{"id":"bgbl1-1974-134-6","kind":"bgbl1","year":1974,"number":134,"date":"1974-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/134#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-134-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_134.pdf#page=6","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1974-12-12T00:00:00Z","page":3462,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["3462                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 12. Dezember 197 4\nAuf Grund des § 9 Abs. 4, § 41 Abs. 1 und § 51          7. Die §§ 6 bis 30 und 32 bis 57 einschließlic:h der\nAbs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung             Absc:hnittsüberschriften vor den §§ 7, 17, 29, 50,\nder Bekanntmachung vom 1. Dezember 1971 (Bun-                 56 und der Unterabschnittsüberschriften vor den\ndesgesetzbl. I S. 1881), zuletzt geändert durch das            §§ 29, 32, 41, 47 werden gestrichen.\nEinkommensteuerreformgesetz vom 5. August 1974\n(Bundesgesetzbl. I S. 1769), verordnet die Bundes-         8. Hinter dem neuen § 4 werden die folgenden §§ 5\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                      und 6 eingefügt:\n,,§ 5\n§ 1\nHöchstbeträge\nÄnderung                              für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienst-\nder Lohnsteuer-Durchführungsverordnung                          reisen und Dienstgängen in den Fällen\nDie Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der                                des Einzelnachweises\nFassung der Bekanntmachung vom 29. April 1971                     (1) Mehraufwendungen für Verpflegung bei\n(Bundesgesetzbl. I S. 397) wird wie folgt geändert            Dienstreisen dürfen als Werbungskosten nur\nund ergänzt:                                                  bis zu den folgenden Höchstbeträgen anerkannt\n1. Die Abschnittsübersduift vor § 1 wird gestri-             werden:\nchen.                                                      1. bei Dienstreisen im Inland bis zu 47 Deutsche\nMark,\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\n2. bei Auslandsdienstreisen in ein Land\na) Der Klammerzusatz unter der Uberschrift\nwird gestrichen.                                           der Ländergruppe I\nbis zu 57 Deutsche Mark,\nb) Absatz 1 wird gestric:hen.\nder Ländergruppe II\nc) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Ab-                                        bis zu 77 Deutsc:he Mark,\nsätze 1 bis 3; in dem neuen Absatz 2 wird\n11\ndie Zahl „2 im ersten Klammerzusatz durch                  der Ländergruppe III\ndie Zahl „1\" ersetzt.                                                           bis zu 96 Deutsche Mark,\nder Ländergruppe IV\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                                        bis zu 117 Deutsche Mark.\na) Der Klammerzusatz unter der Uberschrift\nwird gestrichen.                                          (2) Die Höchstbeträge des Absatzes 1 gelten\nfür einen vollen Reisetag bei einer ununterbro-\nb) In Absatz 3 werden                                     c:henen Abwesenheit von mehr als 12 Stunden.\naa) in der Zitter 1 die Worte ,, § 6 Ziff. 7 und      Die Höchstbeträge ermäßigen sich für jeden\n11\n8 durch die Worte ,,§ 3 Ziff. 9 und 10           Reisetag, an dem die Abwesenheit\ndes Einkommensteuergesetzes    11\nnicht mehr als 12 Stunden, aber mehr\nbb) in der Ziffer 4 die Worte ,,§ 34 a EStG    11\nals 10 Stunden gedauert hat,                auf A/10,\ndurch die Worte ,,§ 3b des Einkommen-\nsteuergesetzes 11                                nicht mehr als 10 Stunden, aber mehr\nals 7 Stunden gedauert hat,\nersetzt.\nnicht mehr als 7 Stunden gedauert hat auf       3 /10.