{"id":"bgbl1-1974-138-4","kind":"bgbl1","year":1974,"number":138,"date":"1974-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/138#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-138-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_138.pdf#page=31","order":4,"title":"Verordnung über Gashochdruckleitungen","law_date":"1974-12-17T00:00:00Z","page":3591,"pdf_page":31,"num_pages":5,"content":["Nr. 1:rn  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1974                          3591\nVerordnung\nüber Gashochdruckleitungen\nVom 17. Dezember 1974\nAuf Grund des § 24 der Gewerbeordnung wird             mein anerkannten Regeln der Technik abgewichen\nvon der Bundesregierung und auf Grund des § 13            werden, soweit die gleiche Sicherheit auf andere\nAbs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. De-         Weise gewährleistet ist.\nzember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), zuletzt geän-\ndert durch Artikel 193 des Einführungsgesetzes zum                                   §4\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-                        Weitergehende Anforderungen\nblatt I S. 469), in VE!rbindung mit Artik e,l 129 Abs. 1\n1\ndes Grundgesetzes vom Bundesminister für Wirt-               Gashochdruckleitungen müssen ferner den über\nschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:          die Vorschriften des § 3 Abs. 1 hinaus,gehenden An-\nforderungen genügen, die von der zuständigen Be-\nhörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Ge-\n§ 1\nfahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden.\nSachlicher Geltungsbereich\n(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und                                  §5\nden Betrieb                                                 Anzeige und Beanstandung von Leitungsvorhaben\n1. von der öffentlichen Versorgung dienenden Gas-            (1) Wer di,e Errichtung einer Gashochdrucklei-\nhochdruckleitung,en, die mit einem Uberdruck          tung beabsichtigt, hat\nvon mehr als 16 bar betrieben werden,                 1. das Vorhaben mindestens acht Wochen vor Be-\n2. von nicht der öffentlichen Versorgung dienenden            ginn der Errichtung der zuständigen Behörde un-\nGashochdruckleitungen, die im Rahmeri wirt-               ter Beifügung aller für die Beurteilung der\nschaftlicher Unternehmungen Verwendung fin-               Sicherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich\nden oder in deren Gefahrenbereich Arbeitnehmer            anzuzeigen und zu beschreiben und\nbeschäftigt werden,                                  2. der Anzeig,e die gutachtliche Äußerung eines\nsofern die Leitungen den Bereich des Werkgeländes             Sachverständigen beizufügen, aus der hervor-\nüberschreiten.                                                geht, daß die angegebene Bauart und Betriebs-\nweise der Gashochdruckleitung den Anforderun-\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für Gashoch-               gen des § 3 entsprechen.\ndruckleitungen, die dem bergrechtlichen Betriebs-\nplanverfahren unterliegen.                                   (2) Di.e zuständige Behörde kann das Vorhaben\ninnerhalb einer Frist von acht Wochen beanstan-\nden, wenn\n§2\n1. durch die Unterlagen und die gutachtliche Äuße-\nBegriffsbestimmungen                         rung des Sachverständigen nicht nachgewiesen\n(1) Gashochdruckl,eitungen im Sinne dieser Ver-            ist, daß die ang,egebene Bauart und Betriebsweise\nder Gashochdruckleitung den Anforderungen des\nordnung sind Leitungen für brennbare, giftige oder\n§ 3 entsprechen oder\nätzende Gase, ausgenommen Acetylen, die mit\neinem Uberdruck von mehr als 1 bar betrieben wer-        2. weitergehende Anforderungen nach § 4 gestellt\nden und nicht Zubehör einer Anlage zum Erzeugen,              werden müssen.\nVerarbeiten oder Lagern von Gasen sind. Die Gase         Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterla-\nkönnen auch verflüssigt oder unter Druck gelöst           gen und die gutachtliche Äußerung nach Absatz 1\nsein.                                                    vorgefogt worden sind.