{"id":"bgbl1-1974-136-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":136,"date":"1974-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/136#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-136-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_136.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann","law_date":"1974-12-12T00:00:00Z","page":3506,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["3506                                Bundesgese1tzbLatt, Jahrgang 1974, Teil I\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann\nVom 12. Dezember 1974\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs-             g) Kenntnisse der für die Berufsausübung not-\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I                  wendigen Gesetze, Verordnungen und Bestim-\nS. 1112), zuletzt geändert durch das Einführungs-                mungen,\ngesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-            h) Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und sozial-\ndesgesetzbl. I S. 469), wird im Einvernehmen mit                 rechtlichen Vorschriften und Bestimmungen,\nden Bundesministern für Arbeit und Sozialordnung              i) Arbeitsschutz und Unfallverhütung,\nund für Bildung und Wissenschaft verordnet:\nk) Fremdsprachenkenntnisse;\n§ 1                            2. Reisevermittlung und Reiseveranstaltung:\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes             a) Verkehrsmittel und Leistungsträger,\nb) Kenntnisse der Reiseverkehrsgeographie des\nDer Ausbildungsberuf        Reiseverkehrskaufmann\nwird staatlich anerkannt.                                        In- und Auslandes,\nc) Markt und Werbung,\n§ 2                               d) Reisen und Aufenthalte,\nAusbildungsdauer                         e) Beherbergungswesen,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                          f) Kundenberatung,\ng) Verkaufen von Dienst- und Sachleistungen;\n§ 3\n3. Kur- und Fremdenverkehr:\nAusbildungsberufsbild                       a) Kenntnisse wichtiger Fremdenverkehrsorte,\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens               Kurorte und Heilbäder des In- und Auslandes,\ndie folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:                   b) örtlicher Kur- und Fremdenverkehr,\n1. Ailgemeine Kenntnisse und Fertigkeiten:                   c) örtliches Veranstaltungsangebot,\na) Kenntnisse der Struktur und der Aufgaben               d) Tagungen und Veranstaltungen,\nder verschiedenen Reiseverkehrsunternehmen,           e) Kenntnisse der Zusammenarbeit mit den Lei-\nb) Kenntnisse der Unternehmensorganisation,                   stungsträgern der Sozialversicherung;\nc) allgemeine Büroarbeiten,                            4. Rechnungswesen:\nd) berufsbezogenes Rechnen,                               a) Zahlungsverkehr,\ne) berufsbezogener Schriftverkehr,                       b) Buchführung,\nf) statistische Arbeiten,                                c) Kosten- und Leistungsrechnung;","Nr. !:Hi  Tdq der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1974                       3507\n5. Verwallung:                                                                     § 8\na) Kenntnisse cles Personcilwe>sens,                                    Abschlußprüfung\nb) Kenntnisse des Steuer- und Versiclwrungs-\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in\nwesens,                                        der Anlage zu § 4 aufgeführten Kenntnisse und\nc) Kenntnisse dPr autorn,ltisil!rlen Datenver-      Fertigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht\narbeitung.                                     vermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufs-\nausbildung zum Reiseverkehrskaufmann wesentlich\nist.\n§ 4\n(2) In der Prüfung soll die Art der Ausbildungs-\nAusbildungsrahmen plan\nstätte berücksichtigt werden.\nDi<=.~ Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen\nunter Berücksichtigung der beiden Schwerpunkte             (3) Zum Nachweis der Kenntnisse und Fertigkei-\nReisevermittlung und Reiseveranstaltung sowie           ten soll der Prüfling folgende Aufgaben in den Prü-\nKur- und Fremdenverkehr nach der in der Anlage          fungsfächern Reiseverkehr und Betriebslehre, Wirt-\nenthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen     schaftslehre und Politik, Rechnungswesen und\nGliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrah·        Verwaltung und Praktische Ubungen durchführen:\nmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungs        1. im Prüfungsfach Reiseverkehr und Betriebslehre:\nrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche              In einer Prüfungsdauer von etwa 180 Minuten\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere         soll der Prüfling mehrere praxisbezogene Auf-\nzulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbil-         gaben oder Fälle aus den Gebieten Reisevermitt-\ndung vorausgegangen ist oder betriebspraktische             lung und Reiseveranstaltung sowie des Kur- und\nBesonderheiten die Abweichung erfordern.                    Fremdenverkehrs lösen und dabei zeigen, daß er\nauch die erforderlichen allgemeinen Kenntnisse\nund Fertigkeiten erworben hat;\n§ 5\n2. im Prüfungsfach Wirtschaftslehre und Politik:\nAusbildungsplan\nIn einer Prüfungsdauer von etwa 90 Minuten soll\nDer Ausbildende hat unter ZU~Jnmdelcgung des              der Prüfling mehrere Aufgaben lösen und dabei\nAusbildungsrahmenplans für den Auszubildenden               zeigen, daß er allgemeine betriebs-_ und volks-\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                         wirtschaftliche sowie gesellschaftliche und poli-\ntische zusammenhänge der Berufs- und Arbeits-\nwelt darstellen und beurteilen kann;\n§ 6\n3. im Prüfungsfach Rechnungswesen und Verwal-\nBerichtsheft\ntung:\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form            In einer Prüfungsdauer von etwa 90 Minuten soll\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Ge-          der Prüfling mehrere Aufgaben lösen und dabei\nlegenheit zu geben, das Berichtsheft während der            zeigen, daß er Grundlagen und System des Rech-\nAusbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das          nungswesens und der Verwaltung eines Reise-\nBerichtsheft regelmäßi~J durchzusehen.                      verkehrsunternehmens versteht;\n4. im Prüfungsfach Praktische Ubungen:\n§ 7                                In einer Prüfungsdauer von etwa 30 Minuten soll\nZwischenprüfung                          der Prüfling zeigen, daß er anhand betriebsprak-\ntischer Vorgänge und Tatbestände betriebliche\n(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.           und wirtschaftliche Zusammenhänge versteht\nSie soll frühestens nach zwölf Monaten stattfinden.         und praktische Aufgaben lösen kann.\n(2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand\n(4) Die Prüfung in den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 ge-\npraxisbezogener Fälle oder Aufgaben in einer Prü-\nnannten Prüfungsfächern soll schriftlich durchge-\nfungsdauer bis zu 180 Minuten durchzuführen. Sie\nführt werden. Die schriftliche Prüfung isit auf Antrag\nerstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für die\ndes Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungs-\nersten zwölf Monate aufgeführten Kenntnisse und\nausschusses durch eine mündliche Prüfung in einer\nFertigkeiten und auf die Kenntnisse und Fertigkei-\nPrüfungsdauer von etwa 10 Minuten je Prüfungs-\nten, die nach der Anlage zu § 4 während der gesam-\nfach zu ergänzen, soweit die mündliche Prüfung\nten Ausbildungsdauer zu vermitteln sind und mit\nfür das Bestehen der Prüfung oder zur Verbesserung\nden vorstehend bezeichneten Kenntnissen und Fer-\nder Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung\ntigkeiten zusammenhängen, sowie auf den im Be-\nist.\nrufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-\nplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser für       (5) Die Prüfung im Prüfungsfach Praktische Ubun-\ndie Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann          gen soll mündlich in Form eines Prüfungsgesprächs\nwesentlich ist.                                         durchgeführt werden.\n(3) Soweit die Zwischenprüfung in programmier-          (6) Soweit die schriftliche Prüfung in program-\nter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 2        mierter Form durchgeführt wird, kann die für die\nvorgeschriebene Prüfungsdauer unterschritten wer-       schriftliche Prüfung vorgesehene Prüfungsdauer\nden.                                                    unterschritten werden.","3508                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeU I\n(7) Zum lkslclicn der /\\bschlußprüfung müssen in         dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbeson-\nmindestens zwei der jn Absalz 3 Nr. 1 bis 3 genann-         dere für den Ausbildungsberuf \"Reisebürokauf-\nten Prüfungsfdchcr und im Prüfungsfach Praktische           mann\" sind nicht mehr anzuwenden.