{"id":"bgbl1-1974-141-4","kind":"bgbl1","year":1974,"number":141,"date":"1974-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/141#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-141-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_141.pdf#page=8","order":4,"title":"Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz (EG-EStRG)","law_date":"1974-12-21T00:00:00Z","page":3656,"pdf_page":8,"num_pages":20,"content":["3656                                   Bundesgesetzbl,aH, Ja,hrgang 1974, Teil I\nEinführungsgesetz\nzum Einkommensteuerreformgesetz\n(EG-EStRG)\nVom 21. Dezember 1974\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                 Artikel                    Vierter Abschnitt                Artikel\nÄnderung von Gesetzen auf dem Gebiet                         Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet\ndes Steuerrechts und des Lastenausgleichsrechts                   des Arbeitsrechts und der Sozialordnung\nc;ewerbesteuergesclz     .......................... .       1  Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur\nRehabilitation ............................... .      25\nUmsatzsteuergesetz ............................ .          2\nBundesversorgungsgesetz                                 26\nKörperschaftsteucrgcselz ....................... .         3\nArbeitsförderungsgesetz ....................... .       27\nSteueranpassungsgese~ ........................ .           4\nReichsversicherungsordnung .................... .       28\nReichsabgabenordnung ......................... .           5  Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes         29\nBer linförderungsgcse Lz                                   6  Angestelltenrentenversicherungsgesetz .......... .      30\nInvestitionszulagengesetz                                  7  Reichsknappschaftsgesetz .......... , ............ .    31\nZonenrandförderungsgeselz                                  8  Arbeiterrenten versicherungs-Neuregelungsgesetz       . 32\nSchutzbaug<::'setz  ............................... .      9  Angestell tenversi cherungs-Neuregelungsgesetz          33\nGesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslands-               Knappschaftsren ten versicherungs- Neuregel ungs-\ninvestitionen der deutschen Wirtschaft ........ .       10    gesetz ...................................... .       34\nAußensteuergesetz ............................. .         11  Drittes Vermögensbildungsgesetz ............... .       35\nGesetz über Kapitalanlagegesellschaften ........ .        12  Gesetz über die Krankenversicherung der Land-\nwirte ....................................... .       36\nAuslandsinveslmen tgesetz                                 13\nBundeskindergeldgesetz ......... .                      37\nLastenausgleichs~iesetz ......................... .       14\nGesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änd€!nmg                                  Fünfter Abschnitt\nder Unternehmensform ....................... .          15\nÄnderung von Gesetzen auf dem Gebiet\nSpa.r-Prärniengeselz ............................ .       16     des Haushaltsrechts und der Finanzverwaltung\nW ohnungsbau-Präm i <~n~JPS(~ tz                          17  Haushaltsgrundsätzegesetz    ..................... .    38\nEinkommensteuergesetz .......... .                        18  Finanzverwaltungsgesetz : ...................... .      39\nForstschädt>n-A usgleichsgt>selz                          19  Zerlegungsgesetz ............................ .         40\nSechster Abschnitt\nZweiter Abschnitt\nUbergangs- und Schlußvorschriften\nÄnderung von Gesetzen\nauf dem Gebiet der Raumordnung,                     Uberleitungsvorschrift zum Lastenausgleich              41\ndes Bauwesens und des Städtebaus                     Ubergangsregelung zum Gesetz über die An-\ngleichung der Leistungen zur Rehabilitation ....      42\nZweites Wohnungsbaugesetz ................... .           20\nUbergangszuschlag nach dem Bundesversorgungs-\nWohnungsbaugc)setz für das Sc1urland ........... .        21    gesetz ....................................... .      43\nZweites Wohn<JPldges<)lz ....................... .        22  Ubergangsregelung zum Arbeitsförderungsgesetz .        44\nUbergangsregelung zur Reichsversicherungsordnung        45\nDbergangsregelung bei Außerkrafltreten zwischen-\nDritter Abschnitt\nstaatlicher Abkommen ....................... .        46\nÄnderung von Gesetzen                          Ermächtigung zur Neufassung des Bundeskinder-\nauf dem Gebiet des WirtschaHsrec:Ms                     qeldgesetzes ................................. .      47\nGesetz über st.eucrlichc Maßrli.lhrncn lwi der Still-         Außerkraf1.treten .............................. .      48\nlegung von Steinkoh1enbcrgwNkcn ........... .           23  Berlin-Klausel ................................. .      49\nGesetz über ß<'.rgmannsprümien ................ .         24  Inkrafttreten                                           50","Nr. 141 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974                       3657\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezem-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       ber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3610), werden hinter\nder Verweisung ,,§ 4 Abs. 5\" die Worte „Ziff. 1 bis\n7\" eingefügt.\nErster Abschnitt\nÄnderung von Gesetzen auf dem Gebiet                                           Artikel 3\ndes Steuerrechts und des Lastenausgleichsrechts\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes\nArtikel 1                             Das Körperschaftsteuergesetz in der Fas,sung der\nBekanntmachung vom 13. Oktober 1969 (Bundesge-\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes                setzbl. I S. 1869), zuletzt geändert durch das Gesetz\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-            zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-\nkanntmachung vom 15. August 1974 (Bundesgesetz-              gung vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I\nblatt I S. 1971), geändert durch das Gesetz zur Ver-         S. 3610), wjrd wie folgt geändert:\nbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom\n19. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3610), wird          1. In § 7 a Abs. 1 Ziff. 3 Satz 1 wird die Verweisung\nwie folgt geändert:                                             auf ,,§ 15 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes\"\ndurch die Verweisung auf,,§ 15 Abs. 1 Ziff. 2 des\nl. In § 10 a Satz 1 werden die Worte „auf Grund                 Einkommensteuergesetzes\" ersetzt.\nordnungsmäßig er Buchführung\" gestrichen.\n2. In § 8 Abs. 2 wird die Verweisung auf ,,§ 2\n2. In § 24 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung auf                Abs. 3 Ziff. 3 bis 5 und 7 des Einkommensteuer-\n,,§ 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes\"                  gesetzes\" durch die Verweisung auf ,,§ 2 Abs. 1\ndurch die Verweisung auf ,,§ 19 Abs. 3 und 4 des             Ziff. 3 bis 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes\"\nEinkommensteuergesetzes\" ersetzt.                            ersetzt.\n3. § 36 erhält folgende Fassung:                             3. In § 11 Ziff. 1 Buchstabe b wird die Verweisung\nauf ,, § 15 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes\"\n,,§ 36\ndurch die Verweisung auf ,,§ 15 Abs. 1 Ziff. 2 des\nZeitlicher Geltungsbereich                     Einkommensteuergesetzes\" ersetzt.\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes\nist, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts ande-         4. In § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 19 Abs. 3 Ziff. 2 wer-\nres bestimmt ist, erstmals anzuwenden                        den jeweils die Worte „bei der Industriekredit-\n1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-                   bank Aktiengesellschaft, der Deutschen Indu-\nertrag und dem Gewerbekapital für den Erhe-             striebank\" durch die Worte „bei der Industrie-\nbungszeitraum 1975;                                     kreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche Indu-\nstriebank\" ersetzt.\n2. bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummen,\ndie nach dem 31. Dezember 1974 gezahlt wer-\nden.                                                5. § 19 b wird gestrichen.\n(2} § 10 a ist erstmals auf Fehlbeträge anzu-\nwenden, die sich bei Ermittlung des maßgeben-            6. In § 20 Abs. 2 wird die Verweisung auf ,,§ 35\nden Gewerbeertrags für den Erhebungszeitraum                 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes\" durch die\n197 5 ergeben.                                               Verweisung auf ,,§ 37 Abs. 1 des Einkommen-\nsteuergesetzes\" ersetzt.\n(3) Für Erhebungszeiträume, die nach dem\n31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1977             7. § 24 erhält folgende Fassung:\nenden, ermäßigt sich die Steuermeßzahl für den\nGewerbeertrag                                                                         ,,§ 24\n1. bei Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staats-                               Schlußvorschrift\nwirtschaftlicher Art erfüllen,                             Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist\n2. bei der Deutschen Genossenschaftskasse,                   erstmals für den Veranlagungszeitraum 1975 an-\nauf 2,5 vom Hundert.\"                                       zuwenden.\"\nArtikel 4\nArtikel 2                                  Änderung des Steueranpassungsgesetzes\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes\nDas, Steueranpassungsgesetz vom 16. Oktober\nIn § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Umsatzsteuer-          1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925), zuletzt geändert\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               durch       das    Vermögensteuerreformgesetz     vom\n16. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1681), zu-           17. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 949), wird wie\nletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung              folgt geändert:","3658                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te,i,l I\n1. § 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:                          b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\na) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:                         ,, (4) Die erhöhten Absetzungen nach den\n,, 1. bei der Einkommensteuer:                            Absätzen 1 und 3 können bereits für Anzah-\nlungen auf Anschaffungskosten und für Teil-\nfür Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des\nherstellungskosten in Anspruch genommen\nZufließens der steuerabzugspflichtigen\nwerden.\"\nEinkünfte;\".\nc) Hinter Absatz 4 wird der folgende Absatz 5\nb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2; die\neingefügt:\nWorte „bei der Einkommensteuer und\" wer-\nden gestrichen.                                             ,, (5) § 7 a Abs. 6 des Einkommensteuerge-\nsetzes ist nicht anzuwenden.\"\n2. § 14 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-               d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\nsatz 1 wird einziger Absatz.\n2. § 14 a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1\nArtikel 5                              werden jeweils die Worte „nach dem\nÄnderung der Reichsabgabenordnung                     30. Juni 1968\" gestrichen und das Wort „fer-\ntiggestellt\" durch das Wort „hergestellt\" er-\n§ 73 a der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai                      setzt.\n1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert\ndurch das Gesetz zur Änderung des Einführungsge-                b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nsetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. August 1974                        ,, (4) Die erhöhten Absetzungen nach den\n(Bundesgesetzbl. I S. 1942), wird wie folgt geändert:               Absätzen 1 und 2 können bereits für Teilher-\nstellungskosten in Anspruch genommen wer-\n1. Dem Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:                     den.\"\n,, Für die nach § 1 Abs. 2 des Einkommensteuer-\nc) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\ngesetzes und nach § 1 Abs. 2 des Vermögensteu-\nergesetzes unbeschränkt steuerpflichtigen Perso-                  ,, (6) § 7 a Abs. 6 des Einkommensteuerge-\nnen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in des-                setzes ist nicht anzuwenden.\"\nsen Bezirk sich die zahlende öffentliche Kasse\n3. § 15 wird gestrichen.\nbefindet.\"\n2. In Absatz 5 erhält der Satz 1 folgende Fassung:           4. In § 19 Abs. 3 wird Satz 3 durch folgenden Satz\nersetzt:\n„Liegen die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4\nnicht vor, so ist das Finanzamt zuständig, in des-          ,,§ 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuer-\nsen Bezirk sich das Vermögen des Steuerpflichti-            gesetzes gilt entsprechend.\"\ngen befindet und, wenn dies für mehrere Finanz-\nämter zutrifft, in dessen Bezirk sich der wert-          5. § 21 wird wie folgt geändert:\nvollste Teil des Vermögens befindet.