{"id":"bgbl1-1974-142-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":142,"date":"1974-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/142#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-142-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_142.pdf#page=6","order":2,"title":"Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts","law_date":"1974-12-20T00:00:00Z","page":3686,"pdf_page":6,"num_pages":7,"content":["3686                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nGesetz\nzur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts\nVom 20. Dezember 1974\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 (2) Die Wahrheit der Aussage wird in der\nsen:                                                          Weise bekräftigt, daß der Richter an den Zeu-\ngen die Worte richtet:\nArtikel 1                            ,,Sie bekräftigen im Bewußtsein Ihrer Verant-\nStrafprozeßordnung                         wortung vor Gericht, daß Sie nach bestem Wis-\nsen die reine Wahrheit gesagt und nichts ver-\nDie Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:            schwiegen haben\"\nund der Zeuge hierauf spricht:\n1. § 57 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,Ja\".\n,,Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides,\n11\ndie Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit                  (3) § 66 c Abs. 3 gilt entsprechend.\nreligiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie\nüber die strafrechtlichen Folgen einer unrich-         4. § 66 e wird aufgehoben. Der bisherige § 66 d\ntigen oder unvollständigen Aussage zu beleh-              wird § 66 e; Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nren.\"                                                       ,, (2) § 66 c Abs. 2, 3 und § 66 d gelten entspre-\nchend.\"\n2. § 66 c erhält folgende Fassung:\n,,§ 66 C                       5. § 137 wird wie folgt geändert:\n(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in         a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nder Weise geleistet, daß der Richter an den                      „Die Zahl der gewählten Verteidiger darf\n11\nZeugen die Worte richtet:                                        drei nicht übersteigen.\n„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und               b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nAllwissenden, daß Sie nach bestem Wissen die                     ,,Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\"\nreine Wahrht~it gesagt und nichts verschwiegen\nhaben\"                                                 6. Nach § 138 werden folgende Vorschriften ein-\nund der Zeuge hierauf die Worte spricht:                  gefügt:\n,,Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.\"                                         ,,§ 138 a\n(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird                 (1) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung\nin der Weise geleistet, daß der Richter an den            in einem Verfahren auszuschließen, wenn er\nZeugen die Worte richtet:                                 dringend oder in einem die Eröffnung des\nHauptverfahrens rechtfertigenden Grade ver-\n„Sie schwören, daß Sie nach bestem Wissen die             dächtig ist, an der Tat, die den Gegenstand der\nreine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen             Untersuchung bildet, beteiligt zu sein oder eine\nhaben\"                                                    Handlung begangen zu haben, die für den Fall\nund der Zeuge hierauf die Worte spricht:                  der Verurteilung des Beschuldigten Begünsti-\ngung, Strafvereitelung oder Hehlerei wäre.\n,,Ich schwöre es.\"\n(2) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in\n(3) Gibt ein Zeuge an, daß er als Mitglied\neinem Verfahren auszuschließen, wenn er\neiner Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft\neine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft                1. dringend verdächtig ist, daß er den Verkehr\nverwenden wolle, so kann er diese dem Eid an-                   mit dem nicht auf freiem Fuß befindlichen\nfügen.                                                          Beschuldigten dazu mißbraucht, Straftaten,\ndie im Höchstmaß mit mindestens einem Jahr\n(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung\nFreiheitsstrafe bedroht sind, zu begehen, oder\ndie rechte Hand erheben.\"\n2. den Verkehr mit dem nicht auf freiem Fuß\n3. § 66 d erhält folgende Fassung:                                 befindlichen Beschuldigten dazu mißbraucht,\ndie Sicherheit einer Vollzugsanstalt erheblich\n,,§ 66 d                                zu gefährden.