{"id":"bgbl1-1974-142-3","kind":"bgbl1","year":1974,"number":142,"date":"1974-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/142#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-142-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_142.pdf#page=13","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen","law_date":"1974-12-20T00:00:00Z","page":3693,"pdf_page":13,"num_pages":5,"content":["Tdg der/\\ usga be: Bonn, den 28. Dezember 1974                     3693\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die BeaufsichUgung der privaten Versicherungsunternehmungen\nVom 20. Dezember 1974\nDer Bund<'Sli:lg hat      das    folHende  Gesetz be-              jedoch nur, wenn der Nennwert der Beteili-\nschlossen:                                                            gung 10 vom Hundert des Nennkapitals der\nfremden Gesellschaft übersteigt; dabei wer-\nArtikel 1                                    den Beteiligungen mehrerer zu einem Kon-\nzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes\nÄnderung des Vers:i.chenmgsaufsichtsgesetzes\ngehörender Versicherungsunternehmungen\nDas Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten                   und des herrschenden Unternehmens an einer\nVersicherungsunternehmungen in der Fassung der                        Gesellschaft zusammengerechnet;\nBekanntmachun9 vorn 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I               c) Anlagen einer Versicherungsunternehmung\nS. 315, 750), zuletzt geändert durch das Einführungs-\nbei einem im Sinne des § 15 des Aktiengeset-\ngesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-\nzes verbundenen Unternehmen sowie An-\ndesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:                      lagen einer Pensions- oder Sterbekasse bei\nUnternehmen, deren Arbeitnehmer bei der\n1. In§ 1 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:                    Kasse versichert sind.\n(5) DasscJbe gilt von rechtsfähigen Zusam-\n11\nDie Anzeige ist bis zum Ende des auf den Erwerb\nmenschlüssen von Industrie- und Handelskam-                   oder die Anlage folgenden Monats vorzuneh-\nmern mit Verbänden der Wirtschaft, wenn diese                 men.\"\nZusammenschlüsse den Zweck verfolgen, die\nVersorgungslasten, die ihren Mitgliedern aus\nVersorgungszusagen erwachsen, im Wege der                  4. Nach § 54 werden folgende neue §§ 54 a bis 54 d\nUmlegung auszugleichen, und diese Zusammen-                   eingefügt:\nschlüsse ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche                                      ,,§ 54 a\nVerleihung erlangt hciben.\"\n(1) Die Bestände des Deckungsstocks (§ 66)\nund das übrige gebundene Vermögen (gebunde-\n2. Im Abschnitt lV c~rhält die Zwischenüberschrift 1             nes Vermögen} dürfen nur nach Maßgabe der\nfolgende Fassung:\nfolgenden Absätze angelegt werden. Zum übri-\n11 Vermögensanlage. Rechnungslegung.                 gen gebundenen Vermögen gehören Vermögens-\nBilanzprüfung\".                           werte außerhalb des Deckungsstocks in Höhe\nder versicherungstechnischen Rückstellungen\n3. § 54 erh_ält folgc~ncle Fassun.~J:                            sowie der aus Versicherungsverhältnissen ent-\nstandenen Verbind-lichkeiten und Rechnungs-\n,,§ 54                              abgrenzungsposten; die Anteile der Rückver-\n(1) Das Vermö9en einer Versicherungsunter-               sicherer bleiben außer Betracht. Bei der Berech-\nnehmung ist unter Berücksichtigung der Art der                nung des übrigen gebundenen Vermögens kön-\nbetriebenen Versicherungsgeschäfte sowie der                  nen Beträge bis zur Höhe von 50 vom Hundert\nUnternehmensstruktur so anzulegen, daß mög-                   der um die Wertberichtigung geminderten, in\nlichst große