{"id":"bgbl1-1974-142-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":142,"date":"1974-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/142#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-142-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_142.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung bei Gefährdung oder Störung der Einfuhren von Erdöl, Erdölerzeugnissen oder Erdgas (Energiesicherungsgesetz 1975)","law_date":"1974-12-20T00:00:00Z","page":3681,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["3681\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                     Z 1997 A\n1974                     Ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1974                                                                                                          1 Nr.142\nTag                                                                         Inhalt                                                                                       Seite\n20. 12. 74    Gcsel.z zur Sicherung clet Energieversorgung bei Gefährdung oder Störung der Einfuhren\nvon I:rdöl, Erdülerzeugnisscn oder Erdgas (Energiesicherungsgesetz 1975) . . . . . . . . . . . .                                                               3681\n20. 12. 7 4   Gesetz zur Iirgänzung des Drsten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts . . . . . . .                                                                   3686\n:112-2. :lllH, 45()-2, :101-1, :rnu-2, 320-1, 317-1, 340-1, 3.50-1, 330-1, 303-1, 303-8, 424-5-1, 702-1, 610-10, 2031-1\n20. 12. 74    Gesel.z zur Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs~\nunlernehmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   3693\n71l:ll-1, 7fi:J0-1, 4Sfl-Jfi, 7fi:ll<J, 76:lO-l-l, 76:J0-l--2, 7630-1-3\n27. 12. 74    Geselz über Investitionszuschüsse für Mietwohnungen, Genossenschaftswohnungen und\nWohnheime im sozialen Wohnungsbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    3698\n16. 12. 74                                                        zur Anderung der Verordnung über die Bestimmung von\n§ 35 a des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             3699\n2121-50-1-l,\n18. 12. 74    V<~rordnu11~1 üb<'r das Verfahren zur Ermittlung des Wertes der von Eigenerzeugern selbst\nvcrbrauchl.e11 E1Pktrizität (Eigenverbrauchsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          3701\n19. 12. 74    Dril.le Vcrord11un~J zur Anderung der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           3703\n7141 -fi-4-1\n19. 12. 74    Vc!rordnung zur Andcnmg der Prüfstellenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            3705\n7141-6-21\n19. 12. 74   Zweite Verordnung zur Andcrunu der Ferligpackungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        3706\n7141-6-J-,j\n19. 12. 74   Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen für die Ver-\nfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                3709\n20. 12. 74    Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Stiftung „Preußischer\nKulturbesitz\" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3710\n224-3-l\nGesetz\nzur Sicherung der Energieversorgung bei Gefährdung oder Störung\nder Einfuhren von Erdöl, Erdölerzeugnissen oder Erdgas\n(Energiesicherungsgesetz 1975)\nVom 20. Dezember 1974\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                            1. die Produktion, den Transport, die La.gerung, die\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                          Verteilung, die Abgabe, den Bezug, di,e Ver-\nwendung sowie Höchstpreise von Erdöl und Erd-\nölerzeugnissen, von sonstigen festen, flüssigen\n§ 1\nund gasförmigen Energieträgern, von elektrischer\nSicherung der Energieversorgung                                                    Energie und sonstigen Energien (Gütern) und\n(1) Um die Deckung des lebenswichtig,en Bedarfs                                        2. Buchführungs-,                        Nachweis- und Meldepflichten\nan Energie für den Fall zu sichern, daß die Energie-                                            über die in Nummer l genannten wirtschaftlichen\nvernorgung durch die Gefährdung oder Störung der                                                Vorgänge, über Mengen und Preise sowie über\nEinfuhren von Erdöl, Erdölerzeugnissen oder Erdgas                                              sonstige Marktverhältnisse bei diesen Gütern\nunmittelbar gefährdet oder gestört und die Gefähr-                                         erlassen werden. Als lebenswichtig gilt auch der\ndung oder Störung der Energieversorgung durch                                              Bedarf zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben und\nmarktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig                                           internationaler Verpflichtungen.