{"id":"bgbl1-1974-139-4","kind":"bgbl1","year":1974,"number":139,"date":"1974-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/139#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-139-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_139.pdf#page=10","order":4,"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","law_date":"1974-12-19T00:00:00Z","page":3610,"pdf_page":10,"num_pages":16,"content":["3610                              BundesgesetzbLaitt, Jahrg,ang 1974, Te1i1l I\nGesetz\nzur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung\nVom 19. Dezember 1974\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-         Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorge-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                  sehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des\nArbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Vorausset-\nzungen des Satzes 1 nicht berührt.\nErster Teil                           (2) Ist für die betriebliche Altersversorgung eine\nArbeitsrechtliche Vorschriften               Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitneh-\nmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind\nder Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hin-\nErster Abschnitt                     sichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder\nUnverfallbarkeit                      teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so\nist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung\n§1                            des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Ab-\nsatz 1 Satz l genannten Voraussetzungen das Be-\n(1) Ein Arbeitnehmer, dem Leistungen der Alters-,    zugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinba-\nInvaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus        rung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendi-\nAnlaß seines Arbeitsverhältnisses (betriebliche Al-     gung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in\ntersversorgung) zugesagt worden sind, behält seine      Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen auf-\nAnwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Ein-      lösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeit-\ntritt des Versorgungsfalles endet, sofern in diesem     geber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag\nZeitpunkt der ArbeitnehmE~r mindE~stens das 35. Le-     abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den\nbensjahr vollendet hat und                              Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfül-\n·entweder die Versorgungszusage für ihn minde-      lung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorausset-\nstens 10 Jahre bestanden hat                        zungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungs-\noder der Beginn der Betriebszugehörigkeit min-      falles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Belei-\ndestens 12 Jahre zurückliegt und die Versor-        hung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Ertei-\ngungszusage für ihn rnindestens 3 Jahre bestan-     lung der Versorgungszusage im Sinne des Absat-\nden hat.                                            zes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens_ je-\ndoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.\nEine Änderung der Versorgungszusage oder ihre\nUbernahme durch eine andere Person unterbricht             (3) Wird die betriebliche Altersversorgung von\nnicht den Ablauf der Frist von 10 Jahren des Satzes     einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durch-\n1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage        geführt, die dem Arbeitnehmer· oder seinen Hinter-\nstehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf       bliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch\nbetrieblicher Ubung oder dem Grundsatz der              gewährt (Pensionskasse), so gilt Absatz 1 entspre-","Nr. 1:VJ     Tc1u d(\\I' /\\US{Jabe: Bonn, den 21. Dezember 1974                       3611\nch(:nd.    Als Zeilp1111kl d<'r Erl<'ilung der Versor-                    dem Versicherungsvertraq die Uberschußanteile\n9Lu1gsi'.UScltJ(! i.m Si II rw d<~s /\\ bsiüz<~s l gill der Ver-           nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung\nsicherungsbeginn, frülwslPns i<'doch der Beginn der                       zu verwenden sind und\nBcLricbszugehörigkPi t.                                               3. der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Ver-\n(4) Wird diP betriPbliclie /\\ll.< rsvt!rsorgung von\n1\nsicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der\nPirn~r rechlsfiihiHen V<\\rsorffunqseinr.ichtung durch-                    Versicherung mit eigenen Beiträgen hat. ·\ng-efübrt., die auf ihre LPistun~wn keinen Rechtsan-                   Der Arbeitgeber kann sein Verlangen nach Satz 2\nspruch gewührt (lJntJ!rsllilzun~Jskasse), so sind die                 nur innerhalb von 3 Monaten seit dem Ausscheiden\nnach Erfüllung dc-r i.n Absatz J Satz 1 9Emannten                     des Arbeitnehmers diesem und dem Versicherer\nVoraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungs-                     mitteilen. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf\nfalles aus dem llnlPnwhnwn ausgeschiedeneri Ar-                       die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in\nbeitnehmer und ihre ]Jinterblielwnen den bis zum                      Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers\nEintritt des Versorqunqsfolles dem Unternehmen                        gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals\nangehörendPn Arbeitnelunern und deren Hinterblie-                     weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf\nbencm 9leichgestellt. Die Versorgtrn9szusage gilt in                  der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des\ndem Zeitpunkt als erteilt jrn Sinne des Absatzes 1,                   Versicherungsvertrages nicht in Anspruch genom-\nvon dem an der Arlwitn(~hmcr z1nn Kreis der Begün-                    men werden; im Falle einer Kündigung wird die\nstigten der UnterstützungskassP gehört.                               Versicherung in eine prämienfreie Versic~erung\numgewandelt. § 176 Abs. 1 des Gesetzes über den\nVersicherungsvertrag findet insoweit keine Anwen-\n§2                                   dung.\n(l) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Er-                      (3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maß-\nreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder                     gabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzieren-\nTod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitneh-                       de Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die\nmer, dessen Anwartschaft nach § 1 fortbesteht, und                    von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehörd-\nseine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens                       lich genehmigten Geschäftsplan auf Grund der Bei-\nin Höhe des Teiles der ohne das vorherige Aus-                        träge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hin-\nscheiden zustehenden Leishmg, der dem Verhältnis                      ausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stel-\nder Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit                       le der Ansprüche nach Satz 1 tritt auf Verlangen\nvom Beginn der Betriebszugehörigkeit. bis zur Voll-                   des Arbeitgebers die von der Pensionskasse auf\nendung des 65. Lebensjahres entspricht.; an die                       Grund des Geschäftsplanes zu erbringende Lei-\nStelle des 65. Lebensjahres tritt ein frühE!rer Zeit-                 stung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich geneh-\npunkt, wenn dieser in der Versorgtm~Jsregelung als                    migten Geschäftsplan\nfeste Altersgrenze vorgesehen ist. Der Mindest-\nanspruch auf Leistun9en wegen Invalidität oder Tod                    1. vom Beginn der Versicherung, frühestens jedGch\nvor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht                           vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Uber-\nhöher als der Betraq, den der Arbeitnehmer oder                           schußanteile, die auf Grund des Finanzierungs-\nseine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im                            verfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbes-\nZeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall                            serung der Versicherungsleistung zu verwenden\neingetreten wäre und die sonstiqen Leistungsvor-                          sind oder die Steigerung der Versorgungsanwart-\naussetzungen erfüllt gewesen wänm.                                        schaften des Arbeitnehmers der Entwicklung sei-\nnes Arbeitsentgeltes, soweit es unter den jeweili-\n(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeit-                       gen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen\nnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des                             Rentenversicherungen liegt, entspricht und\n§ 1 Abs. 1 vor Eintritt des Versorgungsfalles ausge-                  2. der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur\nschieden, so gilt Absatz l mil der Maßgabe, daß                           Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträ-\nsich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teil-                           gen hat.\nanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von\ndem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag                         Der Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.\nauf Grund der Beiträ~Je des Arbeitgebers zu erbrin-                      (4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des\ngende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den                     Versorgungsfalles einem vorzeitig ausgeschiedenen\nArbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche                      Arbeitnehmer, der nach § 1 Abs. 4 gleichgestellt ist,\nnach Satz 1 tritt auf Verlangen des Arbeitgebers die                  und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach\nvon dem Versicherer auf Grund des Versicherungs-                      Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu ge-\nvertrages zu erbringeride Versicherungsleistung,                      währen.\nwenn\n(5) Bei der Berechnung des Teilanspruchs nach\n1. spätestens nach 3 Moni.l ten seit dem Ausscheiden\nAbsatz 1 bleiben Veränderungen der Versorgungs-\ndes Arbeitnehmers das Bezugsn~cht unwiderruf-\nregelung und der Bemessungsgrundlagen für die\nlich ist und eine Abtretung oder Beleihung des\nLeistung der betrieblichen Altersversorgung, soweit\nRechts aus dem Versicherungsvertra~J durch den\nsie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers ein-\nArbeitgebl~r und Beitraqsrückstände nicht vor-\ntreten, außer Betracht; dies gilt auch für die Bemes-\nhanden sind,\nsungsgrundlagen anderer Versorgungsbezüge, die\n2. vom Beqinn der Versicherung, frühestens jedoch                     bei der Berechnung der Leistung der betrieblichen\nvom Beginn der Betriebszuqehörigkeil an, nach                     Altersversorgung zu berücksichtigen sind. Ist eine","Blmdesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Tei1l I\nRc'11 l.e der w~sc~l.;,,I iclwn Ren l.enversicherung zu be-    sorgungsträger ist dem Arbeitnehmer gegenüber\nrll<'ksichl.igen, so kann das bei der Berechnung von           unwirksam. Bei einer Schuldübernahme durch ein\nl)ensionsrücksl.ellungen clllgemein zulässige Verfah-          Unternehmen der Lebensversicherung gilt § 2\nrc~11 zugrunde gelegt werd<!n, wenn nicht der ausge-           Abs. 2 Satz 4 bis 6 entsprechend.\nschiedene Arbeitrwhmer die Anzahl der anrech-\nrrnngsfähigen Versicherungsjahre und die persön-                 (2) Hat eine Unterstützungskasse einem vorzeitig\n1 iche    Renlenbemessungsgrundlage, die sich bei              ausgeschiedenen Arbeitnehmer Versorgungsleistun-\neiner Bernchnung im Zeitpunkt des Ausscheidens                  gen nach § 2 Abs. 4 zu gewähren, kann diese Ver-\nergeben hätten, nachweist; bei Pensionskassen ist               pflichtung mit Zustimmung des Arbeitnehmers von\nder aufsichtsbehörcllich genehmigte Geschäftsplan               den in Absatz 1 genannten Trägern oder von einer\nrnaßgebt~nd. Versorgungsanwartschaften, die der                 anderen Unterstützungskasse übernommen werden.