{"id":"bgbl1-1974-139-14","kind":"bgbl1","year":1974,"number":139,"date":"1974-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/139#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-139-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_139.pdf#page=36","order":14,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung berechnungsrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften","law_date":"1974-12-19T00:00:00Z","page":3636,"pdf_page":36,"num_pages":4,"content":["Bundes~Jesctzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nZweite Verordnung\n:w r 'Ai..nderung herechnunusrechUicher und mietpreisrechfücher Vorschriften\nVom 19. Dezember 1974\nAuf Crund des § 105 Abs. 1 <fos Zweil.E:;n Woh-             gungsstelle. Sie darf nur erteilt werden, wenn\nnunusbcrn~iesdzes i 11 der FdssunfJ der Bekannt-               öffentlich geförderte Wohnungen in sämtlichen\nmachung vom l. S<\\pl.<)rnl.wr 1965 (Bundesgc~setzbl. I         Gebäuden vorhanden sind. In die Wirtschaftlich-\nS. 1617, 1858), 1.11ldzt geJnd<'rl durch das Wohnungs-         keitsberechmmgen, die nach der Zusammenfas-\nbau~ind<!nrngsiJ<!setz 1973 vom 21. Dez<)rnber 1973            sung auf gestellt werden, sind die bisherigen Ge-\n(Bundesq<'sc:1 zbl. T S. 1970),                                samtkosten, Finanzierungsmittel und laufenden\ndes § 48 Abs. 1 und 3 dPs L'.rslcn Wohnungsbau-                Aufwendungen zu übernehmen. Die öffentlichen\ngesetzes in dt)r P,1ssunq dl!f Bekanntmc1chung vom             Mittel gelten als für sämtliche öffentlich geför-\n25. Auqust 195'.1 (ßundesg<~sdzbl. I S. 1047), zuletzt         derten Wohnungen der zusammengefaßten Wirt-\ngeändert durcl1 dr1s Wol!nungsbau~inderungsgesetz              schaftseinheit bewilligt.\"\n1968 vom 17. Juli 19G8 (13undPsqesetzbl. I S. 821),\n2. § 8 wird wie folgt geändert:\ndes § 28 Abs. 1 und 2 dPs Wohrnmgsbinclungsgeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                      a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „gesamten\"\n31. Januar 1974 (Bundesg<)St)l1.bJ. I S. 137)                      gestrichen und folgender Satz 4 angefügt:\nund des § 36 Nr. 2 des Zweiten Wohngeldgesetzes                     „Bei der Berechnung des Höchstbetrages für\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 14. De-                      die Kosten von Verwaltungsleistungen, die bei\nzember 1973 (Bund<>s9<!sdzbI. I S. 1862, l 974 I S. 106)           baulichen Änderungen nach § 11 Abs. 4 bis 6\nerbracht werden, ist Satz 1 entsprechend an-\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                   zuwenden.\"\nBundesrates\nb) In Absatz 4 werden in Satz 1 nach den Wor-\nsowie auf Grund des § 32 Sc1tz 1 und des § 7 Abs. 2                ten „Absatz 3 Satz 1\" die Worte „oder 4\" und\ndes Wohnungs9emeinnützigkeitsgesetzes in der                       in Satz 2 nach den Worten „Erhöhungen wer-\nFassung der Bekanntmachun~r vom 29. Februar 1940                   den\" die ·worte „in den Fällen des Absatzes 3\n(Reichsgesetzbl. I S. 437), zuletzt geändert durch                 Satz 1\" eingefügt.\nArtikel 88 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-\nbuch vom 2. März 1974 (Bundesgcsclzbl. I S. 469),\n3. § 20 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nverordnet der Bundesminister für Raumordnung,\n,,Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-\nBauwesen und Städtebau im Einvernehmen mit\nbau darf für den Teil der Eigenleistungen, der 15\ndem Bundesminister der Finanzen und dem Bundes-\nvom Hundert der Gesamtkosten des Bauvorha-\nminister für Wirtschaft sowie mit Zustimmung des\nbens nicht übersteigt, eine Verzinsung von 4 vom\nBundesrates:\nHundert angesetzt werden; für den darüber hin-\nausgehenden Teil der Eigenleistungen darf ange-\nArtikel 1                            setzt werden\nÄnderung der Zweiten Berechnungsverordnung                  a) eine Verzinsung in Höhe des marktüblichen\nDie Zweite Berechnungsverordnung in der Fas-                    Zinssatzes für erste Hypotheken, sofern die\nsung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1970                      öffentlichen Mittel vor dem 1. Januar 1974 be-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1681), geändert durch die                    willigt worden sind,\nVerordnung       zur Änderung berechnungsrecht-                b) in den übrigen Fällen eine Verzinsung in\nlicher und mietpreisrechtlichf~r Vorschriften vom                  Höhe von 6,5 vom Hundert.