{"id":"bgbl1-1974-141-5","kind":"bgbl1","year":1974,"number":141,"date":"1974-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/141#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-141-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_141.pdf#page=28","order":5,"title":"Gesetz zur Förderung von Investitionen und Beschäftigung","law_date":"1974-12-23T00:00:00Z","page":3676,"pdf_page":28,"num_pages":5,"content":["3676                                  Bundesgesertzblartt, Jahrgang 1974, Teil I\nGesetz\nzur Förderung von Investitionen und Beschäftigung\nVom 23. Dezember 1974\nDer Bunclesta~J hat mit Zustimmung des Bundes-            2. In § 52 wird hinter Absatz 10 der folgende Ab-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          satz 10 a eingefügt:\n,, (10 a) § 7 b Abs. 4 ist erstmals auf Einfamilien-\nhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswoh-\nArtikel 1                              nungen anzuwenden, die nach dem 30. November\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                      1974 vom Zweiterwerber ang,eschafft werden.\"\nDas Einkommensteuergesetz 1975 in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 5. September 1974 (Bun-               3. In § 53 Abs. 3 wird hinter Satz 3 der folgende\nclesgesetzbl. I S. 2165), zuletzt geändert durch das            Satz eingefügt:\nEinführungsgesetz zum Einkommensteuerreform-                     „Geht in den Fällen des § 7 b Abs. 3 und 4 des\ngesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I                 Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom\nS. 3656), wird wie folgt geändert:                               15. August 1961 das Gebäude oder die Eigen-\ntumswohnung innerhalb von zwölf Jahren nach\n1. § 7 b wird wie folgt geändert:                               Fertigstellung nach einem Zwischenerwerb auf\neinen neuen Erwerber (Zweiterwerber) über, so\na) Hinter Absatz 3 wird der folgende Absatz 4                kann der Zweiterwerber die erhöhten Absetzun-\neingefügt:                                                gen nach Satz 1 vornehmen, wenn er das Gebäu-\n,, (4) Geht das Eigentum an einem Einfami-              de oder die Eigentumswohnung nach dem 30. No-\nlienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer              vember 1974 angeschafft hat und weder der Bau-\nEigentumswohnung im Sinne des Absatzes 1                 herr noch der Zwischenerwerber für das Gebäude\nSatz l innerhalb von acht Jahr,en nach der               oder die Eigentumswohnung erhöhte Absetzun-\nFertigstellung nach einem Zwischenerwerb                 gen geltiend gemacht hat; für den Zweiterwerber\nauf einen neuen Erwerber (Zweiterwerber)                 treten an die Stelle des Jahres der Fertigstellung\nüber, so kann der Zweiterwerber die ,erhöhten             das Jahr des Zweiterwerbs und an die Stelle\nAbsetzungen im Sinne des Absatzes 1 vorneh-              der Herstellungskosten die Anschaffungskosten.       11\nmen, wenn weder der Bauherr noch der Zwi-\nschenerwerber für das Einfamilienhaus, das\nZweifamilienhaus oder die Eigentumswoh-\nArtikel 2\nnung erhöhte Absetzungen geltend gemacht\nhat. Für den Zweiterwerber tritt an die Stelle                Änderung des Investitionszulagengesetzes\ndes Jahres der Fertigstellung das Jahr des\nZweiterwerbs. Absatz 3 Satz 2 gilt entspre-              Das Investitionszulagengesetz in der Fassung der\nchend.\"                                               Bekanntmachung vom 12. Oktober 1973 (Bundes-\nges,etzbl. I S. 1493), geändert durch da,s Einführungs-\nb) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Ab-             g,esetz zum Einkommensteuerreformgesetz vom\nsätze 5 bis 8.                                        21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656), wird\nc) Im neuen Absatz 5 werden in Satz 4 die                wie foLgt geändert:\nWorte „und für den Ersterwerber im Sinne\n11\ndes Absatzes 3 durch die Worte „für den               1. Hinter § 4 wird der folgende § 4 a eingefügt:\nErsterwerber im Sinne des Absatzes 3 und für\nden Zweiterwerber im Sinne des Absatzes 4\"                                         ,,§ 4 a\nersetzt.                                                        Investitionszulage zur Konjunkturbelebung\nd) Im neuen Absatz 6 wird in Satz 1 die Zahl „3\"                 (1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-\ndurch die Zahl ,,4 ersetzt.\n11                                           1\nsteuergesetzes und Steuerpflichtigen im Sinne\ne) Im neuen Absatz 7 wird in Satz 1 und in                  des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht\nSatz 2 jeweils die Zahl „3 durch die Zahl „4\n11                    11\nunter § 4 Abs. 1 Ziff. 1 bis 10 des Körperschaft-\nersetzt.                                                 