\n(1) Gibt ein Zeuge an, daß er aus Glaubens-            Solange ein Verteidiger nach Satz 1 ausgeschlos-\noder Gewissensgründen keinen Eid leisten                  sen ist, kann er den Beschuldigten, der sich\nwolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu              nicht auf freiem Fuß befindet, auch in einem\nbekräftigen. Die Bekräftigung steht dem Eid               anderen gesetzlich geordneten Verfahren nicht\ngleich; hierauf i,st der Zeuge hinzuweisen.               verteidigen.","Nr. 142     Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1974                        3687\n(3) Die Ausschlid3ung ist aufzuheben, sobald                (5) Ist der Verteidiger von der Mitwirkung in\nihre Voraussetzung(>n nicht mehr vorliegen.                 dem Verfahren ausgeschlossen worden, so kön-\nnen ihm die durch die Aussetzung verursachten\n§ 138 b                            Kosten auferlegt werden. Die Entscheidung hier-\nVon der Mitwirkung in einem Verfahren, das               über trifft das Gericht, bei dem das Verfahren\neine der in § 74 a Abs. 1 Nr. 3, § 120 Abs. 1 Nr. 3         anhängig ist.\ndes     Geri eh tsverfa ssu n gsgesetzc~s  genannten\n§ 138 d\nStraftaten oder die Nichterfüllung der Pflichten\nnach § 138 des Strafgesetzbuches hinsichtlich                  (1) Dber die Ausschließung des Verteidigers\nder Straftaten des Landesverrates oder einer Ge-            wird nach mündlicher Verhandlung entschieden.\nfährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 94\nbis 96, 97 a, 100 des Strafgesetzbuches zum Ge-                (2) Der Verteidiger ist zu dem Termin der\ngenstand hat, ist ein Verteidiger auch dann aus-            mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladungs-\nzuschließen, wenn mif Grund beslirnmter Tat-                frist beträgt eine Woche; sie kann auf drei Tage\nsachen die Annahme begründet ist, daß seine                 verkürzt werden. Die Staatsanwaltschaft, der\nMitwirkung eine Gefahr für die Sicherheit                   Beschuldigte und in den Fällen des § 138 c\nder Bundesrepublik Deutschland herbeiführen                 Abs. 2 Satz 3 der Vorstand der Rechtsanwalts-\nwürde. § 138 a Abs. 3 gilt entsprechend.                    kammer sind von dem Termin zur mündlichen\nVerhandlung zu benachrichtigen.\n§ 138  C                              (3) Die mündliche Verhandlung kann ohne\n(1) Die Entscheidungen nach §§ 138 a, 138 b              den Verteidiger durchgeführt werden, wenn er\ntrifft das Oberlandesgericht. Werden im vorbe-              ordnungsgemäß geladen und in der Ladung dar-\nreitenden Verfahren die Ermittlungen vom Ge-                auf hingewiesen worden ist, daß in seiner Ab-\nneralbundesanwalt geführt oder ist das Ver-                 wesenheit verhandelt werden kann.·\nfahren vor dem Bundesgerichtshof anhängig, so\n(4) In der mündlichen Verhandlung sind die\nentscheidet der Bundesgerichtshof. Ist das Ver-\nanwesenden Beteiligten zu hören. Den Umfang\nfahren vor einem Senat eines Oberlandesgerich-\nder Beweisaufnahme bestimmt da,s Gericht nach\ntes oder des Bundesgerichtshofes anhängig, so\npflichtgemäßem Ermessen. Dber die Verhandlung\nentscheidet ein anderer Senat.\nist eine Niederschrift aufzunehmen; die §§ 271\n(2) Das nach Absatz 1 zuständige Gericht ent-             bis 273 gelten entsprechend.\nscheidet im vorbereitenden Verfahren auf An-\ntrag der Staatsanwaltschaft, nach Erhebung der                 (5) Die Entscheidung ist am Schluß der münd-\nöffentlichen Klage auf Vorlage des Gerichts, bei            lichen Verhandlung zu verkünden. Ist dies nicht\ndem das Verfahren anhängig ist. Die Vorlage                 möglich, so ist die Entscheidung spätestens bin-\nerfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder              nen einer Woche zu erlassen.\nvon Amts wegen durch Vermittlung der Staats-                   (6) Gegen die Entscheidung, durch die ein Ver-\nanwaltschaft. Soll ein Verteidiger ausgeschlos-             teidiger aus den in § 138 a genannten Gründen\nsen werden, der Rechtsanwalt ist, so ist eine               ausgeschlossen wird oder die einen Fall des\nAbschrift des Antrages der Staatsanwaltschaft               § 138 b betrifft, ist sofortige Beschwerde zuläs-\nnach Satz 1 oder die Vorlage des Gerichts dem               sig. Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer\nVorstand der Rechtsanwaltskammer mitzutei-                  steht ein Beschwerderecht nicht zu. Eine die\nlen, der der Rechtsanwalt angehört. Er kann sich            Ausschließung des Verteidigers nach § 138 a\nim Verfahren äußern.                                        