{"id":"bgbl1-1974-139-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":139,"date":"1974-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/139#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-139-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_139.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweites Gesetz über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum (Zweites Wohnraumkündigungsschutzgesetz - 2. WKSchG)","law_date":"1974-12-18T00:00:00Z","page":3603,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Ni. 1'.l'.J Tct~J der /\\us~dbe: Bonn, den 2J. Dezember 1                          3603\nZweites Gesetz\nüber den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum.\n(Zweites \\Vohnraumkündigungsschutzgesetz - 2. WKSchG)\nVom 18. Dezember 1974\nDer Bundestc1g hat dds folgend<' Gesetz beschlos-                nach Uberlassung an den Mieter erfolgten Be-\nsen:                                                                gründung von Wohnungseigentum veräußern\nwill.\nArtikel 1                                   (3) Als berechtigte Interessen des Vermieters\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                   werden nur die Gründe berücksichtigt, die in\ndem Kündigungsschreiben angegeben sind, so-\nDas Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geän-              weit sie nicht nachträglich entstanden sind.\ndert:                                                              (4) Bei einem Mietverhältnis über eine Woh-\nnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten\n1. Nach§ 564 a wird folgender§ 564 b ein~refügt:                Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnun-\n,,§ 564 b                              gen kann der Vermieter das Mietverhältnis kün-\ndigen, auch wenn die Voraussetzungen des Ab-\n(l) Ein Mietverhliltnis über Wohnraum kann                satzes 1. nicht vorliegen. Die Kündigungsfrist ver-\nder Vermieter vorbehaltlich der Regelung in Ab-              längert sich in diesem Fall um drei Monate. Dies\nsatz 4 nur kündigen, wenn er ein berechtigtes In-            gilt entsprechend für Mietverhältnisse über\nteresse an der Beendigung des Mietvt~rhältnisses             Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst\nhat.                                                         bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum\n(2) Als ein berechtigtes Interesse dE-'.S Vermie-         nicht nach Absatz 7 von der Anwendung dieser\nters an der Beendigung des Mietverhältnisses ist             Vorschriften ausgenommen ist. In dem Kündi-\nes insbesondere anzusehen, wenn                              gungsschreiben ist anzugeben, daß die Kündi-\ngung nicht auf die Voraussetzungen des Absat-\nl. der Mieter seine vertraglichen Verpflichtun-              zes 1 gestützt wird.\ngen schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat;\n(5) Weitergeh(~nde Schutzrechte des Mieters\n2. der Vermieter die Räume als Wohnung für\nsich, die zu seinem Hausstand gehörenden                 bleiben unberührt.\nPersonen oder seine Familienangehörigen be-                 (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichen-\nnötigt. Ist an den vermieteten Wohnräumen                de Vereinbarung ist unwirksam.\nnach der Uberlassung an den Mieter Woh-\nnungseigentum begründet und das Wohnungs-                   (7) Diese Vorschriften gelten nicht für Wohn-\neigentum veräußert worden, so kann sich der              raum, der zu nur vorübergehendem Gebrauch\nErwerber auf berechtigte Interessen im Sinne             vermietet ist, und für Mietverhältnisse über\ndes Satzes 1 nicht vor Ablauf von drei Jahren            Wohnraum, der Teil der vom Verrn:ieter selbst\nseit der Veräußerung an ihn berufen;                     bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter\nganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegen-\n3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Miet-             ständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum\nverhältnisses an einer angemessenen wirt-                nicht zum dauernden Gebrauch