{"id":"bgbl1-1974-135-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":135,"date":"1974-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/135#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-135-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_135.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in der Elektrizitätswirtschaft (Drittes Verstromungsgesetz)","law_date":"1974-12-13T00:00:00Z","page":3473,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["3473\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n'1974                     A usgegehen zu Bonn am 17. Dezember 1974                                                                                                      Nr.135\nInhalt                                                                                         Seite\n13. 12. 74    Gesetz über die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in der Elektrizi-\nUitswirlschaft {DriHes Verstromungsgesetz) .                                                          ... ........ .. ...........                           3473\n'/:,0-11\n11. 12. 74   Vcronlnun!J Ldwr cl ii:                                                                        und Ahndung von Ordnungs-\nwidriul,ei1t'li   lldCh cif•f)]                                                                                                                              3480\n11. 12. 74   ZW('.il.e                   zur Arnlenmg der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der\nWassC'r- urtd                       ircktiu1wn bei Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-\nkciU:n im CJC:w(•rfiliclic•n f3inm·w.d1iffs\\·erkehr                                           ..... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            3481\n!J50(H-:l\n11. 12. 74   Vcrordnun~J zur ArnlcrutHJ der                                           über die Ubervrnchung der festgesetzten\nEnlgcllc für. \\'(•Jkt•l1rskislunw·n                                               von Beiträgen in der Binnenschiffahrt                                      3482\n!J50(H-'i\n12. 12. 74   Siebcnlc \\i(:rCJrrlnunq z11r i\\n(krung cler Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter . . . .                                                               3483\n9512-6\n12. 12. 74   Vil,rle VcrCJ1d111111q ,11r ,\\1lllernng der Listen der explosionsgefährlichen Stoffe . . . . . . . . . .                                                     3484\n71:l4-l\n12. 12. 74   Zw<ol\\e Vnordnung zur Dllichführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen\nBund 1111<1 LündPrn im !\\Hsglcichsjühr 1973 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              3488\n12. 12. 74   Vcrordnun!J idwr das ,\\rLcnverzcichnis zum Sortenschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                3489\n12. 12. 74  Neunte Vernrdnunq zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher\nVorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . .. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3495\n7841-4-3, 7B41-fi-:J\nGesetz\nüber die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle\nin der Elektrizitätswirtschaft\n(Drittes Verstromungsgesetz)\nVom 13. Dezember 1974\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                           (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nsen:                                                                                   Rechtsverordnung die in Absatz 1 bestimmten jähr-\nlichen Steinkohleneinsatzmengen mit Wirkung für\n§ 1\ndie Zukunft zu ändern, soweit\nBestimmung des Steinkohleneinsatzes                                          1. die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung dies\n(l) Im Internsse der Sic:h<::rlwit der EJc,k trizitäts-                                    erfordert oder\nversorgung soll der Anteil der (3enwinschaftskoh1e                                     2. der in Absatz 1 bestimmte Steinkohleneinsatz\nan der Erzeugung von c,lektrisclwr                                       und                 auch den Einsatz anderer Energieträger als Heiz-\nFernwärme in Kraftwerken irn Cd! unqshcrcich die-                                            öl und Erdgas bei der Erzeugung von elektrischer\nses Gesetzes in ei1wr llöhcc: Prhc1lten Wf•Hlt·11, clie bis                                                   und Fermvärme beeinträchtigen würde.\neinschließlich 1980 c'irwn jährlichen Einscttz deut-·\nscher Steinkohle von clurcl1schnil.Llicl1 :n Millionen                                  I-Iierbei si.nd die wi.rtschaftliche und technische Ent-\nTonnen Steinkohlenein h<:i ten (SKE), rn indestens je-                                  wicklung in der Energiewirtschaft sowie der vor-\ndoch von 30 Mi1liorwr1 Tonrw11 Sl<L~ im c:inzelnen                                      aussichtliche Energiebedarf zu berücksichtigen. Die\nJahr, gewährleistet.                                                                    