ablehnende Entscheidung ist nicht anfechtbar.     11\n(3) Das Gericht, bei dem das Verfahren anhän-\ngig ist, kann anordnen, daß die Rechte des Ver-\nteidigers aus den §§ 147, 148 bis zur Entschei-          7. § 140 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndung des nach Absatz 1 zuständigen Gerichts                 a) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Semi-\nüber die Ausschließung ruhen. Vor Erhebung                       kolon ersetzt.\nder öffentlichen Klage trifft die Anordnung nach\nSatz 1 das Gericht, das über die Ausschließung              b) Nach Nummer 7 wird folgende neue Num-\ndes Verteidigers zu entscheiden hat. Die An-                     mer 8 angefügt:\nordnung ergeht durch unanfechtbaren Beschluß.                    ,,8. der bisherige Verteidiger durch eine Ent-\nFür die Dauer der Anordnung hat das Gericht                           scheidung von der Mitwirkung in dem\nzur Wahrnehmung der Rechte aus den §§ 147,                            Verfahren ausgeschlossen ist.\"\n148 einen anderen Verteidiger zu bestellen.\n§ 142 gilt entsprechend.\n8. § 146 erhält folgende Fassung:\n(4) Legt das Gericht, bei dem das Verfahren\nanhängig ist, gemäß Absatz 2 während der                                             ,,§ 146\nHauptverhandlung vor, so hat es zugleich mit                   Die Verteidigung mehrerer Beschuldigter\nder Vorlage die Hauptverhandlung bis zur Ent-               durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger ist\nscheidung durch das nach Absatz 1 zuständige                 unzulässig.\"\nGericht zu unterbrechen oder auszusetzen. Die\nHauptverhandlung kann bis zu dreißig Tagen\nunterbrochen werden.                                     9. § 218 Abs. 2 entfällt.","3688                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n10. Nach § 231 werden folgende Vorschriften ein-                     (2) Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 be-\ngefügt:                                                     zeichneten Personen können verlangen, daß der\n,,§ 231 a                            Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt.\n(1) Hat sich der Angeklagte vorsätzlich und             Der Vorsitzende kann diesen Personen eine un-\nschuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit            mittelbare Befragung der Zeugen gestatten,\nausschließenden Zustand versetzt und verhin-               wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nach-\ndert er dadurch wissentlich die ordnungsmäßige              teil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten\nDurchführung oder Fortsetzung der Hauptver-                 ist.\nhandlung in seiner Gegenwart, so wird die                        (3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend.\"\nHauptverhandlung, wenn er noch nicht über die\nAnklage vernommen war, in seiner Abwesenheit\n12. § 24 7 wird wie folgt geändert:\ndurchgeführt oder fortgesetzt, soweit das Ge-\nricht seine Anwesenheit nicht für unerläßlich              a) Absatz 1 wird einziger Absatz und erhält\nhält. Nach Satz 1 ist nur zu verfahren, wenn der                  folgende Fassung:\nAngeklagte nach Eröffnung des Hauptverfah-                          „Das Gericht kann anordnen, daß sich der\nrens Gelegenheit gehabt hat, sich vor dem                         Angeklagte während einer Vernehmung aus\nGericht oder einem beauftragten Richter zur                       dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu be-\nAnklage zu äußern.                                                fürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein\n(2) Sobald der Angeklagte wieder verhand-                     Zeuge werde bei seiner Vernehmung in\nlungsfähig ist, hat ihn der Vorsitzende, solange                  Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit\nmit der Verkündung des Urteils noch nicht be-                     nicht sagen. Das gleiche gilt, wenn eine Per-\ngonnen worden ist, von dem wesentlichen Inhalt                    son unter sechzehn Jahren als Zeuge zu ver-\ndessen zu unterrichten, was in seiner Abwesen-                    nehmen ist und die Vernehmung in Gegen-\nheit verhandelt worden ist.                                       wart des Angeklagten einen erheblichen\nNachteil für das Wohl des Zeugen befürch-\n(3) Die Verhandlung in Abwesenheit des An-                    ten läßt. Die Entfernung des Angeklagten\ngeklagten nach Absatz 1 beschließt das Gericht                    kann für die Dauer von Erörterungen über\nnach Anhörung eines Arztes als Sachverständi-                     