für eine Familie\nschaftlichen Verwertung des Grundstücks ge-              überlassen ist\"\nhindert und dadurch erhebliche Nachteile er-\nleiden würde. Die Möglichkeit, im Falle einer\n2. In § 565 Abs. 3 werden die Eingangsworte wie\nanderweitigen Vermietung als Wohnraum\neine höhere Miete zu erzielen, bleibt dabei              folgt gefaßt:\naußer Betracht. Der Vermieter kann sich auch             „Ist Wohnraum, den der Vermieter ganz oder\nnicht darauf berufen, daß er die Mieträume im            überwiegend mit Einrichtungsgegenständen aus-\nZusammenhang mit: einer beabsichtirrten oder             zustatten hat, Teil der vom Vermieter selbst be-","3604                               . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nwohnten Wohnung, jedoch nicht zum dauernden           Begründet der Vermieter sein Erhöhungsverlangen\nGebrauch für eine Familie überlassen, so ist die      mit dem Hinweis auf entsprechende Entgelte für\nKündigung zulässig,\".                                 einzelne vergleichbare Wohnungen, so genügt in\nder Regel die Benennung von drei Wohnungen an-\nderer Vermieter.\nArtikel 2\n(3) Stimmt der Mieter dem Erhöhungsverlangen\nMietverträge auf bestimmte Zeit                nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats\n(1) Ist nach dem 28. November 1971 ein Mietver-         zu, der auf den Zugang des Verlangens folgt, so\nhältnis über Wohnraum auf bestimmte Zeit einge-            kann der Vermieter bis zum Ablauf von weiteren\ngangen, so kann der Mieter spätestens zwei Monate          zwei Monaten auf Erteilung der Zustimmung kla-\nvor der Beendigung des Mietverhältnisses durch             gen. Wird die Klage binnen dieser Frist nicht erho-\nschriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter die         ben, so kann ein neues Erhöhungsverlangen frühe-\nFortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn          stens neun Monate nach Ablauf der Klagefrist ge-\nnicht der Vermieter ein berechtigtes Interesse an          stellt werden, es sei denn, daß das frühere Verlan-\nder Beendigung des Mietverhältnisses hat. § 564 b          gen nicht wirksam war.\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.\n(4) Ist die Zustimmung erteilt, so schuldet der\n(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende           Mieter den erhöhten Mietzins von dem Beginn des\nVereinbarung ist unwirksam.                                vierten Kalendermonats ab, der auf den Zugang des\n(3) Diese Vorschrift gilt nicht für Wohnraum, der       Erhöhungsverlangens folgt.\nzu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist,\nund für Mietverhältnisse über Wohnraum, der Teil                                    §3\nder vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist\n(1) Hat der Vermieter bauliche Änderungen\nund den der Vermieter ganz oder überwiegend mit\ndurchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache\nEinrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern\nnachhaltig erhöhen oder die allgemeinen Wohnver-\nder Wohnraum nicht zum dauernden Gebrauch für\nhältnisse auf die Dauer verbessern, oder hat er bau-\neine Familie überlassen ist.\nliche Änderungen auf Grund von Umständen, die er\nnicht zu vertreten hat, durchgeführt, so kann er\nArtikel 3                         eine Erhöhung des Mietzinses verlangen, die sich\naus einer Erhöhung der jährlichen Miete vor Durch-\nGesetz zur Regelung der Miethöhe               führung der baulichen Änderungen um vierzehn\nvom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten\n§1\nKosten ergibt. Sind die baulichen Änderungen für\nDie Kündigung eines Mietverhältnisses über             mehrere Wohnungen durchgeführt worden, so sind\nWohnraum zum Zwecke der Mieterhöhung ist aus-             die dafür aufgewendeten Kosten vom Vermieter an-\ngeschlossen. Der Vermieter kann eine Erhöhung des         gemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzutei-\nMietzinses nach Maßgabe der §§ 2 bis 7 verlangen.         