{"id":"bgbl1-1974-132-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":132,"date":"1974-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/132#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-132-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_132.pdf#page=24","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Sortenschutzgesetzes","law_date":"1974-12-09T00:00:00Z","page":3416,"pdf_page":24,"num_pages":6,"content":["~1416                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Sortenschutzgesetzes\nVom 9. Dezember 1974\nDer Bundt~slc1q hc1I dc1s foltwnde Cesetz beschlos-               (2) Eine Art darf in das Artenverzeichnis nur\nsen:                                                              aufgenommen werden, wenn die Aufnahme im\nArtikel 1                              Hinblick auf die Bedeutung eines sortenmäßigen\nVertriebs im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nDas Sorl cnsch u lz~w.sdz vurn 20. Mai 1968 (Bun-              erforderlich ist und die Voraussetzungen für die\nclcsgeselzbL J S. 429L gPi.11lClerl. durch Artikel 203            Durchführung der für die Erteilung des Sorten-\ndes Einführunqsgesctzc:s zum Strafgesetzbuch vom                  schutzes erforderliclwn Prüfunqen bE·i Sorten\n2. März 1974 (nundw;qc:sf•lzhL I S. 469), wird wie                dieser Art gecreben sincl Die Voraussetzungen\nfolgt gei.inclerl:                                                für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1\nbrauchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n1. § 2 wird wi(' lol~Jl O(:i1nd<:rl:\nnicht gegeben zu sein, 1,venn sie für diese Art in\nDurn ,1\\bsc1\\z J wird folqf'lldc·r S<itz 2 angefügt:         einem anderen Staat gegeben sind und der Bun-\ndesminister durch Rechtsverordnung festgestellt\n„Der Neulic:it cü1er Sorte, die zu einer nach § 7\nhat, daß die Prüfungsmethoden in diesem Staat\nAbs. 1 Nr. 2 in d,b Arten vcrzciclrnis aufgenom-             den Anforderungen dieses Gesetzes entspre-\nmenen /\\ rt <JC'hiir1, s!.cht nicht entgegen, daß            chen.\"\nVermchrunnsfful oder sonsLiues Erntegut dieser\nSorte durch den ScHLc:n inhaber oder seinen\nRechtsvorgäncwr lwrcits im Geltungsbereich                4. § 8 wird wie folgt geändert:\ndieses Gesefzc's innerhalb dPr letzten vier Jahre\nvor der A11fnc1hnw clcr /\\r! in das Artenverzeich-           a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nnis bis zum Ablauf von sechs 1\\1onaten nach der                    ,, (1) Als Sortenbe~eiclmung ist die angemel-\nAufnahme-'. gewcrbsrnüßig vertrieben worden                      dete Bezeichnung einzutragen. Die Sortenbe-\nist. II\nzeichnung kann aus einem Wort oder aus\nWörtern bestehen, aus Kombinationen von\n2. § 3 erhült folgende Fassung:                                      Buchstaben und Zahlen oder aus Kombina-\n11\ntionen von \\Vörtern und Zahlen.        ;\n,,§ 3\nVermehrungsgut                            b) hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a\neingefügt:\nVerrnehrunusrrut im Sinne dieses Gesetzes\nsind                                                               ,, (1 a) Als Sortenbezeichnung sind Bezeich-\n1. Samen,                                                        nungen ausgeschlossen, die\n2. bei Arten, deren Pflanzen üblicherweise ve-                   1. die Unterscheidunu der Sorte nicht er-\ngetativ vermehrt wenfon, auch Pflanzen und                        möglichen, insbesondere Bezeichnungen,\nPflanzenteile,                                                     die ausschließlich aus Zahlen bestehen,\nwenn sie für die: Erze11~Jtmg von Pflanzen be-                   2. mit einer SortenbezeichnunrJ übereinstim-\nstimm! sind.