{"id":"bgbl1-1974-139-5","kind":"bgbl1","year":1974,"number":139,"date":"1974-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/139#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-139-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_139.pdf#page=26","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Spar-Prämiengesetzes und des Wohnungsbau-Prämiengesetzes","law_date":"1974-12-20T00:00:00Z","page":3626,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["3626                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Spar-Prämiengesetzes und des\nW ohnungsbau-Prämiengesetzes\nVom 20. Dezember 1974\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                          die Aufwendungen insgesamt den für\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                   die Arbeitnehmer-Sparzulage geltenden\nHöchstbetrag (§ 12 des Dritten Vermögens-\nbildungsgesetzes) nicht überschreiten,\".\nArtikel 1\nSpar-Prämiengesetz                    2. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nDas Spar-Prämiengesetz in der Fassung der Be-                 ,, (4) Sparbeiträge, die vermögenswirksame Lei-\nkanntmachung vom 28. August 1974 (Bundesge-                     stungen im Sinne des Zweiten oder des Dritten\nsetzbl. I S. 2109) wird wie folgt geändert:                     Vermögensbildungsgesetzes oder von der Unter-\nhaltssicherungsbehörde an das Kreditinstitut -\nl. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                          im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 6 an den Arbeitgeber\n- überwiesene Leistungen nach dem Unterhalts-\na) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nsicherungsgesetz darstellen, werden auf den\n„3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit             Höchstbetrag (Absatz 2) nicht angerechnet, soweit\nlaufenden Sparraten, die mit einem Kredit-          die vermögenswirksamen Leistungen und die\ninstitut abgeschlossen worden sind und              Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz\nbei denen die Sparbeiträge ausschließlich           die nach den Vermögensbildungsgesetzen geför-\nvermögenswirksame Leistungen im Sinne               derten Beträge insgesamt nicht übersteigen.\"\ndes Zweiten oder des Dritten Vermögens-\nbildungsgesetzes oder von der Unterhalts-\nsicherungsbehörde an das Kreditinstitut                                  Artikel 2\nüberwiesene Leistungen nach dem Unter-\nhaltssicherungsgesetz darstellen. Die ver-                     Wohnungsbau-Prämiengesetz\nmögenswirksamen Leistungen und die                 Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung\nLeistungen nach dem Unterhaltssicherungs-     der Bekanntmachung vom 28. August 1974 (Bundes-\ngesetz dürfen insgesamt den nach den          gesetzbl. I S. 2105) wird wie folgt geändert:\nVermögensbildungsgesetzen geförderten\nBetrag nicht übersteigen (Sparverträge        § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nüber vermögenswirksame Leistungen),\".\n,, (4) Aufwendungen, die vermögenswirksame Lei-\nb) Nummer 6 Buchstabe a erhält folgende Fas-           stungen darstellen und für die der Prämienberech-\nsung:                                              tigte eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 12 Abs. 1\n„a) die Aufwendungen vermö~ienswirksame            des Dritten Vermögensbildungsgesetzes erhält, oder\nLeistungen im Sinne des § 3 des Dritten       Aufwendungen, die von der Unterhaltssicherungs-\nVermögensbildungsgesetzes, die über den       behörde an das Unternehmen oder Institut über-\ngeschuldeten Arbeitslohn hinaus er-           wiesene Leistungen nach dem Unterhaltssicherungs-\nbracht werden, oder von der Unterhalts-       gesetz darstellen, werden auf den Höchstbetrag\nsicherungsbehörde an den Arbeitgeber          (Absatz 2) nicht angerechnet, soweit die vermögens-\nüberwiesene Leistungen nach dem Un-           wirksamen Leistungen und die Leistungen nach dem\nterhaltssicherungsgesetz darstellen und       Unterhaltssicherungsgesetz den nach dem Dritten","N1. 1:l!)   Tilg der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974                      3627\n\\Termögcnsbi ld unqsqesdz qelördPrtcn Betrng ins-          zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\nqes,1mt nichl überst<~iqen.\"                               im Land Berlin.\nArlike] 3                                                 Artikel 4\nBerlin-Klausel                                           Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgc1bc des § 12 Abs. 1           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nund des § l '.i Abs. 1 des DriHPn Uberleitungsgeset-       dung in Kraft.\nDc1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}