{"id":"bgbl1-1974-133-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":133,"date":"1974-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/133#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-133-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_133.pdf#page=1","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes","law_date":"1974-12-10T00:00:00Z","page":3425,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["3425\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z 1997 A\n1974                    Ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 1974                                                                                        Nr.133\nTag                                                   Inhalt                                                                                         Seite\n10. 12. 74    Viertes Gesetz zur  .Ä. nderung  des Unterhaltssicherungsgesetzes                                                                         3425\n53-3\n11. 12. 74    Neufassung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG)                                                                                               3427\n451-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundcs~Jesdzbl,JIL T('i] II Nr. 66 und Nr. 67 ............ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  3450\nVerkündungen im Bm1desanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3451\nRechtsvorschrifL<•n der Europfüscben Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   3452\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes\nVom 10. Dezember 1974\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                     der Land- oder Forstwirtschaft oder des\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                            freien Berufes,\nd) Beiträge zu .einer freiwilligen Höher-\nversicherung in der gesetzlichen Ren-\nArtikel 1\ntenversicherung in Höhe des Betrages,\nDas Unterhaltssid1enmqsgesel.z in der Fassung                                                    der in den letzten zv1-'Ölf Monaten vor\nder Bekanntmachun~J vom ]1. Mai 1961 (Bundes-                                                      Beginn des Wehrdienstes durchschnitt-\ngesetzbl. I S. 661, 1079), zuletzt geändert durch das                                              lich entrichtet 1vorden ist,\nEinführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März                                           e) Beiträge, die ein \\r\\Tehrpflichti9er zu ei-\n1974 (Bundes9cselzbL l S. 469), wird wie folgt ge-                                                 ner betrieblichen, überbetrieblichen\nändert:                                                                                            Alters- oder I-hnterbliebenenversor-\ngung oder zu einer Zusatzversorgung\n1. § 7 wird wie folgt DCÜudc!rl:                                                                   des öffentlichen Dienstes leistet, wenn\na) In Absatz l Satz 2 wird die Zdhl „7\" durch die                                              der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist,\nZahl „8\" ersetzt.                                                                          diese Beiträge nach § 5 des Arbeits--\nplatzschutzgesetzes 1veiterzuentrichten,  1\nb) Absatz 2 Nr. b PrhJi lt lolqende Fassung:\nf) Aufwendungen zur Erfüllung von Ver-\n„6. ErsiJIZ für                                                                           trägen, die im Versicherungsfalle den\na) A ufwi!ncl u.n!Jen lür Ersatzkräfte oder                                          Versicherungsnehmer vor Vermögens--\nVertrctc~r, die an Stelle des Wehr-                                              nachteilen schützen, mit Ausnahme al-\npflichtinr:n in sei1wrn Gewerbebetrieb,                                          ler mit dem Halten und Führen von\nBetrieb der Lrnd-- od('.r Forstwirtschaft                                        Kraftfahrzeugen zusammenhängender\noder irn ln•i<:n BNuf liititl werden,                                            Verträge\\\nb) Miete d<'r Bc~ruL,.-d.üU.c,                                                g) Aufwendungen zur Erfüllung von Ver-\nc) sonsti~Je l1nab\\111 P11dbdlc Aufwendun-                                           pflichtungen aus dem Bau oder Kauf\nqen zur Sicherunq ch r r:orUührung des\n1                                                       von Eigenheimen oder eigengenutzten\nCc:wcllwbt'lric'lws odN d('s Betriebes                                           Eigentumswohnungen,","3426                                            Bundesgeselzbla:tt, Jahrgang 1974, Teil I\nwenn diese Aufw<!11<lungen aus dem Ein-                   b) In Nummer 2 werden die Worte ,,§ 2 Abs. 3\nkonmw11 df's Wclnpflichtigen oder den                           Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7\" durch die Worte ,,§ 2\nErl.r~iqen des c;r•w<·rbebe1riebes, des Be-                     Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7\" ersetzt.\ntriel)('.S <l<ir Lund- od<~r Forslwirtschaft oder\ndes frPi<'ll B<·ruf<:s n<1chweislich nicht ge-        3. § 12 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:\ndeckt \\V(' rde11 ki1n 11e11; \".\n,,(1) Wehrpflichtige, bei denen die Vorausset-\nc) Nach J\\hsillz Nr. 7 wird der Punkt durch ein                        zungen des § 2 Nr. 2 vorliegen, erhalten al.3 Le-\nSemikolon r:r~,C'l.d und folqende Nummer 8                         dige einen Betrag von monatlich 1 470 Deutsche\neingeJiiql.:                                                       Mark, als Verheiratete einen Betrag von monat-\n,, 8. zur Frrn 11 unq ,·( >11 L<>hPns vcrsicherungs-,              lich 1 900 Deutsche Mark.\"\nBausp,H- und son-;1 iqen prämien- oder\nsteuerbP1J ii n c; 1 iq iun   Kc1pi lalansammlungs-    4. § 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nvertr;_iuc11 insge.'idml bis zu 50 Deutsche\nMark 1nondtlic!1; dc:r Betrag ist von der                     ,, (2) Aufwendungen im Sinne des § 7 Abs. 2\nden Ver-       Nr. 2, 3 und 6 Buchstaben d bis f sowie Nr. 8 sind\nzu über-      insoweit nicht als Sonderausgaben nach § 10 des\nweis<·n.\"                                                  Einkommensteuergesetzes abzugsfähig, als für sie\nSonderleistungen nach § 7 gewährt werden.\"\nd) In Absatz J vvcrden die \\Vorte „Buchstabe d\"\ndurch die ½'orte „B11cl1stdben d bis g\" ersetzt.\nArtikel 2\ne) Folgende AbsciLJ.\\: 4 und 5 werden angefügt:\nNeufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes\n,, (4)   Die     ,,,,.,,c.,.,,.,         nach Absatz 2\nNr. 6 Buchstaben d bis g dürfen zusammen                          Der Bundesminister der Verteidigung wird er-\nhöchstens 8 vom I lu nclert der Bemessungs-                    mächtigt, das Unterhaltssicherungsgesetz in der nun-\ngrundlaue (§ 10)                                                mehr geltenden Fassung mit neuer Paragraphen-\n(S)    DiC' SoncJc,rlPisl.unqc,n 11ach Absatz 2           folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten\nNr. 6 Bud1sli1Jwn e bis (f werden nur gewährt,                 des Wortlauts zu beseitigen.\nwenn die den                                   zugrunde lie-\ngenden Vntr(irse bei Beqinn des Wehrdienstes\nArtikel 3\nmindeste1is zwöH :iVIonate bestehen und den\nWehrpflicbti~wn für diesen Zeitraum zu Auf-                                            Inkrafttreten\nwendun9en in Piner Hühe verpflichten, die\n(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\nmindes1ens d('ll1 qeltend gemachten Betrag\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nentspricht.        11\n(2) Für Anspruchsberechtigte, die vor dem Inkraft-\ntreten Ansprüche nach den bisherigen Vorschriften\n2. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ndes Unterhaltssicherungsgesetzes erworben haben,\na} In Nummer l werden die Worte ,,§§ 7a bis 7e\"                    bleiben diese Vorschriften maßgebend, wenn sie\ndurch die Worte ,, §§ 7b bis 7e\" ersetzt.                      günstiger sind.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den l 0. Dezember 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nLeber\nDer Bundesminister der Verteidigung\nLeber"]}