{"id":"bgbl1-1974-136-6","kind":"bgbl1","year":1974,"number":136,"date":"1974-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/136#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-136-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_136.pdf#page=17","order":6,"title":"Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes","law_date":"1974-12-16T00:00:00Z","page":3521,"pdf_page":17,"num_pages":11,"content":["Nr. l'.lli  Tdq der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezernber 1974                        3521\nFünfzehnte Verordnung\nzur Anderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes\nVom 16. Dezember 1974\nAuf Crund des § 15 Abs. 1 dPs Mineralölsteuer-               2. die Mineralöle der Nummern 27.10 A und\ngesetzes 1964 in der Fassung cfor Bekanntmachung                    29.01 A des Zolltarifs, die der Zusätzlichen\nvorn 20. Dezember 1963 (Bunclesgesetzbl. I S. 1003),                Vorschrift 1 Buchstabe A zu Kapitel 27 des\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung                      Zolltarifs entsprechen,\ndes Mineralöls-leuergesetws 1964 und des Gesetzes\n3. Erzeugnisse der Nummer 27.11 des Zolltarifs,\nüber das Branntweinmonopol vom 26. Juni 1973\nderen Anteil an Kohlenwasserstoffen mit 5\n(Bundesgesetzbl. l S. 691), verordnet die Bundes-\noder mehr Kohlenstoffatomen 5 Gewichts-\nregierung, auf Grund des § 15 Abs. 2 des Mineral-\nhunderttei]e übersteigt, ausgenommen Erdgas\nölsteuergesel.zc-s 1964 vPrord nPI. <for Bundesminister\nund Methan.\nder Finanzen:\n(2) Mittelschwere Ole im Sinne des Gesetzes\nArtikel 1                             sind\nDie Verordnung zur Durchführung des Mineral-                 1. die Ole der Nummer 27.07 B des Zolltarifs,\nölsteuergesetzes vom 26. Mai 1953 (Bundesgesetz-                    bei deren Destillation nach ASTM D 86 ein-\nblatt I S. 237), zuletzt geändert durch die Zweite                  schließlich der Destillationsverluste weniger\nVerordnung zur Änderung von Durchführungsbe-                        als 90 Raumhundertteile bis 210° C und min-\nstimmungen          zu   Verbrauchsteuergesetzen     vom            destens 65 Raumhundertteile bis 250° C über-\n17. September 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1333), wird                gehen,\nwie folgt geändert:\n2. die Mineralöle der Nummern 27.10 B und\n29.01 A des Zolltarifs, die der Zusätzlichen\n1. § l wird wie folgt uedndert:                                    Vorschrift 1 Buchstabe D zu Kapitel 27 des\na) Als neuer Absatz 1 wird eingefügt:                          Zolltarifs entsprechen.\n,, (t) Als schwefelhaltige Kopfprodukte der              (3) Schweröle im Sinne des Gesetzes sind die\nrohen Leichtöle im Sinne des Gesetzes gelten           Mineralöle der Nummer 27.10 C des Zolltarifs.\"\nnur leichte Erzeugnisse aus der ersten Destil-\nlation der rohen Teeröle, die schwefelhaltige       3. In § 4 werden\nVerbindungen,       wie      Schwefelkohlenstoff,      a) die Worte „Mineralöl, das in den Geltungs-\nMerkaptane, Thiophen, sowie Kohlenwasser-                   bereich des Ge·setzes eingeführt wird\" ersetzt\nstoffe mit überwiegendem Anteil an Nicht-                   durch „Waren der Nummer 27.07 G des Zoll-\naromaten enthalten und bei deren Destillation               tarifs, die in den Geltungsbereich des Geset-\n90 Raumhundertteile oder mehr bei einer                     zes eingeführt werden\";\nTemperatur von unter 80° C übergehen.\"\nb) innerhalb der Klammern die Angafie ,, § 2\nb) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Ab-                    Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a\" ersetzt durch ,, § 1\nsätze 2 bis 4.                                              Abs. 2 Nr. 2\".\nc) Der bisherige Absatz 4 wird gestrichen.\n4. In § 5\nd) Der neue Abscllz 4 erhält folgende Fassung:\na) erhält in Absatz 2 Satz 1 der letzte Halbsatz\n,, (4) Als Flüssiggase im Sinne des Gesetzes              die folgende Fassung:\ngelten mit Ausnahme von Erdgas und Methan                   „ wenn das Gemisch ein Mineralöl ist und\ndie Erzeugnisse der Nummer 27.11 des Zoll-                  nicht nur Schmierstoffe zur Herstellung von\ntarifs, sofern ihr Anteil an Kohlenwasser-                  Zweitaktergemischen oder nicht nur Kleinst-\nstoffen mit 5 oder mehr Kohlenstoffatomen                   mengen anderer Stoffe zur Färbung, Kenn-\n5 Gewichtshundertteile nicht übersteigt, und                zeichnung oder zur Verbesserung der Eigen-\nAthylen, Propylen, Butane, Butylene und Bu-                 schaften des Mineralöls beigemischt wer-\ntadiene der Nummer 29.01 A des Zolltarifs.\"                 den.\";\nb) werden in Absatz 3 Nr. 5 die Worte „zur\n2. § 2 erhält die folgende Fassung:\nweiteren Bearbeitung\" ersetzt durch die\n,,§ 2                                  \\N orte „ oder an ein Steuerlager\".\n(1) Leichtöle im Sinne des Gesetzes sind\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\n1. die rohen Leichtöle der Nummer 27.07 A I\nund die Erzeugnisse der Nummern 27.07 Bund              a) Die Nummer 3 erhält die folgende Fassung:\n29.01 D I des Zolltarifs, ohne die mittelschwe-              ,, 3. Rohrleitungen, Pump- und Beheizungs-\nren Ole nach Absatz 2 Nr. 1,                                       anlagen, die mit den in den Nummern 1,","3522                                   Bundesgesetzbkvtt, Jahrgang 1974, Tei1l I\n2 und 4 bis 6 bezeichneten Anlagen räum-                 § 55 der Allgemeinen Zollordnung sinnge-\nlich zusammenhängen und die dem Ent-                     mäß für Mineralöl, das nach § 8 Abs. 2 des\nladen und Verladen von Rohstoffen, Fer-                  Gesetzes versteuert ist. Mineralöl darf im\ntig-, Zwischen- und Nebenerzeugnissen                    Erhebungsgebiet unter Steueraufsicht unver-\nder Mineralölherstellung und deren Be-                   steuert verwendet werden, soweit es nach\nförderung innerhalb der bezeichneten                     § 72 der Allgemeinen Zollordnung zollfrei\nAnlagen dienen,\".                                        ist. Die Steueraufsicht entfällt in den Fällen\ndes § 72 Abs. 3 der Allgemeinen Zollord-\nb) Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt                             nung.\"\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgender\nSatz angefügt: ,,wird in den Anlagen Energie            c) In Absatz 3 wird das Wort „Interzonenver-\naus Mineralöl und anderen Stoffen gewon-                       kehr\" ersetzt durch die Worte „innerdeut-\nnen und den Verbrauchstellen über ein ein-                     schen Handel\".\nheitliches Leitungssystem zugeleitet, so gilt\ndie Energie aus Mineralöl in dem Umfang                 d) Absatz 4 wird gestrichen, die Absätze 5 und\n6 werden Absätze 4 und 5. In Absatz 5 (neu)\nals zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb\nabgegeben, in dem dort Energie zur Auf-                        wird die Angabe „ 1 bis 5\" ersetzt durch\n1 bis 4\".\nrechterhaltung des Betriebes verbraucht                        11\nwird,\".