{"id":"bgbl1-1974-137-3","kind":"bgbl1","year":1974,"number":137,"date":"1974-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/137#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-137-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_137.pdf#page=15","order":3,"title":"Verordnung über das Verfahren in Sortenschutzsachen (Sortenschutzverordnung)","law_date":"1974-12-16T00:00:00Z","page":3551,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Nr. 137     Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1974                     3551\nVerordnung\nüber das Verfahren in Sortenschutzsachen\n(Sortenschutzverordnung)\nVom 16. Dezember 1974\nAuf Grund des § 43 des Sortenschutzgesetzes                 trag beizufügen; das Bundessortenamt kann die\nvom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429), zuletzt           Vorlage einer öffentlich beglaubigten Vollmacht\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des Sorten-             verlangen;\nschutzgesetzes vom 9. Dezember 1974 (Bundesge-              3. die Erklärung, daß die Erteilung des Sorten-\nsetzbl. I S. 3416), wird verordnet:                            schutzes beantragt wird; in Fällen, in denen\nein Sortenschutzrecht für mehrere gemeinsam\nbeantragt wird, sind Angaben auch über die\nI. Einleitung des Verfahrens                      Aufteilung der Anteile der Berechtigten oder\nüber das für die Gemeinschaft maßgebende\n§ 1                                Rechtsverhältnis zu machen;\nAnmeldung                            4. die Sortenbezeichnung (§ 8 des Sortenschutz-\n(1) Di,e Anmeldung einer Sorte zur Erteilung des            gesetzes) oder eine Anmeldebezeichnung (§ 32\nSortenschutzes (§ 32 des Sorlenschutzg,esetzes) ist            Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes);\nin dreifacher Ausfertigung auf Vordrucken einzu-            5. den Namen und die Anschrift des Ursprungs-\nreichen, die vom Bundessortenamt auf Anforderung               züchters oder Entdeckers und die Versicherung,\nzur Verfügung gestellt werden. Die Anmeldung be-               daß nach -wissen des Anmelders weitere Perso-\nsteht aus:                                                     nen an der Züchtung oder Entdeckung der Sorte\n1. dem Antrag (§ 2) und                                        nicht beteiligt sind;\n2. der Anmeldebeschreibung (§ 4).                           6. falls der Anmelder nicht oder nicht allein der\n(2) Für j,ede Sorte ist eine besondere~ Anmeldung           Ursprungszüchter oder Entdecker ist, die An-\nerforderlich.                                                  gabe, wie die Sorte an ihn gelangt ist;\n(3) Für Schriftstücke, die nicht in deutscher            7. die Erklärung, daß Vermehrungsgut oder son-\nSprache abgefaßt sind, ist eine Ubersetzung durch              stiges Erntegut der Sorte\neinen öffentlich bestellten Ulwrsetzer beizubringen.           a) im Geltungsbereich des Sortenschutzgesetzes\nnicht vor der Anmeldung und\n§2                                 b) außerhalb dieses Geltungsbereichs nicht vor\nAntrag                                   mehr als vier Jahren vor der Anmeldung\nmit Zustimmung des Sorteninhabers oder seines\nDer Antrag muß enthalten\nRechtsvorgängers gewerbsmäßig vertrieben wor-\n1. den Namen oder bei juristischen Personen und               den ist; gehört die Sorte zu einer neu in das\nPersonenhandelsgesellschaften die Firma oder              Artenverzeichnis aufgenommenen Art, so