{"id":"bgbl1-1974-139-3","kind":"bgbl1","year":1974,"number":139,"date":"1974-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/139#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-139-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_139.pdf#page=8","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes","law_date":"1974-12-18T00:00:00Z","page":3608,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["%08                                 Bundesqesetzbl,aitt, Ja,hrgang 1974, Te:i,I I\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes\nVom 18. Dezember 1974\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               2. Vorschriften über die Preisnotierung erlassen.\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1\nNr. 1 kann Näheres über die Meldungen, insbe-\nArtikel 1\nsondere über Form, Inhalt, Zeitpunkt und über\nDas Vieh- und Fleischgesetz vom 25. April 1951             den Zeitraum festgel.egt werden, für den die\n(Bundesgesetzbl. I S. 272), zuletzt geändert durch            Meldungen zu erstatten sind.     II\nArtikel 225 des Einführungsgesetzes zum Strafge-\nsetzbuch (EGStGB) vorn 2. März 1974 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 469) wird wie folgt geändert:\n3. § 14 c Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n1. In§ 8 wird rolgender .Absatz 3 angefügt:\n„ 1. die Inhaber der meldepflichtigen Betriebe\n,, (3) Abweichend von Absatz l kann der Bun-                   Fleisch unmittelbar nach der Schlachtung in\ndesminister zur Erlei.chterung des Handels mit                   gesetzliche Handelsklassen einreihen und\nSchlachtvieh durch Rechtsverordnung mit Zu-                      entsprechend kennzeichnen lassen müssen,\".\nstimmung des Bundesrates zulassen, daß Schlacht-\nvieh auch nach Schlachtgewicht gehandelt wird,\nund die Voraussetzungen für den Handel nach\n4. Nach§ 14 d wird folgender§ 14 e eingefügt:\nSchlachtgewicht festlegen. In der Rechtsverord-\nnung nach Satz 1 können Vorschriften erlassen\n,,§ 14 e\nwerden über das Verfahren zur Bestimmung von\nMärkten, auf derwn Schlachtvieh nach Schlacht-                     Abrechnung für außerhalb von Märkten\ngewicht gehandelt werden darf, über die Fest-                            gehandeltes Schlachtvieh\nstellunu des Schlacht9ewichts, über die Verpflich-            (1) Die Inhaber von Betrieben, die Schlacht-\ntun9 zur Einreihunq des geschlachteten Viehs in            vieh lebend oder geschlachtet _übernehmen und\ndie gesetzlichen Hanclclsklc1ssen für Fleisch und          es unter Berücksichtigung des Schlachtgewichts\ndie entsprechende' Kennzeichnung, über das Ver-            abrechnen, haben in der Abrechnung das\nfahren der Einreihung und der Kennzeichnung                Schlachtgewicht und den Preis je Kilogramm\nsowie über den Inhalt des Marktschlußscheines              Schlachtgew:icht frei Schlachtstätte anzugeben,\n(§ lO) beim Handel nach Schlachtgewicht; § 10              sofern das Schlachtvieh ohne Berührung eines\nAbs. l Satz 3 bleibt unberührt.\"                           Schlachtviehgroßmarktes         oder  Schlachtvieh-\nmarktes gehandelt wird.\n2. Nach § 13 wird folrJender § 13 a eingefügt:\n,,§ 13 a                               (2) Der Bundesmi.nister kann zur Förderung\nDirektzufuhren                          der Marktübersicht durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates nähere Vorschrif-\n(l) Der Bundesminister kann zur Förderung             ten erlassen über\nder Marktübersicht durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates                                 1. die Ermittlung des Schlachtgewichts und die\nErrechnung des in Absatz 1 bezeichneten\nJ. bestirnrnE!n, daß diejenigen, die Schlachtvieh               Preises,\nhandeln, das dem Schlachthof eines Groß-\nmarktes oder Schlachtviehmarktes unmittel-            2. Form und Inhalt der in Absatz 1 genannten\nbar zugeführt wird, Meldungen über Preise,                Abrechnung; dabei kann insbesondere vorge-\nMengen und Handelsklassen an die nach                     schrieben werden, wie die bis zur Schlacht-\nLandesrecht zuständigen Behörden zu erstat-               stätte anfallenden Kosten zu berechnen und\nten habc~n,                                               in der Abrechnung auszuweisen sind.\"","Nr. n!J   TdU der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974                       3609\n5. § 2ü Abs. 1 wird wi(• lol~Jt ~J<:Lind<·rt:                            entgegen einer Rechtsverordnung ncich\na) ]11 NuinnH'r 9 W(•rden die Wort(: ,,nach§ 14 b\"                    § 14 e Abs. 2 Nr. 2 die Abrechnung nicht\ndurch d il~ W orlc· ,JldCll § l :l d odn § 14 b\"                   in der vorgeschriebenen Weise erstellt.\"\nPrsetzl.\nArtikel 2\nb) In Nun1nH·r 10 W('rdc11 dir• Worte dem Ver-11\nkliufer nicht rnill<:i!L\" ('rsetzt durch die Worte        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n„dem Vcrkiiufor nicht, nichl richtig oder nicht        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nvollsUi nd iu m ittei 1! ''.                            (Bundesgesetzbl. I S. l) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nc) Nuch NurnnH'r 10 wird der Punkt durch ein\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nKommc1 l'rc;cl1/l und Jolqend<' Nummer 1 l an-          Dritten Uberleitungsgesetzes.\ngefügt.:\n„ 11. <·ntw~U('Jl § 14 c Abs. 1 in Verbindung\nArtikel 3\nmit einer Rcchtsvcrordnunu nc1ch § 14 e\nAbs. 2 Nr. 1 cL:1s Schlachtqcwicht oder             Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten\nden Pn~is 1rt>i SchlachlsL~1tl(! nicht, nicht    auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in\nrichtig oder nicht voll stündig angibt oder      Kraft.\nDc1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. Dezember 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Erncthrung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}