{"id":"bgbl1-1974-130-3","kind":"bgbl1","year":1974,"number":130,"date":"1974-12-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/130#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-130-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_130.pdf#page=16","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen","law_date":"1974-11-28T00:00:00Z","page":3360,"pdf_page":16,"num_pages":17,"content":["3360          Bundesges,etzblaH, Jaihrgang 1914, TeH I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Kostenordnung\nfür die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen\nVom 28. November 1974\nAuf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 5 der Gewerbeord-\nnung verordm~t die Bundesregierung mit Zustim-\nnrnng des Bundesrates:\nArtikel 1\nDie Kostenordnung für die Prüfung überwachungs-\nbedürftiger Anlagen vom 31. Juli 1970 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 1162), geändert durch die Erste Verord-\nnung zur Änderung der Kostenordnung für die\nPrüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom\n14. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2105), wird\ndahin geändert, daß die Anhänge I bis VI durch die\ndieser Verordnung beigefügten Anhänge I bis VI\nersetzt werden.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-\nten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeord-\nnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)\nauch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. No-\nvember 1974 in Kraft.\nBonn, den 28. November 1974\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt","Nr. 130 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1974                       3361\nAnhang I\nGebühren\nfür die Prüfung von Dampfkesselanlagen\nFür die Prüfung von Dc1mpfkesselc1nlagen werden folgende Gebühren erhoben:\n1.        Hochdruckdampfkessel nach § 4 Abs. 1 DampikV\n1.1.      Bemessungsgrundlage\n1.1.1.    Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Hochdruckdampfkesseln ist die\nJahresgebühr, abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 1.7.\nDie Jahresgebühr besteht aus\na) der Grundgebühr nach Nummer 1.1.2,\nb) dem Zuschlag für Abgas-Wasservorwärmer nach Nummer 1.1.3,\nc) dem Zuschlag für besondere Feuerungen nach Nummer 1.1.4,\nd) dem Zuschlag bei Verzicht auf die ständige Beaufsichtigung nach Nummer 1.1.5,\ne) dem Zuschicig für das Druckausdehnungsgefäß bei Heißwassererzeugern nach Num-\nmer l.1.6.\n1.1.2.   Die Grundgebühr wird berechnet\na) bei nicht elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der Heizfläche Hin m 2 (Nummer 1.1.7)\nund beträgt je Dampfkessel\nbis 100 m 2 Heizfläche in DM:                            2,478 · H + 92,50\nüber 100 bis 500 m 2 Heizfläche in DM:                                0,987 · H + 241,50\nüber 500 bis 3 000 m 2 Heizfläche in DM:                              0,861 · H + 304,50\nüber 3 000 m 2 Heizfläche              in DM:                         0,777 · H + 556,50\nb) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der elektrischen\nLeistung N in kW und beträgt in DM:                                   0,115 · N  +   93,~-\n1.1.3.   Bei Abgas-Wasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig ab-\nsperrbar sind, beträgt der Zuschlag                                               124,- DM\n1.1.4.   Bei Dampfkesseln, die mit automatischen, teilautomatischen oder kombi-\nnierten 01-, Cas-, Späne- oder Staubfeuerungen ausgerüstet sind, beträgt\nder Zuschlag je Feuerung                                                            36,50 DM\n1.1.5.   Bei Dampfkesseln, bei denen auf die ständige Beaufsichtigung verzichtet\nwird, beträgt der Zuschlag für die Prüfung der besonderen Einrich-\ntungen                                                                             62,-DM\n1.1.6.   Bei I-foißwassererzeugern, die ein Druckausdehnungsgefäß besitzen, be-\nträgt der Zuschlag für das Druckausdehnungsgefäß mit einem Raum-\ninhalt\nbis     400 Liter                                               62,-DM\nüber 400 Liter bis 2 000 Liter                                                      90,-DM\nüber 2 000 Liter bis 5 000 Liter                                                  129,- DM\nüber 5 000 Liter bis 10 000 Liter                                                  186,-DM\nund je weiter angefangene 10 000 Liter zusätzlich                                  15,- DM\nBesitzen mehrere Heißwassererzeuger ein gemeinsames Druckausdehnungsgefäß, so ist\nbei der Berechnung der Gebühr der Zuschlag für das Druckausdehnungsgefäß durch die\nZahl der Heißwassererzeuger zu teilen.\n1.1.7.   Berechnung der Heizfläche\n1.1.7.1.  Als Heizfläche gÜt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die teuer- oder abgas-\nberührte Oberfläche des gesamten Kesselkörpers einschließlich der Uberhitzer und\nZwischenüberhitzer.\n1.1.7.2.  Bei Rohrwänden gilt als Heizfläche in m 2 die Fläche\nH = n · 1 · da · ;:;-i","3362                               Bundesg,e,sietzbla1tit, Jahrg,ang 1914, Tei1l I\nEs bedeuten\nn Anzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens folgende Rohrzahl zu-\ngrunde gelegt werden darf:\nb\nnmax   =  2Ta\nmittlere beheizte Länge der Rohre in m\nda Rohraußendurchmesser in m\nb Breite der Rohrwand in m.\nEine Bestiftung der Rohre und angeschweißte Rippen als Halterung für Auskleidungen,\nAusmauerungen, Ausstampfungen und dergleichen bleiben unberücksichtigt.\n1.1.7.3. Bei Rohrwandkonstruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt sind (z.B. Bailey-\nPlatten, Zündgürtel, Zyklone), gilt als Heizfläche in m 2 die Fläche\nda\nH = n·l·--·n\n2\nwobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen ist.\n1.1.7.4. Bei Rohrwänden aus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen gilt als Heizfläche\nin m 2 die Fläche\nH  = n · 1· [ ( \"   /•)   + (t - d,) ]\nwobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet.\n1.1.7.5. Werden Dampfkessel ausschließlich durch die Abhitze von Dieselmotoren beheizt, so gilt\nals Heizfläche\na) bei Dampfkesseln mit festgesetztem niedrigsten Wasserstand die bis in Höhe des fest-\ngesetzten niedrigsten Wassertandes gemessene wasserberührte Oberfläche des Dampf-\nkessels\nb) bei Dampfkesseln ohne festgesetzten niedrigsten Wasserstand die gesamte wasser-\nund dampfberührte Oberfläche des Dampfkessels.