{"id":"bgbl1-1974-137-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":137,"date":"1974-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/137#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-137-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_137.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1974","law_date":"1974-12-13T00:00:00Z","page":3537,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["3537\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                 Z 1997 A\n1.974                 Ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1974                                                                                     Nr.137\nTag                                                     Inhalt                                                                                   Seite\n13. 12. 74  V<mnd111111u 1ur /indcrunq der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1974 . . . . . . .                                               3537\n611-1-1\n16. 12. 74  Zweite Vnonl11111HJ zur i\\ndenmg der Verordnung über Ausnahmen von den Vor-\nsdirillen de:1· V('rordmmq iih('r die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (2. Än-\n<IPnHHJsV dr:1 /\\11s11t1h11wV ,m CefahrgutVStr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             3545\nD241 ·21-1\n16. 12. 74  V<~ronln1rnq ill1<'i rl<1s Vc:rlilhren in Sortensdrntzsachen (Sortenschulzverordnung) . . . . . . . .                                   3551\n7822-2.-2\n16. 12. 74  Verordn111HJ J\\uslulrn~rstdftung EWG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3555\n7847 G 2, ?H,1711 ·4 !,-2\nVerordnung\nzur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1974\nVom 13. Dezember 1974\nAuf Grund des § 4 Abs. 5 Ziff. 5, des § 9 Abs. 4,                      2. bei Auslandsreisen                         in ein Land\ndes § 33 b Abs. 6 und des § 51 Abs. 1 des Einkom-                          der Ländergruppe I                            bis zu 57 Deutsche Mark,\nmensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-                            der Ländergruppe II                           bis zu 77 Deutsche Mark,\nchung vom 1. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I\nder Ländergruppe III                          bis zu 96 Deutsche Mark,\nS. 1881), zuletzt geündert durch das Einkommen-\nsteuerreformgesetz vom 5. August 1974 (Bundesge-                           der Ländergruppe IV                           bis zu 117 I>eutsche Mark.\nsetzbl. I S. 1769), verordnet die Bundesregierung mit                          (2) Die Höchstbeträge des Absatzes 1 gelten\nZustimmung des Bundesrales:                                                für einen vollen Reisetag bei einer ununterbro-\nchenen Abwesenheit von mehr als 12 Stunden.\nArtikel 1                                    Die Höchstbeträge ermäßigen sich für jeden\nReisetag, an dem die Abwesenheit\nDie Einkommens teuer-Durchführungsverordnung                            nicht mehr als 12 Stunden, aber\n1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom                                 mehr als 10 Stunden gedauert hat,                                            auf 8/10,\n4. September 1974 (Bunclesgesetzbl. I S. 2277) wird\nwie folgt geändert:                                                        nicht mehr als 10 Stunden, aber\nmehr als 7 Stunden gedauert hat,                                             auf 5/io,\n1. Der Gesetzeshinweis vor § 1 und die §§ 1 und 2                        nicht mehr als 7 Stunden\nwerden gestrichen.                                                    gedauert hat                                                                 auf 3/io.\nAls Reisetag ist jeweils der einzelne Kalender-\n2. § 8 erhült die folgende Fassung:                                      tag anzusehen. Bei mehreren Geschäftsreisen an\n,,~ 8                                   einem Kalendertag ist jede Reise für sich zu be-\nrechnen, es wird jedoch insgesamt höchstens\nHöchstbeträge für Verpfle~Jungsmehraufwendun-                         der volle Höchstbetrag berücksichtigt.\ngen bei Geschäftsreisen und bei sonstiger berufs-\nbedingter Abwesenheit von der Betriebstätte                                (3) Bei Auslandsreisen, die keinen vollen Ka-\noder Stätte der Berufsausübung in den Fällen                          lendertag beanspruchen, gilt der für das Land\ndes Einzelnachweises                                 des Geschäftsortes, bei mehreren Geschäftsor-\n(1) Mehraufwendungen für Verpflegung bei                          ten der für das Land des letzten Geschäftsortes\nGeschäftsreisen dürfen als Betriebsausgaben                           maßgebende Höchstbetrag.