{"id":"bgbl1-1974-134-7","kind":"bgbl1","year":1974,"number":134,"date":"1974-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/134#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-134-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_134.pdf#page=9","order":7,"title":"Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1974-12-13T00:00:00Z","page":3465,"pdf_page":9,"num_pages":5,"content":["Tc1q dPr Ausqdbc: Bonn, den 14.Dezember 1974 3465\nBekanntmachung\nder Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 13. Dezember 1974\nAuf Grund des § 51 Abs. 4 des Einkommensteuer-\nuesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n5. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2165) wird\nnachstehend der Wortlaut der Lohnsteuer-Du.rch-\nführungsverordnung unter Berücksichtigung der\nVerordnung zur Änderung und Ergänzung der Lohn-\ns teuer-Durchführungsverordnung vom 12. Dezember\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3462) bekanntgemacht.\nBonn, den 13. Dezember 1974\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","3466                               Bundesgeseitzbl,a,tt, Jahrgang 1974, Teiil I\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung\n(LStDV 1975)\nin der Fassung vom 13. Dezember 1974\n§ 1                                 frühere Dienstleistung, gleichgültig, ob sie dem\nArbeitnehmer, Arbeitgeber                        zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechts-\nnachfolger zufließen. Bezüge, die ganz oder teil-\n(1) Arbeitnehmer sind Personen, die in öffent-              weise auf früheren Beitragsleistungen des Be-\nlichem oder privatem Dienst angestellt oder be-                zugsberechtigten oder seines Rechtsvorgängers\nschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienst-           beruhen, gehören nicht zum Arbeitslohn.\nverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis\nArbeitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind auch die              (3) Zum Arbeitslohn gehören auch\nRechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Ar-\n1. unbeschadet der Vorschriften des § 3 Ziff. 9 und\nbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres\n10 des Einkommensteuergesetzes Entschädigun-\nRechtsvorgi:ingers lwziehE!n.\ngen, die dem Arbeitnehmer oder seinem Rechts-\n(2) Ein Dienstverhältnis (Absatz 1) liegt vor, wenn         nachfolger als Ersatz für entgangenen oder ent-\nder Angestellte (Beschäftigte::) dem Arbeitgeber (öf-          gehenden Arbeitslohn oder für die Aufgabe oder\nfentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvor-             Nichtsausübung einer Tätigkeit gewährt werden;\nstand) seine Arbeilsk raft schuldet. Dies ist der Fall,\nwenn die tätige Person in der Betätigung ihres ge-         2. Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen\nschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeit-             Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Perso-\ngebers steht oder im geschüftliclum Organismus des             nen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der\nArbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflich-             Invalidität, des Alters oder des Todes sicherzu-\ntet ist.                                                       stellen (Zukunftsicherung), auch wenn auf die\nLeistungen aus der Zukunftsicherung kein Rechts-\n(3) Arbeitnehnwr ist nicht, wer Lieferungen und             anspruch besteht. Voraussetzung ist, daß der\nsonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbstän-            Arbeitnehmer der Zukunftsicherung ausdrücklich\ndig c.rnsgeübten gewerblichen oder beruflichen Tä-             oder stillschweigend zustimmt. Diese Ausgaben\ntigkeit: im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit es           gehören nur insoweit zum Arbeitslohn, als sie\nsich um die Entgelte für diese Lieferungen und son-            im Kalenderjahr insgesamt 312 Deutsche Mark\nstigen Leistungen handelt.                                     