\"                                                          men oder verwechselt werden können,\nunter der im Geltungsbereich dieses Ge-\n3. § 7 erhüll fol qc11efo Fassun~J:                                        setzes oder in einem anderen Verbands-\nstaat eine Sorte derselben botanischen\n„§7                                         oder einer verwandten Art in ein amt-\nArknverzeichnis                                     liches Verzeichnis von Sortern eingetragen\noder Vermehrungsgut einer solchen Sorte\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Land-                         vertrieben worden ist. es sei denn, daß die\nwirtschaft und Forsten (Bundesminister) wird                           Sorte nicht mehr eingetrilgen ist und nicht\nermiich t igt, durch Rech t.sv P rurdnung                              mehr angebaut wird und ihre Sortenbe-\n1. das ArtPnverzcichnis in der Fassung der bis-                        zeichnung keine größere Bedeutung er-\nlu~rigen Anla9c zu cli('Sc:rn Gesetz (Bundesge-                    langt hat,\nsctzbl. 196ß J S. 429, 441) üufwstellen,\n3. Ärgernis erre~ren oder irreführen können,\n2. Pflanzen~Jdl.tunw!n, Pfli111wn,ulen und Unter-                      insbesondere Bezeichnungen, dle aus dem\nteilungen von Pflcrnzcn,_:rten (Arten) in das                      botanischen oder landesüblichen Namen\nArtcnver;,.cichnis aufzuru,}unen und                               einer anderen Art bestehen oder geeignet\n3. die Bezeichnunqcn ckr Arten im Artenver-                            sind, unrichtige Vorstellungen über die\nzeichnis zu ändern, soweit die Entwicklung                         Herkunft, die Eigenschaften oder den\ndes wissenschaftlichen oder landesüblichen                         Wert der Sorte oder über den Züchter\nSprachgebrcmchs dies erfordert                                     oder den Sorteninhaber zu erwecken.","Tag der J\\usgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974                          ~1417\nDil.'i 13u11<l< :..;sorL<·11t11111. g i IJ! in dem vom Bun-\n1\n10. § 19 erhält folgende Fassung:\ndt)sm inisln lw~;!immtl!n Blc1tt bekdlrnt, wel-\nche Ar!J~n c:s IH)i dn Prlif unu der Sortenbe-                                                 ,,§ 19\nzc:iclinu 11r1 ,ils vPtlNdlHlt im. Sinne des Sat-                                         Jahresgebühren\nzes l Nr. 2 i!nsi<:!11.\";\nFür jedes Jahr der Dauer des Sortenschutzes\nc) in i\\bsdtz 2 wird di.e AnqcJbe „Absatz 1\"                             (Schutzjahr) hat der Sortenschutzinhaber eine\ndurch die An\\JiilH~ ,,/\\hsc1tz 1 a\" ersdzt.                          Jahresgebühr zu entrichten. Für die Zahlung der\nJahresgebühr gilt als erstes. Schutzjahr das auf\ndie Entscheidung über die Erteilung des Sorten-\n5. In § 9 Abs. 1 Satz J wird das Wort „botanisch\"                           schutzes folgende Kalenderjahr.\"\nvor dem Wort „ V<)rwc111<lten\" uestrichen.\n11. § 20 wird wie folgt geändert:\n6. § 10 wird wie folqt cwfü1dPrt:\nDem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\na) Absatz I erl12ilt folge11ele Fassung:\n„Werden fällige Gebühren nicht entrichtet, so\n,,(l) Wer Vc,rrrwl1runw;9ut einer geschütz-                       teilt das Bundessortenamt dem Antragsteller\nten Sorte:                                v<:rtreibt, muß hier-      mit, daß der Antrag als nicht gestellt gilt, wenn\nbei d iP SorLc,11 hc•'.IJ:icl1nun(J verwcmden; im                    die Gebühren nicht innerhalb eines Monats\nFälle ei11er ,,.;chrifUiclwn                        der Sorten-      nach Zustellung der Mitteilung entrichtet wer-\nbezeic:hnuno m11H                                                    den.\"\ndeutlich lc)sbar\nPflanzen di.e zum !\\nl)iJU oder als zum An-\n1\nbau bestirnmLP                                  g<!Werbsmäßig    12. § 21 wird wie folgt geändert:\nvertrieben wc:rd<~n. Die Sätze 1 und 2 gelten\nauch, wenn <kr Sortenschutz abgelaufen                               a) Absatz 8 erhält folgende Fassung:\nist.\";                                                                     ,, (8) Gewährt der Sortenschutzinhaber eine\nJedermannserlaubnis für eine Sorte, deren\nb) in Absatz 2 wird das Wort „botanisch\" vor\nArt dem Saatgutverkehrsgesetz unterliegt, so\ndem Wort „vPrwc111dtcn\" gestrichen.