\n1.2.     Vorprüfung\nl .2.1.  Für die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen sowie für die Prüfung\nder Antragsunterlagen wird insgesamt erhoben\na) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 m 2 das 3fache der der Heizfläche\nentsprechenden Jahresgebühr,\nb) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 m 2 bis 450 m 2 das 3fache der\neiner Heizfläche von 100 m 2 entsprechenden Jahresgebühr,\nc) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 450 m 2 das 1,5fache der der Heiz-\nfläche entsprechenden Jahresgebühr,\nwobei der Zuschlag nach Nummer 1.1.5 nur zur Hälfte zu berücksichtigen ist.\n1.2.2    Werden die Unterlagen für eine Dampfkesselanlage mit mehreren Dampfkesseln gleicher\nBauart und Größe gleichzeitig eingereicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.2.1 nur für\neinen Dampfkessel erhoben.\n1.2 3.   Werden von demselben Antragsteller die Unterlagen für mehrere Dampfkesselanlagen\ngleicher Bauart und Größe, die ohne Bezug auf den Aufstellungsort erlaubt werden, oder\nfür mehrere Schiffsdampfkesselanlagen gleicher Bauart und Größe gleichzeitig einge-\nreicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.2.1 nur für einen Dampfkessel erhoben.\n1.2.4.   Für die Vorprüfung c~iner wesentlichen Änderung kann bis zu einer halben Jahresgebühr\nerhoben werden.\n1.3.     Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung\n1.3.1.   Bauprüfung und Wasserdruckprüfung\nFür die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung\neine Jahresgebühr ohne die Zuschläge nach den Nummern 1.1.4 und 1.1.5 erhoben.\n1.3.2.   Abnahmeprüfung\n1.3.2.1. Für die Prüfung im kalten Zustand und für die Prüfung im Betriebszustand wird je Dampf-\nkessel und je Prüfung 60 v. H. einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 92,50 DM erhoben.\n1.3.2.2. Wenn eine Prüfung im kalten Zustand entfallen kann, wird für die Prüfung im Betriebs-\nzustand eines Jahresgebühr erhoben.","Nr. 130      Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1974                     3363\n1.3.2.3. Für die Prüfung ein<!r Dampfkesselanlage, für die eine befristete Betriebserlaubnis nach\n§ 11 Abs. 2 Darnpfk V erteilt ist, kann bis zu einer Jahresgebühr erhoben werden.\n1.3.2.4. Für eine cingcschr~inkte Abnahmeprüfung, z.B. nach wesentlicher Änderung              (Teil-\nabnahnwprülunq), kdnn bis zu eiDt~r halben Jahresgebühr erhoben werden.\n1.4.     W i e der k eh r (~ n d l! Prüf u n gen\n1.4.J.   Für die wiederkPhrcnden Prüfungen (dußere Prüfung, innere Prüfung, Wasserdruckprü-\nfung) wird zu Beginn jedes Kalenderjahres eine Jahresgebühr erhoben, unabhängig von\nder Art und Anzall I der w ic'derkehrenden Prüfungen. Die Jahresgebühr ist nicht zu erhe-\nben, wenn Pin D,unpfkcsseJ außer Betrieb gesetzt und dies der zuständigen technischen\nUberwachun9sor~Ji:misation bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres angezeigt\nworden ist; dies qill nicht für die im Latife des nächsten Kalenderjahres wieder angemel-\ndeten D<Jmp1k<Issel.\n1.4.2.   In dem Jahr, in dem die Cebühr für die Abnahmeprüfung fällig wird, wird für die wieder-\nkehrende Prüfun~i keine Jahresgebühr erhoben.\n1.4.3.   Kann eine Wasserdruckprüfung, die im Zusammenhang mit einer inneren Prüfung als\nErgänzung durchzuführen ist, nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der inneren Prüfung\ndurchgeführt werden, so kann dafür bis zu 70 v. H. einer Jahresgebühr, mindestens jedoch\n92,50 DM erhoben werden.\n1.5.     Prüf u n ~J v o r W i e der in betr i e b nahm e\n1.5.1.   Sind bei einem wtihrend eines vollen Kalenderjahres vorübergehend außer Betrieb ge-\nsetzten Dampfkessel Prüfungen entfallen, so wird für jede nachgeholte Prüfung 70 v. H.\neiner Jahresgebühr, mindestens jedoch 92,50 DM erhoben.\n1.5.2.   War eine D<Jmpfkesselanlage länger als zwei Jahre außer Betrieb gesetzt, so wird für\njede Prüfung vor Wiederinbetriebnahme (innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) 70 v. H.\neiner Jahresw~bühr, mindestens jedoch 92,50 DM erhoben.\n1.6.     Angeordnete Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung wird bis zu 70 v. H. einer Jahresgebühr, mindestens jedoch\n92,50 DM erhoben.\n1.7.     Sonstige Prüfungen\nFür die in den Nummern 1.2 bis 1.6 nicht genannten Prüfungen werden die\nGebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sach-\nverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde                       50,-DM\n2.       Niederdruckdampfkessel nach§ 4 Abs. 2 DampfkV\n2.1.     Bemessungsgrundlage\n2.1.1.   Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Niederdruckdampfkesseln sind\ndie Grundgebühr nach Nummer 2.1.2 und die Zuschläge für besondere Feuerungen nach\nNummer 2.1.3 sowie für das Druckausdehnungsgefäß bei Heißwassererzeugern nach Num-\nmer 2.1.4.\n2.1.2.   Die Grundgebühr wird bei Dampferzeugern nach der Dampfleistung D in t/h und bei\nHeißwassererzeugern nach der Wärmeleistung Q in Gcal/h berechnet. Die Grundgebühr\nbeträgt je Niederdrnckdampfkessel mit einer Dampfleistung bzw. Wärmeleistung\nbis 4 t/h           in DM: 34,65 · D + 62\nbzw. bis 2,4 Gcal/h in DM: .56,70 · Q + 62\nüber 4 t/h            in DM: 17,33 · D + 131\nbzw. über 2,4 Gcal/h in DM: 28,35 · Q + 131.\n2.1.3.   Bei Dampfkesseln, die mit automatischen, teilautomatischen und kombi-\nnierten 01-, Gas-, Späne- oder Staubfeuerungen ausgerüstet sind, beträgt\nder Zuschlag je Feuerung                                                         36,.50 DM\n2.1.4.   Bei Heißwassererzeugern, die ein Druckausdehnungsgefäß besitzen, wird der Zuschlag\nnach Nummer 1.1.6 berechnet.\n2.2.     Vorprüfung\n2.2.1.   Für die Prüfung der Festigkeit und der Konstruktionsunterlagen sowie für die Prüfung\nder Antragsunterlagen wird insgesamt das 2fache der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.\nDie Nummern 1.2.2 und 1.2.3 finden entsprechende Anwendung.\n2.2.2.   Für die Vorprüfung einer wesentlichen Änderung kann bis zu 70 v. H. der Gebühr nach\nNummer 2.1 erhoben werden.","3364                                    BundesgesetzbLartt, Jahrgang 1974, Teil I\n2.3.   