{"id":"bgbl1-1974-133-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":133,"date":"1974-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/133#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-133-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_133.pdf#page=3","order":2,"title":"Neufassung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG)","law_date":"1974-12-11T00:00:00Z","page":3427,"pdf_page":3,"num_pages":23,"content":["Nr l :n     Tdg der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1974 3427\nBekanntmachung\nder Neufassung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG}\nVom 11. Dezember 1974\nAul Grund des Artikels 323 Abs. 1 des Ei:rifüh-\nrun~Jsqesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974\n(Bundesgesetzbl. I S. 469) wird nachsteh~nd der\nWortlaut des Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 751) in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1. März 1973 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 149) unter Berücksichtigung\n1. der Artikel 26 und 326 Abs. 5 Nr. 5 des genann-\nten Einführungsgesetzes,\n2. des Artikels 7 des Gesetzes zur Neuregelung des\nVolljährigkeitsalters vom 31. Juli 1974 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1713) und\n:{. des Artikels 3 des Ersten Gesetzes zur Reform des\nStrafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 3393)\nin der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 11. Dezember 1974\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel","3428                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I\nJugendgerichtsgesetz (J GG)\nInhaltsübersicht\n§                                                                                           §\nErster Teil                           Bewährungshilfe ............................. .                                    24\nAnwendungsbereich                         Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers .                                    25\nPersönlicher und sachlicher Anwendungsbereich                Widerruf der Strafaussetzung ................. .                                    26\nAnwendung des all~Jcmeincn Rc!cl1ts                   2\nErlaß der Jugendstrafe ....................... .                                   26 a\nSechster Abschnitt\nZweiter Teil\nAussetzung der Verhängung\nJugendliebe                                                        der Jugendstrafe\nErstes Ililuplsl.ück                     Voraussetzungen ............................ .                                      27\nVerfehlungen Juucncllichcr und ihre Folgen           Bewährungszeit                                                                      28\nBewährungshilfe                                                                     29\nErsl.er Abschnitt                       Verhängung der Jugendstrafe; Tilgung des\nAllgemeine Vorschriften                     Schuldspruchs ............................... .                                    30\nVerantwortlichkeit ............ .                    3\nSiebenter Abschnitt\nRechtliche Einordnung der Talen Jugendlicher ..      4\nDie Folgen der Jugendstraftat ................. .     5                                 Mehrere Straftaten\nNebenfolgen ................................. .       6       Mehrere Straftaten eines Jugendlichen                                              31\nMaßregeln der Besserung und Sicherung ....... .       7       Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und\nVerbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe            8       Reif estufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32\nZweites Hauptstück\nZweiter Abschnitt\nJugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren\nErziehungsmaßregeln\nArten                                                 9                                    Erster Abschnitt\nWeisungen ................................. .       10                           Jugendgerichtsverfassung\nLaufzeit und nachträgliche Änderung von Wei-                  Jugendgerichte ............................... .                                   33\nsungen; Folgen der Zuwiderhandlung ......... .       11\nAufgaben des Jugendrichters .................. .                                   34\nErziehun9sbeistandsdrn ft und fii rsorgeerziehung    12\nJugendschöffen .............................. .                                    35\nJugendstaatsanwalt .......................... .                                    36\nDritter Abschnitt                        Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaats-\nZuchtmittel                           anwälte ..................................... .                                    37\nArlen und Anwendung ....................... .                 Jugendgerichtshilfe .......................... .                                   38\n13\nVerwarnung ................................ .        14\nZweiter Abschnitt\nAuflagen .................................... .      15\nJugendarrest                                         16                                      Zuständigkeit\nSachliche Zuständigkeit des Jugendrichters                                         39\nVierter Abschnitt                        Sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffen-\ngerichts ..................................... .                                   40\nDie Jugendstrafe\nSachliche Zuständigkeit der Jugendkammer .... .                                    41\nForm und Voraussetzungen ................... .       17       Ortliche Zuständigkeit ....................... .                                   42\nDauer der Jugendstrafe ....................... .     18\nJugendstrafe von unbestimmter Dauer                  19                                   Dritter Abschnitt\nJugendstrafverfahren\nFünfter Abschnitt\nAussetzung der Jugendstrafe                                            Erster Unterabschnitt\nzur Bewährung                                                      Das Vorverfahren\n(weggefallen)                                        20       Umfang der Ermittlungen ....................                                    .  43\nStrafaussetzung                                      21       Vernehmung des Beschuldigten ...............                                    .  44\nBewährungszeit                                       22       Absehen von der Verfolgung .................                                    .  45\nWeisungen und Auflagen ..................... .       23       Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen .......                                  .  46","Nr.    1:n          Td!J der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1974                                                               3429\n§                                                                                        §\nZweil<!r lJnlernlisdlllitl                                      Ablehnung des Antrags ...................... .                                      77\nDas l lt1uplverlahren                                         Verfahren und Entscheidung ................. .                                      78\nEinsk!llu119 df!s Verfahrens durch den RicbLer                                       47\nNeunter Unterabschnitt\nNichtöffentlichkeit ........................... .                                    48\nAusschluß von Vorschriften des allgemeinen\nVereidig1n1g von Zeu~wn und S<1chverständigcn .                                      49\nVerfahrensrechts\nAnwesenheit in der .l lauptverhandlung ........ .                                    50\nStrafbefehl und beschleunigtes Verfahren . . . . . . .                              79\nZeitweilige Ausscbließung von Beteili9Lcn ..... .                                    51\nPrivatklage und Nebenklage . . . . . . . . . . . . . . . . .                        80\nBerücksichtigun9 von Unlc~rsu(hun9shaff: bei\nJ u9endarres 1: • • • • . . . • • • • . • . • . . • • • • • • •••••••••              52   Entschädigung des Verletzten . . . . . . . . . .                                   81\nAnrechn11119 von Unl(\\rsLH:liun!Jshaft bei Jugend-\nDrittes Hauptstück\nstrafe ...................................... .                                     52 a\nUberweisung an den Vormundschaftsrichter ... .                                       53                     Vollstreckung und Vollzug\nUrteilsgründe          ... ... .. . ..... .                    ........... .         54\nErster Abschnitt\nVollstreckung\nDriLLer Unterabschnitt\nRechtsmi tLel verfahren                                                                Erster Unterabschnitt\nAnfechl.un9 von Entscheidungen ............... .                                     55                Verfassung der Vollstreckung und\nTeilvollstreckun9 einer Einheitsstrafe ....... .                                     56                                  Zuständigkeit\nVollstreckungsleiter ............... • .......... .                                 82\nVierter Unterabschnitt                                         Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren ... .                                     83\nVerführen bei Aussetzun9 der Ju9endstrafe                                        Ortliche Zuständigkeit ....................... .                                    84\nzur Bewährung                                             Abgabe und Ubergang der Vollstreckung                                               85\nEntscheidun9 über die Aussetzun9 ............ .                                      57\nWeitere Entscheidungen ..................... .                                       58                         Zweiter Unterabschnitt\nAnfechtung .................................. .                                      59                                  Jugendarrest\nBewährun9splan ............................. .                                       60   Umwandlung des Freizeitarrestes ............. .                                     86\n(we9gefallen) ................................ .                                    61   Vollstreckung des Jugendarrestes ............. .                                    87\nFünfter Unterabsdmitt                                                                 Dritter Unterabschnitt\nVerfahren bei Aussetzung der Verhängung                                                                         Jugendstrafe\nder Jugendstrafe\nAussetzung des Restes einer bestimmten Jugend-\nEntscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........... .                     62   strafe ....................................... .                                    88\nAnfechtung .................................. .                                      63   Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe von\nBewJhrun9splan                                                                       64   unbestimmter Dauer ......................... .                                      89\nSechster Unterabschnitt                                                                    Zweiter Abschnitt\nErgünzende En l.scheidungen                                                                             Vollzug\nNachträgliche Entscl1eiduniien über Weisungen                                             Jugendarrest ................................                                    .  90\nund Auflagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         65   Aufgabe des Jugendstrafvollzugs .............                                    .  91\nErgänzung rechtskräftiger Entscheidungen bei                                              Jugendstrafanstalten .........................                                   .  92\nmehrfacher Verurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      66   Untersuchungshaft ...........................                                    .  93\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt                                           93 a\nSiebenter Un l.ern bschnitt\nGemeinsame Verf<1hrensvorsc:hriften                                                                   Viertes Hauptstück\nStellung des Erziehungsberechtigten und des ge-                                                             Beseitigung des Strafmakels\nsetzlichen Vertreters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   67   (weggefallen) ................................ 94 bis 96\nNotwendige Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    68   Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch                                     97\nBeistand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   69   Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   98\nMitteilungen ................................. .                                     70   Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      99\nVorläufige Anonlnun9en über die Erziehung .. .                                       71   Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer\nUntersuchungshaft ........................... .                                     72   Strafe oder eines Strafrestes ................... 100\nUnterbringung zur Beobachtung ................ .                                    13   Widerruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101\nKosten und Auslagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              74\nFünftes I--Iauptstück\nAchter Unternbschnitt                                                            Jugendliche vor Gerichten,\nVereinfachtcis Jugendverfahren                                                die für allgemeine Strafsachen zuständig sind\n(wc!ggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   75   Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    102\nVoraussetzungen des vereinfachtem Ju9endver-                                             Verbindung mehrerer Strafsachen . . . . . . . . . . . . . .                        103\nfahrcns . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76   Verfahren gegen Jugendliebe . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    104","3430                                       Rundcs(J()set.zbla.ilt, Jahrgang 1974, Teil I\n§\nDrilter Teil                                                                     Vierter Teil\nJleranw<1chsende                                                 Sondervorschriften für Soldaten\nder Bundeswehr\nErster Abschnitt                                                                                                                     112 a\nAnwendung des Jugendstrafrechts ............. .\nAnwendung des sachlichen Strafrechts\nErziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten                                     112 b\nAnwendung des Jugendstrafrechts auf Heran-                                                                                                                  112 C\nVollstreckung ............................... .