{"id":"bgbl1-1974-132-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":132,"date":"1974-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/132#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-132-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_132.pdf#page=1","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts (1. StVRG)","law_date":"1974-12-09T00:00:00Z","page":3393,"pdf_page":1,"num_pages":23,"content":["3393\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                           Z 1997 A\n1974                        Ausgegeben zu Bonn am 11.Dezember 1974                                                                       Nr.132\nTc1g                                                                 Inhalt                                                            Seite\n9. 12. 74   Erst.es Gesel.z zur Reform des Strafverfahrensrechts (1. StVRG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              3393\n312-2, :1110-2, 451-1, 4:i4·1. 312·-7, :10:1-8, 424-5-1, 360-1, 368-1, 610-1, 313-4, 2190-1, 300-4, 450-16, 453-11,\n7400-1, 7!)4\"/-1 l\n9. 1   74   Gesel.z zur l\\.mlenm~1 des Sorlenschutzgesetzes ..... .                                                                      3416\n·1u2L-?., 42:!-l\n2B. 11. 74   Entscl1Ciidu11q <i<~s Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 1 und 4 sowie zu § 2 Nr. 6\n11uchstah<\\ h dr,s C:,,sdzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs vom 28. De-\nz1:1nber 196B)               ... ........................... ...................................                             3422\nlill-l'.!\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nH<'ch!c;vorscl1rift(•11 der Europäischen Cmneinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3423\nErstes Gesetz\nzur Reform des Strafverfahrensrechts\n(1. StVRG)\nVom 9. Dezember 1974\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                          ein Beistrich eingefügt und die Worte „oder\nrates das folrJende Gesetz beschlossen:                                                 der Amtsrichter\" durch die Worte „ein Richter\"\nsowie die Worte „als Einzelrichter\" durch di.e\nWorte „ein Strafrichter\" ersetzt.\nArtikel 1\nÄnderung der Strafprozellordnung                                        6. § 27 wird wie folgt geändert:\nDie Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:                                       a) Absatz 2 Satz 2 entfällt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n1. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „der Vorunter-                                          aa) Satz 1 entfällt.\nsuchung oder\" gestrichen.                                                             bb) In Satz 2 werden das Wort „Amtsrich-\nter\" durch die Worte „Richter beim\n2. § 16 erhält folw~nde Fassung:                                                                Amtsgericht\" und die Worte „des Amts-\n,,§ 16                                                     gerichts\" durch die Worte „dieses Ge-\nDer Angeschuldigte muß den Einwand der                                                   richts\" ersetzt.\nUnzuständigkeit spätestens in der Hauptver-\nhandlung bis zum Beginn der Vernehmung zur                                    1. § 36 erhält folgende Fassung:\nSache geltend machen.\"                                                                                         ,,§ 36\n3. § 17 entfällt.                                                                        (1) Die Zustellung von Entscheidungen\nordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle\n4. § 23 wird wie folgt geändert:                                                      sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.\na) In Absc1tz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:                                      (2) Entscheidungen, die der Vollstreckung\nbedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu über-\n„Die Sätze l und 2 gelten entsprechend für\ngeben, die das Erforderliche veranlaßt. Dies\ndie Mitwirkung be,i Entscheidungen zur\ngilt nicht für Entscheidungen, welche die Ord-\nVorbereitung eines Wiederaufnahmeverfah-\nnung in den Sitzungen betreffen.\"\nrens.\"\nb) Absalz 3 entfällt.                                                         8. § 44 erhält folgende Fassung:\n5. In § 26 a Abs. 2 Sulz 3 werden die Worte „der                                                                   ,,§ 44\nUntersudrnnrJsrichler, der Ermittlungsrichter,\"                                      ·war jemand ohne Verschulden verhindert,\ngestrichen, nach dem Wort „ersuchter Richter\"                                     eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag","3394                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nWied()reinsd.zung in den vorigen Standzuge-                   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3;\nwähren. Die Versdumung einer Rechtsmittel-                          Satz 1 erhält folgende Fassung:\nfrist ist ills unv('rschuldel dnzuschen, wenn die                   11\nDie zur Verweigerung des Zeugnisses be-\nBelehrung ndch den §§ 3::i a, ]19 Abs. 2 Satz 3                     rechtigten Personen, in den Fällen des Ab-\noder nc1ch § ]46 /\\ bs. 2 Salz 3 untc>rblieben ist.\"                satzes 2 auch deren zur Entscheidung über\ndie Ausübung des Zeugnisverweigerungs-\n9. § 45 erh;ill lol{J('IHIP f'ilssung:                                 rechts befugte Vertreter, sind vor jeder Ver-\nnehmung über ihr Recht zu belehren.\"\n.,§ 45\n(1) D(:r Antrdg auf WiedPrE!insetzung in den\n14. In § 61 wird nach Nummer 4 der Punkt durch\nvorigen Stand ist binnen einer Woche nach                     einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-\nWegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu                   mer 5 angefügt:\nstellen, bei d<?rn cliP Frist wahrzunehmen ge-\nwesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es,                  .,5. wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidi-\nwenn der An1.rag rechtzeitig bei dem Gericht                         ger und der Angeklagte auf die Vereidi-\ngestellt wird, das über clPn Antrag entscheidet.                     gung verzichten.\"\n(2) Die T atsadH:n zur Begründung de,s An-\n15. § 65 erhält folgende Fassung:\ntrags sind bei der Antragslellung oder im Ver-\nfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.                                              ,,§ 65\nInnerhalb der Antragsfrist Ist die versäumte\nIm vorbereitenden Verfahren ist die Vereidi-\nHandlung nachzuholen, Ist dies geschehen, so\ngung nur zulässig, wenn\nkann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag ge-\nwährt: werden.\"                                               1. Gefahr im Verzug ist,\n2. der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer\n10. § 46 wird wie folgt geündert:                                      wahren Aussage über einen für da,s weitere\na) In den Absätzen 1 und 3 werden jeweils                          Verfahren erheblichen Punkt erforderlich er-\ndie Worte „clc1s Gesuch\" durch die Worte                       scheint oder\n,,den Antrd~J\" ersetzt.                                  3. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in\nb) In Absatz 2 wird das Wort          11 Gesuch\" durch             der Hauptverhandlung verhindert sein\ndas Wort „Antrag\" ersetzt.                                     wird.\"\n11. In § 47 Abs. 1 werden die Worte „das Gesuch               16. § 66 entfällt.\num\" durch die Wortr~ ,,den Antrag auf\" ersetzt.\n11. In § 70 Abs. 3 werden die Worte „dem Unter-\n12. § 51 wird wie folgt geändert:                                 suchungsrichter,\" gestrichen und das Wort\na) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort                    ,,Amtsrichter\" durch das Wort „Richter\" er-\n,,zulässig\" der Punkt durch einen Strich-                setzt.\npunkt ersetzt und die Worte ,,§ 135 gilt ent-\nsprechend.\" angefügt.                                 18. In § 73 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nb) In Absatz 3 werden die Worte „dem Unter-                   ,,Er soll mit diesen eine Absprache treffen, in-\nsuchungsrichter,\" gestrichen und das Wort                 nerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet.\n,,Amtsrichter\" durch das Wort „Richter\" er-              werden können.\"\nsetzt.\n19. In § 77 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n13. § 52 wird wie folgt geändert:                                   ,,(2) Weigert. sich ein zur Erstattung des Gut-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-                 achtens verpflichteter Sachverständiger, nach\ngefügt:                                                   § 73 Abs. 1 Satz 2 eine angemessene Frist abzu-\n,, (2) Haben Minderjährige oder wegen                  sprechen oder versäumt er die abgesprochene\nGeisteskrankheit oder Geistesschwäche ent-                Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld fest-\nmündigte Personen wegen mangelnder Ver-                   gesetzt werden. Der Festsetzung des Ordnungs-\nstandesreife       oder     wegen      Verstandes-        geldes muß eine Androhung unter Setzung\nschwäche von der Bedeutung des Zeugnis-                   einer Nachfrist vorausgehen. Im Falle wieder-\nverweigerungsrechts           keine     genügende         holter Fristverisäumnis kann das Ordnungsgeld\nVorstellung, so dürfen sie nur vernommen                  noch einmal festgesetzt werden.\"\nwerden, wenn sie zur Aussage bereit sind\nund auch ihr gesetzlicher Vertreter der Ver-          20. § 81 c wird wie folgt geändert:\nnehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Ver-               a) Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 3\ntreter selbst Beschuldigter, so kann er über\nentfallen.\ndie Ausübung des Zeugnisverweigerungs-\nrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für            b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3\nden nicht beschuldigten Elternteil, wenn die                    und 4 eingefügt:\ngesetzliche Vertretung beiden Eltern zu-                           ,, (3) Untersuchungen    oder  Entnahmen\nsteht.\"                                                         von Blutproben können aus den gleichen","1\"-lr. 1T!   Td~J d(~r Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974                        3395\nGrü ndcn w ic dds Zcuqn is verweigert wer-                       Richter angeordnet; die Staatsanwaltschaft\nden. llaben Minderjdhrige oder wegen Gei-                        ist zu der Anordnung befugt, wenn der Un-\nsteskrankheit oder Geistesschwäche ent-                          tersuchungserfolg durch Verzögerung ge-\nrnündigte P('rsoncn wegen mangelnder Ver-                        fährdet würde. Wird die Ausgrabung ange-\nstandesreife         od,~r      wegen     Verstandes-            ordnet, so ist zugleich die Benachrichtigung\nschwäche von der Bedeutung ihres Weige-                          eines Angehörigen des Toten anzuordnen,\nrungsrechts kl'ine genüuende Vorstellung,                        wenn der Angehörige ohne besondere\nso entscheidet. der gesetzliche Vertreter;                      Schwierigkeiten ermittelt werden kann und\n§ 52 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entspre-                      der Untersuchungszweck durch die Benach-\nchend. Ist der gesetzliche~ Vr!rtreter von der                   richtigung nicht gefährdet wird.\"\nEntscheidung ausgeschlossen (§ 52 Abs. 2\nSatz 2) oder dUS sonsti9en Gründen an einer\nrechtzeitigen Entscheidung gehindert und                 22. In § 91 Abs. 2 werden die Worte „Der Richter\nerscheint die sofortige Untersuchung oder                    kann anordnen\" durch die Worte „Es kann an-\nEntnahme von Blutproben zur Beweissiche-                     geordnet werden\" ersetzt.\nrung erforderlich, so sind diese Maßnahmen\nnur auf besondere Anordnung des Richters                 23. § 98 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nzulässig. Der die Maßnahmen anordnende\nBeschluß ist llflcmfcchtbar. Die nach Satz 3                 a) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort\nerhobenen Beweise dürfen im weiteren Ver-                        .,nachsuchen\" durch das Wort „beantragen\"\nfahren nur mit Einwilligung des hierzu be-                       er,setzt.\nfugten gesetzlichen Vertreters verwertet                     b) In Satz 3 werden die Worte „der Amtsrich-\nwerden.                                                         ter\" durch die Worte „das Amtsgericht\" er-\n(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1                          setzt.\nund 2 sind unzulässig, wenn sie dem Be-                      c) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 bis 7\ntroffenen bei Würdigung aller Umstände                           angefügt:\nnicht zu9emutet werden können.\"                                  ,,Hat bereits eine Beschlagnahme, Post-\nc) Der bisherige Absatz :3 wird Absatz 5; nach                      beschlagnahme oder Durchsuchung in\ndem Wort „Verzögerung\" werden ein Bei-                          einem anderen Bezirk stattgefunden, so ent-\nstrich und die Worte „von den Fällen des                        scheidet das Amtsgericht, in des,sen Bezirk\nAbsatzes 3 Satz 3 abgesehen,\" eingc,~fügt.                      die Staatsanwaltischaft ihren Sitz hat, die\ndas Ermittlungsverfahren führt. Der Betrof-\nd) Der bisherigP Absatz 4 wird Absatz 6.                            fene kann den Antrag auch in diesem Fall\nbei dem Amtsgericht einreichen, in dessen\n21. § 87 wi.rd wie folgt geändert:                                      Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden\na) Als neuer Absatz 1 wird eingefügt:                               hat. Ist dieses Amtsgericht nach Satz 4\nunzuständig, so leitet der Richter den An-\n,, (1) Die Leichenschau wird von der Staats-                  trag dem zuständigen Amtsgericht zu. Der\nanwaltschaft, auf Antrag der Staatsanwalt-                      Betroffene ist über seine Rechte zu beleh-\nschaft auch vom Richter, unter Zuziehung                        ren.\"\neines Arztes vorgenommen. Ein Arzt wird\nnicht zugezogen, wenn dies zur Aufklärung\ndes Sachverhalts offensichtlich entbehrlich              24. § 100 wird wie folgt geändert:\nist.\"\na) Absatz 1 Satz 2 entfällt.\nb) Der bisheriw! Absatz 1 wird Absatz 2.                         b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-\naa) In ihm wird der bisherige Satz 1 durch                      gefügt:\nfolgende Sätze 1 bis 3 ersetzt:                            ,, (3) Die Dffnung der ausgelieferten Ge-\n„Die Leichenöffnung findet im Beisein                    genstände steht dem Richter zu. Er kann\nder Staatsanwaltschaft, auf deren An-                    diese Befugnis der Staatsanwaltschaft über-\ntrag im Beisein auch des Richters statt.                 tragen, soweit dies erforderlich ist, um den\nSie wird von zwei Arzten vorgenom-                       Untersuchungserfolg nicht durch Verzöge-\nffi{~n. Einer der Arzte muß Gerichtsarzt                 rung zu gefährden. Die Ubertragung ist\noder Leiter eines öffentlichen gerichts-                 nicht anfechtbar; sie kann jederzeit wider-\nmedizinischem          oder   pathologischen             rufen werden. Solange eine Anordnung\nInstituts oder ein von diesem beauftrag-                 nach Satz 2 nicht ergangen ist, legt die\nter Arzt des Instituts mit gerichtsmedi-                 Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten\nzinischen Fachkenntnissen sein.\"                         Gegenstände sofort, und zwar verschlossene\nbb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden                          Postsendungen ungeöffnet, dem Richter\nSätze 4.und 5.                                           vor.\"\nc) Der bisherige Absatz 2 entfällt.                              