3                              19,00         12,7\n3,00            4,2                              20,00         13,0\n3,50            5,0                              25,00         14,4\n4,00            5,7                              30,00         15,5\n4,50            6,4                              35,00         16,4\n5,00            7,0                              40,00         17,3\n5,50            7,4                              45,00         18,0\n6,00            7,8                              50,00         18,6\n6,50            8,3                              75,00         21,0\n7,00            8,7                             100,00         22,6\n7,50            9,0                             150,00         24,6\n8,00            9,2                             200,00        25,8\n8,50            9,4                             250,00         26,7\n9,00            9,6                             300,00         27,4\n9,50            9,8                             350,00         27,8\n10,00           10,0                             400,00         28,2\n11,00           10,3                             450,00        28,4\n12,00           10,6                      über 450,00           28,6\n13,00           10,9"]}