{"id":"bgbl1-1974-137-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":137,"date":"1974-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/137#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-137-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_137.pdf#page=9","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (2. ÄnderungsV der AusnahmeV zur GefahrgutVStr)","law_date":"1974-12-16T00:00:00Z","page":3545,"pdf_page":9,"num_pages":6,"content":["Nr. 1'.37 Tiig der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1974                        3545\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften\nder Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(2. ÄnderungsV der AusnahmeV zur GefahrgutVStr)\nVom 16. Dezember 1974\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 des Siraßenverkehrs-                            „Ausnahme Nr. Str 10\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                            (Fahrzeugkennzeichnung)\n19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt\nAbweichend von § 8 Abs. 1 GefahrgutVStr dür-\ngeändert durch das Gesetz zur Anderung der Ge-\nfen Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Last-\nwerbeordnung und über die Einrichtung eines Ge-\nzüge mit Warntafeln gekennzeichnet sein, die\nwerbezentralregisters vom 13. Juni 1974 {Bundes-\nden Vorschriften der Randnummer 10 500 der An-\ngesetzbl. I S. 1281), wird nach Anhören der zustän-         lage B zum Europäischen Ubereinkommen über\ndigen obersten Landesbehörden verordnet:                    die internationale Beförderung gefährlicher Güter\nauf der Straße (ADR) in der Fassung der 5. ADR-\nAnderungsV vom 8. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. II\n§1                              S. 949) entsprechen. Die Angabe der Gefahr- und\nStoffnummern ist nur zulässig, wenn das Tankfahr-\nDie Anlage 1 zu§ 2 der Verordnung über Ausnah-\nzeug die im Anhang B.5 der Anlage B zum ADR\nmen von den Vorschriften der V crordnung über die\naufgeführten Stoffe enthält.\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Aus-\nnahme V zur GefahrgutVStr) vom 20. Juni 1973 (Bun-\nAusnahme Nr. Str 11\ndesgesetzbl. I S. 617), geändert durch die Verord-\nnung vom 4. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 901),               (Verlängerung der Ubergangsvorschriften\nwird wie folgt geändert:                                                     für Verpackungen)\nAbweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr\n1. In der Ausnahme Nr. Str 6 wird in Satz 1 „ 1974\"         dürfen Verpackungen, die nicht den Vorschriften\ndurch „ 1975\" ersetzt.                                   der Anlage A entsprechen, bis zum 31. Dezember\n1975 weiter verwendet werden.\n2. Ausnahme Nr. Str 8 erhält folgende Fassung:              Abweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr gel-\n,,Abweichend von den Vorschriften der Randnum-           ten die Vorschriften der Anlage A über die Anfor-\nderungen an die Gefäße zur Beförderung gefähr-\nmer 10 240 Abs. l der Anlage B der GefahrgutVStr\nlicher Güter der Krasse Id und IIIa bis zum 31. De-\ndarf in Fahrzeugen, die auch der Verordnung über\nzember 1975 auch als erfüllt, wenn die einschlägi-\nbrennbare Flüssigkeiten in der Fassung der Be-\ngen Vorschriften der Druckgasverordnung vom\nkanntmachung vom 5. Juni 1970 (Bundesgesetz-             20. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 730), zuletzt ge-\nblatt I S. 689) unterljegen und die vor dem 31. De-      ändert durch § 68 des Bundes-Immissionsschutz-\nzember 1974 erstmals in den Verkehr gekommen             gesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\nsind, bis zum 31. Dezember 1980 anstelle von zwei        S. 721), und der Verordnung über brennbare Flüs-\nFeuerlöschern nach DIN 14 406 der Größe III für          sigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung\ndie Brandklassen ABCE mit einer Füllmenge von            vom 5. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 689), zuletzt\nje 6 kg (PG 6) ein Feuerlöscher (Pulverlöscher)          geändert durch § 68 des Bundes-Immissionsschutz-\nnach DIN 14 406 für die Brandklassen ABCE mit            gesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\neiner Füllmenge von 12 kg mitgeführt werden.