c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und\nerhält folgende Fassung:\nd) Als Absatz 4 wird angefügt:                                          ,, (4) Uber eine von der Staatsanwaltschaft\n,, (4) Die Leichenöffnung und die Ausgra-                      verfügte Beschlagnahme entscheidet der\nbung einer beerdigten Leiche werden vom                          nach § 98 zuständige Richter. Uber die","3396                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nOflnun~J c:it1(:s aus~Jcliderlen Gt~genstandes                          Amts wegen oder auf Antrag der in Absatz 4\nt!n l.sch<:idet <for R ichler, der die Beschlag-                        genannten Personen, im Falle des Absatzes 3\nIlithrne c1ng<~onlnd od<)r bestätigt hat.\"                              Satz 1 auch auf Antrag der Staatsanwalt-\nschaft gleichzeitig mit der Notveräußerung\n2!). § 100 a Sal.·1. 1 wird wie folgt geändert:                                   oder nachträglich angeordnet werden.\"\na) In Nurnrn<!r 2 wird mich dem Wort „Straf-                             e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 an-\n~Jcselzhudies\" cfos Wort „oder\" durch einen                              gefügt:\nBeistrich ersetzt.                                                        ,, (6) Gegen Anordnungen der Staatsan-\nwaltschaft oder ihrer Hilfsbeamten im vor-\nb) In Numnwr ] wird nach dem Wort „Kriegs-\nbereitenden Verfahren (Absätze 2 und 5)\nWilff Pn\" dtlS Wort „odPr\" einqefügt.\nkann der Betroffene gerichtliche Entschei-\nc) Es wird folg<~nde Nummer 4 angefügt:                                     dung nach Maßgabe des§ 161 a Abs. 3 bean-\n„4. {JCW<'rb~;rnüßig oder als Mitglied einer                           tragen. Gegen Anordnungen der Staatsan-\nBande eine Straftat nach § l l Abs. 1                          waltschaft oder ihrer Hilfsbeamten nach Er-\nNr. 1 bis 3 oder 6 bis B des Betäubungs-                       hebung der öffentlichen Klage (Absatz 3\nrn i Uc: 1(J<!s(> l.i'.f'S\".                                   Satz 2, Absatz 5) kann der Betroffene die\nEntscheidung des mit der Hauptsache be-\n2G. Ln     §     104 Abs.            2     werden nach dem Wort                  faßten Gerichts (Absatz 3 Satz l) beantra-\n„Glücksspiels\" <)in Beistrich und die Worte                                 gen. Das Gericht, in dringenden Fällen der\n.,des 1merhlubten ßc!lüulnm~Jsrnittel- und Waf-                             Vorsitzende, kann die Aussetzung der Ver-\nfenhandels\" einq<~fü~J L                                                    äußerung anordnen.\"\n29. § 115 a wird wie folgt geändert:\n27. § 110 wird wi<) folgt gc:ünderl:\na) Absatz 1 erhlHt folgende Fassung:\na) In Absatz        1 werden die Worte „dem\nnächsten Amtsrichter\" durch die Worte\n,, (1) Die Durchsicht der Papiere de,s von                           ,,dem Richter des nächsten Amtsgerichts\"\nder Durchsuchung Betroffenen steht der                                  er,setzt.\nStaatsanwaltschaft zu.\"\nb) In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils das\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „den                                 Wort „Amtsrichter\" durch das Wort „Rich-\nRichter oder\" gestrichen.                                               ter\" ersetzt.\nc) Absatz 4 entfällt.\n30. In§ 120 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „außer\n28. § 111 1 wird wie folgt geändert:                                          Verfolgung gesetzt wird oder wenn\" durch die\nWorte „die Eröffnung des Hauptverfahrens ab-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                     gelehnt oder\" ersetzt.\n,, (2) Im vorbereitenden Verfahren wird\ndie Notveräußerung durch die Staatsanwalt-                       31. § 125 wird wie folgt geändert:\nschaft angeordnet. Ihren Hilfsbeamten\na) In Absatz 1 wird das Wort „Amtsrichter\"\n(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)\ndurch die Worte „Richter bei dem Amtsge-\nsteht diese Befugnis zu, wenn der Gegen-\nstand zu verderben droht, bevor die Ent-                                richt\" ersetzt.\nscheidung der Staatsanwaltschaft herbeige-                           b) Absatz 3 entfällt.\nführt werden kann.\"\n32. § 126 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3\neingefügt:                                                           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n,, (3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage                          aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das\ntrifft die Anordnung das mit der Hauptsache                                     Wort „Amtsrichter\" durch das Wort\nbefaßte Gericht. Der Staatsanwaltschaft                                         ,,Richter\" ersetzt.\nsteht diese Befugnis zu, wenn der Gegen-                                bb) In Satz 3 wird das Wort „Amtsrichter\"\nstand zu verderben droht, bevor die Ent-                                        durch die Worte „Richter bei dem\nscheidung                des         Gerichts  herbeigeführt                    Amtsgericht\" ersetzt.\nwerden kann; Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-\nchend.\"                                                              b) Absatz 4 entfällt.\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                                 c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; die\n33. § 128 wird wie folgt geändert:\nSätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Amts-\n„An die Stelle des Vollstreckungsgerichts\nrichter des Bezirks, in dem\" durch die\n(§ 764 der Zivilprozeßordnung) tritt in den\nWorte „Richter bei dem Amtsgericht, in\nFällen der Absätze 2 und 3 Satz 2 die\nStaatsanwaltschaft, in den Fällen des Ab-                               dessen Bezirk\" ersetzt.\nsatzes 3 Satz 1 das mit der Hauptsache be-                           b) In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 Satz 1\nfaßte Gericht. Die nach § 825 der Zivilpro-                             wird jeweils das Wort „Amtsrichter\" durch\nzeßordnung zulässige Verwertung kann von                                das Wort „Richter\" ersetzt.","Nr. 1T2. Teig der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974                          3397\n34. In § 129 wcrdPn das Wort „Amtsrichters\"               42. In § 161 Satz 1 werden der Beistrich und die\ndurch das Worl „Richtc)rs\" ersetzt, die ·worte            Worte „mit Ausschluß eidlicher Vernehrmm-\n„oder dem UntPrsuchungsricbter\" gestrichen               gen,\" gestrichen.\nund die Worte „diese haben\" durch die Worte\n,,dieses bat\" ersetzt.                               43. Nach § 161 wird folgender § 161 a eingefügt:\n,,§ 161 a\n35. § 135 erhält folrJende Fc1ssunrr\n(1) Zeugen und Sachverständige sind ver-\n,,§ 135\npflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft\nDm Beschuldi~Jtt~ ist unverzüglich dem Rich-          zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder\nter vorzuführen und von diesem zu verneh-                 ihr Gutachten zu erstatten. Soweit nichts an-\nmen. Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls             deres bestimmt ist, gelten die Vorschriften des\nnicht länger festgehalten werden als bis zum              Sechsten und Siebenten Abschnitts des Ersten\nEnde des Tages, der dem Beginn der Vorfüh-                Buches über Zeugen und Sachverständige ent-\nrung fo]qt.\"                                              sprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt\ndem Richter vorbehalten.\n36. § 136 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        (2) Bei unberechtigtem Ausbleiben oder un-\na) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:           berechtigter Weigerung eines Zeugen oder\nSachverständigen steht die Befugnis zu den in\n„Er ist ferner darL1ber zu belehren, daß er          den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln\nzu seiner Entlastung einzelne Beweiserhe-            der Staatsanwaltschaft. zu. Jedoch bleibt die\nbungen beantragen kann.\"                             Festsetzung der Haft dem Richter vorbehalten;\nb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.                      zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk\ndie Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, welche\n37. § 141 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                     die Festsetzung beantragt.\n(3) Gegen die Entscheidung der Staatsan-\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gericht-\n,,Die Staatsanwaltschaft beantragt dies,             liche Entscheidung beantragt werden. Uber den\nwenn nach ihrer Auffassung in dem gericht-           Antrag entscheidet, soweit nicht in § 120 Abs. 3\nlichen Verfahren die Mitwirkung eines Ver-           Satz 1 und § 135 Abs. 2 des Gerichtsverfas-\nteidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 notwen-           sungsgesetzes et.was anderes bestimmt ist, das\ndig sein wird.\"                                      Landgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwalt-\nb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.                      schaft ihren Sitz hat. Die §§ 297 bis 300, 302,\n306 bis 309, 311 a sowie die Vorschriften über\nc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 entfallen.\ndie Auferlegung der Kosten des Beschwerde-\nverfahrens gelten entsprechend. Die Entschei-\n38. § 147 wird wie folgt geändert:                            dung des Gerichts ist nicht anfechtbar.\na) In Absatz 5 werden die Worte „vor Ein-                    (4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine an-\nreichung der Anklageschrift die Staatsan-            dere Staatsanwaltschaft um die Vernehmung\nwaltschaft, während der Voruntersuchung              eines Zeugen oder Sachverständigen, so stehen\nder Untersuchungsrichter\" durch die Worte            die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auch der\n„während des vorbereitenden Verfahrens               ersuchten Staatsanwaltschaft zu.\"\ndie Staatsanwaltschaft\" ersetzt.\nb) Absatz 6 erhält folgende Fassung:                44. § 162 wird wie folgt geändert:\n,, (6) Ist der Grund für die Versagung der         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert.:\nAkteneinsicht nicht vorher entfallen, so                  aa) In Satz 1 werden die Worte „Amtsrich-\nhebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung                     ter des Bezirks, in dem\" durch die\nspätestens mit dem Abschluß der Ermittlun-                    Worte „Amtsgericht, in dessen Bezirk\"\ngen auf. Dem Verteidiger ist Mitteilung zu                    ersetzt.\nmachen, sobald das Recht zur Aktenein-\nbb) Folgende Sätze 2 und 3 werden ange-\nsicht wieder uneingeschränkt be,steht.\"\nfügt:\n„Hält sie richterliche Anordnungen für\n39. § 154 a Abs. 4 entfällt.\ndie Vornahme von Untersuchungshand-\nlungen in mehr als einem Bezirk für er-\n40. In § 156 werden die Worte „der Vorunter-                           forderlich, so stellt sie ihre Anträge bei\nsuchung oder\" gestrichen.                                          dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie\nihren Sitz hat. Satz 2 gilt nicht für rich-\n41. § 159 wird wie folgt geändert:                                     terliche Vernehmungen sowie dann,\nwenn die Staatsanwaltschaft den Un-\na) In Absatz 1 werden die Worte „den Amts-                         tersuchungserfolg durch eine Verzöge-\nrichter\" durch die Worte „das Amtsgericht\"                    rung für gefährdet erachtet, die durch\nersetzt.                                                      einen Antrag bei dem nach Satz 2 zu-\nb) In Absatz 2 werden die Worte „oder des                          ständigen        Amtsgericht     eintreten\nAmtsrichters\" gestrichen.                                     würde.\"","3398                                            Buncksgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I\nb) :'<j,1ch 1\\l)si1l'.f. 1  wird lol(j('JHler Absatz 2 ein-             (3) Das Protokoll ist den bei der Verhand-\nqdiigt:                                                         lung beteiligten Personen, soweit es sie be-\n,,(2) Die /.11sl.Jndiqkr'if des Amtsgerichts                 trifft, zur Genehmigung vorzulesen oder zur\nwird dtm 11 l)i11(! 11ach der Antragstellung                   Durchsicht vorzulegen. Die Genehmigung ist\n(:inlrc~Lend{) Vr:r;inderunu der sie begrün-                    zu vermerken. Das Protokoll wird von den Be-\ndend<'n l l 111s ! ;i 11dc nich I bc,rührl.\"                    teiligten unterschrieben, oder es wird darin an-\ngegeben, weshalb die Unterschrift unterblieben\nc) Der bish('riu(~ i\\bsdlz '.2 wird Absatz 3; in                    ist.\nihm wird das Wort „Amtsrichter\" durch das\n(4) Niederschriften über die Erklärung des\nWort „Rich!()r\" ersetzt.\nBeschuldigten, über die Angaben von Zeugen\nund Sachverständigen und über das Ergebnis\n45. In § 163 Abs. 2 werden die Worte „den Amts-                          eines Augenscheins können in einer gebräuch-\nrichter\" durch di(~ Worte „das Amtsgericht\"                         lichen Kurzschrift als Anlage des Protokolls\nersetzt.                                                            aufgenommen werden. Die Anlage ist den Be-\nteiligten vorzulesen und allein von dem Proto-\n46. § 163c1 wird wie folqt qe~inclcrt:                                   kollführer zu unterschreiben. In dem Protokoll\na) Absalz J crlüilt folgende Fassung:                               ist zu vermerken, daß die Anlage verlesen und\ngenehmigt worden ist oder welche Einwendun-\n,, (J) Der Beschuldigte ist verpflichtet,         auf\ngen erhoben worden sind. Nach Beendigung\nLadung vor der Staatsanwaltschaft zu er-\nder Verhandlung ist unverzüglich eine Uber-\nscheinen. Die §§ 133 bis 136 a, 168 c Abs. 1\ntragung der Anlage des Protokolls in die ge-\nund 5 gelten entsprechend. über die Recht-\nwöhnliche Schrift anzufertigen und von dem\nmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf\nProtokollführer zu beglaubigen. Die übertra-\nAntrag des Beschuldigten das Gericht;\ngung tritt für das weitere Verfahren an die\n§ 161 ci Abs. 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.\"\nStelle der Anlage. Der Nachweis der Unrich-\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird diP Angabe „und 3 11                     tigkeit der Ubertragung ist zulässig.\ndurch die                   „bis ,.1\" ersetzt.\n§ 168 b\nc) In Absatz 5 wc·rden die vVorte „durch die\nStaatsanwaltschnft odt'r\" gestrichen und die                       (1) Das Ergebnis staatsanwaltschaftlicher\nVerweistmq ,. § 52 A.bs. 2, § 55 Abs. 2 und                    Untersuchungshandlungen ist aktenkundig zu\n§ 136 a\" durch die Verweic;ung ,,§ 52 Abs. 3,                  machen.\n§ 55 Abs. 2, § 81 c Abs. 3 Satz 2 in Verbin-                       (2) Uber die Vernehmung des Beschuldigten,\ndung mit § 52 Abs. ], § J 36 a\" ersetzt.                        der Zeugen und Sachverständigen soll ein Pro-\ntokoll nach den §§ 168, 168 a aufgenommen\n47. In § 165 wird das Wort „f\\rntsrichter\" durch                         werden, soweit dies ohne erhebliche Verzöge-\ndas Wort „Richter\" ersetzt.                                         rung der Ermittlungen geschehen kann.\n48. In § 166 Abs. 1 und 2 werden die Worte „dem                                                 § 168 C\nAmtsrichter\" durch die Worte „dem Richter\",                             (1) Bei der richterlichen Vernehmung des\ndie Worte „der i\\rntsrichter\" durch die Worte                       Beschuldigten ist der Staatsanwaltschaft und\n,,der Richter\" und die Worte „den Amtsrich-                         dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet.\nter\" durch clie Worte „den Richter\" ersetzt.\n(2) Bei der richterlichen Vernehmung eines\nZeugen oder Sachverständigen ist der Staats-\n49. Nach § l G7 W(~rden folgende Vorschriften ein-\nanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Ver-\ngefügt:\nteidiger die Anwesenheit gestattet.