Andemng darf 30 vom Hundert der in Absatz 1 be-","3474                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nslirnrnlc!n SLc'inkolikncinsal';,rnen~icn   nicht  über-    Zuschußhöhe entfällt für Steinkohlenmengen, die\nschreiten.                                                  nach dem 31. Dezember 1974 in Kraftwerken einge-\n§2                              setzt werden; jedoch werden die Zuschüsse zu den\nAusgleichsfonds zur Sicherung des                sonstigen Betriebsmehrkosten auf 40 Deutsche\nSteinkohleneinsatzes                    Mark je eingesetzter Tonne SKE begrenzt.\n(1) Es wird Pin uns(~lbsUindi~res Sondervermögen           (2) Für Kraftwerke über zehn Megawatt Nennlei-\ndes Bundes rn i I cl()JTI Namen „ Ausgleichsfonds zur       stung, die vor dem 1. Juli 1966 in Betrieb genommen\nSicherung des SteinkohlPrH:'ir1satzes\" gebildet. Das       worden sind, erfolgt der Ausgleich der Mehrkosten\nSondE:~rvermögen wird vom Bundesamt für gewerb-            für Steinkohlenmengen, die in der Zeit vom 1. Ja-\nliche Wirtschaft (Buncfosdrn L) verwaltet.                 nuar 1975 bis zum 31. Dezember 1984 eingesetzt wer-\nden, jeweils für ein Kalenderjahr durch Zuschüsse\n(2) Das Bundc>sirnll 0('W~ihrl aus Mitteln des Son-    in Höhe der Wärmepreisdifferenz und zu den son-\ndervermögens                                               stigen Betriebsmehrkosten nach Richtlinien des\n1. einen Ausgleich der Mehrkosten, die durch den           Bundesministers für Wirtschaft; ein Zuschuß nach\nEinsatz von Gemeinschaftskohle bei der Erzeu-         § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Verstromungs-\ngung von Elektrizität und Fernwärme gegenüber         gesetzes wird nicht mehr gewährt. In den Richt-\ndem Einsatz von schwerem Heizöl entstehen,            linien ist der Zuschuß zu den sonstigen Betriebsmehr-\nnach Maßgabe des § 3 Abs. 1 bis 3,                    kosten je eingesetzter Tonne SKE jeweils für ein\n2. Zuschüsse zu den Investitionskosten nach § 3             Kalenderjahr im voraus festzusetzen; dabei sind das\nAbs. 3 Satz 2,                                        Einsatzziel des § 1 Abs. 1 und die Höhe der sich aus\n3. Zuschüsse zu Slromtransporlkosten nach Maß-              der Ausgleichsabgabe ergebenden Belastung zu be-\ngabe des § 3 Abs. 4,                                  rücksichtig,en.\n4. Zuschüsse nach § 12.                                        (3) Für Kraftwerke mit einer Nennleistung von\nmindestens 10 Megawatt, die in der Zeit vom In-\nAußer für die in Satz 1 g,pnannten Zwecke darf das\nkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Dezember 1980\nSondervermögen nur für die Kosten der Verwaltung\nin Betrieb genommen werden, erfolgt der Ausgleich\nverwendet werden.\nder Mehrkosten vom Betriebsbeginn an für läng-\n(3) Die Leistungen nach Absatz 2 werden auch in         stens zehn Betriebsjahre durch Zuschüsse in Höhe\nden auf 1980 folgenden Jahren aus den Mitteln des           der Wärmepreisdifferenz und der sonstig,en Be-\nSondervermögens gewährt.                                    triebsmehrkosten nach Richtlinien des Bundesmini-\n(4) Die §§ 1, 18, 25 und 39 der Bundeshaushalts-       sters für Wirtschaft. \\IVird mit dem Bau dieser\nordnung sind auf das Sonderv,ermögen nicht anzu-            Kraftwerke bis zum 31. Dezember 1977 begonnen,\nwenden.                                                     kann zusätzlich ein Zuschuß zu den Investitionsko-\n(5) Für jedes Kalenderjahr ist ein Wirtschaftsplan      sten in Höhe von 150 Deutsche Mark je Kilowatt in-\naufzustellen, der der Genehmigung des Bundesmini-           stallierter Kraftwerksleistung gewährt werden. Die\nZuschüsse nach den Sätzen 1 und 2 werden grund-\nsters für Wirtschaft bedarf. Der Bundesminister für\nWirtschaft hat dem Bundestag und dem Bundesrat              sätzlich nur gewährt, wenn das Kraftwerk vom Be-\nim Laufe des nächsten Wirtschaftsjahres zur Entla-          triebsbeginn an bis zum Ende des zehnten Betriebs-\nstung gesondert Rechnung zu legen.                          jahres ausschließlich mit Gemeinschaftskohle be-\ntrieben wird; dabei muß die auf die Nettoleistung\n(6) Ubersteigt das Aufkommen aus der Aus-               bezogene Ausnutzungsdauer des Kraftwerks bis\ngleichsabgabe den jährlichen Mittelbedarf, wird der         zum Ende des zehnten Betriebsjahres grundsätzlich\nüberschüssige Betrag für den Mittelbedarf im fol-           mindestens 30 000 Stunden und kalenderjährlich\ngenden Jahr verwendet.                                      mindestens 2 200 Stunden betragen. Der Gewährung\n(7) Das Bundesamt wird als Verwalter des Son-           der Zuschüsse steht es nicht entgegen, daß neben\ndervermögens ermächtigt, mit Einwilligung des               Gemeinschaftskohle auch Müll oder sonstige Abfäl-\nBundesministers der Finanzen Kredite zur Aufriecht-         le verbrannt oder in einem technisch unvermeidba-\nerhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft            ren Maße zu Zündzwecken oder zur Stützfeuerung\n(Kassenverstärkungskredite) bis zur Höhe von 200            oder vorübergehend ausschließlich aus Gründen der\nMillionen Deutsche Mark aufzunehmen. Für die                Luftreinhaltung auf Grund behördlicher Anordnung\nVerwaltung des Sondervermögens gelten die Vor-              andere Brennstoffe eingesetzt werden. Dber die Ein-\nschriften über die Verwaltung der Bundesschuld              zelheiten der Zuschußgewährung und die V·erpflich-\nentsprechend.                                               