\n,vachsende .................................. .                   105\nAnhörung des Disziplinarvorgesetzten ........ .                                       112d\nMilderung des allfJemeinen Strafrechts für Heran-\nwachsende .................................. .                    106 Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine\nStrafsachen zuständig sind ................... .                                      112 e\nZweiter Abschnitt                                                                   Fünfter Teil\nGerichtsverfassung und Verfahren                                       Schluß- und Ubergangsvorschriften\nGerichtsverfassung ........................... .                  107 Bewährungshelfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113\nZuständigkeit ............................... .                   108 Vollzug von Freiheitsstrafe in der Jugendstraf-\nVerfahren                                                         109 anstalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114\nRechtsvorschriften der Bundesregierung über den\nDritter Abschnitt                               Vollzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115\nZeitlicher Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116\nVollstreckung, Vollzug und Beseitigung\ndes Strafmakels                                Gerichtsverfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                117\n(zeitlich überholt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118\nVollstreckung und Vollzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110\nFreiheitsstrafen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119\nBeseitigung des Strafmakels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111\nVerweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120\n(vollzogene Änderungs- und Aufhebungsvor-\nVierter Abschnitt                               schriften) .................................... 121, 122\nHeranwachsende vor Gerichten, die für                      Sonderregelung für Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123\nallgemeine Strafsachen zuständig sind                     Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124\nEntsprechende Anwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     112 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125\nJugendgerichtsgesetz (JGG)\nErster Teil                                                                  Zweiter Teil\nAnwendungsbereich                                                                    Jugendliche\n§ 1                                                                Erstes Hauptstück\nPersönlicher und sachlicher Anwendungsbereich                         Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen\n(1) Dieses Ge,setz gilt, wenn ein Jug.endliche·r oder                                           Erster Abschnitt\nein Heranwachs,ender eine Verfehlung begeht, die\nnach den aHgemeinen Vorschriften mit Strnfe be-                                           Allgemeine Vorschriften\ndroht is,t.\n§ 3\n(2) Jugendlicher is,t, wer zur Zeit der Ta!l vi,er-\nzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender,                                                  Verantwortlichkeit\nwer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht ein-                      Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich,\nundzwanzig Jahre aH ist.                                              wenn e,r zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und\ngeisti,gen Entwicklung reif genug ist, da,s Unrecht\n§ 2                                     der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu\nAnwendung des allgemeinen Rechts                            handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der\nmangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist,\nDi,e allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit                   kann der Riichter dieiseföen Maßnahmen anordnen\nin diesem Gesetz nichts anderes bE)SÜmmt ist.                         wi,e der Vormundschaftsrichter.","Nr. 13'.l   Tc1q di,r .!\\ usgabe: Bonn, den 13. Dezember 1974                     3431\n§ 4                                                   Zweiter Abschnitt\nRechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher                                 Erziehungsmaßregeln\nOb die recl1lswidri{Je Tdl. eines Jugendlichen als\nVerbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann                                             § 9\nsie verjährt, richtet sich rwch dE n Vorschriften des\n1\nArten\na llgerneinen Strafrechts.\nErziehungsmaßregeln sind\n§ 5                                 1. die Erteilung von Weisungen,\nDie Folgen der Jugendstraftat                     2. die Erzi,ehungsbeistandschaft,\n(1) Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen                 3. die Fürsorgeerziehung.\nkönnen Erziehunr:1smaßre9eln angeordnet werden.\n(2) Die      Straftat eines Jugendlieben wird mit                                       § 10\nZuchtmitteln oder mit Jugendsüafe geahndet, wenn                                        Weisungen\nErziehungsmaßregeln nicht c1usreichen.\n(1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche\n(3) Von Zuchtrn itleln und J ufiendslrafe wird abge-\ndie Lebensführung des Jugendlichen regeln und da-\nsehen, wenn die UntEirbringung in einem psychiatri-               durch seine Erziehung fördern und sichern sollen.\nschen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt                   Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugend-\ndie Ahndtm~J durch den Richter entbehrlich macht.                 lichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt\nwerden. Der Richter kann dem Jugendlichen ins-\n§ 6                                 besondere auferlegen,\nNebenfolgen                              1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufent-\nhaHsort beziehen,\n(1) Auf Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu beklei-\n2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,\nden, Rechte aus üfümtlichen Wahlen zu erlangen\noder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen                    3. eine Lehr- oder Arbeitsstelle anzunehmen,\noder zu stimmt,n, darf nicht erkannt werden. Die Be-              4. Arbeitsleistungen zu erbringen,\nkanntgabe der Verurtei.lunq da,rf nicht angeordnet\nwerden.                                                           5. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den\nBesuch von Ga,st- oder Vergnügungsstätten zu\n(2) Der Verlust der flihigkeit, öffentliche Ämter                  unterlassen oder\nzu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu\nerlangen (§ 45 Abs. 1 des Strnfgesetzbuches), tritt               6. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften\nnicht ein.                                                            an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.\n§ 7                                    (2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit\nMaßregeln der Besserung und Sicherung                    Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des ge-\nsetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heiil-\nAls Maßregeln der Bessernn~J und Sicherung im                  erzieherischen Behandlung durch einen Sachver-\nSinne cfos allgemeinen Strafrechts können die Unter-              ständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen.\nbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus                     Hat der Jugendliche da1s sechzehnte Lebensjahr\noder einer Entziehtmr1sansta lt, die Führungsaufsicht             vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständ-\noder die Entziehunq der Fahrerlaubnis angeordnet                  nis geschehen.\nwerden (§ 61 Nr. 1, 2, 5 und G des Strafgesetzbuches).\n§ 11\nlaufzeit und nachträgliche Änderung\n§ 8\nvon Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung\nVerbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe\n(1) Der Richter bestimmt die Laufzeit der Weisun-\n(1) Erziehunqsrnaßregeln und Zuchtmittel, ebenso              gen. Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschrei-\nmehrere Erziehungsmaßregeln oder mehrere Zucht-                   ten.\nmittel können nebeneinander angeordnet werden.\n(2) Der Richter kann Weisungen ändern,        von\nMH der Anordnung der Fürsorgeerziehung darf\nJugendarrest nicht verbunden werden.                              ihnen befreien oder ihre Laufzeit vor Ablauf bis auf\ndrei Jahre verlängern, wenn dies aus Gründen der\n(2) Der Richter kann neben Jugendstrafe nur Wei-              Erziehung geboten ist.\nsungen und Auflagen erteilen und die Erziehungs-\n(3) Kommt der Jugendliche Weisungen schuldhaft\nbeistandschaft anordnen. Steht der Jugendliche\nunter Bewliluunqsaufsichl., so ruht eine gleichzeitig             nicht nach, so kann Jugendarrest verhängt werden,\nbestehende Erzieh1mqsbeistanclschafl bis zum Ab-                  wenn eine Belehrung über die Folgen schuldhafter\nlauf der BcwJ hrunrrszeit.                                        Zuwiderhandlung erfolgt war. Hiernach verhängter\nJugendarrest darf bei einer Verurteilung insgesamt\n(3) Der Richter kcrnn neben Er:;,ic~hunusmaßregeln,           die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten.\n7.uchl.rn itte ln und J uqt>nds! ra fe auf die nach diesem        Der Richter kann von der Vollstreckung des Jugend-\nGe~,.r~tz                Nc1Jenslrc1fen und Nebenfolgen           arrestes absehen, wenn der Jugendliche nach Ver-\nerkennen.                                                         hängung des Arrestes der Weisung nachkommt.","3432                                 Bundesgeselzblalt, J a,hrgang 1974, Teil I\n§ 12                                (3) Der Richter kann nachträgLich von der Erfül-\nlung von AuHagen ganz oder zum Teil befreien,\nErziehungsbPistandschafl und Pürsorgeerziehung\nwenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist.\nDie Voraussetzunqen, die ./\\usübung und Aus-             Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt\nführung sowie- die Beendi~Jlmg der Erziehungs-              § 11 Abs. 3 entsprechend. Ist Jugendarrest voll-\nbeistandschafl und der Fiirsorgeerzj,ehung richten          streckt worden, so kann der Richter di,e Auflagen\nsich nach den Vorschriften über Juqendwohifahrt.            ganz oder zum Teil für erledigt erklären.\nEines Versuchs, den Erziehungsbeistand nach § 56\ndes Gesetzes für Jugend wol1 lf ahrt zu bestellen, oder\n§ 16\ndie Freiwiillige Erziehungsh ilff.: nach § 63 des Ge-\nsetzes für Ju~iendwohlfahrt zu 9ewähren, bedad es                                    Jugendarrest\nnicht.\n(1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest\noder Dauerarrest.\n(2) Der Freizeitanest wird für die wöchentliche\nDritter Abschnitt\nFreize.i,t des Jugendlichen verhängt und auf minde-\nZuchtmittel                          stens eine Freizeit und höchstens vier Freizeiten be-\nmessen.\n§ 13                                (3) Der Kurza,rrest wird statt des Freizeitarrestes\nArten und Anwendung                        verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus\nGründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und\n(1) Der Richter ahndet die Str,c11Hait miit Zuchtmit-\nweder dfo A.usbiildung noch die Arbeit des Jugend-\nteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Ju-•\nlkhen beeinträchtigt werden. Dabei stehen zwei\ngendlichen aber e,indringlich zum Bewußt1se in ge- 1\nTage Kurzarrest einer Freizeit gleich. Die Gesamt-\nbracht werden muß, daß er für da1s von ihm beg,an-\ndauer des Kurzarrestes da,rf aber sechs Taqe nicht\ngene Unrecht einzus,tehen hat.\nüberschreiten.\n(2) Zuchlmitte,l sind                                       (4) Der Dauernrrest beträgt minde,stens eine\n1. die Verwarnung,                                          Woche und höchsitens vier Wochen. Er wird nach\nvoHen Taigen oder Wochen bemessen.\n2. die Erteilung von AufLagen,\n3. der Jugendarrest:.\n(3) ZuchtmiHel haben nicht die Rechtiswirkungen                              Vierter Abschnitt\neiner Strafe.                                                                   Die Jugendstrafe\n§ 14\n§ 17\nVerwarnung\nForm und Voraussetzungen\nDurch die Verwarnung s,o,ll dem Jugendlichen das\nUnrecht der Ta,t e1indringlkh vorgeha,lten we.rden.            (1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer\nJ ugendstr af ansta,l t.\n§ 15\n(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn\nwegen der schädlichen Neigungen des Jugend-\nAuflagen                           Lkhen, di,e in der Ta,t hervorgetreten sind, Erzie-\n(1) Der   Rjchter kann dem Jugendlichen auf-             hungsmaßregeLn oder Zuchtmittel zur Erziehung\nerlegen,                                                    nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der\nSchuld Strafe erforderLich ist.\n1. nach Krdften den durch die Tait verursachten\nSchaden wiedergutzumachen,\n§ 18\n2. sich persönlich bei dem Verletzten zu entschul-\ndigen oder                                                               Dauer der Jugendstrafe\n3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützi-               (1) Das    Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt\ngen Einrichtung zu zahlen.                              sechs Monate, da1s Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es\nsich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach\nDabei dürfen an den JugendLichen keine unzumUJt-            dem aiLlgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von\nba,ren Anforderungen gesiteUt werden.                       mehr aLs zehn Jahren Freihert,sstrafe angedroht ist,\n(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetra-        so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen\nges nur anordnen, wenn                                      de,s ail1gemeinen Strafrechts gelten nicht.\n1. der Jugendliche eine !,eichte Verfehlung began-\n(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die\ngen }rnt und anzunehmen isit, daß e,r den Geld-         erforderLiche erzieherische Einwirkung möglich ist.\nbetra,g aus Mitteln zahl,t, über di e er seilbsfändig\n1\nverfügen darf, oder                                                                  § 19\n2. dem Jugendlichen der Gewinn, den e,r aus der                       Jugendstrafe von unbestimmter Dauer\nTat erlangt, oder da,s Entgelt, das er für s:ie e,rhal-    (1) Der Richter verhängt Jugendstrafe von un-\nten hat, entzogen werden soll.                          bestimmter Dauer, wenn wegen der schädHchen","N1   1:n     Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1974\nNeigungen d<'.'i J WJ(ind l i chc:11, d i<' in der Tal hervor-  verlängert werden. In den Fällen des § 21 Abs. 2\ngetreten sind, eine J U!JC.)ndsl.rdlc>. von höchstens :.ier     darf die Bewährungszeit jedoch nur bis auf zwei\nJahren geboton i.'il. rmd sich nicht voraussehen laßt,           Jahre verkürzt werden.