\nkann er von der zuständigen Behörde Aus-\nkunft darüber verlangen,\n7. § 11 wird wie folgt geändert:                                                1. wer für Vermehrungsgut der geschützten\nSorte die Anerkennung von Saatgut im\na) In § 11 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 8\nSinne des Saatgutverkehrsgesetzes bean-\nAbs. 1 Nr. 3\" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 a\ntragt hat,\nSatz 1 Nr. 3\" ersetzt;\n2. welche Größe die Vermehrungsflächen\nb) in § 11 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „neue\"                                      haben, die zur Anerkennung solchen Saat-\ndurch das Wort „andere\" ersetzt.                                               guts angemeldet worden sind,\n3. welches Gewicht oder welche Stückzahl\nfür die Partien solchen Saatguts angege-\n8. In § 14 Satz 1 werden hinter dem Wort „Sorten-                                     ben wurde, die anerkannt worden sind.\";\nsc:hutzes\" die Worte „vom Anmelder\" und hin-\nter dem Wort „dieser\" die Worte „vom Sorten-                             b) es wird folgender Absatz 9 angefügt:\nschutzinhabe(' eingefügt.\n,,(9) Werden in den Fällen des Absatzes 7\nSatz 1 und 4 fällige Gebühren nicht entrich-\n9. § 18 wird wie folgt geändert:                                                tet, so teilt das Bundessortenamt dem An-\ntragsteller mit, daß der Antrag als nicht ge-\na) Nummer 1 f\\rhüH fol9Cmde Fassung:                                         stellt gilt, wenn die Gebühren nicht inner-\n,, l. bei I-Iopf en, Kartoffeln, Ertragsrebe, Un-                        halb eines Monats nach Zustellung der Mit-\nterlagsrebe und Baumarten einschließlich                          teilung entrichtet werden.\"\nHuer Unterlagen bis zum Ende des auf\ndie Erteilung folgenden fünfundzwanzig-                   13. § 22 wird wie folgt geändert:\nsten J ahres      1 \";\na) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nb) es wird folgender Satz 2 angefügt:                                          ,, (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz l und\n,, Wird der Sortenschutz für eine Sorte erteilt,                         2 sind die Vorschriften des § 21 Abs. 1 Satz 4\nvon dc~r Vermehrungsgut oder sonstiges Ern-                              und 5 und Abs. 8 entsprechend anzuwen-\ntegut gemäß § 2 Abs, 3 Satz 2 bereits inner-                             den.\";\nhalb der dort gmiannlfm Frist gewerbsmäßig\nb) es wird folgender Absatz 6 angefügt:\n\\fertrieben worden ist, so ist die Dauer des\nSortenschutzes um die Zahl der vollen Jahre                                 ,, (6) Werden in den Fällen des Absatzes\nzu kürzen, die seit Beginn des gewerbsmäßi-                              Satz 1 und 2 und des Absatzes 5 fällige Ge-\ngen Vertriebs von Vermehrungsgut oder                                    bühren nicht entrichtet, so teilt das Bundes-\nsonstigem Erntegut der Sorte verstrichen                                 sortenamt dem Antragsteller mit, daß der\nsind.\"                                                                   Antrag als nicht gestellt gilt, wenn die Ge-","3418                                        Bundesges,eitzblatt, Jahrg,ang 1974, Teiil I\nbührcn nicht inrwrhi:llb eines Monats nach                         bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nZuslPlllrnq d('r Mitleilung entrichtet wer-                             ,,2. die in der Entscheidung über die fü ..\nden.\"                                                                        teilung des Sortenschutzes festgeleg-\nten morphologischen und physiolo-\n14. § 24 wird wie tulgt geändert:                                                    gischen Merkmale; bei Sorten, deren\nd) Abscll.z 2 Sc1t,-, :3 erl1iil1 folgende Fassung:                              Pflanzen durch Kreuzung bestimmter\nErbkomponenten erzeugt werden,\n„Sie W<;rclc!n vorn Bundesminister für die\nauch der Hinweis hierauf, 11\n;\nDauer ihrn Tiitigk<'il bc~im Bundessortenamt\nbt~rufon.