tungen der Unternehmen werden Verträge ge-\n§3                             schlossen.\nMehrkostenausgleich, Zuschüsse                    (4) Zuschüsse zu Stromtransportkosten können\n(1) Für Kraftwerke, auf die § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2     Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewährt wer-\ndes Gesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsat-           den, die auf Grund einer Vereinbarung Elektrizität\nzes in der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September         von Kraftwer~en im Sinne der Absätze 1 bis 3 be-\n1966 (Bundesgesetzbl. I S. 545) -          im folgenden:    ziehen, wenn die Vereinbarung über den Elektrizi-\nZweites Verstromungsges,etz -- anzuwenden ist, er-          tätsbezug geeignet ist, zur Sicherung des Einsatzes\nfolgt der Ausgleich der Mehrkosten nach den Be-             von Gemeinschaftskohle in diesen Kraftwerken bei-\nstimmungen des Zweiten Verstromun.gsgesetzes in             zutragen. Das Nähere bestimmt der Bundesminister\nder Fassung, die es durch § 14 erhalten hat. Die in         für Wirtschaft durch Richtlinien.\nden gemäß § 1 Abs. 6 des Zweiten Verstromungsge-               (5) Der Ausgleich der :tvfohrkosten und die Ge-\nsetzes erteilten Zusagen enthaltene Begrenzung der          währung von Zuschüssen erfolgen nicht","Nr. l:J.)  Tc1q der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember J 974                       3475\n1.  bei ei,wm SIPinkohl(~nei11scitz, dPr zur ErrPichung   9ern von Elektrizität, deren Erzeugungsanlagen ins-\ncles in § 1 lwslimmtPn ZiPles nid1l ('rforderlich     gesamt eine Nennleistung von nicht mehr als 250\nist,                                                  Kilowatt aufweisen.\n2. soweit d(!r Anteil der Gemeinsd1c1ftskohle an der         (3) Die Ausgleichsabgabe wird vom Schuldner für\nErzeugung von elektrischer Energie und Fern-          jeden Monat ermittelt. Sie bemißt sich\nwärme in K raftwerk(!n im Gel l.ungsbereich dieses    1. bei    Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach\nGesetzes eine Höhe erreicht, durch die ein jähr-          einem Prozentsatz der aus der Lieferung von\nlicher Einscüz deu !.scher Slt)inkohh~ von 45 Mil-        Elektrizität an Endverbraucher im Geltungsbe-\nlionen Tonnen SKE überschrill.en wird,                    reich dieses Gesetzes erzielten Erlöse,\n3. wenn in einem Kraftwerk diP Di.unpf- oder Gas-\n2. bei Eigenerzeu9ern nach einem Prozentsatz des\nmenge nicht zu mindestens 90 vom llundert der\nWertes der im eigenen Unternehmen selbst er-\nTurbogeneralorem111lage zugeführt. wird; eine             zeugt,en und verbrauchten Elektrizität ohne\nvorübergehende Unl.ersch r(~itunrJ dieses Vom-\nKraftwerkseigenbedarf. Der Bundesminister für\nhundertsatzes aus technisclwn oder energiewirt-\nWirtschaft. wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nschaftlichen Gründen bleibt außer fü~tracht.              nung das Verfahren zu bestimmen, nach dem die\n(6) Ubersteigt bei der Ermittlung der Mehrkosten           Eigenerzeuger unter Berücksichtigung der Elek-\nfür ein Kalenclerjdhr der Heizölpreis frei Kraftwerk          trizitätspreise, die vergleichbare Unternehmen zu\nje Tonne SKE den Preis für clie eingesetzte Gemein-           bezahlen haben, sowie ihrer Selbstkosten den\nschaftskohle zuzüglich Trdnsportkost.en je Tonne              Wert der im eigenen Unternehmen selbst erzeug-\nSKE, so wird der übersl.,eigende Betrag auf den Zu-           ten und verbrauchten Elektrizität ermitteln.\nschuß zu den sonstigen Bet.ri-ebsmehrkosten ange-            (4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\nrechnet. Ein verbleibender Betrag wird nicht mit          mächtigt, durch Rechtsverordnung den Prozentsatz\nden Mehrkosten aus anderen Kalenderjahren ver-            in gleicher Höhe für die Elektrizitätsversorgungsun-\nrechnet.                                                  ternehmen und für die Eigenerzeuger jeweils für ein\n(7) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt in      Kalenderjahr im voraus festzusetzen. Er hat dabei\nden Richtlinien zu den Absi.itzen 1 bis 3, von wel-       zu berücksichtigen, daß das Aufkommen aus der\nchem Preis für Kraftwerkskohle bei der Ermittlung         Aus9leichsabgabe den vom Bundesamt zu schätzen-\nder Mehrkosten auszugehen ist. Dabei hat er unter         den Bedarf an Mitteln decken soll; für die Berech-\nBeachtung der Weltbewerbsverhültnisse auf dem             nung ist die Summe der voraussichtlichen Erlöse\nEnergiemarkt dafür Sorge zu tragen, daß die in die-       aus Lieferungen an Endverbraucher und des voraus-\nsem Gesetz vorg,esehene Absatzsicherung in Ver-           sichtlichen Gesamtwertes der von den Eigenerzeu-\nbindung mit dem Ausgleich cler Mehrkosten zu kei-         gern selbst verbrauchten Elektrizität zugrunde zu\nner unangemessenen Preisentwicklung für Kraft-            legen. Andern sich im Laufe des Jahres die in Satz 2\nwerkskohle führt. Bei cler Beurteilung der Angemes-       bezeichneten Maßstäbe, so kann der Bundesminister\nsenheit der Preisentwicklung ist auch zu berück-          für Wirtschaft durch Rechtsverordnung den Pro-\nsichtigen, ob                                             zentsatz für die auf die Verkündung der Rechtsver-\nordnung folgenden Monate den geänderten Verhält-\n1. die Preiserhöhung,en für Kru.ftwerkskohle mit Ko-\nnissen anpassen.