{"id":"bgbl1-1974-13-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":13,"date":"1974-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/13#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_13.pdf#page=3","order":2,"title":"Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Diätassistenten (DiätAssAPrO)","law_date":"1974-02-12T00:00:00Z","page":163,"pdf_page":3,"num_pages":11,"content":["Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1974                          163\nAusbildungs- und Prüfungsordnung\nfür Diätassistenten (DiätAssAPrO)\nVom 12. Februar 1974\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über den Beruf             (3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat\ndes Düitassistenten vom 17. Juli 1973 (Bundesgesetz-      einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige\nblatt I S. 853) wird mit Zustimmung des Bundes-           Behörde bestellt, soweit nicht in Absatz 1 bereits\nrates verordnet:                                          festgelegt, die Mitglieder des Prüfungsausschusses\nsowie deren Stellvertreter. Vor der Bestellung der\n§ 1                           Lehrkräfte und deren Stellvertreter ist der Leiter\nder Lehranstalt zu hören. Der Vorsitzende bestimmt\nLehrgang                           auf Vorschlag des Leiters der Lehranstalt die Fach-\n(1) Der zweijiihrige Lehrgang für Diätassistenten     prüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen\numfaßt den in der Anlage 1 aufgeführten theoreti-         Fächer.\nschen und praktischen Unterricht sowie die in An-                                    § 4\nlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung.\nZulassung zur Prüfung\n(2) Der Auszubildende hat seine regelmäßige und\nerfolgreiche Teilnahme an den nach Absatz 1 vor-             (1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des\ngeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen durch           Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt\nBescheinigungen nach dem Muster der Anlage 3             die Prüfungstermine im Benehmen mit dem Leiter\nnachzuweisen.                                            der Lehranstalt fest.\n(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn\n§ 2                           folgende Nachweise vorliegen:\nStaatliche Prüfung                     1. ein Geburtsschein oder eine Geburtsurkunde und\ngegebenenfalls eine Heiratsurkunde,\n(1) Die staatliche Prüfung umfaßt einen schrift-\nlichen und einen praktischen Teil.                       2. die Bescheinigungen nach § 1 Abs. 2 über die\nTeilnahme an den vorgeschriebenen Ausbil-\n(2) Gegenstand der staatlichen Prüfung sind die            dungsveranstaltungen und\nin der Anlage 4 genannten Fächer.\n3. eine Bescheinigung der Lehranstalt, daß die Aus-\n(3) Der Prüfling legt die Prüfung vor dem Prü-             bildung nicht über die in § 5 Abs. 3 des Gesetzes\nfungsausschuß bei der Lehranstalt ab, an der er den           über den Beruf des Diätassistenten festgelegten\nLehrgang abgeschlossen hat. Die zuständige Be-                Zeiten hinaus unterbrochen worden ist.\nhörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil\nder Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wich-             (3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sol-\ntigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzen-            len dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prü-\nden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher        fungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.\nzu hören.\n§ 5\n§ 3\nSchriftlicher Teil der Prüfung\nPrüfungsausschuß\n(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich\n(1) Bei jeder Lehranstalt wird ein Prüfungsaus-        auf die in Anlage 4 Nr. 1 bis 12 genannten Fächer.\nschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern be-        Der Prüfling hat in einer Aufsichtsarbeit schriftlich\nsteht:                                                    gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichts-\n1. einem Medizinalbeamten als Vorsitzenden,               arbeit dauert fünf Stunden und ist an einem Tag zu\nerledigen. Der Aufsichtsführende wird vom Vor-\n2. folgenden Fachprüfern:                                sitzenden des Prüfungsausschusses bestellt.\na) einem an der Lehranstalt unterrichtenden\nArzt,                                                 (2) Die Aufsichtsarbeit wird im Benehmen mit\ndem Leiter der Lehranstalt von dem Vorsitzenden\nb) mindestens einem an der Lehranstalt unter-        des Prüfungsausschusses gestellt und von ihm im\nrichtenden Diätassistenten,\nBenehmen mit mindestens zwei Fachprüfern nach\nc) weiteren an der Lehranstalt tätigen Lehrkräf-      § 8 benotet.\nten,\n§ 6\nd) dem Leiter der Lehranstalt.\nPraktischer Teil der Prüfung\n(2) Untersteht nach den Schulgesetzen eines Lan-\ndes eine Lehranstalt der staatlichen Aufsicht durch          (1) Im praktischen Teil der Prüfung wird in dem\ndie Schulverwaltung, so soll ein Beauftragter der         in Anlage 4 Nr. 13 genannten Prüfungsfach „Ange-\nSchulverwaltung dem Prüfungsausschuß angehören.           wandte Diätetik\" geprüft. Der Prüfling hat insbe-","]64                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n,,undere unter Aufsl.ellunq eines schriftlichen Spei-      auf dem die Prüfungsnote für die schriftliche Auf-\nsenpluncs die Mahlzcilenfolge einer bestimmten              sichtsarbeit und die Prüfungsnote für den prak-\nDüit für einen ~Jdnzcn Tag herzustellen und anzu-          tischen Teil der Prüfung einzutragen sind. Uber das\nrichten. Er hal die Cründc für die Auswahl der von         Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling vom\nihm bestimmten Srciscn mündlich darzulegen und             Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schrift-\nZusamrncnsetzun~J, Mcmgen und Nährwert sowie                liche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzuge-\ndas Hcrslclltm!JSvcrldhren zu crlciutern. Dabei sind       ben sind.\ndie Berechnungen der Näh rstofle und die Kalkula-\ntion der Preise sc:hrifUich fostzuhalten. Ergänzende           (3) Die schriftliche Aufsichtsarbeit und der prak-\nPrüfungsfragen dl!S dem rachqPbict können an ihn           tische Teil der Prüfung können zweimal wiederholt\n~Jestellt werden.                                           werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach\neiner erneuten vollständigen Lehrgangsausbildung\n(2) Der praktische Teil der Prüfung soll innerhalb     nicht möglich.\nvon acht Stunden beendet sein. Er kann auf zwei\nTage aufgeteilt werden. Er wird von drei Fachprü-               (4) Hat der Prüfling sowohl den schriftlichen als\n1ern nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a bis c abge-        auch den praktischen Teil zu wiederholen, so darf\nnommen und nach § 8 benotet. Aus den Noten der             er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an\nFachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsaus-         einer weiteren Lehrgangsausbildung teilgenommen\nschusses im Benehmen mit diesen Fachprüfern die            hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des\nNote für den praktischen Teil der Prüfung.                 Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die Dauer\ndarf ein halbes Jahr nicht überschreiten. Die Wie-\nderholungsprüfung muß jeweils spätestens zwölf\n§ 7\nMonate nach der letzten Prüfung abgeschlossen\nN iederschriit                       sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in\nbegründeten Fällen zulassen.\nUber die Prüfung ist eine Niederschrift zu ferti-\nfJPn, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der\nPrüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkei-                                         § 10\nten hervorgehen.                                                           