{"id":"bgbl1-1974-128-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":128,"date":"1974-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/128#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-128-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_128.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)","law_date":"1974-11-15T00:00:00Z","page":3193,"pdf_page":1,"num_pages":144,"content":["3193\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                Z 1997 A\n1974                  A usgegehen zu Bonn am 29. November 1974                                                               Nr.128\nTag                                                 Inhalt                                                                  Seite\n15. 11. 74  Nc!ufassun~J d<-'r Strafkn VPrkc~hrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     3193\n9232-1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(StVZO)\nVom 15. November 1974\nAuf Grund des Artikels 7 der Verordnung zur                     vom 19. Dezember 1968\nÄnderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                    (Bundesgesetzbl. I S. 1361)\nvom 20. Juni 1973 (BundesgesetzbJ. I S. 638, 1036)                 vom 21. Juli 1969\nsowie der Artikel 3 der Verordnungep zur Änderung                  (Bundesgesetzbl. I S. 845)\nder      Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung            vom         vom 31. Oktober 1969\n9. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1609) und\n(Bundesgesetzbl. I S. 2076)\nvom 30. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1629) wird\nnachstehend der Wortlaut der Straßenverkehrs-Zu-                   vom 26. Juni 1970\n1assungs-Ordnung (StVZO) in der vom 15. November\n(Bundesgesetzbl. I S. 936)\n1974 an geltenden Fassung bekanntgegeben. Diese                    vom 16. November 1970\nFassung ergibt sich aus                                            (Bundesgesetzbl. I S. 1615)\nvom 13. Juli 1971\n1. der Bekanntmachung der Straßenverkehrs-Zu-\n{Bundesgesetzbl. I S. 979)\nlassungs-Ordnung vom 6. Dezern ber 1960 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 897),                                         vom 14. Juli 1972\n(Bundesgesetzbl. I S. 1209, 1906)\n2. der Verordnung zur Durchführung der Verord-\nvom 20. Juni 1973\nnung (EWG) Nr. 543/69 vom 22. August 1969\n(Bundesgesetzbl. I S. 638, 1036)\n(Bundesgesetzbl. I S. 1307, 1791),\nvom 9. November 1973\n3. der Verordnung über Beschäftigungszeiten im                     (Bundesgesetzbl. I S. 1609)\nStraßenverkehr vom 28. Oktober 1971 (Bundes-\nvom 30. Juli 1974\ngesetzbl. I S. 1729),\n(Bundesgesetzbl. I S. 1629).\n4. folgenden Verordnungen zur Änderung                   der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:                            Die Rechtsvorschriften sind auf Grund folgender\nVorschriften erlassen worden:\nvom 10. Januar 1963\n(Bundesgesetzbl. I S. 20)                                   1. der §§ 6 und 6 a, des durch das Einführungsge-\nsetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz aufgehobe-\nvom 25. Juli 1963                                              nen § 27 sowie der §§ 28 und 29 des Straßenver-\n(Bundesgesetzbl. I S. 539)\nkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 23. April 1965                                             vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837),\n(Bundesgesetzbl. I S. 344)                                     zuletzt geändert durch Artikel II Abs. 2 des Ge-\nvom 18. Dezember 1965                                          setzes zur Änderung der Gewerbeordnung und\n(Bundesgesetzbl. I S. 2109)                                    über die Einrichtung eines Gewerbezentralregi-\nvom 4. Dezember 1967                                           sters vom 13. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1281);\n(Bundesgesetzbl. J S. 1189)                                 2. des § 7 des Pflichtversicherungsgesetzes in der\nvom 8. Mai 1968                                                Fassung vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I\n(Bundesgesetzbl. I S. 360, 558)                                S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 269 des\nvom 14. Oktober 1968                                           Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom\n(Bundesgesetzb l. I S. 109:1)                                  2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469);","3194                                Bundesges,ertzbLaJtt, Jahrg ang 1974, Teii1l I\n1\n3. des § 16 des Gesetzes über die Arbeitszeit in            4. der §§ 9 und 29 der Arbeitszeitordnung in der\nBäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936               Fassung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I\n(Reichsgesetzbl. I S. 521), zuletzt geändert durch          S. 447), zuletzt geändert durch Artikel 240 des\nArtikel 242 des Einführungsgesetzes zum Straf-              Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom\ngesetzbuch vom 2. März 1974 .(Bundesgesetzbl. I             2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469).\ns. 469);\nBonn, den 15. November 1974\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","Nr.128              Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                                                                         3195\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(StVZO)\nin der Fassung vom 15. November 1974\nInhaltsübersicht\n§                                                                                              §\nA. Personen                                                       Geltungsdauer der Fahrerlaubnis zur Fahrgast-\nbeförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          15 f\nI. Teilnahme am Verkehr im allgemeinen\nMeldung der Einstellung von Kraftdroschken-,\nGrundregel der Z1tlassung .. . . . ... ..... ... . .                                 1\nMietwagen- und Krankenkraftwagenführern . .                                          15 g\nEingeschränkte Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         2\nNachweis der Ortskenntnisse beim Ortswechsel                                         15 h\nEinschränkung und Entziehung der Zulassung .                                         3\nDberwachung der Inhaber von Fahrerlaubnis-\nII. Führen von Kraftfahrzeugen                                                                    sen zur Fahrgastbeförderung . . . . . . . . . . . . . . . .                          15 i\nErlaubnispflicht und Ausweispflicht für das                                                   Entziehung und Erlöschen der Fahrerlaubnis\nFühren von Kraftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . .                           4        zur Fahrgastbeförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      15 k\nEinteilung der Fahrerlaubnisse . . . . . . . . . . . . . . .                         5\nUbungs- und Prüfungsfahrten von Bewerbern                                                                                B. Fahrzeuge\num eine Fahrerlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    6     I. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen\nMindestalter der Kraftfahrzeugführer . . . . . . . .                                 7        Grundregel der Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1G\nAntrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis . . . . . .                                   8        Einschränkung u.nd Entziehung der Zulassung .                                        17\nUnterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfall-\nort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  8a   II. Zulassungsverfahren für Kraitiahrzeuge und\nAusbildung in Erster Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       8b       ihre Anhänger\nErmittlungen über die Eignun~J des Antragstel-                                                Zulassungspflichtigkeit                                                              18\nlers durch die Behörde ..................... .                                       9        Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaub-\nAusfertigung des Führerscheins ............ .                                       10        nis ............... • • •. • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · ·                 19\nPrüfung der Befähigung des Antragstellers                                                     Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen .... .                                        20\ndurch einen amtlich anerkannten Sachverstän-                                                  Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge ....... .                                      21\ndigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugver-                                                   Anerkennung von Genehmigungen und Prüf-\nkehr ...................................... .                                       11        zeichen auf Grund internationaler Verein-\nBeschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahr-                                                 b.arungen ................................. .                                        21 a.\nzeuge mit automatischer Kraftübertragung ... .                                      11 a\n22\nBetriebserlaubnis für Fahrzeugteile ......... .\nEinschränkung der Fahrerlaubnis ........... .                                       12\nBauartgenehmigung für Fahrzeugteile                                                  22a\nBefristete Erteilung einer Fahrerlaubnis der                                                  Zuteilung der amtlichen Kennzeichen ....... .                                        23\nKlasse 2 .................................. .                                       12a\nAusfertigung des Fahrzeugscheins ........... .                                       24\nVerkehrszentralregister .................... .                                      13\nTilgung der Eintragungen im Verkehrszentral-                                                  Behandlung der Fahrzeugbriefe bei den Zulas-\nregister ................................... .                                                sungsstellen ............................... .                                       25\n13a\nMitteilung von Entscheidungen ,m das Kraft-                                                   Karteiführung, Meldungen an das Kraftfahrt-\nfahrt-Bundesamt ........................... .                                       13b       Bundesamt, Auskunft ...................... .                                         2G\nAnfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt ....... .                                        13c       Meldepflichten der Eigentümer und Halter von\nKraftfahrzeugen oder Anhängern; Zurückzie-\nVordrucke ................................ .                                        13d\nhung aus dem Verkehr und erneute Zulassung                                           27\nSonderbestimmungen für das Führen von Kraft-\nfahrzeugen im öffentlichen Dienst .......... .                                      14        Prüfungsfahrten, Probefahrten, Dberführungs-\nfahrten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      28\nSonderbestimmungen für Inhaber einer DDR-\nFahrerlaubnis ............................. .                                       14a       Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhän-\nSonderbestimmungen für Inhaber einer auslän-                                                  ger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  29\ndischen Fahrerlaubnis ...................... .                                      15   Ila. Pflichtversicherung\nLenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr ... .                                        15 a\n1. Dberwachung                     des Versicherungs-\nEntziehung der Fahrerlaubnis durch die Ver-                                                       schutzes bei Fahrzeugen mit amt-\nwaltungsbehörde .......................... .                                        15 b          lichen Kennzeichen\nErteilung einer neuen Fahrerlaubnis ........ .                                      15 C\nVersicherungsnachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      29 a\nIII. Beförderung von Fahrgästen mit Kraftfahr-                                                         Versicherungsnachweis bei Inbetriebnahme\nzeugen                                                                                           nach vorübergehender Stillegung . . . . . . . . .                                29 b\nErlaubnispflicht und Ausweispflicht                                                15d           Anzeigepflicht des Versicherers . . . . . . . . . . .                            29 c\nVoraussetzungen für die Erteilung der Fahr-                                                       Maßnahmen beim Fehlen des Versicherungs-\nerlaubnis zur Fahrgastbeförderung . . . . . . . . . .                              15 e          schutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       29 d","3196                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te,il I\n§                                                                                       §\n2. U b <! r w c1 c li tl n (J d c s V c r sicher u n g s -                             Warndreieck,          Warnleuchte,                   Warn blink-\nschutzcs bei Fahr'/.eugen mit Ver-                                                 anlage .................................. .                                 53a\ns i c h c~ r u n !J s k r) n n z e i c h e n                                        Kenntlichmachung von Anbaugeräten ..... .                                  53b\nVersiclwrungskr!nnzcichen ............... .                            29e         Tarnleuchten                                                                53c\nMeldun!J an dc1s Kraftfdhrt-Bundcsamt, Aus-                                        Fahrtrichtungsanzeiger .................. .                                 .54\nkunft ................................... .                            29f\nInnenbeleuchtung in Kraftomnibussen ..... .                                 54a\nRote Vc~rsidwrungskennz()idwn .......... .                             29g\nWindsichere Handlampe ................. .                                   54 b\nMctf3nahnwn bei vorzeitigc)r BeendicJung des\nEinrichtungen für Schallzeichen ........... .                               55\nVer.sidwnrngsverhi:iltnisses .............. .                           29h\nFunkentstörung ......................... .                                  55a\nRückspiegel ............................ .                                  56\nHI. Bau- und Betriebsvorschriften\nGeschwindigkeitsmesser und Wegstrecken-\n1. Allgemeine Vorschriften                                                            zähler .................................. .                                 57\nBeschaffenheit der Fahrzeuge ............ .                            30          Fahrtschreiber und Kontrollgerät ......... .                                57a\nVernntwortunq für den Betrieb der Fahr-                                            Prüfung der Fahrtschreiber und Kontroll-\nzeuge .................................. .                             31          geräte .................................. .                                 57b\nFührung eines Pc1hrtenbuchs ............. .                            31 a        Geschwindigkeitsschilder ................ .                                 .58\nFabrikschilder und Fahrgestellnummern ... .                                 59\n2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger\nAusgestaltung und Anbringung der aint-\nAbmessungen von Fc1hrzeugen und Zügen .                                32          Hchen Kennzeichen ...................... .                                  60\nMi!Jühren von Anhi.ingern ............... .                            32a         Ausgestaltung und Anbringung des Ver-\nUnterfohrschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..       32b         sicherungskennzeichens .................. .                                 60a\nSchleppen von Pahrzeugen ............... .                             33          Besondere Vorschriften für Omnibusanhänger                                  61\nAchslast und Gesamtgewicht, Laufrollenlast                                         Besondere Vorschriften für Anhänger hinter\nvon Gleiskettenfahrzeugen .............. .                             34          Fahrrädern mit Hilfsmotor ............... .                                 61 a\nBesetzung von Kraftomnibussen .......... .                             34a         Elektrische Einrichtungen von elektrisch an-\nMotorleistung .......................... .                             35          getriebenen Kraftfahrzeugen ............. .                                 62\nSitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme ..                           3S a     3. Andere Straß enf ahrz e uge\nEinrichtungen zum sicheren Führen der Fahr-                                        Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden\nzeuge .................................. .                             35b         Vorschriften ............................ .                                 63\nHeizung und Lüftung .................... .                             35c         Lenkeinrichtung, sonstige Ausrüstung und\nEinrichtungen zum Auf- und Absteigen, Fuß-                                         Bespannung ............................ .                                   64\nboden .................................. .                             35d         Einrichtungen für Schallzeichen .......... .                                64a\nTüren .................................. .                             3S e        Kennzeichnung .......................... .                                  64b\nNotausstiege in Kraftomnibussen ........ .                              35f        Bremsen ................................ .                                  65\nFeuerlöscher in Kraftomnibussen ......... .                            3S g        Rückspiegel ............................. .                                 66\nErste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen ... .                          35h         lichttechnische Einrichtungen ............ .                                66a\nBereifung und Laufflächen ............... .                            36          Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern                                 67\nRadabdeckungen, Ersatzräder ............ .                             36a                      C. Durchführungs-,\nGleitschutzeinrichtungen und Schneeketten .                            37               Bußgeld- und Schlußvorschriften\nLenkeinrichtung ........................ .                             38   Zuständigkeiten ...............................                                 .  68\nSicherung von Kraftfahrzeuqen gegen unbe-                                   (aufgehoben) ..................................                                 .  69\nfugte Benutzung ........................ .                             38a  Ordnungswidrigkeiten .........................                                  .  69a\nRückwärtsgang                                                          39   Hinweis auf Strafvorschriften ...................                               .  69b\nScheiben und Scheibenwischer ........... .                             40   Ausnahmen ...................................                                   .  70\nBremsen und Unterlegkeile .............. .                             41   Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen ......... .                                     71\nAnhängelast hinter Kraftfahrzeugen ...... .                            42   Inkrafttreten und Dbergangsbestimmungen                                            72\nEinrichtungen zur Verbindung von Fahrzeu-\ngen .................................... .                             43\nAnlagen                                            Anlage\nStützeinrichtung und Stützlast . . . . . . . . . . . .                 44   Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke\nKraftstoffbehälter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     45   Reihenfolge für die Ausgabe der in einer Buch-\nstaben- und einer Zahlengruppe darzustellenden\nKraftstoffleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      46\nFahrzeugerkennungsnummern der Kraftfahrzeug-\nAbgase und ihre Ableitung . . . . . . . . . . . . . .                  47   kennzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  II\nDampfkessel und Gaserzeuger . . . . . . . . . . . .                    48   Buchstabentafel für die Ausgabe von Kraftfahr-\nGeräuschentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          49   zeugkennzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      III\nLichttechnische Einrichtungen, allgemeine                                   Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes-\nGrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 a und Landesorgane, des Bundesgrenzschutzes, der\nScheinwerfer für Fern- und Abblendlicht . . .                          50   Deutschen Bundespost, der Deutschen Bundesbahn,\nder Bundes-Wasser- und Schiffahrtsverwaltung, der\nBegrenzungsleuchten,                   Spurhalteleuchten,\nBundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevor-\nParkleuchten ............................ .                            51\nrechtigter internationaler Organisationen sowie der\nZusätzliche Scheinwerfer und Leuchten ... .                            52   Ständigen Vertretung der Deutschen Demokrati-\nSchlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler                            53   schen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   IV","Nr. 12H             Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                                        3197\nAnlc1~Je                          Muster\nMuster und Mdfk der K<)nn·;:<~ichen . . . . . . . . . . . . . .                               V\nMustc,r\nVf!rsicherungskennzeichen für Kleinkrnflrctder mit                                                    Führerschein für Klassen 1, 2, 3 und 4\neiner durch die Bauart bestimmten l Iöchstgeschwin-\ndigkeit von nicht mehr als 40 km/h, für Fahrräder                                                     Führerschein der Bundeswehr ................... .     la\nmit Hilfsmotor und für JllclschinPll angetriebene                                                     Führerschein für Klasse 5 ...................... .    lb\nKrankenfahrstühle ..............................                                              VI\nFührerschein zur Fahrgastbeförderung .......... .     1C\nAmtliche Kennzeichen für Kleinkrafträder mit einer\ndurch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-                                                        Nachweis des Haftpflichtschadenausgleichs ....... .   ld\nkeit von nicht mehr als 40 km/h, für Fahrräder mit                                                    Fahrzeugschein, allgemeine Ausführung ......... .     2a\nHilfsmotor und für maschinell angetriebene Kran-                                                      Fahrzeugschein für Ausfüllung im Rahmen maschi-\nk<mfahrstühle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            VII\nneller Datenverarbeitung durch Zulassungsstelle ..    2b\nUntersuchung der Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            VIII\nFahrzeugschein für Fahrzeug mit rotem Kenn-\nPrüfplakette für die Uberwachung von Krnft.fahr-                                                      zeichen ....................................... .     3\nzeugen und Anhängern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        IX\n(aufgehoben)                                         4\nAbmessungen und Anordnung der Sitze in Kraft-\n01nnibussen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           X        (aufgehoben)                                         5\nPrüfung der Kraftfahrzeuge mit Ottomotor auf den                                                      Versicherungsbestätigung, allgemein ............ .    6\nGehalt an Kohlenmonoxyd (CO) im Abgas bei Leer-\nVersicherungsbestätigung für Herstellerfahrzeuge .    7\nlauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  XI\n(aufgehoben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            XII     Versicherungsbestätigung für rote Kennzeichen ...     8\n(aufgehoben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            XIII    Anzeige des Versicherers an die Zulassungsstelle,\nlformonisierte Maßnahmen gegen die Verunreini-                                                        allgemein ..................................... .     9\ngung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeug-                                                         Anzeige des Versicherers an die Zulassungsstelle\nmotoren mit Fremdzündung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            XIV     für rote Kennzeichen ........................... .   10\nAnmerkung\nAuf Grund des § 1 des Gesetzes über Einheiten im\nMeßwesen vom 2. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 709),\nzuletzt geändert durch Artikel 287 des Einführungsgesetzes\nzum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\nS. 469), in Verbindung mit der Ausführungsverordnung\nzum Gesetz über Einheiten im Meßwesen vom 26. Juni\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 981), geändert durch die Ver-\nordnung vom 27. November 1973 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1761), sind den Angaben in den nachstehenden Einhei-\nten Angaben in den folgenden neuen gesetzlichen Ein-\nheiten in Klammern hinzugefügt worden:\nfür     U / min            min-1\nfür     PS                 kW (Kilowatt)\nfür     mkg                J (Joule)\nfür    kg/cm 2            N/mm 2 (Newton durch Quadratmillimeter)\nfür    kg/cm              Nimm (Newton durch Millimeter)\nfür     atü                bar (Bar) Uberdruck.\nA. Personen                                                          Weise - für die Führung von Fahrzeugen nötigen-\nfalls durch Einrichtungen an diesen - Vorsorge\nI. Teilnahme am                      y erkehr im allgemeinen                                     getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet. Die\nPflicht zur Vorsorge obliegt dem Verkehrsteilneh-\n§ 1                                                    mer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen,\nz. B. einem Erziehungsberechtigten.\nGrundregel der Zulassung\nZum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder-                                                        (2) Wie in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen\nmann zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu                                                    ist, richtet sich nach den Umständen; Ersatz fehlen-\neinzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorge-                                                         der Gliedmaßen durch künstliche Glieder, Beglei-\nschrieben ist. Als Straßen gelten alle für den Stra-                                                  tung durch einen Menschen oder durch einen Blin-\nßenverkehr oder für einzelne Arten des Straßen-                                                        denhund kann angebracht sein, aucb das Tragen\nverkehrs bestimmten Flächen.                                                                          von Abzeichen. Körperlich Behinderte können ihr\nLeiden durch gelbe Armbinden an beiden Armen\n§ 2                                                    oder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe Ab-\nzeichen mit 3 schwarzen Punkten kenntlich ma-\nEingeschränkte Zulassung                                                       chen; die Abzeichen sind von der zuständigen örtli-\n(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger                                                  . chen Behörde oder einer amtlichen Versorgungs-\nMängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf                                                      stelle abzustempeln. Die gelbe Fläche muß wenig-\nam Verkehr nur teilnehmen, wenn in geeigneter                                                          stens 125 mm X 125 mm, der Durchmesser der","3198                               Bundesgesetzbl,att, Jahrgang 1974, Teiil I\nschwarzen Punkte, die auf den Binden oder anderen        bundenes Landfahrzeug) mit einer durch die Bauart\nAbzeichen in Dreiecksform anzuordnen sind, wenig-        bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als\nstens 50 mm betragen. Die Abzeichen dürfen nicht         6 km/h führen will, bedarf der Erlaubnis der Ver-\nan Fahrzeugen ang(~bracht. werden.                       waltungsbehörde (Fahrerlaubnis). Ausgenommen\nsind\n(3) Blinde Fußgänger können ihre Behinderung\ndurch einen weißen Stock oder durch gelbe Ab-            1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor,\nzeichen nach Absatz 2 kenntlich rrwchen. Stock und             wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, daß die\nAbzeichen können gleichzeitig Vf~rwendet werden.               Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht\nmehr als 25 km/h und die Drehzahl des Motors\n(4) Kennzeichen der in den Absätzen 2 und 3 ge-             dabei nicht mehr als 4800 U/min (min-1) be-\nnannten Art dürfen von anderen Verkehrsteilneh-                trägt, und eine Betriebserlaubnis erteilt ist; be-\nmern im Straßenverkc~hr nicht verwendet werden.                sondere Sitze für die Mitnahme von Kindern\nunter 7 Jahren dürfen jedoch angebracht sein,\n§ 3\n2. Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart\nEinschränkung und Entzie~ung der Zulassung                bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht\n(1) Erweist sich jemand c1Js ungeeignet zum Füh-            mehr als 10 km/h,\nren von Fahrzeugen oder Tieren, so muß die Ver-          ~:3. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von\nwaltungsbehörde ihm das Führen untersagen oder                 Fußgängern an Holmen geführt werden.\ndie erforderlichen Auflagen machen; der Betroffene\nhat das Verbot zu beachten oder den Auflagen nach-            (2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Be-\nzukommen. Ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen           scheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Füh-\noder Tieren ist besonders, wer unter erheblicher         rerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mit-\nWirkung geistiger Getränke oder anderer berau-           zuführen und zuständigen Personen auf Verlangen\nschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder             zur Prüfung auszuhändigen.\nsonst gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder\nStrafgesetze erheblich verstoßen hat.\n§ 5\n(2) Besteht Anlaß zur Annahme, daß der Führer\neines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen von Fahr-                        Einteilung der Fahrerlaubnisse\nzeugen oder Tieren ungeeignet ist, so kann die Ver-           (1) Die Fahrerlaubnis wird für jede Betriebsart\nwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entschei-         (Verbrennungsmotor, Elektromotor und andere) in\ndung nach Absatz 1 je nach den Umständen die             folgenden Klassen erteilt:\nBeibringung\nKlasse 1: Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwa-\n1. eines amts- oder fc1chärztlichen Zeugnisses oder\ngen) mit einem Hubraum von mehr als\n2. des      Gutachtens    einer   amtlich   anerkann-                  50 cm3 ;\nten medizinisch-psychologischen Untersuchungs-\nstelle oder                                          Klasse 2: Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamt-\ngewicht (einschließlich dem eines aufge-\n3. des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sach-                     sattelten Anhängers) mehr als 7,5 t beträgt,\nverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeug-                  und\nverkehr                                                           Züge mit mehr als 3 Achsen ohne Rück-\nüber die geistige oder körperliche Eignung anord-                     sicht auf die Klasse des ziehenden Fahr-\nnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen                        zeugs - das Mitführen der nach § 18\ntreffen. Gegenstand der Untersuchung ist die Begut-                   Abs. 2 Nr. 6 zulassungsfreien Anhänger\nachtung der körperlichen oder geistigen Eignung                       bildet keinen Zug im Sinne dieser Vor-\nim allgemeinen, wenn nicht die Verwaltungs-                           schrift-;\nbehörde ein Gutachten über eine bestimmte Eigen-\nKlasse 3: alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu Klasse 1,\nschaft (z.B. Seh- oder Hörvermögen, Prothesenträ-\n2, 4 oder 5 gehören;\nger) anfordert.\nKlasse 4: Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von\n(3) Die Anerkennung der in Absatz 2 Nr. 2 ge-\nnicht mehr als 50 cm3 , Krankenfahrstühle\nnannten Untersuchungsstelle wird von der zustän-\n(§ 18 Abs. 2 Nr. 5) und Kraftfahrzeuge mit\ndigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr\neiner durch die Bauart bestimmten Höchst-\nbeauftragten Behörde ausgesprochen und kann an\ngeschwindigkeit von nicht mehr als\nAuflagen gebunden werden.\n25 km/h, mit Ausnahme der zu Klasse 5\ngehörenden Fahrzeuge;\nII. Führen von Kraftfahrzeugen               Klasse 5: Fahrräder mit Hilfsmotor, Kleinkrafträder\nmit einer durch die Bauart bestimmten\n§ 4                                       Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\n40 km/h sowie Krankenfahrstühle mit\nErlaubnispflicht und Ausweispflicht                        einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3\nfür das Führen von Kraftfahrzeugen\noder einer durch die Bauart bestimmten\n(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahr-                     Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr\nzeug (maschinell angetriebenes, nicht an Gleise ge-                    als 20 km/h.","Nr. 12B   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                       3199\nDie Erlcmbnis kdnn i:JUf ci nzcl ne Fahrzeugarten die-    erlaubnis lenken. Die Begleitperson hat die Ermäch-\nser Klassen beschrtinkt werden. Sie gilt bezüglich        tigung durch eine mit deutscher Ubersetzung verse-\nder Klassen 4 und 5 für c:ille Bdriebsarten, wenn sie     hene Bescheinigung der Streitkräfte (Ausbildungs-\ninsoweit nicht ausdrücklich illlf eine bestimmte Be-     schein) nachzuweisen. Diese Bescheinigung ist bei\ntriebsart bcschrünk l worden ist. Eine Fahrerlaub-       den Ubungs- oder Prüfungsfahrten mitzuführen und\nnis, die für die Betriebsart Verbrennungsmotor er-       auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung\nteilt worden ist, berechtigt in ihrer Klasse auch zum     auszuhändigen.\nFühren von Fahrwuqen, diP durch Elektromotor\nangetrieben WE\\rclen.\n§ 1\n(2) Fahrerlaubnisse der Klassen l, 2 und 3 be-\nMindestalter der Kraftfahrzeugführer\nrechtigen zum Führen von Fahrzeugen der Klassen 4\nund 5, Fahrerlaubnisse der Klasse 2 gelten auch für          (1) Niemand darf führen\nFahrzeuge der Klasse 3, Fahrerlaubnisse der\nKlasse 4 für Fahrzeuge der Klasse 5. Beim Ab-            1. Kraftfahrzeuge der Klasse 1 vor Vollendung des\nschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrer-             18. Lebensjahrs,\nlaubnis für diP Klasse des abschleppenden Fahr-          2. Kraftfahrzeuge der Klasse 2 vor Vollendung des\nzeugs.                                                        21. Lebensjahrs,\n(3) Fahrerlaubnisse,    die   auf Grund früheren      3. Kraftfahrzeuge der Klasse 3 vor Vollendung des\nRechts in den Klassen 1, 2 und 3 (a und b) erteilt            18. Lebensjahrs,\nwaren, gelten als solche der Klassen 1, 2 und 3 die-\nser Verordnung. Außerdem berechtigen                     4. Kraftfahrzeuge der Klasse 4 oder 5 vor Vollen-\ndung des 16. Lebensjahrs,\n1. Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. Dezember 1954 in\nder Klasse 1, 2, 3 oder 4 erteilt worden sind, auch  5. andere     Kraftfahrzeuge    vor   Vollendung  des\nzum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem Hub-             15. Lebensjahrs.    ·\nraum von mehr als 50 cm 3 , jedoch nicht mehr als\n250 cm 3 ,                                          Die Nummer 2 gilt nicht für Inhaber von Fahrer-\nlaubnissen der Klasse 2 aus der Zeit vor dem\n2. Fahrerlaubnisse, die nach dem 30. November            1. August 1960.\n1954, jedoch vor dem 1. Oktober 1960 im Saar-\nland in der Klasse 1, 2, 3 oder 4 erteilt worden        (1 a) Wird ein Kind unter 7 Jahren auf einem\nsind, auch zum Führnn von Kraftfahrzeugen mit        Fahrrad mit Hilfsmotor im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1\neinem Hubraum von mehr als 50 cm 3 , jedoch          mitgenommen, so muß der Fahrzeugführer minde-\nnicht mehr als 125 cm'1•                             stens 16 Jahre alt sein.\n(4) Für die den Angehörigen der Bundeswehr aus           (2) Ausnahmen von Absatz 1 kann die Verwal-\ndienstlichen Gründen zu erteilenden Fahrerlaub-          tungsbehörde zulassen, jedoch in anderen Fällen als\nnisse gelten statt der Klassen 1 bis 4 die aus dem       denen des § 14 Abs. 1 zugunsten von Personen, die\nMuster la ersichtlichen Klassen; Fahrzeuge zur           das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur\nPersonenbeförderung werden bei Fahrten ohne              mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.\nFahrgäste den Fahrzeugen zur Güterbeförderung\ng leichges tel1 t.\n§ 8\n§ 6\nAntrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis\nUbungs- und Prüfungsfahrten\nvon Bewerbern um eine Fahrerlaubnis               (l) Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis\nist bei der zuständigen örtlichen Behörde einzurei-\n(l) Wer die Fahrerlaubnis noch nicht erhalten         chen.\nhat, darf fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge auf\nöffentlichen Straßen führen, wenn er von einem               (2) Beizufügen sind\nFahrlehrer (Inhaber der Ausbildungserlaubnis), der\nhierbei für die Führung des Fahrzeugs verantwort-        1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der\nlich ist, beaufsichtigt wird.                                 Geburt,\n(2) Lenken Mitglieder einer Truppe oder eines         2. ein Lichtbild in der Größe 38 mm X 52 mm bis\nzivilen Gefolges eines der nichtdeutschen Vertrags-           45 mm X 60 mm, das den Antragsteller ohne\nstaaten des Nordatlantikpaktes oder die Angehöri-             Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt,\ngen dieser Mitglieder bei Ubungs- oder Prüfungs-         3. bei einem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis\nfahrten Kraftfahrzeuge, ohne eine entsprechende               der Klasse 5 die Bescheinigung einer von der zu-\nFahrerlaubnis zu besitzen, so genügt die Beaufsich-           ständigen Behörde bestimmten Stelle darüber,\ntigung durch eine von den Behörden der ausländi-              daß der Antragsteller ausreichende Kenntnisse\nschen Streitkräfte dazu ermächtigte und für die               der Verkehrsvorschriften nachgewiesen hat.\nFührung des Fahrzeugs verantwortliche Begleitper-\nson; dasselbe gilt, wenn bei einer Truppe oder              (3) Der Antragsteller hat die Erteilung eines Füh-\neinem zivilen Gefolge beschäftigte zivile Arbeits-       rungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungs-\nkräfte bei dienstlichen Ubungs- oder Prüfungsf ahr-      behörde nach den Vorschriften des Bundeszentral-\nten Kraftfahrzeuge ohne eine entsprechende Fahr-         registergesetzes zu beantragen.","3200                               BundesgesetzblaH, Jahrgang 1974, Teil I\n§ 8a                             Verfügung stehen. Die zuständige oberste Lan-\nUnterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort            desbehörde oder die von ihr beauftragte Behörde\nkann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die\n(l) Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis        Beibringung eines Gutachtens des zuständigen\nder Klasse 1, 3, 4 oder 5 ist der Nachweis beizu-          Gesundheitsamtes darüber anordnen, ob die Vor-\nfügen, daß der Antragsteller in Sofortmaßnahmen            aussetzungen für die Anerkennung der Eignung\nam Unfallort unterwiesen worden ist.                       gegeben sind. Die Anerkennung kann befristet .\nund mit Auflagen verbunden werden, wenn dies\n(2) Die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am              notwendig erscheint, um die Eignung jederzeit\nUnfallort soll dem Antragsteller durch theoretischen       sicherzustellen.\nUnterricht und durch praktische Ubungen die\nGrundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten                                  § 8b\nim Straßenverkehr vermitteln, ihn insbesondere mit                     Ausbildung in Erster Hilfe\nder Bergung und Lagerung von Unfallverletzten so-\nwie mit anderen lPbensrettenden Sofortmaßnahmen           (1) Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis\nvertraut machen.                                       der Klasse 2 ist der Nachweis beizufügen, daß der\nAntragsteller zur Leistung Erster Hilfe bei Ver-\n(3) Der Nachweis über die Unterweisung in So-       kehrsunfällen befähigt ist. Kann dieser Nachweis\nfortmaßnahmen am Unfallort kann durch eine Be-         erst später geführt werden, so ist er der Verwal-\nscheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutsch-     tungsbehörde nachzureichen.\nland, des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-\n(2) Die Ausbildung soll dem Antragsteller durch\nUnfallhilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes geführt\ntheoretischen Unterricht und durch praktische\nwerden.\nUbungen gründliches Wissen und praktisches Kön-\n(4) Als Nachweis über die Unterweisung in So-       nen in der Ersten Hilfe vermitteln.\nfortmaßnahmen am Unfallort gilt auch                      (3) Der Nachweis über die Ausbildung in Erster\n1. das Zeugnis über die bestandene ärztliche oder      Hilfe kann durch eine Bescheinigung des Arbeiter-\nzahnärztliche Staatsprüfung oder der Nachweis      Samariter-Bundes Deutschland, des Deutschen\nüber eine außerhalb des Geltungsbereiches des      Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des\nGrundgesetzes erworbene abgeschlossene ärzt-       Malteser-Hilfsdienstes geführt werden.\nliche oder zahnärztliche Ausbildung,                  (4) Als Nachweis über die Ausbildung in Erster\n2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbil-        Hilfe gilt auch\ndung in einem der folgenden Heilhilfsberufe:       1. das Zeugnis über die bestandene ärztliche oder\nKrankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkran-          zahnärztliche Staatsprüfung oder der Nachweis\nkenschwester, Krankenpflegehelferin, Kranken-          über eine außerhalb des Geltungsbereiches des\npflegehelfer, Masseur (Masseuse), Masseur (Mas-        Grundgesetzes erworbene abgeschlossene ärzt-\nseuse) und medizinischer Bademeister (Bademei-         liche oder zahnärztliche Ausbildung,\nsterin), Krankengymnast (Krankengymnastin),\n2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbil-\n3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als              dung in einem der folgenden Heilhilfsberufe:\nSchwesternhelferin oder Pflegediensthelfer oder        Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkran-\nüber eine Sanitätsausbildung,                          kenschwester, Krankenpflegehelferin, Kranken-\n4. eine Bescheinigung des Bundesverbandes für den          pflegehelfer, Masseur (Masseuse), Masseur (Mas-\nSelbstschutz über die Teilnahme an der Selbst-         seuse) und medizinischer Bademeister (Bade-\nschutz-Grundausbildung,                                meisterin), Krankengymnast. (Krankengymnastin),\n5. eine Bescheinigung eines Trägers der öffent-        3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als\nlichen Verwaltung, insbesondere der Bundes-            Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer oder\nwehr, der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes,        über eine Sanitätsausbildung,\nüber die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am        4. eine Bescheinigung eines Trägers der öffent-\nUnfallort oder über die Ausbildung in Erster           lichen Verwaltung, insbesondere der Bundes-\nHilfe,                     '                           wehr, der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes,\n6. eine Bescheinigung einer der in Absatz 3 genann-        über die Ausbildung in Erster Hilfe,\nten Hilfsorganisationen über die Ausbildung in     5. eine Bescheinigung einer anderen Stelle über die\nErster Hilfe,                                          Ausbildung in Erster Hilfe, wenn die Eignung\n7. eine Bescheinigung einer anderen Stelle über die        dieser Stelle für eine solche Ausbildung von der\nUnterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort           zuständigen obersten Landesbehörde oder einer\noder über die Ausbildung in Erster Hilfe, wenn         von ihr beauftragten Behörde anerkannt worden\ndie Eignung dieser Stelle für solche Unterwei-         ist. § 8 a Abs. 4 Nr. 7 Satz 2 bis 4 ist entsprechend\nsung oder Ausbildung von der zuständigen ober-         anzuwenden.\nsten Landesbehörde oder einer von ihr beauftrag-                                § 9\nten Behörde anerkannt worden ist. Die Eignung\nist anzuerkennen, wenn befähigtes Ausbildungs-\nErmittlungen über die Eignung des Antragstellers\npersonal, ausreichende Ausbildungsräume und                              durch die Behörde\ndie notwendigen Lehrmittel für den theoretischen      Die zuständige örtliche Behörde hat zu ermitteln,\nUnterricht. und für die praktischen Ubungen zur    ob Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers","Nr.1'.W   Ti:l~J der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                        3201\nzum Fühn'n von K reif Ucill IZ('Ugcn vorliegen (z.B. Be-        des Nordatlantikpaktes mit Erfolg eine Fahrprü-\ndenken wegen schwerer oder wiederholter Ver-                    fung abgelegt hat, bei der die deutschen Ver-\ngehen gegen Slru fgcscl.zc, Nci~Jung zum Trunk, zur             kehrsvorschriften berücksichtigt worden sind,\nRauschgiftsucht oder zu Ausschreitungen, insbe-             2. wenn es sich um die Erweiterung einer vor dem\nsondt!rc Rohcitsvergehen, ferner Bedenken gegen                 1. Dezember 1954 in der Klasse 2, 3 oder 4 er-\ndie körperliche oder geistig(! Eignung). Wird ein\nteilten Fahrerlaubnis auf die Klasse 1 handelt.\nFührerschPin der Klc1sse 4 beantrngt, so hat, wenn\ndie zuständige oberste Lundesbehörde keine andere           Unterbleibt die nochmalige Prüfung, so gilt Ab-\nStelle bestimmt, die zustündi9e örtliche Behörde            satz 1 Satz 1 Halbsatz 1 entsprechend auch für Fahr-\noder eine von ihr bPi.rnftragte Stelle außerdem zu          erlaubnisse der Klassen 1, 2 und 3.\nprüfen, ob der Antragsteller ausreichende Kennt-\nnisse der für den Führer eines Kraftfahrzeugs maß-             (4) Für die den Angehörigen der Bundeswehr aus\ngebenden Verkehrsvorschriften hat. Mit einem Be-            dienstlichen Gründen zu erteilenden Fahrerlaubnisse\nricht über das Ergebnis ihrer Ermittlungen legt die         sind Führerscheine nach Muster 1a auszufertigen,\nzuständige örtliche Behörde den Antrag der Ver-             sofern es sich nicht um eine Fahrerlaubnis der\nwaltungsbehörde vor.                                        Klasse 5 handelt.\n(5) Bei Fahrerlaubnissen der Klasse 5 sind Füh-\n§ 10                             rerscheine nach Muster 1b auszufertigen.\nAusfertigung des Führerscheins\n(1) Ergeben sich keine Bedenken gegen die Eig-                                      § 11\nnung des Antrngstellers, so hat die Verwaltungs-                   Prüfung der Befähigung des Antragstellers\nbehörde, wenn eine~ Fahrerlaubnis der Klasse 4              durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen\noder 5 beantragt ist, diese zu erteilen; einen Antrag               oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr\nauf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 1, 2\noder 3 hat sie einem am !lieh anerkannten Sachver-             (1) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt\nständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr          Zeit und Ort der Prüfung. Der Prüfling hat ein Kraft-\nzur Prüfung der Befähigung des Antragstellers zum           fahrzeug der Betriebsart und Klasse, für die er seine\nFühren von Kraftfahrzellgen zu übersenden. Ein vor-         Befähigung nachweisen will, für die Prüfung bereit-\nbereiteter Führerschein (Muster 1) ist beizufügen,          zustellen. Das Fahrzeug muß ausreichende Sitz-\nder vom Sachverständigen oder Prüfer dem Antrag-            plätze für den Sachverständigen, den Fahrlehrer\nsteller auszuhändigen ist, wenn die Prüfung bestan-         und den Prüfling bieten; das gilt nicht bei Fahrzeu-\nden wird; die Aushändigung hat der Sachverstän-             gen der Klasse 1 sowie dann, wenn die Fahrerlaub-\ndige oder Prüfer auf dem Führerschein zu vermer-            nis nur für Fahrzeuge der Klasse 2 oder 3 mit nicht\nken und der Verwallun~Jsbehörde unter Angabe des            mehr als 2 Sitzen (z. 13. nur für Zugmaschinen) er-\nDatums mitzuteilen. Ist der Antragsteller bereits im        teilt werden soll.\nBesitz des Führerscheins für eine andere Klasse als            (2) In der Prüfung hat sich der Sachverständige\ndie Klasse 5 oder für eine c1ndere Betriebsart, so          oder Prüfer zu überzeugen, ob der Prüfling\nkann die Ausfertigung eines neuen Führerscheins\nunterbleiben und die Erweiterung der Fahrerlaubnis          1. ausreichende Kenntnisse der für den Führer eines\nin den vorhandenen Schein eingetragen werden. Bei               Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vor-\nErweiterung der Fahrerlaubnis auf die Klasse 2 sind             schriften hat,\ndie §§ 8 b und 12 a anzuwenden; § 8 a ist bei Er-           2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu\nweiterung der Fahrerlaubnis auf eine der anderen                ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen\nKlassen nicht anzuwenden. Wird ein neuer Schein                 vertraut ist und\nausgefertigt, so ist bc~i seiner Aushändigung der bis-\n3. über die zur sicheren Führung eines Kraftfahr-\nherige Schein einzuziehen und die Einziehung auf\nzeugs im Verkehr erforderlichen technischen\ndem neuen Schein unter Angabe des Tages zu ver-\nKenntnisse verfügt und zu ihrer praktischen An-\nmerken, an dem die Fahrerlaubnis vor der Erweite-\nwendung fähig ist.\nrung erteilt worden ist.\nHat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so\n(2) Die Verwaltungsbehörde hat die von ihr vor-         darf er sie wiederholen, wenn er nachweist, daß er\nbereiteten Führerscheine vor Ubersendung an den             in der Zwischenzeit gründlichen Unterricht genom-\nSachverständigen oder Prüfer in eine Liste einzutra-        men oder andere ihm von der Verwaltungsbehörde\ngen, deren laufende Nummer im Führerschein anzu-            auferlegte Bedingungen erfüllt hat. Die Prüfung darf\ngeben ist. Uber die ausgehändigten Führerscheine            nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in\nhat die Verwaltungsbehörde außerdem eine Kartei             der Regel nicht weniger als 2 \\I\\Tochen) wiederholt\nzu führen, die nach den Anfangsbuchstaben der               werden.\nNamen der Führerscheininhaber zu ordnen ist.\n(3) Macht der Sachverständige oder Prüfer Beob-\n(3) Sprechen keine besonderen Gründe dagegen,           achtungen, die bei ihm Zweifel über die körperliche\nso kann die Verwaltungsbehörde von der Prüfung             oder geistige Eignung des Prüflings (insbesondere\nabsehen,                                                   Seh- oder Hörvermögen, körperliche Beweglichkeit,\n1. wenn der Bewerber bei einer Behörde einer im            Nervenzustand) begründen, so hat er der Verwal-\nGeltungsbereich dieser Verordnung stationierten        tungsbehörde Mitteilung zu machen, damit sie nach\nTruppe eines der nichtdeutschen Vertragsstaaten        § 12 verfahren kann.","3202                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(4) Nach der Prüfung sendet der Sachverständige       Führerschein ist mit einem Vermerk über die Befri-\noder Prüfer den Antrag unter Mitteilung des Prü-         stung zu versehen. Er ist nach Ablauf der Geltungs-\nfungsergebnisses cm die Verwaltungsbehörde zu-           dauer unverzüglich der Verwaltungsbehörde, die\nrück.                                                    ihn ausgestellt hat, abzuliefern.\n(2) Wird die Befähigung zur Leistung Erster Hilfe\n§ 11 a                         nachgewiesen, so ist die Fahrerlaubnis unbefristet\nBeschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge       zu erteilen, wenn nicht Tatsachen vorliegen, die den\nmit automatischer Kraftübertragung             Bewerber als ungeeignet zum Führen von Kraftf ahr-\nzeugen erscheinen lassen. Der vorhandene Führer-\n(1) Die Fahrerlaubnis ist auf das Führen von          schein kann nach Löschung des Vermerks über die\nKraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertra-          Befristung weiterverwendet werden.