Sicherheit und Rentabilität bei je-              den letzten drei Monaten fällig gewordenen Bei-\nderzeitiger Liquidität der Versicherungsunter-                tragsforderungen aus dem selbstabgeschlosse-\nnehmung unter Wahrung angemessener Mi-                        nen Versicherungsgeschäft außer Ansatz blei-\nschung und Streuung erreicht wird.                            ben. In der Lebensversicherung ist die Rückstel-\nlung für Beitragsrückerstattung nur in Höhe der\n(2) Der Aufsichtsbehörde sind unbeschadet                bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres\nder Vorschrift des § 54 d anzuzeigen                          voraussichtlich auszuschüttenden Gewinnanteile\na) der Erwerb von Grundstücken und grund-                     dem übrigen gebundenen Vermögen zuzurech-\nstücksgleichen Rechten;                                nen; bei der Berechnung des übrigen gebunde-\nb) der Erwerb von Beteiligungen, bei Beteili-                 nen Vermögens können mit Zustimmung der\ngungen in Aktien oder sonstigen Anteilen               Aufsichtsbehörde Beträge bis zur Höhe der in","3694                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nd<'r l(!lzl<!ll .ldlH<'.sbild11·1. c1usuewicsenen geleiste-          t.en darf jeweils 20 vom Hundert des gemäß\nl<!n, n·ch n u nqsrn~ißig qPd<·ckten Abschlußkosten                  Absatz 4 Satz 1 für das Deckungsstockver-\naulkr /\\nst1lz h!Pilwn. Verbindlichkeiten und                        mögen und das übrige gebundene Vermögen\nRückslellung<·n aus Rückvvrsichr)nmgsverhält-                        zulässigen Bestandes nicht übersteigen;\nnissen blei lwn lwi dn L:rm i tllung des gebunde-\n6. in Anteilen an Wertpapier-Sondervermögen,\nnen V Pnnögens d ußer Uetnicht, soweit ihnen\ndie von einer inländischen Kapitalanlage-\nc1us     demselben           Rück versichern ngsverhältnis\ngesellschaft verwaltet werden, wenn diese\nFonlerungen ~JC~Jenü lwrsl<>lwn.                                     Sondervermö~Jen entsprechend den Vertrags-\n(2) Dcts qcbundPne Vt•rrniigen kc1nn angelegt                     bedingungen überwiegend voll eingezahlte\nwerden                                                               und an einer inländischen Börse zum amt-\nlichen Handel zugelassene oder in den ge-\n1. in ForcJc„rungen, für die eine Hypothek an\nregelten Freiverkehr bei einer inländischen\neinem inländischen Crundstück oder grund-\nBörse einbezogene Aktien oder überwiegend\nstücksgleichen Recht besteht, oder in Grund-\nim Inland ausgestellte Schuldverschreibun-\nschulden an solchen Grundstücken oder\ngen im Sinne der Nummer 3 enthalten. Das\nRechten, wenn\nübrige gebundene Vermögen kann darüber\na) die Hypothekl·n und Grundschulden den                      hinaus angelegt werden in Anteilen an\nErfordernissen entsprechen, die sich aus                  Wertpapi.er-Sondervermögen, die von einer\nden §§ 11, 12 des Hypothekenbankgeset-                    inländischen Kapitalanlagegesellschaft ver-\nzes, für Erbbaurechte darüber hinaus aus                  waltet werden, wenn diese Sondervermögen\n§ 21 der Verordnung üb(~r das Erbbau-                     entsprechend      den    Vertragsbedingungen\nrecht ergeben oder                                        überwiegend in voll eingezahlten, an einer\nb) eine inländische Körperschaft oder An-                      ausländischen Börse zum amtlichen Handel\nstalt dPs öffentlichen Rechts die volle                   zugelassenen Aktien angelegt sind. Der Be-\nGewJhrleic;tung üb0rnomnu~n hat;                          stand an Anteilen gemäß den Sätzen 1 und 2\ndarf, soweit das Sondervermögen überwie-\n2. in Forderungen, für die eine Schiffshypothek\ngend in Aktien ausländischer Gesellschaften\nan einem in1. Inland re~iislrierten Schiff oder               