hat\nsonstige Bezeichnung des Anmelders, seinen                sich die Erklärung nach Buchstabe a darauf zu\nWohnsitz oder Sitz, bei Orten außerhalb des               beziehen, daß Vermehrungsgut oder sonstiges\nGeltungsbereichs des Sortenschutzgesetzes auch            Erntegut der Sorte im Geltungsbereich des Sor-\nden Staat, sowie die Anschrift; bei der Anmel-            tenschutzgesetzes durch den Sorteninhaber oder\ndung unter einer Firma ist ein Auszug aus dem             seinen Rechtsvorgänger nicht vor mehr als\nHandelsregister oder Genossenschaftsregister              vier Jahren vor der Aufnahme der Art in das\nüber die Einlrn~rung der Firma beizufügen; ist            Artenverzeichnis und nicht nach Ablauf von\nder Anmeldf~r Einzelkc.n1frnc111n, so kann er neben       sechs Monaten nach der Aufnahme gewerbs-\nseinem Namen S(~ine Firma angeben;                        mäßig vertrieben worden ist;\n2. falls ein Vertreter bestellt ist, seinen Namen          8. falls der Anmelder für die Sortenbezeichnung\nund seine Anschrift; die Vollmacht ist dem An-            die Priorität eines für ihn in der Zeichenrolle","3552                                   Bundes.gesetzbl,att, Jahrgang 1974, Te i-1 I\n1\ndes Patentdm ts ci ngetrnuc!rH~n oder zur Eintra-        2. Angaben über die Ausprägung der für die Ein-\ngung angemeldeten Wan!nzeichens oder einer                   gruppierung der Sorte bedeutsamen Merkmale,\nfür ihn interndl.iondl rc~Jistricrten Marke in An-           bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung be-\nspruch nimm! (§ 9 Abs. '.2 nnd J des Sortenschutz-           stimmter Erbkomponenten erzeugt werden, auf\ngesetzes), den Zeitpunk I der Eintragung oder                Anforderung des Bundessortenamts auch der ent-\nAnmeldun~J dc!s Wclrenwichens oder der inter-                sprechenden Merkmale der Erbkomponenten.\nnationalen R<!qislri(•nmq der Marke;\n(2) Die Anmeldebeschreibung kann durch Abbil-\n9. falls dl~r Annwld<)r eine rldtürliche Person ist,         dungen ergänzt werden.\ndie Angabe, ob <!r Deutscher im Sinne des Arti-\nkels 116 Abs. 1 dl!S Crunclgesetzes ist oder wel-                                  §5\nche andere' Slc1i:1lsanr1ehöriqkPit er besitzt;\nAnmeldung einer Sortenbezeichnung\n10. falls d ic'. Sorte bcn)i ts in einem anderen Ver-\nba ndssLc1c1 t (§ 8 clc)s Sortcnschutzgesetzes) oder        Für die Anmeldung einer Sortenbezeichnung nach\nin ci nern d nd<~ren Mi t.ql icdstaat der Europä-        § 38 des Sortenschutzgesetzes gelten § 1 Abs. 1\nischen Wirtsclwfl.sqcnwinschaft ZLl einem amt-           Satz 1, Abs. 2 und 3 und § 2 Nr. 1, 8, 12 und 13 ent-\nlichen Verzeichnis von Sorten angemeldet, in             sprechend.\neinem soldwn VPrZ<'ichnis cinqetragen, zur Er-                                     §6\nteilun~J einc~s Sclrnt:;,rechts angemeldet oder für                          Andere Anträge\nsie ein Schutt:n~cht erteilt worden ist, die An-\ngabe dc)s dndf)Wn Verbd1Hlsstaats oder Mit-                 (1) Für andere Anträge als di.e in den §§ 1 und 5\ngliedstaats, dc~s Zeitpunk Ls c1er Anmeldung, Ein-       bezeichneten Anmeldungen gelten § 1 Abs. 2 und 3,\ntragung ocfor Schutzc!rlei1ung sowie der Bezeich-        § 2 Nr. 1, 2, 4, 9 und 13 und § 3 entsprechend. Die\nnung, unter der die Sorte in dem anderen Ver-            Anträge sind zu begründen.