len. Werden die Kosten für die baulichen Änderun-\nDas Recht steht dem Vermieter nicht zu, soweit und        gen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder\nsolange eine Erhöhung durch Vereinbarung ausge-           zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten ge-\nschlossen ist oder der Ausschluß sich aus den Um-         deckt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag nach\nständen, insbesondere der Vereinbarung eines Miet-        Satz 1 um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung,\nverhältnisses auf bestimmte Zeit mit festem Miet-         der sich für den Ursprungsbetrag des Darlehens aus\nzins ergibt.                                              dem Unterschied im Zinssatz gegenüber dem markt-\n§2                             üblichen Zinssatz für erststellige Hypotheken zum\n(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer         Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahmen ergibt;\nErhöhung des Mietzins verlangen, wenn                     werden Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von\nlaufenden Aufwendungen gewährt, so verringert\n1. der Mietzins, von Erhöhungen nach den §§ 3 bis         sich der Erhöhungsbetrag um den Jahresbetrag des\n5 abgesehen, seit einem Jahr unverändert ist und      Zuschusses oder Darlehens. Ein Mieterdarlehen,\n2. der verlangte Mietzins die üblichen Entgelte, die       eine Mietvorauszahlung oder eine von einem\nin der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemein-        Dritten für den Mieter erbrachte Leistung für die\nden für nicht preisgebundenen Wohnraum ver-            baulichen Änderungen steht einem Darlehen aus\ngleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffen-      öffentlichen Haushalten gleich. Kann nicht festge-\nheit und Lage gezahlt werden, nicht übersteigt.        stellt werden, in welcher Höhe Zuschüsse oder Dar-\n(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist dem Mieter           lehen für die einzelnen Wohnungen gewährt wor-\ngegenüber schriftlich geltend zu machen und zu be-         den sind, so sind sie nach dem Verhältnis der für\ngründen. Dabei kann insbesondere Bezug genom-              die einzelnen Wohnungen aufgewendeten Kosten\nmen werden auf eine Ubersicht über die üblichen            aufzuteilen. Kosten, die vom Mieter oder für diesen\nEntgelte nach Absatz 1 Nr. 2 in der Gemeinde oder          von einem Dritten übernommen werden, gehören\nin einer vergleichbaren Gemeinde, soweit die Uber-         nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des\nsicht von der Gemeinde oder von Interessenvertre-          Satzes 1.\ntern der Vermieter und der Mieter gemeinsam er-               (2) Der Vermieter soll den Mieter vor Durchfüh-\nstellt oder anerkannt worden ist, ferner auch auf          rung der Maßnahmen nach Absatz 1 auf die voraus-\nein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffent-         sichtliche Höhe der entstehenden Kosten und die\nlich bestellten oder vereidigten Sachverständigen.        sich daraus ergebende Mieterhöhung hinweisen.","Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974                        3605\n('.3) Der J\\nsprnch ndch J\\bsc1Lz  isl vom Vermie-       b) bei Mietverhältnissen, die nach dem 31. De-\nlcr durch schrifll ich<, Erk l~irung gegenüber dem               zember 1972 begründet worden sind, gegen-\nMieter gellend zu madwn. Die Erklärung ist nur                   über dem bei Begründung maßgebenden Zins-\nwirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der                  satz\nentstandenen Kosten bc!rcchnel und enlsprechend              erhöht hat,\nden Voraussclzun~J<)n ndch J\\bsdlZ 1 c,rltiutcrl: wird.\n2. die Erhöhung auf Umständen beruht, die der Ver-\n(4) Die Erklärnnq des V<!rmiders hat die Wir-             mieter nicht zu vertreten hat,\nkung, daß von dem Ersten des auf die: Erkliirung fol- . 3 _ das Darlehen der Finanzierung des Neubaues,\ngenden Monats an der erhöhte Mietzins an die                 des Wiederaufbaues, der Wiederherstellung, des\nStelle des biSher zu <:nlricblc:ndcn Mietzinses tritt;       Ausbaues, der Erweiterung oder des Erwerbs des\nwird die Erklärung erst nach dem Fünfzehnlen eines           Gebäudes oder des Wohnraums oder von bau-\nMonats abgegeben, so tritt diese Wirkung erst von            lichen Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 ge-\ndem Ersten des iibcrrüichslen Mmwts an ein. Diese            dient hat.