übersteigen. Ubernimmt der Arbeitgeber Aus-\ngaben, die der Arbeitnehmer auf Grund einer\n§2                                   eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten hat,\nso gehören diese Ausgaben in voller Höhe zum\nArbeitslohn\nArbeitslohn. Ist bei Zukunftsicherung für mehrere\n(1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem                Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Perso-\nArbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem               nen (Sammelversicherung, Pauschalversicherung)\nfrüheren Dienstverhältnis zufließen. Einnahmen sind            der für den einzelnen Arbeitnehmer geleistete\nalle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen.              Teil der Ausgaben nicht in anderer Weise zu er-\nEs ist gleichgültig, ob es sieh um einmalige oder              mitteln, so sind die Ausgaben nach der Zahl der\nlaufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch              gesicherten Arbeitnehmer auf diese aufzuteilen.\nauf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder             Ausgaben für die Zukunftsicherung, die nur dazu\nin welcher Porm sie gewbhrl werden.                            dienen, dem Arbeitgeber die Mittel zur Leistung\neiner dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung\n(2) Zum Arbeitslohn gehören                                 zu verschaffen (Rückdeckung des Arbeitgebers),\n1. Gehälter,   Löhne, Provisionen, Gratifikationen,            gehören nicht zum Arbeitslohn;\nTantiemen und andere Bezüge und Vorteile aus           3. besondere Zuwendungen, die auf Grund des\neinem Dienstverhältnis;                                    Dienstverhältnisses oder eines früheren Dienst-\n2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisen-                verhältnisses gewährt werden, z. B. Zuschüsse im\ngelder und andere Bezüge und Vorteile für eine             Krankheitsfall;","f'-lr. l'.H      Td~J <kr Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1974                       3467\n4. br:sondere Enl.lohnunqt:n für Di(~nste, die über die                                           §5\nn!gel11ü\\ßi~w Arlwil.szPil. hint1us geleistet werden,\nHöchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen\nz.B. 1:1'.ntlollnunu flir ('Jb(,rstu11(kn, Ob(~rsch.ichten,\nbei Dienstreisen und Dienstgängen in den Fällen\nSonn taqsa l'IH!i L DiP Vorscl1 ri f!(m des § :3 b des\ndes Einzelnachweises\nEinko111111c,nsl<'1J('J'U(is('l1/Ps hl c!ilH·n nn bc:rührt;\n{l) Mehraufwendungen für Verpflegung bei\n!5. LobnzuschJiifJP, di<~ W<)q('ll dPr lkso1HlPrhejt der\nDienstreisen dürfen als Werbungskosten nur bis zu\nArbrdt gewiihrt WPrd(;n;\nden folgenden Höchstbeträgen anerkannt werden:\n6. Enlschfüli~Jungen lür NPIJPniiml(;r und Nebenbe-                    l. bei Dienstreisen im Inland bis zu\nschüftiglrn~wn im R,1hnwn c i1ws Dic>nstv<irhältnis••\n1\n47 Deutsche Mark,\nses.\n2. bei Auslandsdienstreisen in ein Land\n§3                                      der Ländergruppe Ibis zu 57 Deutsche Mark,\nSachbezüge                                     der Ländergruppe II bis zu 77 Deutsche Mark,\n(1) Zu den Gü lern, die in G<•.ldeswert bestehen,                      der Ländergruppe III bis zu 96 Deutsche Mark,\ngehört insbesondere d()r Bezug von freier Kleidung,                        der  Ländergruppe IV bis zu 117 Deutsche Mark.\nfreier Wohmmg, lfrizung, · Beleuchtung, Kost, De-\n(2) Die Höchstbeträge des Absatzes 1 gelten für\nputaten und sonstigen Sachlwzüw:n, die uus einem\neinen vollen Reisetag bei einer ununterbrochenen\nDienstverhältnis gewährt werden. Für die Bewer-\ntung der Sachbezü9c sind die üblichen Mittelpreise                     Abwesenheit von mehr als 12 Stunden. Die Höchst-\nbeträge ermäßigen sich für jeden Reisetag, an dem\ndes Verbrnuchsorts mi:lßgebend.\ndie Abwesenheit\n(2)   Die für die Finum.verwaltun~J wständigen                     nicht mehr als 12 Stunden, aber mehr als\nobersten Landesbehörden können den Wert von                            l O Stunden gedauert hat,                      auf 8/10,\nbestimmten Sachbezügen unter Berück,sichtigung\nnichl mehr als 10 Stunden, aber mehr als\nvon Durchschnittswerten festsetzen und bekannt-\ngeben. Sie können die Festsetzung und Bekanntgabe                      7 Stunden gedauert hat,                        auf 5 /10,\nden Oberfinanzdirektionen übertragen.                                  