{"id":"bgbl1-1974-140-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":140,"date":"1974-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/140#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-140-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_140.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung von privaten Kapitalanlagen in Entwicklungsländern","law_date":"1974-12-20T00:00:00Z","page":3643,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 140 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974                      3643\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen\nzur Förderung von privaten Kapitalanlagen in Entwicklungsländern\nVom 20. Dezember 1974\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                wirken, kann die Rücklage vom sechsten auf\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                        ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an jähr-\nlich mit mindestens einem Zwölftel gewinnerhö-\nhend aufgelöst werden; maßgeblich für die Be-\nArtikel 1\nurteilung der Beschäftigungswirksamkeit sind\nDas Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur För-              die Verhältnisse nach Ablauf des vierten auf\nderung von privaten Kapitalanlagen in Entwick-                die Bildung der Rücklage folgenden Wirt-\nlungsländern in der Fassung der Bekanntmachung                schaftsjahrs. Voraussetzung für die Anwendung\nvom 15. März 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 217), zuletzt         der Sätze 1 bis 4 ist, daß die Bildung und Auf-\ngeändert durch das Gesetz zur Anderung des Ent-               lösung der Rücklage in der Buchführung ver-\nwicklungshilfe-Steuergesetzes vom 3. November                 folgt werden können.\n1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2061), wird wie folgt ge-\nändert:                                                          (2) Kapitalanlagen in Entwicklungsländern im\nSinne des Absatzes 1 sind\n1. In der Uberschri ft des Gesetzes werden die               1. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in\nWorte ,, (Entwicklungshilfe-Steuergesetz) durch\n11\nEntwicklungsländern, die anläßlich der Grün-\ndie Worte ,, (Entwicklungsländer-Steuergesetz)    11\ndung oder einer Kapitalerhöhung erworben\nersetzt.                                                    worden sind,\n2. Darlehen, die an Kapitalgesellschaften in Ent-\n2. · § 1 erhält die folgende Fassung:                            wicklungsländern im Zusammenhang mit der\nII§ 1\nGründung oder einer erheblichen Erweite-\nrung des Unternehmens hingegeben worden\nSteuerfreie Rücklage für Kapitalanlagen               sind, wenn die Darlehen nach den vertrag-\nin Entwicklungsländern                        lichen Vereinbarungen vor Ablauf von sechs\n(1) Steuerpflichtiqe, die rnil Mitteln eines in-         Jahren seit der Hingabe weder ganz noch\nländischen Betriebs, dessen Gewinn nach § 4                 zum Teil zurückzuzahlen sind und\nAbs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes                 a) der Darlehensgeber im Zeitpunkt der Dar-\nermittelt wird, nach dem 31. Dezember 1973                      lehensgewährung unmittelbar oder mittel-\nund vor dem l. Januar 1979 Kapitalanlagen in                    bar mit mindestens 15 vom Hundert am\nEntwicklungsländern vornehmen, können zu                        Kapital der darlehensempfangenden Kapi-\nLasten des Gewinns des inländischen Betriebs                    talgesellschaft beteiligt ist oder\neine Rücklage bilden. Die Rücklage darf bei                 b) für die Darlehen an Stelle einer Verzin-\nKapitalanlagen                                                  sung ausschließlich eine Beteiligung am\n1. in Entwicklungsländern                                       Gewinn gewährt wird oder\nder Gruppe 1                 100 vom Hundert            c) durch