\nFristen verlängern sich urn drei Monate, wenn der\nVermieter dem Mieler die voraussichtliche Miet-             (2) § 4 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 gilt ent-\nE~rhöhung nach Absatz 2 nicht mitgeteilt hat oder        sprechend.\nwenn die tatsächliche Mieterhöhung gegenüber                (3) Ermäßigt sich der Zinssatz nach einer Erhö-\ndiPser Mitteilung um nH,hr als zehn vom Hundert          hung des Mietzinses nach Absatz 1, so ist der Miet-\nnach oben abweicht.                                      zins vom Zeitpunkt der Ermäßigung ab entspre-\n(5) § 32 des Sti.icltcbauJörd<~run~Jsgesetzes vom chend, höchstens aber um die Erhöhung nach Ab-\n27. Juli 1971 (ßundesgc,sctzbl. l S. 1125) bleibt unbe-  satz 1, herabzusetzen. Ist das Darlehen getilgt, so ist\nrührt.                                                   der Mietzins um den Erhöhungsbetrag herabzuset-\nzen. Die Herabsetzung ist dem Mieter unverzüglich\n§4\nmitzuteilen.\n(1) Für Betriebskosten im Sinne des § 27 der\n(4) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Vermieter\nZweiten Berechnungsverordnung dürfen Vorauszah-          nicht zu, wenn er die Höhe der dinglich gesicherten\nlungen nur in angemessener Höhe vereinbart wer-          Darlehen, für die sich der Zinssatz erhöhen kann,\nden. Uber die Vorauszahlungen ist jährlich abzu-         auf eine Anfrage des Mieters nicht offengelegt hat.\nrechnen.\n(2) Der Vermieter ist berechtigt, Erhöhungen der                                 §6\nBetriebskosten durch schriftliche Erklärung anteilig\n(1) Hat sich der Vermieter von öffentlich geför-\nauf den Mieter umzulegen. Die Erklärung ist nur\nwirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage be-        dertem oder steuerbegünstigtem Wohnraum nach\nzeichnet und erläutert wird.                             dem Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der\nFassung der Bekanntmachung vom 7. März 1972\n(3) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden      (Amtsblatt des Saarlandes S. 149), zuletzt geändert\nTeil der Umlage vom Ersten des auf die Erklärung         durch Artikel 3 des Wohnungsbauänderungsgeset-\nfolgenden Monats oder, wenn die Erklärung erst           zes 1973 vom 21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I\nnach dem Fünfzehnten eines Monats abgegeben              S. 1970), verpflichtet, keine höhere Miete als die\nworden ist, vom Ersten des übernächsten Monats           Kostenmiete zu vereinbaren, so kann er eine Er-\nan. Soweit die Erklärung darauf beruht, daß sich die     höhung bis zu dem Betrag verlangen, der zur Dek-\nBetriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie       kung der laufenden Aufwendungen für das Gebäude\nauf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten,       oder die Wirtschaftseinheit erforderlich ist. Eine Er-\nhöchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung        höhung des Mietzinses nach den §§ 2, 3 und 5 ist\nvorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der         ausgeschlossen.\nVermieter die Erklärung innerhalb von drei Mona-\n(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 ist vom Vermie-\nten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.\nter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem\n(4) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist der    Mieter geltend zu machen. Die Erklärung ist nur\nMietzins vom Zeitpunkt der Ermäßigung ab entspre-        wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet und\nchend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mie-         erläutert wird. Die Erklärung hat die Wirkung, daß\nter unverzüglich mitzuteilen.                            