nicht mehr als 7 Stunden gedauert hat          auf 3/10.\nAls Reisetag ist jeweils der einzelne Kalendertag\nanzusehen. Bei mehreren Dienstreisen an einem Ka-\n§4\nlendertag ist jede Reise für sich zu berechnen, es\nJubiläumsgeschenke                               wird jedoch insgesamt höchstens der volle Höchst-\n(1) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören\nbetrag anerkannt.\nnicht Jubiläumsgeschenke des Arbeitgebers an Ar-                          (3) Bei Auslandsdienstreisen, die keinen vollen\nbeitnehmer, die bei ihm in einem gegenwärtigen                         Kalendertag beanspruchen, gilt der für das Land des\nDienstverhältnis stehen, anläßlich eines Arbeitneh-                    Geschäftsortes, bei mehreren Geschäftsorten der für\nmerjubiläums, soweit sie die folgenden Beträge nicht                   das Land des letzten Geschäftsortes maßgebende\nübersteigen:                                                           Höchstbetrag.\n1. bei einem lOjährig<'n Arlwitnelunerjubiläum\n(4) Bei einer mehrtägigen Auslandsdienstreise\n600 Deutsche Mark,\ndürfen die Mehraufwendungen für Verpflegung für\n2. bei einem 25jährigen Arbe.itnehrnerjubiläum                         den Tag des Antritts und den Tag der Rückkehr\n1 200 Deutsche Mark,     höchstens bis zur Höhe folgender Teilbeträge des in\n3. bei einem 40jährigeri Arbeitnehmerjubiläum                         Betracht kommenden Höchstbetrages anerkannt\nl 800 Deutsche Mark,     werden:\n4. bei einem 50- oder GOjährigen Arbeitnebmerjubi-                    1. für den Tag des Antritts der Auslandsdienstreise,\nläum                                     2 ,400 Deut.sehe Mark.       wenn sie angetreten wird\n10\nvor 12 Uhr                                        /io,\nVoraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der                                                                          8 / 10,\nArbeitgeber bei der BerechnuntJ der maßgebenden                            ab 12 Uhr, aber vor 14 Uhr\n5 / 10,\nDienstzeiten für alle Arbeitnehmer und bei allen                           ab 14 Uhr, aber vor 17 Uhr\nJubiläen eines Arbeitnehmers nach einheitlichen                                                                           3 /10;\nab 17 Uhr\nGrundsätzen verfährt.                                                 2. für den Tag der Rückkehr, wenn die Auslands-\n(2) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören                          dienstreise beendet wird\n10\nnicht Jubiläumsgeschenke des Arbeitgebers an seine                         nach 12 Uhr                                       /10,\n8 / 10,\nArbeitnehmer anläßlich seines Gt~schäftsjubiläums,                         nach 10 Uhr, aber bis 12 Uhr\nsoweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 1 200                           nach 7 Uhr, aber bis 10 Uhr                     5\n/ 10,\nDeutsche Mark nicht übersteigen und gegeben wer-                          bis 7 Uhr                                       3/ 10,\nden, weil das Geschäft 25 Jahre oder ein Mehr-\nfaches von 25 Jahren besteht. Voraussetzung für die                       (5) Die bei einer Auslandsdienstreise für den Tag\nSteuerfreiheit ist, daß der Arbeitgeber bei der Be-                   des Grenzübergangs in Betracht kommenden Höchst-\nrechnung der maßgebenden Zeiträume bei allen                          beträge und die Ländergruppeneinteilung richten\nGeschäftsjubiläen nach einheitlichen Grundsätzen                      sich nach den entsprechenden Vorschriften der Aus-\nverfährt.                                                             