\nArbeitnehmer nach seinem Ausscheiden erwirbt,\ndürfen zu keiner Kürzung des Teilanspruchs nach\nAbsatz 1 führen.\n(6) Der Arbeitgeber oder der sonstige Versor-                                Zweiter Abschnitt\ngungsträger hat dem ausgeschiedenen Arbeitneh-                                   Auszehrungsverbot\nmer Auskunft darüber zu erteilen, ob für ihn die\nVoraussetzungC::m E-Üner un verfall baren betrieblichen\nAltersversorgung erfüllt sind und in welcher Höhe                                         §5\ner Versorgungsleistungen bei Erreichen der in der                 (1) Die bei Eintritt des Versorgungsfalles festge-\nVersorgungsregelung vorqesc:!henen Altersgrenze                 setzten Leistungen der betrieblichen Altersversor-\nbeanspruchen kann.                                             gung dürfen nicht mehr dadurch gemindert oder\n§3\nentzogen werden, daß Beträge, um die sich andere\nVersorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch\n(1) Für eine Anwartschaft, die der Arbeitnehmer           Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung er-\nnach § 1 Abs. 1 bis 3 bei Beendigung des Arbeits-              höhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der\nverhältnisses behält, kann ihm mit Zustimmung des              Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berück-\nArbeitnehmers eine einmalige Abfindung gewährt                 sichtigt werden.\nwerden, wenn die Anwartschaft auf einer Versor-\ngungszusage beruht, die weniger als 10 Jahre vor                  (2) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung\ndem Ausscheiden aus dem Unternehmen erteilt                    dürfen durch Anrechnung oder Berücksichtigung\nwurde. Für Versorgungsleistungen, die gemäß § 2                anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen\nAbs. 4 von einer Unterstützungskasse zu erbringen              Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen,\nsind, kann dem Arbeitnehmer mit seiner Zustim-                 nicht gekürzt werden. Dies gilt nicht für Renten aus\nmung eine einmalige Abfindung gewährt werden,                  den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie\nwenn er vor der Beendigung des Arbeitsverhältnis-              auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige\nses weniger als 10 Jahre zu dem Kreis der Begün-               Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf\nstigten der Unkrstützungskasse gehört hat.                     Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beru-\nhen.\n(2) Die Abfindung wird nach dem Barwert der\nnach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistun-\ngen im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsver-\nhältnisses berechnet. Soweit sich der Anspruch auf                                Dritter Abschnitt\ndie künftigen Versorgungsleistungen gegen ein Un-                                   Altersgrenze\nternehmen der Lebensversicherung oder eine Pen-\nsionskasse richtet, berechnet sich die Abfindung\nnach dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital                                             §6\nim Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnis-                Einern Arbeitnehmer, der das Altersruhegeld aus\nS(~s. Hierbei sind der bei der jeweiligen Form der             der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollen-\nbe trie blichen Al tersvcrsorgun g vorgeschriebene             dung des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt, sind\nRechnungszinsfuß und die Rechnungsgrundlagen                   auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit\nsowie die anerkannten Regeln der Versicherungs-                und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen\nmathematik, bei Direktversicherungen und Pen-                  der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren.\nsionskc1ssen deren c;eschäftsplan, maßgebend.                  Fällt das Altersruhegeld aus der gesetzlichen\nRentenvers_icherung nach § 1248 Abs. 4 Satz 3\nder Reichsversicherungsordnung, § 25 Abs. 4 Satz 3\n§4\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes, § 48 Abs. 4\n(1) Die Verpfl idi l.ung, bei Eintritt des Versor-         Satz 3 des Reichsknappschaftsgesetzes wieder weg,\nciungsfalles Versorgungsleistungen nach § 2 Abs. 1             so können auch die Leistungen der betrieblichen\nbis 3 zu gewähren, kc1nn von jedem Unternehmen,                Altersversorgung eingestellt werden. Der ausge-\nbei dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer beschäf-               schiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Auf-\ntigt wird, von einer Pensionskasse, von einem Un-              nahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder Er-\nternehmen der Lebensversicherung oder einem öf-                werbstätigkeit, die zu einem Wegfall des Altersru-\nfc,ntlich-rcchtlichen Versoruungsträger mit Zustim-            hegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung\nnnmg des Arbeitnehmers übernommen werden. Eine                 führt, dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungs-\nvertraqliche Schuldübernahme durch andere Ver-                 träger unverzüglich anzuzeigen.","Tilg der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974                      3613\nV i('. rLc!r 1\\ bsch n i tl                    1. auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des\nArbeitgebers oder\n] nsol venzs ichert1 ng\n2. auf einer Direktversicherung und der Arbeitneh-\n§1                                     mer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers\nwiderruflich bezugsberechtigt ist oder die An-\n(1) Vcrsorgungs<'.lllpl~ing(~r, den!n Ansprüche aus                   sprüche aus dem Versicherungsvertrag durch\neiner unm i ll.el bcucn V ersor~Jun ~J sz usage des Arbeit-              den Arbeitgeber beliehen oder an Dritte abgetre-\ngebers nicht erfülH W(!fden, weil über das Vermö-                        ten sind.\ngen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das\nKonkursv<--\\rfahren eröffnet worden ist, und ihre                    Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die zum Kreis\nHinterbliebenen hdben gegen dc~n Träger der lnsol-                   der Begünstigten einer Unterstützungskasse gehö-\nvenzsicherun~J einen Anspruch in Höhe der Lei-                       ren, wenn der Sicherungsfall bei einem Trägerun-\nstung, die~ dE!r Arbeitgeber auf Grund der Versor-                   ternehmen eingetreten ist. Die Höhe des Anspruchs\ngungszusage zu erbrin~Jen hüUe, wenn das Konkurs-                    richtet sich nach der Höhe der Leistungen gemäß\nverfahren nicht c~röffnet worcl<'.11 wäre. Satz 1 gilt               § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, bei Unterstützungskas-\nentsprechend, wenn Leistungen dUS einer Direktver-                   sen nach dem Teil der nach der Versorgungsrege-\nsicherung nicht gezc1hl1 werden, weil der Arbeitge-                  lung vorgesehenen Versorgung, der dem Verhältnis\nber die Ansprüche c1 us dem Versicherungsvertrag                     der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit\nabgetreten oder beliehen hat und seiner Verpflich-                   vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Er-\ntung nach § 1 Abs. 2 Si:!tz 3 wegen der Eröffnung                    reichen der in der Versorgungsregelung vorgesehe-\ndes Konkursverfahrens nicht nachkommt oder wenn                      nen festen Altersgrenze entspricht; § 2 Abs. 5 ist\neine Unterstützungskasse die'. nach ihrer Versor-                    entsprechend anzuwenden. Für die Berechnung der\ngungsregelung vorgesehene Versorgung nicht er-                       Höhe des Anspruchs nach Satz 3 wird di·e Betriebs-\nbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlaß                      zugehörigkeit bis zum Eintritt des Sicherungsfalles\neines Arbeitgebers, cler der Unterstützungskasse                     berücksichtigt.\nZuwendungen leistet (Trägerunternehmen}, das                            (3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen\nKonkursverfahren eröffnet worden ist. Der Eröff-                     den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch\nnung des Konkursverfahrens stehen bei der Anwen-                     im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt\ndung der Sätze 1 und 2 gleich                                        der ersten Fälligkeit geltenden Beitragsbemessungs-\n1. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des                       grenze für Monatsbezüge in den gesetzlichen Ren-\nKonkursverfahrens mangels Masse,                                 tenversicherungen der Arbeiter und Angestellten.\n2. die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsver-                    Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf\nfahrens zur Abwendung cles Konkurses,                            Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom\n3. der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-,                      Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufen-\nQuot,en- oder Liquidationsvergleich) des Arbeits-                den Leistung anzus,etzen sind.\ngebers mit seinen Gläubigern nach vorausgegan-                      (4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Trä-\ngener Zahlungseinstellung im Sinne der Kon-                      ger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem\nkursordnung, wenn ihm der Träger der Insol-                      Umfange, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Trä-\nvenzsicherung zustimmt,                                          ger der Versorgung die Leistungen der betriebli-\n4. die vollständige Beendigung der Betriebstätig-                    chen Altersversorgung erbringt oder in den Fällen\nkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn                    des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2, 3 und 5 auch nach Ein-\nein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens                   tritt des Sicherungsf alles zu erbringen hat.\nnicht gestellt worden ist und ein Konkursverfah-\nren offensichtlich mangels Masse nicht in Be-                       (5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenz-\ntracht kommt,                                                    sicherung besteht nicht, soweit nach den Umstän-\nden des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß\n5. die Kürzung oder die Einstellung von Versor-                      es der alleinige oder überwiegende Zweck der Ver-\ngungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage                   sorgungszusage oder ihrer Verbesserung, der Belei-\ndes Arbeitgebers, soweit dies durch rechtskräfti-                hung oder Abtretung eines Anspruchs aus einer Di-\nges Urteil eines Gerichts für zulässig erklärt                   rektversicherung gewesen ist, den Träger der Insol-\nworden ist.                                                      venzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese An-\nIm Falle des Satzes 3 Nr. 5 kann der Träger der In-                  nahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn\nsolvenzsicherung auch ohne das Vorliegen eines                       bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungs-\nrechtskräftigen Urteils leisten, wenn er die Kürzung                 zusage wegen der wirtschaftlichen La.ge des Arbeit-\noder die Einstellung von Versorgungsleistungen                       gebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht er-\nwegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers                      füllt werde. Verbesserungen der Versorgungszusa-\nfür zulässig erachtet.                                               gen werden bei der Bemessung der Leistung•en des\nTrägers der Insolvenzsicherung nicht berücksich-\n(2) Personen, die bei Eröffnung des Konkursver-                   tigt, soweit sie in dem letzten Jahr vor dem Eintritt\nfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 3                   des Sicherungsfalles größer gewesen sind als in\ngleichstehenden Voraussetzungen (SicherungsfalJ)                     dem diesem Jahr vorangegangenen Jahr.