{"id":"bgbl1-1974-142-11","kind":"bgbl1","year":1974,"number":142,"date":"1974-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/142#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-142-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_142.pdf#page=30","order":11,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Stiftung \"Preußischer Kulturbesitz\"","law_date":"1974-12-20T00:00:00Z","page":3710,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["3710                                  Bundesgesetzbl,aitt, Jahrg,ang 1974, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Satzung\nder Stiftung „Preußischer Kulturbesitz\"\nVom 20. Dezember 1974\nAuf Grund des § 4 des Gesetzes zur Errichtung             3. § 4 erhält folgende Fassung:\neiner Stiftung „Preußischer Kulturbesitz\" und zur\n,,§ 4\nUbertragung von Vermögenswerten des ehemaligen\nLandes Preußen auf die Stiftung vom 25. Juli 1957                  (1) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn je\n(Bundesgesetzbl. I S. 841) verordnet die Bundesre-              ein Mitglied des Bundes, des Landes Berlin und\ngierung mit Zustimmung des Bundesrates:                         des Landes Nordrhein-Westfalen sowie minde-\nstens vier der übrigen Mitglieder anwesend oder\nvertreten sind.\nArtikeJ I                                  (2) Einer Mehrheit, die die Mehrheit der abge-\nArtikel I der Verordnung über die Satzung der                 gebenen Länderstimmen einschließt, bedürfen\nStiftung „Preußischer Kulturbesitz\" vom 6. Septem-              Beschlüsse des Stiftungsrates über\nber 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1709) wird wie folgt             a) den Vorschlag zur Bestellung oder Ernennung\ngeändert:                                                           des Kurators,\nb) den Vorschlag zur Bestellung oder Ernennung\n1. § 2 erhält folgende Fassung:\ndes ständigen Vertreters des Kurators,\n,,§ 2                               c) den Vorschlag zur Bestellung oder Ernennung\n(1) Mitglieder des Stiftungsrates sind zwei                 des Generaldirektors der Staatlichen Museen,\nVertreter des Bundes, zwei Vertreter des Landes                  des Generaldirektors der Staatsbibliothek so-\nBerlin, zwei Vertreter des Landes Nordrhein-                     wie der Direktoren des Geheimen Staats-\nWestfalen und je ein Vertreter der Länder Baden-                 archivs, des Ibero-Amerikanischen Instituts\nWürttemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen,                    und des Staatlichen Instituts für Musikfor-\nNiedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland und                     schung,\nSchleswig-Holstein.                                          d) die Feststellung des Stiftungshaushaltsplans\n(2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu            - ausgenommen den Abschnitt für Neubau-\nbestellen. Sind ein Mitglied und dessen Stellver-                ten und ihre Ersteinrichtung einschließlich\ntreter verhindert, so können sie zu der betref-                  des Grunderwerbs - , die Bewilligung über-\nfenden Sitzung einen Bevollmächtigten entsen-                    und außerplanmäßiger Ausgaben, soweit sie\nden.                                                             nicht durch Einsparungen im laufenden Stif-\ntungshaushaltsplan abgedeckt werden kön-\n(3) Der Bund hat sechzig Stimmen. Die Länder                nen, sowie die Entlastung des Kurators,\nhaben vierzig Stimmen, die sich wie folgt ver-\nteilen:                                                      e) die Ubertragung der Verwaltung von Ver-\nmögenswerten auf eine andere Dienststelle\nBaden-Württern berg       vier Stimmen,\noder Einrichtung,\nBayern                     eine Stimme,\nf) die Veränderung des Standortes einer Samm-\nBerlin                     zehn Stimmen,                         lung,\nBremen                     zwei Stimmen,\ng) den Erlaß und die Änderung seiner Geschäfts-\nHamburg                    zwei Stimmen,                         ordnung.\nHessen                     vier Stimmen,\n(3) Uber Grunderwerb für Neubauten und über\nNiedersachsen              vier Stimmen,                     die Errichtung von Neubauten einschließlich\nNordrhein-Westfalen acht Stimmen,                            ihrer Ersteinrichtung sowie über den entspre-\nRheinland-Pfalz            zwei Stimmen,                     chenden Abschnitt des Stiftungshaushaltsplans\nSchleswig-Holstein         zwei Stimmen,                     beschließen der Bund und das Land Berlin allein\nSaarland                  eine Stimme.                       mit gleichem Stimmrecht. Beschlüsse hierüber\nwerden nicht wirksam, wenn ihnen nach Maß-\n(4) Die Stimmen des Bundes und jedes einzel-            gabe näherer Bestimmungen in der Geschäfts-\nnen Landes können nur einheitlich abgegeben                  ordnung mit zwei Dritteln der abgegebenen\nwerden.\"                                                     Stimmen der übrigen Länder im Hinblick auf die\nvon ihnen mitzutragenden Folgekosten wider-\n2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                          sprochen wird.\n,, (1) Der Stiftungsrat wählt den Vorsitzenden                (4) Im übrigen faßt der Stiftungsrat seine Be-\nund stellvertretende Vorsitzende auf die Dauer               schlüsse mit der einfachen Mehrheit der abge-\nvon drei Jahren; Wiederwahl ist zulässig. Er gibt            gebenen Stimmen, nicht jedoch gegen zwei Drit-\nsich eine Geschäftsordnung.\"                                 tel der abgegebenen Länderstimmen.\"","Nr. 142   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1974                            3711\n4. § !5 Abs. 4 erhält folgende Pc1ssung:                       d) Vorschläge für Ernennungen von Beamten des\n,, (4) Der Stiftungsrat bildet eimin geschäftsfüh-              einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes,\nrenden Ausschuß, dem nach n~ilwrer Bestimmung                      für die Einstellung von Referendaren und für\nin der Geschäftsordnung alle An9elegenheiten                       Beförderungen in Ämter der Besoldungs-\ndes Stiftungsratcs mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2                  gruppe A 14.