\nbandsstaat oder Mitglieclslacit angemeldet, ein-            (2) Der Antrag auf Festsetzung einer Vergütung,\ngetragen oder geschützt worden ist; ist die Sorte        Bedingung oder Beschränkung bei der J edermanns-\nin mehr als einem Verbandsstaat oder Mitglied-           erlaubnis nach § 21 Abs. 7 des Sortenschutzgesetzes\nstaat angemeldet, eingetrugen oder geschützt,            soll einen Vorschlag für die festzusetzende Vergü-\nso sind die Angaben für jeden dieser Verbands-           tung, Bedingung oder Beschränkung enthalten.\nstaaten oder Mitgliedsl.c1c1len zu machen;\n11. falls ein Priori UH.srecht nach § 33 des Sorten-\nschutzgesetzes beansprucht wird, die Angabe                     II. Prüfung und Nachprüfung der Sorte\ndes Verbandsslaats und des Zeitpunkts der er-\nsten Hinterlegung;                                                                 §7\n12. falls die Sortenbezeichnung angemeldet wird,                                 Prüfung der Sorte\ndie Erklärung, daß der Anmelder vom Zeitpunkt               (1) Die Prüfung der Sorte durch Anbau und weiter\nder Erteilung des Sorlenschutzes an darauf ver-          erforderliche Untersuchungen (§ 36 Abs. 2 des ·sor-\nzichtet, für die Sorte und }ede andere Sorte             tenschutzgesetzes) beginnt in der nächsten auf die\nderselben bolrJnischen oder einer verwandten             Anmeldung folgenden Vegetationsperiode, wenn die\nArt Rechte aus Warenzeichen geltend zu ma-               Anmeldung bis zu dem vom Bundessortenamt im\nchen, die mit der Sorlenbezeichnung überein-             Blatt für Sortenwesen für die jeweilige Art bekannt-\nstimmen oder V(~rwE~chsE~lt werden können und            g,emachten Termin eingegangen ist.\nfür ihn in einem cmderen Verbandsstaat, der für\nSorten dieser Art Sortenschutz _gewährt, ge-                (2) Macht der Anmelder ein Prioritätsrecht nach\nschützt sind (§ 37 Abs. 2 des Sortenschutzgeset-         § 33 des Sortenschutzgesetzes unter Einhaltung der\nzes);                                                    für die Vorlage des erforderlichen Vermehrungsguts\nin § 36 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes festgelegten Frist\n13. die Unterschrift des Anmelders oder seines Ver-           geltend, so beginnt die Prüfung in der Vegetations-\ntret,ers.                                                periode, die dem nächsten gemäß § 8 Abs. 1 be-\n§3                             stimmten Einsendetermin folgt.\nÄnderungen von Angaben                          (3) Bei Sorten von Arten, die dem Gesetz über\nforstliches Saat- und Pflanzgut unterliegen, kann auf\nAnderungen des Namens, der Firma oder der son-             Antrag des Anmelders das Prüfungsverfahren bis\nstigen Bezeichnung des Anmelders, 5,eines Wohn-               zum Abschluß des Zulassungsverfahrens nach dem\nsitzes oder Sitzes und der Anschrift sind dem Bun-            Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut ausge-\ndessortenamt unverzüglich mitzuteilen. Bei Namens-,           setzt werden.\nFirmen- und B-ezeichnungsänderungen sind die Be-\nlege beizufügen.                                                 (4) Die Prüfung wird durchgeführt, bis die Ent-\nscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes\nunanfechtbar geworden ist.