\n,,§ 168\n(3) Der Richter kann einen Beschuldigten\nBei der Vernehmung des Beschuldigten, der                        von der Anwesenheit bei der Verhandlung\nZeugen und Sachverstündigen sowie bei der                           ausschließen, wenn dessen Anwesenheit den\nEinnahme des Augenscheins hat der Richter                           Untersuchungszweck gefährden würde. Dies\neinen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu-                        gilt namentlich dann, wenn zu befürchten ist,\nzuziehen. Jn dringenden Fällen kann der Rich-                       daß ein Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten\nter eine von ihm zu vereidigende Person als                         nicht die Wahrheit sagen werde.\nProtokollführer zuziehen.\n(4) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Be-\n§ 168 a\nschuldigter einen Verteidiger, so steht ihm ein\nAnspruch auf Anwesenheit nur bei solchen\n(1) über      jede       richterliche Untersuchungs-             Terminen zu, die an der Gerichts·stelle des Or-\nhandlung isl ejn Protokoll aufzunehmen. Das                          tes abgehalten werden, wo er in Haft ist.\nProtokoll ist von dem Richter sowie dem Pro-\n(5) Von den Terminen sind die zur Anwe-\ntokollfühn~r zu untc,rschreibcm.\nsenheit Berechtigten vorher zu benachrichti-\n(2) Das Protokoll muß Ort und Tag der Ver-                       gen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn\nhandlung sowje die Namen der mitwirkenden                            sie den Untersuchungserfolg gefährden würde.\noder beteiligten Personen angeben und ersehen                        Auf die Verlegung eines Termins wegen Ver-\nlassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des                       hinderung haben die zur Anwesenheit Berech-\nVerfahrens beobachtet sind.                                          tigten keinen Anspruch.","Nr. 132 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974                       3399\n§ 168 d                          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(1) Bei der Einnahme eines richterlichen                aa) Die Sätze 2 und 3 entfallen.\nAugenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem                bb) Satz 4 wird durch folgende Sätze 2 und\nBeschuldigten und dem Verteidiger die Anwe-                      3 ersetzt:\nsenheit bei der Verhandlung gestattet. § 168 c                   ,, Wird der vom Angeschuldigten erho-\nAbs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.                   bene Einwand der Unzuständigkeit\n(2) Werden bei der Einnahme eines richter-                   (§ 16) verworfen, so steht dem Ange-\nlichen Augenscheins Sachverständige zugezo-                      schuldigten sofortige Beschwerde zu.\ngen, so kann der Beschuldigte beantragen, daß                    Im übrigen kann der Beschluß des Ge-\ndie von ihm für die Hauptverhandlung vorzu-                      richts nicht angefochten werden.\"\nschlagenden Sachverständigen zu dem Termin              c) Absatz 3 entfällt.\ngeladen werden, und, wenn der Richter den\nAntrag ablehnt, sie selbst laden lassen. Den\nvom Beschuldigten benannten Sachverständi-          62. § 202 wird wie folgt geändert:\ngen ist die Teilnahme am Augenschein und an             a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Ab-\nden erforderlichen Untersuchungen insoweit                  satz; ihm wird folgender Satz angefügt:\ngestattet, als dadurch die Tätigkeit der vom                ,,Der Beschluß ist nicht anfechtbar.\"\nRichter bestellten Sachverständigen nicht\nbehindert wird.\"                                        b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 entfallen.\n50. Die bisherigen §§ 168 und 169 werden aufgeho-       63. In § 203 werden die Worte „nach den Ergeb-\nben.                                                    nissen der Voruntersuchung oder, falls eine\nsolche nicht stattgefunden hat,\" gestrichen.\n51. Der bisherige § 168 a wird 169; in Absatz 1\nSatz 1 wird das Wort „Amtsrichter\" durch die        64. § 204 wird wie folgt geändert:\nWorte „Richter beim Amtsgericht\" ersetzt.\na) Absatz 2 entfällt.\n52. § 169a wird wie folgt geändert:                         b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\na) In Absatz 1 werden die Worte „durch Ein-\nreichung einer Anklageschrift\" gestrichen.    65. § 208 entfällt.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n66. § 212 wird wie folgt geändert:\n53. § 169 b wird aufgehoben.                                a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtsrichter\"\ndurch das Wort „Strafrichter\" ersetzt.\n54. § 169 c entfällt.\nb) Absatz 2 entfällt.\n55. In § 170 Abs. 1 werden die Worte „entweder\ndurch einen Antrag auf gerichtliche Vorunter-       67. In§ 212b Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Amts-\nsuchung oder\" gestrichen.                               richter\" durch das Wort „Strafrichter\" ersetzt.\n56. In § 173 Abs. 3 werden die Worte „eines seiner      68. § 214 erhält folgende Fassung:\nMitglieder, den Untersuchungsrichter oder den\nAmtsrichter beauftragen\" durch die Worte                                       ,,§ 214\n,,einen beauftragten oder ersuchten Richter be-           (1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen\ntrauen\" ersetzt.                                       Ladungen ordnet der Vorsitzende an. Die Ge-\nschäftsstelle sorgt dafür, daß die Ladungen be-\n57. Der Dritte Abschnitt des Zweiten Buches „Ge-            wirkt werden.\nrichtliche Voruntersuchung\" wird aufgehoben.\n(2) Ist anzunehmen, daß sich die Hauptver-\nhandlung auf längere Zeit erstreckt, so kann\n58. § 198 entfällt.\nder Vorsitzende die Ladung sämtlicher oder\neinzelner Zeugen und Sachverständigen zu\n59. In § 199 Abs. 1 werden die Worte „Hat keine\neinem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der\nVoruntersuchung stattgefunden, so entscheidet\nHauptverhandlung anordnen.\ndas Gericht, das für die Hauptverhandlung zu-\nständig ist,\" durch die Worte „Das für die                (3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht\nHauptverhandlung zuständige Gericht ent-               der unmittelbaren Ladung weiterer Personen\nscheidet\" ersetzt.                                     zu.\n(4) Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Her-\n60. In § 200 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte                 beischaffung der als Beweismittel dienenden\n„Amtsrichter als Einzelrichter\" durch das Wort         Gegenstände. Diese kann auch vom Gericht\n,,Strafrichter\" ersetzt.                                bewirkt werden.\"\n61. § 201 wird wie folgt geändert:                      69. In § 215 werden die Worte „und des § 208\na) Absatz 1 Satz 2 entfällt.                            Abs. 2\" gestrichen.","3400                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I\n70. § 2'.21 erhüll Jol~J(~ndc l\\issun~J:                     75. § 256 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n,,§ 221                            a) Nach den Worten „Erklärungen öffentlicher\nBehörden\" werden die Worte „sowie der\nDer Vorsi tzcnd(~ des Gerichts kann auch von                 Arzte eines gerichtsärztlichen Dienstes\"\nArnls wegen dte HerbPischaffung weiterer als                     eingefügt.\nBcweismi !tel dienender Gegenstände anord-\nnen.\"                                                        b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,Dasselbe gilt für Gutachten über die Aus-\n71. § 222 Abs. 1 crhült fol~Jende Fassung:                           wertung eines Fahrtschreibers, die Bestim-\n,, (1) Das Gericht hat die geladenen Zeugen                     mung der Blutgruppe oder des Blutalkohol-\nund SachV(!rständigen der Staatsanwaltschaft                     gehalts einschließlich seiner Rückrechnung\nund dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu                       sowie für ärztliche Berichte zur Entnahme\nmachen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort                       von Blutproben.\"\nanzugeben. Macht die Staatsanwaltschaft von\nihrem Recht nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so               76. § 267 wird wie folgt geändert:\nhat sie (fü' geladenen Zeugen und Sachverstän-               a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\ndigen dem Gericht und dem Angeklagten recht-                        ,, (4) Verzichten alle zur Anfechtung Be-\nzeitig namhaft zu machen und deren Wohn-                         rechtigten auf Rechtsmittel oder wird inner-\noder Aufenthaltsort anzugeben.\"                                  halb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt,\nso müssen die erwiesenen Tatsachen, in de-\n72. § 224 erhält folgende Fassung:                                   nen die gesetzlichen Merkmale der Straftat\n,,§ 224                                gefunden werden, und das angewendete\nStrafgesetz angegeben werden. Den weite-\n(1) Von den zum Zweck dieser Vernehmung                      ren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das\nanberaumten Terminen sind die Staatsanwalt-                      Gericht unter Berücksichtigung der Um-\nschaft, der Angeklagte und der Verteidiger                       stände des Einzeltalls nach seinem Ermes-\nvorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit                     sen. Die Urteilsgründe können innerhalb\nbei der Vernehmung bedarf es nicht. Die Be-                      der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen\nnachrichtigung unterbleibt, wenn sie den                         Frist ergänzt werden, wenn gegen die Ver-\nUntersuchungserfolg gefährden würde. Das                         säumung der Frist zur Einlegung des\naufgenommene Protokoll ist der Staatsanwalt-                     Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den\nschaft und dem Verteidiger vorzulegen.                           vorigen Stand gewährt wird.\"\n(2) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher               b) In Absatz 5 werden folgende Sätze 2 und 3\nAngeklagter einen Verteidiger, so steht ihm                      angefügt:\nein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen\n,, Verzichten alle zur Anfechtung Berechtig-\nTerminen zu, die an der Gerichtsstelle des\nten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb\nOrtes abgehalten werden, wo er in Haft ist.\"\nder Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so\nbraucht nur angegeben zu werden, ob die\n73. § 228 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ndem Angeklagten zur Last gelegte Straftat\n„Uber die Aussetzung einer Hauptverhandlung                      aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen\noder deren Unterbrechung nach § 229 Abs. 2                       nicht festgestellt worden ist. Absatz 4\nentscheidet das Gericht.\"                                        Satz 3 ist anzuwenden.\"\n74. § 229 erh~ilt folqende Fassung:                          77. § 268 wird wie folgt geändert:\n,,§ 229                            a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n(1) Eine Ifouptverhandlung darf bis zu zehn                  ,,Das Urteil wird durch Verlesung der Ur-\nTagen unterbrochen werden.                                       teilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe\nverkündet.\"\n(2) Hat die     Hauptverhandlung bereits an\nmindestens zehn Tagen stattgefunden, so darf                 b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-\nsie unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1                    gefügt:\neinmal auch bis zu dreißig Tagen unterbrochen                       ., (3) Das Urteil soll am Schluß der Ver-\nwerden. Ist die Hauptverhandlung sodann an                       handlung verkündet werden. Es muß späte-\nmindestens zehn Tagen fortgesetzt worden, so                     stens am elften Tage danach verkündet\ndarf sie ein zweites Mal nach Satz 1 unter-                      werden, andernfalls mit der Hauptverhand-\nbrochen werden.                                                  lung von neuem zu beginnen ist. § 229\n11\nAbs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.\n(3) Wird die Hauptverhandlung nicht späte-\nstens am Tage nach Ablauf der in Absatz 1                    c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\noder 2 bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit\nihr von neuem zu beginnen. Ist der Tag nach              78. In § 270 Abs. 4 Satz 1 werden das Wort „Amts-\nAblauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner                richter\" durch das Wort „Strafrichter\" ersetzt\nFeiertag oder ein Sonnabend, so kann die                     sowie der Bei,strich und die Worte „falls nicht\nHauptverhandlung am nächsten Werktag fort-                   eine Voruntersuchung stattgefunden hat, ge- 11\ngesetzt werden.\"                                             strichen.","Ni. 1:12  Td~J der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974                          3401\n79. In § 27] Abs. 2 WPrd<:n rwch den1 Wort                   85. In § 312 wird das Wort „Amtsrichters\" durch\n„ Hauptve:~rhc:1ndlun!J   II\ndie Worte „ vor dem            da.s Wort „Strafrichters\" ersetzt.\nStrafrichter und dem Schüffongericht\" einge-\nfügt.                                                   86. § 315 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden die Worte „ ein Gesuch\n80. § 275 wird wit) fol\\JI. !Je~inderl.:\num\" durch die Worte „einen Antrag auf\",\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                               die Worte „jenes Gesuchs\" durch die\n,,(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht                  Worte „jenes Antrag•s\" und die Worte „des\nbereits vollstündig in das Protokoll aufge-                    Gesuchs um\" durch die Worte „des Antrags\nnomnwn worden, so ist es unverzüglich zu                       auf\" ersetzt.\nden Ak len zu brlnrJen. Dies muß spätestens             b) In Absatz 3 werden die Worte „Gesuch um\"\nfünf Wochen ndch d<'r Verkündung gesche-\ndurch die Worte ,,Antrag auf\" ersetzt\nhen; dinS(' Fr.ist verlüngert sich, wenn die\nl ldupl.verlland lu11u LingPr ids drei Tage ge-     87. § 329 wird wie folgt geändert:\ndmiert hctl, um zw<)i Woclwn, und wenn die\nllc1uptv<:rhrn1dlunq lün~wr als zelrn. Tage ge-         a) Absatz 1 erhält folgende Fas'sung:\ndauert }wt. für jP<lPn b(:qonnenen Abschnitt                     ,,(1) Ist bei Beginn einer Hauptverhand-\nvon zdm JlaupLvcrl1ilndlungstagen um wei-                      lung weder der Angeklagte noch in den\ntc-:re ZW(:i Woclwn. Ni:!ch Ablauf der Frist                    Fällen, in denen dies zulässig ist, ein Ver-·\ndürfen diP UrtPilsgründe nicht mehr geän-                       treter des Angeklagten erschienen und das\ndert werdt>n. Di<' Frist diHJ nur überschrit-                   Ausbleiben nicht genügEmd entschuldigt, so\nten W(!rclen, W('nn und solirngc das Gericht                   hat das Gericht eine Berufung des Ange-\ndurch einen ini Einzc\\lfflll nicht vorausseh-                   klagten ohne Verhandlung zur Sache zu\nbaren unabwendbaren Umstand an ihrer                            verwerfen. Dies gilt nicht, wenn das Beru-\nEinhuHuntJ qehlndert wonh~n ist. Der Zeit-                      fungsgericht erneut verhandelt, nachdem\npunkt des Einqanqs und einer Änderung der                       die Sache vom Revisionsgericht zurückver-\nGründe ist von der Geschäftsstelle zu ver-                      wiesen worden ist. Ist die Verurteilung we-\nmerken.\"                                                        gen einzelner von mehreren Taten wegge-\nfallen, so ist bei der Verwerfung der Beru-\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Es\" durch die                        fung der Inhalt des aufrechterhaltenen Ur-\nWorte „Das Url.c~i.l\" ersetzt.                                  teils klarzustellen; die erkannten Strafen\nkönnen vom Berufungsgericht auf eine\n81. § 294 wird wie folut w~ündcrt:\nneue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.\"\na) In Absatz l werden die Worte „ über die\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-\nVoruntersuchung\" durch die w·orte „ über\ngefügt:\ndie Eröffnun9 des 1--Iauptverfahrens\" ersetzt.