{"id":"bgbl1-1974-137-4","kind":"bgbl1","year":1974,"number":137,"date":"1974-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/137#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-137-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_137.pdf#page=19","order":4,"title":"Verordnung Ausfuhrerstattung EWG","law_date":"1974-12-16T00:00:00Z","page":3555,"pdf_page":19,"num_pages":6,"content":["Nr. 1'.P   Td~J der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1974                       3555\n3. die B<:zeichnung dPr Suche,                                              V. Schlußvorschriften\n4. die Namen der t:rschienerwn BelPilirJten, ihrer\nBevollrnächtigtc~n und Beist~inde.                                                § 24\n(3)  Durch   Au fn,ilm1c~  in  die Niederschrift sind                         Berlin-Klausel\nfestzuhalten                                                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n1. die Anlräge und Erklä rung<)n der Beteiligten,           Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Sorten-\n2. die Aussagen der Z<)Ug<)n und Sachverständigen,\nschutzgesetzes auch im Land Berlin.\n3. das ErgCc!bnis eines Augenscheins,\n4. die Entscheidung des Beschlußausschusses,                                          § 25\n5. die MittE~ilung der Entscheidung und der wesent-                               Inkrafttreten\nlkhen Gründe an die Beteiligten oder ihre Be-\nvollmächtigt,en.                                           Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1974 in\nKraft. Gleichzeitig tritt die Sortenschutzverordnung\n(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und           vom 10. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 622) außer\nvom Schriftführer zu unterzeichnen.                         Kraft.\nBonn, den 16. Dezember 1974\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nVerordnung Ausfuhrerstattung EWG\nVom 16. Dezember 1974\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, der §§ 9 und 10             b) von einem Schiffsausrüster in einem Freiha-\nAbs. 1, der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetz,es                 fen bezogen worden sind, sofern sie nach-\nzur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-                     weislich auf bezugsberechtigte Schiffe im Sin-\ntionen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. 1                       ne des § 135 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Allge-\nS. 1617), zuletzt geändert durch Artik,el 228 des Ein-             meinen Zollordnung im Wirtschaftsgebiet\nführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März                    oder auf Seeschiffe in Häfen außerhalb des\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird im Einverneh-                 Wirtschaftsgebietes weitergeliefert werden,\nmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und\nder Finanzen verordnet:                                     2. als Luftfahrzeugbedarf zum Verbrauch an Bord\nwährend des. Fluges im internationalen Flugver-\n§ 1\nkehr abgegeben werden und zu diesem Zweck\nvon einem gewerblichen Luftfahrzeugausrüster\nAnwendungsbereich                             an ein Luftfahrtunternehmen geliefert oder von\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für            selbstausrüstenden Luftfahrtunternehmen bezo-\ndie Durchführung der Rechtsakte des Rates und der              gen worden sind,\nKommission der Europäischen Gemeinschaften, die             3. an Streitkräfte auf Grund von Verträgen mit amt-\nim Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen                  lichen Beschaffungsstellen der Streitkräfte gelie-\nund Handelsregelungen hinsichtlich der Erstattun-               fert worden sind. Diese Waren gelten als von den\ngen bei der Ausfuhr erlassen worden sind.                      