\"                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Worte „Bei natür-\nlichen Personen\" durch die Worte „Bei\nArtikel 6                                      zur Einkommensteuer veranlagten Per-\nÄnderung des Berlinförderungsgesetzes                            sonen\" und die Worte „veranlagte Ein-\nkommensteuer\" durch die Worte „tarif-\nDas Berlinförderungsgesetz in der Fassung der\nliche Einkommensteuer (§ 32 a Abs. 1\nBekanntmachung vom 29. Oktober 1970 (Bundesge-\nund 5 des Einkommensteuergesetzes)\"\nsetzbl. I S. 1481), zuletzt geändert durch das Gesetz                       ersetzt.\nüber die Verwendung des Vermögens der Deut-\nschen Industriebank vom 3. Mai 1974 (Bundesge-                      bb) In Satz 4 wird die Verweisung auf\nsetzbl. I S. 1037), wird wie folgt geändert:                                ,.§ 42 a Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommen-\nsteuergesetzes\" durch die Verweisung\n1. § 14 wird wie folgt geändert:                                          auf ,, § 40 a des Einkommensteuergeset-\nzes\" ersetzt.\na) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:\nb) In Absatz 2 werden die Worte „veranlagte\n„Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die zum            Körperschaftsteuer\" durch die Worte „tarif-\nAnlagevermögen einer in Berlin (West) bele-            liche Körperschaftsteuer (§§ 19 und 19 a\ngenen Betriebstätte gehören und bei denen              Abs. 6 des Körperschaftsteuergesetzes)\" er-\ndie Voraussetzungen des Absatzes 2 vorlie-\nsetzt.\ngen, können im Wirtschaftsjahr der Anschaf-\nfung oder Herstellung und in den vier fol-          c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngenden Wirtschaftsjahren an Stelle der nach             aa) In Satz 1 werden die Worte „veranlagte\n§ 7 des Einkommensteuergesetzes zu bemes-                       Einkommensteuer\" durch die Worte\nsenden Absetzungen für Abnutzung erhöhte                        „tarifliche Einkommensteuer\" und die\nAbsetzungen bis zur Höhe von insgesamt                          Worte „veranlagte Körperschafts teuer\"\n75 vom Hundert der Anschaffungs- oder Her-                      jeweils durch die Worte „tarifliche Kör-\nstellungskosten vorgenommen werden.\"                            perschaftsteuer\" ersetzt.","Nr. 141  Tdg der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974                           3659\nbb) In Satz 2 wird die Verweisung auf ,,§ 15                     schränkt,\" durch die Worte „Wird bei\nZiff. 2 des Einkornm('nsteuergesetzes\"                    einer Unterbrechung oder Einschrän-\ndurch die Verweisung auf ,,§ 15 Abs. 1                    kung der Beschäftigung der Arbeitslohn\nZiff. 2 des Ein kom nwnsleucrgesetzes\"                    nicht oder nicht mehr fortgezahlt,,, er-\nersetzt.                                                  setzt.\ncc) Nummer 1 erhält die folgende Fassung:\n6. § 22 erhäll folgende Fi.lssung:                                      ,, 1. Der Arbeitnehmer nachweislich er-\nkrankt ist, oder\".\n,,§ 22\ndd) Die bisherigen Nummern 1 bis 9 werden\nErmäßigung der ver,rnlagten Einkommensteuer                        Nummern 2 bis 10. Dabei werden in der\nbei Zuzug von Arbeitnehmern                             neuen Nummer 2 die Worte „oder Haus-\nBei zur Einkommensteuer veranlagten Arbeit-                       geld\" gestrichen und in der neuen Num-\nnehmern, die, ohne die Vor<lussetzungen des                          mer 8 das Wort „und\" durch das Wort\n§ 21 Abs. 1 zu erfüllen, in Berlin (West) ihren                      ,,oder ersetzt.\n11\nAufenthalt begründen und dort eine nichtselb-                ee) Hinter dem neuen Satz 3 werden fol-\nständige Beschäfti9ung für einen zusammenhän-                        gende Sätze eingefügt:\ngenden Zeitraum von minch~stens drPi Monaten\n„Die Zulage wird auch Arbeitnehmern\naufnehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkom-\ngewährt, die Konkursausfallgeld nach\nmensteuer {§ 32 a Abs. 1 und 5 des Einkommen-\ndem Arbeitsförderungsgesetz beziehen;\nsteuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte im\ndabei sind die Zeiten zu berücksichti-\nSinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a aus dieser\nBeschäftigung entfällt, um 30 vom Hundert. § 21                      gen, für die der Arbeitnehmer noch An-\nAbs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\"                              sprüche auf Arbeitsentgelt hat, die sei-\nnen Anspruch auf Konkursausfallgeld\nbegründen. Das gilt nicht, soweit für\n7. In § 23 Nr. 5 Buchstabe a werden die Worte                           diese Zeiten bereits Zulagen gewährt\n,,4 und 5\" durch die Worte „4, 5 und 6\" ersetzt.                     worden sind.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n8. In § 25 Abs. 3 wird im ersten und letzten Satz               aa) In Satz 1 werden die Worte „Absatz\njeweils die Verweisung auf ,,§ 28 Abs. 1. Satz 1\"                    Satz l     II  durch die Worte „Absatz\ndurch die Verweisung auf ,,§ 28 Abs. 1 Satz 1                        Satz 1 und 2\" ersetzt.\nund 2\" ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Zahl „2        11\ndurch die_\nZahl „ 3 ersetzt.\n11\n9. § 26 wird wie folgt geändert:\ncc) Der letzte Satz erhält die folgende Fas-\na) Hinter Absatz 1 wird der folgende Absatz 2                        sung:\neingefügt:                                                       „Bezüge, von denen die Lohnsteuer nach\n,, (2) Wird für die in Absatz 1 genannten Ar-                   § 40 und § 40 b des Einkommensteuer-\nbeitnehmer ein Lohnsteuer-Jahresausgleich                        gesetzes mit einem Pauschsteuersatz er-\ndurchgeführt, so ist die nach den § 42                           hoben wird, und steuerfreie Einnahmen\nAbs. 4, § 42 a Abs. 2 oder § 42 b Abs. 2 des Ein-                mit Ausnahme der steuerfreien Zu-\nkommensteuergesetzes ermittelte Jahres-                          schläge für Sonntag-s-, Feiertags- und\nlohnsteuer für die Berechnung des Erstat-                        Nachtarbeit (§ 3 b des Einkommen-\n11\ntungsbetrngs um 30 vom Hundert zu ermäßi-                        steuergesetzes) bleiben außer Betracht.\ngen, soweit sie auf Einkünfte im Sinne des\n§ 23 Nr. 4 Buchstabe b entfällt.\"                     c) Hinter dem Absatz 2 wird der folgende Ab-\nsatz 3 eingefügt:\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n,, (3) Bemessungsgrundlage für die Zulage\nnach Absatz 1 Satz 4 ist das Arbeitsentgelt\n10. § 28 wird wie folgt g(~ändert:                               aus einer Beschäftigung in Berlin (West)\n(§ 23 Nr. 4 Buchstabe a), das den Anspruch\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert und er-                  auf Konkursausfallgeld begründet (§§ 141 b,\ngänzt:                                                   141 c des Arbeitsförderungsgesetzes). Ab-\n11\naa) Hinter Satz 1 wird der folgende Satz 2               satz 2 Satz 5 ist sinngemäß anzuwenden.\neingefügt:\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. In dem\n,,Das gilt auch, solange bei Unterbre-            neuen Absatz 4 werden im Satz 1 die Worte\nchung oder Einschränkung der Beschäf-             „Absatz 1 Satz 1\" durch die Worte Absatz 1\n11\ntigung im Rahmen eines solchen Dienst-            Satz 1 und 2\" ersetzt und erhält der letzte\nverhältnisses der Arbeitslohn fortgezahlt         Satz die folgende Fassung:\nwird.\"                                            „Die Bemessungsgrundlage für die Zulage\nbb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; dabei              nach Absatz 1 Satz 3 ist auf einen durch 0,5\nwerden die Worte „Wird im Rahmen                  ohne Rest teilbaren Betrag und für die Zu-\neines solchen Dienstverhältnisses die             lage nach Absatz 1 Satz 4 auf einen durch 10\nBeschäftigung unterbrochen oder einge-            ohne Rest teilbaren Betrag aufzurunden.\"","3660                                   Bundesgesetzb1'att, Jahrgang 1974, Teil I\nc) Der bistwri~w i\\bsdl,. 4 wird Absatz 5 und er-                zwei Monaten nach dem Ende des Zeitraums,\nhält die folgc ndc Fassung:\n1\nfür den die Zulage nach § 28 Abs. 6 Satz 2\n,, (5) Die Zulage bdri:igt 8 vom Hundert der              auszuzahlen ist, in den Fällen des § 28 Abs. 7\nBc,messungsgrnncfü1ge zuzüglich eines Zu-                    und 8 bis zum Ablauf von zwei Monaten\nscl1li.lgs für jedes Kind des Arbeitnehmers,                 nach der Auszahlung des Konkursausfallgel-\ndas auf seiner Lohnsteuerkarte oder auf                      des, zu stellen. Die Frist kann auf Antrag\neiner en !sprechenden Bescheinigung für den                  verlängert werden.\"\njr;weiligen Lohnabrechnungszeitraum einge-               b) In Absatz 4 erhält Satz 2 folgende Fassung:\ntragen ist. Bei Arbeitnehmern, bei denen der\nLohnsteuerabzug nach den Steuerklassen II                     ,,Das Finanzamt hat auf Anfrage des Arbeit-\nund III vor~Jcnornmen wird, beträgt der Kin-                 gebers oder in den Fällen des § 28 Abs. 1\nderzuschlag 22 Deutsche Mark monatlich,                      Satz 4 auf Anfrage des Arbeitsamts oder des\n5 Deutsche Mc1rk wöchentlich oder eine                       Konkursverwalters Auskunft über die An-\nDeutsche Mark täglich für jedes Kind. Bei                    wendung der Vorschriften über die Gewäh-\nanderen als den in Absatz 4 erster Halbsatz                  rung der Zulagen im einzelnen Fall zu er-\ng(~nannten Lohnabrechnungszeiträumen be-                     teilen.\"\nträgt der Zuschlag eine Deutsche Mark je                 c) Im Absatz 5 werden im Satz 1 die Worte\nArbeitstag (Absatz 4 Satz 2). Wird der                       „Satz 1 und 2\" durch die Worte „Satz 1 bis\nSteuerabzug nach der Steuerklasse IV durch-                  3\" und im letzten Satz das Wort „Satz 1\"\ngeführt, ermäßigen sich die in den Sätzen 2                  durch die Wo,rte „Satz 1 und 2\" ersetzt.\nund 3 genannten Beträge des Kinderzu-\nschlags um 50 vom Hundert.\"\n12. In § 30 Abs. 1 wird die Nummer 2 gestrichen;\nf) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. Hinter\ndie bisherigen Nummern 3 und 4 werden Num-\ndem neuen Absc1tz 6 werden die folgenden\nmern 2 und 3.\nAbsätze 7 und 8 eingefügt:\n,, (7) Die Zulage nach Absatz 1 Satz 4 ist\nvon dem zuständigen Arbeitsamt zu errech-            13. § 31 wird wie folgt geändert:\nnen und zusammen mit dem Konkursausfall-                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngeld auszuzahlen; sie ist den Arbeitnehmern\naa) In Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1971\"\ngegenüber gesondert auszuweisen. Die aus-\ndurch die Jahreszahl „ 1975\" ersetzt.\ngezahlten Zulagen werden dem Arbeitsamt\nauf Antrng von dem Finanzamt, an das der                     bb} In den Sätzen 2 und .3 wird jeweils die\nArbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen                                 Jahreszahl „1970\" durch die Jahreszahl\nhätte, aus den Einnc1hmen an Lohnsteuer er-                           ,, 1974\" ersetzt.\nsetzt. Abscitz 6 letzter Satz gilt entsprechend.             cc) Satz 4 wird gestrichen.\n(8) Hat das Arbeitsamt den Konkursver-             b} Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nwalter mit der Errechnung und Auszahlung\ndes Konkursc1usfallgeldes beauftragt (§ 141 i                   ,, (2) Die Vorschriften der § § 1 bis 13 sind\ndes Arbeitsförderungsgesetzes), so hat der                   vorbehaltlich des Satzes 2 auf Umsätze und\nKonkursverwalter auch die Zulage zu er-                      Innenumsätze anzuwenden, die nach dem\nrechnen und auszuzahlen. Die Mittel für die                  31. Dezember 1974 ausgeführt werden. Die\nAuszahlung werden vom Arbeitsamt dem                         Vorschrift des § 6 Abs. 2 ist auf Umsätze und\nKonkursverwalter zur Verfügung gestellt                      Innenumsätze anzuwenden, die nach dem\nund dem Arbeitsamt auf Antrag von dem Fi-                    31. Dezember 1975 ausgeführt werden.\"\nnanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohn-                c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nsteuer abzuführen hätte, ersetzt.\"\n,, (3) Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1\ng) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9. In dem                  ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu-\nneuen Absatz 9 wird in den Sätzen 1 und 2                    wenden, das nach dem 31. Dezember 1974\njeweils die Zahl „2\" durch die Zahl „3\" er-                  endet.\"\nsetzt.\nd) In Absatz 4 Satz 2 wird die Verweisung auf\nh) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10.                        ,,§ 15 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes\"\ndurch die Verweisung auf ,,§ 15 Abs. 1 Ziff. 2\ndes Einkommensteuer,g,esetzes\" ersetzt.\n11. § 29 wird wie folgt geändert:\ne) In Absatz 5 werden die Worte ab „vom\na) In Absatz 2 erhalten die Sätze 1 und 2 fol-\nTage\" bis „bekannt\" durch die Worte „vom\ngende Fassung:\n6. August 1974 an anzuwenden\" ersetzt.