\nwelche Ze.il erlord<)rJ.ich isl, urn den Ju9endJ.ichen\ndurch den SI rafvollzur1 z11 r i rwm rechtschaffenen\n1\n§ 23\nLebenswimclel zu erziehen.\nWeisungen und Auflagen\n(2) Da:S Höchstmcd) clP r .J                     von unbe-\n(1) Der Richter soll für die Dauer der Bewährungs-\ns,timmter Dc1uer             vic~r J t1bn'. Der Richter kann\nzeit di·e Leb~nsführung des Jugendlichen durch\nein geringeres Jfochs! 1m1ß bestimmen oder . ~as\nWeisungen erzieherisch beeinflussen. Er kann dem\nMindestmaß (§ Hl /\\ bs. 1) erhöhen. Der Untersdned\nJugendlichen auch Auflag,en ertei,len. Dieise Anord-\nzwischen dem Mindest- und dcirn Iföc}Jstrnaß soll\nnungen kann er auch nachträglich treffen, ändern\nnicht weniqer dls zv-.1 Pi ,L1b r(• lw! rDfJt:ll.\noder aufheben. Die§§ 10, 11 Abs. 3 und§ 15 Abs. 1,\n(3) Die Juuondstrnlc: von unbestimmter Dauer                 2, 3 Satz 2 gelten entsprechend.\nwird nach den für da,s \\l ollst reck unqsverfahren gel-\n(2) Macht   der Jugendliche Zusagen für seine\ntenden Vorschrift(!Il (§ 89) in eine bestimmte Ju-\nkünftige Lebensführung oder erbietet er sich zu an-\ngendstrafe urnfJewnndclt, sob,lld der Jugendliche\ngemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das\naus dem Strafvollzu~1 Pnl.lassen wird.\nbegangene Unrecht dienen, so sieht der Richter in\nder Re,gel von entsprechenden Weisungen oder Auf-\nFünftE)r Abschnitt                            lagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung der Zusagen\noder des Anerbietens zu erwarten ist.\nAussetzung- der Jug-endstrafe\nzur Bewährung-                                                         § 24\n§ 20                                                  Bewährungshilfe\n( W(-:!rJgef aJlen)                          (1) Der Richter unterstellt den Jugendlichen für\ndi,e Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und\n§ 21                               Leiitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers.\nEr kann ihn auch einem ehrenamtlichen Bewäh-\nStrafaussetzung\nrungshelfer untersteL1en, wenn dies aus Gründen der\n(1) Be,i der Verurteilung zu             einer bestimmten    Erziehung zweckmäßig erscheint.\nJugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr s:etzt\n(2) Der Bewährungshelfer steht dem Jugendlichen\nder Richter die Vollstreckung der Strafe zur Bewäh-\nhelfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im\nrung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Jugend-\nEinvernehmen mit dem Richter die Erfüllung der\nliche sich schon die Verurtei.lung zur ·warnung\n\\-Veisungen, Auflagen, Zusagen und Anerbieten.\ndienen Jass,en und auch ohne die Einvvirkung des\nDer Bewährungshelfer soll die Erziehung des\nStraJvollzug,s unter der erzielwrischen Eimwirkung\nJugendÜchen fördern und möglichst rrüt dem Er-\nin der Bewährunqszei t k                  elnen rechtschaffe-\nziehungsberechtigten und dem gesetzlichen V~rtre-\nnen Lebensw~mdE~-i führen wird. Dabei sind nament-\nter vertrauensvoll zusammenwirken. Er hat bei der\nlich die PersönlichkEd L d('S                        sein Vor-\nAusübung seines Amtes da,s Recht auf Zutritt zu\n/ leben, die Umstände seiner Tat, sein Verhi.llten nach\ndem Jugendlichen. Er kann von dem Erziehungs-\nder Tat, seine LebensverbdHnisse und d.ie Wiikun-\nberechti,gten, dem gesetzlichen Vertreter, der\ngen zu berücksichtiqen, die von der                        für\nSchule, dem Lehrherrn oder dem sonsitigen Leiter\nihn zu erwarten sind.\nder Berufsausbildung Auskunft über die Lebensfüh-\n(2) Der Richter kmrn unler den Voraussc~tznngen              run9 des Jugendlichen verla,ngen.\ndes Absatzes 1 aucl1 die                           einer höhe-\nren besitiimnten J                           zwei Jahre nicht                              § 25\nübersteigt, zur Bew~ihrung aussetzen, wenn beson-                   Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers\ndere Umstände in di~r Tat und in der Persönlichkei,t\ndes Jugendlichen vorl iencn.                                       Der Bewährungshelfer wird vom Richter bestellt.\nDer Richter kann ihm für seine Tätigkeit nach § 24\n(3) Die Strafausse1zrm9 kdnn nicht auf einen Teil            Abs. 2 Anweisungen erteilen. Der Bewährungshelfer\nder Jugends·lrafe besclu~ink t werden, Sie wird durch\nberichtet über die Lebensführung de,s Jugendlichen\neine Anrnchnung von 1.Jntersuchunusha.ft oder einer\nin Zeiitabständen, die der Richter bestimmt. Gröb-\nanderen Freiheitsenlziehunn nicht c1t1suesch1ossen.\nliche oder beharrliche Ve.rstöße gegen Weisungen,\nAuflagen, Zusagen oder Ane:rbieten teilt er dem\n§ 22\nRichter mit.\nBewährungszeit\n§ 26\n(1) Der Richter bestimmt die Dauer der Bewäh-\nWiderruf der Strafaussetzung\nrungszeit. Sie ddff drei Jc1hre nicht überschreiten\nund zwei Jahre nicht nnlf rschreilerL\n1\n(1) Der Richter widerruft die      Aussetzung der\n(2) Die Bewülunnqszeit beqi nt mit der Rechts-               Jugendstrafe, wenn der .Jugendliche\nkraft der Entsclwidm1q über die Aussetzung der                  l. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und\nJugendstrafo. Sie kimn rwch1.ri.iqlicl1 bis auf ein Jahr            dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Straf-\nverkürzt oder vor ilm~m Ablauf bis auf vier Jahre                   aussetzung zugrunde la-g, sich nicht erfüllt hat","3434                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n2. qegen W cisun~Jen gröblich oder beharrlich ver-                                          § 30\nstößt oder sich der Aufsicht und LeHung de1s Be-                         Verhängung der Jugendstrafe;\nwJhrungslwlf ers beharrlich entzieht und dadurch                            Tilgung des Schuldspruchs\nAnlclf3 zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straf-\nl.c1 l.en begch<'n wird, oder                                  (1) SteLLt siich vor a11Lem durch schlechte Führung\n3. gegen        /\\ ufldqen gröblich oder belrnrrlich ver-      de1s Jugendlichen während der Bewährungszeit her-\nstößt.                                                     aus, daß die in dem Schuldspruch mißbilligte Tat\na,uf s,chädhche Neigungen von einem Umfang zu-\n(2) Der Richter sieht jedoch von dem Wideuuf               rückzuführen ist, daß eine Jugendstrafe erforderlich\nab, wenn es ausreicht, die Bewährungszei1t zu ver-            ist, so e,rkennt der Richter auf die Strafe, die e,r im\nlängern (§ 22 Abs. 2) oder weitere Wei1sungen oder            Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurtei-\nAufla,g,en zu ert.ei,len (§ 23).                              lung der schädlichen Neigungen des Jugendlichen\nausgesprochen hätte. Eine Aussetzung die,ser Strafe\n(3) Leistun~Jen, die der Jugendliche zur ErffüLung         nach § 21 ist unzulässig.\nvon Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbie-\nten (§ 23) erbracht hat, werden nicht eristatte,t. Der             (2) Liegen die Voraussetzungen de-s Absatzes 1\nRichter kann jedoch, wenn er die Stmfarusisieitzung            nach AbLauf der Bewährungszeiit nicht vor, so wird\nwiderruft, Leistungen, di,e der Juge-ndLiche zur Er-           der Schuldspruch getirlgt.\nfüllung von Auflagen oder entspreche,nden Ane1rbie-\nten erbracht hat, auf di,e Jugendstrafe anrechnen.\nSiebenter Abschnitt\n§ 26 a.                                              Mehrere Straftaten\nErlaß der Jugendstrafe\n§ 31\nWiderruft der Ri,chter die Stmfa.ussie,tzung nkht,\nso erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Be-                        Mehrere Straftaten eines Jugendlichen\nwährungszeit. § ·26 Abs. 3 Satz 1 i1s,t anzuwenden.\n(1) Auch wenn e,in Jugendlicher mehrere Straf-\ntaten begangen hait, setzt der Richter nur einheitlich\nErziehung1smafüege,ln, Zuchtmittel oder eine Jugend-\nSechster Abschnitt                     strnfe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8),\nkönnen ungleichartige Erziehungsmaßrege,ln und\nAussetzung der Verhängung\nZuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maß-\nder Jugendstrafe\nnahmen mit der Str,aife verbunden werden. Die\nges,etzlkhen Höchsitg,renzen de,s Jugendarrestes und\n§ 27                           der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.\nVoraussetzungen\n(2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils\nKann nach Erschöpfung der ErmHtlung1smögHch-                der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld fest-\nkeiten nicht miit Sicherheit beurteilt werden, ob in           ge,steUt oder eine Erziehungsmaßreg,el, ein Zucht-\nder Straftat eines Jugendlichen schädlkhe Nei-                 mittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden,\ngungen von e,inem Umfang hervorgetreten siind, daß             aber noch nkht vollständig ausgeführt, verbüßt oder\neine Jugendstmfe erforde,rlich ist, so kann der Rkh-           sonst erledi9t, so wird unter Einbeziehung des\nte,r die Schuld des Jugendlichen fesitsiteUen, die Ent-        UrteiLs in gleicher Weise nur einheiUich auf Maß-\nsche,idung über die Verhängung de1r Jugendstrafe               nahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung\naber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungs-               bereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen\nzeit ausse,tzen.                                               des Richters, wenn er auf Jugendstrafe erkennt.\n§ 28                               (3) Ist es aus erzi,eheris,chen Gründen zweckmäßig,\nso kann der Rkhter davon abs1ehen, schon abge-\nBewährungszeit\nurteiilite Straftaten in die neue Entscheidung ein-\n(1) Di1e Bewährungszeit darf zwei Jahre nicht               zubeziehen. Dabei kann er Erziehungsmaßrege,ln\nübersichrei,ten und ein Jahr nicht unterschreiten.             und Zuchtmittel für erledigt erklären, wenn er auf\nJugends,tra,fe erkennt.\n(2) Die Bewährungszeit beginnt mi,t de1r Rechts-\nkraft des Urteils, in dem die Schuld des Jugend-\nlichen fes,tgesiteil,lt wird. Si1e kann nachträgHch bi,s                                     § 32\nauf ein Jahr ve,rkürzt oder vor ihrem Abl,auf bis                                    Mehrere Straftaten\nauf zwei Jahre verlängert werden.                                       in verschiedenen Alters- und Reifestufen\nFür mehrnre Straftaten, die gleichzeitig abge-\n§ 29                           urteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht\nBewährungshilfe                      und tei1Ls a1Hgemeines Strafrecht anzuwenden wäre,\ngiLt einhei tlkh dais Jugendstrafrecht, wenn das\nDer Jugendliche wird für die Dauer der Bewäh-               Schweirgewkht bei den Straftaten liegt, die nach\nrungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewäh-                Jugendstrafrecht zu beurteUen wären. Ist dies nicht\nrungshelfers unte,rstellt. Die §§ 23 bi<S 25 sind anzu-        der Fall, so ist einheitlich das allgemeine Strafrecht\nwenden.                                                        anzuwenden.","Nr. 1:-n  Tc1~J der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1974                            3435\nZweites Hauptstück                      fahrtsausschusses für die Dauer von vier Geschäfts-\nJugendgerichtsverfassung                    jahren von dem in § 40 des Gerichtsverfassungs-\nund Jugendstraiverfahren                   gesetzeis vorgesehenen Ausschuß gewählt. Dieser\nsoLI eine g,1eiche Anzahl von Männern und Frauen\nwählien.\nErster Abschnitt\nJugendgerichtsverfassung                       (2) Der Jugendwohlf ahrtsiausschuß soLl ebenso-\nviele Männer wie Frauen und mindestens di,e dop-\n§ Ti\npeilte Anzahl von Personen vorschlagen, di-e als\nJugendschöffen und -hilfs-schöffen benötigt werden.\nJugendgerichte                        Die Vorg-eschl,agenen soUen erzieheris,ch befähigt\nund in der Jugenderziehung erfahren s-ein.\n(1) Dlmr Verfehlungen Ju~Jendlicher entscheiden\ndie Jugendgerichte.                                           (3) Die Vorschlags,l,iste des Jugendwohlfahrtsaus-\n(2) Jugendgerichte sind der Strafrichter als Ju-        s,chusses gi.lit a,l,s Vorschla,gs.Iiste im Sinne des § 36\ngendrichter, das Schöffengericht (Jugendschöffen-          des Gerichtsverfassungsgesetzes. Für die Aufnahme\ngericht) und die Strnfkammer (Jugendkammm).                in die Liste is,t die Zustimmung von zwei Dritteln\nder stimmberechtigten Mitgliieder erforderlich. Die\n(3) In der Hauptverhandlung is,t da,s Jugend-           VorschI,a,gsLi:site i,st im Jugendamt eine Woche lang\nschöffengericht mit dem Jugendrichteir als Vorsri,t-       zu jede,rmanns Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt\nzenden und zwei Jugendschöffen, die Jugendkam-             der AufLegung ist vorher öffentlkh bekannt-\nmer mit drei Richtern einschließlich des Vor-              zumachen.\nsitzenden und zwe-i Ju~~endsc:höffen bes,e,tzt. Al,s\nJugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung               (4) Be,i de,r Entscheidung über Einsprüche gegen\nein Mann und eine Frau herangezogen werden.                die Vorschl,a,gsHste de,s Jugendwohlfahrtsausschus-\nses und bei de,r Wahl der Jug-eindschöffen und -hilfs-\n(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,            schöffen führt der Jugendrichter den Vorsitz in dem\ndurch Rechtsverordnung zu regeln, daß ein Richter          Schöffenwahlau-sschuß.\nbei einem Amtsgericht zum Jugendrichter für den\nBezirk mehrerer Arnts~1erichte (Bezirksjugendrich-            (5) Die Jugendschöffen werden in besondere für\nter) bestellt und daß bei einem Amtsgericht ein ge-        Männer und Frauen getrennt zu führende Schöffen-\nmeinsames Jugendschöffengericht für den Bezirk             listen aufgenommen.\nmehrerer Amtsgerichte eingerichtet wird. Die Lan-\ndesregierungen können die Ermächtigung durch                                            § 36\nRechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen\nübertragen.                                                                      Jugendstaatsanwalt\n§ 34                               Für Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugend-\ng,erichte gehören, werden Jugendstaa,tsanwälte be-\nAufgaben des Jugendrichters\nstellt\n(1) Dem Jugendrichter obliegen aUe Aufgaben, die\n§ 37\nein Richter beim Amtsgericht im Strafverfahren hat.\nAuswahl der Jugendrichter\n(2) Der Jugendrichter soLl nach Möglichkeit zu-\nund Jugendstaatsanwälte\ngleich auch Vormundschaftsrichter sein. Is,t dies\nnicht durchführba·r, so sollen ihm für die Minder-            Die Rkhter bei den Jugendgerkhten und die\njährigen über vierzehn Jahre die vormundschaJts-           Jugendstaa,tsanwälte sollen erzieheri,sch befähigt\nriichterlichen Erziehungsaufgaben übe,rtragen wer-         und in der Jugenderz:iehung erfahren sein.