\n§4\nAnmeldebeschreibung                                                 §8\n(1) Die Anmeldebeschreibung muß enthalten:                            Einsendung des Vermehrungsguts\n1. die Sortenbezeichnung oder die Anmeldebezeich-                (1) Das Bundessortenamt bestimmt, wann, wohin\nnun.91                                                    und in welcher Menge und Beschaffenheit das für","Nr. 1:37 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1974                        3553\ndie Prüfung der Sorlu erlord(~rliclw Vermehrungs-       Grundlage für dieses Verfahren einen Prüfungs-\ngut zu liefern isl. lki Sortc•n, deren Pflanzen durch   bericht, der dem Sortenschutzinhaber mitgeteilt\nKreuzung bestimmlt!r Erbkornpotwnten erzeugt wer-       wird.\nden, kann dcis Lhrndesc.orlencinü verlcingen, daß auch\nVermehrnngsqu! der Erhkompo1H~nt(!J1 eingesandt\nwird.                                                            III. Verfahren vor der Prüfabteilung\n(2) Soweit das lhrnd('.ssor!cndm1 in uegründeten                                 § 13\nFällen nicht etwc1s anderes zul~ißt, muß das Ver-\nmehrungsgut für jeclc> Prüfung c.1us der der Prüfung                        Verfahrensbeteiligte\nvorausgegangenen VegPtdlio11speriode stammen.              (1) Bet,eiligte an dem Verfahren vor der Prüfabtei-\nDas Vermehrungsgut dcirf kl:irwr clwmischen oder        lung sind\nbesonderen physikc1l i sehen Belrnncllung unterzogen\n1. im Verfahren wegen Erteilung des Sortenschut-\nworden sein, f~s sei clenn, daß das Bundessortenamt\neine solche Behancllun9 g(:st at!Pt oder vorschreibt.       zes der Anmelder und Dritte, die nach § 35 des\nSoweit das Vernwhrun~Jsqnt Piner Behandlung im              Sortenschutzgesetzes Einwendungen erhoben ha-\nben,\nSinne von Salz 2 unterzocwn worden ist, müssen die\nArt der Behc1ndlun~J und, sowl'il dcibei Mittel mit     2. im Verfahren wegen Löschung der Sortenbezeich-\nchemischen Wirkslolf en dl1\\JPWc~nclet wurden, die          nung oder wegen Eintragung einer vorläufigen\nWirkstoffe angegebcm wPrden.                                Sortenbezeichnung auf Antrag (§ 11 des Sorten-\nschutzgesetzes) der Sortenschutzinhaber und der\n§9                              Antragsteller,\nDurchführung der Prüfung                  3. im Verfahren wegen Eintragung einer anderen\nSortenbezeichnung der Sortenschutzinhaber und\nDas Bundessorterldml. beslimrnl den Prüfungsum-          Dritte, .di,e nach § 38 in Verbindung mit § 35 des\nfang unter Berücksichtigung der botanischen und             Sortenschutzgesetzes Einwendungen erhoben ha-\nökologischen Gegebenheiten. DE\\m Prüfungsanbau              ben.\nwerden Anbaupläne zugrundegelegt. Dber die Aus-\n(2) Den Schriftsätzen eines Beteiligten sollen Ab-\nführung der Pläne sowie über alle für die Beurtei-\nschriften für die übr-igen Beteiligten beigefügt wer-\nlung der Sorte erforderlichen Beobachtungen und\nden.\nErmittlungen sind Aufzeichnungen zu machen.\n(3) Sohriftsätze, die Einwendungen nach § 35 des\n§ 10                         Sortenschutzgesetzes, Sachanträge oder die Zurück-\nnahme ,einer Anmeldung oder eines Antrags enthal-\nUnterrichtung des Anmelders                 ten, sind den übrigen Beteiligten zur Stellungnahme\nDas Bundessortenamt unterrichtet den Anmelder        innerhalb einer bestimmten Frist von Amts wegen\nüber das Ergebnis der Prüfung eines jeden Jahres.       zuzustellen, andere Schriftsätze sind ihnen formlos\nmitzuteilen, sofern nicht di,e Zustellung angeordnet\n§ 11\nwird.