Rücktritt von der Prüfung\n§ 8                                 (1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von\nBenotung\nder Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen\nRücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prü-\nDie schriflliche Aufsichtsarbeit sowie die Leistun-    fungsausschusses mitzuteilen. Genehmigt der Vor-\ngen in der prak Uschen Prüfung werden wie folgt            sitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht\nbenotet:                                                   unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen,\nwenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertre-\n,,sehr gut\" (1), wenn die Leistung den Anforderun-\ntender Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit\ngen in besonderem Maße entspricht,\nkann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung\n„gut\" (2), wenn die Leistung den Anforderungen             verlangt werden.\nvoll entspricht,\n(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht\n,,befriedigend\" (3), wenn die Leistung im allgemei-        erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe\nnen den Anford<~rungen entspricht,                         für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so\n„ausreichend\" (4), wenn die Leistung zwar Mängel           gilt die Prüfung als nicht bestanden.\naufweist, a her im ganzen den Anforderungen noch\nentspricht,\n§ 11\n,,mangelhaft\" (5), wenn die Leistung den Anforde-\nVersäumnisfolgen\nrungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß\ndie notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind                 (l) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin\nund die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden           oder gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht\nkönnen,                                                    rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, hat\ner die Gründe hierfür unverzüglich dem Vorsitzen-\n,,ungenügend\" (6), wenn die Leistung den Anforde-\nden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Geneh-\nrungen nicht entspricht und selbst die Grundkennt-\nmigt der Vorsitzende die Versäumung des Prü-\nnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in abseh-\nfungstermins oder die nicht erfolgte oder nicht\nbarer Zeit nicht behoben werden können.\nrechtzeitig erfolgte Abgabe der Aufsichtsarbeit oder\ndie Unterbrechung der Prüfung, so gilt der Teil der\n§ 9                             Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung\nBestehen und Wiederholung der Prüfung              ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger, vom Prüfling\nnicht zu vertretender Grund vorliegt. Im Falle einer\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Note für        Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Be-\ndie schriftliche Aufsichtsarbeit und die Note für die      scheinigung verlangt werden.\nLeistungen im praktischen Teil der Prüfung minde-\nstens jeweils „ausreichend\" betragen.                          (2) Wird die Genehmigung nach Absatz 1 nicht\nerteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe\n(2) Uber die bestandene staatliche Prüfung wird         unverzüglich mitzuteilen, so gilt der betreffende\nein Zeugnis na eh dem Muster der Anlage 5 erteilt,         Teil der Prüfung als nicht bestanden.","Nr. 13 ----- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1974                      165\n§ 12                              liehe Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zu-\nOrdnungsverslöHe und Täuschungsversuche               lassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften\nzehn Jahre aufzubewahren.\nDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann\nbei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchfüh-\n§ 14\nrung der Prüfunq in erheblichem Maße gestört oder\nsich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht                                Berlin-Klausel\nhaben, den betreffenden Teil der Prüfung für „nicht           Diese Verordnung gilt nach § 14 des DriUen\nbestanden\" crk lüren. Eine solche ErkUirung ist nach       Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nAblauf von drei JdlHPn ndch J\\bschluß der Prüfung          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 10 des Ge-\nnicht mehr zul~issiq.                                      