\";                                                         cc) in Nummer 5 werden hinter dem Wort\nb) es wird rolq<•11<l<~r     1w11<~ /\\bsritz 4 eingefügt:                   „Nutzungsrechts\" die Worte „und eines\nbestellten Vertreters (§ 23 Abs. 2)\" ein-\n,, (4) Wenn ein vord nssichtlich zeitlich be-                         gefügt;\n~JrenzLes Bedürfnis besteht, kann der Präsi-\ndent des Bunclessorl<?namts Personen, welche                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndie für die Mitglieder geforderte Vorbildung                        aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\nhaben, rnil den Verrichtungen eines Mit-\n„In der Sortenschutzrolle werden\nglieds des Bundessort.enamts beauftragen\n(Hilfsmitglieder). Der Auftrag kann auf eine                            1. der Inhaber eines ausschließlichen\nbestimmte Zeit oder für die Dauer des Be-                                   Nutzungsrechts,\ndürfnisses erteilt werden und ist so lange                              2. Änderungen in der Person des Sor-\nnicht widerruflich. Im übrigen gelten die                                   tenschutzinhabers oder eines bestell-\nVorschriften über Mitglieder auch für Hilfs-                                ten Vertreters und\nmitglieder.\";                                                           3. Änderungen in der Person eines be-\nc) die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Ab-                                    stellten Vertreters des Inhabers eines\nsätze 5 und 6.                                                              ausschließlichen Nutzungsrechts\nnur eingetragen oder gelöscht, wenn dies\n15. § 25 wird wie folgt geändert:                                               dem      Bundessortenamt     nachgewiesen\nist.\";\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nbb) Satz 2 wird gestrichen.\n,, (2) Die Prüfabteilungen sind zuständig\n1. für die Prüfung der Anmeldung der Sorte,                19. § 31 erhält folgende Fassung:\nder Einwendungen und der Voraussetzun-\ngen für die Erteilung des Sortenschutzes                                            ,,§ 31\nsowie für die Entscheidung über die Ertei-                                    Einsichtnahme\nlung des Sortenschutzes im Prüfverfahren,\n(1) Die Einsicht in die Sortenschutzrolle, die\n2. für die Entscheidung über die Löschung\nUnterlagen für die J edermannserlaubnis und die\neiner Sortenbezeichnung,\nanderen Unterlagen nach § 30 Abs. 1 Satz 3 so-\n3. für die Entscheidung über die Eintragung                    wie bis zur Erteilung des Sortenschutzes in die\neiner anderen Sortenbezeichnung,                         Unterlagen einer bekanntgemachten Sorten-\n4. für die Festsetzung einer vorläufigen Sor-                  schutzanmeldung und in den Prüfungsanbau der\ntenbezeichnung.\";                                        angemeldeten Sorte steht jedem frei.\nb) dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 ange-                           (2) Die Einsicht in die Unterlagen eines erteil-\nfügt:                                                          ten Sortenschutzes und in den Anbau zur Nach-\n,,Der Präsident kann bestimmen, daß für Ko-                    prüfung des Fortbestehens der Sorte steht jedem\nstenentscheidungen eine andere Stelle des                      frei, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft\nBundessortenamts zuständig ist.\"                               macht.\"\n16. In § 27 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Vertreter\"                20. Hinter§ 31 wird folgender § 31 a eingefügt:\ndurch das ·wort „Stellvertreter\" ersetzt.\n,,§ 31 a\n17. § 29 Satz 1 rfolbsatz 1 erhält folgende Fassung:                                          Auskünfte\n,,Die ehrenamtlichen Beisitzer erhalten eine Ent-                     Das Bundessortenamt kann Behörden und\nschädigung nach Maßgabe der §§ 2 bis 5, § 8                        Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nBuchstabe a und §§ 9 bis 11 des Gesetzes über                      Gesetzes Auskünfte über Prüfungsergebnisse er-\ndie Entschädigung der ehrenamtlichen Richter                       teilen, soweit dies zur gegenseitigen Unterrich-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok-                       tung im Rahmen der Sortenprüfung erforderlich\ntober 1969 {Bundesgesetzbl. I S. 1753) ;        11\n•\nist.