\n(2) Zu den Gashochdruckleitungen gehören alle             (3) Mit der Errichtung der Gashochdruckleitungen\ndem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, ins-         darf erst nach Ablauf der Frist in Absatz 2, bei\nbesondere Verdichter-, Regel- und Meßanlagen.             einer Beanstandung erst nach Behebung des Man-\ngels begonnen werden. Soweit Teile der Gashoch-\n§3                            druckleitung durch eine Beanstandung nicht betrof-\nfen sind, kann mit ihrer Errichtung unabhängig von\nAllgemeine Anforderungen                    der Beanstandung begonnen werden.\n(1) Gashochdruckleitungen müssen nach den Vor-            (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für der öffent-\nschriften des Anhangs zu dieser Verordnung und im         lichen Versorgung dienenden Gashochdruckleitun-\nübrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der         gen unter 1 000 m Länge. Werden solche Leitungen\nTechnik errichtet und betrieben werden.                   erri,chtet, sind dem Sachverständigen die Unterla-\n(2) Die zuständige Behörde kann von den Vor-           gen nach Absatz 1 vor Beginn der Prüfung nach § 6\nschriften des Anhangs zu di,eser Verordnung Aus-          Abs. 1 zu überlassen. Der Sachverständige hat die\nnahmen zulassen. Im übrigen kann von den allge-           Unterlagen der Prüfungsbescheinigung beizufügen.","3592                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974,. Teil I\n§6                                                      §8\nInbetriebnahme, Untersagung                                    Dberwachung\n(1 j Die Gashochdruckleilung diuf ersl in Betrieb      (1) Wer eine Gashochdruckleitung betreibt, hat\ngenommen wercfon, wcmn ein Sachverständiger auf        diese in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten,\nGrund einer Prüfung hinsichtlich der Dichtheit und     ständig zu überwachen, notwendige Instandhal-\nFestigkeit und des Vorhandenseins der notwendi-        tungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich\ngen Sicherheitseinrichtungen festgestellt hat, daß     vorzunehmen und die den Umständen nach erfor-\ngegen die Inbetriebnahme der Gashochdruckleitung       derlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.\nkeine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen\nund er hi,erüber eine Bescheinigung (Vorabbeschei-        (2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, Aus-\nnigung) erteilt hat.                                   künfte über Art, Umfang und Ergebnisse der Uber-\nwachung zu verlangen; sie kann sich davon auch\n(2) Die Gashochdruckleitung ist binnen einer an-    an Ort und Stelle überzeugen. Sie ist zu diesem\ngemessenen Frist nach Erteilung der Vorabbeschei-      Zweck berechtigt, Betriebsräume und -grundstücke\nnigung abschließend durch den Sachverständigen         während der Betriebszeit zu betreten. Außerhalb\ndaraufhin prüfen zu lassen, ob sie den Anforderun-     der Betriebszeit ist ein Betrnten zulässig, soweit es\ngen der Verordnung entspricht; die Frist kann von      zur Verhinderung dringender Gefahren für die öf-\nder zuständigc~n Behörde festgesetzt werden. Der       fentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist;\nSachverständige erteilt über diese Prüfung eine        das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung\nSchlußbescheinigung. Sie enthält Angaben über          (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eing,e-\nArt, Umfang und Ergebnis der einzelnen durchge-        schränkt.\nführten Prüfungen sowie eine gutachtliche Äuße-\n(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall er-\nrung darüber, ob die Gashochdruckleitung den An-\nforderliche Uberwachungsmaßnahmen anordnen.\nforderungen der Verordnung entspricht.\n(3) Abschriften der Vorab- und der Schlußbe-                                   §9\nscheinigung sind unverzüglich der zuständigen Be-                         Betriebseinstellung\nhörde zu übersenden.