\noder nur mit unverh~iltnismäßigen Mitteln zu behe-\nben ist, können durch Rechtsverordnung Vorschrif-                                              (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, soweit die Gü-\nten über                                                                                   ter für nichtenergetische Zwecke bestimmt sind.","3682                                Bundesge,seitzblaitt, Jahrgang 1974, Teil I\n(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann                (2) Rechtsverordnungen, die nach Eintritt einer\ninsbesondere vorg,esehen werden, daß die Abgabe,            Gefährdung oder Störung der Energieversorgung im\nder Bezug oder die Verwendung der Güter zeitlich,           Sinne des § 1 Abs. 1 erlassen werden und deren\nörtlich oder mengenmäßig beschränkt oder nur für            Geltungsdauer sich auf nicht mehr als sechs Monate\nbestimmte vordringliche Versor,gungszwecke vor-             erstreckt, bedürfen nicht der Zustimmung des Bun-\ngenommen werden darf; die Benutzung von Motor-              desrat,es. Ihre Geltungsdauer darf nur mit Zustim-\nfahrzeugen aller Art kann nach Ort, z,eit, Strecke,         mung des Bundesrates verlängert werden.\nGeschwindigkeit und Benutzerkreis sowie Erfor-                 (3) w.erden Rechtsverordnungen nach § 1 erlas-\nderlichkeit der Benutzung eingeschränkt werden.             sen, bevor die Energieversorgung im Sinne des § 1\n(4) Die Rechtsverordnungen sind auf das Maß zu           Abs. 1 oder des § 2 Abs. 3 gefährdet oder gestört ist,\nbeschränken, das zur Behebung der Gefäh:ridung oder         so ist ihre Anwendung von der Feststellung der\nStörung der Energieve1:1sorgung unbedingt erforder-         Bundesregierung abhängig zu machen, daß eine\nlich ist. Sie sind insbesondere so zu gestalten, daß in     solche Gefährdung oder Störung eingetreten ist. Die\ndie Freiheit des einzelnen und de.r wirtschaftlichen        Feststellung erfol,gt durch Rechtsverordnung der\nBetätigung so weniig wie möglich eingegriffen und           Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundes-\ndie Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft mög-            rates. Satz 1 gilt nicht für Rechtsverordnungen über\nlichst wenig beeinträchtigt wird.                           1. Meldepflichten über getätigte oder beabsichtigte\nEinfuhren und Ausfuhren sowie über Produktion,\n§ 2                                  Transport, Lagerung und Abgabe,\nInternationale Verpflichtungen                 2. Buchführungs-,    Nachweis- und Meldepflichten\n(1) Soweit es zur Erfüllung der Verpfltchtungen              zur Vorbereitung der Ausführung von Rechts-\naus dem Ubereinkommen vom 18. November 1974                     verolidnungen nach § 1 Abs. 3\nüber ein Internationales Energieprogramm erforder-          bei Erdöl, Erdölerz.eugnissen und Erdgas.\nlich ist, können für Erdöl und Erdölerzeugniss,e               (4) Die Anwendung der Rechtsverordnungen\ndurch Rechtsverordnung Vorschriften über die Be-            kann, aiuch solange die Energieversorgung im Sinne\nschränkung der Einfuhren, die Verpflichtung zu              des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 3 gefährdet oder ge-\nAusfuhren und die Abgabe sowie Vorschriften des             stört ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nim § 1 Abs. 3 genannten Inhalts erlassen werden.            des Bundesrates ausgesetzt und wieder hergest,ellt\nRechtsverordnungen nach Satz 1 können erst erlas-           werden. Der Lauf der in Absatz 2 Satz 1 festgelegten\nsen werden, wenn das Bundesgesetz in Kraft getre-           füist wird durch eine Aussetzung der Anwendung\nten ist, durch welches die gesetzgebenden Körper-           nicht unterbrochen. Die Rechtsverordnungen nach\nschaften nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grund-           § 1 sind unverzüglich aufzuheben oder außer An-\ngesetzes dem genannten Ubereinkommen ihre Zu-               wendung zu s·etzen, wenn keine Gefährdung oder\nstimmuq.g erteilt haben, und wenn die Erfüllung der         Störung der Ener,gieversorgung im Sinne des § 1\nVerpflichtung,en durch marktgerechte Maßnahmen              Abs. 1 und des § 2 Abs. 3 mehr vorliegt oder wenn\nnicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnis-         Bundestag und Bundesrat dies verlangen.