\nc) Die Absätze 4 bis 6 werden gestrichen.\nAls Reisetag ist jeweils der einzelne Kalender-\n4. In § 3 wird der Klammerzusatz unter der Uber-             tag anzusehen. Bei mehreren Dienstreisen an\nschrift gestrichen.                                       einem Kalendertag ist jede Reise für sich zu be-\nredmen, es wird jedoch insgesamt höchstens der\n5. § 4 wird gestrichen.                                      volle Höchstbetrag anerkannt.\n6. Der bisherige § 5 wird § 4 und wie folgt ge-                 (3) Bei Auslandsdienstreisen, die keinen vol-\nändert:                                                   len Kalendertag beanspruchen, gilt der für das\na) Der Klammerzusatz unter der Uberschrift                Land des Geschäftsortes, bei mehreren Geschäfts-\nwird gestric:hen.                                     orten der für das Land des letzten Geschäftsortes\nmaßgebende Höchstbetrag.\nb) In Absatz 2 werden die Worte „einen Mo-\nnatslohn, höchstens 1 200 Deutsche Mark,       11\n(4) Bei einer mehrtägigen Auslandsdienstreise\ndurch die Worte „ 1 200 Deutsche Mark er-   II\ndürfen die Mehraufwendungen für Verpflegung\nsetzt.                                                für den Tag des Antritts und den Tag der Rück-","Nr. 1 ]4  - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1974                      3463\nkehr höchst(:ns bis zur HöhP folgender Teil-                     Steuerklasse sowie die auf der Lohnsteuer-\nbeträge des in Betracht kommenden Höchstbe-                      karte oder einer entsprechenden Bescheini-\ntrages anerk,rnnt werden:                                        gung eingetragene Zahl der Kinder, das Re-\n1. für den Tag des Anlrilts der Auslandsdienst-                  ligionsbekenntnis, die Gemeinde, die die\nreise, wenn sie anrJe1reten wird                             Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, und das Fi-\nnanzamt, in dessen Bezirk die Lohnsteuer-\nvor 12 Uhr                                    10 /10,\nkarte ausgestellt worden ist. Ändern sich im\nab 12 Uhr, aber vor 14 Uhr                     8 /10,\nLaufe des Jahres die Steuerklasse oder die\nab 14 Uhr, ,üwr vor 17 Uhr                     5\n/ 10,       auf der Lohnsteuerkarte oder einer entspre-\nab 17 Uhr                                      3/10;         chenden Bescheinigung eingetragene Zahl der\nKinder, ist auch der Zeitpunkt, von dem an\n2. für den Tag der Rückkehr, wenn die Aus-\ndie Änderung gilt, anzugeben;\nJandsdienslreise lH~endet wird\nnach 12 Uhr                                   10 / 10,  2. den steuerfreien Jahresbetrag und den Mo-\n8 /10,        natsbetrag, Wochenbetrag oder Tagesbetrag,\nnach 10 Uhr, aber bis 12 Uhr\n5 /10,\nder auf der Lohnsteuerkarte oder einer ent-\nnach 7 Uhr, aber bis 10 Uhr                                  sprechenden Bescheinigung eingetragen ist,\nbis 7 Uhr               3/10.         und den Zeitraum, für den die Eintragung\n(5) Die bei einer Auslm1dsdienstreise für den                 gilt;\nTag des Grenzübergdngs in Betracht kommenden                3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeit-\nHöchstbetr~ige und die Ländergruppeneinteilung                   geber eine Bescheinigung nach § 39 b Abs. 6\nrichten sicl1 nach den entsprechenden Vorschrif-                 des Einkommensteuergesetzes vorgelegt hat,\nten der /\\uslcrndsrcisekostenverordnunfJ des                     einen Hinweis darauf, daß eine Bescheinigung\nBundes.                                                          vorliegt, den Zeitraum, für den die Lohn-\n(6) Mehraufwendungen für Verpflegung bei                      steuerbefreiung gilt, das Finanzamt, daß die\neinem Dienslgan~J dürfen als Werbungskosten                      Bescheinigung ausgestellt hat, und den Tag\nnur bis zum I-Iöchsthetrc1D von 14 Deutsche Mark                 der Ausstellung.