\n7. § 10 wird wie folgt geändert:\nc) Die folgende Nummer 6 wird angefügt:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„6. Misch- und Abfüllanlagen, die mit dem\n,,Der Hersteller hat die nach Satz 1 angemel-\nHerstellungsbetrieb räumlich zusammen-\nhängen, aber nicht nach § 40 angemeldet                  deten Mengen unverzüglich in das Betriebs-\nsind, soweit sie mit Bewilligung des                     buch oder die an seiner Stelle zugelassenen\nsteuerlichen Anschreibungen einzutragen.\"\nHauptzollamtes zum Mischen oder Ab-\nfüllen von Mineralölen aus den angemel-           b) Der folgende Absatz 7 wird angefügt:\ndeten Teilen des Herstellungsbetriebes\n,, (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Additi-\nverwendet werden.\"\nves, deren Mineralölanteil nicht versteuert\nist, entsprechend.\"\n6. § 9 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden                                    8. In§ 11 erhält Absatz 2 die folgende Fassung:\naa) die Sätze 1 bis 3 durch folgende Sätze 1              ,, (2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend\nbis 4 ersetzt:                                   für die Anteilsteuer von Additives. Die Steuer\n„Mineralöl, das in das Erhebungsgebiet           fällt jedoch nicht weg, wenn Additives in den\neingeführt wird, ist zu gestellen. Art und       Herstellungsbetrieb wieder aufgenommen wer-\nMenge sind nach dem Steuertarif anzu-            den.\"\nmelden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht\nunter den Voraussetzungen, unter denen\n9. § 12 erhält die folgende Fassung:\neingeführtes Mineralöl nach den jeweils\ngeltenden zollrech tlichen Vorschriften                                       ,,§ 12\nbei der Einfuhr in das Zollgebiet kein                (1) Wird Mineralöl unversteuert aus einem\nZollgut wird. Unter den Voraussetzun-            Herstellungsbetrieb an einen anderen Herstel-\ngen und Bedingungen der jeweils gel-             lungsbetrieb abgegeben, so hat es der Versen-\ntenden zollrechtlichen Bestimmungen,             der mit einer Versendungsanmeldung nach vor-\ndie sinngemäß anzuwenden sind, kann              geschriebenem Muster in zwei Stücken unver-\nMineralöl bei der Einfuhr von der Gestel-        züglich der für den Empfänger zuständigen\nlung befreit werden.\";\nDienststelle des Hauptzollamts, welche die\nbb) im letzten Satz die Worte „mündliche                Steueraufsicht ausübt, anzumelden. Er kann sich\nAnmeldung, die Anmeldung im Reise-               dabei eines vom Hauptzollamt für ihn zugelas-\nverkehr, die\" gestrichen.                        senen Treuhänders bedienen. Der Versender hat\ndas MineraJöl unverzüglich in das Betriebsbuch\nb) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:\noder die an seiner Stelle zugelassenen steuer-\n,, (2) Mineralöl, das in das Erhebungsgebiet           lichen Anschreibungen einzutragen.\neingeführt wird, ist unter den gleichen Be-\ndingungen und VoraussetzungE:~n von der                      (2) Der Empfänger hat das Mineralöl unver-\nSteuer befreit, unter denen es nach den §§ 35,          züglich in seinen Betrieb aufzunehmen und in\n36, 37, 44, 55, 56, 57 und 67 bis 71 der All-           das Betriebsbuch oder die an seiner Steile zu-\ngemeinen Zollordnung vom 29. November                   gelassenen steuerlichen Anschreibungen einzu-\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt ge-           tragen.\nändl~rt durch die Fünfundzwanzigste Verord-                  (3) Das Hauptzollamt läßt an Stelle des vor-\nnung zur Änderung der Allgemeinen Zoll-                 geschriebenen Musters eine andere Anmeldung,\nordnung vom 3. September l 974 (Bundes-                 z. B. Mehrausfertigungen des Lieferscheins, zu,\ngesetzbl. l S. 2158), bei der Einfuhr in das            wenn diese die in dem Muster vorgesehenen\nZol1gebi0)t zollfrei ist. Dies gilt im Falle des        Angaben enthält. Bei wiederholten Versendun-","Nr. 136- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1974                          3523\ngen zwischen dem gleichen Versender und Emp-                   bb) erhält Satz 4 die folgende Fassung:\nfänger kann die Dienststelle des Hauptzollamts,                         „Sie wird unbedingt, wenn das Mineralöl\nwelche die Steueraufsicht ausübt, zulassen, daß                        nicht fristgerecht gestellt oder wenn\ndie Lieferungen eines Monats in einer Versen-                          über es anders als durch Verbringen in\ndungsanmeldung oder einer an ihrer Stelle                              den Herstellungsbetrieb verfügt wird, es\nzugelassenen anderen Anmeldung zusammen-                               sei denn, daß es an zum Bezug unver-\ngefaßt werden. Bei Versendungen zwischen Be-                           steuerten Mineralöls Berechtigte abge-\ntriebsstätten des gleichen Unternehmens kann                           geben wird.\"\ndas Hauptzollamt auf die Ubersendung von An-\nmeldungen jeder Art verzichten, wenn dadurch              b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ndie Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.                   ,, (2) Absatz 1, ausgenommen Satz 3, gilt\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend                 entsprechend für die Anteilsteuer für Addi-\nfür die Versendung von Additives, deren Mine-                  tives. Die bedingte Anteilsteuerschuld fällt\nralölanteil nicht versteuert ist.\"                             weg, wenn die Additives zur Herstellung von\nMineralöl verwendet werden oder unter-\n10. § 13 wird wie folgt geändert:                                  gehen. Die Anteilsteuerschuld wird unbe-\ndingt, wenn die Additives aus dem Herstel-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. In                    lungsbetrieb entfernt und nicht an einen\nSatz 1 werden die Worte „zur weiteren Be-                  anderen Herstellungsbetrieb oder ein Steuer-\narbeitung\" gestrichen; Satz 4 erhält die fol-              lager abgegeben oder wenn sie zur Her-\ngende Fassung: ,,Sie wird unbedingt, wenn                  stellung von nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes\nüber das Mineralöl anders als durch Abgabe                 anteilsteuerpflichtigen Erzeugnissen verwen-\nan den Herstellungsbetrieb verfügt wird, es                det werden.\"\nsei denn, daß es an andere zum Bezug unver-\nsteuerten Mineralöls Berechtigte abgegeben        13. In § 16 Abs. 3 wird das Wort „zollamtlich\" er-\nwird, oder wenn der Empfänger es nicht un-            setzt durch das Wort „amtlich\".\nverzüglich in seinen Herstellungsbetrieb auf-\nnimmt.\"\n14. In§ 18 werden\nb) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:\na) in Absatz 2\n,, (2) Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend\nfür Additives, deren Mineralölanteil nicht                 aa) in Satz 2 der Punkt durch ein Semikolon\nversteuert ist. Die bedingte Anteilsteuer-                         ersetzt und folgender Text angefügt:\nschuld fällt weg, wenn die Additives im Her-                       ,,dabei ist auch anzugeben, ob gleich-\nstellungsbetrieb zur Herstellung von Mine-                         artige versteuerte Mineralöle gehandelt,\nralölen verwendet werden oder untergehen.                          gelagert oder verwendet werden.