{"id":"bgbl1-1974-131-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":131,"date":"1974-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/131#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-131-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_131.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Eingangsabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden","law_date":"1974-12-03T00:00:00Z","page":3377,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["3377\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z 1997 A\n1974                    Ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 1974                                                                                                           Nr.131\nTag                                                                        Inhalt                                                                                       Seite\n3. 12. 74  Vcrordnun9 über di<, Ein~Jangsabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck der\nRt~isenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3377\n613-1-1, 611-10-8, ()12-2-1,   lil2<l-1, 612-8-1, 612-7-1, Anlage 3 zu 612-7-1, 612-1-1, 612-6-t, 612-4-1, 612-5-1,\n612-11-1, 612-9-1. 612-12-1\n4. 12. 74  Verordnun9 über die für 1975 maßgebenden Rechnungsgrößen im Beitrags- und Leistungs-\nrecht der Rentenversicherung der Arbeiter, der Rentenversicherung der Angestellten und\nder knappschdft liehen Rentenversicherung (RV-Bezugsgrößenverordnung 1975) . . . . . . . . . .                                                                  3382\n8232-7-17\n25. 11. 74 Anordnun~J des Bundespüisidenten über die Dienstkleidung der bei den deutschen Aus-\nlandsvertretungen für den CJeheim-, Haus- und Objektschutz eingesetzten Polizeivollzugs-\nbeil1nten irn Bc;s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     3386\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblc11.t Teil I1 Nr. 65 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  3387\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        3388\nVerordnung\nüber die Eingangsabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden\nVom 3. Dezember 1974\nAuf Grund des § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes in der                                        4. Gegenstände, die Bewohner des Zo1lgebiets wäh-\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970                                                      rend der Reise außerhalb des Zollgebiets be-\n(Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert durch                                               schafft haben.\ndas Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgeset-                                                                                            §2\nzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 940),                                                                            Reisemitbringsel\nund des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur\nÄnderung des ZolJgesetzes vom 3. August 1973                                                    (1) Frei von Eingangsabgaben -                                       und dabei zoll-\n(Bundesgesetzbl. I S. 933) wird verordnet:                                                 frei nach der Verordnung (EWG) Nr. 1544/69 des\nRates vom 23. Juli 1969 über die zolltarifliche Be-\nhandlung von Waren, die im persönlichen Gepäck\n§1                                                        der Reisenden eingeführt werden (Amtsblatt der\nReisegerät                                                      Europäischen Gemeinschaften Nr. L 191 S. 1), für\nEinfuhren auf Grund der Nummer 2 - sind Waren,\n(1) Frei von Eingangsabgaben (§ 1 Abs. 3 Zollge-\ndie Reisende gelegentlich und ausschließlich zum\nsetz) ist Reisegerät einreisender Personen. Reisege-\npersönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für ihren\nrät sind die Gegenstände, die eine Person auf der\nHaushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen\nReise nach ihren persönlichen und beruflichen Ver-\nGepäck einführen (Reisemitbringsel), im Rahmen\nhältnissen sowie nach Art, Ziel, Dauer und Jahres-\nfolgender Mengen- und Wertgrenzen:\nzeit der Reise üblicherweise gebraucht oder ver-\nbraucht. Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a                                       1. Bei Einfuhr aus dem freien Verkehr eines Mit-\nbis f bezeichneten Gegenstände                          ausgenommen                              gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften\nParfüms und Toilettenwasser jn angebrochenen\nPackungen        sind kein Reisegerät.                                                           a) Tabakwaren\n(2) Von der Abgübenfreiheit als Reisegerät sind                                                      aa) von Reisenden mit Wohnsitz außerhalb\nausgeschlossen:                                                                                                Europas eingeführt\nl. Beförderungsmittel, die üblicherweise                                   nicht                               400 Zigaretten oder\ndurch menschliche Kraft bewegt werden,                                                                     200 Zigarillos (Zigarren mit einem Stück-\n2. Reit-, Zug- und Lasttiere,                                                                                           gewicht von höchstens 3 Gramm)\noder\n3. Gegenstände zum beruflichen Gebrauch oder\nVerbrauch, die nicht zur üblichen persönlichen                                                             100 Zigarren oder\nBerufsausstattung gehören,                                                                                 500 Gramm Rauchtabak;","3378                                Bundesgesie,tzbl,aitt, Jahrgang 1974, TeH I\nbb) von Reisenden mit Wohnsitz in Europa                             2    Liter Schaumwein oder Likörwein\neingeführt                                                           und\n300 Zigaretten oder                                        bb) 2     Liter sonstiger Wein;\n150 Zigarillos oder\nc) Parfüms 50 Gramm;\n75 Zigarren oder\n400 Gramm Rauchtabak;                                  d) Toilettenwasser 0,25 Liter;\nb) alkoholische Getränke                                       e) Tee 100 Gramm oder\naa) 1,5 Liter destillierte Getränke oder Spiri-                       40 Gramm Teeauszüge oder -essenzen\ntuosen, mit einem Weingeistgehalt                              oder\nvon mehr als 22°, oder                                teehaltige Waren, soweit ihr Teegehalt die\n3    Liter destillierte Getränke oder Spiri-               vorgenannten Mengen nicht übersteigt;\ntuosen oder Aperitife aus Wein oder               f) Kaffee 250 Gramm oder\nAlkohol, mit einem Weingeistgehalt\nvon 22° oder weniger, oder                                    100 Gramm Kaffeeauszüge oder -essen-\nzen oder\n3    Liter Schaumwein oder Likörwein\nund                                                   kaffeehaltige Waren, soweit ihr Kaffeegehalt\ndie vorgenannten Mengen nicht übersteigt;\nbb) 3     Liter sonstiger Wein;\ng) andere Waren - ausgenommen Gold, Goldle-\nc) Parfüms 75 Gramm;                                               gierungen und -plattierungen der Nr. 71.07\nd) Toilettenwasser 0,375 Liter;                                    und 71.08 des Zolltarifs - bis zu einem Wa-\nrenwert von insgesamt 100 Deutsche Mark;\ne) Tee 150 Gramm oder\ndie Mengenbeschränkungen in den Buchstaben e\n60 Gramm Teeauszüge oder -essenzen                   und f sowie die Ausnahme in Buchstabe g gelten\noder                                             nicht für die Zollfreiheit.\nteehaltige Waren, soweit ihr Teegehalt die\nvorgenannten Mengen nicht übersteigt;                  Werden Waren aus dem freien Verkehr eines Mit-\ngliedstaates der Europäischen Gemeinschaften und\nf) Kaffee 750 (~rnmrn oder                                andere Waren gleichzeitig eingeführt, so sind sie\n300 Gramm Kaffeeauszüge oder -essen-           nur bis zu den unter Nummer 1 angegebenen Men-\nzen oder                                  gen und bis zu dem dort angegebenen Wert frei von\nkaffeehaltige Waren, soweit ihr Kaffeegehalt           Eingangsabgaben.\ndie vorgenannten Mengen nicht übersteigt;                  (2} Die Abgabenfreiheit nach Absatz 1 ist ausge-\ng) andere Waren - ausgenommen Gold, Gold-                 schlossen für\nlegierungen und -plattierungen der Nr. 71.07           1. Waren, die durch ihre Beschaffenheit oder auch\nund 71.08 des Zolltarifs - bis zu einem Wa-                 Menge zu der Besorgnis Anlaß geben, daß die\nrenwert von insgesamt 460 Deutsche Mark.                    Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt,\n2. Tabakwaren, alkoholische Getränke und Kaffee,\n2. Bei anderen Einfuhren                                          die von Personen eingeführt werden, die nicht\na) Tabakwaren                                                  mindestens l 5 Jahre alt sind.\naa) von Reisenden mit Wohnsitz außerhalb\n§3\nEuropas eingeführt\n400 Zigaretten oder                                            Reisemitbringsel in Sonderfällen\n200 Zigarillos oder                                   (1) Die Abgabenfreiheit nach § 2 ist auch in den\n100 Zigarren oder                                 Fällen der Absätze 2 bis 6 anzuwenden, soweit\n500 Gramm Rauchtabak;                             darin nichts anderes bestimmt ist.\nbb) von Reisenden mit Wohnsitz in Europa                   (2) Die Abgabenfreiheit ist ausgeschlossen für\neingeführt                                        Waren, die Personen bei der Rückkehr aus einem\n200 Zigaretten oder\nFreihafen einführen.\n100 Zigarillos oder                                 . (3) Die Abgabenfreiheit ist für Tabakwaren, die\nvon Mitgliedern der Besatzungen von Kriegsschif-\n50 Zigarren oder\nfen der Bundeswehr eingeführt werden, auf die\n250 Gramm Rauchtabak;                             Hälfte der nach § 2 Abs. l Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a\nb) alkoholische Getränke                                  Doppelbuchstabe bb abgabenfreien Mengen be-\nschränkt.\naa) 1     Liter destillierte Getränke oder Spiri-\ntuosen, mit einem WeingeistgehaJt                (4) Bei Einfuhren durch\nvon mehr als 22°, oder                       1. Bewohner einer grenznahen Gemeinde (Anlage),\n2    Liter destillierte Getränke oder Spiri-           deren Reise im gegenüberliegenden Zollausland\ntuosen oder Aperitife aus Wein oder               nicht nachweislich über einen 15 Kilometer\nAlkohol, mit einem Weingeistgehalt                tiefen Streifen jenseits der Grenze hinausge-\nvon 22° oder weniger, oder                        führt hat,","Nr. 131     Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1974                      337,9\n2. Bewohner eines Frei hcdens bei clcr Einreise aus          c) für Kaffee\ndem Freihafen oder\nauf 50 Gramm\n3. Personen, die) beruflich oder dienstlich auf ge-                      oder\nwerblich cin~wsetztcn Jfoförclerungsmitteln oder\n20 Gramm Kaffeeauszüge oder -essenzen\nauf Land-, Luft- oder Wasserfahrz€rngen von Be-\nhörden odPr als Begleiter von Reisegesellschaf-                       oder\nten oder dergleichen tätig sind und in dieser                    kaffeehaltige Waren, soweit ihr Kaffee-\nEigenschclfl üblicherweise mehr als einmal im                    gehalt die vorgenannten Mengen nicht über-\nKalendermonat einrPisen,                                          steigt,\nist die Abgabenfreilwit nach § 2 Abs. 1 Sc1tz l Nr. 1       beschränkt und für alkoholische Getränke ausge-\nauf folgende Mengen lwschränkt:                             schlossen.\na) für Tabakwaren                                           Die Abgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nauf 40 Zigaretten oder                                 stabe g ist für Brot ausgeschlossen und im übrigen\nauf Waren bis zu einem Warenwert von insgesamt\n20 Zigarillos oder\n50 Deutsche Mark beschränkt; davon dürfen nicht\nlO Zigarren oder\nmehr als 10 Deutsche Mark auf Lebensmittel des\n50 Gramm Rauchtabak;                               täglichen Bedarfs entfallen. Die Abgabenfreiheit\nkann von den in Satz 1 genannten Personen nur ein-\nb) für folgende alkoholische Getränke                       mal am Tage in Anspruch genommen werden.\nauf 0,25 Liter destillierte Getränke oder Spiri-\ntuosen mit einem Weingeistgehalt von            (5) Reist jemand auf einem Schiff - jedoch nicht\nmehr als 22(                                 auf dem Bodensee - ein, so hängt die Abgabenfrei-\noder                                         heit für Tabakwaren, alkoholische Getränke, Kaffee\nund Tee in den Fällen, in denen solche Waren als\n0,5   Lite:~r destillierte Getri:inke oder Spiri-\nMundvorrat nach § 44 Abs. 1 der Allgemeinen Zoll-\ntuosen oder Aperitife aus Wein oder\nordnung zollfrei bleiben oder die Zollfreiheit für\nAlkohol, mit einem Weingeistgehalt\nMundvorrat nach Absatz 4 dieser Vorschrift ausge-\nvon 22'' oder weniger\nschlossen ist, davon ab, daß er das Schiff endgültig\noder                                         oder für mehr als drei Tage verläßt. Die