die darlehensempfangende Kapital-\nund                                                         gesellschaft mindestens bis zum Ablauf\nvon sechs Jahren seit der Hingabe des\n2. in Entwicklungsländern                                       Darlehens zu einem nicht unerheblichen\nder Gruppe 2                   40 vom Hundert               Teil Wirtschaftsgüter unter Benutzung\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten der                   von gewerblichen Schutzrechten, Urhe-\nKapitalanlagen nicht übersteigen. Die Rücklage                  berrechten, Plänen, Mustern, Verfahren\nist vom sechsten auf ihre Bildung folgenden                     oder gewerblichen Erfahrungen und\nWirtschaftsjahr an jährlich mit mindestens                      Kenntnissen des Darlehensgebers herge-\neinem Sechstel gewinnerhöhend aufzulösen. Bei                   stellt oder unter einem Warenzeichen des\nKapitalanlagen, für die der Bundesminister für                  Darlehensgebers vertrieben werden,\nwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft auf           3. Einlagen in Personengesellschaften in Ent-\nGrund von Nachweisen des Steuerpflichtigen                  wicklungsländern zum Zweck der Gründung\nbestätigt hat, daß sie in besonders beschäfti-              oder einer erheblichen Erweiterung des Un-\nqungswirksamen Unternehmen vorgenommen                      ternehmens und\nwurden und damit geeignet sind, der Arbeits-            4. Betriebsvermögen, das einem Betrieb oder\nlosigkeit in Entwicklungsländern entgegenzu-                einer Betriebstätte des Steuerpflichtigen in","3644                                  Bundesges,eitzbliatt, Jahrgang 1974, Teiil I\nEntwicklungsländern zum Zweck der Grün-                   dern, bei denen der Bundesminister für· Wirt-\ndung oder einer erheb] ichen Erweiterung zu-              schaft im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nueführt worden ist,                                       ster für wirtschaftliche Zusammenarbeit die be-\nwPnn die Gesellschaft, der Betrieb oder die Be-                 sondere entwicklungspolitische Förderungswür-\n1riebsti:.ilte in Enl.wi.cklungsHindern ausschließ-            digkeit bestäti9t hat, kann bei der Bemessung\n] ich oder fast dusschließLich                                 der Rücklage nach Absatz 1 auch der Teil der\nzu9eführten Mittel berücksichtigt werden, der\ndie lforstellung odc~r Lieferunq von Waren\nbis zum Ende des auf die Zuführung in das Ent-\ndußc~r Waffen oder\nwicklungsland fol9enden Wirtschaftsjahrs zur\ndie Gewinnun!J von Bodenschützen oder                     Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von\ndie Bewi rkung w~werbl icher Leistungen, so-               mindestens sechs Jahren an Unternehmen in\nweit diesp nicht in der Errichtung oder dem               Entwicklungsländern zur Finanzierung von be-\nlielrieb von Anlagen, die dem Fremdenver-                 trieblichen Investitionen oder zum Erwerb von\nkehr dil~.rwn, oder in d<>r Venni(1tnng und Ver-          Beteiligungen an Unternehmen in Entwicklungs-\npachtung von Wirtschaftsgütern einschließ-                ländern, die die Voraussetzungen des Absat-\nlich der UlH'rlassung dm Nutzung von Rech-                zes 2 Satz 1 letzter Halbsatz erfüllen, verwendet\nten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen              oder in Erfüllung gesetzlicher Vorschriften des\nund Kenntnissen bestehen, oder                            Entwicklungslandes bei der Staatsbank des Ent-\nden Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft               wicklungslandes hinterlegt oder eingelegt wird.\nzum Gegenstand hat. Soweit die Bewirkung ge-                      (6) Die Rücklage nach Absatz 1 darf nicht zur\nwerbl ichPr Leistungen im Betrieb von Handels-                 Entstehung oder Erhöhung eines Verlustes füh-\nschiffon oder Luftfahrzeugc~n im jnternationalen\nren.