\"            S. 721), beachtet sind.\n3. In der Ausnahme Nr. Str 9 wird in Satz l „1974\"                          Ausnahme Nr. Str 12\n11\ndurch „1975 ersetzt.                                          (Verlängerung der Ubergangsvorschriften\nfür die Kennzeichnung)\n4. Es werden die nachstehenden Ausnahmen Nr. Str               Abweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr\n10 bis 19 angefügt:                                      gelten die Vorschriften über die Kennzeichnung","3546                                Bundesges.e,tzbla,tt, Jal'irgang 1974, Teil I\nder Vf!rst1ndslücke      ausqenommen solche mit                      mindestens       kg/ cm2 zu unterwerfen.\nGütern der Klassen li:!, Jb, Ic und IVb   weiter bis                  Während der Prüfung dürfen die Gefäße\nzum 31. Dezember 1975 als erfüllt, wenn die Ver-                     nicht mechanisch abgestützt werden.\nsundslücke nach den Vorschriften der Verord-                 2.1.2   Kriterien für befriedigendes Prüfergebnis:\nnung ülwr gefiihrliche Arbeitsstoffe vom 17. Sep-                    Die Gefäße müssen dicht bleiben.\ntember 1971 (Bundesgc•setzbl. I S. 1609) gekenn-\nzeichnet sind. Soweil nach den Vorschriften der              2.2     Vor jeder Wiederverwendung sind alle\nAnlage A ein Versandstück jedoch mit zwei glei-                      Blechgefäße der gleichen Flüssigkeits-\nchen Gefahrzet.leln zu k<~nnzeichnen ist, dürfen                     druckprüfung zu unterziehen. Die Prüfung\nnur Gefohrze!Jel nach den Mustern des Anhangs                        kann von den Versendern vorgenommen\nA.9 der Anlc1qt· A vPrwendet werden.                                 werden.\n2.3     Fallp~üfung\nAusnahme Nr. Str 13                          2.3.1   Sechs Prüfmuster sind zu 98 0/o ihres Fas-\n(VerkleinPrung der Gefahrzettel)                            sungsraumes mit Wasser zu füllen und\ndurch Aufprall auf eine starre, glatte,\nAbweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr\nebene und horizontale Oberfläche zu prü-\nin Verbindung mit Rn 3900 (l) der Anlage A darf\nfen. Die freie Fallhöhe beträgt 1,8 m. Je-\nbei Versandstücken, auf denen die Gefahrzettel in\ndes Gefäß muß folgenden Einzelprüfungen\nder vorgeschriebenen Größe (Seitenlänge 10 cm)\nstandhalten:\ninfolge der Beschaffenheit oder der Abmessungen\ndes Versandstückes nicht angebracht werden                    2.3.1.1 Erster Fall (an 3 Gefäßen): Die Gefäße\nkönnen, die Seitenlänge der Gefahrzettel bis auf                      müssen diagonal zur Aufprallplatte auf\nje 5 cm verkleinert werden.                                           den Rand oder, wenn sie keinen haben,\nauf eine Randnaht fallen. Beim Fall ist das\nGefäß so aufzuhängen, daß sich der\n!\\usnahnw Nr. Str 14                                 Schwerpunkt senkrecht über dem Auf-\n(Verpackungszulassung}                                  prallpunkt befindet.\nAbweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr               2.3.1.2 Zweiter Fall (an den 3 anderen Gefäßen):\nin Verbindun9 mit Rn 2423 (1) der Anlage A darf                       Die Gefäße müssen auf den schwächsten\nBenzylchlorid der Rn 2401 Ziffer 61 k) der Gefahr-                    Teil auftreffen, der beim ersten Fall nicht\ngutVStr auch in freitragenden Kunststoffgefäßen                       geprüft wurde, z. B. ein Verschluß oder -\nmit einem Fassungsraum von höchstens 220 1 ver-                       bei zylindrischen Gefäßen -       die ge-\npackt werden. Die Eignunq der Kunststoffgefäße                        schweißte Längsnaht des Gefäßrumpfes.\nmuß durch eine Baumusterprüfung gemäß                         2.3.2 Kriterien für ein befriedigendes Prüfer-\nRn 2002 (l 3) der GefahrgutVStr nachgewiesen                          gebnis:\nsein. Kunststoffgefäße mit einem Fassungsraum\nNach diesen 6 Prüfungen müssen alle Ge-\nvon mehr als GO 1 dürfon nur bei Beförderung in                       fäße dicht sein.