\nmäßigen Mitteln zu erreichen ist. § 1 Abs. 4 Satz 2\ngilt entsprechend.                                             (5) Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 1 dürfen\ner,st angewendet werden, wenn dies zur Erfüllung\n(2) Rechtsverordnungen, nach denen Einfuhren             der dort genannten Verpflichtungen ,erforderlich ist.\nvon Erdöl und Erdölerzeugnissen aus MitgUedstaa-            Sie sind unverzüglich aufzuheben oder außer An-\nten der Europäischen Gemeinschaften beschränkt              wendung zu setzen, wenn die Voraussetzungen des\nwerden können oder zu Ausfuhr,en und Abgabe in              Satzes 1 nicht mehr vorliegen.\ndiese Staaten verpflichtet werden kann, können nur\nerlassen werden, wenn die Bundesrepublik Deutsch-\n§ 4\nland hierzu gemeinschaftsrechtlich ermächtiigt ist.\nAusführung des Gesetzes\n(3) Rechtsverordnungen nach § 1 können auch\nerlassen werden, wenn die Energieversor.gung durch             (1) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2\ndie Beschränkung der Einfuhren oder die Verpflich-          über Meldepflichten und nach § 2 Abs. 1 über die\ntung zu Ausfuhren von Erdöl und Erdölerzeugnissen           Beschränkung der Einfuhren, die Verpflichtung zu\ngefährdet oder gestört wird.                                Ausfuhren und die Abgabe werden vom Bundesamt\nfür gewerbliche Wirtschaft (Bundesamt) ausgeführt.\n§ 3                                (2) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1, die Vor-\nErlaß von Rechtsverordnungen                   s,chriften über Höchstpreise enthalten, werden inso-\nweit vom Bundesamt ausgeführt, als Ausnahmen\n(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1 und 2 er-           von di,esen Rechtsverordnungen erforderlich wer-\nläßt die Bundesregierung. Sie kann diese Befugnis           den, die die Prei-sbildung in mehr als einem Land\ndu1_1ch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des                beeinfüussen.\nBundesrates auf den Bundesminister für Wirtschaft\nübertragen, wenn die Ener,gieversor,gung im Sinne              (3) Rechtsverordnungen über die Lastverteilung\ndes § 1 Abs. 1 gefährdet oder gestört ist. Rechtsver-       im Bereich der Elektrizitäts- und Gasversorgung\nordnungen des Bundesministers für Wirtschaft, die           werden vom Bundesamt als Lastverteiler insoweit\nder ZoLlverwaJtung Aufgaben übertragen, werden              ausgeführt, als\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der                  1. die im überregionalen öffentlichen Interesse lie-\nFinanzen erlassen.                                              gende Versorgung sicherzustellen ist,","Nr. J .11'.! Td~f der/\\ usyabe: Bonn, den 28. Dezember 1974                      3683\n2. ein Ausgleid1 dc~r elc~ktriziUils- und gaswirt-            erlc1ssenen Rechtsverordnungen zu erfüllen hat, der\nschaftlichen Bedürfnisse; und Jnteressen der Län-        in Absatz 1 genannten Stellen mit deren Zustim-\nder herbeizuführen ist oder                              mung bedienen. Diese Stellen unterstehen insoweit\n3. der Einsatz von unterirdischen Gasspeichern und            den Weisungen der zuständigen Behörden, die Ver-\nsonstigen Gasversorgunqsanlagr~n mit überregio-          bände und Zusammenschlüsse insoweit auch deren\nnaler Bedeutung zu regeln ist.                           Aufsicht.\n(4) Rechtsverordnunqen, die eine Bemessung der                                       § 9\nVerbrauchsmen~Je und eine Uberwachung der Ab-                                Vorbereitung des Vollzugs\ngabe, des Bezugs oder der Verwendung von leichtem\nDer Bund und die Länder einschließlich der Ge-\nHeizöl anordnen, werden von der Zol1 verwaltung\nmeinden und Gemeindeverbände haben die per-\nausgeführt, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt\nsonellen, materiellen und organisatorischen Voraus-\nist.            '\nsetzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu\n(5) Im übrigen werden das Gesetz und die auf               schaffen, die für die in § 1 und § 2 bezeichneten\nGrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-                Zwecke erforderlich sind.\ngen, soweit nichts anderes bestimmt ist, von den\nnach Landesrecht zuständigen Stellen, in Bayern,\n§ 10\nBr,emen und Nordrhein-Westfalen von der Landes-\nregierung oder den von ihr bestimmten Stellen aus-                                  Auskünfte\ngeführt.