\neine nach § 1 unverfallbare V,ersorgungsanwart-\nschaft haben, und ihre Hinterbliebenen erhalten bei                     (6) Ist der Sicherungsf all durch kriegerische Er-\nEintritt des Versorgungsfalles einen Anspruch ge-                    eignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder\ngen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die                      Kernenergie verursacht worden, so kann der Träger\nAnwartschaft beruht                                                  der Insolvenzsicherung mit Zustimmung des Bun-","3614                                        ßundesgesetzbl,att, .Jahrgang 1974, Teil I\ndescrn [sich lst1rn l.cs fli r cli1s Versicherungswesen die                                   § 10\nLC:istun~Jc·n nach billinc~rn Errrn•~.;sen abweichend von             (l) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenz-\ndc~n /\\bsLiL1.c·n 1 bis S lt·stsetzcn.                             sicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher\nVerpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber auf-\n§8                               gebracht, die Leistungen der betrieblichen Alters-\n(1) Ein 1\\nsprucl1 UP<Jcn den Tri:iger der Insolvenz-           versorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine\nsicherung auf Leistungen nach § 7 besteht nicht,                   betriebliche Altersversorgung über eine Unterstüt-\nwenn c!irH: Pensionskasse oder ein Unternehmen der                 zungskasse oder eine Direktversicherung der in § 7\nLebensversicherung sich dem Tri::iger der Insolvenz-               Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichne-\nsicherung gegenübPr verpflichtet, diese Leistungen                 ten Art durchführen.\nzu erbrin9cn, und die mich § 7 Ber,echtigten ein un-                  (2) Die Beiträge müssen den Barwert der im lau-\nmi ttelbc1n's Recht erwc·rlwn, diP Leistungen zu for-              fenden KalEmderjahr entstehenden Ansprüche auf\ndern.                                                              Leistungen der Insolvenzsicherung, die im gleichen\n(2) In t~nl.sprechender 1\\nwcndun~r des § 3 Abs. 2              Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und son-\nkann eirw Abfindung gezahlt werden, wenn die                       stigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistun-\nVersorgungs,rnwctrtschaft auf einer Versorgungszu-                 gen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem\nsage beruht, diP weniger als 10 Jahre vor Eintritt                 vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswe-\ndes SicherungsfdllPs erteilt wurde.                                sen festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 37 des\nGesetzes über die Beaufsichtigung der privaten\nV,ersichenmgsunternehmungen bleibt unberührt.\n§9\nBei der Berechnung des Barwertes ist ein Rech-\n(1) Der Tr~iuer der I nsol vt\\nzsichcrung teilt dem             nungszinsfuß von drei vom Hundert anzuwenden.\nBerechtigten die> ihm nach§ 7 oder§ 8 zustehenden                  Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträ-\nAnsprüche oder /\\nwartschaften schriftlich mit. Un-                ge können Vorschüsse erhoben werden; reichen die\nterbleibt die Mi!l.(!ilt1ng, so ist der Anspruch oder              Vorschüsse zur Deckung der Aufwendungen nach\ndie Anwc1rtsdwf1 sp~i1esl<'ns Pin Jabr nach dem                    Satz 1 nicht aus, so kann der Ausgleichsfonds in\nSiclwrungsfall bc~i dPm Triig(:r der Tnsolvenzsiche-               einem vom Bundesaufsichtsamt für das Versiche-\nrung dll1/.u11wldcn; t•rf ol~Jt die /\\.nmeldung später, so         rungswesen zu genehmigenden Umfang zur Ermi::ißi-\nbeginnen die Lr·is1 LU1'.wn !rühC'stens mit dem Ersten             gung der            heranfJezogen werden.\ncles Mondts der \\rrnwldung, l'S Sf)i denn, daß der\nBercch ti ~Jtc c1 n d c• r n,ch 11.ei ti gen \\ n rnc l dung ohne      (3)  Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge\nsein Verscl1ulcl( J1 \\'C•rhinclert wc1r.\n1\nwerden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der\nnachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich\n(2) l\\ 11spniclw oder \\ 11 wdrl.sdwften des Berech-             auf die laufenden Versorgungsleistungen und die\ntigten cJe9Pn d<'n \\ rlw1 lqt·lH!r auf Leistunnen der              nach § 1 unverfallbaren Versorgungsanwartschaften\nbetrieblichen \\ 11 c' 1·s vvrsorounrr, cl ie den Anspruch          beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Be-\ngegen den Tr~tcJcr fit'r Jnsol Vt!nzsich(,rung begrün-             träge sind festzustellen auf den Schluß des Wirt-\nden, 9che11 im Fdllc· E·itws Konkurs- oder gericht-                schaftsjahres des i\\rbeitgebers, das im abgelaufe-\nlichen VergleiclJsvc:rlc1lnens mit dessen Eröffnung,               nen Kalenderjahr geendet hat:\nin den übrirwn Siclwrunqsl~illcn dann at1f den Trä-\n1. Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betriebli-\nger der Insolvc·r1.1.siclwrun~r über, wenn dieser nach\nchen .Altersversorgung unmittelbar zugesagt ha-\nAbsatz 1 Satz 1 dc-m nerc:chtic1tcn die ihm zustE-;hen-\nben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teil-\nden Ansprüc:lw ock r .\\nwdrtschaften mitteilt. Der\n1\nwert der Pensionsverpflicbtung (§ 6 a Abs. 3 des\nDbergang kcinn nichl .1.um Nachteil des Berechtigten\ngeltend gc•nliJchL W{irclen.                                           Einkommensteuergesetzes).\n2. Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersver-\n(3) lsl dc:r Tr~i~Jcr clc,r lnsolvc:nzsicherung zu Lei-\nsorgung über eine Direktversicherung mit wider-\nstungen verpf lichtPl, die ohrw den Eintritt des\nruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitrags-\nSicherunusfallcs virH: lJnte:rstützt1n~Jskasse erbrin-\ngen würde, ~wht deren VermiirJen einschließlich der                    bemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige\nVerbindlichkPitcn clllf ihn über; die Haftung für die                  Deckungskapital. Für Versicherungen, bei denen\ncler Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und\nVerbindlichk-c'itc:11 b(•schr~inkL sich c1uf das überge-\ngangene Verrnö9en. \\Nenn die übergegangenen                            für Versicherungsanwartschaften, für die ein un-\nVermögenswt:rlc· ck11 ßMwcrt der Ansprüche und                         widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist\nclas Deckungskapital nur insoweit zu berücksich-\nAnwart.scli d ftcn \\JC:(Jc:n den Tr~igc:r der Insolvenz-\nsicherung übcrc;tc:i~Jcn, hc1L diPscr den übersteigen-                 tigen, als die Versicherungen abgetreten oder be-\nliehen sind.                          '\nden Teil (:ntsprcclwncl der S2ü1.unu dPr Unterstüt-\nzungskdssc' zu vr'rwcmh'n. Bei c:incr Unterstüt-                   3. Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersver-\nzungskc1ssc: rni l 1rn·!i n· rr'I1 Triicwru n f erneh1nen hat          sorgung über eine Unterstützungskasse durch-\nder TrÖ\\JCr dPr l11solvc:11zc;ic lwrunu l:inen Anspruch                führen, ist Beitragsbernessungsgrundlage das\ngeqen dic: \\Jnl.l·rslLil·1.un\\J',kdssP auf <!irwn Betrag,              Deckungskapital für die laufenden Leistungen\nder dem T<'il dt's Ve:rtniifJt:11.,; clc!r KassE~ c!nlspricht,         (§ 4 d Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe a des Einkommen-\nd~;r crnf dds l lnLr!rr1cli1111'11 r~ntrillt, 1wi d<:!m der Si-        steuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der\ncherungsfull C'il1U[!Ln~tr~n ist. Die Sät/'.C l bis 3 gel-             nach § 4 d Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe b des Einkom-\nten nicht, wenn der Sichcninqsfc:111 c1uf den in § 7                   mensteuergesetzes errechneten jährlichen Zu-\nAbs. 1 Salz] Nr. 2, :{ odc'.r ;) \\Jl:lldlinten Crürulen be-            wendungen für Leistungsanwärter; sofern die\nruht.                                                                  Unterstützungskasse keine über 55 Jahre alten","Nr. 139       Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974                        3615\nLeistungsanwärter im Sinne des § 4 d Abs. 1             Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder ande-\nZiff. 1 Buchstube b des Einkornmensteuergesetzes        re selbständig,e Berufstätige kraft Gesetzes angehö-\nhat, treten für die Berechnung der Beiträge an          ren oder anzugehören haben, haben den Träger der\nihre Stelle sämllichc Lcislungsc1nwärt:er, bei de-      Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10\nnen die Voraussetzungen des § l e:rfüllt sind.          beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen.\n(4) Aus dc-)n Beitrngsbeschciclen des Trägers der           (7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mittei-\nInsolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung           lungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur\nin ent:sp.rechender Anwcndunq der Vorschriften der          Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger\nZivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Aus-           der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke zu\nfertigung erteilt cfor Tr~igcff clc->r Insolvenzsicherung.  verwenden.\n(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der\n§ 11\nnach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können\n(l) Der Arlwitueber hi:ll dem Träger der Insol-          die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung\nvenzsicherung cinf~ lwtriebliche Altersversorgung           mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht\nnach § 1 Abs 1, 2 und 4 für seine Arbeitnehmer              in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird er-\ninnerhalb von :-l MoncJten nach Inkrafttreten des           mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nGesetzes ocler innerhalb von 3 Monaten nach Ertei-          des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Ein-\nlung cler unmi tt:ellnircn Versorgungszusage, dem           zelheiten des Verfahrens zu regeln.\nAbschluß einer Dirck Lvc:rsicherung oder der Errich-\ntung einer Unterstützungskasse mitzuteilen. Der Ar-\n§ 12\nbeitgeber, cl~:r sonstige Träger der Versorgung, der\nKonkursverwalter und die nach § 7 Berechtigten                 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nsind verpflichtet, clc~rn Träger der Insolvenzsiche-        fahrlässig\nrung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchfüh-          1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Satz 1, Abs. 3\nrung der Vorschriften diesc!s Abschnittes erforder-             oder Abs. 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,\nlich sind, sowie Untcrlctgcn vorzulegen, aus denen              nicht vollständig oder nicht re_chtzeitig vor-\ndie erforderlichen Angaben c,rsichtlich sind.                   nimmt,\n(2) Ein beitragspflichtiucir Arbeitgeber hat dem         2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 eine Aus-\nTräger der lnsolvenzsicherung spätestens bis zum                kunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n30. September eines jeden Kc1lenclerjahres die Höhe             nicht rechtzeitig erteilt oder\ndes nach § l O Abs. 3 für die Bemessung des Beitra-         3. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Unterlagen nicht,\nges mctßgebenden Betr<lges bei unmittelbaren Ver-               nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nsorgungszusagen crnf Grund eines versicherungsma-               zeitig vorlegt oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2\nthematischc~n Gutdchlens, bei Direktversicherungen              Unterlagen nicht aufbewahrt.\nauf Grund einer Bescheinigung des Versicherers\nund bei OntersLützungskasscn auf Grund einer                   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nnachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeit-           buße bis zu 5 000 Deutsche Mark geahndet werden.\ngeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen                (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nmindestens 6 Jahre aufzubewahren.                           Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\n(3) Der Konkursverwalter hat dem Träger der In-\ndas Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswe-\nsolvenzsicherung die Eröffnung des Konkursverfah-           sen.