\n,. (2) Unter den Voraussetzungen des Ab-\nb) In Absatz 2 wird die Verweisung ,, (§ 198)\"                     satzes 1 Satz 1 kann auf eine Berufung der\ndurch die Verweisung (§ 199)\" ersetzt.\n11\nStaatsanwaltschaft auch ohne den Ange-\nklagten verhandelt werden. Eine Berufung\n82. In§ 303 wird folqender Satz 2 angefügt:\nder Staatsanwaltschaft kann in diesen Fäl-\n,,Die Zurücknahme eines RPchtsmittels de,s An-                     len auch ohne Zustimmung· des Angeklag-\ngeklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung                       ten zurückgenommen werden, es sei denn,\ndes NebcnkHirwrs.\"                                                 daß die Voraussetzungen des Absatzes 1\nSatz 2 vorliegen.\"\n83. § 304 wird wie fol~Jt 9ci:inderl.:\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\na) In Absatz 1 werden die Worte „des Unter-\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 an-\nsuchungsrichters,\" gestrichen und das Wort\ngefügt:\n„Amtsrichters\" durch die Worte „Richters\nim Vorverfohn:n\" ersetzt.                                        11 (4) Sofern nicht nach Absatz 1 oder 2\nverfahren wird, ist die Vorführung oder\nb) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:                        Verhaftung des Angeklagten anzuordnen.\naa) In Nummer 2 werd(~n der Beistrich und                      Hiervon ist abzusehen, wenn zu erwarten\ndie Worte „den Angeschuldigten außer                   ist, daß er in der neu anzuberaumenden\nVerfolgung setzfm\" gestrichen,                         Hauptverhandlung ohne Zwangsmaßnah-\nbb) In Nummer 5 werden nach der Verwei-                        men erscheinen wird.\"\nsung ,,(§ 453 Abs. 2 Satz 3),\" die Worte\n,,die Anordnung vorläufiger Maßnah-         88. In§ 330 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nmen zur Sicherung des Widerrufs                    ,, (2) Bleibt allein der geset.zU ehe Vertreter in\n(§ 453 c),\" eingefügt.                           der Hauptverhandlung aus, so ist ohne ihn zu\nverhandeln. Ist weder der gesetzliche Vertreter\n84. In § 306 Abs. 2 werden dc1s Wort „Amtsrich-                   noch der Angeklagte bei Beginn einer Haupt-\nters\" durch das Wort „Richters\" und der Bei-                  verhandlung erschienen, so gilt § 329 Abs. 1\nstrich durch das Wort und\" ffrsetzt sowie die\nII                             entsprechend; ist lediglich der Angeklagte\nWorh~ \"11ncl des Untersuchungsrichters\" ge-                   nicht erschienen, so gilt § 329 Abs. 2 Satz 1\nstrichen.                                                     entsprechend.\"","3402                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I\n89. In § ]38 Nr. 7 werden vor dem Strichpunkt die              fassungsgesetzes. Der Verurteilte kann An-\nWorte „oder diese nicht innerhalb des sich aus             träge nach den §§ 364 a, 364 b oder einen An-\n§ 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeit-                 trag auf Zulassung der Wiederaufnahme des\nraums zu den Akten gebracht worden sind\"                   Verfahrens auch bei dem Gericht einreichen,\nein~Jefügl..                                               dessen Urteil angefochten wird; dieses leitet\nden Antrag dem zuständigen Gericht zu.\n90. § 342 wird wie folqt ~Jeänderl:                                 (2) Die Entscheidungen über Anträge nach\na) In Absatz 2 werden die Worte „ein Gesuch                den §§ 364 a, 364 b und den Antrag auf Zulas-\num\" durch die Worte „einen Antrag auf\",               sung der Wiederaufnahme des Verfahrens er-\ndie Worte „jenes Gesuchs\" durch die                   gehen ohne mündliche Verhandlung.\"\nWorte „jenes Antrags\" und die Worte „des\nGesuchs um\" durch die Worte „des Antrags         93. § 369 Abs. 3 wird folgendermaßen geändert:\nauf\" ersetzt.                                         a) In Satz 2 wird die Verweisung „Die §§ 194,\nb) In Absatz 3 werden die Worte „Gesuch um\"                      224 Abs. 1\" durch die Verweisung ,,§ 168 c\ndurch die Worte „Antrag auf\" ersetzt.                       Abs. 3, § 224 Abs. 1\" ersetzt.\nb) Satz 3 erhält folgende Fassung:\n91. Nach § 364 werden folgende Vorschriften ein-\ngefügt:                                                           „Befindet sich der Angeklagte nicht auf\n,,§ 364 a\nfreiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf\nAnwesenheit, wenn der Termin nicht an der\nDas für die Entscheidungen im Wiederauf-                      Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird,\nnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt                       wo er sich in Haft befindet, und seine Mit-\ndem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat,                    wirkung der mit der Beweiserhebung be-\nauf Antrag einen Verteidiger für das Wieder-                      zweckten Klärung nicht dienlich ist.\"\naufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwie-\nrigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwir-         94. § 377 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nkung eines VcrleidirJers geboten erscheint.\n,, (3) Ubernimmt die Staatsanwaltschaft die\n§ 364 b\nVerfolgung, so erhält der Privatkläger die Stel-\nlung eines Nebenklägers.\"\n(1) Das für die Entscheidungen im Wieder-\naufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt         95. § 385 wird wie folgt geändert:\ndem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat,\nauf Antrag einen Verteidiger schon für die                 a) Absatz 2 entfällt.\nVorbereitung eines Wiederaufnahmeverfah-                   b) Die Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5.\nrens, wenn\n1. hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte            96. In § 395 Abs. 1 werden nach Satz 1 der Punkt\ndafür vorliegen, daß bestimmte Nachfor-                durch einen Beistrich ersetzt und folgende\nschungen zu Tatsachen oder Beweismitteln               Worte angefügt:\nführen, welche die Zulässigkeit eines An-              „in Verfahren bei Strafbefehlen jedoch erst\ntrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens                dann, wenn Termin zur Hauptverhandlung an-\nbegründen können,                                      beraumt (§ 408 Abs. 2, § 411 Abs. 1) oder der\n2. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder                  Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt\nRechtslage die Mitwirkung eines Verteidi-              worden ist.\"\ngers geboten erscheint und\n3. der Verurteilte außerstande ist, ohne Beein-       97. § 396 wird wie folgt geändert:\nträchtigung des für ihn und seine Familie              In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nnotwendigen Unterhalts auf eigene Kosten\n„Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei\neinen Verteidiger zu beauftrag(~n.\nder Staatsanwaltschaft oder dem Gericht ein-\nIst dem Verurteilten bereits ein Verteidiger be-           gegangene Anschlußerklärung wird mit Erhe-\nstellt, so stellt das Gericht auf Antrag durch             bung der öffentlichen Klage wirksam.\"\nBeschluß fest, daß die Voraussetzungen der\nNummern 1 bis 3 des Satzes 1 vorliegen.               98. ,§ 397 wird wie folgt geändert:\n(2) Für dEm Nachweis der Voraussetzungen                a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-\nde,s Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 118 Abs. 2                   gefügt:\nder Zivilprozcßordnung entsprechend.\"\n,, (2) Der Beschluß, der das Verfahren nach\n92. § 367 erhält folgende Fassung:                                    § 153 Abs. 2, § 153 a Abs. 2 oder § 153 b\nAbs. 2 einstellt, kann vom Nebenkläger\n,,§ 367                                  nicht angefochten werden.\"\n(1) Die Zuständigkeit des Gerichts für die              b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nEntscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren\nund über den Antrag zur Vorbereitung eines            99. In§ 399 Abs. 1 werden nach dem Wort „bedürf-\nden besonderen Vorschriften des Gerichtsver-               ten\" die Worte „außer in den Fällen des § 401\nWiederaufnahmeverf ahren s richtet sich nach               Abs. 1 Satz 2\" eingefügt.","Nr. l'.l:2. ·rc1tJ c](']' Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974                         3403\n100. § 400 wird iltilqPlwbcn.                                          b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-\ngefügt:\n101. § 401 wird wie fol9t qt>änd<'rl:\n,, (3) Die Klage und der Einspruch können\na) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende                              bis zur Verkündung des Urteils im ersten\nSätze 2 und 3 ersetzt:                                             Rechtszug zurückgenommen werden. § 303\n„Geschieht der Anschluß ni:lch ergangenem                         gilt entsprechend.\"\nUrteil zur Einlc\\!JUng eines Rechtsmittc~ls, so              c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nist dem Nebenkläger das angefochtene Ur-\nteil sofort zuzustellen. Die Frist zur Begrün-·\ndung des Rechtsmittels beginnt mit Ablauf               105. § 412 wird wie folgt geändert:\nder für die Staatsanwaltschaft laufenden                      a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz\nFrist zur Ei.nlegung des Rechtsmittels oder,\nund erhält folgende Fassung:\nwenn das Urteil dem Nebenkläger noch\nnicht zugestellt war, mit der Zustc,~llung des                      „Ist bei Beginn einer HauptverhandhrnfJ\nUrteils an ihn auch dann, wenn eine Ent-                           der Angeklagte weder erschienen noch\nscheidunq über die Berechtigung des Ne-                            durch einen Verteidiger vertreten und ist\nbcnkläuers zum Anschluß noch nicht ergan-                          das Ausbleiben nicht genügend entschul-\n~Jen ist.\"                                                         digt, so ist § 329 Abs. 1, 3 und 4 entspre-\nchend anzuwenden. Hat der gesetzliche\nb) Nach Absatz l werden folgende Absätze 2                            Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch\nund 3 eingef ürJt:                                                 § 330 entsprechend anzuwenden.\"\n,, (2) War der Nebenkläger in der Haupt-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nverhandlung anwesend oder durch einen\nAnwalt vertreten, so beginnt für ihn die\nFrist zur Einlegung des Rechtsmittels auch              106. § 430 Abs. 4 entfällt.\ndann mit der Verkündung des Urteils, wenn\ner bei dieser nicht mehr zugegen oder ver-              107. § 441 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.\ntreten war; er kann die Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäu-\nmung der Frist nicht wegen fehlender                    108. Nach § 450 wird folgender § 450 a eingefügt:\nRechtsmittelbelehrung beanspruchen. Ist                                               ,,§ 450 a\nder Nebenkläger in der Hauptverhandlung\nüberhaupt nicht anwesend oder vertreten                          (1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe\ngewesen, so beginnt die Frist mit der Zu-                     ist auch die im Ausland erlittene Freiheitsent-\nstellung dc• r Urtc~ilsformel an ihn.                         ziehung anzurechnen, die der Verurteilte in\neinem Auslieferungsverfahren zum Zwecke der\n(3) Hat allein der Nebenkläger Berufung\nStrafvollstreckung erlitten hat. Dies gilt auch\neingelegt, so ist diese, wenn bei Beginn\ndann, wenn der Verurteilte zugleich zum\neiner Hauptverhandlung weder der Neben-\nZwecke der Strafverfolgung ausgeliefert wor-\nkläger noch für ihn ein Rechtsanwalt er-\nden ist.\nschienen ist, unbeschadet der Vorschrift\ndes § 301 sofort zu verwerfen. Der Neben-                        (2) Bei Auslieferung zum Zwecke der Voll-\nkläger kann binnen einer Woche nach der                       streckung mehrerer Strafen ist die im Ausland\nVersäumung unter den Voraussetzungen                          erlittene Freiheitsentziehung auf die höchste\nder §§ 44 und 45 die Wiedereinsetzung in                      Strafe, bei Strafen gleicher Höhe auf die Strafe\nden vorigen Stand beanspruchen.\"                              anzurechnen, die nach der Einlieferung des\nVerurteilten zuerst vollstreckt wird.\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.\n(3) Das Gericht kann auf Antrag der Staats-\n102. § 407 wird wie folgt geändert:                                    anwaltschaft anordnen, daß die Anrechnung\nganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im\na) In Absatz 1 wird das Wort „Amtsrichters\"\nHinblick auf das Verhalten. des Verurteilten\ndurch das Wort „Strafrichters'' ersetzt.\nnach dem Erlaß des Urteils, in dem die dem Ur•\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Amtsrichter\"                        teil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststel-\ndurch das Wort „Strafrichter\" ersetzt.                        lungen letztmalig geprüft werden konnten,\nc) Absatz 4 Satz l und 2 entfällt.                                nicht gerechtfertigt ist. Trifft das Gericht eine\nsolche Anordnung, so wird die im Ausland er-\n103. § 408 wird wie folgt geändert:                                    littene Freiheitsentziehung, soweit ihre Dauer\ndie Strafe nicht überschreitet, auch in einem\nIn Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 Satz l und 2                   anderen Verfahren auf die Strafe nicht ange-\nwird jeweils das Wort „Amtsrichter\" durch                         rechnet.\"\ndas Wort „Strafrichter\" ersetzt.\n104. § 411 wird wie folgt geändert:                              109. In § 453 a Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „ein\n· Mitglied des Gerichts beauftragen oder einen\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                              Amtsrichter darum ersuchen\" durch die Worte\n,, (l) Bei rechtzeitigem Einspruch wird Ter-                ,,einen beauftragten oder ersuchten Richter be-\nmin zur Hauptverhandlung anberaumt.\"                          trauen\" ersetzt.","3404                                    Bunclesw-~setzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n110. Nil eh § 4:i:3 b wird lol<Jl'llder § 45:l c eingefügt:     2. § 24 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n,,§ 453 C                             „ 1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach\n(l) Sind hinreichende Gründe für die An-                        § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Ober-\nrwhme vorhiJndcn, daß die Aussetzung wider-                        landesgerichts nach § 120 begründet ist,\".\nrufen wird, so kurm das Gericht bis zur Rechts-\nkraft des Widerrufsbe,schlusses, um sich der             3. In § 25 werden die Worte „allein entscheidet\"\nPerson des Verurteilten zu versichern, vorläu-               durch die Worte „entscheidet als Strafrichter\"\nfige Maßnuhrnen treffen, notfalls, unter den                 und in Nummer 3 die Worte „zum Einzelrich-\nVoruussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2,               ter\" durch die Worte „vor dem Strafrichter\"\neinen I-Iaftbdchl erlassen.                                  ersetzt.\n(2) Die m1f Grund eines Haftbefehls nach\n4. In § 28 werden die Worte „Richter beim Amts-\nAbsatz 1 erlitten<: Haft wird auf die zu voll-\ngericht allein\" durch das Wort „Strafrichter\"\nstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. § 33\nersetzt.\nAbs. 4 Satz l, §§ 114 bis 115 a, § 119 gelten ent-\nsprechend.\"                                              5. § 33 wird wie folgt geändert:\n111. In § 454 Abs.] Sil1.z 1 wird nuch der Verwei-                  a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nsung ,,§§ 45] h\" die V<:rwc,isunq ,, , 453 c\" ein-                ,, 1. Personen, die bei Beginn der Amts-\ngefügt.                                                                 periode das fünfundzwanzigste Lebens-\njahr noch nicht vollendet haben wür-\n112. In § 462 Abs. 1 Satz l wird die Angabe „den                               den;\".\n§§ 458 bis 461\" durch die Angabe ,,§ 450 a\nAbs. 3 Satz 1, §§ 458 bis 461\" ersetzt.                     