Prülung vor Jnbetriebn.ahme und nach wesentlicher Änderung\n2.3.1. Für die Prüfung der Bauausführung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel\nund je Prüfung eine Cebühr nach Nummer 2.1 ohne den Zuschlag nach Nummer 2.1.3\nerhoben.\n2.3 2. Für die J\\b11c1hnwpriilun~1 wird je Dc1mpfkessel das 1,4fache der Gebühr nach Nummer 2.1\nerholwn.\n2.3.]. Für diP ;\\ lrnahnwprülunq nach einer wesentlichen Änderung wird je Dampfkessel eine\nGebiih r mich N umm('f 2.1 r!rhoben.\n2.4.   A n {l e o r cl n e t e P r ü f u n g\nFür eine' c1ngeordnPft) Pri'd1rng wird eine Gebühr nach Nummer 2.l erhoben.\n2.5.   Sonstig c Pr ü 1 u n ~Jen\nFür die in U()ll Nurmnern 2.2 bis 2.4 nicht genannten Prüfungen werden\ndie GebührPn mich dPrn Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden\nSach verstüncl i~wn für jede Stunde und für jede begonnene Stunde                      50,-- DM\n3.     Kleindampfkessel nach§ 4 Abs.~{ DampfkV\n3.1.   Vorprüfung, Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Ände-\nrung\nFür die Vorprüfung, Bauprüfung, Wasserdruckprüfung und Abnahmeprüfung von Klein-\ndampfkesseln sowie für jede Prüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Prüfung\nund je Dampfkessel, unabhängig von der Größe, eine Gebühr von 98,50 DM erhoben. Für\ndie Vorprühm~J finden die Nummern 1.2.2 und 1.2.3 entsprechende Anwendung.\n3.2.   Sonstige Pr ü lu n gen\nFür die in der vorstehenden Nummer nicht genannten Prüfungen werden\ndie Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden\nSachvcrsUindigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde                          50,-DM\n4.     Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder\nnicht zu Ende geführt werden\n4.1.   Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu ver-\ntreten sind, der die Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt wor-\nden, so kann lwi wied(:rkehrenden Prüfungen für ihre Nachholung oder Fortsetzung\n70 v. H. der Gebühr nach Nurnmer 1.4,\nbei allen übrigen Prüfunqcn für          die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung\nund für ihre Nachholung oder            Fortsetzung je eine Gebühr bei Hochdruckdampfkesseln\nnach Nurnnwr 1.3, 1.5 oder 1.6,         be;i Niederdruckdampfkesseln nach Nummer 2.3 oder 2.4\nund bei KlcincliJmplkesseln nc1ch       Nummer 3.1 erhoben werden.\n4.2.   Sind mehrere Prüflm9en für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenig-\nstens eine Prüfung befmdet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige\nnicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebühren-\nsatz gilt; weilen, vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.\n5.     Termin- und Reisezeitzuschläge\n5.1.   Für Prüfun~Jen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-\nden, kann auf die GPbühren ein Zuschlag bis 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prüfun-\ngen außerhalb d('r für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt wer-\nden, so kann ,nd die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.\n5.2    Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen\nmuß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezuschlag von 12,50 DM\nfür jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei\nden Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück\nlänger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag antei-\nlig zu berechnen.","Nr. 1:rn --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1974                 3365\nAnhang II\nGebühren\nfür die Prüfung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern\nund von Füllanlagen für Druckgase\nFür die Prüfung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern und von Füllanlagen für Druckgase\nwerden folgende Gebühren erhoben:\n1.        Erstmalige Prüfung von Druckgasbehältern\n1.1.      Prüfung der Zeichnungsunterlagen\nPrüfung der Zeichnung auf Ubereinstimmung mit den Bestimmungen der\nDruckgasverordnung bei einem Behälterinhalt\nbis    l 000 Liter                                                             18,50 DM\nüber 1 000 Liter bis 5 000 Liter                                              26,50 DM\nüber 5 000 Liter bis 10 000 Liter                                             37,-DM\nüber 10 000 Liter                                                            37,-DM\nund zusätzlich je weitere und angefangene 10 000 Liter                        18,-DM\n1.2.     Werkstoff- und Bauprüfung\n1.2.1.   Für die Durchführung der Zugprobe, der Biegeprobe und Wanddickennach-\nmessung bei dem ersten Behälter werden                                        24,50 DM\nerhoben.\n1.2.2.   Für jede weitere Prüfung nach Nummer 1.2.1, sofern diese an demselben\nTag und in demselben Betrieb vorgenommen wird, werden                         17,- DM\nerhoben.\n1.2.3.   Für einen zu wiederholenden Teil der Prüfung nach den Nummern 1.2.1 oder\n1.2.2 werden                                                                   17,- DM\nerhoben.\n1.2.4.   Für jede zusützliche besondere Prüfung, z.B. Kerbschlagbiegeversuch oder\nHärteprüfung, werden je                                                       17,- DM\nerhoben.\n1.3.     Wasserdruckversuch, äußere und innere Untersuchung, Prüfung des\nLeergewichts und des Rauminhalts\n1.3.1.   Für die Durchführung des Wasserdruckversuchs, der äußeren und der inneren Unter-\nsuchung sowie der Prüfung des Leergewichts und des Rauminhalts wird insgesamt eine\nGrundgebühr (Nummer 1.3.2} und unter den Voraussetzungen der Nummer 1.3.3 außerdem\neine Litergebühr, mindestens jedoch eine Gebühr nach Nummer 1.3.4 erhoben; bei der Be-\nrechnung der Gebühr darf die Höchstgebühr nach Nummer 1.3.5 nicht überschritten werden.\n1.3.2.   Grundgebühr\ndie Grundgebühr gilt bis zu einem Gesamtinhalt, der geprüften Behälter\nvon höchstens 1 000 Liter, jedoch für nicht mehr als 25 Behälter.\nDie Grundgebühr beträgt                                                       79,- DM\n1.3.3.   Litergebühr\nBeträgt der Gesamtinhalt der geprüften Behälter mehr als 1 000 Liter, so\nwird zu der Grundgebühr (Nummer 1.3.2) für die 1 000 Liter übersteigenden\nLiter eine Litergebühr erhoben; werden mehr als 25 Behälter geprüft und\nbeträgt der Gesamtinhalt von 25 dieser Behälter weniger als 1 000 Liter, so\nwird die Litergebühr für die Summe der Literinhalte des 26. und der weiteren\nBehälter erhoben.