von dem Ersten des auf die Erklärung folgenden\nMonats an der erhöhte Mietzins an die Stelle des\nbisher zu entrichtenden Mietzinses tritt; wird die\n§5                           Erklärung erst nach dem Fünfzehnten eines Monats\n(1) Der Vermieter ist berechtigt, Erhöhungen der     abgeg~ben, so tritt diese Wirkung erst von dem\nKapitalkosten, die nach Inkrafttreten dieses Geset-      Ersten des ühernächsten Monats an ein.\nzes infolge einer Erhöhung des Zinssatzes aus               (3) Soweit im Rahmen der Kostenmiete Betriebs-\neinem dinglich gesicherten Darlehen fällig werden,       kosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungs-\ndurch schriftliche Erklärung anteilig auf den Mieter     verordnung durch Umlagen erhoben werden, kann\numzulegen, wenn                                          der Vermieter Erhöhungen der Betriebskosten in\nl. der Zinssatz sich                                    entsprechender Anwendung des § 4 umlegen.\na) bei Mietverhältnissen, die vor dem 1. Januar       (4) Ermäßigen sich die laufenden Aufwendungen,\n1973 begründet worden sind, gegenüber dem      so hat der Vermieter die Kostenmiete mit Wirkung\nam 1. Januar 1973 maßgebenden Zinssatz,        vom Zeitpunkt der Ermäßigung ab entsprechend","JalufJang 1974, Teil I\nlicrnbzusdzc,n. l)i<' 1                   isl. dem Mieter un-    wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ab-\nV<\\rz(iqlich milzulPi!P11.                                       lauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Ver-\nurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzun-\n(.1) Di<' 1\\ hsii IZ(' 1 b.is 1 qelten PnLsprechend für\ngen des § 554 des. Bürgerlichen Gesetzbuchs schon\nWohnr<1um, dPr 111it Woln1ungsfürsorgemitteln für\nwegen des bisher geschuldeten Mietzinses erfüllt\nAngehörige d('S i:dfentliclw11 I)ienstes oder ähnliche\nsind.\nPersonengruppc'n unter VPreinbarung c~ines Woh-\nn1rngsbesdzu1111sn:chtes gefördert worden ist, wenn                                          § 10\nder Vermieter sich in der in Absatz l Satz 1 be-\n(1) Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mie-\nz<~ichnden W<:is<> verpflichtet hat.\nters von den Vorschriften der §§ 1 bis 9 abweichen,\nsind unwirksam, es sei denn, daß der Mieter wäh-\n§7                              rend des Bestehens des Mietverhältnisses einer\nMieterhöhung um einen bestimmten Betrag zuge-\n(J) Für Bergni,rnnswohnungen, die von Bergbau-                stimmt hat.\nunternehmen entsprechend dem Vertrag über Berg-\nmannswohnungen, Anlüge 8 zum Grundvertrag zwi-                      (2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 gelten nicht\nschen der Bundesrepublik Deutschland, den vertrag-              für Mietverhältnisse\nschließenden Bergbauunlernehmen und der Ruhr-                    1. über preisgebundenen Wohnraum,\nkohle Aktiengesellschaft: vom 18. Juli 1969 (Bundes-\nanzeiger Nr. l 74 vom 18. September 1974), bewirt-              2. über Wohnraum, der zu nur vorübergehendem\nschaftet werden, kann die Miete bei einer Erhöhung                   Gebrauch vermietet ist,\nder Verwaltungskosten und der Instandhaltungs-                   3. über Wohnraum, der Teil der vom Vermieter\nkosten in entsprechender Anwendung des § 30                           selbst bewohnten Wohnung ist und den der Ver-\nAbs. l der Zweiten Berechnungsverordnung und des                     mieter ganz oder überwiegend mit Einrichtungs-\n§ 5 Abs. 3 Buchstab('~ c des Vertrages über Berg-                     gegenständen auszustatten hat, sofern der Wohn-\nmannswohnungen erhöht werden. Eine Erhöhung                            raum nicht zum dauernden Gebrauch für eine\ndes Mietzins(~s nach § 2 isl c:rnsgeschlossen.                        Familie überlassen ist.\n(2) Der Anspruch nach Absatz l ist vom Vermie-\nter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem\nMieter geltend zu n1achen. Die Erklärung ist nur                                         Artikel 4\nwirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet und\nAnwendung auf bestehende Mietverhältnisse\nerläutert wird.\n(3) Die Erk lüru11g des Venniel.ers hat die Wir-                  (1) Ein Mietverhältnis, das zur Zeit des Inkraft-\nkun~J, diJß von eiern Erslen des auf die Erklärung fol-          tretens dieses Gesetzes besteht, richtet sich von die-\ngenden Monals an der erhöhte Mietzins an die                     sem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.