\"\n18. § 30 wird wie folgt geändert:                                  21. § 32 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                        a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\naa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:                               ,,Der Anmeldung sind die erforderlichen Un-\n,, 1. di.e Art und die Sortenbezeichnung,\";                 terlagen beizufügen.      11\n;","1\"11. l'.l:2     'L.19 dE!r Ausyabe: Bonn, den 11. Dezember 1974                          3419\nb)   ('S  wird folqciiHl('I  JH'ltt'   !\\bsc1lz 2 einw:fügt:          schon in der Einwendungsschrift enthalten sind,\n,,(2) Der J\\n11wfder kaun mit Zustimmung                       bis zum Ablauf der Einwendungsfrist nachge-\ndes Bunclt~ssorl.encmlts für clds Verfahren zur\nreicht werden.\nErteilung des Sor!Pnschutz<>s anstelle einer                        (3) Einwendungen gegen die Sortenbezeich-\nSorlenbendchnun~J E!irw Anmeld(~bE'ZE:ich-                        nung können nur auf die Behauptung gestützt\nnung cmgeben.\n11\n;\nwerden, daß die Sortenbezeichnung nach § 8\nausgeschlossen sei. Die Einwendungsfrist dauert\nc) die bisherigen /\\ bsd lze 2 bis 4 werden Ab-                       bis zum Ablauf von drei Monaten nach Be-\nsätze 3 bis 5;                                                    kanntmachung der angemeldeten Sortenbezeich-\nd) der neue Absatz 4 erhält folgende Fasstmg:                         nung. Absatz 2 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.\"\n,,(4) Werden fälli9e Anmeldegebühren nicht\nentrichtet, so teilt das Bundessortenamt dem                  24. § 36 wird wie folgt geändert:\nAnmelder mit, daß die Anmeldung als nicht\ngestellt gilt, wenn die Gebühren nicht inner-                    a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-\nhalb eines Monats nach Zustellung der Mit-                            sung:\nteilung entricht(~t werden.          11\n,, (1) Das Bundessortenamt prüft, ob die Vor-\naussetzungen für die Erteilung des Sorten-\nschutzes vorliegen. Es kann von der Prüfung\n22. § 34 erhält folgencln Fassung:                                            absehen, soweit ihm frühere eigene Prü-\nfungsergebnisse zur Verfügung stehen.\n,,§ 34\n(2) Bei der Prüfung baut das Bundessorten-\nPrüfung und Bekanntmachung                                   amt die Sorte an. Es kann den Anbau oder\nder Anmeldung                                        die weiter erforderlichen Untersuchungen\n(l) Das Bundessortenamt prüft die Anmeldung                            durch andere fachlich geeignete Stellen\nder Sorte und macht sie unter Angabe der Art,                             durchführen lassen oder Ergebnisse von An-\nder angemeldeten Sortenbezeichnung oder An-                               bauprüfungen und weiter erforderlichen Un-\nmeldebezeichnung, des Anmeldetags, des Na-                                tersuchungen solcher Stellen seiner Prüfung\nmens oder der Firma und der Anschrift des An-                             zugrunde legen. Anbauprüfungs- und Unter-\nmelders sowie des Namens und der Anschrift                                suchungsergebnisse von Stellen außerhalb\ndes Ursprungszüchters oder Entdeckers in dem                              des Geltungsbereichs dieses Gesetzes dürfen\nvom Bundesminister bPstimmten Blatt bekannt.                              jedoch der Prüfung nur zugrunde gelegt wer-\nden, wenn die Stellen in einer Bekannt-\n(2) Wird die Anmeldung der Sorte nach ihrer\nmachung des Bundessortenamts aufgeführt\nBekanntmachung zurückgenommen oder zu-                                    sind.\";\nrückgewiesen, so macht das Bundessortenamt\ndies ebenfalls bekannt.\"                                              b) es wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,,(4) Werden fällige Prüfungsgebühren nicht\n23. § 35 erhält folgende Fassung:                                             entrichtet, so teilt das Bundessortenamt dem\nAnmelder mit, daß die Anmeldung zurück-\n,,§ 35                                       gewiesen wird, wenn die Gebühren nicht in-\nEinwendungen                                        nerhalb eines Monats nach Zustellung der\nMitteilung entrichtet werden.