\nn bungcn tH1srcicl1cnde PrüJunqsleistungen erbracht\nwerden. Soweit in den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 ge-                                   § 10\nn,rnnlen Prüftm9sfüchern anch mündlich geprüft\nDbergangsregelung\nwird, sind die Ergebnisse der schriftlichen und\nmüncll iclH:n Prüfunq zus<1mnwnzufassen. Bei der Er-           Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\nrnittl ung des Gesdmicrgdmisscs s1nd die Prüfungs-          treten dieser Verordnung bestehen, sind die bis-\nleislungcn in dPn Prüfungsfüclicrn gleich zu gc~wich-       herigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei\nlen.                                                        denn, daß die Vertragsparteien die Anwendung der\nVorschriften dieser Verordnung vereinbaren.\n(8) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling\nauf Anlrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-\n§ 11\nfächern zu befreien, WPnn seine Leistungen in die-\nsen PrüfungsU.ichern in einer Prüfung, die in den                              Berlin-Klausel\nletzten zwei Jahren vor Beginn der Wiederholungs-              Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nprüfunu st,1UqefurHlen hat, .iusqt'reichl haben.            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-\n§ 9                               bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAufhebung von Vorschriften\n§ 12\nDie bisher im Verwaltunusverfahren festgelegten\nBerufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungs-\nInkrafttreten\nanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und            Diese Verordnung tritt drei Monate nacb der\nvergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in          Verkündung in Kraft.\nBonn, den 12. Dezember 1974\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h 1e c h t","Nr. 1JG       Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1974                                         3509\nAnlage (zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann\nI. Begriffsbestimmungen:\nSoweit in der Spalte 3 der nachfolgenden Tabelle die folgenden Begriffe und Umschreibungen verwendet\nwerden, bedeuten sie:\n1. Grundkenntnisse: Der Auszubildende ist mit den wesentlichen Inhalten und Zusammenhängen so ver-\ntraut zu machen, daß er sie nennen und unterscheiden kann,\n2. Kenntnisse: Der Auszubildende ist in den jeweiligen Sachgebieten so weit auszubilden, daß er sie er-\nklären und darüber Auskunft geben kann,\n3. Mitwirken bei Arbeits- oder Geschäftsvorgängen: Der Auszubildende ist in der praktischen Anwen-\ndung so weit auszubildPn, da!:\\ er die Vorgänge nach Anweisung ausführen oder bearbeiten kann,\n4. selbständiges ßearbeiüm von Arbeits- oder Geschäftsvorgängen: Der Auszubildende ist in der prak-\ntischen Anwendung so weit i.rnszubilden, daß er die Vorgänge ohne Anweisung ausführen, bearbeiten\noder zu ihrn~n Stellung nehmen kann.\nII. Anleitung zur sachlichen und zeit1ichen Gliede-rung der Kenntnisse und Fertigkeiten nach§ 3:\nA. G e s a m t e A u s b i l d u n g s d a u e r :\n- - - - - - , - - - - - - - - - - - - · · -· · - · · · - · · - - - - · - · · - - - - - - - - , - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes                              zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\nNr.\n----1-------- - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nKenntnisse der Struktur und der Aufgaben der                         a) Kenntnisse der Entwicklung des Reisever-\nverschiedenen Reiseverkehrsunternehmen                                   kehrs und der Bedeutung sowie der Auf-\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe a)                                                  gaben der an der Reisevermittlung, den\nReiseveranstaltungen, dem Kur- und Frem-\ndenverkehr beteiligten Unternehmen\nb) Grundkenntnisse der internationalen zu-\nsammenhänge\n2      Kenntnisse der Unternehmensorganisation                               a) Kenntnisse der Art, Rechtsform, Aufgaben\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe b)                                                   und der Gliederung des Ausbildungsbetrie-\nbes sowie der Rechtsform anderer