setzes über den Beruf des Diätassistenten auch im\nLand Berlin.\n§ 13                                                       § 15\nPrüfungsunterlagen                                            Inkrafttreten\nAuf Anlr<lfJ isl dem PrüluwJsteilnehmer Einsicht           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nin seine Prülun~Jstrn!erlaqen zu gewähren. Schrift-        kündung in Kraft.\nBonn, den 12.Februar 1974\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke","166                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage\n(zu § 1 /\\ bs. 1)\nTheoretischer und praktischer Unterricht\nwährend des zweijährigen Lehrgangs für Diätassistenten\nStunden\n1. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde                           40\n1.1 (3esetz über den Beruf des Diätassistenten,\nCeschichte des Berufs\nl .2 Gesetzliche Regelungen für die übrigen Berufe des\nGesundheitswesens\n1.3 StrafrechUiche und bürgerlich-rechtliche Bestimmungen,\ndie für die Ausübung des Berufs von Bedeutung sein\nkönnen\n1.4 Einführung in die\nl .4.1 Lebensmittelgesetzgebung unter besonderer Be-\nrücksichtigung der Verordnung über diätetische\nLebensmittel\nl .4.2 Seuchengesetzgebung\n1.4.3 Arznei- und Betäubungsmittelgesetzgebung\n1.5 Arbeitsrechtliche und tarifrechtliche Regelungen, soweit\nsie für die Berufsausübung wichtig sind\n1.6 Einführung in das System der sozialen Sicherung (Sozial-\nversicherung, Sozialhilfe)\nl .7 Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz, Jugend-\nhilfe, Jugendschutz\n1.8 Das öffentliche Gesundheitswesen\n1.9 Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundes-\nrepublik Deutschland\n2. Einführung in die medizinische Dokumentation und Statistik         20\n3. Hygiene                                                            40\n3.1 Allgemeine Hygiene\n3.1.1 Klima, Boden, Luft\n3. l .2 Kleidung\n3.1.3 Körperpflege\n3.2 Krankheitserreger und Infektionskrankheiten\n3.2.1 Bakterien, Viren, Pilze, Ungeziefer\n3.2.2 Infektionskrankheiten, insbesondere mit oraler Ein-\ntrittspforte, Ausscheider von Krankheitserregern\n3.3 Küchenhygiene\n3.3. l Hygiene des Raumes und des Personals\n3.3.2 Hygiene der Aufbewahrung der Koch- und Eß-\ngeschirre\n3.4 Lebensmittelvergiftungen und -infektionen\n4. Krankenhausbetriebslehre                                           10\n4.1 Planung, Bau, Einrichtung und Betrieb von Kranken-\nhäusern\n4.2 Leistungsbereiche       und  Leistungsstellen  in  Kranken-\nhäusern\n4.3 Pflegedienst und Wirtschaftsdienst\n4.4 Kontrolle und Kosten der Verpflegungswirtschaft","Nr.  n ---- Tag    der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1974         167\nStunden\n5. Grundbegriffe der Anatomie und Physiologie                           100\n5.1 Zelle, Gewebe, Organsysteme\n5.2 Atmungsorgane\n5.3 Herz und Kreislauf\n5.4 Verdauungsorgane\n5.5 N.iere, ableitende Harnwege und Geschlechtsorgane\n5.6 Salz- und Wasserhaushalt\n5.7 Einführung in die Gebiete:\n5. 7 .1 Endokrines System\n5.7.2 Nervensystem\n5.7.3 Blut\n5.7.4 Wachstum, Reifung, Biomorphose\nG. Krankheitslehre und Diätetik                                         400\n6. 1 Allgemeine Grundlagen\n6.1.1 Vererbung, Konstitution, Disposition, Allergie\n6. 1.2 Pathologie\n6.1.2.1   Entzündung\n6.1.2.2   Re- und Degeneration\n6.1.2.3   Störung des Wachstums\n6. l.2.4  Neubildungen\n6. 1.3 Diätetik\n6.1.3.1 Möglichkeiten und Grenzen der Diät\n6.1.3.2 Verdaulichkeit und Bekömmlichkeit\n6.1.3.3 Entzug und Anreicherung einzelner Nähr-\nstoffe\n6.2 Allgemeine diätetische Kostformen\n6.2.1 Spezielle Pathologie und Diätetik bei Erkrankungen\n6.2. l .1 des  Magen-Darmkanals\n6.2.1.2 der    Leber und der Gallenwege\n6.2.1.3 der    Bauchspeicheldrüse\n6.2.1.4 des    Herzens und des Kreislaufs\n6.2. 