landsreisekostenverordnung des Bundes.","3468                                    Bundesgesetzbl,aH, Jahrgang 1974, Teii,l I\n(b) MdHdtdwendungen für Verpflegung bei einem                (2) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto bei\nDienstwrng dürfen als Werbungskosten nur bis zum             jeder Lohnabrechnung über den laufenden Arbeits-\nIJöcbsUwl.rc1g von 14 Deutsche Mark anerkannt wer-           lohn und über sonstige Bezüge das Folgende einzu-\nden.                                                         tragen:\n(7) McdiriJufwendun~Jen für Verpflegung sind die          1. den Tag der Lohnzahlung und den Lohnzahlungs-\ntatsüchl ichen Aufwendungen für Verpflegung nach                 zeitraum;\nAbzug einer JJaushaltserspd rnis von einem Fünftel\n2. den Arbeitslohn ohne jeden Abzug und ohne Kür-\ndieser Aufw<'ndunqen, hiichsl.ens sechs Deutsche\nMi:irk Uiglich.                                                  zung um den Arbeitnehmer-Freibetrag, den Weih-\nnachts-Freibetrag und um den Altersentlastungs-\n§ f.i\nbetrag, getrennt nach Barlohn und Sachbezügen,\nund die davon einbehaltene Lohnsteuer; Versor-\nHöchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen                   gungsbezüge sind als solche kenntlich zu machen\nbei doppelter Haushaltsführung in den Fällen des                 und ohne Kürzung um uen nach § 19 Abs. 2 des\nEinzelnachweises                             Einkomrnensleuergesetzes steuerfreien Betrag\nMehrc1ufwcndun~JCn für Verpflegung aus Anlaß                  einzutragen. Träqt clt=cr Arbeitgeber im Falle der\neirwr doppc~Hen J f il ush<ll lsfi.ilmrng dürfen als \\Ver-       Nettolohnzahl unq die auf den Arbeitslohn ent-\nbungskostc~n nur bis zu ckn fol9encfon Höchstbeträ··             fallende Steuer selbst, ist in jedem Fall der\ngen anc)rkannl W<!rdcn:                                          Bruttoarbeitslohn einzutra~ren. Die nach den Zif-\nfern 3 bis 7 gesonclert einzutragenden Beträge\n1. bei einem Beschäfl.i~Jlln~Jsorl. im Inland für die            sind nicht rnitzuzählen:\nersten zwei WodH'n sc!il. Beginn der Tätigkeit\nam Beschüftigun9sorl bis zu 47 Deut.sehe Mark            3. die Bezüge, die, nicht z11.m steuerpflichtigen Ar-\nund für die Folw'zcil bis zu Hl Deutsche Mark                beitslohn gehören (steuerfreie Bezüge) mit Aus-\ntäglich,                                                     nahme der Trinkgelder, wenn anzunehmen ist,\ndaß die Trinkqelder 600 Deutsche Mark im Ka-\n2. bei einem BeschüftifJUn9sort im Ausland für die               lenderjahr nicht übersteigen. Das Finanzamt der\nersten zwei Wochen seit Beginn der Tätigkeit                Betriebstätte kann zulassen, daß die in § 3 des\nam Beschäftigungsort bis zu den in § 5 Abs. 1               Einkommensteuergesetzes bezeichneten steuer-\nZiff. 2 bezeichneten Betrügen und für die Folge-             freien Bezüge nicht angegeben werden, wenn es\nzeit bis zu 40 vom Hundert dieser Beträge täglich.           sich um Fälle von geringerer Bedeutung handelt\n§ 5 Abs. 7 ist anzuwenden.                                      oder wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in\nanderer Weise sichergestellt ist;\n4. sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu mehreren\n§7                                 Kalenderjahren gehören, und die davon einbe-\nhaltene Lohnsteuer;\nLohnkonto\n5. die Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen\n(1) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto das                  und die davon einbehaltene Lohnsteuer nach § 3\nFolgende anzugeben:                                              der Verordnung über die steuerliche Behandlung\n1. den Vornamen und Familiennamen, den Geburts-                 der Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen;\ntag, den Wohnsitz, die Wohnung, die Steuer-              6. Prämien für Verbesserungsvorschläge, soweit sie\nklasse sowie die auf der Lohnsteuerkarte oder               steuerfrei sind (§ 3 der Verordnung über die\neiner entsprechenden Bescheinigung eingetragene              steuerliche Behandlung von Prämien für Verbes-\nZahl der Kinder, das Religionsbekenntnis, die Ge-\nserungsvorschläge). Das Finanzamt der Betrieb-\nmeinde, die