Streitkräften zu ihrer ausschließlichen Verwen-\n(2) Bei Lieferungen im Geltungsbereich dieser                dung frei von Eingangsabgaben eingeführt, außer\nVerordnung ist Artikel 2 der Verordnung Nr. 1041/               wenn sie an Streitkräfte im Land Berlin geliefert\n67/EWG (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-                werden. Mit der Ubergabe gehen die Waren in\nten Nr. 314 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung              die Zollgutverwendung der Streitkräfte über.\nauf Waren anzuwenden, die\n(3) Erstattungen werden nicht gewährt für Waren,\n1. als Schiffsbedarf                                        die im Rahmen von aktiven Veredelungsverkehren\na) auf bezugsberechtigte Schiffe im Sinne des           als Ersatzgut oder als Vorgriffsgut (§§ 47 bis 51 des\n§ 135 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Allgemeinen           Zollgesetzes) oder von passiven Veredelungsver-\nZollordnung geliefert oder                          kehren (§ 52 des Zollgesetzes) ausgeführt, zur Aus-","3556                                Bundes,ges,etzbl,att, Jahrgang 1974, Te,i,l I\nlandslc1genrng (§ 56 der Allgemeinen Zollordnung)                   der jeweils geltenden Fassung genannt sind,\nodl!r zur Ausl,rndsbefönJerung (§ 55 der Allgemei-                  die nach dieser Vorschrift zur Berechnung der\n1wn Zollordntrnu) abgefertigt werden.                               Ausfuhrerstattung erforderlichen Angaben\ndurch geeignete Unterlagen,\n§2\nb} die in dem Anhang II der Verordnung (EWG}\nZuständigkeit für die Gewährung von Erstattungen                   Nr. 865/68 (Amtsblatt der Europäischen Ge-\nmeinschaften Nr. L 153 S. 8) in der jeweils\nZuständig für die Durchführung dieser Verord-\ngeltenden Fassung genannt sind, die zur Her-\nnung und dt!r in § 1 Abs. 1 uenannten Rechtsakte ist\nstellung der auszuführenden Ware verwende-\ndie Bundesfi rld nzverwal tung.\nten Mengen an Saccharose, Glukose oder\nGlukosesirup,\n§3                                         durch geeignete Unterlagen.\nAntragsteller und Antrag\n(1) Antrag auf Erstattung kann nur stellen, wer                                     §5\ndc1s in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2315/69\n(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr.                                 Sicherheitsleistung\nL 295 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung ge-              (1) Wird auf Antrag eine Vorauszahlung auf den\nnannte Kontrollexemplar beantragt hat (§ 6).                Erstattungsbetrag nach Artikel 9 der Verordnung\n(2) Sind die Waren als Schiffsbedad an Schiffs-          Nr. 1041/67/EWG gewährt oder die Erstattung nach\nausrüster im Freihafen geliefert worden, so kann            Artikel 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 441/69\ndas Kontrollexemplar nur von dem Schiffsausrüster           (Amtsblatt der Europäischen Gemeins.chaften Nr.\nbeantragt werden, für den die Waren in den Freiha-          L 59 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gezahlt,\nfen verbracht worden sind.                                  so ist die in dies,en Fällen vorgeschriebene Sicher-\nheit zu leisten. Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas\n(3) Der Antrag auf Erstattung ist nach vorge-            trifft die Entscheidung über den Verfall der .Sicher-\nschriebenem Muster beim Hauptzollamt Hamburg-               heit.\nJonas einzureichen.\n(2) Für die Sicherheitsleistung gelten die Vor-\n§4                               schriften der §§ 132 bis 141 der Reichsabgabenord-\nnung sinngemäß. Auf Grund der §§ 135 und 136 der\nNachweise                            Reiichsabgabenordnung erlassene Vorschriften fin-\n(1) Der Antragsl(~ller hat die Voraussetzungen für       den sinngemäß Anwendung. Für die Befriedigung\nden Erstattungsanspruch darzutun und die notwen-            des Rückzahlungsanspruchs durch Verwertung von\ndigen Beweise zu erbringen.                                 Sicherheiten gilt § 381 der Reichsabgabenordnung\nsinngemäß.