\";\nSie wird außer in den Fällen des Absatzes 1                bb) in Satz 4 das Wort „Firmen\" ersetzt\nSatz 4 unbedingt, wenn die Additives aus                          durch das Wort „Unternehmen\";\ndem Herstellungsbetrieb entfernt und nicht\nan einen anderen Herstellungsbetrieb oder             b) in Absatz 3 die Worte „den Oberbeamten des\nan ein Steuerlager abgegeben oder wenn sie                 Aufsichtsdienstes\" ersetzt durch: ,,die Dienst-\nzur Herstellung von nach § 1 Abs. 3 des Ge-                stelle des Hauptzollamts, welche die Steuer-\nsetzes anteilsteuerpflichtigen Erzeugnissen                aufsicht ausübt,\".\nverwendet werden.\"\n15. In § 19 Abs. 2 Satz 2 wird hinter dem Wort „ist\"\n11. § 14 wird wie folgt geändert:                             eingefügt: ,, unverzüglich\".\na) In Absatz 1 werden\n16. § 20 erhält die folgende Fassung:\naa) jeweils das Wort „Interzonenverkehr\"\nersetzt durch die Worte „innerdeutschen-                                 ,,§ 20\nHandel\";                                         (1) Die Erlaubnis, Mineralöl steuerbegünstigt\nbb) die Worte „zur weiteren Bearbeitung\"              auf Erlaubnisschein selbst zu verwenden oder\ngestrichen;                                   zur steuerbegünstigten Verwendung abzugeben,\ncc) die Worte „der Anmeldung\" ersetzt                 erlischt\ndurch die Worte „dem dafür vorgesehe-         1. durch Widerruf,\nnen Vordruck\".\n2. durch Verzicht des Erlaubnisscheinnehmers,\nb) In Absatz 2 wird in den Sätzen 4 und 5 je-\nweils hinter dem Wort „Mineralöl\" einge-              3. durch Fristablauf,\nfügt: ,, unverzüglich\".                               4. durch Ubergabe des Betriebs an einen ande-\nren Inhaber,\n12. § 15 wird wie folgt geändert:                             5. durch Tod des Erlaubnisscheinnehmers,\na) In Absatz 1                                            6. durch Auflösung der juristischen Person oder\naa) werden in Satz 3 die Worte „innerhalb                 Personenvereinigung ohne Rechtspersönlich-\nder Gestellungsfrist\" gestrichen;                 keit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,","3524                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te,H I\n7. durch Eröffnun~J des Konkurses übE~r das Ver-                 ,, (5) Das Verwendungsbuch ist spätestens\nmögen des Erlaubnisscheinnehmers                           zwei Monate nach Erlöschen der Erlaubnis\nim Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses, so-                 abzuschließen und nach § 162 Abs. 8 der\nweit die Absätze 2, 3 und 5 nichts anderes be-                Reichsabgabenordnung aufzubewahren. Das\nstimmen.                                                      Hauptzollamt kann anordnen, daß ihm das\nabgeschlossene Verwendungsbuch abzulie-\n(2) Beanlrcigen in den Fällen des Absatzes 1               fern ist.\nNr. 5, 6 und 7 die Erben, die Liquidatoren oder\nder Konkursv('rwalter inm~rhalb von drei Mona-                      (6) Auf Anfordern hat der Erlaubnisschein-\nten nach dem maßgebenclPn Ereignis die Fort-                 nehmer zum 31. Januar jeden Jahres die im\nführung des Betriebs bis zu seinem endgültigen                abgelaufenen Kalenderjahr verbrauchten\nUbergang auf einen anderen Inhaber oder bis                   oder abgegebenen Mineralölmengen anzu-\nzur Abwicklung des Betriebes, so gilt die Er-                 melden.\nlaubnis für diE~ Rechtsnachfolger oder die ande-                    (7) Auf Anordnung der Dienststelle des\nren Antragsteller fort und erlischt nicht vor                 Hauptzollamts, welche die Steueraufsicht\nAblauf einer c1n~Jemessenen Frist, die das Haupt-             ausübt, hat der Erlaubnisscheinnehmer die\nzollamt fostsetzl.. Absatz l Nr. 1 bleibt unbe-               Bestände an steuerbegünstigten Mineralölen\nrührt.                                                        zu einem zu bestimmenden Zeitpunkt fest-\nzustellen und innerhalb von zwei Wochen\n(3) Bedn !.ragen in den Fällen des Absatzes 1\nnach vorgeschriebenem Muster anzumelden.\nNr. 4 und 5 der neue Inhaber oder die Erben\nDazu hat er die angeordneten Anschreibun-\ninnerhalb von drei Monaten nach dem maß-\ngen aufzurechnen. Die mit der Steueraufsicht\ngebenden Ereignis eine neue Erlaubnis, so gilt\nbetrauten Amtsträger können an der Be-\ndie Erlaubnis des Rechtsvorgängers als Erlaub-\nstandsaufnahme teilnehmen. Die Dienst.stelle\nnis für die Antragsteller fort und erlischt nic;_ht\ndes Hauptzollamts, welche die Steueraufsicht\nvor Recht.skrnft der Entscheidung des Haupt-\nausübt, ¾:-ann eine spätere oder eine andere\nzollamts über dPn Antrag. Absatz 1 Nr. 1 bleibt\nunberührt.                                                    Anmeldung zulassen, wenn dadurch die\nSteuerbelange nicht beeinträchtigt werden.\n(4) Die Erlirnbnis ist zu widerrufen, wenn die             Das Hauptzollamt kann anordnen, daß die\nVoraussetzun~ien des§ 19 Abs. 1 nicht mehr vor-               Bestände amtlich festgestellt werden und daß\nliegen.                                                       auch andere Mineralöle, mit denen der Er-\nlaubnisscheinnehmer handelt oder die er\n(5) Macht der Erlaubnisscheinnehmer inner-\nverbraucht, in die Anmeldung oder die Be-\nhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren von der                 standsaufnahme einzubeziehen sind.\"\nErlaubnis keinen Gebrauch, so gilt dies als Ver-\nzicht. Sind solche Erlaubnisscheine beim Liefe-           d) In Absatz 8 werden die Worte „ dem Ober-\nrer hinterlegt (§ 22 Abs. 2), so können sie von               beamten des Aufsichtsdienstes\"           ersetzt\nAmts wegen eingezogen werden. Bei einem Ver-                  durch: ,,der Dienststelle des Hauptzollamts,\nzicht nach Satz 1 erlischt die Erlaubnis mit der              welche die Steueraufsicht ausübt,\".\nEinziehung des Erlaubn i sscheines.\ne) In Absatz 9 wird das Wort „Aufsichtsbeam-\n(6) Soll im Fa_ll des Absatzes 1 Nr. 3 ein beim            ten\" ersetzt durch: ,,mit der Steueraufsicht\nAblauf der Frist vorhandener Bestand an Mine-                 betrauten Amtsträger\".\nralöl noch aufgebraucht werden, so kann das                f) Die Absätze 11 und 12 werden gestrichen.\nHauptzollamt die Erlaubnis insoweit auf Antrag\nangemessen verhingern.\n18. § 22 wird wie folgt geändert:\n(7) In den Füllen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4\na) Absatz 1 Satz 3 erhält die folgende Fassung:\nbis 7 haben der Erlaubnisscheinnehmer, der\nneue Inhaber, die Erben, die Liquidatoren oder                „Einer Versendungsanmeldung (§ 12 Abs. 1\nder Konkursverwalter das maßgebende Ereignis                  Satz 1) bedarf es nicht, wenn der Lieferer\ndem Hauptzo 11am t unverzügli eh anzuzeigen.\"                 die einzelnen Lieferungen durch Empfangs-\nbestätigungen des Empfängers oder mit Zu-\n17. § 21 wird wü-~ folgt geändert:                                lassung der Dienststelle des Hauptzollamts,\nwelche die Steueraufsicht ausübt, durch be-\na) In Absatz 2 werden die Worte „Der Ober-                    triebliche Versandpapiere glaubwürdig be-\nbeamte des Aufsichtsdienstes\" ersetzt durch:              legt, die den Namen des Empfängers sowie\n„Die Dienststelle des Hauptzollamts, welche               Art, Menge und Zeitpunkt der Lieferung ent-\ndie Steueraufsicht ausübt,\".                              halten.