\nDie Litergebühr beträgt bis zu einem Gesamtinhalt der geprüften Behälter\nvon 5 000 Liter je Liter                                                       0,043 DM\nfür jedes weitere Liter                                                        0,025 DM\nWerden Behälter verschiedener Größe geprüft, so ist bei der Gebührenberech-\nnung mit dem Behälter größten Inhalts zu beginnen.","3366                             BundesgesetzblaU, Jahrgang 1974, Teiil I\n1.3.4. Mindest~JPbühr\nDie Mindestgebühr besteht aus der Grundgebühr (Nummer 1.3.2) und einem\nZuschlag für jeden geprüften Behälter von                                         0,90 DM\n1.3.5. l Iöchstgd)ühr je Behälter\nDie 1Iöchstqebiihr für jeden Behälter beträgt                                   233,----- DI'v1\nWerden mehrere Behi:ilter geprüft, so sind die sich nach den Nummern 1.3.2\nund 1.3.3 ergebendm1 Gebühren auf jeden Behälter entsprechend seinem\nLiterinhalt aufzuteilen. lJbersteigt dabei der auf einen Behälter entfallende\nAnteil die l-fochstqebühr, so ist an Stelle dieses Anteils nur die Höchstgebühr\nzn erheben.\n1.3.6. Berechnunusweise bei mehrtägigen Prüfungen sowie bei Wechsel des Prüfungsortes.\nDie Gebühren nc1ch den Nummern 1.3.2 bis 1.3.5 werden für jeden Prüftag und bei jedem\nWechsel des Prüfun9sortes von neuem erhoben.\n2.     Wiederkehrende Prüfungen von Druckgasbehältern\nFür die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgasbehältern (Durchführung des Wasser-\ndruckversuches, der äußeren und inneren Untersuchung sowie der Gewichtsfeststellun9)\nwerdc>n 95 v. H. einer Gebühr nach Nummer 1.3 erhoben.\n3.      Zuschlag bei Behältern auf Behälterfahrzeugen\nBei Behältern duf Behülterfahrzeugen wird für den zusätzlichen Prüfaufwand\nPin Zuschlag zu den Gebühren nach Nummer 1.3 bzw. Nummer 2 erhoben.\nDf~r Zuschlag bf~trägt je Fahrzeug                                              175,-- DM.\n4.      Prüfung von Füllanlagen\n4.l.    Bemessungsgrundlage\nBemessungsgrundlage der Gebühren für Prüfungen an Füllanlagen sind die Grundgebühr\nnach Nummer 4.1.1 und Zuschläge nach Nummer 4.1.2.\n4.1.1.  Die Gnmdgebühr beträgt je Füllanlage und Gasart                                 244,-- DM\n4.1.2.  Zuschlä9e für ai1~Jeschlossene Füllstände betragen\nfür den ersten Füllstand                                                        209,-DM\nfür den zweiten Füllstand                                                       104,50 DM\nfür den dritten und jeden weit~ren Füllstand                                     52,-- DM\n4.2.    Prüfung der Antrags unter 1a gen je Er 1au b n i s an trag\nFür die Prüfung der Antragsunterlagen wird eine Gebühr nach Nummer 4.1 erhoben.\n4.3.    Prüfung der Anlage vor Inbetriebn_ahme\nFür die technische Prüfung der Anlage einschließlich Ordnungsprüfung wir das l ,25f ache\neiner Gebühr nach Nummer 4.1 erhoben.\n4.4.    Wiederkehrende Prüfung\nFür die wiederkehrende Prüfung dEff Anlage wird eine Gebühr nach Nummer 4.1 erhoben.\n4.5.    Prüfung nach wesentlichen Anderu.:ngen\nFür die Prüfung nach wesentlichen Änderungen kann bis zu 70 v. H. einer Gebühr nach\nNummer 4.2 und Nummer 4.3 erhoben werden.\n5.      Prüfung von Treibgastanks in oder an Fahrzeugen\nBei Treibgastanks wird für den zusätzlichen Aufwand bei der Prüfung der Unterlagen und\nbei der technischen Prüfung eine Gebühr von 70,- DM erhoben.","Nr. 130 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1974                    3367\n6.    Angeordnete Prüfung\nFür eine c.mgeordnete Prüfung werden die Gebühren nach Nummer 1.3, Nummer 4 bzw.\nNumnwr 5 erhoben.\n7.   Sonstige Prüfungen\nFür die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden\nGebühren nc1ch dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sachver-\nsl.ändig<'n für j<1de Stunde und für jede begonnene Stunde                       50,-- DM\n8.   Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht\nzu Ende geführt wurden\n8.1. Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu ver-\ntreten sind, der die Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt\nworden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre\nNachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 6 berechnet\nwerden.\n8.2. Sind meluPre Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenig-\nstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 8.1 nur für die-\njenige niclit beqonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste\nGebührPnsi.l l.z zu erheben ist; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.\n9.   Termin- und Reisezeitzuschläge\n9.1. Für Prüfunqen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-\nden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prü-\nfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt\nwerden, so kctnn auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.\n9.2. Für eine Prüfung, zu dc~r der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen\nmuß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von\n12,50 DM für jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei\nden Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück\nlänger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag antei-\nlig zu berechnen.","3368                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnhang III\nGebühren\nfür die Prüfung von Aufzugsanlagen\nFür die Prüfung von Aufzugsanlagen und von Aufzugswärtern werden folgende Gebühren er-\nholwn:\n1.        Aufzugsanlagen\n1. l.     Die für eine bestimmte Prüfung -- abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3 --\nzu erhebende Gebühr besteht aus einer von der Art der Aufzugsanlage abhängigen\nGrundgebühr G nach Nummer 1.2, vervielfacht mit dem von der Art der Prüfung abhän-\ngigen Prüfungsfaktor f nach Nummer 1.3, und Zuschlägen nach Nummer 1.4. Bei der Prü-\nfung der Anzeigeunterlagen werden keine Zuschläge erhoben.\n1.2.      