\nPrüfungsbericht                                                 § 14\n(1) Das Bundessortenarnt erstellt einen Prüfungs-\nBevollmächtigte\nbericht, sobald es die Ergebnisse der Prüfung zur         Die Beteiligten können sich durch Bevollmächtigte\nBeurteilung der Sort,e für ausreichend hält. Ein        vertreten lassen. Die Vollmacht muß schriftlich er-\nPrüfungsbericht wird auch erstellt, wenn der An-        teilt sein. Zustellungen, Ladungen und sonstige Mit-\nmelder auf Grund mehrjähriger Prüfungsergebnisse        teilungen sind im Falle einer Vertretung nur an den\neine Entscheidung über die Erteilung des Sorten-        Bevollmächtigten zu richten.\nschutzes beantragt.\n(2) Der Prüfungsbericht wird dem Anmelder mit-                                   § 15\ngeteilt.                                                                  Anhörung der Beteiligten\n§ 12                           Den Beteiligten ist vor jeder Entscheidung, durch\nNachprüfung des Fortbestehens der Sorte          die sie be,schwert würden, Gelegenheit zur Stellung-\nnahme zu geben.\n(1) Für die Nachprüfung des Fortbestehens einer\nges,chützten Sorte (§ 16 des Sortenschutzgesetzes)\ngelten die §§ 8 und 9 entsprechend.                          IV. Verfahren vor dem Beschlußausschuß\n(2) Der Sortenschutzinhaber wird über das Er-\n§ 16\ngebnis der Nachprüfung unterrichtet, falls sich Män-\ng,el hinskhtlich der Homogenität oder der Beständig-                        Verfahrensbeteiligte\nkeit der Sorte ergeben haben.                              (1) Beteiligte an dem Verfahren vor dem Be-\n(3) Haben sich  bei der Nachprüfung des Fortbe-      schlußausschuß sind\nstehens der Sorte  Mängel ergeben, die die Einleitung   1. im Einspruchsverfahren der Einspruchsführer und\neines Verfahrens   zur Aufhebung des Sortenschutzes         die anderen Beteiligten an dem Verfahren vor der\nreohtfertigen, so   erstellt das Bundessortenamt als        Prüfabteilung,","3554                                    Bundesgesetzblatt, Ja1hrgang 1974, Teil I\n2. im Verl cih ren we~Jen Erk länmg der Nichtigkeit              (3) Die Verhandlungstermine werden in der Regel\ndes Sortens.clnllz,c,s oder Erteilung einer Zwangs-       am Sitz des Bundessortenamts abgehalten. Aus be-\nerlm1bnis clC'r J\\nlril~Jsteller und dt~r Sortenschutz-   sonderen Gründen kann der Vorsitzende einen Ter-\ninhaber,                                                 min an einem anderen Ort anberaumen.\n3. im Verfahren wegc,n Aufhebung des Sortenschut-\nzes der Sortenschutzintldber,                                                        § 20\n4. im Verfahren wegen Festsetzung einer V,ergü-                            Verhinderung eines Beisitzers\ntung, Beschränkung oder Bedingung bei der Je-\ndermannserlm1bnis der Antragsteller, der Sorten-             (l) Ist ein Beisitzer an der Teilnahme an einer\nschutzinhaber sowie jeder, der von der Jeder-             Sitzung verhindert, so hat er dies dem Vorsitzenden\nmannserlaubnis Gebrauch gemacht hat, sofern er           unverzüglich mitzuteilen.\nbeim Bundessortenamt seine Beteiligung schrift-              (2) Beisitzer, die nach § 24 Abs. 6 des Sorten-\nlich anzeigt.                                            schutzgesetzes von der Ausübung ihr,es Amtes aus-\n(2) § 13 Abs. 2 und 3 und§ 14 qelten Pntsprcchend.\nges.chlossen sind, haben dies dem Vorsitzenden un-\nverzüglich mitzuteilen,\n§ 17\n§ 21\nMündliche Verhandlung\nBeratung und Abstimmung\nDer Beschlußausschuß entscheidet nach münd-\nlicher Verhandlung. Die Entscheidung kann ohne                   (1) Die              des Beschlußausschusses sind\nmündliche Verhandlung ergehen, wenn der Vorsit-              \"nicht öffentlich.