\"\nb} In den Absä lzen 3 uncl 4 werden jeweils die           b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:\nWorte „den Oberbectmten des Aufsichts-\ndienstes\" ersetzt durch: ,, die Dienststelle des            ,, (2) Der Lieferer   darf steuerbegünstigtes\nHauptzollamts, welche die Steueraufsicht                  Mineralöl nur übergeben, wenn ihm oder sei-\nausübt,\".                                                 nem Beauftragten ein gültiger Erlaubnis-\nschein des Empfängers vorliegt oder späte-\nc) Die 'Absätze 5 bis 7 erhaltPn die folgende                 stens bei der Ubergabe vorgelegt wird. Bei\nFassung:                                                  Liefergeschäften über einen oder mehrere","Nr. 1:rn  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1974                          3525\nV<)rlei!er (Zwisclwnhändkr), die das Mine-                       mäßigt versteuerten Mineralöls Berech-\nri!li)l nicht sc\\lbsl in Empfang nehmen (Strek-                  tigte abgegeben wird,\nk(,ngc~:-;chiift), ~Jenügl die~ Vorlage des gülti-\n3. für Mineralöl, das beim Erlöschen der Er-\nqen Erlc1ubn isscheinc•s des ersten Zwi-\nlaubnis oder beim Ablauf einer Nachfrist\nsclwnhü ndkrs l>eirn Liderer, wenn jedem\nnach § 20 Abs. 6 noch vorhanden ist,\nL.wisclwnhändkr der ~Jültige Erlaubnisschein\ndes ndchfolgendc'n Zwischcmhändlers und                      4. für Mineralöl, das an Verteiler oder Ver-\nclr'.m ]dzlen Zwischenhünd!er der gültige                         wender zu einer steuerbegünstigten Ver-\nfalaubnissclwin des Empfängers vorliegt. Die                     wendung abgegeben wird, die nach dem\nim Erlaubnisschein des Empfängers vorge-                          Inhalt der Begünstigung nur zu einer\nsehenen Ei ll Lrag Lrngen sind unverzüglich                       Steuerermäßigung führt, und zwar mit\ndurch den Lid<'H!r odc\\r seinen Beauftragten                      dem Teil, der dem ermäßigten Steuersatz\noder im Fc1Jle ('irws Streckengeschäftes durch                    entspricht.\"\nden letzten Zwischenhändler oder dessen\nlkc1ulLri:lgl.cn vorzunehmen. Die Hinterlegung           d) In Absatz 4\ndes falc1ub11isscheinc\\s beirn Lieferer und im               aa) erhält Satz 1 die folgende Fassung:\nFd lle eines Strcckenqesc:hüftes bei dem je-\n„Die Steuerschuld bleibt    abweichend\nW(!ils vorungehendc\\n Zwischenhändler ist\nvon Absatz 3 Nr. 3 bedingt,\nunter den ß(~dinqungen des Absatzes l Satz 3\nzuqelc1ssen. Bc\\i ununterbrochener Lieferung                          1. wenn der Erlaubnisscheinnehmer in-\noder bei ofl w iederhollen Lieferungen an                                nerhalb von zwei Monaten nach dem\neinen Empfünqer kann die Dienststelle des                                Erlöschen der Erlaubnis nach § 20\n1 IauptzollamLs, welche die Steueraufsicht                                .Abs. 1 Nr. 3 einen neuen Erlaubnis-\nausübt, zulassen, daß die im Laufe von höch-                             schein beantragt hat,\nstens sechs Monaten gelieferten Mengen in                             2. wenn eine Nachfrist nach § 20 Abs. 6\neiner Summt~ im Erlaubnisschein eingetragen                              beantragt wird,\nwerden. Entnimmt der Erlaubnisscheinneh-\n3. wenn der Erlaubnisscheinnehmer in-\nmer das Mineralöl seinem eigenen Herstel-\nlungsbetrieb oder Steuerlc1ger, so braucht er                            nerhalb von zwei Monaten nach dem\nes nicht im Erlaubnisschein einzutragen,                                 Erlöschen der Erlaubnis eine Bewilli-\ngung nach § 22 Abs. 5 Satz 3 bean-\nwenn das VerwendLrngsbuch oder die an sei-\ntragt hat.\";\nfü~r Stelle zugelassenen Anschreibungen in\nden gleichen Betriebsräumen geführt werden                  bb) wird in Satz 3 die Zahl „4\" durch die\nwie das Betriebsbuch oder das Lagerbuch.\"                             Zahl „3\" ersetzt.\nc) In Absatz 5 Satz 3 werden die Worte „zur                  e) Absatz 5 erhält die folgende Fassung:\nAufarbeitung\" gestrichen.\n,, (5) In den Fällen des § 20 Abs. 2 und 3 geht\nd) In Absatz 6 wird das Wort „steuerbares\"                      die Steuerschuld für das vorhandene Mine-\ngestrichen.                                                 ralöl im Zeitpunkt des maßgebenden Ereig-\nnisses auf die Antragsteller über.\"\ne) Absatz 7 wird gestrichen.\nf) In Absatz 6 werden die Worte „ordnungs-\n19. § 23 wird wie folgt geändert:                                   gemäß versandt\" durch das Wort „abgege-\nII\nben ersetzt.\na) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „ Interzonen-\nverkehr\" ersetzt durch „innerdeutschen Han-             g) Absatz 7 erhält die folgende Fassung:\ndel\".\n,, (7) Die Steuerschuld des Erlaubnisschein-\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden                                    nehmers wird fällig\naa) hinter         den    Worten     „zugelassenen          1. nach Absatz 3 Nr. 2 sofort,\nZweck\" eingefügt: ,,, außer bei der 1-Ier-          2. nach Absatz 3 Nr. 3 zwei Wochen nach\nstellung von Additives,\";                                 dem Tage, an dem sie unbedingt gewor-\nbh) das Wort „zollamtlich\" durch „amtlich\"                        den ist,\nersetzt.                                            3. nach Absatz 3 Nr. 1 und 4 entsprechend\n11\n§ 6 Abs. 1 des Gesetzes.\nc) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:\n,, (3) Die Steuerschuld wird unbedingt                h) Der folgende Absatz 8 wird angefügt:\n1. für Mineralöl, das nach Entfernung aus                     ,, (8) Der Erlaubnisscheinnehmer oder sein\ndem Herstellungsbetrieb zum ungewissen                Rechtsnachfolger hat das Mineralöl, für das\nVerkauf an Erlaubnisscheinnehmer nicht                die Steuerschuld unbedingt geworden ist, der\ninnerhalb von vier Tagen in den Herstel-              Zollstelle unverzüglich, im Falle des Absat-\nlungsbetrieb zurückgenommen wird,                     zes 3 Nr. 4 bis zum fünfzehnten Tag des fol-\n2. für Mineralöl, das zu einem anderen als                  genden Monats schriftlich zur Steuerfestset-\ndem erlaubten Zweck verwendet oder an                 zung anzumelden und die Steuer ohne An-\n11\nnicht zum Bezug unversteuerten oder er-               forderung zu zahlen.","3526                                       Bundesgesetzbla,tt, Jahrgang 1974, Te,il I\n20. 1n § 25 Abs. 1 werden                                                folgenden Jahres abzuschließen und nach\n§ 162 Abs. 8 der Reichsabgabenordnung auf-\na) in Satz 2 hinter den Wort(m ,,§ 21 Abs.\" ein-\nzubewahren; das Hauptzollamt kann anord-\ngefügt „7 und\",\nnen, daß ihm das abgeschlossene Lagerbuch\nb) in Satz 4 das Wort „Aufsichtsbeamten\" er-                        abzuliefern ist.\"\nsetzt durch: ,,mit der Steueraufsicht betrau-            c) Absatz 4 erhält die folgende Fassung:\nten J\\mlstri.igern\".\n,, (4) Der Inhaber des Steuerlagers hat all-\n21. § 26 wird wie folgt qeJnderl:                                        jährlich den im Lager vorhandenen Bestand\nan Mineralölen aufzunehmen und ihn der\na) In AbsdlZ 1 werden im ersten Satz die Worte                      Dienststelle des Hauptzollamts, welche die\n,,des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes\"                    Steueraufsicht ausübt, innerhalb von zwei\ndurch „der Dienststcdlc des Hauptzollamts,                   Wochen nach vorgeschriebenem Muster an-\nwelche die Steueraufsicht ausübt,\" und im                    zumelden. Die Dienststelle kann eine spätere\ndrillen S,üz die Angcibe „5 kg\" durch „50 kg\"                oder eine andere Anmeldung zulassen, wenn\nersetzt.                                                     