b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2\neingefügt:\n113. In § 464 a Abs. 1 wird folgender Satz 3 ange-                       „2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr\nfügt:                                                                    vollendet haben oder es bis zum Beginn\n,,Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederauf-                            der Amtsperiode vollenden würden;   11\n•\nnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil ab-               c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden\ngeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur                     Nummern 3 und 4.\nVorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens\n(§§ 364 a und 364 b) entstandenen Kosten, so-             6. § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nweit sie durch einen Antrag des Verurteilten                 a) Nummer 5 erhält folgende Fassung:\nverursacht sind.\"\n,,5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Poli-\n114. § 464 b wird wie folgt geändert:                                           zeivollzugsbeamte, Bedienstete des Straf-\nvollzugs sowie hauptamtliche Bewäh-\na) Als Satz 2 wird eingefügt:\nrungs- und Gerichtshelfer;\".\n,,Auf Antrag ist auszusprechen, daß die fest-\ngesetzten Kosten und Auslagen von der An-              b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7\nbringung des Festsetzungsantrags an mit                     angefügt:\nvier vom Hundert zu verzinsen sind.\"                        „ 7. Personen, die acht Jahre lang als\nb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.                                     ehrenamtliche Richter in der Strafrechts-\npflege tätig gewesen sind und deren\n115. In § 467 Abs. 1 werden die Worte „außer Ver-                               letzte Dienstleistung zu Beginn der\nfolgung gesetzt oder wird\" durch die Worte                               Amtsperiode weniger als acht Jahre zu-\n11 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn                           rückliegt.\"\nabgelehnt oder\" ersetzt.\n7. § 35 wird wie folgt geändert:\n116. § 467 a wird wie folgt ~Jectndert:                             Die Nummern 2 bis 6 erhalten folgende Fas-\na) Absatz 2 entfällt.                                         sung:\nb) Die Absützc 3 und 4 werden Absätze 2                       ,,2. Personen, die in der vorhergehenden Amts-\nund 3.                                                      periode die Verpflichtung eines ehrenamt-\nlichen Richters in der Strafrechtspflege an\n117. In§ 471 Abs. 2 werden die Worte „der Beschul-                       vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Perso-\ndigte außer Verfolgung gesetzt oder\" durch die                     nen, die bereits als ehrenamtliche Richter\nWorte „die Klage gegen den Beschuldigten zu-                       tätig sind;\nrückgewiesen oder wird dieser\" ersetzt.                         3. Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kin-\nderkrankenschwestern, Krankenpfleger und\nArtikel 2                                      Hebammen;\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes                        4. Apothekenleiter,       die   keinen    weiteren\nApotheker beschäftigen;\nDas Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt ge-\nändert:                                                               5. Personen, die glaubhaft machen, daß ihnen\ndie unmittelbare persönliche Fürsorge für\n1. In § 21 e Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „die                       ihre Familie die Ausübung des Amtes in be-\nUntersuchungsrichter und\" gestrichen.                               sonderem Maße erschwert;","Nr. 1     Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974                              3405\nG. P(!rsonen, diP das fünfundsechzigste Lebens-       14. In § 51 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Wahl-\njc1hr vollendet haben oder es bis zum Ende           periode\" durch das Wort „Amtsperiode\" ersetzt.\nder Amlsperiod(! vollendet haben würden,\"\n15. § 54 wird wie folgt geändert:\n8. § 36 wird wie folgt geünderl.:                              a) Absatz 2 wird aufgehoben.\na) Absatz 1 erhtilt folgende Passung:                       b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\n,, (1) Die Gemeinde stellt in jedem vierten\nJahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf.       16. § 58 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nFür die Aufnahme in die Liste ist die Zu-\nstimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen           ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nZahl der Mitglieder der Gemeindevertretung            durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für\nerforderUch.\"                                         die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Straf-\nsachen ganz oder teilweise, Entscheidungen be-\nb) Nach Absatz 1 wird fol~iendc~r Absatz 2 ein-             stimmter Art in Strafsachen sowie Rechtshilfe-\ngefügt:                                               ersuchen in strafrechtlichen Angelegenheiten\n,, (2) Die Vorsch lagslistc soll alle Gruppen       von Stellen außerhalb des räumlichen Geltungs-\nder Bevölkerung nach Geschlecht, Alter,               bereichs dieses Gesetzes zuzuweisen, sofern\nBeruf und sozialer Stellung angemessen be-            die Zusammenfassung für eine sachdienliche\nrücksichtigen. Sie n1uß Geburtsnamen, Fami-           Förderung oder schnellere Erledigung der Ver-\nlienrwmen, Vornamen, Tag und Ort der Ge-              fahren zweckmäßig ist.\"\nburt, Wohnanschrift und Beruf der vorge-\nschlagenen Personen enthalten.\"                   17. In § 60 werden die Worte „ und Untersuchungs-\nc) Die bisherigen Absütze 2 und 3 werden Ab-                richter bestellt\" gestrichen.\nsätze 3 und 4.\n18. § 73 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n9. § 39 erhält fo]g(mdP Fassung:                                 ,,(1) Die Strafkammern entscheiden über Be-\n,,§ 39                           schwerden gegen Verfügungen des Richters\nbeim Amtsgericht, gegen Entscheidungen des\nDer Richter beim Amtsgericht stellt die Vor-            Richters beim Amtsgericht und der Schöffen-\nschlagslisten der Gemeinden zur Liste des Be-               gerichte sowie über Anträge auf gerichtliche\nzirks zusammen und bereitet den Beschluß über               Entscheidung in den Fällen des § 161 a Abs. 3\ndie Einsprüche vor. Er hat die Beachtung der                der Strafprozeßordnung.\"\nVorschriften des § 36 Abs. 3 zu prüfen und die\nAbstellung etwaiger Mängel zu veranlassen.\"\n19. § 74 wird wie folgt geändert:\n10. In § 40 Abs. 1 wird das Wort „zweite\" durch das             a) In Absatz 1 Satz 1- werden nach dem Wort\nWort „vierte\" ersetzt.                                            „Amtsgerichts\" der Beistrich und die Worte\n,, des Schwurgerichts\" gestrichen.\n11. § 42 wird wie folgt geändert:                               b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-\ngefügt:\na) Der bisherige einzige Absatz wird Absatz 1;\nin ihm werden die Worte „zwe,i Geschäfts-                      ,, (2) Für die Verbrechen\njahre\" durch die Worte „vier Geschäfts-                        1. des sexuellen Mißbrauchs von Kindern\njahre\" ersetzt.                                                     mit Todesfolge (§ 176 Abs. 4 des Straf-\ngesetzbuches),\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 an-\n2. der Vergewaltigung mit Todesfolge\ngefügt:\n(§ 177 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),\n,, (2) Bei der Wahl soll darauf geachtet\n3. der sexuellen Nötigung mit Todesfolge\nwerden, daß alle Gruppen der Bevölkerung\n(§ 178 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),\nnach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer\nStellung angemessen berücksichtigt wer-                        4. des Mordes (§ 211 des Strafgesetz-\nden.\"                                                               buches),\n5. des Totschlags (§ 212 des Strafgesetz-\nbuches),\n12. § 43 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n6. der Kindestötung (§ 217 des Strafgesetz-\n,, (2) Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu                             buches),\nbemessen, daß voraussichtlich jeder zu nicht                         7. der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221\nmehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im                              Abs. 3 letzter Halbsatz des Strafgesetz-\nJahr herangezogen wird.\"                                                  buches),\n8. der Körperverletzung mit Todesfolge\n13. In § 45 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                            (§ 226 des Strafgesetzbuches),\n„Die Auslosung ist so vorzunehmen, daß jeder                        9. der Vergiftung mit Todesfolge (§ 229\nausgeloste Hauptschöffe möglichst zu zwölf                                Abs. 2 letzter Halbsatz des Strafgesetz-\nSitzungstagen herangezogen wird.\"                                         buches),","3406                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nl 0. der Frei1H)itsberc1ubung mit Todesfolge             für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in\n(§ 2]9 Abs. J clf:S Strafg('S('.lzhuches),         § 74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen zuzuwei-\n11. dPs       c)rpresserischen Menschenraubes            sen, sofern dies der sachlichen Förderung der\nrn it Todesfolge (§ 2]9 cl Abs. 2 des Straf-       Verfahren dient. Die Landesregierungen können\ng<'sdzbuches),                                      die Ermächtigung auf die Landesjustizverwal-\n12.  der Ceisel nahme mit TodPsfolge (§ 239 b            tungen übertragen.\nAbs. 2 in Verbindung mit § 239 a Abs. 2                 (2) Die      Landesjustizverwaltung verteilt die\ndes Strnfgesetzbuches),                             Zahl der erforderlichen Hauptschöffen auf sämt-\n13.  des Raubes mit Todesfolge (§ 251 des                liche Amtsgerichte des durch Rechtsverordnung\nStrafgesetzbuches),                                 nach Absatz 1 gebildeten Bezirks.\"\n14.  dc~s räuberischen Diebstahls mit Todes-\n22. § 76 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nfolge (§ 252 in Verbindung mit § 251 des\nStrn fgesc'tz buches),                                ,, (2) In der Hauptverhandlung ist die Straf-\n15.  der räuberischen Erpressung mit Todes-              kammer besetzt:\nfolge (§ 255 in Verbindung mit § 251 des                 mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen\nStrafgesetzbuches),                                      (kleine Strafkammer), wenn sich die Berufung\n16.   der besonders schweren Brandstiftung                     gegen ein Urteil des Strafrichters richtet;\n(§ 307 des Strafg(~setzbuches),                         mit drei Richtern einschließlich des Vorsit-\n17.   des Herbeiführens einer Explosion durch                  zenden und zwei Schöffen bei den in § 74\nKernenergie (§ 310 b Abs. 1 bis 3 des                   Abs. 2 bezeichneten Strafsachen (Schwur-\nStrafgesetzbuches),                                     gericht);\n18.   des Herbeiführens einer Sprengstoff-                    mit drei Richtern einschließlich des Vorsit-\nexplosion mit Todesfolge (§ 311 Abs. 1                  zenden und zwei Schöffen in allen übrigen\nbis 3 des Strafgesetzbuches),                           Fällen (große Strafkammer).\"\n19. des Mißbrauchs ionisierender Strahlen\ngegenüber einer unübersehbaren Zahl             23. § 77 wird wie folgt geändert:\nvon Menschen (§ 311 a Abs. 2 des Straf-             a) In Absatz 1 werden nach den Worten „Für\ngesetzbuches),                                            die Schöffen\" die Worte „beim Schwurge-\n20. des Herbeiführens einer lebensgefähr-                       richt und die Schöffen eingefügt.\n11\ndenden Uberschwemmung mit Todes-                    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfolge (§ 312 letzter Halbsatz des Straf-\naa) In Satz 1 werden die Worte „Die Lan-\ngesetzbuches),\ndesjustizverwaltung\" durch die Worte\n21. des Angriffs auf den Luftw~rkehr mit                                ,,Der Präsident des Landgerichts\" er-\nTodesfolge (§ 316 c Abs. 2 des Straf-                             setzt und nach dem Wort „Haupt-\ngesetzbuches),                                                    schöffen\" die Worte „für das Schwurge-\n22. der Beschädigung wichtiger Anlagen mit                              richt und für die Strafkammer\" einge-\nTodesfolge (§ 321 Abs. 2 letzter Halb-                            fügt.\nsatz des Strafgesetzbuches),                              bb) Satz 5 erhält folgende Fassung:\n23. der gemeingefährlichen Vergiftung mit                               „Der Präsident des Landgerichts stellt\nTodesfolge (§ 324 letzter Halbsatz des                            die Namen der Hauptschöffen zu den\nStrafgesetzbuches)                                                Schöffenlisten für das Schwm.:gericht\nist eine Strafkammer als Schwurgericht zu-                              und für die Strafkammer zusammen.\"\nständig.§ 120 bleibt unberührt.\"                          c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in                          „An die Stelle des Richters beim Amtsgericht\nihm werden die Worte „Richters beim Amts-                        tritt für die Auslosung der Reihenfolge, in\ngericht\" durch das Wort „Strafrichters\"                         der die Hauptschöffen an den einzelnen or-\nersetzt.                                                        dentlichen Sitzungen des Schwurgerichts und\nder Strafkammern teilnehmen, der Präsident\ndes Landgerichts; § 46 Abs. 1 gilt entspre-\n20. § 74 c Abs. 1 Nr. 4 Prhäli folgende Fassung:\nchend.\"\n„4. nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem                  d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nAußenwirtschaftsgesetz,          den Devisenbe-\n,, (4) Ein ehrenamtlicher Richter darf für\nwirtschaftungsgesetzen sowie dem Finanz-\ndasselbe Geschäftsjahr nur entweder als\nmonopol-, Steuer- und Zollrecht, auch so-\nSchöffe für das Schöffengericht oder als\nweit dessen Strafvorschriften nach anderen\nGesetzen anwendbar sind,\".                                     Schöffe für die Strafkammer oder als Schöffe\nbeim Schwurgericht bestimmt werden. Ist\njemand für dasselbe Geschäftsjahr in einem\n21. Nach § 74 c wird folgender § 74 d f-~ingefügt:                       Bezirk zu mehreren dieser Ämter oder in\nmehreren Bezirken zu diesen Ämtern be-\n,,§ 74 d\nstimmt worden, so hat der Einberufene das\n(1) Die Landesregierungen werden ermäch-                          Amt zu übernehmen, zu dem er zuerst ein-\ntigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht                       berufen wird.\"","Nt. U'.~            Tc19 der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974                        3407\n24. § 7B wird wiP lolql !J(:ii1ul< 1 rl:                                             31. § 139 wird wie folgt geändert:\nil) /\\bsillZ 1 ('rl1iill lol\\JC!Hl<: , . dSSl.lll9:                                  a) In Absatz 1 werden die Worte „mit. Ein-\n,, (1) Dic-         Ltt tl(J<:sn'o iPrunq<'n werden er-                           schluß\" durch das Wort „einschließlich\" er-\ntniicll I io L,      d 11 rch R<'Cl1 I sv< rordrrn ng wegen\n1                             setzt.\nqroß<'r Ellll<:rtrnn!J :;.u dPm Sitz e.ines Land-                               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n~wrichts bei ( irw111 /\\n1tsw:richt für den Be-\n1\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Be-\nzirk cii1ws odc-r m< hn~n·r /\\rntsgerichte eine\n1\nschwerden\" die Worte „und Anträge auf\nSlntfkilrnnwr :;u bild<•n und ihr für diesen\ngerichtliche Entscheidung (§ 161 a Abs. 3\nB<izi rk <li<~ t1csil1ril.<• Tiitiqkcil der Strafkam-\nder Strafprozeßordnung)\" eingefügt.