\n(1) Zur Ausführung der Rechtsverordnungen auf\n§  5                               Grund dieses Gesetzes und zur Vorbereitung der\nAusführung solcher Rechtsverordnungen haben na-\nKeine aufschiebende Wirkung von Widerspruch\ntürliche und juristische Personen und nichtrechts-\nund Anfechtungsklage\nfähige Personenvereinigungen den zuständigen Be-\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen Ver-                hörden auf V,erlangen die erforderlichen Auskünfte\nfügungen, die nach § 10 oder auf Grund von Rechts-            zu erteilen. Sie haben ferner dem Bundesminister für\nverordnungen nach den §§ 1 und 2 ergehen, h~ben               Wirtschaft Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur\nkeine aufschiebende Wirkung.                                  Wahrnehmung der ihm nach diesem Gesetz oblie-\ngenden Aufgaben, insbesondere zur Vorbereitung\n§ 6                              der auf Grund dies,es Gesetzes zu erlassenden\nRechtsverordnungen erforderlich ist.\nVerwaltungsvorschriften\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt mit              (2) Die mit der Einholung von Auskünften be-\nZustimmung des Bundesrates zur Ausführung dieses              auftragten Personen sind befugt, Grundstücke und\nGesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlas-             die Geschäfts- und Betriebsräume des Auskunfts-\nsenen Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungs-              pflichtigen während der üblichen Geschäfts- und\nvorschriften.                                                 Betriebsstunden zu betreten, dort Prüfung,en und\nBesichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen\n(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es               und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunfts-\nnicht, soweit die alLgemeinen Verwaltungsvorschrif-           pflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunfts-\nten an das Bundesamt gerichtet sind.                          pflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.\n(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflicht,ete\n§ 7                              kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,\nEinzelweisungen                           deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in\n§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung\nDer Bundesminister für Wirtschaft kann, soweit\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr strafg,ericht-\ndie Ausführung der auf Grund dieses Gesetzes er-\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nlassenen Re,chtsvero.rdnungen den Ländern obliegt,\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nEinzelweisungen erteilen, wenn dies zur Sicherung\neiner regional ausgeglichenen Versorgung erforder-               (4) Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1\nlich ist und die Auswirkungen der zu treffenden               und des § 189 der Reichsabgabenordnung über Bei-\nMaßnahmen sich auf mehr als ein Land erstrecken.              stands- und Anzeigepflichten gegenüber den Finanz-\nämtern sind hinsichtlich der nach den Absätzen 1\n§8                                und 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen nicht\nanzuwenden.\nMitwirkung von Vereinigungen\n§ 11\n(1) In Rechtsverordnungen auf Grund dieses\nGesetzes kann bestimmt werden, daß Verbände und                                    Entschädigung\nZusammenschlüsse sowie Körperschaften und An-\n(1) Stellt eine nach diesem Gesetz erlassene\nstalten des öffentlichen Rechts bei der Ausführung\nRechtsverordnung oder eine Maßnahme auf Grund\nder Rechtsverordnungen beratend mitwirken, soweit\neiner nach diesem Ges,etz erlassenen Rechtsver-\nihre Interessen unmittelbar betroffen sind.\nordnung eine EnteLgnung dar, ist eine Entschädigung\n(2) Die zuständige Behörde kann sich bei der               in Geld zu leisten. Die Entschädigung bemißt sich\nDurchführung einzelner Aufgaben, die sie auf Grund             nach dem für eine vergleichbare Leistung im Wirt-\ndieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz                   schaftsverkehr üblichen Entgelt oder ist, falls es","3684                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I\nan einer ver~Jleichbaren Leistung fehlt oder ein                                     § 13\nübliches Entgelt nicht zu ermitteln ist, unter gerech-                   Kartellrechtliche Erlaubnis\nter Abwägung der lnleressen der Allgemeinheit und\n(1) Bei einer Gefährdung oder Störung der Ener-\nder Beteiligten zu bemessen.\ngieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder des § 2\n(2) Zur l(!istunq der Entschädigung ist derjenige     kann der Bundesminister für Wirtschaft die Erlaub-\nverpflichtet, der durch die Rechtsverordnung oder        nis zu einem Vertrag oder Beschluß im Sinne der\nMaßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 begün-           §§ 1 oder 15 oder zu einer Empfehlung im Sinne des\nstigt ist. Ist kein Begünstigter vorhanden, so hat       § 38 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 des Gesetzes gegen Wett-\nder Bund die Entschädigung zu leisten, wenn die          bewerbsbeschränkungen erteilen, soweit der Ver-\nEnteignung durch eine nach diesem Gesetz erlas-          trag, der Beschluß oder die Empfehlung zur Siche-\nsene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme           rung der Energieversorgung vor oder neben dem\neiner Bundesbehörde erfolgt ist; in den übrigen Fäl-     Erlaß oder der Anwendung von Rechtsverordnungen\nlen hat das Land die Entschädigung zu leisten, das       nach § 1 notwendig ist.\ndie Maßnahme angeordnet hat. Kann die Entschädi-            (2) Bei der Erteilung der Erlaubnis hat der Bun-\ngung von demjenigen, der begünstigt ist, nicht er-       desminister für Wirtschaft die Be,lang,e der betrof-\nlangt werden, so haftet nach Maßgabe des Satzes 2        fenen Wettbewerber und Abnehmer zu berücksich-\nder Bund oder das Land; soweit der Bund oder das         tigen.\nLand den Entschädigungsberechtigten befriedigt,             (3) Die Erlaubnis darf nicht für einen längeren\ngeht dessen Anspruch gegen den Begünstigten auf         Zeitraum als sechs Monate erteilt werden; sie kann\nden Bund oder das Land über. Der Ubergang kann          um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden,\nnicht zum Nachteil des Entschijdigungsberechtigten       sofern die Voraussetzungen für ihre Erteilung noch\ngeltend gemacht werden.                                 vorliegen. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen\n(3) Ist die Enteignung durch eine nach dies,em\nerteilt und mit Auflagen verbunden werden. Der\nBundesminister für Wirtschaft hat die Erlaubnis\nGesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine\nzurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird,\nMaßnahme einer Bundesbehörde erfolgt, so wird die\ndaß die Voraussetzungen für die Erteilung nicht vor-\nEntschädigung von dieser Behörde festgesetzt. In\ngelegen haben. Er hat sie zu widerrufen, wenn die\nden übrigen Fällen wird die Entschädi,gung von den       Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vor-\nin § 4 Abs. 5 genannten Stellen festgesetzt.             liegen oder wenn der Vertrag oder Beschluß oder\ndie Empfehlung mißbräuchlich gehandhabt wird.\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates              (4) Di,e Erlaubnis, die Rücknahme und der Wider-\n'vorschritten über die Verjährung der Ansprüche          ruf sind öffentlich bekanntzumachen.\nnach Absatz 1, über das Verfahren der Festsetzung\neiner Entschädi,gung sowie über die Zuständigkeit                                    § 14\nund das Verfahren der Gerichte nach den Grund-                                  Zustellungen\nsätzen der §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundes-\nFür Zustellungen durch die Verwaltungsbehörde\nleistungsgesetzes zu erlassen. Dabei treten an die\ngelten die Vorschriften des VerwaltungszustelLungs-\nStelle der Anforderungsbehörden die in Absatz 3          gesetzes vorm 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379),\nbezeichneten Stellen.                                    zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 1972\n(BundesgesetzbJ. I S. 789), mit der Maßgabe, daß in\ndringenden Fäl1len, soweit es zur Aufrechterhaltung\n§ 12                           der Versorgung erforderlich ist, die Zustellung auch\nHärteausgleich                      durch schriftliche, fernschriftliche, mündliche oder\nfernmündliche Mitteilung, durch Presse, Rundfunk\n(1) Wird durch eine Rechtsverordnung oder Maß-        (Hörfunk und Fernsehen}, Funkspruch oder in einer\nnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 dem Betrof-        sonstig,en ortsüblichen und geeigneten Weise erfol-\nfenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht          gen kann. In diesen Fällen gilt die Zustellung mit\nnach § 11 abzugelten ist, so ist eine Ents,chädigung     dem auf die Bekanntgabe folgenden Tage als be-\nin Geld zu gewähren, soweit seine wirtschaftliche        wirkt.