\n(2) Der Antragsteller hat insbesondere vor Ge-\nwährung der Erstattung dem Hauptzollamt Ham-\n§6\nburg-J onas nachzuweisen:\nKontrollexemplar\n1. die Ausfuhr der Waren und den Zeitpunkt der\nAusfuhr oder die Abfertigung der Waren zu dem              (1) Die Erklärung nach Artikel 1 der Verordnung\nin Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1041/67/         Nr. 1041/67/EWG ist mit dem KontroUexemplar ab-\nEWG genannten Verfahren                                 zugeben.\ndurch das in § 3 Abs. 1 genannte Kontroll-\nexemplar,                                                (2) Für die Erteilung des Kontrollexemplars ist,\nsoweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt\n2. daß es sich um ein Erzeugnis mit Ursprung in der         ist, die Versandzollstelle (§ 10 Abs. 1 und 2 der\nGemeinschaft handelt, soweit der Nachweis na,eh         Außenwirtschaftsverordnung) zuständig.\neiner Verordnung des Rates oder der Kommis-\nsion erforderlich ist,                                     (3) Das Kontrollexemplar ist vom Antragsteller\ndurch geeignete Unterlagen,                           auszufüllen, zu unterzeichnen und bei der Versand-\nzoLlstell,e einzureichen. Gleichzeitig ist ihr die Aus-\n3. im Falle der Wiederausfuhr von Waren, die zu-            fuhrsendung zur Ausfuhrabfertigung zu gestellen\nvor aus einem dritten Land eingeführt worden            oder anzumelden. Der Ausfuhrschein oder die Ver-\nsind, daß die ausgeführten Waren mit den eing,e-        sand-Ausfuhrerklärung sind beizufügen, sofern dies\nführten Waren identisch sind und die Abschöp-           nach den Vors.chriften der Außenwirtschaftsverord-\nfungen auf diese Waren bei der Einfuhr erhoben          nung für die Ausfuhr erforderlich ist.\nworden sind, soweit der Nachweis nach einer\nVerordnung des Rates oder der Kommission er-               (4) Sofern der Ausführer nicht von dem Verfahren\nforderlich ist,                                         des Artikels 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1041/67/\ndurch geeignete Unterlagen,                           EWG Gebrauch macht und die Ausfuhrsendung aus\ndem Geltungsbereich dieser Verordnung unmittel-\n4. bei Waren,                                               bar nach dritten Ländern ausgeführt wird, ist das\na) die in den Anhängen B und C der Verordnung           Kontrollexemplar bei der Ausgangszollstelle (§ 10\n(EWG) Nr. 2682/72 (Amtsblatt der Euro-              Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Außenwirtschaftsverord-\npäischen Gemeinschaften Nr. L 289 S. 13) in          nung) zur Bestätigung des Ausgangs der Ausfuhr-","Nr. 137    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1974                       3557\nsendung aus der Gemeinschaft vorzulegen. Im FaUe         lungserzeugnisse) nach Art und Beschaffenheit un-\nder Lieferung in andere Mitgliedstaaten für die in       ter Angabe der Zolltarifnummer und der Zolltarif-\nArtikel 2 der Verordnung Nr. 1041/67/EWG be-             stelle zu bezeichnen. Außerdem ist anzugeben, für\nzeichneten Bestimmungen ist das Kontrollex,emplar        welche Menge an Grunderzeugnissen und für wel-\nder Bestimmungszollstelle vorzulegen, die die Liefe-     chen Zeitraum der Erstattungs-Veredelungsverkehr\nrung der Sendung überwacht.                              beantragt wird. Sollen bei der Herstellung der Ver-\nedelungserzeugnisse neben den Grunderzeugnissen\n(5) Das Kontrollexemplar für die Lieferung als        andere Waren im Rahmen eines aktiven Verede-\nSchiffs- oder Luftfahrzeugbedarf im Geltungsbereich      lungsverkehrs (§§ 48 bis 51 des Zollgesetzes) ver-\ndieser Verordnung erteilt die von der Oberfinanz-        edelt werden, so ist dies in dem Antrag ebenfalls\ndirektion bestimmte Zollstelle                           anzugeben.\n1. bei Lieferungen\n(3) Die Bewilligung ist davon abhängig, daß der\na) auf Schiffe, wenn die Lieferung durch Vorlage     Antragsteller\neiner Empfangsbestätigung des Bezugsberech-\ntigten (§ 135 Abs. 3 Satz 1 der Allgemeinen      l. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, re-\nZollordnung),                                        gelmäßige Abschlüsse macht und nach dem Er-\nb) durch Luftfahrzeugausrüster, wenn die Liefe-          messen der Zollverwaltung vertrauenswürdig ist,\nrung durch Vorlage einf~r Empfangsbestäti-       2. die Verpflichtungserklärung nach Artikel 3\ngung des LuftfahrtunternPhrncms nachgewie-           Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1957/69\nsen wird,                                            (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\n2. bei Bezug durch Schi ffsd usrüster im Freihafen           Nr. L 250 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung\noder durch selbstm1srüs!Pnde Luftfahrtunterneh-          abgibt,\nmen, wenn der BPzug 9laubhaft gemacht wird;          3. auf Verlangen folgende Angaben in zwei\ndie Oberfinanzdirektion läßt beim Vorliegen              Stücken vorlegt:\neines Bedürfnisses dieses Verfahren im Einzelfall        a) Ort und Lageplan der Betriebsräume, in de-\nauch für Luftfahrze:!uqausrüster zu.                         nen die Grunderzeugnisse gelag,ert, bearbeitet\nDas Kontrollexemplar wird nur erteilt, wenn es un-               oder verarbeitet werden,\nverzüglich nach A blau! des Kalendermonats bean-             b) Beschreibung der Bearbeitungs- und Verarbei-\ntragt wird, in dem die Wi::lre gclief,ert oder bezogen           tungsvorgänge mit Angaben über die voraus-\nworden ist. Lieferungen eines Kalendermonats kön-                sichtliche Ausbeute.\nnen in einem Konl.rollexr'mplcu zusammengefaßt\nwerden.                                                     (4) Die Bewilligung wird s,chriftlich erteilt. Sie\nkann zurückgenommen werden, wenn die Voraus-\n(6) Bei Lieferung an Streitkräfte im Geltungsbe-      setzungen des Absatzes 3 bei der Bewilligung nicht\nreich dieser Verordnun9 sind die \\Varen der zustän-      vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen\ndigen Zollstelle zu gestellen und mit dem Antrag         sind. Bei der BewiUigung wird bestimmt, welche\nanzumelden, die Lieferung an die Streitkriifte zoll-     Zollstelle      den   Erstattungs-Veredelungsverkehr\namthch zu überwachen. Die ·waren werden dem              überwacht (überwachende Zollst,elle).\nAntragsteller nach zollarntlicher Behandlung zur\nLieferung an die Strcitkri:ifl.e überlassen. Die Zoll-      (5) Betriebe, in denen Grunderzeugnisse im Rah-\nstelle bestätigt in dem Kontrollexemplar die Uefe-       men des Erntattungs-Veredelungsverkehrs bearbei-\nrung, wenn sie durch eine nach vorgeschriebenem          tet oder v,erarbeitet werden, unterliegen der amt-\nMuster ausgestellte Empfangsbestätigung der Streit-      lichen Uberwachung.\nkräfte nachgewiesen ist:.\n(6) Auf Verlangen der überwachenden Zollstelle\n(7) Für die zollamtliche Behandlung der Ausfuhr-      hat derjenige, dem der Erstattungs-Veredelungsver-\nsendung gelten di,e Zollvorschriften über die Erfas-     kehr bewilligt worden ist (Veredeler), über die Wa-\nsung des WarenverkPhrs und die Zollbehandlung            renbewegung und V,eredelung Anschreibungen zu\nsinngemäß.                                               führen. Als solche Anschreibungen können betrieb-\n§7                            liche Aufzeichnungen anerkannt werden, soweit sie\nden Zu- und Abgang der Waren, ihren Bestand und\nBewilligung des Erslattungs-Veredelungsverkehrs        die Veredelungsarbeiten übersichtilich wiedergeben.\n(1) Sollen Grunderzeugnisse im Sinne des Arti-        Di,e überwachende Zollstelle kann auf die Anschrei-\nkels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 441/69 in einem          bungen verzichten, soweit ihr die amtliche Uber-\nZollkontrollverfahren nach Artikel 2 der genannten       wachung nkht gefährdet erscheint.