\nVerkehr besteht, ist weitere Voraussetzung, daß\nder Bundesminister für wirtschaftliche Zusam-                     (7) Die Absätze 1 bis 6 sind bei einem beteili-\nrnenarbeit im Einvernehnien mit dem Bundes-                    gungsähnlichen Rechtsverhältnis mit Unterneh-\nminister für Verkehr oder die von ihnen be-                    men in Entwicklungsländern, deren Rechtsord-\nsl.irnmte Stelle die entwicklungspolitische und                nung Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 2\nverkehrspolitische Förderungswürdigkeit der                    Nr. 1 bis 4 nicht zuläßt, sinngemäß anzuwen-\nKapitalanlage bestätigt. Für Darlehen im Sinne                 den.\"\ndes Satzes 1 Nr. 2 wird die Rücklage nach Ab-\nsdlz 1 unter der Bedingung gewährt, daß eine\nvorzeitige Rückzc1hlung der Darlehen nicht                  3. § 2 erhält die folgende Fassung:\nstattfindet.                                                                             ,,§ 2\n(3) Die Bildung der Rücklage nach Absatz 1                      Steuerfreie Rücklage für Beteiligungen an\nist nur in dem Wirtschaftsjahr zulässig, in dem                  Kapital9esellschaften in Entwicklun9sländern,\ndie Mittel, die Gc~genstand der Kapitalanlage                    die von der Entwicklungsgesellschaft erworben\nsind, der Gesellschaft, dem Betrieb oder der Be-                                       werden\ntriebstdtte in Entwicklungsländern zugeführt\nworden sind.                                                      (1) Steuerpflichtige, die mit Mitteln eines in-\nländischen Betriebs, dessen Gewinn nach § 4\n(4) Bei der Bemessung der Rücklage nach Ab-                Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes\nSdlz 1 sind die Kapitalanlagen nur zu berück-                  ermittelt wird, nach dem 31. Dezember 1973 und\nsichtigen, soweit die zugeführten Mittel in ab-                vor dem 1. Januar 1979 von der Deutschen Ge~\nnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anla9evermö-                   sellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit\ngens oder in zum J\\nla~Jevermögen eines Ge-                    (Entwicklungsgesellschaft)       mit beschränkter\nwerbebetriebs gehörendem Grund und Boden                       Haftung Beteiligungen an Kapitalgesellschaften\noder dem deutsclien Erbbaurecht entsprechen-                   in Entwicklungsländern erwerben, bei denen die\nden Recht odc!r in Wirtschaftsgütern des Vor-                  Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 letzter\nratsvermörJens (Roh-, Hilfs- und Betriebstoffe                 Halbsatz erfüllt sind, können im Wirtschaftsjahr\nsowie Halb- und Fertigwaren) bestehen oder bis                 der Anschaffung zu Lasten des Gewinns des in-\nzum Ende dc!s auf dif~ Zuführung folgenden                     ländischen Betriebs eine Rücklage bilden. § 1\nWirtschaftsjahrs zur Anschaffung oder Herstel-                 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 gilt entsprechend.\nlung dieser Wirtschaftsgüter verwendet werden.\nDie Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens                         (2) Die Rückla9e nach Absatz 1 darf nicht zur\nsind jedoch nur .insowei L zu berücksichtigen, als             Entstehung oder Erhöhung eines Verlustes füh-\nbei der Gesellschaft, dem Betrieb oder der Be-                 ren.\"\ntriebstätte in Entwickh1nqsländern am Ende des\nWirtschaftsjahrs, das dem Wirtschaftsjahr der\nZufühnm9 der Mittel folgt, gegenüber dem Be-                4. § 3 wird wie folgt geändert:\nstand an Wirtschaftsgüter • des Vorratsvermö-                  a) In Absatz 2 werden die Worte „bemessen\ngens am Ende des Wirtschaftsjahrs, das dem                         sich der Bewertungsabschlag und\" durch die\nWi rlschaftsjahr der Zuführung der Mittel vor-                     Worte „bemißt sich\" ersetzt.