angelegt ist, zusammen mit Anlagen in Ak-\nSchiffsbau werk bes1 eht, wenn die Hypothek                    tien ausländischer Gesellschaften jeweils\nden Erfordernissen der §§ lO bis 12 des                       20 vom Hundert des gemäß Absatz 4 Satz 1\nSchiffsbc1 nk~JC~s,'I zc,s Pn !spricht;\nfür das Deckungsstockvermögen und das\n3. in im Inl,rnd dll'-iCJes1(•l!Lvn Inhalwrschuldver-              übrige gebundene Vermögen zulässigen Be-\nschreibungen, in \\;dmensschuldverschrei-                      standes nicht übersteigen;\nbungen, für die kraft Gesetzes eine beson-                  7. in Forderungen, für die verpfändet oder zur\ndere ,~-·'\"'·\"'\"'              besteht, sowie in Or-           Sicherung übertragen sind\nderschuldversdireibLrnqen, wenn sie Teile\na) Hypotheken oder Grundschulden, die die\neiner GPsa1utenü c;sion sind, sowie ferner in\nVoraussetzungen der Nummer 1 Buch-\nim Auslcind ctu-;gec.,tellten auf Deutsche Mark\nstabe a erfüllen, Schiffshypotheken im\nlautenden SchuiclY(!l -;chreibungen, die an\nSinne der Nummer 2,\neiner inländischen Börse zum amtlichen\nHandel zugelassen sind; der Anteil der im                      b) in einer anderen Vorschrift dieses Ab-\nAusland c1usgestelltPn Schuldverschreibun-                          satzes genannte, im Inland ausgestellte\ngen darf S vom HunclPrt des gebundenen                              Wertpapiere, die von der Deutschen Bun-\nVermögens nicht übersteigen;                                        desbank beliehen werden können, sofern\ndie Beleihungsgrenzen des § 19 Abs. 1\n4. in Forderungen, die in das Schuldbuch des                            Nr. 3 des Gesetzes über die Deutsche\nBundes oder eine.s Lindes eingetragen sind,                         Bundesbank eingehalten sind oder\nsowie in Mobilisierungs- und Liquiditäts-                      c) Namensschuldverschreibungen, für die\npapieren (§ 42 Abs. J_ und § 42 a Abs. 1 des                        kraft Gesetzes eine besondere Deckungs-\nGesetzes über die Deutsche Bundesbank);                             masse besteht;\n5. in voll eingezahlten, an einer inländischen                  8. in Darlehen\nBörse zum amtliclwn Handel zugelassenen\na) an Bund, Länder, Gemeinden und Ge-\noder in den 9erPgelten Freiverkehr bei einer\nmeindeverbände,\ninländischen Börse einbezogenen Aktien,\nclas übrige gebundc-1w Vermögen darüber                        b) an sonstige inländische Körperschaften\nhinaus auch in voll eingezahlten, an einer                          und an Anstalten des öffentlichen Rechts,\nausländischen Börse zum amtlichen Handel                       c) für deren Verzinsung und Rückzahlung\nzugelassenen Aktien. AktiPn derselben Ge-                           eine der unter Buchstabe a bezeichneten\nsellschaft dürfen nur insoweit erworben wer-                        Stellen die volle Gewährleistung über-\nden, als ihr Nennbetrc1g zusan1men mit dem                          nommen hat,\nNennbetrag der bereits im gebundenen Ver-                      d) an inländische Unternehmen, sofern auf\nmögen befindlichen Aktien derselben Ge-                             Grund der bisherigen und der zu erwar-\nsellschaft 5 vom Hundert des Grundkapitals                          tenden künftigen Entwicklung der Er-\ndieser Gesellschaft nicht übE~rsteigt. Der An-                      trags- und Vermögenslage des Unterneh-\nteil von Aktien i.rnslündischer Gesellschaf-                        mens die vertraglich vereinbarte Verzin-","Nr. 142   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1974                      3695\nsung und Rückzahlung gewährleistet er-          Geschäftsplans in auf dieselbe ausländische\nscheint und die Darlehen ausreichend            Währung lautenden, Absatz 2 entsprechenden\ndurch erststellige Grundpfandrechte oder        Vermögenswerten anzulegen; das übrig-e gebun-\nmit Zustimmung der Aufsichtsbehörde             dene Vermögen kann in gleicher Weise oder\ndurch eine Verpflichlungserklärung des          nach Absatz 2 angelegt werden.