\nanerkannt werden.\n(2) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto\n(7) Mehrau! wend unfJC·n 1ü r Verpflegung sind           bei jeder Lohnabrechnung über den laufenden\ndie tatsächlichPn Aufwcndunw:n für Verpflegung              Arbeitslohn und über sonstige Bezüge das Fol-\nnach AbzurJ einer Haushaltsersparnis von einem              gende einzutragen:\nFünfte] dieser Aulw(:nchmgen, höchstens sechs\nDeutsche Mi:lrk Lüglich.                                     1. den Tag der Lohnzahlung und den Lohnzah-\nlungszeitraum;\n§ 6                           2. den Arbeitslohn ohne jeden Abzug und ohne\n1 löchst.beträge                           Kürzung um den Arbeitnehmer-Freibetrag,\nfür Verpflc~Jungsmchraufwendungen                        den Weihnachts-Freibetrag und um den\nbei doppelter Haushaltsführung                        Altersentlastungsbetrag, getrennt nach Bar-\nin den Fi:i llen des Einzelnachwejses                   lohn und Sachbezügen, und die davon einbe-\nhaltene Lohnsteuer; Versorgungsbezüge sind\nMehraufwendungen für Verpflegung aus An-\nals solche kenntlich zu machen und ohne Kür-\nlaß einer doppel 1.en Haushaltsführung dürfen als\nzung um den nach § 19 Abs. 2 des Einkom-\nWerbungskosten nur bis zu den folgenden\nmensteuergesetzes steuerfreien Betrag einzu-\nHöchstbeträgen anerkannt werden:\ntragen. Trägt der Arbeitgeber im Falle der\n1. bei einem Beschäftigungsort im Inland für die                 Nettolohnzahlung die auf den Arbeitslohn\nersten zwei Wochen seit Beginn der Tätigkeit                 entfallende Steuer selbst, ist in jedem Fall\nam Beschäftigungsort bis zu 47 Deutsche Mark                 der Bruttoarbeitslohn einzutragen. Die nach\nund für die Folgezeit bis zu 18 Deutsche Mark                den Ziffern 3 bis 7 gesondert einzutragenden\ntäglich,                                                     Beträge sind nicht mitzuzählen;\n2. bei einem Beschäftigungsort im Ausland für\n3. die Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen\ndie ersten zwei Wochen seit Beginn der Tä-\nArbeitslohn gehören (steuerfreie Bezüge) mit\ntigkeit am Beschäftigungsort bis zu den in § 5\nAusnahme der Trinkgelder, wenn anzuneh-\nAbs. 1 Ziff. 2 bezeichneten Beträgen und für\nmen ist, daß die Trinkgelder 600 Deutsche\ndie Folgezeit bis zu 40 vom Hundert dieser\nBeträge täglich.                                             Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Das\nFinanzamt der Betriebstätte kann zulassen,\n§ 5 Abs. 7 ist anzuwenden.\"                                      daß die in § 3 des Einkommensteuergesetzes\nbezeichneten steuerfreien Bezüge nicht an-\n9. § 31 wird § 7 und erhält folgende Fassung:                       gegeben werden, wenn es sich um Fälle von\n,,§ 7                               geringerer Bedeutung handelt oder wenn die\nLohnkonto                               Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer\n(1) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto das                  Weise sichergestellt ist;\nFolgende anzugeben:                                          4. sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu meh-\n1. den Vornamen und Familiennamen, den Ge-                       reren Kalenderjahren gehören, und die davon\nburtstag, den Wohnsitz, die Wohnung, die                     einbehaltene Lohnsteuer;","3464                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n5. die Vergütungen fiir Arbeitnehmererfindun-                    nung ein maschinelles Verfahren anwenden, Aus-\nqen und die davon einbehaltene Lohnsteuer                    nahmen von den Vorschriften der Absätze 1\nnach § 3 der Verordnung über die steuer-                     und 2 zulassen, wenn die Möglichkeit zur Nach-\nliche Behcrndlung der Vergütungen für Ar-                    prüfung in anderer Weise sichergestellt ist.