\nnur bis zu den fo1nenc1en 1-Iöchstbeträgen be-                             (4) Bei einer mehrtägigen Auslandsreise dür-\nrücksichtigt werden:                                                  fen die Mehraufwendungen für Verpflegung für\n1. bei InlandsreisPn        bis zu 47 Deutsche Mark,                  den Tag des Antritts und den Tag der Rückkehr","3538                                  Bundes,gesetzblaitt, Jahrgang 1974, Teil I\nhöchstens bis zur Höhe folgender Teilbeträge                                        §8b\ndes in Betracht kommenden Höchstbetrages be-                                  Wirtschaftsjahr\nrücksichtigt werden:\nDas Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum\n1. für den Tag des Antritts der Auslandsreise,\nwenn sie angetreten wird                                von zwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von\nweniger als zwölf Monaten umfassen, wenn\nvor 12 Uhr                                10 / 10,\nab 12 Uhr, aber vor 14 Uhr                 8/10,       1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben\n5/10,           oder veräußert wird oder\nab 14 Uhr, aber vor 17 Uhr\nab 17 Uhr                                   3/io;       2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Ab-\nschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regel-\n2. für den Tag der Rückkehr, wenn die Aus-\nmäßigen Abschlüssen auf einen anderen be-\nlandsreise beendet wird\nstimmten Tag übergeht. Bei Umstellung eines\nnach 12 Uhr                                10/10,\nWirtschaftsjahrs, das mit dem Kalenderjahr\n8/io,\nnach 10 Uhr, aber bis 12 Uhr                                übereinstimmt, auf ein vom Kalenderjahr ab-\nnach 7 Uhr, aber bis 10 Uhr                  6/10,          weichendes Wirtschaftsjahr und bei Umstel-\nbis 7 Uhr                8/io.          lung eines vom Kalenderjahr abweichenden\nWirtschaftsjahrs auf ein anderes vom Kalen-\n(5) Die bei einer Auslandsreise für den Tag                  derjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gilt\ndes Grenzübergangs in Betracht kommenden                         dies nur, wenn die Umstellung im Einverneh-\nHöchstbeträge und die Ländergruppeneinteilung                    men mit dem Finanzamt vorgenommen wird.\nrichten sich nach den entsprechenden Vor-\nschriften der Auslandsreisekostenverordnung                                          §Be\ndes Bundes.\nWirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten\n(6) Mehraufwendungen für Verpflegung, die\n(1) Macht ein Land- und Forstwirt regelmäßig\neinem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, daß\nAbschlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht\ner beruflich länger als fünf Stunden von seiner\nam 30. Juni, aber an einem anderen Tag in der\nBetriebstätte oder Stätte der Berufsausübung\nentfernt tätig ist, ohne daß eine Geschäftsreise            Zeit vom 24. Juni bis 6. Juli endet, so ist dieses\nvorliegt, dürfen als Betriebsausgaben nur bis               Wirtschaftsjahr das Wirtschaftsjahr im Sinne\nzum Höchstbetrag von 14 Deutsche Mark be-                   des § 4 a Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gesetzes.\nrücksichtigt werden.                                            (2) Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4 a Abs. 1\n(7) Mehraufwendungen für Verpflegung sind               Ziff. 1 des Gesetzes ist bei\ndie tatsächlichen Aufwendungen für Verpfle-                  1. reiner Weidewirtschaft und reiner Viehzucht\ngung nach Abzug einer Haushaltsersparnis von                     der Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April,\n1\n/s dieser Aufwendungen, höchstens 6 Deutsche\nMark täglich.\"                 1                            2. reiner Forstwirtschaft\nder Zeitraum vom 1.' Oktober bis 30. Septem-\n3. Hinter § 8 werden die folgenden §§ 8 a bis 8 c                   ber.\neingefügt:\nEin Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt\n.,§ 8 a\nauch vor, wenn daneben in geringem Umfang\nHöchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendun-                noch eine andere land- oder forstwirtschaftliche\ngen bei doppelter Haushaltsführung in den Fällen            Nutzung vorhanden ist. Soweit die Oberfinanz-\ndes Einzelnachweises                      direktionen vor dem 1. Januar 1955 ein anderes\nals die in § 4 a Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes oder\nMehraufwendungen für Verpflegung aus An-                in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahre festge-\nlaß einer doppelten Haushaltsführung dürfen als             setzt haben, wird dieser Zeitraum als Wirt-\nBetriebsausgaben nur bis zu den folgenden                   schaftsjahr bestimmt; dies gilt nicht für den\nHöchstbeträgen berücksichtigt werden:\nWeinbau.\n1. bei einer Betriebstätte oder Stätte der Be-\nrufsausübung im Inland für die ersten zwei                 (3) Gartenbaubetriebe und Baumschulbetriebe\nWochen seit Beginn der Tätigkeit am Ort der             können auch das Kalenderjahr als Wirtschafts-\nBetriebstätte oder Stätte der Berufsausübung            jahr bestimmen.\nbis zu 47 Deutsche Mark und für die Folge-\n(4) Buchführende Land- und Forstwirte im\nzeit bis zu 18 Deutsche Mark täglich,\nSinne des § 4 a Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2 des Gesetzes\n2. bei einer Betriebstätte oder Stätte der Be-              sind Land- und Forstwirte, die auf Grund einer\nrufsausübung im Ausland für die ersten zwei             gesetzlichen Verpflichtung oder ohne eine sol-\nWochen seit Beginn der Tätigkeit am Ort der             che Verpflichtung Bücher führen und regelmä-\nBetriebstätte oder Stätte der Berufsausübung            ßig Abschlüsse machen. Es müssen mindestens\nbis zu den in § 8 Abs. 1 Ziff. 2 bezeichneten           die nach der Verordnung über landwirtschaft-\nBeträgen und für die Folgezeit bis zu 40 vom            liche Buchführung vom 5. Juli 1935 (Reichsge-\nHundert dieser Beträge täglich.                         