\nVerordnung bearbeitet oder verarbeitet werden, so\nbedarf es der Bewilligung eines Erstattungs-Verede-         (7) Der Veredeler ist verpflichtet,\nlungsverkehrs. Für die Bewilligung ist das Haupt-        1. jede Veränderung hinsichtlich der Angaben nach\nzoLlamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragstel-          Absatz 3 Nr. 3 der zuständigen Zollstelle unver-\nler di,e Arbeiten ausführ,en will.                           züglich anzuzeigen,\n(2) In dem Antrag sind die zur Bearbeitung oder       2. die in Absatz 6 g,enannten Unterlagen und die\nVerarbeitung vorgesehenen Grunderzeugnisse so-               sich hierauf beziehenden geschäftlichen Belege\nwie die daraus herzustellenden Verarbeitungser-              sieben Jahre lang, die Handelsbücher entspre-\nzeugnisse oder Waren im Sinne des Artikels 2                 chend der handelsrechtlichen Aufbewahrungs-\nAbs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 441/69 (Verede-              frist aufzubewahren.","3558                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I\n§8                                    (3) Die Zollstelle prüft die Angaben in der Abmel-\nVerfahren im Erstattungs-Veredelungsverkehr              dung und dem Kontrollexemplar. Ergeben sich kei-\nne Beanstandungen, so vermerkt sie dies in der Ab-\n(1) Die: Grunderzeugnisse werden c1uf Antrag des         meldung und erteilt das Kontrollexemplar. § 6\nVereclelers von der überwc1chenden Zollstelle, mit           Abs. 4 und 7 findet Anwendung.\nZustimrnun~J diPsc:r Stelle duch von einer anderen\nZollslellc\\ in den ErsldUungs-Veredelungsverkehr                 (4) Sind für die Herstellung der Veredelungser-\nüberführl. Der Antrag ist nc1ch vorgeschriebenem             zeugnisse neben den Grunderzeugnissen .andere\nMuslc>r in vic:r Stückc'n, im Falle der Uberführung          Waren im Rahmen eines aktiven Veredelungsver-\ndurch ein<: andc:re ZollsLcdlc' in fünf Stücken zu           kehrs verwendet worden, so sind die Veredelungs-\nstellen.                                                     erzeugnisse zu gest,ellen. Im übrigen bleiben die\nAbsätze 1 bis 3 unberührt.\n(2) Die Grundcrzc:uunissc, sind der überwachen-\nden Zollstelle untPr Vorld~W dc!s Antrags und, so-\nweit erforderlich, der ;\\ 11slu h rl izc:nz oder der Vor-                                § 10\nirnsfestsetzunqsb('sche inigu nn       anzumelden.     Die     Abrechnung des Erstattungs-Veredelungsverkehrs\nZollstelle kann verlangen, claß die Grunderzeugnis-\nse am Amtsplatz (§ 12 Abs. 1 (lpr Allgemeinen Zoll-             Zur Feststellung, ob die Veredelungserzeugnisse\nordnung) oder illl dem von der Zollstelle bestimm-           innerhalb der dafür geltenden Fristen abgemeldet\nten Ort vorqeführt. wc!rclc:n. Er~Jibt die Prüfung des       worden sind, wird der Erstattungs-Veredelungsver-\nAntrags mit Annwldunq h.c~im: Bccrnsli:mdungen, so            kehr spätestens bei Ablauf dieser Fristen abgerech-\ngibt di,e Zollstelle die Grundl:rzcuqnisse für den Er-       net. Die Abrechnung kann zusammengefaßt für die\nstattungs-Ven:dc:lunqs verk(!l1 r frei Der Tag der           in einem Kalendermonat oder im K,alenderviertel-\nFreigabe gilt als Tag cJpr Annahme der Erklärung             jahr abgelaufenen Fristen vorgenommen werden.\nim Sinne des Artikels 3 Abs. 1 der Verordnung                Bei der Abrechnung werdei;i die nach § 8 Abs. 2\n(EWG) Nr. 1957/69.                                           Satz 3 freigegebenen Grunderzeugnisse in der Rei-\nhenfolge ihrer Freigabe auf die abgemeldeten Ver-\n(3)  Anstelle der frcigegcb(~nen können andere            edelungserzeugnisse angerechnet.\nGrunderzeugnisse bearbeitet oder verarb(~itet wer-\nden, die den freigq3dwm!n Crunclcrzl'Ugnissen nach\nMenge und Bcscl1aflenhcit entsprechen.                                                    § 11\nErstattungs-Lagerverkehr\n§9                                   (1) Sollen im Anhang II der Verordnung (EWG)\nAbmeldung vom Erstattungs-Veredelungsverkehr               Nr. 441/69 aufgeführte Waren gemäß Artikel 3 der\nund Ausfuhr                            genannten Verordnung einem Zollagerverfahr,en un-\nterworfen werden, so ist die Zollanmeldung abwei-\n(1) Die Verndelungserzeugnisse sind bei der über-\nchend von § 90 der Allgemeinen Zollordnung in\nwachenden Zollstelle abzumelden; die Abmeldung\nvier Stücken, im Falle des § 90 Abs. 2 Satz 1 der\nist nach vorgeschriebenem Muster in drei Stücken\nAllgemeinen Zollordnung in fünf Stücken abzuge-\nvorzunehmen. ln die Abmeldung sind auch die für\nben. Sollen solche Waren gemäß Artikel 3 der ge-\ndie Abrechnung des Erstc1tttmgs-Vcredelungsver-\nnannten Verordnung in einem Lager in einem Frei-\nkehrs erforderlichen Angaben aufzunehmen. Für die\nhafen gelagert werden, so sind sie bei der zuständi-\nAbmeldung gelten die Frislen gemäß Artikel 3\ngen Zollstelle nach vorgeschriebenem Muster in\nAbs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1957/69. Verecle-\nfünf Stücken anzumelden. Zusammen mit der An-\nlungserzeuunisse, für die entsprechend ihrem Ge-\nmeldung nach Satz 1 oder 2 ist, soweit erforderlich,\nhalt an lnhaltss1 oflen untc! rsch i ed I iehe Erstattungs-\ndie Ausfuhrlizenz oder die Vorausfestsetzungsbe-\nsätze festgesetzt sind, sind cler überwachenden Zoll-\nscheinigung vorzulegen.\nstelle vorzuführen. Die Zollstelle kann die Vorfüh-\nrung der Veredclungserzeu9nisse auch in anderen                  (2) Die Ausfuhr der Waren ist durch ein Kontroll-\nFällen verlangen, wenn cliPs die Uberwachung des              exemplar nachzuweisen. Dieses ist zusammen mit\nErstattungs-Vereclelungsvc~rb~hrs erfordert. In der           der Abmeldung der Waren der zuständi,gen Zoll-\nAbmeldung ist zu versichern, claß zum Herstellen              stelle vorzulegen. Der Ausfuhrschein oder die Ver-\nder Veredelun~Jserzeu9nisse die nach § 8 Abs. 2               sandausfuhrerklärung ist beizufügen, sofern dies\nSatz 3 freigegebeiwn Grunderzeugnisse ocfor andere            nach den Vorschriften der Außenwirtschaftsverord-\nGrunderzeugnisse verwendet worden sind, die die-              nung für die Ausfuhr erforderlich ist. § 6 Abs. 4\nsen nach ihrer Beschaffenheit entsprochen haben;              und 7 findet Anwendung.\nauf Verlangen der überwachenden Zollstelle ist dies\ndurch zusätzliche Untc,rlagen nachzuweisen. Der\n§ 12\nVeredeler erh~ilt ein Stück clc:r Abrnelclun9 zurück.\nZusätzliche Bestimmungen für Malz\n(2) Die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse ist\ndurch ein Kontrollr:xernplM nachzuweisen. Das                    (1) Für Malz, für das in R,e,chtsakten des Rates\nKontrollexemplar ist zusarnml!n mit der Abmeldung             oder der Kommission ein besonder,er Erstattungs-\nder überwachenden Zollstelle vorzulegen. Der Aus-             satz festgesetzt wird, gelten folgende zusätzliche\nfuhrschein oder die Versand-Ausfuhrerklärung sind             Bestimmungen:\nbeizufügen, sofern dies nach den Vorschriften der             1. Den in den Rechtsakten des Rates oder der Kom-\nAußenwirtschaftsverordnunq für die Ausfuhr erfor-                 mission vorgeschriebenen Meldungen an die zu-\nderlich ist.                                                      ständige Zollstelle sind beizufügen:","Nr. 1J7     Tdg der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1974                          3559\na) eine J=ksclH<!ibun~J und Z(:ichnung der Lager-        2. die Gerste, soweit das Malz erst nach Beginn des\nräunw in zwei Stücken;                                    Wirtschaftsjahres hergestellt wird,\nb) diE~ Ausfuhrlizenz, sowPil die) Erstattung im         zu Beginn des Wirtschaftsjahres lagert. Die Ober-\nvoraus fesl gesc!lzl wordt>n ist.                    finanzdirektion kann eine andere Zollstelle als ört-\nIst derjeniw:, der diE: Mc:ldung abgibt, nicht Her-      lich zuständige Zollstelle bestimmen.\nsteller und Lagerhuller, so ist die Meldung auch\nvon diesen Persorwn Zll unterzeichnen.\n§ 13\n2. Betriebe, in clE~rwn GPrstP und Malz qelagert wer-\nGewährung der Erstattung\nden, die Gegenstand der in Nummer 1 bezeichne-\nten Meldungen sind, unlerli0:gen der Uberwa-                   (1) Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas setzt die\nchung durch die zusti:indigen Zollslellen.               Erstattung durch Bescheid fest. Der Bescheid kann\nDie Inhaber der in Nummer 1 ~ienannten Betriebe          formlos ,ergehen; § 212 der Reichsabgabenordnung\nsind verpflichtet,                                       gilt sinngemäß. Der Erstattungsanspruch wird mit\nder Bekanntgabe des Erstattungsbescheides fällig.