Abgaben-\n0,5   LitPr Schaumwein oder Likörwein;             freiheit für Tabakwaren, soweit sie die in Absatz 4\nSatz 1 bezeichneten Mengen übersteigen, und für\nc) für Tee                                                  alkoholische Getränke, Kaffee und Tee hängt bei\nauf 30 Gramm oder                                       der Einreise über die Seezollgrenze auch davon ab,\n15 Gramm Teeauszüge odE~r -essenzen                daß das Schiff von der Hohen See kommt und ent-\nweder zuletzt aus einem ausländischen Hafen aus-\noder\ngelaufen ist oder sich mindestens 8 Stunden außer-\nteehaltige Waren, soweit ihr Teegehalt die         halb des Zollgebiets befunden hat. Die Beschrän-\nvorgenannten Mengen nicht übersteigt;              kung des Satzes 2 gilt nicht für Waren, die nach-\nweislich aus dem freien Verkehr des Zollgebiets\nd) für Kaffee                                               oder eines ausländischen Zollgebiets stammen und\nauf 100 Gramm                                           die nachweislich nicht anläßlich ihrer Ausfuhr von\noder                                          Zöllen und Steuern entlastet worden sind.\n40 Grmnm Kaffeeauszüge oder -essenzen                (6) Reist jemand seewärts oder aus einem Frei-\noder                                          hafen auf einem Wassersportfahrzeug ein, das im\nkaffeehdltige Wc1ren, soweit ihr Kaffeegehalt      Geltungsbereich der Zoll- und Verbrauchsteuer-\ndie vorgenannten Menqen nicht übersteigt.          gesetze beheimatet ist, so hängt die Abgabenfreiheit\nfür Tabakwaren, alkoholische Getränke, Kaffee und\nDie Abgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist        Tee davon ab, daß nachweislich die Waren nicht\nals Schiffsbedarf nach den §§ 135, 145 der Allgemei-\na) für Tabakwaren                                           nen Zollordnung bezogen worden sind oder das\nauf 40 Zigaretten oder                                  Schiff von einer Reise zurückkehrt, die mindestens\n72 Stunden gedauert hat. Als Wassersportfahrzeuge\n20 Zigarillos oder\ngelten insoweit alle Schiffe, die weder in der ge-\nlO Zigarren od<:~r                                 werblichen Schiffahrt eingesetzt noch Behörden-\n50 Gramm Rauchtabak                                fahrzeuge oder Kriegsschiffe sind.\nb) für Tee                                                     (7) Reist jemand auf einem Schiff über den\nauf 20 Gramm oder                                       Bodensee ein, so hängt die Abgabenfreiheit für\nWaren, die er in einem Anliegerstaat oder auf dem\n10 Gramm Teeauszüqe oder -essenzen\nBodensee erworben hat, ferner davon ab, daß sie\noder\naus dem freien Verkehr der Anliegerstaaten stam-\nteehaltige Waren, soweit ihr Teegehalt die         men und nicht anläßlich ihrer Ausfuhr von Zöllen\nvorgenanntEm Mengen nicht übersteigt               und Steuern entlastet worden sind.","3380                                 Bundesgesietzbl,aitt, Jahrgang 1974, Teil I\n§4                                3. In § 6 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen\nzum Schaumweinsteuergesetz vom 6. November\nErhebungsgebiet\n1958 (Bundesgesetzbl. I S. 766), zuletzt geändert\nFür die Abgabenfreiheit von Verbrauchsteuern -                 durch die Zweite Verordnung zur Änderung von\nmit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer - tritt an                   Durchführungsbestimmungen zu Verbrauch-\ndie Stelle des Zollgebiets das Erhebungsgebiet der                steuergesetzen vom 17. September 1973 (Bun-\nVerbrauchsteuergesetze, bei Erzeugnissen, die nach                desgesetzbl. I S. 1333), werden gestrichen\ndem Gesetz über das Branntweinmonopol steuer-                     a) in Satz 1 die Zahlen „45, 47, 48,\",\npflichtig sind, das Monopolgebiet.\nb) die Sätze 3 und 4.\n§5                                4. In § 63 der Ausführungsbestimmungen zum Ge-\nsetz über das Branntweinmonopol vom 8. April\nÄnderung der Allgemeinen Zollordnung\n1922 - den Grundbestimmungen vom 12. Sep-\nDie Allgemeine~ Zollordnung in der Fassung der                 tember 1922 (Zentralblatt für das Deutsche\nBekanntmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetz-                    Reich S. 707) - , zuletzt geändert durch die Ver-\nblatt I S. 560, 1221), zuletzt geändert durch die Fünf-           ordnung zur Änderung von Durchführungsbe-\nundzwanzigste Verordnung zur Änderung der All-                    stimmungen zu Verbrauchsteuergesetzen vom\ngemeinen Zollordnung vom 3. September 1974 (Bun-                  26. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 989), werden\ndesgesetzbl. I S. 21.58), wird wie folgt geändert:                a) in Satz 1 die Worte „44 bis 58\" durch die\nDie §§ 4.5 bis 48 und die Anlage 4 a werden ge-                       Worte „44, 49 bis 58\" ersetzt,\nstrichen.                                                         b) die Sätze 3 bis 6 gestrichen.\n§6\n5. In § 67 der Anlage 3 der Grundbestimmungen\nÄnderung der Einfuhrumsatzsteuer-                       zum Gesetz über das Branntweinmonopol vom\nBefreiungsordnung                              12. September 1922 (Zentralblatt für das Deut-\n§ 1 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung                  sche Reich S. 707, 865) - der Essigsäureord-\nvom 17. November 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1149),                nung - , zuletzt geändert durch die Verordnung\nzuletzt geändert durch die Achte Verordnung zur                   zur Änderung von Durchführungsbestimmungen\nÄnderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsord-                   zu Verbrauchsteuergesetzen vom 26. Juni 1972\nnung vom 30. August 1972 (Bundesgesetzbl. I                       (Bundesgesetzbl. I S. 989), werden gestrichen\nS. 1657), wird wie folgt geändert:                                a) in Satz 1 die Zahlen ,,45, 47, 48,\",\na) in Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen,               b) Satz 3.\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\n6. § 19 der Durchführungsbestimmungen zum\nTabaksteuergesetz in der Fassung der Bekannt-\n§7                                    machung vom 1. September 1972 (Bundesgesetz-\nÄnderung von Durchführungsbestimmungen                       blatt I S. 1645). geändert durch die Zweite Ver-\nzu Verbrauchsteuergesetzen                          ordnung zur Änderung von Durchführungsbe-\nstimmungen zu Verbrauchsteuergesetzen vom\nDie Durchführm1gsbestimmungen zu Verbrauch-                    17. September 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1333),\nsteuergesetzen werden wie folgt geändert:                        wird wie folgt geändert:\n1. Die Verordnung zur Durchführung des Kaffee-                  a) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ und 44,\nsteuergesetzes vom 4. Juni 1970 (Bundesgesetz-                   §§ 47 und 48 in Verbindung mit § 45, §§\"\nblatt I S. 669), geändert durch die Verordnung                   durch die Zahl ,, , 44,\" ersetzt,\nzur Änderung von Durchführungsbestimmungen                   b) Absatz 2 wird gestrichen,\nzu Verbrauchsteuergesetzen vom 26. Juni 1972                  c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\n(Bundesgesetzbl. I S. 989), wird wie folgt ge-\nändert:                                                   7. In § 11 a Abs. 4 der Durchführungsbestimmun-\na) § 1 wird aufgehoben,                                       gen zum Biersteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 14. März 1952 (Bundes-\nb) die bisherigen §§ 2 bis 4 werden§§ 1 bis 3,\ngesetzbl. I S. 153), zuletzt geändert durch die\nc) in der Uberschrift des neuen § 1 werden die                Dritte Verordnung zur Änderung der Durchfüh-\nWorte „in anderen Fällen\" gestrichen.                     rungsbestimmungen zum Biersteuergesetz vom\n22. Oktober 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1505),\n2. Die Verordnung zur Durchführung des Tee-\nwerden gestrichen\nsteuergesetzes vom 4. Juni 1970 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 671), geändert durch die Verordnung                a) in Satz 1 die Zahlen „45, 47, 48,\",\nzur Änderung von Durchführungsbestimmungen                    b) Satz 3.\nzu Verbrauchsteuergesetzen vom 26. Juni 1972\n(Bundesgesetzbl. I S. 989), wird wie folgt ge-            8. In § 8 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen\nändert:                                                       zum Zuckersteuergesetz vom 19. August 1959\n(Bundesgesetzbl. I S. 647), zuletzt geändert\na) § 1 wird aufgehoben,                                       durch die Zweite Verordnung zur Änderung von\nb) die bisherigen§§ 2 bis 4 werden§§ 1 bis 3,                 Durchführungsbestimmungen zu Verbrauch-\nc) in der Uberschrift des neuen § l werden die                steuergesetzen vom 17. September 1973 (Bun-\nWorte „in anderen Fällen\" gestrichen.                     