{"id":"bgbl1-1974-140-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":140,"date":"1974-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/140#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-140-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_140.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Aufwertungsausgleichgesetzes","law_date":"1974-12-19T00:00:00Z","page":3641,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["3641\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                      Z 1997 A\n1974                    Ausgeg·eben zu Bonn am 21. Dezember 1974\nTag                                               In h a I t                                                                                   Seite\n19. 12. 74    Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Aufwertungsausgleichgesetzes                                                     3641\nßlHO, 7Bff!J\n20. 12. 74    Zweites Gesetz zur .Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung\nvon privaten Kapitalanlagen in Entwicklungsländern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              3643\n610-6-6, 610-ß-6-I\n19. 12. 74    Drcizelrnl.e Verordnung zur Andcrung der Verordnung nach§ 35 des Arzneimittelgesetzes\nülwr vcrsdireibungspflichlige Arzneimittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3647\n2121-50-1-!i\nGesetz\nzur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des\nAufwertungsausgleichgesetzes\nVom 19. Dezember 1974\nDer Bundestag hal mit Zustimmung dc's Bundes-                               werkserzeugnisse und Getränke sowie von\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                        alkoholischen Flüssigkeiten auf elf vom Hun-\ndert\nund\nArtikel 1                                  4. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1\nUmsatzsteuergesetz                                       Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf neun vom Hundert\nder Bemessungsgrundlage. Die Befreiungen nach\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-\n§ 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 5 bleiben\nkanntmachung vom 16. November 1973 (Bundes-\nunberührt; § 9 findet keine Anwendung. Für die\ngesetzbl. I S. 1681}, geändert durch das Ges,etz zur\nAusfuhrlieferungen und die im Ausland bewirk-\nÄnderung des Arzneimittelgesetzes vom 5. Juni\nten Lieferungen der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1245), wird wie folgt ge-\nGegenstände ermäßigt sich die Steuer wie folgt:\nändert:\nbei Sägewerkserzeugnissen auf s,echs vom Hun-\ndert, bei Getränken und alkoholischen Flüssig-\n1. § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                 keiten auf neun vom Hundert. Die Vorsteuer-\n,, (1) Für die im Rahmen eines land- und forst-                   beträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1\nwirtschaffüchen Betriebes ausgeführten Umsätze                       bezekhneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf\nwird di,e Steuer wie folgt festgesetzt:                              vier vom Hundert, in den übrigen Fällen des Sat-\n1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch                       zes 1 auf sechs vom Hundert der Bemessungs-\nvon forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausge-                 grundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein wei-\nnommen Sägewerkserzeugnisse, auf vier vom                     te,rer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist anzuwen-\nHundert,                                                       den.\"\n2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch\nder in der Anlage 1 auf geführten Säg,ewerks-            2. In § 27- Abs. 14 wird am Schluß der Nummer 2\nerzeugnisse und für die sonstigen Leistungen                   der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; fol-\nauf sechs vom Hundert,                                         gende Nummer 3 wird angefügt:\n3. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch                        „ 3. Absatz 1 in der Fassung des Gesetzes zur\nder in der Anlage 1 nicht aufgeführten Säge-                          Änderung des Umsatzsteuergesetz,es und des","3642                                BundesgesetzbLatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAufwcrlungsausgleichgcsctzes auf Umsätze,           Aufwertungsausgleichgesetzes ist auf Umsätze\ndie nach dem 31. Dezember 1974 ausgeführt           anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1974\nwerden.\"                                            ausgeführt werden.\"\nArtikel 2                                               Artikel 3\nAufwertungsausgleichgesetz                                     Berlin-Klausel\nDas Aufwcrtungsausgleichgesetz vom 23. Dezem-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nb('.r 1969 (Bundcsgesetzbl. I S. 2381) wird wie folgt    und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs-\n~J(!Ünderl:                                              giesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1)\nauch im Land Berlin.\n1. [n Artikel 4 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „acht\"\ndurch das Wort „neun\" ersetzt.\n2. Tn Artikel 5 wird folgender Satz 2 angefügt:                                  Artikel 4\n„Artikel 4 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes zur                         Inkrafttreten\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes und des               Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}