die Steuerbelange dadurch nicht beeinträch··\ntigt werden. Sie kann die Anmeldung erlas-\nb) Der folgendt~ Absatz 3 wird angefügt:\nsen, wenn sich die tatsächlich im Lager vor-\n,, (3) Als Vernichtung gilt auch das Verbren-             handene Menge des Mineralöls aus anderen\nnen von Mineralölen oder mineralölhaltigen                   Unterlagen des Betriebes ergibt. Der Zeit-\nWaren in Anlagen, die zur schadlosen Be-                     punkt der Bestandsaufnahme ist der Dienst-\nseitigung von Abfällen, Müll oder ähnlichen                  stelle des Hauptzollamts, welche die Steuer-\nRücksti.inden durch Bundes-, Landes- oder                    aufsicht ausübt, drei Wochen vorher anzu-\nGemeindebehörden zugdassen sind.\"                            zeigen. Die mit der Steueraufsicht betrauten\nAmtsträger können an der Bestandsaufnahme\n22. § 28 Abs. 2 c>rhält die foluende Fassung:                            teilnehmen.      11\n,, (2) Als Steuerlager kann unter den Voraus-                 d) In Absatz 5 werden\nsetzungen nach § 9 des Gesetzes und nach Ab-                        aa) in Satz 1· das Wort „steuerbaren\" ge-\nsatz 1 auch das Lager eines Verteilers zugelas-\nstrichen;\nsen werden, dem die Verteilung von Mineralöl\nzur bleibenden Zollgutverwendung und das Ver-                       bb) in Satz 2 die Worte „der Oberbeamte\nmischen von Zollgut und Freigut nach § 55                                   des     Aufsichtsdienstes\"     durch „die\nAbs. l O des Zollgesetzes bewilligt worden ist.\"                              Dienststelle des Hauptzollamts, welche\n11\ndie Steueraufsicht ausübt, ersetzt;\n23. In § 29 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Firmen\"                         cc) folgender Satz angefügt:\nersetzt durch „Unternehmen\".\n„Das Hauptzollamt kann anordnen, daß\nauch andere Mineralöle, mit denen der\n24. In§ 30 werden                                                                 Inhaber des Steuerlagers handelt, die er\na) in Absatz 1 nach Satz l eingefügt: ,,Die Lager-                            lagert oder verbraucht, oder auch andere\nstätten für Mineralöle bedürfen der Zulas-                            Stoffe in die Bestandsaufnahme oder An-\nsung durch die Di.enststelle des Hauptzoll-                           meldung einzubeziehen sind.    11\namts, welche die Steueraufsicht ausübt.\";\ne) In Absatz 6 wird das Wort „Aufsichtsbeam-\nb) in Absatz 2 Satz 1 die Worte „oder beglau-                       ten\" ersetzt durch „mit der Steueraufsicht\nbigt\" gestrichen;                                            betrauten Amtsträger\".\nc) folgender Absatz 4 angefügt:                                  f) In Absatz 7 werden die Worte „dem Ober-\nbeamten des Aufsichtsdienstes\" ersetzt durch\n,, (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend\n„der Dienststelle des Hauptzollamts, welche\nfür Additives, deren Mineralölanteil nicht                                                  11\ndie Steueraufsicht ausübt,        •\nversteuert ist.\"\ng) Absatz 8 erhält die folgende Fassung:\n25. § 31 wird wie folgt geändert:                                          ,, (8) Beabsichtigt der Inhaber, die Lager-\na) In Absatz 1 werden die Worte „den Ober-                           stätten zu ändern, so hat er dies der Dienst-\nbeamten des Aufsichtsdienstes\" durch „die                     stelle des Hauptzollamts, welche die Steuer-\nDienststelle des Hauptzollamts, welche die                    aufsicht ausübt, schriftlich in zwei Stücken\nSteueraufsicht ausübt,\" ersetzt.                              anzuzeigen. Er darf die Änderung erst durch-\nführen, wenn die Dienststelle zugestimmt\nb) In Absatz 2 werden im ersten Satz die Worte                       hat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag auf\n,,den Oberbeamten des Aufsichtsdienstes\"                      die Anzeige verzichten, wenn die Änderung\ndurch „die Dienststelle des Hauptzollamts,                    auf andere Weise jederzeit erkennbar ist und\nwelche die Steueraufsicht ausübt,\" ersetzt.                   der Inhaber des Steuerlagers sich verpflich-\nDer letzte Satz erhält die folgende Fassung:                   tet, die Veränderungen unverzüglich rück-\n,,Das Lagerbuch ist jeweils für ein Kalender-                 gängig zu machen, wenn die nachträgliche\njahr zu führen, spätestens am 31. Januar des                  Zustimmung der Dienststelle des Hauptzoll-","Nr. l JG Ttlg der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1974                                3527\narnl.s, welche die Steuernufsicht ausübt, nicht                        ralöls Berechtigten abgibt oder wenn der\nerteilt wird. Das I-fouptzollamt kann den Ver-                         Inhaber des Steuerlagers es nicht unver-\nzicht außerdem davon abhängig machen, daß                              züglich in das Lager aufnimmt.\"\nüber die An- und Abmeldung von Lagerstät-\nten ockr Lagerbehältern besondere Anschrei-             b) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz ange-\nbungen oder Verzeichnisse geführt werden.\"                   fügt:\nh) In Absatz 9 werden                                            „Für ermäßigt versteuertes Mineralöl ~rhöht\nsich die bedingte Steuerschuld auf den Be-\naa) in Satz 1 das Worl „sofort\" ersetzt durch                trag, der sich nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes\n,, unverzüglich\",                                    ergibt.\"\nbb) in Salz 2 hinter den Worten ,,§ 29 Abs. 1\"          c) In Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:\neingefügt „oder die nach den vorstehen-              „Bestehende bedingte Anteilsteuerschulden\nden Absätzen 7 und 8\".                               fallen weg.\"\ni) In Absatz 11 wird der letzte Satz gestrichen.\nd) In Absatz 4 wird der zweite Satz gestrichen.\n26. In § 32 werden                                              e) In Absatz 5\na) in Absatz 2 Nr. 1 das Wort „sind\" ersetzt                     aa) wird in Satz 1 das Wort „ordnungsge-\ndurch „erscheinen\";                                                    mäß\" gestrichen;\nbb) erhält Satz 2 die folgende Fassung:\nb) folgender Absatz 5 angefügt:\n,,Sie wird unbedingt, wenn das Mineral-\n,, (5) Die Steuerbelange sind im Sinne der                           öl an nicht zum Bezug unversteuerten\nAbsätze 2 bis 4 insbesondere dann gefährdet,                           Mineralöls Berechtigte abgegeben oder\nwenn der Inhaber des Steuerlagers fällige                              wenn es nicht unverzüglich in den Her-\nSteuerschulden nicht entrichtet und nach                               stellungsbetrieb oder in das Steuerlager\nden Umständen des Falles die Entrichtung in                            aufgenommen wird.