\"\n26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 857), wird wie\nfolgt geändert und ergänzt:                                 4. Dem § 23 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:\n,, Ubersteigt der erhöhte Erbbauzins den nach Ab-\n1. Dem§ 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nsatz 1 ermittelten Betrag, so darf der überstei-\n,, (6) Im öffentlich geförderten sozialen Woh-            gende Betrag nur mit Zustimmung der Bewilli-\nnungsbau dürfon mehn>.re Gebäude, mehrere                   gungsstelle in der VVirtschaftlichkeitsberechnung\nWirtschaftseinheiten oder mehrere Gebäude und               angesetzt werden. Die Zustimmung ist zu ertei-\nWirtschaftseinheiten nachträ9lich zu einer Wirt-            len, soweit die Erhöhung auf Umständen beruht,\nschaftseinheit zusamnwngüfaßt werden, sofern                die der Bauherr nicht zu vertreten hat, und unter\nsie demselben Eigentümer rwhören, in örtlichem              Berücksichtigung aller Umstände nach § 9 a der\nZusammenhang sh~hen, die Wohnungen keine                    Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Ja-\nwesentlichen Unterschiede in ihrem Wohnwert                 nuar 1919 (Reichsgesetzbl. S. 72, 122), zuletzt ge-\naufweisen und die Bewirtschaftung durch die Zu-             ändert durch das Gesetz zur Änderung der Ver-\nsammenfassung erlc~icht(-)rt wird. Die Zusammen-            ordnung über das Erbbaurecht vom 8. Januar\nfassun9 bedarf der Zusti rnrnung der Bewilli-               1974 (Bundesgesetzbl. I S. 41), nicht unbillig ist.\"","Nr. 139   Tdg der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974                        3637\ni. §  2()  wird wie folgt (Je~indert:                      schriften vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl.\nS. 857), wird wie folgt geändert und ergänzt:\na) In Absatz 2 w<~rckn die Worte „ 120 Deutsche\nMMk\" durch diP Worte „ 180 Deutsche Mark\"\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\nersetzl.\na) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nb) ln AbsiJl.z :3 w<~rden di<~ Worte „20 Deutsche\nMark\" durch die Worte „30 Deutsche Mark\"                   „Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt\nersetzt.                                                   der Erhöhung der laufenden Aufwendungen,\nlängstens jedoch drei Monate vor Stellung\neines Antrags mit prüffähigen Unterlagen zu-\n6. § 28 wird wie lolgl gei:indert:                                 rück.\"\na) Absatz 2 erhült folgende Fassung:                       b) Absatz 8 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Als Inslcrndhaltungskosten dürfen je              „Auf Grund einer Vereinbarung gemäß Satz\nC}uadrntmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt                 darf der Vermieter eine zulässige Mieterhö-\nwerden                                                    hung für einen zurückliegenden Zeitraum von\n1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember                mehr als drei Monaten nur nachfordern, wenn\n1952 bezugsfertig geworden sind, höchstens           er spätestens drei Monate vor Ablauf des\n7,90 Deutsche Mark,                                 Zeitraums, auf den sich die Nachforderung er-\nstrecken soll, dem Mieter die bevorstehende\n2. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Ja-               Nachforderung auf Grund der bis dahin be-\nnuar 195] bis zum 31. Dezember 1969 be-             kanntgewordenen Erhöhungen der laufenden\nzugsfertig   geworden    sind,   höchstens          Aufwendungen mitgeteilt hat, und höchstens\n7,60 Deutsche Mark und                               für einen Nachforderungszeitraum bis zu\n3. für Wohnungen, die m1ch dem 31. Dezem-                  einem Jahr.\"\nber 1969 bezugsfertig {Jeworden sind oder       c) In Absatz 8 Satz 3 wird das Wort „ unverzüg-\nbezugsfertig werckrn, höchstens 6,90 Deut-           lich\" durch die Worte „innerhalb von drei\nsche Mark.                                          Monaten nach Wegfall der Gründe\" ersetzt.