desgesetzbl. I S. 1333), werden","Nr. 131 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1974                            3381\na) in Satz 1 die Worte „45, 47 bis 58\" durch die           steuergesetzen vom 17. September 1973 (Bun-\nWorte „49 bis 58\" ersetzt,                              desgesetzbl. I S. 1333), werden\nb) Satz 3 gestrichen.                                      a) in Satz 1 die Worte „44 bis 48\" durch die\nZahl „ 44\" ersetzt,\n9. In § 7 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen                 b) Satz 3 gestrichen.\nzum Salzsteuergesetz vom 25. Januar 1960 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 52), zuletzt geändert durch die     12. In § 6 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen\nZweite Verordnung zur Änderung der Durch-                  zum Spielkartensteuergesetz vom 3. Juni 1961\nführungsbestimmungen zum Salzsteuergesetz                  (Bundesgesetzbl. I S. 684), zuletzt geändert\nvom 26. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2093),           durch die Zweite Verordnung zur Änderung der\nwerden gestrichen                                          Durchführungsbestimmungen zum Spielkarten-\na) in Satz 1 die Zahlen „45, 47, 48,\",                     steuergesetz vom 24. Juni 1974 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1341), werden\nb) Satz 3.\na) in Satz 1 die Worte „44 bis 48\" durch die\nZahl „44\" ersetzt,\n10. In § 6 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen\nzum Leuchtmittelsteuergesetz vom 4. August                 b) Satz 3 gestrichen.\n1959 (Bundesgesetzbl. I S. 615), zuletzt geändert\ndurch die Dritte Verordnung zur Änderung der                                       §8\nDurchführungsbestimmungen zum Leuchtmittel-                                  Berlin-Klausel\nsteuergesetz vom 21. August 1974 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 2072), werden                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\na) in Satz 1 die Worte „44 bis 48\" durch die          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-\nZahl „ 44\" ersetzt,                                gesetzes und Artikel 5 des Vierzehnten Gesetzes\nb) Satz 3 gestrichen.                                 zur Änderung des Zollgesetzes auch im Land Berlin.\n11. In § 5 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen                                         §9\nzum Zündwarensteuergesetz vom 3. August\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1249), zuletzt geändert                            Inkrafttreten\ndurch die Zweite Verordnung zur Änderung von             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in\nDurchführungsbestimmungen zu Verbrauch-               Kraft.\nBonn, den 3. Dezember 1974\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle\nAnlage\n(Zu § 3 Abs. 4)\nGrenznabe Gemeinden\nFolgende deutsche Gemeinden sind grenznahe              3. Deutsch-dänische Grenze:\nGemeinden im Sinne des § 3 Abs. 4\nDie Gemeinden\n1. Deutsch-schweizerische Grenze:\nDie Gemeinden, die in der deutschen Zollgrenz-             Rodenäs                    Bramstedtlund\nzone im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 und 2 des              Aventoft                   Weesby\ndeutsch-schweizerischen         Abkommens        vom       Wimmersbüll                Böxlund\n5. Februar 1958 über den Grenz- und Durch-\ngangsverkehr (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2161)             Humptrup                   Jardelund\ngelegen sind.                                              Süderlügum                 Osterby\n2. Deutsch-österreichische Grenze:                            Ellhöft                    Ellund\nDie Gemeinden, die in der deutschen Zollgrenz-             Westre                     Gottrupel\nzone im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 des Vertrags\nLadelund                   Harrislee.\nvom 6. September 1962 zwischen der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Zollerleichterungen im kleinen Grenzver-           4. Ubrige Grenzen:\nkehr und im Durchgangsverkehr (Bundesgesetz-              Die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise\nblatt 1963 II S. 1279) gelegen sind.                       zum Zollgrenzbezirk gehört."]}