\"\nangemessener Zeit nicht zu erwarten ist. Das\nHauptzollamt kann bei Gefährdung der                     f) In Absatz 6 werden\nSteuerbelange vom Widerruf nach Absatz 2\naa) in Nummer 3 die Worte „soweit sie nicht\nNr. 1 und 2 auch absehen, wenn teilweise\nbei der Abfertigung zur Zollgutverwen-\nSicherheit für die Steuerschulden geleistet\ndung nach Absatz 8 Nr. 4 unbedingt\nund Mineralöl nur noch in einem Umfang\nwird,\" gestrichen;\nmonatlich über das Lager umgeschlagen\n·  wird, der die rechtzeitige Entrichtung der                   bb) in Nummer 4 das Wort „zollamtlich\"\nnicht gesicherten Steuerschulden laufend er-                           durch das Wort „amtlich\" und der Punkt\nwarten läßt.\"                                                         durch ein Komma ersetzt;\ncc) folgende Nummer 5 angefügt:\n27. In § 33 Abs. 2                                                             ,,5. vernichtet wird. § 26 Abs. 1 gilt ent-\nsprechend.\"\na) werden die Worte „des Oberbeamten des\nAufsichtsdienstes\" durch „der Dienststelle              g) Absatz 7 erhält die folgende Fassung:\ndes Hauptzollamts, welche die Steueraufsicht\nausübt,\" ersetzt;                                                ,, (7) Werden Mineralöle entgegen § 34 Abs. 2\nSatz 2 mit anderen Stoffen gemischt, so wer-\nb) erhält Satz 3 folgende Fassung:                               den die bedingten Steuerschulden für die im\n„Für die Versendung von Additives, deren                     Gemisch enthaltenen anderen Stoffe unbe-\nMineralölanteil nicht versteuert ist, an ein                 dingt.\"\nSteuerlager gelten die §§ 12 und 14 entspre-\nchend.\"                                                 h) In Absatz 8 werden in Nummer 4 die Worte\n,,oder zu einer Zollgutverwendung abgefer-\ntigt\" gestrichen; in Satz 2 werden die Worte\n28. In § 35 Abs. 1 werden die Worte „zur weiteren                    ,,des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes\"\nBearbeitung\" gestrichen.                                         ersetzt durch „der Dienststelle des Haupt-\nzollamts, welche die Steueraufsicht ausübt,\"\n29. § 36 wird wie folgt geändert:                                    und hinter dem Wort „Abfüllen\" die Worte\n,, oder Mischen\" eingefügt.\na) In Absatz 1\naa) wird in Satz 1 Nr. 2 das Wort „Inter-                i) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\nzonenverkehr\" ersetzt durch „innerdeut-              aa) In Nummer 1 wird hinter der Angabe\nschen Handel\";                                                  ,,Absatz 5 Satz 2\" eingefügt: ,,, Absatz 7\".\nbb) erhält der letzte Satz die folgende Fas-                 bb) In Satz 2 werden die Worte „des Ab-\nsung: ,,Sie wird unbedingt, wenn der                            satzes 7 und\" gestrichen.\nLieferer das Mineralöl nicht an den In-\nhaber des Steuerlagers oder an einen an-         k) In Absatz 10 Nr. 1 wird das Wort „sofort\"\nderen zum Bezug unversteuerten Mine-                  ersetzt durch das Wort „unverzüglich\".","3528                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n1) Dem Absatz 11 werden die folgenden Sätze           32. § 39 wird wie folgt geändert:\nangefügt:\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Eingang              „Dazu rechnet auch der Anteil versteuerten\nder Steuer gefährdet erscheint, insbesondere               Mineralöls in Additives.\"\nbei mehrfacher Zahlung laufender Steuer-\nschulden durch Dritte, ohne daß der Steuer-            b) In Absatz 4 werden die Worte „des Ober-\nschuldner gesicherte Ansprüche auf die Zah-                beamten des Aufsichtsdienstes\" ersetzt\nlung hat, oder bei fortlaufenden Verkäufen                 durch: ,,der Dienststelle des Hauptzollamts,\n11\nvon versteuertem Mineralöl unter Einstands-                welche die Steueraufsicht ausübt,          ; hinter\npreisen durch den Steuerschuldner.\"                        dem Wort „Zollstelle\" wird das Wort „un-\nverzüglich\" eingefügt.\nm) In Absatz 12 wird Satz 2 gestrichen.\nc) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\n,,Die Zollstelle kann Vereinfachungen zulas-\n30.\n-\n§ 37 wird wie folgt geändert:                                  sen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht\nbeeinträchtigt werden.\"\na) In Absatz 1 werden die Worte „den Ober-\nbeamten des Aufsichtsdienstes\" ersetzt                 d) In Absatz 8 ist vor dem Wort „Mineralöl-\ndurch: ,,die· Dienststelle des Hauptzollamts,              steuer\" einzusetzen: ,,geschuldete\".\nwelche die Steueraufsicht ausübt,\"; der fol-\ngende Satz 3 wird angefügt: ,,Das Hauptzoll-       33. In § 40 Abs. 1 wird das Wort „Firmen\" ersetzt\namt kann an Stelle der Nachwei&ung andere              durch das Wort „Unternehmen\".\nAnschreibungen zulassen, wenn dadurch die\nSteuerbelange nicht beeinträchtigt werden.\"\n34. § 41 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 wird hinter dem Wort „Nach-\nweisung\" eingefügt: ,,oder der an ihrer Stelle         a) In Absatz 1 wird das Wort „Aufsichtsbeam-\nzugelassenen Anschreibungen\".                              ten\" ersetzt durch „mit der Steueraufsicht\nbetrauten Amtsträger\".\nc) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:\nb) In Absatz 2 werden die Worte „den Ober-\n,, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entspre-               beamten des Aufsichtsdienstes\" ersetzt durch\nchend, wenn der Inhaber eines Steuerlagers                 „die Dienststelle des Hauptzollamts, welche\nversteuertes Mineralöl in das Steuerlager zu-              die Steueraufsicht ausübt\".\nrücknimmt, oder wenn der Inhaber einer Er-\nlaubnis zur Abgabe von Mineralöl zur steuer-           c) In Absatz 3 werden die Worte „oder beglau-\nbegünstigten Verwendung nach § 18 Mine-                    bigt\" gestrichen.\nralöl zurücknimmt, das er zu einem nach § 8            d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nAbs. 2 des Gesetzes ermäßigten Steuersatz\nversteuert hat. Mit der Aufnahme in den                      ,, (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend\nVerkehr des Verteilers erhöht sich die be-                 für Additives, deren Mineralölanteil nicht\ndingte Steuerschuld für das Mineralöl auf                  versteuert ist.\"\nden Betrag, der sich nach § 2 Abs. 1 des Ge-\nsetzes ergibt.\"                                    35. § 42 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „den Ober-\n31. § 38 wird wie folgt geändert:                                  beamten des Aufsichtsdienstes\" ersetzt durch\na) In Absatz 3 werden in den Nummern 1 und 2                   „die Dienststelle des Hauptzollamts, welche\njeweils die Worte „in Deutschland\" ersetzt                 die Steueraufsicht ausübt,\".\ndurch die Worte „im Geltungsbereich des                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nGesetzes\".\naa) Im ersten Satz werden die Worte „den\nb) In Absatz 5 werden die Worte „ständiger                             Oberbeamten des Aufsichtsdienstes\"\nVertreter\" ersetzt durch das Wort „Stellver-                       ersetzt durch „die Dienststelle des\ntreter\".                                                           Hauptzollamts, welche die Steuerauf-\nsicht ausübt,\".