steuerg,esetzes fallen, wird für begünstigte Inve-","Nr. 141   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24.Dezember 1974                              361'7\nstitionen, die sie in einem inländischen Betrieb        schafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter\nvornehmen, auf Antrag eine Investitionszulage           und der Herstellungskosten der im Wirtschafts-\ngewährt. Wird die Investition von einer Gesell-         jahr beendeten nachträglichen Herstellungsarbei-\nschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 2 des Ein-        ten, die begünstigte Investitionen sind. Sie kann\nkommensteuergesetzes vorgenommen, gilt Satz 1           bereits für die im Wirtschaftsjahr aufgewendeten\nmit der Maßgabe, daß der Gesellschaft eine Inve-        Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für\nstitionszulage gewährt wird.                            Teilherstellungskosten gewährt werden. § 1\n(2) Begünstigte Investitionen im Sinne des Ab-       Abs. 5 Satz 2 dieses Gesetzes und § 7 a Abs. 2\nsatzes 1 sind                                           Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1975\ngelten entsprechend.\n1. die Anschaffung oder Herstellung von neuen\nabnutzbarnn beweglichen Wirtschaftsgütern              (4) Für Wirtschaftsgüter, bei denen die Vor-\ndes Anlagevermögens, die nicht zu den ge-           aussetzungen · des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen,\nringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des         die aber keine Wirtschaftsgüter im Sinne des\n§ 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ge-          Absatzes 2 Satz 3 und 4 sind und die nach dem\nhören und mindestens drei Jahre nach ihrer          30. Juni 1976 und vor dem 1. Juli 1977 fertigge-\nAnschaffung oder Herstellung in einem inlän-        stellt oder geliefert werden, wird auf Antrag\ndischen Betrieb des Steuerpflichti-gen verblei-     eine Investitionszulage in Höhe von 7,5 vom\nben, und                                            Hundert der Summe der vor dem 1. Juli 1976 auf-\n2. die Herstellung von abnutzbaren unbeweg-             gewendeten Anzahlungen auf Anschaffungs-\nlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-           kosten und Teilherstellungskosten g,ewährt. Für\ngens, die mindestens drei Jahre nach ihrer          Gebäude und Gebäudeteile, bei denen die Vor-\nHerstellung in einem inHindischen Betrieb des       aussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen und\nSteuerpflichtigen verbleiben,                       die nach dem 30. Juni 1977 und vor dem 1. Juli\n1978 fertiggestellt werden, wird auf Antrag eine\nwenn die Wirtschaftsgüter nachweislich nach\nInvestitionszulage in Höhe von 7,5 vom Hundert\ndem 30. November 1974 uncl vor dem 1. Juli 1975\nder Summe der vor dem 1. Juli 1977 aufgewen-\nvom Steuerpflichtigen bestellt worden sind oder\ndeten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und\nwenn der Steuerpflichtige in diesem z,eitraum\nTeilherstellungskosten gewährt. Für Wirtschafts-\nmit der Herstellung begonnen hat. Weitere Vor-\ngüter im Sinne des Absatzes 2 Satz 4, bei\naussetzung ist, daß die Wirtschaftsgüter vor dem\ndenen die Voraussetzungen des Absatzes 2\nl. JuLi 1976 geliefert oder fertiggestellt werden.\nAn di,e Ste11e des 1. Juli 1976 tritt bei Gebäuden      Satz 1 vorliegen und die nach dem 30. Juni 1978\ngeliefert oder fertiggestellt werden, wird auf An-\nund Gebäudeteilen der 1. Juli 1977. Bei Wirt-\ntrng eine Investitionszulage in Höhe von 7,5 vom\nschaftsgütern, die im Zusammenhang mit Investi-\nHundert der Summe der vor dem 1. Juli 1978 auf-\ntionsvorhaben angeschafft oder hergestellt wer-\ngewendeten Anzahlungen auf Anschaffungs-\nden, die durch eine Bescheinigung des Bundes-\nministers für Wirtschaft als Großprojekt,e im Be-       kosten und Teilherstellungskosten gewährt. Die\nreich der Energieerzeugung und -verteilung mit          Sätze 1 bis 3 g,elten für nachträgliche Herstel-\nlungsarbeiten an abnutzbaren beweglichen Wirt-\nbesonderer energiepolitischer Bedeutung aner-\nkannt worden sind, tritt an die Stelle des 1. Juli      schaftsgütern des Anlagevermögens, die nicht zu\n1976 der 1. Juli 1978; Großproj,ekte in diesem          den geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne\nSinne sind insbesondere Heizkraftwerke, Kern-           des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuerges,etzes ge-\nkraftwerke, Steinkohlenkraft.werke, Müllkraft.