\nrens, Namen und Anschriften der Versorgungsemp-                                          § 13\nfänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 un-\nDas Arbeitsgerichtsgesetz wird wie folgt geän-\nverzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und\ndert: In § 2 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende\nAnschriften der Personen, die bei Eröffnung des\nNummer 2 a eingefügt:\nKonkursverfahrens eine nach § l unverfallbare Ver-\nsorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer            „2 a. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten wegen\nAnwartschaft nach § 7 mitzuteilen.                                 Ansprüchen von Arbeitnehmern, ehemaligen\nArbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen auf\n(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Ver-               Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem\nsorgung und die nach § 7 Berechtigten sind ver-                    Vierten Abschnitt des Ersten Teiles des Geset-\npflichtet, dem Konkursverwalter Auskünfte über                      zes zur Verbesserung der betrieblichen Alters-\nalle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mittei-               versorgung vom 19. Dezember 1974 (Bundes-\nlungspflicht nach Absatz 3 bezieht.                                gesetzbl. I S. 3610);\".\n(5) In den Fällen, in denen ein Konkursverfahren\nnicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 3) oder nach                                       § 14\n§ 204 der Konkursordnung eingestellt worden ist,               (1) Träger der Insolvenzsicherung ist der Pen-\nsind die Pflichten des Konkursverwalters nach Ab-          sions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf\nsatz 3 vorn Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger          Gegenseitigkeit; er unterliegt der Aufsicht durch\nder Versorgung zu erfüJlen.                                das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswe-\n(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von             sen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Beauf-\nUnternehmern oder anderen selbständigen Berufstä-          sichtigung der privaten Versicherungsunterneh-\ntigen, die als Körperschaften des öffentlichen             mungen gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes\nRechts errichtd sind, ferner Verbünde und andere            bestimmt.","BundesgesetzbLa,tt, Jahrgang 1974, Teil I\n(2) Dt>r Bundt>sminisler für Arbeit und Sozialord-                                  § 15\nnung wc>ist durch RPchlsvprordnung mit Zustim-\nPersonen, die bei dem Träger der Insolvenzsiche-\nrnun~J dt•s Bundesrates di(' Sl.ellunq des Trägers der\nrung beschäftigt oder für ihn tätig sind, dürfen\nInsolvenzsiclwrung          der     L1stencmsgleichsbank\nfremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder\n(Bank für VerlriebPll(' und Cesdüidigte) zu, bei der\nGeschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt\" offenbaren\nein F(mds zur Insol V(:nzsichcrung der belri.eblichen\noder verwerten. Sie sind nach dem Gesetz über die\nAltersvt-rsorgunq ucbilde! wird, wenn\nförmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen\n1. bis zum 31. Dezernher 1974 nicht nachgewiesen              vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 547) vom\nworden ist, daß der in Absa t.z 1 ~JE!nannte Träger      Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen\ndie Erl,rnbnis der Aufsichtsbehörde       zum Ge-        auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenhei-\nschüftsb(~trieb erhalt()n hat,                           ten zu verpflichten.\n2. der in Absatz 1 9Pnann1.c, Trtiger aufgelöst wor-\nden ist oder\n3. die A ufsicb Lslwhördc ch>n Geschäftsbetrieb des in                           Fünfter Abschnitt\nAbsatz 1 genannten Tr~ig()rs untersagt oder die\nErlaubnis zum Ceschüftsbet.rieb widerruft.                                     Anpassung\nIn den Fällen der Numrnern 2 und 3 geht das Ver-\nmögen des in Absatz 1 uenannten Trägers ein-                                            § 16\nschließlich cler Verbind] ich keilen auf die Lastenaus-\ngleichsbank (Bcrnk für VertridwnP und Geschädigte)                Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpas-\nüber, clie es dem Fonds zur 1nsol venzsicherung der             sung der laufenden Leistungen der betrieblichen\nbetrieblichen Altersversorgung zuweist.                         Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billi-\ngem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbeson-\n(3) Wircl die lnsolvenzsicherung von der Lasten-           dere die Belange des Versorgungsempfängers und\nausgleichsbank (Bank für Vertriebene und Geschä-               die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu be-\ndigte) durchgeführt, gE'lten die Vorschriften dieses            rücksichtigen.\nAbschnittes mit folgenden Abweichungen:\n1. In § 7 Abs. 6 entfällt die> Zustimmung des Bun-\ndesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen.\nSechster Abschnitt\n2. § 10 Abs. 2 findet keine Anwendung. Die von der\nLastenausgleichsbank (Bcrnk für Vertriebene und                              Geltungsbereich\nGeschädigte) zu erhebenden Beiträge müssen den\nBedarf für die laufenden Leistungen der Insol-\n§ 17\nvenzsicherung im laufenden Kalenderjahr und\ndie im gleichen Zeitrnum entstehenden Verwal-                 (1) Arbeitnehmer    im Sinne der §§ 1 bis 16\ntungskosten uncl sonstigem Kosten, die mit der            sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu\nGewährung der Leistungen zuscnnmenhängen,                 ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufs-\ndecken. Bei einer Zuweisung nach Absatz 2 Nr. 1           ausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis\nbeträgt der Beitrag für die ersten 3 Jahre min-           gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Per-\ndestens 0, 1 vom Hundert der BE!itragsbemes-              sonen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen\nsungsgruncl1c.1ge gemäß § l O Abs. 3; der nicht be-       Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinter-\nnötigte Teil dieses Bcit.rngsaufkommens wird              bliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für\neiner BetriebsmiltdreservP zugeführt. Bei einer           ein Unternehmen zugesagt worden sind.\nZuweisung nach Absatz 2 Nr. 2 oder 3 wird in\nden ersten 3 Jahren zu ch~m Beitrag nach Num-                 (2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund,\nmer 2 Satz 2 ein Zuschlag von 0,08 vom Hundert            die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaf-\nder Beitragslwrnessungsgrundlage g,emäß § 10              ten, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen\nAbs. 3 zur Bildung einer Betriebsmittelreserve er-        Rechts, bei denen der Konkurs nicht zulässig ist, und\nhoben. Auf die Beiträge können Vorschüsse er-             solche juristische Personen des öffentlichen Rechts,\nhoben werden.                                             bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde\n3. In § 12 Abs. 3 tritt an die Stelle des Bundesauf-            kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.\nsichtsamtes für clas Versicherungswesen die La-\nstenausgleichsbank (Bank für Vertriebene und                 (3) Von den §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 kann in\nGeschädigte).                                            Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichen-\nden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebun-\nDie Lastenausgleichsbank (Bank für Vertriebene                 denen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung,\nund Geschädigte) verwaltet den Fonds im eigenen                wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlä-\nNamen. Für Verbindlichkeiten des Fonds haftet sie              gigen tariflichen Regelung vereinbart ist. Im\nnur mit dem Vermögen des Fonds. Dieser haftet                  übrigen kann von den Bestimmungen dieses Geset-\nnicht für die sonstigen Verbindlichkeiten der Bank.            zes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abge-\n§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Lastenaus-            wichen werden.\ngleichsbank vom 28. Oktober 1954 (Bundesgesetz-\nblatt J S. 293), geändert durch das Einundzwanzigste               (4) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der\nGesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes               betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet\nvom 18. August 1969 (BundPsgesetzbl. I S. 1232), gilt          des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht\nc:i uch für den Fonds.                                         berührt.","Nr. 139    Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974                       3617\n§ 18                              für eine Halbwaise 12 vom Hundert und für eine\nVollwaise 20 vom Hundert der Zusatzrente. Durch\n(1) Für Personen, die\nSatzungsänderung kann die Höhe der Zusatzrente\n1. bei einer ZusiltzvPrsorgungs(!inrichtung der in           und der Leistungen für Hinterbliebene nicht ge-\n§ 2 des Gesetzes zur Sicherstellung der Leistun-         ändert werden.\ngen der Zusatzversorgungsanstalten des öffent-\n2. Versorgungsf all . ist der Versicherungsfall im\nlichen Dienstes vorn 21. Dezember 1971 (Bundes-\nSinne der Satzung der Zusatzversorgungseinrich-\ngesetzbl. I S. 2077) bezeichneten Art -- auch\ntung. Die Vorschriften der Satzung über den\nwenn diese erst nach dem 20. Juni 1948 errichtet\nHöchstbetrag von Versicherungsrenten bei meh-\nist - pflichtversichert sind, oder\nreren Anspruchsberechtigten sowie über die Zah-\n2. bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung            lung von Versicherungsrenten sind entsprechend\npflichtversichert sind, die mit einer Zusatzversor-      anzuwenden. Gegen Entscheidungen der Zusatz-\ngungseinrichtung nach Nummer 1 ein Uberlei-              versorgungseinrichtung über Ansprüche nach\ntungsabkommf~n abgeschlossen hat oder auf                diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für\nGrund satzungsrcchtlicher Vorschriften von Zu-           Versicherte der Einrichtung gilt.\nsatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1\n3. Soweit Personen der Versorgungsanstalt der\nein solches Abkommen abschließen kann, oder\ndeutschen Kulturorchester oder der Versorgungs-\n3. unter das Gesetz über die zusätzliche Alters- und         anstalt der deutschen Bühnen von Absatz 1 Satz 1\nHinterbliebenenversorgung für Angestellte und            Nr. 2 und Satz 2 erfaßt werden, treten bei Eintritt\nArbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg               des Versorgungsfalles an die Stelle der Zusatz-\n(Ruhegeldgesetz) in seiner jeweiligen Fassung            rente die satzungsgemäß vorgesehenen Leistun-\nfallen oder auf die das Gesetz sonst Anwendung           gen. Durch Satzungsänderung kann die Höhe der\nfindet, oder                                             Leistungen für den Berechtigten und seine Hinter-\n4. nach § 1229 Abs. 1 Nr. 3 oder § 1231 Abs. 1               bliebenen nicht geändert werden.\nder Reichsversicherungsordnung, § 6 Abs. 1 Nr. 3     4. Der Anspruch auf die Zusatzrente oder die in\noder 4 oder § 8 Abs. l des Angestelltenversiche-         Nummer 3 bez,eichneten Leistungen entsteht\nrungsgesetzes versicherungsfrei sind, oder               nicht oder erlischt, wenn der Berechtigte durch\n5. trotz bestehender Anwartschaft auf Versorgung             die Entscheidung eines deutschen Gerichts im\nnach beamtenrechtlichen Grundsätzen eines Ar-            Geltungsbereich dieses Gesetzes. wegen einer\nbeitgebers, der Beteiligter bei einer Zusatzver-         vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von\nsorgungseinrichtung nach Nummer 1 sein kann,             mindestens 2 Jahren oder wegen einer vorsätz-\nnicht in der gesetzlichen Rentenv,ersicherung ver-       lichen Tat, die nach den Vorschriften über\nsicherungsfrei sind, oder                                Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des de-\nmokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat\n6. auf Grund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund,\nund Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar\nzu einem Land, zn einer Gemeinde, zu einem Ge-\nist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6\nmei ndeverbancl, zu einer sonstigen Körperschaft,\nMonaten rechtskräftig verurteilt worden ist.