Unter-\nnehmungen des Wirtschaftszweiges\nb) Kenntnisse des betrieblichen Informations-\nflusses und des Betriebsablaufs\nc) Grundkenntnisse der Betriebs- und Arbeits-\nordnung\nd) Grundkenntnisse der für den Ausbildungs-\nbetrieb wichtigen Behörden, Wirtschafts-\norganisationen und Berufsvertretungen\n3      allgemeine Büroarbeiten                                              a) Kenntnisse der Bearbeitung des Post-\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe c)                                                   eingangs, der Postverteilung und des Post-\nausgangs\nb) Grundkenntnisse des Registraturwesens\nund der Terminkontrolle\nc) Grundkenntnisse der Verwaltung von Büro-\nmaterial","3510                                                      BLmdesgesetzbl,aH, Jahrgang 1974, Teiil I\nLfd.\nN1.              Teil dPs Ausbildungsberufsbildes                                            zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\n---------- - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n------------ .... ------- .. -----··-    _____________ ______________________\n....:,_\nd) Mitwirken bei Arbeiten mit Karteien und\nVordrucken\ne) Mitwirken beim Umgang mit sonstigen\nOrganisationsmitteln und Büromaschinen\n4  berufsbezogenes Rechnen                                                             a) selbständiges Bearbeiten von Aufgaben aus\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe d)                                                                dem Prozentrechnen, Zinsrechnen, Vertei-\nlungsrechnen, Terminrechnen und Wäh-\nrungsrechnen\nb} Mitwirken     bei  Gewichts-     und    Inhalts-\nberechnungen\n5  berufsbezogener Schriftverkehr                                                      a) Mitwirken beim Verfassen von Geschäfts-\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe e}                                                                briefen\nb) selbständiges Verwenden von vorgegebe-\nnen Texten\nc) Mitwirken beim Aufsetzen von Telegram-\nmen und Fernschreiben sowie beim Erstel-\nlen von Aktenvermerken\nd) Kenntnisse der Unterschriftenregelung und\nderen Rechtswirksamkeit\n6  statistische Arbeiten                                                               a) Mitwirken beim       Erstellen    betrieblicher\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe f)                                                                Statistiken\nb) Mitwirken beim Anfertigen von Ubersich-\nten, auch in Form graphischer Darstellun-\ngen\nc) Mitwirken beim Auswerten einfacher Sta-\ntistiken\n7  Kenntnisse der für die Berufsausübung not-                                          a) Grundkenntnisse der für den Kaufmann\nwendigen Gesetze, Verordnungen und Bestim-                                             wichtigen Vorschriften des bürgerlichen\nmungen                                                                                 Rechts, des Strafrechts und des Handels-\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe g)                                                                rechts, insbesondere der Vorschriften über\nKaufvertrag, Angebot, Auftrag, Geschäfts-\nbesorgungsvertrag, Werkvertrag, Beherber-\ngungsvertrag und das Mahnverfahren\nb) Grundkenntnisse der Reisebüroverordnun-\ngen der Länder sowie Bestimmungen über\nKurtaxen und Fremdenverkehrsabgaben\nc) Grundkenntnisse der für die Personen-\nbeförderung wichtigen Vorschriften aller\nVerkehrsmittel, insbesondere die Eisen-\nbahnverkehrsordnung, das Personenbeför-\nderungsgesetz sowie die Bestimmungen des\nLuftverkehrs- und Seeverkehrsrechts\nd) Grundkenntnisse des vVettbewerbsrechts\ne) Grundkenntnisse der Paß-, Visa-, Zoll- und\nDevisenbestimmungen sowie der natio-\nnalen und internationalen Gesundheits-\nvorschriften","Nr. 136-Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1974                                  3511\nLfd.                                                                    zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\nTeil des Ausbildungsberufsbildes\nNr.