\ngung zu beschränken, wenn das bei der Prüfungs-\nfahrt verwendete Kraftfahrzeug (§ 11 Abs. 1 Satz 2)\nmit automatischer Kraftübertragung ausgestattet                                     § 13\nwar. Bei einem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaub-\nVerkehrszentralregister\nnis der Klasse 3 gilt Satz 1 nicht, wenn der An-\ntragsteller durch eine schriftliche Erklärung einer         (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt erfaßt in einem Re-\nFahrschule, die von ihm durch Unterschrift zu be-        gister (Verkehrszentralregister)\nstätigen ist, nachweist, daß er mindestens 6 Fahr-\n1. folgende Entscheidungen der Verwaltungsbehör-\nstunden zu je 45 Minuten auf einem Kraftfahrzeug\nden:\nder Klasse 3 mit Schaltgetriebe c1usgebildet worden\nist.                                                         a) rechtskräftige Entscheidungen wegen einer\nOrdnungswidrigkeit nach § 24 oder § 24 a des\n(2) Beantragt der Inhaber einer nach Absatz 1                 Straßenverkehrsgesetzes, nach § 36 Abs. 1 des\nSatz 1 beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse 3 die               Fahrlehrergesetzes oder nach § 20 Abs. 1 des\nAufhebung der Beschränkung, so gilt Absatz 1 Satz 2              Kraftfahrsachverständigengesetzes, wenn ge-\nentsprechend.                                                    gen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr\nals 40 Deutsche Mark festgesetzt worden ist;\n§ 12                              b) rechtskräftige Entscheidungen wegen einer\nEinschränkung der Fahrerlaubnis                       Ordnungswidrigkeit nach § 24 oder § 24 a des\nStraßenverkehrsgesetzes, wenn gegen den Be-\n(1) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken                    troffenen ein Fahrverbot nach § 25 des Stra-\ngegen die Eignung des Bewerbers begründen, so                    ßenverkehrsgesetzes angeordnet worden ist;\nkann die Verwaltungsbehörde die Beibringung eines            c} die unanfechtbare oder vorläufig wirksame\namts- oder fachärztlichen Zeugnisses, des Gutach-                Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 4 des\ntens eines amtlich anerkannten Sachverständigen                  Straßenverkehrsgesetzes;\noder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder des\nd) die unanfechtbare oder vorläufig wirksame\nGutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-\nRücknahme und den unanfechtbaren oder\npsychologischen Untersuchungsstelle fordern.\nvorläufig wirksamen Widerruf einer Fahrlehr-\n(2) Ergeben der Bericht der zuständigen örtlichen             erlaubnis nach § 8 des Fahrlehrergesetzes;\nBehörde, ein ärztliches Zeugnis, das Gutachten eines         e) die unanfechtbare Versagung einer Fahr-\namtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers                erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Straßen-\nfür den Kraftfahrzeugverkehr oder das Gutachten                  verkehrsgesetzes;\neiner amtlich anerkannten medizinisch-psychologi-             f) die unanfechtbare Versagung einer Fahrlehr-\nschen Untersuchungsstelle, daß der Antragsteller\nerlaubnis;\nzum Führen von Kraftfahrzeugen bedingt geeignet\nist, so kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaub-          g) die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags\nnis unter den erforderlichen Auflagen erteilen; der              auf Verlängerung der Geltungsdauer einer\nBetroffene hat den Auflagen nachzukommen. Die                    Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach\nVerwaltungsbehörde kann die Erlaubnis auf eine                   § 15 f Abs. 2;\nbestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahr-              h) unanfechtbare Verbote, ein Fahrzeug zu füh-\nzeug mit besonderen, im Führerschein genau zu be-                ren, nach§ 3;\nzeichnenden Einrichtungen beschränken, auch die               i) die unanfechtbare Aberkennung des Rechts,\nNachuntersuchung des Inhabers der Fahrerlaubnis                  von einem ausländischen Fahrausweis Ge-\nnach bestimmten Fristen anordnen.                                brauch zu machen, nach § 11 Abs. 2 der Ver-\nordnung über internationalen Kraftfahrzeug-\n§ 12 a                                 verkehr;\nk) die unanfechtbare Versagung und Rücknahme\nBefristete Erteilung einer Fahrerlaubnis\nvon Genehmigungen und Erlaubnissen nach\nder Klasse 2                               § 10 Abs. 1, den §§ 78, 81 und 88, nach § 91\n(1) Hat der Bewerber um eine Fahrerlaubnis der                Abs. 1 und § 96 des Güterkraftverkehrsgeset-\nKlasse 2 nur die Befähigung zur Leistung Erster                  zes;\nHilfe nicht nachgewiesen (§ 8 b), so darf die Fahrer-         1) die unanfechtbare Versagung von Genehmi-\nlaubnis zur Vermeidung von Härten für eine Dauer                 gungen nach § 15 in Verbindung mit § 13\nvon nicht mehr als 3 Monaten erteilt werden. Der                 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes und","Nr. 1'.W Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                       3203\ndie unanfechtbare Rücknahme von Genehmi-           m) rechtskräftige Beschlüsse, durch welche die\ngungen n11ch § 25 des Personenbeförderungs-             Wiederaufnahme eines Verfahrens angeord-\ngesetzes;                                               net wird, das durch eine im Verkehrszentral-\nm) die Erteilung der Fahrerlaubnis nach voran-              register eingetragene rechtskräftige Bußgeld-\ngegangener Versagung oder Entziehung;                   entscheidung oder durch ein im Verkehrs-\nn) die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach vor-            zentralregister eingetragenes rechtskräftiges\nangegangener Versagung oder Rücknahme                   Urteil abgeschlossen worden ist,\noder nach vorangegangenem Widerruf;             3. die Aufhebung oder Abänderung einer nach den\no) die Erlaubnis, von einem ausländischen Fahr-         Nummern 1 und 2 eingetragenen Entscheidung\nausweis wieder Gebrauch zu machen, nach-            im Gnadenwege,\ndem die A berkcnnung nach § 11 Abs. 2 der       4. Verzichte auf die Fahrerlaubnis während eines\nVerordnung über internationalen Kraftfahr-          Entziehungsverfahrens und Verzichte auf die\nzeugverkehr ausgesprochen war,                      Fahrerlaubnis während eines Rücknahme- oder\n2. folgende Entscheidungen der Gerichte:                   Widerrufverf ahrens.\na) rechtskräftige Entscheidungen wegen einer           (2) Es werden nicht erfaßt\nOrdnungswidrigkeit nach § 24 oder § 24 a des\n1. abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und\nStraßenverkehrsgesetzes, nach § 36 Abs. 1 des\nFahrlehrergesetzes oder nach § 20 Abs. 1 des        Nr. 2 Buchstabe a Entscheidungen wegen Ord-\nKraftf ahrsachverständigengesetzes, wenn ge-        nungswidrigkeiten nach § 69 a Abs. 1 Nr. 7 und\n8,\ngen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr\nals 40 Deutsche Mark festgesetzt worden ist;    2. abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d Ver-\nb) rechtskräftige Entscheidungen wegen einer            urteilungen wegen Straftaten nach § 6 des Fahr-\nOrdnungswidrigkeit nach § 24 oder § 24 a des        personalgesetzes, § 25 Abs. 1 und 2 der Arbeits-\nStraßenverkehrsgesetzes, wenn gegen den Be-         zeitordnung und § 15 des Gesetzes über die Ar-\ntroffenen ein Fahrverbot nach § 25 des Stra-        beitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom\nßenverkehrsgesetzes angeordnet worden ist;          29. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 521), zuletzt\nc) rechtskräftige Verurteilungen wegen Straf-           geändert durch Artikel 242 des Einführungsgeset-\ntaten nach den §§ 21 und 22 des Straßenver-         zes zum Strafgesetzbuch vom 2. Mai 1974 (Bun-\nkehrsgesetzes, § 6 des Pflichtversicherungs-        desgesetzbl. I S. 469).\ngesetzes und § 9 des Gesetzes über die Haft-       (3) Enthält eine strafgerichtliche Entscheidung\npflichtversicherung für ausländische Kraft-     auch eine Verurteilung wegen anderer als der in\nfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie       Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Straftaten und ist die\nstrafgerichtliche Entscheidungen, durch die in  zu erfassende Straftat durch eine Gesamtstrafe (§ 74\ndiesen Fällen von Strafe abgesehen worden       des Strafgesetzbuches) geahndet worden, so ist die\nist;                                            für diese Straftat eingesetzte Einzelstrafe einzutra-\nd) r(;!chtskräftige Verurteilungen wegen anderer    gen. Ist im Falle des Satzes 1 einheitlich auf Ju-\nStraftaten, wenn sie im Zusammenhang mit        gendstrafe erkannt worden, so wird nur die Ver-\nder Teilnahrn.e am Straßenverkehr begangen      urteilung wegen einer in Absatz 1 Nr. 2 bezeichne-\nworden sind, sowie strafgerichtliche Entschei-  ten Straftat, nicht aber die Höhe der Jugendstrafe\ndungen, durch die in diesen Fällen von Strafe   eingetragen. Sonst sind von Strafen oder gericht-\nabgesehen worden ist;                           lichen Maßnahmen nur diejenigen einzutragen, auf\ne) rechtskräftige Verurteilungen, bei denen auf     die wegen der nach Absatz 1 Nr. 2 zu berücksichti-\nein Fahrverbot nach § 37 des Strafgesetz-       genden Taten erkannt ist.\nbuches erkannt worden ist;\nf) rechtskräftige Entscheidungen, bei denen das                                § 13 a\nRecht, von einem ausländischen Fahrausweis                       Tilgung der Eintragungen\nGebrauch zu machen, nach § 42 o Abs. 1 des                      im Verkehrszentralregister\nStrafgesetzbuches aberkannt worden ist;\ng) rechtskräftige Entscheidungen, bei denen die        (1) Eintragungen in das Verkehrszentralregister\nEntziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m des    sind nach Ablauf einer bestimmten Frist zu tilgen;\nStrafgesetzbuches angeordnet worden ist;        dies gilt nicht für eine Entscheidung, mit der die Er-\nteilung einer Fahrerlaubnis für immer untersagt\nh) rechtskräftige Entscheidungen, bei denen eine\noder das Recht, von einem ausländischen Fahraus-\nSperre nach § 42 n Abs. 1 Satz 2 des Straf-\nweis Gebrauch zu machen, für immer aberkannt\ngesetzbuches angeordnet worden ist;\nworden ist. Die Frist beginnt mit dem Tag des er-\ni) vorläufige Entziehungen der Fahrerlaubnis       sten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der\nnach § 111 a der Strafprozeßordnung;            Unterzeichnung durch den Richter. Dieser Tag·\nk) Beschlüsse über die Beseitigung des Straf-       bleibt auch maßgebend, wenn eine Gesamtstrafe\nmakels nach § 97 des Jugendgerichtsgesetzes     oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder\nund deren Widerruf;                             nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf\n1) Beschlüsse über die vorzeitige Aufhebung        Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung\neiner Sperre für die Erteilung einer Fahr-      im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine regi-·\nerlaubnis nach § 42 n Abs. 7 des Strafgesetz-   sterpflichtige Verurteilung enthält. Bei gericht-\nbuches;                                         lichen oder verwaltungsbehördlichen Bußgeldent-","3204                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974. Teil I\nscheidungen suw iP lw i i'llHlcrt!ll Verwaltungsent-      2. Eintragungen, die in das Bundeszentralregister\nscheidungen beginnt die Frist mit dem Tag der                 nicht aufzunehmen sind, werin ihre Tilgung\nRechtskraft oder lJ rwn lc·chl hMkcit der beschweren-         durch die nach Landesrecht zuständige Behörde\ndPn Entscheidunq.                                             angeordnet wird; die Anordnung darf nur er-\ngehen, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfer-\n(2) Die Frist betrügt                                      tigter Härten erforderlich ist und öffentliche\n1. 2 Jahre                                                    Interessen nicht gefährdet werden,\na) bei Entscheidungen Wl\\~Jen einer Ordnungs-         3. Eintragungen über eine Schuldfeststellung nach\nwidrigkeit,                                           § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, wenn der\nb) wenn auf Erziehungsrndßregeln oder Zucht-              Schuldspruch nach § 30 Abs. 2 des Jugendge-\nmittel erkannt worden ist,                            richtsgesetzes getilgt oder nach § 31 Abs. 2, § 66\nc) wenn eine Jugendstrafe von nicht mehr als              des Jugendgerichtsgesetzes in eine Entscheidung\neinem Jahr nach § 21 Abs. 1 des Jugend-               einbezogen worden ist, die in das Erziehungs-\ngerichtsgesetzes zur Bewährung ausgesetzt             register einzutragen ist.\noder bei einer solchen Strafe nach § 88 des\nJugendgericht.suesetzes die Entlassung zur           (5) Die Tilgung nach den Absätzen 2 bis 4 unter-\nBewährung angeordnet worden ist,                  bleibt, solange die Erteilung einer neuen Fahrer-\nlaubnis untersagt oder das Recht, von einem auslän-\n2. 5 Jahre                                                dischen Fahrausweis Gebrauch zu machen, ab-\na) wenn auf Geldstrafe, auf Freiheitsstrafe von       erkannt oder eine Jugendstrafe nach Absatz 2 Nr. 1\nnicht mehr als 3 Monaten oder auf Jugend-         Buchstabe c noch nicht erlassen worden ist. Die\nstrafe erkannt worden ist,                        Eintragung einer gerichtlichen Entscheidung, durch\nb) wenn von Strafe abgesehen worden ist,              welche die Erteilung der Fahrerlaubnis für immer\nuntersagt oder das Recht, von einem ausländischen\nc) wenn die Untersagung der Erteilung einer\nFahrausweis Gebrauch zu machen, für immer ab-\nFahrerlaubnis auf Zeit oder ein Fahrverbot\nerkannt worden ist, hindert die Tilgung anderer\nnach § 37 des Strafgesetzbuches angeordnet\nEintragungen nur, wenn zugleich auf eine Strafe er-\noder das Recht, von einem ausländischen\nkannt worden ist, für die allein die Tilgungsfrist\nFahrausweis Gebrauch zu machen, auf Zeit\nnach Absatz 2 oder 3 noch nicht abgelaufen wäre.\naberkannt worden ist, es sei denn, daß nach\nDie Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entschei-\nder im Zusammenhang hiermit ausgesproche-\ndung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den\nnen Verurteilung eine Tilgungsfrist von 10\n§§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswid-\nJahren anzusetzen ist,\nrigkeiten rechtskräftig aufgehoben worden ist.\nd) bei Verboten, ein Fahrzeug zu führen, nach\n§ 3,                                                 (6) Eintragungen von gerichtlichen Entscheidun-\ne) bei Versagung oder Entziehung einer Fahr-          gen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaub-\nerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 des     nis und von anfechtbaren Entscheidungen der Ver-\nStraßenverkehrsgesetzes oder bei Aberken-         waltungsbehörden sind zu tilgen, wenn die Ent-\nnung des Rechts, von einem ausländischen          scheidungen aufgehoben werden. Wird die vorläu-\nFahrausweis Gebrauch zu machen, nach § 11         fige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aufgeho-\nAbs. 2 der Verordnung über internationalen        ben, so ist ihre Eintragung zusammen mit dem Ver-\nKraftfahrzeugverkehr, wenn der Betroffene im      merk über die rechtskräftige Entscheidung zu til-\nZeitpunkt der beschwerenden Entscheidung          gen.\nnoch nicht 18 Jahre alt war,\n(7) Mit der Eintragung einer beschwerenden Ent-\n3. 10 Jahre                                               scheidung sind auch die Eintragungen von nichtbe-\nin allen übrigen Fällen.                              schwerenden Entscheidungen zu tilgen, die sich auf\nsie beziehen.\n(3) Eintragungen von strafgerichtlichen Entschei-\ndungen mit Ausnahme solcher, in denen von Strafe             (8) Eintragungen, die zu tilgen sind, werden aus\nabgesehen worden ist, hindern die Tilgung aller an-       dem Verkehrszentralregister entfernt oder darin un-\nderen gerichtlichen Entscheidungen und verwal-            kenntlich gemacht.\ntungsbehördlichen Entscheidungen wegen Ord-\nnungswidrigkeiten; Eintragungen von Entscheidun-\n§ 13 b\ngen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern die Til-\ngung von Entscheidungen wegen anderer Ord-                             Mitteilung von Entscheidungen\nnungswidrigkeiten.                                                      an das Kraftfahrt-Bundesamt\n(4) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen wer-          (1) Entscheidungen, die das Kraftfahrt-Bundesamt\nden getilgt                                               nach den §§ 13 und 13 a zu berücksichtigen hat,\nwerden ihm mitgeteilt. Insbesondere sind ihm mit-\n1. Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre            zuteilen\nTilgung im Bundeszentralregister angeordnet\n1. Entscheidungen, die nach § 13 in das Verkehrs-\noder wenn die Entscheidung im Wiederauf-\nnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2            zentralregister eingetragen werden,\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechts-        2. Entscheidungen, welche die vorläufige Entzie-\nkräftig aufgehoben wird,                                  hung einer Fahrerlaubnis aufheben,","Nr. 12c:   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                     3205\n]. Entscheidtrn~icn, die eine crnfcchtbare, in das          ken, wenn es sich nicht um eine Fahrerlaubnis der\nVerkehrszentral rc~Jisl.l'r Pi nzu tragende Entschei-   Bundeswehr handelt. Außerdem ist auf dem Führer-\ndung einer Verw,iltungsbehörde aufheben,                schein anzugeben, ob der Inhaber eine allgemeine\n4. Entscheidungen, durch die für eine Eintragung            Fahrerlaubnis besitzt.\nim Bundeszentralrenist.cr die Tilgung angeordnet            (2) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder\nwird, soweit sie~ eine in das Verkehrszentralregi-      der Verwendung als Kraftfahrzeugführer ist der\nster einzutragende! Entscheidung betreffen,             Führerschein einzuziehen. Auf Antrag ist dem In-\n5. Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren                haber zu bescheinigen, für welche Betriebsart und\noder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes            Klasse von Kraftfahrzeugen ihm die Erlaubnis er-\nüber Ordnungswidrigkc~iten, durch die eine in           teilt war.\ndas Verkehrszentralregister eingetragene Ent-              (3) Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis nach Ab-\nscheidung rechtskrüftig mügehoben oder geän-            satz 1 erteilt die Verwaltungsbehörde auf Antrag\ndert wird,\neine allgemeine Fahrerlaubnis für die entspre-\n6. Entscheidungen, durch welche die Tilgung einer           chende Betriebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen\nEintragung in dem Verkehrszentralregister ange-         ohne eine nochmalige Prüfung nach § 9 Satz 2 oder\nordnet wird.                                            § 11, wenn nicht Tatsachen vorliegen, die den Be-\nwerber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahr-\n(2) Zur Mi ttc~ilung an das Kraftfahrt-Bundesamt\nzeugen erscheinen lassen. Dasselbe gilt bei Vorlage\nist die Behörde, welche die Entscheidung erlassen           einer Bescheinigung nach Absatz 2, wenn die Ertei-\nhat, oder die von ihr bestimmte Behörde verpflich-\nlung der allgemeinen Fahrerlaubnis innerhalb von\ntet. Bei gerichtlichen Entscheidungen bestimmt sich         5 Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Kraftfahr-\ndie Zuständigkeit für die Mitteilungen nach den all-        dienst beantragt wird. Die §§ 8 a und 8 b sind nicht\ngemeinen Justizverwaltungsvorschriften über Mit-            anzuwenden.\nteilungen in Strafsachen.\n(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 teilt die\n§ 13 C                            Verwaltungsbehörde der Stelle, die den Vermerk\nnach Absatz 1 letzter Satz anzubringen hat, die Ge-\nAnfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt                währung der allgemeinen Fahrerlaubnis unverzüg-\nVor Erteilung einer Fahrerlaubnis, vor Verlänge-         lich mit.\nrung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur\n§ 14 a\nFahrgastbeförderung und vor der Ausfertigung\neiner Ersatzurkunde für einen verlorenen Führer-                        Sonderbestimmungen für Inhaber\nschein hat die Verwaltungsbehörde beim Kraftfahrt-                          einer DDR-Fahrerlaubnis\nBundesamt anzufragen, ob Nachteiliges über den\n(1) Dem Inhaber einer nach den Rechtsvorschrif-\nAntragsteller bekannt ist. Die Anfrage kann auf\nten der Deutschen Demokratischen Republik erteil-\nWunsch des Antragstellers und auf seine Kosten\nten Fahrerlaubnis ist die Fahrerlaubnis für die ent-\ntelegrafisch erfolgen.\nsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen zu erteilen,\nwenn keine Bedenken gegen seine Eignung beste-\n§ 13 d\nhen und er seinen Wohnsitz im Geltungsbereich\nVordrucke                            dieser Verordnung hat. Die §§ 8 a und 8 b sind nicht\nanzuwenden.\nFür die Mitteilungen nach § 13 b, die Einholung\nvon Auskünften nach § 30 des Straßenverkehrs-                   (2) Unbeschadet der Vorschriften des Vertrages\ngesetzes und die Anfragen nach § 13 c sind Vor-             zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\ndrucke zu verwenden. Das Nähere über Inhalt und             Deutschen Demokratischen Republik über Fragen\nAusgestaltung wird vom Bundesminister für Ver-              des Verkehrs vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. II\nkehr durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit           S. 1449) berechtigt die nach den Rechtsvorschriften\nZustimmung des Bundesrates geregelt. Die Vor-                der Deutschen Demokratischen Republik erteilte\ndrucke werden vom Kraftfahrt-Bundesamt kosten-              Fahrerlaubnis bis zur Erteilung der Fahrerlaubnis\nfrei ausgegeben.                                            nach Absatz 1 auch im Geltungsbereich dieser Ver-\nordnung zum Führen von Kraftfahrzeugen der ent-\n§ 14                            sprechenden Klasse, längstens jedoch ein Jahr vom\nSonderbestimmungen für das Führen                 Tage des Grenzübertritts an.\nvon Kraftfahrzeugen im öffentlichen Dienst\n§ 15\n(1) Die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeu-\nSonderbestimmungen für Inhaber\ngen der Bundeswehr, der Deutschen Bundesbahn,\neiner ausländischen Fahrerlaubnis\nder Deutschen Bundespost, des Bundesgrenzschut-\nzes und der Polizei, die durch deren Dienststellen              (1) Dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaub-\nerteilt wird (§ 68 Abs. 3), berechtigt, soweit sich aus     nis ist die deutsche Fahrerlaubnis für die entspre-\n§ 7 nichts anderes ergibt, zum Führen aller Fahr-           chende Klasse von Kraftfahrzeugen zu erteilen,\nzeuge der betreffenden Betriebsart und Klasse,              wenn\ngleichgültig ob es sich um Dienstfahrzeuge handelt\n1. keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen,\noder nicht. Sie gilt nur für die Dauer des Dienstver-\nhältnisses; dies ist auf dem Führerschein zu vermer-        2. er seinen Wohnsitz im Inland hat,","3206                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n3. er sich seit ciiwm Jahr überwiegend im Inland          Kraftomnibussen im Linienverkehr jeweils späte-\naufgehalten hat,                                      stens nach einer Lenkzeit von 4 ½ Stunden, die\nLenkung für mindestens 30 zusammenhängende Mi-\n4. er während dieser Zeit ein Kraftfahrzeug der be-\nantragten Fahrerlaubnisklasse geführt hat.            nuten zu unterbrechen. Die Unterbrechung von\n30 Minuten kann durch 2 Unterbrechungen von je-\nDie §§ 8 a und 8 b sind nicht c:1nzuwenden.               weils mindestens 20 Minuten oder 3 Unterbrechun-\n(2) Erfüllt dE~r Antragsteller die Voraussetzungen     gen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt wer-\nden, die alle innerhalb der Lenkzeit nach Satz 1\ndes Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 nicht, so ist die Fahrerlaub-\noder teils innerhalb dieser Zeit und teils unmittel-\nnis zu erteilen, wenn er ausreichende Kenntnisse\nder deutschen Verkehrsvorschriften in einer Prü-          bar danach liegen müssen. Für die Unterbrechungen\ngilt Artikel 8 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EWG)\nfung nachweist.\nNr. 543/69 entsprechend.\n§ 15 a                             (4) Für die Führer von Kraftomnibussen im Li-\nnienverkehr mit einem durchschnittlichen Haltestel-\nlenk- und Ruhezeiten\nlenabstand von nicht mehr als 3 km gilt Absatz 3\nim Straßenverkehr\nnicht, wenn in der Arbeitsschicht nach den Dienst-\n(1) Ein Kraftfahrzeugführer darf in einer Arbeits-     und den Fahrplänen Arbeitsunterbrechungen (z. B.\nschicht nicht länger als 8 Stunden, in 2 Arbeits-         Wendezeiten) enthalten sind, deren Gesamtdauer\nschichten der Woche nicht länger als 9 Stunden            mindestens ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit\n(Tageslenkzeit) und in der gesamten Woche nicht           beträgt. Arbeitsunterbrechungen unter 10 Minuten\nlänger als 48 Stunden (Wochenlenkzeit) lenken             werden bei der Berechnung der Gesamtdauer nicht\nberücksichtigt. Durch Tarifvertrag kann vereinbart\n1. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-\nwerden, daß Arbeitsunterbrechungen von minde-\ngewicht von mehr als 2,8 t (ausgenommen Perso-\nstens 8 Minuten , berücksichtigt werden können,\nnenkraftwagen),\nwenn ein Ausgleich vorgesehen ist, der die ausrei-\n2. zur Beförderung von Personen bestimmte Kraft-          chende Erholung des Kraftfahrzeugführers erwarten\nfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen.             läßt. Für Kraftfahrzeugführer, die nicht in einem Ar-\nLenkzeiten auf Kraftfahrzeugen, die der Verordnung        beitsverhältnis stehen, kann die nach Landesrecht\n(EWG) Nr. 543/69 vom 25. März 1969 (Amtsblatt der        zuständige Behörde entsprechende Abweichungen\nEuropäischen Gemeinschaften Nr. L 77 S. 49 vom            bewilligen.\n29. März 1969) unterliegen, sind hierbei mitzurech-          (5) Hinsicht.lieh der Dauer der Ruhezeit zwischen\nnen. Ausgenommen von Satz 1 sind Zugmaschinen             2 Arbeitsschichten sind die für Kraftfahrer gelten-\nin land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, Zug-       den arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Vor-\nmaschinen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit          schriften bei den in Absatz 1 genannten Fahrzeugen\n30 km/h nicht übersteigt, nach § 18 anerkannte            auch auf die Kraftfahrzeugführer anzuwenden, die\nselbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie die Fahr-          nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen. Kommen\nzeuge der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes,            am Wohnort oder am Sitz des Gewerbebetriebs\nder Feuerwehr und der anderen Einheiten und Ein-          unterschiedliche Regelungen in Betracht oder ist\nrichtungen des Katastrophenschutzes und die Fahr-        die Regelung am Wohnort anders als am Sitz des\nzeuge der Polizei und des Zolldienstes.                  Betriebs, so gilt die Regelung, die die kürzeste\nRuhezeit vorschreibt.\n(2) Abweichend von Absatz l darf\n1. bei Kraftomnibussen im Linienverkehr die Tages-            (6) Der Halter eines Kraftfahrzeugs darf eine\nlenkzeit 9 Stunde:p, in 2 Arbeitsschichten der        Uberschreitung der Höchstwerte der Tageslenkzeit\nWoche lO Stunden, und die Wochenlenkzeit               oder der Wochenlenkzeit, einen Verstoß gegen die\n50 Stunden betragen, soweit dies unerläßlich ist,     Vorschriften über die Lenkzeitunterbrechungen\num bei unvorhergesehenen Ereignissen oder             oder eine Unterschreitung der Mindestwerte p.er\nbei kurzzeitigem besonderem Verkehrsbedarf den        Ruhezeiten nicht anordnen oder zulassen.\nBetrieb im öffentlichen Interesse im nötigen Um-         (7) Kraftfahrzeugführer und Beifahrer der in Ab-\nfang aufrechtzuerhalten,                              satz 1 Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge müssen ein\n2. bei den von den öffentlichen Verwaltungen oder         persönliches Kontrollbuch nach dem Muster der\nin deren Auftrag verwendeten Fahrzeugen des           Anlage zur Verordnung (EWG) Nr. 543/69 in der\nStraßenwinterdienstes die Lenkzeit die in Ab-         Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 514/72 vom\nsatz 1 angegebene Grenze überschreiten, soweit        28. Februar 1972 (Amtsblatt der Europäischen Ge-\ndie Uberschreitung zur Aufrechterhaltung und          meinschaften Nr. L 67 vom 20. März 1972) oder nach\nSicherung des Straßenverkehrs, insbesondere bei       dem Muster der Anlage zu § 1 der Verordnung zur\nplötzlichem Witterungswechsel, unerläßlich ist.       Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69\nvom 22. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1307,\nFür solche Ausdehnungen der Lenkzeiten hat der Ar-\nbeitgeber einen Ausgleich zu gewähren, der die            1791) führen; dies gilt nicht für Kraftomnibusse im\nLinienverkehr und für Uberführungs- oder Probe-\nausreichende Erholung des Kraftfahrzeugführers er-\nwarten läßt.                                              fahrten der Kraftfahrzeugindustrie, des Kraftfahr-\nzeughandels und des Kraftf ahrzeughandwerks, es\n(3) Der Führer eines Kraftfahrzeugs, für das die       sei denn, daß hierbei Personen oder Güter befördert\nBeschränkungen des Absatzes 1 gelten, hat jeweils         werden. Die Anweisungen in den Mustern für die\nspätestens nach einer Lenkzeit von 4 Stunden, bei         Führung des persönlichen Kontrollbuchs sind zu be-","Nr. l '.W Tc:19 der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                      3207\nfolgen. Artikel 14 Abs. 1, 6, 7 und 8 der Verordnung        ren kann, wer unter erheblicher Wirkung geistiger\n(EWG) Nr. 543/69 und die §§ 1 bis 3 und § 6 der             Getränke oder anderer berauschender Mittel am\nVerordnung zur Durchführung der Verordnung                  Verkehr teilgenommen oder sonst gegen verkehrs-\n(EWG) Nr. 543/69 gellen cnl.spr<~chcncl. Die Sätze 1        rechtliche Vorschriften oder Strafgesetze erheblich\nund 2 sind crnf 1-kifcJhn!r nur crnzuw<mden, wenn           verstoßen hat.\ndiese der Arlwi lsz<~itordnu ng oder dem Gesetz über\n(2) Besteht Anlaß zur Annahme, daß der Inhaber\ndie Arbeitszeit in Bäck<:reir'n und Konditoreien\neiner Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahr-\nunterliegen. Für die Deut.sehe Bundespost kann der\nzeugs ungeeignet ist, so kann die Verwaltungs-\nBundesminister für dt1s Pos!- und Fernmeldewesen\nbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über\nArbeitszeitnachweise zulassen, die von den Kon-\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis je nach den Um-\ntrollbüchern nach Si:llz l abweichen. Diese Arbeits-\nständen die Beibringung\nzeitnachweise müssen die in den Kontrollbüchern\ngeforderten Angc1ben über die Lenkzeiten, die Lenk-         1. eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder\nzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten in über-             2. eines Gutachtens einer amtlich anerkannten me-\nsichtlicher Form enthalten.                                     dizinisch-psychologischen     Untersuchungsstelle\n(8) Ein Kontrollbuch nach Absatz 7 ist entbehr-              oder\nlich, wenn                                                  3. eines Gutachtens eines amtlich anerkannten\n1. ein im Fahrzcuu befind] ich es Kontrollgerät wäh-            Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahr-\nrend df~r g<~sdnlten Dauer der Schicht in Betrieb           zeugverkehr anordnen.\nist und die Ddlicr der Lenkzeit aufzeichnet und         Die Verwaltungsbehörde kann mehrere dieser An-\n2. die Schicht und die Pcmsen jeweils bei Beginn            ordnungen treffen; sie kann die Begutachtung auch\nund am Ende für jeden Kraftfahrzeugführer und           auf einen Teilbereich der Eignung beschränken, ins-\nBeifahrer auf dem Schaublatt besonders vermerkt-        besondere darauf, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis\nwerden; sind auf dem Schaublatt die Lenkzeiten          die nach § 11 Abs. 2 erforderlichen Kenntnisse und\nvon 2 oder mehreren Fahrern verzeichnet, so muß        Fähigkeiten noch besitzt.\nauf ihm vermerkt sein, welcher Teil der Lenkzeit           (3) Nach der Entziehung ist der von einer deut-\nauf jeden der Fc:1hrer entfällt.                       schen Behörde ausgestellte Führerschein unverzüg-\nDer FdhrzeughaltPr hat als Arbeitgeber in den Fäl-          lich der Behörde abzuliefern, die die Entziehung\nlen des Satzes 1 dem Kraflfc1hrzeugführer vor Be-           ausgesprochen hat; ausländische Fahrausweise sind\nginn der Fahrt Schaubllitt.c~r in ausreichender An-         ihr zur Eintragung der Aberkennung des Rechts,\nzahl auszuhändiqen. Die Bi:.rncJrt des Kontrollgeräts       von ihnen Gebrauch zu machen, vorzulegen. Dies\nmuß nach § 22 a oder nach den Vorschriften der              gilt auch, wenn die Entziehung oder die Aberken-\nEuropi:iischen Cerneinschaftcn genehmigt sein. Für          nung angefochten worden ist, die zuständige Be-\nden Bau und den Betrieb des Kontrollgeräts gilt             hörde die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung je-\n§ 57 a entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt         doch angeordnet hat.\nist. Kraftfahrzeu~Jfiihrer und Beifahrer haben die Ar-\nbeitszeitnachweis<~ 11c1ch Satz 1 mindestens für den                                  § 15 C\nlaufenden Ka lcmderlag, Kraftfahrzeugführer auch\nErteilung einer neuen Fahrerlaubnis\nfür die beiden unrn ittel bar vorhergehenden Kalen-\ndertage mitzuführen und zuständigen Personen auf                (1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis\nVerlangen zur Prüfung vorzulegen. Nach Ablauf               nach vorangegangener Entziehung gelten die Vor-\n- dieser Tage sind die Arbeitszeitnachweise ein Jahr          schriften für die Ersterteilung.\nlang aufzubewahren und der1 nach Landesrecht zu-\nständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung vor-               (2) Die Verwaltungsbehörde kann auf eine Fahr-\nzulegen. Verantwortlich für die Aufbewahrung und            erlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen\ndie Vorlage zur Prüfung ist bei Arbeitnehmern der          vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der\nArbeitgeber, sonst der Kraftfahrzeugführer.                 Bewerber die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 erforderlichen\nKenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Un-\n(9) Weitergehende arbeitsrechtliche Beschrän-            terbleibt die Prüfung, so gilt § 10 Abs. 1 Satz 1\nkungen und Pflichten zugunsten der Arbeitnehmer             Halbsatz 1 auch für Führerscheine der Klasse 1, 2\nbleiben unberührt.                                          oder 3. Ein Verzicht auf die Prüfung ist nicht zuläs-\nsig, wenn seit der Entziehung oder der vorläufigen\n(10) Unberührt bleibt die Pflicht des Kraftfahr-\nEntziehung der Fahrerlaubnis mehr als 2 Jahre ver~\nzeugführers, das Fahrzeug nur zu lenken, solange er\nstrichen sind.\nin der Lage ist, es sicher zu führen.\n(3) War die Fahrerlaubnis entzogen worden, weil\n§ 15 b                           der Bewerber wiederholt gegen verkehrsrechUiche\nVorschriften oder Strafgesetze verstoßen hatte, so\nEntziehung der Fahrerlaubnis\nhat die Verwaltungsbehörde unbeschadet der Be-\ndurch die Verwaltungsbehörde\nstimmungen des § 12 vor der Neuerteilung der\n(1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Füh-         Fahrerlaubnis in der Regel die Beibringung eines\nren von Kraftfahrzeugen, so muß ihm die Verwal-             Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-\ntungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Ungeeig-          psychologischen Untersuchungsstelle anzuordnen.\nnet ist insbesondere, wer wegen körperlicher oder           Dies gilt auch, wenn die Fahrerlaubnis wiederholt\ngeistiger Mängel ein Kraftfahrzeug nicht sicher füh-        entzogen worden war.","3208                                Bundesgesetzbl:aitt, Jahrgang 1974, Teil I\nIII. Beförderung von Fahrgästen                      schränkung auf Krankenkraftwagen das 19. -\nmit Kraftfahrzeugen                           Lebensjahr vollendet hat und keine Bedenken ge-\ngen seine persönliche Zuverlässigkeit bestehen,\n§ 15 d                           3. seine geistige und körperliche Eignung nach-\nErlaubnispflicht und Ausweispflicht                 weist\n(1) Wer                                                     a) durch ein amtsärztliches Zeugnis oder das\nZeugnis eines hauptamtlich angestellten Be-\n1. einen Kraftomnibus (ein nach Bauart und Ein-                     triebsarztes oder\nrichtung zur Beförderung von Personen bestimm-\nb)      bei Beschränkung des Ausweises auf Kran-\ntes Kraftfahrzeug mit mehr als 8 Fahrgastplätzen)\nkenkraftwagen -- durch ein Zeugnis eines im\nführt oder\nDienst      des       Arbeiter-Samariter-Bundes\n2. eine Kraftdroschke, einen Mietwagen oder einen                   Deutschland, des Deutschen Roten Kreuzes,\nKrankenkraftwagen führt oder                                   der Johanniter-Unfallhilfe oder des Malteser-\n3. hinter einem Kraftfahrzeug einen Omnibusanhän-                   Hilfsdienstes stehenden Arztes oder\nger (einen nach Bauart und Einrichtung zur Be-             c) auf Verlangen der Behörde durch ein fachärzt-\nförderung von Personen bestimmten Anhänger                      liches Zeugnis oder das Gutachten einer amt-\nmit mehr als 8 Fahrgastplätzen) mitführt,                       lich    anerkannten     medizinisch-psychologi-\nschen Untersuchungsstelle,\nbedarf einer zuscttzlichen Erlaubnis der Verwal-\ntungsbehörde, wenn in diesen Fahrzeugen ein Fahr-           4. nachweist, daß er\ngast oder mehrere Fahrgäste befördert werden                    a) innerhalb der letzten 5 Jahre 2 Jahre lang ein\n(Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung).                            Fahrzeug der Klasse 2 oder - bei Beschrän-\nkung des Ausweises auf Fahrzeuge mit nicht\n(1 a) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\nbedarf es nicht für                                                  mehr als 14 Fahrgastplätzen - der Klasse 3\ngeführt hat oder\n1. Dienstfahrzeuge der Bundeswehr, des Bundes-                  b) -- bei Beschränkung des Ausweises auf Kran-\ngrenzschutzes, der Polizei, des Zolldienstes, der              kenkraftwagen -- innerhalb der letzten 5 Jah-\nTruppe und des zivilen Gefolges der nichtdeut-                  re ein Jahr lang ein Fahrzeug der Klasse 3 ge-\nschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,                   führt hat oder\n2. Dienstfahrzeuge des Katastrophenschutzes, wenn               c) für die betreffende Art der Fahrgastbeförde-\nsie für dessen Zwecke verwendet werden,                         rung mindestens 3 Monate lang bei der Deut-\n3. Krankenkraftwagen der Berufsfeuerwehren sowie                     schen Bundesbahn oder der Deutschen Bun-\nder freiwilligen Feuerwehren, soweit die Fahr-                  despost oder in einem Betrieb ausgebildet\nzeuge mit hauptberuflichen Kräften besetzt sind,               worden ist, dessen Eignung für solche Ausbil-\nund Krankenkraftwagen der öffentlich-rechtli-                  dung von der zuständigen obersten Landesbe-\nchen Gebietskörperschaften.                                    hörde oder einer von ihr beauftragten Behör-\nde anerkannt worden ist,\n(2) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein\nnach Muster 1 c dieser Verordnung (Führerschein             5. in einer Prüfung durch einen amtlich anerkann-\nzur Fahrgastbeförderung) nachzuweisen. Der Aus-                  ten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraft-\nweis ist bei der Fahrgastbeförderung neben dem                  fahrzeugverkehr nachweist, daß er bezüglich der\nnach den §§ 4 bis 15 erteilten Führerschein mitzu-              Kraftfahrzeuge, für die die beantragte Erlaubnis\nführen; zuständigen Personen ist er auf Verlangen              gelten soll,\njederzeit zur Prüfung auszuhändigen.                           a) gründliche Kenntnisse der maßgebenden ge-\nsetzlichen Vorschriften hat,\n(3) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgast-           b) mit den Gefahren des Straßenverkehrs und\nbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn                       den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhal-\nder Führer des Fahrzeugs oder Zuges die erforder-                    tensweisen vertraut ist,\nliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht\nbesitzt.                                                        c) über die zur sicheren Führung der Kraftfahr-\nzeuge im Verkehr erforderlichen technischen\n(4) Uber die ausgehändigten Führerscheine zur                    Kenntnisse verfügt und hinreichende Fahrfer-\nFahrgastbeförderung hat die Verwaltungsbehörde                       tigkeit besitzt und\nein Verzeichnis zu führen.\nd) - falls die Erlaubnis für andere Fahrzeuge als\nKraftdroschken, Mietwagen oder Kranken-\n§ 15 e                                   kraftwagen gelten soll - über die nötigen\nVoraussetzungen für die Erteilung                       Kenntnisse und Handfertigkeiten zur Beseiti-\nder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung                   gung einfacher Störungen verfügt,\n(1) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist       6.       falls die Erlaubnis für andere Fahrzeuge als\nzu erteilen, wenn der Bewerber                                  Kraftdroschken oder Mietwagen gelten soll -\n1. die nach den §§ 4 bis 15 erforderliche Fahrer-               nach § 8 b Abs. 3 oder 4 nachweist, daß er zur\nlaubnis besitzt,                                            Leistung Erster Hilfe bei Verkehrsunfällen befä-\nhigt ist; dies gilt nicht, wenn ihm eine Fahrerlaub-\n2. das 23. -- bei Beschränkung des Ausweises auf                nis der Klasse 2 nach dem 1. August 1969 unbe-\nKraftdroschken oder Mietwagen das 21., bei Be-              fristet erteilt worden ist,","Nr. 128   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                       3209\n7.       falls die .Erltwlrnis für Kraftdroschken gelten      a) durch ein amtsärztliches- Zeugnis oder das\nsoll     nachweist, daß er die erforderlichen Orts-          Zeugnis eines hauptamtlich angestellten Be-\nkenntnisse in dem Cebict besitzt, in dem Beförde-            triebsarztes oder\nnmgspflicht besteht,                                     b) - bei Beschränkung des Ausweises auf Kran-\n8. -- falls die .Erlaubnis für Mietwagen oder Kran-               kenkraftwagen - durch ein Zeugnis eines im\nkenkraftwagen gelten soll -- - nachweist, daß er             Dienst      des     Arbeiter-Samariter-Bundes\ndie erforderlichen Ortskenntnisse am Ort des Be-            Deutschland, des Deutschen Roten Kreuzes,\ntriebssitzes besitzt; dies gilt nicht, wenn der Ort          der Johanniter-Unfallhilfe oder des Malteser\ndes BetriebssitzPs weniger als 50 000 Einwohner              Hilfsdienstes stehenden Arztes oder\nhat.                                                     c) auf Verlangen der Behörde· durch ein fach-\närztliches Zeugnis oder das Gutachten einer\nDie Anerkennung im Sinm! des A.bsc1tzes 1 Nr. 4\namtlich anerkannten medizinisch-psychologi-\nBuchstabe c ist Betrieben, denen geeignetes Ausbil-\nschen Untersuchungsstelle,\ndungspersondl sowie ausreichende Unterrichtsräu-\nme und Lehrmittel zur Vc~rfügung stehen, bezüglich         2. kein Anlaß zur Annahme besteht, daß eine der\nder Fahrzeugarten zu erteilen, die sie zur Fahrgast-          aus § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Halbsatz 2\nbeförderung verwenden. Die Ausbildungsdauer von               und Nr. 5 bis 8 ersichtlichen Voraussetzungen\n3 Monaten nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe c ist                 fehlt.\nnicht erforderlich, wenn die Deutsche Bundesbahn,\ndie Deutsche Bundespost oder ein im Sinne des Ab-                                   § 15 g\nsatzes 1 Nr. 4 Buchstabe c anerkannter Betrieb be-                       Meldung der Einstellung von\nscheinigt, daß der Bewerber ordnungsgemäß ausge-                      Kraftdroschken-, Mietwagen- und\nbildet worden ist und daß der Betrieb, der -die Aus-                     Krankenkraftwagenführern\nbildung veranlaßt hat, ben!it ist, ihn als Führer von\nKraftomnibussen zu beschäftigen; der Bewerber ist             Wer einen Kraftfahrer zum Führen einer Kraft-\nvon einem im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 Buchsta-           droschke oder in einem Ort mit 50 000 Einwohnern\nbe c anerkannten Betrieb nur dann ordnungsgemäß            oder mehr zum Führen eines Mietwagens oder\nausgebildet worden, wenn sich seine Ausbildung             Krankenkraftwagens einstellt, hat dies der örtlich\nmindestens nach einem Ausbildungsplan gerichtet            zuständigen Verwaltungsbehörde zu melden, wenn\nhat, der von der für die Anerkennung zuständigen           die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung von\nBehörde genehmigt worden ist.                              einer anderen Behörde erteilt worden ist. Bei der\nMeldung sind Name, Vorname und Geburtsort des\n(2) Liegen keine Tatsachen vor, die befürchten          Kraftfahrers sowie das Datum seines Führerscheins\nlassen, daß der Bewerber die in Absatz 1 Nr. 5             zur Fahrgastbeförderung und die ausstellende Be-\nBuchstabe a bis c genannten Voraussetzungen nicht          hörde anzugeben.\nerfüllt, so unterbleibt die Prüfung durch den\namtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer\n§ 15 h\nfür den Kraftfahrzeugverkehr, wenn\nNachweis der Ortskenntnisse beim Ortswechsel\nl. der Bewerber während der letzten 5 Jahre vor\nder Stellung des Antrags eine entsprechende              Wird ein Kraftdroschkenführer in einem anderen\ndeutsche Erlaubnis oder eine von der Bundes-          Gebiet tätig als in demjenigen, für das er die erfor-\nwehr erteilte Fahrerlaubnis der Klasse D beses-       derlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat, so muß\nsen hat oder                                          er diese Kenntnisse für das andere Gebiet nachwei-\n2. die Erlaubnis auf Kraftdroschken, Mietwagen             sen. Wird ein Führer eines Mietwagens oder eines\noder Krankenkraftwagen beschränkt werden soll.        Krankenkraftwagens in einem anderen Ort mit\n50 000 Einwohnern oder mehr tätig als in demjeni-\n(3) Hat der Bewerber nur die Befähigung zur Lei-       gen, für den er die erforderlichen Ortskenntnisse\nstung Erster Hilfe nicht nachgewiesen, so darf die         nachgewi'esen hat, so muß er diese Kenntnisse für\nFahrerlaubnis zur Vermeidung von Härten für eine           den anderen Ort nachweisen.\nDauer von nicht mehr als 3 Monaten erteilt werden;\ndies gilt nicht für die Erlaubnis zum Führen von                                    § 15 i\nKrankenkraftwagen.\nUberwachung der Inhaber von Fahrerlaubnissen\nzur Fahrgastbeförderung\n§ 15 f\nAuf Verlangen der Verwaltungsbehörde hat sich\nGeltungsdauer der Fahrerlaubnis\nder Inhaber der Erlaubnis einer Nachprüfung der\nzur Fahrgastbeförderung\nKenntnisse und Fähigkeiten, die von ihm nach\n(1) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung          § 15 e Abs. 1 Nr. 5 gefordert werden können, zu un-\nwird für eine Dauer von nicht mehr als 3 Jahren er-        terziehen, wenn Tatsachen vorliegen, die befürch-\nteilt.                                                    ten lassen, daß er diese Kenntnisse und Fähigkeiten\nnicht besitzt. Besteht Anlaß, seine geistige oder kör-\n(2) Die Geltungsdauer der Erlaubnis wird auf An-       perliche Eignung zu bezweifeln, so kann die Ver-\ntrag des Inhabf~rs jeweils bis zu 3 Jahren verlän-         waltungsbehörde die Beibringung eines amts- oder\ngert, wenn                                                fachärztlichen Zeugnisses oder des Gutachtens\n1. der Inhaber seine geistige und körperliche Eig-        einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologi-\nnung nachweist                                        schen Untersuchungsstelle fordern.","3210                                 Bundesgesetzbla,tt,           1974, Te:ii I\n§ 15 k                                        II. Zulassungsverfahren\nEntziehung und Erlöschen der Fahrerlaubnis               für Kraitfahrzeuge und ihre Anhänger\nzur Fahrgastbeförderung\n§ 18\n(1) Die Erlaubnis ist von der Verwaltungsbehörde\nzu entziehen, wenn sich herausstellt, daß eine der                         Zulassungspflichtigkeit\naus § 15 e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8 ersichtli-        (1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart be-\nchen Voraussetzungen fehlt. Sie erlischt mit ihrer       stimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als\nEntziehung sowie mit der Entziehung der nach den         6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen\n§§ 4 bis 15 erteilten Fahrerlaubnis.                     mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebs-\n(2) § 15 b Abs. 3 gilt entsprechend.                  unfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden,\nund von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen\nStraßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie\nB. Fahrzeuge                         durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und durch\nZuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraft-\nI. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen               fahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbe-\nhörde (Zulassungsstelle) zum Verkehr zugelassen\n§ 16                         sind.\nGrundregel der Zulassung                     (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das\n(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind         Zulassungsverfahren sind\nalle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften          1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die\ndieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ord-               nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem\nnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung             Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur\neinzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren               Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von\nvorgeschrieben ist.                                          Personen oder Gütern bestimmt und geeignet\n(2) Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller und ähnli-        sind), die zu einer vom Bundesminister für Ver-\nche Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im              kehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören,\nSinne dieser Verordnung.\n2. einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land-\n§ 17                             oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet wer-\nden,\nEinschränkung und Entziehung\nder Zulassung                      3. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von\nFußgängern an Holmen geführt werden,\n(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vor-\nschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde            4. Kleinkrafträder (Krafträder mit einem Hubraum\ndem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist            von nicht mehr als 50 cm 3) und Fahrräder mit\nzur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls              Hilfsmotor (Krafträder, die hinsichtlich der Ge-\nden Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr            brauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern,\nuntersagen oder beschränken; der Betroffene hat              z. B. Tretkurbeln, aufweisen, jedoch zusätzlich\ndas Verbot oder die Beschränkung zu beachten.                als Antriebsmaschine einen Verbrennungsmotor\nmit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3\n(2) Nach Untersagung des Betriebs eines Fahr-\nund eine durch die Bauart bestimmte Höchstge-\nzeugs, für das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt\nschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h ha-\nist, hat der Fahrzeughalter unverzüglich das Kenn-\nben),\nzeichen von der Behörde entstempeln zu lassen. Der\nFahrzeugschein oder -- bei zulassungsfreien (auch        5. maschinell        angetriebene    Krankenfahrstühle\nkennzeichenfreien) Fahrzeugen - der n.ach § 18               {nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich\nAbs. 5 erforderliche Nachweis über die Betriebser-           gebrechliche oder behinderte Personen bestimm-\nlaubnis ist abzuliefern. Handelt es sich um einen            te Kraftfahrzeuge mit höchstens 2 Sitzen, einem\nAnhänger, so sind der Behörde die etwa ausgefer-             Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer\ntigten Anhängerverzeichnisse zur Eintragung der             durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-\nEntstempelung des Kennzeichens vorzulegen.                   digkeit von nicht mehr als 30 km/h),\n(3) Besteht Anlaß zur Annahme, daß das Fahrzeug       6. folgende Arten von Anhängern:\nden Vorschriften dieser Verordnung nicht ent-               a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen\nspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vor-                 Betrieben, wenn die Anhänger nur für land-\nbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1, § 23                 oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet\nAbs. 2, § 27 Abs. 1 bis 3 oder § 28 Abs. 3 Satz 1 je             und mit einer Geschwindigkeit von nicht\nnach den Umständen                                               mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder\n1. die Beibringung eines Sachverständigengutach-                 hinter    selbstfahrenden    Arbeitsmaschinen\ntens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften               einer vom Bundesminister für Verkehr nach\ndieser Verordnung entspricht, oder                           Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt wer-\nden; beträgt die durch die Bauart bestimmte\n2. die Vorführung des Fahrzeugs\nHöchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahr-\nanordnen und wenn nötig mehrere solcher Anord-                   zeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhän-\nnungen treffen.                                                  