{"id":"bgbl1-1974-129-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":129,"date":"1974-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/129#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-129-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_129.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes","law_date":"1974-11-20T00:00:00Z","page":3337,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["3337\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1974                    Ausgegeben zu Bonn am 30. November 1974                                                                                                              1 Nr.129\nTag                                                                           Inhalt                                                                                         Seite\n20. 11. 74  Drit.te Vc~rordnun~J        111  r i\\ ndiming cler Verordnung zur Ausführung des Personenstands-\ngeselzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3337\n211-1-1\n1b. 11. 74  Entscheidung des Bundesverfdssungsgerichts (zu Artikel III Abs. 2 Satz 1 des Juristen-\nausbildungs~Jeselzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Mai 1912 in Verbindung mit\n§ 14 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juli 1972) . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           3340\n16. 11. 74  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel III Nr. 1 Satz 2 des Dritten\nGesetzes zur Anderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der\nnationalsozialistischen Verfolgung vom 29. Juni 1956 in der Fassung des BEG-Schluß-\ngesetzes vorn 14. September 1965) .............................................. : . . . . .                                                                        3340\n251-1/1, 2!il-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblült Teil 11 Nr. 63 und Nr. 64 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     3341\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                3342\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              3343\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes\nVom 20. November 1974\nAuf Grund der §§ 70 und 70 b des Personenstands-                                                    des Antragstellers. Hat der Antragsteller weder\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                                         Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im\n8. August 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1125), zuletzt                                                    Geltungsbereich des Gesetzes, so ist der Senator\ngeändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung und                                                      für Inneres in Berlin zuständig. Soll die Beur-\nErgänzung des Personenstandsgesetzes vom 5. Au-                                                        kundung von Arnts wegen angeordnet werden,\ngust 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1857), wird mit Zu-                                                    so ist die Behörde zuständig, die zuerst mit dem\nstimmung des Bundesrates verordnet:                                                                    Standesf all befaßt wird.\n(2) In den Fällen des § 41 Abs. 2 und 3 und des\n§ 43 des Gesetzes ist in der Eintragung zu ver-\nArtikel 1\nmerken, auf welcher Entscheidung sie beruht.\"\nDie Verordnung zur Ausführung des Personen-\nstandsgesetzes vom 12. August 1957 (Bundesgesetz-                                                 2. § 45 erhält folgende Fassung:\nblatt I S. 1139), zuletzt geändert durch die Zweite\nVerordnung zur Änderung der Verordnung zur Aus-                                                                                                      ,,§ 45\nführung des Personenstandsgesetzes vom 16. Okto-                                                            (1) Die Geburt oder den Tod eines Menschen\nber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1681), wird wie folgt                                                   während der Reise auf einem Seeschiff, das be-\ngeändert:                                                                                               rechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat der\nStandesbeamte des Standesamts I in Berlin (West)\n1. § 44 erhält folgende Fassung:                                                                      zu beurkunden. Dies gilt auch, wenn sich der\nSterbefall während der Seereise außerhalb des\n,,§ 44\nSeeschiffes, jedoch nicht an Land oder in einem\n(1) Die örtliche