{"id":"bgbl1-1974-13-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":13,"date":"1974-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/13#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_13.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung","law_date":"1974-02-13T00:00:00Z","page":161,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["161\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                              Z 1997 A\n1974                      Ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 1974                                                                           Nr. 13\nTa9                                              In h a 1 t                                                                            Seite\n13. 2. 74   Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     161\n71011-l\n12. 2. 74   Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Diätassistenten (DiätAssAPrO) ................ .\nS. 2. 74 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 22 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über\nFreiheit und Recb I der Presse in der Fassung vorn 20. November 1958) . . . . . . . . . . . . . . . . .                          174\n2250-1-c\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nfü,chl.svorschriflcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         175\nGesetz\nzur Änderung der Gewerbeordnung\nVom 13. Februar 1974\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   Durchführung des Verfahrens erforderliche\nsen:                                                                 mündliche oder schriftliche Auskunft über seinen\nGewerbebetrieb innerhalb der gesetzten Frist\nArtikel 1                               und unentgeltlich zu erteilen. Er kann die\nDie Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:                       Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren\nBeantwortung ihn selbst oder einen der in § 383\n1. § 35 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                              Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-\nzeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-\n,, (1) Die Ausübung eines Gewerbes ist ganz                     liicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach\noder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen                      dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset-\nvorliegen, welche die Unzuverlässl'gkeit des Ge-\nzen würde.\"\nwerbetr,eibenden oder einer mit der Leiitung des\nGewerbebetriebes beauftragten Person in bezug\nauf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersa-               3. § 35 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ngung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im                    „Dem Gewerbetreibenden ist auf Grund eines an\nBetrieb Beschäftig,ten erforderlich ist. Die Unter-               die Behörde zu richtenden schriftlichen Antrages\nsa.gung kann auch für einzelne ander,e oder für                   die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder\nalle Gewerbe ausgesprochen werden, wenn die                       zu gestatten, wenn Tatsachen di,e Annahme\nfestgestellten Tatsachen die Annahme re-chtferti-                 rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im\ngen, daß der Gewerbetreibende auch für diese                      Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt.\"\nGewerbe unzuverlässig i,st. Das Untersagungs-\nverf ahren kann fortge,setzt werden, auch wenn               4. § 35 Abs. 7 erhält folgende Fassung:\nder Betrieb des Gewerbes während des Verfah-\nrens aufgegeben wird. Di,e Untersagung gilt für                     ,, (7) Zuständig ist die von der Landesregierung\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes.\"                             bestimmte Behörde, in deren Bezirk der Gewer-\nbetrefüende eine gewerbliche Niederlassung\nunterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder\n2. Nach § 35 Abs. 3 wird folgender Absatz 3 a ein-                   6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen\ngefügt:                                                           Ni,ederlas,sung im Geltungsbereich dieses Geset-\n,, (3 a) Im Untersagungsverfahren hat der Ge-                   zes sind die Behörden nach Satz 1 zuständig, in\nwerbetreibende der zuständigen Behörde oder                       deren Bezirk da•s Gewerbe ausgeübt wird oder\nderen Beauftragten auf Verlangen jede für die                     ausgeübt werden soll. Für die Anordnung von","162                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nMußnahmen nach Absatz 5 sind auch die Behör-                     Gesetzes über das Kreditwesen erforder-\nden nach Sul.z 1 zusti:indig, in deren Bezirk das                liche Erlaubni:s besitzt, oder sonstige\nGewerbe ausgeübt wird oder werden soll.\"                         bankübliche Geschäfte betrieben werden.\"\n5. In § 35 Abs. 8 Sutz 1 wird das Wort „sofern\"           7. § 56 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ndurch das Wort „sowei,t\" und das Wort „Zurück-\nnahme\" durch das Wort „Rücknahme\" ersetzt.                „Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die\nin § 55b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätig-\n6. § 55a Abs. l wird wie folgt gei:i.ndert:                  keHen keine Anwendung; die Vorschriften des\nAbsatzes 1 Nr. l Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a\na) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch               und Nr. 6 gelten nicht für die in § 55a Abs. 1\nein Semikolon ersetzt.                                 Nr. 8 bezeichnete gewerbliche Tätigkeit\"\nb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\n,,8. wer in einem nicht ortsfesten Geschäfts-                              Artikel 2\nraum eines Kreditinstituts tätig ist, wenn\nin diesem Geschäftsraum ausschließlich            Dieses Ges•etz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nBankgeschi:i.fte im Sinne des § 1 Abs. 1 des   des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nGesetzes über das Kreditwesen vom              1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nlO. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zu-\nletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-\nrung des Gesetzes betreffend die Erwerbs-                             Artikel 3\nund     Wirtschaftsgenossenschaften      vom      Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\n9. Oktober 19n (Bundesgesetzbl. I S. 1451),    Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in\nfür die das Kreditinstitut die nach § 32 des   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet\nBonn, den 13. Februar 1974\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}