-         hören, und an abnutzbaren unbeweglichen Wirt-\nwerke, Müllheizwerke, Fernwärmenetze, Auf-              schaftsgütern des Anlagevermögens sinngemäß.\nschluß von Steinkohlen- und Braunkohlenfeldern,             (5) § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\"\nGroßschachtanlagen, Anlagen für den Kernbrenn-\nstoffkreislauf, Raffinerien einschließlich Konver-\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\nsions- und Entschwefelungsanlagen, ober- und\nunterirdische Speicheranlagen für Erdöl und Erd-         a) In der Uberschrift werden die Worte\ngas sowie Rohrleitungen. Als Beginn der Herstel-              ,,§§ 1 bis 4\" durch die Worte ,,§§ 1 bis 4 a\" er-\nlung gilt bei Gebäuden und Gebäudeteilen der                  setzt.\nZeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmi-\ngung gestellt wird. Ist der Antrag auf Baugeneh-         b) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:\nmigung vor dem 1. Dezember l 974 gestellt wor-                  ,, (1) Die Inanspruchnahme ,einer der Investi-\nden, gilt als Beginn der Herstellung der Beginn               tionszulagen nach § 1 oder § 4 dieses Geset-\nder Bauarbeiten. Die Sätze 1 bis 6 gelten für nach-           zes oder nach § 19 des Berlinförderungsgeset-\nträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren                 zes s.chließt die Inanspruchnahme der anderen\nbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-                  Inv,estitionszulagen für dass,elbe Wirtschafts-\nmögens, die nicht zu den geringwertigen Wirt-                 gut, denselben Ausbau oder dieselbe Erweite-\nschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkom-            rung aus. Die Inanspruchnahme der Investi-\nmensteuergesetzes gehören, und an abnutzbaren                tionszula,ge nach § 4 a ist neben der Inan-\nunbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-               spruchnahme einer Investitionszulage nach\nmögens sinngemäß.                                            § 1 oder § 4 dieses Gesetzes oder nach § 19\ndes Berlinförderungsgesetzes zulässig.\"\n(3) Die Investitionszulage beträgt 7,5 vom\nHundert der Summe der Anschaffungs- oder Her-           c) In Absatz 2 werden di,e Worte ,,§§ 1 und 4\"\nstellungskosten der im Wirtschaftsjahr ange-                 durch die Worte ,, § § 1, 4 und 4 a\" ersetzt.","3678                                     Bundesgesetzbl:a:tt, Jahrgang 1974, Te,il I\nd) In Absatz :i Satz 2 werden die Worte „Das                                         Artikel 4\ngleiche gilt\" durch die Worte „Bei den Inve-\nstitionszulagen nach § 1 und § 4 gilt das\ngleiche\" ersetzt.                                                              Gesetz\nüber die berechnungsrechtliche Behandlung\ne) In Absatz 7 werden die Worte „der Bescheini-                 von Investitionszulagen im preisgebundenen\ngung nach § 2\" durch cli,e Worte „von Be-                                  Wohnungsbau\nsch0ini9unwm nach § 2 und § 4 a Abs. 2 Satz\n4\" ersetzt.\n§ 1\n3. § 8 wird wie folgt 9(!dlldc,rt:                                    Nichtberücksichtigung der Investitionszulage\na) In Absatz 1 werdm1 die Worte „clE!S Absat-                   Bei der Herstellung von Gebäuden und Gebäude-\nzes 2\" durch die Worte „der Absätze 2 und 3\"          teilen mit preisgebundenen Wohnraum ist eine nach\nersetzt.                                               § 4 a des Investitionszulageng,esetzes in der Fassung\nb) Der folgende Absatz 3 wird angefügt:                      des Gesetzes zur Förderung von Investitionen und\n,, (3) Die Vorschriften des § 4 a sind erstmals     Beschäftigung vom 23. Dezember 1974 (Bundes-\nauf Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. No-             gesetzbl. I S. 3676) gewährte Investitionszulage in\nv,ember 1974 bestellt werden oder mit deren            der Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Ermittlung\nHerstellung nach dem 30. November 1974 be-             der zulässigen Miete nicht zu berücksichtigen.\ngonnen wird, und auf nachträgUche Herstel-\nlungsarbeiten anzuwenden mit denen nach                                            §2\ndem 30. November 1974 begonnen wird.\"\nBerlin-Klausel\nDieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten\nArtikel a                           Uberle,itungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nÄnderung des Berlinförderungsgesetzes                 gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDas Berlinförderungsgesetz in der Fassung der\n§3\nBekanntmachung vom 29. Oktober 1970 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1481), zuletzt geändert durch das Ein-                                  Inkrafttreten\nführungsges,etz zum Einkommensteuerreformgesetz\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nvom 21. Dezember 1974 (BundesgesetzbL I S. 3656),\nin Kraft.