{"id":"bgbl1-1974-134-5","kind":"bgbl1","year":1974,"number":134,"date":"1974-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/134#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-134-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_134.pdf#page=5","order":5,"title":"Verordnung über den Preisausgleich auf eingeführten Branntwein","law_date":"1974-12-11T00:00:00Z","page":3461,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 134 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1974                       3461\nVerordnung\nüber den Preisausgleich auf eingeführten Branntwein\nVom 11. Dezember 1974\nAuf Grund des Artikels 1 Abs. 6 des Gesetzes              b) wenn sie aus Belgien oder Luxem-\nüber die Erhebung einer besonderen Ausgleichsab-                 burg eingeführt werden und der\ngabe auf eingeführten Branntwein vom 23. Dezem-                  Weingeist nachweislich überwie-\nber 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1878) wird verordnet:             gend im Ausfuhrland gewonnen ist      89 DM,\nc) wenn sie aus Italien eingeführt\n§ 1\nwerden und der Weingeist nach-\n(1) Der Preisausgleich für Branntwein und wein-               weislich überwiegend im Ausfuhr-\ngeisthaltige Erzeugnisse nach Artikel 1 Abs. 5 Nr. 1             land gewonnen ist                    108 Drv1,\nund 3 des Gesetzes über die Erhebung einer be-\nsonderen      Ausgleichsabgabe      auf   eingeführten       cl) wenn sie aus Frankreich eingeführt\nBranntwein, der erhoben wird, wenn die Brannt-                   werden und der Weingeist nach-\n\\Veine oder die weingeisthaltigen Erzeugnisse nicht              weislich überwiegend im Ausfuhr-\neinem autonomen oder vertragsmäßigen Zollsatz                    land gewonnen ist                      O D't\\1,\ndes Gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Wirt-            e) wenn sie aus anderen Ländern ein-\nschaftsge,meinschaft unterliegen, beträgt für 1 Hek-             geführt werden\ntoliter Weingeist\noder\n1. bei Kornbranntwein und Erzeugnissen,                          der Nachweis nach den Buchsta-\nderen Weingeist ausschließlich aus                           ben a bis d nicht geführt wird      151 Dl'v1.\nKornbranntwein stammt,\n(2) Der Zollbeteiligte hat den Nachweis, daß der\na) wenn die Ware aus den Niederlan-                  Weingeist überwiegend in den genannten Ausfuhr-\nden eingeführt wird und der Wein-                 ländern gewonnen ist, durch eine Bescheinigung\ngeist nachweislich überwiegend im                 der für die Besteuerung von Branntwein zuständigen\nAusfuhrland gewonnen ist                68 DM,\nBehörde des jeweiligen Ausfuhrlandes zu führen.\nb) wenn die Ware aus anderen Län-\ndern eingeführt wird\noder\n§2\nder Nachweis nach Buchstabe a\nnicht geführt wird                     104 DM;       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n2. für Branntwein aus Zuckerrohrstoffen,                 blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\nder in 100 ml Weingeist weniger als                  setzes über die Erhebung einer besonderen Aus-\n280 mg der Begleitstoffe enthält, die in             gleichsabgabe auf eingeführten Branntwein auch im\nin § 1 der Verordnung über den Gehalt                Land Berlin.\nan charakterisierenden Begleitstoffen\nbei Rum, Taffia, Arrak und Branntwei-\nnen aus Obststoffen vom 13. Oktober                                             §3\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1678) ge-\nnannt sind                                 87 DM;       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung\n3. bei     sonstigen   Branntweinen      und             über den Preisausgleich auf eingeführten Brannt-\nweingeisthaltigen Erzeugnissen,                      wein vom 23. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 493),\na) wenn sie aus den Niederlanden                     zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur\neingeführt werden und der Wein-                   Änderung der Verordnung über den Preisausgleich\ngeist   nachweislich    überwiegend               auf eingeführten Branntwein vom 21. August 1974\nim Ausfuhrland gewonnen ist             79 DM,    (Bundesgesetzbl. I S. 2081), außer Kraft.\nBonn, den 11. Dezember 1974\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hieh le"]}