\ncmgegangen ist, ein Mehrbestand vorhanden ist.\nb) Der fol9ende Absatz 4 wird angefügt:\n(5) Bei Kapitalanlagen in Kreditinstituten und                   ,, (4) Die Absätze 1 bis 3 sind in den Fällen\nVersicherungsunternehmen in Entwicklungslän-                       des § 1 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.\"","Nr. 140      Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974                       3645\n5. Jn § 4 wird d<~m Abs,ltz 2 der folgend(~ Satz an-             Gruppe 2\ngefügt:                                                       Ägypten, Äquatorialguinea, Algerien, Antigua,\n,,Satz 1 ist in den Fällen d<~s § l Abs. 7 sinnge-            Argentinien,      Bahamas,    Bahrain,   Barbados,\nmäß anzuwenden.\"                                              Birma, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica,\nDominica, Dominikanische Republik, Ecuador,\nElfenbeinküste, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana,\n6. § 5 wird w ic folgt fJ<~tinderl:                              Grenada, Griechenland, Guatemala, Guyana,\na) Absatz 1 wird ~JeslrichPn. Die'. bisherigen Ab-            Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Island,\nsätze 2 bis 4 Wl~rden Abs~itze 1 bis 3.                  [srael, Jamaika, Jordanien, Jugoslawien, Kame-\nrun, Kenia, Khmer-Republik, Kolumbien, Volks-\nb) lm nt\\llPn Absatz 1 Satz ] werden im ersten                republik Kongo, Republik Korea, Kuwait, Liba-\nHalbsatz die Worte „abweichend von § 1\nnon, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malaysia,\nAbs. 1 Ziff. 2\" durch die Worte „abweichend              Malta, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mexi-\nvo11 § 1 Abs. 1 Salz 3 odc)r /4.\" und im zweiten         ko, Nauru, Nicaragua, Nigeria, Oman, Pakistan,\nlldlbsc1lz die Worte „jPwcils mit mindestens              Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Phi-\neinem Sechstel\" durch die \\Vorte „minde-                  lippinen, Portugal (ohne außereuropäische Ge-\nstens mit den in § 1 Abs. 1 Satz ] oder 4 be-             biete), Katar, Rumänien, EI Salvador, Sambia,\nzeichnel<!n Teilbetrögen\" prsetzt.                        Saudi-Arabien, Senegal, Sierra Leone, Singapur,\nc) D0r m~1w Absc1t.z 2 wird wi<~ folgt geändert:              Spanien (ohne außereuropäische Gebiete), Sri\nihl)    Jn Satz 2 wPrckn die Worte ,,§ 1 Abs . .5         Lanka, Sta. Lucia, St. Kitts-Nevis-Anguilla, St.\nZiff. 2\" jeweils durch die Worte ,,§ 1            Vincent, Swasiland, Syrien, Taiwan, Thailand,\nAbs. 5\" ersetzt.                                  Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Türkei, Tu-\nhb) Hinter S,Jlz 2 wird d('r folgende Satz ein-           nesien, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Arabi-\ngefügt:                                           sche Emirate, Republik Vietnam, Zaire, Zentral-\nafrikanische Republik, Zypern.\n,,Werden Wirtschdftsqüter des Anlage-\nvermögens oder des Vorratsvermögens                  (2) Entwicklungsländer der Gruppe 2 im Sinne\noder BPI.Piligungen im Sinrw des § l              dieses Gesetzes sind auch außereuropäische\nAbs. 5, die bei d(-~r lknwssung der Rück-         Länder, die nach dem 31. Dezember 1973 unab-\nlage berücksichtigl worden sind, aus              hängig geworden sind.\"\neinem Entwicklungsldnd der Gruppe 1 in\n(~in Enlwicklungsland der Cruppe 2             8. § 7 wird wie folgt geändert:\nüberführt, gilt SdLZ 2 mit der Maßgabe,\ndaß der dUf die überführten Wirtschafts-          a) Absatz 2 wird gestrichen. Die bisherigen Ab··\ngüter entfallende Teil der Rücklage zu                 sätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.\nsechs Zehnteln vorzeitig qPwinnerhö-              b) Im neuen Absatz 2 werden die V/orte „Ziff. 2\nhend aufzulösen ist.\"                                 oder Satz 2\" gestrichen.