den Zustand des Angeklagten und die Be-\ngen. Der Beschluß kann bereits vor Beginn der                     handlungsaussichten angeordnet werden,\nHauptverhandlung gefaßt werden. Gegen den                         wenn ein erheblicher Nachteil für seine Ge-\nBeschluß ist sofortige Beschwerde zulässig; sie                   sundheit zu befürchten ist. Der Vorsitzende\nhat aufschiebende Wirkung. Eine bereits begon-                    hat den Angeklagten, sobald dieser wieder\nnene Hauptverhandlung ist bis zur Entscheidung                    anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt\nüber die sofortige Beschwerde zu unterbrechen;                    dessen zu unterrichten, was während seiner\ndie Unterbrechung darf, auch wenn die Voraus-                     Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhan-\nsetzungen des § 229 Abs. 2 nicht vorliegen, bis                   delt worden ist.\"\nzu dreißig Tagen dauern.\nb) Absatz 2 entfällt.\n(4) Dem Angeklagten, der keinen Verteidiger\nhat, ist ein Verteidiger zu bestellen, sobald eine    13. § 257 erhält folgende Fassung:\nVerhandlung ohne den Angeklagten nach Ab-\nsatz 1 in Betracht kommt.                                                            ,,§ 257\n§ 231 b\n(1) Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen,\nSachverständigen oder Mitangeklagten sowie\n(1) Wird der Angeklagte wegen ordnungs-                 nach der Verlesung eines jeden Schriftstücks\nwidrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer                  soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu\nentfernt oder zur Haft abgeführt (§ 177 des Ge-            etwas zu erklären habe.\nrichtsverfassungsgesetzes), so kann in seiner\nAbwesenheit verhandelt werden, wenn das Ge-                     (2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt\nricht seine fernere Anwesenheit nicht für un-              und dem Verteidiger nach der Vernehmung des\nerläßlich hält und solange zu befürchten ist, daß          Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweis-\ndie Anwesenheit des Angeklagten den Ablauf                 erhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu\nder Hauptverhandlung in schwerwiegender                    erklären.\nWeise beeinträchtigen würde. Dem Angeklagten\n(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag\nist in jedem Fall Gelegenheit zu geben, sich\nnicht vorwegnehmen.\"\nzur Anklage zu äußern.\n(2) Sobald der Angeklagte wieder vorgelassen       14. § 257 a entfällt.\nist, ist nach§ 231 a Abs. 2 zu verfahren.\"\n11. Nach§ 241 wird folgender§ 241 a eingefügt:            15. In § 265 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n,, (5) Wird in den Fällen des § 231 Abs. 2, § 231 a\n,,§ 241 a\nAbs. 1 die Hauptverhandlung ohne den Ange-\n(1) Die Vernehmung von Zeugen unter sech-               klagten durchgeführt, so genügt es, wenn die\nzehn Jahren wird allein von dem Vorsitzenden               nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Hin-\ndurchgeführt.                                              weise dem Verteidiger gegeben werden.\"","Nr. 14'.2, Tau dc~r Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1974                         3689\n16. § 304 Abs. 4 wird wie: folg Lgt~ünderl:                    4. § 484 erhält folgende Fassung:\na) In Satz 2 werden in Nummer 3 vor den Wor-                                           ,,§ 484\nten „die Verweisung\" die Worte „die Haupt-\nverhandlung in Abwesenheit des Angeklag-                   (1) Gibt der Schwurpflichtige an, daß er aus\nten (§ 231 a) ,rnordnc!n odPr\" eingefügt.              Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid\nleisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzu-\nb) Nach Salz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:              geben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich;\nhierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen.\n,,§ 138 d Abs. 6 bleibt unberührt.\"\n(2) Die Bekräftigung wird in der Weise abge-\n17. § 378 Salz 3 enlJJllt.                                        geben, daß der Richter die Eidesnorm als Bekräf-\ntigungsnorm mit der Eingangsformel:\n,,Sie bekräftigen im Bewußtsein Ihrer Verantwor-\ntung vor Gericht\"\nArtikel 2\nvorspricht und der Verpflichtete darauf spricht:\nZivilprozeßordnung\n,,Ja\".\nDie Zivilprozeßorclnunq wird wie folgt geändert:                                                                   11\n(3) § 481 Abs. 3, 5, § 483 gelten entsprechend.\nl. Die Uberschrift des elften Titels im ersten Ab-\nschnitt des zweitc~n Buches erhält folgende Fas-\nsung:\nArtikel 3\n„Elfter Titel                                           Strafgesetzbuch\nAbnc.