\nf) Grundkenntnisse der handels- und steuer-\nrechtlichen Vorschriften über das Führen\nvon Büchern sowie Inventur und Bilanz\n8       Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und sozial-          a) Grundkenntnisse der Entwicklung und Be-\nrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen                   deutung des Arbeits- und Tarifvertrags-\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe h)                                     rechts\nb) Kenntnisse der Bestimmungen der für den\nAusbildungsbetrieb geltenden Tarifver-\nträge\nc) Grundkenntnisse des Betriebsverfassungs-\nrechts\nd) Grundkenntnisse des Berufsbildungsgeset-\nzes\ne) Kenntnisse der Ausbildungsordnung, des\nBerufsausbildungsvertrages und des be-\ntrieblichen Ausbildungsplanes\nf) Grundkenntnisse des Jugendarbeitsschut-\nzes, des Mutterschutzgesetzes und des\nKündigungsschutzgesetzes\ng.) Grundkenntnisse wichtiger Vorschriften\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nund des Arbeitsförderungsgesetzes\nh) Grundkenntnisse des Sozialversicherungs-\nrechts\n9        Arbeitsschutz und Unfallverhütung                       a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe i)                                     schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-\nordnungen\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung, insbesondere der Unfallverhütungs-\nvorschriften, Richtlinien und Merkblätter\nc) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\n10       Fremdsprachenkenntnisse                                  Kenntnisse     der   fremdsprachlichen      Fachbe-\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe k)                                 griffe\nB. ·E r s t e s A u s b il d u n g s j a h r :\nLfd.                                                                                                            zeitliche\nTeil des Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten          Richtwerte\nNr.\nin Monaten\n1                             2                                               3                                   4\n1       Kenntnisse der Reiseverkehrsgeo-            a) Kenntnisse der Anwendung von Karten-\ngraphie des In- und Auslandes                   material und Handbüchern\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe b)\nb) Grundkenntnisse der Verkehrsverhältnisse,\nder klimatischen Gegebenheiten, Saison-\nzeiten und Weltzonen",":J512                                 BundesgeseitzbLatt, Jahrgang 1974, Teiil I\n·-··-----·--·---·~--·-·---·----·--·--·-··---·----------------------------------\nzeitliche\nLfd.\nTeil des Ausbilclun9sberufsbildes            zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten     Richtwerte\nNr.\nin Monaten\n·-·-----------1----------------------1-----\n-----·--·--- ____,. __________ -·---···--------'----------------------........C....-----\nc) Grundkenntnisse der politischen Verhält-\nnisse\n4\n2  örtlicher Kur- und Fremdenverkehr           a) Kenntnisse der örtlichen Verkehrsverhält-\n(§ 3 Nr. 3 Buchstabe b)                        nisse und der Anreisemöglichkeiten\nb) Kenntnisse des örtlichen Angebots             für\nUnterkunft und Verpflegung\nc) Mitwirken beim Vermitteln von Beherber-\ngungsleistungen am Ort\nd) Kenntnisse der Einrichtungen für die Be-\ntreuung der Gäste\n3  Kundenberatung                              a) Kenntnisse der Kundenberatung und -be-\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe f)                        treuung                                                4\nb) Mitwirken beim Erteilen von Auskünften\nin Fragen des Reiseverkehrs\n4   Zahlungsverkehr                            a) Grundkenntnisse der gesetzlichen Zah-\n(§ 3 Nr. 4 Buchstabe a)                        lungsmittel sowie des baren und bargeld-\nlosen Zahlungsverkehrs\nb) Grundkenntnisse der wichtigsten fremden\nWährungen sowie des internationalen Zah-\nlungsverkehrs\nc) Grundkenntnisse der verschiedenen Arten\nder Geldinstitute\nd) Grundkenntnisse der Kassenführung\ne) Mitwirken beim Ausstellen von Rechnun-\ngen\nf) Kenntnisse der Zahlungsbedingungen\ng) Mitwirken beim Bearbeiten von Mahnun-\ngen\nh) Grundkenntnisse des Klageverfahrens\n5   Buchführung                                 a) Kenntnisse der Aufgaben und der Gliede-\n(§ 3 Nr. 4 Buchstabe b)                        rung der Buchhaltung, des Kontenrahmens\nund des Kontenplans des Unternehmens\nb) Grundkenntnisse der Buchungsvorgänge\nc) Grundkenntnisse der Bedeutung und des\nAufbaus der Bilanz                                     2\nd) Mitwirken beim        Vorbereiten     von   Ab-\nschlußarbeiten\ne) Grundkenntnisse des Aufbaus des betrieb-\nlichen Kostenstellenverzeichnisses\nf) Mitwirken beim Erstellen von Unterlagen\nfür die Betriebsabrechnung\n6   Kenntnisse des Personalwesens              a) Grundkenntnisse der Aufgaben und Bedeu-\n(§ 3 Nr. 5 Buchstabe a)                        tung des Personalwesens","N1. l:3(i    Td g der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1974                         3513\n--------------------------------------------,------\nzeitliche\nLfd.