\"\nund 3 genannten übertrc1gt'n wPrclen können. Der\nAusschuß setzt sich zusc1mmen aus je zwei Stif-         6. § 6 Abs. 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:\ntungsral.srnitgliedern des Bundes, des Landes\n,, a) alle Geschäfte, die die Stiftung zu einer Aus-\nBerlin und des Landes Nordrlwin-Westfalen so-\ngabe von mehr als 100 000 DM verpflichten,\nwie aus zwei Stiftungsratsmit9lieclern, die für je-\nes sei denn, der Stiftungsrat hat eine beson-\nweils drei Jahn' von den übrigen Ländern be-\ndere Ermächtigung erteilt,\".\nnannt werden. Auch stellv<'rlretende Stiftungs-\nratsmitgl ieder können zu 1\\usschußmitgliedern\nbestellt werden. Für jedes i\\ usschußm itglied ist      7. § 14 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.\nein Stellvertreter zu lwslellt'n. Sincl ein Mitglied\nund dessen Stellvertreter ver!Jindert, so können        8. § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nsie zu der betreffenden Sitzung einen Bevoll-                  ,, (3) Die Prüfung der Rechnung im Sinne des\nmächtigten entsenden. Der Vorsitzende und die               § 109 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung erfolgt\nslEdlverlrelenden Vorsitzenden werden vom Stif-             durch die Vorprüfungsstelle. Sie untersteht d~m\ntungsrat aus dem Kreis cl<~r 1\\usschußmitgiieder            Kurator unmittelbar. Bei ihrer Prüfungstätigkeit\nfür drei Jahre bestellt. Der Ausschuß ist be-               unterliegt sie fachlich nur den Weisungen des\nschlußfähig, wenn mindestens je ein Vertreter               Bundesrechnungshofes. Sie legt dem Stiftungsrat\ndes Bundes, des Landes Berlin und des Landes                das Ergebnis ihrer Prüfung mit den erforderlichen\nNordrhein-Westfalen sowie einer der beiden Ver-             Bescheinigungen und Erläuterungen sowie mit\ntreter der übrigen Länder anwesend sind. Der                der Stellungnahme des Bundesrechnungshofes\nBund hat sechs Stimmen, das Land Berlin und das             vor. Der Stiftungsrat entlastet den Kurator auf\nLand Nordrhein-Westfalen haben je eine Stimme,              Grund des Ergebnisses der Rechnungsprüfung.\ndie übrigen Länder haben zusammen zwei Stim-                Der Stiftungsrat selbst wird durch den Bundes-\nmen. Die Stimmen des Bundes können nur ein-                 minister des Innern im Einvernehmen mit dem\nheitlich abgegeben werden. Beschlüsse werden                Bundesminister der Finanzen entlastet, nachdem\nmit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen              den Ländern Gelegenheit zur Stellungnahme ge-\ngefaßt, nicht jedoch gegen zwei Drittel der ab-             geben worden ist.\"\ngegebenen Länderstimmen.\"\n5. § 6 Abs. 2 erliält folgende Fassung:                                                Artikel II\n,, (2) Zu den laufenden Angelegenheiten der Stif-        Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\ntung gehören insbesondere                               Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\na) die mit der Verwaltung der Stiftung verbunde-        (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 25 des\nnen, regelmäßig wiederkehrenden Rechtsge-        Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer\nschäfte,                                        Kulturbesitz\" und zur Ubertragung von Vermögens-\nwerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stif-\nb) die mit der Durchführung und Abwicklung\ntung vom 25. Juli 1957 auch im Land Berlin.\nvon Dauerverträgen verbundenen Rechts-\ngeschäfte,\nc) der Abschluß von Arbeitsverträgen mit Ange-\nArtikel III\nstellten der Vergütungsgruppen II a -- X BAT\nund mit Arbeitern,                                 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1974\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nWerner Maihofer","3712                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I\nObersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 286. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am\n30. November 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 232 vom 13. Dezember 1974 er-\nschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund\nauf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht\nenthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 232 vom 13. Dezember 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Ver-\nsandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\"\nKöln 834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlug: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesqcsclzhlalt Teil I werden Ccsetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm BundcslJCscl.zblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften und\nBckannt.rnac\\111nqcn sllWil' Zolllarifvcro1dnuni1cn veröffentlicht.\nBez u q s b e d in !J 11 n q P n : Laufender Bcwq nur im Postabonnement. Abbcstcllunqen müssen bis spätestens 30. 4, bzw. 31. 10. jeden Jahres\nheim V er! ,1q vorlil'CJPlL Postanschrift für Abonnemen tshestellungen sowie Bestellunqen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (U 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBez 11 q s p r c i s : Für Teil J und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt ,rnch für B1rndesqesct,.hliitter, die vor dem 1. Juli 1972 ausqeqeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\ndu! rlds Pos1schcckkonlo 1311ndcsqcsetzbli1lt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPr c i s dieser Aus q ab e : 1,95 DM (1,70 DM zuzü9lich ---,25 DM Versandkosten), bei Li!.'ferunq ~Jeqen Vorallsrechnung 2,35 DM. Im Bezu9s-\nprPis isl die MehrwPrisfP1l<'I Pnllwll<'n; dPr ,mqew,rndlc Stell(:rsalz lwlrii;1t 5,5 0/o,"]}