\nStelle des bish<>r zu <mtrichlenden Mietzinses tritt;                (2) Artikel 3 § 3 ist auch auf vor Inkrafttreten\nwird die Erklärtmg erst nach dem Fünfzehnten eines               dieses Gesetzes begonnene bauliche Änderungen\nMonats abgegeben, so tritt diese Wirkung erst von                anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\ndem Ersten des übernächsten Monats an ein.                       beendet werden.\n(4) Im übrigen gelten die §§ 3 bis 5.\nArtikel 5\n§8                                  Geltung für mieterschutzfreie Mietverhältnisse\nHctt der VPrmieler seine Erklärungen nach den                              über Wohnraum im Land Berlin\n§§ 2 bis 7 mit Hilfe automatischer Einrichtungen ge-                Die Artikel 1 bis 4 gelten im Land Berlin für\nfertigt, so bedc1rf es nicht seiner eigenhändigen                Mietverhältnisse über Wohnraum, auf die die §§ 1\nUnterschrift.                                                    bis 19 und 24 bis 31 des Mieterschutzgesetzes nicht\nanzuwenden sind.\n§9\n(1) Verlan~J t. der Verrnieter eine Mieterhöhung\nnach § 2, so ist d('r Mieter berechtigt, bis zum Ab-                                     Artikel 6\nlauf des zwei len Mo11c1 Ls, der auf den Zugang des\nErhöhungsverlm1gens folgt, für den Ablauf des                          Sondervorschriften für München und Hamburg\nübernächsten Monats zu kündigen. Verlangt der                       (1) In der kreisfreien Stadt München und im\nVermieter eine Mieterhöhung nach den §§ 3, 5 bis. 7,             Landkreis München (Gebietsstand bis zum 30. Juni\nso ist der Miel<'r lwrechtigl., dds Mietverhältnis spä-          1972) sowie in der Freien und Hansestadt Hamburg\ntestens am clriHen Werktag des Kalendermonats,                   gilt Artikel 3 § 2 bis zum 31. Dezember 1976 mit der\nvon dem i.m der Mietzins erhöht werden soll, für                 Maßgabe, daß bei Wohnungen, die bis zum 20. Juni\nden Ablauf des übernächs!Pn Monats zu kündigen.                  l 948 bezugsfertig geworden sind und weniger als\nKündigt der Mieter, so tril.l die Mieterhöhung nicht\nsechs Wohnräume einschließlich Küche haben, die\nPin.\nZustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses\n(2) Ist der MiPLer rechtskrfütig zur Zahlung eines            höchstens für einen Betrag verlangt werden kann,\n(~rhühten Mietzinses nach den §§ 2 bis 7 verurteilt              der die Grundmiete nicht um mehr als zehn vom\nworden, so kann dPr V('rmic~t.er dc1s Mietverhältnis             Hundert übersteigt.","Nr. 1'.l9   T.:1g der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974                       3607\n(2) Grundmide im Sinne des Absatzes 1 ist die                                     Artikel 7\nMiete, die am J1. De:,,,ember 1974 pn~isrechtlich zu-\nBerlin-Klausel\nlässig Wi:lr, i:lbzüqlich folgC'nder in ilu enthaltener\nBeträge:                                                       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1. Umlagen für Wc1sservc:rbrauch,                            1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n2. Kosten des Bctrjc:bs der zentralen Heizungs- und\nWarmwd sserversor~J ungscmlagen,\n3. Umlagen für laufende Mehrl)(']aslungen seit dem                                   Artikel 8\n1. April 1945,                                                                 Inkrafttreten\n4. Untermietzuschläge,\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.\n5. ZuschUige wegen Nutzung von Wohnraum zu                     (2) Soweit das Mieterschutzgesetz noch in Gel-\nanderen als Wohnzwecken,                                 tung ist, treten die Artikel 1 bis 4 mit dessen Außer-\n6. Mietl~rhöhungen für Wertverbesserungen nach               krafttreten in Kraft. Das Inkrafttreten des ArÜkels 5\n§ 12 der Altbaumietc:nverordnung.                        nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. Dezember 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nK. Ravens"]}