\nTeil d<'s Ausbilclun~JSIH'lllfsbildes          zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten     Richtwerte\nNr.\nin Monaten\n3\nb) Grundkenntnisse der Arbeitspapiere\nc) Grundkenntnisse der freiwilligen sozialen\nLeistungen des Ausbildungsbetriebes\nd) Kenntnisse der Aus- und Fortbildungsmög-\nlichkeiten\ne) Grundkenntnisse der Lohn- und Gehalts-\nabrechnung\nC. Zweites Ausbildungsjahr:\n1. in allen Ausbildungsstätten der Reisevermittlung und Reiseveranstaltung\nsowie des Kur- und Fremdenverkehrs:\n---c--------------- - - - - - - - - - - - - - , - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - : - - - - - -\nVerkehrsmittel und Leistungs-                 a) Grundkenntnisse der Leistungsträger und\nträger                                           ihrer Einrichtungen im nationalen und\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe a)                          internationalen Verkehr\nb) Kenntnisse der Anwendung von Fahr-\n2\nplänen der verschiedenen Verkehrseinrich-\ntungen\nc) Mitwirken beim Zusammenstellen              von\nReiseverbindungen\n2      Beherbergungswesen                            a) Kenntnisse der Merkmalseinteilung, Kate-\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe e)                          gorien und Preisklassen\nb) Kenntnisse der Anwendung des internatio-\nnalen Hotel- und Telegrammschlüssels\nc) Mitwirken beim Bearbeiten von Vakanz-\nlisten und Bettenübersichten                          2\nd) Mitwirken beim Ausfertigen der Buchungs-\nformulare und beim Ausstellen von Hotel-\ngutscheinen\ne) Kenntnisse der Vertragsabschlüsse mit Lei-\nstungsträgern im Beherbergungswesen\n3      Verkaufen von Dienst- und Sach-               Mitwirken beim Führen von Verkaufsgesprä-\nleistungen                                    chen                                                     2\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe g)\n4      Kenntnisse wichtiger Fremdenver-              a) Kenntnisse der Lage, Art und Staatszuge-\nkehrsorte, Kurorte und Heilbäder                 hörigkeit\ndes In- und Auslandes\nb) Grundkenntnisse der klimatischen Verhält-\n(§ 3 Nr. 3 Buchstabe a)\nnisse sowie der jeweiligen Kur- und Bade-\nmöglichkeiten\nc) Kenntnisse der Aufenthalts- und Kurkosten\nd) Kenntnisse der Anreisemöglichkeiten mit\nöffentlichen Verkehrsmitteln oder eigenem\nFahrzeug","3514                                  Bundesgesetzbliaitt, Jahrgang 1974, TeU I\nzeitliche\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes          zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten   Richtwerte\nNr.\nin Monaten\n- - - ----------------------------------1------------------------1-----\n------------------------'-----------------------~----\n5       Kosten- und Leistungsrechnung           a) Mitwirken beim Aufstellen der Abrech-\n(§ 3 Nr. 4 Buchstabe c)                     nung nach Verkaufssparten sowie nach\nden einzelnen Leistungsträgern und Liefer-\nstellen\nb) Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten-\nträgerrechnung\nc) Mitwirken beim Aufstellen von Kalkula-\ntionen\n6      Kenntnisse des Steuer- und Ver-          a) Grundkenntnisse der Arten der für den Be-\nsicherungswesens                             trieb anfallenden Steuern und Abgaben\n(§ 3 Nr. 5 Buchstabe b)                     unter Berücksichtigung der Erhebungs-\ngrundlagen, der Termine und der Abfüh-               1\nrung\nb) Grundkenntnisse der für den Betrieb in Be-\ntracht kommenden Versicherungen, der\nPrämien und der Schadensmeldungen\n2. in Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Reisevermittlung und Reiseveranstaltung:\nVerkehrsmittel und Leistungs-            Kenntnisse der Anwendung der deutschen,\nträger                                   ausländischen und internationalen Tarife im\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe a)                  Eisenbahn-, Luft-, Omnibus- und Schiffsver-\nkehr\n2      Beherbergungswesen                       Mitwirken beim Bestellen von Unterkünften\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe e)                  und Verpflegung\n3      Verkaufen von Dienst- und