{"id":"bgbl1-1974-136-5","kind":"bgbl1","year":1974,"number":136,"date":"1974-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/136#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-136-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_136.pdf#page=16","order":5,"title":"Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken","law_date":"1974-12-13T00:00:00Z","page":3520,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["3520                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nVerordnung\nüber die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken\nVom 13. Dezember 1974\nAuf Grund des § 12 a des Gesetzes über die Aus-        als 10 °/o ihres Durchmessers haben. Satz 1 gilt nicht\nprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bun-         für Medaillen und Marken aus Legierungen mit\ndesgesetzbl. S. 323), zuletzt geändert durch das Ein-     mehr als 20 °/o Gold, Platin oder Iridium oder mit\nführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März            mehr als 90 °./o Silber.\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469) in der Fassung des\nGesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum                                  §4\nStrafgesetzbuch vom 15. August 1974 (Bundesgesetz-           (1) Medaillen und Marken von ovaler, elliptischer\nblatt I S. 1942), wird verordnet:                        oder drei- bis sechseckiger geometrischer Form,\nMedaillen und i'-1arken mit einem Durchmesser von\n§1                            mindestens 35,0 Millimetern 501,vie Medaillen und\nMedaillen und Marken dürfen nur hergestellt, an-      Marken, die im Zentrum ein Loch von mindestens\ngeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehal-       6,0 Millimetern aufweisen, sind von den Verboten\nten oder sonst in den Verkehr gebracht werden,           nach § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, ein auf Bundesmün-\nwenn sie den Vorschriften der §§ 2 bis 4 entspre-        zen befindliches Münzbild oder eine Randschrift zu\nchen.                                                    tragen, Medaillen und Marken von ovaler, ellip-\ntischer oder drei- bis sechseckiger geometrischer\n§2                            Form und Medaillen und Marken, die im Zentrum\n(1) Medaillen und Marken dürfen nicht das Bun-        ein Loch von mindestens 6,0 rv1illimetern aufweisen,\ndeswappen, den Bundesadler oder ein Münzbild tra-        auch von der Vorschrift des § 3 ausgenommen.\ngen, das mit einem auf gültigen Bundesmünzen be-             (2) Das Verbot nach § 2 Abs. 3 Satz 2, eine Rand-\nfindlichen Münzbild übereinstimmt. Dem Bundes-           schrift zu tragen, sowie die Vorschrift des § 3 gel-\nwappen, dem Bundesadler und den auf Bundesmün-           ten ferner nicht für Medaillen und Marken, die für\nzen befindlichen Münzbildern stehen solche Wap-          ein fremdes Währungsgebiet hergestellt und unmit-\npen, Adler und Münzbilder gleich, die ihnen zum          telbar ausgeführt werden.\nVerwechseln ähnlich sind.\n(2) Auf Medaillen und Marken darf weder die Be-                                 §5\nzeichnung einer Gattung gültiger Bundesmünzen\nOrdnungswidrig im Sinne des § 11 a Abs. 4 des\nnoch die Angabe eines Geldwertes enthalten sein;\nGesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen\ndie Angabe einer Zahl ohne einen weiteren Zusatz\nhandelt, wer entgegen § 1 Medaillen oder Marken\nist jedoch zulässig.\nherstellt, anbietet, zum Verkauf vorrätig hält, feil-\n(3) Medaillen und Marken dürfen nicht mit dem         hält oder sonst in den Verkehr bringt.\nMünzzeichen einer Münzstätte versehen sein. Auf\ndem Rand von Medaillen und Marken dürfen ledig-                                    §6\nlich Stempelzeichen angebracht und Name oder Fir-\nma des Herstellers sowie bei Preismedaillen der             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nName des Preisträgers angegeben sein.                    Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 325 des\nEinführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch auch im\n§3\nLand Berlin.\nMedaillen und Marken müssen einen Durchmes-\nser von weniger als 19,0 Millimetern oder mehr als\n§1\n30,0 Millimetern haben, es sei denn, daß sie eine           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in\nStärke von weniger als 5 °/o oder aber mehr              Kraft.\nBonn, den 13. Dezember 1974\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nKarl Otto Pöhl"]}