setzbl. I S. 908) erforderlichen Bücher, Register\n§ 8 Abs. 7 ist anzuwenden.                                  und Verzeichnisse geführt werden.\"","Nr. 1J7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1974                            3539\n4. Der Gesetzeshinweis vor§ 12 und§ 12 werden                      gen gegen Einmalbeitrag, soweit dieser nach\ngestrichen.                                                     dem 31. Dezember 1966 geleistet worden ist\n(§ 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes in der Fas-\n5. Vor§ 13 wird der folgende GPsetzeshinweis ein-                  sung der Bekanntmachung vom 15. August\ngefügt:                                                         1974 - Bundesgesetzbl. I S. 1993 - , § 52\n,,Zu den §§ 7 e und 10 a des Gesetzes\".                         Abs. 13 des Gesetzes), sowie bei nach dem\n31. Dezember 1974 abgeschlossenen Renten-\n6. § 22 wird wie folgt geändert:                                   versicherungsverträgen ohne Kapitalwahl-\nrecht gegen Einmalbeitrag (§ 10 Abs. 6 Ziff. 1\na) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:                        des Gesetzes) vor Ablauf von zwölf Jahren\n,, (3) Dient ein in Berlin (West) errichtetes             seit dem Vertragsabschluß\".\nGebäude zum Teil Fabrikationszwecken oder             b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte\nLagerzwecken dt~r fo § 7 e> Abs. 1 des Geset-                ,, (§ 10 Abs. 2 Ziff. 2, § 52 Abs. 11 des Geset-\nzes bezeichneten Art und zum Teil Wohn-                     zes) durch die Worte ,, (§ 10 Abs. 6 Ziff. 2,\n11\nzwecken, so ist, wenn der Fubrikationszwek-                 § 52 Abs. 14 des Gesetzes)\" ersetzt.\nken oder Lagerzwecken dienende Gebäude-\nteil überwiegt, bei Vorliegen der übrigen          9. In § 30 erhält in Satz 1 der Satzteil vor der Zif-\nVoraussetzungen die BC'wertungsfreiheit des           fer 1 die folgende Fassung:\n§ 7 e des Gesetzes zu qcwühren; überwiegt\nder Wohnzwecken dienende Teil, so sind die            „ Wird bei nach dem 3L Dezember 1958 und vor\nerhöhtem Absdzun~wn des § 7 b des Gesetzes            dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Versi-\nauch dann zuzubilli9tm, wenn der Fabrika-             cherungsverträgen gegen Einmal beitrag (§ 10\ntionszwecken oder Lagerzwecken dienende               Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes in der Fassung der\nTeil 33 1 /:i vom Hundert übersteigt.\"                Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 -\nBundesgesetzbl. I S. 1901 --, § 52 Abs. 13 des\nb) Absatz 6 wird gestrichen.                              Gesetzes) oder bei nach dem 8. Dezember 1966\nc) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.                  abgeschlossenen Versicherungsverträgen gegen\nEinmalbeitrag, soweit dieser vor dem 1. Januar\n7. Hinter § 23 werden der folgende Gesetzeshin-              1967 geleistet worden ist (§ 10 Abs. 2 Ziff. 1 in\nweis und der folgende § 24 eingefügt:                     Verbindung mit§ 52 Abs. 11 des Gesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 15. August\n„Zu § 9 des Gesetzes                                      1974 -            Bundesgesetzbl. I S. 1993 - , § 52\n§ 24                            Abs. 13 des Gesetzes), vor Ablauf von zehn Jah-\nHöchstbeträge                       ren seit dem Vertragsabschluß, bei nach dem\nfür Verpflegungsmehraufwendungen                8. Dezember 1966 und vor dem 1. Januar 1975\nMehraufwendungen für Verpflegung werden                abgeschlossenen Versicherungsverträgen gegen\nim Rahmen von Höchstbeträgen als Werbungs-                Einmaibeitrag, soweit dieser nach dem 31. De-\nkosten anerkannt. Die Vorschriften der §§ 8 und           zember 1966 geleistet worden ist (§ 10 Abs. 2\n8 a sind sinngemäß anzuwenden.\"\nZiff. 1 des Gesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 15. August 1974 - Bundesgesetz-\nblatt I S. 1993 - , § 52 Abs. 13 des Gesetzes),\n8. § 29 wird wie folgt geändert:\noder bei nach dem 31. Dezember 1974 abge-\na) In Absatz 1 erhält der Satzteil vor der Zif-           schlossenen Rentenversicherungsverträgen oh-\nfer 1 die folgende Fassung:                           ne Kapitalwahlrecht gegen Einmalbeitrag (§ 10\n„Das Versicherungsunternehmen hat dem für             Abs. 6 Ziff. 1 des Gesetzes) vor Ablauf von\nseine Veranlagung zuständigen Finanzamt               zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluß\".\n(§ 73 a der Reichsabgabenordnung) unver-\nzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen bei        10. In § 31 Abs. 1 werden in Satz 1 die Worte\nnach dem 31. Dezember 1958 und vor dem                 ,, (§ 10 Abs. 2 Ziff. 2, § 52 Abs. 11 des Gesetzes)\"\n9. Dezember 1966 abgeschlossenen Versiche-            durch die Worte ,, (§ 10 Abs. 6 Ziff. 2, § 52\nrungsverträgen gegen Einmaibeitrag (§ 10              Abs. 14 des Gesetzes)\" ersetzt.\nAbs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965          11. § 45 wird wie folgt geändert:\n- Bundesgesetzbl. I S. 1901 - , § 52 Abs. 13          a) In Absatz 1 werden jeweils die Worte ,,§ 2\ndes Gesetzes) sowie bei nach dem 8. Dezem-                   Abs. 6\" durch die Worte ., § 4 a Abs. 2\" er-\nber 1966 abgeschlossenen Versicherungsver-                    setzt.