Grundgebühr\nGrundgebühr G\nArt der Aufzugsanlage                              in DM\nGruppe I:                                                                    131,-\na) Personenaufzug, Lastenaufzug, Güteraufzug\nb) Personen-Umlaufaufzug\nc) Mühlenaufzug\nd) Bauaufzug mit Personenbeförderung\ne) Treppenschrägaufzug\nGruppe II:                                                                    89,-\na) Vereinfachter Güteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvor-\nrichtung\nb) Unterfluraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nc) Lagerhausaufzug\nd) Kleingüteraufzug mit Fangvorrichtung\ne) Behälteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nGruppe IJI:                                                                   53,-\na) VereinfachtC:!r Güteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvor-\nrichtung\nb) Unterfluraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nc) Kleingüteraufzug ohne Fangvorrichtung\nd) Bau-Güteraufzug\ne) Brern saufzug (Brcmsfa hrstuhl) in Getreidemühlen\nf) Ablaßvorrichtung\ng) Behälteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung\nGruppe IV:                                                                  160,-\na) Fassadenautzug\nDie noch als Lastenaufzüge mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten\nAufzüge fallen unter die Gruppe I, die noch als Lastenaufzüge ohne Fangvorrichtung\noder Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe II und die noch\nals Kleinlastenaufzüge bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe III.","Nr. 1'.-W - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1974                       3369\n1.3.    Pr ü lu n g s f a kt o r e n\nPrüfungsfaktor f für Aufzüge\nArt der Prüfung                                      der Gruppe\nII         III     IV\nA bnahmeprüfun~J\nPrüfung der Anzeigeunterlagen\nl.3.1.  für die Unterlagen der ersten Aufzugsanlage                     1,00     LOO        1,00    1,00\n1.3.2.  für die gleichzeitig eingereichten Unterlagen je-\nder weiteren Aufzugsanlage derselben Ausfüh-\nrung und desselben Betriebes                                    0,50     0,50       0,50    0,50\nPrüfung der Aufzugsanlage\nLU.     für d ic ersle Aufzugsanlage                                    1,50     1,50       1,50    1,40\n1.3.4.  für jede weitere an demselben Tage geprüfte\nAufzugsanlage desselben Betriebes, sofern diese\nPrüfung an diesem Tage zu Ende geführt ist                      1,35     1,35       1,35    1,30\nWiederkehrende Prüfungen\nHauptprüfung\n1.3.5.  für die erste Aufzugsanlage                                     1,00     1,00     · 1,00    1,00\n1.3.6.  für jede weitere an demselben Tage geprüfte\nAufzugsanlage desselben Betriebes, sofern diese\nPrüfung an diesem Tage zu Ende geführt ist                      0,90     0,90       0,90    0,90\n1.3.7.  Zwischenprüfung                                                 0,50     0,50       0,75    0,90\n1.4.    Zu s c h l ä g e\n1.4.1.  Bei mehr als 5 Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zu-\ngangsstelle                                                                              12,- DM\n1.4.2.  Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und\nangefangenen 25 m                                                                        24,- DM\nDieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben, wenn Zuschläge\nnach Nummer l .4.1 berechnet werden.\n1.4.3.  Bei Aufzügen--- ausgenommen Fassadenaufzügen-mit mehr als 1 000kgTrag-\nfähigkeit betrdgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1 000 kg               12,- DM\nDieser Zuschla~J wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben.\n1.4.4.  Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag\nfür jede weiteren und angefangenen 100 kg                                                12,- DM\n1.4.5.  Bei Aufzügen         ausgenommen hydraulische Aufzüge mit von Kolben beweg-\nten Lastaufnahmemitteln--, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten\nFahrbereich durch eine feste Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag             48,- DM\n1.4.6.  Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren beträgt· der\nZuschlag für jeden Antrieb                                                               12,- DM\n1.4.7.  Bei Aufzügen\nmit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter\nFahrschacht- oder Fahrkorbtür oder\nmit Ramenf ahrt oder\nmit Umgehungsschaltung oder\nmit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung\nbeträgt der Zuschlag                                                                    24,-DM\nDieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet.\n1.4.8.   Bei Aufzügen in exp]osionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag                   48,- DM\n1.4.9.  Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn\nbeträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m                            24,- DM","3370                           Bundesgesetzbl.aitt, Jahrgang 1974, Teil I\n1.5. Prüfung der stulischen Berechnung\nFür die Prüfung der statischen Berechnung von Bau-Güteraufzügen, Bauauf-\nzügen mit Personenbeförderung und Fassadenaufzügen wird - unabhängig\nvon der Gebühr für die Anzeigeunterlagen nach Nummer 1.3.1 -- die Gebühr\nnach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt für jeden Sachverständigen für\njede Stunde und für jede begonnene Stunde                                     50,-DM\n1.6. Angeordnete Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung wird die gleiche Gebühr wie für die Hauptprüfung erhoben.\n2.   Auf zugsw ärterprüfung\n2.1. Für die Prüfung des ersten Aufzugswärters werden erhoben                       28,50 DM\n2.2. Für jeden weiteren an demselben Tag und in demselben Betrieb geprüften\nAufzugswärter werden 90 v. H. der Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.\n3.   Sonstige Aufzugsanlagen und Prüfungen\nFür die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Aufzugsanlagen\nund Prüfungen werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie\nbetragen für jeden Sachverständigen für jede Stunde und für jede begonnene\nStunde                                                                         50,-DM.\n4.   Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht\nzu Ende geführt wurden\n4.1. Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu ver-\ntreten sind, der die Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt\nworden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre\nNachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach Nummer 1.1 ohne Zuschläge nach\nNummer 1.4, Nummer 1.6 oder Nummer 2.1 berechnet werden.\n4.2. Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenig-\nstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige\nnicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebühren-\nsatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.\n5.    Termin- und Reisezeitzuschläge\n5. l. Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-\nden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prü-\nfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt\nwerden, so kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.\n5.2. Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen\nmuß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von\n12,50 DM für jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei\nden Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück\nlänger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag antei-\nlig zu berechnen.","Nr. 130    Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1974                     3371\nAnhang IV\nGebühren\nfür die Prüfung von Acetylenanlagen\nFür die Prüfung von Acetylenanlagen werden folgende Gebühren erhoben:\n1.       Erstmalige Prüfung\nFür die Prüfung der Antragsunterlagen einer nicht der Bauart nach zugelas-\nsenen Acet:y lenanlage und für die Prüfung vor Inbetriebnahme wird die Ge-\nbühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt je Prüfung für jeden Sach-\nverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde                     50,- DM.\n2.       Wiederkehrende Prüfungen\nFür die wiederkehrenden Prüfungen wird je Prüfung eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.\n3.       Sonstige Prüfungen\nFür eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.\n4.       Angeordnete Prüfung\nFür die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden die\nGebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sach-\nverständig<:'n für jede Stunde und für jede begonnene Stunde                    50,- DM.\n5.       Termin- und Reisezeitzuschläge\n5.1.     Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-\nden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prü-\nfungen Jußerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt\nwerden, so kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.\n5.2.     Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen\nmuß, kcrnn für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von\n12,50 DM für jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei\nden Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück\nlänger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag antei-\nlig zu berechnen.","3372                                Bundesgesetzbl,att, Jahrgang 1974, TeiiJ I\nAnhang V\nGebühren\nfür die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung\nbrennbarer Flüssigkeiten\nFür die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssig-\nkeiten werden folg<mcfo Gebühren erhoben:\n1.        Unterirdische und oberirdische Tanks, ausgenommen Flachbodentanks sowie Anlagen\nmit solchen Tanks\n1.1.      Prüfung vor der Inbetriebnahme\nFür die nachs1c~lwnden Prüfungen\n-- Prüfun~J der Bauc1usf(ihnmg einschließlich der inneren Prüfung\nPrüfung der Isolierung unterirdischer Tanks mit dem Hochspannungsgerät\nDruck- bzw. Dichtheitsprüfung (Tank oder Tankabteil oder Kontrollraum\ndoppel wcmdiw:r Tanks) einschließlich eventuell vorhandener angeschlos-\nsener Rohrleitungen\nAbnahmeprüfung (Prüfung auf Ubereinstimmung mit der VbF bzw. der\nErlaubnisurkunde, z.B. Prüfung der Ausrüstung, sowie Ordnungsprüfung)\nwerden je Tank und Prüfung folgende Gebühren erhoben:\nRauminhalt des Tanks                                    bis 10 000 Liter     91,- DM\nüber 10 000 Liter bis 50 000 Liter     106,-DM\nüber 50 000 Liter                      126,-DM.\n1.2.    . Prüfung n a c h wesentlicher Änderung\nFür Prüfungen, die nach wesentlichen Änderungen durchgeführt werden, können Gebüh-\nren bis zur Höhe der Gebühren nach Nummer 1.1 berechnet werden.\n1.3.      Wiederkehren de Prüfungen\n1.3.1.     Für wiederkehrende Prüfungen an einer Tankanlage, ausgenommen Prüfungen nach Num-\nmer l.3.2, werden je Tank und Prüfung 85 v. H. der Gebühren nach Nummer 1.1 erhoben.\n1.3.2.    Für innere Prüfungen wird das 1,5fache der Gebühren nach Nummer 1.1 erhoben.\n1.3.3.    Sind Wasserdruckprüfungen oder innere Prüfungen mit einem unverhältnismäßig hohen\nAufwand verbunden, so kann hierfür eine Gebühr bis zum 2fachen der Gebühren nach\nNummer 1.1 erhoben werden.\n2.         Flachbodentanks\n2.1.       Prüfung vor der Inbetriebnahme\nFür die nachstehenden Prüfungen\n- Prüfung der Bauausführung einschließlich der inneren Prüfung\n- Prüfung der Standsicherheit der Tanks und der Dichtheit des Tank-\nmantels\n-   Prüfung der Bodennähte auf Dichtheit\n-   Abnahmeprüfung (Prüfung auf Ubereinstimmung mit der VbF bzw. der\nErlaubnisurkunde, z.B. Prüfung der Ausrüstung, sowie Ordnungsprüfung)\nwerden je Tank und Prüfung folgende Gebühren erhoben:\nRauminhalt des Tanks                                      bis 5 000 m 3     179,- DM\nüber 5 000 m 3   bis 10 000 m 3    304,-DM\nüber 10 000 m 3  bis 20 000 m 3    414,-DM\nüber 20 000 m 3                    414,-DM\nzuzüglich je weitere\nund angefangene 10 000 m 3          69,-DM.\n2.2.       Wiederkehrende Prüfungen\nFür wiederkehrende Prüfungen werden 80 v. H. der Gebühren nach Nummer 2.1 erhoben.","Nr. 130     Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1974                  3373\n3.   Tanks von Straßentankwagen und Aufsetztanks\nFür die Prüfungen vor der Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen werden je\nTank lJnd Prüfung die Gebühren nach Nummer 1.1 erhoben.\n4.   Tanks von Eisenbahnkesselwagen\n4.1. Prüfung vor der Inbetriebnahme\nFür die Prüfungen (Bauprüfung, Druckprüfung) werden je Tank und Prüfung\nfolgende Gebühren erhoben:\nRauminhalt des Tanks                                      bis 20 000 Liter     138,-DM\nüber 20 000 Liter bis 50 000 Liter       165,-DM\nüber 50 000 Liter                        193,-DM.