ünne von Eiden und Bekräftigungen\"                Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:\n§ 155 erhält folgende Fassung:\n2. In § 480 werden die Wort<! ,,auf die Bedeutung\ndes Eides hinzuweisen\" ersetzt durch die Worte                                         ,,§ 155\n„über die Bedeutung des Eides sowie darüber                                Eidesgleiche Bekräftigungen\nzu belehren, daß er den Eid mit religiöser oder\nohne religiöse Beteuerung leisten kann.\"                       Dem Eid stehen gleich\n1. die den Eid ersetzende Bekräftigung,\n3. § 481 erhält folgende Fassung:                              2. die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine\nfrühere Bekräftigung.\"\n,,§ 481\n(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in\nder Weise geleisLPl:, daß der Richter die Eides-                                     Artikel 4\nnorm mit der Ein~Jcmusformel:\nDeutsches Richtergesetz\n„Sie schwörC'n lwi Gott dem Allmächtigen und\nAllwissenden\"                                                  Das Deutsche Richtergesetz wird wie folgt geän-\ndert:\nvorspricht und dPr Schwurpflichtige darauf die\nWorte spricht (Eidesformel):\n1. § 45 erhält folgende Fassung:\n,,Ich schwüre es, so wc1hr mir Gott helfe.\"\n,,§ 45\n(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in\n(1) Der ehrenamtliche Richter ist in gleichem\nder Weise geleistet, daß der Richter die Eides-\nMaße wie ein Berufsrichter unabhängig. Er hat\nnorm mit der Eingangsformel:\ndas Beratungsgeheimnis zu wahren (§ 43).\n,,Sie schwören\"\n(2) Der ehrenamtliche Richter ist vor seiner\nvorspricht und der Schwurpflichtige darauf die                 ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des\nWorte spricht (Eidesformel):                                   Gerichts durch den Vorsitzenden zu vereidigen.\n,,Ich schwöre es.\"                                            Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amtes.\nDer Schwörende soll bei der Eidesleistung die\n(3) Gibt der Schwurpfl ichtige an, daß er als              rechte Hand erheben.\nMitglied eim~r Religions- oder Bekenntnisgemein-\nschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemein-                       (3) Der ehrenamtliche Richter leistet den Eid,\nschaft verwenden wolle, so kann E!r diese dem                  indem er die Worte spricht:\nEid anfügen.                                                   „Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen\n(4) Der Schwörende soll bc~i der Eidesleistung             Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundes-\ndie rechte I-fond erheben.                                     republik Deutschland und getreu dem Gesetz zu\nerfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne\n(5) Sollen mehren: Personen gleichzeitig einen            Ansehen der Person zu urteilen und nur der\nEid leisten, so wird die Eidesformel von jedem                 Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr\nSchwurpflichtigen einzeln gesprochen.\"                         mir Gott helfe.\"","3690                                  BundesgesertzbLatt, Jahrgang 1974, Teril I\nDer Eid kann ohne die Worte „so wahr mir Gott            3. § 174 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nhelfe\" geleistet werden. Hierüber ist der Schwö-            ,,Der Beschluß, der die Offentlichkeit ausschließt,\nrende vor der Eidesleistung durch den Vorsitzen-            muß öffentlich verkündet werden; er kann in\nden zu belehren.                                           nichtöffentlicher Sitzung verkündet werden, wenn\n(4) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, daß er           zu befürchten ist, daß seine öffentliche Verkün-\naus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen                  dung eine erhebliche Störung der Ordnung in der\nEid leisten wolle, so spricht er die Worte:                Sitzung zur Folge haben würde.\"\n„Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen\nRichters getreu dem Grundgesetz für die Bun-             4. § 177 erhält folgende Fassung:\ndesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz                                       ,,§ 177\nzu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen\nohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der                Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverstän-\nWahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.\"                      dige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte\nPersonen, die den zur Aufrechterhaltung der\nDas Gelöbnis steht dem Eid gleich.                          Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge\n(5) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, daß er           leisten, können aus dem Sitzungszimmer entfernt\nals Mitglied einer Religions- oder Bekenntnis-              sowie zur Ordnungshaft abgeführt und während\neiner zu bestimmenden Zeit, die vierundzwanzig\ngemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Ge-\nStunden nicht übersteigen darf, festgehalten wer-\nmeinschaft verwenden wolle, so kann er diese\ndem Eid oder dem Gelöbnis anfügen.                          den. Uber Maßnahmen nach Satz 1 entscheidet\ngegenüber Personen, die bei der Verhandlung\n(6) Die ehrenamtlichen Richter in der Finanz-            nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übri-\ngerichtsbarkeit leisten den Eid dahin,                      gen Fällen das Gericht.\"\ndie Pflichten eines ehrenamtlichen Richters ge-\ntreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik              5. § 178 erhält folgende Fassung:\nDeutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen,\n,,§ 178\ndas Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem\nWissen und Gewissen ohne Ansehen der Person                    (1) Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sach-\nzu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtig-             verständige oder bei der Verhandlung nicht be-\nkeit zu dienen.                                             teiligte Personen, die sich in der Sitzung einer\nUngebühr schuldig machen, kann vorbehaltlich\nDies gilt für das Gelöbnis entsprechend.\nder strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungs-\n(7) Für ehrenamtliche Richter bei den Gerichten          geld bis zu zweitausend Deutsche Mark oder\nder Länder können der Eid und das Gelöbnis eine             Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und\nzusätzliche Verpflichtung auf die Landesverfas-             sofort vollstreckt werden. Bei der Festsetzung\nsung enthalten.                                             von Ordnung,sgeld ist zugleich für den Fall, daß\ndieses nicht beigetrieben werden kann, zu be-\n(8) Dber die Verpflichtung des ehrenamtlichen            stimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an\nRichters auf sein Amt wird ein Protokoll auf-\nseine Stelle tritt.\ngenommen.\n(2) Dber die Festsetzung von Ordnungsmitteln\n(9) Im übrigen bestimmen sich die Rechte und\nentscheidet gegenüber Personen, die bei der Ver-\nPflichten der ehrenamtlichen Richter nach den für\nhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende,\ndie einzelnen Gericht,szweige geltenden Vor-\nin den übrigen Fällen das Gericht.\nschriften.\"\n(3) Wird wegen derselben Tat später auf\n2. In § 123 wird folgender Satz 2 angefügt:                    Strafe erkannt, so sind das Ordnungsgeld oder\n,,Die Landesjustizverwaltung bestimmt das Ge-               die Ordnungshaft auf die Strafe anzurechnen.\"\nricht, vor dem die ehrenamtlichen Richter, die\nVorsitzende eines Ehrengerichts oder eines               6. In § 189 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende\nEhrengerichtshofes sind, auf ihr Amt verpflichtet           Sätze 2 und 3 angefügt:\nwerden.\"\n.,Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens-\noder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle,\nArtikel 5                              so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Be-\nGerichtsverfassungsgesetz                       kräftigung isteht dem Eid gleich; hierauf ist der\nDolmetscher hinzuweisen.\"\nDas Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt ge-\nändert:\n1. Die §§ 51 und 111 entfallen.                                                      Artikel 6\n2. In § 135 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 304 Abs. 4                            Arbei tsgerich tsgesetz\nSatz 2 und § 310 Abs. 1 der Strafprozeßordnung\"            Das Arbeitsgerichtsgesetz wird wie folgt geän-\ndurch die Angabe ,,§ 138 d Abs. 6 Satz 1, § 304          dert:\nAbs. 4 Satz 2 und § 310 Abs. 1 der Strafprozeß-\nordnung\" er•setzt.                                       1. § 20 Abs. 2 entfällt.","Nr. 1,1'.:'. Tdg der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1974                       3691\n2. In§ 43 Abs.] wNd<'n di<' Worlc· ,,des§ 20 Abs. 2,\"       2. In § 91 Abs. 3 wird die Verweisung ,,§ 87 Abs. 3\ngestrichen.                                                 und 4\" durch die Verweisung ,,§ 87 Abs. 3\" er-\nsetzt.