\"\n(1) Gegen die Erteilung des Sortenschutzes\nkann jeder beim Bundessortenamt Einwendun-\ngen erheben. Die Einwendungen können sich                         25. § 37 wird wie folgt geändert:\ngegen die Sorte oder gegen die Sortenbezeich-                         a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nnung richten. Sie sind schriftlich einzureichen\nund zu begründen.                                                            ,, (1) Das Bundessortenamt fordert den An-\nmelder auf, innerhalb einer bestimmten Frist\n(2) Einwendungen 9egen die Sorte können nur\n1. eine       Sortenbezeichnung      anzumelden,\nauf die Behauptung gestützt werden, daß\nwenn der Anmelder eine Anmeldebezeich-\n1. die angemeldete Sorte nach den §§ 2, 5 oder 6                                 nung nach § 32 Abs. 2 angegeben hat,\nnicht schutzfähig sei oder\n2. eine andere Sortenbezeichnung anzumel-\n2. dem Anmelder das Recht auf Sortenschutz                                       den, wenn die angemeldete Sortenbezeich-\nnach§ 12 nicht zustehe.                                                      nung nicht dem § 8 entspricht.\nDie Einwendungsfrist dauert bei Einwendungen                               Kommt der Anmelder der Aufforderung\nnach Satz 1 Nr. 1 bis zur Erteilung des Sorten-                            nicht nach, so wird die Anmeldung der Sorte\nschutzes, bei Einwendungen nach Satz 1 Nr. 2                               zurückgewiesen.\";\nbis zum Ablauf von drei Monaten nach der Be-\nkanntmachung der Anmeldung der Sorte. Die                             b) in Absatz 2 werden hinter dem Wort „An-\nTatsachen und Beweismittel, die diese Behaup-                              meldung\" die Worte „der Sortenbezeich-\ntung rechtfertigen, sind im einzelnen anzuge-                              nung\" eingefügt und vor dem Wort „ver-\nben. Die Angaben müssen, soweit sie nicht                                  wandten\" das Wort „botanisch\" gestrichen.","3420                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Tei:l I\n2b. §   :m crhült. fol9cnde fdssung:                                              rungsgut oder entgegen § 10 Abs. 1\nSatz 2 beim gewerbsmäßigen Ver-\n,,§ 38\ntrieb von dort bezeichneten Pflanzen\nAnrncldun~J einer Sorlenbezeichnung                               die Sortenbezeichnung nicht verwen-\nFordert das Bundessorl.cnamt zur Anmeldung                               det oder nicht leicht erkennbar und\n(:iner Sortenbezeichnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1                             deutlich lesbar angibt oder\";\nNr. 1 oder einer dnderen Sortenbezeichnung                          bb) in Nummer 2 wird vor dem Wort „ver-\nnach § 11 Abs. 2 Satz 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1                          wandten\" das Wort „botanisch\" gestri-\nNr. 2 auf, so sind § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5                          chen;\nund § 34 entsprechend sowie § 35 Abs. 3 und im\nFalle des § 1 l Abs. 2 Satz l auch § 37 Abs. 2 an-             b) es wird folgender Absatz 3 angefügt:\nzuwenden.\"                                                           ,, (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-\n27. Dem§ 39 wird folgender Sc1tz 2 angefügt:                            widrigkeiten ist das Bundessortenamt.\"\n,,In dem Beschluß über die Erteilung des Sorten-\nschutzes legt das Bundessortenamt die einzutra-            32. § 57 wird wie folgt geändert:\ngenden morphologischen und physiologischen\nMerkmale fest; Anzahl und Art der Merkmale                      a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nkönnen von Amts wegen geändert werden.\"                              ,, (1) § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes ist\nbei Anmeldungen von Sorten zum Patent\n28. § 40 wird wie folgt geändert:                                       nicht anzuwenden, wenn die Patentanmel-\ndung vor Aufnahme der Art, der die Sorte\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nzugehört, in das Artenverzeichnis einge-\n,, (1) Gegen die Entscheidungen der Prüfab-                 reicht worden ist.