\nden. Aus besonderen Gründen, namentHch wenn de,r\nJugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte\nbestellt i1st, kann hiervon abgewichen werden.                                          § 38\n(3) Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufga-                               Jugendgerichtshilfe\nben sind                                                      (1) Di,e Jugendgerichtshilfe wird von den Jugend-\n1. die Unteirstützung de,r Eltern, des Vormundes und       ämtern im Zus,ammenwi,rken mi,t den Vereini,gungen\ndes Pflegers durch geeigne,te Maßregeln (§ 1631        für Jugendhilfe ausgeübt.\nAbs. 2, §§ 1800, 1915 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuche1s),                                                 (2) Die Ve,rtrete,r de,r Jugendgerichtshilfe bringen\ndiie erziehe,rischen, sozia,l,en und fürsorgerischen Ge-\n2. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefähr-               sichtspunkte im Verfahren vor den Jug-endgerichten\ndung des Minderjährig,en (§§ 1666, 1838, 1915 des      zur GeLtung. Sie unterstützen zu di,esem Zweck die\nBürgerlichen Gesetzbuche,s),                           befoiligten Behörden durch Erforschung der Persön-\n3. di,e Entscheidungen, welche die Erziehungsbei-          lrichkeit, der Entwicklung und der Umwe,lt des Be-\nstands,chaift und die Fürsm~reerziehung betreffen.     schuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen,\ndie zu ergreifen sind. Soweit nicht ein Bewährungs-\n§ 35                            heUer dazu berufen i,st, wachen sie darüber, daß der\nJugendliche Weisungen und Auflagen nachkommt.\nJugendschöffen\nErhebliche Zuwiderhandlurngen teHen siie dem Rich-\n(1) Die Schöffen der Jugendgerichte (Jugend-            teir mit. Während der Bewährungszeit arbeiten sie\nschöffen) werden auf Vorschlag des Jugendwohl-             eng mit dem Bewährungshelfor zusammen. Während","3436                                Bundesgesetzbliatt, Jahrgang 1974, Teil I\ndes Vollzugs bleiben sie rnil dem Jugendlichen in         2. die s,ie nach Vorlage durch das Jugendschöffen-\nVerbindunq und nehmen sich seiner Wiedereinglie-              gericht wegen ihres be,sonderen Umfangs über-\nderung in die Gemeinschaft an.                                nimmt (§ 40 Abs. 2).\n(3) Im ges,amten Verfahren gegen einen Jugend-           (2) Di.e Jugendkammer ist außerdem zuständig für\nlichen ist die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen.         die Verhandlung und Entscheidung über da,s Rechts-\nDies soll so früh wi,e mög,lich geschehen. Vor der         mitte,l der Berufung gegen die Urteile de,s Jugend-\nErteilung von Wei,sungen (§ 10) sind die Vertreter        rkhters und des Jugendschöffeng,erichts. Sie trifft\nder Jugc~ndgerichtshilfe stets zu hören.                  auch di.e in § 73 Abs. 1 deis Gerichtsverfassungs-\ngesetzes bezeichneten Entscheidungen.\nZweiter Abschnitt                                                § 42\nZuständigkeit                                         Ortliche Zuständigkeit\n(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen\n§ 39                           Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften\nzuständig ist, sind zuständig\nSachliche Zuständigkeit des Jugendrichters\n1. der Richter, dem die vormundschaftsrichterlichen\n(l) Der Jugendrichter ist zuständi,g für Verfeh-           Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten ob-\nlungen Jugondlichcr, wenn nur Erziehung,smaß-                  liegen,\nregeln, Zuchtmittel, nach diesem Gesetz zulässige\nNebenstrafen und Nebenfol9en oder die Entziehung           2. der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem\nder Fahrerlaubni,s zu erwa,rten sind und der Staats-           Fuß befindliche Beschuldigte zur Zeit der Er-\nanwalt Ankluue beim Strafrichter erhebt. § 209                 hebung der Anklage aufhält,\nAbs. 2 und 3 der Strafproz<:~ßordnung gilt entspre-        3. solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch\nchend.                                                         nicht vollständig verbüßt hat, der Richter, dem\n(2) Der Jugendrichter darf auf Jugendstrafe von            die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.\nmehr a,l,s einem Jahr oder von unbe,stimmter Dauer            (2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Mög-\nnicht erkennen; ehe Unterbringung in einem psych-          lichkeit vor dem Richter erheben, dem die vormund-\ni,atrischen Krankenhaus darf m nicht anordnen.             schaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben obliegen,\nsolange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe\n§ 40                           noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem Richter,\ndem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters oblie-\nSachliche Zuständigkeit                  gen.\ndes Jugendschöffengerichts\n(3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt,\n(l) Das Jugendschöffengericht i1st zuständig für       so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung\nalle Verfehlungen, die nicht zur Zuständigkeit eines       des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen\nanderen Jugendgerichts gehören. § 209 Abs. 2 und 3         Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter,\nder Strafprozeßordnung giLt ents,prnchend.                 an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen\n(2) Da,s Jugendschöffengericht kann bi1s zur Eröff-    die Ubernahme Bedenken, so entscheidet das ge-\nnung des Hauptverfahrens von Amts wegen die                meinschaftliche obere Gericht.\nEntscheidung der Jugendkammer darüber he,rbei-\nführen, ob sie eine Sache wegen ihres besonderen\nUmfangs übernehmen will.                                                     Dritter Abschnitt\n(3) Vor Erlaß des Ubernuhmebeschlusses fordert                         Jugendstrafverfahren\nder Vorsitzende der Jugendkc1rnmer den Angeschul-\ndigten auf, siich innerhalb einer zu beistimmenden                      Erster Unterabschnitt\nFrist zu erklären, ob er di,e Vornahme einze,Iner\nDas Vorverfahren\nBeweiserhebungen vor der Hauptverhandlung be-\nantragen will.\n§ 43\n(4) De,r Beschluß, durch den di,e Jugendkammer\ndie Sache übernimmt oder die Ubemahme ablehnt,                            Umfang der Ermittlungen\ni,st nicht anfechtbar. Der Ubernahmebeschluß isit mit         (1) Nach Einleitung des Verfahrens sollen so bald\ndem Eröffnungsbeschluß zu verbinden.                       wie möglich die Lebens- und Familienverhältnisse,\nder Werdegang, das bisherige Verhalten des Be-\nschuldigten und alle übrigen Umstände ermittelt\n§ 41\nwerden, die zur Beurteilung seiner seelischen, gei-\nSachliche Zuständigkeit der Jugendkammer           stigen und charakterlichen Eigenart dienen können.\nDer Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Ver-\n(1) Die Jugendkammer ist als erkennendes Gericht\ntreter, die Schule und der Lehrherr oder der sonstige\ndes ersten Rechtszuges zuständig in Sa,chen,\nLeiter der Berufsausbildung sollen, soweit möglich,\n1. die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zu-           gehört werden. Die Anhörung des Lehrherrn oder\nständigkeit des Schwurgerichts gehören und            Ausbildungsleiters unterbleibt, wenn der Jugend-","Nr. LU  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1974                      3437\nliehe davon unerwünschte Nachteile, namentlich             2. die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 vorliegen\nden Verlust seines Arbeitsplal'I.PS, zu besorgen hätte.        oder\n§ 38 Abs. 3 ist zu lwc1c:hl<:n.\n3. der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht\n(2) Be.i Fürsorgezöglingen erhält die Fürsorge-             verantwortlich ist.\nerziehungsbd1örde G<,Jew~nheit zur Äußerung.\n(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des\n(3) Soweit erlonforl ich, ist eine Untersuchung des     Staatsanwalts. Der Einstellungsbeschluß kann auch\nBeschuldigten, ndmentlich zur Feststellung seines          in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit\nEntwicklungsstandes odc:r anderer für das Verfahren        Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. Die\nwesentlicher Eigenschaften, herbeizuführen. Nach           Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt,\nMöglichkeit soll (~in zur kriminalbiologischen Un-         soweit davon Nachteile für die Erziehung zu be-\ntersuchung von Ju9cndlichen befähigter Sachver-            fürchten sind.\nständiger mit der Durchführung der Anordnung be-              (3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund\nauftragt werden.                                           neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem An-\nklage erhoben werden.\n§ 44\nVernehmung des Beschuldigten                                           §  48\nIst Ju~Jendstrafe zu erwarten, so soll der Staats-                       Nichtöffentlichkeit\nanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den\nBeschuldigten vernehmen, ehe di(~ Anklage erhoben             (1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Ge-\nwird.                                                      richt einschließlich der Verkündung der Entschei-\ndungen ist nicht öffentlich.\n§ 45\n(2) Neben den am Verfahren Beteiligten ist dem\nAbsehen von der Verfolgung\nVerletzten, den Beamten der Kriminalpolizei und,\n(1) Ist der Beschuldigte gestci.ndig und hält der       falls der Angeklagte der Aufsicht und Leitung eines\nStaatsanwalt eine Ahndung durch Urteil für ent-            Bewährungshelfers untersteht oder für ihn ein Erzie-\nbehrlich, so kann er bei dem Jugendrichter anregen,        hungsbeistand bestellt ist, dem Helfer und dem\ndem Jugendlichen AuflagEm zu machen, ihm aufzu-            Erziehungsbeistand die Anwesenheit gestattet. An-\ngeben, Arbeitsleistungen zu erbringen, seine Teil-         dere Personen kann der Vorsitzende aus besonderen\nnahme an einem Verkehrsunterricht anzuordnen               Gründen, namentlich zu Ausbildungszwecken, zu-\noder ihm eine Ermahnung auszusprechen. § 11              . lassen.\nAbs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.\n(3) Sind in dem Verfahren auch Heranwachsende\nEntspricht der Jugendrichter der Anregung, so hat\noder Erwachsene angeklagt, so ist die Verhandlung\nder Staatsanwalt von der Verfolgung abzusehen.             öffentlich. Die Offentlichkeit kann ausgeschlossen\n(2) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des           werden, wenn dies im Interesse der Erziehung\nRichters von der Verfolgung absehen, wenn                  jugendlicher Angeklagter geboten ist.\n1. eine erzieherische Maßnahm.e, die eine Ahndung\ndurch den Richkr entlwhrlir:h macht, bereits an-                                 § 49\ngeordnet ist oder                                          Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen\n2. die VoraussetzunrJ<)n des § 153 der Strafprozeß-           (1) Im Verfahren vor dem Jugendrichter werden\nordnung vorliegen.                                     Zeugen nur vereidigt, wenn es der Richter wegen\nder ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder\n§   46                         zur Herbeiführung einer wahren Aussage für not-\nWesentliches Ergebnis der ErmittJungen             wendig hält. Von der Vereidigung von Sachverstän-\ndigen kann der Jugendrichter in jedem Falle ab-\nDer Staalsm1wc1 lt soll das wesentliche Ergebnis\nsehen.\nder Ermittlungen in der Anklageschrift (§ 200 Abs. 2\nder Strafprozeßordnung) so darstellen, daß die                (2) Sind in dem Verfahren auch Heranwachsende\nKenntnisnahme durch den Beschuldigten möglidist            oder Erwachsene angeklagt, so ist Absatz 1 nicht\nkeine Nachteile für seine ErziPlnmg verursacht.            anzuwenden.\n§ 50\nZweiter Unterabschnitt                                Anwesenheit in der Hauptverhandlung\nDas Hauptverfahren                             (1) Die Hauptverhandlung kann nur dann ohne\nden Angeklagten stattfinden, wenn dies im all-\n§ 47                           gemeinen Verfahren zulässig wäre, besondere\nGründe dafür vorliegen und der Staatsanwalt zu-\nEinstellung des Verfahrens durch den Richter\nstimmt.\n(1) Ist die Ankl<l~Je eingereicht, so kann der Rich-\n(2) Der Vorsitzende soll auch die Ladung des Er-\nter das Verfahren Pinstellen, wenn\nziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertre-\n1. er eine Ahndung für entbehrlich hält und gegen          ters anordnen. Die Vorschriften über die Ladung,\nden geständigen Angeklagten eine in § 45 Abs. 1       die Folgen des Ausbleibens und die Entschädigung\nbezeichnete Maßnahme anordnet,                        von Zeugen gelten entsprechend.","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I\n(3) Dem V <)rlrdPr der Jugendgerichtshilfe sind                                  §  54\nOrt und 7.cit der ITauptvc)rhc1rHllm1g mitzuteilen. Er\nUrteilsgründe\nerhült auf VPrlcrngen clds Wort.\n(1) Wird der Angeklagte schuldig gesprochen, so\nwird in den Urteilsgründen auch ausgeführt, welche\n§ 51                             Umstände für seine Bestrafung, für die angeordneten\nZeitweilige Ausschließung von Beteiligten           Maßnahmen, für die,Uberlassung ihrer Auswahl und\nAnordnung an den Vormundschaftsrichter oder für\n(1) Dc~r Vorsitzende soll dc·n Angeklagten für die       das Absehen von Zuchtmitteln und Strafe bestim-\nDauer solcher ErörterungPn von der Verhandlung             mend waren. Dabei soll namentlich die seelische,\nausschliefü~n, aus de1wn Nticliteile für die Erziehung     geistige und körperliche Eigenart des Angeklagten\nentstehen künrwn. Er hat ihn von dem, was in seiner        berücksichtigt werden.\nAbwesenheit verhandelt worden ist, zu unterrichten,\nsoweit es für seine Verl<'idigun~J erforderlich ist.          (2) Die Urteilsgründe werden dem Angeklagten\nnicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Er-\n(2) Der Vorsitzende     sol I r1uch Angehörige, den     ziehung zu befürchten sind.\nErziehungsberechtigten     und den gesetzlichen Ver-\ntreter des Angeklagten      von der Verhandlung aus-\nschließen, soweit ueuen    ihn' Anwesenheit Bedenken                   Dritter Unterabschnitt\nbestehen.                                                              Rechtsmittelverfahren\n§  52\n§  55\nBerücksichtigung von Untersuchungshaft\nbei Jugendarrest                                   Anfechtung von Entscheidungen\n(1) Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungs-\nWird auf Ju9endarrest erkannt und ist dessen\nmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die\nZweck durch Untersuchuni1shaft oder eine andere\nAuswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln\nwegen der Tat erlittene Freiheitsentziehung ganz\ndem Vormundschaftsrichter überlassen sind, kann\noder teilweise er-rPicht, so k,mn der Richter im Urteil\nnicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht\naussprechen, daß oder wieweit der Jugendarrest\ndeshalb angefochten werden, weil andere oder\nnicht vollstreckt wird.\nweitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hät-\nten angeordnet werden sollen oder weil die Aus-\n§ 52 a                            wahl und Anordnung der Erziehungsmaßregeln dem\nVormundschaftsrichter überlassen worden sind.\nAnrechnung von Untersuchungshaft\nDiese Vorschrift gilt nicht, wenn die Entscheidung\nbei Jugendstrafe\nFürsorgeerziehung angeordnet hat.\n(1) Hat der i\\n(Jeklagle c1us /\\nlaß einer Tat, die        (2) Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat,\nGegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist,            kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision\nUntersuchungshaft oder eine c1mlere Freiheitsentzie-       einlegen. Hat der Angeklagte, der Erziehungs-\nhung erJit1en, so wird sie cnli die Jugendstrafe an-       berechtigte oder der gesetzliche Vertreter eine zu-\ngerechnet. Der RichU·r kdnn jedoch anordnen, daß           lässige Berufung eingelegt, so steht gegen das Be-\ndie Anrechnung ganz odPr zum Teil unterbleibt,             rufungsurteil keinem von ihnen das Rechtsmittel\nwenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Ange-           der Revision zu.\nklagten nach der Tat oder illlS Przieherischen Grün-\nden nicht gerechtferti~Jt ist. Erzieherische Gründe           (3) Der Erziehungsberechtigte oder der gesetz-\nliegen namentlich vor, wc•rm bei Anrechnung der            liche Vertreter kann das von ihm eingelegte Rechts-\nFreiheitsent1/.iehunq die noch e1 iorderliche erziehe-     mittel nur mit Zustimmung des Angeklagten zurück-\nrische Einwirkunu auf den Anqeklaql.en nicht ge-           nehmen.\nwährleistet ist.                                                                     § 56\n(2) Wird auf Jusrenclstri_1fe von unbestimmter                   Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe\nDauer erkannt, so wirkl sich die Anrechnung nur               (1) Ist ein Angeklagter wegen mehrerer Straftaten\nauf das I-Iüchstmaf1 d us. Der Richter kann jedoch         zu einer Einheitsstrafe verurteilt worden, so kann\nbestimmen, daß sich die Anrechnung ganz oder zum           das Rechtsmittelgericht vor der Hauptverhandlung\nTeil auch auf dc1s Mi nd(~slma ß auswirkt.                 das Urteil für einen Teil der Strafe als vollstreckbar\nerklären, wenn die Schuldfeststellungen bei einer\n§ 53\nStraftat oder bei mehreren Straftaten nicht bean-\nstandet worden sind. Die Anordnung ist nur zu-\nUberweisung an den Vormundschaftsrichter             lässig, wenn sie dem wohlverstandenen Interesse\nDer Richter kcJnn dem Vormundschaftsrichter im          des Angeklagten entspricht. Der Teil der Strafe darf\nUrteil die Answcihl und Anordnung von Erziehungs-          nicht über die Strafe hinausgehen, die einer Ver-\nmaßregeln überlassen, wenn er nicht auf Jugend-            urteilung wegen der Straftaten entspricht, bei denen\nstrafe erkennt. Der Vonnundschaftsrichter muß              die Schuldfeststellungen nicht beanstandet worden\ndann eine Erziehungsmaßreue! anordnen, soweit              sind.\nsich nicht die Umstände, die für das Urteil maß-              (2) Geg-en den Beschluß ist sofortige Beschwerde\ngebend wcnen, veri:indert hab(m.                           zulässig.","Nr. l'.l] Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1974                       3439\nVierter Unterabschnitt                            (3) Gegen den Widerruf der Aussetzung der\nVerfahren                            Jugendstrafe {§ 26 Abs. 1) ist sofortige Beschwerde\nbei Aussetzung der Jugendstrafe                       zulässig.\nzur Bewährung                               (4) Der Beschluß über den Straferlaß (§ 26 a) ist\nnicht anfechtbar.\n§ 57\n(5) Wird gegen ein Urteil eine zulässige Revision\nEntscheidung über die Aussetzung               und gegen eine Entscheidung, die sich auf eine in\n(1) Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewäh-        dem Urteil angeordnete Aussetzung der Jugend-\nrung wird im Urteil oder, solange der Strafvollzug        strafe zur Bewährung bezieht, Beschwerde einge-\nnoch nicht begonnen hat, nachträglich durch Be-           legt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entschei-\nschluß angeordnet. Für den nachträglichen Beschluß        dung über die Beschwerde zuständig.\nist der Richter zusti:indig, der in der Sache im ersten\nRechtszuge erkannt hat; der Staatsanwalt und der                                   § 60\nJugendliche sind zu hören.\nBewährungsplan\n(2) Hat der Richter die Aussetzun~J im Urteil ab-\ngelehnt, so ist ihre nachträgliche Anordnung nur             (1) Der Vorsitzende stellt die erteilten Weisungen\nzulässig, wenn seit Erlaß des Urteils Umstände her-       und Auflagen in einem Bewährungsplan zusammen.\nvorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit       Er händigt ihn dem Jugendlichen aus und belehrt\nden bereits bekannten Umständen eine Aussetzung           ihn zugleich über die Bedeutung der Aussetzung,\nder Jugendstrafe zur Bewährung rechtfertigen.             die Bewährungszeit, die Weisungen und Auflagen\nsowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aus-\n(3) Kommen Weisungen oder Auflagen (§ 23) in           setzung. Zugleich ist ihm aufzugeben, jeden Wech-\nBetracht, so ist der Ju~Jendliche in geeigneten Fällen\nsel seines Aufenthalts oder Arbeitsplatzes während\nzu befragen, ob er Zusagen für seine künftige Le-\nder Bewährungszeit anzuzeigen. Auch bei nachträg-\nbensführung macht oder sich zu Leistungen erbietet,       lichen Änderungen des Bewährungsplans ist der\ndie der Genugtuung für das begangene Unrecht\nJugendliche über den wesentlichen Inhalt zu beleh-\ndienen. Kommt die Weisung in Betracht, sich einer         ren.\nheilerzieherischen Behandlung oder einer Entzie-\nhungskur zu unterziehen, so ist der Jugendliche,             (2) Der Name des Bewährungshelfers wird in den\nder das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, zu           Bewährungsplan eingetragen.\nbefragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.\n(3) Der Jugendliche soll durch seine Unterschrift\n(4) § 260 Abs. 4 Satz 4 und § 267 Abs. 3 Satz 4        bestätigen, daß er den Bewährungsplan gelesen hat,\nder Strafprozeßordnung gelten entsprechend.               und versprechen, daß er den Weisungen und Auf-\nlagen nachkommen will. Auch der Erziehungs-\n§ 58                           berechtigte und der gesetzliche Vertreter sollen den\nBewährungsplan unterzeichnen.\nW eitere Entscheidungen\n(1) Entscheidungen, die infolge der Aussetzung                                  § 61\nerforderlich werden (§§ 22, 23, 26, 26 a), trifft der\nRichter durch Beschluß. Der Staatsanwalt, der Ju-                             (weggefallen)\ngendliche und der Bewährungshelfer sind zu hören.\nDer Beschluß ist zu begründen.\n(2) Zuständig ist der Richter, der die Aussetzung                   Fünfter Unterabschnitt\nangeordnet hat. Er kann die Entscheidungen ganz                               Verfahren\noder teilweise dem Jugendrichter übertragen, in                   bei Aussetzung der Verhängung\ndessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. § 42                           der Jugendstrafe\nAbs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.\n§ 62\n§ 59                                              Entscheidungen\nAnfechtung\n(1) Entscheidungen nach den §§ 27 und 30 er-\n(1) Gegen eine Entscheidung, durch welche die          gehen auf Grund einer Hauptverhandlung durch\nAussetzung der Jugendstrafe angeordnet oder ab-           Urteil. Für die Entscheidung über die Aussetzung\ngelehnt wird, ist, wenn sie für sich allein angefoch-     der Verhängung der Jugendstrafe gilt § 267 Abs. 3\nten wird, sofortige Beschwerde zulässig. Das gleiche      Satz 4 der Strafprozeßordnung sinngemäß.\ngilt, wenn ein Urteil nur deshalb angefochten wird,\nweil die Strafe nicht ausgesetzt worden ist.                 (2) Mit Zustimmung des Staatsanwalts kann die\nTilgung des Schuldspruchs nach Ablauf der Bewäh-\n(2) Gegen eine Entscheidung über die Dauer der         rungszeit auch ohne Hauptverhandlung durch Be-\nBewährungszeit (§ 22), über Weisungen oder Auf-\nschluß angeordnet werden.\nlagen (§ 23) ist Beschwerde zulüssig. Sie kann nur\ndarauf gestützt werden, daß die Bewährungszeit               (3) Ergibt eine während der Bewährungszeit\nnacbträglich verlängert worden oder eine getroffene       durchgeführte Hauptverhandlung nicht, daß eine\nAnordnung gesetzwidrig ist.                               Jugendstrafe erforderlich ist (§ 30 Abs. 1), so er-","Bundcsgese,tzbl,aitt, Jaihrgang 1974, Teiil I\nqcht der Beschluß, ddß die Entscheidung über die            Entscheidung nachträglich. Dies gilt nicht, soweit\nV1,rhängung dPr Strafo ausricsctzt bleibt.                  der Richter nach § 31 Abs. 3 von der Einbeziehung\nrechtskräftig abgeurteilter Straftaten abgesehen\n(4) Für die übrigen Entscheidungen, die infolge\nhatte.\neiner Aussetzung der Verhüngung der Jugendstrafe\nerforderlich werden, gilt § SB Abs. 1 und Abs. 2               (2) Die Entscheidung ergeht auf Grund einer\nSalz 1 sinngemäß.                                           Hauptverhandlung durch Urteil, wenn der Staats-\nanwalt es beantragt oder der Vorsitzende es für\nangemessen hält. Wird keine Hauptverhandlung\n§ 63\ndurchgeführt, so entscheidet der Richter durch Be-\nAnfechtung                             schluß. Für die Zuständigkeit und das Beschluß-\nverfahren gilt dasselbe wie für die nachträgliche\n(1) Ein Beschluß, durch den der Schuldspruch\nBildung einer Gesamtstrafe nach den allgemeinen\nnach Ablauf der Bewährungszeit getilgt wird (§ 62\nVorschriften. Ist eine Jugendstrafe teilweise ver-\nAbs. 2) oder die Entscheidung über die Verhängung\nbüßt, so ist der Richter zuständig, dem die Aufgaben\nder Jugendstrafe ausqesel.zl bleibt (§ 62 Abs. 3), ist\ndes Vollstreckungsleiters obliegen.\nnicht anfechtbar.\n(2) Im ühriqen qilt § 59 Abs. 2 und 5 sinngemäß.\nSiebenter Unterabschnitt\n§ 64\nGemeinsame Verfahrens-\nBewährungsplan                                             vorschriften\n§ 60 gilt sinngenüiß. Der Jugendliche ist über die\nBedeutung der Aussetzung, die Bewährungszeit, die                                      § 67\nWeisungen und Auflagen sowie darüber zu beleh-\nren, daß er die Festsetzun~J einer Jugendstrafe zu                    Stellung des Erziehungsberechtigten\nerwarten habe, wenn er sich während der Bewäh-                          und des gesetzlichen Vertreters\nrungszeit schlecht führe.                                       (1) Soweit der Beschuldigte ein Recht darauf hat,\ngehört zu werden, Fragen und Anträge zu stellen\noder bei Untersuchungshandlungen anwesend zu\nsein, steht dieses Recht auch dem Erziehungsberech-\nSechster Unterabschnitt\ntigten und dem gesetzlichen Vertreter zu.\nErgänzende Entscheidungen\n(2) Ist eine Mitteilung an den Beschuldigten vor-\ngeschrieben, so soll die entsprechende Mitteilung\n§ 65                              an den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen\nNachträgliche Entscheidungen                    Vertreter gerichtet werden.\nüber Weisungen und Auflagen\n(3) Die Rechte des gesetzlichen Vertreters zur\n(1) Nachträgliche Entscheidungen, die sich auf           Wahl eines Verteidigers und zur Einlegung von\nWeisungen (§ 11 Abs. 2, 3) oder Auflagen (§ 15              Rechtsbehelfen stehen auch dem Erziehungsberech-\nAbs. 3) beziehen, trifft der Richler des ersten             tigten zu.\nRechtszuges nach Anhören des Staatsanwalts und\ndes Jugendlichen durch Beschluß. Er kann das Ver-              (4) Der Richter kann diese Rechte dem Erzie-\nfahren an den Jugendrichter abgeben, in de.ssen Be-         hungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter\nzirk sich der Jugendliche aufhült, wenn dieser seinen       entziehen, soweit sie verdächtig sind, an der Ver-\nAufenthalt gewechselt bat. § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt          fehlung des Beschuldigten beteiligt zu sein, oder\nentsprechend.                                               soweit sie wegen einer Beteiligung verurteilt sind.\nLiegen die Voraussetzungen des Satzes 1 bei dem\n(2) Hat der Richter die Anderung von Weisungen           Erziehungsberechtigten oder dem gesetzlichen Ver-\nabgelehnt, so ist: der Beschluß nicht anfechtbar. Hat       treter vor, so kann der Richter die Entziehung gegen\ner Jugendarrest verhängt, so ist gegen den Beschluß         beide aussprechen, wenn ein Mißbrauch der Rechte\nsofortige Beschwerde zulässig. Diese hat auf-               zu befürchten ist. Stehen dem Erziehungsberechtig-\nschiebende Wirkung.                                         ten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte\nnicht mehr zu, so bestellt der Vormundschaftsrichter\neinen Pfleger zur Wahrnehmung der Interessen des\n§  66\nBeschuldigten im anhängigen Strafverfahren. Die\nErgänzung rechtskräftiger Entscheidungen             Hauptverhandlung wird bis zur Bestellung des\nbei mehrfacher Verurteilung                    Pflegers ausgesetzt.\n(l) Ist die einheitliche Festsetzung von Maß-               (5) Sind mehrere erziehungsberechtigt, so kann\nnahmen oder Jugendstrafe {§ 31) unterblieben und            jeder von ihnen die in diesem Gesetz bestimmten\nsind die durch die rechtskräftigen Entscheidungen           Rechte des Erziehungsberechtigten ausüben. In der\nerkannten Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und              Hauptverhandlung oder in einer sonstigen Verhand-\nStrafen noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt          lung vor dem Richter wird der abwesende Er-\noder sonst erledigt, so trifft der Richter eine solche      ziehungsberechtigte als durch de:r:i anwesenden ver-","Nr. 133 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1974                       3441\ntreten angesehen. Sind Mitteilungen oder Ladungen                                § 72\nvorgeschrieben, so genügt es, wenn sie an einen                           U ntersuchungshait\nErziehungsberechtigten gerichtet werden.\n(1) Untersuchungshaft darf nur verhängt und voll-\nstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine\n§ 68                          vorläufige Anordnung über die Erziehung oder\nNotwendige Verteidigung                 durch andere Maßnahmen erreicht werden kann.\nDer Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen       (2) Uber die Vollstreckung eines Haftbefehls und\nVerteidiger, wenn                                      über die Maßnahmen zur Abwendung seiner Voll-\nstreckung entscheidet der Richter, der den Haft-\n1. einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen      befehl erlassen hat, in dringenden Fällen der Jugend-\nwäre,                                              richter, in dessen Bezirk die Untersuchungshaft voll-\n2. dem Erziehungsberechtigten und dem gesetz-          zogen werden müßte.