{"id":"bgbl1-1974-141-3","kind":"bgbl1","year":1974,"number":141,"date":"1974-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/141#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-141-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_141.pdf#page=3","order":3,"title":"Gesetz zur Entlastung der Landgerichte und zur Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls","law_date":"1974-12-20T00:00:00Z","page":3651,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Nt. lL1l   Tdq der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974                      3651\nGesetz\nzur Entlastung der Landgerichte\nund zur Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls\nVom 20. Dezember 1974\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             4. die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen\nsen:                                                               und v,ernommenen Parteien; bei einer wieder-\nholten Vernehmung braucht die Aussage nur\nArtikel 1                                  insoweit in das ProtokoU auf.genommen zu\nwerden, als sie von der früheren abweicht;\nÄnderung der Zivilprozeßordnung\n5. das Ergebnis eines Augenscheins;\nDie Zivilproz,eßordnung wird wie folgt geändert:\n6. die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und\n1. Die §§ 159 bis 165 werden durch folgende Vor-                  Verfügungen) des Gerichts;\nschriften ersetzt:                                        7. die V,erkündung der Entscheidungen;\n,,§ 159                           8. die Zurücknahme         der  Klage   oder eines\n(1) Uber die mündliche Verhandlung und jede                Rechtsmittels;\nBeweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen.             9. der Verzicht auf Rechtsmittel.\nFür die Protokollführung ist ein Urkundsbeam-\nter der Geschäftsstelle zuzuziehen, wenn nicht                (4) Die Beteiligten können beantragen, daß\nder Vorsitzende davon absieht.                            bestimmte Vorgänge oder Außerungen in das\nProtokoll aufgenommen werden. Das Gericht\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verhand-            kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf\nlungen, die außerhalb der Sitzung vor Richtern             die Feststellung des Vorgangs oder der Auße-\nbeim Amtsgericht oder vor beauftragten oder                rung nicht ankommt. Dieser Beschluß ist unan-\nersuchten Richtern stattfinden.                           fechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.\n§ 160                                (5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die\n(1) Das Protokoll enthält                              Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Proto-\nkoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche\n1. den Ort und den Tag der Verhandlung;                   bezeichnet ist.\n2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamt,en\nder Geschäftsstelle und des etwa zugezoge-                                   § 160 a\nnen Dolmetschers;                                        (1) Der Inhalt des Protokolls kann in •einer\n3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;                     gebräuchlichen Kurzschrift, mit einer Kurz-\nschriftmaschine, mit einem Tonaufnahmegerfü\n4. die Namen der erschienenen Parteien, Ne-               oder durch verständliche Abkürzungen vorläu-\nbenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtig-          fig aufgezeichnet werden.\nten, Beistände, Zeugen und Sachverständi-\ngen;                                                     (2) Das Protokoll ist in diesem Fall unverzüg-\nlich nach der Sitzung herzustellen. Soweit Fest-\n5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder             stellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 mit\ndie Offentlichkeit ausg,eschlossen worden ist.        einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeich-\n(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhand-             net worden sind, braucht lediglich dies in dem\nlung sind aufzunehmen.                                    Protokoll vermerkt zu werden. Das Protokoll ist\num die Feststellungen zu ergänzen, wenn eine\n(3) Im Protokoll sind festzusteHen                     Partei dies bis zum rechtskräftigen Abschluß\n1. Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Ver-               des Verfahrens beantragt oder das Rechtsmittel-\ngleich;                                               gericht die Ergänzung anfordert. Sind Festst,el-\nlungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 unmittelbar auf-\n2. die Anträge;                                           genommen und ist zugleich das wesentliche Er-\n3. Geständnis und Erklärung über einen Antrag             gebnis der Aussagen vorläufig aufgezeichnet\nauf Parteivernehmung sowie sonstige Erklä-            worden, so kann eine Ergänzung des Protokolls\nrungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrie-           nur um das wesentliche Ergebnis der Aussagen\nben ist;                                              verlangt werden.","3652                                   Bundes,gese:tzbLaH, Jahrgang 1974, Teil I\n(3) Die vor!;iuli~J(!l1 /\\ufz(~ichnungen sind zu         nahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so\nd(!n ()roZ()ßi1kl(~n zu nchrnen oder, wenn sie sich          hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die\nnicht dctzu eigrwn, lH'.i der Gc\\schäftsstelle mit           Richtigkeit der Ubertragung zu prüfen und\nden Prozt'f3ak tc,n irnfzubewahren. Tonaufzeich-             durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt\nn ung(~n kc>nnc~n gelöscht werden,                           auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Ge-\n1. sowci t das Protokoll nt1ch der Sitzung herge-            schäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.