\nstensteigerungen begründet werden, die wesent-\nlich über den Erhöhungen der Kapital- und Lohn-          (5) Rechtsw)rordnungen, durch die der Prozent-\nkosten je Produkteinheit in der Industrie liegen,     satz auf über 3,5 vom Hundert festgesetzt wird, be-\ndürfen der Zustimmung des Bundestages. Für die\n2. die Preise für Kraftwerkskohle stärker erhöht\nZeit nach dem 31. Dezember 1980 ist der Prozent-\nwerden als die Pr,eise für andere Kohlearten.         satz, von dem an die Zustimmung des Bundestages\n(8) Auf den Ausgleich der Mehrkosten sollen im         erforderlich ist, durch Gesetz neu zu bestimmen.\nlaufenden Betriebsjahr rnonatliche Abschlagszah-\nlungen geleistet werden. Einzelheiten bestimmt der                                    § 5\nBundesminister für Wirtschaft in den Richtlinien zu                 Zahlung, Verzinsung und Beitreibung\nden Absätzen 1 bis 3.                                                       der Ausgleichsabgabe\n(9) Rechtsansprüche auf Aus91eich der Mehrko-             (1) Die Ausgleichsabgabe ist für jeden Monat bis\nsten und auf Zahlung von Zuschüssen werden durch          zum 16. des folgenden Monats an das Bundesamt zu\ndieses Gesetz nicht unmittelbar begründet.                zahlen. Eine Aufrechnung gegen die Abgabeschuld\nfindet nicht statt.\n§4                               (2) Kommt der Abgabeschuldner mit seiner Zah-\nAusgleichsabgabe                       lung in Verzug, so ist der rückständige Betrag mit\n3 vom Hundert über dem für Kassenkredite des\n(1)   Die Mittel des Sontlerverrnö9ens        werden   Bundes g,eltenden Zinssatz der Deutschen Bundes-\ndurch eine Ausgleichsabgabe aufgebracht.                  bank jährlich zu verzinsen.\n(2) Schuldner der Ausgleichsabgabe sind die               (3) Ausgleichsabgabe und Zinsen können nach\nfüektrizitätsversorgungsunternehmen, die Elektrizi-       den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstrek-\ntät an Endverbraucher im Geltungsbereich dieses           kungsgesetzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetz-\nGesetzes liefern, sowie Eig{~nerzeuger von Elektrizi-     blatt I S. 157), zuletzt geändert durch das Kostener-\ntät, soweit sie diese selbst verbrauchen. Die Aus-        mächtigungs-Anderungsgesetz vom 23. Juni 1970\ngleichsabgabe wird nicht erhoben btü Eigenerzeu-           (Bundesgesetzbl. I S. 805), beigetrieben werden.","3476                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n§6                                 (4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Eigenerzeuger\nWeitergabe der Belastung                   von Elektrizität, soweit sie diese selbst verbrau-\nchen, entsprechend.\n(1) Beruht die Lieferung von Elektrizität an End-\nverbraucher auf einem Vertrag, der vor dem In-                (5) Bei der Feststellung des Prozentsatzes nach\nkrafttreten dieses Gesetzes oder einer Rechtsver-         § 4 Abs. 4 bleiben Erlöse von Lieferungen von Elek-\nordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 oder 3 abgeschlos-         trizität an Endverbraucher und der Wert der von\nsen worden ist, so kann das Elektrizitätsversor-          Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität ent-\ngungsunternehmen im Falle der ,erstmaligen Fest-          sprechend den Feststellungen des Bundesamtes\nsetzung oder der Erhöhung des Prozentsatzes eine          nach Absatz 2 außer Betracht.\nAnhebung des Entgelts für die Elektrizitätslieferun-\ngen verlangen, für die die erstmalig festgesetzte                                   §8\noder erhöhte Ausgleichsabgabe zu entr.i.cht,en ist.\nDie Anhebunu darf den erstmalig festg(~setzten Pro-                       Genehmigungspflichten\nzentsatz oder seine spätere Erhöhung nicht über-             (1) Die Errichtung von Kraftwerken oder lei-\nschreiten. Im Fall der Ilernbsetzung des Proz,entsat-     stungssteigernden Anlagen über 10 Megawatt\nzes vermindert sich das Entgelt für Elektrizitätslie-     Nennleistung, die ausschließlich oder überwiegend\nferung,en, für die lediglich die herabgesetzte Aus-       1. mit Heizöl,\ngleichsabgabe zu entrichten ist, entsprechend.\n2. mit Heizöl und Gas oder\n(2) Die sich aus der Ausgleichsabgabe ergebende\nBelastung des Endverbrauchers gilt bis zur Höhe          3. mit Erdgas\ndes Prozentsatzes des § 4 Abs. 4 nicht als Bestand-      betrieben werden sollen, bedarf der Genehmigung.