\n4.2. Wiederkehrende Prüfungen\nFür die Prüfungen werden 80 v. H. der Gebühren nach Nummer 4.1 erhoben.\n5.   Sonderregelungen für Gebührenrechnungen nach den Nummern 1 bis 4\n5.1. P r ü f u n g m ehr e r e r T an k s\nWerden gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander mehrere Tanks geprüft, so werden\nfür den zweiten Tank 85 v. H., für den dritten und jeden weiteren Tank 75 v. H. einer\nGebühr nach den Nummern 1 bis 4 erhoben. Werden hierbei Tanks unterschiedlicher\nGröße geprüft, so ist bei der Gebührenberechnung mit dem Tank des größten Raum-\ninhalts zu beginnen.\n5.2. Mehrere Prüfungen an einem Tank\nWerden gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander mehrere Prüfungen an einem Tank\ndurchgeführt, so werden für die zweite Prüfung 85 v. H., für die dritte und jede weitere\nPrüfung 75 v. H. einer Gebühr nach den Nummern 1 bis 4 erhoben. Werden hierbei Prü-\nfungen durchgeführt, für die unterschiedliche Gebühren zu erheben sind, so ist mit der\nPrüfung größten Umfangs zu beginnen.\n5.3. Prüfung unter t e i 1t er Tanks\nBei der Berechnung der Gebühren gilt ein unterteilter Tank als ein Tank, sofern die Prü-\nfung der Tankabteile gleichzeitig erfolgt.\n6.   Elektrische Einrichtungen und Blitzschutzanlagen von Tanks\n6.1. Für die Prüfung elektrischer Einrichtungen, mit Ausnahme der von Zapf-\nsäulen, werden für jede in sich geschlossene Anlage eine Grundgebühr von        48,-DM\nund folgende Zuschläge erhoben:\nexplosions-\ngeschützte      normale\nBauart          Bauart\nDM              DM\nfür jedes Gerät\n(Motoren, Transformatoren, Umformer,\nGleichrichter)\nbis zu einer Leistung von je 15 kW                         16,-             8,-\nbis zu einer Leistung von je mehr als 15 kW               31,-             16,-\nfür jede Leuchte                                               5,50            4,-\nDie Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vorste-\nhenden Sätzen enthalten.","3374                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te.il I\n6.2.    Eir die Prütun~1 d('r e!Pktrischen Einrichtungen einer Zapfsäule wird eine\nGebühr von                                                                           55,- DM\nerhoben.\nIst die Zi:ipfsciulc mit Zusi:ltzeinrichtungen, z.B. Belegdrucker, ausgestattet, so\nerhöht sich diese CdJiihr um 50 v. H.\nFür die Prüfung von Zapfsäulen mit mehreren Zapfaggregaten werden die\nGebühren je Aggregat und je Zusatzeinrichtung erhoben.\n6.3.    Für die Prüfung d<~r Blitzschutzeinrichtungen wird für jede in sich geschlos-\nsene Anl<1~J(! eine Grundgebühr von                                                  48,- DM\nerhoben.\nFür die Prüfung jeder Ableitung oder jedes Erdungsanschlusses einschließlich\nsolcher zur Ableitung statischer Ladungen wird ein Zuschlag von                       9,50 DM\nerhoben.\n6.4.    Kathodische Korrosions s c h u t z an 1a gen\n6.4.1.  Für die Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden\nerhoben:\nPrüfung nach VDE 0165 je Zapfsäule                                                   6,-DM\nFunktionsprüfung für den ersten Behälter                                            90,- DM\nfür jeden weiteren Behälter ein Zuschlag von                                        30,- DM\nfür jede fremdstromanlage ein Zuschlag von                                          15,- DM\nfür jede Anode ein Zuschlag von                                                     15,- DM\nfi.4.2. Für die Prüfung auf Erfordernis einer kathodischen Korrosionsschutzanlage\nan Tankstellen werden erhoben:\nMessung des spezifischen Bodenwiderstandes                                          90,- DM\nMessung des Tank/Bodenpotentials und der Änderung des Tank/Bodenpoten-\ntials je Behälter                                                                   50,--- DM\nMessung der elektrischen Trennung und Ermittlung des spezifischen Umhül-\nlungswiderstandes je Behälter                                                       25,- DM.\n7.      Fernleitungen\n7.1.    Für jede der nc1chstehenden Prüfungen von Fernleitungen zum Befördern brennbarer\nFlüssigkeiten\nVorprüfung\nBauprüfung\nFestigkeits- und Dichtheitsprüfung\nAbnahmeprüfung\nWiederkehrende Prüfung\nwerden Gebühren erhoben, die im einzelnen nach der Formel\nK  000\n= d · (1 · A + B)\nerrechnet werden.\nHierin bedeuten:\nK      Gebühr in DM\nd -- durchmesser- und prüfartabhängiger Faktor nach Nummer 7.2\nFernleitungslänge in km, wobei für die Gebührenerrechnung Mindestlängen\nnach Nummer 7.3 zu berücksichtigen sind\nA      prüfartabhängiger Faktor für den Rohrleitungsstrang in DM nach Nummer 7.3\nB      stations- und prüfartabhängiger Faktor in DM nach Nummer 7.4.\nErgeben sich bei Anwendung der Mindestlängen unverhältnismäßig hohe Gebühren, so\nsind die dem tatsächlichen Prüfaufwand entsprechenden Gebühren zu erheben. Bei Leitun-\ngen von mehr als 100 km bis 200 km Länge wird die über 100 km hinausgehende Leitungs-\nlänge bei der Gebü.hrenerrechnung für Vorprüfung, Abnahmeprüfung und wiederkehrende\nPrüfungen um 20 v. H. vermindert. Bei Leitungen über 200 km Länge beträgt die entspre-\nchende Minderung 50 v. H.","Nr. LW          Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1974                                       3375\n7.2. lkr Zcdil(!nW(:rt für den Faktor d wird wie folgt bestimmt:\nNc)nn weite der                                               Festigk.                              Wieder-\nFc!rn lc•i1ung                 Vor-           Bau-          u. Dicht-         Abri.ahme-         kehrende\nprüfung        prüfung           heits-           prüfung            Prüfung\nin Zoll           in mm                                           prüfung\n'.16              <4 00           0,9            0,7             0,9                0,9                 0,9\nJ(j<   28       >400<7 10              1,0            1,0             1,0                1,0                 1,0\n:>28               >710                    1,3            1,5             1,3                1,3                 1,3\n----\n7.3. Die Zuhlenwerte für den Faktor A und die Mindestlänge 1 betragen:\nFestigk.                              