\ngeschlossener Ladung (s. Rn 10102 Abs. 3 der\nGefahrgu1VStr) verwPndet werden. In dem Be-                   2.4     Stapelprüfung\ngleitpapier hat der J\\ bsender zusätzlich die Num-            2.4.1   Die Gefäße müssen während 24 Stunden\nmer der Ausnahme-? wie folgt anzugeben: ,,Aus-                        einem Gewicht standhalten, das auf einer\nnahme Nr. Str 14\".                                                    flachen Unterlage auf das Gefäß gestellt\nwird und dem Gewicht gleicher Gefäße\nAusnahme Nr. Str 15                                  entspricht, die während der Beförderung\n(Verpac:kunqszu lassung)                                in einer Stapelhöhe von 3 m darauf gesta-\npelt werden könnten.\nAbweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr\nin Verbindung mit Rn 2304 der Anlage A darf                   2.4.2   Kriterien für ein befriedigendes Prüfer-\n.Äther der Rn 2301 Ziffer 1 a) der GefahrgutVStr in                   gebnis:\nWeißblechflachkannen mit Trageinrichtung mit                          Kein geprüftes Gefäß darf eine undichte\neinem Fassungsraum bis zu 60 1 unter folgenden                       Stelle aufweisen. Das Gefäß darf außer-\nBedingungen auch ohne Schutzbehälter befördert                        dem keine Verformung zeigen, die seine\nwerden:                                                               Widerstandsfähigkeit mindern oder Insta-\nbilität verursachen könnte, wenn die Ge-\n1.     Die Weißb]echkcnrnen müssen einer Bau-                        fäße gestapelt werden.\nart entsprechen, die eine Baumusterprü-\nfung bei der Bundesanstalt für Material-              2.5     Kennzeichnung der Gefäße\nprüfunq, 1 Berlin 45, Unter den Eichen 87,            2.5.1   Die Gefäße der geprüften Bauarten sind\noder dem Bundesbahn-Zentralamt, 495                           durch ein eingeprägtes oder aufgedruck-\nMinden (Westf.), gemäß den Bedingungen                        tes Zeichen „Anlage C III a\" in Verbin-\nunter 2. bestanden hat.                                       dung mit einer von dem Bundesbahn-Zen-\ntralamt, 495 Minden (Westf.), zu erteilen-\n2.      Vorschriften für die Baumusterprüfung                         den Registriernummer dauerhaft zu kenn-\n2.1     Flüssigkeitsdruckprüfung                                      zeichnen. Die vorstehenden Angaben dür-\n2.1.1   Je Bauart und Hersteller sind 3 Blechge-                      fen auch auf Etiketten aus Blech oder\nfäße während 5 Minuten einem gleichblei-                      Kunststoff angebracht werden, die an den\nbenden hydraulischen Uberdruck von                            Gefäßen dauerhaft zu befestigen sind.","Nr. l'.l7  Tcig der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1974                     3547\n3.       Vermerk im lkgl(!il.pdpier                      1.    Verpackung\nIn dem Begleitpapier hat der Absender zu-       1.1   Die Säcke müssen einer Bauart entspre-\nsätzlich die Nummer der Ausnahme wie                  chen, die eine Baumusterprüfung bei der\nfolgt anzug<dwn: ,, Ausrwhme Nr. Str 15\".             Bundesanstalt für Materialprüfung, 1 Berlin\n45, Unter den Eichen 87, oder dem Bundes-\nAusnahme Nr. Str 16                          bahn-Zentralamt, 495 Minden (Westf.), ge-\n(Verpackungszulassung)                         mäß den Bedingungen unter 1.2 bestanden\nhat.\nAbweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr\nin Verbindung mit Rn 2505 (l) der Anlage A darf          1.2   Vorschriften für die Baumusterprüfung\nFlußsäure der Rn 2501 Ziffer 6 a) der Gefahrgut-         1.2.1 Je Bauart sind 3 mit Original- oder Ersatz-\nVStr unter folgenden Bedingungen auch in frei-                 gut gefüllte Prüfmuster bei Raumtempera-\ntragenden Kunststoffgefäßc-m mit einem Fas-                    tur aus einer Höhe von 1,2 m jeweils ein-\nsungsraum von höchstens 60 l verpackt werden:                  mal auf die Breitseite, Schmalseite und den\n1.     Verpackung                                              Sackboden fallen zu lassen (Aufprallfläche:\nwaagerechte Betonplatte). Bei der Verwen-\n1.1    Die Eignung der Kunststoffgefäße muß\ndurch eine Baumusterprüfung gemäß Rn                    dung von Ersatzgut muß dieses in seiner\nDichte (Schüttgewicht) und in seinen ande-\n2002 (13) der GefahrgutVStr nachgewiesen\nren physikalischen Eigenschaften (z. B.