\nd) Der neue Absatz 3 Prb~iH die fuJqc,nde Fas-                c) Im neuen Absatz 3 werden die Worte „sind\nsung:                                                         die Absätze 2 und 3\" durch die Worte „ist\n,, (3) Erfüllt die CeseJJschaft, der Betrieb                Absatz 2\" ersetzt.\noder die RctriebsU:i1.te in Entwicklungslän-\ndern nicht mehr die Vornussetzung des § 1              9. Die §§ 8 und 9 werden gestrichen; die bisheri-\nAbs. 2 Sc-Ilz 1 letzter Ifolbsi:ltz, so ist die nach     gen§§ 10 und 11 werden§§ 8 und 9.\n§ 1 Abs. 1 oder nach § 2 gebildete Rücklage\nin voller Höhe g('winnerhöhend aufzulösen.\"          10. Der neue § 8 wird wie folgt geändert:\ne) Der folgende Absalz 4 wird iJngefügt:                      a) Die bisherige Uberschrift wird durch die Be-\n,,(4) Die Absätze l bis 3 sind in den Fällen                zeichnung „Berlin-Klausel\" ersetzt.\ndes § l Ahs. 7 sinngemäß ,mzuwenckn.\"\nb) Satz 2 wird gestrichen.\n7. § 6 erhält die folg(!nde Fassung:                         11. Der neue § 9 erhält die folgende Fassung:\n,,§ 6                                                    ,,§ 9\nEntw icklungsläncler                                      Anwendungsbereich\n(1) Entwicklungsländer im Sinne dieses Ceset-                 (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes\nzes sind die folgendem Lündr!r und c:ebif~te:                 ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 auf Kapi-\nGruppe 1                                                      talanlagen anzuwenden, die nach dem 31. De-\nÄthiopien, Afghdnistc1n, Banglctdesh, Bhutan,                 zember 1973 vorgenommen werden.\nBotsuana, Burundi, Dahome, Guinea, Haiti, Je-                    (2) Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 1 und\nmen (Arabische Republik), .kmen (Demokrati-                   des § 2 Abs. 1 Satz 1 sind für Wirtschaftsjahre,\nsche Republik), Laos, Lesotho, Malawi, Maledi-                die vor dem 1. Januar 1975 enden, mit der Maß-\nven, Mali, Nepal, Niger, Obervolta, Ruanda,                   gabe anzuwenden, daß die Bildung der Rücklage\nSikkim, Somalia, Sudan, Tansania, Tschad,                     nur zulässig ist, wenn der Steuerpflichtige den\nUganda, Westsarnoa.                                           Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-","3646                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nrung ermittelt; die Vorschrift des § 1 Abs. 1                              Artikel 3\nSatz 5 ist in diesen Wirtschaftsjahren nicht an-       Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nzuwenden.\ntigt, den Wortlaut des Entwicklungsländer-Steuer-\n(3) Auf Kapitalanlagen in Entwicklungslän-       gesetzes in der sich aus Artikel 1 ergebenden Fas-\ndern im Sinne des § 6 Abs. 2 sind die Vorschrif-    sung mit neuem Datum bekanntzumachen, die Para-\nten dieses Gesetzes nur anzuwenden, soweit die      graphenfolge zu ändern und Unstimmigkeiten des\nKapitalanlagen nach Erreichen der Unabhängig-       Wortlauts zu beseitigen.\nkeit dieser Länder vorgenommen werden.,\"\nArtikel 4\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nDie Verordnung über die Entwicklungsländer im        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nSinne des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes vom          1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n13. Mai 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 318), zuletzt geän-\ndert durch die Zweite Verordnung zur Änderung\nder Verordnung über die Entwicklungsländer im\nSinne des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes vom                                 Artikel 5\n7. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 531), wird aufge-       Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nhoben.                                                  dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}