\nstdlt odm um die vorläufig aufgezeichneten                  (2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unter-\nFcststelhrngen ergi.inzt ist, wenn die Parteien         schreibt für ihn der älteste beisitzende Richter;\ni rrnerhctlb eines Monats nach Mitteilung der           war nur ein Richter tätig und ist dieser verhin-\nAbschrift keine Einwendungen erhoben                    dert, so genügt die Unterschrift des zur Proto-\nhaben;                                                  kollführung zugezogenen Urkundsbeamt,en der\n2. nach n~ch Lsk rii ltig(!lrl /\\bschluß des Verfah-          Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt\nrens.                                                   die Unterschrift des Richters. Der Grund der\nVerhinderung soll im Protokoll vermerkt wer-\n§ 161                             den.\n(1) Feslstellungen ni:lch § 160 Abs. 3 Nr. 4 und\n§ 164\n5 brüudH:m nicht in das Protokoll aufgenommen\nzu werden,                                                       (1) Unrichtigkeiten     des Protokolls können\njederzeit berichtigt werden.\n1. wenn        chis Prozcßuericht die Vernehmung\noder clE~n Augenschein durchführt und das                  (2) Vor der Berichtigung sind die Parteien\nEndurteil der Berufung oder der Revision                und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genann-\nnicht unlerlie9t;                                       ten Feststellungen betrifft, auch die anderen Be-\nteiligten zu hören.\n2. soweit die Klage zurückgenommen, der gel-\ntend gern acb te Anspruch anerkannt oder auf                (3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll\nihn vPrzichtet: wird, auf ein Rechtsmittel ver-          vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Proto-\nzichtet oder der Rechtsstreit durch einen                koll zu verbindende Anlage verwiesen werden.\nVergleich beendet wird.                                  Der Vermerk ist von dem Richter, der das Pro-\ntokoll unterschrieben hat, oder von dem allein\n(2) In dem Protokoll ist zu vermerken, daß\ntätig gewesenen Richter, selbst, wenn di,eser an\ndie Vernehmung oder der Augenschein durch-\nder Unterschrift verhindert war, und von dem\ngeführt worden ist. § 160 a Abs. 3 gilt entspre-\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er\nchend.\nzur Protokollführung zugezogen war, zu unter-\n§ 162                             schreiben.\n(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststel-                                   § 165\nlungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder\nDie Beachtung der für die mündliche Ver-\nzu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Betei-\nhandlung       vorgeschriebenen    Förmlichkeiten\nligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzule-\nkann nur durch das Protokoll bewiesen werden.\ngen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig\nGegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden\naufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die\nInhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zu-\nAufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt\nlässig.\"\nwerden. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß\ndies geschehen und die Genehmigung erteilt ist\noder welche Einwendungen erhoben worden                    2. In § 253 Abs. 3 wird der Punkt durch ein\nsind.                                                         Komma ersetzt und folgendes angefügt:\n(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4                ,,sowie eine Äußerung dazu, ob einer Ubertra-\nbrauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie                 gung der Sache auf den Einzelrichter Gründe\nin Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufge-               entgegenstehen.\"\nzeichnet worden sind; der Beteiligt,e, dessen\nAussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen              3. In § 261 a Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nverlangen. Soweit Feststellungen nach § 160\nAbs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten               „Der Beklagte ist ferner mit der Zustellung der\ndiktiert worden sind, kann das Abspielen, das                 Klages,chrift aufzufordern, binnen einer von dem\nVorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht un-                  Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von min-\nt,erbleiben, wenn die Beteiligten nach der Auf-               destens zwei Wochen na,ch Zustellung sich\nzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll                 durch den zu bestellenden Rechtsanwalt dazu zu\nist zu vermerken, daß der Verzicht ausgespro-                 äußern, ob einer Ubertragung der Sache auf den\nchen worden ist.                                              Einzelrichter Gründe entgegenstehen.