\n„Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß\ndas Finanzamt, an das der Arbeitgeber die                 f) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\nLohnsteuer abzuführen hat oder in den Fäl-                      ,, (6) Die Vorschriften über die Gewährung\n]en des § 28 Abs. 7 und 8 abzuführen hätte,                  der Zulage bei der Zahlung von Konkurs-\ndie Zulage durch schriftlichen Bescheid fest-                ausfalLgeld sind erstmals ab 20. Juli 1974\nsetzt. Der Antrag ist bis zum Ablauf von                     anzuwenden.\"","Nr. 141 - -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974                                3661\nArtikel 7                                              durch die Worte „abnutzbare Wirtschafts-\nÄnderung des Investitionszulagengesetzes                                   güter\" ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Verweisung auf ,,§ 15\nDas lnvestilionszuldgengesetz in der Fassung der\nZiff. 2 des Einkommensteuergesetzes'\"\nBekanntmachung vom 12. Oktober 1973 (Bundes-\ndurch die V,erweisung auf ,,§ 15 Abs. 1\ngesetzbl. I S. 1493) wird wie folgt geändert:\nZiff. 2 des Einkommensteuergesetzes\" er-\nsetzt.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\ncc) Der folgende Satz 4 wird angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gelindert:\n,, § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entspre-\naa) Scltz 1 erhält die folgende Fassung:                                  chend.\"\n,,Steuerpflichtig,en im Sinne des Einkom-\nb) In Absatz 3 erhält Satz 3 die folgende Fassung:\nmensteuergesetzes und des Körperschaft-\nsteuergesetzes, die durch eine Bescheini-                  ,, § 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommen-\ngung nach § 2 nachweisen,                                 steuergesetzes gilt entsprechend.\"\n1. daß sie in einem förderungsbedürftigen\nGebiet eine gewerbliche Betriebstätte       4. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung auf\nerrichten oder erweitern und                    ,,.§ 15 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes''\n2. daß die Errichtung oder Erweiterung             durch die Verweisung auf ,,§ 15 Abs. 1 Ziff. 2 des\nvolkswirtschaftlich besonders förde-           Einkommensteuergesetzes\" ersetzt.\nrungswürdig ist und den Zielen und\nGrundsätzen der Raumordnung und             5. § 8 wird wie folgt geändert:\nLandesplanung entspricht,\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nwird auf Antrag für die im Zusammen-\nhang mit der Errichtung oder Erweite-                         ,, (1) Die vorstehende Fassung dieses Ge-\nrung der BetriebstäHe vorgenommenen                       setzes ist vorbehaltlich des Absatzes 2 erst-\nInvestitionen eine Investitionszulage ge-                 mals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das\nwährt.\"                                                   nach dem 31. Dezember 1974 endet.\"\nbb) In Satz 2 wird die Verweisung auf § 15   11         b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nZiff. 2 des Einkommensteuergesetzes\"\naa) Satz 1 wird gestrkhen.\ndurch die Verweisung auf ,,§ 15 Abs. 1\nZiff. 2 des Einkommensteuergesetzes\" er-                  bb) Die bisherigen S.ätze 2 und 3 werden\nsetzt.                                                              Sätze 1 und 2.\nb) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze                          cc) Im neuen Satz 1 wird das Wort „jedoch\"\nangefügt:                                                                 gestrichen.\n,,Voraussetzung für die Gewährung der In-                       dd) Im neuen Satz 2 werden die Worte „des\nvestitionszulage ist, daß die Wirtschaftsgüter,                           Satzes 2\" durch die Worte „des Satzes 1\"\nGebäudeteile, Ausbauten und Erweiterungen                                 ersetzt.\nin ein besonderes Verzeichnis aufgenommen                       ee) Hinter dem neuen Satz 2 wird der fol-\nworden sind, das den Tag der Anschaffung                                  gende neue Satz 3 eingefügt:\noder Herstellung und die Anschaffungs- oder                               ,,Die Sätze 1 und 2 geHen für Wirtschafts-\nHerstellungskosten enthält. Das Verzeichnis                               jahre, die nach dem 31. Dezember 1974\nbraucht nicht geführt zu werden, wenn diese                               enden, mit der Maßgabe, daß die Ord-\nAngaben aus der Buchführung ersichtlich                                   nungsmäßigkeit der Buchführung nicht\nsind.\"                                                                    Voraussetzung für die Gewährung der\nc) In Absatz 5 werden die Sätze 3 bis 5 durch                                 Investitionszulage ist.\"\nden folgenden Satz ersetzt:\n,, § 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommen-\nsteuergesetzes gilt entsprechend.\"                                                    Artikel 8\nÄnderung des Zonenrandförderungsgesetzes\n2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 1\n§      3 des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5.\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b\" durch die\nAugust 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1237) wird wie\nWorte ,, § 1 Abs. 1 Satz 1\" ersetzt.\nfolgt geändert:\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                             1. In Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Worte „auf Grund            2. Absatz 7 erhält folgende Fassung:\nordnungsmäßiger Buchführung\" gestri-                  ,, (7) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sind\nchen und die Worte „die nach dem 31.               erstma.ls bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die\nDezember 1969 angeschafften oder herge-            nach dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder\nstellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter\"            hergestellt werden.\"","3662                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Ted I\nArtikel 9                              geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt-\nzumachen, die Paragraphenfolge zu ändern und\nÄnderung des Schutzbaugesetzes                                                                       11\nUnstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\n§ 7 des Schutzbc1ugeselzes vom 9. September 1965\n(Bundesgesetzbl. J S. 1232) wird wie folgt geändert:           4. Die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 7 bis 9.\n1. Absatz 3 wird gestrichen.\n5. Der neue § 7 erhält die folgende Fassung:\n2. Der bisherige Absc1tz 4 wird Absatz 3.                                                   ,,§ 7\nAnwendungsbereich\n3. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält\nfolg,ende Fassung:                                                  (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes\nist vorbehaltlich des Absatzes 2 erstmals für den\n,,(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gel-              Veranlagungszeitraum 1975 anzuwenden.\nten für Schutzräume, die nach dem 31. Dezember\n1974 fertiggestellt worden sind.\"                                  (2) Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 1 und\nAbs. 5 und des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sind\nerstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden,\nArtikel 10                             das nach dem 31. Dezember 1974 endet.\"\nÄnderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen\nbei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft\nArtikel 11\nDas Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Aus-\nÄnderung des Außensteuergesetzes\nlandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft vom\n18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211, 1214)                 Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972\nwird wie folgt geändert:                                       (Bundesgesetzbl. I S. 1713), geändert durch das Ge-\nsetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schen-\n1. § 1 wird wie folgt geündert:                                kiungsteuerrechts vom 17. April 1974 (Bundesge-\na) In Absatz 1 Salz 1 werden die -Worte „auf                setzbl. I S. 933), wird wie folgt geändert:\nGrund ordnungsmäßiger Buchführung\" ge-\nstrichen.                                              1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung auf\n,,§ 1 Abs. 2\" durch die -warte „die beschränkte\nb) ln Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „des\nSteuerpflicht im Sinn\" und die Verweisung auf\nEntwicklun~1shilfe-Steuerg,esetzes\" durch die\n,, § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes\" durch\nWorte „des Entwicklungsländer-Steuergeset-\ndie Verweisung auf ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 erster\nzes\" ersetz l.\nHalbsatz des Einkommensteuergesetzes\" ersetzt.\nc) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\n,, (5) Voraus.selzung für die Anwendung der          2. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird die Verweisung auf\nAbsätze 1 bis 4 ist, daß die Bildung und Auf-              ,, § 15 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes\"\nlösung der Rücklage in der Buchführung ver-               durch die Verweisung auf ,,§ 15 Abs. 1 Ziff. 2\nfolgt werden können.\"                                                                      II\ndes Einkommensteuergesetzes ersetzt.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                3. In § 2 Abs. 5 wird die Verweisung auf ,,§ 50\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes\"\naa) In Satz 1 werden die Worte „auf Grund                 durch die Verweisung auf ,,§ 50 Abs. 5 des Ein-\n011dnungsmäßiger Buchführung\" gestri-             kommensteuergesetzes\" ersetzt.\nchen und die Worte „des Entwicklungs-\nhilfe-Steuergesetzes\" durch die Worte          4. In § 10 Abs. 3 wird die Verweisung auf ,,§ 4\n,, des Entwicklungs lü n de r-S leuergesetzes\"    Abs. 1 oder 5 des Einkommensteuergesetzes\"\nersetzt.                                          durch die Verweisung auf ,,§ 4 Abs. 1 oder § 5\nbb) In Satz 3 werden die Worte „oder einen                des Einkommensteuergesetzes\" ersetzt.\nBewerlungsabschlag nach § 1 des Ent-\nwicklungshilfe-Steuergesetzes\" gestrichen.\nb) In Absatz 3 Nr. 2 werden im ersten Satzteil                                       Artikel 12\ndie Worte „oder ein Bewr!rlungsabschla9 nach                          Änderung des Gesetzes über\n§ 1 des Entwicklungshilfe--Steuerges,etzes\" und                        Kapitalanlagegesellschaften\nim letzten Satzteil die -warte „oder des Be-\nwertungsabschlags\" gestrichen.                            Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaft,en in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar\n3. Hinler § 5 wird der folgende § fi ei ngdügt:                1970 (Bundesgesetzbl. I S. 127) wird wie folgt ge-\nändert:\n,,§ 6\nErmächtigung                        1. In § 38 werden\nDer Bundesminister der Fincmzen wird ermäch-               a) in Satz 1 die Worte „Ziff. 2\" durch die Worte\nti9t, den Wort.laut dieses Gesetz,es in der j,eweils                 „Nr. 2\" ersetzt und","Nr. 141   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974                       3663\nb) in Satz 3 die Worte „und Ergänzungsabgabe\"                                 Artikel 15\ngestrichen und das Wort „sind\" jeweils durch\nÄnderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen\ndas Wort „ist\" ersetzt.\nbei Änderung der Unternehmensform\n2. In § 40 Abs. 4 Satz 2 werdl)n die Worte „die sich          In § 8 Abs. 1 des Gesetzes über steuerliche Maß-\nbei der Veranlagung des Einkommens einschließ-         nahmen bei Änderung der Unternehmensform vom\nlich der ausländischen Einkünfte ergebende deut-       14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1163) wird die\nsche Einkommensteuer\" durch die Worte „die             Verweisung auf ,, § 2 Abs. 3 Ziff. 1, 2 oder 3 des\nsich bei der Veranlagung des zu versteuernden          Einkommensteuergesetzes\" durch di•e Verweisung\nEinkommens          einschUeßlich der ausländischen    auf ,, § 2 Abs. 1 Ziff. 1, 2 oder 3 des Einkommen-\nEinkünfte --- nach den §§ 32 a, 32 b, 34 und 34 b      steuergesetzes\" ersetzt.\nergebende deutsche Einkommensteuer\" er•setzt.\nArtikel 16\nÄnderung des Spar-Prämiengesetzes\nArtikel 13\nÄnderung des Gesetzes über den Vertrieb auslän-               In § 1 b des Spar-Prämiengesetzes in der Fassung\ndischer Investmentanteile und über die Besteuerung         der Bekanntmachung vom 28. August 1974 (Bundes-\nder Erträge aus ausländischen Investmentanteilen           gesetzbl. I S. 2109), geändert durch das Gesetz zur\nÄnderung des Spar-Prämiengesetzes und des Woh-\nIn § 19 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ver-        nungsbau-Prämiengesetzes vom 20. Dezember 1974\ntrieb ausländischer Investmentanteile und über die         (Bundesgesetzbl. I S. 3626), erhält der letzte Satz\nBesteuerung der Erträge aus ausländischen Invest-          die folgende Fassung:\nmentanteilen vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I\nS. 986) werden die Worte „die sich bei der Veran-          „Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen, für die\nlagung des Einkommens einschließlich der auslän-           die Prämie nach diesem Gesetz, die Wohnungsbau-\ndischen Einkünfte ergebende deutsche Einkommen-            prämie oder der Sonderausgabenabzug beantragt\nsteuer\" durch die Worte „die sich bei der Veran-           worden ist, ausschießlich\nlagung des zu versteuernden Einkommens - ein-              1. vermögenswirksame Leistungen darstellen, für\nschließlich der ausländischen Einkünfte - nach den             die eine Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 12 Abs. 1\n§§ 32 a, 32 b, 34 und 34 b ergebende deutsche Ein-             des Dritten Vermögensbildungsgesetzes) gewährt\nkommensteuer\" ersetzt.                                         