\nsein, wobei zusätzlich die unter 1.2 aufge-\nKorngröße, Form der Oberfläche u. dgl.)\nführten Prüfbedingungen einzuhalten sind.\ndem Originalgut entsprechen.\n1.2    Zusätzliche Prüfbedingungen\n1.2.2 Uber die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fer-\nl .2.1 Eine Fallprüfung ist mit der 1,5fachen nach             tigen, der folgende Angaben enthalten\nZiffer 3.2.4 der „Richtlinien für die Bauart-           muß:\nprüfung von freitragenden Kunststoffgefä-               Hersteller des Sackes,\nßen zur Beförderung gefährlicher Stoffe ge-\nmäß Rn 5 der Anlage C zur EVO vom                       Beschreibung des Sackes (z. B. Art des ver-\n1. August 1970\" E~rmittelten Höhe durchzu-              wendeten Werkstoffes, Einfärbungen, Ab-\nführen.                                                 messungen, Wanddicken, Gewichte, usw.),\n1.2.2 Eine Innendruckprüfung ist mit einem Prüf-               Fertigungsverfahren,\ndruck von 2,5 kg/cm 2 während einer Prüf-               zugelassene Füllgüter,\ndauer von 30 Minuten durchzuführen.                     Prüfergebnis,\n2.     Sonstige Vorschriften                                   Kennzeichnung,\nDie freitragenden Kunststoffgefäße dürfen               die bei der Serienfertigung einzuhaltende\nnur einmalig für den Transport von Fluß-                Mindestwanddicke.\nsäure verwendet werden.                           1.2.3 Die nach dem geprüften Baumuster herge-\n3.     Vermerk im Begleitpapier                                stellten Säcke sind durch das Kennzeichen\nIn dem Begleitpapier hat der Absender zu-               ,,D\", die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,\nsätzlich die Nummer der Ausnahme wie                    die Registriernummer sowie Monat und\nfolgt anzugeben: ,,Ausnahme Nr. Str 16\".                Jahr der Herstellung gut lesbar und dauer-\nhaft zu kennzeichnen (z. B. ,,D/BAM/76\nAusnahme Nr. Str 17                           654/6/14\").\n(Verpackungszulassung)                    2.    Vermerk im Begleitpapier\nAbweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr                In dem Begleitpapier hat der Absender zu-\nin Verbindung mit Rn 2511 (2) g) der Anlage A                  sätzlich die Nummer der Ausnahme wie\ndürfen Ameisensäure der Rn 2501 Ziffer 21 b) und               folgt anzugeben: ,,Ausnahme Nr. Str 18\".\nEssigsäure der Rn 2501 Ziffer 21 c) der Gefahr-\ngutVStr auch in freitragenden Kunststoffgefäßen                          Ausnahme Nr. Str 19\nmit einem Fassungsraum von höchstens 220 I               (Verlängerung der Ubergangsvorschriften für die\nverpackt werden. Die Eignung der Kunststoffge-           Beförderung von Stoffen und Gegenständen der\nfäße muß durch eine Baumusterprüfung gemäß                              Klassen I a, I b und I c)\nRn 2002 (13) der GefahrgutVStr nachgewiesen                 Abweichend von den §§ 1 und 2 der Gefahr-\nsein. In dem Begleitpapier hat der Absender zu-          gutVStr dürfen Fahrzeuge, die vor dem Inkraft-\nsätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt an-           treten der GefahrgutVStr in ihrer Beschaffenheit\nzugeben: ,,Ausnahme Nr. Str 17\".                         nachweislich den in § 39 Abs. 2 des Sprengstoff-\ngesetzes vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I\nAusnahme Nr. Str 18\nS. 1358), geändert durch Artikel 182 des Einfüh-\n(Verpackungszulassung)                   rungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März\nAbweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr          1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), genannten Spreng-\nin Verbindung mit Rn 2508 g) der Anlage A darf           stoffverkehrsverordnungen der Länder entspro-\nZinkchlorid der Rn 2501 Ziffer 12 der Gefahrgut-         chen haben und noch entsprechen, auch weiterhin,\nVStr in Mengen bis höchstens 50 kg unter fol-            längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1975, in\ngenden Bedingungen in Säcke aus geeignetem               dem Umfang, den die Sprengstoffverkehrsord-\nKunststoff verpackt werden:                              nungen jeweils zugelassen haben, Stoffe und Ge-","3548                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\ngenstände der Klassen I a, I b und I c befördern.