\nArtikel 7\nGesetz über das gerichtliche Verfahren                                    Artikel 14\nin Landwirtschaftssachen                                   Wirtschaftsprüferordnung\n§ 5 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren            § 75 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entfällt.\nin Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 667), zuletzt geändert durch das Einfüh-\nrungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974\nArtikel 15\n(Bundesgesetzb1. 1 S. 469), wird wie folgt geändert:\nSteuerberatungsgesetz\na) Absatz 2 entfällt.\n§ 54 des Steuerberatungsgesetzes vom 16. August\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1301), zuletzt geändert\nund 3.\ndurch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch\nvom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird\nArtikel 8                          wie folgt geändert:\nVerwaltungsgerichtsordnung                    a) Absatz 5 entfällt.\n§ 31 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.            b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5. In ihm\nwird die Verweisung „Absätze 1 bis 5\" durch die\nVerweisung „Absätze 1 bis 4\" ersetzt.\nArtikel 9\nFinanzgerichtsordnung\nArtikel 16\n§ 28 der Finanzgerichtsordnung entfällt.\nBundesdisziplinarordnung\nDie Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der\nArtikel 10                          Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetz-\nSozialgerichtsgesetz                     blatt I S. 750), zuletzt geändert durch das Einfüh-\nrungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974\nDas Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:        (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:\n1. § 15 entfällt.                                           1. § 49 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 entfällt.\n2. In § 47 Satz 2 wird die Verweisung ,,§§ 15 bis 23\"\nb) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.\ndurch die Verweisung ,,§§ 16 bis 23\" ersetzt.\n2. In § 55 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 49\nAbs. 2 bis 5\" durch die Verweisung ,,§ 49 Abs. 2\nArtikel 11                              bis 4\" ersetzt.\nBundesnotarordnung\nIn § 108 Abs. 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung                                   Artikel 17\nwird die Verweisung ,,§ 107 Absatz 4 und\" ge-\nstrichen.                                                                   Uberleitungsvorschriften\n(1) In Verfahren, in denen zum Zeitpunkt des\nArtikel 12                          Inkrafttretens dieses Ge,setzes die Hauptverhand-\nBundesrechtsanwaltsordnung                    lung bereits begonnen hat, sind § 137 Abs. 1 Satz 2\nder Strafprozeßordnung in der Fassung des Arti-\n§ 107 Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung ent-        kels 1 Nr. 5 und § 146 der Strafprozeßordnung in\nfällt.                                                     der Fassung des Artikels 1 Nr. 8 nicht anzuwenden,\nbis das Verfahren in der Instanz abgeschlossen ist.\nArtikel 13                             (2) Hat bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Be-\nPatentanwaltsordnung                      schuldigter mehr als drei Verteidiger gewählt, so\nhat er auf Aufforderung des Vorsitzenden des Ge-\nDie Patentanwaltsordnung wird wie folgt ge-             richt,s oder vor Erhebung der öffentlichen Klage der\nändert:                                                    Staatsanwaltschaft binnen zwei Wochen zu erklä-\nren, durch welche Verteidiger er verteidigt bleiben\n1. § 87 Abs. 4 entfällt.                                   will. Macht er von seinem Auswahlrecht keinen","3692                                Bundesgeseitzblaitt, Jahrgang 1974, Teil I\nCebrauch, so gi I t er als nicht verteidigt. Entspre-                           Artikel 18\nchendes gilt für die Fälle des § 137 Abs. 2 der Straf-                         Berlin-Klausel\nprO'l:eßordnung.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(3) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Ver-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nteidiger in demselben Verfahren für mehrere Be-\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nschuldigte tätig, so hat er auf Aufforderung des\nVorsitzenden des Gerichts oder vor Erhebung der\nöffentlichen Klage der Staatsanwaltschaft binnen\nzwei Wochen zu erklären, welchen der Beschuldig-                                Artikel 19\nten er verteidigen will. Macht er von seinem Aus-                              Inkrafttreten\nwahlrecht keinen Gebrauch, so kann er keinen der\nBeschuldigten verteidigen.                                   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}