\nAnstalt oder Stiftung cles öffentlichen Rechts, zu\neinem Verband von Körperschaften des öffent-            (3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres\nlichen Rechts sowi,e zu einem Verband solcher        Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Gesetzes\nVerbände oder zu eim~m Mitglied eines kommu-         über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenver-\nnalen Arbeitgeberverbandes nach einer Ruhe-\nsorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien\nlohnordnung oder einer entsprechenden Bestim-\nund Hansestadt Hamburg (Ruhe,geldgesetz) in seiner\nmung eine Anwartschaft auf Ruhegeld oder\njeweiligen Fassung Anwendung gefunden haben\nRuhelohn haben und denen Hinterbliebenenver-\nsorgung gewährleistet ist,                           (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3), haben Anspruch auf Lei-\nstungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2\ngelten die §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 nicht. Als          Nr. 1, 2 und 4.\npflichtversichert im Sinne des Satzes l Nr. 2 gelten\nauch die freiwillig Versicherten der Versorgungs-           (4) Zeiten, für die Beiträge von einer Zusatzver-\nanstalt der deutschen Kulturorchester und der Ver-       sorgungseinrichtung erstattet worden sind oder die\nsorgungsanstalt der deutschen Bühnen.                    in die Berechnung einer Versorgungsrente oder\neiner Leistung der Versorgungsanstalt der deut-\n(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles erhalten die\nschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt\nin Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen\nder deutschen Bühnen oder einer Leistung nach Ab-\nvon der Zusatzversorgungseinrichtung eine Zusatz-\nsatz 3 einbezogen werden, werden nicht berück-\nrente nach fo],genden Maßgaben:\nsichtigt. Auf die Zusatzrente oder die in Absatz 2\n1. Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt         Nr. 3 oder die in Absatz 3 bezeichneten Leistungen\nfür jedes volle Jahr der Pflichtversicherung bei     werden für denselben Zeitraum zustehende Ver-\neiner Zusatzversorgungseinrichtung 0,4 vom Hun-      sicherungsrenten der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2\ndert des Arbeitsentgelts, das nach der Satzung       bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder\nder Zusatzversorgungseinrichtung für die Lei-        entsprechende Versorgungsleistungen der Versor-\nstungsbemessung maßgebend wäre, wenn im              gungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder\nZeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungs-        der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder\nfall im Sinne der Satzung eingetreten wäre. Die      nach den Regelungen des in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3\nLeistung für eine Witwe beträgt 60 vom Hundert,      genannten Gesetzes angerechnet; ilas gilt nicht,","3618                                Bundesgesetzb1att, Jahrgang 1974, Teil I\nsoweit Versicherungsrenlen oder entsprechende            1.  In § 3 wird hinter der Ziffer 64 der Punkt durch\nVersorgungsleistungen nur auf Beiträgen des Be-              einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Zif-\nrechtigten beruhen.                                          fer 65 angefügt:\n(5) Liegen der zu gewähn)rHlen Zusatzrente oder           „65. Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung\nden in Absatz 2 Nr. 3 bezeichnel•en Leistungen meh-                (§ 14 des Gesetzes zur Verbesserung derbe-\nrere Beschäftigungszeiten zugrunde und war der                     trieblichen Altersversorgung vom 19. Dezem-\nBerechtigte während dieser Zeiten bei verschiede-                  ber 1974-Bundesgesetzbl. I S. 3610) zugun-\nnen Zusatzversorgungseinrichtungen nach Absatz 1                   sten eines Versorgungsberechtigten und\nSatz 1 Nr. 1 und 2 pflichtversichert, so haben die                 seiner Hinterbliebenen an eine Pensions-\nfrüher zuständigen Zusatzversorgungseinrichtungen                  kasse oder ein Unternehmen der Lebensver-\nder nach diesem Gesetz zuständigen Zusatzversor-                   sicherung zur Ablösung von Verpflichtungen,\ngungseinrichtung auf deren Anforderung sämtliche                   die der Träger der Insolvenzsicherung im\nfür den Berechtigten entrichteten Pflichtbeiträge                  Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungs-\nund Umlagen ohne Zinsen zu überweisen, es sei                      berechtigten und seinen Hinterbliebenen hat.\ndenn, daß die Zusatzversorgungseinrichtungen eine                  Die Leistungen der Pensionskasse oder des\nandE~re Regelung vereinbaren.                                      Unternehmens der Lebensversicherung auf\n(6) Die in Absatz 1 Satz l Nr. 4 bis 6 bezeichneten             Grund der Beiträge nach Satz 1 gehören zu\nArbeitnehmer sind durch ihren Arbeitgeber bei der                   den Einkünften, zu denen die Versorgungs-\nZusatzversorgungseinrichtung, bei der der Arbeit-                   leistungen gehören würden, die ohne Eintritt\ngeber Beteiligter ist oder, wenn eine solche Beteili-               des Sicherungsfalls zu erbringen wären. So-\ngung nicht besteht, bei der er Beteiligter sein könnte             weit sie zu den Einkünften aus nichtselb--\n(zuständige Versorgungseinrichtung), nachzuver-                    ständiger Arbeit im Sinne des § 19 gehören,\nsichern. Die Nachversicherung umfaßt den Zeitraum                  ist von ihnen Lohnsteuer einzubehalten. Für\nzwischen dem Erwerb der Versorgungsanwartschaft                     die Erhebung der Lohnsteuer geUen die Pen-\nnach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Absatz 1                       sionskasse oder das Unternehmen der Le-\nSatz 1 Nr. 4 und 5) oder zwischen dem Erwerb                       bensversicherung als Arbeitgeber und der\nder Ruhelohn- oder Ruhegeldanwartschaft (Absatz 1                  Leistungs,empfänger als Arbeitnehmer.\"\nSatz 1 Nr. 6) und der Beendigung des Arbeitsver-\nhältnisses. Der Arbeitgeber hat Beiträge und Um-\n2. Hinter § 4 a werden die folgenden §§ 4 b bis 4 d\nlagen in der Höhe zu entrichten, wie sie bei Vor-\neing·efügt:\nliegen der Versicherungspflicht zu der zuständigen\n,,§ 4 b\nZusatzversorgungseinrichtung für diese Zeiträume\nzu entrichten gewesen wären; Zinsen sind für die                               Direktversicherung\nnachzuentrichtenden Beiträge und Umlagen nicht\nDer Versicherungsanspruch aus einer Direkt-\nzu zahlen. Die Beiträge und Umlagen sind für die\nversicherung, die von einem Steuerpflichtigen\nin Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bezeichneten Arbeitnehmer\naus betrieblichem Anlaß abgeschlossen wird, ist\nzum selben Zeitpunkt zu zahlen, zu dem die Bei-\ndem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen\nträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu\nnicht zuzurechnen, soweit am Schluß des Wirt-\neiner Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung\nschaftsjahrs hinsichtlich der Leistungen des Ver-\neiner Berufsgruppe im Sinne des § 7 Abs. 2 des\nsicherers die Person, auf deren Leben die Le-\nAngestelltenversicherungsg,esetzes nachzuentrich-\nbensversicherung abgeschlossen ist, oder ihre\nten sind. Im übrigen sind die nachzuentrichtenden\nHinterbliebenen bezugsberechtigt sind. Das gilt\nBeiträge und Umlagen im Zeitpunkt der Beendigung\nauch, wenn der Steuerpflichtige die Ansprüche\ndes Arbeitsverhältnisses fällig. Liegen die Voraus-\naus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder\nsetzungen vor, unter denen nach Absatz 2 Nr. 4 ein\nbeliehen hat, sofern er sich der bezugsberechtig-\nAnspruch auf die Zusatzrente nicht entstehen oder\nten Person gegenüber schriftlich verpflichtet, sie\nerlöschen würde, unterbleibt die Nachversicherung.\nbei Eintritt des Versicherungsfalls so zu stellen,\n(7) Auf die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 bezeich-       als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt\nneten Personen sind Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie            wäre.\nAbsatz 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend anzu-·\n§4c\nwenden, daß anstelle der Zeiten der Pflichtversiche-\nrung bei der Zusatzversorgungseinrichtung die Zei-                      Zuwendungen an Pensionskassen\nten der Nachversicherung (Absatz 6) zugrunde zu\nlegen sind.                                                     (1) Zuwendungen an eine Pensionskasse dür-\nfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen\nleistet (Trägerunternehmen), als Betriebsaus-\nZweiter Teil                           gaben abgezogen werden, soweit sie auf einer\nin der Satzung oder im Geschäftsplan der Kasse\nSteuerrechtliche Vorschriften\nfestgelegten Verpflichtung oder auf einer Anord-\nnung der Versicherungsaufsichtsbehörde beruhen\n§ 19                               oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei der\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                 Kasse dienen.\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der                 (2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1\nBekanntmachung vom 5. September 1974 (Bundesge-              dürfen als Betriebsausgaben nicht abgezogen\nsetzbl. I S. 2165) wird wie folgt geändert:                  werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn","Nr. 139   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974                     3619\nsie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht              Zuwendungen nach den Buchstaben a und b\nwürden, bei diesem nicht bE~trieblich veranlaßt             dürfen nicht. als Betriebsausgaben abgezogen\nwären.                                                      werden, wenn das Vermögen der Kasse ohne\n§4d                              Berücksichtigung künftiger Kassenleistungen\nZuwendungen an Unterstützungskassen                  am Schluß des Wirtschaftsjahrs das zulässige\nKassenvermögen übersteigt. Bei der Ermittlung\n(1) Zuwendungen an eine Unterstützungs-                  des Vermögens der Kasse ist. der Grundbesitz\nkasse dürfen von dem Unternehmen, da.s die Zu-             mit dem Wert anzusetzen, mit dem er bei einer\nwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Be-             Veranlagung der Kasse zur Vermögensteuer\ntriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie                auf den Veranlagungszeitpunkt anzusetzen\ndie folgenden Beträge nicht übersteigen:                   wäre, der auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs\nfolgt; das übrige Vermögen ist mit dem ge-\n1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich\nmeinen Wert am Schluß des Wirtschafts-\nlaufende Leistungen gewähren:\njahrs zu bewerten. Zulässiges Kassenvermö-\na) das Deckungskapital für di,e laufenden              gen ist die Summe aus dem Deckungskapital\nLeistungen nach der dem Gesetz als An-             für alle am Schluß des Wirtschaftsjahrs lau-\nlage 3 beigefügten Tabelle,                        fenden Leistungen nach der dem Gesetz als\nb) in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Lei-             Anlage 3 beigefügten Tabelle und dem Acht-\nstungsanwärter                                     fachen der nach Buchstabe b abzugsfähigen\nZuwendungen; soweit. sich die Kasse die Mittel\naa) wenn die Kasse nur Invaliditätsver-\nfür ihre Leistungen durch Abschluß einer Ver-\nsorgung oder nur Hinterbliebenenver-\nsicherung verschafft, tritt an die Stelle des\nsorgung gewährt, jeweils 6 vom Hun-\ndert,                                         Achtfachen der nach Buchstabe b zulässigen\nZuwendungen der Anspruch gegen die Ver-\nbb) wenn die Kasse Altersversorgung mit             sicherung. Gewährt ,eine Unterstützungskasse\noder ohne Eins.chluß von Invaliditäts-        an Stelle von lebenslänglich laufenden Lei-\nv·ersorgung oder Hinterbliebenenver-          stungen eine einmalige Kapitalleistung, so gel-\nsorgung gc~währt, 25 vom Hundert              ten 10 vom Hundert der Kapitalleistung als\ndes Durchschnittsbetrags der von der                Jahresbetrag einer lebenslänglich laufenden\nKasse im Wirtschaftsjahr gewährten Lei-             Leistung;\nstungen. Hat die Kasse noch keine Lei-\nstungen gewährt, so tritt an die Stelle des      2. bei Kassen, die keine lebenslänglich laufen-\nin Satz 1 bezeichneten Durchschnittsbe-             den Leistungen gewähren, für jedes Wirt-\ntrags der durchschnittliche Höchstbetrag            schaftsjahr 0,2 vom Hundert der Lohn- und\nder jährlichen Leistungen, den di,e -Lei-          Gehaltssumme des Trägerunterne_hmens, min-\nstungsanwärter, die am Schluß des Wirt-            destens jedoch den Betrag der von der Kasse-\nschaftsjahrs über 60 Jahre alt sind, oder          in einem Wirtschaftsjahr erbrachten Leistun-\nderen Hinterbliebene erhalten können;               gen, soweit di,eser Betrag höher ist als die\nhat eine Unterstützungskasse keine über             in den vorangegangenen fünf Wirtschaftsjah-\n60 Jahre alten Leistungsanwärter, so treten        ren vorgenommenen Zuwendungen abzüglich\nan ihre Stelle die über 55 Jahre alten Lei-         der in dem gleichen Zeitraum erbrachten Lei-\nstungsanwärter. Leistungsanwärter ist jede         stungen. Diese Zuwendungen dürfen nicht als\nPerson, die von der Unterstützungskasse            Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn\nLeistungen erhalten kann; soweit die                 das Vermögen der Kasse am Schluß des Wirt-\nKasse       Hinterbliebenenversorgung    ge-        schaftsjahrs 1 vom Hundert der durchschnitt.