\nlichen Vertreter ihre Rechte nach diesem Ge-          (3) Unter    denselben Voraussetzungen, unter\nsetz entzogen sind oder                            denen ein Haftbefehl erlassen werden kann, kann\n3. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Ent-     auch die einstweilige Unterbringung in einem Er-\nwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine      ziehungsheim (§ 71 Abs. 2) angeordnet werden. In\nUnterbringung in einer Anstalt in Frage kommt.     diesem Falle kann der Richter den Unterbringungs-\nbefehl nachträglich durch einen Haftbefehl ersetzen,\nwenn sich dies als notwendig erweist.\n§  69                            (4} Befindet   sich ein Jugendlicher in Unter-\nBeistand                        suchungshaft, so ist das Verfahren mit besonderer\nBeschleunigung durchzuführen.\n(1) Der Vorsitzende kann dem Beschuldigten in\njeder Lage des Verfahrens einen Beistand bestellen,       (5) Die richterlichen Entscheidungen, welche die\nwenn kein Fall der notwendigen Verteidigung vor-       Untersuchungshaft betreffen, kann der zuständige\nliegt.                                                 Richter aus wichtigen Gründen sämtlich oder zum\n(2) Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche   Teil einem anderen Jugendrichter übertragen.\nVertreter dürfen nicht zum Beistand bestellt werden,\nwenn hierdurch ein Nachteil für die Erziehung zu\nerwarten wäre.                                                                   § 73\nUnterbringung zur Beobachtung\n(3) Dem Beistand kann Akteneinsicht gewährt\nwerden. Im übrigen hat er in der Hauptverhandlung         (1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den\ndie Rechte eines Verteidigers.                         Entwicklungsstand des Beschuldigten kann der Rich-\nter nach Anhören eines Sachverständigen und des\nVerteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in eine\n§ 70                          zur kriminalbiologischen Untersuchung Jugend-\nMitteilungen                      licher geeignete Anstalt gebracht und dort beob-\nachtet wird. Im vorbereitenden Verfahren ent-\nVormundschaftsrichter und Jugendgerichtshilfe,      scheidet der Richter, der für die Eröffnung des\nin geeigneten Fällen auch die Schule, werden von       Hauptverfahrens zuständig wäre.\nder Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens\nunterrichtet. Sie benachrichtigen den Staatsanwalt,       (2) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde\nwenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschul-        zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.\ndigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist.\n(3) Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer\nvon sechs Wochen nicht überschreiten.\n§ 71\nVorläufige Anordnungen über die Erziehung                                  § 74\n(1} Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Rich-                   Kosten und Auslagen\nter vorläufige Anordnungen über die Erziehung des\nJugendlichen treffen. Die Anordnung der vor-              Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann da-\n1äufigen Fürsorgeerziehung ist nicht zulässig.         von abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten\nund Auslagen aufzuerlegen.\n(2) Ist Jugendstrafe zu erwarten, so kann der\nRichter auch die einstweilige Unterbringung in\neinem geeigneten Erziehungsheim anordnen, wenn                      Achter Unterabschnitt\ndies geboten ist, um einem Mißbrauch der Freiheit\nzu neuen Straftaten entgegenzuwirken oder um den              Vereinfachtes Jugendverfahren\nJugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner\nEntwicklung zu bewahren. Für die einstweilige Un-\n§ 75\nterbringung gelten die§§ 114 bis 115a, 117 bis 118b,\n120, 125 und 126 der Strafprozeßordnung sinngemäß.                           {weggefallen)","3442                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I\n§ 76                                                     § 80\nVoraussetzungen des vereinfachten                           Privatklage und Nebenklage\nJugendverfahrens                        (1) Gegen einen Jugendlichen kann Privatklage\nDer Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichter           nicht erhoben werden. Eine Verfehlung, die nach\nschriftlich oder mündlich beantragen, im verein-         den allgemeinen Vorschriften durch Privatklage\nföchten Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu          verfolgt werden kann, verfolgt der Staatsanwalt\nerwarten ist, daß der Jugendrichter ausschließlich       auch dann, wenn Gründe der Erziehung oder ein\nWeisungen erteilen, die Erziehungs beistandschaft        berechtigtes Interesse des Verletzten, das dem Er-\nanordnen, Zuchtmittel verhängen, auf ein Fahrver-        ziehungszweck nicht entgegensteht, es erfordern.\nbot erkennen oder den Verfall oder die Einziehung\n(2) Gegen einen jugendlichen Privatkläger ist\naussprechen wird. Der Antrag des Staatsanwalts           Widerklage zulässig. Auf Jugendstrafe darf nicht\nsteht der Anklage gleich.\nerkannt werden.\n§ 77                               (3) Nebenklage ist unzulässig.\nAblehnung des Antrags\n§ 81\n(1) Der Jugendrichter lehnt die Entscheidung im\nEntschädigung des Verletzten\nvereinfachten Verfahren ab, wenn sich die Sache\nhierzu nicht. eignet, namentlich wenn die Anord-           Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die\nnung der Fürsorgeerziehung oder die Verhängung           Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406 c der\nvon Jugendstrafe wahrscheinlich oder eine umfang-        Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen\nreiche Beweisaufnahme erforderlich ist. Der Be-          einen Jugendlicheri nicht angewendet.\nschluß kann bis zur Verkündung des Urteils er-\ngehen. Er ist nicht anfechtbar.\n(2) Lehnt der Jugendrichter die Entscheidung im                        Drittes Hauptstück\nvereint achten Verfahren ab, so reicht der Staats-                    Vollstreckung und Vollzug\nanwalt eine Anklageschrift ein.\nErster Abschnitt\n§ 78                                                 Vollstreckung\nVerfahren und Entscheidung\nErster Unterabschnitt\n(1) Der Jugendrichter entscheidet im vereinfach-\nten Jugendverfahren auf Grund einer mündlichen                               Verfassung\nVerhandlung durch Urteil. Er darf auf Fürsorge-                          der Vollstreckung\nerziehung, Jugendstrafe oder Unterbringung in einer                    und Zuständigkeit\nEntziehungsanstalt nicht erkennen.\n(2) Der Staatsanwalt ist nicht verpflichtet, an der\n§ 82\nVerhandlung teilzunehmen. Nimmt er nicht teil, so                         Vollstreckungsleiter\nbedarf es seiner Zustimmung zu einer Einstellung            (1) Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. Er\ndes Verfahrens in der Verhandlung oder zur Durch-        nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die Straf-\nführung der Verhandlung in Abwesenheit des An-           prozeßordnung der Strafvollstreckungskammer zu-\ngeklagten nicht.                                         weist.\n(3) Zur    Vereinfachung,    Beschleunigung und          (2) Soweit Erziehungsbeistandschaft oder Fürsor-\njugendgem~ißen Gestaltung des Verfahrens darf von       geerziehung angeordnet ist, richtet sich die weitere\nVerfcthr(~nsvorschriften abgcw ichen werden, soweit      Zuständigkeit nach den Vorschriften über Jugend-\ndadurch die Erforschung der Wahrheit nicht beein-        wohlfahrt.\nträchtigt wird. Die Vorschriften über die Anwesen-\n§ 83\nheit des J\\ngeklagten (§ 50), die Stellung des Erzie-\nlmngsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters              Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren\n(§ 67) und die Mitteilunq von Entscheidungen (§ 70)\n(1) Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters\nmüssen berJcbtet werden.                                 nach den §§ 86 bis 89 und 92 Abs. 3 sowie nach den\n§§ 462 a und 463 der Strafprozeßordnung sind ju-\nNeunter Unterabschnitt                        gendrichterliche Entscheidungen.\nAusschluß von Vorschriften                          (2) Für die bei der Vollstreckung notwendig wer-\ndes allgemeinen Verfahrensrechts                      denden gerichtlichen Entscheidungen gegen eine\nvom Vollstreckungsleiter getroffene Anordnung ist\n§ 79                            die Jugendkammer in den Fällen zuständig, in denen\nStrafbefehl und beschleunigtes Verfahren          1. der Vollstreckungsleiter selbst oder unter seinem\nVorsitz das Jugendschöffengericht im ersten\n(1) Ge~Jen einen Juwmdlic:hcn darf kein Straf-            Rechtszug erkannt hat,\nbefehl erldssen werden.                                  2. der Vollstreckungsleiter in \\Vahrnehmung der\n(2) Das besch leuni9le V crfilhren des allgetneinen       Aufgaben der Strafvollstreckungskammer über\nVerfahrensrechts ist unzulJssig.                             seine eigene Anordnung zu entscheiden hätte.","Nr. 133 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1974                            3443\n(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und                     · (3) Ist Jugendarrest teilweise verbüßt, so sieht\n2 können, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit                   der Vollstreckungsleiter von der Vollstreckung des\nsofortiger Beschwerde angefochten werden. Die                       Restes ab, wenn dies aus Gründen der Erziehung ge-\n§§ 67 bis 69 gelten sinngemäß.                                      boten ist. Von der Vollstreckung des Jugendarrestes\nkann er ganz absehen, wenn zu erwarten ist, daß der\n§ 84                                Jugendarrest neben einer Strafe, die gegen den Ver-\nurteilten wegen einer anderen Tat verhängt worden\nOrtliche Zuständigkeit                           ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten\n(1) Der Jugendrichter leitet die Vollstreckung in                hat, seinen erzieherischen Zweck nicht mehr erfül-\nallen Verfahren ein, in denen er selbst oder unter                  len wird. Vor der Entscheidung hört der Vollstrek-\nseinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten                  kungsleiter nach Möglichkeit den erkennenden\nRechtszuge erkannt hat.                                             Richter und·den Staatsanwalt.\n(2) Soweit, abgesehen von den Fällen des Ab-                         (4) Die Vollstreckung des Jugendarrestes ist un-\nsatzes 1, die Entscheidung eines anderen Richters                   zulässig, wenn seit Eintritt der Rechtskraft ein Jahr\nzu vollstrecken ist, steht die Einleitung der Voll-                 verstrichen ist.\nstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu,\ndem die vormundschaftsrichterlichen Erziehungs-\nDritter Unterabschnitt\naufgaben obliegen.\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 führt der                                     Jugendstrafe\nJugendrichter die Vollstreckung durch, soweit § 85                                            § 88\nnichts anderes bestimmt.\nAussetzung des Restes\neiner bestimmten Jugendstrafe\n§ 85 *)\n(1) Der Vollstreckungsleiter kann die Vollstrek-\nAbgabe und Ubergang der Vollstreckung                       kung des Restes einer bestimmten Jugendstrafe zur\n(1) Ist Jugendarrest zu vollstrecken, so gibt der                Bewährung aussetzen, wenn der Verurteilte einen\nzunächst zuständige Jugendrichter die Vollstrek-                    Teil der Strafe verbüßt hat und verantwortet wer-\nkung an den Jugendrichter ab, der nach § 90 Abs. 2                  den kann zu erproben, ob er außerhalb des Jugend-\nSatz 2 als Vollzugsleiter zuständig ist.                            strafvollzugs einen rechtschaffenen Lebenswandel\nführen wird.\n(2) Ist Jugendstrafe zu vollstrecken, so geht nach\nder Aufnahme des Verurteilten in die Jugendstraf-                       (2) Vor Verbüßung von sechs :t-.fonaten einer be-\nanstalt die Vollstreckung auf den Jugendrichter                     stimmten Jugendstrafe darf die Aussetzung der\neines in deren Nähe gelegenen Amtsgerichts über,                    Vollstreckung des Restes nur aus besonders wich-\nden die Landesjustizverwaltung hierfür allgemein                    tigen Gründen angeordnet werden. Sie ist bei einer\nbestimmt hat.                                                       Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nur zulässig,\nwenn der Verurteilte mindestens ein Drittel der\n(3) Aus wichtigen Gründen kann der Vollstrek-                    Strafe verbüßt hat.\nkungsleiter die Vollstreckung widerruflich an einen\n(3) Der Vollstreckungsleiter entscheidet nach An-\nsonst nicht oder nicht mehr zuständigen Jugend-\nhören des Staatsanwalts und des Vollzugsleiters.\nrichter abgeben.\nDem Verurteilten ist Gelegenheit zur mündlichen\nÄußerung zu geben.\nZweiter Unterabschnitt                                     (4) Der Vollstreckungsleiter kann Fristen von\nhöchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ab-\nJugendarrest                                 lauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur\nBewährung auszusetzen, unzulässig ist.\n§ 86\n(5) Ordnet der Vollstreckungsleiter die Ausset-\nUmwandlung des Fre'1zeitarrestes                       zung der Vollstreckung des Restes einer bestimmten\nDer Vollstreckungsleiter kann Freizeitarrest in                  Jugendstrafe an, so unterstellt er den Verurteilten\nKurzarrest umwandeln, wenn die Voraussetzungen                      für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und\ndes § 16 Abs. 3 nachträglich eingetreten sind.                      Leitung eines Bewährungshelfers. § 22 Abs. 1, Abs. 2\nSatz 1, 2 und die §§ 23 bis 26 a gelten sinngemäß; an\n§ 87                                die Stelle des erkennenden Richters tritt der Voll-\nstreckungsleiter. Auf das Verfahren und die Anfech-\nVollstreckung des Jugendarrestes                        tung von Entscheidungen sind die §§ 58, 59 Abs. 2\n(1) Die Vollstreckung des Jugendarrestes wird                    bis 4 und § 60 entsprechend anzuwenden.\nnicht zur Bewährung ausgesetzt.\n(2) Für die Anrechnung von Untersuchungshaft                                               § 89\nauf Jugendarrest gilt § 450 der Strafprozeßordnung                          Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe\nsinngemäß.                                                                          