\nSonder-\nBis zum gleichen Zeitpunkt gelten die von der                   genehmi-    Spalte 3           Spalte 4            Spalte S\ngung\nBundesanstalt für Materialprüfung auf Grund des                    Nr.\n§ 37 Abs. 3 Nr. 3 des Sprengstoffgesetzes erteil-\nten Ausnahmebewilligungen und die bisher ge-\nnehmigten landesrechtlichen Ausnahmen von                                                           thylen-\nden Vorschriften der Sprengstoffverkehrsverord-                                                     tetramin\nnungen, sofern die Gültigkeit der Ausnahmebe-                                                150/o Calcium-\nwilligungen oder Ausnahmen nach dem 30. Juni                                                        carbonat\n1973 abgelaufen ist oder noch ablaufen wird.\"                                                       und\n10 0/o verzweig-\n§2                                                                      tem, ge-\nsättigtem,\nAnlage 2 zu § 2 der AusnahmeV zur Gefahrgut-                                                         alipha-\nVStr wird wie folgt geändert und ergänzt:                                                              tischem\nKohlen-\n1. Die bisherigen Angaben in den Spalten 3 (Stoffe\nwasser-\nder Ziffer), 4 (Inhalt der Sondergenehmigung)                                                       stoff von\nund 5 (Fundstelle) werden wie folgt geändert:                                                       durch-\nschnitt-\nSonder-                                                                                            Iic:h.em\ngenehmi-                     Spalte 4          Spalte S\ngung\nSpalte 3                                                                                  Mol-\nNr.                                                                                              gewicht\n480\noder\nTVA*\"'*)Nr.\n1351 / 1974 *)                                 c) 75-800/o\nDinitro-\n203                                      TVANr.                                                   sopenta-\n408/1974 **)                                            me-\n237                                      TVANr.                                                   thylen-\n409/1974 **)                                            tetramin\n250                                      TVA Nr.                                           17-200/o\n950/1973**)                                             anorga-\n253                                      TVANr.                                                   nischer\n1724/1974\"'*)                                            inerter\n,, 1 250 l\" ändern in TVA Nr.                                                  Füllstoff\n277\n,,1050 l\"            1585/1974**)                                       3-50/o           TVA Nr.\nTVANr.                                                   Paraffin-   1736/ 1973 und\n278\n411 /1974 **)                                           öl\"         1023/1974 *)\n283                ,,31. 12. 1978\"                               328                                         TVANr.\nändern in                                                                                   874/ 1974 *)\n,,31. 12. 1976\"                               343                                         TVANr.\n316                                      TVANr.                                                               1353/ 1974 *)\n1506/1974 **)           354                                          TVA Nr.\n322    1 a). 3                           TVANr.                                                               412/1974 **)\nu.4                               1562/1973 *)            361                                          TVA Nr.\n12b, 61 e)                                                                                             1564/1974*)\nu. f)                                                     363                                          TVANr.