\nDi€~se Sätze verringern sich, wenn in der\nWohnung weder ein eingerichtetes Bad noch          2. Nach§ 5 wird folgender§ 5 a eingefügt:\neine eingerichtete Dusche vorhanden ist, um\n,,§ 5 a\n0,70 Deutsche Mark. Diese Sätze erhöhen sich\nfür Wohnungen, für die eine Sammelheizung                            Änderung der Kostenmiete\nvorhanden ist, um 0,60 Deutsche Mark und für                 infolge Änderung der Wirtschaftseinheit\nWohnungen, für die ein maschinell betriebe-               (1) Wird nach der erstmaligen Ermittlung der\nner Aufzug vorhanden ist, um 0,50 Deutsche             Kostenmiete eine Wirtschaftseinheit aufgeteilt,\nMarle\"\nso hat der Vermieter unverzüglich Wi.rtschaft-\nb) In Absatz 3 werdf!n die Worte „0,50 Deutsche            lichkeitsberechnungen für die einzelnen Gebäude\nMark\" durch die Worte „ 1,00 Deutsche Mark\"            oder, wenn neue Wirtschaftseinheiten entstanden\nersetzt.                                               sind, für die neuen Wirtschaftseinheiten aufzu-\nstellen.\nc) In Abscllz 4 werden die Worte „4,00 Deutsche\nMark\" durch die Worte „5,20 Deutsche                      (2) Sind nach der erstmaligen Ermittlung der\nMark\", die Worle „0,40 Deutsche Mark\"                  Kostenmiete mehrere Gebäude, mehrere Wirt-\ndurch die Worte „0,50 Deutsche Mark\", die              schaftseinheiten oder mehrere Gebäude und\nWorte „0,30 Deutsche Mark\" durch die Worte            Wirtschaftseinheiten mit Zustimmung der Bewil-\n„0,40 Deutsche Mark\" und die Worte „0,35              ligungsstelle zu einer Wirtschaftseinheit zusam-\nDeutsche Mark\" durch die Worte „0,45 Deut-             mengefaßt worden, so hat der Vermieter unver-\nsche Mark\" ersetzt.                                    züglich eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung\nfür die entstandene Wirtschaftseinheit aufzustel-\ncl) ln Absatz 5 werden die Worte „40 Deutsche              len.\nMark\" durch die Worte „50 Deutsche Mark\"\nersetzt.                                                  (3) Die Durchschnittsmieten, die sich aus den\nnach den Absätzen 1 und 2 aufgestellten Wirt-\nschaftlichkeitsberechnungen ergeben, bedürfen\n7. In § 41 Abs. 2 werden die Worte „ 170 Deutsche             der Genehmigung der Bewilligungsstelle. Sie bil-\nMark\" durch die Worte „240 Deutsche Mark\" er-              den vom Zeitpunkt der Genehmigung an die\nsetzt.                                                     Grundlage der Kostenmiete. Für die Berechnung\nder Einzelmieten gilt § 3 Abs. 3. Erhöht sich die\nArtikel 2                          zulässige Einzelmiete gegenüber dem Zeitpunkt\nvor der Genehmigung, gilt § 4 Abs. 7 und Abs. 8\n.ilndemng der Neubaumietenverordnung 1970                 Satz 1. Verringert sich die zulässige Einzelmiete\nDie Nc!ubaurnielenverordnung 1970 vom 14. De-              gegenüber dem Zeitpunkt vor der Genehmigung,\nzern bcr 1970 (Bundesueselzbl. I S. 1660), ge-                so hat der Vermieter die Miete zu senken und\nündert durch die Verordnung zur Anderung berech-              die Mietsenkung den Mietern unverzüglich mit-\nrrnngsrcchtJicher und mietprnisrechtlicher Vor-               zuteilen.\"","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te1i;I I\n3. § '7 wircl wie folgt ~Jc>ünd<'rl:                             des § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes durch\nden Ubergang zur Kostenmiete nicht ausge-\nd) Absi:llz 2 crhcilt lolgcnde Fc1ssung:\nschlossen oder erheblich erschwert wird.\"\n,, (2) Sind Zubehörrüume öffentlich geförder-\nter Wohnungen, die nicht zu deren Mindest-\nausslc.11.luntJ nt1ch § 40 Abs. 1 des Zweiten       6. § 17 Abs. 5 erhält foluende Fassung:\nWohnungsbau~Jesdzf:S qchören, ohne Geneh-                  ,, (5) Für nach der Genehmigung der Durch-\nmigung der Bewilliqun~Jssl.elle zu Wohnungen            schnittsmiete eintretende Änderungen der Ko-\nausgebaut word<!n, so ~wltcn die durch den              stenmiete infolge Änderung der laufenden Auf-\n/\\usbdu nPU~Jeschc1ffe11P11 Wohnunge!! von der          wendungen, infolue Änderung der Wirtschafts-\nßezugsforl.igk(:il an, friihestens jedoch vom           einheit oder wegen baulicher Änderungen gelten\n1. Jamrnr 1974 an, dls öffentlich geförderter           die Vorschriften der §§ 4 bis 6 und 9 entspre-\npreisgebundener Wohnrnum. Absatz 1 Satz 2               chend.\"\nbis 4 g-;11 enhprechend.\"\n7. § 27 erhält folgende Fassung:\nb) Absc1lz] erhcilt loJgende Fc1ssung:\n,,§ 27\n,, (3) Sind Zubehörrciu nw öffentlich geförder-\nter Wohnungen mit Genehmigung der Bewil-                          Vergütunuen neben der Einzelmiete\nligungsstelle zu Wohnungen ausgebaut wor-                  Neben der Einzelmiete kann der Vermieter für\nden oder wird der Ausbau nachträglich ge-               die Uberlassung einer Garage, eines Stellplatzes\nnehmigt, so gelten die neugeschaffenen Woh-             oder eines Hausgartens eine angemessene Ver-\nnungen von der Bezuusfertigkeit an nicht als            gütung verlangen. Das gleiche gilt für die Mit-\nöffentlich geförderter preisgebundener Wohn-            vermietung von Einrichtungs- und Ausstattungs-\nraum. Für die öffentlich ueförderten 1Nohnun-           gegenständen, wenn die zuständige Stelle die\ngen ist eine neue Durchschnittsmiete auf                Mitvermietung genehmigt hat.