\nbeitnehrnererJindungen;\n(4) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu\n6. Pr~imien für Verbessc>rtm~Jsvorschläge, soweit                werden, wenn der Arbeitslohn des Arbeitneh-\nsie steuerfrei sind (§ 3 der Verordnung über                 mers während des ganzen Kalenderjahres\ndie steuerliche Behandlung von Prämien für                   420 Deutsche Mark monatlich (98 Deutsche Mark\nVerbesserungsvorschWqe). Das Finanzamt der                   wöchentlich, 14 Deutsche Mark täglich) nicht\nBetriebstctlte kcmn auf Antra~J Ausnahmen von                übersteigt, es sei denn, daß trotzdem Lohn-\nder Eint rnuung der PrJmien in die Lohnkon-                  steuer oder Kirchensteuer einzubehalten ist.\"\nten der Arlwitnehrner zulassen, wenn die\nMöglichkeit zur Ncichprüfun9 in anderer\nWeise sicherqesl.ellt isl;                               10. § 58 wird § 8 und erhält folgende Fassung:\n7. Bezüqe, die nach ein(,m fPslen Pcrnschst<:mer-                                         ,,§ 8\nsa lz (§ 40 i\\bs. '2, § ,rn i:l des Einkommensteuer-\nAn wend ungszei tr a um\ngesetzes) oder nach besonderen Pauschsteuer-\nsälzen (§ 40 Abs. 1 d<is Einkommensteuerge-                     Die Vorschriften dieser Verordnung sind erst-\nsetzes) besteuert. worden sind, und die darauf               mals anzuwenden auf den laufenden Arbeits-\nentfallende Lohnst:em,r. Lassen sich in Fällen               lohn, der für einen nach dem 31. Dezember 1974\ndes § 40 /\\bs. 1 ZiH. 2 und Abs. 2 des Ein-                  endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird\nkommensteuerqesetzes die auf den einzelnen                   und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. De-\nAr bei lnehrner enlfo l !enden Beträge nicht ohne            zember 1974 zufließen.\"\nweiteres ermitteln, so sind sie in einem Sam-\nmelkonto imzuschreiben. Das Sammelkonto                  11, § 59 wird § 9; dabei wird die Uberschrift „ Gel-\nmuß die fol9endcn Anwtben enthalten: Tag                     tung im Land Berlin\" durch die Uberschrift „Ber-\nder ZablunrJ, Zahl der bedachten Arbeitneh-                  lin-Klausel\" ersetzt.\nmer, Summe der insuesamt gezahlten Bezüge,\nHöhe der Lohnsteuer sowie Hinweise auf die\n§ 2\nals Belege zum Sammelkonto aufzubewahren-\nden Unterlagen (Zahllingsnachweise, Bestäti-                                  Berlin-Klausel\ngung des Finanzamts über die Zulassung der                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nLohnsteuerpauschalierung). In den Fällen des\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n§ 40 a des Einkommensteuergesetzes genügt\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des\nes, wenn der Arbeit~Jeber Aufzeichnungen\nSteueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember\nführt, aus denen sich für den einzelnen Ar-              1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.\nbeitnehmer Name und Anschrift, Dauer der\nBeschäftigung, Tag der Zahlung, Höhe des\nArbeitslohns und in den Fällen des § 40 a                                           § 3\nAbs. 2 des Einkommensteuergesetzes auch die\nArt der Beschäftigung ergeben.                                                Inkrafttreten\n(3) Die Oberfinanzdirektionen können auf An-                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ntrag bei Arbeitgebern, die für die Lohnabrech-               dung in Kraft.\nBonn, den 12. Dezember 1974\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}