\n1rwr des l..il!Hlqc:ric!Jts od<'r <'inen Teil dieser\nTiitiuk<'iL ZllZIIW(!iS(:11. Di(! in § 74 Abs. 2                                     bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „ab-\nbezeichn<'lcn Vc·rbrc:chcn dürkn einer nach                                               gelehnt\" der Beistrich und die Worte\nSatz 1 !J('bildclc:n S!rafkdmmer nicht zuge-                                              „der Angeschuldigte außer Verfolgung\nwiesen werden. Die' La ndesrq1 icrungen kön-                                              gesetzt\" gestrichen.\nnen die J_!rrniichlinun~J auf die Landes-\nj u s I i z v P r w c1 111111 \\ J <' n i i lH' rl. r d ~Jen. \"              32. Nach§ 140 wird folgender Titel eingefügt:\nb) Absatz] wird wi<' fol9I 9ei1ndert:                                                                       „9 a. Titel\naa) In Satz l wPrden die Worte „Die Landes-\nZuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren\njustizverwc1lt.unu\" durch die Worte „Der\nPrüsidc'rll dt'S Landqerichts\" ersetzt.                                                    in Strafsachen\nbb) Satz 3 erhält folgende Fassung:                                                                      § 140 a\n„Die sonsU~wn in § 77 dem Präsidenten                                    (1) Im Wiederaufnahmeverfahren entschei-\ndes Landgerichts zugewiesenen Ge-                                      det ein anderes Gericht mit gleicher sachlicher\nschäfte nimmt der Vorsitzende der Straf-                               Zuständigkeit als das Gericht, gegen dessen Ent-\nkammer wahr.\"                                                          scheidung sich der Antrag auf Wiederaufnahme\ndes Verfahrens richtet. Uber einen Antrag ge-\n25. Der Sechste Titel „Schwurgerichte\" wird auf-                                          gen ein im Revisionsverfahren erlassenes Urteil\ngehoben.                                                                             entscheidet ein anderes Gericht der Ordnung\ndes Gerichts, gegen dessen Urteil die Revision\n26. In § 116 Ab.c;. 1 Satz 2 werden die Worte „Un-                                        eingelegt war.\ntersuchungsrichter und\" sowie die Worte „zum\n(2) Das Präsidium des Oberlandesgerichts\nUntersuchungsrichter oder zu dessen Vertreter\nbestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die\nfür einen Teil seiner Gc~schäfte sowie\" gestri-\nchen.                                                                                Gerichte, die innerhalb seines Bezirks für die\nEntscheidungen in Wiederaufnahmeverfahren\nörtlich zuständig sind.\n27. In § 120 Abs. 3 Scltz 2 wird das Klammerzitat\n,,(§ 168 a Abs. l Satz l der Strafprozeßordnung)\"                                       (3) Ist im Bezirk eines Oberlandesgerichts nur\ndurch das Klan1merzitat ,,(§ 169 Abs. 1 Satz 1                                       ein Landgericht eingerichtet, so entscheidet über\nder Strafprozeßordnung)\" ersetzt.                                                    den Antrag, für den nach Absatz 1 das Land-\ngericht zuständig ist, eine andere Strafkammer\n28. In § 121 Abs. l Nr. 1 Buchstabe c werden die                                          des Landgerichts, die vom Präsidium des Ober-\nWorte „der großen Strafkammer und des                                                landesgerichts vor Beginn des Geschäftsjahres\nSchwurgerichts\" durch die Worte „des Land-                                           bestimmt wird. Die Landesregierungen werden\ngerichts im ersten Rechtszug\" ersetzt.                                               ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach\nAbsatz 2 zu treffende Entscheidung des Präsi-\n29. In § 122 Abs. 2 werden die Worte „oder der                                            diurns eines Oberlandesgerichts, in dessen Be-\nAngeschuldigte außer Verfolgung zu setzen\"                                            zirk nur ein Landgericht eingerichtet ist, dem\ngestrichen.                                                                          Präsidium eines benachbarten Oberlandes-\ngerichts für solche Anträge zuzuweisen, für die\nnach Absatz 1 das Landgericht zuständig ist.\n30. § 135 wird wie folgt geändert:\nDie Landesregierungen können die Ermäch-\na) In Absatz 1 werden die Worte „der Schwur-                                         tigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-\ngerichte und gegen die Urteile der großen                                       justizverwaltungen übertragen.\nStrafkammern\" durch die Worte „der Land-\n(4) In den Ländern, in denen nur ein Ober-\ngerichte\" ersetzt.\nlandesgericht und nur ein Landgericht einge-\nb) In Absatz 2 werden das Wort „sowie\" durch                                          richtet sind, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.\neinen Beistrich, die Verweisung ,, (§ 168 a                                     Die Landesregierungen dieser Länder werden\nAbs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung)\" durch                                    ermächtigt, mit einem benachbarten Land zu ver-\ndie Verweisung ,,(§ 169 Abs. 1 Satz 2 der                                       einbaren, daß die Aufgaben des Präsidiums\nStrafprozeßordnung)\" ersetzt und sodann die                                     des Oberlandesgerichts nach Absatz 2 einem\nWorte „sowie über Antrüge gegen Entschei-                                       benachbarten, zu einem anderen Land gehören-\ndungen des Generalbundesanwalts in den in                                       den Oberlandesgericht für Anträge übertragen\n§ 161 a Abs. 3 cJ0.r Strafprozeßordnung be-                                     werden, für die nach Absatz 1 das Landgericht\nzeichneten Fällen\" angefügt.                                                    zuständig ist.","3408                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(5) In d<'n L;i,1d<!rn, in <fonen nur ein Land-                rerer Amtsgerichte eingerichtet wird. Die\ngericht eingcricl1lcl. ist und einem Amtsgericht                     Landesregierungen können die Ermächtigung\ndie Strnfsach<'n für die Bezirke der anderen                         durch Rechtsverordnung auf die Landesju-\nAmts9criclitc zuqc•wiescn sind, gelten Absatz 3                     stizverwaltungen übertragen.\"\nSc1tz l und Abscllz ~ Sc1tz 2 entspr<~chend.\n(b) Wird     die  Wiedc,raulnahmc~ des Verfah-       2. In § 34 Abs. 1 wird das Wort „Amtsrichter\"\nrens beantragt, das von einem Oberlandes-                      durch die Worte „Richter beim Amtsgericht\"\ngericht im ersten Red1 l.szug entschieden worden               ersetzt.\nwar, so ist ein anderer Semit dieses Oberlandes-\ngerichts zustüncliq. § 120 Abs. 5 Satz 2 gilt ent-         3. In § 35 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „zwei\"\nsprechend.                                                     durch das Wort „vier\" ersetzt.\n(7) Für     Entscheidungen über Anträge zur\n4. In § 39 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Einzelrich-\nVorben!itung eines Wiederaufnahmeverfahrens\nter\" durch das Wort „Strafrichter\" ersetzt.\ngelten die /\\bsütze 1 bis G entsprechend.\"\n5. In § 40 Abs. 3 werden die Worte „oder eine Vor-\n33. § 152 Abs. 2 PrhJlt folg<'t1d<' FdSSLtng:\nuntersuchung (§ 178 der Strafprozeßordnung)\"\n,,(2) Die LiJndPsregicrungen werden ermäch-                 gestrichen.\ntigt, durch Rech tsverorclnung diejenigen Beam-\nten- und /\\n9estellten9ruppen zu bezeichnen,               6. § 61 wird aufgehoben.\nauf die diese Vorschrift anzuwenden ist. Die\nAngestellten müssen im öffentlichen Dienst                 7. In§ 69 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „beidem\nstehen, das 21. LPbensjahr vollendet haben und                Schlußgehör (§ 169 b der Strafprozeßordnung)\nmindestens zwei Jahre in den bezeichneten Be-                 und\" gestrichen.\namten- oder A n~~estelltengruppen tätig gewesen\nsein. Die Landesregierungen können die Er-\n8. In § 82 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nmächtigung durcb RE~chtsvcrordnung auf die\nLandcsjustizverwallunuen übertrngen.\"                          „Er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die\nStrafprozeßordnung der Strafvollstreckungs-\nkammer zuweist.\"\n34. § 153 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gericht\"                9. § 83 erhält folgende Fassung:\ndie Worte „und jeder Staatsanwaltschaft\"\neingefügt.                                                                      ,,§ 83\nb) Satz 2 erhält folgende Fassung:                                 Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren\n„Die Geschäftsstelleneinrichtung bei dem                    (1) Die Entscheidungen des Vollstreckungs-\nBundesgerichtshof und dem Generalbundes-               leiters nach den §§ 86 bis 89 und 92 Abs. 3\nanwalt wird durch den Bundesmini,ster der              sowie nach den §§ 462 a und 463 der Strafpro-\nJustiz, bei den Gerichten und Staatsanwalt-            zeßordnung sind jugendrichterliche Entscheidun-\nschaften der Länder durch die Landesjustiz-            gen.\nverwaltung bestimmt.\"\n(2) Für die bei der Vollstreckung notwendig\nwerdenden gerichtlichen Entscheidungen gegen\n35. § 166 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                         eine vom Vollstreckungsleiter getroffene An-\n,, (2) Dies gilt nicht für die Ermittlungsrichter           ordnung ist die Jugendkammer in den Fällen\n(§ 169 der Strafprozeßordnung).\"                              zuständig, in denen\n1. der Vollstreckungsleiter selbst oder unter\nseinem Vorsitz da,s Jugendschöffengericht im\nArtikel 3                                   ersten Rechtszug erkannt hat,\nÄnderung des Jugendgerichtsgesetzes                    2. der Vollstreckungsleiter in Wahrnehmung\nder Aufgaben der Strafvollstreckungskam-\nDas Jugendgericbtsgesetz wird wie folgt geändert:                     mer über seine eigene Anordnung zu ent-\nscheiden hätte.\n1. § 33 wird wie folgt geändert:\n(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1\na) In Absatz 2 wird das Wort „Amtsrichter\"                    und 2 können, soweit nichts anderes hestimmt\ndurch das Wort „Strafrichter\" ersetzt.                 ist, mit sofortiger Beschwerde angefochten wer-\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                          den. Die §§ 67 bis 69 gelten sinngemäß.\"\n,, (4) Die Landesregierungen werden er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln,        10. In § 104 Abs. 1 Nr. 5 wird das Klammerzitat\ndaß ein Richter bei einem Amtsgericht. zum             ,, (§§ 52, 72)\" durch das Klammerzitat ,. (§§ 52,\nJugendrichter für den Bezirk mehrerer Amts-            52 a, 72)\" ersetzt.\ngerichte (Bezirksjugendrichter) bestellt und\ndaß bei einem Amtsgericht. ein gemeinsames         11. In § 108 Abs. 2 werden die Worte „Amtsrichter\nJugendschöffengericht. für den Bezirk meh-             allein\" durch das Wort „Strafrichter\" ersetzt.","Nr. l'.LZ Teig der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974                       3409\n12. In§ 109 J\\hs. 2 Sdlz 1 wird diP Angabe,,§§ 52, 54          7. In § 72 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:\nAbs. 1,\" durch di<~ ;\\n~Jtibe ,,§§ 52, 52 a, 54\n,,Kann der Beschluß nicht mit der Rechtsbe-\nAbs. 1,\" ersc~lzl.\nschwerde angefochten werden, so braucht nur\nangegeben zu werden, ob die dem Betroffenen\n13. § 112 wird wie folgt ~J<'.~i11cforl.:\nzur Last gelegte Ordnungswidrigkeit aus tat-\n11\na) In Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 102 bis 104                 sächlichen oder rechtlichen Gründen nicht fest-\ndurch die Angabe ,,§§ 102, 103, 104 Abs. 1               gestellt worden ist.\"\nbis 3 und 5 ersetzt.\n11\n8. § 74 wird wie folgt geändert:\nb) Folg<'nder Salz 3 wird angefügt:\n,,Hält der Richter die Erteilung von ·weisun-            a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „ohne\ngen für erforderlich, so überläßt er die Aus-                Beweisaufnahme gestrichen, der Punkt am\nII\nwahl und Anordnung dem Jugendrichter, in                     Ende des Satzes durch einen Strichpunkt er-\ndessen ßc)zirk sich ch:r FI<!rnnwachsende auf-               setzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,nach\nhi:ill. II\nBeginn der Hauptverhandlung ist die Ver-\nwerfung des Einspruchs nur mit Zustimmung\nder Staatsanwaltschaft zulässig.\"\nArtikel 4\nb) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.\nÄnderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nDas Gesetz üb('r Ordnu11qswidriqkPiten wird wie              9. In§ 75 Abs. 2 werden vor dem Wort „und\" ein\nfolgt gei:inrh:rf:                                                 Beistrich ge,setz t und die Worte „Verwerfung\ndes Einspruchs (§ 74 Abs. 2 Satz 1)\" eingefügt\n1. § 46 wird wie folgt geiindPrt:                                sowie das Klammerzitat (§ 77 Abs. 2)\" ge-\nstrichen.\na) Nach ;\\ bs,l1z 4 wird fol~J('n<ler Absatz 5 ein-\nQ<!fügt:                                              10. § 76 wird wie folgt geändert:\n,,(5) Die Anordrrnnu der Vorführung des\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-\nBetroffenen und der Zeugen, die einer La-\ngefügt:\ndung nicht nachkommen, bleibt dem Richter\nvorbehalten.\"                                                   ,, (3) Erwägt die Staatsanwaltschaft, die\nKlage zurückzunehmen, so gilt § 63 Abs. 3\nb) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Ab-                      entsprechend.\"\nsätze 6 und 7.\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n2. In § 48 Abs. l wird folgender Satz 2 angefügt:\n11. § 77 erhält folgende Fassung:\n„Der Grund dafür, daß der Zeuge vereidigt oder\nnicht vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht                                        11§ 77\nangegeben zu werden.\"                                                       Umfang der Beweisaufnahme\nDas Gericht bestimmt, unbeschadet des § 244\n3. § 52 wird wie folgt geändert:                                 Abs. 2 der Strafprozeßordnung, den Umfang der\na) In Satz 2 werdf'n die Worte „Das Gesuch                    Beweisaufnahme.\"\num\" durch die Worte „Der Antrag auf\" er-\n.setzt;                                               12. § 78 wird wie folgt geändert:\nb) in Satz 3 werden die Worte „das Gesuch\"                    a) Absatz 1 entfällt.\ndurch die Worte „ die Gewährung der Wie-                  b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 w'erden Ab-\ndereinsetzung in den vorigen Stand\" ersetzt.                  sätze 1 bis 3.\n4. In § 55 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:             13. In § 83 Abs. 1 wird die Verweisung ,,§ 46 Abs. 3,\n11\n4, 6\" durch die Verweisung ,,§ 46 Abs. 3, 4, 7\n,,§ 136 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung ist              ersetzt.\nnicht anzuwenden.\"\n14. In § 90 Abs. 4 werden die Worte „nach § 59\n5. § 59 erhält folgt~nde Fassung:                                Abs. 2\" durch die Worte „von der Verwaltungs-\nbehörde\" ersetzt.\n,,§ 59\nEntschädigung von Zeugen und              15. § 106 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nSachverständigen                      a) Als Satz 2 wird eingefügt:\nFür die Entschädigung von Zeugen und Sach-                     ,,Auf Antrag ist auszusprechen, daß die fest-\nverständigen gelten die Vorschriften des Ge-                      gesetzten Kosten und Auslagen von der An-\nsetzes über die Entschädigung von Zeugen und                      bringung des Festsetzungsantrages an mit\nSachverständigen entsprechend.\"                                   vier vom Hundert zu verzinsen sind.\"\nb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3\n6. In § 68 Abs. 1 Satz 2 und in § 69 Abs. 1 Satz 1                   bis 5; in dem neuen Satz 3 werden die Worte\nwird jeweils das Wort „Amtsrichter\" durch die                     ,,Dem Antrag\" durch die Worte „Dem Fest-\nWorte „Richter beim Amtsgericht\" ersetzt.                         setzungsantrag\" ersetzt.","3410                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nArtikel 5                                 oder festgesetzt worden ist (§ 57) oder das\nÄnderung des Bundeszentralregistergesetzes                     der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ge-\nrügt hat (§ 74), kann der Rechtsanwalt den\nDas Bundc!SZ<!ntralregistergesetz wird wie folgt                  Antrag nicht stellen.