-\nwährt, gilt als Leistungsanwärt,er die Per-         liehen jährlichen Lohn- und Gehaltssumme der\nson, deren Hinterbliebene die Hinterblie-          letzten drei Wirtschaftsjahre des Träger-\nbenenversorgung erhalten können,                   unternehmens übersteigt (zulässiges Kassen-\nvermögen); für die Bewertung des Vermögens\nc) den Betrag der Jahresprämie, den die\nder Kasse gilt Ziffer 1 Satz 5 entsprechend.\nKasse an einen Versicherer zahlt, soweit\nBei der Berechnung der Lohn- und Gehalts-\nsie sich die Mittel für ihre Leistungen\nsumme des Trägerunternehmens sind Löhne\ndurch Abschluß einer Versicherung v,er-\nund Gehälter von Personen, die von der Kasse\nschafft; die Zuwendungen nach den Buch-\nkeine nicht lebenslänglich laufenden Leistun-\nstaben a und b sind in diesem Fall in dem\ngen erhalten können, auszuscheiden.\nVerhältnis zu vermindern, in dem die Lei-\nstungen der Kasse durch die Versicherung        Gewährt eine Kasse lebenslänglich laufende und\ngedeckt sind,                                   nicht lebenslänglich laufende Leistungen, so gel-\nd) den Betra.g, den die Kasse einem Leistungs-      ten die Ziffern 1 und 2 nebeneinander. Leistet\nanwärter vor Eintritt des Versorgungsfalls      ein Trägerunternehmen Zuwendungen an meh-\nals Abfindung für künftige Versorgungs-         rere Unterstützungskassen, so sind diese Kassen\n1,eistungen gewährt oder den sie an einen       bei der Anwendung der Ziffern 1 und 2 als Ein-\nanderen Versorgungsträger zahlt, der eine       heit zu behandeln.\nihr obliegende Versorgungsverpflichtung\nübernommen hat; dieser Betrag vermindert           (2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1\nsich in den Fällen des Buchstabens c um         sind von dem Trägerunternehmen in dem Wirt-\nden Anspruch gegen die Versicherung.            schaftsjahr als Betriebsausgaben abzuziehen, in","3620                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I\ndem sie geleistet werden. Zuwendungen, die in-                  tragsmäßig gleichbleibender Jahresbeträge.\nnerhalb e.ines Monats nach Aufstellung oder                     Di,e Jahresbeträge sind so zu bemessen, daß\nFeststellung der Bilanz des Trägerunternehmens                  am Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das\nfür den Schluß eines Wirtschaftsjahrs geleistet                  Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert\nwerden, können von dem Trägerunternehmen                        gleich dem Barwert der künftigen Pensions-\nnoch für das abgelaufene Wirtschaftsjahr durch                 leistungen ist; die künftigen .Pensionsleistun-\neine RücksteJJung gewinnmindernd berücksichtigt                gen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen,\nwerden. Ubersteigen die in einem Wirtschaftsjahr             , der sich nach den Verhältnissen , am Bilanz-\ngeleisteten Zuwendungen die nach Absatz 1 ab-                   stichtag ergibt. Es sind die Jahresbeträge zu-\nzugsfähigen Beträge, so können die übersteigen-                grunde zu legen, die vom Beginn des Wirt-\nden Beträge im Wege der Rechnungsabgrenzung                     schaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis be-\nauf die folgenden drei Wirtschaftsjahre vorge-                  gonnen hat, bis zu dem in der Pensionszu-\ntragen und im Rahmen der für diese Wirtschafts-                 sage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts\njahre abzugsfähigen Beträge als Betriebsaus-                    des V,ersorgungsfalls rechnungsmäßig aufzu-\ngaben behandelt werden.                                         bringen sind. Erhöhungen oder Verminderun-\n(3) Zuwendungen im Sinne des Absatzes l                     gen der Pensionsleistungen nach dem Schluß\ndürfen als Betriebsausgaben nicht abgezogen                     des Wirtschaftsjahrs, die hinsichtlich des Zeit-\nwerden, soweit di,e Leistungen der Kasse, wenn                  punkts ihres Wirksamwerdens oder ihres Um-\nsie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht                  fangs ungewiß sind, sind bei der Berechnung\nwürden, bei diesem nicht betrieblich veranlaßt                  des Barwerts der künftigen Pensionsleistun-\nwären.\"                                                         gen und der Jahresbeträge erst zu berücksich-\nUgen, wenn sie eingetreten sind. Wird die\nPensionszusa.ge erst nach dem Beginn des\n3. § 6 a erhält folgende Fassung:\nDienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwi-\n\"§ 6 a                                 schenzeit für die Berechnung der J ahresbe-\nträge nur insoweit als Wartezeit zu behan-\nPensionsrü ck stell ung\ndeln, als sie in der Pensionszusage als solche\n(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine                bestimmt ist. Hat das Dienstverhältnis schon\nRückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet                vor der Vollendung des 30. Lebensjahrs des\nwerden, wenn                                                    Pensionsberechtigten bestanden, so gilt es als\n1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch                 zu Beginn des Wirtschaftsjahrs begonnen, bis\nauf einmalige oder 1auf ende Pensionsleistun-              zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das\ngen hat,                                                   30. Lebensjahr vollendet;\n2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält,             2. nach Beendigung des Dienstverhältnisses des\ndaß die Pensionsanwartschaft oder die Pen-                 Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung\nsionsleistung gemindert oder entzogen wer-                 seiner Pensionsanwartschaft oder nach Ein-\nden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich                  tritt des Versorgungsfalls der Barwert der\nnur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vor-              künftigen Pensionsleistungen am Schluß des\nliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen                  Wirtschaftsjahrs; Ziffer 1 Satz 4 gilt sinnge-\nunter Beachtung billigen Ermessens eine Min-               mäß.\nderung oder ein Entzug der Pensionsanwart-             Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensions-\nschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist,\nverpflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von\nund                                                     5,5 vom Hundert und die anerkannten Regeln\n3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.              der Versicherungsmathematik anzuwenden.\n(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals ge-             (4) Eine Pensionsrückstellung darf in einem\nbildet werden                                               Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied\n1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirt-          zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung\nschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt          am Schluß des Wirtschaftsjahrs und am Schluß\nwird, frühestens jedoch für das Wirtschafts-            des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs erhöht\njahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberech-          werden. In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der\ntigte das 30. Lebensjahr vollendet,                    Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens\n2. nach Eintritt des Versorgungsfalls für das               begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rück-\nWirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall             stellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensions-\neintritt.                                               verpflichtung am Schluß des Wirtschaftsjahrs ge-\nbildet werden; diese Rückstellung kann auf das\n(3) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens             Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschafts-\nmit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung an-              jahre gleichmäßig verteilt werden. Erhöht sich in\ngesetzt werden. Als Teilwert einer Pensionsver-             einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem voran-\npflichtung gilt                                             gegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der\n1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses des               künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 vom\nPensionsberechtigten der Barwert der künf-              Hundert, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr\ntigen Pensionsleistungen am Schluß des                  zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf\nWirtschaftsjahrs abzüglich des sich auf den-            dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden\nselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts be-                Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.","Nr. 139   Tag ch0 r Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974                            3621\nAm Schluß     des Wirl.sclwfl.sjcllus, in dem das             (3) § 40 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Anwendung\nDienstverhäl lnis des Pensionsberechtigten unter            des § 40 Abs. 1 Ziff. 1 auf Bezüge im Sinne des\nAufrechterhaltung seiner P()nsionsanwartschaft              Absatzes 1 Satz 1 ist ausgeschlossen.\"\nendet oder der Versorguw1sfall eintritt, darf die\nPensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teil-       5. In § 41 Abs. 1 vorletzter Satz und in § 41 b Abs. 3\nwerts der Pensionsverpflich l.ung gebildet werden;         wird jeweils das Zitat ,,§§ 40 und 40 a\" durch das\ndie für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung           Zitat ,, §§ 40 bis 40 b\" ersetzt.\nder Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirt-\nschaftsjahr und die beiden fol9(~nden Wirtschafts-\n6. § 52 wird wie folgt geändert:\njahn.! gleichmäßig verteilt werden.\na) Hinter Absatz 5 wird der folgende Absatz 5 a\n(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend,\neingefügt:\nwenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensions-\nverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis                   ,, (5 a) Die §§ 4 b und 4 c sind erstmals für\nals einem Dienstverhältnis steht.\"                              Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem\n21. Dezember 1974 enden. § 4 d ist erstmals\nfür Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach\n4. Hinter § 40 a w ircl der folgende § 40 b eingefügt:\ndem 31. Dezember 1974 enden.