Wieder-\nVor-           Bau-          u. Dicht-         Abnahme-           kehrende\nprüfung        prüfung          heits-            prüfung            Prüfung\nprüfung\nMindestlünge ]                                 5              1               5*)               5                   5\nFaktor A                                 1 200          3 120            1 080               900                 450\n•j Bei eirwr Diclrl.hcitsprüfunu, die aus einer äußeren Besichtigung besteht, beträgt die Mindestlänge l = 1 km.\n7.4. Der Zahlenwert für den Faktor B ergibt sich aus nachstehender Tabelle; er errechnet sich\naus der Surnrne der auf jeweils eine Station bezogenen Hilfswerte B 1 bis B 5.\n~             Prüfung                                                      Festigkeits-\nu. Dicht-     Abnahme-\nWieder-\nHilfs-            Vor-           Bau-                                          kehrende\nStation\n\"--  '°\"\"----\nwerte            prüfung        prüfung         heits-\nprüfung\nprüfung          Prüfung\nPump- und\nDruckerhöhungs-\nstation                             Bi          15 000         15 000           6 000         12 000            6 000\nUbergabestation                     fü           5 400          5 400           2 100          4 200            2 100\nAbzwei~rstation                     Bs           3 600          3 600           1 400          3 000            1 400\nSchieberstation                                  1400           1400              600          1 200               600\nSicherheits- bzw.\nEntlastungs-\nstation                             fü           7 200          7 200           3 000          6 000            3 000\nWerden bei einer Fernleitung mehrere artgleiche Stationen gleichzeitig zur Vorprüfung\ngestellt, so werden für die zweite und alle weiteren Stationen nur 50 v. H. der Tabellen-\nwerte eingesetzt.\n8.   Angeordnete Prüfung\nFür eine angeordnete Prüfung werden die gleichen Gebühren wie für wiederkehrende Prü-\nfungen erhoben. Soweit sich die Prüfung auf elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen\noder Korrosionsschutzanlagen erstreckt, wird eine Gebühr nach Nummer 6.1, 6.2, 6.3 oder\n6.4 erhoben.\n9.   Sonstige Prüfungen\nFür die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden\nGebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sach-\nverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde                                                    50,- DM.","3376                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teril I\n10.           Gebühren für Priirungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht\nzu Ende geführt wurden\n10.1.         Ist c-i1w Prüfun~J ,rn clPm vorfJC-!sehenen Ti:lge aus Gründen, die von demjenigen zu ver-\ntn~Lcn sind, der die Prüfung veranlaßt. hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt\nwordPn, so kc1nn für dif! nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre\nNc1rhholun~J od<•r Forlsc!tzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 8 berechnet werden.\n10.2.         Sind mehn!H'. Prü1un~J(~n iür einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenig-\nstens eine Prüfunq beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 10.1 nur für diejenige\nnicht bP~Jonnrnw odPr nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebühren-\nsatz zu erhelwn is1; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.\n11.           Termin- und Reisezeitzuschläge\n11.1.         Für PrüJun\\JC·n, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-\nden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prüfun-\ngen außcrhi.llb der für den Sc:1chverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt wer-\ndrm, so kt1nn dUf die Gebühn~n ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.\n11.2.         Für eine Prülung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen\nmuß, kann Jür die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von\n12,50 DM für jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.\nWerden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeit.zuschlag nur bei\nden Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück\nlänger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeit.zuschlag antei-\nJig zu berechnen.\nAnhang VI\nGebühren\nfür die Prüiung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen\n1.            Für die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen wird\ndie Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt für jeden Sach-\nverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde                                            50,-DM.\n2.            Termin- und Reisezeitzuschläge\n2.1.          Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-\nden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prüfun-\ngen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt werden,\nso kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.\n2.2.          Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen\nmuß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von\n12,50 DM für jedP vollendete Viertelstunde erhoben werden.\nWerden mehrere Prüf unt1en miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei den\nPrüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück länger\nals eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeit.zuschlag anteilig zu\nberechnPn.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nV e1 lüg: Bundesun:wiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundcscwsctzblatl Teil I weiden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundes,1esetzblalt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmuchungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\n13 e zu q s b e d in g u n g c n : Lm1fendcr Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlug vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1, Postfach G21, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gill auch iür Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nilllf das Postscheckkonto Bunc!esgesctzblütt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPr 1! i s dieser Aus CJ i1 b e: 1,95 DM (1,70 DM zuzüglich -,25 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,35 DM. Im Bezugs-\npreis ist clie Mehrwerlslener enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}