von unbestimmter Dauer\n*) Soweit § 85 Abs. 2 Ermächtigungc•n der oberstPn Liindesbehörden      (1) Hat der zu einer Jugendstrafe von unbestimm-\nzum Erlaß von Rechtsverordnungen vorsieht, sind die Landes-      ter Dauer Verurteilte das Mindestmaß seiner Strafe\nregierungen zum Erlilß dieser Rechhverordnungen ermädltigt. Die\nLandesregierungen können die Ermädltigungen auf oberste Landes-  verbüßt und kann verantwortet werden zu erproben,\nbehörden übertragen (Gesetz über Red1tsverordnungen im Bereidl\nder Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960, Bundesgesetzbl. I S. 481). ob er außerhalb des Jugendstrafvollzugs einen","3444                                  Bundesgesetzblatt, Ja.hrgang 1974, Te,i1 I\nrechlschclffenen Lelwnswdndd führen wird, so wan-                                     § 92\ndelt der Vollstreckungsleiter die Jugendstrafe von                           Jugendstrafanstalten\nunbestimmter Dauer in eine bestimmte um und setzt\ndie Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung               (1) Die Jugendstrafe wird in Jugendstrafanstalten\naus.                                                       vollzogen.\n(2) Die Umwandlung erfolgt in der Weise, daß für           (2) An einem Verurteilten, der das achtzehnte\nden Fall des Widerrufs der Strafaussetzung ein             Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den\nStrafrest von mindestens drei Monaten und höch-            Jugendstrafvollzug eignet, braucht die Strafe nicht\nstens einem Jahr zu vollstrncken ist. Der Strafrest        in der Jugendstrafanstalt vollzogen zu werden. Ju-\ndarf zusammen mit dem bereits verbüßten Teil der           gendstrafe, die nicht in der Jugendstrafanstalt voll-\nStrafe das Höchstmaß der Jugendstrafe von unbe-            zogen wird, wird nach den Vorschriften des Straf-\nstimmter Dauer nicht überschreiten.                        vollzugs für Erwachsene vollzogen. Hat· der Ver-\nurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollen-\n(3) § 88 Abs. 3 bis 5 gilt sinnqc!mäß.\ndet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des\n(4) Wenn es aus besonderen Gründen geboten              Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen werden.\nerscheint, kann der Vollstreckungsleiter auch die\n(3) Uber die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug\nendgültige Entlassung anordnen. Dabei wandelt er\nentscheidet der Vollstreckungsleiter.\ndie Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in der\nWeise in eine bestimmte um, daß die Strafe im\nZeitpunkt der Entlassung verbüßt ist.                                                 § 93\nUntersuchungshaft\n(1) An Jugendlichen wird die Untersuchungshaft\nZweiter Abschnitt                        nach Möglichkeit in einer besonderen Anstalt oder\nwenigstens in einer besonderen Abteilung der Haft-\nVollzug\nanstalt oder, wenn Freiheitsstrafe nicht zu erwarten\nist, in einer Jugendarrestanstalt vollzogen.\n§  90\n(2) Der Vollzug der Untersuchungshaft soll erzie-\nJugendarrest                         herisch gestaltet werden.\n(1) Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehr-           (3) Den Vertretern der Jugendgerichtshilfe und,\ngefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindring-            wenn der Beschuldigte der Aufsicht und Leitung\nlich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von            eines Bewährungshelfers untersteht oder für ihn ein\nihm begangene Unrecht einzustehen hat.                     Erziehungsbeistand bestellt ist, dem Helfer und dem\n(2) Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstal-        Erziehungsbeistand ist der Verkehr mit dem Be-\nten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizver-         schuldigten in demselben Umfang wie einem Ver-\nwaltung vollzogen. Vollzugsleiter ist der Jugend-          teidiger gestattet.\nrichter am Ort des Vollzugs. An Fürsorgezöglingen,\n§ 93 a\ndie sich in Heimerziehung befinden, kann der Voll-\nstreckungsleiter im Einvernehmen mit der Fürsorge-                 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nerziehungsbehörde Jugendarrest in der Fürsorge-\n(1) Die Maßregel nach § 61 Nr. 2 des Strafgesetz-\nerziehungsanstall vollziehen lassen.\nbuches wird in einer Einrichtung vollzogen, in der\ndie für die Behandlung suchtkranker Jugendlicher\n§ 91\nerforderlichen besonderen therapeutischen Mittel\nund sozialen Hilfen zur Verfügung stehen.\nAufgabe des Jugendstrafvollzugs\n(2) Um das angestrebte Behandlungsziel zu er-\n(1) Durch den Vollzug der Jugendstrafe soll der          reichen, kann der Vollzug aufgelockert und weit-\nVerurteilte dc1zu erzogen werden, künftig einen             9ehend in freien Formen durchgeführt werden.\nrechtschaffenen und vercm t.wortungsbewußten Le-\nbenswandel zu führen.\n(2) Orclnunq, Arbeit, Unl<:rricht, Leibesübungen                          Viertes Hauptstück\nund sinnvolle Beschäftigung in der freien Zeit sind\nBeseitigung des Strafmakels\ndie Grundlagen dieser Erziehung. Die beruflichen\nLeistungen des Verurteilten sind zu fördern. Lehr-\n§§ 94 bis 96\nwerkstätlen sind einzuricblcn. Die seelsorgerische\nBetreuung wird gewährleistet.                                                    (weggefallen)\n(3) Um di:ls crn~1estrebte Erziehungsziel zu errei-\nchen, kann cler Vollzug aufgelockert und in geeigne-                                  § 97\nten Fällen weitqehend in freien Formen durchge-               Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch\nführt wenlcn.\n(1) Hat der Jugendrichter die Uberzeugung er-\n(4) Die Beamten müssen für die Erziehungsauf-            langt, daß sich ein zu Jugendstrafe verurteilter\ngabe des Vollzugs geeignet und cnisgebildet sein.          Jugendlicher durch einwandfreie Führung als recht-","Nr. !'.Li   Tc1q der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1974                       3445\nschaffen er J\\,fonsch c~rw icscn hd L, so erklürt er von      widerruft der Richter in dem Urteil oder nachträg-\n1\\rnts wegen oder auf /\\nl.ri.l~J des Verurleilten, des       lich durch Beschluß die Beseitigung des Strafmakels.\nErziehungsbcrechli~JLcn oder dPs gesetzlichen Ver-            In besonderen Fällen kann er von dem Widerruf ab-\n1.n~ters den StralnwkPI <l ls best!itigt. Dies kann auch      sehen.\nauf Antrag des Stac1l.sanwall.s oder, wenn der Ver-\nurteilte~ im Z(!itpunkl der Anl.rc1gstcllung noch min-\nderjährig jst, c1uf /\\ntrt1<J d<!S V<!rlrelcrs der Jugend-                        Fünftes Hauptstück\ng<irichlshilfe gcscht~l1c!n.                                                  Jugendliche vor Gerichten,\n(2) Die Anordnnnu ki.lnn <~rsl zwei Jahre nach               die für allgemeine Strafsachen zuständig sind\nVerbüßung oder Erlaß der Strafo ergehen, es sei\ndenn, daß <kr Verurtr\\ilte sich der ßpseitigung des                                      § 102\nStrafmakels besondc!rs würdi~J q<!:1.eifJt hat. Während                              Zuständigkeit\ndes Vollzugs oder wühwnd 6ner Bewührungszeit\nist die /\\nordnunsi unzulJssiq.                                  Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes und\ndes Oberlandesgerichts sowie die Zuständigkeit der\nStrafkammer nach § 74 a des Gerichtsverfassungs-\n§ 98                             gesetzes werden durch die Vorschriften dieses Ge-\nVerfahren                           setzes nicht berührt. In den zur Zuständigkeit von\nOberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehören-\n(l) ZusL:indig   .ist der Juqi!ndrichtnr des Amts-         den Strafsachen (§ 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsver-\nuerichts, dem die vormundsdrnftsrichterlichen Er-             fassungsgesetzes) entscheidet der Bundesgerichtshof\nziehLrngsaufgaben für den Verurteilten obliegen. Ist          auch über Beschwerden gegen Entscheidungen die-\nder Verurteil le volljüh riu, ~,o ist der Jugendrichter       ser Oberlandesgerichte, durch welche die Ausset-\nzustündiq, in dcssi:11 ß(','.irk der Verurteilte seinen       zung der Jugendstrafe zur Bewährung angeordnet\n\\tVohnsitz hat.                                               oder abgelehnt wird (§ 59 Abs. 1). In Fällen von ge-\n(2) Der Juq<!nclrichl<!r bc!iHlflrd\\Jt 1nit den Ermitt-   ringer Bedeutung kann die Strafkammer mit Zustim-\nlungen über die Führunu des Verurteilten und des-             mung des Staatsanwalts die Strafsache gegen einen\nsen Bewährung vorzuqsweise die Stelle, die den                Jugendlichen an das Jugendschöffengericht ab-\nVerurteilten nach der Verbüßung der Strafe betreut            geben.\nhat. Er kann eigene Ennittlungen anstellen. Er hört\n§ 103\nden Verurteilten und, wenn dieser minderjährig ist,         1\nden Erziehungsberechti9ten und den gesetzlichen                            Verbindung mehrerer Strafsachen\nVertreter, ferner die Schule und die zuständige Ver-\n(1) Strafsachen gegen Jugendliche und Erwach-\nvvaltunqsbehörde.\nsene können nach den Vorschriften des allgemeinen\n(3) Nach   Abschluß       der  :Crn1i UJ ungen  ist der   Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur\nStfürls1mwalt zu hön•n.                                       Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wich-\ntigen Gründen geboten ist.\n§ 99                                (2) Der Staatsanwalt erhebt die Anklage vor dem\nEntscheidung                          Jugendgericht, wenn das Schwergewicht bei dem\nVerfahren gegen Jugendliche liegt.\n(1) Der Juqendric:hter c:rür,;cheidet durch Beschluß.\n(2) Hült er die Vorcrnssetzungen für eine Beseiti-            (3) Beschließt der Richter die Trennung der ver-\nqung des Strafmc1kt)ls noch nicht für gegeben, so             bundenen Sachen, so erfolgt zugleich Abgabe der\nkc1nn er die Entsclwidtrn!J um llöchstens zwei Jahre          abgetrennten Sache an den Richter, der ohne die\naufschieben.                                                  Verbindung zuständig gewesen wäre.\n(3) Ccr1cn den lfoi,cb luß ist sofortige Beschwerde\nzulüssig.                                                                                § 104\n§ 100                                            Verfahren gegen Jugendliche\nBeseitigung des Strafmakels                         (1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für\nnach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes           allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gel-\nten die Vorschriften dieses Gesetzes über\nWird die Strnfe oder ein Strafrest bei Verurtei-\nlung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe                 1. Verfehlungen      Jugendlicher  und   ihre Folgen\nnach Aussetzung zur Bewährung erlassen, so er-                      (§§ 3 bis 32),\nklärt der Richter zugleich den Strafmakel als besei-           2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der\ntigt.                                                              Jugendgerichtshilfe (§§ 38, 50 Abs. 3),\n§ 101                              3. den Umfang der Ermittlungen im Vorverfahren\nWiderruf                                  (§ 43),\n4. das Absehen von der Verfolgung und die Ein-\nWird der Verurteilte, dessen Strafmakel als be-\nstellung des Verfahrens durch den Richter\nseitigt erklärt worden ist, vor der Tilgung des Ver-\n(§§ 45, 47),\nmerks wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen\nVergehens erneut zu Freiheitsstrafe verurteilt, so             5. die Untersuchungshaft (§§ 52, 52 a, 72),","3446                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974', Teiil I\n6. die Urteilsgründe (§ 54),                               (2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzu-\n7. das Rechtsmittelverfohren (§§ 55, 56),               wenden, wenn der Heranwachsende wegen eines\nTeils der Straftaten bereits rechtskräftig nach all-\n8. das Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe        gemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.\nzur Bewährung und der Verhängung der Jugend-\nstrafe (§§ 57 bis 64),                                 (3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heran-\nwachsende beträgt zehn Jahre.\n9. die Beteiligung und die Rechtsstellung des Er-\nziehungsberechtigten und des gesetzlichen Ver-\n§ 106 *)\ntreters (§§ 67, 50 Abs. 2),\n10. die notwendige Verteidigung (§ 68),                           Milderung des allgemeinen Strafrechts\nfür Heranwachsende\n11. Mittc~ilungen (§ 70),\n(1) Ist wegen der Straftat eines Heranwachsenden\n12. die Unterbringung zur Beobachtung (§ 73),\ndas allgemeine Strafrecht anzuwenden, so kann der\n13. Kosten und Auslagen (§ 74) und                       Richter an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe\n14. den Ausschluß von Vorschriften des allgemei-         auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn\nnen Verfahrensrechts (§§ 79 bis 81).                Jahren erkennen.\n(2) Sicherungsverwahrung darf der Richter nicht\n(2) Die Anwendung weiterer V erfahrensvorschrif-\nanordnen. Er kann anordnen, daß der Verlust der\nten dieses Gesetzes steht im Ermessen des Richters.\nFähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und\n(3) Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit        Rechte aus öffentlichen W1.hlen zu erlangen (§ 45\ngeboten ist, kann der Richter anordnen, daß die          Abs. 1 des Strafgesetzbuches), nicht eintritt.\nHeranziehung der Jugendgerichtshilfe und die Be-\nteiligung des Erziehungsberechtigten und des ge-\nsetzlichen Vertreters unterbleiben.\nZweiter Abschnitt\n(4) Hält der Richter Erziehungsmaßregeln für er-\nGerichtsverfassung und Verfahren\nforderlich, so hat er deren Auswahl und Anordnung\ndem Vormundschaftsrichter zu überlassen. § 53\nSatz 2 gilt entsprechend.                                                                  § 107\n(5) Entscheidungen, die nach einer Aussetzung                                  Gerichtsverfassung\nder Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich wer-            Von den Vorschriften über die Jugendgerichtsver-\nden, sind dem Jugendrichter zu übertragen, in des-       fassung gelten die §§ 33, 34 Abs. 1 und §§ 35 bis 38\nsen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. Das gleiche     für Heranwachsende entsprechend.\ngilt für Entscheidungen nach einer Aussetzung der\nVerhängung der Jugendstrafe mit Ausnahme der\n§ 108\nEntscheidungen über die Festsetzung der Strafe und\ndie Tilgung des Schuldspruchs (§ 30).                                                 Zuständigkeit\n(1) Die Vorschriften über die Zuständigkeit der\nDritter Teil                       Jugendgerichte (§§ 39 bis 42) gelten auch bei Ver-\nfehlungen Heranwachsender.\nHeranwachsende\n(2) Der Jugendrichter ist für Verfehlungen Her-\nErster Abschnitt                    anwachsender auch zuständig, wenn die Anwen-\nAnwendung                         dung des allgemeinen Strafrechts zu erwarten ist\ndes sachlichen Strafrechts                und nach § 25 des Gerichtsverfassungsgesetzes der\nStrafrichter zu entscheiden hätte.