\nwird wie folgt qeändert:\n1. § 14 a wird wie folgt geändert:                                                       Artikel 5\na) Hinter Absatz 3 wird der folgende Absatz 4\neingefügt:                                                                      Gesetz\n,, (4) Geht das Eigentum an einem Einfami-                    zur Befreiung bestimmter Erwerbe\nlienhaus,      einem     Zweifamilienhaus     oder                  von der Grunderwerbsteuer\neiner Eigentumswohnung im Sinne des Ab-\nsatzes 1 innerhalb von drei Jahr,en nach Fer-\n§ 1\ntigstellung nach einem Zwischenerwerb auf\neinen neuen Erwerber (Zweiterwerber) über,                        Ausnahmen von der Besteuerung\nso kann der Zweiterwerber die erhöhten Ab-\n(1) Von der Grunderwerbsteuer aus,genommen ist\nsetzungen im Sinne des Absatzes 1 vorneh-\nder Erwerb eines Grundstücks von einem Veräuße-\nmen, wenn weder der Bauherr noch der Zwi-\nrer, der das Grundstück zur Rettung s,eines Grund-\nschenerwerber für das Einfamilienhaus, das\nZweifamilienhaus oder die Eigentumswohnung             pfandr,echts nach landesrechtlichen Vorschriften\nerhöhte Absetzungen geltend gemacht hat.               steuerfrei von einem Bauherrn erworben hat; die\nFür den Zweiterwerber tritt an di,e SteUe des          Befreiung tritt nur ein, soweit der unmittelbare\nJahres der Fertigstellung das Jahr des Zweit-           Erwerb von dem Bauherrn einer Besteuerung nicht\nerwerbs. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\"           unterliegen würde. Die Veräußerung des Grund-\nstücks dur,ch den Bauherrn gilt in diesen FäHen\nb) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Ab-\nnicht als Aufgabe des steuerbegünstigten Zwecks\nsätze 5 bis 7.\nim Sinne der landesrechtlichen Vorschriften.\nc) Im neuen Absatz 6 wird in Satz 1 die Zahl\n,,3\" durch die Zahl „4\" ersetzt.                          (2) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften\nbleiben unberührt.\n2. In § 31 wird hinter Absatz 4 der folgende Ab-\n§ 2\nsatz 4 a ,eingefügt:\nBerlin-Klausel\n,, (4 a) § 14 a Abs. 4 ist erstmals auf Einfamilien-\nhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswoh-                     Dieses Ges,etz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nnungen anzuwenden, die nach dem 30. November                  des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1974 vom Zweiterwerber angeschafft werden.\"                   1952 (Bundesigesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin,","Nr. 141    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974                     3679\n§ 3                                                        § 3\nAnwendungsbereich                                             Berlin-Klausel\n§ 1 Abs. 1 findet erstmals Anwendung auf Er-             Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten\nwerbsvorgän~w nach dem 30. November 1974.                  Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngeset:zibl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 4\nInkrafttreten                                                   § 4\nDieses Gesetz tritt am Tage ni:lch der Verkündung                             Inkrafttreten\nin Kraft.                                                     Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\nArtikel 6\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes                                      Artikel 8\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969\n(Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch                                    Gesetz\ndas Einführungsgesetz zum Einkommensteuerre-                    über die Freigabe der stillgelegten Mittel\nformgesetz vom 21. Dezern ber 1974 (Bundesgesetz-                aus der Steuer für den Selbstverbrauch\nblatt I S. 36:,b), wird wie folfJl ge~indert:              sowie über die Aufhebung der Stillegungspilicht\nfür künftig aufkommende Beträge\n§ 67 Abs. 2 er hüll folqende Fc1ssung:\n,, (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-                                  § 1\nnung kann bei außergewöhnlichen Verhältnissen\nFreigabe der stillgelegten Mittel\nauf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung be-\nstimmen, daß die Bezugsfrist nach Absatz 1                    Die nach Artikel 6 § 2 des Steueränderungsgeset-\nzes 1973 vom 26. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I\n1. bis auf zwölf Monate verlängert wird, wenn die\nS. 676) als Konjunkturausgleichsrücklagen auf Son-\naußergewöhnlichen Verhältnisse in bestimmten         derkonten bei der Deutschen Bundesbank angesam-\nWirtschaftszweigen oder Bezirken vorliegen,\nmelten und noch nicht freigegebenen Mittel aus der\n2. bis auf vierundzwanzig Monate verlängert wird,          Steuer für den Selbstverbrauch nach § 30 des Um-\nwenn die außergewöhnlichen Verhältnisse auf          satzsteuer,gesetzes in der Fassung der Bekanntma-\ndem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen.\"                chung vom 16. November 1973 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1681) werden zur Entnahme freigegeben.\nArtikel 7                                                      § 2\nAufhebung der Stillegungspflicht\nGesetz                                       für künftig aufkommende Beträge\nüber die Freigabe der stillgelegten Mittel\naus dem Zuschlag zur Einkommensteuer und zur                  Künftig aufkommende Beträge aus dieser Steuer\nKörperschaftsteuer sowie über die Aufhebung              für den Selbstverbrauch sind nicht mehr als Kon-\nder Stillegungspflicht für künftig aufkommende            junkturausgleichsrücklage auf Sonderkonten bei\nBeträge                          der Deutschen Bundesbank anzusammeln, sondern\nwerden bei der Umsatzsteuer vereinnahmt. Zu lei-\n§ 1\nstende Erstattungen an Steuern für den Selbstver-\nbrauch sind dem Umsatzsteueraufkommen zu ent-\nFreigabe der stillgelegten Mittel             nehmen.\nDie nach § 9 Abs. 1 des Stabilitätszuschlaggeset-                                  § 3\nzes vom 26. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 676, 681)\nals Konjunkturausgleichsrücklagen auf Sonderkon-                                  Berlin-Klausel\nten bei der Deutschen Bundesbank angesammelten                Dieses Ges,etz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten\nBeträge werden nach § 9 Abs. 2 dies,es Gesetzes zur        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nEntnahme freigegeben.                                      gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 2\n§ 4\nAufhebung der Stillegungspflicht\nfür künftig aufkommende Beträge                                        Inkrafttreten\nKünfüg aufkommende Beträge aus dem Zuschlag              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nzur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer             in Kraft.\nsind nicht mehr als Konjunkturausgleichsrücklage\nauf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank                                        Artikel 9\nanzusammeln, sondern werden bei den entsprechen-\nden Steuern vom Einkommen vereinnahmt. Zu lei-                                    Berlin-Klausel\nstende Erstattungen an Stabiliti.itszuschlag sind dem         Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 und § 13\nAufkommen aus diesen Steuern zu entnehmen.                 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-","3680                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nnucir 19!)2 (13undc)sgc-sdzbl. I S. 1) auch im Land                                                     Artikel 10\nBerlin.\nInkrafttreten\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Geset-\nzes Prlcissen wPrdE·n, gelten im Land Berlin nach § 14                              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ncl<'s Dri Uen Ul>erlcitungsgesetzes.                                             in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundcsqesetzblctlt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nJm BundesqC'selzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbaruqgen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBd,il11ntrn<1chuuqen sowie Zolltaritverordnunuen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n q e n : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nlH!im Verlac1 vorlieqen. Postanschrift für Abonnemcmlsheslellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n5:3 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nB <'zu q s preis : f-iir Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nDiP,;('r l'tcis gilt auch für Bundcsqcsetzhläll.er, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nau[ dds Postscl1eckkonlo BurHlcsqesclzbldlt .Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nP 1 <' i s dieser A 11 s q d b e : 1,95 DM (1,70 DM zuzüglich --,25 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,35 DM. Im Bezugs-\npt ('i, ist dir• Mc!HW<!rlsl<'m~r enthalten; <l<'r ,mqew,rndtc Steuersatz beträqt 5,5 ¾."]}