\nträgen ge-gen Einmalbeitrag, soweit dieser\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nvor dem 1. Januar 1967 geleistet worden ist\n(§ 10 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 52                   aa) In Satz 2 werden die Worte „auf Grund\nAbs. 11 des Gesetzes in der Fassung der Be-                           ordnungsmäßiger Buchführung\" durch\nkanntmachung vom 15. August 1974 - Bun-                               die Worte „nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des\ndesgesetzbl. I S. 1993 - , § 52 Abs. 13 des                           Gesetzes\" ersetzt.\nGesetzes), vor Ablauf von zehn Jahren seit                    bb) In Satz 4 werden die Worte „auf Grund\ndem Vertragsabschluß und bei nach dem                                 ordnungsmäßiger Buchführung\" durch\n8. Dezember 1966 und vor dem 1. Januar                                die Worte „nach § 4 Abs. 1 des Geset-\n1975 abgeschlossenen Versicherungsverträ-                             zes ersetzt.\nII","3540                                   BundesgesetzblaH, Jahrgang 1974, Teil I\n12. In § 46 Abs. 3 werden jeweils die Worte ,,§ 2                  bb) In Satz 3 werden die Worte „oder nach\nAbs. 6\" durch die Worte ,,§ 4 a Abs. 2\" ersetzt.                     § 26 c des Gesetzes besonders\" gestri-\nchen.\n13. In § 51 Abs. 1 werden die Worte „Bücher nicht                  cc) In Satz 5 werden die Worte „Im Falle\noder nicht ordnungsmäßig führen\" durch die                           der getrennten Veranlagung ist hierbei\"\nWorte „den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 des                          durch die Worte „Hierbei ist\" ersetzt.\nGesetzes ermitteln\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden in Satz 3 hinter den\nWorten „oder nach § 26 c des Gesetzes\" die\n14. In § 52 wird Satz 2 gestrichen.\nWorte „in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I\n15. § 56 wird wie folgt geändert:\nS. 1993)\" eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In dem Einleitungssatz vor der Ziffer 1        20. In § 62 d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden je-\nwerden die Worte „mit Ausnahme der in            weils hinter den Worten „oder nach § 26 c des\n§ 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten             Gesetzes\" die Worte „in der Fassung der Be-\nPersonen\" gestrichen.                            kanntmachung vom 15. August 1974 (Bundesge-\nbb) In Ziffer 1 werden                                 setz bl. I S. 1993)\" eingefügt.\nin Buchstabe a Doppelbuchstabe aa die\nZahl „3 820\" durch die Zahl „7 140\" er-      21. Der Gesetzeshinweis vor § 63 und § 63 werden\nsetzt und in Doppelbuchstabe bb die              gestrichen.\nWorte „oder die besondere Veranlagung\nfür den Veranlagungszeitraum nach            22. Der Gesetzeshinweis vor § 63 b und § 63 b wer-\n§ 26 c des Gesetzes\" gestrichen und              den gestrichen.\nin Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die\nZahl „48 936 durch die Zahl „49 080\"\n11\n23. Der Gesetzeshinweis vor § 64 und § 64 werden\nersetzt.                                         gestrichen.\ncc) In Ziffer 2 werden\nin Buchstabe a die Zahl „ 1 910\" durch       24. Der Gesetzeshinweis vor § 65 erhält die folgen-\ndie Zahl „3 570\" und                             de Fassung:\nin Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die            ,,Zu§ 33 b des Gesetzes\".\nZahl „24 936\" durch die Zahl „24 540\"\nersetzt.\n25. § 65 erhält die folgende Fassung:\nb) In Absatz 2 werden\naa} die Worte „und die in § 1 Abs. 3 des Ge-                                     ,,§ 65\nsetzes bezeichneten Personen\" gestri-            Nachweis der Voraussetzungen für die Inan-\nchen und                                              spruchnahme der Pauschbeträge des § 33 b\nbb} der Klammerzusatz ,, (§ 50 Abs. 4 des Ge-                                des Gesetzes\nsetzes)\"     durch den Klammerzusatz\n(1) Der Nachweis der Voraussetzungen für die\n,, (§ 50 Abs. 5 des Gesetzes} ersetzt.\n11\nInanspruchnahme eines Pauschbetrags für Kör-\nc} In Absatz 3 werden in Satz 2 die Worte ,,§ 2            perbehinderte nach § 33 b Abs. 2 und 3 des Ge-\nAbs. 5 Ziff. 1 des Gesetzes\" durch die Worte           setzes ist durch eine Bescheinigung der für die\n,,§ 4 a Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes\" ersetzt.          Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes\nzuständigen Behörden {§ 45 Abs. 3 des Schwer-\n16. § 57 b wird gestrichen.                                    behindertengesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 29. April 1974 - Bundesge-\n17. Der Gesetzeshinweis vor § 61 erhält die folgen-            setzbl. I S. 1005) zu erbringen, soweit sich die\nde Fassung:                                                Voraussetzungen nicht aus einer Bescheinigung\n,,Zu den§§ 26 a und 26 b des Gesetzes\".                    nach § 3 Abs. 4 des Schwerbehindertengesetzes\nergeben. Aus der Bescheinigung nach Satz 1\n18. In§ 61 werden die Worte „vom Einkommen ab-                 muß ferner ersichtlich sein, daß die festgestellte\nMinderung der Erwerbsfähigkeit nicht überwie-\nzuziehenden Beträge (§ 26 a Abs. 2 u.nd 3 des\nGesetzes)\" durch die Worte „vom Gesamtbetrag               gend auf Alterserscheinungen beruht. Als Nach-\nder Einkünfte abzuziehenden Beträge (§ 26 a                weis für die Körperbehinderung und den Grad\nder Minderung der Erwerbsfähigkeit genügen\nAbs. 2 des Gesetzes) ersetzt.