{"id":"bgbl1-1974-130-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":130,"date":"1974-12-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/130#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-130-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_130.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die statistische Erfassung der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten festen Brennstoffe","law_date":"1974-11-29T00:00:00Z","page":3345,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["3345\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997A\n1974                   Ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 1974                                                                                                Nr.130\nTag                                                         Inhalt                                                                                         Seite\n29. 11. 74 Gesetz über die statistische Erfassung der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-\nbrachten festen Brennstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3345\n28. 11. 74  Zwölfte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nentschädigungsgesetzes und Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Zweiten und\nDritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . .                                                   3346\n251-1-1, 251-1-2, 251-1-3\n28. 11. 74 Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für die Prüfung überwachungs-\nbedürftiger Anlagen ................................... ·..............................                                                            3360\n7102-36\nGesetz\nüber die statistische Erfassung der in den Geltungsbereich\ndieses Gesetzes verbrachten festen Brennstoffe\nVom 29. November 1974\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                                              § 5\nsen:                                                                             Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12\n§ 1                                          Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-\nzwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I\nUber die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes                          S. 1314), zuletzt geändert durch das Einführungs-\nverbrachten festen Brennstoffe wird eine Bundes-                            gesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-\nstatistik durchgeführt.                                                     desgesetzbl. I S. 469), an den Bundesminister für\nWirtschaft und die für die Wirtschaft zuständigen\n§ 2                                          obersten Landesbehörden ohne Nennung des Na-\nDie Statistik erfaßt für die in den Geltungsbereich                      mens des Auskunftspflichtigen ist zuläs,sig.\ndieses Gesetzes verbrachten festen Brennstoffe mo-\nnatlich folgende Sachverhalte:                                                                                                  § 6\n1. Art und Menge der Lieferungen, gegliedert nach                                Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten\nAbnehmergruppen und Ländern der Bundesrepu-                              Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nblik; ,                                                                 ge,setzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n2. Art und Menge der Bezüge von Verbrauchern,                                                                                   § 7\ndie diese Brennstoffe in den Geltungsbereich die-\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nses Gesetzes verbracht haben;\ndung in Kraft.\n3. Art und Menge der Bestände.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n§ 3                                           sind gewahrt.\nAuskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nvon Unternehmen, die in den Geltungsbereich die-\nses Gesetzes verbrachte feste Brennstoffe weiterlie-                             Bonn, den 29. November 1974\nfern, sowie die Inhaber oder Leiter von solchen\nDer.Bundes prä si den t\nUnternehmen, die feste Brennstoffe in den Geltungs-\nScheel\nbereich dieses Gesetzes verbracht haben und ver-\nbrauchen.                                                                                                 Der Bundeskanzler\n§4                                                                                       Schmidt\nDie Statistik wird vom Bundesamt für gewerbliche                                   Der Bundesminister für Wirtschaft\nWirtschaft erhoben und aufbereitet.                                                                                   Friderichs"]}