Zuständigkeit für eine Anord-                                                 Hafen im Geltungsbereich des Gesetzes, ereig-\nnung nach§ 41 Abs. 2 und 3 des Gesetzes richtet                                                   net hat und der Verstorbene von einem zur Füh-\nsich nach dem Wohnsitz oder beim Fehlen eines                                                     rung der Bundesflagge berechtigten Seeschiff\nWohnsitzes nach dem gewöhnlichen Aufenthalt                                                       aufgenommen wurde.","3338                                 BundesgeseitzbliaH, Jahrgang 1974, Teil I\n(2) Die Geburt oder der Tod muß von dem                     sehen Staates oder einer ausländischen\nnach den §§ 17 und 33 des Gesetzes Verpflich-                   Behörde, sofern dies vertraglich vereinbart\nteten dem Schiffsführer spätestens am folgenden                 ist oder die Urkunden im amtlichen Inter-\nTage angezeigt werden. Beendigt der zur An-                     esse erbeten werden oder sonst die Gegen-\nzeige Verpflichtete seine Reise vor Ablauf die-                 seitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier\nser Frist, so muß die Anzeige noch auf dem                      Personenstandsurkunden verbürgt ist.\"\nSchiff erstattet werden.\n(3) Der Schiffsführer hat über die Anzeige der     , 7. § 68 wird wie folgt geändert:\nGeburt oder des Todes eine Niederschrift auf-\nzunehmen, die von ihm und von dem Anzeigen-                 a) In Absatz 1 wird die Angabe des Betrages\nden zu unterschreiben ist. In die Niederschrift                  der zu erhebenden Gebühr\nsind auch die Angaben aufzunehmen, die nach                      1. in den Nummern 1, 6 und 7 jeweils von\nden §§ 21 und 37 des Gesetzes und nach § 3                            ,,10,-\" in „15,-\",\ndieser Verordnung in das Geburten- oder Sterbe-                  2. in den Nummern 3 bis 5 jeweils von „5,-\"\nbuch einzutragen sind. Der Schiffsführer hat die                      in „7,-\",\nNiederschrift und eine Abschrift der Nieder-\nschrift dem Seemannsamt zu übergeben, bei dem                    3. in den Nummern 9 und 12 jeweils von\nes zuerst möglich ist. Das Seemannsamt über-                          ,,2,-\" in „3,-\",\nsendet die Niederschrift dem Standesbeamten                      4. in Nummer 10 von „3,-\" in „4,-\",\ndes Standesamts I in Berlin (West); die Ab-\nschrift ist bei dem Seemannsamt aufzubewah-                      5. in Nummer 11 von „1,-\" in „2,-\",\nren.\"                                                            6. in Nummer 14 von „1,- bis 5,-\" in „5,-\"\ngeändert.\n3. § 46 fällt weg.\nb) In Absatz 2 erhält die Nummer 1 folgende\n4. § 47 erhält folgende Fassung:                                    Fassung:\n,, 1. Fernsprech- und Fernschreibgebühren so-\n,,§ 47\nwie Postgebühren mit Ausnahme der\nFür die Beurkundung der Geburt oder des                             einfachen Beförderungsgebühr,\".\nTodes eines Deutschen auf einem Seeschiff, das\nnicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu füh-\nren, gilt § 41 des Gesetzes. Gleiches gilt, wenn         8. § 71 erhält folgende Fassung:\nder Verstorbene im Fall des § 45 Abs. 1 Satz 2                                         ,,§ 71\nvon einem solchen Seeschiff aufgenommen\nwurde.\"                                                        (1) Für die Fortführung, Benutzung und Auf-\nbewahrung\n5. § 51 a erhält folgende Fassung:                             1. der von den Konsularbeamten errichteten\nHeiratseinträge,\n\"§ 51 a                             2. der auf Grund der unter Nummer 1 genannten\n(1) Ist der Sterbeort nicht festzustellen, so                Einträge anzulegenden Familienbücher,\nbeurkundet der Standesbeamte den Sterbefall,\n3. der auf Grund des Gesetzes betreffend die\nin dessen Bezirk der Verstorbene gefunden\nEheschließung und die Beurkundung des Per-\nwurde.\nsonenstandes von Bundesangehörigen im\n(2) Wird der Verstorbene in einem Gewäs-                     Auslande vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetz-\nser gefunden, so beurkundet der Standesbeamte                   blatt des Norddeutschen Bundes S. 599), zu-\nden Sterbefall, in dessen Bezirk der Verstorbene                letzt geändert durch das Erste Gesetz zur\nan Land gebracht wurde.                                         Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969\n(Bundesgesetzbl. I S. 645), angelegten Per-\n(3) Wird später festgestellt, daß der Tod in                 sonenstandsregister (Konsularregister)\neinem anderen Standesamtsbezirk eingetreten\nist, so entfällt eine erneute Beurkundung.