\n11\nneben den Bescheinigungen nach § 3 Abs. 4\n19. § 62 c wird wie folgt geändert:                            Schwerbehindertengesetz auch die vor dem\n1. Mai 1974 ausgestellten amtlichen Ausweise\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       für Schwerkriegsbeschädigte, Schwerbeschädig-\naa) In Satz 1 werden die Worte „und derbe-             te oder Schwerbehinderte, und zwar bis zum\nsonderen Veranlagung von Ehegatten               Ablauf ihres derzeitigen Geltungszeitraums. Für\n(§§ 26 a, 26 c des Gesetzes)\" durch die          Körperbehinderte, deren Minderung der Er-\nWorte „von Ehegatten (§ 26 a des Geset-          werbsfähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert,\nzes)\" ersetzt.                                   aber mindestens 25 vom Hundert festgestellt ist","Nr. 1'.37 Tt1!J der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1974                          3541\nund denen W(!~Jcn ihrer fü~hinderung nach den          31. § 73 erhält die folgende Fassung:\ngesetzlichen Vorschriften Renten oder andere\nlaufende BezÜ!W zustehen, genügt als Nachweis                                             ,,§ 73\nder Rentenbescheid oder der Pn !sprechende Be-                                     Sondervorschrift\nscheid; c1ndernfalls hat die B<!scheinigung nach                           für beschränkt Steuerpflichtige\nSutz 1 auch eine i\\ußerung dc1rübcr zu enthal-                Beschränkt: Steuerpflichtige, die zu dem in\nten, ob die Körpürbch indenrng zu einer äußer-              § 10 a Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes bezeichneten\nlich erken11bmen dauernden Einbuße der kör-                 Personenkreis gehören und ihre frühere Er-\nperlichen B<~w<!glichkeil geführt hat oder auf             werbsgrundlage verloren haben, können § 10 a\neiner typischen Tkrufskrankheit beruht. Er-                 des Gesetzes anwenden, wenn ein wirtschaft-\nscheint aus b('scrnd(!r<~n Cründen die Feststel-           licher Zusammenhang zwischen den in dieser\nlung erfonforl ich, dcdi die Mindc!rung der Er-             Vorschrift bezeichneten Sonderausgaben und\nwerbsfäh igk cit niCht überwiegPnd auf Alterser-           inländischen Einkünften besteht, der Gewinn\nscheinungen b(~ruht (§ 33 b Abs. ;3 Satz 1 des Ge-          auf Grund im Inland geführter Bücher nach § 4\nsetzes), so ist clc1rüber zusützlich eine Bescheini-        Abs. 1 oder nach § 5 des Gesetzes ermittelt wird\ngung der für die Durchführung des Bundesver-                und die Bücher im Inland aufbewahrt werden.\"\nsorgungsgc'srd.zc>s zusUindi!J(~n Behörden beizu-\nbringen.\n32. § 74 wird wie folgt geändert:\n(2) Der Nachweis der Voraussetzungen für die            a) In Absatz 1 werden die Worte „auf Grund\nGewährung des Pauschbetrngs für Hinterbliebe-                   ordnungsmäßiger Buchführung\" gestrichen.\nne im Sinne de:~s § 33 b Abs. 4 des Gesetzes ist\ndurch amtliche Un lerlauen zu erbringen.\"                   b) Der folgende Absatz 6 wird angefügt:\n,, (6) Voraussetzung für die Anwendung des\n26. § 68 wird wie folgt geändert:                                   Absatzes 1 ist, daß die Bildung und die Auf-\nlösung der Rücklage in der Buchführung ver-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der                     folgt werden können.\"\nAbsätze 2 und 3\" durch die Worte „des Ab-\nsatzes 2\" ersetzt.\n33. § 75 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-                    aa) Satz 1 erhält die folgende Fassung:\nsätze 2 und 3.\n,,Steuerpflichtige, die eine in besonde-\nrem Maße der minderbemittelten Bevöl-\n27. § 68 b Ziff. 2 erhält folgc~nde Fassung:                                kerung dienende private Krankenanstalt\n„2. Einkünfte aus G(~werbebetrieb (§§ 15 und 16                         betreiben, können bei abnutzbaren Wirt-\ndes Gesetzes), die durch eine in einem aus-                       schaftsgütern des Anlagevermögens, die\nländischen Staat belegene Betriebstätte oder                      dem Betrieb der Krankenanstalt dienen,\ndurch einen in einem ausländischen Staat                          im Jahr der Anschaffung oder Herstel-\ntätigen ständigen Vertreter erzielt werden,                       lung und in den vier folgenden Jahren\nund Einkünfte der in den Ziffern 4, 6 und 7                       neben den Absetzungen für Abnutzung\ngenannten Art, soweit sie zu den Einkünften                       nach § 1 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes Ab-\naus Gewerbebetrieb gehören, sowie Ein-                            schreibungen vornehmen, und zwar\nkünfte, die durch den Betrieb eigener oder                        1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern\ngecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge                             des Anlagevermögens\naus Beförderungen zwischen ausländischen                               bis zur Höhe von insgesamt 50 vom\noder von ausländischen zu inländischen Hä-                             Hundert,\nfen erzielt werden, einschließlich der Ein-\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern\nkünfte aus anderen mit solchen Beförderun-\ngen zusammenhängenden, sich auf das Aus-                               des Anlagevermögens\nland erstreckenden Beförderungsleistun-                                bis zur Höhe von insgesamt 30 vom\ngen;\".                                                                 