\nteil der Preise im Sinne der Verordnung über das         Das gilt nicht für Kraftwerke oder leistungsstei-\nVerbot von Pr,eiserhöhunqen vom 26. November             gernde Anlagen, deren Planung nachweislich vor dem\n1936 (Reichsgesetzbl. I S. 955) und der Bundestarif-     Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen war.\nordnung Elektrizil.iit vom 26. November 1971 (Bun-\n(2) Der Genehmigung bedarf auch der Einsatz von\ndesgesetzbl. I S. 1865), geändert durch Verordnung\nErdgas in neu zu errichtenden Kraftwerken oder lei-\nzur Änderung der Bundestarifordnung Elektrizität\nstungssteigernden Anlagen über 10 Megawatt\nvom 14. November 197:3 (Bundesgesetzbl. I S. 1667).\nNennleistung und in vor dem 1. Januar 1975 in Be-\n(3) Gibt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen      trieb genommenen Kraftwerken, der die Referenz-\ndie sich aus der Ausgleichsabgabe ergebende Bela-         menge überschreitet. Referenzmenge ist die in dem\nstung an Endverbraucher weiter, so sind der Pro-          Kraftwerk in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. De-\nzentsatz und der absolute Betrag der Belastung un-        zember 1974 eingesetzte Erdgasmenge. Ist das Kraft-\nter der Bezeichnung „Ausgleichsabgabe zur Siche-          werk erst nach dem 1. Januar 1974, jedoch vor dem\nrung der Elektrizitätsversorgung nach dem Dritten         1. Januar 1975 in Betrieb genommen worden, so\nVerstromungsgesetz\" in den Rechnung,en über Elek-         wird auf Antrag als Referenzmenge diejenige Men-\ntrizitätslieferungen gesondert auszuweisen.               ge an Erdgas festgesetzt, die mutmaßlich eingesetzt\nworden wäre, wenn das Kraftwerk in der Zeit vom\n§7                            1. Janua,r bis zum 31. Dezember 1974 betrieben wor-\nHärteklausel                        den wäre.\n(1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf          (3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für diej,enige Menge\neine Anhebung des Entgelts nach § 6 Abs. 1 nicht          an Erdgas,\nverlangen, wenn ein Unternehmen, das als Endver-          1. die aus technischen Gründen zu Zündzwecken\nbraucher Elektrizität abnimmt, durch eine Beschei-            oder zur Stützfeuerung eingesetzt werden muß,\nnigung des Bundesamtes nachweist, daß die sich\n2. deren vorübergehender Einsatz ausschließlich\naus der Anhebung seines Entgelts er~Jebende Bela-\naus Gründen der Luftreinhaltung auf Grund be-\nstung eine unbillige Härte bedeuten würde.\nhördlicher Anordnung notwendig ist.\n(2) Das Bundesamt stellt auf Antrag des Unter-\nnehmens jeweils längstens für ein Kalenderjahr im            (4) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nvoraus fest, ob die Belastung im einzelnen Falle          und 2 darf nur erteilt werden, wenn die Errichtung\nganz oder teilweise eine unbillige Härte bedeuten         des Kraftwerks oder der leistungssteigernden Anla-\nwürde, und erteilt hierüber eine Bescheinigung.           ge energiepolitisch unbedenklich ist.\nEine unbillige Härte im Sinne dieses Gesetzes liegt          (5) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3\nnur dann vor, wenn durch die Belastung die wirt-          und Absatz 2 Satz 1 ist zu erteilen, soweit der Ein-\nschaftliche Existenz des einzelnen Unternehmens           satz von Gemeinschaftskohle\noder eines Unternehmensteils oder einer Betriebs-\nstätte gefährdet wird. Das Bundesamt hat bei seiner       1. dem gesamtwirtschaftlichen Interesse im Einzel-\nEntscheidung die Belastung der übrigen Endver-                fall widerstreiten würde oder\nbraucher zu berücksichtigen.                             2. wirtschaftlich unzumutbar wäre oder\n(3)    Das    Elektrizitätsversorgungsunternehmen     3. den vertraglich vereinbarten Erdgaseinsatz zum\nkann bei der Ermittlung der geschuldeten Aus-                 Ausgleich von Unterschieden zwischen konti-\ngleichsabgabe nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2               nuierlichen Erdgasbezugsverpflichtungen und\nNr. 1 den von dem Unternehmen erzielten Erlös ent-            schwankender Abnahme in bereits in Betrieb ge-\nsprechend der Feststetlung des Bundesamtes nach               nommenen Kraftwerken unmöglich machen wür-\nAbsatz 2 außer Betracht lassen.                               de.","Nr. 1'.Vi Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1974                      3477\nDie Genehmigung rwch Absatz 2 Salz l ist zu ertei-       mit welchem Kohleneinsatz sie in den folgenden\nlen, soweit der Einsctl.z von Erdgas in Kraftwerken      vier Kal,endervierteljahren rechnen und welche\nerfolgt, in denen vor dem 1. Januar 1975 nach der        Steinkohlenmengen neu gekauft worden sind; alle\nArt ihrer An lagen andere Br-ennstoffe als Erdgas        Angaben sind nach Lieferanten, Mengen und Ur-\noder Heizöl nicht ei ngf'sf'tzt wPrden konnten.          sprungsland aufzuteilen.\n(6) Die Genehmigung kann befristet, inhaltlich           (4) Die Abgabeschuldner nach § 4 Abs. 2 haben\nbeschränkt und unter ßPdingungen erteilt und mit         binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des Geset-\nAuflagen verbunden werden.                               