\n(1) Ist eine Gashochdruckleitung nicht in ord-\n(4) Die zuständige Behörde kann den Betrieb der    nungsmäßigem Zustand und werden hierdurch Be-\nGashochdruckleitung untersagen, wenn durch die         schäftigte oder Dritte gefährdet, muß, soweit erfor-\nVorab- oder die Schlußbescheinigung des Sachver-       derlich, der Druck abgesenkt oder der Betrieb der\nständigen nicht nachgewiesen ist, daß die Gashoch-     Leitung eingestellt werden. Das gleiche gilt, soweit\ndruckleitung den jeweils zu prüfenden Anforderun-      an einer in Betrieb befindlichen Gashochdrucklei-\ngen entspricht. Das gleiche gilt, wenn sich nach-      tung Arbeiten vorgenommen werden oder sonstige\nträglich herausstellt, daß die Gashochdruckleitung     Umstände eintreten, durch die die Sicherheit der\noder die Betriebsweise nicht oder nicht mehr den       Leitung gefährdet wird.\nAnforderungen der Verordnung entspricht, es sei\n(2) Die Stillegung nach Absatz 1 ist der zuständi-\ndenn, der Betreiber weist nach, daß die Sicherheit\ngen Behörde anzuzeigen. Hält der Sachverständige\nder Gashochdruckleitung dadurch nicht gefährdet\nwegen erheblicher Mäng,el oder aus sonstigen\nist.\nGründen die Stillegung der Gashochdruckleitung\nzur Abwendung von Gefahren für Beschäftigte oder\nDritte für erforderlich, so hat er dies der zuständi-\n§7\ngen Behörde mitzuteilen.\nWesentliche Änderungen\n(1) Soll eine Gashochdruckleitung oder ein Lei-                               § 10\ntungsabschnitt wesentlich geändert oder erweitert               Erneute und wiederkehrende Prüfungen\nwerden, so gelten die §§ 3 bis 6 entsprechend. Als                    von Gashochdruckleitungen\nwesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die\n(1) Die zuständige Behörde 'kann anordnen, daß\nSicherheit der Gashochdruckleitung beeinträchtigen\nGashochdruckleitungen zu überprüfen sind, wenn\nkann. Die Auswechslung von Teilen der Gashoch-\nhierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbesondere\ndruckleitung ist nicht als wesentliche Änderung an-\nwenn ein Schadensfall eingetr,eten ist.\nzusehen, wenn die neuen Teile die Sicherheitsanfor-\nderungen in mindestens gleichwertiger Weise erfül-         (2) Die zuständige Behörde kann wiederkehrende\nlen.                                                   Prüfungen von Gashochdruckleitungen anordnen,\nwenn die Ergebnisse der Uberwachung gemäß § 8\n(2) Sollen an einer in Betrieb befindlichen Gas-    dies erfordern.\nhochdruckleitung Arbeiten vorgenommen werden,\nso ist vor Durchführung der Arbeiten ein Sachver-          (3) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 sind\nständiger zu hören, es sei denn, daß durch diese       durch einen von der zuständiigen Behörde ausge-\nArbeiten die Sicherheit der Gashochdruckleitung         wählten Sachverständigen vornehmen zu lassen.\nnicht beeinträchtigt werden kann. Eine vorherige        Art und Umfang der Prüfungen richten sich nach\nAnhörung darf auch dann unterbleiben, wenn die          dem sie auslösenden Anlaß. Unter gleichwertigen\ndrohende Gefahr ein sofortiges Eingreifen erfordert,    Prüfverfahren ist dasjenige auszuwählen, bei dessen\ndas die Anhörung nicht mehr zuläßt. Die Anhörung        Anwendung die Versorgung am wenigsten beein-\nist unverzüglich nachzuholen.                           trächtigt wird.","Nr. 1:lB  I\\19 der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1974                       3593\n§ 11                                                    § 14\nUnfallanzeige, Schadensfälle                          Ausschuß für Gashochdruckleitungen\n(1) Wer eine Gushochdrucklcitung betreibt, hat             (1) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozial-\n1. jeden Unfall im Zusammenhang mit dem Betrieb           ordnung wird der Ausschuß für Gashochdrucklei-\nder Gashochdruckleilung, bei dem ein Mensch           tung,en gebildet. Der Ausschuß setzt sich aus fol-\ngetötet oder die Gesunclhei l eim's Menschen er-      genden sachverständigen Mitgliedern zusammen:\nheblich verletz! worden ist,                          4 Vertretern der Landesregierungen aus den fach-\n2. jeden Schadensfall, bei dt;nJ di<::~ Gashochdruck-        lich beteiligten Ressorts,\nleitung in einem die Sicherheit der Umgebung          2 Vertretern der Technischen Uberwachungs-Ver-\ngefährdenden Ausmaß undicht geworden ist oder            eine,\nbei dem nicht unwC'scntliche Sachschäden einge-          Vertreter der staatlichen technischen Uberwa-\ntreten sind,                                             chung,\n3. jeden sich bei der Ubcrwachung gemäß § 8 erge-            Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundes-\nbE~nden Umstand, der Persorwn oder Sachen kon-           anstalt,\nkrnt gefährdet,                                          Vertreter der Bundesanstalt für Materialprüfung,\nder zuständigen Behörde unvvrzüylich anzuzeigen.             