Hundert\nder Anschaffungs- oder Herstellungs-\n28. Der Gesetzeshinweis vor § 69 und § 69 werden                            kosten.\"\ngestrichen.                                                     bb) Hinter Satz 2 wird der folgende Satz an-\ngefügt:\n29. § 69 a wird gestrichen.                                                 11 § 9 a gilt entsprechend.\"\nb) Die Absätze 2, 4 und 5 werden gestrichen.\n30. Dem§ 70 wird der folgende Satz angefügt:\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\n„Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den\nAltersentlastungsbetrag (§ 24 a des Gesetzes),              d) Der folgende Absatz 3 wird angefügt:\nsoweit dieser 40 vom Hundert des Arbeitslohns                    11 (3) Die Abschreibungen nach Absatz\nmit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne                     können bereits für Anzahlungen auf An-\ndes § 19 Abs. 2 des Gesetzes übersteigt, höch-                  schaffungskosten und für Teilherstellungs-\nstens jedoch um 40 vom Hundert.\"                                kosten in Anspruch genommen werden.\"","3542                                      Bundesges,eitzbLatt, Jahrg,ang 1974, TeH I\n34. § 7G wird wie folgt geändert:                                37. § 79 wird wie folgt geändert:\na) In der Uberschrift werden die Worte „auf                      a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte „auf\nGrund ordnungsmäßiger Buchführung\" durch                         Grund ordnungsmäßiger Buchführung\" ge-\ndie Worte „nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes\" er-                     strichen und die Worte „neben den nach § 7\nsetzt.                                                           des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen\nfür Abnutzung\" durch die Worte „neben den\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1\naa) In Satz 1 werden die Worte „auf Grund                        oder 4 des Gesetzes\" ersetzt.\nordnungsmäßiger Buchführung\" durch                  b) Absatz 3 wird gestrichen.\ndie Worte „nach § 4 Abs. 1 des Geset-               c) Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden Ab-\nzes\" und die Worte „neben den nach § 7                  sätze 3 bis 7.\ndes Gesetzes von den Anschaffungs-\nd) Im neuen Absatz 3 werden in Satz 1 die\noder Herstellungskosten zu bemessen-\nWorte „auf Grund ordnungsmäßiger Buch-\nden Absetzungen für Abnutzung\" durch\nführung\" gestrichen und die Worte „neben\ndie Worte „neben den Absetzungen für\nden nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden\nAbnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des\nAbsetzungen für Abnutzung\" durch die Wor-\nGesetzes\" ersetzt.\nte „neben den Absetzungen für Abnutzung\nbb) Hinter Satz 2 wird der folgende Satz an-                      nach§ 7 Abs. 1 des Gesetzes\" ersetzt.\ngefügt:                                             e) Im neuen Absatz 4 werden die Worte „des\n,, § 9 a gilt entsprechend.\"                            Absatzes 4\" durch die Worte „des Absat-\nzes 3\" ersetzt.\nc) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte „ne-\nben den nach § 7 des Gesetzes zu bemessen-                    f) Im neuen Absatz 5 werden in Satz 2 die Wor-\nden Absetzungen für Abnutzung\" durch die                          te „nach Absatz 4\" durch die Worte „nach\nWorte „neben den Absetzungen für Abnut-                           Absatz 3\" ersetzt und Satz 3 gestrichen.\nzung nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes\" ersetzt.                  g) In den neuen Absätzen 6 und 7 werden je-\nweils die Worte „Absatz 4\" durch die Worte\nd) In Absatz 4 werden <lie Sätze 3 und 4 durch                       ,,Absatz 3\" ersetzt.\nden folgenden Satz ersetzt:\n„Für unbewegliche Wirtschaftsgüter und für               38. § 80 wird wie folgt geändert:\nUm- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-\na) In Absatz 1 werden die Worte „auf Grund\nschaftsgütern, für die Abschreibungen nach\nordnungsmäßiger Buchführung\" gestrichen.\nAbsatz 1 vorgenommen werden, ist von einer\nhöchstens 30jährigen Nutzungsdauer auszu-                     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngehen.\"                                                          aa) · In Ziffer 3 wird das Wort „und\" durch\ne) Die Absätze 5 bis 7 werden gestrichen.                                    einen Beistrich ersetzt.\nbb) In Ziffer 4 werden jeweils die Worte\n35. § 77 wird wie folgt geändert:                                                „Geltungsbereich des Gesetzes\" durch\ndas Wort „Inland\", die Worte „in dieses\na) In der Uberschrift werden die Worte „auf                                  Gebiet\" durch die Worte „in das Inland\"\nGrund ordnungsmäßiger Buchführung\" durch                                  und der Punkt durch das Wort und\" er-\nII\ndie Worte „nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes\" er-                             setzt.\nsetzt.                                                           cc) Die folgende Ziffer 5 wird angefügt:\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                         „5. der Tag der Anschaffung und die\naa) Die Worte „Bücher nicht oder nicht ord-                                  Anschaffungskosten aus der Buch-\nnungsmäßig führen und deren Gewinn                                  führung ersichtlich sind.