\n21 a) u. e)                                                                                            1971 /1973 *)\nu.22                                                      384                                          TVA Nr.\n323                                      TVA Nr.                                                              1677/1974 *\"')\n1352/1974 *)\n405                                          TVANr.\n324                 „Zulassung eines                                                                           952/1973 und\nGemisches aus                                                                               413/1974 und\na) 900/o Dinitro-                                                                           875/ 1974 *)\nsopenta-                          420                    Klammervermerk        TV A Nr.\nme-                                                      entfällt               876/1974 **)\nthylen-\ntetramin\nund mit\nminde-                       *) Die Angaben in dieser Spalte werden wie vorstehend ergänzt.\nstens                       ••) Die bisherigen Angaben in dieser Spalte werden gestrichen und\nwie vorstehend ersetzt.\n100/o Magne-                     ... ) TVA = Tarif- und Verkehrs-Anzeiger für den Personen-, Gepäck-,\nExpreßgut-, Güter- und Tierverkehr der Eisenbahnen des\nsiumoxid                                öffentlichen Verkehrs im Gebiet der Bundesrepublik\noder                                    Deutschland\nb) 75 0/o Dinitro-                                   Bezugsquelle:\nsopenta-                                Tarifverkaufsstelle im Tarifbüro der Bundesbahndirektion\nHannover\nme-\n3 Hannover\nJoachimstr. 8","Nr. 1'.i7           Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1974                                              3549\n2. In Anlc1ge 2 werden folg(!ndc Angaben einge-\n~.;\nfügt:                                                                                  ..c:z\nCU tJ)\nInhalt der Sonder-/ Aus-\nnahmegenehmigung und\n----- ----·--                   ·----·~-----\nc::{/) ;::!r:::          Stoffe   ggf. für den Straßen-\n;::! 0,\ncu.                                                                                  <i:·'\"'          Klasse    der    verkehr zu beachtende    Fun<lstelle\n]z\nrtJ tJ)\nlnh,ilt der Sonclcr-/ Aus-\nnuhmcqcnc!hmigung und\n' 8\n'-'..C:\nalQ)\nZiffer     Einschränkungen\nund zusätzliche\nc:: c::                                                                              \"d i::\nStoffe            ggf. für den Straßen-                            i::    Ql                             Bedingungen\n'\"\n;::! ;::!\ntJ)                                                                              0 0,\n4•M        Klasse    der            verkehr zn beachtende               Funclslc!lle  U)\n,' 8\n'\"'..C:\nZiffer               EinschrJ.nkungcn                            -1-                           3\n(!)  (!)                                 und zusJ.tzliche                                               2                          4                5\n\"d    c::                                  Br,cli!HJllll9Cll\nc::  (!)\na °'\n---\n1        2        3                           4                         5\n435               Ie     -         Zulassung von           TVANr.\n-- - - -                                                                  1. Dimethyl-            1175/1973\namino-              und\n243         V      5, 6a)             Verpack ur1gs-                   TVA Nr.                                               trimethyl-          1622/1974\nund b),            zulassung                          901/1969                                            stannan\n7, 8, 21 b)\nbis f),                                                                                               2. Tris (dimethyl-\n24,32                                                                                                     amino) boran\nund 35                                                                                                3. Tetrakis\n(dimethyl-\namino) titan\nin einer bestimm-\n360         I d,   be-                Erlei eh terun gen               TVANr.                                            