zes dem Bundesamt zu melden, ob und gegebenen-\nfalls welche Mengen an Elektrizität sie im Jahr 1974\n(7) Die Genehmigungen nc1cb Absatz 1 Satz 1\nan Endverbraucher geliefert oder selbst verbraucht\nNr. 1 und 2 werden vorn Bundesminister für Wirt-         haben.\nschaft, die sonstigen Cerwhmigungen vom Bundes-\namt erteilt.                                                (5) Änderungen von Angaben nach den Absätzen\n1 bis 4 sind unverzüglich zu melden.\n§9\n(6) Die vom Bundesamt beauftragten Personen\nMelde- und Auskunftspflichten\nkönnen zur Erlangung der in den Absätzen 1 bis 3\n(1) Die Betreiber von Kraftwerken, die Lieferan-      genannten Unterlagen und Auskünfte während der\nten von in Kraftwerkc)n einqesPl.zter Steinkohle und     üblichen Büro- und Geschäftszeiten Grundstücke,\nvon schwernrn T·foizöl sowie die'. Abgabeschuldner       Betriebsanlagen sowie Geschäftsräume der Unter-\nnach § 4 Abs. 2 haben dem Bundesamt auf Verlan-          nehmen betreten, dort Besichtigungen und Prüfun-\ngen unvE~rzüglich die Auskünfte zu erteilen und die      gen vornehmen und in die geschäftlichen Unterla-\nUnterlagen vorzuleur'.n, die erforderlich sind, um       gen Einsicht nehmen. Der Auskunftspflichtige hat\n1. den Einsalz der in § l bestimmten Steinkohlen-        die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.\nmenge zu erreichen,                                     (7) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\n2. den Mehrkostenaus9leich nach § 3 Abs. 1 bis 3         kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,\nund die Zuschüsse zu ]nvestitionskosten nach § 3     deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in\nAbs. 3 Satz 2 und zu Stromtransportkosten nach       § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-\n§ 3 Abs. 4 zu berechrn)n,                            zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\n3. die Höhe der nach § 4 Abs. 3 von den Unt,erneh-\nGesetz     über    Ordnungswidrigkeiten    aussetzen\nmen ermittelten Ausull!ichsc1bgabE) nachzuprüfen,\nwürde.\n4. den Prozentsatz nach § 4 Abs. 4 festzusetzen,\n(8) Weigert sich ein Unternehmen, eine Auskunft\n5. das Errichtungsverbot nach§ 8 zu überwachen,          zu erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzule-\n6. die Zuschüsse nach§ 12 Abs. 2 festzusetzen.           gen, so kann das Bundesamt die erforderlichen Fest-\nstellungen im Wege der Schätzung treffen.\n(2) Die Betreiber von Kraftwerken haben binnen\nzwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes dem\nBundesdlnt schriftlich zu melden,                                                  § 10\n1. über welche züm Einsatz von Steinkohle geeig-                                  Beirat\nneten Kraftwerke einschließlich der I·-Ieizöl- und\nErdgaskraftwerkP, in cforwn ein Einsatz von             (1) Bei dem Bundesamt wird ein Beirat gebildet.\nSteinkohle möglich ist, sie am Ende des Jahres       Er berät den Bundesminister für Wirtschaft bei der\n1974 verfügt haben und voraussichtlich in den        Festsetzung des Prozentsatz,es nach § 4 Abs. 4 und\nJahren bis 1980 j,eweils am Jahresende verfügen      das Bundesamt bei der Durchführung des Gesetzes.\nwerden; däbei sind J\\lL()r,                    Art,\n(2) Der Beirat besteht aus 17 Mitgliedern. Der\nBetriebsweise und Brenns1offf'insatz der einzel-\nBundesminister für Wirtschaft beruft die Mitglieder\nnen Kraftwerke a nzugdwn,\nauf die Dauer von drei Jahren, und zwar\n2. welche Stcinkohlenmcnqe sie in den einzelnen\nKraftwerken in den Jahren 1973 und 1974 einge-       1. drei Mitglieder auf Vorschlag des Bundesrates,\nsetzt haben, aufgeteilt nach MPnqen, Lieferanten     2. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Vereinigung\nund Ursprungsland,                                       Deutscher Elektrizitätswerke e. V.,\n3. welche Steinkohlenbezugsverlräge beim Inkraft-\n3. je ein Mitglied auf Vorschlag\ntreten dieses GesE)tZc)s lwstanden; dabei sind\nLaufzeit, Menge, Lieferant und Ursprungsland·            der Vereinigung Industrielle Kraftwirtschaft\nanzugeben.                                               e.V.,\ndes Gesamtverbandes des deutschen Steinkoh-\n(3) Die Betreiber von Sleinkolüenkraftwerken ha-\nlenbergbaus,\nben dem Bundesamt die monat1Ichen Steinkohlen-\neinsatzmengen in den einzelnen Kraftwerken je-               des Bundesverbandes der Deutschen Industrie,\nweils für ein Kalendervierteljahr bis zum 20. des            des Deutschen Industrie- und Handelstages,\nfolgenden Monats zu melden und dabei im ersten               des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks,\nJahr nach Inkrafttreten des Gesetzes die Ver-\ngleichszahlen für den entspr,echenden Monat des              des Deutschen Gewerkschaftsbundes,\nVorjahres anzugeben. Sie haben ferner zu melden,             der Industriegewerkschaft Bergbau und Energie,","]478                                                    R1111rir'SCJl'~,l'l.zblaLt, Jahrgang 1974, Teil I\nd('.r Ccwc'.rksr li,111 ( il!l·11llil IH: Dic'nc.;te, Transport                                            § 12\nund Vt>rkd,r,\nUbergangsregelung\nd(~r 1\\rl.wils~Jc11H·i11.c.;cl1i1ll d(•t V(•rlHduclwr e. V.,\n(l) Für das Kalenderjahr 1974 werden Zuschüsse\ndPs Mi riP rc1 l ii I w i rlsc:11 ,i/1.s v l! rbd rllles,                        nur nach den Bestimmungen des Zweiten Verstro-\ndes Vc)rbc1ndc•s dc·r d('.lll:-;clH'll Gas- und Wasser-·                         mungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses\nwerke e. V.,                                                                     Gesetzes geltenden Fassung, nach Absatz 2 und\nnach § 3 Abs. 3 gewährt.