ger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine","Nr. 128   Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                       3211\nlfochstgeschw indigkeit von nicht mehr als                sind, sowie Fahrzeuge, die nach der Ubergangs-\n25 km/h in der durch § .'18 vorgeschriebenen              vorschrift des § 72 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 wie\nWeise gekennzeichnet oder -- beim Mitfüh-                 Kleinkrafträder zu behandeln sind,\nren hinter Zugmaschinen mit einer Geschwin-          3. Anhänger       hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor,\ndigkeit. von nicht mehr als 8 km/h (Betriebs-             wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstge-\nvorschrift) ---- eisenbereift sind;                      schwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h\nb)  land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte             nicht überschreitet oder der Anhänger vor dem\nsowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen             1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen\neinachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mit-               ist,\ngeführte Sitzkarren (einachsige Anhänger, die        4. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von\nnach ihrer Bauart nur geeignet und bestimmt               Fußgängern an Holmen geführt werden,\nsind, dem Führer einer einachsigen Zug- oder\nArbeitsmaschine das Führen des Fahrzeugs             5. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit\nvon einem Sitz aus zu ermöglichen);                       einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr\nals 3 t sowie hinter land- oder forstwirtschaftli-\nc)  Anhänger hinter Straßenwalzen;                            chen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen\nd)  Maschinen für den Straßenbau, die von Kraft-              mitgeführte Sitzkarren (Absatz 2 Nr. 6 Buchsta-\nfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von                  be b).\nnicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden;\n(4) Die nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtigen\nBuchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;\nselbstfahrenden Arbeitsmaschinen und einachsigen\ne)   Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe                   Zugmaschinen müssen beim Verkehr auf öffentli-\nnach Schaustellerart, die von Zugmaschinen           chen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn\nmit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als         ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwin-\n25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letz-         digkeit 20 km/h überschreitet; dasselbe gilt für\nter Satz gilt entsprechend;                          Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimm-\nf)  Anhänger, die lediglich der Straßenreinigung         ten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h.\ndienen;                                              Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimm-\ng)  eisenbereifte Möbelwagen;                            ten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\n40 km/h, Fahrräder mit Hilfsmotor und maschinell\nh)   einachsige Anhänger hinter Krafträdern;\nangetriebene Krankenfahrstühle sind, wenn ihr Hal-\ni) Anhänger für Feuerlöschzwecke;                       ter der Versicherungspflicht nach dem Pflichtversi-\nk)   Anhänger des Abwehrdienstes gegen den                cherungsgesetz unterliegt, nach § 29 e, sonst durch\nKartoffelkäfer;                                      amtliche Kennzeichen zu kennzeichnen. Für die\n1) Arbeitsmaschinen;                                    Kennzeichnung von betriebserlaubnispflichtigen\nm)   Spezialanhänger zur Beförderung von Sport-           selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und einachsigen\ngeräten oder Tieren für Sportzwecke;                 land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit\neiner durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-\nn)  Anhänger, die als Verladerampen dienen;              digkeit von nicht mehr als 20 km/h gilt § 64 b ent-\no)  fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen           sprechend.\nmit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als\n(4 a) Auf Fahrzeuge, die nach Absatz 4 amtliche\n25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letz-\nKennzeichen führen müssen, sind die Bestimmungen\nter Satz gilt. entsprechend;\nüber die Kennzeichnung der im Zulassungsverfah-\np)  einspurige, einachsige Anhänger (Einradan-           ren zu behandelnden Kraftfahrzeuge mit Ausnahme\nhänger) hinter Personenkraftwagen, wenn das          des § 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 Nr. 3 und 4 ent-\nzulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 150           sprechend anzuwenden. Auf amtliche Kennzeichen\nkg, die Breite über alles nicht mehr als 1000        von Kleinkrafträdern mit einer durch die Bauart be-\nmm, die Höhe über alles nicht mehr als 1000          stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr\nmm und die Länge über alles nicht mehr als           als 40 km/h, von Fahrrädern mit Hilfsmotor und\n1200 mm betragen.                                    von maschinell angetriebenen Krankenfahrstühlen\n(3) Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vor-             ist auch § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 5 nicht anzuwenden.\nschriften über das Zulassungsverfahren ausgenom-                 (5) Wer ein nach Absatz 3 betriebserlaubnis-\nmen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in             pflichtiges Fahrzeug führt oder mitführt, muß bei\nBetrieb gesetzt werden, wenn die zuständige Behör-           sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen\nde für sie eine Betriebserlaubnis erteilt hat. Ausge-        zur Prüfung aushändigen\nnommen sind                                                   1. die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemei-\n1. Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar                nen Betriebserlaubnis (§ 20) oder\n1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind,               2. eine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die\nsowie die vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den                 von der Zulassungsstelle durch den Vermerk „Be-\nVerkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor,                  triebserlaubnis erteilt\" auf dem Gutachten eines\nderen durch die Bauart bestimmte Höchstge-                    amtlich anerkannten Sachverständigen für den\nschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt,                 Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist;\n2. Kleinkrafträder mit regelmäßigem Standort im               bei den in Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe a ge-\nSaarland, wenn sie vor dem 1. Oktober 1960 im             nannten Fahrzeugen genügt es, daß der Fahrzeug-\nSaarland erstmals in den Verkehr gekommen                 halter einen dieser Nachweise aufbewahrt und zu-","3212                                 Bundesgesetzbl,artt, Jahrgang 1974, Teil I\nsU:indigen Personen i:luf VerJiJn~Jcn zur Prüfung aus-      bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange dif~\nhändigt. I-1andell. es sich um eine Allgemeine Be-          Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet\ntriebserlaubnis, so muß deren Tnhaber oder ein amt-         werden; insoweit ist auch § 27 Abs. 1 nicht anzu-\nlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für           wenden. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsstelle\nden Kraftfdhrzeu9verkehr auf cfor Ablichtung oder           im Fahrzeugschein bestätigt hat, daß ihr das Fahr-\ndem Abdruck unter Angabe der Fahrgestellnummer              zeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.\nbestätigt haben, daß das Fahrzeug dem genehmigten\nTyp entspricht. In allen Fä1len muß auf dem Nach-                                    § 20\nweis das etwa zugeteilte amtliche Kennzeichen von\nder Zulassungsstelle vermerkt sein.                                 Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen\n(6) Wer ein Fahrzeug der in Absatz 3 Nr. 1 oder 2           (1) Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte\ngenannten Art führt, muß bei sich haben und zu-             Fahrzeuge kann die Betriebserlaubnis dem Herstel-\nständigen Personen ,rnf Verli:lngen zur Prüfung aus-        ler nach einer auf seine Kosten vorgenommenen\nhändigen                                                    Prüfung allgemein erteilt werden (Allgemeine Be-\ntriebserlaubnis), wenn er die Gewähr für zuverlässi-\n1. die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemei-          ge Ausübung der dadurch verliehenen Befugnisse\nnen Betriebserlaubnis für cfon Motor (§ 20) oder        bietet. Bei Herstellung eines Fahrzeugtyps durch\n2. die Bescheinigung eines amtlich anerkannten              mehrere Beteiligte kann die Allgemeine Betriebser-\nSachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr           laubnis diesen gemein~am erteilt werden. Für die\nüber den Hubraum des Motors sowie darüber,              Fahrzeuge, die außerhalb des Geltungsbereichs die-\ndaß der Motor mit seinen zugehörigen Teilen den         ser Verordnung hergestellt worden sind, kann die\nVorschriften dieser Verordnung entspricht.              Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt werden\nHandelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaub-          1. dem Hersteller oder seinem Beauftragten, wenn\nnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich aner-                die Fahrzeuge in einem Staat hergestellt worden\nkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraft-             sind, in dem der Vertrag zur Gründung der Euro-\nfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Ab-                 päischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt, '\ndruck unter Angabe der Motornummer bestätigt ha-            2. dem Beauftragten des Herstellers, wenn die Fahr-\nben, daß der Motor dem genehmigten Typ ent-                     zeuge zwar in einem Staat hergestellt worden\nspricht. Absatz 5 letzter Satz ist entsprechend anzu-           sind, in dem der Vertrag zur Gründung der Euro-\nwenden.                                                         päischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht gilt, sie\n(7) Auf Antrag können für die in Absatz 2 ge-                aber in den Geltungsbereich dieser Verordnung\nnannten Fahrzeuge Fahrzeugbriefe ausgestellt wer-               aus einem Staat eingeführt worden sind, in dem\nden; die Fahrzeuge sind dann in dem üblichen Zu-                der Vertrag zur Gründung der Europäischen\nlassungsverfahren zu behandeln.                                 Wirtschaftsgemeinschaft gilt,\n3. in den anderen Fällen dem Händler, der seine Be-\n§ 19                                  rechtigung zum alleinigen Vertrieb der Fahrzeu-\nErteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis              ge im Geltungsbereich dieser Verordnung nach-\nweist.\n(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das\nIn den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 muß der Beauftrag-\nFahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den\nte des Herstellers in einem Staat ansässig sein, in\nzu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des\ndem der Vertrag zur Gründung der Europäischen\nBundesministers für Verkehr und den Vorschriften\nWirtschaftsgemeinschaft gilt. Außerdem hat in den\nder Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 vom 20. Juli\nFällen des Satzes 3 Nr. 1 oder 2 der Hersteller oder\n1970 (Amtsblatt Nr. L 164 vom 27. Juli 1970) ent-\nspricht.                                                    sein Beauftragter, falls dieser nicht im Geltungsbe-\nreich dieser Verordnung ansässig ist, einen Zustel-\n(2) Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht         lungsbevollmächtigten zu bestellen, der im Gel-\nausdrücklich entzogen wird, bis zur endgültigen             tungsbereich dieser Verordnung ansässig ist.\nAußerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam, solan-\nge nicht Teile des Fahrzeugs verändert werden, de-             (2) Uber den Antrag auf Erteilung der Allgemei-\nren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren            nen Betriebserlaubnis entscheidet das Kraftfahrt-\nBetrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilneh-            Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen\nmer verursachen kann. Nach solchen Änderungen               amtlich anerkannten Sachverständigen für den\nhat der Verfügungsberechtigte eine erneute Be-              Kraftfahrzeugverkehr oder eine andere Stelle mit\ntriebserlaubnis unter Beifügung des Gutachtens              der Begutachtung beauftragen. Es bestimmt, welche\neines amtlich anerkannten Sachverständigen oder             Unterlagen für den Antrag beizubringen sind.\nPrüfers für den Kraftfahrzeugverkehr über den vor-\n(3) Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaub-\nschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs zu beantra-           nis für Fahrzeuge hat für jedes dem Typ entspre-\ngen, wenn nicht für die an- oder eingebauten Teile\nchende, zulassungspflichtige Fahrzeug einen Fahr-\neinzeln eine besondere Betriebserlaubnis oder Bau-\nzeugbrief (§ 25) einschließlich der von der Zulas-\nartgenehmigung erteilt ist, deren Wirksamkeit nicht         sungsstelle herauszutrennenden Blätter auszufüllen.\nvon einer Abnahme (§ 22) abhängt.\nDie Vordrucke für die Briefe werden vom Kraft-\n(3) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstel-            fahrt-Bundesamt ausgegeben. In dem Brief sind die\nlern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen         Angaben über das Fahrzeug von dem Inhaber der\nsind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so           Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Fahrzeug","Nr. 1:.w .. 'fdg der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                        3213\n<:inzu tragen odt:r, wenn rneh rcn: I Iersleller beteiligt einem besonderen Gutachten bescheinigt, so genügt\nsind, von jc~dem ßt)leiliglen für die von ihm herge-       die Ubertragung des Gutachtens in den Brief, wenn\nstellten Teil<:, sofern nicht ein Beteiligter die Aus-     ein amtlich anerkannter Sachverständiger beschei-\nfüllung des Brids übernimmt; war die Erteilung der         nigt hat, daß die Eintragungen im Brief mit dem\nBelriebserlm1bnis von der Genehmigung einer Aus-           Gutachten übereinstimmen. Hängt die Erteilung der\nnahme abhJngig, so müssen die Ausnahme und die             Betriebserlaubnis von der Genehmigung einer Aus-\ngenehmigende Behörde im Brief bezeichnet werden.           nahme ab, so müssen die Ausnahme und die geneh-\nDie Richtigkeit der Angaben über die Beschaffen-           migende Behörde im Brief bezeichnet sein.\nheit des Fahrzeugs und über dessen Ubereinstim-\nmung mit dem genehmigten Typ hat der für die                                           § 21 a\nAusfüllung des Briefs (ganz oder jeweils zu einem\nAnerkennung von Genehmigungen und\nbestimmten Teil) Vercmtworlliche zu bescheinigen.\nPrüfzeichen\n(4) Abweichungen von den technischen Angaben,                    auf Grund internationaler Vereinbarungen\ndie das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erteilung der All-\n(1) Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaub-\ngemeinen Betriebserlaubnis durch schriftlichen Be-\nnis werden Genehmigungen und Prüfzeichen aner-\nscheid für d(~n genehmigten Typ festgelegt hat, sind\nkannt, die ein ausländischer Staat für Ausrüstungs-\ndem Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis nur\ngegenstände oder Fahrzeugteile oder in bezug auf\ngestattet, wenn diese durch einen entsprechenden\nsolche Gegenstände oder Teile für bestimmte Fahr-\nNachtrag ergJnzt worden ist oder wenn das Kraft-\nzeugtypen unter Beachtung der mit der Bundesre-\nfahrt-Bundesamt auf Anfrage erklärt hat, daß für die\npublik Deutschland vereinbarten Bedingungen er-\nvorgesehene Anderung eine Nachtragserlaubnis\nteilt hat. Dasselbe gilt für Genehmigungen und\nnicht erforderlich ist.\nPrüfzeichen, die das Kraftfahrt-Bundesamt für sol-\n(5) Die Allgenwine Betriebserlaubnis erlischt           che Gegenstände oder Teile oder in bezug auf diese\nnach Ablauf einer etwa festgesetzten Frist, bei Wi-        für bestimmte Fahrzeugtypen erteilt, wenn das\nderruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt, und wenn            Genehmigungsverfahren unter Beachtung der von\nder genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht            der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen\nmehr entspricht. Der Widerruf kann ausgesprochen           Staaten vereinbarten Bedingungen durchgeführt\nwerden, wenn der Inhaber der Allgemeinen Be-               worden ist. § 22 a bleibt unberührt.\ntriebserlaubnis gegen die mit dieser verbundenen\n(2) Das Prüfzeichen besteht aus einem Kreis, in\nPflichten verstößt oder sich als unzuverlässig er-\ndessen Innerem sich der Buchstabe „E\" und die\nweist oder wenn sich herausstellt, daß der geneh-\nmigte Fahrzeugtyp den Erfordernissen der Ver-              Kennzahl des Staates befinden, der die Genehmi-\ngung erteilt hat, sowie aus der Nummer der interna-\nkehrssicherheit nicht entspricht.\ntionalen Vereinbarung mit dem nachfolgenden\n(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit bei         Buchstaben „R\" und der Genehmigungsnummer. Die\nHerstellern oder deren Beauftragten oder bei Händ-         Kennzahl für die Bundesrepublik Deutschland ist\nlern die Erfüllung der mit der Allgemeinen Betriebs-        ,, 1 \".\nerlaubnis verbundenen Pflichten nachprüfen oder                 (3) Mit einem Prüfzeichen der in den Absätzen 1\nnachprüfen lassen. In den Fällen des Absatzes 1            und 2 erwähnten Art darf ein Ausrüstungsgegen-\nSatz 3 Nr. 1 und 2 kann das Kraftfahrt-Bundesamt           stand oder ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet\ndie Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis            sein, wenn er der Genehmigung in jeder Hinsicht\ndavon abhängig machen, daß der Hersteller oder             entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit\nsein Beauftragter sich verpflichtet, die zur Nachprü-      einem solchen Prüfzeichen Anlaß geben können,\nfung nach Satz l notwendigen Maßnahmen zu er-              dürfen an Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeug-\n. möglichen. Die Kosten der Nachprüfung trägt \"der           teilen nicht angebracht sein.\nInhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis, wenn\nihm ein Verstoß gegen die mit der Erlaubnis ver-\n§ 22\nbundenen Pflichten nachgewiesen wird.\nBetriebserlaubnis für Fahrzeugteile\n§ 21\n(1) Die Betriebserlaubnis kann auch gesondert für\nBetriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge            Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil\neine technische Einheit bildet, die im Erlaubnisver-\nGehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten          f ahren selbständig behandelt werden kann. Die Er-\nTyp, so hat der lfersteller oder ein anderer Verfü-        laubnis ist gegebenenfalls dahin zu beschränken,\ngungsberechtigter die Betriebserlaubnis bei der            daß der Teil nur an Fahrzeugen bestimmter Art und\nVerwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zu beantra-          nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaues\ngen. Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der          verwendet werden darf; die Wirksamkeit der Be-\nBehörde mit dem Antrag ein Fahrzeugbrief vorzule-          triebserlaubnis kann von der Abnahme des Ein-\ngen; der Vordruck für den Brief kann von der Zu-           oder Anbaues durch einen amtlich anerkannten\nlassungsstelle bezogen werden. In dem Brief muß            Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftf ahr-\nein amtlich anerkannter Sachverständiger für den           zeugverkehr abhängig gemacht werden.\nKraftfahrzeugverkehr bescheinigt haben, daß das\nFahrzeug richtig beschrieben ist und den geltenden               (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften\nVorschriften entspricht; hat der amtlich anerkannte        über die Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahr-\nSachverständige dies nicht im Brief, sondern in            zeuge entsprechend. Bei reihenweise zu fertigenden","3214                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\noder gefertigten Teilen ist sinngemäß nach § 20 zu                 d) Abschlepp- und Rangiereinrichtungen ein-\nverfahren; der InhabE~r einer Allgemeinen Betriebs-                   schließlich Abschleppstangen und Ab-\nerlcmbnis für Fahrzeugteile hat durch Anbringung                      schleppseilen,\ndes ihm vorgeschriebenen Typzeichens auf jedem                     e) Langbäumen,\ndem Typ entsprechenden Teil dessen Ubereinstim-                    f) Verbindungseinrichtungen an Anbaugerä-\nmung mit dem genehmigten Typ zu bestätigen. Fin-                      ten, die an land- oder forstwirtschaftlichen\ndet einP Abnahme statt, so hat der amtlich aner-                      Zugmaschinen angebracht werden;\nkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraft-\nfahrzeugverkehr im Fahrzeugbrief oder in dem nach            7. Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht\n§ 18 Abs. 5 oder 6 erforderlichen Nachweis die ab-                 sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);\ngenommenen Teile unter Angabe ihrer Typzeichen\nzu vermerken. Bei Fahrzeugteilen, die nicht zu               8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53 b\nAbs. 1);\neinem genehmigten Typ gehören, ist nach § 21 zu\nverfahren; das Gutachten des amtlich anerkannten              8 a. Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 2 a);\nSachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ist,\nfalls es sich nicht gegc~n die Erteilung der Betriebs-       9. Parkleuchten (§ 51 Abs. 3);\nerlaubnis ausspricht, in den Fahrzeugbrief einzu-           10. Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1);\ntragen, wenn der Teil an einem bestimmten zulas-\nsungspflichtigen Fahrzeug an- oder eingebaut wer-           11. Kennleuchten       für  blaues   Blinklicht (§  52\nden soll. Unter dem Gutachten hat die Zulassungs-                 Abs. 3};\nstelle gegebenenfalls einzutragen:                          12. Kennleuchten       für  gelbes   Blinklicht (§  52\n,,Betriebserlaubnis erteilt\".                    Abs. 4);\nIm Fahrzeugschein oder in dem nach § 18 Abs. 5              13. Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53 b);\noder 6 erforderlichen Nachweis, ferner in den etwa          14. Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2);\nausgestellten Anhängerverzeichnissen ist der glei-\nche Vermerk unter kurzer Bezeichnung des geneh-             15. Rückstrahler (§ 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53 b, § 66 a\nmigten Teils zu machen.                                           Abs. 4 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 der Stra-\nßenverkehrs-Ordnung);\n§ 22 a\nBauartgenehmigung für Fahrzeugteile               16. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53 a Abs.\nund 3);\n(l) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen,\n17. Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54);\ngleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an\nzulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden,               18. Glühlampen für bauartgenehmigungspflichtige\nmüssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausge-                 lichttechnische Einrichtungen, soweit die Glüh-\nführt sein:                                                       lampen nicht fester Bestandteil der Einrichtun-\n1. Heizungen (§ 35 c), ausgenommen elektrische                   gen sind (§ 49 a Abs. 6, § 67 Abs. 7 dieser Ver-\nHeizungen sowie Warmwasserheizungen, bei                    ordnung, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenver-\ndenen als Wärmeqmüle das Kühlwasser des                     kehrs-Ordnung);\nMotors verwendet wird;                                19. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klän-\n2. Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2);                gen verschiedener Grundfrequenz - Einsatz-\nhorn - (§ 55 Abs. 3);\n3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40};\n20. Fahrtschreiber (§ 57 a);\n4. (aufgehoben)\n21. Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kenn-\n5. Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10);                                zeichen (§ 60);\n6. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen             22. Lichtmaschinen, elektrische Scheinwerfer und\n(§ 43 Abs. 1), mit Ausnahme von                             Schlußleuchten, rote Rückstrahler und Pedal-\na) Einrichtungen, die aus technischen Gründen               rückstrahler für Fahrräder (§ 67);\nnicht selbständig im Genehmigungsverfah-\n23. (aufgehoben);\nren behandelt werden können (z. B. Deich-\nseln an einachsigen Anhängern, wenn sie           24. Beiwagen von Krafträderni\nTeil des Rahmens und nicht verstellbar            25. Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen;\nsind),\n26. Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung\nb) Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Be-\n(§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ord-\nfestigungseinrichtung und dem Dreipunkt-\nnung).\nanbau an land- oder forstwirtschaftlichen\nZug- oder Arbeitsmaschinen,                          (2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmig-\nc) Zugeinrichtungen an land- oder forstwirt-          ten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Ver-\nschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter           wendung im Geltungsbereich dieser Verordnung\nKraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur         nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwen-\nim Fahren eine ihrem Zweck entsprechende          det werden, wenn sie mit einem amtlich vorge-\nArbeit leisten können, wenn sie zur Verbin-       schriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekenn-\ndung mit den unter Buchstabe b genannten          zeichnet sind. Die Ausgesfoltung der Prüfzeichen\nEinrichtun~Jen bestimmt sind,                     und das Verfahren bestimmt der Bundesministe,r für","Nr. 1'.2d       Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                      3215\nVerkehr; insowPil. gilt die Verordnung über die Prü-               2. Art des Fahrzeugs,\nfung und Kennzeichnung bi:lliartgenehmigungs-\n3. Nummer des beigefügten Fahrzeugbriefs,\npflichtiger FahrzPUfJ te iJe, (Fc1 h LI.C'llg tei lev erordnung).\n4. genaue Anschrift dessen, dem die Zulassungs-\n(3) Die Abs~itzc~ 1 und 2 sind nicht i:rnzuwenden\nstelle den Brief aushändigen soll,\nauf\n5. den Nachweis, daß eine dem Pflichtversiche-\n1. Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenver-\nrungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaft-\nkehr verwendet werden, wenn der Führer des\npflichtversicherung besteht oder daß der Halter\nFahrzeugs eine entsprechende amtliche Beschei-\nder Versicherungspflicht nicht unterliegt. Halter,\nnigung mit sich führt und zuständigen Personen\ndie nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Pflichtversiche-\nauf Verlangen zur Prüfun9 aushändigt,\nrungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht un-\n2. Einrichtungen ---- ausgenommen Glühlampen - ,                       terliegen, haben den Nachweis nach Muster 1 d\ndie in den Geltungsbereich dieser Verordnung                      zu führen.\nverbracht worden sind, an Fcthrzeugen verwendet\nBei den Angaben zu Nummer 2 sind als Personen-\nwerden, die außerhalb des Geltungsbereichs\nkraftwagen auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässi-\ndieser Verordnung gebaut worden sind, und in\ngen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t zu be-\nihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften\nzeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung ge-\nEinrichtungen gleicher Art entsprechen.\neignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend\n(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtun-               der Beförderung von Personen oder vorwiegend der\ngen, für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der                   Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer\nFahrzeugteileverordnung erteilt worden ist. Werden                 dem Führersitz Plätze für nicht mehr als 8 Personen\nsolche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist                  haben.\ndie Urkunde über die Genehmigung mitzuführen                          (2) Das von der Zulassungsstelle zuzuteilende\nund zuständigen Personen auf Verlangen zur Prü-                    Kennzeichen enthält das Unterscheidungszeichen\nfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Ge-                  für den Verwaltungsbezirk und die Erkennungs-\nnehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nach-                    nummer, unter der das Fahrzeug bei der Zulas-\nweis nach § 18 Abs. 5 oder aus dem statt des Fahr-                 sungsstelle eingetragen ist. Das Unterscheidungs-\nzeugscheins mitgeführten Anhängerverzeichnis her-                  zeichen für den Verwaltungsbezirk besteht aus\nvorgeht.                                                           einem bis 3 Buchstaben nach dem Plan in Anlage I.\nDie Erkennungsnummer besteht alls Buchstaben\n(5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen de,r\nund Zahlen. Sie ist in fortlaufender Folge nach der\nin Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur\nEinteilung in Anlage II in der Reihenfolge der Buch-\ngekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmi-\nstabentafel der Anlage III auszugeben. Die Fahr-\ngung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu\nzeuge der Bundes- und Landesorgane, des Diploma-\nVerwechslungen mit einem amtlich zugeteilten\ntischen Corps und bevorrechtigter internationaler\nPrüfzeichen Anlaß geben können, dürfen an den\nOrganisat~onen werden nach dem Plan in Anlage IV\nFahrzeugteilen nicht angebracht sein.\ngekennzeichnet. Die Erkennungsnummern dieser\n(6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für                 Fahrzeuge, de,r Fahrzeuge der unter Abschnitt A\nEinrichtungen, die einer EWG-Bauartgenehmigung                     und B der Anlage IV nicht angegebenen Behörden,\nbedürfen.                                                          des Verwaltungs- und technischen Personals (ein-\nschließlich der zum Haushalt gehörenden Familien-\n§ 23                                  mitglieder) der diplomatischen und konsularischen\nVertretungen und der Fahrzeuge bevorrechtigter\nZuteilung der amtlichen Kennzeichen                      internationale,r Organisationen, soweit sie nicht\n(1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für                unte,r Satz 5 fallen, bestehen nur aus Zahlen; die\nein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger                 Zahlen dürfen nicht mehr als 6 Stellen haben. Nach\nhat der Verfügungsberechtigte bei der Verwal-                      dem Plan in Anlage IV werden auch die Fahrzeuge\ntungsbehörde (Zulassungsstelle) zu beantragen, in                  der Ständigen Vertretung der Deutschen Demokra-\nderen Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen                      tischen Republik, ihres Leiters und ihrer Mitglieder\nStandort (Heimatort) haben soll. Mit dem Antrag ist                (einschließlich der zum Haushalt gehörenden Fami-\nder Fahrzeugbrief vorzulegen und, wenn noch keine                  lienmitglieder) gekennzeichnet, soweit die Mitglie-\nBetriebserlaubnis erteilt ist, diese zugleich zu bean-             der mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Stän-\ntragen. Als Fahrzeugbrief dürfen nur die amtlich                   digen Verrtretung betraut sind. Für die Erkennungs-\nhergestellten Vordrucke mit einem für die Bundes-                  nummern der Fahrzeuge der Mitglieder des Verwal-\ndruckerei geschützten wasserzeichenähnlichen Si-                   tungs- und technischen Personals der Ständigen\ncherheitsmerkmal verwendet werden. Der Antrag                      Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik\nmuß enthalten                                                      (einschließlich deT zum Haushalt gehörenden Fami-\nlienmitglieder) gilt Satz 6 entsprechend.\n1. Vorname, Name, gegebenenfalls auch Geburts-\nname, Geburtstag, genaue Angabe von Beruf                         (3) Das Kennzeichen ist nach § 60 auszugestalten\noder Gewerbe (Wirtschaftszweig) und Anschrift                  und anzubringen.\ndessen, für den das Fahrzeug zugelassen werden                    (4) Amtliche Kennzeichen müssen mit dem\nsoll, sowie den regelmäßigen Standort des Fahr-                Dienststempel der Zulassungsstelle oder einer von\nzeugs; die Richtigkeit dieser Angaben ist der Zu-              ihr beauftragten Behörde versehen sein; die an zu-\nlassungsstelle auf Verlangen nachzuweisen,                     lassungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5 zu füh-","3216                                Bundesgesetzbl,att, Jahrgang 1974, Teil I\nrenden Kennzc~iclH~n dürlen nicht amtlich abgestem-        tragstellers im „Verkehrsblatt\" aufzubieten, wenn\npelt werden. Als Abstempelung gilt auch die An-            nicht im Einzelfall eine Ausnahme unbedenklich ist.\nbringung von Stempelplaketten; die Plaketten müs-         Das Verfahren wird durch Verwaltungsanweisung\nsen so besclwffen sein und so befestigt werden, daß        geregelt.\nsie beim Ablösen i 11 jedem Fall zerstiirt werden. Zur        (3) Sind in einem Fahrzeugbrief die für die Ein-\nAbstempelung des Kennzeichens ist clds Fahrzeug            tragung der Zulassungen des Fahrzeugs bestimmten\nvorzuführen, wenn di(: Zulassungsstelle nicht dar-         Seiten ausgefüllt oder ist der Brief beschädigt, so\nauf verzichtet. Bei der Abstempelung ist zu prüfen,\ndarf er nicht durch Einfügung selbstgefertigter Blät-\nob das Kennzeichen, insbesondere seine Ausgestal-\nter ergänzt werden. Vielmehr ist ein neuer Brief ge-\ntung und seine Anbrinuung, den Rechtsvorschriften\nbührenpflichtig auszustellen. Die Zulassungsstelle\nentspricht. Fahrten zur Abstempelung der Kenn-\nmacht auf Grund des alten Briefs in dem neuen\nzeichen und Rückfahrlen nach Enlfernung des Stem-\nBrief die Angaben über die Beschreibung des Fahr-\npels dürfen mit ungestempelten Kennzeichen ausge-\nzeugs, über Typschein und amtliches Gutachten,\nführt werden. Die Zulassungsstelle k,mn das zuge-\nvermerkt darin, für wen das Fahrzeug früher zuge-\nteilte Kennzeichen ~indc'rn und hierbei das Fahrzeug\nlassen war und bescheinigt in ihm, daß er als Ersatz\nvorführen lassen.\nfür den als erledigt eingezogenen Brief ausgestellt\n§ 24\nworden ist.\nAusfertigung des Fahrzeugscheins                   (4) Die mit den Fahrzeugbriefen befaßten Behörden\nhaben bei der Entgegennahme von Anträgen und\nAuf Grund der Belriebserlaubnis und nach Zutei-        bei der Aushändigung der Briefe über auftretende\nlung des Kennzeichens wird der Fahrzeugschein             privatrechtliche Ansprüche nicht zu entscheiden;\n(Muster 2 a oder 2 b) ausgefertigt und ausgehändigt;     Rechtsansprüche sind gegebenenfalls mit Hilfe der\nfehlt noch die Betriebserldubnis, so wird sie durch       ordentlichen Gerichte zu verfolgen. Zur Sichmung\nAusfertigung des Fahrzeugscheins erteilt; einer be-       des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug ist\nsonderen Ausfertigung- der Betriebserlaubnis bedarf       der Brief bei jeder Befassung der Zulassungsstelle\nes nur, wenn umfangreiche Bedingungen gestellt            mit dem Fahrzeug, besonders bei Meldungen über\nwerden, auf die im Fahrzeugschein alsdann hinzu-          den Eigentumswechsel (§ 27 Abs. 3), vorzulegen.\nweisen ist. Die Scheine sind mitzuführen und zu-          Sofern es sich nicht um den Nachweis der Verfü-\nständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-         gungsberechtigung eines Antragstellers handelt, ist\nzuhändigen. Sind für denselben Halter mehrere An-         zur Vorlage des Briefs neben dem Halter und dem\nhänger zugelassen, so kann statt des Fahrzeug-            Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungs-\nscheins ein von der Zuldsstmgsslelle ausgestelltes        stelle jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich\nVerzeichnis der für den Halter zugelassenen An-           der Brief befindet.\nhänger mitgeführt und zur Prüfung ausgehändigt\n§ 26\nwerden; aus dem Verzeichnis müssen Name, Vor-\nnamen und genaue Anschrift des Halters sowie Her-                     Karteiführung, Meldungen an das\nsteller, Tag der ersten Zulassung, Art, Leergewicht,                   Kraftfahrt-Bundesamt, Auskunft\nzulässiges Gesamtgewicht, bei Sattelanhängern\nauch die zuläss,ige Aufliegelast, Fahrgestellnummer          (1) Die Zulassungsstellen haben die zum Verkehr\nund amtliches Kennzeichen der Anhänger ersicht-           zugelassenen Fahrzeuge bis zur endgültigen Zu-\nlich sein.                                                rückziehung aus dem Verkehr in einer Kartei nach-\nzuweisen. Die Karteikarte ist nach dem vom Kraft-\n§ 25                             fahrt-Bundesamt bestimmten Vordruck auf Grund\nBehandlung der Fahrzeugbriefe                 des Fahrzeugbriefs zu fertigen. Eine Durchschrift\nbei den Zulassungsstellen                   der Karte ist dem Kraftfahrt-Bundesamt zu übersen-\nden.\n(1) Die Zulassungsstelle hat das amtliche Kenn-\n(2) Die Kartei ist nach den Erkennungsnummern\nzeichen des Fahrzeugs und die Personalien dessen,         der Fahrzeuge zu ordnen.\nfür den das Fahrzeug zugelassen wird, in den Fahr-\nzeugbrief einzutragen. Sie hat den Brief unverzüg-           (3) Änderungen in der Kartei hat die Zulassungs-\nlich dem im Antrag nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeich-        stelle dem Kraftfahrt-Bundesamt zu melden.\nneten Empfänger zu übergeben. Dieser hat grund-\nsätzlich seinen Brief bei der Zulassungsstelle selbst        (4) Zulassungsfreie Kraftfahrzeuge, denen ein\nabzuholen und dabei den Empfang zu bescheinigen;          amtliches Kennzeichen zugeteilt worden ist (§ 18\ntut er dies innerhalb von 2 Wochen nicht, so ist der      Abs. 4 Satz 1), sind von der Zulassungsstelle in\nBrief unter „Einschreiben\" gebührenpflichtig zu           einer Kartei nachzuweisen. Aus der Kartei müssen\nübersenden.                                               hervorgehen: Vorname, Name, gegebenenfalls auch\nGeburtsname, Geburtstag, genaue Angabe von Be-\n(2) Der Verlust eines Vordrucks für einen Fahr-        ruf oder Gewerbe (Wirtschaftszweig) und Anschrift\nzeugbrief ist der Ausgabestelle für den Vordruck,         dessen, für den das Kennzeichen dem Fahrzeug zu-\nder Verlust eines ausgefertigten Briefs ist der für       geteilt worden ist, ferner Art, Hersteller, Typ und\ndas Fahrzeug zuständigen Zulassungsstelle und             regelmäßiger Standort des Fahrzeugs, Fahrgestell-\ndurch diese dem Kraftfahrt-Bundesamt zu melden.           nummer und Tag der ersten Zuteilung eines Kenn-\nVor Ausfertigung eines neuen Briefs ist der verlo-        zeichens sowie zusätzlich bei selbstfahrenden Ar-\nrene Brief unter Festsetzung einer Frist für die Vor-     beitsmaschinen und einachsigen Zugmaschinen An-\nlage bei der Zulassungsstelle auf Kosten des An-          triebsart, zulässiges Gesamtgewicht und Zahl der","Nr.1'.W  Tdg der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                       3217\ni\\chsen, bei Krdnwdgen duc:h die Kranlast. Absatz 1     2. bei einem zulassungsfreien Fahrzeug, dem bisher\nSatz 3, Absdl.z 2 und !\\bsalz 3 sind entsprechend an-        ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungs-\nzuwenden.                                                    stelle zugeteilt war, die Zuteilung eines neuen\nKennzeichens zu beantragen; war das Kenn-\n(4 a) Der Ndchweis nc.1ch Absatz 1 oder 4 kann\nzeichen schon von der für den neuen Standort\nstatt durch eine Kartei durch maschinellen Daten-\ndes Fahrzeugs zuständigen Zulassungsstelle zu-\nträger in einer Datei erfolgen. Die Erfassung der\ngeteilt, so genügt eine Anzeige des Erwerbers,\nDaten und ihre Uberrniltlung dn das Kraftfahrt-\nfür die § 23 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 5 entspre-\nBundesamt sind nach einem von diesem bestimmten\nchend gilt.\nDatenmeldesatz vorzunehmen. Jm übrigen sind die\nAbsätze 2 und] ('.ntsprechencl anzllwenden.             Kommt der Erwerber diesen Pflichten nicht nach, so\nkann die Zulassungsstelle für die Zeit bis zur Erfül-\n(5) Die Zulassungsstellen erteilen im Einzelfall    lung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs im öf-\nauf Antrag Behörden und bei Darlegung eines be-         fentlichen Verkehr untersagen. Der Betroffene hat\nrechtigten Interesses auch anderen Auskunft über        das Verbot zu beachten; § 17 Abs. 2 gilt entspre-\ndie Fahrzeuge, diP Halter und die Versicherungen.       chend.\n(4) Für den Antra,g nach den Absätzen 2 und 3\n§ 27\ngilt § 23 Abs. 1 Satz 4 entsprechend, auch soweit\nnur die Ausfertigung eines neuen Fahrzeugscheins\nMeldepflichten der Eigentümer und Halter         beantragt wird. Dem Antrag ist der bisherige Fahr-\nvon Kraitf ahrzeugen oder Anhängern;          zeugschein, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für\nZurückziehung aus dem Verkehr                die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, der\nund erneute Zulassung                  Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens\n(1) Die Angaben im f<ahrzeugbrief, im Fahrzeug-      (§ 18 Abs. 5) oder, wenn ein vorübergehend stillge-\nschein und in den Anhängerverzeichnissen sowie          legtes Fahrzeug in dem Bezirk einer anderen Zulas-\nbei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amt-       sungsstelle wieder zum Verkehr zugelassen werden\nliches Kennzeichen zugeteilt ist, in der Kartei oder    soll, eine amtliche Bescheinigung über die Still-\nDatei (§ 26 Abs. 4 oder 4 a) müssen ständig den tat-    legung beizufügen. Wird ein neues Kennzeichen er-\nsächlichen Verhältnissen entsprechen; Änderungen        teilt, so gilt für das bisherige Kennzeichen Absatz 5\nsind gegebenenfalls unter Einreichung des Briefs,       Satz 1 entsprechend.\ndes Scheins und der Anhängerverzeichnisse unver-           (4 a) Die Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2\nzüglich der zuständigen Zulassungsstelle zu melden.     bis 4 gelten nicht\nVerpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer und,\nwenn er nicht zugleich Halter ist, auch dieser. Die     1. für zulassungspflichtige Fahrzeuge, die durch\nVerpflichtung besteht, bis die Behörde durch einen           Ablieferung des Scheins und durch Entstempe-\nder Verpflichteten Kenntnis von den meldepflichti-          lung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend\ngen Tatsachen erhalten hat.                                 stillgelegt worden sind und deren Stillegung die\nZulassungsstelle im Brief vermerkt hat,\n(2) Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs\n2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, die durch Ablie-\nfür mehr als 3 Monate in den Bezirk einer anderen           ferung der amtlichen Bescheinigung über die Zu-\nZulassungsstelle verlegt, so ist bei dieser unverzüg-        teilung des Kennzeichens und durch Entstempe-\nlich die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu be-          lung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend\nantragen; ist die Verlegung voraussichtHch nur vor-\nstillgelegt worden sind.\nübergehend, so genügt eine Anzeige an die Zulas-\nsungsstelle, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen              (5) Wird ein Fahrzeug für mehr als ein Jahr aus\nzugeteilt hat.                                          dem Verkehr gezogen, so hat der Halter dies der\nZulassungsstelle unter Vorlage des Briefs, des\n(3) Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der Ver-\nScheins und gegebenenfalls der Anhängerverzeich-\nJ.ußerer unverzüglich der Zulassungsstelle, die dem     nisse, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein\nFahrzeug ein amtliches Kennzeichen zugeteilt hat,       amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, unter Vorlage\ndie Anschrift des Erwerbers anzuzeigen; er hat dem      des Nachweises über die Zuteilung des Kennzei-\nErwerber zur Weiterbenutzung des Fahrzeugs Fahr-        chens (§ 18 Abs. 5) unverzüglich anzuzeigen und\nzeugschein und -brief, bei zulassungsfreien Fahr-       das amtliche Kennzeichen entstempeln zu lassen, es\nzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt     sei denn, daß die Zulassungsstelle eine Frist bewil-\nist, den Nachweis über die Zuteilung des Kennzei-       ligt. Der Brief ist von der Zulassungsstelle durch\nchens (§ 18 Abs. 5) auszuhändigen und die Emp-          Zerschneiden unbrauchbar zu machen und - eben-\nfangsbestätigung seiner Anzeige beizufügen. Der         so wie nötigenfalls die Anhängerverzeichnisse -\nErwerber hat unverzüglich bei der für den neuen         mit einem Vermerk über die Zurückziehung aus\nStandort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungs-          dem Verkehr zurückzugeben. Lassen sich der Brief,\nstelle                                                  der Schein oder die Bescheinigung über die Zutei-\n1. bei einem zulassungspflichligen Fahrzeug die         lung des amtlichen Kennzeichens nicht beiziehen,\nAusfertigung eines neuen Fahrzeugscheins und,       so sind sie auf Kosten des Halters unter Festsetzung\nwenn dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen von        einer Frist für die Vorlage bei der Zulassungsstelle\neiner anderen Zulassungsstelle zugeteilt war,       im „Verkehrsblatt\" aufzubieten, wenn nicht im Ein-\nauch die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu     zelfall eine Ausnahme unbedenklich ist. Wird kein\nbeantragen,                                         Ersatzbrief ausgefertigt (§ 25 Abs. 2), so erteilt die","3218                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nZulassun~Jsstelle dem Halter auf Antrag eine Be-             (3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeug-\nscheinigung über das FE~hlen des Briefs sowie über        scheine hat die Zulassungsstelle bei nachgewiese-\ndie Erfol~Jlosigkeit der Aufbietung oder den Ver-         nem Bedürfnis auszugeben; nach Verwendung sind\nzicht crnf die Aufbietung.                                sie unverzüglich wieder abzuliefern. Sie können je-\ndoch an zuverlässige Hersteller, Händler oder\n(6) Absc1tz 5 gilt nicht\nHandwerker befristet oder widerruflich für wieder-\n1. für zulassungspflichtige F<lhrzeuge, die durch         kehrende Verwendung, auch bei verschiedenen\nAblieferung des Scheins und durch Entstempe-          Fahrzeugen und auch ohne vorherige Bezeichnung\nlung des amtlichen Kennzeichens vorübe,rgehend        eines bestimmten Fahrzeugs durch die Zulassungs-\nstillgelegt worden sind, wenn die Zulassungs-         stelle im Fahrzeugschein ausgegeben werden. Der\nstelle die Stillegung im Brief vermerkt hat,          Empfänger dieser Scheine hat für jedes Fahrzeug\n2. für zulctssLrngsfreie Fcthrzeuge, die durch Abliefe-   einen entsprechenden Schein zu verwenden und die\nrung der amtlichen Bescheinigung über die Zu-         Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten\nteilung des Kennzeichens und durch Entstempe-         Fahrt in den Schein einzutragen. Uber Prüfungs-,\nJung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend         Probe- oder Uberführungsfahrten hat er fortlau-\nstillgelegt worden sind.                              fende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das\nverwendete rote Kennzeichen, der Tag der Fahrt,\nDie Fahrzeuge gelten nach Abl,rnf eines Jahres seit       die Art und der Hersteller des Fahrzeugs, die Num-\nder Stillegung als endgültig aus dem Verkehr zu-          mer des Fahrgestells und die Fahrtstrecke ersicht-\nrückgezogen; die Vermerke über sie können aus             lich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang\nden Karteien oder Dateien entfernt werden, ohne           aufzubewahren; sie sind am Betriebssitz zuständi-\ndaß die Vorlage der Briefe zu verlangen ist. Die          gen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung\nZulassungsstelle kann eine Frist bewilligen, um die       auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das\ndie Rechtsfolgen des voranstehenden Satzes hinaus-        rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwen-\ngeschoben werden; die Frist darf 6 Monate nicht           dung zugeteilt worden ist, oder nach Widerruf sind\nübersteigen.                                              Kennzeichen und ausgegebene Scheine der Zulas-\nsungsstelle unverzüglich einzureichen.\n(7) Soll ein endgültig aus dem Verkehr gezogenes\nzulassungspflichtiges Fahrzeug wieder zum Verkehr            (4) Rote Kennzeichen sind erst auszugeben, wenn\nzugelassen werden, so sind der Brief oder -- falls        der Nachweis erbracht ist, daß eine dem Pflichtver-\ndieser noch unauffindbar ist • die in Absatz 5 letz-      sicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaft-\nter Satz vorgesehene Bescheinigung vorzulegen und         pflichtversicherung besteht oder daß der Halter der\nvon der Zulassungsstelle einzuziehen; ein neueir          Versicherungspflicht nicht unterliegt. Halter, die\nBrief ist auszufertigen.                                  nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgeset-\nzes der Versicherungspflicht nicht unterliegen, ha-\n§ 28                          ben den Nachweis nach Muster 1 d zu führen.\nPrüfungsfahrten, Probefahrten,\nUberführungsf ahrten                                            § 29\n(1) Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahrzeugs                   Untersuchung der Kraftfahrzeuge\ndurch einen c1mtlich anerkannten Sachverständigen                             und Anhänger\noder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Prüfungs-\nfahrten), Fahrten zur Feststellung und zum Nach-             (1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes\nweis der Gebrauchsfähigkeit von Fahrzeugen (Pro-          amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V\nbefahrten) und Fahrten, die in der Hauptsache der         haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf ihre\nUberführung eines Fa hrzeu~Js an einen anderen Ort        Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in regel-\ndienen (Uberführungsf ahrten), dürfen auch ohne Be-       mäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Aus-\ntriebserlaubnis unternommen werden. Auf solchen           genommen sind\nFahrten müssen rote Kennzeichen an den Fahrzeu-           1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen (§ 28),\ngen geführt werden. Für die mit roten Kennzeichen\nversehenen Fahrzeuge sind besondere Fahrzeug-             2. Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 7 behandelt wer-\nscheine (Muster 3) mitzuführen und zuständigen                den, es sei denn, daß sie nach § 18 Abs. 4 Satz 1\nPersonen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändi-                amtliche Kennzeichen führen müssen,\ngen. Als Prüfungsfahrten gelten auch Fahrten zur          3. Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bundesgrenz-\nVerbringung des Fahrzeugs an den Prüfungsort und              schutzes.\nvon dort zurück; als Probefahrten gelten auch Fahr-\nten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch              (2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahr-\nVorführung in der Offentlichkeit, nicht aber Fahr-        zeug zur Hauptuntersuchung bei einem amtlich an-\nten gegen Vergütung für Benutzung des Fahrzeugs.          erkannten Sachverständigen oder Prüf er für den\nKraftfahrzeugverkehr spätestens angemeldet wer-\n(2) Für rote Kennzeichen gelten die Bestimmun-         den muß, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX\ngen für allgemeine Kennzeichen entsprechend. Je-          nachzuweisen. Sie ist von der Zulassungsstelle oder\ndoch bestehen die Erkennungsnummern aus einer             vom amtlich anerkannten Sachverständigen oder\nNull (0) mit einer oder mehreren na,chfolgenden Zif-      Prüfer zuzuteilen, wenn keine Bedenken gegen die\nfern; das Kennzeichen ist in roter Schrift auf            Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs bestehen.\nweißem, rot gerandetem Grund herzustellen; es             Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf,\nbraucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein.        so kann die Prüfplakette zugeteilt werden, wenn die","Nr. 12B  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                        3219\nunverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten        1. bei Vorlage einer Versicherungsbestätigung nach\nist. Andere Stellen dürfen Prüfplaketten nur nach          Muster 6 das dem Fahrzeug zugeteilte amtliche\nMaßgabe der Anluge VIII anbringen.                         