ten Verpackung\nI e,   stimmte           für die Zusammen- 951/1973\nII,                      packung                           Der vollstän-\nZusätzliche\nIlla,                                                      dige Wortlaut                                     Bedingungen:\ndieser Aus-\nIllb,                                                     nahmegeneh-                                        Die für die Stoffe\nmigung kann                                        der Rn 2181\nIII C,                                                    beim Bundes-\nIVa,                                                      verkehrs-                                          Ziffer 2 b) der\nministerium,                                       der GefahrgutVStr\nVu.                                                       Referat A 12,\nVII                                                       .53 BN-Bad                                         zu beachtenden\nGodesberg 1,                                       Vorschriften der\nPostfach 100,\nangefordert                                       Anlagen A und B\nwerden.                                            GefahrgutVStr\nsind entsprechend\nanzuwenden.\n413         Ib     63 b)             Verpackungs-                      TVANr.\nzulassung                         1701/1972      438               V      34        Verpackungs-            TVA Nr.\nund                                               zulassung               1396/1973\n953/1973\n443               IVa    83        Verpackungs-            TVA Nr.\nzulassung                 53/1973\n428         Ib         --             Zulassung von                    TVANr.\nSprengsträngen in 1726/1974\neiner bestimmten                                453               III a  1         Füllung von Tuben TVA Nr.\nVerpackung.                                                                                                  547/1974\nZusätzliche\nBedingungen:\n457               Ib     5 e)      Verpackungs-            TVA Nr.\nDie für Gegen-\nzulassung                654/1974\nstände der\nRn 20Gl Ziffer 1 c)\nder GefahrgutVStr\nzu beachtenden                                  459               V      21 a)     V erpaclrnngs-          TVA Nr.\nVorschriften der                                                                   zulassung                878/1974\nAnlagen A und B                                                                     Einschrän-\nder GefahrgutVStr                                                                   kung:\nsind entsprechend                                                                  Diese Ausnahme-\nanzuwenden.                                                                        genehmigung\nBei Mengen über                                                                     gilt längstens\n500 kg (Faktor 20)                                                                 bis zum\nist die Beförderung                                                                 31. Mai 1976\nauf der Straße\nnach § 7 erlaub-\nn ispflich tig                                  469               IVa    75        Zulassung von           TVA Nr.\n(s. Rn 280001)                                                                    nich tzy lindrischen    1358/1974\nTransportgefäßen        und\nmit einem Fas-          1727/1974\n431         Ia     11 a)              Verpackungs-                     TVANr.                                            sungsraum von\nund b)             zulassung                        1128/1973                                         höchstens 1 050 l","3550                                Bundes9es1eitzbliaitt, Jaihr,g,ang 1974, Teiil I\n§3                                 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im\nBerlin-Klausel                           Land Berlin.\n§4\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-                                     Inkrafttreten\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in\ndes Kostf.'n0rm[ichtigungs-Anderungsgesetzes vom              Kraft.\nBonn, den 16. Dezember 1974\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}