\"\n,,§ 40 b                            b) Hinter Absatz 6 wird der folgende Absatz 6 a\nPauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten                  eingefügt:\nZukunftsicherungsleistungen                           ,, (6 a) § 6 a ist erstmals für das erste oder für\n(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von                  das zweite Wirtschaftsjahr anzuwenden, das\nden Beiträgen für eine Direktversicherung des                   nach dem 21. Dezember 1974 endet. In dem\nArbeitnehmers und von den Zuwendungen an                        Wirtschaftsjahr, in dem die Vorschrift des\neine Pensionskasse mit eineln Pauschsteuersatz                  § 6 a erstmals angewendet wird (Ubergangs-\nvon 10 vom Hundert der Beiträge und Zuwendun-                   j ahr), tritt in § 6 a Abs. 4 Satz 1 bei einer Pen-\ngen erheben, soweit diese nicht steuerfrei sind.                sionsverpflichtung, die bereits am Schluß des\nDie pauschale Erhebung der Lohnsteuer von Bei-                  dem Ubergangsjahr vorangehenden Wirt-\nträgen für eine Direktversicherung ist nur zuläs-               schaftsjahrs bestanden hat, an die Stelle des\nsig, wenn die Versicherung nicht auf den Er-                    Teilwerts der Pensionsverpflichtung am\nlebensfall eines früheren als des 60. Lebensjahrs               Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs\nabgeschlossen und eine vorzeitige Kündigung des                 der Höchstbetrag der Pensionsrückstellung,\nVersicherungsvertrages durch den Arbeitnehmer                   der für diesen Stichtag nach § 6 a des Einkom-\nausgeschlossen worden ist.                                      mensteuergesetzes 1971 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1881) ohne Berücksichtigung von Rückstel-\n(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuern-            lungsfehlbeträgen zulässig ist. Soweit bei der\nden Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers                   Bildung einer Pensionsrückstellung nach an-\nfür den Arbeitnehmer 2 400 Deutsche Mark im                     deren Gesetzen ein niedrigerer Rechnungs-\nKalenderjahr übersteigen oder nicht aus seinem                  zinsfuß als 5,5 vom Hundert zugrunde gelegt\nersten Dienstverhältnis bezogen werden. Sind                    werden kann, ist dies letztmalig für das letzte\nmehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem                         vor dem Ubergangsjahr endende Wirtschafts-\nDirektversicherungsvertrag oder in einer Pen-                   jahr zulässig. Eine am Schluß des letzten vor\nsionskasse versichert, so gilt als Beitrag oder                 dem Ubergangsjahr endenden Wirtschafts-\nZuwendung für den einzelnen Arbeitnehmer der                    jahrs vorhandene Pensionsrückstellung ist am\nTeilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der                   Schluß des Ubergangsjahrs aufzulösen, soweit\ngesamten Beiträge oder der gesamten Zuwen-                      sie für diesen Stichtag nicht mehr zulässig ist.\ndungen durch die Zahl der begünstigten Arbeit-                  Die sich bei einem Betrieb für das Ubergangs-\nnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 2 400                     jahr insgesamt ergebende Erhöhung oder Auf-\nDeutsche Mark nicht übersteigt; hierbei sind Ar-                lösung der Pensionsrückstellung kann auf das\nbeitnehmer, für die Beiträge und Zuwendungen                    Ubergangsjahr und die vier folgenden Wirt-\nvon mehr als 3 600 Deutsche Mark im Kalender-                   schaftsjahre verteilt werden; dabei ist bis zur\njahr geleistet werden, nicht einzubeziehen. Für                 vollen Verteilung jedem dieser Wirtschafts-\nBeiträge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber                   jahre mindestens ein Fünftel des Verteilungs-\nfür den Arbeitnehmer aus Anlaß der Beendigung                   betrags zuzurechnen. § 6 a Abs. 4 Satz 2 zwei-\ndes Dienstverhältnisses erbracht hat, vervielfäl-               ter Halbsatz und Satz 3 ist für das Ubergangs-\ntigt sich der Betrag von 2 400 Deutsche Mark mit                jahr nicht anzuwenden. § 6 a Abs. 1 Ziff. 3 ist\nder Anzahl der Kalenderjahre, in denen das                      bei Pensionszusagen, die vor dem 1. Januar\nDienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Ar-                   1975 erteilt worden sind, mit der Maßgabe\nbeitgeber bestanden hat; in diesem Falle ist                    anzuwenden, daß die Schriftform spätestens\nSatz 2 nicht anzuwenden. Der vervielfältigte                    am 31. Dezember 1975 nachgeholt sein muß.\"\nBetrag vermindert sich um die nach Absatz 1\npauschal besteuerten Beiträge und Zuwendungen,              c) Hinter Absatz 24 wird der folgende Absatz 24 a\ndie der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem                 eingefügt:\ndas Dienstverhältnis beendet wird, und in den                     ,, (24 a) § 40 b Abs. 1 Satz 2 ist auf Beiträge\nsechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht                   für eine Direktversicherung, die vor dem\nhat.                                                            1. Januar 1975 abgeschlossen worden ist, mit","3622                                    BundesgeseitzbLaitt, Jahrg,ang 1974, Te(i.[ I\nder Maßgabe anzuwenden, daß die in dieser                       c) wenn vorbehaltlich des § 4 a die aus-\nVorschrift qenannll~n Voraussetzungen spä-                          schließliche und unmittelbare Verwen-\ntestens am '.31. Dezember 1975 erfüllt sein                         dung des Vermögens und der Einkünfte\nmüssen.\"                                                            der Kasse nach der Satzung und der tat-\nsächlichen Geschäftsführung für die\n7. § 53 Abs. l Salz 1 erhält die folgende Fassung:                           Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist;\n,,§ 6 a Abs. 3 letzter Satz ist insoweit nicht anzu-                d) wenn bei Pensions-, Sterbe- und Kranken-\nwenden.\"                                                                  kassen am Schluß des Wirtschaftsjahrs,\nzu dem der Wert der Deckungsrückstel-\n§ 20                                           lung versicherungsmathematisch zu be-\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes\nrechnen ist, das nach den handelsrecht-\nlichen     Grundsätzen      ordnungsmäßiger\nDas Körperschaftst()Uergeselz in der Fassung der                          Buchführung unter Berücksichtigung des\nBekanntmachung vom 13. Oktober 1969 (Bundes-                                 von der Versicherungsaufsichtsbehörde\ngesetzbl. I S. 1869), zuletzt geändert durch das Zweite                      genehmigten Geschäftsplans auszuweisen-\nSteueränderungsgesetz 1973 vom 18. Juli 1974 (Bun-                           de Vermögen nicht höher ist als bei einem\ndesgesetzbl. I S. 1489), wird wie folgt geändert:                            Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit\ndie Verlustrücklage und bei einer Kasse\n1. § 4 Abs. 1 Ziff. 7 erhält die folgende Fassung:                           anderer Rechtsform der dieser Rücklage\n,, 7. rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Kranken-                        entsprechende Teil des Vermögens. Bei\nkassen, die den Personen, denen die Leistun-                        der Ermittlung des Vermögens ist eine\ngen der Kasse zugute kommen oder zugute                             Rücklage für Beitragsrückerstattung nur\nkommen sollen (Leistungsempfänger), einen                           insoweit abziehbar, als den Leistungsemp-\nRechtsanspruch gewähren, und rechtsfähige                           fängern ein Anspruch auf die Uberschuß-\nUnterstützungsk.assen, die den Leistungsemp-                        beteiligung zusteht. Ubersteigt das Ver-\nfängern keinen Rechtsanspruch gewähren,                             mögen der Kasse den bezeichneten Be-\ntrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des\na) · wenn sich die Kasse beschränkt                                 § 4 a Abs. 1 bis 4 steuerpflichtig\naa) auf Zugehörige oder frühere Zuge-\nund\nhörige einzelner oder mehrerer wirt-\nschaftlicher Geschäftsbetriebe oder                   e) wenn bei Unterstützungskassen am Schluß\ndes Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne\nbb) auf Zugehörige oder frühere Zuge-\nBerücksichtigung künftiger Kassenleistun-\nhörige der Spitzenverbände der freien\ngen nicht höher ist als das um 25 vom\nW ohlf a hrtspfl ege (Ar bei terwohlf ahrt-\nHundert erhöhte zulässige Kassenvermö-\nBundesver band e. V., Deutscher Cari-\ngen im Sinne des § 4 d des Einkommen-\ntasverband e. V., Deutscher Paritäti-\nsteuergesetzes. Bei der Ermittlung des Ver-\nscher Wohlfahrtsverband e. V., Deut-\nmögens der Kasse ist der Grundbesitz mit\nsches Rot.es Kreuz, Diakonisches Werk\ndem Wert anzusetzen, mit dem er bei einer\n~- Innere Mission und Hilfswerk der\nVeranlagung zur Vermögensteuer auf den\nEvangelischen Kirche in Deutschland\nVeranlagungszeitpunkt anzusetzen wäre,\nsowie Zentra]wohlfahrtsstelle der Ju-\nder auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs\nden in Deutschland e. V.) einschließ-\nfolgt; das übrige Vermögen ist mit dem\nlich ihrer Untergliederungen, Einrich-\ngemeinen Wert am Schluß des Wirt.-\ntungen und Anstalten und sonstiger\nschafts j ahrs anzusetzen. Ubersteigt das\ngemeinnütziger Wohlfahrtsverbände\nVermögen der Kasse den bezeichneten Be-\noder                                                      trag, so ist die Kasse nach Maßgabe des\ncc) auf Arbeitnehmer sonstiger Körper-                         § 4 a Abs. 5 steuerpflichtig;\".\nschaften, Personenvereinigungen und\nVermögensmassen im Sinne der §§ 1            2. In § 4 Abs. 1 wird hinter der Ziffer 11 der Punkt\nund 2; den Arbeitnehmern stehen Per-            durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende\nsonen, die sich in einem arbeitneh-             Ziffer 12 angefügt:\nmerähnlichen Verhältnis befinden,\n,, 12. der Pensions-Sicherungs-Verein Versiche-\ngleich;\nrungsverein auf Gegenseitigkeit,\nzu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern                        a) wenn er mit Erlaubnis der Versicherungs-\nrechnen jeweils auch deren Angehörige;                          aufsichtsbehörde ausschließlich die Auf-\nb) wenn sichergestellt ist, daß der Betrieb der                      gaben des Trägers der Insolvenzsiche-\nKasse nach dem Geschäftsplan und nach                            rung wahrnimmt, die sich aus dem Gesetz\nArt und Höhe der Leistungen eine soziale                         zur Verbesserung der betrieblichen Al-\nEinrichtung darstellt. Diese Voraussetzung                       tersversorgung vom 19. Dezember 1974\nist bei Unterstützungskassen, die Leistun-                       (Bundesgesetzbl. I S. 3610) ergeben,\ngen von Fall zu Fall gewähren, nur ge-                           und\ngeben, wenn sich diese Leistungen mit                       b) wenn seine Leistungen nach dem Kreis\nAusnahme des Sterbegeldes auf Fälle der                          der Empfänger sowie nach Art und Höhe\nNot oder Arbeitslosigkeit beschränken;                           den in den §§ 7 bis 9, 17 und 30 des Ge-","Nr. 139 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974                             3623\nsetzes zur Verbesserung der betrieblichen   4. § 24 erhält die folgende Fassung:\nAltersversorgung bezeichneten Rahmen\nnicht überschreiten.\"                                                        ,,§ 24\nSchlußvorschriften\n3. Hinter § 4 wird der folgende § 4 a eingefügt:                  Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist\n,,§ 4 a                          vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals für den Ver-\nanlagungszeitraum 1974 anzuwenden. Die Vor-\nEinschränkung der Befreiung von Pensions-,          schriften des § 4 Abs. 1 Ziff. 7 und des § 4 a hin-\nSterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen          sichtlich der Unterstützungskassen sowie des § 4\n(1) Ubersteigt am Schluß des Wirtschaftsjahrs,        Abs. 1 Ziff. 12 sind erstmals für den Veranla-\nzu dem der Wert der Deckungsrückstellung ver-            gungszeitraum 1975 anzuwenden.\"\nsicherungsmathematisch zu berechnen ist, das\nVermögen einer Pensions-, Sterbe- oder Kranken-                                      § 21\nkasse im Sinne des § 4 Abs. l Ziff. 7 den in Buch-                 Änderung des Gewerbesteuergesetzes\nstabe d dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so\nist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkom-        Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-\nmen anteilig auf das übersteigende Vermögen           kanntmachung vom 15. August 1974 (Bundesgesetz-\nentfällt.                                             blatt I S. 1971) wird wie folgt geändert:\n(2) Die Steuerpflicht entfällt mit Wirkung für\n1. § 3 Ziff. 9 erhält die folgende Fassung:\ndie Vergangenheit, soweit das überstei.gende Ver-\nmögen innerhalb von achtzehn Monaten nach dem            „9. rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und\nSchluß des Wirtschaftsjahrs, für das es festge-                   Unterstützungskassen im Sinne des § 4 Abs. 1\nstellt worden ist, mit Zustimmung der Versiche-                  Ziff. 7 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit\nrungsaufsichtsbehörde zur Leistungserhöhung,                     sie die für eine Befreiung von der Körper-\nzur Auszahlung an das Trägerunternehmen, zur                     schaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen\nVerrechnung mit Zuwendungen des Trägerunter-                     erfüllen;\".