\nDarlehensnehmers gegenüber der Ver-\nsicherungsunternehmung (Negativerklä-              (4) Der Anteil der Anlagen nach Absatz 2 Nr. 5\nnmg) vergleichbar gesichert sind,               und 6 darf zusammen 20 vom Hundert des Dek-\nkungsstockvermögens und 25 vom Hundert des\nsoweit es sich in den Fdllen der Buchstaben          übrigen gebundenen Vermögens nicht überstei-\nb und d nichl um Darlehen an Kreditinstitute         gen; dabei bleiben Anteile an von einer inländi-\nhandelt;                                             schen Kapitalanlagegesellschaft verwalteten\n9. bei der Deulschi\\n Bundesbank oder bei ge-            und entsprechend den Vertragsbedingungen aus-\neigneten inländischc>n Kreditinstituten;             schließlich aus Schuldverschreibungen beste-\nhenden Sondervermögen außer Betracht. Die\n10. in bebauten, in der Bebauung befindlichen             Aufsichtsbehörde kann diese und die in Absatz 2\noder zur alsbaldigen Bebauung bestimmten             Nr. 5 Satz 3 und Nr. 6 Satz 3 genannte Grenze .\ninländischen Grundstücken, sofern beim Er-           bei neugegründeten Versicherungsunterneh-\nwerb die Angemessenheit des Kaufpreises              mungen für die Dauer von höchstens drei Jah-\ndurch Gutachten eines vereidigten Sachver-           ren nach Erteilung der Erlaubnis zum Geschäfts-\nständigen oder auf sonstige Weise oder auf           betrieb bis auf 10 vom Hundert herabsetzen. Der\nVerlangen der Aufsichtsbehörde durch das             Anteil der Anlagen nach Absatz 2 Nr. 10 und 11\nGutachten eines Gutachterausschusses nach            zusammen darf jeweils 25 vom Hundert des Dek-\n§ 137 des Bundesbaugesetzes nachgewiesen             kungsstockvermögens und des übrigen gebun-\nist; der Anteil von in Bebauung befindlichen         denen Vermögens nicht übersteigen.\noder zur alsbaldigen Bebauung bestimmten\nGrundstücken darf 5 vom Hundert, der An-                (5) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungs-\nteil von ganz oder überwiegend gewerblich            unternehmungen auch Anlagen, die in den Ab-\ngenutzten Grundstücken 10 vom Hundert                sätzen 2 und 3 nicht genannt sind oder deren\ndes gebundenen Vermögens nicht überstei-             Voraussetzungen nicht erfüllen, den Anlage-\ngen. Entsprechendes gilt für grundstücks-            arten der Absätze 2 und 3 aber gleichwertig\ngleiche Rechte mit der Maßgabe, daß sie zu-          sind, sowie die Uberschreitung der Begrenzun-\nsammen mit den Grundstücken die in Satz 1            gen der Absätze 2 bis 4 gestatten, wenn dies\ngenannten Begrenzungen nicht übersteigen             nach der Art der betriebenen Versicherungs-\ndürfen. Die Anlage in Grundstücken sowie             geschäfte oder wegen besonderer oder veränder-\ndie Bebauung bedürfen, sofern sie überwie-           ter Verhältnisse im Bereich der Vermögens-\ngend für den Geschäftsbetrieb der Versiche-          anlagen oder der Unternehmensstruktur geboten\nrungsunternehmung bestimmt sind, der Ge-             erscheint und die Belange der Versicherten da-\nnehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Ge-              durch nicht beeinträchtigt werden.