\na) Aufzeichnungen über den Zu- und Abgang\noder sonstigen Verbleib sowie den Bestand an             (2} Wird eine Erstattung ganz oder teilweise ab-\nGerste und Malz, clie Gegenstand der in Num-        gelehnt oder wird eine gezahlte Erstattung zurück-\nmer l b0)zcichneten Meldungen sind, zu              gefordert, so ist ein schriftlicher Bescheid zu ertei-\nführen;                                             1,en. Er hat eine Belehrung über den zulässigen\nb) die in Buchstabe a bezeichneten Bestände an           Rechtsbehelf, über die Stelle, bei der der Rechtsbe-\nGerste und Malz in den gemeldeten Lagerräu-          helf einzulegen ist und über die Fristen zu enthal-\nmen getrennt von anderen Beständen zu la-            ten. § 237 der Reichsabgabenordnung gilt sinnge-\ngern und                                             mäß.\nc) die in Buchstabe a genannten Aufzeichnungen                (3) Erstattungsforderungen sind unverzinslich.\nund die Belege, clie sich auf die in Buchsta-\nbe a bezeichneten Vorgänge beziehen, sieben\nJahre aufzubewahren.                                                             § 14\nDie zusti:indige Zollslelle kann dein Ausführer,                          Änderung oder Zurücknahme\ndem Hersteller und dem Lagerhalter Auflagen                                des Erstattungsbescheides\nmachen, soweit es der Uberwachungszweck er-                   (1) Erstattungsbescheide sind zurückzunehmen\nfordert.\noder zu ändern, soweit die Voraussetzungen für die\n3. Zum Zwecke der Uberwachung haben der Aus-                 Gewährung der Erstattung nicht vorgelegen haben\nführer, der Hersteller und der Lagerhalter den            oder entfallen sind.\nZollstellen das Betreten der Geschäfts- und Be-               (2) Für andere Verfügungen des Hauptzollamtes\ntriebsstätten und die Aufnahme der Bestände an           Hamburg-Jonas und der Zollstellen im Erstattungs-\nGerste und Malz, die Gegenstand der in Num-              verfahren gelten die Vorschriften der §§ 91 bis 93\nmer 1 bezeichneten Meldungen sind, während               und 96 der Reichsabgabenordnung sinngemäß.\nder üblichen Geschäfts- oder Betriebszeit zu ge-\nstatten, auf Verlangen die für die Prüfung in Be-\ntracht kommenden kaufmännischen Bücher, be-                                           § 15\nsondere Aufzeichnungen, Belege und sonstigen                                   Anzeigepflichten\nSchriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft\nzu erteilen und clie erforderliche Unterstützung              (1) Werden ausgeführte Waren von dem Erstat-\nzu gewähren.                                             tungsberechtigten oder für ihn in die Gemeinschaft\nzurückverbracht, so hat er das Zurückverbringen\n4. Der Ausführer hat im Feld 106 des Kontrollexem-\nder zuständigen Zollstelle unverzüglich anzuzeigen.\nplars zu erklären, daß das Malz oder die Gerste,\nDies gilt nicht für ausgeführte Waren, die im akti-\naus der das Malz hergestellt worden ist, aus Be-\nven Veredelungsverkehr wieder eingeführt und\nständen stammt, die nach den Rechtsakten des\nnach Veredelung wieder ausgeführt werden.\nRates oder der Kommission gemeldet worden\nsind.                                                        (2) Ist eine Ware zum Verfahren nach der Ver-\n5. Die Ausführer, Hersteller und Lagerhalter haben           ordnung {EWG) Nr. 304/71 (Amtsblatt der Euro-\ndie Verpflichtung, die ihnen gegenüber den Zoll-         päischen Gemeinschaften Nr. L 35 S. 31) in der je-\nstellen obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür        weils geltenden Fassung nach einem Bestimmungs-\neinen oder mehrere geeignete Betriebsleiter zu           bahnhof außerhalb der Gemeinschaft abgefertigt\nbesteUen. Die Bestellung ist der zuständigen             worden und endet die Beförderung innerhalb der\nZollstelle schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen;       Gemeinschaft, so ist dies vom Erstattungsberechtig-\ndie Betriebsleiter haben die Anzeige mitzuunter-         ten der zuständigen Zollstelle unverzüglich anzu-\nschreiben.                                               