\"\nnicht\" werden durch die Worte „deren\nGewinn nicht nach § 4 Abs. 1 oder\" er-          39. § 81 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) Der folgende Satz wird angefügt:\naa) In Satz 1 werden die Worte „auf Grund\n,, § 9 a gilt entsprechend.\"\nordnungsmäßiger Buchführung\" gestri-\nc) Absatz 5 erhält die folgende Fassung:                                     chen und die Worte „neben den nach\n§ 7 des Gesetzes zu bemessenden Abset-\n,, (5) § 7 a Abs. 7 des Gesetzes gilt entspre-\nzungen für Abnutzung\" durch die Worte\nchend.\"\n„neben den Absetzungen für Abnutzung\nnach § 7 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes\" er-\n36. § 78 wird wie folgt geändert:                                                setzt.\na) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz ange-                         bb) Satz 4 wird gestrichen.\nfügt:\nb) Absatz 4 erhält die folgende Fassung:\n11 § 9 a gilt entsprechend.\"\n11\n(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1\nb) Absatz 5 erhält die folgende Fassung:                             können bereits für Anzahlungen auf An-\n,, (5) § 7 a Abs. 7 des Gesetzes gilt entspre-                schaffungskosten und für Teilherstellungs-\nchend.\"                                                          kosten in Anspruch genommen werden\".","Nt. l'.37 T<1q der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1974                           3543\n40. § 82 wird wiP fol~JI iwiind<)rt;                           c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absdtz l werdPn in S<1Lz 1 die Worte „auf                  aa) Satz 1 wird gestrichen.\nGrund ordnunqsmüßiu<'r Buc·hführung\" ge-\nbb) Im bisherigen Satz 2 werden die Worte\nstrichen und d iP WorlP „ neben den nach § 7\n„gilt Satz 1\" durch die Worte „gilt § 7 a\ndes Gosctzes zu benwsserHJcn Absetzungen\nAbs. 6 des Gesetzes\" ersetzt.\nfür Abnulzunu\" durch die Worte „neben den\nAbsetzunucll lü r /\\h11utzun9 nach § 7 Abs. 1                cc) Im bisherigen Satz 3 werden die Worte\ndes Geselz<'s\" ersetzt.                                           ,,Satz 2\" durch die Worte „Satz 1\" er-\nsetzt.\nb) In Absatz 4 wird Salz 2 gestrichen.\nc) Absatz 5 wird qestrichen.                               d) In Absatz 6 wird die Jahreszahl „1974\" durch\ndie Jahreszahl „ 1978\" ersetzt.\nd) Der bi slwri uc .Absatz G w J rd Absatz 5.\ne) Absatz 7 wird wle folgt geändert:\n41. In § 82 a wird Absatz 3 fJ<'Sl.richen; dit~ bisheri-             aa) In Satz 1 werden die Worte „und 2\" ge-\ngen Absdt.ze 4 und 5 werde:n Absätze 3 und 4.                         strichen.\nbb) In Satz 2 werden die Worte „Absätze 1\n42. § 82 c wird w~strichen.                                               bis 4, 5 Satz 1 und Absatz 6\" durch die\nWorte „Absätze 1 bis 4 und 6\" ersetzt\n43. § 82 d wird wie fol9t ucündcrl:                                       und hinter dem Wort „Luftfahrzeug-\nrolle\" die ·worte ,,, an die Stelle des\na) Absatz 1 wird wie fol~JI: ueündert:\nHöchstsatzes von 40 vom Hundert ein\naa) In St1b'. l werden die Worte „auf Grund                       Höchstsatz von 30 vom Hundert\" einge-\nordnungsnü1ßiw·r Buchführung\" gestri-                      fügt.\nchen und difi Worte „neben den nach § 7\ndes Gesetzes zu bemessenden Absetzun-\ngen für Abnutzun~J durch die Worte          46. In § 82   u erhält Absatz   3 die folgende Fassung:\n„neben den Absetzungen für Abnutzung             ,, (3) § 9 a gilt entsprechend.\"\nnach§ 7 Abs. l oder 4 des Gesetzes\" er-\nsetzt.\n47. Der Gesetzeshinweis vor § 83 und § 83 werden\nbb) Satz 4 wird gestriclwn.\ngestrichen.\nb) Absatz 4 wird gestrichen.\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.               48. § 84 erhält die folgende Fassung:\n,,§ 84\n44. § 82 e wird wie folgt geändert:\nGeltungsbereich\na) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte „auf\nGrund ordnungsmäßiger Buchführung\" ge-                      (1) Die vorstehende Fassung dieser Verorrl.-\nstrichen und d.ie Worte „neben den nach § 7            nung ist, soweit in den folgenden Absätzen\ndes Gesetzes zu bemessenden Absetzungen                nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den\nfür Abnutzung\" durch die Worte „neben den              Veranlagungszeitraum 1975 anzuwenden.\nAbsetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1\noder 4 des Gesetzes\" ersetzt.                              (2) Die Vorschriften der §§ 8 und 8 a sind\ner,stmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden,\nb) In Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen.                     das nach dem 31. Dezember 1974 beginnt.\n(3) Die Vorschrift des § 22 ist erstmals auf\n45. § 82 f wird wie folgt geändert:                            Gebäude anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       ber 1974 hergestellt werden.\naa) In Satz 1 werden die Worte „auf Grund                  (4) Die Vorschriften des § 45 Abs. 2 Satz 2\nordnungsmäßiger Buchführung\" gestri-            und 4, des § 51 Abs. l sowie der §§ 73, 74, 79,\nchen sowie die Worte „neben den nach            80, 82, 82 d und 82 e sind bei Land- und Forst-\n§ 7 des Gesetzes zu bemessenden Abset-          wirten sowie Gewerbetreibenden erstmals für\nzungen für Abnutzung\" durch die Worte           das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das na-ch dem\n„neben den Absetzungen für Abnutzung            31. Dezember 1974 endet.