\nc) Folgender neuer Absatz 7 wird eingefügt:\nbb) Der letzte Satz erhält die folgende Fas-\n,, (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für die Stän-\nsung:\ndige Vertretung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik sinngemäß mit der Maßgabe,                          „Das Betriebsbuch ist jeweils für ein\ndaß Deutsche, die ihren Wohnsitz nicht im                          Kalenderjahr zu führen, spätestens am\nGeltungsbereich des Gesetzes hatten, ehe sie                       31. Januar des folgenden Jahres abzu-\nzu den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen                        schließen und nach § 162 Abs. 8 der\nzu rechnen waren, nicht nach Absatz 3 Nr. 1                        Reichsabgabenordnung aufzubewahren;\nausgeschlossen sind.   11\ndas Hauptzollamt kann anordnen, daß\nihm das abgeschlossene Betriebsbuch\nd) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.                               abzuliefern ist.\"","Nr. 1:lfi   'f<l~J der J\\usgdbe: Bonn, den 18. Dezember 1974                        3529\nc) 1\\hs,llz 4 c'.rliiilt lol~J<>ndci f:dssung:                          lieh rückgängig zu machen, wenn die nach-\n,,(4) Der l lc:rc;tcller h,:it alljdhrlich den Be-\nträgliche Zustimmung der . Diensstelle des\nHauptzollamts, welche die Steueraufsicht aus-\nstand an MinPrc1lc>len uufzunehrm~n und ihn\nübt, nicht erteilt wird. Die Änderung\nder DiensLsLelle dc·s l Iauptzollamts, welche\ndie Sietwrt1ufsjcht dusübt, innerhalb von zwei\nanderer angemeldeter Verhältnisse ist bin-\nnen einer Woche nachträglich anzuzeigen.\nWochen ndch vorgcschricdJe11ern Muster an-\nzumelden. Die Dienslslelle k,rnn (~ine spätere                      Auf Verlangen der Zollstelle sind die Unter-\noder eine dJHJere Anmeldung zulassen,                               lagen nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 neu zu er-\nwenn die Stcuerbelunge dadurch nicht be-                            stellen, wenn sie unübersichtlich geworden\nsind.\"\neinträchtigt wc~rde11. Sie kc1nn die Anmeldung\nerlassen, wPnn sich die tcllsächlich im Be-                     h) In den Absätzen 9 und 10 wird jeweils das\ntrieb vorhcindene Menge des Mineralöls aus                          Wort „sofort\" ersetzt durch das Wort „un-\nanderen Unterlilgen des Bc~triebes ergibt. Der                      verzüglich\".\nZeitpunkt cl<!r Bestandsaufnahme ist der\nDienststelle des Hauptzollamts, welche die                  36. In § 43 werden\nSteuernufsichl ausübt, drei Wochen vorher\nc1nzuzeigen. Die mit der Steueraufsicht be-                     a) in Absatz 1 die Worte „sich bei\" durch die\ntrauten Aml.sLrüger k önnc:n an der Bestands-                       Worte „dies unverzüglich\" und das Wort\naufna.hme tei lnehnwn.\"                                             ,,Firmen\" durch das Wort „Unternehmen\" er-\nsetzt;\nd) Absatz 5 ('rhiill folgc:rHle Fassung:\nb) in Absatz 2 das Wort „sofort\" ersetzt durch\n,, (5) Auf Anordnung des 1Iauptzollamts sind\ndas Wort „unverzüglich\";\nim Herstellungsbetrieb die Bestände an Mi-\nneralölen amllich festzusleUen. Dazu hat der                    c) in Absatz 3 die Worte „Die Aufsichtsbeam-\nI1ersteller das Betriebsbuch oder die an sei-                       ten\" ersetzt durch „Die mit der Steuerauf-\nner Stelle zugelassenen Anschreibungen auf-                         sicht betrauten Amtsträger\".\nzurechnen und, wenn die DiEmststelle des\nHauptzollamts, welche die Steueraufsicht                    37. § 44 wird wie folgt geändert:\nausübt, es verlangt, die Bestände schriftlich\nanzumelden. Das Hauptzollamt kann anord-                        a) In Absatz 1 wird das Wort „sich\" ersetzt\nnen, daß auch andere Mineralöle, mit denen                          durch das Wort „dies\".\nder Hersteller handelt, die er lagert oder ver-\nb) In Absatz 3 werden die Worte „den Ober-\nbraucht, oder auch andere Stoffe in die Be-\nbeamten des Aufsichtsdienstes\" ersetzt durch\nstandsaufnahme oder Anmeldung einzube-\n„die Dienststelle des Hauptzollamts, welche\nziehen sind.\"\ndie Steueraufsicht ausübt,\".\ne) In Absatz 6 werden die Worte „Die Auf-\nc) In Absatz 4 werden die Worte „Die Auf-\nsichtsbeamten\" ersetzt durch „Die mit der\nsichtsbeamten\" ersetzt durch „Die mit der\nSteuernufsicht betrauten Amtsträger\"; das\nSteueraufsicht betrauten Amtsträger\".\n\\Vort „steuerbaren\" wird gestrichen.\nd) In Absatz 6 wird das Wort „steuerbares\" ge-\nf) In Absatz 7 werden die Worte „dem Ober-\nstrichen.\nbeamten des Aufsichtsdienst.es\" ersetzt durch\n„der Dienststelle des Hauptzollamts, welche\n38. § 45 wird wie folgt geändert:\ndie Steueraufsicht dusübt,\".\na) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:\ng) Absatz 8 erhält die folgende Fassung:\n,,(1) Die Verwendung von Additives zur\n,, (8) Beabsichtigt der Hersteller, die ange-\nHerstellung von nach § 1 Abs. 3 des Geset-\nmeldeten Räume, Anlagen, Lagerstätten und\nzes anteilsteuerpflichtigen Waren gilt als Ab-\nZapfstellen oder die in der Betriebserklärung\ngabe an andere Empfänger als Herstellungs-\ndargestellten Verhältnisse zu ändern, so hat\nbetriebe und Steuerlager im Sinne von § 12\ner dies der Dienststelle des Hauptzollamts,\nAbs. 3 des Gesetzes. Die ordnungsgemäße\nwelche die Steueraufsicht ausübt, minde-\nAusfuhr, die Abfertigung zum Zollverkehr,\nstens eine Woche vorher schriftlich in zwei\ndie Abgabe zur Herstellung von mineralöl-\nStücken anzuzeigen. Lagerstätten und Zapf-\nhaltigen Waren an Erlaubnisscheinnehmer\nstellen dürfen erst geändert werden, wenn\nund die Rückgabe an den Lieferer gelten\ndie Dienststelle des Hauptzollamts, welche\nnicht als solche Abgabe.\"\ndie Steueraufsicht ausübt, der Änderung zu-\ngestimmt hat. Das Hauptzollamt kann auf                         b) In Absatz 2 werden\nAntrag auf die vorherige Anzeige und auf das\naa) hinter dem Wort „Ausfuhr\" die Worte\nErfordernis der Zustimmung verzichten,\n,, und bei der Abfertigung zum Zollver-\nwenn die Zugehörigkeit der Räume, Anlagen,\nkehr\" eingefügt;\nLagerstätten und Zapfstellen zum Herstel-\nlungsbetrieb auf andere Weise jederzeit er-                         bb) die Worte „oder -steuerlager\" durch die\nkennbar ist und der Inhaber des Betriebes                                  Wort ,, ,Steuerlager oder Erlaubnis-\nsich verpflichtet, Veränderungen unverzüg-                                 scheinnehmer\" ersetzt.","3530                                      Bundesgesetzb],att, Jahrgang 1974, Tei,l I\nc) In Absci\\.z 3 werden                                         3. entgegen § 20 Abs. 7, § 31 Abs. 9 Satz 1 oder\naa) in Satz 1 hinter dem Wort „Gesetzes\"                      Abs. 10, § 42 Abs. 9 Satz 1, § 43 Abs. 2\ndas Worl „unbedingt\" eingefügt;                       Satz 2, Abs. 5 oder § 44 Abs. 2 die Nachfolge\nim Besitz, die Rechtsnachfolge, den Auflö-\nbb) Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:                 sungsbeschluß oder die Konkurseröffnung\n„für die Fdlligkeit der Steuer gilt § 6               nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,\nAbs. l des GesPtzes sinngemäß. Die in              4. entgegen einer vollziehbaren Anordnung\nder Anmeldung errechnete Steuer ist                   nach § 31 Abs. 7 oder § 42 Abs. 7 für die\nohne Anforderung spätestens am Fällig-                Steueraufsicht wichtige Vorgänge nicht an-\nkeitstage zu zahlc~n.