die Lohnsteuerkcirte ausgestellt hat,\nstätte kann auf Antrag Ausnahmen von der Ein-\nund das Finanzamt, in dessen Bezirk die Lohn-\ntragung der Prämien in die Lohnkonten der Ar-\nsteuerkarte ausgestellt worden ist. Andern sich\nbeitnehmer zulassen, wenn die Möglichkeit zur\nim Laufe des Jahres die Steuerklasse oder die\nauf der Lohnsteuerkarte oder einer entsprechen-             Nachprüfung in anderer \\,Veise sichergestellt ist;\nden Bescheinigung einrJetragene Zahl der Kinder,         7. Bezüge, die nach einem festen Pauschsteuersatz\nist auch der Zeitpunkt, von dem an die Änderung              (§ 40 Abs. 2, § 40 a des Einkommensteuergesetzes)\ngilt, anzugeben;                                            oder nach besonderen Pauschsteuersätzen (§ 40\n2. den steuerfreien Jahresbetrag und den Monats-                Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) besteuert\nbetrag, Wochenbetrag oder Tagesbetrag, der auf               worden sind, und die darauf entfallende Lohn-\nder Lohnsteuerkarte oder einer entsprechenden               steuer. Lassen sich in Fällen des § 40 Abs. 1\nBescheinigung eingetragen ist, und den Zeitraum,             Ziff. 2 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes\nfür den die Eintragung gilt;                                 die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden\nBeträge nicht ohne weiteres ermitteln, so sind\n3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber                  sie in einem Sammelkonto anzuschreiben. Das\neine Bescheinigung nach § 39 b Abs. 6 des Ein-              Sammelkonto muß die folgenden Angaben ent-\nkommensteuergesetzes vorgelegt hat, einen Hin-               halten: Tag der Zahlung, Zahl der bedachten\nweis darauf, daß eine Bescheinigung vorliegt,                Arbeitnehmer, Summe der insgesamt gezahlten\nden Zeitraum, für den die Lohnsteuerbefreiung                Bezüge, Höhe der Lohnsteuer sowie Hinweise\ngilt, das Finanzamt, das die Bescheinigung aus-              auf die als Belege zum Sammelkonto aufzube-\ngestellt hat, und den TafJ der Ausstellung.                 wahrenden Unterlagen (Zahlungsnachweise, Be-","Nr. 134   Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1974                     3469\nstäligung des Finc1nzamls über die Zulassung der   sehe Mark täglich) nicht übersteigt, es sRi. denn,\nLohnsteuerpauschalierung). In den Fällen des§ 40 a daß trotzdem Lohnsteuer oder Kirchensteuer ein-\ndes Einkommensteuergesetzes genügt es, wenn        zubehalten ist.\nder Arbeitgeber Aufzeichnungen führt, aus denen                              §8\nsich für den einzelnen Arbeitnehmer Name und\nAnschrift, Dauer der Beschäftigung, Tag der Zah-                   Anwendungszeitraum\nlung, Höhe des Arbeitslohns und in den Fällen         Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals\ndes § 40 a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes      anzuwenden auf den laufenden Arbeitslohn, der für\nauch die Art der Beschäftigung ergeben.            einen nach dem 31. Dezember 1974 endenden Lohn-\nzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige\n(3) Die Oberfinanzdirektionen können auf Antrag\nBezüge, die nach dem 31. Dezember 1974 zufließen.\nbei Arbeitgebern, die für die Lohnabrechnung ein\nmaschinelles Verfahren anwenden, Ausnahmen von\nden Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn                              §9\ndie Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise                           Berlin-Klausel\nsichergestellt ist.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n(4) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu wer-     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nden, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers wäh-       blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des\nn:nd des ganzen Kalenderjahres 420 Deutsche Mark       Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember\nmonatlich (98 Deut.sehe Mark wöchentlich, 14 Deut-     1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin."]}