\ngeändert:\n(2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem An-\nIn § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte                       trag des Rechtsanwalts keine Folge oder ver-\n,, c1 u fkr Vcrfolnirng gesetzt oder\" gestrichen.                       fügt sie die Einstellung des Verfahrens, so\nhat sie ihre Entschließung dem Rechtsanwalt\nunter Angabe der Gründe mitzuteilen. Wird\nArtikel 6                                 in den Gründen eine schuldhafte Pflichtver-\nÄnderung der Bundesrechtsanwaltsordnung                       letzung festgestellt, das ehrengerichtliche\nund der Patentanwaltsordnung                       Verfahren aber nicht eingeleitet, oder wird\noffengelassen, ob eine schuldhafte Pflicht-\nI. Die BundPsrechtsanwaltsordnung wird wie folgt                     verletzung vorliegt, kann der Rechtsanwalt\ngeändert:                                                       bei dem Ehrengerichtshof die gerichtliche\nEntscheidung beantragen. Der Antrag ist\n1. In § 66 Nr. 2 werden nach dem Wort „ein-                   binnen eines Monats nach der Bekannt-\ngeleitet\" die Worte „oder ein Berufs- oder                machung der Entschließung der Staatsan-\nVertretungsverbot verhängt\" eingefügt.                    waltschaft zu stellen.\n2. In § 69 Abs. 4 wird folgender Satz 2 ange-                     (3) Auf das Verfahren vor dem Ehren-\nfügt:                                                     gerichtshof ist § 173 Abs. 1 und 3 der Straf-\nprozeßordnung entsprechend anzuwenden.\n,, Ist ein Berufs- oder Vertretungsverbot ver-            Der Ehrengerichtshof entscheidet durch Be-\nhängt worden, so ruht die Mitgliedschaft für              schluß, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung\ndessen Dauer.\"                                            des Rechtsanwalts festzustellen ist. Der Be-\nschluß ist mit Gründen zu versehen. Erachtet\n3. In § 74 Abs. 2 wird folgender Satz 2 ange-                 der Ehrengerichtshof den Rechtsanwalt einer\nfügt:                                                      ehrengerichtlich zu ahndenden Pflichtverlet-\n,,Eine Rüge darf nicht erteilt werden, wäh-               zung für hinreichend verdächtig, so . be-\nrend das Verfahren auf den Antrag des                      schließt er die Einleitung des ehrengericht-\nRechtsanwalts nach § 123 anhängig ist.\"                    lichen Verfahrens. Die Durchführung dieses\nBeschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft.\n4. § 115 a Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                (4) Erachtet der Ehrengerichtshof eine\n„Die Rüge wird auch unwirksam, wenn                       schuldhafte Pflichtverletzung nicht für gege-\nrechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfah-               ben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen\nrens abgelehnt ist, weil eine schuldhafte                  oder Beweismittel wegen desselben Verhal-\nPflichtverletzung nicht festzustellen ist.\"                tens ein Antrag auf Einleitung des ehren-\ngerichtlichen Verfahrens gestellt oder eine\n5. § 117 b entfällt.                                           Rüge durch den Vorstand der Rechtsanwalts-\nkammer erteilt werden.\"\n6. Der bisherige§ 117 c wird§ 117 b.                        9. Die§§ 124 bis 129 entfallen.\n7. § 121 erhält folgende Fassung:                          10. § 130 erhält folgende Fassung:\n,,§ 130\n,,§ 121\nInhalt der Anschuldigungsschrift\nEinleitung\ndes ehrengerichtlichen Verfahrens                    In der Anschuldigungsschrift (§ 121 dieses\nGesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeß-\nDas ehrengerichtliche Verfahren wird da-\nordnung) ist die dem Rechtsanwalt zur Last\ndurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft\ngelegte Pflichtverletzung unter Anführung\nbei dem Ehrengericht eine Anschuldigungs-\nschrift einreicht.\"                                        der sie begründenden Tatsachen zu bezeich-\nnen (Anschuldigungssatz). Ferner sind die\nBeweismittel anzugeben, wenn in der Haupt-\n8. § 123 erhält folgende Fassung:                              verhandlung Beweise erhoben werden sol-\n,,§ 123                             len. Die Anschuldigungsschrift enthält den\nAntrag, das Hauptverfahren vor dem Ehren-\nAntrag des RE~chtsanwalts auf Einleitung              gericht zu eröffnen.\"\ndes ehrengerichtlichen Verfahrens\n11. In § 133 Satz 2 werden die Worte „und des\n(1) Der Rechtsanwalt kann bei der Staats-\n§ 208 Abs. 2 Satz 2\" gestrichen.\nanwaltschaft beantragen, das ehrengericht-\nliche Verfahren gegen ihn einzuleiten, damit           12. In der Uberschrift des Dritten Abschnitts des\ner sich von dem Verdacht einer Pflichtver-                 Siebenten Teils werden die Worte „und ge-\nletzung reinigen kann. Wegen eines Verhal-                 gen Verfügungen des Untersuchungsrich-\ntens, wegen dessen Zwangsgeld angedroht                    ters\" gestrichen.","Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974                         3411\n13. ln § 142 wenkn die Worte „ und Verfügun-               2. In § 63 Abs. 4 wird folgender Satz 2 ange-\n(J(:n <ks lJnlcrsucht1n~1srichlers\" gestrichen.           fügt.:\n,,Ist ein Berufs- oder Vertretungsverbot ver-\n14. § 14B /\\hs. 2 erhüll lolq<·ndc Fassung:                   hängt worden, so ruht die Mitgliedschaft für\n,, (2) Die Bew<:is(• wcrd('n von dem Ehren-             dessen Dauer.\"\ngerichl ,rnfgcnonunen. Das Ehrengericht\nkann eines s<~iner Mit~JJicder mit der Beweis-         3. In § 70 Abs. 2 wird folgender Satz 2 ange-\naufnahme beauftragc'n.\"                                   fügt.:\n,,Eine Rüge darf nicht erteilt werden, wäh-\n15. § 149 wird wiP folgt geünderl:                            rend das Verfahren auf den Antrag des\na) In Absatz 1 ScJtz 1 werden die Worte „Der              Patentanwalts nach § 108 anhängig ist.\"\nlJntersuclnmgsrichter\" durch die Worte\n4. § 103 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Das Ehren~rericht\", in Absatz 1 Satz 2\ndie Worte „der Untersuchungsrichter\"                „Die Rüge wird auch unwirksam, wenn\ndurch die Worte „das Ehrengericht\" er-              rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfah-\nsetzt.                                              rens abgelehnt ist, weil eine schuldhafte\nPflichtverletzung nicht festzustellen ist.\"\nb) Absatz 4 enlJüllt.\n5. § 105 a entfällt.\n16. § 150 erhült folgende Fassung:\n,,§ 150                         6. § 106 erhält folgende Fassung:\nVoraussetzung des Verbotes                                         ,,§ 106\n(1) Sind   dringende Gründe für die An-                      Einleitung des ehrengerichtlichen\nnahme vorhanden, daß gegen einen Rechts-                                      Verfahrens\nanwalt auf Ausschließung aus der Rechts-                     Das ehrengerichtliche Verfahren wird da-\nanwaltschaft erkannt werden wird, so kann                 durch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft\n9egen ihn durch B<:~schluß ein Berufs- oder               bei dem Landgericht eine Anschuldigungs-\nVertretungsverbot verhängt werden.                        schrift einreicht.\"\n(2) Die Staatsanwaltschaft. kann vor Ein-\nleitung des el1n:ngerichUichen Verfahrens              7. § 108 erhält folgende Fassung:\nden Antrag auf Verhängung eines Berufs-                                         ,,§ 108\noder Vertretungsverbotes stellen. In dem\nAntrag sind die Pflichtverletzung, die dem                    Antrag des Patentanwalts auf Einleitung\ndes ehrengerichtlichen Verfahrens\nRechtsanwalt zur Last gelegt wird, sowie die\nBeweismittel anzugeben.                                      (1) Der Patentanwalt kann bei der Staats-\nanwaltschaft beantragen, das ehrengericht-\n(3) Für die Verhandlung und Entscheidung\nist das Gericht zusU:i.ndig, das über die Eröff-          liche Verfahren gegen ihn einzuleiten, damit\ner sich von dem Verdacht einer Pflichtver-\nnung des Hauptverfahrens gegen den\nRechtsanwalt zu entscheiden hat oder vor                  letzung reinigen kann. Wegen eines Verhal-\ntens, wegen dessen Zwangsgeld angedroht\ndem das ehrcngerichlliche Verfahren anhän-\ngig ist.\"                                                 oder festgesetzt worden ist (§ 50) oder das\nder Vorstand der Patentanwaltskarnrner ge-\n17. § 158 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                      rügt hat (§ 70), kann der Patentanwalt den\nAntrag nicht stellen.\n„2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens\nvor clem Ehrengericht abgelehnt wird.\"               (2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem An-\ntrag des Patentanwalts keine Folge oder ver-\n18. § 159 Abs. 2 erbült folgende Fassung:                     fügt sie die Einstellung des Verfahrens, so\nhat sie ihre Entschließung dem Patentanwalt\n,, (2) Uber die Aufhebung entscheidet das\nunter Angabe der Gründe mitzuteilen. Wird\nnach § 150 Abs. 3 zuständige Gericht.\"\nin den Gründen eine schuldhafte Pflichtver-\n19. § 196 Abs. l erhält folgende Fassung:                     letzung festgestellt, das ehrengerichtliche\nVerfahren aber nicht eingeleitet, oder wird\n,, (1) Einern Rechtsanwalt, der einen Antrag            offengelassen, ob eine schuldhafte Pflicht-\nauf gerichtliche Entscheidung über die Ent-               verletzung vorliegt, kann der PatentanwaH\nschließung der Staatsanwaltschaft (§ 123                  bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche\nAbs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses                Entscheidung beantragen. Der Antrag ist\nVerfahren entstandenen Kosten aufzuerle-                  binnen eines Monats nach der Bekannt-\ngen.\"                                                     machung der Entschließung der Staatsan-\nwaltschaft zu stellen.\nII. Die Patentanwaltsordnung wird wie folgt geän-\n(3) Auf das Verfahren vor dem Oberlan-\ndert:\ndesgericht ist § 173 Abs. 1 und 3 der Straf-\n1. In § 60 Nr. 2 werden nach dem Wort „einge-                prozeßordnung entsprechend anzuwenden.\nleitet\" die Worte „oder ein Berufs- oder Ver-              Das Oberlandesgericht entscheidet durch Be-\ntretungsverbot verhängt\" eingefügt.                       schluß, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung","BundesgcsetzblaH, Jahrgang 1974, Teil I\nd('.:-;   Pdl<'11Lc111wc1lts foslzustcllen ist. Der Be-                (2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Ein-\nschluß isl mit Cründcn zu versehen. Erachtet                      leitung des ehrengerichtlichen Verfahrens\ndt1s       Obcrldndesg(!richl den Patentanwalt                    den              auf Verhängung eines Berufs-\neiner ehrcngerich tlich zu ahndenden Pflicht-                     oder Vertretungsverbots stellen. In dem An-,\nverletzung für hinreiclwncl verdächtig, so be-                    trag sind die Pflichtverletzung, die dem Pa-\nsch lid:H es die Einlei Lung des ehrengericht-                    tentanwalt zur Last gelegt wird, sowie die\nlichcn Vcrfi:lhrens. Die Durchführung dieses                      Beweismittel anzugeben.\nBeschlusses obliegt ckr Staatsanwaltschaft.                            (3) Für die Verhandlung und Entscheidung\n(4) Eri:lchtd das         Oberlandesgericht eine             ist das Gericht zuständig, das über die Eröff-\nschuldhafte           Pflichtverletzung nicht für                 nung des Hauptverfahrens gegen den Patent-\ngc)geben, so kcJnn nur auf Grund neuer Tat-                       anwalt zu entscheiden hat oder vor dem das\nsachen oder Beweismittel wegen desselben                          ehrengerichtliche Verfahren anhängig ist.\"\nVerhallens ein Antrag auf Einleitung des\nehrengerichtlichen Verfahn-ms gestellt oder                   15. § 140 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\neine Rüge durch den Vorstand der Patent-                           „2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens\ncmwc:lltskdlnrner nteilt werden.\"\nvor der Kammer für Patentanwaltssachen\n8. Die §§ 109 bis 114 entfallen.\nabgelehnt wird.\"\n9. § 115 r:rhiilt folgende Fc1ssung:                             16. § 141 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 115                                ,, (2) Uber die Aufhebung entscheidet das\nInhalt der Anschuldigungsschrift                      nach § 132 Abs. 3 zuständige Gericht.\"\nIn der Anschuldigungsschrift (§ 106 dieses               17. § 149 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nGesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeß-\n,,(1) Einern Patentanwalt, der einen Antrag\nordnung) ist die dem Patentanwalt zur Last\ngelegte Pflichtverletzung unter Anführung                         auf gerichtliche Entscheidung über die Ent-\nder sie begründenden Tatsachen zu bezeich-                        schließung der Staatsanwaltschaft (§ 108\nnen (Anschuldigungssatz). Ferner sind die                         Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses\nBeweismittel anzugeben, wenn in der Haupt-                        Verfahren entstandenen Kosten aufzuerle-\nverhandlung Beweise erhoben werden sol-                           gen.\"\nlen. Die Anschuldigungsschrift enthält den\nAntrag, das Hauptverfahren vor der Kammer                                           Artikel 'i\nfür Patentanwaltssachen zu eröffnen.\"                                    Änderung von Kostengesetzen\n10. In § 118 Satz 2 werden die Worte               11 und des  I. Das Gerichtskostengesetz wird wie folgt geän-\n§ 208 Abs. 2\" gestrichen.                                     dert:\n11. In § 124 werden die Worte „des Untersu-                       1. In § 74 Abs. 1 wird die Verweisung „nach den\nchungsrichters oder\" gestrichen.                                 §§ 177 oder 472\" durch die Verweisung „nach\n12. § 130 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                            § 177\" ersetzt.\n,, (2) Die Beweise werden von der Kammer\n2. § 85 wird wie folgt geändert:\nfür Patentanwaltssachen aufgenommen. Die\nKammer kann eines ihrer Mitglieder mit der                       a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nBeweisaufnahme beauftragen.\"                                           „Zurückweisung einer Beschwerde oder\neines Antrags auf gerichtliche Entschei-\n13. § 131 wird wie folgt geändert:\ndung\".\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Der                      b) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 einge-\nUntersuchungsrichter\" durch die Worte\nfügt:\n,,Die Kammer für Patentanwaltssachen\",\nin Absatz 1 Satz 2 die Worte „der Unter-                       „Für die Zurückweisung eines Antrags auf\nsuchungsrichter\" durch die Worte „die                           gerichtliche Entscheidung (§ 161 a Abs. 3\nKammer für Patentanwaltssachen\" er-                             der Strafprozeßordnung) wird eine Gebühr\nsetzt.                                                          von 10 DM erhoben.\"\nb) Absatz 4 entfällt.                                            c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden\nSätze 3 und 4.\n14. § 132 erhält folgende Fassung:\n,,§ 132                      II. Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nVoraussetzung des Verbots                     wird wie folgt geändert:\n(1) Sind dringende Gründe für die An-                    1. In § 83 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Amts-\nnahme vorhanden, daß gegen einen Patent-                         richter\" durch das Wort „Strafrichter\" ersetzt.·\nanwalt auf Ausschließung aus der Patent-\nanwaltschaft erkannt werden wird, so kann                     2. In § 86 Abs. 1 und 2 werden jeweils die\ngegen ihn durch Beschluß ein Berufs- oder                        Worte „Amtsrichter als Einzelrichter\" durch\nVertretungsverbot verhängt werden.                               