1.5 der   Nieren\n6.3 Spezielle         Diätformen bei Stoffwechselstörungen und\nFehlernährungen bei\n6.3.1 Diabetes mellitus\n6.3.2 Hyperlipoproteinämien\n6.3.3 Gicht\n6.3.4 angeborenen Stoffwechselstörungen im Säuglings-\nund Kindesalter\n6.3.5 Wasser- und Elektrolytstörungen\n6.3.6 Uber- und Unterernährung\n6.3.7 Vitaminmangelzuständen\n6.4 Sonstige Diätformen\n6.4.1   vor und nach Operationen\n6.4.2   bei Gestosen\n6.4.3   bei Infektionskrankheiten\n6.4.4   bei Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten\n6.4.5   Außenseiterdiäten","168                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nStunden\nrische Kostformen\n(i.5.1    Ve~JPlarische Rohkost\nGS2       Ve~ietabile Kost\nh.5.:{    Ovo-lacto-vegetabile Kost\nti.5.4    Sonderformen der vegetarischen Kost\nli.G Did~Jnostische Kostformen\nfrG.1 Fleisch- und chlorophyllfreie Kost\nli.6.2 Kost zur Pankreasbelastungsprobe\nfi.ld Serotoninarme Kost\nli.6.4 A llerqenfreie Kost\nl>.G.5 Kalziumfreie Kost\nKünstliche Ernährung\n6.7.1 Parenterale Ernährung\n6.7.2 Sondenernährung\n7. füochemie der Ernährung                                              120\n7.1 Grundlagen der anorganischen und organischen Chemie\n7.2 Chemie der Nährstoffe\n7.2.1 Eiweiß\n7.2.2 Fette\n7.2.3 Kohlenhydrate, Zuckeraustausch- und Süßstoffe\n7.2.4 Vitamine\n7.2.5 Mineralstoffe\n7.3 Verd1:rnunrJ und Resorption\n7.3.1 Verdauungsenzyme\n7.:3.2 Nahrungsausnutzung\n7.'I Ein! ührung in den lntermediär--Stoff wechsel\n7.4.1 der Kohlenhydrate\n7.4.2 der Lipide\n7.4.3 der Proteine\n7..4.4 Beziehungen einzelner Stoffwechselwege unter-\neinander\n'1.5 Demonstration eines Laboratoriums mit Durchführung\neinzelner Untersuchungen auf dem Gebiet des Stoff-\nwechs(~ls\n8. Ernährungslehre                                                      100\nB. l Aufgaben der Ernährung\n8.1.1 Körpergewicht.\nB. I .2 Zusammensetzung des Körpers\n8.2 Bestcmdte.ile der Nahrung\n8.2 . J Nährstoffe\n8.2.2 Wirkstoffe\n8.2.3 Ballaststoffe\nH.2.4 Aromastoffe\nB.2.5 Sonstige Stoffe in Lebensmitteln\n8.3 Regulation der Nahrungsaufnahme, Hunger und Sätti-\n9ung\nB.4 Der Nührstoffbedarf und seine Berechnung\n8 . 4. 1 Brennwert der Nährstoffe, Isodynamie\nB.4.2 Grundumsatz, spezifisch dynamische           Wirkung,\nArbeitsumsatz","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1974\nStunden\n8.4.3 Biologische Wertigkeit der Nährstoffe\n8.4.4 Wünschenswerte Höhe der Nahrungszufuhr für\nSäuglinge, Kinder, Jugendliche, Erwachsene,\nSchwangere, alte Menschen unter besonderen Um-\nweltbedingungen\n9. Einführung in die Ernährungswirtschaft                                50\n9.J Marktwirtschaft und Marktlage\n9.1.1 Heimische Nahrungsmittel\n9.1.2 Importe\n9.1.3 Preiswürdigkeit\n9.2 Vorrc1tswirtschaft\n9.3 Landwirtschaft als Wirtschaftsfaktor\n9.4 Lebensmittelindustrie\n9.5 Besichtigung eines lebensmittelchernischen\nUntersuchungsamtes\n10.  lebensmittelkunde                                                   rno\n10.1 Lebensmittel tierischer Herkunft\n10.2 Lebensmittel pflanzlicher Herkunft\n10.3 Genußmittel\n10.4     Gewürze\n10.5 Nährstoffgehalt der Nahrungsmittel\n10.6 Berechnung des Nährstoffgehaltes, Nährstoff- und\nÄquivalenztabellen\n11. Theorie der Koch- und Küchentechnik                                  n.o\n11.1 Vorbereitungs- und Zubereitungstechniken\nJ 1.2 Garformen und deren Einfluß auf Geschmack und\nBekömmlichkeit\nJ 1.3 Speiseplangestaltung, Menükunde\n11.4 Zubereitung und Pflege von Getränken\n11.5 Nährwerterhaltung\n11.6 Resteverwertung\n11.7 Fertig- und Schnellgerichte\n11.8 Fachausdrücke der Küchentechnik\n1 1.9 Küchentechnische Apparatekunde\n1'2. Konservierungsverfahren und Lagerhaltung                             40\n12.1 Physikalische Verfahren\n12.2 Chemische Verfahren\nJ 2 . 3 Lagerhaltung\n13. Organisation des Küchenbetriebes                                       80\n1'.3.1 Bau und Einrichtung der Haupt- und Diätküche\n] 3.2 Planung in der Großverpflegung, Einkauf, Speisepla-\nnung für längere Zeit, Arbeitsteilung\n1:Ll Preis- und Nährwertberechnung, Sach- und Fachrechnen\n] 3.4 Besonderheiten spezieller Verpflegungsbetriebe, z.B.