\"\nGrund einer Teilwirtschaftlichkeitsberech-\nnung nach d<!n §§ 33 bis 36 der Zweiten Be-\nrechnungsverordnung zu ermitteln; Absatz 1\nSatz 3 gilt entsprechend.\"                                                   Artikel 3\nÄnderung der Wohngeldverordnung\nIn § 14 Abs. 2 Satz 1 der Wohngeldverordnung\ni. § 14 wird wie folgt geändert:\nvom 21. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2065),\na} Absatz 1 Satz l erhält folg('.nde Fasstmg:             zuletzt geändert durch die Verordnung zur Ände-\nrung der Wohngeldverordnung vom 20. Dezember\n„Sind Zubehörräume öffentlich geförderter           1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1983), werden die Worte\nWohnungen, für die die Vergleichsmiete die          ,,5,20 Deutsche Mark\" durch die Worte „7,90 Deut-\nzulässige Miete ist, ohne Genehmigung der           sche Mark\" ersetzt.\nBewilligungsslelle zu einer Wohnung ausge-\nbaut worden, so bestimmt sich für diese Woh-\nnung die Vergleichsmiete erstmalig nach den\nArtikel 4\nEinzelmieten verqleichbarer Wohnungen.\"\nBekanntmachung\nb) Absatz 2 erhcilt folgende Fassung:\nDer Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen\n,, (2) Sind Zubehörräume öffentlich geförder-    und Städtebau wird ermächtigt,\nter Wohnungen, für die die Vergleichsmiete          1. die Zweite Berechnungsverordnung in der sich\ndie zulässige Miete ist, mit Genehmigung der            aus Artikel 1 der Verordnung zur Änderung be-\nBewilligungsstelle zu einer Wohnung ausge-              rechnungsrechtlicher und mietpreisrechtlicher\nbaut worden oder wird der Ausbau nachträg-              Vorschriften vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I\nlich genehmiut, so gilt die neugeschaffene              S. 857) und aus Artikel 1 dieser Verordnung er-\nWohnung von der Bezugsfertigkeit an nicht               gebenden Fassung,\nals öffentlich geförderter preisgebundener\nWohnraum.\"                                          2. die Neubaumietenverordnung 1970 in der sich\naus Artikel 2 der Verordnung zur Änderung be-\nrechnungsrechtlicher und mietpreisrechtlicher\nVorschriften vom 26. Mai 1972 und aus Artikel 2\n5. In § 15 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\ndieser Verordnung ergebenden Fassung,\n,, (3) Für eine vermietete zweite Wohnung in           3. die Wohngeldverordnung in der sich aus der\neinem Eigenheim, einem Kaufeigenheim oder                     Verordnung zur Änderung der Wohngeldverord-\neiner Kleinsiedlung darf der Ubergang zur Ko-                 nung vom 20. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I\nstenmiete nur genehmigt werden, wenn das Bei-                 S. 1983) und aus Artikel 3 dieser Verordnung er-\nbehalten der Vergleichsmiete für den Vermieter                gebenden Fassung\nunter Berücksichtigung aller Umstände des Ein-\nzelfalles unbillig wäre und wenn die Vermietbar-          mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Un-\nkeit der Wohnung an Wohnberechtigte im Sinne              stimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.","Nr. 139   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974                       3639\nArtikel 5                                              Artikel 6\nBerlin-Klausel                                     Geltung im Saarland\nDie Artikel 1 und 2 gelten nicht im Saarland.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ntJberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 53 des Ersten                           Artikel 7\nWohnungsbaugesetzes, § 125 des Zweiten Woh-                                 Inkrafttreten\nnungsbaugesetzes, § 33 a des Wohnungsbindungs-           Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\ngesetzes und § 39 des Zweiten Wohngeldgesetzes         die Verkündung folgenden Kalendermonats in\nauch im Land Berlin.                                   Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1974\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen\nund Städtebau\nK. Ravens\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}