{"id":"bgbl1-1974-139-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":139,"date":"1974-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/139#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-139-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_139.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg zur Rechtsbereinigung","law_date":"1974-12-17T00:00:00Z","page":3602,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["3602                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I\nGesetz\nüber die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg\nzur Rechtsbereinigung\nVom 17. Dezember 1974\nDer Bundestag ha I das tol~Jende Gesetz beschlos-    bezieht, die bundesrechtlichen Vorschriften des No-\ns(~ n:                                                   tarrechts insoweit, als sie am Sitz des Oberlandes-\nArtikel 1                        gerichts in Kraft sind.\n(1) Das Land Baden-Württemberg kann bundes-             (4) § 36 des Rechtspflegergesetzes bleibt unbe-\nrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des Grund-        rührt.\nbuchrechts, die bisher nur in einem Teil des Landes                              Artikel 2\ngelten, aufheben, ündern oder durch Vorschriften            In § 61 Abs. 4 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes\nentsprechenden Inha.lts ersetzen, soweit dadurch die     werden die Satzteile nach den Worten „bleiben un-\nRechts(~inheit innerhalb des Landes ganz oder teil-      berührt;\" wie folgt gefaßt: ,,diese Vorschriften kön-\nweise hergestellt oder erhalten wird. Soweit durch       nen von den dafür zuständigen Stellen aufgehoben,\nArtikel 8 Abs. 3 der Verordnung zur Änderung des         geändert oder durch Vorschriften entsprechenden\nVerfahrens in Grundbuchsachen vom 5. August              Inhalts ersetzt werden, die für das Land Baden-\n1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1065) bestimmt worden ist,    Württemberg einheitlich gelten; dabei dürfen je-\ndaß Vorschriften des Landesrechts in Kraft bleiben,      doch die Beurkundungszuständigkeiten nicht über\nkann das Lc1nd Baden-Württemberg diese Vorschrif-        den Umfang hinaus erweitert werden, in dem sie\nten aufheben, ändern oder durch Vorschriften ent-        wenigstens in einem der Rechtsgebiete des Landes\nsprechenden Inhalts ersetzen.                            bereits bestehen; § 36 des Rechtspflegergesetzes gilt\n(2) Das Land Baden-Württemberg kann ferner für       entsprechend.\"\ndie besondere amtliche VE!rwahrung von Testamen-                                 Artikel 3\nten und Erbvertr~igen anstelle der Amtsgerichte die\nNotariate als zuständiqe Stellen bestimmen.                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n(3) Dcts Land Baclen-Würllernberg kann Vorschrif-    1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nten auf dem Gebiet des Notarrechts, die am Sitz\neines Oberlandesgerichts gelten, auf weitere Gebie-\nte des Oberlandesgerichtsbezirks erstrecken. Mit                                 Artikel 4\ndem Inkrafttreten einer solchen Bestimmung gelten           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nin dem Gebiet, auf das sich die Rechtserstreckung        in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. Dezember 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}