{"id":"bgbl1-1974-142-4","kind":"bgbl1","year":1974,"number":142,"date":"1974-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/142#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-142-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_142.pdf#page=18","order":4,"title":"Gesetz über Investitionszuschüsse für Mietwohnungen, Genossenschaftswohnungen und Wohnheime im sozialen Wohnungsbau","law_date":"1974-12-27T00:00:00Z","page":3698,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["3698                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nGesetz\nüber Investitionszuschüsse\nfür Mietwohnungen, Genossenschaftswohnungen und Wohnheime\nim sozialen Wohnungsbau\nVom 27. Dezember 1974\nDer Bundestag hat cliis fol9ende Gesetz beschlos-      sein. Der Investitionszuschuß wird einen Monat\nsen:                                                      nach Anerkennung der Schlußabrechnung für den\n§ 1                            begünstigten Wohnraum durch Bescheid der zustän-\nInvestitionszuschüsse zur Konjunkturbelebung          digen Stelle fällig. Auf den zu gewährenden In-\nvestitionszuschuß sind auf Antrag nach Fertigstel-\n(1) Bauherren, die keinen Anspruch auf Gewäh-          lung des begünstigten Wohnraums Abschlagszah-\nrung einer Investitionszulage nach § 4 a des In-          lungen in angemessener Höhe zu leisten.\nvestitionszulagengesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 12. Oktober 1973 (Bundesge-                 (5) Wird nach der Auszahlung des Investitions-\nsetzbl. I S. 1494), zuletzt geändert durch das Gesetz     zuschusses festgestellt, daß die Voraussetzungen\nzur Förderung von Investitionen und Beschäftigung         für die Gewährung nicht oder nur zum Teil vor-\nvom 23. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3676),        gelegen haben, so ist der Investitionszuschuß inso-\nhaben, erhalten auf Antrag für begünstigten Wohn-         weit zurückzuzahlen, als er zu Unr echt gewährt\n1\nraum in Gebäuden, für die der Antrag auf Bauge-           worden ist. Das gleiche gilt, wenn der begünstigte\nnehmigung nach dem 30. Nov ember 1974 sowie vor\n1                        Wohnraum vor Ablauf von drei Jahren seit Fertig-\ndem 1. Juli 1975 gestellt wird und die vor dem            stellung veräußert wird. Der Anspruch auf Rück-\n1. Juli 1977 bezugsfertig werden, Investitionszu-         zahlung entsteht mit der Auszahlung des Investi-\nschüsse. Ist der Antrag auf Baugenehmigung vor            tionszuschusses, im Falle der Veräußerung innerhalb\ndem 1. Dezember 1974 gestellt worden, so erhält           von drei Jahren seit Fertigstellung mit der Veräuße-\nden Investitionszuschuß auch, wer mit den Bauarbei-       rung. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeit-\nten zwischen dem 1. Dez ember 1974 und dem 1. Juli\n1                              punkt der Fälligkeit der Rückzahlung an zu ver-\n1975 begonnen hat. Als Beginn der Bauarbe,iten gilt       zinsen.\ndie Erteilung des Bauauftrags an den Bauunter-               (6) Die für die Gewährung der Investitionszu-\nnehmer oder der Beginn der Erdarbeiten. Der In-           schüsse zuständigen Stellen werden von den Län-\nvestitionszuschuß beträgt 7 ,5 vom Hundert der nach       dern bestimmt.\nden Vors.chriften der Zweiten Berechnungsverord-                                    § 2\nnung ermittelten Baukosten des begünstigten Wohn-\nraums.                                                                       Zweckausgaben\n(2) Begünstigt sind Mietwohnungen, Genossen-              Die Zweckausgaben dieses Gesetzes trägt der\nschaftswohnungen und Wohnheime im Sinne des               Bund.\nZweiten Wohnungsbaugesetzes, wenn si e mit öffent-\n1                                        § 3\nlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 oder nach§ 88                          Berlin-Klausel\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saarland\nmit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 4 Abs. 1             Dieses Geisetz gHt nach§ 12 Abs. 1 und§ 13 Abs. 1\noder nach § 51 a des Wohnungsbaugesetzes für das          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nSaarland, gefördert werden und nicht zur Veräuß e-   1\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nrung bestimmt sind.\n§ 4\n(3) Der Investilionszuschuß i•st in der Wirtschaft-\nlichkeitsberechnung nicht zu berücksichtigen.                                  Inkrafttreten\n(4) Der Antrag auf Gewährung des Investitions-            Dieses Gesetz tritt am Ta,ge nach der Verkündung\nzuschusses muß bis zum 31. Dezember 1977 gestellt.        in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind uewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Dezember 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Rilumordnung, Bauwesen und Städtebau\nK. Ravens\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}