\"                                meldet,\n5. entgegen einer vollziehbaren Anordnung\n39. § 46 wird wie folgt geändert:                                      nach § 21 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 39 Abs. 4\na) In Absatz 1 wird nach den Worten „Abs. 4\"                       Satz 2, Abs. 6, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 3 das\neingefügt „ und 5\".                                           Belegheft nicht oder nicht vollständig führt,\n6. entgegen einer vollziehbaren Anordnung\nb) Absatz 2 Satz 1 erhält die folgende Fassung:\nnach § 21 Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. 1 Satz 4,\n„Wer mineralölhaltige Waren der Nummern                     § 31 Abs. 2 Satz 2 oder § 42 Abs. 2 Satz 2\n34.03 A, 38.18 und 38.19 P und T des Zoll-                    Anschreibungen nicht oder nicht vollständig\ntarifs, deren Mineralölanteil nicht nach § 1                  führt,\nAbs. 3, § 2 Abs. 1 des Gesetzes der Mineral-\n7. entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 oder § 36\nölsteuer unterworfen ist, oder die im Erhe-\nAbs. 10 Satz 1 oder entgegen § 23 Abs. 8,\nbungsgebiet unter Verbrauch steuerbegün-\nauch in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Satz 2\nstigien Mineralöls hergestellt worden sind,\noder § 45 Abs. 2, Mineralöl, für das die\nim Erhebungsgebiet an Dritte abgibt, hat\nSteuerschuld unbedingt geworden ist, nicht,\nden Empfänger darauf hinzuweisen, daß die\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Steu-\nWaren steuerbegünstigt sind und nicht als\nerfestsetzung anmeldet,\nTreib- oder Schmierstoff oder zur Herstel-\nlung solcher Stoffe verwendet werden dür-                   8. entgegen § 36 Abs. 12, Abs. 10 Satz 1 oder\nfen.\"                                                         entgegen § 45 Abs. 3 Satz 1 Additives, für\nwelche die Anteilsteuerschuld entstanden\nc) Der folgende Absatz 3 wird angefügt:                            ist, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\n,, (3) Absatz 2 gilt auch für Zubereitungen                 zur Steuerfestsetzung anmeldet,\nder Nummer 27.10 des Zolltarifs, deren Mi-                 9. entgegen § 21 Abs. 6 die verbrauchten oder\nneralölanteil nicht nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1,              abgegebenen Mineralölmengen trotz Anfor-\nim Falle ihrer Bestimmung zum Verheizen                       derung nicht, nicht richtig oder nicht recht-\nnicht nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 oder § 8                    zeitig anmeldet,\nAbs. 2 des Gesetzes der Steuer unterworfen\n10. entgegen § 21 Abs. 8 Verluste an Mineralöl\nist, oder die im Erhebungsgebiet unter Ver-\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nbrauch unversteuerten Mineralöls hergestellt\nanzeigt,\nworden sind. Der Empfänger ist zusätzlich\ndarauf hinzuweisen, daß die Erzeugnisse                   11. entgegen § 31 Abs. 4 Satz 1, § 42 Abs. 4\nnicht verheizt werden dürfen.\"                                 Satz 1 oder entgegen einer vollziehbaren\nAnordnung nach § 21 Abs. 7 Satz 1, § 31\nAbs. 5 Satz 2 oder § 42 Abs. 5 Satz 2 An-\n40. Nach § 46 wird folgender ncfüer § 47 eingefügt:                    schreibungen nicht aufrechnet oder den Be-\n,,§ 47                                 stand an Mineralölen nicht, nicht richtig\noder nicht rechtzeitig anmeldet,\nOrdn ungswi dri g kei ten\n12. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, auch in Ver-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs.                      bindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 4,\nNr. 1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer                        § 24 Abs. 2 Satz 2, § 33 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2\nvorsätzlich oder leichtfertig                                      Satz 3, § 35 Abs. 2, § 43 Abs. 4, 5 oder § 45\nAbs. 2, oder entgegen § 14 Abs. 1, 4, auch in\n1. entgegen § 40 Abs. 1, § 43 Abs. 1, 5 oder\nVerbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 2 oder\n§ 44 Abs. 1 Satz 1 die gewerbsmäßige Her-\nAbs. 2 Satz 3, die Versendung von Mineralöl\nstellung, Gewinnung oder Verwendung von\noder von Additives nicht, nicht richtig, nicht\nMineralöl nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nrechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebe-\ndig oder nicht rechtzeitig anmeldet,\nnen Weise anmeldet,\n2. entgegen § 21 Abs. 10, § 31 Abs. 8 Satz l,\n13. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 3, § 24 Abs. 2 Satz 2\n§ 39 Abs. 4 Satz 3, Abs. 6, § 42 Abs. 8 Satz 1,\neine Lieferung nicht, nicht richtig oder nicht\nSatz 4 oder Abs. 10, § 43 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5\nrechtzeitig im Erlaubnisschein einträgt,\noder § 44 Abs. 2 die Einstellung oder Wie-\nderaufnahme des Betriebes oder eine Ände-                 14. entgegen § 21 Ab5. 4 Satz 4, § 31 Abs. 3 oder\nrung der Verhi:i.ltnisse nicht., nicht richtig                § 42 Abs. 3 Empfangsbescheinigungen oder\noder nicht rechtzeitig anzeigt,                               zugelassene Versandpapiere trotz Anforde-","Nr. J:Hl   Tctg der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1974                       3531\nrung nicht., 11ic:hl vollständig oder nicht                   ölhaltiger Waren nicht oder nicht in der vor-\nn~chtzPit.ig zuc;c1mmPnstelll oder vorlegt,                   geschriebenen Weise hinweist,\n15. Pntgeqen § 19 Abs. J Sc1tz 1 den Verlust des                 5. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1, Abs. 7 oder § 35\nErlaubnissclwins nicht oder nicht n>chtzeitig                 Abs. 2 Beförderungspapiere nicht oder nicht\ncmzeigl.                                                      in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 407 Abs. 1                   6. entgegen § 44 Abs. 5 unbearbeitetes Erdöl an\nNr. 2 <.lPr Re ich-;abqabenordnunq handelt, wer\n1\nnicht zum Bezug Berechtigte abgibt.\"\nvorsätzlich oder lt•ichtJertiq\n1. ontgegen § 41       \\ bs. 4 Mineralöl in nicht an-       41. Die bisherigen §§ 47 und 48 werden §§ 48 und 49.\ngemeldeten Bi~tricbsanlagen herstellt, in nicht\nzugelassenen L:1qerstätten aufbewahrt oder\nctn nicbt zuqeld-;-,r•nen Z<lpfstPllen entnimmt,\nArtikel 2\n2. enl.gqf('JJ § '.22 .\\b.;;. 4 Sulz 1 steuerbegünstig-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ntes Mincralül nicht oder nicht rechtzeitig in           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndas Mint!Falülenipfongslager aufnimmt oder              blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-\ndort nicht cwtn·nnt lauert,                             setzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes\n1964 vom 21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I\n3. cntg<:~gen § n /\\ bs. 2 Satz 1 steuerbegünstig-          S. 1769) auch im Land Berlin.\ntes MinernliJl ohne Vorlaqe des Erlaubnis-\nscheins liefert,\n4. entgegen § 4b Abs. 2 Satz 1 oder § 46 Abs. 3\nArtikel 3\nauf die Verwcnclunqsbeschränkung :rhineral-                Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.\nBonn, den 16. Dezember 1974\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}