{"id":"bgbl1-1974-134-4","kind":"bgbl1","year":1974,"number":134,"date":"1974-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/134#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-134-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_134.pdf#page=4","order":4,"title":"Zehnte Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (10. UStDV)","law_date":"1974-12-11T00:00:00Z","page":3460,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["3460                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nZehnte Verordnung\nzur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes\n(10. UStDV)\nVom 11. Dezember 1974\nAuf Grund des § 15 Abs. 8 Nr. 3 und des § 15 a               (5) Die Absätze 1 bis 4 sind bei einer Berichtigung\nAbs. 7 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fas-            der auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstel-\nsung der Bekanntmachung vorn 16. November 1973               lungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge entspre-\n(BundesgesetzbJ. I S. 1681 ), geändert durch das Ge-        chend anzuwenden.\nsc~tz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom\n5. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1245), wird mit Zu-\n§ 2\nstimmung des Bundesrntes verordnet:\nMaßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums\nZu § 15 A h s. 7 u n cl § 15 i.l des Gesetzes             Endet der Zeitraum, für den eine Berichtigung des\nVorsteuerabzugs nach § 15 a des Gesetzes durchzu-\n§ j                             führen ist, vor dem 16. eines Kalendermonats, so\nVereinfachungen bei der Berichtigung                bleibt dieser Kalendermonat für die Berichtigung un-\ndes Vorsteuerabzugs                        berücksichtigt. Endet er nach dem 15. eines Kalen-\ndermonats, so ist dieser Kalendermonat voll zu be-\n(1) Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach            rücksichtigen.\n§ 15 Abs. 7 oder § 15 a des Gesetzes entfällt, wenn\ndie auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten\n§ 3\neines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 500 Deut.-\nsehe Mark nicht übersteigt.                                                       Anwendung\n(2) Haben sich bei einem Wirtschaftsgut in einem             Die Vorschriften der §§ 1 und 2 sind auf Wirt-\nKalenderjahr die für den Vorsteuerabzug maßgeben-            schaftsgüter und nachträgliche Anschaffungs- oder\nden Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen im              Herstellungskosten anzuwenden, für die nach § 27\nKalenderjahr der erstmaligen Verwendung um weni-             Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 12 und nach § 27\nger als zehn Prozentpunkte geändert, so entfällt bei         Abs. 13 des Gesetzes die Vorschriften über die Be-\ndiesem Wirtschaftsgut für dieses Ka.lenderjahr die           richtigung des Vorsteuerabzugs gelten. Haben sich\nBerichtigung des Vorsteuerabzugs. Das gilt nicht,            bei einem Wirtschaftsgut, das der Unternehmer im\nwenn der Betrag, um den der Vorsteuerabzug für               Kalenderjahr 1973 erstmalig zur Ausführung von\ndieses Kalenderjahr zu berichtigen ist, 500 Deut.sehe        Umsätzen verwendet hat, die für den Vorsteuer-\nMark übersteigt.                                             abzug maßgebenden Verhältnisse im Kalenderjahr\n1974 geändert, so sind bei einer für dieses Kalender-\n(3) Beträgt die auf die Anschaffungs- oder Her-           jahr durchzuführenden Berichtigung auf Antrag des\nstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende            Unternehmers die Vorschriften des § 1 Abs. 1 und 2\nVorsteuer nicht mehr als 2 000 Deutsche Mark, so ist         sowie des § 2 nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt\ndie Berichtigung des Vorsteuerabzugs für alle in             für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungs-\nBetracht kommenden Kalenderjahre einheitlich bei             kosten.\nder Berechnung der Steuer für das Kalenderjahr vor-\nzunehmen, in dem der maßgebliche Berichtigungs-                                        § 4\nzeitraum endet.\nBerlin-Klausel\n(4) Wird das Wirtschaftsgut wlihrend des maßgeb-\nlichen Berichtigungszeitraums veräußert oder zum                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nEigenverbrauch entnommen, so ist die Berichtigung            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndes Vorsteuerabzugs für das Kalenderjahr der Ver-            blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Umsatz-\näußerung oder Entnahme zum Eigenverbrauch und                steuergesetzes auch im Land Berlin.\ndie folgenden Kalenderjahre des Berichtigungszeit-\nraums bereits bei der Berechnung der Steuer für den                                    § 5\nVoranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 2 des Gesetzes)\ndurchzuführen, in dem die Veräußerung oder Ent-                                  Inkrafttreten\nnahme zum Eigenverbrauch stattgefunden hat.                    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.\nBonn, den 11. Dezember 1974\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}