\"                 gelten die Vorschriften des Gesetzes und dieser\nVerordnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.\n6. § 67 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                    (2) Die von den Konsularbeamten errichteten\nHeiratseinträge werden von dem Standesbeam-\n,,Gebührenfrei sind auch Personenstandsurkun-               ten des Standesamts I in Berlin (West) in der\nden, wenn sie beantragt werden                              Reihenfolge ihres Eingangs in das von ihm ge-\n1. von einem Bewohner der Deutschen Demo-                   führte Heiratsbuch eingefügt. Bei der Ausstel-\nkratischen Republik oder von Berlin (Ost),              lung von Personenstandsurkunden auf Grund\ndieser Einträge sind die dafür zu benutzenden\n2. von der Ständigen Vertretung oder einer Be-\nVordrucke Ax und F dem Wortlaut der Einträge\nhörde der Deutschen Demokratischen Repu-\nanzupassen.\nblik oder von der diplomatischen oder kon-\nsularischen Vertretung eines in der Bundes-                (3) Nach dem Eingang eines von einem Kon-\nrepublik Deutschland vertretenen ausländi-              sularbeamten errichteten Heiratseintrags legt","Nr. 129 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1974                           3339\nder Standesbeamte des Standesamts I in Berlin       1    9. § 72 wird wie folgt geändert:\n(West) das Familienbuch (§ 12 des Gesetzes,\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n§ 20 dieser Verordnung) an.\n11 (1) Personenstandsbücher und Standes-\n(4) Für die Fortführung der Konsularregister                  register aus Gebieten, in denen ein deutscher\nund für die Ausstellung von Personenstands-                      Standesbeamter nicht tätig ist, werden von\nurkunden aus diesen Registern ist der Standes-                   dem Standesbeamten des Standesamts I in\nbeamte~ des Standesamts I in Berlin (West) zu-                   Berlin (West) geführt.\"\nständig. Dabei gelten folgende Besonderheiten:              b) In Absatz 3 wird das Wort „Personenstands-\n1. Soweit die Einträge in den Konsularregistern                  urkunden\" durch das Wort „Urkunden\" er-\ndie in den § § 11, 21 und 37 des Gesetzes vor-               setzt.\ngeschriebenen Angaben nicht enthalten, ist\n10. An§ 74 wird folgender Absatz 2 angefügt:\neine Berichtigung oder Ergänzung nicht vor-\nzunehmen.                                                ,, (2) Entsprechendes gilt für die in der Zeit\nvom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 1974\n2. Die ersten Stücke der Konsularregister stehen\naus anderen als den in § 72 Abs. 1 genannten\nden Erstbüchern, die zweiten Stücke den\nGebieten gesammelten Personenstandsbücher,\nZweitbüchern im Sinne des Gesetzes und\nStandesregister und Personenstandsurkunden.\"\ndieser Verordnung gleich. Soweit von einem\nKonsularregister nur ein Stück vorhanden ist,\nist ein Zweitbuch nicht anzulegen.                                            Artikel 2\n3. Für die Erteilung beglaubigter Abschriften             In dem der Verordnung zur Ausführung des Per-\ngilt§ 66 dieser Verordnung sinngemäß.             sonenstandsgesetzes vom 12. August 1957 als An-\n4. Für die Ausstellung von Geburtsscheinen,           lage 28 beigefügten Vordruck K (Ehefähigkeitszeug-\nGeburts-, Abstammungs-, Heirats- und Sterbe-      nis) fällt die Zeile\nurkunden sind die in § 62 Abs. 2 dieser Ver-      11 Staatsangehörigkeit:\nordnung genannten Vordrucke zu benutzen;          weg.\ndabei können diese Vordrucke den jeweiligen\nErfordernissen angepaßt werden. In diese Ur-                                  Artikel 3\nkunden dürfen nur Angaben aufgenommen                 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nwerden, die sich aus dem Eintrag ergeben. In      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nden Heirats- und Sterbeurkunden ist das           blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Vierten\nAlter anzugeben, soweit der Eintrag den Tag       Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Per-\nder Geburt nicht enthält.                         sonenstandsgesetzes vom 5. August 1974 (Bundes-\n(5) Urkunden, Entscheidungen und Mitteilun-        gesetzbl. I S. 1857) auch im Land Berlin.\ngen zu den in Absatz l Nr. 1 und 3 genannten\nEinträgen und Rc-:!~Jistern sind dem Standesbeam-\nten des Standesamts I in Berlin (West) zu über-                                   Artikel 4\nsenden.\"                                                  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.\nBonn, den 20. November 1974\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}