das Wort „Strafrichter\" ersetzt.","Nr. 132       Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974                               3413\n3. § 90 ;\\bs. l crliüll fol~J('!ldc: r:c1ssung:                      2. In § 439 Satz 2 erhält der erste Halbsatz fol-\n,,(1) Für die Vorlwn:iiu11q (!ines Antrags auf                     gende Fassung:\nWiedernufn,llim<: des Ver!cd1rens, dfo Stellung                      „Die in Satz 1 bezeichneten Stellen haben\neines solchen Anlril~Js und diP Vertretung in                        die Befugnisse nach § 433 Abs. 2 Satz 2 so-\ndem VPrfalncn zur Enlsd1eidtrng über den                             wie die Befugnis zur Durchsicht der Papiere\nAntrag 9el1(:11 die n § 84 hesl.immten Gebüh-                        des von der Durchsuchung Betroffenen (§ 110\nren. Diese qclt(~n c1uch dd1111, vvcnn der Rechts-                   Abs. 1 der Strafprozeßordnung);       11\n•\nanwalt von rfor SU:llnnq <:i1ws Antrags auf\nWiederi.lufm1hnH: des Vc'.rlld1rc11s abrät.\"                      3. In § 447 Abs. 1 Nr. 6 wird die Angabe\n,,§§ 437, 438 Abs. 1, 3, 4 durch die\n11\n4. § 91 Nr. 2 (!rh~i II lolq<:!ld(' l ,'dSSI mg:                         ,, § § 437, 438 ersetzt.\n11\n„2. die:      Anfertigung odc'r Unleu:eichnung\neiner Schrift zur Hecht.f!~rligung der Beru-            II. Das Gesetz über die Entschädigung für Straf-\nfunu odt>r 1.ur B<'tt11 !worl.1rng der von dem              verfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971\nSti:l,ÜSd nwd 11., Prj vili k liiqcr rnl<!r Nebenklä-       desgesetzbl. I S. 157), geändert durch Artikel 25\nDCr einqclcql<·n ll<:ru!unq, diP Führung                    des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\ndes Vcrk(Jirs m i I d('m V<crleidiger, die                  vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S.\nBeist,rndslcisl1111u Jür den fü:schuldigten                 wird wie folgt geändert:\nbei ci ncr sl.ild hiln Wil I i schclltlichen oder\nrichterlichen Vernehmung oder einer                         1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nmündlichen          V(•rfld nd I unq     oder einer                ,, (1) Wer durch den Vollzug der Unter-\nJ\\             11s(!inrwh11H)       dufk:rhalb     der         suchungshaft oder einer anderen Strafverfol-\nI Iaupl.V(!rh,11l(I lunq odc r die ßeistands-                  gungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat,\nlcislung im Vcrfilhren zur gerichtlichen                       wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit\nErzwin~Jtm~r th!r J\\nk laqe (§ 172 Abs. 2 bis                  er freigesprochen oder das Verfahren gegen\n4, § 173 der Sl.r,llprozcßordnung);\".                          ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht\ndie Eröffnung des Hauptverfahrens gegen\n5. § 97 wird wie folgt gci.indert:                                      ihn ablehnt.\"\na) In Absatz l wird nach S,üz 1 folgender\nSatz 2 angefügt:                                             2. In § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte\n„Im Falle des § 90 Abs. l Satz 2 gilt dies                      „ oder nachdem sie dem Beschuldigten und\nnur dann, wenn der Rechtsanwalt nach                            seinem Verteidiger den Abschluß der Ermitt-\n§ 364 b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßord-                       lungen mitgeteilt hat (§ 169 a Abs. 2 der\nnung bestellt worden ist oder das Gericht                       Strafprozeßordnung)\" gestrichen.\ndie Feststellung nach § 364 b Abs. 1 Satz 2\n3. § 14 wird wie folgt geändert:\nder Strafprozeßordnung getroffen hat.\"\nb) Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird Ab-                            a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nsatz 2; die Wortt~ ,,War er auch\" werden                                  ,, (1) Die Entscheidung über die Entschä-\ndurch die Worte ,rwar der Rechtsanwalt                                  digungspflicht tritt außer Kraft, wenn zu-\nauch\" ersetzt.                                                          ungunsten des Freigesprochenen die\nc) Der bisherige Absatz 2 Prhält als Absatz 3                                Wiederaufnahme des Verfahrens ange-\nfolgende Fassung:                                                       ordnet oder wenn gegen den Berechtig-\nten, gegen den das Verfahren eingestellt\n,, (3) Für den Anspruch des Rechtsanwalts\nworden war oder gegen den das Gericht\nauf Ersatz der Auslagen aus der Staats-\ndie Eröffnung des Hauptverfahrens a bge-\nkasse gilt § 126 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; die\nlehnt hatte, nachträglich wegen derselben\nFeststellung nach § 126 Abs. 2 kann auch\nTat das Hauptverfahren eröffnet wird.\"\nfür andern Auslagen als Reisekosten ge-\ntroffen werden. W cgen des Vorschusses                          b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ngilt § 127 sinngemäß. Auslagen, die durch                                 ,, (2) Ist zuungunsten des Freigesproche-\nNachforschungen zur Vorbereitung eines                                  nen die Wiederaufnahme beantragt oder\nWiederaufnahmeverfahrens                     entstehen,                 sind gegen denjenigen, gegen den das\nwerden einem Rechtsanwalt nach Maß-                                     Verfahren eingestellt worden war oder\ngabe der Sätze 1 und 2 vergütet, wenn er                                gegen den das Gericht die Eröffnung des\nnach § 364 b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeß-                              Hauptverfahrens abgelehnt hatte, die Un-\nordnung bestellt worden ist oder wenn das                                tersuchung oder die Ermittlungen wieder-\nGericht die Feststellung nach § 364 b                                    aufgenommen worden, so kann die Ent-\nAbs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ge-                                 scheidung über den Anspruch sowie die\ntroffen hat.\"                                                           Zahlung der Entschädigung ausgesetzt\nwerden.\"\nArtikel 8\nÄnderung sonstiger Vorschriften\nIII. § 5 des Gesetzes über die Einrichtung eines\nI. Die Reichsabgabenordnung wird wie folgt ge-                         Bundeskriminalpolizeiamtes            (Bundeskriminal-\nändert:                                                             amtes) in der Fassung der Bekanntmachung\n1. In § 438 entfällt der Absatz 2; die Absätze 3                    vorn 29. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 704), ge-\nund 4 werden die Absätze 2 und 3.                                ändert durch das Einführungsgesetz zum Straf-","Bundes~iesetzbl,a,tt, Jahrgang 1974, Tei,l I\n~Jl~sdzbuch vorn 2. Mürz 1974 (Bundesgesetz-                        Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bun-\nblütl J S. 469, 557), wird wie folgt geändert:                     desgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch\nc1) In Absctlz 2 Satz 1 wird die Verweisung                        das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom\n,,(§§ 161, 163, 189 der Strafprozeßordnung)\"                 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 603),\ndurch die~ Vnweisung ,,(§§ 161, 163 der                      wird jeweils die Verweisung ,,§ 76 Abs. 1, 3\"\nStraf proz<~ßordnung)\" ersetzt.                              durch die Verweisung ,,§ 76 Abs. 1, 4\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Worte „oder\nder Untersuchungsricht.er in den Verfahren,\nin denen der Genc~ralbundesanwalt die Er-\nrnitUunw~n führt,\" gestrichen.                                                 Artikel 9\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „und                                  Uberleitungsvorschriften\ndes Untersuchungsrichters\" gestrichen und\n(1) Die Artikel 1 bis 8 gelten von dem Inkraft-\ndie Verweisung ,,§§ 161, 189 der Strafpro-\ntreten dieses Gesetzes an auch in den schwebenden\nzeßordnung\" durch die Verweisung ,,§ 161\nVerfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.\nder Strafprozeßordnung\" ersetzt.\n(2) War beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine\ngerichtliche Voruntersuchung bereits eröffnet, so\nIV. Das Gesetz über die Zuständigkeit der Gerichte                gelten für das weitere Verfahren die bisherigen\nbei Änderungen der Gerichtseinteilung vom                   Vorschriften. Eine Ergänzung der V,orunterslichung\n6. Dezember 1933 {Reichsgesetzbl. I S. 1037)                 findet nicht statt. Die Staatsanwaltschaft ist nach\nwird wie folgt geändert:                                    Schluß der Voruntersuchung zu ergänzenden Er-\nmittlungen befugt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entspre-\nNach Artikel 3 wird folgender Artikel 3 a ein-              chend für ehrengerichtliche Voruntersuchungen\ngefügt:                                                     nach der Bundesrechtsimwaltsordnung und der\n„Artikel 3 a                         Patentanwaltsordnung.\nErgibt sich bei der Änderung des Bezirks oder\n(3) War beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der\nder örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts, daß\nAbschluß der Ermittlungen bereits in den Akten\nSchöffen nicht in der für die Fortführung der\nvermerkt (§ 169 a Abs. 1 der Strafprozeßordnung),\nstrafrechtlichen Aufgaben erforderlichen An-\nso richtet sich die Verpflichtung zur Mitteilung an\nzahl zur Verfügung stehen, so findet für die\nden Beschuldigten und zur Gewährung des Schluß-\nlaufende Amtsperiode eine Nachwahl auf\ngehörs (§ 169 a Abs. 2, §§ 169 b, 169 c der Strafpro-\nGrund der Vorschlagsliste der Gemeinden\nzeßordnung) nach den bisherigen Vorschriften.\nstatt.\"\n(4) § 275 Abs. 1 und § 338 Nr. 7 der Strafprozeß-\nordnung in der Fassung dieses Gesetzes gelten erst\nV. Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch                    für Urteile, die später als einen Monat nach dem In-\nvom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), zu-             krafttreten dieses Gesetzes verkündet werden.\nletzt geändert durch das l-Ieimarbeitsände.;.\nrungsgesetz vom 29. Oktober 1974 (Bundes-                        (5) Soweit nach § 273 Abs. 2 der Strafprozeßord-\ngesetzbl. I S. 2879), wird wie folgt geändert:               nung in der Fassung dieses Gesetzes die wesent-\nlichen Ergebnisse der Vernehmungen nicht mehr in\n1. In Artikel 320 Abs. 5 Salz 1 wird die Verwei-            das       Hauptverhandlungsprotokoll       aufgenommen\nsung ,,§ 76 Abs. 1, 3\" durch die Verweisung             werden müssen, gilt diese Vorschrift für das ge-\n,, § 76 Abs. 1, 4\" ersetzt.                             samte Hauptverhandlungsprotokoll, wenn das Urteil\nnach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet\n2. In Artikel 326 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a er-               wird.\nhält § 24 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfas-                 (6) Hat eine Hauptverhandlung vor dem Inkraft-\nsungsgesetzes folgende Fassung:                         treten dieses Gesetzes bereits begonnen, so richtet\n„ 1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach            sich die Zustellung des Urteils an den Nebenkläger\n§ 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Ober-            nach den bisherigen Vorschriften. § 399 Abs. 1 und\nlandesuerichts nach § 120 begründet ist,\".        § 401 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung in\nder Fassung dieses Gesetzes gelten nur, wenn das\nangefochtene Urteil nach dem Inkrafttreten dieses\nVI. In § 13 Abs. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954             Gesetzes verkündet worden ist.\nvom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175), zu-\n(7) Hat bei dem Inkrafttreten von Artikel 2 Nr. 19\nletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum\nund 22 dieses Gesetzes die Tagung eines Schwur-\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-\ngerichts bereits begonnen, so verbleibt es bei der\ngesetzbl. I S. 469, 577), in § 43 Abs. 2 des\nbisherigen Besetzung des Schwurgerichts.\nAußenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 481, 495 und 1555), zuletzt               (8) Artikel 1 Nr. 92 und Artikel 2 Nr. 32 dieses\ngeändert durch das Einführungsgesetz zum                    Gesetzes gelten nicht für Wiederaufnahmeverfah-\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-                    ren, in denen der Antrag auf Wiederaufnahme des\ngesetzbl. I S. 469, 590) und in § 34 Abs. 2 des             Verfahrens vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ge-\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen                   stellt worden ist.","Nr. 1:32  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974                         3415\n(9) § :n Nr. 1 1111d 2, § ]4 Abs. Nr. 5 und 7, § 35    Artikel 1 Nr. 43, 46 und 110 dieses Gesetzes, das\nNr.2, § 3G /\\bs.1 und 2, § 40 /\\hs.l, § 42, § 43           Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheim-\n!\\bs. 2, § 45 Abs. 2 S,11.z 2 und § 77 Abs. 2 Satz 1 und   nisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) durch\n5 des C~crichl.svcrfassungs~Jcsclzes sind in der Fas-      Artikel 1 Nr. 24 und 25 dieses Gesetzes sowie das\nsung dieses Ccsdzes erstmals auf die am 1. Januar          Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung\n19T1 heqinnc)nd() /\\mlspcriode ,rnzuwcnden.                (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) durch Arti-\nkel 1 Nr. 26 dieses Gesetzes eingeschränkt.\nArtikel 10\nErmächtigung an die Landesjustizverwaltungen\nArtikel 13\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,                   Ermächtigung zur Neubekanntmachung\nzur Vermeidung orgcmisatorischcr Schwierigkeiten\ndurch Rechtsverordnung zu regeln, daß die Ge-                Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\nschäfte, die durch die Neufassung des § 36 Abs. 1          den Wortlaut der Strafprozeßordnung in der neuen\nund des § 214 Abs. 1 der Strafprozeßordnung dem            Fassung mit dem Datum der Bekanntmachung unter\nVorsitzenden und der CeschMLsslelle des Gerichts           Berücksichtigung etwaiger sonstiger bis zum In-\nübertragen werden, bis auf weiteres ganz oder teil-        krafttreten dieses Gesetzes ergangener Änderungen\nweise von der Sli.ialsanwallschafl und deren Ge-           bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten der\nschäftsstelle wahrgenommen werden. Die Landes-             Paragraphenfolge und des Wortlauts zu beseitigen.\nregierungen können die Ermächtigung durch\nRechtsverordnung auf cliE~ Landesjustizverwaltun-\ngen übertragen. Die! Regelun~J kann auf einzelne Ge-\nArtikel 14\nrichte und Staal.sdnwcillsclwrten beschränkt werden.\nBerlin-Klausel\n(2) Derartige Regelungen treten spätestens zwei\nJahre nach Inkrnfttreten dieses Gesetzes außer               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.\nKraft, soweit sie nicht von vornherein für kürzere         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nZeit gelten sollen oder aufqehoben werden.                 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nArtikel 11\nArtikel 15\nVerweisungen\nInkrafttreten\nSoweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft,\nverwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert\nsoweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.\nwerden, treten an deren Stelle die geänderten Vor-\nschriften.                                                   (2) Die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechts-\nverordnungen in Artikel 2 Nr. 32 und Artikel 10\nArtikel 12                        Abs. 1 sowie die in Artikel 2 Nr. 32 enthaltenen Re-\ngelungen über die von den Präsidien der Oberlan-\nEinschränkung von Grundrechten\ndesgerichte zu treffenden Entscheidungen treten am\nDas Grundrecht der persönlichen Freiheit (Arti-         Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in\nkel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird durch          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. Dezember 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}