\n§ 105\n(3) Das Jugendschöffengericht darf wegen der\nAnwendung des Jugendstrafrechts               Verfehlung eines Heranwachsenden nicht auf Frei-\nauf Heranwachsende                     heitsstrafe von mehr als drei Jahren erkennen. Ist\n(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung,       höhere Freiheitsstrafe zu erwarten, so ist die Ju-\ndie nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe         gendkammer zuständig:\nbedroht ist, so wendet der Richter die für einen\nJugendlichen 9eltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8,                                        § 109\n9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an,\nVerfahren\nwenn\n1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des               (1) Von den Vorschriften über das Jugendstraf-\nTäters bei Berücksichti.gung auch der Umwelt-        verfahren (§§ 43 bis 81) sind im Verfahren gegen\nbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach     einen Heranwachsenden die §§ 43, 50 Abs. 3, § 68\nseiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch     •) § 106 Abs. 2.: Ist gern. Artikel 326 Abs. 5 Nr. 5 G. v. 2. 3. 1974 I\neinem Jugendlichen gleichstand, oder                                    vom 1. 1. 1975 bis zum Ablauf des 31. 12. 1977 in\nger Fassung und ab 1. 1. 1978 in folgender Fassung\nanzuwenden:\n2. es sich nach der Art, den Umständen oder den                            ·,,(2) Der Richter kann anordnen, daß der Verlust der\nBeweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung                           Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte\naus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1\nhandelt.                                                                des Strafgesetzbuches), nicht eintritt.\"","Nr. 1:n      Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1974                        3447\nNr. 1, :3 und § 73 <~11Lspt<iclH·11d d11zuwenden. Die Ju-            Anordnung dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich\ngendgerichtshi lk! und in (J(\\('iq1wl.()ll Fi:illen auch die         der I--Ieranwachsende aufhält.\nSchule werden von dc·r Ei                         und dem Ausgang\ndes Vc•rl,d1n!ns t111l,·rrich1Pl. Sie lH•nc1chrichtigen den\nSlaatsil11vvc1l1, VV<'ll!l i11nr•11 hc·kdnnl wird, daß gegen\nden ßt,sr h u        1 ('.ll rH 1d1 c·i 11 <1nd(:res Sl.raJverfahren\nVierter Teil\nanhängig ist. Dici t 11·1111 i<l1 k ci I k<1 nn m1sgeschlossen                       Sondervorschriften\nwerden, w<·n 11 d i<·i-; i 111 1111 rPssc~ dPs Heranwachsen-                  für Soldaten der Bundeswehr\nden             ist,\n§ 112 a\n(2) Wende!!. d<.'r 1~ ich l<~r J uqc·ndstrn !recht an (§ 105),\nso gelten <1uch diP l;i§               47 1\\bs. l Nr. 1, 2, Abs. 2,            Anwendung des Jugendstrafrechts\n3, §§ 52, 52c.1, 54 i\\bs. l, §l;i .S5 his GG, 74, 79 Abs.1\nDas Jugendstrafrecht (§§ 3 bis 32, 105) gilt für die\nund § 81 entsprc:dwnd l;i (i(j ist auch dann anzuwen-\nDauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugend-\nden, Wt'.tlll diP Pinl1Pitlidw Feslsetzung von Maß-·\nlichen oder Heranwachsenden mit folgenden Ab-\nnahmen oder JtHJ('IHlslrt1!(~ 11c1ch § 105 Abs. 2 unter-\nweichungen:\nblieben ist.\n1. Erziehungsbeistandschaft und Fürsorgeerziehung\ndürfen nicht angeordnet werden.\n2. Bedarf der Jugendliche oder Heranwachsende\nnach seiner sittlichen oder geistigen Entwicklung\nDritter Abschnitt                               besonderer erzieherischer Einwirkung, so kann\nVollstreckung,                              der Richter Erziehungshilfe durch den Diszipli-\nVollzug und Beseitigung des Strafmakels                            narvorgesetzten als Erziehungsmaßregel anord-\nnen.\n§ 110                              3. Bei der Erteilung von Weisungen und Auflagen\nVollstreckung und Vollzug                                soll der Richter die Besonderheiten des Wehr-\ndienstes berücksichtigen. Weisungen und Auf-\n(1) Von den Vorschriften über die Vollstreckung                       lagen, die bereits erteilt sind, soll er diesen\nund den Voilzug bE~i Juwmdlichen gelten§ 82 Abs. 1,                      Besonderheiten anpassen.\n§§ 83 bis 93 a für Uerd n wc1chsende entsprechend, so-\n4. Als ehrenamtlicher Bewährungshelfer kann ein\nweit der Richter .Ju9u1dstrafrecht angewendet (§ 105)\nSoldat bestellt werden. Er untersteht bei seiner\nund nach diesem Gesetz zul~issige Maßnahmen oder\nTätigkeit (§ 25 Satz 2) nicht den Anweisungen\nJugendstrafe Vt;rh~inut ha L\ndes Richters.\n(2) § 93 ist entsprechend anzuwenden, solange der                 5. Von der Dberwachung durch einen Bewährungs-\nHeranwachsende das einundzwanzigste Lebensjahr                          helfer, der nicht Soldat ist, sind Angelegenheiten\nnoch nicht vollendet hat.                                                ausgeschlossen, für welche die militärischen Vor-\ngesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsen-\n§ 111                                  den zu sorgen haben. Maßnahmen des Disziplinar-\nvorgesetzten haben den Vorrang.\nBeseitigung des Sfrafmakels\nDie Vorschriften über die Beseitigung des Straf-                                          § 112 b\nmakels (§§ 97 bis 101) gelten für Heranwachsende\nErziehungshilfe\nentsprechend, soweit der Richter Jugendstrafe ver-\ndurch den Disziplinarvorgesetzten\nhängt hat.\n(1) Hat der Richter Erziehungshilfe (§ 112 a Nr. 2)\nangeordnet, so sorgt der nächste Disziplinarvorge-\nsetzte dafür, daß der Jugendliche oder Heranwach-\nVierter Abschnitt                           sende, auch außerhalb des Dienstes, überwacht und\nbetreut wird.\nHeranwachsende vor Gerichten,\ndie für allgemeine Strafsachen                             (2) Zu diesem Zweck werden dem Jugendlichen\nzuständig sind                           oder Heranwachsenden Pflichten und Beschränkun-\ngen auferlegt, die sich auf den Dienst, die Freizeit,\nden Urlaub und die Auszahlung der Besoldung be-\n§ 112                             ziehen können. Das Nähere wird durch Rechtsver-\nEntsprechende Anwendung                              ordnung (§ 115 Abs. 3) geregelt.\n(3) Die Erziehungshilfe dauert so lange, bis ihr\nDie §§ 102, 103, 104 Abs. 1 bis 3 und 5 gelten für\nVerfahren gegen H.ernnwacl1sende entsprechend. Die                   Zweck erreicht ist. Sie endet jedoch spätestens,\nwenn sie ein Jahr gedauert hat oder wenn der\nin § 104 Abs. 1 genannten Vorschriften sind nur in-\nsoweit anzuwenden, als sie nach dem für die Her-                     Soldat zweiundzwanzig Jahre alt oder aus dem\nanwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen                    Wehrdienst entlassen wird.\nsind. Hdlt der Richter die Erüülung von Weisungen                       (4) Die Erziehungshilfe kann auch neben Jugend-\nfür erforderlich, so überläßt er die Auswahl und                     strafe angeordnet werden.","Bt11Hks11esetzbla.tt, Jahrgm1g 1974, Teil I\n§ 1J2 C                           vollendet haben und sich für den Jugendstrafvollzug\nVoHstreckung                          eignen, auch Freiheitsstrafen vollzogen werden, die\nnach allgemeinem Strafrecht verhängt worden sind.\n(1) Der   Vol lstrcckun9sleitcr c~rklärt die Erzie-\nh1mgs1rwßregel nach § l 12 i.l Nr. 2 für crlecliut, wenn\nihr Zweck erreicht ist.                                                               § 115\n(2) Der    Vo1lstrcckuni1sleiter sieht davon ab,                Rechtsvorschriften der Bundesregierung\nJugendarrest, der wegen einer vor Beginn des Wehr-                              über den Vollzug\ndienstverhtiHnisscs begangenen Tat verhängt ist,\ngegenüber Soldaten der Bundeswehr zu vollstrek-                 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nken, wenn di.e Besonderheiten des Wehrdienstes es            Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nerfordern und ihnen nicht durch einen Aufschub der           für den Vollzug der Jugendstrafe, des Jugend-\nVollstreckung Rechnung gdrn9en werden kann.                  arrestes und der Untersuchungshaft Vorschriften zu\nerlassen über die Art der Unterbringung, die Be-\n(3) Die Entscheidunqen des Vollstreckungsleiters\nhandlung, die Lebenshaltung, die erzieherische,\nnach den Absätzen l und 2 sind juuendrichterliche            seelsorgerische und berufliche Betreuung, die Ar-\nEntscheidunuen im Sinne clr~s § 83.\nbeit, den Unterricht, die l:iE:sunahe:Its:ptiecre und kör-\nperliche Ertüchtigung, die Freizeit, den Verkehr mit\n§ 112 d                            der Außenwelt, die Ordnung und Sicherheit in der\nVollzugsanstalt und die Ahndung von Verstößen\nAnhörung des Disziplinarvorgesetzten\nhiergegen, die Aufnahme und die Entlassung sowie\nBevor der RichtPr oder der Vollstreckungsleiter           das Zusammenwirken mit den der Jugendpflege und\neinem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder                 Jugendfürsorge dienenden Behörden und Stellen.\nAuflagen erteilt, die Erziehungsrnaßregel nach\n§ 112 a Nr. 2 anordnet oder für erledigt erklärt, von           (2) Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung\nder Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112 c            dürfen für die Ahndung von Verstößen gegen die\nAbs. 2 absieht oder einen Soldaten als Bewährungs-           Ordnung oder Sicherheit der Anstalt nur Hausstra-\nhelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvor-        fen vorsehen, die der Vollzugsleiter oder bei Unter-\ngesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden              suchungshaft der Richter verhängt. Die schwersten\nhören.                                                       Hausstrafen ,5ind die Beschränkung des Verkehrs\nmit der Außenwelt auf dringende Fälle bis zu drei\n§ 112 e                            Monaten und Arrest bis zu zwei \\/1/ ochen. Mildere\nVerfahren vor Gerichten,                    Hausstrafen sind zulässig. Dunkelhaft ist verboten.\ndie für allgemeine Strafsachen zuständig sind\n(3) Die Bundesregierung vllird ermächtigt, durch\nIn Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwach-            Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nsende vor den für allgemeine Strafsachen zustän-             zur Durchführung des § 112 b Abs. 2 Vorschriften\ndigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112 a, 112 b und         über Art, Umfang und Dauer der Pflichten und Be-\n112 d anzuwenden.                                            schränkungen zu erlassEm, die dem Jugendlichen\noder Heranwachsenden hinsichtlich des Dienstes,\nder Freizeit, des Urlaubs und der Auszahlung der\nBesoldung auferlegt werden oder durch den näch-\nsten Disziplinarvorgesetzten auferlegt werden kön-\nFünfter Teil                           nen.\nSchluß- und Ubergangsvorschriften                                               § 116\nZeitlicher Geltungsbereich\n§ 113\nBewährungshelfer                          (1) Das Gesetz wird auch auf Verfehlungen ange-\nwendet, die vor seinem Inkrafttreten begangen wor-\nFür rü~n Bezirk eines jedEm Jugendrichters ist            den sind. Für diese Verfehlungen ist das Mindest-\nmindestens ein hauptamtlicher Bewährungshelfer               maß der Jugendstrafe drei Monate.\nanzustellen. Die Anstellung kann für mehrere Be-\nzirke erfolgen oder ganz unterbleiben, wenn wegen              (2) Auf Jugendstrafe darf gegen einen Heran-\ndes geringen Anfalls von Strafsachen unverhältnis-           wachsenden nicht erkannt werden, wenn die Straftat\nmäßig hohe Aufwendungen entstehen würden. Das                vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen ist\nNähern über die Tätigkeit des Bewährungshelfers              und nach dem allgemeinen Strafrecht die Verhän-\nist durch Landesgesetz zu regeln.                            gung einer Freiheitsstrafe von weniger als drei\nMonaten zu erwarten gewesen wäre.\n§ 114                               (3) Auf Jugendstrafe von unbestimmter Dauer\nVollzug von Freiheitsstrafe                   darf gegen einen Heranwachsenden nur erkannt\nin der Jugendstrafanstalt                   werden, wenn die Tat nach dem Inkrafttreten dieses\nGesetzes begangen ist oder wenn bei mehreren\nIn der Jugcndstrali.lnstall dürfen an Verurteilten,       Straftaten das Schwergewicht in der Zeit nach dem\ndie das vierundzwi.lnzi~JsL<: LPlwnsjahr noch nicht          Inkrafttreten des Gesetzes liegt","1---Jr. 1:n Tci~J der Allsgabe: Bonn, den 13. Dezember 1974                                     3449\n§ 117 *)                                                               § 121\nGerichtsverfassung                                                       (gegenstandslos)\n(l) Die WcJhl <for Juqcndschüffen nach § 35 er-\nfolgt erstnrn1ig irnwrlwlb von sechs Monaten nach                                                       § 122\nInkrafttreten di<'S<!s Cescl.zes, spiiter gleichzeitig mit                                      (gegenstandslos)\nder WaJ-il der Schiiflcn für die Schüffengerichte und\ndie Strafkammern.                                                                                       § 123\n(2) Wo ein JugendwohlfohrLsdusschuß noch nicht                                         Sonderregelung für Berlin\nbesteht, wird die Vorschlagsliste nach § 35 Abs. 3\nvom Jugendamt auf~Jestellt.                                               Der Vierte Teil (§§ 112 a bis 112 e) und § 115\nAbs. 3 sind im Land Berlin nicht anzuwenden. Der\nFünfte Teil (Schluß- und Dbergangsvorschriften) ist\n§ 118\nim Land Berlin als Vierter Teil anzuwenden.\n(zeit! ich überholt)\n§ 124\n§ 119\nBerlin-Klausel\nFreiheitsstrafen\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nJugendgefängnisstrafen, auf die gegen einen                         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n.Jugendlieben vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes                    (BundesgesetzbL I S. 1} auch im Land Berlin. Rechts-\nerkannt worden ist, werden für die Anwendung                           verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz\ndieses Cesetzes der Ju9endslrafe gleichgestellt.                       enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten\nim Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\n§ 120                                gesetzes.\nVerweisungen                                                                § 125 *)\nVerweisungen auf Vorschriften des Reichsjugend-                                                Inkrafttreten\ngerichtsgesetzes vom 6. November 1943 (Reichsge-\nsetzbl. I S. 637) gelten als Verweisungen auf die an                      Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.\nihre Stelle getretenen Vorschriften dieses Gesetzes.\n*) § 125 betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen\nFassung vom 4. August ~953. Der Zeitpu~_kt des lnkrafttretens der\n*) § 117 Abs. 1 Sulz 2, 3: ZeiLlid1 iihcrholt.                            späteren Änderungen ergibt sich aus den Änderungsgesetzen."]}