wird, oder\n2. von der Unterhaltssicherungsbehörde nach dem\nUnterhaltssicherungsgesetz überwiesene Sparbei-\nArtikel 14\nträge darstellen.\"\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes\nDas Last,enausg]eichsgesetz in der Fassung der                                 Artikel 17\nBekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesge-                   Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nsetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Gesetz\nzur Änderung des Einführungsgesetzes zum Straf-               In § 2 b Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengeset-\ngesetzbuch vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I          zes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nS. 1942), wird wie folgt geändert:                         28. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2105), geändert\ndurch das Gesetz zur Änderung des Spar-Prämien-\n1. § 265 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                   gesetzes und des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\na) In Satz 3 wird das Wort „uneheliche\" durch          vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3626),\ndas Wort „nichteheliche\" ersetzt.                  erhält der letzte Satz die folgende Fassung:\nb) In Satz 3 erhalten die Nummern 2 und 3 fol-         „Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen, für die\ngende Fassung:                                     die Prämie nach diesem Gesetz, die Sparprämie\n,,2. wenn si,e sich in Schul- oder Berufsausbil-   oder der Sonderausgabenabzug beantragt worden\ndung befinden oder ein freiwimges sozia-      ist, ausschließlich\nles Jahr im Sinne des Gesetzes zur            1. vermögenswirksame Leistungen darstellen, für\nFörderung eines freiwilligen sozialen Jah-        die eine Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 12 Abs. 1\nres leisten und das 27. Lebensjahr noch           des Dritten Vermögensbildungsgesetzes) gewährt\nnicht vollendet haben, oder                       wird, oder\n3. wenn sie wegen körperlicher, g,eistiger       2. von der Unterhaltssicherungsbehörde nach dem\noder seelischer Behinderung außerstande           Unterhaltssicherungsgesetz überwiesene Sparbei-\nsind, sich selbst zu unterhalten.\"                träge darstellen.\"\nc) Satz 4 erhält folgende Fassung:\n„In den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 und 3 ist                               Artikel 18\n§ 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Bundes-\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\nkindergeldgesetzes entspr,echend anzuwen-\nden.\"                                                 In § 10 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. September\n2. In§ 267 Abs. 2 Nr. 5 wird Satz 2 gestrichen.            1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2165), geändert durch das","3664                                Bundes.ges e1tzbliaitt, Jaihrg ang 1974, Teil I\n1                    1\nGesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters-              1. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nversorgung vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetz-\n,, (3) Als kinderreich gelten Familien mit drei\nblatt I S. 3610), erhält der letzte Satz die folgende\noder mehr Kindern im Sinne des § 32 Abs. 4 bis\nFassung:\n7 des Einkommensteuergesetzes.\"\n„Dies gilt nicht, wenn die Bausparbeiträge, für die\nder Sonderausgabenabzug, oder die prämienbegün-                2. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nstigten Aufwendungen, für die die Prämie beantragt\nworden ist, ausschließlich                                        a) In Satz 1 wird die Verwefaung auf ,,§ 2 Abs. 3\nund 4 des Einkommensteuergesetzes\" durch\n1. vermögenswirksame Leistungen darstellen, für                            die Verweisung auf ,, § 2 Abs. 1 und 2 des\ndie eine Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 12 Abs. 1                          Einkommensteuergesetzes\" ersetzt.\ndes Dritten Vermögensbildungsgesetzes) gewährt\nwird, oder                                                     b) In Satz 4 Nr. 4 wird die Verweisung auf\n,,§ 19 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes\"\n2. von der Unterhaltssicherungsbehörde nach dem                           durch die Verweisung auf ,,§ 19 Abs. 2 des\nUnterhaltssicherungsgesetz überwiesene Sparbei-                        Einkommensteuergesetzes\" ersetzt.\nträge darstellen.\"\n3. In § 45 Abs. 1 erhält Satz 4 folgende Fassung:\nArtikel 19                                 „Zu berücksichtigen sind diejenigen Kinder im\nÄnderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes                   Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuer-\ngesetzes, die zum Familienhaushalt gehören.\"\nDas Forstschäden-Ausgleichsgesetz vom 29. August\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1533) wird wie folgt ge-\nändert:\nArtikel 21\n1. In § 1 Abs 5 Satz 1 werden die Worte „und                                 Änderung des Wohnungsbaugesetzes\nBücher nicht oder nicht ordnungsmäßig führen\"                                      für das Saarland\ngestrichen.\nDa,s Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der\n2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „auf Grund           Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 1972\nordnungsmäßiger Buchführung\" durch die Worte                (Amtsbl. des Saarlandes S. 149), zuletzt geändert\n,,nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes\"·            durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1973 vom\nersetzt.                                                   21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1970), wird\nwie folgt geändert:\n3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bücher\nnicht oder nicht ordnungsgemäß führen\" durch                1. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\ndie Worte „den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 des\nEinkommensteuergesetzes ermitteln\" ersetzt.                       ,, (3) Als kinderreich gelten Familien mit drei\noder mehr Kindern im Sinne des § 32 Abs. 4 bis\n4. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „auf Grund               7 des Einkommensteuergesetzes.\"\nordnungsmäßiger Buchführung\" gestrichen.\n2. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n5. Hinter § 11 wird der folgende § 11 a eingefügt:                a) In Satz 1 wird die Verweisung auf ,,§ 2 Abs. 3\n,, § 11 a                                       und 4 des Einkommensteuergesetzes\" durch\ndie Verweisung auf ,,§ 2 Abs. 1 und 2 des\nZeitlicher Geltungsbereich                                 Einkommensteuergesetzes\" ersetzt.\nDie vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist                 b) In Satz 4 Nr. 4 wird die Verweisung auf\nerstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die                          ,,§ 19 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes,,\nnach dem 31. Dezember 1974 enden.\"                                     dUPch die Verweisung auf ,,§ 19 Abs. 2 des\nEinkommensteuergesetzes\" ersetzt.\nzweiter Abschnitt                           3. In § 27 Abs. l erhält Satz 4 folgende Fassung:\nÄnderung von Gesetzen                               „Zu berücksichtigen sind diejenigen Kinder im\nauf dem Gebi.et der Raumordnung,                          Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommen-\ndes Bauwesens und des Städtebaus                          steuergesetzes, die zum Familienhaushalt ge-\nhören.\"\nArtikel 20\nÄnderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nArtikel 22\nDas Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung                            Änderung des Zweiten Wohngeldgesetzes\nder Bekanntmachung vom 1. September 1965 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch das              Das Zweite Wohngeldgesetz in der F,assung der\nWohnungsbauänderungsgc~setz 1973 vom 21. Dezem-               Bekanntmachung vom 14. Dezember 1973 (Bundes-\nber 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1970), wird wie folgt          gesetzbl. I S. 1862; 1974 I S. 106) wird wie folgt ge-\ngeändert:                                                     ändert:","Nr.1 111  -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974                           3665\n1. § 12 a erhält tolqc'nÜe Fdssung:                            2. In § 4 Abs. 1 werden die Worte auf Grund   II\nordnungsmäßiger Buchführung\" gestrichen.\n,,§ 12 a\nAufwcndun~Jl~ll zur Erfüllung gesetzlicher\nUnterhai ts verpflichtungen                  3. In § 14 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende\nFassung:\nBei der Ermittlung des Jahreseinkommens wer-\nden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher                       ,, (2) Die Vorschriften der §§ 1, 2, 4 Abs. 2 und\nUntPrhal ts vc!rp flieh lun~Jl'n c1 bgcsetzt                    des § 5 Abs. 2 sind vom Tage der Errichtung der\nAktionsgemeinschaft         Deutsche     Steinkohlen-\n1. bis zu einem        Bctraqe von        l 200 Deutsche        reviere Gesellschaft mit beschränkter Haftung\nMark,                                                       an anzuwenden; die Vorschrift des § 4 Abs. 1 ist\na) wenn sie für die c1uswärtiue Unterbringung               erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden,\neines in der Berufs,rnsbilrlung befindlichen,           das nach dem 31. Dezember 1974 endet.\nzum lfoushalt rechnenden Familienmitglie-\ndes bestimmt sind, oder                                      (3) Die Vorschriften. des § 3 Abs. 2 bis 5 und\ndes § 5 Abs. 1 sind auf die dort bezeichneten\nb) wenn sie tür eine nicht zum Haushalt rech-\nVeräußerungen auch dann anzuwenden, wenn\nnende Pt~rson bcslimmt sind, für die Kinder-\nsie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vorge-\ngeld nach dem Buncleskinclergeldgesetz oder\nnommen worden sind; die Vorschrift des § 3\neine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 des\nAbs. 1 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr an-\nBundesk indC'rgcldgPsetzPs gewährt wird,\nzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1974\noder\nendet.\"\n2. bis zu ei ncrn Betrc1qe von 2 400 Deut.sehe\nMark, Wf'nn sie für die auswdrtige Unterbrin-\ngung einer in der Berufsausbildung befindli-                                      Artikel 24\nchen, nicht zum Hc1usl1Ld1 rechnenden Person                Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien\nbestimmt sind, für diE'. Kinclcrqeld nach dem\nBundeskinclC'rqcld~Jf'S<-'lz o<for eine Leistung im         In § 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über Berg-\nSinne de.s § 8 Abs. 1 des Bund<!skindergeld-            mannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung\ngesetzes rJc währt vvird, oder\n1                                          vom 12. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 433), ge-\nändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes\n3. bis zu einem Betra9e von 3 000 Deutsche\nüber Bergmannsprämien vom 30. April 1973 (Bun-\nMark, wenn sie für eine nicht zum Haushalt\ndesgesetzbl. I S. 361), wird die Verweisung auf\nrechm~ncle Pc'.rson bestimmt sind, für die kein\n,, § 38 des Einkommensteuergesetzes\" durch die Ver-\nKinderge1d nach dem Bundeskindergeldgesetz\nweisung auf ,, § 42 d des Einkommensteuergesetzes\"\nund keine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1\nersetzt.\ndes Bundesk inde>rgeldgeselzes gewährt wird.\"\n2. § 15 erhiilt fol~iende Fassung:\nVierter Abschnitt\n,,§ 15\nÄnderung von Gesetzen auf dem Gebiet\nKind er frei betr ä ge\ndes Arbeitsrechts und der Sozialordnung\nBei d(~r Ermittlung des Jahreseinkommens\nwerden für die zum Iloushalt rechnenden Kin-\nder, für die Kindergeld nach dem Bundeskinder-                                       Artikel 25\ngeldgesetz oder eine Leistung im Sinne des § 8                   Änderung des Gesetzes über die Angleichung\nAbs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt                               der Leistungen zur Rehabilitation\nwird, Betrüge in Höhe des Kindergeldes abge-\nsetzt.\"                                                        § 13 Abs. 5 des Gesetzes über die Angleichung\nder Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1881) wird gestrichen. Der\nDritter Abschnitt                        bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.