\nnehmens, zur gleichmäßigen Herabsetzung künf-\ntiger Zuwendungen des Trägerunternehmens oder         2. In § 3 wird hinter der Ziffer 18 der Punkt durch\nzur Verminderung der Beiträge der Leistungs-             einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Zif-\nempfänger verwendet wird.                                fer 19 angefügt:\n(3) Wird das übersteigende Vermögen nicht in          ,, 19. der Pensions-Sicherungs-Verein Versiche-\nrungsverein auf Gegenseitigkeit, wenn er\nder in Absatz 2 bezeichneten Weise verwendet,\nso erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf die                   die für eine Befreiung von der Körperschaft-\nfolgenden Kalenderjahre, für die der Wert der                      steuer erforderlichen Voraussetzungen er-\nfüllt. II\nDeckungsrückstellung nicht versicherungsmathe-\nmatisch zu berechnen ist.                             3. § 36 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:\n(4) Bei der Ermittlung des Einkommens der                ,, (2) Die Vorschriften des § 3 Ziff. 9 hinsichtlich\nKasse sind Beitragsrückerstattungen oder son-            der Unterstützungskassen, des § 3 Ziff. 19 und des\nstige Vermögensübertragungen an das Träger-              § 11 Abs. 2 sind erstmals für den Erhebungszeit-\nunternehmen außer in den Fällen des Absatzes 2           raum 1975 anzuwenden.\"\nnicht abziehbar. Das gleiche gilt für Zuführungen\nzu einer Rücklage für Beitragsrückerstattung, so-\nweit den Leistungsempfängern ein Anspruch auf                                         §  22\ndie Uberschußbeteiligung nicht zusteht.                           Änderung des Vermögensteuergesetzes\n(5) Ubersteigt am Schluß des Wirtschaftsjahrs      1. § 3 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes in der\ndas Vermögen einer Unterstützungskasse im                Fassung des Artikels 1 des Vermögensteuer-\nSinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 7 den in Buchstabe e          reformgesetzes vom 17. April 1974 (Bundesgesetz-\ndieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die        blatt I S. 949) wird wie folgt geändert:\n• Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen an-\nteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt.          a) Nummer 5 erhält die folgende Fassung:\nBei der Ermittlung des Einkommens sind Ver-                      ,,5. rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken-\nmögensübertragungen an das Trägerunternehmen                          und Unterstützungskassen im Sinne des\nnicht abziehbar.                                                      § 4 Abs. 1 Ziff. 7 des Körperschaftsteuer-\n(6) Auf den Teil des Vermögens einer Pen-                         gesetzes, soweit sie die für eine Befreiung\nsions-, Sterbe-, Kranken- oder Unterstützungs-                        von der Körperschaftsteuer erforderlichen\nkasse, der am Schluß des Wirtschaftsjahrs den in                      Voraussetzungen erfüllen. In den Fällen\n§ 4 Abs. 1 Ziff. 7 Buchstabe d oder e bezeichneten                   des § 4 a Abs. 1, 3 und 5 des Körperschaft-\nBetrag übersteigt, ist Buchstabe c dieser Vor-                        steuergesetzes besteht Steuerpflicht j,e-\nschrift nicht anzuwenden. Bei Unterstützungs-                         weils für das Kalenderjahr, das einem Ka.-\nkassen gilt dies auch, soweit das Vermögen vor                        lenderj ahr folgt, für das die Kasse körper-\ndem Schluß des Wirtschaftsjahrs den in § 4 Abs. 1                    schaftsteuerpflichtig ist. In diesen Fällen\nZiff. 7 Buchstabe e bezeichneten Betrag über-                         werden bei der Ermittlung des Betriebs-\nsteigt.\"                                                              vermögens oder des Gesamtvermögens","3624                                      BundesgesetzblraU, Jahrg,ang 1974, Tei,l I\nnoch nich 1. erbrnchle Leistungen der Kasse      Ertrag vom 26. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 206)\nnicht abgezogen. Von dem Gesamtver-              wird hinsieht.lieh der Unterstützungskassen mit Wir-\nmögen ist der Teil anzusetzen, der dem           kung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezem-\nVerhältnis entspricht, in dem der über-          ber 1974 enden, im übrigen mit Wirkung für Wirt-\nsteigende Betrag im Sinne des § 4 a Abs. 1.      schaftsjahre, die nach dem 21. Dezember 1974 enden,\noder 5 des· Körpcrschaftsteuergesetzes zu        auf gehoben.\ndem Vermögen im Sinne des § 4 Abs. 1\nZiff. 7 Buchstabe d oder e des Körper-\nschaftstcuergesetzc.s steht.\"                    Anlage 3\n(zu § 4 d Abs. 1)\nb) Nach der Nummer 6 wird die folgende Num-\nmer 6 a eingefügt:\nTabelle für die Enechnung des Deckungskapitals\n,,6 a. der    Pensions-Sicherungs-Verein Ver-                  für lebenslänglich laufende Leistungen\nsicherungsverein auf Gegenseitigkeit,                          von Unterstützungskassen\nwenn er die für eine Befreiung von der\nKörperschaftsteucr erforderlichen Vor-                                    Die Jahresbeträge der laufenden\naussetzungen erfüll l; \".                                                Leistungen sind zu vervielfachen\nErreichtes Alter des              bei Leistungen\nLeistungsempfängers\n2. Die Nummer l Buchstabe           d  ist hinsichtlich der                                an männliche       an weibliche\n(Jahre)\nPensions-, Sterbe- und Krankenkassen erstmals                                           Leistungs-         Leistungs-\nauf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1975,                                        empfänger mit      empfänger mit\nhinsichtlich der Unterstützungskassen erstmals                          1                    2                  3\nauf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1976\nanzuwenden. rne Nummer l Buchstabe b ist erst-                 bis 26                        11                 17\nmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs                       27  bis 29               12                 17\n1975 anzuwenden.                                                    30                       13                 17\n31  bis 35               13                 16\n§ 23                                      36  bis 39               14                 16\nÄnderung des Versicherungsteuergesetzes                           40  bis 46               14                 15\n47  und 48               14                 14\nIn § 4 dc~s Versicherungsteuergesetzes in der Fas-                   49  bis 52               13                 14\nsung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1959 (Bun-                         53  bis 56               13                 13\ndesgesetzbl. I S. 539), zuletzt geändert durch das                      57  und 58               13                 12\nGesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im                      59  und 60               12                 12\nKrankheitsfalle und über Änderungen des Rechts                          61  bis 63               12                 11\nder gesetzlichen Krankenversicherung vom 27. Juli                                                11                 11\n64\n1969 (Bundes9eset.zbl. l S. 946), wird hinter Num-                                               11                 10\n65  bis  67\nmer 5 folgende Nummer 5 d eingefügt:                                    68  bis  71              10                   9\n„5 a. für eine Versicherung, die auf dem Vierten                        72 bis   74                9                  8\nAbschnitt. des Erst,en Teils des Gesetzes zur                    75 bis   77                8                  7\nVerbE~sserung der betrieblichen Altersversor-                    78                         8                  6\ngung vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetz-                        79  bis 81                 7                  6\nblatt. T S. 3610) beruht;'',                                     82  bis 84                 6                  5\n85  bis 87                 5                  4\n88                         4                  4\n§ 24                                                                                    3\n89  und 90                 4\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes                            91  bis 93                 3                  3\n94                         3                  2\nIn § 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung\n95  und älter              2                  2\nder Bekanntmachung vom 16. November 1973 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1681), geändert durch das Gesetz\nzur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 5. Juni\n1974 (Bundesgeset.zbl. I S. 1245), wird· hinter der\nNummer 26 der Punkt durch einen Strichpunkt. er-                                       Dritter Teil\nsetzt und die folgende Nummer 27 angefügt:                              Ubergangs- und Schlußvorschriften\n,,27. die Leistungen, die darin bestehen, daß Unter-\nnehmer ihren Arbeitnehmern als Vergütung                                             § 26\nfür geleistete Dienste einen Versicherungs-\nDie §§ 1 bis 4 und 18 gelten nicht, wenn das Ar-.\nschutz verschaffen.\"\nbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis vor dem In-\nkrafttreten des Gesetzes beendet worden ist.\n§ 25\nAufhebung des Zuwendungsgesetzes                                                § 27\nDas Gesetz über die Behandlung von Zuwendun-                   § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 Satz 2\ngen an betriebliche Pensionskassen und Unterstüt-              Nr. 1 und 2 gelten in FäHen, in denen vor dem In-\nzungskassen bei den Steuern vom Einkommen und                  krafttreten des Gesetzes die Direktversicherung ab-","Nr. ll<J    T,HJ dc:r Ausgctbe: Bonn, den 21. Dezember 1974                      3625\nqeschlosst~n worden isl odc·r cli<' Versicherung des                                       § 30\n/\\rbeit.nc:hnwrs lwi <'ill<~r Pc!lsionskc1sse begonnen\nEin Anspruch gegen den Träger der Insolvenz-\nhat, mil der Mc.il~!JdhP, dilß die in diPsen Vorschrif-\nsicherung nach § 7 besteht nur, wenn der Siche-\nten genc111nlen Vor<1t1ssdi'.ung<'t1 spütestens für die          rungsfall nach dem Inkrafttreten der §§ 7 bis 15\nZeit. rldc:h Ahlaul r~illt!s Jc1hres s<•il dem Inkrnfltrelen     eingetreten ist; er kann erstmals nach dem Ablauf\ncles Ccselzes erfüll! sein 111tiss<'n.\nvon sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt geltend\ngemacht werden. Die Beitragspflicht des Arbeit-\n§ 28                               gebers beginnt mit dem Inkrafttreten der §§ 7 bis 15.\n§ 5 gilt für F~illt!, in <forwn der Versorgungsfall\nvor dem InkrdfLlrdcn des Ccsel.zcs eingetreten ist,                                        § 31\nmit der Maßgabe, daß diese Vorschrift bei der Be-                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nrechnung der nach dem lnkrcilltrel.en des Gesetzes               des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nfällig werdenden Vc!rsorgunqsl<'istungen anzuwen-                (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nden ist.                                                         verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\n§ 29                               lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsges,etzes.\n§ ti gill für dit~ Pülle, in derwn das Altersruhegeld\nder gesetzlichen Renten versicberung bereits vor\n§ 32\ndem Inkrafttreten des Gesetzes in Anspruch genom-\nmen worden ist, mit der Maßgabe, daß die Leistun-                  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\ngen der betrieblichen Altersversorgung vom Inkraft-              Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die §§ 7\ntreten des Gesetzes     ,m  zu gewi:ihren sind.                  bis 15 treten am 1. Januar 1975 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister des Innern\nWerner Maihofer\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}