Vertreter der Staatlichen Materialprüfungsanstal-\nten,\n(2) In den Fällen des Absc1 lzes 1 Nr. l und 2 ist\ndie zuständige Behiirdl! bcrechligl, von dem Anzei-       2 Vertretern der Unternehmen, die Gashochdruck-\ngepfüchtigen Auskünfte über die Ursache des Un-              leitungen erricht,en,\nfalles oder SchcJclr~11sfo!IPs und über ihre Behebung     2 Vertretern der Betreiber,\nzu verlangen.                                                Vertreter des Deutschen Vereins von Gas- und\nWasserfachmännern e. V. (DVGW-Sachverstän-\n§ 12\ndige),\nSachverständige                       1 Vertreter der Rohrhersteller,\n(l) Für der öffentlichen Ver,sorgung dienende          1 Vertreter der Armaturenhersteller,\nGashochdruckleitungen sind Sachverständige im\nVertreter der Gewerkschaften,\nSinne dieser Verordnung die Sachverständigen\nVertreter der Träger der gesetzlichen Unfallver-\n1. der technischen Uberwachungsorganisationen,               sicherung.\n2. der öffentlich-rechtlichen       Materialprüfungsan-\n(2) Der Ausschuß für Gashochdruckleitungen hat\nstalten,\ndie Aufgabe, hinsichtlich nicht der öffentlichen Ver-\n3. des Deutschen Vereins von Gas- und Wasser-             sorgung dienender Gashochdruckleitungen\nfachmi:innern e. V. (DVGW-Sachverständige),\n1. den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nsoweit die Sachverständigen von der zuständigen               insbesondere in technischen Fragen zu beraten\nBehörde für die Durchführung von Prüf aufgaben                und ihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft\nnach dieser Verordnung anerkannt worden sind.                 und Technik entsprechende Vorschriften vorzu-\nAußer bei Verdichter-, fü~gel- und Meßanlagen blei-           schlagen und\nben die in § 6 Abs. l und 2 vorgesehenen Prüfungen        2. t,echnische Regeln aufzustellen.\nden in den Nummern l und 2 genannten Sachver-\nständigen vorbehalten.                                       (3) Die Mitgliedschaft im Ausschuß für Gashoch-\ndruckleitungen ist ehrenamtlich.\n(2) Für nicht der öffän llicbE:!n Versorgung die-\nnende Gashochdrucklei tun.gen sind Sachverständige           (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nim Sinne dieser Verordnung                                ordnung beruft die Mitglieder des Ausschusses und\nfür jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Aus-\nl. die Sachverständigen der technischen Uberwa-           s,chuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt\nchungsorganisationen oder                             den Vorsitzenden aus seiner Mitt,e. Die Geschäfts-\n2. die Sachv,erstündigen, die bei einer technischen       ordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers\n1Jberwachungsorganisation außerhalb des Gel-          für Arbeit und Sozialordnung.\ntungsbernichs dieser Verordnung angestellt sind,\n(5) Die Bundesminister sowie di,e für den Arbeits-\nsoweit die technische Uberwachungsorganisation\nschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben\nvon der nach Landesrecht zusti:indigen Behörde\ndas Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Ver-\nanerkannt worden ist.\ntreter zu entsenden. Di,esen Vertretern ist auf Ver-\nlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.\n§ 13\n(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bun-\nTechnische Vorschriften                  desanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung.\nDie Ermi:ichtigung nach § 24 Abs. l Nr. 3 der\nGewerbeordnung wird auf den Bundesminister für                                      § 15\nArbeit und Sozialordnung übE-~rtragen, soweit sie\nBestehende Gashochdruckleitungen\nden Erlaß technischer Vorschriften für die Errich-\ntung und den Betrieb nicht der öffentlichen Versor-          (1) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß\ngung dienender Gashochdruckleitun~ren betrifft.           