zeigen.\n§ 16\n(2) Orfüch zuständig ist die Zollstelle, in deren\nBezirk                                                                     Beweislast und Rückforderungen\n1. das Malz, für das die Erstattung in Anspruch ge-              (1) Der Empfänger der Ausfuhrerstattung trägt\nnommen werden soll, oder                                 auch nach dem Empfang des Erstattungsbetrags in","3560                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I\ndc:m Vc:rdnlwortu11gslwr<'icli, der nichl zum Bereich                                                       § 17\ndc:r 13undcsf ini.111'.l.vcrwaltung gehört, die) Beweislast                                           Berlin-Klausel\nfür das Vorlier1en der Voraussetzung<:)n für die Ge-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nw~ihrunq clc!r Ausluhn)rstatlun~J bis zum Ablauf des\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes·-\n'.!'.weiten Ji:ihr<'s, d,1s d<'rn Keileneierjahr der Auszah-                    gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des\nlung folg!.                                                                     Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\n(2) lm Falle'. des § 15 Abs. 1 Satz 1 erlischt der                         Marktorganisationen auch im Land Berlin.\nAnspruch auf die Erstattung; eine gc~zahll.e Erstat-\nlung gilt von Anfun\\J un als zu 1Jnrecht empfangen.                                                        § 18\nInkrafttreten\n(3) Zu lJ nn,ch t c·mpf,rnqcne ErstaUungsbeträge\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in\nsind zurückzuz,1hlc'.n. Zurückzuzahlende Erstat-\nKraft. Gleichzeitig treten die Verordnung Ausfuhr-\ntun9sbctrü~w sind               außer im Fall des Artikels 6                   erstattungen E\\IVG vom 24. Januar 1968 (Bundesan-\nAbs. 5 der Veronln\\HHJ (EWC) Nr. Jl}57/69                              vom     zeiger Nr. 18 vom 26. Jcrnuar          zuletzt geändert\nZeilpunkl des Empf<111qs M, mit zwei vom 1-Iundert                              durch die Verordnung zu: Anpassung von Zinsrege-\nüber dem Diskon tsa I?. dc'.r t),,utsclwn Bundesbank,                          lungen in                     zur                der Ge-\nbei Vc,rzug vom Tage des Verzugs an mit drei vom                               meinsamen Marktorganisationen vom 14. Februar\nHundert ühe:r dc:m Diskonlsatz der Deutschen Bun-                               1973 (Bundesanzeiger Nr. 34 vom 17, Februar 1973),\ndesbank zu verzinsen; der am Ersten eines Monats                                und die Verordnung Ausfuhrerstattung Malz 1974\n~JeltencJc, Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses                           vom 29. Juli 1974 (Bundesanzeiger Nr. 139 vom\nMonats zugrundezulegen.                                                        31. Juli 1974) außer Kraft.\nBonn, den 16. Dezember 1974\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen verö~fentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtlidle Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Redltsvorschnften und\nßekannlmachunnen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim V erlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 61 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Tell II halbjährlich Je 31,- DM. Einzelstücke Je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zt:züglidl Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1912 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voremsendung des Betrages\nauf das Posb;checkkonlo Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,95 DM (1,70 DM zuzüglich -,25 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vornusreclrnung 2,35 DM. Im Bezugs-\nprr•is ist die MehrwerlslC\"uer enllrnlten; rlci angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o."]}