\ndes Vereine; l)<•t1Lsclwr Kohl<~11irnporteure e. V.\n(2) Zahlt der Betreiber eines Kraftwerks an ein\nFür jedes Mil9lied ist ein Sll)llvcrlrel.er zu berufen.                               Unternehmen des deutschen Steinkohlenbergbaus\nScheidet Pin Mitgl iPd oder ein Stellvertreter vorzei-                                einen Preis, der den Maßstäben des § 3 Abs. 7 ent-\ntig aus, so wird für df!n Rc~st sc'iner Amtszeit •ein                                 spricht, obwohl er auf Grund eines vor dem 30. Sep-\nNachfolger lH'rufon.                                                                  tember 1973 geschlossenen Vertrages über die Lie-\nferung von Kraftwerkskohle zu einem niedrigeren\n(3) Die Mit<Jlieder und ihre Stellvertreter üben                                  Preis beliefert werden müßte, kann ihm je auf\nihre Tätigkeit eh rPndmtlich aus. Sie können ihr Amt                                  Grund dieses Vertrages bezogener und eingesetzter\ndurch schriftliche Erklürung gegenüber dem Bun-                                       Tonne Steinkohle, erstmals für das Kalenderjahr\ndesminister für Wirl.schdft jedc•rzeit niederlegen.                                   1974, ein Zuschuß in Höhe des Preisunterschieds ge-\n(4) Die Si Lzung('Tl des Beirnts werden vom Präsi-                                währt werden. Bei der Festsetzung des Zuschusses\ndenten des Bundesamtes einbtirufen und geleitet.                                      nach dem Zweiten Verstromungsgesetz für das Be-\nDas Nähere lwstimmt eine Geschäftsordnung, die                                        triebsjahr 1974 und bei der Gewährung des Aus-\nnach Beratung im Beirat vom Bundesamt ,erlassen                                       gleichs der Mehrkosten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und\nwird. Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft                                    Abs. 2 ist von dem Preis je Tonne SKE vor einer\nkönnen an den Sitzungen tf~ilnehmen.                                                  Anpassung des Preises für Kraftwerkskohle auszu-\ngehen. Näheres bestimmt der Bundesminister für\n(5) Der Beirat kann mit Zustimmung des Präsiden-                                   Wirtschaft in Richtlinien.\nten des Bundesamtes Ausschüsse einsetzen.\n(3) Die Ausgleichsabgabe wird ab 1. Januar 1975\nerhoben. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. De-\n§ 11                                          zember 1975 wird der Prozentsatz für die Aus-\nOrdnungswidrigkeiten                                            gleichsabgabe auf 3,24 vom Hundert festgesetzt.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                                      (4) Restliche Zuschüsse nach dem Zweiten Ver-\nleichtf.ertig                                                                         stromungsgesetz für die Betriebsjahre 1966 bis 1973,\ndie bis zum 31. Dezember 1974 aus den öffentlichen\n1. ohne die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Ge-                                  Haushalten nicht gezahlt worden sind, werden aus\nnehmigung ein Kraftwerk odf~r eine leistungsstei-                                 dem Sondervermögen geleistet. Für diesen Zeitraum\ngernde Anlc1gc C'rrichtet,                                                       zuviel gezahlte und von den Unternehmen erstattete\nZuschüsse fließen dem Sondervermögen zu.\n2. ohne die nach § 8 Abs. 2 erforderliche Genehmi-\ngung Erdgas in einem Kraftwerk oder einer lei-\nstungsst,eigc~rnden Anlage einsetzt.                                                                       § 13\nBegriffsbestimmungen\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich\noder fahrlässig                                                                          (1) Ein Kraftwerk im Sinne dieses Gesetzes ist\neine Anlag,e zur Erzeugung elektrischer Energie\n1. entgegen § 9 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht                                     mittels Dampf oder Dampf und Gas. Unerheblich ist\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig                                 es, ob der Dampf oder das Gas in der Turbogenera-\nerteilt oder Unterlagen nicht, nicht vollständig                                  torenanla.ge völlig zur Stromerzeugung ausg,enutzt\noder nicht n'ch \\zeitig vorlegt,                                                 oder nach nur teilweiser Ausnutzung für andere\n2. entgegen § 9 Abs. 2 bis !) eine vorgeschriebene                                    Zwecke, zum Beispiel als Heiz- oder Fabrikations-\nMeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig                                   dampf, genutzt wird.