\nKrankenhäuser, Sanatorien, Kuranstalten, Kinderheime,\nAltenheime","170                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nStunden\n14. Einführung in die Ernährungspsychologie, die Ernährungs-\nsoziologie und die Ernährungsberatung                         80\n14.1 Psychologie des Appetites und der Ernährungsgewohn-\nheiten\n14.2 Voraussetzung und Methoden der Ernährungsberatung\n14.3 Ernährungssoziologie, Methoden und Ergebnisse von\nErnährungserhebungen\nl 4.4 Crundlagen der Gemeinschaftskost\n1 300\nAnlage 2\n(zu§ 1 Abs. 1)\nPraktische Ausbildung\nwährend des zweijährigen Lehrgangs für Diätassistenten\nStunden\n1. Grundausbildung in der Ersten Hilfe                            20\n2. Vermittlung von Grundkenntnissen und Fertigkeiten der\nNahrungszubereitung einschl. Diätetik                         500\n3. Ausbildung in der Diätküche                                   500\n3.1 Kochbesprechungen\n3.2 Kochen der Diätgerichte\n3.3 Anrichten der Diätgerichte\n3.4 Prnktische Nährstoffberechnung\n3.5 Einführung in Bestellung, Einkauf und Lagerhaltung\n3.6 Pflege~ der Küche und der zugeordneten Wirtschafts-\nräume\n4. Krankenstationspraktikum                                      200\n4.1 Anrichten und Anreichen von Mahlzeiten, Füttern von\nSchwerkranken\n4.2 Urn~Jang mit Sonden, z.B. Magen- und Duodenalsonden\n4.3 Uberwachung der Nahrungsaufnahme und der Ausschei-\nclun~Jen bei einzelnen Kranken\n4.4 Mitwirkung bei der Vorbereitung von Visiten und Teil-\nnahme an Visiten\n4.5 Führen von Stoffwechselkurven und anderen Aufzeich-\nnungen\n4.G Durchführung von Ernährungs- und Diätberatungen.\n1 220","1'\\Jr. 13      Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1974                                     171\nAnlage 3\n(zu § 1 Abs. 2)\nB< Zl'ich11111111 rlc~r Lt>l1Jd11s/,1][/d1:s Krankenhauses\n0\nBescheinigung\nüber die Teilnahme an einer Ausbildungsveranstaltung\nV,,1- 11nrl '/.1111c1111,~, 11,~i f'.hclrnuc11 il11,h C:drnrlsnilme\nqeboren am                                                                    in\nhat in der Zeit vom                                                              bis                                              an dem\ntheoretisch(m und pruk l.ischen Unterricht/ der praktischen Ausbildung*) in ............................... ..\nregelmäßig und mit Erfolg teilgenommen.\nStempel                                                      .... , den\n(Unterschrift der Lehranstalt/des Ausbildenden)\n*) Nichlzulre!fl!lHlcs streichen","172                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 4\n~ 2 /\\b-, 2}\nPrüfungsfächer\nder Prüiung für Diätassistenten\n] , B1 l     CPselzes- und Staatsbürgerkunde\n2. Hrn1e1w\n:~. 1\\11allomi(• und PhysiologiC:.~\n4. Kr,mkheilslehre und Diätetik\n5. Biodwmie der Ernährung\nG. Enüihrungslehre\n7. Ernührungswirtschaft\n8. Lebensmittelkunde\n9. Koch- und Küchentechnik\n10. Konservierungsverfahren und Lagerhaltung\n11. Organisation des Küchenbetriebes\n12. Ernährungspsychologie, Ernährungssoziologie und Ernäh-\nrungsberatung\n13. Angewandte Diätetik","Nr. 13 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1974                                          173\nAnlage 5\n(zu§ 9 Abs. 2 Satz 1)\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nZeugnis\nüber die staatliche Prüfung für Diätassistenten\nVor- und Zuname, bei Ehefrauen audt Geburtsname\ngeboren am ...                                           in ................ .\nhat am                                                            die staatliche Prüfung für Diätassistenten\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Beruf des Diätassistenten vor dem staatlichen Prüfungs-\naussdrnß bei der staatlidl, anerkannten Lehranstalt für Diätassistenten in ............... .\nbestanden.\nEr/ Sie hat folgende Prüfungsnoten erhalten:\n1. für den sdlriftlidlen Teil:\n2. für den praktisdlen Teil:\nSiegel                                                            ......................... :........ ,den.\n(Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)\n,.-~"]}