\nnehmigung ist zu erteilen, wenn im Verhält-\nnis zum Geschäftsbetrieb kein unangemes-                                    § 54 b\nsener Aufwand zu erwarten und die Ange-\nSoweit Lebensversicherungsverträge Ver-\nmessenheit der Erwerbs- und Baukosten\nsicherungsleistungen nach Maßgabe eines von\ndurch das Gutachten eines vereidigten Sach-\nder Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäfts-\nverständigen oder auf Verlangen der Auf-\nplans in Anteilen an Sondervermögen einer Ka-\nsichtsbehörde durch das c;utachten eines\npitalanlagegesellschaft oder in für das Sonder-\nGutachterausschusses nach § 137 des Bun-\nvermögen einer Kapitalanlagegesellschaft zuge-\ndesbaugesetzes nachgewiesen ist;\nlassenen Werten, ausgenommen in Geld, vor-\n11. in Anteilen an Grundstücks-Sondervermö-               sehen, sind die Bestände der hierfür zu bilden-\ngen, die von einer inländischen Kapital-             den selbständigen Abteilung des Deckungs-\nanh1gegesellschaft verwaltet werden und die          stocks (Anlagestock) in den im Geschäftsplan\nentsprechend      den     Vertragsbedingungen        vorgesehenen Werten anzulegen. § 54 a findet\nüberwiegend aus inländischen Grundstük-              für die Bestände des Anlagestocks keine An-\nken oder grundstücksgleicben Rechten be-             wendung.\nstehen, wenn die SondervermÖf-Jen im Zeit-                                  § 54 C\npunkt der Anlage die Vorschriften des § 27\nAbs. 1 Nr. 3 und des§ 28 KAGG erfüllen;                 Gehören Versicherungsverhältnisse zu einem\nselbständigen ausländischen Bestand einer Ver-\n12. in Vorauszahlungen oder Darlehen, die eine            sicherungsunternehmung, so sind für das aus\nVersicherungsunternehmung nach den All-              diesen Versicherungsverhältnissen entstandene\ngemeinen Versicherungsbedingungen (§ 10              gebundene Vermögen, soweit das ausländische\nNr. 8) auf die eigenen Versicherungsscheine          Recht nicht Abweichendes vorschreibt, die\ngewährt.                                             §§ 54 a und 54 b entsprechend anzuwenden. Da-\n(3) Bei Versicherunqen, die in ausländischer           bei gelten Grundstücke und grundstücksgleiche\nWährung erfüllt werden müssen, sind die Be-               Rechte sowie Wertpapiere, die nicht auf eine\nstände des Deckungsstocks nüch Maßgabe des                \\Nährung lauten, als in der Währung des Landes","3696                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiirl I\nanuele~Jt, in dem die Grundstücke oder grund-        13. In § 135 Abs. 1 Nr. 2 erhält der Inhalt der Klam-\nstücksgleichen Rechte belegen sind oder der               mer folgende Fassung:\nAusstelln dn Wertpapiere seinen Sitz hat.\n,, §§ 54 a bis 54 c, 65 bis 67, 77, 79\".\n§ 54 d\n14. Nach § 157 wird folgender neuer § 157 a ein-\nDie   Versicherungsunternehmungen haben\nüber ihre gesamten Vermögensanlagen, aufge-               gefügt:\ngliedert in Neuanlagen und Bestände, in den                                        ,,§ 157 a\nvon der Aufsichtsbehörde festzulegenden For-                  (1) Die Aufsichtsbehörde kann Vereine auf\nmen und Fristen zu berichten. Die Pflichten nach         Gegenseitigkeit, die nicht eingetragen zu wer-\n§ 66 Abs. 6 Satz 4 bleiben unberührt.\"                    den brauchen, von der laufenden Aufsicht nach\ndiesem Gesetz freistellen, wenn nach der Art\n5. In § 55 Abs. 2 a Satz 1 werden die Worte „Bun-            der betriebenen Geschäfte und den sonstigen\ndesminister für Wirtschaft\" durch die Worte              Umständen eine Beaufsichtigung zur Wahrung\n,,Bundesminister der Finanzen\" ersetzt.                  der Belange der Versicherten nicht erforderlich\nerscheint. Diese Voraussetzungen können ins-\n6. In § 66 wird hin ler A bscltz 3 folgender neuer           besondere bei Vereinen mit örtlich eng be-\nAbsatz 3 a eingefügt:                                    grenztem Wirkungskreis, geringer Mitglieder-\nzahl und geringem Beitragsaufkommen vor-\n,, (3 a) Unbelastete Grundstücke und grund-\nliegen.