\nnach § 7 Abs. 1 des Gesetzes\" und die\nWorte „30 vom Hundert\" durch die                    (5) Die Vorschrift des § 52 ist erstmals bei Ge-\nWorte „40 vom Hundert\" ersetzt.                 bäuden anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-\nber 1974 angeschafft oder hergestellt werden,\nbb) Satz 4 wird gestrichen.\nsowie bei Ausbauten und Erweiterungen, die\nb) Absatz 4 erhält die folgende Fassung:                   nach dem 31. Dezember 1974 fertiggestellt wer-\nden.\n,, (4) Die Abschreibungen nach Absatz\nkönnen bereits für Anzahlungen auf An-                      (6) Die VorschrHten der §§ 75 und 81 sind\nschaffungskosten und für Teilher,stellungs-            erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die\n11\nkosten in Anspruch genommen werden.                    nach dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder","3544                               Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I\nlwrgestellt werden. Auf Wirtschaftsgüter, die             dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder herge-\nvor dem l. Januar 1975 angeschafft oder herge-           stellt werden. Auf Schiffe und Luftfahrzeuge,\nstellt worden sind, sind die Vorschriften der             die vor dem l. Januar 1975 angeschafft oder\n§§ 75 und 81 der Einkommensteuer-Durchfüh-               hergestellt worden sind, ist die Vorschrift des\nrungsverordnung 1974 in der Fassung der Be-               § 82 f der Einkommensteuer-Durchführungsver-\nkanntmachung vom 4. September 1974 (Bundes-               ordnung 1974 in der Fassung der Bekanntma-\ngesetzbl. I S. 2277) mit der Maßgabe weiter an-           chung vom 4. September 1974 (Bundesgesetz-\nzuwenden, daß die Voraussetzung der Gewinn-               blatt I S. 2277) mit der Maßgabe weiter anzu-\nermittlung auf Grund ordnungsmäßiger Buch-               wenden, daß die Voraussetzung der Gewinn-\nführung für Wirtschaftsjahre, die nach dem                ermittlung auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-\n31. Dezember 1974 enden, entfällt.                        rung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. De-\nzember 1974 enden, entfällt. Auf Schiffe und\n(7) Die Vorschriften der §§ 76 bis 78 sind erst-       Luftfahrzeuge, die vom Steuerpflichtigen, bei\nmals auf Wirtschaftsgüter und Um- und Aus-                Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 2\nbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern an-             des Gesetzes von der Gesellschaft, nachweislich\nzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1974 an-             vor dem 1. Januar 1971 bestellt worden sind\ngeschafft oder hergestellt werden. Auf Wirt-\noder mit deren Herstellung der Steuerpflichtige\nschaftsgüter und Um- und Ausbauten, die vor\noder die Gesellschaft vor dem 1. Januar 1971\ndem 1. Januar 1975 angeschafft oder hergestellt          begonnen hat, sind die Vorschriften des § 7 a\nworden sind, ist die Vorschrift des § 76 der Ein-\nAbs. 6 des Gesetzes und des § 82 f Abs. 5 dieser\nkommensteuer-Durchführungsverordnung 1974\nVerordnung und derEinkommensteuer-Durchfüh-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom\nrungsverordnung 1974 nicht anzuwenden.\n4. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2277)\nmit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die                  (10) Die Vorschrift des § 82 g Abs. 3 der Ein-\nVoraussetzung der Gewinnermittlung auf Grund             kommensteuer-Durchführungsverordnung 1974\nordnungsmäßiger Buchführung für Wirtschafts-             in der Fassung der Bekanntmachung vom\njahre, die nach dem 31. Dezember 1974 enden,             4. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2277) ist\nentfällt.                                                 auf Baumaßnahmen, die vor dem 1. Januar 1975\ndurchgeführt worden sind, weiter anzuwenden.\"\n(8) Die Vorschrift des § 82 a ist bei Gebäuden,\ndie vor dem 1. Januar 1957, aber nach dem\n20. Juni 1948 hergestellt worden sind, erstmals\nauf Herstellungskosten für Anlagen und Ein-                                 Artikel 2\nrichtungen anzuwenden, die nach dem 31. De-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nzember 1973 hergestellt worden sind; § 82 a\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nAbs. 1 Satz 4 bleibt unberührt. Auf Anlagen und\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des\nEinrichtungen, die vor dem 1. Januar 1975 her-\nSteueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember\ngestellt worden sind, ist die Vorschrift des\n1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.\n§ 82 a Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchfüh-\nrungsverordnung 1974 in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 4. September 1974 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 2277) weiter anzuwenden.                                     Artikel 3\n(9) Die Vorschrift des § 82 f ist erstmals auf       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nSchiffe und Luftfahrzeuge anzuwenden, die nach        kündung in Kraft.\nBonn, den 13. Dezember 1974\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}