\"\n§ 163\n4. § 297 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden\nund von dem Urkundsbeamten der Geschäfts-                                            ,,§ 297\nstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Pro-                (1) Die Anträge sind aus den vorbereitenden\ntokolls ganz oder teilweise mit einem Tonauf-                 Schriftsätzen zu verlesen. Soweit sie darin nicht","Nr. 141 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974                         3653\nenthalten sind, müssen sie aus einer dem Proto-             6. über die      Kosten des Rechtsstreits     nach\nkoll als Anlage beizufügenden Schrift verlesen                  § 91 a;\nwerden. Der Vorsitzende kann auch gestatten,\n7. im Armenrechtsverfahren;\ndaß die AntrJge zu Protokoll erklärt werden.\n8. in Wechsel- und Scheckprozessen;\n(2) Die Verlesung kann dadurch ersetzt wer-\nden, daß die Parteien auf die Schriftsätze Bezug            9. über die Art einer angeordneten Sicher-\nnehmen, die die Anträge enthalten.\"                             heitsleistung;\n10. über die einstweilige         Einstellung    der\n5. § 298 fällt weg.                                                Zwangsvollstreckung;\n11. über den Wert des Streitgegenstandes;\n6. Die §§ 348 bis 350 werden wie folgt gefaßt:\n12. über Kosten, Gebühren und Auslagen.\n,,§ 348\n(3) Im Einverständnis der Parteien kann der\n(1) Die Zivilkammer kann den Rechtsstreit               Vorsitzende auch im übrigen an St,elle der Kam-\neinem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Ent-          mer entscheiden.\nscheidung übertragen, wenn nicht\n(4) § 348 ist nicht anzuwenden.\n1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsäch-\nlicher odPr rechtlich Pr Art aufweist oder                                      § 350\n2. die Rechtssadw gnrndsJtzliclw Bedeutung hat.              Für die Anfechtung der Entscheidungen des\nEinzelrichters (§ 348) und des Vorsitzenden der\n(2) Uber die Ubertragung auf den Einzelrich-\nKammer für Handelssachen (§ 349) gelten die-\nter kann die Kammer ohne mündliche Verhand-                selben Vorschriften wie für die Anfechtung ent-\nlung entscheiden. Der Beschluß ist unanfecht-              sprechender Entscheidungen der Kammer.\"\nbar.\n(3) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter          7. § 507 fällt weg.\nnicht übertragen werden, wenn bereits in mehr\nals einem Termin vor der Zivilkammer zur                8. § 510 a wird wie folgt gefaßt:\nHauptsache verhandelt worden ist, es sei denn,\ndaß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwi-                                   ,,§ 510 a\nschenurteil ergangen ist.                                    Andere Erklärungen einer Partei als Geständ-\n(4) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der            nisse und Erklärungen über einen Antrag auf\nParteien den Rechtsstreit ,rnf die Zivilkammer             Pq.rteivernehmung sind im Protokoll festzustel-\nzurückübertragen, wenn sich aus einer wesent-              len, soweit das Gericht es für erforderlich hält.\"\nlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die\nEntscheidung von grundsätzlicher Bedeutung              9. In § 511 a Abs. 1 wird das Wort „zweihundert\"\nist. Eine erneute Ubertragung auf den Einzel-              durch das \\,Vort „fünfhundert\" ersetzt.\nrichter ist ausgeschlossen.\n10. An die Stelle des § 523 a tritt folgender § 524:\n§ 349\n,,§ 524\n(1) In der Kammer für Handelssachen hat der\nVorsitzende di,e Sache so weit zu fördern, daß                (1) Zur Vorbereitung der Entscheidung kann\nsie in einer mündlichen Verhandlung vor der                der Vorsitzende oder in der mündlichen Ver-\nKammer erledigt werden kann. Beweise darf er               handlung das Berufungsgericht die Sache dem\nnur insoweit erheben, als anzunehmen ist, daß              Einzelrichter zuweisen. Einzelrichter ist der\nes für die Beweiserhebunu auf die besonder,e               Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes\nSachkunde der ehrenamtlichen Richter nicht an-             Mitglied des Berufungsgerichts, in Sachen der\nkommt und die Kammer das Bewei,sergebnis                   Kammern für Handelssachen der Vorsitzende.\nauch ohne unmittelbaren Eindruck von dem\nVerlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu                       (2) Der Einzelrichter hat die Sache so weit zu\nwürdigen vermag.                                           fördern, daß sie in einer mündlichen Verhand-\nlung vor dem Berufungsgericht erledigt werden\n(2) Der Vorsitzende entscheidet                        kann. Er kann zu diesem Zweck einzelne Be-\n1. über die Verweisung des Rechtsstreits;\nweise erheben; dies darf nur insoweit gesche-\nhen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung\n2. über Rügen, die die Zulässigkeit der Klag,e           vor dem Berufungsgericht wünschenswert und\nbetreffen, soweit über sie abgesondert ver-         von vornherein anzunehmen ist, daß das Beru-\nhandelt wird;                                       fungsgericht das Beweisergebnis auch ohne un-\n3. über die Aussetzung des Verfahrensi                   mittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Be-\nweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.\n4. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf\nden geltend gemachten Anspruch oder An-                (3) Der Einzelrichter entscheidet\nerkenntnis des Anspruchs;                           1. über die Verweisung nach § 100 in Verbin-\n5. bei Säumnis einer Partei oder beider Par-                 dung mit den §§ 97 bis 99 des Gerichtsverfas-\nteien;                                                  sungsgesetzes;","3654                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I\n2. bei Zurücknahme der Klage oder der Beru-            2. In § 128 Abs. 3 wird das Wort „fünfzig\" durch\nfung, Verzicht auf den geltend gemachten             das Wort „einhundert\" ersetzt.\nAnspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;\n3. bei Säumnis einer Partei oder beider Par-\nArtikel 5\nteien;\nÄnderung des Sozialgeridttsgesetzes\n4. über die      Kosten     des Rechtsstreits nach\n§ 91 a;                                             Das Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:\n5. über den Wert des Streitgegenstandes;\n1. In § 118 Abs. 1 Satz 1 fällt die Verweisung ,,§ 160\n6. über Kosten, Gebühren und Auslagen.                     Abs. 2 Nr. 3,\" weg.\n(4) Im Einverständnis der Parteien kann der      2. § 122 wird wie folgt gefaßt:\nEinzelrichter auch im übrigen entscheiden.\"\n,,§ 122\n11. In § 567 Abs. 2 wird das Wort „fünfzig\" durch                  Für die Niederschrift gelten die §§ 159 bis 165\ndas Wort „einhundert\" ersetzt.                             der Zivilprozeßordnung entsprechend.\"\nArtikel 2                                                       Artikel 6\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes                             Änderung anderer Gesetze\nDas Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt ge-        1. Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in\nändert:                                                         Landwirtschaftssachen wird wie folgt geändert:\na) In § 15 Abs. 6 wird die Verweisung „ 164       11\n1. In § 21 g wird folgender Absatz 3 angefügt:                       durch die Verweisung „ 165 ersetzt.\n11\n,, (3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nach            b) In § 34 Abs. 2 Satz 2 und in § 46 Abs. 2 wird\nden Vorschriften der Zivilprozeßordnung die Zi-                  jeweils das Wort „fünfzig\" durch das Wort\nvilkammer die Verfahren einem ihrer Mitglieder                   ,, einhundert\" ersetzt.\nals Einzelrichter übertragen kann.\"\n2. In § 160 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes vom\n2. In § 23 Nr. 1 wird das Wort „eintausendfünfhun-             23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341), zuletzt\ndert\" durch das Wort „dreitausend\" ersetzt.                geändert durch das Gesetz über die Beseitigung\nvon Abfällen vom 7. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I\n3. In § 105 Abs. 1 wird das Wort „Einzelrichter\"               S. 873), wird folgender Satz 3 angefügt:\ndurch das Wort „Vorsitzende\" ersetzt.                       „Die Vorschriften über den Einzelrichter sind\nnicht anzuwenden.      11\n3. a) In § 20 a Abs. 2 des Gesetzes über die Angele-\nArtikel 3\ngenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,\nÄnderung der Verwaltungsgerichtsordnung\nb) in § 304 Abs. 3 der Strafprozeßordnung,\nDie Verwaltungsgerichtsordnung wird wie folgt               c) in § 108 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des\ngeändert:\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten,\n1. § 105 wird wie folgt gefaßt:                                d) in§ 5 des Gerichtskostengesetzes,\ne) in § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die\n,,§ 105\nEntschädigung der ehrenamtlichen Richter,\nFür die Niederschrift gelten die §§ 159 bis 165\nf) in § 16 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die\nder Zivilprozeßordnung entsprechend.\"\nEntschädigung von Zeugen und Sachverstän-\ndigen,\n2. In § 146 Abs. 3 wird das Wort „fünfzig\" durch\ndas Wort „einhundert\" ersetzt.                             g) in § 10 Abs. 3 Satz 1 und § 128 Abs. 3 Satz 1\nder Bundesgebührenordnung für Rechtsan-\nwälte und\nArtikel 4                             h) in § 36 des Verschollenheitsgesetzes\nÄnderung der Finanzgerichtsordnung                 wird jeweils das Wort „fünfzig\" durch das Wort\n,, einhundert\" ersetzt.\nDie Finanzgerichtsordnung wird wie folgt ge-\nändert:\nArtikel 7\n1. § 94 wird wie folgt gefaßt:\nUberleitungsvorschriften\n,,§ 94\n1. Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Einzel-\nFür die Niederschrift gelten die §§ 159 bis 165         richter für den Rechtsstreit bereits bestellt, so\nder Zivilprozeßordnung entsprechend.\"                      riditen sich seine Aufgaben und Befugnisse nach","Nr. 141 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974                        3655\nden bis zum lnkrc1ftl.rden dieses Ccsetzes gelten-                           Artikel 8\nden Vorschriften.                                                         Berlin-Klausel\n2. Die Vorschriften des neuen Rechts über die Zu-          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nlässigkeit von Rechtsmitteln sind nur anzuwen-        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nden, wenn die anzufechtende Entscheidung nach         1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet\noder statt einer Verkündung zugestellt worden\nist.\nArtikel 9\n3. Für anhängige Verfahren gilt § 23 Nr. 1 des Ge-\nrichtsverfassungsgesetzes in der bisherigen Fas-\nInkrafttreten\nsung.                                                   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}