\nÄnderung von Gesetzen\nauf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts\nArtikel 26\nArtikel 23                                     Änderung des Bundesversorgungsgesetzes\nÄnderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen                  Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nbei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken              Bekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundesge-\nDas Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei der               setzbl. I S. 141, 180), zuletzt geändert durch das\nStillegung von Steinkohlenbergwerken vom 11. April            Sechste Gesetz über die Anpassung der Leistungen\n1967 (Bundesgesetzbl. I S. 403) wird wie folgt ge-            des Bundesversorgungsgesetzes vom 23. August\nändert:                                                       1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2069), wird wie folgt ge-\nändert:\n1. In § 3 Abs. 1 werden die Worte auf Grund      II\nordnungsmäßiger Buchführung\" gestrichen.                   1. § 16 a Abs. 4 wird gestrichen.","3666                                       Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1974, Teil 1\n2. § 33 b wird wie folgt geändert:                                4. § 72 Abs. 3 Satz 2 und 3 erhält folgende\nc:1) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                            Fassung:\n,, (1)    Schwerbeschädigte erhalten für jedes            „Auf Verlangen des Arbeitsamtes hat er die\nKind einen Kinderzuschlag. Dies gilt nicht,                Leistungen kostenlos zu errechnen und auszu-\nwenn für dasselbe Kind Anspruch auf Kinder-                zahlen; dabei hat er von den Eintragungen auf\ngeld oder auf Leistungen im Sinne des § 8                  der Lohnsteuerkarte über den Familienstand\nAbs. 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes                   auszugehen. Der Arbeitnehmer hat die erforder-\nbesteht.     11                                            lichen Angaben zu machen.\"\nb) In Absatz 5 Satz l werden die Worte „das für                5. § 102 wird wie folgt geändert:\ndas dritte Kind vorgesehen ist, gestrichen.\n11\na) Die Worte „nicht mehr als zwanzig Stunden\"\nc) Absatz 6 erhält folgende Fassung:                                   werden jeweils durch die Worte „weniger\n,, (6) Bei Empfängern einer Pflegezulage ist,                 als 20 Stunden\" ersetzt.\nauch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 3                b) In Absatz 2 werden die Worte „mehr als\nnicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht,                  zwanzig Stunden\" durch die Worte „minde-\nAbsatz 5 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden. Für                     stens 20 Stunden\" ersetzt.\njedes Kind, für das ihnen nach Absatz 1 kein\nKinderzuschlag zusteht, erhalten sie einen              6. In § 108 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „des\nZuschlag in Höhe des gesetzlichen Kinder-                  Hauptbetrages\" gestrichen.\ngeldes, das für das erste Kind vorgesehen ist.    11\n7. In § 110 Nr. 1 werden die Worte „nach den\n§§ 111 bis 114\" durch die Worte „nach der auf\nArtikel 27                              Grund des § 111 Abs. 2 erla,ssenen Rechtsver-\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes                     ordnung\" ersetzt.\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969                   8. § 111 erhält folgende Fassung:\n(Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch\nII§ 111\ndas Gesetz über die Angleichung der Leistungen\nzur Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundes-                          (1) Das Arbeitslosengeld beträgt 68 vom Hun-\ngesetzbl. I S. 1881), wird wie folgt geändert:                       dert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei\nArbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminder-\n1. § 44 wird wie folgt geändert:                                    ten Arbeitsentgelts (§ 112).\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                              (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nordnung bestimmt die Leistungssätze jeweils für\n,, (2) Das Unterhaltsgeld beträgt 90 vom              ein Kalenderjahr durch Rechtsverordnung. Da-\nHundert cles um die gesetzlichen Abzüge,                 bei hat er zugrunde zu legen:\ndie bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen,\nverminderten Arbeitsentgelts im Sinne des                1. als Lohnsteuer\n§ l 12. Der Bundesminster für Arbeit und                     a) bei Nichtverheirateten die Steuer nach\nSozialordnung bestimmt die Leistungssätze                        der Einkommensteuer-Grundtabelle und\njeweils für ein Kalenderjahr durch Rechts-                   b) bei Verheirateten die Steuer nach der Ein-\nverordnung. § 111 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und                        kommensteuer-Spli ttingtabelle\nAbs. 3 gilt entspr,echend.  11\nunter Berücksichtigung des Arbeitnehmer-\nb) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:                         Freibetrages, des Werbungskosten-Pausch-\nbetrages, des Sonderausgaben-Pauschbetra-\n„Das Unterhaltsgeld ist in diesem Falle so\nges sowie eines Pauschbetrages für Vorsorge-\nhoch wie das Arbeitslosengeld (§ 111).\"\naufwendungen in Höhe von 16 vom Hundert\ndes Arbeitslohns, höchstens jedoch 2 700 Deut-\n2. In § 59 wird Absatz 5 gestrichen.                                    sche Mark bei Nichtverheirateten und 5 400\nDeutsche Mark bei Verheirateten. Nichtver-\n3. § 68 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                                 heiratete, die mindestens ein Kind im Sinne\ndes § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuer-\n,, (4) Das Kurzarbeitergeld beträgt 68 vom                        gesetzes haben, stehen Verheirateten gleich;\nHundert des um die gesetzlichen Abzüge, die\nbei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, ver-                     2. als Kirchensteuer-Hebesatz den im Vorjahr\nminderten Arbeitsentgelts (Absatz 1 oder 2).                       in den Ländern geltenden niedrigsten Kir-\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialord-                        chensteuer-He besatz;\nnung bestimmt die Leistungssätze jeweils für                    3. als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversiche-\nein Kalenderjahr durch Rechtsverordnung. Da-                        rung die Hälfte des gewogenen Mittels der\nbei ist von den Leistungssätzen nach der Rechts-                    am 1. Juli des Vorjahres geltenden Beitrags-\nverordnung zu § 111 Abs. 2 auszugehen. Die                         sätze für Pflichtversicherte, die bei Arbeits-\nHöhe des Kurzarbeitergeldes für die Ausfall-                       unfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres\nstunde ist auf ein Vierzigstel dieser Leistungs-                   Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen\nsätze festzusetzen.\"                                               haben;","Nr. 141     T,HJ der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974                         3667\n4. ills Bcitrc1g zu1 g<~sctzlichcn Rentenversiche-         11. § 113 wird gestrichen.\nrung die I hilfte des gellenden Beitragssatzes\nder RentenversiclH)rtrng der Arbeiter und der\n12. § 114 wird wie folgt geändert:\nRcntenvPrsichPrung der /\\ngcstellten;\na) Absatz 1 wird gestrichen.\n!>. uls Lc,istungslwmessungsgrcnzc die nach\n§ 175 Abs. 1 Nr. l für den Beitrag zur Bundes-            b) In Absatz 2 wird die Bezeichnung ,, (2)\" ge-\nanstalt g<'lt<!rnle fkitragslwm<'ssungsgrenze.                 strichen.\nDie L<)islungssätzP sind auf den nächsten durch\n60 teilbaren Pfennig-Betrag zu runden. Die                 13. In § 115 werden die Worte „nach den §§ 111 bis\nRechtsverordnung kcmn bestirnrnen, daß geän-                   114\" durch die Worte „ nach der auf Grund des\nderte Leistun~Jssütze vom Beginn des Zahlungs-                 § 111 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung\" er-\nzeitraunws (§ J 22) an gelten, in dem sie in Kraft             setzt.\ntritt.\n(3) Andcrun~Jen de-; durchschnittlichen Beitra-        14. In § 123 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „einem\nges zur 9csctzl ichen Krankenversicherung, der                 Angehörigen, für den ihm ein Familienzuschlag\nBeiträge zur gesctzl ichcn Rentenversicherung                  gewährt wird,\" durch die Worte „ seinem Ehe-\nund zur Bundesanstalt für Arlwit werden in einer               gatten oder seinen Kindern\" ersetzt.\nspäteren Rechtsverorclnunu nach Absatz 2 erst\ndann berücksichtint, wenn sie zusammengenom-               15. In § 126 werden die Worte „nach den §§ 111 bis\nmen mehr als einen Proze11tpunkt betragen; in                  114\" durch die Worte „nach der auf Grund des\ndiesem Fall werden auch Veränderungen der                      § 111 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung\" er-\nKirchensleucr-Hclwsützc berücksichtigt. Die                    setzt.\nRechtsverordnunq kann beslimnwn, daß für Ar-\nbeitslose, die bei lnkraftlrc!.en einer spdteren\n16. § 136 wird wie folgt geändert:\nRechtsverordnung die Anwartschaftszeit für den\nAnspruch auf Arbeitslosengeld erfüllen, bis-                   a) Absatz l und Absatz 2 Satz 1 und 2 erhalten\nherige ffÜnsti~Jerc Lcistungssälze weiterhin maß-                   folgende Fassung:\ngebend sind, soweit dies zur Vermeidung von                           ,, (1) Die Arbeitslosenhilfe beträgt 58 vom\nIIärten erforderlich ist.    11\nHundert des um die gesetzlichen Abzüge, die\nbei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, ver-\n9. § 112 wird wie folgt geändert:\nminderten Arbeitsentgelts (Absatz 2).\na) Absatz 1 wird gestrichen.\n(2) Arbeitsentgelt ist\nb) In Abscüz 2 werden die Worte „Auszugehen                         1. im Falle des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a\nist von dem im Bcmessun~Jszeitrnum in der                            das Arbeitsentgelt, nach dem sich zuletzt\nArbeitsstunde durchschnittlich erzielten Ar-                         das Arbeitslosengeld gerichtet hat oder\nbeitsentgelt\" durch die Worte „Arbeitsent-                           ohne die Vorschrift des § 112 Abs. 8 ge-\ngelt im Sinne des § 111 Abs.· 1 ist das im                           richtet hätte,\nBemessungszeitraum in der Arbeitsstunde\n2. in allen übrigen Fällen das Arbeitsentgelt\ndurchschnittlich crzielle Arbeitsentgelt\" er-\nnach§ 112 Abs. 7. 11\nsetzt.\nc) In Absatz 5 werden die Worte „von dem aus-                  b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nzugehen ist\" ~rcstrichen.                                        ,, (3) Der Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung bestimmt die Leistungssätze\nd) In Absatz 6 werden die Worte „ist von dem\njeweils für ein Kalenderjahr durch Rechts-\ndurchschnittliclwn         ArbeitsEmtgelt    auszu-\nverordnung. § 111 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und\ngehen\" durch die Worte „ist Arbeitsentgelt\nAbsatz 3 gilt entsprechend.\"\ndas durchschnittliche Entqelt ersetzt.\n11\ne) In Absatz 8 Scitz 2 werden die Worte „der\n17. In § 137 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „seiner\nHauptbPtrag\" durch diE~ Worte „das Arbeits-\nAngehörigen, für die ein Anspruch auf Fami-\nlosengeld\" ersetzt.\nlienzuschlag besteht\" durch die Worte „seines\nf) Folgender Absatz 9 wird dngefügt:                          Ehegatten sowie seiner Kinder, für die er An-\n,, (9) Das Arbeitsentgelt ist auf den nächsten          spruch auf Kindergeld nach dem Bundeskinder-\ndurch 5 tPilb,:irPn Deutsche-Mark-Betrag zu               geldgesetz oder auf eine das Kindergeld aus-\nrunden.\"                                                  schließende Leistung für Kinder hat\" ersetzt.\n10. § 112 a wird wie folgt qei:indert:\n18. § 138 Abs. 3 Nr. 8 erhält folgende Fassung:.\na) In Satz 1 wird der Klammerzusatz ,, (§ 112\n,,8. das Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-\nAbs. 1) ~Jestrichen.\n11\ngesetz sowie Leistungen für Kinder, die den\nb) In Satz 2 werden die~ Wort<! ,, Ist das Arbeits-                  Anspruch auf Kindergeld ausschließen, je-\nlosengeld nach § 112 Abs. 7 bemessen wor-                       doch nur bis zur Höhe des Kindergeldes,\nden\" durch die Worte „Ist von einem Ar-                         da,s ohne den Anspruch auf die Leistung zu\nbeitsentgelt nach § 112 Abs. 7 ausgegangen                      zahlen wäre (§ 12 Abs. 4 des Bundeskinder-\nworden\" ersetzt.                                                geldgesetzes).    11","3668                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1914, Teil I\n19. In § 139 W(:rdcn die Sätze 3 und 4 gestrichen.         2. In § 561 Abs. 1 werden die Worte .,§ 182 Abs. 4,\n5, 7, 8 und 10\" durch die Worte .,§ 182 Abs. 4,\n20. In § 141 b Abs. 1 und 4, § 141 d Satz 1, § 141 h          5, 8 und 10\" ersetzt.\nAbs. 1 Satz 1 und § 141 n Satz 1 werden die\nWorte „letzten drei Monate vor Eröffnung des           3. § 583 wird wie folgt geändert:\nKonkursverfahrens\" durch die Worte letzten\na) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nder Eröffnung des Konkursverfahrens ~oraus-\ngehenclen drei Monate des Arbeitsverhältnisses\"               .,Die Kinderzulage darf das auf das Kind ent-\nersetzt.                                                     