\";\nteilung können die am Verfahren vor der\nPrüfabteilung Beteiligten Einspruch einlegen.            b) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „In-\nBeteiligte sind der Anmelder oder Sorten-                     krafttreten dieses Gesetzes ein Patent erteilt\nschutzinhaber und Dritte, die nach § 35 Ein-                  oder die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\"\nwendungen erhoben haben. Der Einspruch                        durch die Worte „ Aufnahme ihrer Art in das\nhat außer im Fall der Festsetzung einer vor-                  Artenverzeichnis ein Patent erteilt oder die\nläufigen Sortf~nbewichnung aufschiebende                      vor dieser Aufnahme\" ersetzt.\nWirkung.\";\n33. Die Anlage wird gestrichen.\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n,, (4) Werden fällige Einspruchsgebühren in-\nnerhalb der Einspruchsfrist nicht gezahlt, so\nArtikel 2\ngilt der Einspruch als nicht erhoben. Für fäl-\nlige Prüfungsgebühren im Einspruchsverf ah-             § 4 Abs. 4 Satz 3 des Warenzeichengesetzes in\nren gilt § 36 Abs. 4 entsprechend.\"                  der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert\n29. § 42 wird wie folgt geändert:                              durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz\nvom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), erhält\na) Die Dberschrift erhält folgende Fassung:                folgende Fassung:\n,,Verfahrensbeteiligte in besonderen Verfah-         „Die Vorschrift des Absatzes 2 Nr. 6 gilt insoweit\nren\";                                                nicht, als die Waren, für die das Zeichen angemel-\ndet ist, weder Sorten derselben botanischen Art wie\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\ndie Sorte, für die die Sortenbezeichnung eingetra-\ngen worden ist, noch Sorten einer verwandten Art\n30. § 44 wird wie folgt geändert:                              sind.\"\na) In Absatz 1 wird hinter der Angabe ,, § 25\nAbs. 4\" die Angabe „ Satz 1\" eingefügt;                                         Artikel 3\nb) in Absatz 2 wird das Wort „ Tarif\" durch die              Bei Arten, die nicht unter § 18 Nr. 1 des Sorten-\nWorte „Zweiten Teil des Tarifs zum Gesetz             schutzgesetzes fallen, wird der Sortenschutz für sol-\nüber die Erhebung von Kosten beim Bundes-             che Sorten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\nsortenamt sowie über die Gebühren des Pa-             noch Sortenschutz nach dem Saatgutgesetz vom\ntentgerichts in Sortenschutzsachen\" ersetzt.          27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) genießen\nund für die der Sortenschutz vor dem 31. Dezember\n1962 erteilt worden ist, bis zum 31. Dezember 1982\n31. § 51 wird wie folgt geändert:\nverlängert.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:                                           Artikel 4\n,, 1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 beim ge-      Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nwerbsmäßigen Vertrieb von Vermeh-       schaft und Forsten wird ermächtigt, das Sorten-","Nr. 1J2   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974                        3421\nsch utzyc!selz in dt!r g<'ltPtHlen Fassung mit neuem      Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nDatum bekann!.zun1,1clwn uncl dabei Unstimmigkei-         erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nten des Worl.lauts und d<'r Absatzfolge zu beseiti-       des Dritten Uberleitungsgesetzes.\ngen.\nArtikel 6\nArtikel 5                            Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1974 in Kraft.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1         Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 Nr. 3 und\ndes Dr.itten Uberleit:ungsgesetzes vom 4. Januar          Artikel 4 am Tage nach der Verkündung dieses Ge-\n1952 (Buncksgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.        setzes in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. Dezember 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}