Kennzeichen,\n(3) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß die Prüf-   2. bei Vorlage von Versicherungsbestätigungen\nplakette am hinteren Kennzeichen des Fahrzeugs             nach Muster 7 oder 8 die Vorlage der Versiche-\nnach Maßgabe der Anlage IX dauerhaft angebracht            rungsbestätigung\nund so befestigt ist, daß sie gegen Mißbrauch ge-       mitzuteilen. In der Mitteilung nach Muster 6 ist\nsichert ist; sie darf weder verdeckt noch ver-          auch anzugeben, ob der Versicherungsnehmer zuvor\nschmutzt sein.                                           bereits eine von einem anderen Ve,rsicherer aus-\ngestellte Versicherungsbestätigung für das bezeich-\n(4) Monat und Jahr des Ablcrnfs der Frist für die\nnete Fahrzeug mit demselben amtlichen Kennzeichen\nAnmeldung zur nächsten Hauptuntersuchung müs-           vorgelegt hatte.\nsen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt\noder angebracht hat, vermerkt werden\n§ 29 b\n1. bei den im üblichen Zulassungsverfahren behan-\ndelten Fahrzeugen im Fahrzeugschein,                     Versicherungsnachweis bei Inbetriebnahme\nnach vorübergehender Stillegung\n2. bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 18 Abs. 5\nmitzuführenden Nachweis.                              Hat der Halte,r zur vorübergehenden Stillegung\ndes Fahrzeugs den Fahrzeugschein an die Zulas-\n(5) Die Prüfplakette wird mit dem Ablauf von 2      sungsstelle abgeliefert und das amtliche Kennzei-\nMonaten nach dem angegebenen Monat ungültig.            chen entstempeln lassen, so kann die Zulassungs-\nBefindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer          stelle die Aushändigung des Scheins und die Ab-\nPrüfplakette versehen sein muß, keine gültige Prüf-     stempelung des amtlichen Kennzeichens von der\nplakette, so kann die Zulassungsstelle für die Zeit     Bestätigung des Versicherers abhängig machen, daß\nbis zur Anbringung der erforderlichen Prüfplakette      ihm die Absicht mitgeteilt worden ist, das Fahrzeug\nden Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr       wieder in Betrieb ziu nehmen.\nuntersagen oder beschränken. Der Betroffene hat\ndas Verbot oder die Beschränkung zu beachten;\n§ 17 Abs. 2 gilt entsprechend.                                                   § 29 C\nAnzeigepflicht des Versicherers\n(6) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslun-\ngen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfpla-            (1) Der Versicherer hat der zuständigen Zulas-\nkette Anlaß geben können, dürfen an Kraftfahr- - sungsstelle nach Muster 9 oder 10 Anz,eige zu er-\nzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein. statten, sobald die Versicherungsbestätigungen\nnach Muster 6 oder 8 ihre Geltung verloren haben.\nBei Versicherungsbestätigungen nach Muster 7 hat\ner nach Muster 9 anzuzeigen, sobald de1r vertrag-\nII a. Pflichtversicherung                liche Versicherungsschutz für ein Fahrzeug, dem\nein amtliches Kennzeichen zugeteilt worden ist, er-\n1. Uberwachung des Versicherungsschutzes           loschen ist. Kennt der Versicherer die zuständige\nbei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen          Zulassungsstelle nicht, so genügt die Anze.ige an\ndiejenige Zulassungsstelle, die ihm das amtliche\nKennzeichen oder die Vorlage der Versiche,rungs-\n§ 29 a\nbestätigung mitgeteilt hat.\nVersicherungsnachweis\n(2) Die zuständige Zulassungsstelle hat dem Ver-\n(1) Der Nachweis, daß eine dem Pflichtversiche-      sicherer auf dessen Anzeige unter Benutzung der\nrungsgesetz entsprechende Kraftfohrzeughaftpflicht- der Anzeige anhängenden Durchschrift mitzuteilen,\nversicherung besteht, ist durch eine vom Versiche- wann die Anzeige eingegangen ist, und die übrigen\nrer zu erteilende Versicherungsbestätigung nach auf dem Formblatt genannten Ang,aben zu machen.\nMusteir 6 zu erbringen. Hersteller von Kraftf ahr-\nzeugen oder Anhängern dürfen den Nachweis auch\nnach Muster 7, Betriebe des Kraftfahrzeughandels                                 § 29 d\nund· -handwerks für rote Kennzeichen auch nach Maßnahmen beim Fehlen des Verskherungsschutzes\nMuster 8 führen. Der Versicherer ist verpflichtet,\ndem Versicherungsnehmer bei Beginn des Versiche-           (1) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein amtliches\nrungsschutzes die Versicherungsbestätigung kosten-      Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtver-\nlos zu erteilen. Verlangt der Versicherungsnehmer sicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaft-\nweitere Ausfertigungen der Versicherungsbestäti- pflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich\ngung, so sind sie entsprechend der Reihenfolge, in der zuständigen ZulassungssteUe den Fahrz.eug-\nder sie ausgeferNgt worden sind, zu kennzeichnen, schein oder - bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für\nz. B. als „Zweite Ausfertigung\".                        die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist - die\namtliche Bescheinigung über die Zuteilung des\n(2) Die Zulassungsstelle hat dem Versicherer un- Kennzeichens abzuliefern und von ihr das Kenn-\nter Benutzung der der Versicherungsbestätigung zeichen entstempeln zu lassen. Handelt es sich um\nanhängenden Durchschrift                                einen Anhänger, so hat er der zuständigen Zu-","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Tei,I I\nldssungsstellP unverf'.üglich c1uch die etwa ausgefer-    mehr als 3 Buchstaben zusammen. Die Ziffern sind\ntigten Anhüngerverzpichnissc zur Eintragung der           in einer Zeile über den Buchstaben anzugeben. Die\nEntsl.()mpel un~J cl(•s Kennzeiclwns vorzulegen.          Nummer ist so zu wählen, daß jedes für das lau-\nfende Verkehrsjahr ausgegebene Versicherungs-\n(2) Erfährt die Zulc1ssLrngsstelle durch eine An-      kennzeichen sich von allen anderen gültigen Ver-\nzeige (§ 29 c) oder auf andere Weise, daß für das         sicherungskennzeichen unterscheidet. Das Ver-\nFahrzeug keine dem Pfl ichtvcrsicherungsgesetz ent-       kehrsjahr ist durch die Angabe des Kalenderjahrs\nsprechende        Kratlfahrzeughaft.pflichtversicherung   zu bezeichnen, in welchem es beginnt. Der zustän-\nbesteht, so hat sie unverzüglich den Fahrzeugschein       dige Verband der Kraftfahrtversicherer oder, wenn\noder ~ bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein       kein Verband zuständig ist, das Kraftfahrt-Bundes-\namtliches Kennzeichen zugeteilt ist        die amtliche   amt teilt mit Genehmigung des Bundesministers für\nBescheinigung über dü~ Zuteilung des Kennzeichens         Verkehr den Versicherern die Erkennungsnummern\neinzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln.           zu.\nHandelt es sich um einen Anhi::inger, so ist die Ent-\nstempelung auch in den etwa ausgefertigten An-                                     § 29 f\nhi::ingerverzeichnissen zu vermerken.\nMeldung an das Kraftfahrt-Bundesamt, Auskunft\n2. Uberwachung des Versicherungsschutzes                 (1) Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundes-\namt auf einer Karteikarte, deren Muster vom Kraft-\nbei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen\nfahrt-Bundesamt genehmigt ist, zu melden\n§ 29 e                         1. die E,rkennungsnummer des ausgehändigten Ver-\nsicherungskennzeichens,\nVersicherungskennzeichen\n2. den Namen und die Anschrift des Halters,\n(l) Folgende Fahrzeuge dürfen, wenn ihr Halter\n3. die Art und den Hersteller des Fahrzeugs,\nzum Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflichtver-\nsicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz ver-        4. die Fahrgestellnummer,\npflichtet ist und wenn sich ihr regelmäßiger Stand-       5. den Zeitpunkt der Beendigung des Versiche-\nort im Geltungsbereich dieser Verordnung befindet,            rungsverhältnisses gemäß § 3 Nr. 5 des Pflicht-\nunbeschadet der Vorschriften über die Betriebs-               versicherungsgesetzes.\nerlaubnispflicht auf öffentlichen Straßen nur in Be-\ntrieb gesetzt werden, wenn sie ein gültiges Ver-             (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt im Einzelfall\nsicherungskennzeichen führen:                             auf Antrag Behörden und bei Darlegung eines be-\nrechtigten Interesses auch anderen Auskunft über\n1. Kleinkrafträder mit einer durch die Baua.rt be-\ndie Fahrzeuge, die Halter und die Versicherungen.\nstimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr\nals 40 km/h;\n§ 29 g\n2. Fahrräder mit Hilfsmotor;\nRote Versicherungskennzeichen\n3. maschinell angetriebene Krankenfahrstühle.\nFahrten zur Feststellung und zum Nachweis der\n(2) Durch das Versicherungskennzc~ichen wird           Gebrauchsfähigkeit eines versicherungskennzei,-\nnachgewiesen, daß für das Fahrzeug eine dem               chenpflichtigen Fahrzeugs (Probefahrten) und Fahr-\nPflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahr-       ten, die in der Hauptsache der Uberführung eines\nzeughaftpflichtversicherung besteht. Der Versiche-        solchen Fahrzeugs an einen andeiren Ort dienen\nrer händigt dem Halter auf Antrag ein Versiche-            (Uberführungsfahrten), dürfen vorbehaltlich der\nrungskennzeichen aus und erteilt hierüber eine Be-        Vorschriften über die Betriebserlaubnispflicht mit\nscheinigung; für den Nachweis von Namen und               Versicherungskennzeichen unternommen werden,\nAnschrift des Halters gilt § 23 Abs. 1 Nr. 1 sinn-        deren Beschriftung und Rand rot sind. Als Probe-\ngemäß. Der Führer des Fahrzeugs hat die Bescheini-        fahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen An-\ngung mitzuführen und zuständigen Personen auf             regung der Kauflust durch Vorführung in der\nVerlangen zur Prüfung auszuhändigen. Versiche-            Off entlichkeit, nicht aber Fahrten gegen Vergütung\nrungskennzeichen und Bescheinigung dürfen dem             für Benutzung des Fahrzeugs. Für die Meldung sol-\nHalter erst nach Entrichtung der Prämie für das            cher V errsicherungskennzeichen gilt § 29 f Abs. 1\nVerkehrsjahr ausgehändigt werden, für das sie gel-         Nr. 3 bis 5 nicht; als Halter ist der Versicherungs-\nten sollen; sie verlieren ihre Geltung mit dem Ab-         nehmer anzugeben.\nlauf dieses Verkehrsjahrs. Als Verkehrsjahr gilt der\nZeitraum vom 1. März bis zum Ablauf des nächsten\n§ 29 h\nMonats Februar.\nMaßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des\n(3) Das Versicherungskennzeichen besteht aus                         Versicherungsverhältnisses\neiner Tafel, die eine Erkennungsnummer und das\nZeichen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrt-            Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ab-\nversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist,         lauf des Verkehrsjahrs, das auf dem Versicherungs-\ndas Zeichen des Versicherers trägt sowie das Ver-          kennzeichen angegeben ist, so hat der Versicherer\nkehrsjahr angibt, für welches das Versicherungs-           den Halter zur unverzüglichen Rückgabe des Ver-\nkennzeichen gelten soll. Die Erkennungsnummer              sicherungskennzeichens und der darüber e,rteilten\nsetzt sich aus nicht mehr als 3 Ziffern und nicht         Bescheinigung aufzufordern. Kommt der Halter der","Nr. 1:W   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                      3221\nAufforderung nicht nach, so lldt der Versicherer        nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muß,\nhiervon die zustündige Behörde (§ 68) in Kenntnis       aufzubewahren; es ist zuständigen Personen. auf\nzu setzen. Die Behörde zieht das Versicherungs-         Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen.\nkcnnzeiclwn und die Bescheinigung ein.\n2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger\n§ 32\nIII. Bau- und Betriebsvorschriften\nAbmessungen von Fahrzeugen und Zügen\n1. Allgemeine Vorschriften                  (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern beträgt\ndie höchstzulässige\n§ 30                          1. Breite über alles\nBeschaffenheit der Fahrzeuge                  a) allgemein                               2,5 m\nb) bei land- oder forstwirtschaftlichen\n(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet               Arbeitsgeräten                         3,0 m\nsein, daß\nc) bei auswechselbaren land- oder forst-\n1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt             wirtschaftlichen Anbaugeräten an\noder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert            Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen\noder belästigt,                                            sowie bei Geräten an Fahrzeugen für\ndie Straßenunterhaltung                 3,0 m\n2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Ver-\nd) bei Schneeräumgeräten - ausgenom-\nletzungen möglichst geschützt sind und das Aus-            men während der Schneeräumung -         3,0 m\nmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst\ngering bleiben.                                         e) bei Anhängern hinter Krafträdern        1,0 m\nUnberücksichtigt bleiben Breitenüber-\n(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bau-          schreitungen durch Reifen in der Be-\nweise hergestellt sein und in dieser erhalten wer-         rührungszone mit der Fahrbahn, Schnee-\nden.                                                       ketten, Begrenzungsleuchten, Spurhalte-\nleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger, Au-\n(3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit            ßenspiegel, elastische      Schmutzfänger\nwichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abge-          und herablaßbare Trittstufen. Gemessen\nnutzt oder beschädigt werden können, müssen ein-            wird bei geschlossenen Türen und Fen-\nfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein.           stern und bei Geradeausstellung der\nRäder.\n2. Höhe über alles                             4,0 m\n§ 31\n3. Länge über alles              ausgenommen\nVerantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge            Außenspiegel -\n(1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander          a) bei Einzelfahrzeugen         ausgenom-\nverbundener Fahrzeuge führt, muß zur selbständi-                men Sattelanhänger -                  12,0 m\ngen Leitung geeignet sein.                                  b) bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzug-\nmaschine und Sattelanhänger)          15,0 m\n(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht an-         c) be,i Kraftomnibussen, die als Gelenk-\nordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder                fahrzeuge ausgebildet sind (Kraft-\nbekannt sein muß, daß der Führer nicht zur selb-               fahrzeuge, deren Nutzfläche durch\nständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der               ein Gelenk unterteilt ist, bei denen\nZug, das Gespann, die Ladung odeir die Besetzung                der angelenkte Teil jedoch kein\nnicht vorschriftsmäßig ist odeir daß die Verkehrs-              selbständiges Fahrzeug darstellt)     18,0 m\nsicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder\nd) bei Zügen (unter Beachtung der Vor-\ndie Besetzung leidet.\nschriften über die Einzelfahrzeuge)   18,0 m.\n(2) Kraftfahrzeuge und Züge müssen so gebaut\n§ 31 a                         und eingerichtet sein, daß die bei einer Kreisfahrt\nvon 360° überstrichene Ringfläche mit einem äuße-\nFührung eines Fahrtenbuchs               ren Radius von 12 m keine größere Breite als 6,7 m\nDie Verwaltungsbehörde kann einem Fahrzeug-          hat. Dabei muß die vordere - bei hinterradgelenk-\nhalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung       ten Fahrzeugen die hintere - äußerste Begrenzung\neines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn die Feststel-       des Kraftfahrzeugs auf dem Kreis von 12 m Radius\nlung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwider-          geführt werden. Beim Einfahren aus der tangieren-\nhandlung gegen Verkehrsvo,rschriften nicht mög-         den Geraden in diesen Kreis darf kein Teil des\nlich war. Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter     Kraftfahrzeugs ode,r Zuges diese Gerade um mehr\nhat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahr-         als 0,8 m nach außen überschneiden.\nzeug und für jede einzelne Fahrt unverzüglich nach         (3) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile\nderen Beendigung einzutragen, wer das Fahrzeug          so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als un-\ngeführt hat. Das Fahrtenbuch ist noch 6 Monate          vermeidbar gefährden.","3222                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I\n§ 32 a                                                      § 33\nMitführen von Anhängern                                  Schleppen von Fahrzeugen\nHinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger             (1) Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb\nmitgeführt werden. Es dürfen jedoch hinter Zug-          als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als\nmaschinen 2 Anhänger mitgeführt werden, wenn die         Anhänger betrieben werden. Die Verwaltungsbehör-\nfür Züge mit einem Anhä.nger zulässige Länge nicht       den (Zulassungsstellen) können in Einzelfällen Aus-\nüberschritten wird. Hinter Sattelkraftfahrzeugen         nahmen genehmigen.\ndarf kein Anhctnger mitgeführt werden. Hinter\nKraftomnibussen darf nur ein lediglich für die Ge-          (2) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 genehmigt,\npäckbeförderung bestimmter Anhänger mitgeführt           so gelten folgende Sondervorschriften:\nwerden. Für Kraftomnibusse, die im Linienverkehr,        1. Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein\nbesonders im Berufsverkehr, eingesetzt werden,               Fahrzeug mitführen. Dabei muß das geschleppte\nkann die Genehmigungsbehörde in dringenden Be-               Fahrzeug durch eine Person gelenkt werden, die\ndarfsfällen das Mitführen eines Omnibusanhängers             die beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug\nzulassen; die Gesamtlän9e des Zuges darf 18 m nicht          erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt\nübersteigen.                                                 nicht, wenn die beiden Fahrzeuge durch eine Ein-\nrichtung verbunden sind, die ein sicheres Lenken\n§ 32 b                              auch des geschleppten Fahrzeugs gewährleistet,\nUnterfahrschutz                          und die Anhängelast nicht mehr als die Hälfte\ndes Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, je-\n(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einer durch\ndoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt.\ndie Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nmehr als 25 km/h, bei denen der Abstand von der          2. Das geschleppte Fahrzeug unte,rliegt nicht den\nhinteren Begrenzung bis zur letzten Hinterachse              Vorschriften über das Zulassungsverfahren.\nmehr als 1000 mm beträgt und bei denen in unbela-        3. Das geschleppte Fahrzeug bildet mit dem ziehen-\ndenem Zustand entweder das hintere Fahrgestell in            den Fahrz&lug keinen Zug im Sinne des§ 32.\nseiner ganzen Breite oder die Hauptteile der Karos-      4. Bezüglich der §§ 41, 53, 54, 55 und 56 gilt das\nserie eine lichte Höhe von mehr als 700 mm über              geschleppte Fahrzeug als Kraftfahrzeug.\nder Fahrbahn haben, müssen mit einem Unterfahr-\ns_chutz ausgerüstet sein.                                5. § 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 1 ist\nnicht anzuwenden.\n(2) Der Unterfahrschutz muß wie folgt beschaffen      6. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht\nsein:\nvon mehr als 4 t dürfen nur mit Hilfe einer Ab-\n1. Die Unterkante des Unterfahrschutzes muß bei              schleppstange mitgeführt werden.\nunbeladenem Fahrzeu9 weniger als 700 mm vom          7. Die für die Verwendung als Kraftfahrzeug vor-\nBoden entfernt sein.                                     geschriebenen oder für zulässig erklärten licht-\n2. Der Unterfahrschutz darf an der Befestigungs-             technischen Einrichtungen dürfen am geschlepp-\nstelle die Fahrzeugbreite nicht überschreiten und        ten Fahrzeug angebracht sein. Soweit sie für An-\nan keiner Seite mehr als 100 mm unterschreiten.          hänger nicht vorgeschrieben sind, brauchen sie\nnicht betriebsfertig -zu sein.\n3. Der Unterfiahrschutz muß so weit hinten wie mög-\nlich am Fahrzeug angebracht sein; e,r darf nicht\n§ 34\nmehr als 600 mm von der hinteren Begrenzung\ndes Fahrzeugs entfernt sein.                                      Achslast und Gesamtgewicht,\nLaufrollenlast von Gleiskettenfahrzeugen\n4. Die Enden des Unterfahrschutzes dürfen nicht\nnach hinten umgebogen sein.                             (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den\n5. Der Unterfahrschutz muß fest mit den Fahrzeug-        Rädern einer Achse auf die Fahrbahn übertragen\nlängsträge,rn oder mit anderen an deren Stelle       wird. Die Einzelachslast ist die Gesamtlast aller\nvorhandenen Bauteilen verbunden sein.                Räder, deren Mittelpunkte zwischen 2 weniger als\n1 m voneinander entfernten, zum Mittellängsschnitt\n6. Der Unterf,ahrschutz muß die Bie,gefestigkeit         des Fahrzeugs rechtwinklig stehenden Vertikalebe-\neines Stahlträgers besitzen, dessen Querschnitt      nen liegen (Einzelachse). Die Doppelachslast ist die\nein Widerstandsmoment gegen Biegung von              Gesamtlast aller Räder, deren Mittelpunkte zwi-\n20 cm:i aufweist.                                    schen 2 mindestens 1 m und weniger als 2 m von-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für              einander entfernten, zum Mittellängsschnitt des\nFahrzeugs rechtwinklig stehenden Vertikalebenen\n1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,         liegen (Doppelachse).\n2. Arbeitsmaschinen,\n(2) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die\n3. Sattelzugmaschinen,                                   unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspru-\n4. zweirädrige Anhänger, die zum Transport von           chung und nachstehender Vorschriften nicht über-\nLangmaterial bestimmt sind,                          schritten werden darf:\n5. Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein eines             § 34 Abs. 3 (Höchstwerte für Achslasten)\nUnterfahrschutzes mit dem Verwendungszweck               § 36          (Bereifung und Laufflächen);\ndes Fahrzeugs unvereinbar ist.                          § 41 Abs. 11 (Bremsen an einachsigen Anhängern).","Nr. 128   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29.November 1974                         3223\nDas zulilssige GesdmL9ewichl ist dds Gewicht, das           außen an der rechten Seite des Fahrzeugs jeweils\nunter Berücksichtigun9 der Werkstoffbeanspru-              über den Rädern die zulässigen Achslasten sowie\nchung und nc1chstehender Vorschriften nicht über-           am vorderen Teil der Fahrzeuge das zulässige Ge-\nschritten werdc-~n darf:                                    samtgewicht - bei Sattelzugmaschinen und bei Sat-\n§ 34 Abs. 3   (Höchslwc>rl.e für Achslasten und         telanhängern auch die zulässige Aufliegelast - an-\nGc->samtgewichte);                         geschrieben sein; die Höhe der Schriftzeichen muß\nmindestens 49 mm, die Schriftstärke mindestens\n§ 34 Abs. 6 und 7 (Sonderbestimmungen für Gleis-\n7 mm betragen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge der\nkettenfahrzeuge);\nBundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei\n§ 34 a        (Anzahl der zulilssigen Plätze in         und des Katastrophenschutzes sowie für eisenbe-\nKraftomnibussen);                         reifte Anhänger, die nur für land- oder forstwirt-\n§ 35          (Mindestmotorleistung);                   schaftliche Zwecke verwendet werden. Bei Fahr-\n§ 41 Abs. lO (Auflaufbremsen);                          zeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von\n§ 41 Abs. 15 (Dc1Uerbremse).                            nicht mehr als 2,8 t genügen Schriftzeichen mit einer\nHöhe von mindestens 20 mm und einer Schriftstärke\nDas danach zuldssige Gesamtgewicht errechnet sich          von mindestens 2,5 mm. Bei Sattelzugmaschinen\n1. bei Zügen aus der Summe der zulässigen Ge-              dürfen die zulässigen Achslasten und die zulässige\nsamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des           Aufliegelast an einem anderen Teil der rechten\nAnhängers,                                             Fahrzeugseite (z. B. am Führerhaus) angeschrieben\nsein.\n2. bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zu-\nlässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine             (5) Kann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlan-\nund des Sattelanhängers, vermindert um die je-         gen einer zuständigen Person die Einhaltung der\nweils höhere zulässige Aufliegelast der Sattel-        für das Fahrzeug zugelassenen Achslasten nicht\nzugmaschine oder des Sattelanhängers, bei glei-        glaubhaft machen, so ist er verpflichtet, sie nach\nchen zulässigen Aufliegelasten um diesen Wert.         Weisung dieser Person auf einer Waage oder einem\nErgibt sich danach ein höherer Wert als 38 t, so gel-      Achslastmesser (Radlastmesser) feststellen zu las-\nten als zulässiges Gesamtgewicht 38 t.                     sen. Liegt die Waage nicht in der Fahrtrichtung des\nFahrzeugs, so besteht diese Verpflichtung nur, wenn\n(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luft-         der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km\nreifen oder den in § 36 für zulässig erklärten Gummi-      beträgt. Nach der Wägung ist dem Führer eine Be-\nreifen dürfen die zulässige Achslast und das zuläs-        scheinigung über das Ergebnis der Wägung zu er-\nsige Gesamtgewicht folgende Werte nicht über-              teilen. Die Kosten der Wägung fallen dem Halter\nsteigen:                                                   des Fahrzeugs zur Last, wenn ein zu beanstandendes\n1. Einzelachslast                                  10,0 t  Ubergewicht festgestellt wird. Die prüfende Person\njedoch im Saarland für den grenzüber-                  kann eine der Uberlastung entsprechende Um- oder\nschreitenden Güterverkehr                      13,0 t  Entladung fordern, deren Kosten der Halter zu tra-\ngen hat.\n2. Doppelachslast                                  16,0 t\njedoch im Saarland für den grenzüber-                     (6) Bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise auf\nschreitenden Güterverkehr                      21,0 t  endlosen Ketten oder Bändern laufen (Gleisketten-\nfahrzeuge), darf die Last einer Laufrolle auf ebener\n3. zulässiges Gesamtgewicht\nFahrbahn 1,5 t nicht übersteigen. Laufrollen müssen\na) Einzelfahrzeug - ausgenommen Sat-                   bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr\ntelanhänger -                                       als 8 t so angebracht sein, daß die Last einer um\n1. Fahrzeug mit nicht mehr als 2 Ach-              60 mm angehobenen Laufrolle bei stehendem Fahr-\nsen                                     16,0 t  zeug nicht mehr als doppelt so groß ist wie die auf\njedoch im Saarland für den grenz-               ebener Fahrbahn zulässige Laufrollenlast. Das Ge-\nüberschreitenden Güterverkehr           19,0 t  samtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen darf 18 t\n2. Fahrzeug mit mehr als 2 Achsen           22,0 t  nicht übersteigen.\njedoch im Saarland für den grenz-                  (7) Ein Gleiskettenfahrzeug (Absatz 6) darf die\nüberschreitenden Güterverkehr           26,0 t  Fahrbahn zwischen der ersten und letzten Laufrolle\nb) Kraftomnibus, der als Gelenkfahrzeug                höchstens mit 4 t je Meter belasten; die Belastung\nausgebildet ist,                           28,0 t  darf 6 t je Meter betragen, wenn sich das Gewicht\nc) Sattelkraftfahrzeug                         38,0 t  auf 2 hintereinander laufende Gleiskettenpaare oder\neine Radachse und ein Gleiskettenpaar verteilt und\nd) Zug (unter Beachtung der Vorschrif-\nder Längsabstand zwischen der Mitte der vorderen\nten über die Einzelfahrzeuge)              38,0 t.\nund hinteren Auflageflächen mindestens 3 m be-\nSind Fahrzeuge mit anderen Reifen versehen, so             trägt.\ndarf die Achslast höchstens 4 t betragen. Straßen-\nwalzen sind von den Vorschriften über Achslasten                                   § 34 a\nbefreit. Das zulässige Gesamtgewicht dreirädriger\nFahrräder mit Hilfsmotor zur Lastenbeförderung                        Besetzung von Kraftomnibussen\ndarf höchstens 250 kg betragen.                               (1) In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr Perso-\n(4) Bei Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen           nen befördert werden, als nach den Angaben im\nund bei Anhängern zur Lastenbeförderung müssen             Fahrzeugschein Plätze zulässig sind.","3224                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(2)  Die Zahl d(!r z.ulüssi~wn Prntze ergibt sich           (2) Die Sitze, ihre Lehnen und ihre BefestigunrJ\ndus dem Leergew.icht und dPm zulässigen Gesamt-             müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb\ngewicht des f'i.lhrzeuqs sowie einem Durchschnitts-         auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klapp-\n~1ewid1t von 65 kq          lwi Kraftomnibussen im Ge-      bare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich wei-\nJe~JenhPilsv<'rkchr von 7:-i kg      für jede erwachsene    tere Sitze befinden und die nach hinten nicht durch\nPers(rn. Für Kind(!r bis zum vol l<!ndeten 14. Lebens-      eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müs-\njahr ist (!in Durchschnitts~JPwicht von 50 kg zugrunde     sen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung\nzu legen. Auf Antrc1q des VerJ(i.gungsberechtigten,         selbsttütig verriegeln; dies gilt nicht für seitlich\nodt'r wenn d i<~ A ussti:l l.lung des Fahrzeugs dies er-    klappbare Sitze (z.B. im Gang von Kraftomnibus-\nfordert, ist ei1w niedrigere Zahl von Plätzen fest-         sen). Die Entriegelungseinrichtung muß von dem\nzul<:!gen. Durch bcml iclw Maßnalnnen muß sicher-           dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und\ngestellt sein, daß das zu ltissi~Je Gesamtgewicht durch     bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu be-\neine Uberbesetzung des Fahrzeuqs nicht überschrit-          tätigen sein. Rückenlehnen müssen so beschaffen\nten werden krmn; dies ~Jilt nicht, wenn das Fahrzeug        sein, daß .für die Insassen Verletzungen nicht zu\nausschließlich für Fahrten verwendel wird, bei de-          e,rw arten sind.\nnen Stehpldlzc unzulüssig sind.                                (3) Zugmaschinen -      ausgenommen Elektrokar-\n(3) Je 2 nebeneinandt>rlie{Jende Plätze dürfen im       ren und einachsige Zugmaschinen - müssen mit\nRahmen des zulässigen Gesamtgewichts des Fahr-              einem fest angebrachten Sitz für mindestens einen\nzeugs mil 3 Kindern bis zum vollendeten 12. Lebens-         Beifahrer ausgerüstet sein.\nJahr besetzt werden. Dies gilt nicht im Gelegen-               (4) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert\nheitsverkehr nach § 4b des Personenbeförderungs-            wird,. müssen mit einem Sitz, einem Handgriff und\ngesetzes.                                                   beiderseits mit Fußstützen für den Beifahrer ausge-\nrüstet sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines\n(4) Für Stehpld.tze müssen geeignete Halteeinrich-\nKindes unter 7 Jahren, wenn für das Kind ein be-\ntungen vorhanden sein.\nsonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidun-\n(5) Glasscheiben, cl ie unmittelbar an Stehplätze       gen oder gleich wirksame Einrichtungen dafür ge-\nangrenzen, müssen mit Schutzstangen versehen                sorgt ist, daß die Füße des Kindes nicht in die\nsein, wenn der untere Rimd der Scheibe weniger als          Speichen geraten können.\n1400 mm über dem Fußboden liegt und die Scheibe               (5) Abmessungen und Anordnung der Sitze in\nnicht aus vorgespannl.E!m Gli.1s besteht.                   Kraftomnibussen müssen der Anlage X entspre-\n(6) Die Zahl der zugelassenen Sitz- und Stehplätze      chen. Bei Fahrzeugen mit mehr als 14 Fahrgast-\nist an gut sichtban~r Stelle in gut lesbarer Schrift       plätzen müssen die Sitze so angeordnet sein, daß\nanzuschreiben.                                              in Längsrichtung des Fahrzeugs ein Gang frei bleibt.\n(6) Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen mit\neinem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als\n§ 35                           2,8 t müssen mit Einrichtungen (Verankerungen)\nMotorleistung                         zum Anbringen von mindestens je einem Schulter-\ngurt in Verbindung mit einem Beckengurt {Drei-\nBei Lastkraftwagen und Krnftomnibussen, bei             punktgurt) für die unmittelbar hinter der Wind-\nSattelkraftfahrzeugen zur Güter- oder Personenbe-           schutzscheibe befindlichen Außensitze versehen\nförderung sowie bei Lastkraftwagen- und Kraft-              sein; dies gilt nicht für Personenkraftwagen, wenn\nomnibuszügen muß eine Motorleistung von minde-              Rückhaltesysteme nach Absatz 7 eingebaut sind.\nstens 8 PS (6 kW), bei Zugmaschinen und Zugma-              An den übrigen Sitzen sowie an sämtlichen Sitzen\nschinenzügen --- ausgenommen für land- oder forst-          der in Satz 1 genannten Fahrzeuge mit offenem Auf-\nwirtschaftliche Zwecke -- von mindestens 3 PS               bau genügen Verankerungen für Beckengurte\n(2,2 kW) je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts            (Zweipunktgurte).\ndes Kraftfahrzeugs und der jeweiligen Anhängelast\n(7) In Personenkraftwagen     sowie in Lastkraft-\nvorhanden sein; dies gilt nicht für die mit elektri-\nwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von\nscher Energie angetriebenen Fahrzeuge sowie für\nnicht mehr als 2,8 t muß für die unmittelbar hinter\nKraftfahrzeuge -- auch mit Anhänger - mit einer\nder Windschutzscheibe befindlichen Außensitze je-\ndurch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-\nweils mindestens ein Schultergurt in Verbindung\nkeit von nicht mehr als 25 km/h.\nmit einem Beckengurt (Dreipunktgurt) in betriebs-\nfertigem Zustand mitgeführt werden; dies gilt nicht,\nwenn die vorgenannten Außensitze mit Rückhalte-\n§ 35 a                           systemen ausgerüstet sind, die in ihrer Wirkung\nSitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme           mindestens Dreipunktgurten entsprechen. In den in\nSatz 1 genannten Fahrzeugen mit offenem Aufbau\n(1) Der Sitz oder Stand des Fahrzeugführers und         genügen Beckengurte (Zweipunktgurte).\nsein Betätigungsraum sowie die Einrichtungen zum\nFühren des Fahrzeugs müssen so angeordnet und                                        § 35 b\nbeschaffen sein, daß das Fahrzeug -- auch bei ange-\nEinrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge\nlegtem Sicherheitsgurt oder Verwendung eines\nanderen Rückhaltesystems -- sicher geführt wer-                (1) Die Einrichtungen zum Führen der Fahrzeuge\nden kann.                                                   müssen leicht und sicher zu bedienen sein.","Nr.1'.W   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                       3225\n(2) Für den Fahr:t.l~ugfühwr muß ein ausreichen-       (4) In· Kraftomnibussen müssen Ein- und Aus-\ndes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungs-    stiege für die Fahrgäste an der rechten Fahrzeug-\nverhältnissen gewährleistet sein. Bei Kraftomnibus-    seite hegen. Es müssen mindestens vorhanden sein\nsen muß durch bauliche Maßnahmen sichorgestellt        1. bei Fahrzeugen mit nicht mehr als 26 Fahrgast-\nsein, daß sich neben dem Fahrzeugführer keine Per-         plätzen ein Ein- und Ausstieg mit mindest~ns\nsonen aufhalten können. In Kraftomnibussen des             650 mm lichter Weite,\nFerienziel-Reiseverkehrs, des Ausflugs- und des\nMietomnibusverkehrs (§ 48 Abs. 1 und 2 und § 49        2. bei Fahrzeugen mit mehr als 26 Fahrgastplätzen\ndes Personenbeförderungsgesetzes) dürfen jedoch            2 Ein- und Ausstiege mit mindestens je 650 mm\nneben dem Platz des Fahrzeugführers 2 Sitze für das        oder ein Ein- und Ausstieg mit mindestens\nBegleitpersonal vorhanden sein, wenn an diesen             1200 mm lichter Weite.\nSitzen die Aufschrift „Nur für Begleitpersonal\" an        (5) Bei Kraftomnibussen dürfen beim Einmann-\ngut sichtbarer Stelle gut lesbar angebracht ist; dies  betrieb im Linienverkehr für die Fahrgäste höch-\ngilt auch, wenn diese Kraftomnibusse im Linienver-     stens 2 Ein- und Ausstiege vorhanden oder in Ge-\nkehr (§ 42 und § 43 Nr. 1 bis 4 des Personenbeförde-   brauch sein. Die Ein- und Ausstiege müssen so an-\nrungsgesetzes) verwendet werden.                       geo11dnet sein, daß der Führer von seinem Sitz aus\ndas Ein- und Aussteigen der Fahrgäste beobachten\nkann. Türen müssen vom Führersitz aus geöffnet\n§ 35 C\nund geschlossen werden können; die Endstellungen\nHeizung und Lüftung                   der Türen müssen dem Führer sinnfällig angezeigt\nwerden. Satz 3 gilt nicht, wenn der durchschnitt-\nGeschlossene Führerräume in Kraftfahrzeugen mit\nliche Haltestellenabstand mehr als 3 km beträgt.\neiner durch die Bauart bestimmten Höchstge-\nschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen ausrei-         (6) Türen müssen während der Fahrt geschlossen\nchend beheizt und belüftet werden können.              sein.\n§ 35 f\n§ 35 d                                    Notausstiege in Kraftomnibussen\nEinrichtungen zum Auf- und Absteigen, Fußboden\n(1) In Kraftomnibussen müssen Notausstiege vor-\n(1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muß siche-     handen sein, und zwar an jeder Längsseite minde-\nres Auf- und Absteigen ermöglichen.                    stens\n1. ein Notausstieg bei nicht mehr als 26 Fahrgast-\n(2) Bei Kraftomnibussen darf die Trittstufe der\nplätzen,\nEin- und Ausstiege für Fahrgäste - bei mehreren\nTrittstufen die untere -- höchstens 400 mm über der    2. zwei Notausstiege bei 27 bis 50 Fahrgastplätzen,\nFahrbahn liegen.                                       3. drei Notausstiege bei 51 bis 80 Fahrgastplätzen,\n(3) Der Fußboden in Kraftomnibussen muß aus-        4. vier Notausstiege bei mehr als 80 Fahrgastplät-\nreichende Sicherheit gegen Ausgleiten bieten.              zen.\n(4) Ubergänge innerhalb von Kraftomnibussen,        An der rechten Längsseite darf ein Notausstieg\ndie Gelenkfahrzeuge sind, müssen so ausgeführt         weniger vorgesehen werden, wenn sich in der Rück-\nsein, daß sie von den Fahrzeuginsassen ohne Gefahr     wand eine Tür mit einer lichten Weite von minde-\nbetreten werden können.                                stens 430 mm oder ein Notausstieg befindet.\n(2) Notausstiege sind\n§ 35 e                         l. Fenster mit lichten Abmessungen von mindestens\n600 mm X 430 mm. Sie müssen sich leicht und\nTüren\nschnell öffnen, zerstören oder entfernen lassen.\n(1) Türen und Türverschlüsse müssen so beschaf-         Die Ecken der Fenster, die als Notausstiege vor-\nfen sein, daß beim Schließen störende Geräusche            gesehen sind, können mit einem Radius bis zu\nvermeidbar sind.                                           250 mm abgerundet sein. Durch Schutzstangen\ndarf die Benutzung von Fenstern als Notausstiege\n(2) Türverschlüsse müssen so beschaffen sein,           nicht erschwert we1rden. Fenster mit lichten Ab-\ndaß ein unbeabsichtigtes Offnen der Türen nicht zu         messungen von mindestens 1200 mm X 430 mm\nerwarten ist.\ngelten als 2 Notausstiege,\n(3) Die Türbänder (Scharniere) von Drehtüren -      2. Türen in der linken Seitenwand mit einer lichten\nausgenommen Falttüren -- an den Längsseiten von            Weite von mindestens 430 mm. Die Türen müssen\nKraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart be-             von innen jederzeit leicht geöffnet werden kön-\nstimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als                nen,\n25 km/h müssen auf der in der Fahrtrichtung vorn       3. bei Kraftomnibussen mit nicht mehr als 14 Fahr-\nliegenden Seite der Türen angebracht sein. Dies gilt       gastplätzen die Ein- und Ausstiege, wenn alle\nbei Doppeltüren für den Türflügel, der zuerst ge-          Fahrzeuginsassen sie erreichen können.\nöffnet wird; der andere Türflügel muß für sich ver-\nriegelt werden können. Türen müssen bei Gefahr            (3) Notausstiege müssen durch die Aufschrift\nvon jedem erwachsenen Fahrgast geöffnet werden          „Notausstieg\" deutlich gekennzeichnet sein, soweit\nkönnen.                                                es sich nicht um Türen handelt.","3226                                Bundesge1setzbLatt, Jahrgang 1974, Tei1l I\n§ 35 g                           muß, daß es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit\nsowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend\nFeuerlöscher in Kraftomnibussen\nschützt.\n(1) In Kraftomnibussen muß mindestens ein Feuer-\nlöscher mit einem Füllgewicht von 6 kg in betriebs-                                 § 36\nfertigem Zustand mitgeführt werden. Zulässig sind                        Bereifung und Laufflächen\nnur Feuerlöscher, die für die Brandklassen\n(1) Maße und Bauart der Reifen müssen den Be-\nA: Brennbare feste Stoffe (flammen- und glutbil-          triebsbedingungen, besonders der Belastung und\ndend),                                               Geschwindigkeit, entsprechen. Bei Verwendung von\nB: Brennbare flüssige Stoffe (flammenbildend),            M-t-S-Reifen (Winterreifen) gilt die Forderung hin-\nsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn\nC: Brennbare gasförmige Stoffe (flammenbildend),\ndie für M-t-S-Reifen zulässige Höchstgeschwindig-\nbei Oberleitungsomnibussen außerdem für die               keit unter der durch die Baua,rt bestimmten Höchst-\nBrandklasse                                               geschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch\nE: Brä.nde der Klasse~ A bis C in Gegenwart elek-         1. die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwin-\ntrischer Spannung                                        digkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinn-\namtlich zugelassen sind.                                      fällig angegeben ist,\n(2) Feuerlöscher sind in den Fahrzeugen an gut         2. die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwin-\nsichtbarer und leicht zugä.nglicher Stelle unterzu-           digkeit im Betrieb nicht überschritten wird.\nbringen, ein Löscher in unmittelbarer Nähe des            Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Un-\nFahrzeugführers.                                          ebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschä-\n(3) Das Fahrpersonal muß mit der Handhabung            digen können; eiserne Reifen müssen abgerundete\nder Löscher vertraut sein; hierfür ist neben dem          Kanten haben. Nägel müssen eingelassen sein.\nFahrpersonal auch der Halter des Fahrzeugs ver-\n(2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger\nantwortlich.\nmüssen mit Luftreifen versehen sein, sioweit nicht\n(4) Die Fahrzeughalter müssen die Feuerlöscher         nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind.\ndurch fachkundige Prüfe,r mindestens einmal inner-        Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen\nhalb von 12 Monaten auf Gebrauchsfähigkeit prüfen         überwiegend durch den Uberdruck des eingeschlos-\nlassen. Beim Prüfen, Nachfüllen und bei Instand-          senen Lufänha1ts bestimmt wLrd. Luftreifen an Kraft-\nsetzung der Feuerlöscher müssen die Leistungswerte        fahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Um-\nund technischen Merkmale, die dem jeweiligen Typ          fang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit\nzugrunde liegen, gewährleistet bleiben. Auf einem         Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Die\nam Feuerlöscher befestigten Schild müssen der             Profilrillen oder Einschnitte müssen an jeder Stelle\nName des Prüfers und der Tag der Prüfung ange-            der Lauffläche mindestens 1 mm Nef sein.\ngeben sein.\n(3) Statt Luftreifen s,ind für Fahrzeuge mit Ge-\n§ 35 h\nschwindigkeiten von nicht mehr als 25 km/h (für\nErste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen          Kraftfahrzeuge ohne gefederte Triebachse jedoch\nnur bei Höchstgeschwindigkeiten von nicht mehr\n(1) In Kraftomnibussen sind Verbandkästen, die\nals 16 km/h) Gummireifen zulässig, die folgenden\nselbst und deren Inhalt an Erste-Hilfe-Material den\nAnforderungen genügen: Auf beiden Seiten des Rei-\nNormblättern DIN 13 163, Ausgabe März 1969 oder\nfens muß eine 10 mm breite, hervorstehende und\nDIN 13 164 Blatt 1, Ausgabe April 1968 entsprechen,\ndeutlich erkennbare Rippe die Grenze angeben, bis\nmitzuführen, und zwar mindestens\nzu welcher der Reifen abgefahren werden darf; die\n1. ein Verbandkasten in Kraftomnibussen mit nicht         Rippe darf nur durch Angaben über den Hersteller,\nmehr als 26 Fahrgastplätzen,                          die Größe und dergleichen sowie durch Aussparun-\n2. 2 Verbandkästgn in anderen Kraftomnibussen.            gen des Reifens unterbrochen sein. Der Reifen muß\nan der Abf ahrgrenze noch ein Arbeitsvermögen\n(2) Die Verbandkästen in Kraftomnibussen müs-          von mindestens 6 mkg (60 J) haben. Die Flächen-\nsen an leicht zugänglicher Stelle untergebracht sein;     pressung des Reifens darf unter der höchstzulässi-\ndiese Stelle ist deutlich zu kennzeichnen.                gen statischen Belastung 8 kg/ cm2 (0,8 N/mm 2 )\nnicht übersteigen. Der Reifen muß zwischen Rippe\n(3) In anderen als den in Absatz 1 genannten           und Stahlband beiderseits die Aufschrift tragen:\nKraftfahrzeugen mit eineir durch die Bauart be-           „6 mkg\" (,,60 J\"). Das Arbeüsvermögen von 6 mkg\nstimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als               (60 J) ist noch vorhanden, wenn die Eindrückung\n6 km/h mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen,               der Gummibereifung eines Rades mit Einzel- oder\nKrafträdern, Zug- oder Arbeitsmaschinen in land-          Doppelreifen beim Aufbringen einer Mehrlast von\noder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie anderen        1000 kg auf die bereits mit der höchstzulässigen\nZug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie einachsig            statischen Belastung beschwerte Be,reifung um einen\nsind, ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach      Mindestbetrag zunimmt, der sich nach folgender\nArt, Menge und Beschaffenheit mindestens dem              Formel errechnet:\nNormblatt DIN 13 164 Blatt 1, Ausgabe April 1968\nentspricht. Das Erste-Hilfe-Material ist in einem Be-                             6000\nhältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein                           f = P + 500","Nr. 128 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                        3227\ndabei bedeutet f cll)n Mindestbetrag der Zunahme           Beschaffenheit der Laufflächen und der Federung\ndes Eindrucks in Millimetern und P die höchst-             wird für Gleiskettenfahrzeuge und Züge, in denen\nzulässige~ statische Belastung in Kilogramm. Die           Gleiskettenfahrzeuge mitgeführt werden,\nhöchstzulässige sl.t1Lische Belastung darf 100 kg/cm\n1. allgemein die Geschwindigkeit auf 8 km/h,\n(100 Nimm) der Grundflächenbreite des Reifens\nnicht übersteigen; sie darJ jedoch 125 kg betragen,        2. wenn die Laufrollen der Gleisketten mit 40 mm\nwenn die Fahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit                  hohen Gummireifen versehen sind oder die Auf-\nvon 8 km/h nicht übcrschrei ten und entsprechende              lageflächen der Gleisketten ein Gummipolster\nGeschwindigkeitsschilder (§ 58) angebracht sind.               haben, die Geschwindigkeit auf 16 km/h\nDie Flächenpressun9 ist unter der höchstzulässigen         beschränkt; sind die Laufflächen gummigepolstert\nstatischen Belastung ohne Berücksichtigung der             und die Laufrollen mit 40 mm hohen Gummireifen\nAussparung auf der Lauffläche zu ermitteln. Die            versehen oder besonders abgefedert, so ist die Ge-\nVorschriften über das Arbeitsvermögen gelten nicht         schwindigkeit nicht beschränkt.\nfür Gummireifen an Elektrokarren mit gefederter\nTriebachse und einer durch die Bauart bestimmten\n§ 36 a\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h\nsowie deren Anhänger.                                                    Radabdeckungen, Ersatzräder\n(4) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von              (1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren An-\nnicht mehr als 125 kg/cm (125 Nimm) Reifenbreite           hängern müssen mit hinreichend wirkenden Abdek-\nsind zulässig                                              kungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbau-\nten) versehen sein.\n1. für Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaft-\nlichen Betrieben, deren zulässiges Gesamtgewicht          (2) Absatz 1 gilt nicht für\n4 t und deren durch die Bauart bestimmte Höchst-       1. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart be-\ngeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt,                   stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr\n2. für Arbeitsmaschinen (§ 18 Abs. 2), deren durch             als 25 km/h,\ndie Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit             2. die Hinterräder von Sattelzugmaschinen, wenn\n8 km/h nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die            ein Sattelanhänger mitgeführt wird, dessen Auf-\nvon ihnen mitgeführt werden,                               bau die Räder überdeckt und die Anbringung\neiner vollen Radabdeckung nicht zuläßt; in die-\n3. hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit\nsem Falle genügen Abdeckungen vor und hinter\nvon nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift)\ndem Rad, die bis zur Höhe der Radoberkante\na) für Möbelwagen,                                         reichen,\nb) für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie\n3. eisenbereifte Fahrzeuge,\nnur zwischen dem Festplatz oder Abstellplatz\nund dem nächstgelegenen Bahnhof oder zwi-          4. Anhänger zur Beförderung von Eisenbahnwagen\nschen dem Festplatz und einem in der Nähe              auf der Straße (Straßenroller),\ngelegenen Abstellplatz befördert werden,           5. Anhänger, die in der durch§ 58 vorgeschriebenen\nc) für Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn              Weise für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht\nsie von oder nach einer Baustelle befördert            mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind,\nwerden und nicht gleichzeitig zu einem erheb-\n6. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,\nlichen Teil der Beförderung von Gütern die-\nnen,                                               7. die hinter land- oder forstwirtschaftlichen ein-\nd) für die beim Wegebau und bei der Wege-                 achsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführ-\nunterhaltung verwendeten fahrbaren Geräte              ten Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b),\nund Maschinen bei der Beförderung von oder         8. die Vorderräder von mehrachsigen Anhängern\nnach einer Baustelle,                                  für die Beförderung von Langholz.\ne) für land- oder forstwirtschaftliche Arbeits-\n(3) Für außen an Fahrzeugen mitgeführte Ersatz-\ngeräte und für Fahrzeuge zur Beförderung\nräder müssen Halterungen vorhanden sein, die die\nvon land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfs-\nErsatzräder sicher aufnehmen und allen betriebs-\ngütern, Arbeitsgeräten oder Erzeugnissen.\nüblichen Beanspruchungen standhalten können. Die\n(5) Bei Gleiskettenfahrzeugen (§ 34 Abs. 6) darf       Ersatzräder müssen gegen Verlieren durch 2 von-\ndie Kette oder das Band (Gleiskette) keine schäd-          einander unabhängige Sicherungen gesichert sein.\nlichen Kratzbewegungen gegen die Fahrbahn aus-             Die Sicherungen müssen so beschaffen sein, daß\nführen. Die Kanten der Bodenplatten und ihrer Rip-         eine von ihnen wirksam bleibt, wenn die andere\npen müssen rund sein. Die Rundungen metallischer           - insbesondere durch Bruch, Versagen oder Bedie-\nBodenplatten und Rippen müssen an den Längs-               nungsfehler - ausfällt.\nseiten der Gleisketten einen Halbmesser von min-\ndestens 60 mm haben. Der Druck der durch eine                                         § 37\nLaufrolle belasteten Auflagefläche von Gleisketten                Gleitschutzeinrichtungen und Schneeketten\nauf die ebene Fahrbahn darf 15 kg/cm 2 (1,5 N/mm2 )\nnicht übersteigen. Als Auflagefläche gilt nur der-            (1) Einrichtungen, die die Greifwirkung der Räder\njenige Teil einer Gleiskette, der tatsächlich auf          bei Fahrten außerhalb befestigter Straßen erhöhen\neiner ebenen Fahrbahn aufliegt. Im Hinblick auf die        sollen (sogenannte Bodengreifer und ähnliche Ein-","3228                               Bundesgese,tzbLatt, Jahrg,ang 1974, Te,il I\nrichtungen), müssen beim Befahren befestigter Stra-                                    § 40\nßen abgenommen werden, sofern nicht durch Auf-                         Scheiben und Scheibenwischer\nlegen von Schutzreifen oder durch Umklappen der\nGreifer oder durch Anwendung anderer Mittel nach-           {1) Sämtliche Scheiben - ausgenommen Spiegel\nteilige Wirkungen auf die Fahrbahn vermieden             sowie Abdeckscheiben an Beleuchtungseinrichtun-\nwerden. Satz 1 gilt nicht, wenn zum Befahren be-         gen und Instrumenten - müssen aus Sicherheitsglas\nfestigter Straßen Gleitschutzeinrichtungen verwen-       bestehen. Als Sicherheitsglas gilt Glas oder ein\ndet werden, die so beschaffen und angebracht sind,       glasähnlicher Stoff, deren Bruchstücke keine ernst-\ndaß sie die Fahrbahn nicht beschi:idigen können; die     lichen Verletzungen verursachen können. Scheiben\nVerwendung kann durch die Bauartgenehmigung              aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeug-\n(§ 22 a) auf Straßen mit bestimmten Decken und auf       führers von Bedeutung sind, müssen klar, licht-\nbestimmte Zeiten beschränkt WE!rden.                     durchlässig und verzerrungsfrei sein.