fallen de Kindergeld, das ohne den Anspruch\nauf die Kinderzulage zu zahlen wäre (§ 12\nAbs. 4 des Bundeskindergeldgesetzes), nicht\n21. In § 141 b Abs. 4 werden die Worte „die letzten               unterschreiten; bei der Feststellung dieses\ndrei Monale vor dem Tode des Erblassers\"                      Mindestbetrages zählen nur die Kinder, für\ndurch die Worte die letzten dem Tode des\nII\ndie nach Absatz 1 oder 3 ein Anspruch auf\nErblassers vorausgehenden drei Monate des Ar-                 Kinderzulage besteht.\"\nbeitsverhältnisses\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n„Würde für das Kind ohne den Anspruch auf\n22. ln § 157 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „die\nKinderzulage Anspruch auf Kinderzuschuß\nSchichtungen der Einheitslöhne und die Fami-\nnach den Vorschriften der gesetzlichen Ren-\nlienzuschläge\" durch die Worte „die Schichtun-\ntenversicherungen bestehen, so ist die Kinder-\ngen der Arbeitsentgelte und das Verhältnis der\nzulage mindestens in Höhe des Kinderzu-\nZahl der Verheirateten zu der Zahl der nicht-\nschusses zu gewähren.\"\nverheiratd(•n l()istungs<:mpfänger\" ersetzt.\nc) Der bisherige Satz 2 in Absatz 2 wird Satz 3.\n23. § 175 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 erhält folgende Fas-            d) Es wird folgender Absatz 9 angefügt:\nsung:                                                           ., (9) Die sich aus Absatz 2 Satz 2 für die\n,,2. für den beitrngspflichtigen Wehr- oder Zivil-            Unfallversicherung ergebenden Mehraufwen-\ndienstleistenden das durchschnittliche Ar-              dungen werden von den Trägern der gesetz-\nbeitsentgelt (§ 112) aller Bezieher von                 lichen Rentenversicherungen erstattet. Das\nArbeitslosengeld am 1. März und am 1. Sep-              Nähere über die Abrechnung und Zahlung be-\ntember des Kalenderjahres, in dem der                   stimmt der Bundesminister für Arbeit und\nDienst geleis!Pt worden ist.\"                           Sozialordnung durch Rechtsverordnung. Er\nkann      bestimmen,   daß   die   Erstattungs-\nansprüche durch Pauschbeträge abgegolten\n24. In § 186 a Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Fällig-               werden, und deren Zahlungsweise regeln.\"\nkeit'' durch das Wort „Zahlung\" ersetzt.\n4. § 598 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.\n25. § 235 wird 9esLrichen.\n26. § 237 wird wie folgt 9eänclert:                        5. In § 1241 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 182 Abs. 4,\n5 und 7\" durch die Worte .,§ 182 Abs. 4 und 5\"\na) Es werden eingefügt:                                   ersetzt.\naa) nach den Worten \"§         24 Abs. 3,\"  die\nWorte ,,§ 44 Abs. 2,\",\n6. In § 1262 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3\nbb) nach den Worten .,§        67 Abs. 2,\"  die      angefügt:\nWorte .,§ 68 Abs. 4,\",\n.,Dies gilt nicht, wenn für dasselbe Kind Kinder-\ncc) nach den Worten .,§        109 Abs. 1,\" die\nzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung\nWorte,,§ 111 Abs. 2,\",\ngewährt wird. Wird für eine Zeit, für die Kinder-\ncld) nach den Worten .,§       n4 Abs. 3,\" die       zuschuß gewährt worden ist, nachträglich ein An-\nWorte.,§ 136 Abs. 3,\".                          spruch auf Kinderzulage aus der gesetzlichen\nb) Dif~ Worte „sowie § 235\" W(!rclen gestrichen.          Unfallversicherung festgestellt, so geht der An-\nspruch auf Kinderzulage bis zur Höhe des gelei-\nsteten Kinderzuschusses auf den Träger der\nRentenversicherung der Arbeiter über.\"\nArtikel 28\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung\n7. § 1270 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nDie ReichsV(~rsicherungsordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom               15. Dezember 1924        a) In Satz 1 werden die Worte „einschließlich\n(Reichsgesetzbl. I S. 779). zuletzt geändert durch das            des Kinderzuschusses\" gestrichen.\nGesetz über clie Angleichung der Leistungen zur               b) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nRehabilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetz-                  „Bei Anwendung des Satzes 1 bleibt der\nblatt I S. 1881), wird wie folgt geändert:                        Kinderzuschuß bei der Rente des Versicher-\nten und bei Waisenrenten (§ 1269 Abs. 1\n1. § 182 Abs. 7 wird gestrichen.                                  Satz 3) unberücksichtigt.\"","Nr. 141 - ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974                       3669\nc) In Satz 5 werden die Worte „einschließlich                                      Artikel 31\ndes Kinderzuschussc~s\" durch die Worte „ohne                Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes\nKinderzuschuß\" ersetzt.\nDas Reichsknappschaftsgesetz vom 23. Juni 1923\n8. In § 1278 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten            (Reichsgesetzbl. I S. 431) in der Fassung der Be-\n„zusammen mit der Verletztenrente\" die Worte             kanntmachung vom 1. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. I\n,,ohne Kinderzulage\" eingefügt.                          S. 369), zuletzt geändert durch das Gesetz über die\nAngleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom\n7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1881), wird wie\nArtikel 29                         folgt geändert:\nÄnderung des Gesetzes\n1. In § 40 Abs. 1 werden die Worte ,, § 182 Abs. 4,\nzur Änderung des Einkommensteuergesetzes\n5 und 7\" durch die Worte ,,§ 182 Abs. 4 und 5    11\nIn Artikel 3 Satz ] des Gesetzes zur Änderung                 ersetzt.\ndes Einkommensteuer~Jesetzes vom 27. Dezember\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1077) werden die Worte            2. In § 60 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3\n„in der Zeit vom 15. November eines Kalenderjahres               angefügt:\nbis zum 15. Januar des folgenden Kalenderjahres\"                 ,,Dies gilt nicht, wenn für dasselbe Kind Kinder-\ndurch die Worte „in der Z<~it vom 8. November bis               zulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung\n31. Dezember\" ersetzt:.                                         gewährt wird. Wird für eine Zeit, für die Kinder-\nzuschuß gewährt worden ist, nachträglich ein An-\nspruch auf Kinderzulage aus der gesetzlichen\nArtikel 30\nUnfallversicherung festgestellt, so geht der An-\nÄnderung des Angestelltenversicherungsgesetzes                spruch auf Kinderzulage in Höhe des geleisteten\nKinderzuschusses auf die Bundesknappschaft\nDas Angestelltenversicherungsg(~setz vom 20. De-\nüber.\"\nzember 1911 (Reichsgesctzbl. S. 989) in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 28. Mai 1924 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 563), zuletzt geändert durch das Gesetz       3. § 70 wird wie folgt geändert:\nüber die Angleichung der Leistungen zur Reha-                   a) In Satz 1 werden die Worte „und des Kinder-\nbilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I                      zuschusses gestrichen.\nII\nS. 1881), wird wie folgt geändert:\nb) Satz 2 erhält folgende Fassung:\n1. In § 18 Abs. 1 werd(m die Worte ,,§ 182 Abs. 4,                    „Bei Anwendung des Satzes 1 bleibt der\n5 und 7     11\ndurch die Worte ,,§ 182 Abs. 4 und 5\"               Kinderzuschuß bei der Rente des Versicher-\nersetzt.                                                          ten und bei Waisenrenten (§ 69 Abs. 6 Satz 3)\n11\nunberücksichtigt.\n2. In § 39 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3                 c) In Satz 5 werden die Worte „einschließlich\nangefügt:                                                         des Kinderzuschusses\" durch die Worte „ohne\n,,Dies gilt nicht, wenn für dasselbe Kind Kinder-                 Kinderzuschuß ersetzt.\n11\nzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung\ngewährt wird. Wird für eine Zeit, für die Kinder-        4. In § 75 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten\nzuschuß gewährt worden ist, nachträglich ein An-              „zusammen mit der Verletztenrente\" die Worte\nspruch auf Kinderzulage aus der gesetzlichen                  ,, ohne Kinderzulage eingefügt.\nII\nUnfallversicherung festgestellt, so geht der An-\nspruch auf Kinderzulage in Höhe des geleisteten\nKinderzuschusses auf die Bundesversicherungs-                                      Artikel 32\nanstalt für Angestellte über.\"\nÄnderung des Arbeiterrentenversicherungs-\n3. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                          N euregelungsgesetzes\na) In Satz 1 werden die Worte „einschließlich               Das Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-\ndes Kinderzuschusses gestrichen.\nII\ngesetz vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I\nS. 45), zuletzt geändert durch das Gesetz über die\nb) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nlaufende Anpassung der Altersgelder in der Alters-\n,,Bei Anwendung des Satzes 1 bleibt der Kin-        hilfe für Landwirte vom 19. Dezember 1973 (Bundes-\nderzuschuß bei der Rente des Versicherten           gesetzbl. I S. 1937), wird wie folgt geändert:\nund bei Waisenrenten (§ 46 Abs. 1 Satz 3)\nunberücksichtigt.\"                                  1. § 16 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nc) In Satz 5 werden die Worte „einschließlich\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ndes Kinderzuschusses\". durch die Worte „ohne\nKinderzuschuß\" ersetzt.                                b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,, (2) § 1262 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Reichs-\n4. In § 55 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten                       versicherungsordnung gilt für Rentenbezugs-\n„zusammen mit der Verletztenrente die Worte\n11\nzeiten nach seinem Inkrafttreten auch für\n,, ohne Kinderzulage\" eingefügt.                                  Versicherungsfälle, die vorher eingetreten","3670                                  Bundesges,e1tzblia1tt, Jahrgang 1974, Teil I\nsind. Seine Anwendung dmf nicht dazu füh-               gesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Ren-\nren, cli:iß die Summe der Renten aus der                tenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (Bundes-\nR(intPnv<'rsiclwrung der Arbeiter und der ge-           gesetzbl. I S. 1965), wird wie folgt geändert:\nsetzlichen Unfallversicherung den Betrag\nunl.erscbreitet, der bis zu seinem Inkrafttreten        1. § 12 w_ird wie folgt geändert und ergänzt:\nzu zahlen war.\"\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n2. § 23 wird wie folgt geändert und ergänzt:                      b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,, (2) § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Reichs-\na) Der bisheri~J(' Wortldul wird Absatz 1.\nknappschaftsgesetzes gilt für Rentenbezugs-\nb) Folgeneier Absatz 2 wird angefügt:                              zeiten nach seinem Inkrafttreten auch für\n11 (2) § 1278 der Reichsversicherungsordnung                 Versicherungsfälle, die vorher eingetreten\nin der Fassung des Einführungsgesetzes zum                      sind. Seine Anwendung darf nicht dazu füh-\nEinkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezem-                     ren, daß die Summe der Renten aus der\nber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656} gilt für Ren-             knappschaftlichen Rentenversicherung und\ntenbezugszeiten nach seinem Inkrafttreten                       der gesetzlichen Unfallversicherung den Be-\nauch für Versicherungsfälle, die vorher ein-                   trag unterschreitet, der bis zu seinem Inkraft-\ngetreten sind.\"                                                 treten zu zahlen war.\"\n2. § 17 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nArtikel 33\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nÄnderung des Angestelltenversicherungs-\nN euregelungsgesetzes                          b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,, (2) § 75 des Reichsknappschaftsgesetzes in\nDas Angestelltenversicherungs-Neuregelung-sge-                      der Fa,ssung des Einführungsgesetzes zum\nsetz vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88),                  Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezem-\nzuletzt geändert durch das Gesetz über die laufende                   ber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656) gilt für\nAnpassung der Altersgelder in der Altershilfe für                     Rentenbezugszeiten nach seinem Inkrafttreten\nLandwirte vom 19. Dezember 1973 (Bundesgesetz-                        auch für Versicherungsfälle, die vorher einge-\nblatt I S. 1937) wird wie folgt geändert:                             treten sind.\"\nl. § 16 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nArtikel 35\na) Der bisheri9e Wortlaut wird Absatz 1.\nÄnderung des Dritten Gesetzes\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nzur Förderung der Vermögensbildung\n11 (2) § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Ange-                                   der Arbeitnehmer\nstelltenversicherungsgesetzes gilt für Renten-\nbezugszeiten nach seinem Inkrafttreten auch                Das Dritte Vermögensbildungsgesetz in der Fas-\nfür Versicherungsfälle, die vorher eingetreten          sung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1970 (Bun-\nsind. Seine Anwendung darf nicht dazu füh-              desgesetzbl. I S. 930) wird wie folgt geändert:\nren, daß die Summe der Renten aus der An-\ngestelltenversicherung und der gesetzlichen             1. § 2 erhält folgende Fassung:\nUnfallversicherung den Betrag unterschreitet,\n,,§ 2\nder bis zu seinem Inkrafttreten zu zahlen\nwar.