\noder nich L rccht'.l.(~itig erstattet,                                               (2) Eine leistungssteigernde Anlage eines Kraft-\nwerks ist eine Anlage, die die Engpaßleistung des\n3.  entgegen § 9 Abs. b das Betreten von Grundstük-\nKraftwerks durch Erhöhung der Kessel- oder Turbo-\nken oder Gc!schäftsrJ,umen, die Vornahme von\ngeneratornnleistung vergrößert.\nBesichti~Jlrngcn oder Prüfungen oder die Einsi.cht-\nnahme in qc!sch~iftliche Unterlagen nicht duldet.                                    (3) Die Wärmepreisdifferenz ist der Unterschied\nzwischen dem Preis der eingesetzten Gemein-\n(3) Die Ordrrnngsw idrigkeit nach Absatz 1 kann                                    schaftskohle fr.ei Kraftwerk und dem Preis für\nmit einer c;eldbuße bis zu hunderttausend Deutsche                                    schweres Heizöl frei Kraftwerk je Tonne SKE bei\nMark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit                                        entsprechendem Mengenbezug.\neiner Geldbuße bis zu zwanzigtausPnd Deutsche\nMark geahndet wr~rden.                                                                   (4) Gemeinschaftskohle im Sinne dieses Gesetzes\nist die im Ber,eich der Europäischen Gemeinschaft\n(4) Verwallungsbehürde im Si nnc cks § 36 Abs. 1                                   für Kohle und Stahl g,ewonnene Steinkohle, Pech-\nNr. 1 des Gesetzes iihr-r Ordnungswidrigkeiten ist                                    kohle und Braunkohle mit einem Anteil an Tiefbau-\ndc1s Bundesc1mt.                                                                      braunkohle von mindestens 25 vom Hundert.","Nr. J:Vi  · Taq der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1974                          3479\n§ 14                                            zember 1974 nach der Art ihrer Anlagen\nGesetzesänderung                                        andere Brennstoffe als Heizöl nicht ein-\ngesetzt werden konnten,\nDas G('.sctz zur Siclwrunu des Sl<'.inkohleneinsat-\nb) in vor dem 1. Juli 1966 in Betrieb ge-\nzes in der Elckt.rizilctl.swirt.schaft vom 5. September\nnommenen Kraftwerken, der die Ref e-\n1966 (Bundesw~sel,1,bl. l S. 545), zuletzt geändert\nrenzmenge nicht überschreitet,\ndurch das Gesetz zur Anderung des Gesetzes zur\nFörderung der VPrW<\\nclung von Steinkohle in                              c) in Kraftwerken       unter 10   Megawatt\n11\nKraftwerken und des Gesetzes zur Sicherung des                                Nennleistung;     •\nSteinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft\nc) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b erhält fol-\nvom 8. August 1969 (Bunde:.sg('SPl.zbl. I S. 1083), wird\ngende Fassung:\nwie folgt geändert:\n,,b) deren vorübergehender Einsatz aus-\n1. In § 1 Abs. 3 Si:!tz l wircl das Wort „zehnte\"                           schUeßlich aus Gründen der Luftreinhal-\ndurch das Wort „fiinizehnte\" ersetzt.                                    tung auf Grund behördlicher Anordnung\nnotwendig ist.\"\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                 d) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben,\na) Absatz 1 erhält folg~'.nde Fassung:                       e) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Der Einsatz von Heizöl bedarf                          ,, (4) Die Genehmigung kann befristet, inhalt-\n1. in vor dem 1. Juli 1966 in Betrieb genom-                 lich beschränkt und unter Bedingungen erteilt\n11\nmenen Kraftwerken in der Zeit vom 1. Juli              und mit Auflagen verbunden werden.\n1966 bis zum 31 . Dezember 1980 und\n2. in vom 1. Juli 1966 bis zum 30. Juni 1971          3. § 3 wird aufgehoben.\nin Betrieb ~Jenommenen Kraftwerken oder\nleistungssteigernden Anlagen eines Kraft-\n§ 15\nwerks bis zum Ablauf des Kalenderjahres,\nin dem das fünfzehnte Betriebsjahr endet,                                Berlin-Klausel\nund\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n3. in Kraftwerken oder leistungssteigernden\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nAnlagen eines Kraftwerks, die nach dem\n1952 (Bundes,gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n30. Juni 1971 in Betrieb genommen worden\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nsind oder in Betrieb genommen werden,\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nder Genehm i gtmg.\"                                   des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nb) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n§ 16\n,, (2) Absatz 1 9ill nicht\n1. für den Einst1lz von Ileizöl\nInkrafttreten\na) in Kraftwerken, in denen vor dem 1. Juli        Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n1966, und in Kfaftwerken, in denen in       dung in Kraft; jedoch tritt § 6 Abs. 3 erst am 1. Juli\nder Zeit vom 1. Juli 1971 bis zum 31. De-   197 5 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind g•ewahrt.\nDas vorstelwnde Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 13. Dezember 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}