\n(2) Einrichtungen, die das sichere Fahren auf ·          {2) Windschutzscheiben müssen mit selbsttätig\nschneebedeckter oder vereister Fahrbahn ennög- wirkenden Scheibenwischern versehen sein. Der\nlichen sollen (Schneeketten), müssen so beschaffen Wirkungsbereich der Scheibenwischer ist so zu be-\nund angebracht sein, daß sie die Fährbahn nicht messen, daß ein ausreichendes Blickfeld für den\nbeschädigen können. Schneeketten aus Metall dür-         Führer des Fahrzeugs geschaffen wird.\nfen nur bei elastischer Bereifung (§ 36 Abs. 2 und 3)\nverwendet werden. Schneeketten müssen die Lauf-\n§ 41\nfläche des Reifens so umspannen, daß bei jeder\nStellung des Rades ein Teil der Kette die ebene                          Bremsen und Unterlegkeile\nFahrbahn berührt. Die die Fahrbahn berührenden\n(1) Kraftfahrzeuge müssen 2 voneinander unab-\nTeile der Ketten müssen kurze Glieder haben, deren\nhängige Bremsanlagen haben oder eine Bremsanlage\nTeilung etwa das Drei- bis Vierfache der Draht-\nmit 2 voneinander unabhängigen Bedienungsein-\nstärke betragen muß. Schneeketten müssen sich\nrichtungen, von denen jede auch dann wirken kann,\nleicht auflegen und abnehmen lassen und leicht\nnachgespannt werden können.                              wenn    die  andere   versagt.  Die voneinander    unabhän-\ngigen Bedienungseinrichtungen müssen durch ge-\ntrennte Ubertragungsmittel auf verschiedene Brems-\n§ 38                            flächen wirken, die jedoch in oder auf derselben\nLenkeinrichtung                       Bremstrommel liegen können. Können mehr als\n2 Räder gebremst werden, so dürfen gemeinsame\n(1) Die Lenkeinrichtung muß leichtes und sicheres Bremsflächen und (ganz oder teilweise) gemeinsame\nLenken des Fahrzeugs gewährleisten; sie ist wenn mechanische Ubertragungseinrichtungen benutzt\nnötig mit einer Lenkhilfe zu versehen.                   werden: diese müssen jedoch so gebaut sein, daß\n(2) Die Lenkeinrichtung von Kraftomnibussen, bei beim Bruch eines Teils noch mindestens 2 Räder,\ndenen die zulässige Achslast der Vorderachse - bei die nicht auf derselben Seite liegen, gebremst wer-\nmehreren gelenkten Vorderachsen die Summe der den können. Alle Bremsflächen müssen auf zwangs-\nzulässigen Achslasten dieser Achsen - mehr als läufig mit den Rädern verbundene, nicht auskuppel-\n4,5 t beträgt, muß mit einer Lenkhilfe versehen sein.    bare Teile wirken. Ein Teil der Bremsflächen muß\nunmittelbar auf die Räder wirken oder auf Bestand-\n(3) Bei Versagen der Lenkhilfe muß die Lenkbar- teile, die mit den Rädern ohne Zwischenschaltung\nkei t des Fahrzeugs erhalten bleiben.                    von Ketten oder Getriebeteilen verbunden sind. Dies\ngilt nicht, wenn die Getriebeteile {nicht Ketten) so\n§ 38 a                           beschaffen sind, daß ihr Versagen nicht anzunehmen\nSicherung von Kraftfahrzeugen                und    für jedes   in Frage   kommende      Rad  eine beson-\ngegen unbefugte Benutzung                  dere    Bremsfläche    vorhanden    ist.  Die Bremsen    müs-\nsen leicht nachstellbar sein oder eine selbsttätige\nPersonenkraftwagen und Krafträder -- ausgenom- Nachstelleinrichtung haben.\nmen Fahrräder mit Hi.lfsmotor, deren durch die Bau-\nart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als          (2)  Bei  einachsigen     Zug-  oder   Arbeitsmaschinen\n25 km/h beträgt - müssen eine hinreichend wir-           genügt     eine  Bremse     (Betriebsbremse),    die  so   be-\nkende Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Be-          schaffen    sein muß,   daß   beim  Bruch    eines  Teils der\nnutzung der Fahrzeuge haben. Das Abschließen der         Bremsanlage      noch    mindestens      ein  Rad   gebremst\nTüren und das Abziehen des Sehalterschlüssels gel-       werden     kann.  Beträgt   das  zulässige   Gesamtgewicht\nten nicht als Sicherung im Sinne des Satzes l.           nicht   mehr   als  250  kg  und   wird   das Fahrzeug    von\nFußgängern an Holmen geführt, so ist keine Brems-\nanlage erforderlich; werden solche Fahrzeuge mit\n§ 39\neiner weiteren Achse verbunden und vom Sitz aus\nRückwärtsgang                         gefahren, so genügt eine an der Zug- oder Arbeits-\nmaschine oder an dem einachsigen Anhänger be-\nKraftfahrzeuge --- ausgenommen einachsige Zug-\nfindliche Bremse nach § 65, sofern die durch die\noder Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Ge-\nBauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h\nsamtgewicht von nicht mehr als 400 kg sowie Kraft-\nnicht übersteigt.\nräder mit oder ohne Beiwagen -- müssen vom Füh-\nrersitz aus zum Rückwärtsfahren gebracht werden             (3) Bei Gleiskettenfahrzeugen, bei denen nur die\nkönnen.                                                  beiden Antriebsräder der Laufketten gebremst wer-","Nr. 128 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                     3229\nden, dürfen gerneinsame Bremsflächen für die Be-        nicht mehr als 25 km/h (Betriebsvorschrift) genügt\ntriebsbremse und für die Feststellbremse benutzt        eine eigene mittlere Verzögerung von 1,5 m/s 2 ,\nwerden, wenn mindestens 70 vom Hundert des Ge-          wenn die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit\nsamtgewichts des Fc1hrzPugs c1uf dem Kettenlaufwerk     von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind\nruht und die Bremsen so beschaffen sind, daß der        (§ 58). Die Bremse muß feststellbar sein. Die fest-\nZustand der Bremsbeläge von außen leicht über-          gestellte Bremse muß ausschließlich durch mecha-\nprüft werden kann. Hierbei dürfen auch die Brems-       nische Mittel den vollbelasteten Anhänger auch bei\nnocken, die Nockenwellen mit Hebel oder ähnliche        einer Steigung von 20 vom Hundert auf trockener\nUbertragungstcile für beide Bremsen gemeinsam be-       Straße am Abrollen verhindern können. Die Brems-\nnutzt werden.                                           anlage muß vom ziehenden Fahrzeug aus bedient\nwerden können oder selbsttätig wirken; sie muß\n(4) Bei Kraftfahrzfmgen - ausgenommen Kraft-         den Anhänger beim Lösen vom ziehenden Fahrzeug\nräder - muß mit der einen Bremse (Betriebsbremse)       auch bei einer Steigung von 20 vom Hundert\neine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/s 2      selbsttätig zum Stehen bringen. Anhänger hinter\nerreicht werden; bei Kraftfahrzeugen mit einer          Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart be-\ndurch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-          stimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als\nkeit von nicht mehr als 25 km/h genügt jedoch eine      25 km/h müssen eine auf alle Räder wirkende\nmittlere Verzögerung von 1,5 m/ s 2 •                   Bremsanlage haben; dies gilt nicht für die nach § 58\n(5) Bei Kraftfahrzeugen - ausgenommen Kraft-         für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\nräder - muß die Bedienungseinrichtung der ande-         25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Fahr-\nren Bremse feststellbar sein; bei Krankenfahrstüh-      zeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht\nlen und bei Fahrzeugen, die die Baumerkmale von         mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvor-\nKrankenfahrstühlen aufweisen, deren Geschwindig-        schrift).\nkeit aber 30 km/h übersteigt, darf jedoch die Be-          (10) Auflaufbremsen (Bremsen, deren Wirku~g\ntriebsbremse anstatt der anderen Bremse feststellbar    ausschließlich durch die Auflaufkraft erzeugt wird)\nsein. Die festgestellte Bremse muß ausschließlich       sind nur bei Anhängern mit einem zulässigen Ge-\ndurch mechanische Mittel und ohne Zuhilfenahme          samtgewicht von nicht mehr als 8 t zulässig. In\nder Bremswirkung des Motors das Fahrzeug auf der        einem Zug darf nur ein Anhänger mit Auflauf-\ngrößten von ihm befahrbaren Steigung am Abrollen        bremse mitgeführt werden; jedoch sind hinter Kraft-\nverhindern können. Mit der Feststellbremse muß          fahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten\neine mittlere Verzögerung von mindestens 1,5 m/s 2      Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h\nerreicht werden.                                        2 Anhänger mit Auflaufbremse zulässig, sowe1t\n(6) Bei Krafträdern - auch mit Beiwagen - muß        nicht das Mitführen von mehr als einem Anhänger\nmit jeder der beiden Bremsen eine mittlere Ver-         durch andere Vorschriften untersagt ist.\nzögerung von mindestens 2,5 m/s 2 erreicht werden.         (11) An einachsigen Anhängern ist keine eigene\n(7) Bei Kraftfahrzeugen, die mit gespeicherter       Bremse erforderlic,h, wenn der Zug die für das zie-\nelektrischer Energie angetrieben werden, kann eine      hende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung\nder beiden Bremsanlagen eine elektrische Wider-         erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte\nstands- oder Kurzschlußbremse sein; in diesem Fall      des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch\nfinden Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 keine Anwen-        3 t nicht übersteigt. Soweit einachsige Anhänger\ndung. Bei solchen Fahrzeugen muß jedoch mit der         mit einer eigenen Bremse ausgerüstet sein müssen,\ngelten die Vorschriften des Absatzes 9 entspre-\nmechanischen Feststellbremse eine mittlere Verzö-\ngerung von mindestens 2,5 m/ s 2 erreicht werden.       chend; bei Sattelanhängern muß die Wirkung der\nWenn die durch die Bauart bestimmte Höchst-             Betriebsbremse dem von der Achse (auch Doppel-\ngeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt, ge-     achse, § 34 Abs. 1) getragenen Anteil des zulässigen\nGesamtgewichts des Sattelanhängers entsprechen.\nnügt eine mittlere Verzögerung von 1,5 m/ s 2 •\n(12) Die vorgeschriebenen Bremsverzögerungen\n(8) Betriebsfußbremsen an Zugmaschinen\nausgenommen an Gleiskettenfahrzeugen - , die zur        müssen auf ebener, trockener Straße mit gewöhn-\nUnterstützung des Lenkens als Einzelradbremsen          lichem Kraftaufwand bei voll belastetem Fahrzeug,\nerwärmten Bremstrommeln und (außer bei der im\nausgebildet sind, müssen auf öffentlichen Straßen\nso gekoppelt sein, daß eine gleichmäßige Brems-         Absatz 5 vorgeschriebenen Bremse) auch bei\nHöchstgeschwindigkeit erreicht werden, ohne daß\nwirkung gewährleistet ist, sofern sie nicht mit\neinem besonderen Bremshebel gemeinsam betätigt          das Fahrzeug seine Spur verläßt. Die in den Absät-\nzen 4, 6 und 7 vorgeschriebenen Verzögerungen\nwerden können. Eine unterschiedliche Abnutzung\nder Bremsen muß durch eine leicht bedienbare            müssen auch beim Mitführen von Anhängern er-\nreicht werden. Die mittlere Bremsverzögerung ist\nNachstelleinrichtung ausgleichbar sein oder sich\nselbsttätig ausgleichen.                               aus der Ausgangsgeschwindigkeit und dem Weg zu\nerrechnen, der vom Beginn der Bremsbetätigung bis\n(9) Zwei- oder mehrachsige Anhänger müssen          zum Stillstand des Fahrzeugs zurückgelegt wird.\neine ausreichende, leicht nachstellbare oder sich       Von dem in den Sätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen\nselbsttätig nachstellende Bremsanlage haben; mit       Verfahren kann, insbesondere bei Nachprüfungen\nihr muß eine mittlere Verzögerung von mindestens       nach § 29, abgewichen werden, wenn Zustand und\n2,5 m/s 2 erreicht werden. Bei Anhängern hinter         Wirkung der Bremsanlage auf andere Weise fest-\nKraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von           stellbar sind. Bei der Prüfung neu zuzulassender","3230                                Bundesgese,tzbla,tt, Jahrgang 1974, Te,il I\nFahrzeuge muß eine dem betriebsübJichen Nach-                  b) Sattelanhängern,\nlassen der Bremswirkung entsprechend höhere Ver-               c) einachsigen Anhängern mit einem zulässigen\nzögerung erreicht werden; außerdem muß eine                        Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.\nausreichende, dem jeweiligen Stand der Technik\nentsprechende Dauerleistung der Bremsen für län-           Unterlegkeile müssen sicher zu handhaben und aus-\ngere Talfahrten gewährleistet sein.                        reichend wirksam sein. Sie müssen im oder am\nFahrzeug leicht zugänglich mit Halterungen ange-\n(13) Von den vorstehenden Vorschriften über             bracht sein, die ein Verlieren und Klappern aus-\nBremsen sind befreit                                       schließen. Haken oder Ketten dürfen als Halterun-\n1. Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen        gen nicht verwendet werden.\nBetrieben, wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht              (15) Kraftomnibusse mit einem zulässigen Gesamt-\nnicht mehr als 4 t und ihre durch die Bauart be-       gewicht von mehr als 5,5 t sowie andere Kraftfahr-\nstimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als           zeuge und Anhänger mit einem zulässigen Gesamt-\n8 km/h beträgt,                                        gewicht von mehr als 9 t müssen außer mit den\n2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch         Bremsen nach den vorstehenden Vorschriften mit\ndie Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit            einer Dauerbremse ausgerüstet sein. Dauerbremsen\nvon nicht mehr als 8 km/h und von ihnen mit-           an Anhängern müssen vom ziehenden Kraftfahrzeug\ngeführte Fahrzeuge,                                    aus bedient werden können. Satz 1 gilt für Sattel-\n3. hinter Zugmaschinen, die mit einer Geschwindig-         anhänger nur dann, wenn das um die Aufliegelast\nkeit von nicht mehr als 8 km/h gefahren werden,        verringerte zulässige Gesamtgewicht 9 t übersteigt.\nmitgeführte                                            Als Dauerbremse gelten Motorbremsen oder in der\nBremswirkung gleichartige Einrichtungen. Die\na) Möbelwagen,\nDauerbremse muß mindestens eine Leistung aufwei-\nb) Wohn- und SchaustelJerwagen, wenn sie nur           sen, die der Bremsbeanspruchung beim Befahren\nzwischen dem Festplatz oder Abstellplatz und       eines Gefälles von 7 vom Hundert und 6 km Länge\ndem nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen          durch das voll beladene Fahrzeug mit einer Ge-\ndem Festplatz und einem in der Nähe gelege-        schwindigkeit von 30 km/h entspricht. Eine Dauer-\nnen AbsteJlplatz befördert werden,                 bremse ist nicht erforderlich\nc) Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie\n1. bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart\nvon oder nach einer Baustelle befördert wer-\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht\nden und nicht gleichzeitig zu einem erheb-\nmehr als 25 km/h,\nlichen Teil der Beförderung von Gütern die-\nnen,                                               2. bei Anhängern hinter solchen Kraftfahrzeugen,\nd) beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung           3. bei den nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit\nverwendete fahrbare Geräte und Maschinen               von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten\nbei der Beförderung von oder nach einer Bau-           Anhängern hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer\nstelle,                                                Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h ge-\ne) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,          fahren werden,\nf) Fahrzeuge zur Beförderung von land- oder           4. bei Anhängern, bei denen die geforderte Dauer-\nforstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Geräten           bremsleistung mit der in Absatz 9 vorgeschriebe-\noder Erzeugnissen, wenn die Fahrzeuge eisen-           nen Bremse ohne Beeinträchtigung der geforder-\nbereift oder in der durch § 58 vorgeschriebe-          ten Wirkung als Betriebsbremse erreicht wird.\nnen Weise für eine Geschwindigkeit von\nnicht mehr als 8 km/h gekennzeichnet sind.            (16) Druckluftbremsen und hydraulische Bremsen\nvon Kraftomnibussen müssen auch bei Undichtig-\nDie Fahrzeuge müssen jedoch eine ausreichende              keit an einer Stelle mindestens 2 Räder bremsen\nBremse haben, die während der Fahrt leicht bedient         können, die nicht auf derselben Seite liegen. Bei\nwerden kann und feststellbar ist. Ungefederte land-        Druckluftbremsen von Kraftomnibussen muß das\noder forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, deren          unzulässige Absinken des Drucks im Druckluft-\nLeergewicht das Leergewicht des ziehenden Fahr-            behälter dem Führer durch eine optisch oder aku-\nzeugs nicht übersteigt, jedoch höchstens 3 t erreicht,     stisch wirkende Warneinrichtung deutlich angezeigt\nbrauchen keine eigene Bremse zu haben.                     werden.\n(14) Die nachstehend genannten Kraftfahrzeuge              (17) Beim Mitführen von Anhängern mit Druck-\nund Anhänger müssen mit Unterlegkeilen ausge-              luftbremsanlage müssen die Vorratsbehälter des An-\nrüstet sein. Erforderlich sind mindestens                  hängers auch während der Betätigung der Betriebs-\n1. ein Unterlegkeil bei                                    bremsanlage nachgefüllt werden können (Zwei-\na) Kraftfahrzeugen - ausgenommen Gleisketten-          leitungsbremsanlage mit Steuerung durch Druck-\nfahrzeuge -- mit einem zulässigen Gesamt-          anstieg), wenn die durch die Bauart bestimmte\ngewicht von mehr als 4 t,                          Höchstgeschwindigkeit mehr als 25 km/h beträgt.\nb) zweiachsigen Anhängern -          ausgenommen\nSattelanhänger - mit einem zulässigen Ge-                                   § 42\nsamtgewicht von mehr als 750 kg,                             Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen\n2. 2 Unterlegkeile bei                                        (1) Die von Krafträdern, Personenkraftwagen und\na) drei- und mehrachsigen Fahrzeugen,                  Lastkraftwagen gezogene Anhängelast darf weder","Nr. 128 -~-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                       3231\ndas zulässige Gesamtgewicht -~ bei Lastkraftwagen        1. wenn Kugelgelenkflächenkupplungen verwendet\nin Zügen mit durchgehender Bremsanlage das 1,4-              werden,\nfache des zulässigen Gesamtgewichts - des ziehen-\n2. an Zugmaschinen und an selbstfahrenden Ar-\nden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des\nbeitsmaschinen, wenn der Führer den Kupplungs-\nziehenden Fahrzeugs angegebcnt~n oder amtlich als\nvorgang von seinem Sitz aus beobachten kann,\nzulässig erklärten Wert übersteigen.\n3. an Krafträdern und Personenkraftwagen,\n(2) Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen\ndürfen Anhlinger ohne ausreichende eigene Bremse         4. an Anhängern hinter Zugmaschinen in land- oder\nnur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug            forstwirtschaftlichen Betrieben,\nAllradbremse und der Anhänger nur eine Achse             5. zur Verbindung von Kraftfahrzeugen mit ein-\nhat; Krafträder gelten trotz getrennter Bedienungs-          achsigen Anhängern mit einer zulässigen Achs-\neinrichtungen für die Vorderrad- und Hinterrad-              last von nicht mehr als 3 t.\nbremse als Fahrzeuqe mit Allradbremse, Krafträder\nIn jedem Fall muß die Herstellung einer betriebs-\nmit Beiwagen jedoch nur dann, wenn auch das Bei-\nsicheren Verbindung leicht und gefahrlos möglich\nwagenrad eine Bremse hat. Werden einachsige An-\nsein.\nhänger ohne ausreichende eigene Bremse mitge-\nführt, so darf die Anhängelas t höchstens die Hälfte\ndes um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden                                   § 44\nFahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.                       Stützeinrichtung und Stützlast\n(3) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebs-        (1) An Sattelanhängern muß eine Stützeinrichtung\nfertigen Fahrzeugs mit vollständig gefüllten einge-      vorhanden sein oder angebracht werden können.\nbauten Kraftstoffbehältern einschließlich des Ge-        Wenn Sattelanhänger so ausgerüstet sind, daß die\nwichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungs-        Verbindung der Kupplungsteile sowie der elektri-\nteile (z. B. Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile,    schen Anschlüsse und der Bremsanschlüsse selbst-\nWerkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteck-            tätig erfolgen kann, müssen die Anhänger eine\nwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planen-        Stützeinrichtung haben, die sich nach dem Ankup-\nlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzein-        peln des Anhängers selbsttätig vom Boden abhebt.\nrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraft-\nfahrzeugen als Krafträdern und Personenkraftwagen           (2) Einachsige Anhänger müssen eine der Höhe\nzuzüglich 75 kg als Fahrergewicht.                       nach einstellbare Stützeinrichtung haben, wenn die\nStützlast bei gleichmäßiger Lastverteilung mehr als\n50 kg beträgt. Dies gilt jedoch nicht für Anhänger\n§ 43\nhinter Kraftfahrzeugen mit zum Anheben der Deich-\nEinrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen          sel geeignetem Kraftheber.\n(1) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen          (3) Bei einachsigen Anhängern hinter Personen-\nmüssen so ausgebildet und befestigt sein, daß die        kraftwagen darf die Stützlast am ziehenden Fahr-\nnach dem Stand der Technik erreichbare Sicherheit        zeug nicht weniger als 25 kg und - sofern nicht\n- auch bei der Bedienung der Kupplung -            ge-   Anhängekupplung und Zugeinrichtung für eine\nwährleistet ist. Die Zuggabel von Mehrachsanhän-         höhere Stützlast geprüft sind - nicht mehr als 50 kg\ngern muß bodenfrei sein. Die Zugöse dieser Anhän-        betragen. Hierauf muß durch ein Schild hingewiesen\nger muß jeweils in Höhe des Kupplungsmauls ein-          werden, das vorn am Anhänger an gut sichtbarer\nstellbar sein; dies gilt bei anderen Kupplungsarten      Stelle anzubringen ist.\nsinngemäß. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für An-\nhänger hinter Elektrokarren mit einer durch die\nBauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von                                        § 45\nnicht mehr als 25 km/h, wenn das zulässige Gesamt-                          Kraftstoffbehälter\ngewicht des Anhängers nicht mehr als 2 t beträgt.\n(1) Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest her-\n(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als einer     gestellt und bei doppeltem Betriebsdruck, minde-\nAchse müssen vorn, Personenkraftwagen - ausge-           stens bei 0,3 atü (0,3 bar Uberdruck), auf Dichtheit\nnommen solche, für die nach der Betriebserlaubnis        geprüft sein; weichgelötete Behälter müssen auch\neine Anhängelast nicht zulässig ist - auch hinten,       nach dem Ausschmelzen des Lotes zusammenhalten.\neine ausreichend bemessene und leicht zugängliche        Auftretender Uberdruck oder den Betriebsdruck\nEinrichtung zum Befestigen einer Abschleppstange         übersteigender Druck muß sich durch geeignete\noder eines Abschleppseils haben.                         Einrichtungen (Offnungen, Sicherheitsventile und\ndergleichen) selbsttätig ausgleichen. Der Behälter\n(3) Bei Verwendung von Abschleppstangen oder\nmuß an seinem tiefsten Punkt eine Ablaßeinrichtung\nAbschleppseilen darf der lichte Abstand vom zie-\nhaben; dies gilt nicht für Kleinkrafträder mit einer\nhenden zum gezogenen Fahrzeug nicht mehr als 5 m\ndurch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-\nbetragen. Abschleppstangen und Abschleppseile\nkeit von nicht mehr als 40 km/h und für Fahrräder\nsind ausreichend erkennbar zu machen, z.B. durch\nmit Hilfsmotor. Entlüftungsöffnungen sind gegen\nein~n roten Lappen.\nHindurchschlagen von Flammen zu sichern. Am Be-\n(4) Anhängekupplungen müssen selbsttätig wir-         hälter weich angelötete Teile müssen zugleich ver-\nken. Nicht selbsttätige Anhängekupplungen sind je-       nietet, angeschraubt oder in anderer Weise sicher\ndoch zulässig,                                           befestigt sein. Kraftstoff darf aus dem Füllverschluß","3232                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\noder den zum Ausgleich von Uberdruck bestimmten          Fremdzündungsmotor, auf die sich die Anlage XIV\nEinrichtungen auch bei Schräglage, Kurvenfahrt           bezieht, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens\noder Stößen nicht ausfließen.                            be i verschiedenen Betriebszuständen den Vorschrif-\n1\nten der Anlage XIV über die Prüfung Typ I und\n(2) Kraftstoffbehälter für Vergaserkraftstoff dür-\nhinsichtlich der Kurbelgehäuseentlüftung den Vor-\nfen nicht unmittelbar hinter der Frontverkleidung\nschriften der Anlage XIV über die Prüfung Typ III\ndes Fahrzeugs liegen; sie müssen so vom Motor\nentsprechen. Sie müssen ferner hinsichtlich ihres\ngetrennt sein, daß auch bei Unfällen eine Entzün-\nGehalts an Kohlenmonoxyd im Abgas bei Leerlauf\ndung des Kraftstoffs nicht zu erwarten ist. Dies gilt\nim Verfahren auf Erteilung einer Betriebserlaubnis\nnicht für Krafträder und für Zugmaschinen mit offe-\nden Anforderungen der Anlage XIV über die Prü-\nnem Führersitz.\nfung Typ II, sonst der Anlage XI genügen.\n(3) Bei Kraftomnibussen dürfen Kraftstoffbehälter\n(2) Die Mündungen von Auspuffrohren dürfen\nnicht im Fahrgast- oder Führerraum liegen. Sie\nnur nach oben oder na.ch hinten oder nach hinten\nmüssen so angebracht sein, daß bei einem Brand die\nlinks bis zu einem Winkel von 45° zur Fahrzeug-\nAusstiege nicht unmittelbar gefährdet sind. Bei\nlängsachse gerichtet sein; sie müssen so angebracht\nKraftomnibussen müssen Behälter für Vergaser-\nsein, daß das Eindringen von Abgasen in das Fahr-\nkraftstoff hinten oder seitlich unter dem Fußboden\nzeuginnere nicht zu erwarten ist. Auspuffrohre dür-\nin einem Abstand von mindestens 500 mm von den\nfen über die seitliche Begrenzung der Fahrzeuge\nTüröffnungen untergebracht sein. Kann dieses Maß\nnicht hinausragen.\nnicht eingehalten werden, so ist ein entsprechender\nTeil des Behälters mit Ausnahme der Unterseite\n§ 48\ndurch eine Blechwand abzuschirmen.\nDampfkessel und Gaserzeuger\n§ 46                              (1) Dampfkessel mit Zwangsdurchlauf und mit\neiner Rohrschlange bis zu 35 1 Gesamtinhalt, Saug-\nKraftstoffleitungen\ngaserzeugeranlagen und Druckgaserzeugeranlagen\n(1) Kraftstoffleitungen sind so auszuführen, daß      mit einem Aufladedruck von nicht mehr als 2 atü\nVerwindungen des Fahrzeugs, Bewegungen des Mo-           (2 bar Uberdruck) sind in dem Zulassungsverfahren\ntors und dergleichen keinen nachteiligen Einfluß         für Kraftfahrzeuge nach dieser Verordnung, nicht\nauf die Haltbarkeit ausüben.                             nach anderen Vorschriften, genehmigungs- oder ab-\nnahmepflichtig.\n(2) Rohrverbindungen sind durch Verschraubung\nohne Lötung oder mit hart aufgelötetem Nippel her-          (2) Funkenaus.wurf und Herausfallen von Brenn-\nzustellen. In die Kraftstoffleitung muß eine vom         stoffresten müssen ausgeschlossen sein. Brennbare\nFührersitz aus während der Fahrt leicht zu bedie-        Teile des Fahrzeugs sind gegen starke Erhitzung im\nnende Absperreinrichtung eingebaut sein; sie kann        Betrieb zu schützen.\nfehlen, wenn die Fördereinrichtung für den Kraft-\nstoff den Zufluß zu dem Vergaser oder zur Ein-                                     § 49\nspritzpumpe bei stehendem Motor unterbricht oder                           Geräuschentwicklung\nwenn das Fahrzeug ausschließlich mit Dieselkraft-\nstoff betrieben wird. Als Kraftstoffleitungen können        (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so be-\nfugenlose, elastische Metallschläuche oder kraft-        schaffen sein, daß die Geräuschentwicklung das\nstoffeste andere Schläuche aus schwer brennbaren         nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeid-\nStoffen eingebaut werden; sie müssen gegen mecha-        bare Maß nicht übersteigt.\nnische Beschädigungen geschützt sein.\n(2) Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Ge-\n(3) Kraftstoffleitungen, Vergaser und alle ande-      räuschentwicklung des Fahrzeugs dieses Maß über-\nren kraftstofführenden Teile sind gegen betriebstö-      steigt, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung\nrende Wärme zu schützen und so anzuordnen, daß           einer zuständigen Person verpflichtet, die Ge-\nabtropfender oder verdunstender Kraftstoff sich          räuschentwicklung durch ein Geräuschmeßgerät\nweder ansammeln noch an heißen Teilen oder an            feststellen zu lassen. Liegt die Meßstelle nicht in\nelektrischen Geräten entzünden kann.                     der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht die\nVerpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Um-\n(4) Bei Kraftomnibussen dürfen Kraftstoffleitun-      weg nicht mehr als 6 km beträgt. Nach der Messung\ngen nicht im Fahrgast- oder Führerraum liegen. Bei       ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergeb-\ndiesen Fahrzeugen darf der Kraftstoff nicht durch        nis der Messung zu erteilen. Die Kosten der Mes-\nSchwerkraft oder durch Uberdruck im Kraftstoff-          sung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last,\nbehälter gefördert werden.                               wenn eine zu beanstandende Uberschreitung des\nGeräuschwerts festgestellt wird.\n§ 47\nAbgase und ihre Ableitung                                           § 49 a\nlichttechnische Einrichtungen,\n(1) Kraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein,\nallgemeine Grundsätze\ndaß die Verunreinigung der Luft durch Abgase das\nnach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeid-            (1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern\nbare Maß nicht übersteigt. Kraftfahrzeuge mit            dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zuläs-","Nr. 128   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                       3233\nsig erklärten lichttechnischen Einrichtungen ange-       1. Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen\nbracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gel-          Betrieben,\nten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel.         2. Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwa-\nDie lichttechnischen Einrichtungen müssen vor-               gen auf der Straße (Straßenroller),\nschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig be-\ntriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dür-    3. Anhängern zur Beförderung von Booten,\nfen nicht verdeckt sein. Ist bei der Mitführung von      4. Turmdrehkränen,\nAnbaugeräten eine Beeintrctchtigung der Wirkung\n5. Förderbändern,\nlichttechnischer Einrichtungen nicht vermeidbar, so\nmüssen während der Dauer der Beeinträchtigung            6. Abschleppachsen,\nzusätzlich (z. B. nach Absatz 9 oder 10 auf einem        7. abgeschleppten Fahrzeugen,\nLeuchtenträger) angebrachte lichttechnische Ein-\nrichtungen gleicher Art ihre Funktion übernehmen.        8. Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus\nüberführt werden,\n(2) Sche.inwerfer dürfen abdeckbar oder versenk-      9. fahrbaren Baubuden,\nbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit da-\ndurch nicht beeinträchtigt wird.                       10. Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach\nSchaustellernrt im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 6\n(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so be-           Buchstabe e,\nschaffen und angebracht sein, daß sie s,ich gegen-     11. angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenun-\nseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeid-            terhaltung.\nbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät\nvereinigt sind.                                        Der Leuchtenträger muß rechtwinklig zur Fahrbahn\nund zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht\n(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher     sein; er darf nicht pendeln können.\nArt pa,arweise angebracht, so müssen sie in gleicher\nHöhe über der Fahrbahn und symmet,risch zur                (10) Bei den in Absatz 1 genannten Anbaugeräten\nLängsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein,        sowie den in Absatz 9 Nr. 1 und in § 53 Abs. 7 ge-\nausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer         nannten Anhängern darf der Leuchtenträger aus 2\näußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen.         oder - in den Fällen des § 53 Abs. 5 - aus 3 Ein-\nSie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und -       heiten bes·tehen, wenn diese Einheiten und die Hal-\nmit Ausnahme der Pa,rkleuchten und der Fahrtrich-      terungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, daß\ntungsanzeiger -· glekhzeitig leuchten. Die Vor-        eine uns,achgemäße Anbringung nicht möglich ist.\nschriften über die Anbringungshöhe der lichttech-      An diesen Einheüen dürfen auch nach vorn wirken-\nnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für     de Begrenzungsleuchten angebracht sein.\ndas unbeladene Fahrzeug.\n§ 50\n(5) Alle nach vorn wirkenden l.ichttechnischen\nEinrichtungen -- ausgenommen Parkleuchten und                   Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht\nFahrtrichtungsanzeiger - dürfen nur zusammen mit           (1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur\nden Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuch-         weißes Licht verwendet werden.\ntung einschaltbar sein, wenn sie nicht zur Abg•abe\nvon Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenver-             (2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn\nkehrs-Ordnung) verwendet werden.                       wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Kraft-\nräder - auch mit Beiwagen - mit einem Schein-\n(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen       werfer. An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren\nnur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glüh-       Breite 1000 mm nicht übersteigt, sowie an Kranken-\nlampen verwendet werden.                               fahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkma-\nle von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwin-\n(7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte digkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt e,in Schein-\nWarnanstriche, Warnschilder und dergleichen an         werfer. Be,i Kraftfahrzeugen mit einer durch die\nKraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe      Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nund rückstrahlende Mittel verwendet werden.            nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne\n(8) Türsicherungsleuchten für rotes Licht, die     Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Ar-\nbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen ge-\nbeim Offnen der Fahrzeugtüren nach rückwärts\nleuchten, sind zulässig; für den gleiichen Zweck       führt werden, gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-\nOrdnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter de-\ndürfen auch rote rückstrahlende Mittel verwendet\nwerden.                                                nen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dür-\nfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am\n(9) Schlußleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrt-   Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Stra-\nrichtungsanzeiger und Kennzeichen mit Kennzei-         ßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen\nchenleuchten sowie 2 zusätzLiche drnieckige Rück-      oder in deren Auftrag verwendet werden und deren\nstrahler für Anhänger nach § 53 Abs. 7 zwei zusätz-    zeitweise vorgebaute Arbeitsgeräte die vorschrifts-\nliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vor-    mäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dür-\ngeschrieben sind --· dürfen auf einem abnehmbaren      fen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und\nSchild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht        Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern\nsein bei                                               nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1000","3234                                Bundes,geseitzbLaitt, Jahrgiang 1974, Teil I\nmm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein             darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfer-\ndürfen; es darf jeweils nur ein Sched.nwerferpaar           mitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel\neinschaltbar sein. Die höher angebrachten Schein-           von 15° nach rechts ansteigen. Die Scheinwerfer\nwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn           müssen die Fahrbahn so beleuchten, daß die Be-\ndie unteren Scheinwerfer verdeckt sind.                     leuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor\nden Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden\n(3) Die untere Spiegelkante von Scheinwerfern            Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn minde-\ndarf nicht höher als 1000 mm, bei Zugmaschinen in           stens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.\nland- oder forstwirtschaftlichen Betrieben nicht hö-\nher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Dies gilt             (6 a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Fahrrä-\nnicht für Fahrzeuue des Straßendienstes, die von            der mit Hilfsmotor und für Kleinkrafträder mit einer\nden öffentlichen Verwültungen oder in deren Auf-            durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-\ntrag verwendet werden, sowie für selbstfahrende             keit von nicht mehr als 40 km/h. Diese Fahrzeuge\nArbeitsmaschinen, deren Bauart das vorschriftsmä-           müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblend-\nßige Anbringen der Scheinwerfer nicht zuläßt und            liicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in\nderen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwin-            einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer\ndigkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt. Scheinwer-          auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe\nfer müssen an den Fahrzeugen einstellbar und so             der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als\nbefestigt sein, daß eine unbea bs ichtigte Verstellung\n1\n1 lx beträgt. Die Nennleistung der Glühlampe im\nnicht eintreten kann.                                       Scheinwerfer muß 15 W betragen.\n(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht               (7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Mo-\ndürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie           tor, vollgeladener Batterie und bei richtig einge-\ndürfen so geschaltet sein, daß bei Fernlicht die Ab-        stellten Scheinwerfern zu messen.\nblendscheinwerfer mitbrennen.\n(8) Kraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß\n(5) Die Sche.inwerfer müssen bei Dunkelheit die          s,ich die Neigung des Abblendlichtbündels in 10 m\nFahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die Be-             Entfernung auch im ungünstigsten Belastungszu-\nleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in           stand des Fahrzeugs um höchstens 200 mm verän-\nder Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Schein-            dern kann.\nwerf ermitten mindestens beträgt\n1. 0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von                                      § 51\nnicht mehr als 100 cm3 ,\nBegrenzungsleuchten, Spurhalteleuchten,\n2. 0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über                                Parkleuchten\n100 cm\\\n(1) Kraftfahrzeuge -     ausgenommen Krafträder\n3. 1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.\nohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite\nDie Einschaltung des Fernlichts muß durch eine              von weniger als 1000 mm - müssen zur Kenntlich-\nblau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeug-            machung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit\nführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zug-          2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen\nmaschinen mit offenem Führersitz kann die Ein-              der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche nicht mehr\nschaltung des Fernlichts durch die Stellung des             als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeug-\nSchalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit           umrisses entfernt seiin darf. Zulässig sind 2 zusätz-\neiner durch di,e Bauart bestimmten Höchstgeschw,in-         liche Begrenzungsleuchten, die BestandteH der\ndigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur             Scheinwerfer sein müssen. Beträgt der Abstand des\nmit Scheinwerfern ausgerüstet zu seiin, die den Vor-        äußeren Randes der Lichtaustrittsfläche der Schein-\nschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.          werfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugum-\nrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die\n(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern-          Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten. Das\nund Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, daß           Licht der Begrenzungsleuchten muß weiß sein; es\nsie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet            darf nicht blenden. Die Begrenzungsleuchten müs-\nwerden können. Die Blendung gilt als behoben (Ab-           sen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig\nblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer           leuchten. Bei Krafträdern mit Beiwagen muß eine\nEntfernung von 25 m vor jedem einzelnen Schein-             Begrenzungsleuchte auf der äußeren Seite des Bei-\nwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in            wagens angebracht sein. Krafträder ohne Beiwagen\nHöhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht                dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der\nmehr als 1 lx beträgt. Liegt die untere Spiegelkante        Begrenzungsleuchten führen; Satz 5 ist nicht anzu-\nder Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 1) höher als 1000           wenden. An Elektrokarren sind Begrenzungsleuch-\nmm, so darf die Beleuchtungsstärke unter den glei-          ten nicht erforderHch, wenn der Abstand des äuße-\nchen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1000               ren Randes der Lichtaustrittsfläche der Scheinwer-\nmm 1 lx nicht übersteigen. fü~i den an selbstfahren-        fer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses\nden Arbeitsmaschinen angebrnchten Scheinwerfern,            nicht mehr als 400 mm beträgt; dasselbe gfü für ein-\nderen Anbringungshöhe 1200 mm übersteigt, darf              achsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie von\ndie Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer            Fußgängern an Holmen geführt werden oder ihre\nnur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte.          durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit\nBei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht           30 km/h nicht übersteigt.","Nr. 123 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                        3235\n(2) Die seitliche Begrenzung von Anhängern, die          (2) Suchscheinwerfer und Rückfahrscheinwerfer\nmehr als 400 mm über den i.iußeren Rand der Licht-       fallen nicht unter die Vorschriften des Absatzes 1.\naustrittsfläche der Begrenzungsleuchten des vorde-       Ein Suchscheinwerfer für eine Leistungsaufnahme\nren Fahrzeugs hinausragen, muß nach Absatz 1             von höchstens 35 W mit weißem Licht ist zulässig;\nkenntlich gemacht werden.                                er darf nur zugleich mit dem Schlußlicht und der\nBeleuchtung des hinteren Kennzeichens einschalt-\n(2 a) An Anhängern darf am hinteren Ende der          bar sein. Ein oder 2 Rückfahrscheinwerfer für wei-\nbeiden Längsseiten je eine nach vorn wirkende            ßes Licht sind zulässig, wenn sie so gene,igt sind,\nLeuchte für weißes Licht (Spurhalteleuchte) ange-        daß sie die Fahrbahn auf höchstens 10 m hinter dem\nbracht sein.                                             Fahrzeug beleuchten. Rückfahrscheinwerfer müssen\n(3) An Personenkraftwagen ohne Anhänger und           so geschaltet sein, daß sie weder bei Vorwärtsfahrt\nan anderen Kraftfahrzeugen, deren Länge 6 m und          noch nach Abziehen des Sehalterschlüssels brennen\nderen Breite 2 m nicht übersteigen, genügen zur          können.\nKenntlichmachung der seitlichen Begrenzung beim             (3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für\nParken innerhalb geschlossener Ortschaften an der        blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet\ndem Verkehr zugewandten Fahrzeugseite                    sein\n1. eine Leuchte (Parkleuchte), die nach vorn weißes      1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Poli-\nund nach hinten rotes Licht zeigt und mindestens         zei, der Militärpolizei, des Bundesgrenzschutzes\n600 mm (unterer Rand der Lichtaustrittsfläche)           oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kom-\nund höchstens 1550 mm (oberer Rand der Licht-            mando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Ver-\naustrittsfläche) über der Fahrbahn angebracht            kehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,\nsein muß oder\n2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der\n2. eine mit der Schlußleuchte in einem Ge.rät verni-         Feuerwehren und der anderen Einheiten und Ein-\nnigte Parkleuchte für rotes Licht und eine mit           richtungen des Katastrophenschutzes,\nder Begrenzungsleuchte in einem Gerät vereinig-\nte Parkleuchte für weißes Licht oder                 3. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugsche in als\n1\nUnfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe\n3. eine Schlußleuchte und eine Begrenzungsleuchte.           anerkannt sind,\nParkleuchten (Nummer 1) dürfen abnehmbar sein,           4. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart zur Beför-\nwenn dies in der Bauartgenehmigung angegeben ist.            derung von kranken oder verletzten Personen ge-\n(4) Die Längsseiten von Kraftfahrzeugen und               e,ignet sind, von jedermann benutzt werden kön-\nKraftfahrzeuganhängern dürfen durch weiße rück-              nen und nach dem Fahrzeugschein als Kranken-\nstrahlende Mittel kenntlich gemacht werden.                  kraftwagen anerkannt sind,\n5. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrichtung zur\nBeförderung von Blutkonserven geeignet und\n§ 52\nnach dem Fahrzeugschein als Kraftfahrzeug des\nZusätzliche Scheinwerfer und Leuchten                Blutspendedienstes anerkannt sind.\n(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen               (4) Mit e,iner oder 2 Kennleuchten für gelbes\nScheinwert ern zur Beleuchtung der Fahrbahn dür-         Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein\nfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelschein-\n1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder\nwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausge,rü-\nReinigung von Straßen oder von Anlagen im\nstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur\nStraßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und\neiinem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher\ndurch einen weiß-rnten Anstrich oder durch\nals die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für\nweiß-rot-weiße Warnfahnen gekennzeichnet sind,\nAbblendlicht angebracht sein. Sind mehrspurige\nKraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet,       2. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Ein-\nbei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche           richtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem\nmehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahr-          Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug aner-\nzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelschein-        kannt sind. Die Zulassungsstelle kann zur Vorbe-\nwerfer so geschaltet sein, daß sie nur zusammen mit          reitung ihrer Entscheidung die Beibringung des\ndem Abblendlicht brennen können. Nebelschein-                Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachver-\nwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten            ständigen oder Prüfers für den Kraftf ahrzeugver-\nTeilen der Fahrzeuge so befestigt sein, daß sie sich         kehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug\nnicht unbeabsichtigt verstellen können. Sie müssen           nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pan-\nso eingestellt sein, daß eine Blendung anderer Ver-          nenhilfe gee,ignet ist,\nkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Die Blendung      3. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge\ngilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in             oder mit ungewöhnlich breiter oder langer La-\ne.iner Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Ne-           dung, sofern die genehmigende Behörde die Füh-\nbelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur                rung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.\nFahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und dar-\nüber bei Nennspannung an den Klemmen der                    (5) Krankenkraftwagen (Absatz 3 Nr. 4) dürfen\nScheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt. Ne-       mit einer nur nach vorn wirkenden besonderen Be-\nbelscheinwerfer dürfen während der Zeit der Nicht-       leuchtungseinrichtung (z. B. Rot-Kreuz-Leuchte)\nbenutzung abgedeckt sein.                                ausgerüstet sein, um den Verwendungszweck des","3236                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nFahrzeugs kennt! ich zu n1dchen. Die Beleuchtungs-          (2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 Bremsleuchten\neinrichtung darf keine Scheinwerferwirkung haben.        für rotes oder gelbes Licht ausgerüstet sein, die\nnach rückwärts die Betätigung der Betriebsbremse,\n(6) An Kraftfc1hrzeugen von Arzten darf während       be,i Fahrzeugen nach § 41 Abs. 7 der mechanischen\ndes Einsatzes zur HiJfeleisllmg in Notfällen ein         Bremse, anzeigen und auch bei Tage deutlich auf-\nnach vorn und nach hinten wirkendes Schi.ld mit          leuchten. Dies gilt nicht für Krafträder mit oder\nder in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehe-         ohne Beiwagen sowie für Kraftfahrzeuge mit einer\nnen Aufschrift „Arzt Notfalleinsatz\" auf dem Dach        durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-\nangebracht sein, dessen innen angebrachte Leuchte        keit von nicht mehr als 25 km/h und für Kranken-\ngelbes Blinklicht abstrahlt; dies gilt nur, soweit die   fahrstühle; an diesen Fahrzeugen vorhandene Brems-\nArzte zum Führen dos Schildes berechtigt sind. Die       leuchten müssen den Vorschriften dieses Abs,atzes\nBerechUgung zum Führen des Schildes ist durch            entsprechen, jedoch ist be1i Krafträdern ohne Bei-\neinen Vermerk der Zulassun9sstelle im Fahrzeug-          wagen nur eine Bremsleuchte zulässig. Bremsleuch-\nschein nachzuweisen. Die Zulassungsstelle ent-           ten für rotes Licht, die in der Nähe der Schlußleuch-\nscheidet nach Anhöruno der zuständigen Arztekam-         ten angebracht oder damit zusammengebaut sind,\nmer.                                                     müssen stärker als diese leuchten. Bremsleuchten\n(7) Mit einer oder mehreren Leuchten zur Be-          dürfen höchstens 300 mm (unterer Rand der Licht-\nleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen          austrittsfläche) oberhalb der Höhe der Schlußleuch-\n(ArbeHssche,inwerfer) dürfen aus~Jerüstet sein           ten (oberer Rand der Lichtaustrittsfläche) und höch-\n1. Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche\nstens 1550 mm (oberer Rand der Lichtaustritts-\nZwecke,                                              fläche) über der Fahrbahn angebracht sein; die\nBremsleuchten von Fahrzeugen des Straßendienstes,\n2. Zugmaschinen, die für den Betrieb mit auswech-        die von den öffentlichen Verwaltungen oder in\nselbaren Arbeüsgerüten bestimmt sind,                deren Auftrag verwendet werden, dürfen höher als\n3. im Schaustellergewerbe verwendete Zugmaschi-          1550 mm über der Fahrbahn liegen. Werden an\nnen,                                                 Mehrspurfahrzeugen Bremsleuchten verwendet, die\n4. selbstfahrende Arbeitsmaschinen,                      mit Blinkleuchten in einem Gerät vereiinigt sind,\nso genügt es, wenn bei gleichzeitigem Bremsen und\n5. Fahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Ein-        Einschalten einer Blinkleuchte nur eine der beiden\nheiten und Einrichtungen des Katastrophenschut-      Bremsleuchten brennt; bei gleichzeitigem Bremsen\nzes,\nund Einschalten des WarnbUnklichts (§ 53 a Abs. 4)\n6. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den       übernimmt das Warnblinklicht zugleich die· Funk-\nöffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag      tion de,s Bremslichts.\nverwendet werden,\n(3) Beim Mitführen von Anhängern müssen die\n7. Pannenhilfsfahrzeuge,                                 Schluß- und Bremsleuchten, sowe,it sie für das zie-\n8. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als       hende Kraftfahrzeug vorgeschrieben sind, auch am\nUnfa1lhilfswagen öffentlicher Verkehr,sbetriebe      Ende des Zuges angebracht sein; jedoch müssen\nanerkannt sind.                                      mehrspurige Anhänger hinter Krafträdern mit\nArbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt       Schlußleuchten ausgerüstet sein, wie sie für mehr-\nbenutzt und nur dann e-ingeschaltet werden, wenn         spurige Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind. Die\nnicht zu erwarten ist, daß sie Verkehrsteilnehmer        Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind entsprechend\nauf öffentlichen Straßern blenden.                       anzuwenden.\n(4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit\n§ 53                           2 roten Rückst,rahlern ausgerüstet sein. Anhänger\nSchlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler         müssen mit 2 drnieckigen roten Rückstrahlern aus-\ngerüstet sein; die Seitenlänge solcher Rückstrahler\n(1) Kraftfahrzeuge müssen nach hinten mit 2 aus-      muß mindestens 150 mm betragen, die Spitze des\nreichend wirkenden Schlußleuchten für rotes Licht        Dre,i,ecks muß nach oben zeigen. Rückstrahler dür-\nausgerüstet s,e,in, deren Lichtaustr:ittsflächen wenig-  fen nicht mehr als 400 mm (äußerer Rand) von der\nstens 400 mm (unterer Rand) bis höchstens 1550 mm        brnitesten Stelle des Fahrzeugumr,isses entfernt und\n(oberer Rand) über der Fahrbahn liegen müssen. Bei       höchstens 700 mm (unterer Rand) über der Fahrbahn\nKrafträdern braucht die Höhe über der Fahrbahn           angebracht sein. Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs\nnur 250 mm zu betrngen. Kraftfahrzeuge dürfen mit        eine solche Anbr,ingung der Rückstrahler nicht mög-\n2 zusätzlichen, höher als 1550 mm über der Fahr-         lich, so s,ind 2 zusätzliche Rückstrahler erforderlich,\nbahn angebrachten Schlußleuchten ausgerüstet             wobei ein Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich\nsein. Die Schlußleuchten müssen mögl,ichst we,it         und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle\nvoneinander angebracht, der äußere Rand ihrer            des Fahrzeugumrisses entfernt und das andern Paar\nLichtaustrittsfläche darf nicht mehr als 400 mm von      mögLichst weit auseinander und höchstens 700 mm\nder breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt      über der Fahrbahn angebracht sein müssen. Kraft-\nsein. Elektrische Schlußleuchten dürfen an einer ge-     räder ohne Be,iwagen brauchen nur mit e,inem Rück-\nmeinsamen Sicherung nur angeschlossen sein, wenn         strahler ausgerüstet zu sein. An den hinter Kraft-\ndie Wirksamkeit der Schlußleuchten vom Führersitz        fahrzeugen mitgeführten Schneeräumgeräten mit\naus überwacht werden kann. Krafträder ohne Bei-           einer Breite von mehr als 3 m muß in der Mitte\nwagen brauchen nur mit einer Schlußleuchte ausge-        zwischen den beiden anderen Rückstrahlern ein\nrüstet zu sein.                                          zusätzHcher dr,e,ieckiger Rückistrahler angebracht","Nr. 12H  Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                      3237\nsein. Fa hrrädcr mit 1[i lfsrnotor dürfen mit Pedal-      (2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Kran-\nrückstrnhlcrn (§ ß7 Abs.]) ausgcrüstd sein. Drei-      kenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug-\neckige Rückst rnh l<!r sind cm Krnftfcd11zeugen nicht  oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende\nzulässig.                                              Warneinrichtungen mitgeführt werden:\n(5)  Schlußleuchten, Bremsleuchten und Rück-        1. in    Personenkraftwagen, land- oder forstwirt-\nstrahler müssen möglichst am äußersten Ende des            schaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie\nFahrzeugs angebracht sein. Ist dies wegen der Bau-         in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen\nart des Fahrzeugs nicht möglich, und beträgt der           Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,5 t:\nAbstand des ä.ußersten Endes des Fahrzeugs von             ein Warndreieck;\nden zur Längsachse des Fahrzeugs senkrecht liegen-     2. in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-\nden Ebenen, an denen sich die Schlußleuchten, die          gewicht von mehr als 2,5 t:\nBremsleuchten oder die Rückstrahler befinden, mehr\nals 1000 mm, so muß je eine der genannten Einrich-         ein Warndreieck und getrennt davon eine Warn-\ntungen zusätzlich möglichst weit hinten und mög-           leuchte.\nlichst in der nach den Absä.tzen 1, 2 und 4 vorge-        (3)  Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne\nschriebenen Höhe etwa in der Mittellinie der Fahr-     daß sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen\nzeugspur angebracht sein. Nach hinten hinaus-          abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des\nragende fahrbare Anhängeleitern, Förderbänder und      Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht\nKräne sind außerdem am Tage wie eine Ladung            oder so beschaffen sein, daß sie bei Bedarf innen\nnach § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung           oder außen am Fahrzeug angebracht werden kön-\nkenntlich zu machen.                                   nen.\n(6)  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einach-      (4) Mehrspurige Fahrzeuge,     die mit Fahrtrich-\nsige Zug- oder Arbeitsmaschinen. Sind einachsige       tungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen\nZug- oder Arbeitsmaschinen mit einem Anhänger          zusätzlich eine Warnblinkanlage haben. Sie muß\nverbunden, so müssen an der Rückseite des An-          wie folgt beschaffen sein:\nhängers die für Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen\n1. Für die Schaltung muß im Kraftfahrzeug ein be-\nSchlußleuchten angebracht sein. An einspurigen\nsonderer Schalter vorhanden sein.\nAnhängern hinter einachsigen Zug- oder Arbeits-\nmaschinen und hinter Krafträdern        auch mit Bei-  2. Nach dem Einschalten müssen alle am Fahrzeug\nwagen        genügen für die rückwärtige Sicherung         oder Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig\neine Schlußleuchte und ein dreieckiger Rückstrah-          mit einer Frequenz von 90 ± 30 Perioden in der\nler.                                                       Minute gelbes Blinklicht abstrahlen.\n(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 2 dürfen           3. Dem Fahrzeugführer muß durch eine auffällige\nKontrolleuchte für rotes Licht angezeigt werden,\n1. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die      daß das Warnblinklicht eingeschaltet ist.\nhinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und\nnur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende          (5) Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die sie\nArbeit leisten können,                             nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften\ndes Absatzes 4 entsprechen.\n2. eisenbernifte Anhlinger, die nur für land- oder\nforstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,\n§ 53 b\nmit Rückstrahlern ausgerüstet sein, wie sie nach\nAbsatz 4 Satz 1 und 8 für Kraftfahrzeuge vorge-                  Kenntlichmachung von Anbaugeräten\nschrieben sind.                                           (1) Anbaugeräte, die seitlich mehr als 400 mm\n(8) Mit Abschleppwagen abgeschleppte betriebs-      über den äußeren Rand der LichtaustJ.1ittsflächen\nunfähige Fahrzeuge müssen Schlußleuchten, Brems-       de,r Begrenzungs- oder der Schlußleuchten des\nleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger      Fahrzeugs hinausragen, müssen mit Begrenzungs-\nhaben. Dies,e Beleuchtungseinrichtungen dürfen auf     leuchten (§ 51 Abs. 1), Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1)\neinem Leuchtenträger (§ 49 a Abs. 9) angebracht        und Rückstrahlern (§ 53 Abs. 4) ausgerüstet sein.\nsein; sie müssen vom Abschleppwagen aus betätigt       Die Leuchten müssen so angebracht sein, daß der\nwerden können.                                         äußere Rand ihrer Lichtaustrittsflächen nicht mehr\nals 400 mm von der äußersten Begrenzung des An-\nbaugeräts und de,r obere Rand nicht mehr als\n§ 53 a                        1550 mm von der Fahrbahn entfernt sind. Der\nWarndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage        äußere Rand der Rückstrahler darf nicht mehr als\n400 mm von der äußersten Begrenzung des Anbau-\n(1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen            ge,räts, der untere Rand nicht mehr als 700 mm von\ntragbar, standsicher und so beschaffen sein, daß sie    der Fahrbahn entfernt se-in. Die Leuchten und die\nbei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkenn-       Rückstrahler dürfen außerhalb der Zeit, in der Be-\nbar sind. Warndreiecke müssen rückstrahlend sein;      leuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-\nWa,rnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen,      ordnung), abgenommen sein.\nvon der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein\nund eine ausreichende Brenndauer haben. Die               (2) Anbaugeräte, deren äußerstes Ende mehr als\nWarneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zu-        1000 mm über die Schlußleuchten des Fahrzeugs\nstand sein.                                            hinausragt, müssen mit einer Schlußleuchte (§ 53","3238                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAbs. l) und einem Rückstrnhler (§ 53 Abs. 4) ausge-           Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von\nrüstet sein. Schlußleuchte und Rückstrahler müssen             nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungs-\nmöglichst am äußersten Ende des Anbaugeräts und                anzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahr-\nmöglichst in der Mittellinie der Fahrzeugspur ange-           zeugen, be,i denen der Abstand zwischen den e,in-\nbracht sein. Der obere Rand der Lichtaustritts-                ander zugekehrten äußeren Rändern der Licht-\nfläche der Schlußleuchte darf nicht mehr als                   austrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorder-\n1550 mm, der untere Rand des Rückstrahlers nicht              seite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt,\nmehr als 700 mm von der Fahrbahn entfernt sein.               müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an\nSchlußleuchte und Rückstrahler dürfen außerhalb                den beiden Längsseiten angebracht sein,\nder Zeit, in der Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1\nder Straßenverkehrs-Ordnung), abgenommen sein.            2. an Krafträdern\nIm übrigen güt § 22 Abs. 4 Satz 3 und 4 der Straßen-          a) paarweise angebrachte Blinkleuchten an der\nverkehrs-Ordnung entsprechend; statt der dort ge-                 Vorderseite und an der Rückseite. Der Ab-\nnannten Sicherungsmittel dürfen auch mindestens                   stand des inneren Randes der Lichtaustritts-\n300 mm X 600 mm große Tafeln, Folien oder An-                     fläche der Blinkleuchten muß von der durch\nstriche mit unter 45° nach außen und nach unten                   die Längsachse des Kraftrades verlaufenden\nverlaufenden, je 100 mm breiten roten und weißen                  senkrechten Ebene bei den an der Rückseite\nStreifen verwendet werden.                                        angebrachten Blinkleuchten mindestens 120\nmm, be,i den an der Vorderseite angebrachten\n§ 53 C\nBlinkleuchten mindestens 170 mm und vom\nRand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwer-\nTarnleuchten                              fers mindestens 100 mm betragen,\n(1) Fahrzeuge de,r Bundeswehr, des Bundesgrenz-                ode,r\nschutzes, der Poliize,i und des Katastrophenschutzes          b) BLinkleuchten an den beiden Längsseiten. Der\ndürfen zusätzlich mit den zum Tarnlichtkreis ge-                  Abstand des inneren Randes der Lichtaus-\nhörenden Leuchten (Tarnscheinwerfer, Tarnschluß-                  trittsfläche der Blinkleuchten von der durch\nleuchten, Abstandsleuchten und Tarnbremsleuchten)                 die Längsachse des Kraftrades verlaufenden\nversehen sein.                                                    senkrechten Ebene muß mindestens 280 mm\nbetragen.\n(2) Die Tarnleuchten dürfen nur einschaltbar sein,\nwenn die übrige Fahrzeugbeleuchtung abgeschaltet              Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von\nist.                                                          Blinkleuchten an Krafträdern muß mindestens\n350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Bei-\n§ 54                              wagen mitgeführt, so müssen die für die betref-\nFahrtrichtungsanzeiger                      fende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der\nAußenseite des Beiwagens angebracht sein,\n(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit\nFahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die F,ahrt-     3. an Anhängern\nrichtungsanzeriger müssen nach dem Einschalten mit            paarweise angebrachte Blinkleuchten an der\neiner Frequenz von 90 ± 30 Perioden in der Minute             Rückseite. Beim Mitführen von 2 Anhängern ge-\nzwischen hell und dunkel blinken. Sie müssen so               nügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn\nangebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige               die Anhänger hinter einer Zugmaschine mit einer\nder beabs1ichtigten Richtungsänderung unter allen             durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-\nBeleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von ande-             digkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt\nren Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit           werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwin-\nvon Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden               digkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch\nkann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funk-              § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet\ntion nicht zu erfüllen, solange s,ie Warnblinklicht           sind.\nabstrahlen.\n(5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich\n(2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blick-        an\nfeld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksam-         1. einachs,igen Zugmaschinen,\nkeit dem Führer s,innfällig angeze,igt werden; dies\ngilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern.     2. einachsigen Arbeitsmaschinen,\nFahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahr-         3. offenen Krankenfahrstühlen,\nzeugführers nicht behindern.\n4. Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor,\n(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blink-\n5. folgenden Arten von Anhängern:\nleuchten für gelbes Licht zulässig.\na) eisenbereiften Anhängern, die nur für land-\n(4) Erforde,rJ:ich sind                                        oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet\n1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen                                werden;\npaarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vor-           b) angehängten land- oder forstwirtschaftlichen\nderseite und an der Rückseite. Statt der Blink-               Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten\nleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrich-                 des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken;\ntungsanz,e,iger am vorderen Teil der beiden Längs-        c) einachsigen Anhängern hinter Krafträdern;\nseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer           d) Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b).","Nr. 128 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                      3239\n(6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die                            §  55 a\nsie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorste-                           Funkentstörung\nhenden Vorschriften entsprechen.\nDie Zündanlagen von Otto-Motoren in Kraftfahr-\nzeugen müssen funkentstört sein.\n§ 54 a\nInnenbeleuchtung in Kraftomnibussen\n§  56\nKraftomnibusse müssen eine elektrische Innenbe-\nleuchtung haben. Durch die Innenbeleuchtung darf                             Rückspiegel\ndie Sicht des Führers nicht beeinträchtigt werden.        (1) Kraftfahrzeuge müssen Rückspiegel haben, die\nso beschaffen und angebracht sind, daß der Führer\ndes Fahrzeugs nach rückwärts alle für ihn wesent-\n§ 54 b\nlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann. Es sind\nWindsichere Handlampe                   erforderLich\nIn Kraftomnibussen muß außer den nach § 53 a        1. ein Innenspiegel und ein Außenspiegel be,i allen\nAbs. 1 erforderlichen Warneinrichtungen eine von           Kraftfahrzeugen außer bei den unter den Num-\nder Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige wind-            mern 2 und 3 aufgeführten,\nsichere Handlampe mitgeführt werden.\n2. 2 Außenspiegel an Kraftfahrzeugen, bei denen die\nBeobachtung der Fahrbahn nach rückwärts durch\n§ 55                             Innenspiegel nicht oder nur bei unbeladenem\nFahrzeug möglich ist,\nEinrichtungen für Schallzeichen\n3. ein Rückspiegel bei\n(1) Kraftfahrzeuge müssen eine Einrichtung für          a) Kraftirädern,\nSchallzeichen haben, deren Klang gefährdete Ver-\nkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraft-            b) anderen Zugmaschinen       als  Straßenzugma-\nfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrek-             schinen mit Führerhaus.\nken und andere mehr als unvermeidbar zu belästi-          (2) Rückspiegel sind nicht erforderlich an\ngen.\n1. einachsigen Zugmaschinen,\n(2) Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen      2. einachsigen Arbeitsma,schinen,\nHupen und Hörner angebracht sein, die einen Klang\nmit gleichbleibenden Grundfrequenzen (auch har-        3. offenen Elektrokarren, wenn die durch die Bauart\nmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Neben-            bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als\ngeräuschen ist. Die Lautstärke darf in 7 m Entfer-         25 km/h beträgt,\nnung von dem Anbringungsort der Schallquelle am        4. Kraftfahrzeugen mit offenem Führersitz, der auch\nFahrzeug und in einem Höhenbereich von 500 mm              nach rückwärts Sicht bietet, deren durch die\nbis 1500 mm über der Fahrbahn an keiner Stelle             Bauart bestimmte Höchstgeschwindigke,it nicht\n104 DIN-phon übersteigen. Die Messungen sind auf           mehr als 25 km/h beträgt,\neinem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche\nbei Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume,      5. Fahrrädern mit Hilfsmotor, wenn die durch die\nSträucher u. a.), die durch Widerhall oder Dämpfung        Bauart be,stimmte Höchstgeschwindigkeit nicht\nstören können, müssen von der Schallquelle min-            mehr als 25 km/h beträgt.\ndestens doppelt so weiit entfernt sein wie der Schall-\nempfänger.\n§  57\n(3) Eine Warneinrichtung mit einer Folge von           Geschwindigkeitsmesse·r und Wegstreckenzähler\nKlängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn)\nmuß an Fahrzeugen angebracht sein, die auf Grund          (1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im Blickfeld\ndes § 52 Abs. 3 Kennleuchten führen. Das Einsatz-      des Führers liegenden Geschwindigkeitsmesser, der\nhorn darf nur an diesen Fahrzeugen geführt werden.     mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein kann,\nausgerüstet sein; ausgenommen siind Kraftfahrzeuge\n(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 be-      mit e,iner durch die Bauart bestimmten Höchstge-\nschriebenen Einrichtungen für Schallze:ichen sowie     schwindigkeiit von nicht mehr als 25 km/h sowie\nSirenen dürfen an Kraftfahrzeugen nicht angebracht     mit Fahrtschrnibern ausgerüstete Kraftfahrzeuge,\nsein.                                                  wenn die Geschwindigkeitsskala des Fahrtschrei-\n(5) Absatz 1 gilt nicht für eisenbernifte Kraft-    bers im Blickfeld des Führers Uegt.\nfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten           (2) Die Anzeige der in Abs,atz 1 genannten Geräte\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h        darf vom Sollwert abwe,ichen\nund für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die\nvon Fußgängern an Holmen geführt werden.               1. bei Geschwindigkeitsmessern in den l,etzten bei-\nden Dritteln des Anzeigebernichs - jedoch min-\n(6) Für Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart      destens von der 50 km/h-Anzeige ab, wenn die\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr            letzten be,iden Drittel des Anzeigebernichs ober-\nals 40 km/h sowie für Fahrräder mit Hilfsmotor gilt        halb der 50 km/h-Anzeige liegen - 0 bis plus 7\n§ 64 a.                                                    vom Hundert des Skalenendwerts; bei Geschwin-","3240                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\ndigkeiten von 20 km/h und darüber darf die An-        seit der letzten Prüfung durch einen hierfür amtlich\nzeige den Sollwert nicht unterschreiten,              anerkannten Hersteller für Fahrtschreiber oder Kon-\ntrollgeräte oder durch eine von diesem ermächtigte\n2. bei Wegstreckenzählern       ± 4 vom Hundert.\nWerkstatt prüfen zu lassen, daß Einbau, Zustand,\n§ 57 a                         Meßgenauigkeit und Arbeitsweise vorschriftsmäßig\nsind; ausgenommen s·ind Kraftfahrzeuge der Bundes-\nFahrtschreiber und Kontrollgerät             wehr und des Bundesgrenzschutzes. Bestehen keine\n(1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind          Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit, so hat\nauszurüsten                                               der Hersteller oder die Werkstatt auf dem Fahrt-\nschreiber oder dem Kontrollgerät gut sichtbar und\n1. Kraftfi:-1hrzeuge mit einem zulässigen Gesamtge-       darn-;rhaft ein Einbauschild anzubringen; das Schild\nwicht von 7 ,5 t und darüber,                        muß plombiert sein und folgende Angaben enthal-\n2. Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 55 PS         ten:\n(40 kW) und darüber,\n1. Name, Anschrift oder Firmenzeichen des Her-\n3. zur Beförderung von Personen bestimmte Kraft-               stellers oder der Werkstatt;\nfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen.\n2. Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs;\nDies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einer durch\ndie Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von           3. wirksamer Reifenumfang des Kraftfahrzeugs;\nnicht mehr als 40 km/h, ferner nicht für Kraftfahr-       4. Datum der Prüfung.\nzeuge der Bundeswehr, es sei denn, daß es sich um\nKraftfahrzeuge der BundeswehrverWaltung oder um               (2) Wird der Fahrtschreiber oder das Kontrolla\nKraftomnibusse handelt.                                   gerät vom Fahrzeughersteller eingebaut, so hat die-\nser, sofern er hierfür amtlich anerkannt ist, die nach\n(2) Der Fahrtschreiber muß vom Beginn bis zum         dem Einbau vorgesehene Prüfung vorzunehmen und\nEnde jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein und       das Einbauschild nach den Vorschriften des Absat-\nauch die Haltezeiten aufzeichnen. Die Schaublätter        zes 1 anzubringen und zu plombieren. Das Einbau-\n~ bei mehreren miteinander verbundenen Schau-             schild hat anstelle der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1\nblättern (Schaublattbündel) das erste Blatt - sind        geforderten Angaben über den Fahrtschreiber- oder\nvor Antritt der Fahrt mit dem Namen der Führer            Kontrollgerätehersteller Name, Anschrift oder Fir-\nsowie dem Ausgangspunkt und Datum der ersten              menzeichen des Fahrzeugherstellers zu enthalten.\nFahrt zu bezeichnen; ferner ist der Stand des Weg-\nstreckenzählers am Beginn und am Ende der Fahrt               (3) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß das Ein-\noder beim Einlegen und bei der Entnahme des Schau-        bauschild die vorgeschriebenen Angaben enthält,\nblatts vom Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauf-         plombiert sowie vorschriftsmäßig angebracht und\ntragten einzutragen. Es dürfen nur Schaublätter mit      weder verdeckt noch verschmutzt ist.\nPrüfzeichen verwendet werden, die für den ver-\n(4) Für die Anerkennung der Fahrtschreiber- oder\nwendeten Fahrtschreibertyp zugeteilt sind, Die\nKontrollgerätehersteller oder der Fahrzeughersteller\nSchaublätter sind zuständigen Personen auf Ver-\nist die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-\nlangen jederzeit vorzulegen; der Kraftfahrzeughal-\nst-immte Behörde zuständig.\nter hat sie ein Jahr lang aufzubewahren. Auf jeder\nFahrt muß mindestens ein Ersatzschaublatt mitge-             (5) Die Anerkennung kann erteilt werden\nführt werden.\n1. zur Vornahme der Prüfungen durch den Antrag-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn das             steller selbst,\nFahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der\n2. zur Ermächtigung von Werkstätten, die die Prü~\nVerordnung (EWG) Nr. 1463/70 vom 20. Juli 1970\n(Amtsblatt Nr. L 164 vom 27. Juli 1970) ausgerüstet           fungen vornehmen.\nist. Das Kontrollgerät ist nach den Artikeln 15 his          (6) Die Anerkennung wird erteilt, wenn\n18 der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 zu betreiben.\n1. der Antragste11er, bei juristischen Personen die\n(4) Weitergehende Anforderungen in Sondervor-              nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berua\nschriften bleiben unberührt.                                  fenen Personen, zuverlässig sind,\n2. der Antragsteller, falls er die Prüfungen selbst\n§ 57 b\nvornimmt, nachweist, daß er über 'die erforder-\nPrüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte            lichen Fachkräfte sowie über die notwendigen\ndem Stand der Technik entsprechenden Prüfge-\n(1) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Fahrt-\nräte und sonstigen Einrichtungen und Ausstattunm\nschreibe.r nach § 57 a Abs. 1 oder mit einem Kon-\ngen verfügt,\ntrollgerä, nach § 15 a Abs. 8 oder § 57 a Abs. 3 oder\nnach § 6 der Verordnung zur Durchführung der              3. der Antragsteller, falls er die Prüfungen durch\nVerordnung (EWG) Nr. 543/69 vom 22. August 1969               von ihm ermächtigte Werkstätten vornehmen\n(Bundesgesetzbl. I S. 1307, 1791) ausgerüstet sind,           läßt, nachweist, daß er durch entsprechende\nhaben auf ihre Kosten die Fahrtschreiber oder                 Dberwachungs- und Weisungsbefugnisse sicher-\ndie Kontrollgeräte nach jedem Einbau, jeder Repa-             gestellt hat, daß bei den Werkstätten die Voraus-\nratur oder jeder Änderung der Wegdrehzahl oder                setzungen nach Nummer 2 vorliegen und die\ndes wirksamen Reifenumfangs des Kraftfahrzeugs,               Durchführung der Prüfungen ordnungsgemäß er-\nsonst mindestens einmal innerhalb von 2 Jahren                folgt.","Nr. 128 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                            3241\n(7) Wird die Anerkennung nach Absatz 5 Nr. 2                 (2) Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftf ahr-\nausgesprochen, so hat der Fahrtschreiber- oder Kon-         zeuge und Anhänger, für land- oder forstwirtschaft-\ntrollgerätehersteller die von ihm ermächtigten              liche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mit-\nWerkstätten der Anerkennungsbehörde mitzuteilen.            geführt werden, sowie für Kraftfahrzeuge, die in-\nfolge ihrer Bauart die für sie zulässige Höchstge-\n(8) Die Anerkennung kann mit Auflagen verbun-            schwindigkeit nicht überschrniten können.\nden werden, die erforderlich sind, um sicherzustel-\nlen, daß die Prüfungen ordnungsgemäß durchge-                                          § 59\nführt werden; sie ist nicht übertragbar. Die Aner-\nkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Er-                       Fabrikschilder und Fahrgestellnummern\nteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 6                  (1) An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muß\nnicht vorgelegen hat; von der Rücknahme kann                an zugängLicher Stelle am vorderen Teil der rechten\nabgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr                Seite gut lesbar und dauerhaft erin Fabrikschild mit\nbesteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn            folgenden Angaben angebracht sein:\nnachträglich eine der Voraussetzungen nach Ab-\nsatz 6 weggefallen oder wenn die Prüfung wieder-            1. Hersteller des Fahrzeugs;\nholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder wenn             2. Fahrzeugtyp;\nsonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung\n3. Baujahr (nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeu-\noder gegen Auflagen gröblich verstoßen worden ist.\ngen);\n(9) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr           4. Fahrgestellnummer;\nbestimmte Behörde übt die Aufsicht über die In-\n5. zulässige,s Gesamtgewicht;\nhaber der Anerkennung aus. Die Aufsichtsbehörde\nkann selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte             6. zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern).\nSachverständige prüfen lassen, ob insbesondere die          Die,s gilt nicht für die in § 53 Abs. 7 bezeichneten\nVoraussetzungen für die Anerkennung noch gege-              Anhänger.\nben sind, ob die Prüfungen ordnungsgemäß durch-\ngeführt und ob die sich sonst aus der Anerkennung              (2) Die Fahrgestellnummer darf nicht mehr als\noder den Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt wer-         14 Stellen haben. Sie muß unbeschadet des Absat-\nden.                                                        zes 1 an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der\nrechten Seite des Fahrzeugs gut lesbar am Rahmen\n(10) Die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche            oder an einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen\nBundespost können die Prüfungen der Fahrtschrei-            oder eingeprägt se1in. Wird nach dem Austausch\nber oder Kontrollgeräte an ihren Kraftfahrzeugen            de,s Rahmens oder des ihn ersetzenden Teils der\nselbst durchführen. Bezüglich des Einbauschildes            ausgebaute Rahmen oder Teil wieder verwendet, so\nist Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden mit             ist\nder Maßgabe, daß unter Nummer 1 Name und An-\n1. die eingeschlagene oder e,ingeprägte Fahrgestell-\nschrift der prüfenden Stelle anzugeben sind.\nnummer dauerhaft so zu durchkreuzen, daß sie\nlesbar bleibt,\n§ 58                              2. die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs, an dem\nGeschwindigkeitsschilder                          der Rahmen oder TeH wieder verwendet wird,\nneben der durchkreuzten Nummer einzuschlagen\n(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht an                 oder einzuprägen und\nallen Rädern luftbernift sind - mit Ausnahme der            3. die durchkreuzte Nummer der Zulassungsstelle\nin § 36 Abs. 5 letzter Halbsatz bezeichneten Gleis-              zum Vermerk auf dem Brief und der Karte-ikarte\nkettenfahrzeuge - , und Anhänger mit einer eigenen               des Fahrzeugs zu melden, an dem der Rahmen\nmittleren Bremsverzögerung von weniger als\noder Teiil wieder verwendet wird.\n2,5 m/s 2 müssen an be iden Längsseiten und an der\n1\nRückseite ein kreisrundes weißes Schild mit einem           Satz 3 Nr. 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn\nDurchmesser von 200 mm führen, das nicht verdeckt           nach dem Austausch die Fahrgestellnummer in einen\nsein darf. Auf dem Schild muß angegeben sein, mit           Rahmen oder einen ihn ersetzenden Teil eingeschla-\nwelcher Höchstgeschwindigkeit das Fahrzeug fahren           gen oder eingeprägt wird, der noch keine Fahrge-\ndarf (z. B. 25 km). An Anhängern in land- oder forst-       stellnummer trägt.\nwirtschaftlichen Betrieben genügt ein Geschwindig-              (3) Ist eine Fahrgestellnummer nicht vorhanden\nkeitsschild an der Rückseite. Wird dieses Geschwin-         oder läßt sie sich nicht mit Sicherheit feststellen, so\ndigkeitsschild wegen der Art des Fahrzeugs oder             kann die Zulassungsstelle eine Nummer zuteilen.\nseiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abge-             Absatz 2 gilt für diese Nummer entsprechend.\nnommen, so muß ein Geschwindigkeitsschild an der\nrechten Längsseite des Anhängers vorhanden sein.\n§ 60\nIn der Aufschrift müssen betragen\nAusgestaltung und Anbringung\nBuchstabenhöhe     Strichstärke\nder amtlichen Kennzeichen\nder Ziffer                        75mm            12mm          (1) Untersche,idungszeichen und Erkennungsnum-\ndes „k\"                           35mm             6mm      mern (§ 23 Abs. 2) sind in schwarzer Schrift auf\ndes „m\"                           24mm             5mm.     weißem Grund anzugeben. Bei Fahrzeugen, deren","3242                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nHalten von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist      zeichen führen, ist eine Einrichtung zur Beleuchtung\ndie Beschriftung grün auf weißem Grund; dies gilt        des Kennzeichens zulässig, jedoch nicht erforder-\nnicht für Fahrzeuge von Behörden, für Fahrzeuge          lich. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht\ndes Personals von diplomalischen und konsulari-          unmittelbar nach hinten austreten lassen.\nschen Vertretungen, für Kraftomnibusse, die über-\nwiegend im Linienvc~rkehr verwendet werden, für             (5) Beim Mitführen von zulassungsfreien Anhän-\nKleinkrafträder, für Fahrräder mit 1--IilfsmotoT sowie   gern mit Ausnahme der in § 53 Abs. 7 bezeichneten\nfür Fahrzeuge, deren Haltern Steuererlaß gewährt         Anhänger oder der Anhänger des Straßendienstes,\nworden ist. Kennzeichen können erhaben sein. Sie         die von den öffentlichen Verwaltungen oder in\ndürfen nicht spiegeln, und sie dürfen weder ver-         deren Auftrag verwendet werden, muß an der Rück-\ndeckt noch verschmutzt sein. Form, Größe uRd Aus-        seite des letzten Anhängers das gleiche Kennzeichen\ngestaltung von Kennzeichen müssen den Mustern            wie am Kraftfahrzeug angebracht werden; be,i zu-\nund Angaben in Anlage V entsprechen; für Kenn-           lassungsfreien Anhängern in land- oder forstwirt-\nzeichen von Kleinkrafträ.dern mit einer durch die        schaftlichen Betrieben genügt ein Kennzeichen, das\nBauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht        dem Halter des ziehenden Fahrzeugs für eines sei-\nmehr als 40 km/h, von Fahrrädern mit Hilfsmotor          ner Kraftfahrzeuge zugeteilt worden ist. Für die\nund von maschinell angetriebenen Krankenfahr-            Anbringung und Beleuchtung des hinte.ren Kenn-\nstühlen gilt Anlage VII.                                 zeichens gelten die Vorschriften der Absätze 2 und\n4; auswechs,elbare Kennzeichentafeln sind zulässig.\n(2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und\nan der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubrin-          (6) Außer dem amtlichen Kennzeichen darf das\ngen; bei einachsigen Zugmaschinen genügt die An-         Nationalitätszeichen „D\" nach den Vorschriften der\nbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die         Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugver-\nAnbringung an deren Rückseüe. An schrägen                kehr vom 12. November 1934 (Re,ichsgesetzbl. I\nAußenwänden können an Stelle jedes vorderen und          S. 1137) angebracht werden.\nhinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits          (7) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslun-\nan jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei         gen mit amtlichen Kennzeichen Anlaß geben oder\nFahrzeugen, an denen nach § 49 a Abs. 9 Leuchten-        die Wirkung dieser Zeichen beeinträchtigen können,\nträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen -     dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern\ngegebenenfalls zusätzlich      auf dem Leuchtenträger    nicht angebracht werden; über Ausnahmen, insbe-\nangebracht sein. Das hintere Kennzeichen da.rf bis       sondere für die Zeichen „CD\" (Fahrzeuge von An-\nzu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung         gehörigen anerkannter diplomatischer Vertretungen)\ngeneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme          und „CC\" (Fahrzeuge von Angehörigen zugelasse-\nvon Elektrokarren und ihren Anhängern darf der           ner konsularischer Vertretungen), entscheidet der\nuntere Rand des vorderen Kennzeichens nicht we-          Bundesminister für Verkehr nach § 70. Als amtliche\nniger als 200 mm, de.r des hinteren Kennzeichens         Kennzeichen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch\nnicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht        die nach der Verordnung über internationalen Kraft-\nweniger als 200 mm         über der Fahrbahn liegen.     fahrzeugverkehr angeordneten oder zugelassenen\nDie Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bo-          Kennzekhen und Nationalitätszeichen.\ndenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der\nobere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht\n§ 60 a\nhöher als 1250 mm über der Fahrbahn liegen; dies\ngilt nicht für Fahrzeuge des Straßendienstes, die von                Ausgestaltung und Anbringung\nden öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auf-                     des Versicherungskennzeichens\ntrag verwendet werden, sowie für Fahrzeuge mit\n(1) Die Beschriftung der Versicherungskenn-\nTüren in der Rückwand. Kennzeichen müssen vor\nund hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich            zeichen ist im Verkehrsjahr 1974 grün auf weißem\nvon je 45° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets      Grund, im Verkehrsjahr 1975 schwarz auf weißem\nauf ausreichende Entfernung lesbar sein.                 Grund und im Verkehrsjahr 1976 blau auf weißem\nGrund; die Farben wiederholen sich in den folgen-\n(3) Krafträder brauchen im innerdeutschen Ver-         den Verkehrsjahren jeweils in dieser Reihenfolge\nkehr ein vorderes Kennzeichen nicht zu führen.            und Zusammensetzung. Der Rand hat dieselbe Farbe\nWird ein solches Kennzeichen in der Fahrtrichtung        wie die Schriftzeichen. Vers.icherungskennzeichen\nangebracht, so kann es der Kotflügelrundung ent-         können erhaben sein. Sie dürfen nicht spiegeln, und\nsprechend gekrümmt sein. Seine Vorderecken sind          sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.\nabzurunden; seine vordere und seine obere Kante          Form, Größe und Ausgestaltung des Versicherungs-\nmüssen wulstartig ausgestaltet sein.                     kennzeichens müssen dem Muster und den Angaben\nin Anlage VI entsp.rechen.\n(4) Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuch-\ntungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen           (2) Das Versicherungskennzeichen ist an der\nbei Fahrzeugen der Gattung a der Anlage V auf            Rückseite des Fahrzeugs möglichst unter der Schluß-\n20 m, bei Fahrzeugen der Gattungen b, c und d die-       leuchte fest anzubringen; das rote Versicherungs-\nser Anlage auf 25 m lesbar macht. Bei Kleinkraft-        kennzeichen (§ 29 g) braucht am Fahrzeug nicht\nrädern mit einer durch die Bauart bestimmten             fest angebracht zu sein. Das Versicherungskenn-\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,        zeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30°\nFahrrädern mit Hilfsmotor und maschinell angetrie-       in Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand des\nbenen Krankenfahrstühlen, die ein amtliches Kenn-        Vers,icherungskennzeichens darf nicht weniger als","Nr.128 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                      3243\n300 mm -- bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm         (4) Omnibusanhänger müssen eine Einrichtung\n- über der Fahrbuhn liegen. Versicherungskenn-           haben, die eine sichere Verständigung mit dem\nzeichen müssen hinter dem Fahrzeug in einem Win-         Fahrpersonal des ziehenden Fahrzeugs gestattet.\nkelbereich von je 45° beiderseits der Fahrzeug-\n(5) Ubergänge zwischen Kraftomnibussen und\nlängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar\nOmnibusanhängern müssen so ausgeführt sein, daß\nsein.\nsie von den Fahrzeuginsassen ohne Gefahr betreten\n(3) Wird ein Anhänger mi lgeführt, so ist die Er-    werden können.\nkennungsnummer des Versicherungskennzeichens                (6) Omnibusanhänger müssen mit einer auf alle\nan der Rückseite des Anhängers so zu wiederholen,       Räder wirkenden Druckluftbremse versehen sein.\ndaß sie in einem Winkelbereich von je 45° beider-\nseits der Fahrzeuglängsachse bei Tageslicht auf\n§ 61 a\neine Entfernung von mindeslens 15 m lesbar ist;\ndie Farben der Schrift und ihres Untergrundes müs-               Besondere Vorschriften für Anhänger\nsen denen des Versicherungskennzeichens des zie-                   hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor\nhenden Fahrzeugs entsprechen. Eine Einrichtung\nAnhänger .hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor wer-\nzur Beleuchtung des Versicherungskennzeichens\nden bei Anwendung der Bau- und Betriebsvorschrif-\nam z,iehenden Fahrzeug und der Erkennungsnum-\nten wie Anhänger hinter Fahrrädern behandelt,\nmern am Anhänger ist zulässig, jedoch nicht erfgr-\nwenn\nderlich.\n1. die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwin-\n(4) Außer dem Versicherungskennzeichen darf              digkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht\ndas Nationalitätszeichen „D\" nach den Vorschriften          überschreitet oder\nder Verordnung über internationalen Kraftfahrzeug-\n2. die Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in\nverkehr vom 12. November 1934 (Reichsgesetzbl. I\nden Verkehr gekommen sind.\nS. 1137) angebracht werden.\nAuf ande,re Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilf s-\n(5) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslun-     motor sind die Vorschriften über Anhänger hinter\ngen mit dem Versicherungskennzeichen Anlaß ge-          Kleinkrafträdern anzuwenden.\nben oder seine Wirkung beeinträchtigen können,\ndürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern\nnicht angebracht werden.                                                           § 62\nElektrische Einrichtungen\nvon elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen\n§ 61                            Elektrische Einrichtungen von elektrisch ange-\ntriebenen Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen\nBesondere Vorschriften für Omnibusanhänger\nsein, daß bei verkehrsüblichem Betrieb der Fahr-\nzeuge durch elektrische Einwirkung weder Personen\n(1) Auf Omnibusanhänger sind die nachstehend\nverletzt noch Sachen beschädigt werden können.\nbezeichneten, für Kraftomnibusse geltenden Vor-\nschriften entsprechend anzuwenden:\n§ 34 a (Besetzung der Fahrzeuge);\n§ 35 a Abs. 5 (Sitze, Durchgang);\n3. Andere Straßenfahrzeuge\n§ 35 d Abs. 2 bis 4 (Einrichtung    zum Auf- und\nAbsteigen, Fußboden);                                                           § 63\n§ 35 e Abs. 4 (Türen);                                         Anwendung der für Kraftfahrzeuge\n§ 35 f (Notausstiege);                                                geltenden Vorschriften\n§ 35 g (Feuerlöscher);                                  Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast,\n§ 35 h (Verbandkästen), es genügt jedoch ein Ver-    Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen\nbandkasten auch in Omnibusanhängern mit mehr         und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Abs. 1) gelten\nals 26 Fahrgastplätzen;                              für andere Straßenfahrzeuge entsprechend. Für die\n§ 53 Abs. 1 Satz 3 (zusätzliche Schlußleuchten);     Nachprüfung der Achslasten gilt § 34 Abs. 5 mit der\nAbwe1ichung, daß der Umweg zur Waage nicht mehr\n§ 54 a (Innenbeleuchtung);\nals 2 km betragen darf.\n§ 72 Abs. 2 (Ubergangsvorschriften zu den vor-\nstehend genannten Vorschriften).\n§ 64\n(2) Omnibusanhänger dürfen nicht breiter sein                            Lenkeinrichtung,\nals das ziehende Fahrzeug.                                       sonstige Ausrüstung und Bespannung\n(3) Das zulässige Gesamtgewicht von Omnibus-            (1) Fahrzeuge müssen leicht lenkbar sein. §   35 a\nanhängern - außer von aufgesattelten Anhängern          Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 4 und § 35 d Abs. 1   sind\n- darf nicht mehr als 80 vom Hundert des zulässi-       entsprechend anzuwenden, soweit nicht die         Be-\ngen Gesamtgewichts des ziehenden Fahrzeugs be-          schaffenhe,it der zu befördernden Güter eine     der-\ntragen.                                                 artiige Ausrüstung der Fahrzeuge ausschließt.","3244                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teii1l I\n(2) Die fü~spannung zweispänniger Fuhrwerke, die                                 § 66 a\n(nur) eine Deichsel (in der Mitte) haben, mit nur                       lichttechnische Einrichtungen\neinem Zuqtier ist unzuldssig, wenn die sichere und\nschnelle Einwirkung des Gespannführers auf die              (1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder\nLenkung des Fuhrwerks nicht gewährleistet ist;           wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, müs-\ndies kann durch Anspannung mit Kumtgeschirr oder         sen die Fahrzeuge\nmit Sielen mit Schwanzriemen oder Hinterzeug,            1. nach vorn mindestens eine Leuchte mit weißem\ndurch Straffung der Stc~uerkette und ähnliche Mittel         Licht,\nerreicht werden. Unzuläss,ig ist die Anspannung an\nden Enden der beiden Ortscheite (Schwengel) der          2. nach hinten mindestens eine Leuchte mit rotem\nBracke (Waage) oder nur an einem Ortscheit der               Licht in nicht mehr als 1500 mm Höhe über der\nBracke, wenn diese nicht mit einer Kette oder der-           Fahrbahn\ngle,ichen festgelegt ist.. Bei Pferden ist die Verwen-   führen. Beim Mitführen von Anhängern genügt es,\ndung sogpnannter Zupfleinen (Stoßzügel) unzuläs-         wenn der Zug wie ein Fahrzeug beleuchtet wird;\nsig.                                                     jedoch muß die seitliche Beg.renzung von Anhän-\ngern, die mehr als 400 mm über die Leuchten des\n§ 64 a\nvorderen Fahrzeugs hinausragen, durch mindestens\nEinrichtungen für Schallzeichen              e,ine Leuchte mit wernem Licht kenntlich gemacht\nFahrräder und Schlitten müssen mit mindestens         werden. Für Handfahrzeuge gilt § 17 Abs. 5 der\neiner helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausge-       Straßenverkehrs-Ordnung.\nnommen sind Handschlitten. Andere Einrkhtungen              (2) Die Leuchten müssen möglichst weit l,inks und\nfür SchalJzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht      dürfen nicht mehr als 400 mm von der breitesten\nangebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlauf-        Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt angebracht\nglocken nicht 7.ulässig.                                 sein. Paarweise verwendete Leuchten müssen gleich\nstark leuchten, nicht mehr als 400 mm von der brei-\n§ 64 b\ntesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und in\nKennzeichnung                       gleicher Höhe angebracht sein.\nAn jedem Gespilnnfahrzeug -- ausgenommen                 (3) Bei bespannten land- oder forstwirtschaftlichen\nKutschwagen, Personenschlitten und fahrbare land-       Fahrzeugen, die mit Heu, Stroh oder anderen leicht\noder forstwirtscfo-Jftliche Arbeitsgerlite -- müssen     brennbaren Gütern beladen sind, genügt eine nach\nauf der linken Seite Vorname, Zuname und Wohn-          vorn und hinten gut sichtbare Leuchte mit weißem\nort (Firma und Sitz) dt~S Besitzers in unverwischba-     Licht, die auf der linken Seite anzubringen oder\nrer Schrift deutlich angegeben sein.                     von Hand mitzuführen ist.\n§ 65                             (4) Alle Fahrzeuge müssen an der Rückseite mit\nBremsen                          mindestens einem Rückstrahler (§ 53 Abs. 4) aus-\ngerüstet sein. Absatz 2 gilt entsprechend. Der untere\n(1) Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende           Rand des Rückstrahlers darf nicht mehr als 700 mm\nBremse haben, die während der Fahrt leicht bedient       von der Fahrbahn entfernt sein.\nwerden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die\nFahrbahn zu beschädigen. Fahrräder müssen 2 von-            (5) Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht ver-\neinander unabhängige Bremsen haben. Bei Hand-            deckt oder verschmutzt sein; die Leuchten dürfen\nwagen und SchHtten sowie bei land- oder forstwirt-       nicht blenden.\nschaftlichen Arbeitsmaschinen, die nur im Fahren\nArbeit leisten können (z. B. Pflüge, Drillmaschinen,\n§ 67\nMähmaschinen), ist eine Bremse nicht erforderlich.\nlichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern\n(2) Als ausreichende Bremse gilt jede am Fahr-\nzeug fest angebrachte Einrichtung, welche die Ge-           (1) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wir-\nschwindigkeit des Fahrzeugs zu vermindern und            kenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet\ndas Fahrzeug festzustellen vermag.                       sein. Der Lichtkegel muß mindestens so geneigt\n(3) Sperrhölzer, Hemmschuhe und Ketten dürfen         sein, daß seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem\nnur als zusätzliche Hilfsmittel und nur dann ver-        Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie be,i seinem\nwendet werden, wenn das Fahrzeug mit einer ge-           Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer\nwöhnlichen Bremse nicht ausreichend gebremst             muß am Fahrrad so angebracht sein, daß eine un-\nwerden kann.                                             beabsichtigte Verstellung nicht eintreten kann. Bei\nelektrischer Fahrradbeleuchtung sind nur Lichtanla-\n§ 66                          gen für 3 W Nennleistung zulässig.\nRückspiegel                            (2) Fahrräder müssen an der Rückseite mit einer\nLastfahrzeuge müssen einen Spiegel für die Be-        Schlußleuchte für rotes Licht und mit einem roten\nobachtung der Fahrbahn nach rückwärts haben.             Rückstrahler ausgerüstet sein. Der untere Rand der\nDies gilt nicht, wenn eine zweckentsprechende An-        Schlußleuchte muß mindestens 250 mm, der untere\nbringung des Rückspiegels an einem Fahrzeug tech-        Rand des Rückstrahlers darf nicht höher als 600 mm\nnisch nicht möglich ist, ferner nicht für land- oder     über der Fahrbahn liegen. Schlußleuchten und\nforstwirlschaftliche Maschinen.                          Rückstrahler dürfen zu einem Gerät vereinigt sein.","Nr. 128   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                         3245\nBeiwagen von Fahrrädern müssen mit einem roten            (3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden\nRückstrahler versehen sein; Satz 2 gilt entsprechend.  und höheren Verwaltungsbehörden auf Grund dieser\nVerordnung werden für die Dienstbereiche der Bun-\n(3) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und\ndeswehr, der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen\nnach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ver-\nBundespost, des Bundesgrenzschutzes und der Poli-\nsehen sein; nach der Seite wirkende gelbe Rück-\nzei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der\nstrahler sind zulässig.\nFachminister wahrgenommen.\n(4) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebe-\nnen und die für zulässig erkltirtcn Beleuchtungsein-\nrichtungen angebracht sein; als Beleuchtungsein-                                    § 69\nrichtungen g(~lten auch Leuchtstoffe und rückstrah-                            (aufgehoben)\nlende Mittel. Die Beleuchtungseinrichtungen müs-\nsen vorschriftsmäßig angebracht und ständig be-\n§ 69 a\ntriebsfertig sein; sie dürfen weder verdeckt noch\nverschmutzt sein. Verdecken hinter Fahrrädern mit-                       Ordnungswidrigkeiten\ngeführte Anh~ingcr die Schlußleuchte oder den roten\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Stra-\nRückstrahler, so müssen die Schlußleuchte oder der\nRückstrahler auch am Anhänger angebracht sein.         ßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n(5) Die Anbringung von Fahrtrichtungsanzeigern\nfür gelbes Licht ist zulässig. Die Seiten der Fahr-     1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 am Verkehr teil-\nräder dürfen durch weiße rückstrahlende Mittel               nimmt, ohne in geeigneter Weise Vorsorge ge-\nzusätzlich kenntlich gemacht sein.                           troffen zu haben, daß er andere nicht gefährdet,\n(6) Elektrische Fahrradscheinwerfer dürfen nur       2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 jemanden am Ver-\nzusammen mit der Schlußleuchte einschaltbar sein.            kehr teilnehmen läßt, ohne als für ihn Verant-\nwortlicher in geeigneter Weise Vorsorge ge-\n(7) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen              troffen zu haben, daß andere nicht gefährdet\nnur die nach. ihrer Bauart dafür bestimmten Glüh-            we,rden,\nlampen verwendet werden.\n3. entgegen § 2 Abs. 4 Kennzeichen der in § 2\n(8) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme            Abs. 2 und 3 genannten Art verwendet,\nan Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis\n7 befreit.                                              