\"                                                         (1) Vermögenswirksame Leistungen sind Lei-\nstungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitneh-\n2. § 23 wird wie! folgt ~Jeändert und ergänzt:                    mer erbringt\na) Der bisherjge Wortlaut. wird Absatz 1.                      a) als Sparbeiträge des Arbeitnehmers (§ 1\nAbs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 6 de,s Spar-Prämien-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                               gesetzes, die nach Vorschriften des Spar-\n,, (2) § 55 des Angestelltenversicherungs-                   Prämiengesetzes angelegt werden; die unbe-\ngesetzes in der Fassung des Einführungs-                       schränkte Einkommensteuerpflicht des Arbeit-\ngesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz                       nehmers (§ 1 Abs. 1 des Spar-Prämiengesetzes)\nvom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I                       ist nicht erforderlich,\nS. 3656) gilt für Rentenbezugszeiten nach sei-\nb) als Aufwendungen des Arbeitnehmers, die\nnem Inkrafttreten auch für Versicherungsfälle,\nnach den Vorschriften des Wohnungsbau-\ndie vorher eingetreten sind . \"\nPrämiengesetzes angelegt werden; die unbe-\nschränkte Einkommensteuerpflicht des Arbeit-\nnehmers (§ 1 Nr. 1 des Wohnungsbau-Prämien-\nArtikel 34                                   gesetzes) ist nicht erforderlich,\nÄnderung des Knappschaftsrentenversicherungs-                   c) als Aufwendungen des Arbeitnehmers\nNeuregelungsgesetzes\n1. zum Bau, zum Erwerb oder zur Erweite-\nArtikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-                             rung eines Wohngebäudes oder einer\nNeuregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957 (Bundes-                               Eigentumswohnung,","Nr. 141    Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974                       3671\n2. zum   Erwerb <!ines Dc1uerwohnrechts im                  heiratet ist und von ihm nicht dauernd ge-\nSinne des Wohnungseig<~ntumsgesetzes,                    trennt lebt,\n]. zum Erwerb eines Grundstücks zum Zwecke            b) zugunsten der in § 32 Abs. 4 des Einkommen-\ndes Wohnungsbaus oder                                    steuergesetzes bezeichneten Kinder, die zu\nBeginn des maßgebenden Kalenderjahres' das\n4. zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im\n17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten\nZusammenhang mit. den in den Nummern\noder die in diesem Kalenderjahr lebend ge-\n1 bis 3 bezeichnPien Vorhaben eingegan-\nboren wurden,\ngen worden sind,\nc) zugunsten der Eltern oder eines Elternteils\nd) als Aufwendungen des Arbeitnehmers für                       des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer\nden Erwerb eigener Aktien des Arbeitgebers                  als Kind die Voraussetzungen des Buch-\nzu einem Vorzugskurs (§ 8 des Gesetzes                      staben b erfüllt.\nüber steuerrechtliche Maßnahmen bei Er-\nerhöhung des Nennkapitals aus Gesellschafts-              (3) Der Arbeitgeber hat für die berechtigten\nmitteln und bei Uberlassung von eigenen              Arbeitnehmer unmittelbar an das Unternehmen\nAktien an Arbeitnehmer in der Fassung vom             oder Institut zu leisten, bei dem die vermögens-\n10. Oktober 1967, Bundesgesetzbl. I S. 977)          wirksame Anlage zu erfolgen hat. Dabei sind\nunter Vereinbarung       einer sechsjährigen         gegenüber dem Unternehmen oder Institut die\nSperrfrist,                                          vermögenswirksamen Leistungen zu kennzeich-\nnen und die zulagebegünstigten Beträge beson-\ne) als Beiträge des Arbeitnehmers zu Kapital-            ders auszuweisen. Das Unternehmen oder Insti-\nversicherungen gegen laufenden Beitrag auf           tut hat ebenfalls die vermögenswirksamen Lei-\nden Erlebens- oder Todesfall auf Grund von           stungen zu kennzeichnen und d1e zulagebegün-\nVersicherungsverträgen, die nach dem 30. Sep-        stigten Beträge besonders auszuweisen. Es hat\ntember 1970 abgeschlossen worden sind. Vor-          dem Arbeitgeber die Art der Anlage der ver-\naussetzung für die Förderung der Beiträge            mögenswirksamen Leistungen schriftlich zu be-\nnach diesem Gesetz ist, daß                          stätigen. Bei laufenden vermögenswirksamen\n1. die Versicherungsverträge eine Mindest-           Leistungen auf einen nach dem Spar-Prämien-\nvertragsdauer von zwölf Jahren haben und          gesetz, dem Wohnungsbau-Prämiengesetz oder\nwährend der Mindf~stvertragsdauer, außer          nach Absatz 1 Buchstabe e abgeschlossenen Ver-\nbeim Tod oder der völligen Erwerbs-               trag genügt die Bestätigung der Art der Anlage\nunfähigkeit des Arbeitnehmers oder seines         der ersten vermögenswirksamen Leistungen.\nnicht dauernd von ihm getrennt lebenden           Kann eine weitere Leistung des Arbeitgebers\nEhegatten oder im Fall der Eheschließung          nicht mehr die Voraussetzungen des Absatzes 1\ndes im Aussteuerversicherungsvertrag be-          Buchstaben a, b oder ,e erfüllen, so hat das Unter-\nzeichneten Kindes des Arbeitnehmers im            nehmen oder Institut dies dem Arbeitgeber un-\nSinne des § 32 Abs. 4 Satz l des Einkom-          verzüglich schriftlich anzuzeigen.\nmensteuergesetzes, weder die Versiche-\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die\nrungssumme ganz oder zum Teil ausgezahlt,\nAnlage nach Absatz 1 Buchstabe d und die An-\nBeiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt\nlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Spar-Prämien-\noder Ansprüche aus dem Versicherungs-\ngesetzes; Absatz 3 gilt ferner nicht für die An-\nvertrag ganz oder zum Teil abgetreten\nla.g,e nach Absatz 1 Buchstabe c.\noder beliehen werden (Sperrfrist),\n2. die  Versicherungsbeiträge keine Anteile               (5) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe c\nfür Zusatzleistungen wie Unfall, Invalidi-        hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die\ntät oder Krankheit enthalten,                     zweckentsprechende Verwendung der in einem\nKalenderhalbjahr erhaltenen vermögenswirk-\n3. die Versicherungsverträge nach dem von            samen Leistungen jeweils bis zum Ende des\nder zuständigen Aufsichtsbehörde geneh-           folgenden Kalenderhalbjahres nachzuweisen.\"\nmigten Geschäftsplan schon im ersten Jahr\nder Vertragsdauer zu einem nicht kürz-\nbaren Sparanteil von mindestens 50 vom         2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nHundert des gezahlten Beitrages führen,             ,, (1) Vermögenswirksame     Leistungen können\n4. die Gewinnanteile nur zur Erhöhung der            in Verträgen mit Arbeitnehmern, in Betriebsver-\nVersicherungsleistung verwendet werden            einbarungen, in Tarifverträgen oder in binden-\nund                                               den Festsetzungen (§ 19 Heimarbeitsgesetz vom\n14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 - , zu-\n5. der jährliche Beitragsaufwand den für             letzt geändert durch das Heimarbeitsänderungs-\ndie Arbeitnehmer-Sparzulage ~eltenden             gesetz vom 29. Oktober 1974       Bundesgesetzbl. I\nHöchstbetrng nicht übersteigt.                    S. 2879) vereinbart werden.\"\n(2) Die   Leistungen   können    auch    erbracht\nwerden                                                3. § 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:\na) zugunsten des Ehegatten des Arbeitnehmers,             „Eine Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe d und\nder mindestens seit Beginn des maßgebenden           § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Spar-Prämiengesetzes ist\nKalenderjahres mit dem Arbeitnehmer ver-             nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.\"","Bundesqes,eitzblaitt, Ja,hrg,ang 1974, Teil I\n4. § 12 wird wk~ folgt gei:ind,~rl:                                 dem Spar-Prämiengesetz, dem Wohnung.sbau-\na) Absatz 1 erhült folgende Fdssung:                             Prämiengesetz oder § 10 des Einkommensteuer-\ngesetzes gewährt werden.\"\n,, (1) Der Arbeitnehmer, der Einkünfte aus\nnichtselbsUindiger Arbeit· im Sinne des § 19\nAbs. 1 dPs Einkommensteuergesetzes in der                7. § 17- wird wie folgt geändert:\nFassung der Bekannlnwchung vorn 5. Septem-                   a) Im Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 197-0„ durch\nber 1974 (Bundesgesf•lzbl. l S. 21 b5) bezieht, er-              ,,197-4\" ersetzt.\nhält eine A rbei Inch rnPr-Spcirzulage, wenn da,s\nzu versl<~unnde Einkornnwn (§ 32 Abs. 1 des                  b) Es wird der folgende Absatz 2 eingefügt:\nEinkomrnensleuerw~selzes) im Kalenderjahr                          (2) Für vermögenswirksame Leistungen, die\nder vennil~Jenswirksi.lrni)l1 Lcistun9 24 000                   nach dem 31. Dezember 1970 und vor Inkraft-\nDeutsdH~ Mc1rk od(~r bf!i (!im:r Zusammenver-                   treten des Einführungsgesetzes zum Einkom-\nanlagung von Eliegcli.ten nach § 26 b des Ein-                  mensteuerreformgesetz vom 21. Dezember\nkommensl.euergesc!tZ(\\S 48 000 Deut.sehe Mark                   1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656) erbracht wer-\nnicht übersteigt. Die Einkornmensnrenze er-                     den, gelten die Vorschriften des Dritten Ver-\nhöht sich für jedes Kind um J 800 Deutsche                      mögensbildungsgesetzes in der Fassung der\nMark. Die Arl:witnehnwr-Sparzulage beträgt                      Bekanntmachung vom 27, Juni 1970 (Bundes-\n30 vom J-Iundert der vermögenswirksamen                         gesetzbl. I S. 930).\"\nLeistungen nach diesem Gesetz, soweit sie\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-\n624 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht\nsätze 3 und 4.\nübersteigen. Hat cler Arbeitnehmer drei oder\nmehr Kinder, so erhöht sich die Arbeitneh-\nmer-Sparzulage c1uf 40 vom Hundert.\"                     8. Es wird folgender§ 18 angefügt:\nb) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:                                                    ,,§ 18\n,,(2) Kinder im Sinne des Absatzes l sind                    Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\ndie in § 32 Abs. 4 des Einkommensteuer-                     nung wird ermächtigt, den Wortlaut des Dritten\ng,esetzes bezeichneten Kinder, wenn sie im                  Vermögensbildungsgesetzes in de,r jeweils gel-\nKalenderjahr der vermögenswirksamen Lei-\ntenden Fassung mit neuem Datum bekanntzu-\nstung nach § 32 Abs. 5 bis 7 des Einkommen-\nmachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-\nsteuerges('i.Zt'!S zu berücksichtigen sind.\"\nlauts zu beseitigen.\"\nc) Die Absätze 2 bis 8 werden Absätze 3 bis 9.\n5. § 13 wird wie folgt geändert:                                                          Artikel 36\na) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fas.sung:                              Änderung des Gesetzes\n„ b) in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a                über die Krankenversicherung der Landwirte\nund b die in § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Spar-\n§ 19 Abs. 4 des Gesetzes über die Krankenver-\nPrämiengeselzes und § 2 Abs. 1 Nr. 3 und\nNr. 4 uncl Abs. 2 Satz 3 des Wohnungs-            sicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (Bun-\nbau-Prämiengesetzes vorgesehenen Vor-             desgesetzbl. I S. 1433), zuletzt geändert durch das\na.ussetzungen oder in den Fällen des § 2        Gesetz über di,e Angleichung der Leistungen zur\nAbs. 1 Buchstaben d und e die Sperr-            Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetz-\nfristen nicht eingehalten werden.\"               blatt I S. 1881), wird gestrichen.\nb) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Durch diese Rechtsverordnung kann ferner\nArtikel 37\nbestimmt werden, claß die rückzuzahlenden\nArbeitnehmer-Sparzulagen durch das Unter-                       Änderung des Bundeskindergeldgesetzes\nnehmen oder Institut, bei dem die vermö-\ngenswirksame Leistung angelegt ist, oder                    Das Bundeskindergeldgesetz vom 14. April 1964\ndurch den Arbeitgeber, gegen den der Arbeit-             (Bundesgesetzbl. I S. 265), zuletzt geändert durch\nnehmer die Darlehnsforderung begründet hat,             das Einkommensteuerreformgesetz vom 5. August\neinzubehalten und an clas Wohnsitzfinanzamt             1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1769), wird wie folgt ge-\nabzuführen sind.\"                                       ändert und ergänzt:\n6. § 15 Satz 1 erhält folgende Fassunn:                        1. § 6 wird gestrichen.