\nzende dies für sachdienlich hält. Widerspricht einer             (2) Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Er berichtet\nder Beisitzer, so hat eine mündliche Verhandlung             dem Beschlußausschuß über den Sachverhalt und\nstattzufinden.\nüber das Ergebnis                 Prüfungen. Er kann die\n§ 18                            Berichterstattung einem Beisitzer übertragen.\nVorbereitung der Verhandlung                        (3) Bei den                  und Abstimmungen des\nBeschlußausschusses dürfen nur die zur Entschei-\n(1) Der Vorsitzende soll das Verfahren so vorbe-\ndung Berufenen zugegen sein.\nreiten, daß der Beschlußausschuß möglichst in ,einer\nSitzung entscheiden kann. Der Vorsitzende kann                   (4) Bei den Abshnmrnngen des Beschlußausschus-\nalle zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen           ses stimmen zunächst die Beisitzer ab, und zwar\nMaßnahmen treffen und zu diesem Zwecke insbe-                der im LebensaHer jüngere vor dem älteren, zuletzt\nsondere                                                      stimmt der Vorsitzende. Eine Stimmenthaltung ist\n1. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläut,erung           nicht zulässig.\nihrer vorbereitenden Ausführungen sowie die                  (5) Findet eine mündliche Verhandlung nicht statt,\nVorlegung von Urkunden aufgeben,                          so kann die Entscheidung durch schriftliche Befra-\n2. im Verfahren na,ch § 21 oder § 22 des Sorten-             gung der Beisitzer getroffen werden. Widerspricht\nschutzge,setzes das persönliche Erscheinen der            ein Beisitzer, so hat eine Beratung stattzufinden.\nBeteiligten anordnen,\n3. Zeugen oder Sachverständige, auf die sich ein                                         § 22\nBeteiligter bezogen hat oder deren Anhörung er-                                 Entscheidung\nforderlich erscheint, zur mündlichen Verhandlung\noder zur Beweisaufnahme laden oder von ihnen                 Die Entscheidung des Beschlußausschusses ist\nschriftliche Auskünfte einholen,                         den anwesenden BeteiUgten oder Bevollmächtigten\n4. eine Einnahme des Augenscheins anordnen.                  der Beteiligten unter MiUeilung der wesentlichen\nGründe zu eröffnen. Die Entscheidung ist vom Vor-\n(2) Der Vorsitzende kann Beweisaufnahmen an-               sitzenden zu unterschreiben, einer Unterschrift der\nordnen und durchführen. Die Beteiligten sind zu              Beisitzer bedarf es nicht.\nden Beweisaufnahmen zu laden.\n§ 23\n§ 19\nNiederschrift\nLadung, Ort des Verhandlungstermins\n(1) Uber den Verlauf der mündlichen V,erhandlung\n(1) Der Vor,sitzende bestimmt den Termin zur              und der Beweisaufnahme wird eine Niederschrift\nmündlichen Verhandlung und lädt die Beisitzer,               g,eführt. Der Präsident des Bundessortenamts be-\ndie Beteiligten sowie etwaige Zeugen und Sach-                stimmt als Schriftführer einen Dienstangehörigen\nverständige. Bei der Ladung soll eine Ladungsfrist            des Bundessortenamts.\nvon mindestens zwei Wochen eing,ehalten werden.\n(2) Die Nirederschrift enthält\n(2) Die Beteiligten sind in der Ladung darauf hin-\nzuweisen, daß eine Entscheidung auch dann er-                 1. Ort und Tag der Verhandlung,\ngehen kann, wenn sie im Termin weder erschienen              2. di,e Namen des Vorsitzenden, der Beisitzer und\nnoch vertreten sind.                                              des Schriftführers,"]}