4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Verbot, Fahrzeu-\nge oder Tiere zu führen, nicht beachtet oder\nAuflagen nicht nachkommt,\n4a. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 5 ein Kraftfahrzeug,\nC. Durchführungs-, Bußgeld-                        für dessen Führung eine Fahrerlaubnis· nicht er-\nund Schlußvorschriften                          forderliich ist, vor Vollendung des 15. Lebens-\njahres führt,\n4b. entgegen § 7 Abs. 1 a ein Kind unter 7 Jahren\n§ 68\nauf einem Fahrrad mit Hilfsmotor im Sinne des\nZuständigkeiten                           § 4 Abs. 1 Nr. 1 mitnimmt, obwohl er noch\nnicht 16 Jahre alt ist,\n(1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die hö-\nheren Verwaltungsbehörden zuständig sind, von den       5. gegen eine Vorschrift über Mitführung und\nnach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungs-            Aushändigung\nbehörden oder den Behörden, denen durch Landes-              a) des Führersche•ins nach § 4 Abs. 2 Satz 2,\nrecht die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehör-             b) des mit deutscher Ubersetzung versehenen\nde zugewiesen werden, ausgeführt. Die höheren Ver-               Ausbildungsscheins nach § 6 Abs. 2 Satz 3\nwaltungsbehörden werden von den zuständigen                      oder\nobersten Landesbehörden bestimmt.\nc) des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung\n(2) Ortlich zuständig ist, soweit nichts anderes              nach§ 15 d Abs. 2 Satz 2\nvorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, man-\nverstößt,\ngels eines solchen des Aufenthaltsorts des Antrag-\nstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen,   6. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Auflagen nicht\nHandelsunternehmen oder Behörden die Behörde                 nachkommt, unter denen die Verwaltungsbe-\ndes Sitzes oder des Orts der beteiligten Niederlas-          hörde die Fahrerlaubnis erteilt hat,\nsung oder Dienststelle. Anträge können ·mit Zustim-\n7. als Kraftfahrzeugführer gegen e,ine Vorschrift\nmung der örtlich zuständigen Behörde von einer\ndes § 15 a Abs. 1 über die Tageslenkzeit oder\ngle,ichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt\ndie Wochenlenkzeit, des § 15 a Abs. 3 über die\nund erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde\nLenkzeitunterbrechungen oder de,s § 15 a Abs. 7\n(Sätze 1 und 2) sind im Inland wirksam. Verlangt\noder 8 über die Arbeiitszeitnachweise verstößt,\ndie Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so\nkann an Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede     8. als Halter eines Kraftfahrzeugs entgegen § 15 a\nihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung            Abs. 6 eine Uberschreitung der Tageslenkzeit\nMaßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig              oder der Wochenlenkzeit, einen Verstoß gegen\ntreffen.                                                     die Lenkzeitunterbrechungen oder Mindestru-","3246                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nhezei l.en c1.norclnet oder zuläßt oder als Arbeit-    6. gegen die Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 3 über\ngcbC'r enl~Jegen § 15 a Abs. 7 in Verbindung mit          die Kennzeichnung bestimmter Fahrzeuge ver-\nArtikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69                stößt,\nund den §§ 1 bis 3 und 6 der Verordnung zur            7. entgegen § 22 a Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 6 ein\nDurchführung der Verordnung (EWG) Nr.                     Fahrzeugteil ohne amtlich vorgeschriebenes und\n543/b9 an Kruftfahrzeugführer ein persönliches            zugeteiltes Prüfzeichen zur Verwendung feilbie-\nKontrolllrnch oder eine ausreichende Anzahl               tet, veräußert, erwirbt oder verwendet, sofern\nSchaublätter nicht aushctndigt oder das ausge-            nicht schon eine Ordnungswidrigkeit nach § 23\nhündigte Kontrollbuch nicht registriert oder              des Straßenverkehrsgesetzes vorliegt,\ncntU(!gen § 15 a Abs. 7 oder 8 einen Arbeitszeit-\nnc1ch weis eines Kraftfahrzeugführers nicht auf-       8. gegen eine Vorschrift des § 21 a Abs. 3 Satz 1\nbewahrt oder nicht vorlegt:,                              oder § 22 a Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 über die\nKennze.ichnung von Ausrüstungsgegenständen\n9.   ge~Jen eine Vorschrift des § 12 a Abs. 1 Satz 3,          oder Fahrzeugteilen mit Prüfzeichen oder gegen\ndes § 15 b Abs. 3 oder des § 15 k Abs. 2 über die         e,in Verbot nach § 21 a Abs. 3 Satz 2 oder § 22 a\nAblieferung von deutschen Führerscheinen                  Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 über die Anbringung\noder die Vorlage von ausländischen Fahraus-               von verwechslungsfähigen Zeichen verstößt,\nweisen verstößt,\n9. gegen eine Vorschrift über Mitführung und\n10.   entgegen § 15 d Abs. 1 einen Kraftomnibus,                Aushändigung\neine Kraftdroschke, einen Mietwagen oder\na) des Fahrzeugscheins nach § 24 Satz 2 oder\neinen Krankenkraftwagen führt ode,r hinter\nnach § 28 Abs. 1 Satz 3,\neinem Kraftfahrzeug einen Omnibusanhänger\nmitführt, obwohl E~r die dazu erforderliche               b) des Anhängerverzeichnisses nach § 24 Satz 3,\nFahi c!r!a u bn is zm Fahrgastbeförderung nicht           c) der Ablichtung oder des Abdrucks einer All-\nbesitzt,                                                      gemeinen Betriebserlaubnis nach § 18 Abs. 5,\n11.   entgegen § 15 d Abs. 3 als Halte.r e,ines Fahr-           d) der Betriebserlaubnis für den Einzelfall nach\nzeugs die Fahrgastbeförderung anordnet oder                   § 18 Abs. 5,\nzuläßt, obwohl der Führer des Fahrzeugs oder              e) der Ablichtung oder des Abdrucks einer All-\nZuges die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahr-               gemeinen Betriebserlaubnis für den Motor\ngastbeförderung nicht besitzt oder                            nach § 18 Abs. 6,\n12.   entgegen § 15 g die Meldung über die Einstel-              f) der Sachverständigen-Bescheinigung über\nlung eines Kraftdroschken-, Mietwagen- oder                   den Motor nach § 18 Abs. 6,\nKrankenkraftwagenführers unterläßt oder un-               g) der Besche1inigung über das Versicherungs-\nvollständig abgibt.                                           kennzeichen nach § 29 e Abs. 2 Satz 3 oder\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Stra-               h) der Urkunde über die Einzelgenehmigung\nßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich                   nach § 22 a Abs. 4 Satz 2\noder fahrlässig                                                 verstößt,\n1. entgegen § 17 Abs. 1 einem Verbot, ein Fahr-            10. gegen die Vorschrift des § 18 Abs. 5 über Auf-\nzeug in Betrieb zu setzen, zuwiderhandelt oder             bewahrung und Aushändigung von Nachweisen\nBeschränkungen nicht beachtet,\nüber die Betriebserlaubnis verstößt,\n2. gegen eine Vorschrift des § 17 Abs. 2, des § 27\n11. gegen eine Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 1\nAbs. 3 Satz 4 Halbsatz 2, des § 29 Abs. 5 Satz 3\nüber die Meldung von verlustig gegangenen\nHalbsatz 2 oder des § 29 d Abs. 1 über die Ent-\nFahrzeugbriefen oder deren Vordrucken oder\nstempelung des amtlichen Kennzeichens, über\ndes § 25 Abs. 4 Satz 2 und 3 über die Vorlage\ndie Ablieferung des Fahrzeugscheins oder des\nvon Briefen verstößt,\nBetriebserlaubnisnachweises oder über die Vor-\nlage der Anhängerverzeichnisses verstößt,              12. einer Vorschrift des § 27 Abs. 1 über die Melde-\npflichten be1i Anderung der tatsächlichen Ver-\n3. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeugan-\nhältnisse, des § 27 Abs. 2 über die Antrags- oder\nhänger entgegen § 18 Abs. 1 ohne die erforder-\nAnzeigepflicht bei Standortänderung des Fahr-\nliche Zulassung oder entgegen § 18 Abs. 3 ohne\nzeugs, des § 27 Abs. 3 Satz 1 oder 2 über die An-\ndie erforderliche Betriebserlaubnis auf öffentli-\nzeige- und Antragspflichten bei Veräußerung\nchen Straßen in Betrieb setzt,\ndes Fahrzeugs, des § 27 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1\n4. einer Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 1 oder 2,             über die Beachtung des Betriebsverbots, des\ndes § 23 Abs. 4 Satz 1, des § 28 Abs. 1 Satz 2             § 27 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 über die\noder Abs. 2 Satz 1 oder des § 60 Abs. 1 bis 5              Vorlage- und Anzeigepflichten sowie die Pflich-\noder Abs. 7 Satz 1 über amtliche Kennzeichen               ten zur Veranlassung der Entstempelung von\nan Fahrzeugen zuwiderhandelt, sofern nicht                 Kennzeichen zuwiderhandelt,\nschon eine strafbare Handlung nach § 22 des\n13. einer Vorschrift des § 28 Abs. 3 Satz 1 oder 6\nStraßenverkehrsgesetzes vorliegt,\nüber die Ablieferung von roten Kennzeichen\n5. einer Vorschrift des § 29 e Abs. 1, des § 29 g              oder von Fahrzeugscheinen, des § 28 Abs. 3\nSatz 1 oder des § 60 a Abs. 1 bis 3 oder Abs. 5            Satz 3 über die Verwendung von Fahrzeugschei-\nüber Versicherungskennzeichen an Fahrzeugen                nen sowie über die Vornahme von Eintragungen\nzuwiderhande.lt,                                           in diese Scheine oder des § 28 Abs. 3 Satz 4","Nr. 128--Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                        3247\noder 5 über die Führung, Aufbewahrung und              des § 35 a Abs. 4 über Sitz, Handgriff und Fuß-\nAushändigung von Verwendungsverzeichnissen             stützen für Beifahrer auf Krafträdern, des § 35 a\nzuwiderhandelt,                                        Abs. 6 über Verankerungen zum Anbringen\n14. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 in Verbindung           von Sicherheitsgurten oder des § 35 a Abs. 7\nmit den Nummern 2.1, 2.2, 2.8 Satz 2 oder 3.1          über Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme;\nSatz 1 oder 2 der Anlage VIII über Haupt-, Zwi-   7 a. des § 35 b Abs. 1 über die Beschaffenheit der\nschen- oder Brcmsensondenmtersuchungen zu-             Einrichtungen zum Führen von Fahrzeugen\nwiderhandelt,                                          oder des § 35 b Abs. 2 über das Sichtfeld des\n15. einm Vorschrift. des § 29 Abs. 2 Satz 1 oder             Fahrzeugführers;\nAbs. 3 über Prüfplaketten an Fahrzeugen, dem      7 b. des § 35 c über Heizung und Belüftung, des\nBetriebsverbot oder der Betriebsbeschränkung           § 35 d über Einrichtungen zum Auf- und Abstei-\nnach § 29 Abs. 5 Salz 3 Halbsatz 1 oder dem           gen, über die Beschaffenheit der Fußböden so-\nVerbot nach § 29 Abs. 6 über das Anbringen             wie über die Beschaffenheit der Ubergänge in\nvon verwcchslungsfi.ihigen Zeichen zuwiderhan-         Gelenkfahrzeugen, des § 35 e über Türen und\ndelt,\nTüreinrichtungen oder des § 35 f über Notaus-\nHi. einer Vorschrift der Nummer 3.3 Satz 1 oder              stiege in Kraftomnibussen;\n4.2.3 Satz 1 der Anlage VIII über die Wieder-      7 c. des § 35 g Abs. 1 oder 2 über Feuerlöscher in\nvorführung zur Nachprüfung der Mängelbeseiti-          Kraftomnibussen ode,r des § 35 h über Erste-\ngung zuwiderhandelt,\nHilfe-Material in Kraftfahrzeugen;\n17. gegen eine Vorschrift der Nummer 5.1 oder 5.3        8. des § 36 Abs. 1 bis 4 oder Abs. 5 Satz 1 bis 5\nSatz 1 oder 3 der Anlage VIII über das Führen,\nüber Bereifung und Beschaffenheit von Lauf-\nVorlegen oder Aufbewahren von Prüfbüchern              flächen oder des § 36 Abs. 5 Satz 6 über die zu-\nverstößt,                                              lässige Höchstgeschwindigke,it von Gleisket-\n18. entgegen der Vorschrift in der Nummer 6.7 oder           tenfahrzeugen, des § 36 a Abs. 1 über Radab-\n7 der Anlage VIII das Betreten der Grundstücke         deckungen, des § 36 a Abs. 3 über die Siche-\noder Geschäftsräume, die Vornahme von Prü-             rung außen am Fahrzeug mitgeführter Ersatz-\nfungen oder Besichtigungen oder die Einsicht in        räder, des § 37 Abs. 1 über Gleitschutzeinrich-\nAufzeichnungen nicht ermöglicht.                       tungen oder des § 37 Abs. 2 über Schneeketten;\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Stra-       9. des § 38 über Lenkeinrichtungen;\nßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich     10. des § 38 a über die Sicherung von Kraftf ahr-\noder fahrlässig ein Kraftfahrzeug oder ein Kraft-            zeugen gegen unbefugte Benutzung;\nfahrzeug mit Anhänger (Zug) unter Verstoß gegen\n11. des § 39 über Einrichtungen zum Rückwärts-\ne,ine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:\nfahren;\n1. des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von\n12. des § 40 Abs. 1 über die Beschaffenheit von\nFahrzeugen;\nScheiben oder des § 40 Abs. 2 über Anordnung\n2. des § 32 über Abmessungen von Kraftfahrzeu-             und Beschaffenheit von Scheibenwischern;\ngen, Anhängmn und Zügen;\n13. des § 41 Abs. 1 bis 13, 15, 16 oder 17 über Brem-\n3. der §§ 32 a, 42 Abs. 2 Satz 1 über das Mitführen        sen oder des § 41 Abs. 14 über Ausrüstung mit\nvon Anhängern, des § 33 Abs. 1 Satz 1 oder            UnterlegkeHen, ihre Beschaffenheit und An-\nAbs. 2 Nr. 1 oder 6 über das Schleppen von            bringung;\nFahrzeugen, des § 43 über Einrichtungen zur      14. des § 45 über Kraftstoffbehälter oder des § 46\nVerbindung von Fahrzeugen oder des § 44 über          über Kraftstoffleitungen;\nStützeinrichtungen und Stützlast von Anhän-\ngern;                                            15. des § 47 über Abgase und ihre Ableitung;\n16. de,s § 48 Abs. 2 über die Verhütung von Brän-\n3 a. des § 32 b Abs. 1 oder 2 über Unterfahrschutz;\nden beim Betrieb von Dampfkesseln oder Gas-\n4. des § 34 Abs. 2, 3 über die zulässigen Achs-            erzeugeranlagen;\nlasten und Gesamtgewichte, des § 34 Abs. 4       17. des § 49 Abs. 1 über die zulässige Geräuschent-\nüber die Beschriftung, des § 34 Abs. 5 Satz 1         wicklung oder des § 49 Abs. 2 Satz l über die\nüber die Wiegepflichten, des § 34 Abs. 6 oder 7       Verpnichtung zum Messen von Geräuschen;\nüber Gleiskettenfahrzeuge oder des § 42 Abs. 1\noder Abs. 2 Satz 2 über die zulässige Anhänge-   18. des § 49 a Abs. 1 bis 6, 9 oder 10, des § 50\nlast;                                                 Abs. 1 bis 3, 5, 6, 6 a oder 8, des § 51 Abs. 1, 2\noder 3, des § 52 Abs. 1, 2 oder 7 Satz 2 oder des\n5. des § 34 a über die Besetzung von Kraftomni-            § 53 über lichttechnische Einrichtungen;\nbussen;\n19. des § 53 a Abs. 1, 2, 4 oder 5 über Warndrei-\n6. des § 35 über die Motorleistung;                        ecke, Warnleuchten und Warnblinkanlagen\n7. des § 35 a Abs. 1 bis 3 oder 5 über Anordnung           oder des § 54 b über die zusätzliche Mitführung\nund Beschaffenheit der Sitze im Fahrzeug, des         einer Handlampe in Kraftomnibussen;\nBetätigungsraums für den Fahrzeugführer oder     19 a. des § 53 b über die Kenntlichmachung von An-\nder Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs,           baugeräten;","3248                                Bundesgesetzblratt, Jahrg ang 1974, TeH I\n1\n19 b. des§ 53 c Abs. 2 über Tarnleuchten;                    (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Stra-\nßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vor-\n20. des § 54 Abs. 1 bis 4 oder 6 über Fahrtrich-\ntungsanzeiger;                                      sätzlich oder fahrlässig\n21.   des § 54 a übN dje Innenbeleuchtung in Kraft-        1.   entgegen § 31 Abs. 1 ein Fahrzeug oder einen\nomnibussen;                                               Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt,\nohne zur selbständigen Leitung geeignet zu\n22. des § 55 Abs. 1 bis 4 oder 6 über Einrichtungen             se1in,\nfür Schallzeichen;\n23. des§ 55 a übor Funkentstörung;\n2.   (aufgehoben)\n24. des § 56 Abs. 1 über Rückspiegel;                      3.   entgegen § 31 Abs. 2 als Halter eines Fahr-\nzeugs die lnbetdebnahme an9rdnet oder zu-\n25. des § 57 Abs. l oder 2 über die Ausrüstung und              läßt, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein\nBeschaffenheit von Geschwindigkeiitsmessern,              muß, daß der Führer nicht zur selbständigen\ndes § 57 a Abs. l Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 über          Leüung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug,\nFahrtschreiber oder des § 57 a Abs. 2 Satz 2              das Gespann, die Ladung oder die Besetzung\nHalbsatz 1, Satz 3, Satz 4 Halbsatz 1 oder Satz 5         nicht vorschriftsmäßig ist oder daß die Ver-\nüber Schaublätter im Fahrtschreiber;                      kehrssicherhe.it des Fahrzeugs durch die La-\n25a. des § 57 a Abs. 3 Satz 2 über das Kontrollgerät            dung oder die Besetzung le1idet,\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 vom            4.   entgegen § 31 a Satz 2 als Halter oder dessen\n20. Juli 1970;                                            Beauftragter im Fahrtenbuch nicht unverzüg-\n26. des § 58 Abs. 1 über Geschwindigkeitsschilder               lich nach Beendigung jeder einzelnen Fahrt\nan Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder des                einträgt, wer das Fahrzeug geführt hat,\n§ 59 Abs. 1 Salz l oder Abs. 2 oder Abs. 3           4 a. gegen eine Vorschrift des § 31 a Satz 3 über\nSatz 2 über Fabrikschilder und Fahrgestell-               die Aufbewahrung oder die Aushändigung des\nnummern;                                                  Fahrtenbuchs verstößt,\n27. des § 61 über besonderr~ Anforderungen bei             5.   als Fahrpersonal oder Halter gegen eine Vor-\nOmnibusanhängern;                                         schrift des § 35 g Abs. 3 über Ausbildung in\n27 a. des § 61 a über Anhi:inger hinter Fahrrädern              der Handhabung von Feuerlöschern oder als\nmit Hilfsmotor oder                                       Halter gegen eine Vorschrift des § 35 g Abs. 4\nüber die Prüfung von Feuerlöschern verstößt,\n28. des § 62 über die Beschaffenheit von elektfli-\nschen Einrichtungen der elektrisch angetriebe-       6.   als Halter oder dessen Beauftragter gegen eine\nnen Kraftfahrzeuge.                                       Vorschrift des § 57 a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Stra-               oder Satz 3 über die Ausfüllung und Verwen-\nßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzl:ich            dung von Schaublättern oder als Halter gegen\noder fahrlässig ein anderes Straßenfahrzeug als ein             eine Vorschrift des § 57 a Abs. 2 Satz 4 über\nKraftfahrzeug oder e,inen Kraftfahrzeuganhänger                 die Vorlage und Aufbewahrung von Schaublät-\noder wer vorsätzHch oder fahrlässig einen Zug sol-              tern ve,rstößt,\ncher Fahrzeuge unter Verstoß gegen eine der fol-           6 a. als Halter gegen eine Vorschrift des § 57 a\ngenden Vorschriften in Betrieb nimmt:                           Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 16 der\n1.    des § 30 über a11gemeine Beschaffenheit von               Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 vom 20. Juli\nFahrzeugen;                                               1970 übe,r die Aushändigung, Aufbewahrung\noder Vorlage von Schaublättern verstößt,\n2.    des § 63 über Abmessungen, Achslast, Gesamt-\ngewicht und Berni.fung sowie die Wiegepflicht;       6 b. als Halter gegen eine Vorschrift des § 57 b\nAbs. 1 Satz 1 über die Pflicht, Fahrtschreiber\n3.    des § 64 Abs. 1 über Lenkeiinrichtungen, Anord-           oder Kontrollgeräte prüfen zu lassen, oder des\nnung und Beschaffenheit der Sitze, Einrichtun-             § 57 b Abs. 3 über die Pflichten bezüglich des\ngen zum Auf- und Absteigen oder des § 64                  Einbauschildes ve-rstößt,\nAbs. 2 über die Bespannung von Fuhrwerken;\n7.    gegen die Vorschrift des § 70 Abs. 3 a über die\n4.    des § 64 a über Scha11zeichen an Fahrrädern\nMitführung oder Aufbewahrung sowie die\noder Schlitten;\nAushändigung von Urkunden über Ausnahme-\n5.    des § 64 b über die Kennzeichnung von Ge-                 genehmigungen verstößt,\nspannf ahrzeugen;\n8.    entgegen § 71 Auflagen nicht nachkommt,\n6.    des § 65 Abs. 1 über Brem.sen oder des § 65                unter denen eine Ausnahmegenehmigung\nAbs. 3 über Bremshilfsmittel;                              erteHt worden ist,\n7.    des § 66 über Rückspiegel;                           9.    (aufgehoben)\n7 a. des § 66 a über lichttechnische Ei.nrichtungen       10.    gegen eine Vorschrift des § 72 Abs. 2\noder                                                       a) (zu § 35 f Abs. 1 und 2) über Notausstiege\n8.    des § 67 Abs. 1 bis 7 über lichttechnische Ein-                in Kraftomnibussen,\nrichtungen an Fahrrädern, ihren Beiwagen oder              b) (zu § 41) über Bremsen oder (zu § 41 Abs. 9)\nihren Anhängern.                                               über Bremsen an Anhängern oder","Nr. 128 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                       3249\nc) (zu § 42 Abs. 2) über Anhängelast bei An-         oder den Bau- oder Betriebsvorschriften sind vom\nhängern ohne ausreichende eigene Bremse         Fahrzeugführer durch eine Urkunde (z. B. Fahrzeug-\nverstößt.                                           schein) nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen\nund zuständigen Personen auf Verlangen zur Prü-\nfung auszuhändigen ist. Bei Fahrzeugen der in § 18\n§ 69 b\nAbs. 2 Nr. 2 und 6 Buchstabe a und b bezeichneten\nHinweis auf Strafvorschriften                Arten und bei den auf Grund des § 70 Abs. 1 Nr. 1\nvon der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren\nZuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des            genügt es, daß der Halter eine solche Urkunde auf-\n§ 15 a Abs. 7 und 8, soweit sie die Pflicht des Bei-\nbewahrt; er hat sie zuständigen Personen auf Ver-\nfahrers zur Führung, Mitführung und Vorlage des            langen zur Prüfung auszuhändigen.\nArbeitszeitnachweises und des Arbeitgebers oder\nKraftfahrzeugführers      zur     Aufbewahrung       und      (4) Die Bundeswehr, die Polizei, der Bundesgrenz-\nVorlage des Arbeitszeitnachwe,ises für Beifahrerbe-        schutz, die Feuerwehr und die anderen Einheiten\ntreffen, werden nach § 25 Abs. l und 2 der Arbeits-        und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie\nzeitordnung bestraft oder nach § 15 des Gesetzes           der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser\nüber die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien        Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung ho-\nvom 29. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 521), zuletzt      heitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksich-\ngeändert durch Artikel 242 des Einführungsgesetzes         tigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung\nzum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-              dringend geboten ist. Abweichungen von den Vor-\ngesetzbl. I S. 469), geahndet.                             schriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten,\nüber Warneinrichtungen mit einer Folge von Klän-\n§ 70\ngen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und\nüber Sirenen sind nicht zulässig.\nAusnahmen\n(1) Ausnc1hmen können genehmigen\n§ 71\n1. die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten\nEinzelfällen oder allgemein für bestimmte ein-                 Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen\nzelne Antragsteller von den Vorschriften der              Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vor-\n§§ 32, 34 und 36, auch in Verbindung mit § 63,         schriften dieser Verordnung kann mit Auflagen ver-\nferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren und         bunden werden; der Betroffene hat den Auflagen\nihren Anhängern auch von den Vorschriften des          nachzukommen.\n§ 18 Abs. 1, des § 41 Abs. 9 und der§§ 53, 58, 59\nund 60 Abs. 5,                                                                  § 72\n2. die zuständigen obersten Landesbehörden oder                  Inkrafttreten und Ubergangsbestimmungen\nvon ihnen bestimmte Stellen von allen Vorschrif-\nten dieser Verordnung in bestimmten Einzelfäl-            (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1938 in\nlen oder allgemein für bestimmte einzelne An-          Kraft.\ntragsteller, es sei denn, daß die Auswirkungen\n(2) Zu den nachstehend bezeichneten Vorschrif-\nsich nicht auf das Gebiet des Landes beschrän-\nten gelten folgende Bestimmungen:\nken und eine einheitliche Entscheidung erforder-\nlich ist,                                              § 14 a (DDR-Fahrerlaubnis)\n3. der Bundesminister für Verkehr von allen Vor-           Die in § 14 a Abs. 2 genannte Frist beginnt für Inha-\nschriften dieser Verordnung, sofern nicht die          ber einer nach den Rechtsvorschriften der Deut-\nLandesbehörden nach den Nummern 1 und 2 zu-            schen Demokratischen Republik erteilten Fahr-\nständig sind -- allgemeine Ausnahmen ordnet er         erlaubnis, die vor dem 4. August 1974 ihren Wohn-\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des             sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung begrün-\nBundesrates nach Anhören der zuständigen ober-         det haben, vom 4. August 1974 an.\nsten Landesbehörden an--,\n§ 15 d (Erlaubnispflicht und Ausweispflicht)\n4. das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung des\nBundesministers für Verkehr bei Erteilung oder         gilt für Krankenkraftwagenführer, soweit sie vor\nin Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaub-         dem 20. Juli 1972 einer Fahrerlaubnis zur Fahrgast-\nnis oder Bauartgenehmigung.                            beförderung nicht bedurften, erst vom 1. November\n1972 an. Auf Mietwagen beschränkte Fahrerlaub-\n(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von\nden §§ 32, 34 und 36 und einer allgemeinen Aus-            nisse zur Fahrgastbeförderung, die vor dem 20. Juli\n1972 erteilt worden sind, berechtigen auch zum\nnahme von § 65 sind die obersten Straßenbaubehör-\nFühren von Krankenkraftwagen.\nden der Länder und, wo noch nötig, die Träger der\nStraßenbaulast zu hören.                                   § 15 e (Voraussetzungen für die Erteilung der Fahr-\n(3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme            erlaubnis zur Fahrgastbeförderung)\nist festzulegen.                                           Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 und Nr. 4 gelten nicht\n(3 a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug ge-         für Bewerber, die eine Erlaubnis für Mietwagen\nnehmigte Ausnahmen von der Zulassungspflicht,              haben wollen, wenn sie am 31. Juli 1969 bereits als\nder Betriebserlaubnispflicht, der Kennzeichenpflicht       Führer von Mietwagen tätig waren.","3250                                 BundesgesetzbLatt, Jahrgang 1974, Teil I\n§ 15 e Abs. 1 letzter Halbsatz (Ausbildung minde-         § 22 a (Baua.rtgenehmigung für Fahrzeugteile.)\nstens nach einem behördlich genehmigten Aus-\ngilt - mit Ausnahme von Warneinrichtungen nach\nbildungsplan)\n§ 53 a Abs. 1 - nicht für Fahrzeugteile, die vor dem\ntritt in Kraft am l. Dezember 1974.                       1. Januar 1954 (im Saarland: vor dem 1. Juli 1961} in\nGebrauch genommen worden sind und an Fahrzeu-\n§ 18 Abs. 2 Nr. 4 (bestimmte Kleinkrafträder wie\ngen verwendet werden, die vor diesem Tage erst-\nFahrräder mit Hilfsmotor zu behandeln)\nmals in den Verkehr gekommen sind.\nWie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorlie-          § 22 a Abs. 1 Nr. 1 (Heizungen)\ngen der sonstigen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2\nNr. 4 behandelt                                           gilt für Heizungen für die der gewerbsmäßigen Per-\nsonenbeförderung dienenden Fahrzeuge mit mehr\n1. Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als               als 8 Fahrgastplätzen und tritt im übrigen in Kraft\n50 cma, wenn sie vor dem 1. September 1952 erst-\nam 1. April 1961 für Heizgeräte (Heizanlagen mit\nmals in den Verkehr gekommen sind und die\nselbständiger Wärmeerzeugung),\ndurch die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres\nMotors 1 PS (0,7 kW) nicht überschreitet,             am 1. Januar 1962 für Heizeinrichtungen (Heizanla-\ngen zur Ubertragung von Wärme, die beim Betrieb\n2. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten\ndes Fahrzeugmotors entsteht), wenn die Fahrzeuge,\nHöchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h,\nin denen sie angebracht sind, nach diesem Tage\nwenn sie vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den\nerstmals in den Verkehr kommen, für andere Heiz-\nVerkehr gekommen sind und das Gewicht des\neinrichtungen nach Bestimmung durch den Bundes-\nbetriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor,\nminister für Verkehr.\njedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des\nKraftstoffbehälters    bei Fahrzeugen, die für die    § 22 a Abs. 1 Nr. 3 (Sicherheitsglas)\nBeförderung von Lasten eingerichtet sind, auch        gilt nicht für Sicherheitsglas, das vor dem 1. April\nohne Gepäckträger         33 kg nicht übersteigt;     1957 in Gebrauch genommen worden ist und an\ndiese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen      Fahrzeugen verwendet wird, die vor diesem Tage\nFahrzeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit 3 Rä-         erstmals in den Verkehr gekommen sind.\ndern.\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 6 (Einrichtungen zur Verbindung\n§ 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnis für zulassungsfreie           von Fahrzeugen)\nFahrzeuge)\ngilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von\ngilt für Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals\n1. Fahrrädern mit Hilfsmotor mit ihren Anhängern,\nin den Verkehr gekommen sincl, erst von einem\nwenn die Einrichtungen vor dem 1. Juli 1961\nvom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden\nerstmals in den Gebrauch genommen worden\nTage an.\nsind und an Fahrzeugen verwendet werden, die\n§ 18 Abs.     3 (Betriebserlaubnispflicht für Einrad-         vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekom-\nanhänger - § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe p - )               men sind,\ntritt in Kraft am 1. Januar 1974; jedoch ist für Ver-     2. Personenkraftwagen mit Einradanhänger, wenn\nbindungseinrichtungen an den vor diesem Tage                  der Einradanhänger vor dem 1. Januar 1974 erst-\nerstmals in den Verkehr gekommenen Einradanhän-               mals in den Verkehr gekommen ist.\ngern eine Bauartgenelunigung nicht erforderlich.          § 22 a Abs. 1 Nr. 10 (Nebelscheinwerfer)\n§ 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnispflicht für land- oder      gilt nicht für Nebelscheinwerfer, die vor dem 1. Ja-\nforstwirtschaftlichP Arbeitsgeräte über 3 t Ge-        nuar 1961 in Gebrauch genommen worden sind und\nsamtgewicht)                                           an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem\ntritt in Kraft am 1. April 1976, jedoch nur für die       Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind.\nvon diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-           § 22 a Abs. 1 Nr. 11 (Kennleuchten für blaues Blink-\nmenden Arbeitsgerdle.                                        licht)\n§ 19 Abs. 2 (Betriebserlaubnis und Bauartgenehmi-         gilt nicht für Kennleuchten für blaues Blinklicht,\ngung nach        Anderung     der   bauartbedingten    die vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genommen\nHöchstgeschwindigkeit)                                 worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden,\ndie vor diesem Tage erstmals in den Verkehr ge-\nSoweit für eine Zugmaschine oder für einen Anhän-\nkommen sind.\nger im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a, d,\ne oder o, die vor dem 20. Juli 1972 in den Verkehr        § 22 a Abs. 1 Nr. 12 (Kennleuchten für gelbes Blink-\ngekommen sind, eine Betriebserlaubnis oder für               licht)\neine Einrichtung     ,m den vorgenannten Fahrzeugen       gilt nicht für Kennleuchten für gelbes Blinklicht,\neine Bauartgenehmigung für eine Höchstgeschwin-           die vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genommen\ndigkeit im Bereich von 18 km/h bis weniger als            worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden,\n25 km/h erteilt ist, gilt ab 20. Juli 1972 die Betriebs-  die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr ge-\nerlaubnis oder die Bauartgenehmigung als für e,ine        kommen sind.\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 16 (Warndreiecke, Warnleuchten)\nerteilt. Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein brauchen\nerst berichtigt zu werden, wenn sich die Zulassungs-      gilt bereits für Warndreiecke und Warnleuchten,\nstelle aus anderem Anlaß mit den Papieren befaßt.         die in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Ge-","Nr. 128 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                        3251\nsamtgewicht von mehr als 2,5 t mitgeführt werden,          sung der Änderung vom 12. November 1969 (Ver-\nund tritt für Warndreiecke und Warnleuchten in              kehrsbl. 1969 S. 681) als der deutschen Regelung\nanderen Kraftfahrzeugen am 1. Januar 1969 in Kraft.         entsprechend anerkannt werden.\nWarndreiecke und Warnleuchten, die vor dem              § 23 Abs. 1 Satz 3 (Anforderungen an Fahrzeug-\n1. Januar 1969 in Gebrauch genommen und nicht in           briefe)\namtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen      Im Saarland vor dem 1. September 1959 ausgefer-\nbis zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu          tigte Fahrzeugbriefe bleiben auch dann gültig, wenn\nbestiimmenden Tage weiter verwendet werden, je-         sie ke,in für die Bundesdruckerei geschütztes Was-\ndoch in Kraftfahrzeugen, in denen Warndreiecke          serzeichen haben.\noder Warnleuchten in amtlich genehmigter Bauart\nmitgeführt werden müssen, nur zusätzlich zu diesen      § 23 Abs. 1 letzter Satz (Verwendung der Bezeich-\nWarneinrichtungen.                                         nung „Personenkraftwagen\")\nKraftfahrzeuge, die unter der Bezeichnung „Kombi-\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 17 (Fahrtrichtungsanzeiger)          nationskraftwagen\" zugelassen worden sind, gelten\ngilt nicht für Blinkleuchten als Fahrtrichtungsanzei-  als Personenkraftwagen. Die Berichtigung der An-\nger, die vor dem 1. April 1957 in Gebrauch genom-      gaben über die Art des Fahrzeugs in den Fahrzeug-\nmen worden sind und an Fahrzeugen verwendet            papieren kann aufgeschoben werden, bis die\nwerden, die vor diesem Tage erstmals in den Ver-       Papiere der Zulassungsstelle aus anderem Anlaß\nkehr gekommen sind.                                    vorgelegt werden. Dasselbe gilt für die Streichung\nder Angabe über die Nutzlast sowie für die Berich-\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 18 (Glühlampen)                      tigung des Leergewichts auf den sich durch die ge-\ngilt nicht für Glühlampen für 40 V und 80 V, soweit    änderte Anwendung des § 42 Abs. 3 ergebenden\nneuen Wert. Für diese Berichtigungen sind Gebühren\nsolche Lampen vor dem 1. Oktober 1974 hergestellt\nworden s,ind.                                          nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im\nStraßenverkehr nicht zu erheben.\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 19 (Einsatzhorn)\n§ 24 letzter Halbsatz (Inhalt des Anhängerverzeich-\ngilt nicht für Warneinrichtungen mit einer Folge          nisses)\nvon Klängen verschiedener Grundfrequenz, die vor       tritt am 1. Juli 1963 in Kraft. Ist der Tag der ersten\ndem 1. Januar 1959 in Gebrauch genommen worden         Zulassung nicht bekannt und nicht festzustellen, so\nsind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor       genügt die Angabe des Jahrns der ersten Zulassung.\ndiesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen           Soweit Anhängerverzeichnisse hinsichtlich dort\nsind.                                                  aufgeführter Sattelanhänger keine Angaben über\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 22 (Lichtmaschinen für Fahrräder)    die zulässige Aufliegelast enthalten, sind sie der\nZulassungsstelle zur Ergänzung spätestens bis zum\ngilt nicht für Lichtmaschinen, die vor dem 1. Juli\n31. Dezember 1969 vorzulegen.\n1956 erstmals in den V erkehr gekommen sind.\n§ 26 Abs. 4 (Erfassung und Meldung der zulas-\n§ 22 a Abs. 1 Nr. 24 (Beiwagen)                           sungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Kraft-\ngilt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor und Kleinkraft-        fahrzeuge)\nrädern mit einer durch die Bauart bestimmten           gilt für die zulassungsfreien Kraftfahrzeuge, denen\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h       vom 9. Dezember 1970 an ein amtlkhes Kennzei-\nnicht für Beiwagen, die vor dem 1. Juli 1961 erst-     chen zugeteilt wird. Für die anderen Kraftfahrzeuge\nmals in Gebrauch genommen worden sind und an           gilt weiterhin § 26 Abs. 4 in der Fassung der Be-\nFahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage       kanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundes-\nerstmals in den Verkehr gekommen sind.                 gesetzbl. I S. 897).\n§ 22 a Abs. 2 (Prüfzeichen)                            § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b (Breite von land- oder\nforstwirtschaftlichen Arbe,itsgeräten)\ngilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von\nFahrzeugen und lichttechnische Einrichtungen -         tritt für erstmals in den Verkehr kommende Fahr-\nausgenommen Warneinrichtungen nach § 53 a              zeuge am 1. Juli 1961,\nAbs. 1 - , wenn die Einrichtungen vor dem 1. Ja-       für die anderen Fahrzeuge nach näherer Bestim-\nnuar 1954 erstmals in den Verkehr gekommen sind.       mung durch den Bundesminister für Verkehr in\nKraft.\n§ 22 a Abs. 3 Nr. 2 (Einrichtungen ausländische,r\nHerkunft)                                           § 32 b (Unterfahrschutz)\ntritt in Kraft am 1. Januar 1975 für erstmals in den\ngilt für Glühlampen,\nVerkehr kommende Fahrzeuge,\n1. soweit sie vor dem 1. Oktober 1974 erstmals in\nfür andere Fahrzeuge nach Bestimmung durch den\nGebrauch genommen worden sind und an Fahr-\nBundesminister für Verkehr.\nzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage\nerstmals in den Verkehr gekommen sind, oder         § 34 Abs. 4 (Angabe der Achslasten und Gewichte\n2. soweit sie auf Grund der Gegenseitigkeitsverein-       am Fahrzeug)\nbarungen mit Italien vom 24. April 1962 (Ver-       tritt in Kraft am 1. April 1961, jedoch für die An-\nkehrsbl. 1962 S. 246) oder mit Frankreich vom       gabe der zulässigen Aufliegelast an Sattelzug-\n3. Ma,i 1965 (Verkehrsbl. 1965 S. 292) in der Fas-  maschinen am 1. Januar 1974. An den vor dem","3252                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I\n1. Juli   1961  in den VPrkehr gl~kommenen zulas-       § 35   a Abs. 3 (Beifahrersitz an Zugmaschinen)\nsungsfreien Anhüngern in land- oder forstwirt-\ngilt nicht für Zugmaschinen, die vor dem 1. April\nschafllichcn Betrieben sind die zulässigen Achs-\n1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals\nJc1slen und das zuli:issiue Gesamtgewicht erst von\nin den Verkehr gekommen sind.\neinem vorn Bundesminister für Verkehr zu bestim-\nmenden Tage an anzuschreiben.                           § 35 a Abs. 5 und Anlage X (Sitze in Kraftomnibus-\nsen, Gangbreite)\n§  34 a (ßesetzung von Kraftomnibussen)\ntreten in Kraft am 1. April 1974 für erstmals in den\nAbsatz 1, Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 4 bis 6       Verkehr kommende Kraftomnibusse.\ngelten für die der gewerbsmäßigen Personenbeför-\nderung dienenden Fahrzeuge und a:b 1. Januar 1961       Für andere Kraftomnibusse gelten wahlweise auch\nauch für andere Fahrzeuge, Absatz 2 Satz 4 tritt in     § 35 a Abs. 4 und Anlage X in der Fassung der Be-\nKraft am 1. Januar 1962 für Fahrzeuge, die von die-     kanntmachung vom 6. Dezembe,r 1960 (Bundesge-\nsem Tage an erstmals in den Verkehr kommen,             setzbl. I S. 897), und zwar\nfür andere Fahrzeuge nach Bestimmung durch den          1. für alle der gewerbsmäßigen Personenbeförde-\nBundesminister für V er kehr.                               rung dienenden Kraftomnibusse,\n§ 35 (Motorleistung)                                    2. für andere Kraftomnibusse, die vom 1. Januar\n1961 an, aber vor dem 1. April 1974 erstmals in\ngilt wie folgt:                                             den Verkehr gekommen sind.\nErforderlich ist eine Motorleistung von mindestens      § 35 a Abs. 6 (Verankerungen für Sicherheitsgurte)\n1. 3 PS (2,2 kW) je Tonne bei Zugmaschinen, die         tritt in Kraft am 1. Januar 1974 für die von diesem\nvom 1. Januar 1971 an erstmals in den Verkehr       Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahr-\nkommen, sowie bei Zugmaschinenzügen, wenn           zeuge, jedoch für den mittleren hinteren Sitzplatz\ndas ziehende Fahrzeug von diesem Tage an erst-      in Fahrzeugen mit nicht mehr als 5 Sitzplätzen erst\nmals in den Verkehr kommt;                          am 1. Januar 1975.\nbei anderen Zugmaschinen und Zugmaschinen-          § 35 a Abs. 7 (Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme)\nzügen von einem durch den Bundesminister für\nVerkehr zu bestimmenden Tage an;                    tritt in Kraft am 1. Januar 1974, jedoch nur für die\nvon diesem_ Tage an erstmals in den Verkehr kom-\n2. 6 PS (4,4 kW) je Tonne bei Kraftfahrzeugen, die      menden Fahrzeuge.\nvor dem l. Januar 1971 erstmals in den Verkehr\ngekommen sind, sowie bei Sattelkraftfahrzeugen      § 35   c (Heizung und Lüftung)\nund Zügen, wenn das ziehende Fahrzeug vor die-      Die geschlossenen Führerräume der vor dem 1. Ja-\nsem Tage erstmals in den Verkehr gekommen ist,      nuar 1956 erstmals in den Verkehr gekommenen\njedoch genügt bei Sattelkraftfahrzeugen und Zü-     Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftomnibusse -\ngen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 32 t       brauchen nicht heizbar zu sein.\neine Motorleistung von\n§ 35 d Abs. 2 (Höhe der Trittstufen bei Kraftomni-\na) 5 PS (3,7 kW) je Tonne, wenn das ziehende\nbussen)\nFahrzeug vor dem 1. Januar 1966 erstmals in\nden Verkehr gekommen ist,                       tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals\nb) 5,5 PS (4,0 kW) je Tonne, wenn das ziehende      in den Verkehr kommende Fahrzeuge.\nFahrzeug in der Zeit vom 1. Januar 1966 bis     § 35 e Abs.     1 (Vermeidung störender Geräusche\nzum 31. Dezember 1968 erstma,ls in den Ver-        beim Schließen der Türen)\nkehr gekommen ist;\ntritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals\n3. 8 PS (6 kW) je Tonne bei Kraftfahrzeugen, die        in den Verkehr kommende Fahrzeuge.\nvom 1. Januar 1971 an erstmals in den Verkehr\nkommen, sowie bei Sattelkraftfahrzeugen und Zü-     § 35 e Abs. 2 (Vermeidung des unbeabsichtigten\ngen, wenn das ziehende Fahrzeug von diesem             Offnens der Türen)\nTage an erstmals in den Verkehr kommt,              tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals\njedoch genügt bei Sattelkraftfahrzeugen und Zü-     in den Verkehr kommende Fahrzeuge.\ngen mit einem Gesamtgewicht von mehr als\n28,5 t eine Motorleistung von 6 PS (4,4 kW) je      § 35 e Abs. 3 (Türbänder)\nTonne, wenn das ziehende Fahrzeug in der Zeit       gilt für Kraftomnibusse, die der gewerbsmäßigen\nvom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1971        Personenbeförderung dienen, und tritt in Kraft am\nerstmals in den Verkehr gekommen ist.               1. Juli 1963 für andere Fahrzeuge, die nach diesem\nTage erstmals in den Ve,rkehr kommen.\n§  35 a Abs. 2 Satz 2 bis 4 (Verriegelungs- und Ent-\nriegelungseinrichtungen, Rückenlehnen)               § 35 e Abs. 4 (Ein- und Ausstiege bei Kraftomnibus-\ntritt in Kraft am 1. März 1976 für Fahrzeuge, die von      sen)\ndiesem Tage an erstma1s in den Verkehr kommen.          tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals\n§ 35 a Abs. 1 a Satz 2 in der vor dem 28. Juni 1973     in den Verkehr kommende Fahrzeuge. Bei Fahr-\ngeltenden Fassung gilt weiterhin für Fahrzeuge, die     zeugen, die vor diesem Zeitpunkt erstmals in den\nvor dem 1. Mä_rz 1976 erstmals in den Verkehr ge-       Verkehr gekommen sind, darf di,e lichte Weite der\nkommen sind.                                            Einstiege weniger als 650 mm betragen.","Nr. 128 -··- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                      3253\n§  35 f Abs. 1 und 2 (Nolausstiege)                          § 38 Abs. 2 (Lenkhilfe)\ntritt in Kraft am 1. Januar 1962, jedoch nur für erst-      tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erst-\nmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.                     mals in den Verkehr kommende Kraftomnibusse.\nFahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt erstmals in             § 39  (Rückwärtsgang)\nden Verkehr gekommen sind und der gewerbsmäßi-              gilt für Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht von\ngen Personenbeförderung dienen, müssen in der               mehr als 400 kg und tritt in Kraft am 1. Juli 1961\nRückwand oder am hinteren Teil der linken Seiten-           für andere mehrspurige Kraftfahrzeuge, die nach\nwand eine Nottür haben. Die Nottür in der Rück-             diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen.\nwand kann durch ein Fenster in der Rückwand er-\n§ 40 Abs. 2 (Scheibenwischer)\nsetzt werden, dessen Jichte Weite mindestens\n1200 mm X 430 mm betragen muß, und dessen Ver-              Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart be-\nglasung im Falle der Gefahr in kürzester Zeit be-           stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\nseitigt werden kann.                                        20 km/h, die vor dem 20. Juli 1973 erstmals in den\nVerkehr gekommen sind, genügen Scheibenwischer,\nAbrundungen des Fensters in der Rückwand sind               die von Hand betätigt werden.\nzulässig, wenn dadurch seine Verwendung als Not-\nausstieg nicht beeinträchtigt wird.                         § 41  (Bremsen)\nBei den vor dem 1. Januar 1962 erstmals in den\nDie Vorschriften über den Notausstieg in der Rück-\nVerkehr gekommenen Zugmaschinen, deren zuläs-\nwand gelten nicht, wenn mindestens 2 Fenster auf\nsiges Gesamtgewicht 2 t und deren durch die Bau-\njeder Seite so beschaffen sind, daß sie als Notaus-\nart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht\nstieg dienen können.\nübersteigt, genügt eine Bremsanlage, die so beschaf-\n§  35 h Abs. 1 (Verbandkästen in Kraftomnibussen)          fen sein muß, daß die Räder vom Führersitz aus\nfestgestellt (blockiert) werden können und beim\nArt, Menge und Beschaffenheit des Erste-Hilfe-Ma-           Bruch eines Teils der Bremsanlage noch mindestens\nterials in Verbandkästen dürfen bis zum 31. Dezem-         ein Rad gebremst werden kann. Der Zustand der\nber 1969 noch dem Normblatt DIN 13 163, Ausgabe             betriebswichtigen Teile der Bremsanlage muß leicht\nNovember 1957, entsprechen.                                 nachprüfbar sein. An solchen Zugmaschinen muß der\nKraftstoff- oder Drehzahlregulierungshebel feststell-\nIn den im inneirstädtischen Linienverkehr verwen-\nbar oder di,e Bremse auch von Hand bedienbar sein.\ndeten Kraftomnibussen mit mehr als 26 Fahrgast-\nplätzen braucht bis zum 1. Apr,il 1974 nur ein Ver-         § 41 Abs. 5 (Wirkung der Feststellbremse)\nbandkasten mitgeführt zu werden.                            Für die Feststellbremse genügt eine mHtlere Ver-\nzögerung von 1 m/ s 2 bei den vor dem 1. April 1952\n§ 35 h Abs. 3 (Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeu-\ngen)                                                     (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in -\nden Verkehr gekommenen Kraftfahrzeugen mit\ntritt in Kraft                                              einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-\n1. am l. Januar 1970 für Kraftfahrzeuge, die von            schwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h.\ndi,esem Tage an erstmals in den Verkehr kommen,         § 41 Abs. 6 (Bremsen an Kraft,rädern)\n2. am 1. Januar 1972 für andere Kraftfahrzeuge, je-         Für Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar\ndoch für Kraftfahrzeuge, die vom 1. Januar 1971         1957 (im Saarland: vor dem 1. Oktober 1960) erst-\nan der Hauptuntersuchung (§ 29) oder einer              mals in den Verkehr gekommen sind, sowie für die\nUntersuchung in amtlich anerkannten Werkstät-           vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr ge-\nten nach Nummer 4.3.1 der Anlage VIII unter-           kommenen Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch\nzogen werden, bereits vom Tage der Unter-               die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nsuchung an.                                             nicht mehr als 20 km/h gilt § 65.\nBis zum 31. Dezember 1972 genügt noc;h das Mit-             § 41 Abs. 9 Satz 6 (Allradbremse an Anhängern)\nführen von Verbandkästen oder von ähnlich be-\ngilt nicht für die vor dem 1. April 1952 (im Saar-\nzeichneten Behältnissen mit Erste-Hilfe-Material,\nland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in den Ver-\nauch wenn dieses nach Art, Menge und Beschaffen-\nkehr gekommenen Anhänger.\nheit nicht den Forderungen des § 35 h Abs. 3 ent-\nspricht.                                                    § 41 Abs. 9 (Bremsen an Anhängern)\n§ 36 a   Abs. 3 (doppelte Sicherung der Halterung von       Bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu\nErsatzrädern)                                            bestimmenden Tage genügen an den vo;r dem\n1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekomme-\ntritt in Kraft am 1. September 1973 für erstmals in        nen und für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht\nden Verkehr kommende Fahrzeuge und am 1. Ok-               mehr als 20 km/h gekennzeichneten Anhängern\ntober 1974 für andere Fahrzeuge - ausgenommen              Bremsen, die weder vom Führer des ziehenden\nPersonenkraftwagen - .                                     Fahrzeugs bedi,ent werden noch selbsttätig wirken\nkönnen. Diese Bremsen müssen durch einen auf dem\n§ 37 Abs. 2 Satz 4 (Teilung der Kettenglieder)\nAnhänger befindlichen Bremser bedient werden; der\nBei den vor dem 1. April 1974 hergestellten Schnee-        Bremsersitz mindestens des ersten Anhängers muß\nketten darf die Teilung der Kettenglieder etwa das         freie Aussicht auf die Fahrbahn in Fahrtrichtung\nFünffache der Drahtstärke betragen.                        bieten.","3254                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I\n§ 41 Abs. 14 Satz 1 und 2 (Ausrüstung mit Unterleg-     § 43 Abs. 3 (roter Lappen)\nkejlcn)                                              gilt bereits, wenn der Abstand zwischen dem zie-\ngjJt, soweit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen    henden und dem gezogenen Fahrzeug mehr als\nGesamtgewicht von mehr als 4 t und für Anhänger         2,75 m beträgt, und tritt für die andeiren Fälle am\nmit einem zuUi.ssjgen Gesamtgewicht von mehr als        1. September 1973 in Kraft.\n750 kg die Ausrüstung mit mjndestens einem sicher\n§ 44 Abs. 1 letzter Satz (Stütze muß sich selbsttätig\nzu handhabenden und hinreichend wirksamen\nanheben)\nUnterlegkeil gefordert wird. Soweit darüber hinaus\ndrei- und mehrachsige Fahrzeuge, Sattelanhänger         tritt in Kraft am 1. Oktober 1974 für die von diesem\nsowie einachsige Anhi::inger mit einem zulässigen       Tage an erstmal,s in den Verkehr kommenden Fahr-\nGesamtgewicht von mehr als 750 kg mit mindestens        zeuge.\n2 solcher Untmlegkeile ausgerüstet sein müssen,         § 44 Abs. 3 letzter Satz (Angabe der Stützlast)\ngilt dies erst vom 1. Januar 1974 an; jedoch für land-\noder forstwirtschaftliche Zugmaschinen erst vorn        tritt in Kraft am 1. April 1974 für die von diesem\nl. April 1975 an. An einachsigen land- oder forst-      Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahr-\nwirtschaftlichen Anhä.ngern, die vor dem 1. April       zeuge.\n1974 in den Verkehr gekommen sind, genügt ein           § 45 Abs. 2 (Lage des Kraftstoffbehälters)\nUnterlegkeil.\ngilt nicht für reihenweise gefertigte Fahrzeuge, für\n§ 41 Abs. 14 Satz 4 (Halterungen für Unterlegkeile)     die eine Allgemeine Betriebserlaubnis vor dem\ntritt in Kraft am 1. September 1973 für erstmals in     1. April 1952 erteilt worden ist, und nicht für Fahr-\nden Verkehr kommende Fahrzeuge und am                   zeuge, die im Saarland vor dem 1. Januar 1961\n1. Januar 1974 für andere Fahrzeuge.                    erstmals in den Verkehr gekommen sind.\n§ 41 Abs. 16 (Zweikreisbremsanlage und Warndruck-       § 45 Abs. 3 (Kraftstoffbehälter in Kraftomnibussen)\nanzeiger bei Druck]uftbremsanlagen)                  gilt für die der gewerbsmäßigen Personenbeförde-\ntritt in Kraft am 1. Juli 1963, die Vorschrift über     rung dienenden Kraftomnibusse und tritt in Kraft\nZweikreisbrernsanlagen jedoch nur für erstmals in       am 1. April 1961 für andere Kraftomnibusse, die\nden Verkehr kommende Kraftomnibusse.                    nach diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen.\n§ 41 Abs. 17 (Zweileitungsbremsanlage)                  § 46 Abs. 4 (Kraftstoffleitungen und Förderung des\nKraftstoffs bei Kraftomnibussen)\ntritt in Kraft am 1. April 1974 für die von diesem\nTage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahr-         gilt für die der gewerbsmäßigen Personenbeförde-\nzeuge.                                                  