Gashochdruckleitungen, die bei Inkrafttreten dieser","3594                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nVerordnung bereits errichtet sind oder errichtet         sofern die Gashochdruckleitung eine Energieanlage\nwerden, den Vorschriften dieser Verordnung ent-          im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgeset-\nsprechend geändert werden, wenn                          zes ist.\n1. sie erweitert, umgebaut oder geändert werden             (2) Der Täter handelt\noder                                                 1. ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 2,\n2. Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu befürch-         Abs. 3 der Gewerbeordnung in den Fällen des\nten sind.                                                Absatzes 1 Nr. 2 und 3\n(2) Nicht der öffentlichen Versorgung dienende        2. ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 2 Nr. 1,\nGashochdruckleitungen, die bei Inkrafttreten dieser          Abs. 3 der Gewerbeordnung in den Fällen des\nVerordnung bereits errichtet oder in Betrieb ge-             Absatzes 1 Nr. 1 und 4\nnommen sind, sind der zuständigen Behörde bis            sofern die Gashochdruckleitung eine überwachungs-\nzum 30. Juni 1975 anzuzeigen.                            bedürftige Anlage im Sinne des § 24 Abs. 3 der Ge-\nwerbeordnung ist.\n§ 16\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 2\nOrdnungswidrig keilen                   Nr. 1, Abs. 3 der Gewerbeordnung handelt auch, wer\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 2           vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 2 eine\nNr. 4, Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes handelt,    errichtete oder in Betrieb genommene Gashoch-\nwer vorsätzlich oder fahrlässig                          druckleitung nicht rechtzeitig anzeigt.\n1. entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen § 7 Abs. 1\nSatz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 eine Anzeige                               § 17\nvor der Errichtung, Änderung oder Erweiterung\neiner Gashochdruckleitung nicht, unrichtig, un-                           Berlin-Klausel\nvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nder Anzeige die gutachtliche Äußerung eines          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nSachverständigen nicht beifügt,                      blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des\n2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Gashochdruckleitung          Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-\noder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung        ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I\nmit § 6 Abs. 1 eine wesentliche Änderung oder        S. 61) und Artikel 325 Satz 2 des Einführungsgeset-\nErweiterung einer Gashochdruckleitung in Be-         zes zum Strafgesetzbuch auch im Land Berlin.\ntrieb nimmt, bevor sie vom Sachverständigen\ngeprüft und die Bescheinigung hierüber erteilt ist,                            § 18\noder\nInkrafttreten\n3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Druck nicht\nabsenkt oder den Betrieb der Leitung nicht ein-         (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in\nstellt,                                              Kraft.\n4. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1 eine         (2) Die Vierte Durchführungsverordnung zum\nAnzeige nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht   Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Dezember 1938\nrechtzeitig erstattet oder entgegen § 9 Abs. 2       (R,eichsgesetzbl. I S. 1732) gilt nicht für Gashoch-\nSatz 2 eine Mitteilung nicht macht,                  druckleitungen, die dieser Verordnung unterliegen.