\nstücksgleiche Rechte sind für den. Deckungs-\nstock mit ihrem Bilanzwert anzusetzen. Ist der                (2) Die Freistellung nach Absatz 1 kann be-\nBilanzwert höher als der Verkehrswert, so ist            fristet und mit Auflagen versehen werden; sie\nder Verkehrswert anzusetzen. Die Aufsichts-              ist zu widerrufen, wenn der Aufsichtsbehörde\nbehörde kann eine angemessene Erhöhung des               bekannt wird, daß die Voraussetzungen der\nWertansatzes zulassen, wenn und soweit durch             Freistellung entfallen sind.\nSachverständigengutachten nachgewiesen ist,\ndaß der Verkehrswert den Bilanzwert um min-                   (3) Hat die Aufsichtsbehörde eine Freistel-\ndestens 100 vom Hundert überschreitet. Für be-           lung nach Absatz 1 vorgenommen, so sind nicht\nlastete Grundstücke und grundstücksgleiche                anzuwenden die Vorschriften der §§ 13, 14, 22\nRechte setzt die Aufsichtsbehörde den Wert im             Abs. 4, §§ 37 und 53 a sowie der Abschnitte IV\nEinzelf aJl fest. Die angesetzten Werte sind der          und V mit Ausnahme der Vorschriften des § 83\nAufsichtsbehörde im Rahmen der Meldungen                  Abs. 2 sowie des § 81 Abs. 3, soweit die Auf-\ngemäß § 54 d mitzuteilen.\"                                lagen nach Absatz 2 oder die Rechte der Auf-\nsichtsbehörde nach § 83 Abs. 2 durchgesetzt\n7. Die §§ 68 und 69 werden aufgehoben.                        werden sollen.\"\n8. In § 82 Abs. 2 werden hinter „Beteiligung\" die\nWorte „im Sinne des Absatzes l eingefügt.\nII                                              Artikel 2\nÄnderung des Gesetzes über die Errichtung des\n9. § 90 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.                   Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen\n10. § 90 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                     In § 3 Abs. 1 und 2 und § 8 Nr. 5 des Gesetzes über\ndie Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das\n,, (2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes      Versicherungswesen vom 31. Juli 1951 (Bundesge-\nfür das Versicherungswesen wird auf Vorschlag        setzbl. I S. 480), geändert durch das Gesetz über\nder Bundesregierung vom Bundespräsidenten er-        Bausparkassen vom 16. November 1972 (Bundes-\nnannt. Der Bundespräsident beruft ferner auf         gesetzbl. I S. 2097), werden die Worte „Bundes-\nVorschlag des Bundesministers der Finanzen           minister für Wirtschaft\" durch die Worte „Bundes-\nständige Mitglieder des Bundesaufsichtsamtes         minister der Finanzen\" ersetzt.\nfür das Versicherungswesen. Die ständigen Mit-\nglieder werden auf Lebenszeit berufen.\"\n11. § 92 Abs. l Halbsatz 2 erhä.lt folgende Fassung:                                 Artikel 3\n,,die Mitglieder des Beirats werden auf Vor-                      Änderung des Einführungsgesetzes\nschlag des Bundesministers der Finanzen vom                               zum Strafgesetzbuch\nBundespräsidenten auf die Dauer von fünf Jah-           In Artikel 198 Nr. 13 des Einführungsgesetzes zum\nren berufen.\"                                        Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 469) erhält § 144 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes\n12. In § 110 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:      über die Beaufsichtigung der privaten Versiche-\n,,Die §§ 54 bis 54 b, 54 d, 65, 66 Abs. 1 bis 3 a,  rungsunternehmungen folgende Fassung:\nAbs. 5 bis 7, §§ 67, 77 bis 79 gelten bei aus-       „2. einer Vorschrift über die Anlage der Bestände\nJ~indischen Unternehmungen nur für die im In-             des Deckungsstocks oder über die Berechnung,\nfond abgeschlossenen V(~rsicherungen.\"                    Buchung, Aufbew·ahrung oder Verwaltung der","Nr.142     Tag der Ausgabe: Bonn, den 28.Dezember 1974                       3697\nDeckungsrücklage oder des Deckungsstocks                                    Artikel 5\n(§§ 54 a bis 54 c, 65 bis 67, 77, 79) zuwiderhan-\nUbergangsregelung\ndelt oder eine Bescheinigung nach § 66 Abs. 6\nSatz 4 nicht oder nicht richtig Prteilt,\".              Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset-\nzes nach Maßgabe der bisherigen gesetzlichen Vor-\nschriften und aufsichtsbehördlichen Anordnungen\nArtikel 4                        sowie auf Grund von Einzelgenehmigungen der Auf-\nsichtsbehörde erworbenen Vermögenswerte können\nÄnderung von Verordnungen                   im gebundenen Vermögen verbleiben, im Deckungs-\n(1) In § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die       stock jedoch nur, soweit sie bereits dem Deckungs-\nDurchführung der Verordnung zur Vereinheit-               stock zugeführt und in das Deckungsstockverzeich-\n1ichung der Versicherungsaufsicht vom 22. Juni            nis eingetragen waren.\n1943 (Reichsgesetzbl. I S. 363) wird, soweit diese\nVorschrift Bundesrecht ist, die Verweisung auf § 54                              Artikel 6\ndurch ,,§ 54 Abs. 2 Sc1l.z l Bud1stc1be a und Satz 2, §\"\nBekannhnachung\nersetzt.\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n(2) In den §§ 1, 2 Abs. 2 Scllz 2 und § 5 der Ersten\ndas Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten\nDurchführungsverordnung zum Gesetz über die Er-\nVersicherungsunternehmungen in der nach diesem\nrichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Ver-\nGesetz geltenden Fassung mit neuem Datum be-\nsicherungswesen (Uberleitungs- und Einrichtungs-\nkanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des\nverordnung) vom 13. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I\nWortlauts zu beseitigen.\nS. 94), geändert durch das Gesetz über Bausparkas-\nsen vom 16. November 1972 (Bundesgesetzbl. I\nS. 2097), werden die Worte „ Bundesminister für                                  Artikel 7\nWirtschaft\" durch die Worte „Bundesminister der                               Berlin-Klausel\nFinanzen\" ersetzt.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(3) In § 2 Satz 2 der Zweiten Durchführungsver-        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nordnung zum Gesetz über die Errichtung eines Bun-         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\ndesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (Ver-        verordnungen, die auf Grund des Gesetzes über die\nordnung über die Mitwirkung der Länder) vom               Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-\n1. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 610), geän-       nehmungen erlassen werden, gelten im Land Berlin\ndert durch das Gesetz über Bausparkassen vom              nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n16. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2097), wer-\nden die Worte „je einem Vertreter des Bundes-                                    Artikel 8\nministeriums für Wirtschaft und\" durch die Worte\n,,zwei Vertretern\" ersetzt.                                                    Inkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\n(4) § 3 Abs. 5 der Dritten Durchführungsverord-\nnung zum Gesetz über die Errichtung eines Bundes-         kündung in Kraft.\naufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom                (2) Die durch Artikel 1 Nr. 12 in § 110 des Ver-\n25. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 75), zuletzt ge-      sicherungsaufsichtsgesetzes eingefügte Regelung für\nändert durch das Gesetz über Bausparkassen vom            das übrige gebundene Vermögen von ausländischen\n16. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2097), wird       Versicherungsunternehmungen gilt vom 1. Januar\naufgehoben.                                               1975 an.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}