Sach-          a) Mitwirken beim Ausfertigen und Verkau-                3\nleistungen                                   fen von Fahr- und Beförderungsausweisen\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe g)                      sowie von Passagedokumenten der ver-\nschiedenen Verkehrsträger\nb) Mitwirken bei Platzreservierungen in den\nverschiedenen Verkehrsmitteln\nc) Mitwirken beim Ausstellen und Verkaufen\nvon Reiseversicherungsscheinen, Hotelgut-\nscheinen, Reiseschecks und Reiseliteratur\nsowie beim V ermitteln von Mietwagen und\nvon Dolmetschern\n3. in Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Kur- und Fremdenverkehr:\nörtlicher Kur- und Fremdenverkehr        a) Kenntnisse der örtlichen Kurmittel und\n(§ 3 Nr. 3 Buchstabe b)                     sonstigen medizinischen Dienstleistungen,\nder Preise und Benutzungszeiten, Bade-\nund Kurpläne\nb) Kenntnisse der ärztlichen Bade- und Kur-\npläne\nc) Mitwirken beim Erstellen         von    Termin-       3\nplänen für den Badebetrieb","Nr. 1 J<i             Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1974                        3515\nzeitliche\nLfd.                                                                     zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten  Richtwerte\nTeil des Anshildun9slwrnlshildes\nNr.                                                                                                                  in Monaten\n3                            4\nd) Mitwirken beim Verkaufen von Kur- und\nBadekarten und Kurmitteln sowie bei der\nAbrechnung\ne) Kenntnisse der Kurtaxordnung\n- - - ---------------------------------------- - ----\"·--·-~--------'----------------------------=---------\nD. Drittes Ausbi1dungsjc1hr:\nL in allen Ausbildungsstätten der Reisevermittlung und Reiseveranstaltung\nsowie des Kur- und Fremdenverkehrs:\n-------------------------------------------------------------------------------------,------\n1\nMarkt und Werbung                                            a) Kenntnisse der Programme der Reisever-\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe c)                                          anstalter\nb) Grundkenntnisse der Werbemöglichkeiten,\nProspektgestaltung\nc) Mitwirken beim Gestalten des Schau-\nfensters und Verkaufsraumes des Ausbil-\ndungsbetriebes\nd) selbständiges Auswählen und Ausgeben\nvon Werbe- und Informationsmaterial\ne) Grundkenntnisse der Informc1.tionsquellen\nüber den Markt\n2     Reisen und Aufenthalte                                       a) Mitwirken beim Ausarbeiten von Pauschal-\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe d)                                          reisen und Pauschalaufenthalten\nb) Mitwirken beim Gestalten örtlicher Pro-\ngramme\nc) Grundkenntnisse der Informationsquellen\nder nationalen und internationalen wirt-            2\nschaftlichen, kulturellen und sportlichen\nVeranstaltungen\nd) Kenntnisse der Zusammenarbeit zwischen\nVeranstalter, Reisemittler, Fremdenver-\nkehrsstellen am Zielort und den Kunden\n3     örtliches Veranstaltungsangebot                              Kenntnisse des Programms der Ausflugmög-\n{§ 3 Nr. 3 Buchstabe c)                                      lichkeiten, der Sehenswürdigkeiten und Füh-\nrungen\n4     Tagungen und Veranstaltungen                                 a) Mitwirken beim Beraten und Ausarbeiten\n(§ 3 Nr. 3 Buchstabe d)                                          von Plänen\nb) Mitwirken beim Nachweisen von Räum-\nlichkeiten oder Veranstaltungsplätzen für\nVeranstaltungen Dritter\n5     Kenntnisse der Zusammenarbeit                                Grundkenntnisse der durch die Sozialversiche-\nmit den Leistungsträgern der So-                              rungsträger gewährten Leistungen für Kur-\nzialversicherung                                             und Erholungsaufenthalte\n(§ 3 Nr. 3 Buchstabe e)","3516                                                      Bundesge,s,etzbLatt, J a1hrgang 1974, Teiil I\n........ ··-··---~----------------------.,------\nzeilliche\nLfd.