\nBonn, den 17. Dezember 1974\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt","Nr. Hs    Tc1q der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1974                         3595\nAnhang\nzu § 3 Abs. 1 der Verordnung\nüber Gashochdruckleitungen\n1. Gashochdruckleitun~Jen müssen so beschaffen                     2. mit Absperrorganen und Anschlüssen für\nsein, daß sie den zu erwartenden Beanspruchun-                     Ausblaseinrichtungen an zugänglichen\ngen sicher standhalten und dicht bleiben. Bei                      Stellen, um die Gasleitung jederzeit\nihrer Errichtung ist auf die Gefahr von Absen-                     schnell und g,efahrlos außer Betrieb neh-\nkung,en in BPrgba ugPhieten Rücksicht zu neh-                     men zu können,\nmen.\nb) nicht der öffentlichen Versorgung dienende\n2. Gashochclrucklt!ilun9cn sind zur Sicherung ihres                Gashochdtuckleitungen mit Einrichtungen,\nBestandes und ihres Betrielws in einem Schutz-                 die\nstreifen zu verl(!Uf~n. Der Verlauf der Gashoch-               1. die Betriebsdrücke laufend· messen und\ndruckleitung und die Liqe der für den Betrieb                     registrieren,\nnotwendirsen /\\rmal uren sind durch Schilder,\n2. Verluste an Gas während des Förderbe-\nPfähle oder Merksteine zu kennzeichnen.\ntriebes feststellen lassen,\n3. Gashochdruckleilungen sjnd gegen äußere Ein-                    3. di,e Mengen an Gas, die im Schadensfall\nwirkungen zu schützen. \\:Verden Gashochdruck-                     austreten können, begrenzen.\nleitungen unterirdisch vt>rlegt, muß die Höhe\nder Erddeckung den örtlichen Vt>rhältnissen an-            Anzahl und Art der Einrichtungen müssen der\ngepaßt werdell. Inslwsondere muß gesichert                 Betriebsweise der Gashochdruckleitung und den\nsein, daß die Leitungen durch die im Schutz-               örtlichen Verhältnissen angepaßt sein.\nstreifen zulässige Nutzung nicht gefährdet wer-        8. Für den Betrieb\nden. Die Erddeckung muß dauernd erhalten blei-            a) der öffentlichen Versorgung dienender Gas-\nben.                                                           hochdruckleitungen sind Betri,ebsstellen ein-\n4. Werden Gashochdrucklc:itungen mit anderen                       zurichten, die ständig zur Entgegennahme\nLeitungen in eirn•r gemeinsamen Trasse verlegt,                von Meldungen bereit sind und die zur Ent-\nsind Vorkehrungen zu treffen, di,e eine gegen-                 störung nötigen Maßnahmen einleiten kön-\nseitige Beeinträchtigung der Sicherheit der Lei-               nen,\ntungen ausschließen. Dies gilt entsprechend,              b) nicht der öffentlichen Versorgung dienender\nwenn Gashochdruck ki1 un~Jen c1ndere Leitungen                 Gashochdruckleitungen müssen die für de-\nkreuzen.                                                       ren Sicherheit wesentlichen Einrichtungen\nvon der Betriebsstelle betrieben werden kön-\n5. Gashochdruckleitungen sind gegen Außenkorro-\nnen; die Betriebsstelle muß ständig - auch\nsion und --- sowei l ,erforderlich      auch gegen\nwährend der Förderpausen - besetzt sein;\nInnenkorrosion zu schützPn.\nStörungen müssen dem Bedienungspersonal\n6. In Bereichen, in denen mit einer Ansammlung                     jederzeit erkennbar sein.\nvon Gasen gerechnet werden muß, insbesondere\n9. Uber wesentliche Betriebsvorgänge, die laufen-\nin Schächlen, Verdichter- und Regelanlagen,\nde Uberwachung und die Instandhaltung der\nsind Vorkehrungen zum Schutz gegen die ge-\nGashochdruckleitung ist Buch zu führen.\nfährlichen Eigenschaften der Gase zu treffen.\n10. Die Trasse der Gashochdruckleitung ist in regel-\n7. Gashochdruckleitungen müssen mit Sicherheits-\nmäßig,en Abständen zu begehen oder zu beflie-\neinrichtungen ausgerüstet sein, die unzulässig\ngen.\nhohe Drücke wi:ihrend des Betriebes und der\nFörderpausen verhindern.                              11. Zur Beseitigung von Störungen und zur Scha-\ndensbekämpfung ist ständig ein Bereitschafts-\nFerner müssen ausgerüstet sein:\ndienst zu unterhalten. Er ist fachlich so zusam-\na) der öffentlichen Versorgung dienende Gas-              menzusetzen und mit Fahrzeugen, Geräten und\nhochdruckleitungen                                    Werkzeugen so auszurüsten, daß er in der Lage\nl. mit Einrichtungen, die die Betriebsdrücke          tst, Folgeschäden zu verhindern oder zu beseiti-\nan wesentlichen Betriebspunkten laufend            gen und notwendige Ausbesserungen nach Mög-\nmessen und anzeigen,                               lichkeit sofort vorzunehmen."]}