\n„Das Unternehmen oder Institut, bei dem die\n2. § 42 erhält folgende Fassung:\nvermögenswirksctme Anlage erfolgt, hat in dem\nSparbuch, der Annahmeurkunde des Bauspar-                                                  ,,§ 42\nvertrages, dem Versicherungsschein oder einer\nRecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nähnlichen Urkunde, die es über die vermögens-\nwirksame Leistung ausstellt, in deutlicher Form                    Soweit in diesem Ge~etz Ansprüche Deutschen\nauf die staatlichen Vergünstigungen hinzuwei-                   vorbehalten sind, haben Angehörig,e der anderen\nsen, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit                   Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-","Nr. 141 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974                       3673\nten, Flüchtling<' und StiJiJl.enlose nach Maßgabe                                 Artikel 40\ndes Vertrages zur Gründung der Europäischen\nÄnderung des Gesetzes über die Steuerberechtigung\nWirtschaftsgemeinschaft und cler auf seiner                 und die Zerlegung bei der Einkommensteuer und\nGrundlage crlass('nen VPrordnungen die gl,eichen                              Körperschafts teuer\nRechte. Auch im übrigen bleiben clie Bestimmun-\ngen der genannlPn Verordnungen unberührt.\"                      In § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Steuerberech-\ntigung und die Zerlegung bei der Einkommensteuer\nund Körperschaftsteuer in der Fassung der Bekannt-\n3. In § 45 wird hinter Absatz l folgender Absatz 1 a\nmachung vom 25. Februar 1971 (Bundesgesetzbl. I\neingefügt:\nS. 145) wird die Verweisung auf ,,§ 15 Ziff. 2 des\n,,(1 ö) OLliegt rnehreren Rechtstrügern die Zah-           Einkommensteuergesetzes\" durch die Verweisung\nlung von Bezüqf!n oder Arbeitsentgelt (Ab-                   auf ,,§ 15 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkomensteuergeset-\nsatz 1 Buchstabe a Sc1lz 1) gegenüber einem Be-             zes\" ersetzt.\nrechtigten, so ist für die Durchführung dieses\nGesetzes zuständig:\nl. Bei ZusamrnentrPffon von Vf) rsorgungsbezü-                                Sechster Abschnitt\ngPn mit crncl(!H:n ffozügc)n ocler Arbeitsentgelt               Ubergangs- und Schlußvorschriiten\nder RechtstrÜ(lC~r, dem clie Zahlung der anderen\nßezü~Je oder dcc; /\\rbei!scnt(rclts obliegt;\nArtikel 41\n2. bei Zusi:lrnmentreffen lllehrerer Versorgungs-\nUberleitungsvorschrift zum Lastenausgleichsgesetz\nbezüge der Rechtsträger, dem die Zahlung der\nneuen Versorqunqsbezü~Je im Sinne der beam-               Soweit und solange der Gesamtbetrag der in der\ntenrechtlichen Ruhensvorscbriften obliegt;             Unterhaltshilfe enthaltenen Zuschläge für Kinder\nund der nach § 267 Abs. 2 Nr. 5 des Lastenaus-\n3. bei Zusammen !rdlen von Arbeitsentgelt (Ab-\ngleichsgesetzes nicht als Einkünfte geltenden Zu-\nsatz l Nr. 3) rn i t Bezügen aus einem der in\nlagen abzügüch der auf die Unte.rhaltshilfe ange-\nAbsatz l Nr. l be:zc'ichnctcn Rechtsverhältnisse\nrechneten Zulagen für Kinder und Rentenleistungen,\nder R,echtstrJqer, <lc:~111 die Zc1hlung dieser Be-\ndie Vollwais,en oder Kinder beziehen, infolge der\nzüge obliegt;\nÄnderung des § 267 Abs. 2 Nr. 5 des Lastenaus-\n4. bei Zusamnwn!.rdfen mehrerer Arbeitsent-                 gleichs1gesetzes durch Artikel 14 Nr. 2 hinter dem\ngelte (Absatz 1 Nr. 3) der Rechtsträger, dem           entsprechenden Betrag für den Monat Dezember\ndie Zahlung des höheren Arbeitsentgelts ob-            1974 zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag als\nliegt, oder --- falls die Arbeitsentgelte gleich-      Ausgleichszulage gewährt.\nhoch sind --- der Rechtsträger, zu dem das\nzuerst bcgründ<'.lc! /\\ rlwitsvc!rhüllnis besteht.\"\nArtikel 42\nUbergangsregelung zum Gesetz\nüber die Angleichung der Leistungen\nFünfter Abschnitt                                             zur Rehabilitation\nÄnderung von Gesetzen aui dem Gebiet\nIst Krankengeld oder Ubergangsgeld in Höhe des\ndes Haushaltsrechts und der Finanzverwaltung\nNettoentgelts für eine Zeit nach dem 28. Februar\n1975 zu zahl,en und liegt der Bemessungszeitraum\nArtikel 38                            ganz oder teilweise in der Zeit vor dem 1. Januar\n1975, so wird das regelmäßige kalendertägliche\nÄnderung des HaushaHsgrundsätzegesetzes                   Nettoarbeitsentgelt neu berechnet. Die Neubere-eh-\nnung wird vorgenommen, indem das regelmäßige\nDas Haushaltsgrundsütze~Jcsetz vom 19. August\nkalendertäg1iche Bruttoarbeitsentgelt (Regellohn)\n1969 (Bundesgesetzbl. l S. 1273) wird wie folgt\num die gesetzlichen Lohnabzüge vermindert wird,\ngeündert:\ndie nach dem am 1. Januar 1975 geltenden Recht\nIn§ 57 Abs. 3 wird dos Wort „fünf\" tlurch das Wort               und der Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 1975\n,, acht\" ersetzt.                                               in Betracht kommen würden. Führt die Neuberech-\nnung zu einem höheren Krankengeld oder Uber-\ngangsrgeld, so ist dieses vom Leistungsbeginn an,\nArtikel 39                            frühestens vom 1. Januar 1975 an, zu zahlen.\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nIn § 5 Abs. 1 Nr. :1 des Finanzverwaltungsgeset-                                    Artikel 43\nzes in der Fassung des Artikels 5 des Finanzanpas-\nsungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetz-                                   Ubergangszuschlag\nblatt I S. 1426) werden hinter dem Wo<ft „Missionen\"                       nach dem Bundesversorgungsgesetz\nein Beistrich gesetzt und die Worte „der Ständigen                  Soweit und solange die für die Kinder des Ver-\nVertrietung der Deutschen Demokratischen Repu-                   sorgungsberechtigten insgesamt gewährten Kinder-\nblik\" eingefügt.                                                 zuschläge und ähnliche Leistungen infolge der An-","3674                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH 1\nderung des § 33 b des Bundesversorgungsgesetzes                                    Artikel 46\ndurch Artikel 26 Nr. 2 hinter den Leistungen, die                  Ubergangsregelung bei Außerkrafttreten\nbei Fortgelten des bis zum Inkrafttreten dieses Ge-                     zwischenstaatlicher Abkommen\nsetzes geltenden Rechts zugestanden hätten, zurück-\nbleiben, wird ein Ubergangszuschlag gewährt. Ist               (1) Kindergeld, das auf Grund von Abkommen\nder Anspruch auf einen Ubergangszuschlag ein-               der Bundesrepublik Deutschland mit Griechenland,\nmal weggefallen, so lebt er nicht wieder auf.               Jugoslawien, Portugal, Spanien und der Türkei ge-\nleistet wird, beträgt monatlich\nfür das erste Kind                10 Deutsche Mark,\nfür das zweite Kind               25 Deutsche Mark,\nArtikel 44\nfür das dritte und\nUbergangsregelung zum Arbeitsförderungsgesetz              vierte Kind je                    60 Deutsche Mark,\nfür jedes weitere Kind            70 Deutsche Mark.\n(1) Soweit die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\ngeltenden Leistungssätze für das Unterhaltsgeld, das           (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nArbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe zuzüg-           nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nlich eines Betrages in Höhe des Kindergeldes nach           Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit\ndem Bundeskindergeldgesetz niedriger als nach den           und dem Bundesminister der Finanzen ohne Zustim-\nvor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vor-            mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu\nschriften sind, erhöhen sich die Leistungssätze             bestimmen, daß Vorschriften über die Gewährung\nvon Kindergeld, die in einem nvischenstaatlichen\n1. bei Ansprüchen auf Unterhaltsgeld, die bei In-           Abkommen über Soziale Sicherheit enthalten sind,\nkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht erschöpft        weiterhin anwendbar bleiben, wenn sie durch Kün-\nsind, sowie                                            digung des Abkommens außer Kraft getreten sind.\n2. bei Ansprüchen auf Arbeitslosengeld und Ar-              Die Höhe des Kindergeldes beträgt monatlich\nbeitslosenhilfe für die Zeit bis zum 31. März 1975        für das zweite Kind               25 Deutsche tvlark,\nund bei Ansprüchen auf diese Leistungen, die bis          für das dritte und\nzu diesem Zeitpunkt noch nicht erschöpft sind,            vierte Kind je                    60 Deutsche Mark,\num den Unterschiedsbetrag. Der Bundesminister für              für jedes weitere Kind           70 Deutsche Mark.\nArbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsver-              Soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnitt-\nordnung bestimmen, daß in den betroffenen Arbeits-          lichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren\nentgeltstufen allen Verheirateten und allen nach            Wohnland und auf die dort gewährten, dem Kinder-\n§ 111 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes\ngeld vergleichbaren Leistungen geboten ist, kann\nden Verheirateten gleichstehenden Anspruchsbe-              Kindergeld auch für das erste Kind bis zu einer\nrechtigten der höchste Unterschiedsbetrag in der            Höhe von 10 Deutsche Mark monatlich gezahlt wer-\nArbeitsentgeltstufe zu zahlen ist, sofern dies im           den.\"\nInt€resse einer schnellen Auszahlung der Leistun-\ngen notwendig ist; er kann auch bestimmen, daß die                                 Artikel 47\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Lei-                        Ermächtigung zur Neufassung\nstungssätze für das Unterhaltsgeld erstmalig für den                     des Bundeskindergeldgesetzes\nersten Zahlungszeitraum, der nach Inkrafttreten                Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-\ndieses Gesetzes beginnt, anzuwenden sind. Die               sundheit wird ermächtigt, das Bundeskindergelcl-\nRechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des            gesetz in der vom 1. Januar 1975 an geltenden\nBundesrates.                                                Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmig-\n(2) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch      keiten des Wortlauts zu beseitigen.\nnicht erschöpften Ansprüche auf Unterhaltsgeld\nnach § 44 Abs. 5 ist weiterhin § 44 Abs. 5 Satz 2 in                               Artikel 48\nder bisherigen Fassung anzuwenden.\"                                             Außerkrafttreten\nDie nachfolgenden Verordnungen treten mit Ab-\nlauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft:\nArtikel 45                          1. Verordnung über die Jahreslohnsteuertabelle\nUbergangsregelung zur Reichsversicherungsordnung               vom 18. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 969),\ngeändert durch die Berichtigung der Verordnung\n(1) § 583 Abs. 2 und § 598 Abs. 1 der Reichs-               über die Jahreslohnsteuer vom 8. Juni 1965 (Bun-\nversicherungsordnung in der Fassung dieses Ge-                 desgesetzbl. I S. 582).\nsetzes gelten auch für Arbeitsunfälle, die vor dem         2. Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresaus-\nInkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind.                gleich in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(2) Erreicht der in § 598 Abs. 1 der Reichsver-             16. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 193), zuletzt\nsicherungsordnung in der Fassung dieses Gesetzes               geändert durch die Verordnung zur Änderung\ngenannte Höchstbetrag auch unter Berücksichtigung              und Ergänzung der Verordnung über den Lohn-\nder Rentenanpassungen (§ 579 der Reichsversiche-               steuer-Jahresausgleich vom 21. Dezember 1972\nrungsordnung) nicht den am 31. Dezember 1974                   (Bundesgesetzbl. I S. 1553).\nmaßgeblichen Höchstbetrag, so ist dieser zugrunde          Die Verordnungen sind aber auf laufenden Arbeits-\nzu legen.                                                  lohn, der für vor dem 1. Januar 1975 endende Lohn-","Nr. 141    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974                         3615\nzdblungszci lrü u nw b('1.oucn wird, und auf sonstige                            Artikel 50\nBezüge, die vor d<'.m 1. Januar 1975 zufließen, wei-\nInkrafttreten\nter anzuwenden.\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich      des   Ab-\nArtikel 49                         satzes 2 am 1. Januar 1975 in Kraft.\nBerlin-Klausel                          (2) Artikel 10 Nr. 3, Artikel 35 Nr. 8 und Arti-\nDieses Geselz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1         kel 47 treten am Tage nach der Verkündung dieses\nund § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes          Gesetzes in Kraft. Artikel 27 Nr. 20 und 21 tritt mit\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im       Wirkung vom 20. Juli 1974 in Kraft. Artik,el 28 Nr. 3\nLand Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund            Buchstaben b, c und d, Nr. 6, 7, 8, Artikel 30 Nr. 2, 3,\ndies,es Gesetzes erlassen werden, gelten im Land          4, Artikel 31 Nr. 2, 3, 4, Artikel 32, 33 und 34 treten\nBerlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.        am 1. Juli 1975 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. Dezember 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nFür den Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister\nfür Rciurnordnung, Bauwesen und Städtebau\nK. Ravens"]}