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes                         zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten Richtwerte\nNr.                                                                                                                   in Monaten\n6          Kosten- und Leistungsrechnung                            a) Mitwirken beim Aufstellen der Abrech-\n(§ 3 Nr. 4 Buchstabe c)                                     nung· nach Verkaufssparten sowie nach\nden einzelnen Leistungsträgern und Liefer-\nstellen\nb) Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten-\nträgerrechnung\nc) Mitwirken beim Aufstellen von Kalkula-\ntionen\n--······· - ' - - - - - - - - - - · · -····--·-•··\n7         Kenntnisse der automatisierten                           a) Grundkenntnisse des Prinzips, der Metho-\nDatenverarbeitung                                            den, Ziele, Möglichkeiten und Auswirkun-\n(§ 3 Nr. 5 Buchstabe c)                                     gen der automatisierten Datenverarbeitung\nb) Grundkenntnisse des Aufbaus und Betriebs\nder Datenverarbeitung und ihrer Stellung\nin der Unternehmensorganisation\nc) Grundkenntnisse der Methoden der Daten-\nerfassung, der wesentlichen Datenträger\nund deren Anwendung\nd) Grundkenntnisse des Aufbaus, der Arbeits-\nweise und Leistung von Datenverarbei-\ntungsanlagen\ne) Grundkenntnisse der Anwendung der auto-\nmatisierten Datenverarbeitung für typische\nArbeitsabläufe im Betrieb und der Schlüs-\nselsysteme\n8         Kundenberatung                                           a) Kenntnisse der Kundenberatung und -be-\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe f)                                     treuung\nb) Mitwirken beim Erteilen von Auskünften\nin Fragen des Reiseverkehrs                        3\n9         Verkaufen von Dienst- und Sach-                          Mitwirken beim Führen von Verkaufsgesprä-\nleistungen                                               chen\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe g)\n2. in Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Reisevermittlung und Reiseveranstaltung:\nReisen und Aufenthalte                                   a) Mitwirken beim Ausarbeiten von Pauschal-\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe d)                                     reisen und Pauschalaufenthalten\nb) Kenntnisse der für den Reiseverkehr im\nIn- und Ausland erforderlichen Dokumente\nc) Grundkenntnisse der Gepäckbeförderung\nin den verschiedenen Verkehrsmitteln\nd) Mitwirken beim Buchen für alle Arten von\nReisen\ne) Grundkenntnisse der Reiseleitung\nf) Mitwirken beim Bearbeiten von Rekla-               3\nmationen","Nr.1:rn       Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1974                         3517\nzeitliche\nLfd.\nNr.\nTeil des Ausbildungsberufsbildes                            zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten    Richtwerte\nin Monaten\n2           Verkaufen von Dienst- und Sach-                             a) Mitwirken beim Ausfertigen und Verkau-\n1ei stungen                                                    fen von Fahr- und Beförderungsausweisen\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe g)                                        sowie von Passagedokumenten der ver-\nschiedenen Verkehrsträger\nb) Mitwirken bei Platzreservierungen in den\nverschiedenen Verkehrsmitteln\nc) Mitwirken beim Ausstellen und Verkaufen\nvon Reiseversicherungsscheinen, Hotel-\ngutscheinen, Reiseschecks und Reiselitera-\ntur sowie beim Vermitteln von Mietwagen\nund von Dolmetschern\n3. in Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Kur- und Fremdenverkehr:\n---------------------------- - - - - - - - - - - - - - - - - : - - - - - -\nörtliches Veranstaltungsangebot                             a) Mitwirken beim Verkaufen von Eintritts-\n(§ 3 Nr. 3 Buchstabe c)                                        karten\nb) Mitwirken beim Abrechnen mit den ver-\nschiedenen Leistungsträgern\nc) Kenntnisse der Sportmöglichkeiten\n- - - - ' - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -- . --- --·•-----·----'----------------------------'\n2           Tagungen und Veranstaltungen                                a) Mitwirken beim Planen und Durchführen\n(§ 3 Nr. 3 Buchstabe d)                                        eigener Veranstaltungen,         insbesondere        3\nKurtheater und Kurkonzerte\nb) Mitwirken beim Abwickeln der Veranstal-\ntungen\n3           Kenntnisse der Zusammenarbeit                               Grundkenntnisse der örtlichen Einrichtungen\nmit den Leistungsträgern der So-                            der Sozialversicherungsträger, der Wohn-, Er-\nzialversicherung                                            holungs- und Kinderheime\n(§ 3 Nr. 3 Buchstabe e)"]}