\nExistenz durch unabwendbar,e Schäden gefährdet\n§ 15\noder vernichtet ist oder die Entschädigung zur Ab-\nwendung oder zum Ausgleich ähnlicher unbi.lliger                            Zuwiderhandlungen\nHärten geboten ist.                                         (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund\nverpflichtet, wenn der Vermögensnachteil durch           1. gegen eine auf Grund des § 1 oder des § 2 er-\neine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverord-              lassene Rechtsverordnung oder geg,en eine auf\nnung oder durch eine Maßnahme einer Bundes-                  Grund einer solchen Rechtsverordnung ergan-\nbehörde zugefügt worden ist; in den übrigen Fällen           gene vollziehbare Verfügung verstößt, soweit die\nist die Entschädigung von dem Land zu leisten, das           Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-\ndie Maßnahme angeordnet hat.                                 stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n2. entg,egen § 10 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht\n(3) § 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwen-           richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nden.                                                         erteilt oder","Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1974                      3685\n3. enlgegcn § 10 Abs. 2 PrüfungPn, Besichtigungen,             a) sofern si,e von einer Bundesbehörde erlassen\ndie Einsichlnu hnw in geschäftliche Unterlagen                worden sind, diese Behörde,\noder die Entnahnw von Proben nicht duldet.                b) sofern sie von einer Landesbehörde erlassen\n(2) Die Ordnungswi.drigkeit kann in den Fällen                 worden sind, die in § 4 Abs. 5 genannten\ndes Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Celdbuß,e bis zu                   Stellen,\nfünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Celdbuße bis zu           2. bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach § 1 oder\nzwanzigtausend Deut.sehe Mark qr:r1hndet werden.               nach § 2 erlassene Rechtsv,erordnung oder gegen\neine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung\n(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit         ergangene Verfügung,\nCeldstrafe wird bestraft, wer                                  a) soweit Bundesbehörden zur Durchführung\n1. eine in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Zuwiderhand-                zuständig sind, der Bundesminister für Wirt-\nlung beharr] ich wiederholt,                                  schaft oder diese Behörden, soweit sie durch\n2. durch eine in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Zu-                   Rechtsverordnungen für zuständig •erklärt\nwiderhandlung die Versorqung rnit einem der in                werden,\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Güter, sei es auch nur         b) soweit Landesbehörden zur Durchführung\nin (~i nern iirtl icrwn Bereich, schwer ~1efährdet            zuständig sind, die in § 4 Abs. 5 genannten\noder                                                          Stellen.\n3. bei Begehung einer in Absatz 1 Nr. 1 bezeich-                                     § 17\nneten Zuwi.derbandlung eine außergewöhnliche                                Berlin-Klausel\nMangellage bei der Versorgung mit einem der\nin § 1 Abs. 1 Nr. 1 qerwnnten Cül.er zur Erzielung        Dieses Cesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nvon bedeutenden Vermöqen:;vort,eilen ausnutzt.         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nRechtsv,erordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n§ 16\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nZuständige Verwaltungsbehörde bei               des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nZuwiderhandlungen\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1                                       § 18\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist                                 Inkrafttreten\n1. bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach               Dies,es Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Es\n§ 10 Abs. 1 und 2,                                     tritt am 31. Dezember 1979 außer Kraft.\nDas vorstehende Cesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}