rung dienenden Kraftomnibusse und tritt in Kraft am\n1. AprU 1961 für andere Kraftomnibusse, di,e nach\n§ 42 Abs. 2 (Anhängelast bei Anhängern ohne aus-        diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen.\nreichende eigene Bremse)\n§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XIV über die Prü-\ngilt auch für zweiachsi9e Anhänger, die vor dem            fung Typ III (Kurbelgehäuseentlüftung)\n1. Oktober 1960 erstmals in den Verkehr gekom-\nmen sind.                                               gelten für Fahrzeuge, die auf Grund einer Allgemei-\nnen Betriebserlaubnis vom 1. Oktober 1970 an erst-\n§ 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 (Zuggabel, Zugöse)             mals in den Verkehr kommen, und treten am\ngilt nicht für die hinter Zug- oder Arbeitsmaschinen    20. April 1973 für die Fahrzeuge in Kraft, die auf\nmit nach hinten offenem Führersitz mitgeführten         Grund einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge\nrnehrachsigen land- oder forstwirtschaftlichen An-      von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-\nhänge,r mit einem zulässigen Gesamtgewicht von          men.\nnicht mehr als 2 t, die vor dem 1. Juli 1961 erst-      Fahrzeuge, deren Betriebserlaubnis sich auf An-\nmals in den Verkehr gekommen sind.                      lage XII in der vor dem 20. Juli 1972 geltenden\n§ 43 Abs. 1 Saitz 3 (Höheneinstellung an der Anhän-     Fassung bezieht, gelten insoweit weiterhin als vor-\ngerdeichsel)                                         schriftsmäßig.\ngilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1952     § 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XIV über die Prü-\n(im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in          fung Typ I (Abgase bei verschiedenen Betriebs-\nden Vmkehr gekommen sind.                                  zuständen)\n§ 43 Abs. 2 (Abschleppeinrichtung vorn)                 gelten für Fahrzeuge, die auf Grund einer Allgemei-\nnen Betriebserlaubnis vom 1. Oktober 1970 an\ngilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge-\nerstmals in den Verkehr kommen, und treten am\nsamtgewicht von mehr als 4 t und für Zugmaschinen\n20. April 1973 für die Fahrzeuge in Kraft, die auf\nund tritt in Kraft am 1. Oktober 1974 für andere\nGrund einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge\nKraftfahrzeuge, soweit sie von diesem Tage an erst-\nvon diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-\nmals in den Verkehr kommen.\nmen.\n§ 43 Abs. 2 (Abschleppeinrichtung hinten)               Fahrzeuge, deren Betriebs,erlaubnis sich auf An-\ntritt in Kraft am 1. Oktober 1974 für die von diesem    lage XIII in der vor dem 20. Jul,i 1972 geltenden\nTage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahr-         Fassung bezi,eht, gelten insoweit weiterhin als vor-\nzeuge.                                                  schriftsmäßig.","Nr. 128 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                      3255\n§ 47 Abs. 1 Salz 3, Anlage XI und Anlage XIV über          § 53 a Abs. 2 (Warndreiecke, Warnleuchten)\ndie Prüfung Typ II (Prüfung des CO-Gehalts im           Statt der in § 53 a Abs. 2 vorgeschriebenen Warn-\nLeerlauf)\ndreiecke und Warnleuchten genügen folgende in\ngelten hinsichtliich der Anlage XI ab 1. Juli 1969         § 53 a Abs. 1 in der Fassung der Bekanntmachung\nund tret,en hinsichtlich der Anlage XIV am 1. Ok-           vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) auf-\ntober 1970 in Kraft, jedoch jeweils nur für Fahr-           geführte Warneinrichtungen, wenn sie in einer amt-\nzeuge, die von den genannten Tagen an erstmals              lich genehmigten Bauart (§ 22 a Abs. 1 Nr. 16) vor\nin den Verkehr kommen.                                      dem 1. Januar 1969 hergestellt worden sind:\n§ 50 Abs. 6 a (Scheinwerfer an Fahrrädern mit Hilfs-        1. für Personenkraftwagen, land- oder forstwirt-\nmotor und an Kleinkrafträdern bis 40 km/h)                   schaffüche Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie\nfür andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen\nBei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1961 erst-\nGesamtgewicht von nicht mehr als 2,5 t minde-\nmals in den Verkehr gekommen sind, sowie bei den\nstens eine rückstrahlende Warneinrichtung\nvor dem 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr ge-\n(Warndreieck), jedoch nur bis zu einem vom\nkommenen Fahrrä.dern mit Hilfsmotor mrit einer\nBundesminister für Verkehr zu bestimmenden\ndurch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-\nTage;\nkeit von nicht mehr als 20 km/h genügt es, wenn\ndi,e Anforderungen des § 67 Abs. 1 erfüllt sind.           2. für andere Kraftfahrzeuge mindestens 2 von der\nLichtanlage des Fahrzeugs unabhängi,ge, tragbare\n§ 50 Abs. 8 (größte zulässige Belastungsabhängig-              Sicherungsleuchten für gelbes oder rotes Dauer-\nkeit)                                                       licht oder ge,lbes Blinklicht oder mindestens\ntritt in Kraft nach Bestimmung durch den Bundes-               2 rückstrahlende Warneinrichtungen (Warn-\nminister für Verkehr.                                          dreiecke) oder eine solche Sicherungsleuchte mit\neiner solchen rückstrahlenden Warneinrichtung,\n§ 52 Abs. 1 Satz 1 (Anzahl der Nebelscheinwerfer)              jedoch nur bis zu einem vom Bundesminister für\nVerkehr zu bestimmenden Ta.ge.\nAbweichend von Satz 1 dürfen mehrspurige Kraft-\nfahrzeuge bis zum 31. März 1974 mit nur einem              § 53 a Abs. 4 (WarnbHnkanlage)\nNebelscheinweder ausgerüstet sein.                         gilt vom 1. Januar 1970 an für erstmals in den Ver-\nkehr kommende Fahrzeuge und tritt für andere\n§ 52 Abs. 2 Satz 4 (Schaltung der Rückfahrschein-\nFahrzeuge am 1. Januar 1976 in Kraft, jedoch müs-\nwerfer)\nsen die Fahrzeuge, die vom 1. April 1974 an der\nBei den vor dem 1. JuLi 1961 erstmals in den Ver-          Hauptuntersuchung (§ 29) ode,r einer Untersuchung\nkehr gekommenen Fahrzeugen genügt e,s, wenn die            in amtlich anerkannten Werkstätten nach Num-\nRückfahrscheinwerfer nur bei eingeschaltetem               mer 4.3.1 der Anlage VIII unterzogen werden, be-\nRückwärtsgang brennen können.                              r,eits vom Tage der Untersuchung an mit einer\nWarnblinkanlage ausgerüstet sein.\n§ 52 Abs. 3 Nr. 4 (Kennleuchten für blaues Blink-\n§ 53 a Abs. 5 (Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für\nlicht für Krankenkraftwagen)\ndie sie nicht vorgeschrieben sind)\nSoweit Kraftfahrzeuge nach § 52 Abs. 3 Nr. 4 nach          Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1969 mit\ndem Fahrzeugscheiin als „Krankenwagen\" anerkannt           einer Warnblinkanlage ausgerüstet worden sind,\nsind, braucht ihre Bezeichnung nicht in „Kranken-          darf das Warnblinklicht auch durch vorhandene\nkraftwagen\" geändert zu werden.                            Blinkleuchten für rotes Licht abgestrahlt werden,\n§ 53 Abs. 2 Satz 1 (füemsleuchten)\nwie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 6. De-\nAn Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals           zember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) zulässig\nin den Verkehr gekommen sind, genügt e,ine Brems-          waren, jedoch nur bis zu einem vom Bundesminister\nleuchte.                                                   für Verkehr zu bestimmenden Tage.\n§ 53 Abs. 4 (2 zusätzliche Rückstrahler in bestimm-        Solange an Fahrzeugen noch Blinkleuchten für rotes\nten Fällen)                                             Licht zulässig und vorhanden sind, darf das Warn-\nblinklicht an der Rückseite durch 2 zusätzlich an-\ntritt in Kraft am 1. April 1974.\ngebrachte Leuchten für gelbes Licht abgestrahlt\n§ 53 Abs. 7 (Arbeitsgeräte und eisenbereifte An-           werden. Statt einer Warnblinkanlage dürfen Fahr-\nhänger der Land- oder Forstwirtschaft)                  zeuge, die vor dem 1. Januar 1969 erstmals in den\nVerkehr gekommen sind, Springlicht im Sinne des\nSoweit die in dieser Vorschrift genannten Anhänger         § 53 a Abs. 2 in der Fassung der Bekanntmachung\nvor dem 1. Januar 1975 erstmals in den Verkehr             vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897)\ngekommen sind, genügt zu ihrer rückwärtigen                haben, jedoch nur bis zu einem vom Bundesminister\nSicherung die entsprechende Anwendung des § 66 a;          für Verkehr zu bestimmenden Tage. Das Springlicht\ndies gilt jedoch nur bis zum 31. Dezember 1975.            darf schon vor dem Anhalten des Fahrzeugs ein-\nschaltbar sein, jedoch muß dem Fahrzeugführer\n§ 53 Abs. 8 (rückwärtige Sicherung abgeschleppter          durch eine auffällige Kontrolleuchte für rotes Licht\nFahrzeuge)                                              angezeigt werden, daß das Springlicht eingeschaltet\ntritt in Kraft am 1. Januar 1974.                          ist.","3256                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I\n§ 54 (Fahrtrichtungscmzeiger)                             § 59 Abs. 1 (Fabrikschilder)\ngilt nicht für Krafträder, die vor dem 1. Januar 1962    An Fahrzeugen, die vor dem 1. April 1952 erstmals\nerstmals in den Verkehr gekommen sind.                   in den Verkehr gekommen sind, genügen Fabrik-\nschilder, die in folgenden Punkten von § 59 ab-\n§ 54 Abs. 3 (Blinkleuchten für rotes Licht)             weichen:\nStatt der in § 54 Abs. 3 aufgeführten Blinkleuch-         1. Die Angabe des Fahrzeugtyps kann fehlen.\nlen für gelbes Licht dürfen an den vor dem              2. Bei Anhängern braucht das zulässige Gesamt-\n1. Januar 1970 in den Verkehr gekommenen Fahr-               gewicht nicht angegeben zu sein.\nzeugen Blinkleuchten für rotes Licht angebracht\nsein, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 Buch-        3. Bei Kraftfahrzeugen kann das Fabrikschild an\nstabe b in der Fassung der Bekanntmachung vom                jeder Stelle des Fahrgestells angehrracht sein,\n6. Dezember 1960 (Bundesgcsetzbl. I S. 897) zulässig         sofern es leicht zugänglich und gut lesbar ist.\nwaren.                                                   An Fahrzeugen, die im Saarland in der Zeit vom\n8. Mai 1945 bis zum 1. Januar 1961 erstmals in den\n§ 54 Abs. 3 (Winker für gnlbE~s Blinklicht und Pen-\nVerkehr gekommen sind, genügen Fabrikschilder,\ndelwinke,r)\ndie den Hersteller des Fahrzeugs angeben. § 59 gilt\nStatt der in § 54 Abs. 3 vorgeschriebenen Blink-         nicht für die vor dem 1. Januar 1957 (im Saarland:\nleuchten für gelbes Licht dürfen an den vor dem          vor dem 1. Januar 1961) erstmals in den Verkehr\n1. April 1974 erstmals in den Verkehr gekommenen         gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor.\nFahrzeugen Winker für gelbes Blinklicht oder Pen-        An den vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Ver-\ndelwinker für gelbes Dauerlicht angebracht se,in,        kehr gekommenen zulassungsfreien Anhängern in\nwie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 in der Fassung     land- oder forstwirtschaftlichen Betdeben sind An-\nder Bekanntmachung vom 6. Dezembe,r 1960 (Bun-           gaben auf dem Fabrikschild über das zulässige Ge-\ndesgesetzbl. I S. 897) zulässig waren.                   samtgewicht und die zulässigen Achslasten nicht\nerforderlich.\n§ 54 Abs. 4 Nr. 1 (Fahrtrichtungsanzeiger an Elek-\ntrokarren)                                            § 59 Abs. 2 (Fahrgestellnummer)\ntritt für offene Elektrokarren am 1. Apri,l 1974 in      Satz 1 tritt in Kraft am 1. Oktober 1969, jedoch nur\nKraft.                                                   für die von diesem Tage an erstmals in den Ver-\n§ 54 Abs. 5 (angehängte land- oder forstwirtschaft-      kehr kommenden Fahrzeuge. An Fahrzeugen, die\nliche Arbeitsgeräte nur noch bedingt von § 54         vor dem 1. Oktober 1969 erstmals in den Verkehr\nfreigestellt)                                         gekommen sind, darf di!e Fahrgestellnummer an zu-\ngänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite\nSowe.it die in Nummer 5 Buchstabe b genannten            des Fahrzeugs auch auf einem angenieteten Schild\nFahrzeuge Fahrtrichtungsanze,i,ger haben müssen,         oder in anderer Weise dauerhaft angebracht sein.\ngilt dies erst vom l. Januar 1976 an.\n§ 60 Abs.     1 (Größe der Kennzeichenschilder an\n§ 57 Abs.     1 Halbsatz 1 (Geschwindigkeitsmesser          Krafträdern)\nund Wegstreckenzähler)\nAn Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im Saar-\ngilt nicht für dLe vor dem 1. Januar 1961 erstmals       land: vor dem 1. Januar 1959) erstmals in den Ver-\nin den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfs-           kehr gekommen sind, de,ren Hubraum 50 cm 3 über-\nmotor.\nsteigt und bei denen das vorschriftsmäßige Anbrin-\n§ 57 Abs. 2 Nr. 1 (Abweichungen der Anzeige von          gen und Beleuchten der Kennzeichen nach Muster b\nGeschwindigkeitsmessern vom Sollwert)                 der Anlage V außergewöhnlich schwierig ist, dür-\nfen Kennzeichen nach Muster a der Anlage V ver-\nBei Geschwindigkeitsmessern, die vor dem 1. Juli         wendet werden.\n1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf\ndie Anzeige vom Sollwert in den letzten beiden           § 60 Abs. 1 Satz 2 (grüne amtliche Kennzeichen)\nDritteln des Anzeigebereichs um O bis plus 7 vom         Soweit Kraftomnibusse, die überwiegend im Linien-\nHundert des Skalenendwerts abweichen.                    verkehr verwendet werden, amtliche Kennzeichen\n§ 57 b Abs. 1 bis 3, 10 (Prüfung der Fahrtschreiber\nführen, deren Beschriftung grün auf weißem Grund\nund Kontrollgeräte)                                   ist, kann es dabei ve,rbleiben, bis aus anderem Anlaß\ndie Kennzeichen zu ändern sind.\ntritt am 1. Julri 1973 in Kraft. Für die im Verkehr\nbefindlichen Kraftfahrzeuge, deren Fahrtschreiber        § 60 Abs. 2 Satz 5 (Abstand der hinteren Kennzei-\noder Kontrollgerät noch kein Einbauschild hat, wird         chen von der Fahrbahn)\ndie erstmalige Prüfung spätestens einen Monat vor        An Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im Saar-\nder nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung          land: vor dem 1. Januar 1959) erstmals in den Ver-\nfällig (Nummer 2 der Anlage VIII).                       kehr gekommen sind, darf der Abstand des unteren\nRandes des hinteren Kennzeichens von der Fahr-\n§  57 b Abs. 4 bis 9 (Anerkennung der Fahrtschrei-\nbahn wenn nötig bis auf 150 mm verringert werden.\nber-, Kontrollgeräte- und Fahrzeughersteller)\nBe,i Fahrrädern mit Hilfsmotor, die vor dem 1. März\ntritt am 1. Januar 1973 in Kraft.                        1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf","Nr.12H    Tdg der Ausgabe: Bonn, den 29.November 1974                         3257\nder unlere Rcrnd dc!s hinlcren Kennzeichens nicht         suchung nicht mehr als 3 Monate vor der nächst-\nweniger als 270 mm ülwr der Fdhrbahn liegen.              fälligen Hauptuntersuchung durchführen zu lassen.\n§ 61 Abs.      1 (Anwr·ndung cks § J5 e Abs. 4 auf        Nummer 3.2 der Anlage VIII (Durchführung der\nOmnibusanhünger)                                          Untersuchungen)\nIst bei Omnibusc1nhün1Jern, die vor dem 1. Juli 1961      Nummer 3.2 Satz 2 tritt am 1. Juli 1973 in Kraft.\n.erstmals in den Vc)rkehr qekommen sind, die Länge\nder nutzbaren Grundflüche kleiner als 7 m, so ge-         Anlage IX (Prüfplakette)\nnügt ein Mi tlc>lci ns! ie~J von 1000 rnm lichter Weite.\nSoweit Prüfplaketten angebracht sind, die in Blau\n§ 61  Abs. G (Druck lu /!.bremse)                         nach dem Farbton RAL 5007 ausgeführt sind, hat es\ndabei sein Bewenden; solche Prüfplaketten dürfen\ntritt in Krnft am l. April 1961, jc!doch nur für erst-    aufgebraucht werden. Für Prüfplaketten bis ein-\nmals in den Verkehr kommende Omnibusanhänger.\nschließlich Anmeldungsjahr 1974 darf die Erhaben-\nAbschnitl „Erg~1nzungsbcsl immungen\" der Anlage V         heit der Beschriftung auch geringer als 0,10 mm\n(Kennzeichen in fetter Engschrifl)                     sein. Der in Nummer 4 der Ergänzungsbestimmun-\ngen vorgeschriebene Abschnitt braucht erst bei Prüf-\nAbsatz 3 Salz 2 in der h.1ssung der Verordnung vom\nplaketten vom Anmeldungsjahr 1975 an vorhanden\n30. Juli 1974 (ßundesgesetzbl. l S. 1629) tritt in Kraft\nzu sein.\nam 1. Januar 1975, j(:eloch nur für Kennzeichen, die\nvon diesem Tage ab erstmals verwendet werden.             Muster 1 (Führerschein)\nNummer 2 der Anlage VIII (Zeitabstand der Unter-          Gültig bleiben\nsuchungen)                                             1. Führerscheine, die vor dem 1. Januar 1961 nach\nDer Zeitabslirnd für die Haupt-, Zwischen- und               den vor dem 1. August 1960 im Saiarland gelten-\nBremsensonderunlersuchungen in den Nummern 2.1               den Vorschriften von saarländischen Verwal-\nund 2.2 gilt jeweils von der ersten Haupt-, Zwi-             tungsbehörden ausgefertigt worden sind,\nschen- oder Bremsensonderuntersuchung an, die             2. Führerscheine, die vor dem 1. April 1957 nach\nnach dem 1. JanUcn 1972 durchgeführt worden ist;             dieser Verordnung von deutschen Verwaltungs-\ndie Fälligkeit dieser ersten Haupt-, Zwischen- oder          behörden außerhalb des Bundesgebiets ausgefer-\nBremsensonderuntersuchung richtet sich jedoch                tigt worden sind.\nnoch nach dE:n Vorschriften dieser Verordnung in\nder Fassung der Bek anntmaclrnng vom 6. Dezember          Muster 1 a (Bundeswehrführerschein)\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897).                          Führerscheine, die vor dem 1. Oktober 1960 von\nSoweit Fahrzeuge, die sich am 1. Januar 1972 be-          Dienststellen der Bundeswehr nach Muster 1 a dieser\nreits im Verkehr befinden, von diesem Tage an erst-       Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nmals     Bremsensonderuntersuchungen unterzogen           vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271) aus-\nwerden müssen, ist die erstmalige Bremsensonder-          gefertigt worden sind, bleiben gültig.\nuntersuchung nicht mehr als 3 Monate vor der\nnächstfälligen Hauptuntersuchun~r durchführen zu          Muster 2 a und Muster 2 b (Fahrzeugscheine)\nlassen.                                                   Kraftfahrzeugscheine und Anhängerscheine, die\nNummern 2.1.4, 2.l.5, 2.1.6, 2.1.7 (Bremsensonder-        1. den Mustern 2, 2 a, 2 b, 3 und 3 a in der Fassung\nuntersuchungen)                                           der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bun-\nDie Pflicht zu Bremsensonclerunte,rsuchungen be-             desgesetzbl. I S. 897) oder\nginnt bei den folgenden Fahrzeugarten erst vom            2. den Mustern 2 a, 2 b und 3 in der Fassung der\n1. Januar 1975 an:                                           Verordnung vom 21. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I\n2.1.4. Lastkraftwagen                                        s. 845)\nmit einem zuleissigen Gesamtgewicht von           entsprechen, dürfen weiter verwendet werden.\nmehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t;        Scheine nach den in Nummer 2 genannten Mustern\n2.1.5. Zugmaschinen                                       dürfen noch bis zum 31. Dezember 1973 ausgefertigt\nmit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-     werden.\ngeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und          Fahrzeugscheine mit dem Format DIN AS, deren\neinem zulässigen Gesamtgewicht von mehr           Vorderseite dem Muster 2 a in der Fassung dieser\nals 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t;             Bekanntma~hung entspricht, deren Rückseite jedoch\n2.1.6. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen                    die Seiten 2 und 3 der in Nummer 2 genannten Mu-\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von            ster enthält, sind zulässig.\nmehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t;\nMuster 3 (Fahrzeugschein in den Fällen des § 28)\n2.1.7. Anhänger\nKraftfahrzeug- und Anhängerscheine für Fahrzeuge\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von            mit rotem Kennzeichen, die den Musiteirn 4 oder 5\nmehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t.        in der vor dem 20. Juli 1972 geltenden Fassung ent-\nBei Fahrzeugen, die an diesem Tage bereits im Ver-        sprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1975 ver-\nkehr sind, ist die erstmalige Bremsensonderunter-         wendet werden.","3258                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeiU I\nAnlage I\n(§ 23 Abs. 2)\nUnterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke*)\na) Gültige Unterscheidungszeichen\nA          Augsburg                                                      BIT           Bitburg-Prüm in Bitburg, Land\n(Stadt, An!. II, Gruppe II                                   BL            Zollernalbkreis in Balingen, Land\nLand, A nl. II, Gruppen I und III a)\nBLB           Wittgenstein in Berleburg, Land\nAA          Oslalbkreis in Aalen, Land\nBM            Bergheim Erft, Land\nAB         Aschaffenburg\nBN            Bonn, Stadt\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)                                     BO            Bochum, Stadt\nAC         Aachen                                                        BOH           Bocholt, Stadt\n(Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a                         BOR           Borken Westfalen, Land\nLand, Anl. II, Gruppe II)                                     BOT           Bottrop, Stadt\nAH         Ahaus, Land                                                   BRA           Wesermarsch in Brake Unterweser, Land\nAIC        Aichach-Friedberg in Aichach, Land                            BRI           Brilon,Land\nAK         Altenkirchen Westerwald, Land                                 BRV           Bremervörde, Land\nALF        Alfeld Leine, Land                                            BS            Braunschweig, Stadt\nALS        Vogelsbergkreis in Alsfeld Oberhessen,                        BT            Bayreuth\nLand\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nAM         Amberg                                                                      Land, Anl. II, Gruppe II)\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I)                                    BUR           Büren Westfalen, Land\nAmberg-Sulzbach in Amberg, Land\n(Anl. II, Gruppe II)                                          BUS           Konstanz, Land, Gemeinde Büsingen am\nHochrhein\nAN         Ansbach\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                                    CAS           Castrop-Rauxel, Stadt\nLand, Anl. II, Gruppe II)                                     CE            Celle,Land\nAO         Altötting, Land                                               CHA           Cham, Land\nAR         Arnsberg Westfalen, Land                                      CLP           Cloppenburg,Land\nASD        Aschendorf-Hümmling in Papenburg-                             CO            Coburg\nAschendorf, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nAUR        Aurich Ostfriesland in Aurich, Land                                         Land, Anl. II, Gruppe II)\nAW         Ahrweiler, Land                                               coc           Cochem-Zell in Cochem, Land\nAZ         Alzey-Worms in Alzey, Land                                    COE           Coesfeld Westfalen, Land\nB          Berlin\ncux           Cuxhaven, Stadt\nBA         Bamberg\ncw            Calw, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                                    D             Düsseldorf\nLand, Anl. II, Gruppe II)                                                   (Stadt, Anl. II, Gruppe II)\nBAD        Baden-Baden, Stadt                                                          Düsseldorf-Mettmann in Mettmann, Land\n(Anl. II, Gruppen I und III a)\nBB         Böblingen, Land\nDA            Darmstadt\nBC         Biberach Riß, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II\nBE         Beckum Bz. Münster, Land                                                    Land, Anl. II, Gruppe I)\nBF         Steinfurt in Burgsteinfurt, Land                              DAH           Dachau, Land\nBI         Bielefeld, Stadt                                              DAN           Lüchow-Dannenberg in Lüchow, Land\nBIR        Birkenfeld Nahe                                               DAU           Daun,Land\n(Stadt Idar-Oberstein\nDEG           Deggendorf, Land\nAnl. II, Gruppe I a\nLand, Anl. II, Gruppe I b)                                    DEL           Delmenhorst, Stadt\n·                  .\n*) Ortsnamen in halbfetter Schrift bczeidrncn de:' Sitz der Zulassytgsst~!le.    t\nB ·   1 · h    U t r cheidungszeichen für Stadt- und Landkreis\nGg e1~ er nde~r:c~tlicher Bestimmungen die Aufgaben einer\noder Zuteilunq besonderer Nummer:19r~ppcn fur Verwa1t1;1ndgssdt~ en, t1e_It au F hrun g akennungsnummern besonders angegeben.\nunteren V(!rwallunqsbehördc selhstand1g wahrnehmen, sm         ie zuqe e1 en     a rzeu er","Nr. 12~-:  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                       3259\nDGF  Dingolfing-Landuu in Dingolfing, Land                        Breisgau-Hochschwarzwald in Freiburg-\nDH   Grafsclwft. Diepholz in Diepholz, Land                       Breisgau\n(Land, Anl. II, Gruppen I und III a)\nDI   Dieburg, Land\nDIL  Dillkreis in Dillenburg, Land\nFRG      Freyung-Grafenau in Freyung, Land\nDIN  Dinslaken Niederrhein, Land                         FS       Freising, Land\nDLG  Dil1in9en   c.1. d. Do11c1u, Land                   FT       Frankenthal Pfalz, Stadt (Anl. II, Gruppe I a)\nDN   Düren, Lmd                                                   Anl. II, Gruppe I b auslaufend; Abwick-\nlung durch Zulassungsstelle des Kreises\nDO   Dortmund, Stadl\nBad Dürkheim .\nDON  Donau-Ries in Donauwörth, Land\nFU       Fürth\nDT   Lippe in Detmold, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II\nDU   Duisburg, Stadt                                              Land, Anl. II Gruppe I)\nDUW  Bad Dürkheim Weinstraße, Lcmd\nGAN      Gandersheim in Bad Gandersheim, Land\nE    Essen, Stadt                                        GAP      Garmisch-Partenkirchen, Land\nEBE  Ebersberg, Land                                     GE       Gelsenkirchen, Stadt\nED   Erding, Land                                        GEL      Geldern, Land\nEIH  Eichstätt:, Land                                    GER      Germersheim, Land\nEM   Emmendingen, Land                                   GF       Gifhorn, Land\nEMD  Emden, Stadt                                        GG       Groß-Gerau, Land\nEMS  Rhein-Lahn-Kreis in Bad Ems                         GI       Gießen\n(Land, Anl. II, Gruppen I a und I b von AA                   (Stadt, Anl. II, Gruppe I\nbis UZ, Stadt Lahnstein, Anl. II, Gruppe I b                 Land, Anl. II, Gruppe II)\nvon VA bis ZZ)\nGL       Rheinisch-Bergischer Kreis in Bergisch\nEN   Ennepe-Ruhr-Kreis in Schwelm, Land                           Gladbach, Land\nER   Erlangen                                            GLA      Gladbeck Westfalen, Stadt\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I)                                   Oberbergischer Kreis in Gummersbach,\nGM\nErlangen-Höchstadt in Erlangen, Land                         Land\n(Anl. II, Gruppe II)                                GO       Göttingen\nERB  Odenwaldkreis in Erbach Odenwald, Land                       (Stadt, Anl. II, Gruppe I\nES   Esslingen Neckar, Land                                       Land, Anl. II, Gruppe II)\nES\\V \\,\\Term-Meißner-Kreis in Eschwege, Land             GP       Göppingen, Land\nEU   Euskirchen, Land                                    GS       Goslar, Land\nGT       Gütersloh in Wiedenbrück, Land\nF    Frankfurt/Main, Stadt\nGV       Grevenbroich, Land\nFAL  Fallingbostel, Land\nGZ       Günzburg, Land\nFB   Wetteraukreis in Friedberg Hessen„ Land\nFD   Fulda, Land                                         H        Hannover\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II\nFDS  Freudenstadt, Land                                           Land, Anl. II, Gruppen I und III a)\nFFB  Fürstenfeldbruck, Land\nHA       Hagen Westfalen, Stadt\nFH   Main-Taunus-Kreis in Frankfurt Main-                HAM      Hamm Westfalen, Stadt\nHöchst, Land\nHAS      Haßberge in Haßfurth, Land\nFL   Flensburg, Stadt (Anl. II, Gruppe I)                HB       Hansestadt Bremen\nAnl. II, Gruppe II auslaufend; Abwicklung                    (Anl. II, Gruppe II)\ndurch Zulassungsstelle des Kreises                           Bremen Nord in Bremen Vegesack,\nSchleswig-Flensburg, Dienststelle                            (Anl. II, Gruppe I) ~\nFlensburg                                                    Bremerhaven, Stadt\nFN   Bodenseekreis in Friedrichshafen, Land                       (Anl. II, Gruppe III a)\nHD       Heidelberg\nFO   Forchheim, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a)\nFR   Freiburg, Breisgau                                           Rhein-Neckar-Kreis in Heidelberg, Land\n(Stadt, Anl. Il, Gruppe II)                                  (Anl. II, Gruppe II)","3260                             BundesgesetzbLaitt, Jahrgang 1974, Teil I\nFIDH Heidenheim Brenz, Land                            KB      Waldeck-Frankenberg in Korbach, Land\nHE   Helmstedt, Land                                   KC      Kronach, Land\nHEF  Hersfeld-Rol.enburu in Bad Hersfeld,              KE      Kempten (Allgäu), Stadt (Anl. II, Gruppe I)\nLand                                                      Anl. II, Gruppe II auslaufend; Abwicklung\nBEI  Dithmarschen in Heide-Holstein, Land                      durch Zulassungsstelle des Kreises Ober-\nallgäu, Dienststelle Kempten\nHER  Herne, Stadt\nKEH     Kelheim, Land\nHF   Herford, Land\nKF      Kaufbeuren, Stadt (Anl. II, Gruppe I a)\nHG   Hochtaunuskreis in Bad Homburg vor der\nAnl. II, Gruppe I b auslaufendi Abwicklung\nHöhe, Land\ndurch Zulassungsstelle des Kreises Ost-\nHH   Hansestadt Hamburg                                        allgäu, Dienststelle Kaufbeuren\n(Anl. II, Gruppen II und III b)                   KG      Bad Kissingen, Land\nHamburg-Bergedorf                                 KH      Bad Kreuznach\n(Anl. II, Gruppen I a und III a von U 1000                (Stadt, Anl. II, Gruppe I a\nbis Z 9999)                                               Land, Anl. II, Gruppen I b und II)\nHamburg-Harburg                                   KI      Kiel, Stadt\n(Anl. II, Gruppen I b und III a von A 1000\nKIB     Donnersbergkreis in Kirchheimbolanden,\nbis S 9999)\nLand\nHI   Hildesheim, Land\nKK      Kempen-Krefeld in Kempen Niederrhein,\nHL   Hansestadt Lübeck                                         Land\nHM   Hameln-Pyrmont in Hameln, Land                    KL      Kaiserslautern\nHN   Heilbronn, Neckar                                         (Stadt, Anl. II, Gruppe I\n(Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a                      Land, Anl. II, Gruppe II)\nLand, Anl. II, Gruppe II)                         KLE     Kleve, Land\nHO   Hof                                               KN      Konstanz, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nKO      Koblenz\nLand, Anl. II, Gruppe II)\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II)\nHOL  Holzminden, Land\nMayen-Koblenz in Koblenz, Land\nHOM  Saar-Pfalz-Kreis in Homburg Saar, Land                    (Anl. II, Gruppe I und Gruppe III a von\nHP   Bergstraße in Heppenheim Bergstraße,                      A 1000 bis R 9999)\nLand                                                      Stadt Andernach\nHR   Schwalm-Eder-Kreis in Homberg, Land                       (Anl. II, Gruppe III a von\nS 1000 bis Z 9999)\nHS   Heinsberg in Erkelenz, Land\nKR      Krefeld, Stadt\nHU   Main-Kinzig-Kreis in Hanau, Land\nKS      Kassel\nHX   Höxter, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II\n1GB                                                            Land, Anl. II, Gruppen I und III a)\nSt. Ingbert, Stadt\nIN   Ingolstadt, Stadt (Anl. II, Gruppe I)             KT      Kitzingen, Land\nAnl. II, Gruppe II auslaufend; Abwicklung         KU      Kulmbach, Land\ndurch Zulassungsstelle des Kreises                KUN     Hohenlohekreis in Künzelsau, Land\nEichstätt, Dienststelle Ingolstadt\nKUS     Kusel, Land\nIS   Iserlohn\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I                         LA      Landshut\nLand, Anl. II, Gruppe II)                                 (Stadt, Anl. II, Gruppe I\nIZ   Steinburg in Itzehoe, Land                                Land, Anl. II, Gruppe II)\nJEV  Friesland in Jever, Land                          LAT     Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen,\nLand\nK    Köln                                              LAU     Nürnberger Land in Lauf a. d. Pegnitz,\n(Stadt, Anl. II, Gruppen II und III b                     Land\nLand, Anl. II, Gruppen I und III a)               LB      Ludwigsburg, Land\nKA   Karlsruhe                                         LD      Landau Pfalz\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II                                (Stadt, Anl. II, Gruppe I a)\nLand, Anl. II, Gruppen I und III a)                       Landau-Bad Bergzabern in Landau, Land\nKAR  Main-Spessc1rt in Karlstadt, Land                         (Anl. II, Gruppen I b und II)","Nr. 128   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                      3261\nLER Leer in Leer Ostfriesland, Land                MZ       Mainz\nLEV Leverkusen, Stadt                                       (Stadt Mainz, Anl. II, Gruppe II)\nLG  Lüneburg, Land                                          Mainz-Bingen, Land in Mainz\nLH  Lüdinghausen, Land                                      (Anl. II, Gruppe I a, Gruppe I b von\nAA 1 - XZ 99, Gruppe III a von S 1000 -\nLI  Lindern (Bodensee), Land                                Z 9999)\nLIF Lichtenfels, Land                                       Mainz-Bingen, Land in Bingen\nLIN Lingen in Lingen Ems, Land                              (Anl. II, Gruppe I b von YA - ZZ 99\nLL  Landsberg a. Lech, Land                                 und Gruppe III a von A 1000 - R 9999)\nMZG      Merzig-Wadern in Merzig Saar, Land\nLM  Limburg-Weilburg in Limburg Lahn, Land\nLO  Lörrach, Land                                  N        Nürnberg, Stadt (Anl. II, Gruppe II)\nLP  Lippstadt, Land                                         Anl. II, Gruppe I auslaufend; Abwicklung\ndurch Zulassungsstelle des Kreises\nLU  Ludwigshafen Rhein                                      Nürnberger Land, Dienststelle Nürnberg\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II\nND       Neuburg-Schrobenhausen in Neuburg a. d.\nLand, Anl. II, Gruppe I)\nDonau,Land\nLUD Lüdenscheid, Land\nNE       Neuss, Stadt\nLUN Lünen,Land\nNEA      Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim in\nM   München                                                 Neustadt a. d. Aisch, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppen II und III b          NES      Rhön-Grabfeld in Bad Neustadt a. d. Saale,\nLand, Anl. II, Gruppen I und III a)                     Land\nMA  Mannheim, Stadt (Anl. II, Gruppe II),          NEW      Neustadt a. d. Waldnaab, Land\nNummerngruppen A 1 - N 999, AA 1\nNF       Nordfriesland in Husum, Land\nNZ 99 und A l 000 --- N 9999 auslaufend;\nAbwicklung durch Zulassungsstelle des          NI       Nienburg Weser, Land\nRhein-Neckar-Kreises, Dienststelle             NK       Neunkirchen Saar, Land\nMannheim\nNM       Neumarkt i. d. OPf, Land\nNummerngruppen P 1 - Z 999, PA 1 --\nZZ 99 und P 1000 - Z 9999 auslaufend;          NMS      Neumünster, Stadt\nAbwicklung durch Zulassungsstelle des          NOH      Grafschaft Bentheim in Nordhorn, Land\nRhein-Neckar-Kreises, Dienststelle\nWeinheim a. d. Bergstraße                      NOM      Northeim, Land\nMB  Miesbach, Land                                 NOR      Norden, Land\nMEP Meppen, Land                                   NR       Neuwied Rhein\n(Stadt, Anl. II, Gruppen I a und III a\nMES Meschede, Land\nLand, Anl. II, Gruppen I b und II)\nMG  Mönchengladbach, Stadt\nNU       Neu-Ulm, Land\nMH  Mülheim Ruhr, Stadt\nNW       Neustadt Weinstraße, Stadt\nMI  Minden-Lübbecke in Minden, Land                         (Anl. II, Gruppe I)\nMIL Miltenberg, Land                                        Anl. II, Gruppe II auslaufend; Abwicklung\ndurch Zulassungsstelle des Kreises\nMM  Memmingen, Stadt (Anl. II, Gruppe I a)\nBad Dürkheim\nAnl. II, Gruppe I b auslaufend; Abwicklung\ndurch Zulassungsstelle des Kreises Unter-      OB       Oberhausen Rheinland, Stadt\nallgäu, Dienststelle Memmingen                 OD       Stormarn in Bad Oldesloe, Land\nMN  Unterallgäu in Mindelheim, Land                OE       Olpe,Land\nMO  Moers, Land                                    OF       Offenbach Main\nMOD Ostallgäu in Marktoberdorf, Land                        (Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a\nMOS                                                         Land, Anl. II, Gruppe II)\nOdenwaldkreis in Mosbach, Land\nMR                                                 OG       Ortenaukreis in Offenburg, Land\nMarburg-Biedenkopf in Marburg Lahn,\nLand                                           OH       Ostholstein in Eutin, Land\nMS  Münster Westfalen                              OHA      Osterode Harz, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II                     OHZ      Osterholz in Osterholz Scharmbeck, Land\nLand, Anl. II, Gruppe I)\nOL       Oldenburg Oldenburg\nMT  Westerwald in Montabaur, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II\nMD  Mühldorf a. Inn, Land                                   Land, Anl. II, Gruppe I)","3262                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nOP   Rlwin-Wupperkreis in Opladen, Land               SC      Schwabach, Stadt (Anl. II, Gruppe I a)\nOS   Osnabrück                                                Anl. II, Gruppen I b und II auslaufend;\n(Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a                     Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nLand, Anl. II, Gruppe II)                                Kreises Roth, Dienststelle Schwabach\nOTT  Land Hadeln in Otterndorf, Land                  SE      Segeberg in Bad Segeberg, Land\nSF      Oberallgäu in Sonthofen, Land\nPA   Passau                                           SG      Solingen, Stadt\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I a\nLand, Anl. II, Gruppen I b und II)               SHA     Schwäbisch Hall, Land\nPAF  Pfaffenhofen a. d. Ilm, Land                     SI      Siegen\nPAN  Rottal-Inn in Pfarrkirchen, Land                         (Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)\nPB   Paderborn, Land\nSIG     Sigmaringen, Land\nPE   Peine, Land\nSIM     Rhein-Hunsrück-Kreis in Simmern, Land\nPF   Pforzheim\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II)                      SL      Schleswig-Flensburg in Schleswig, Land\nEnzkreis in Pforzheim                            SLS     Saarlouis, Land\n(Land, Anl. II, Gruppen I und III a)             so      Soest, Land\nPI   Pinneberg, Land                                  SOL     Soltau,Land\nPLO  Plön Holstein, Land                              SP      Speyer, Stadt (Anl. II, Gruppe I b)\nPS   Pirmasens                                                Anl. II, Gruppe I a auslaufend; Abwicklung\ndurch Zulassungsstelle des Kreises\n(Stadt, Anl. II, Gruppen I a und III a\nLudwigshafen/Rhein\nLand, Anl. II, Gruppe I b)\nSR      Straubing\nR    Regensburg                                               (Stadt, Anl. II, Gruppen I a und III a)\n(Stadt, Anl. II, Gruppe II                               Straubing-Bogen in Straubing\nLand, Anl. II, Gruppen I und III a)                      (Land, Anl. II, Gruppen I b und II)\nRA   Rastatt, Land                                    STA     Starnberg, Land\nRD   Rendsburg-Eckernförde in Rendsburg,              STD     Stade, Land\nLand                                             STH     Schaumburg-Lippe in Stadthagen, Land\nRE   Recklinghausen                                   su      Rhein-Sieg-Kreis in Siegburg, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)\nsw      Schweinfurt\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nREG  Regen,Land                                               Land, Anl. II, Gruppe II)\nREI  Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall          SWA     Untertaunuskreis in Bad Schwalbach\nRH   Roth, Land                                               Taunus,Land\nRI   Grafschaft Schc1umburg in Rinteln, Land          SY      Grafschaft Hoya in Syke, Land\nRO   Rosenheim                                        sz      Salzgitter, Stadt\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I\nLand, Anl. II, Gruppe II)\nTBB     Main-Tauber-Kreis in Tauberbischofsheim,\nROW  Rotenburg Wümme, Land\nLand\nRS   Remscheidt, Stadt\nTE      Tecklenburg, Land\nRT   ReutlingE~n, Land\nTIR     Tirschenreuth, Land\nRUD  Rheingaukreis in Rüdesheim Rhein, Land           TOL     Bad Tölz- Wolfratshausen in Bad Tölz,\nRV   Ravensburg,Land                                          Land\nRW   Rottweil, Land                                   TR      Trier\nRY   Rheydt, Stadt                                            (Stadt, Anl. II, Gruppe I)\nRZ   Herzogtum Lauenburg in Ratzeburg, Land                   Trier-Saarburg in Trier\n(Land, Anl. II, Gruppe II)\ns    Stuttgart, Stadt                                 TS      Traunstein, Land\nSAD  Schwandorf, Land                                 TU      Tübingen, Land\nSB   Saarbrücken, Stadtverband                        TUT     Tuttlingen, Land","Nr. 128  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                          3263\nUE      Uelzen, Land                                     WIT      Witten, Stadt\nUL      Ulm Donau                                        WL       Harburg in Winsen Luhe, Land\n(Stadt, Anl. II, Gruppe I)\nWM       Weilheim -       Schongau in Weilheim i. OB,\nAlb-Donau-Kreis in Ulm Donau,                             Land\n(Land, Anl. II, Gruppe II)                       WN       Rems-Murr-Kreis in Waiblingen, Land\nUN      Unna, Land\nWND      St. Wendel, Land\nVEC     Vechta, Land                                     WO       Worms, Stadt (Anl. II, Gruppe II)\nAnl. II, Gruppe I auslaufend; Abwicklung\nVER     Verden in Verden Aller, Land                              durch Zulassungsstelle des Kreises Alzey-\nVK      Völklingen, Stadt                                         Worms in Alzey\nVS      Schwarzwald-Baar-Kreis in                        WOB      Wolfsburg, Stadt\nVillingen-Schwenningen, Land\nWST      Ammerland in Westerstede, Land\nW       Wuppertal, Stadt                                 WT       Waldshut, Land\nWAF     Warendorf, Land                                  WTM      Wittmund, Land\nWAN     Wanne-Eickel, Stadt                              WU       Würzburg\nWAR     Warburg Westfalen, Land                                   (Stadt, Anl. II, Gruppe II\nLand, Anl. II, Gruppen I und III a)\nWAT     Wattenseheid, Stadt\nWUG      Weißenburg- Gunzenhausen in Weißen-\nWEM     Wesermüncle in Bremerhaven, Land\nburg i. Bay., Land\nWEN     Weiden i. d. OPf, Stadt                          WUN      Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Land\nWES     Rees in Wesel, Land\nWZ       Wetzlar, Land\nWF      Wolfenbüttel, Land\nWHV     Wilhelmshaven, Stadt                             ZW       Zweibrücken, Stadt (Anl. II, Gruppe I a)\nAnl. II, Gruppe I b auslaufend; Abwicklung\nWI      Wiesbaden, Stadt                                          durch Zulassungsstelle des Kreises\nWIL     Bernkastel-Wittlich in Wittlich, Land                     Pirmasens, Dienststelle Zweibrücken\nb) Noch gültige Unterscheidungszeichen, die -       bedingt durch Gebiets- und Verwaltungsreformen -     nicht\nmehr zugeteilt werden und künftig auslaufen\nAL      Altena Westfalen, Land                                    AA 1 bis ZZ 99 durch Dienststelle\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                    Berchtesgaden)\nKreises Lüdenscheid)                             BH       BühlBaden,Land\nAIB     Bad Aibling, Land                                         (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                    Kreises Rastatt, Dienststelle Bühl/Baden)\nKreises Rosenheim, Dienststelle                  BID      Biedenkopf, Land\nBad Aibling)                                              (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nALZ     Alzenau i. UFr, Land                                      Kreises Marburg-Biedenkopf,\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                    Dienststelle Biedenkopf)\nKreises Aschaffenburg, Dienststelle              BIN      Bingen Rhein, Land\nAlzenau i. UFr)                                           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nBCH                                                               Kreises Mainz-Bingen, Dienststelle Bingen)\nBuchen Odenwald, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des           BK       Backnang,Land\nOdenwaldkreises, Dienststelle Buchen)                     (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nBEI     Beilngries Land                                           Rems-Murr-Kreises, Dienststelle Backnang)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des           BKS      Bernkastel in Bernkastel-Kues, Land\nKreises Eichstätt, Dienststelle Beilngries)               (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nBGD     Berchtesgaden, Land                                       Kreises Bernkastel-Wittlich, Dienststelle\nBernkastel-Kues)\n(Abwicklung der Erkennungsnummern A 1\nbis Z 999 durch Zulassungsstelle des             BOG      Bogen, Land\nKreises Berchtesgadener Land in                           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nBad Reichenhall;                                          Kreises Straubing-Bogen, Dienststelle\nAbwicklung der Erkennungsnummern                          Bogen)","3264                           Bundesgesetzblatt, Jahrg,ang 1974, TeH I\nBR   Bruchsal, Lmd                                  ECK      Eckernförde, Land\n(Abwicklung durch Zulctssungsstelle des                 (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreis(~s Karlsruhe, Dienststelle Bruchsal)              Kreises Rendsburg-Eckernförde in\nBRK  Bad Brückenctu, Lctnd                                   Rendsburg)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des         EG       Eggenfelden, Land\nKreises Bad Kissingt~n, Dienststelle                    (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nBad Brückenau)                                          Kreises Rottal-Inn, Dienststelle\nEggenfelden)\nBRL  Blankenburg in Braunlage, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des         EHI      Ehingen Donau, Land\nKreises Goslar)                                         (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nAlb-Donau-Kreises, Dienststelle Ehingen)\nBSB  Bersenbrück, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des         EIN      Einbeck, Land\nKreises Osnabrück)                                      (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Northeim, Dienststelle Einbeck)\nBU   Burgdorf, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des         ERK      Erkelenz, Land\nKreises Hannover)                                       (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Heinsberg in Erkelenz)\nBUD  Büdingen Oberhessen, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des         ESB      Eschenbach i. d. OPf, Land\nWetterauk reises, Dienststelle Büdingen)                (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Neustadt a. d. Waldnaab, Dienst-\nBUL  Burglengenfeld, Land\nstelle Eschenbach i. d. Opf.)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nEUT      Eutin,Land\nKreises Schwandorf, Dienststelle\nBurglengenfeld)                                         (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Ostholstein in Eutin)\nBZA  Bergzabern, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des         FDB      Friedberg, Land\nKreises Landau-Bad Bergzabern in Landau)                (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Aichach-Friedberg, Dienststelle\nCLZ  Zellerfeld in Clausthal-Zellerfeld, Land                Friedberg)                        ·\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des         PEU      Feuchtwangen,Land\nKreises Goslar)                                         (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nCR   Crailsheim, Land                                        Kreises Ansbach, Dienststelle\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                  Feuchtwangen)\nKreises Schwäbisch Ilall, Dienststelle         FKB      Frankenberg Eder, Land\nCrailsheim)                                             (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Waldeck-Frankenberg, Dienststelle\nDIZ  Unterlahnkreis in Diez, Land                            Frankenberg)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des         FUS      Füssen, Land\nRhein-Lahn-Kreises in Bad Ems)                          (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nDKB  Dinkelsbühl, Land                                       Kreises Ostallgäu, Dienststelle Füssen)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des         FZ       Fritzlar-Homberg in Fritzlar, Land\nKreises Ansbach, Dienststelle                           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nDinkelsbühl)                                            Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle\nDS   Donaueschingen, Land                                    Fritzlar)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des         GD       Schwäbisch Gmünd, Land\nSchwarzwald-Baar-Kreises, Dienststelle                  (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nDonaueschingen)                                         Ostalbkreises, Dienststelle Schwäbisch\nDUD  Duderstadt, Land                                        Gmünd)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des         GEM      Gemünden a. Main, Land\nKreises Göttingen)                                      (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Main-Spessart, Dienststelle\nEBN  Ebern,Land                                              Gemünden a. Main)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des         GEO      Gerolzhofen, Land\nKreises Haßberge, Dienststelle Ebern)                   (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nEBS  Ebermannstadt, Land                                     Kreises Schweinfurt)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des         GK       Geilenkirchen-Heinsberg, Land\nKreises Forchheim, Dienststelle                         (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nEbermannstadt)                                          Kreises Heinsberg in Erkelenz)","Nr.12H     Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den29.November 1974                        3265\nGN  Celnhctusen, Lc:111d                              HUS      Husum, Land\n(Abwicklung durch ZuL:isstmgsslelle des                   (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nMain-Kinzig-Kreises, Dienststelle                          Kreises Nordfriesland in Husum)\nGelnhausc)n)\nHW      Halle Westfalen, Land\nGOA Sankt Goar, Lctnd                                          (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n(Abwicklung durch Zulctssungsstelle des                  Kreises Gütersloh, Dienststelle Halle)\nRhein-Hunsrück-Kreises in Simmern)\nGOH Sank L Coarshausen, Land                          ILL     Illertissen, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                    (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nRhein-Lahn-Kreises in Bad Ems)                            Kreises Neu Ulm, Dienststelle Illertissen)\nGRA Crafenau, Land\nJUL     Jülich, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Freyung-Grafenau, Dienststelle                     (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nGrafenau)                                                 Kreises Düren)\n·GRI Griesbach i. Rottal, Land\nKEL     Kehl, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Passau, Dienststelle Griesbach\nOrtenaukreises, Dienststelle Kehl)\ni. Rottal)\nKEM     Kemnath, Land\nGUN Gunzenhäusen Mittelfranken, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Tirschenreuth, Dienststelle\nKreises Weißenburg-Gunzenhausen,\nKemnath)\nDi enststel Ie Cunzenha usen)\nKON     Königshofen i. Grabfeld, Land\nHAB Hammelburg, Land                                           (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                    Kreises Rhön-Grabfeld, Dienststelle\nKreises Bad Kissingen, Dienststelle                       Königshofen i. Grabfeld)\nHammelburg)\nKOZ     Kötzting, Land\nHCH Hechingen, Land                                            (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                    Kreises Cham, Dienststelle Kötzting)\nZol]ernalbkreises, Dienststelle Hechingen)        KRU     Krumbach (Schwaben), Land\nHEB Hersbruck, Land                                            (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                   Kreises Günzburg, Dienststelle Krumbach)\nKreises Nürnberger Land, Dic~nststelle\nHersbruck)                                        LAN     Landau a. d. Isar, Land\nHIP Hilpoltstein, Land                                         (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                    Kreises Dingolfing-Landau, Dienststelle\nKreises Roth, Dienststelle Hilpoltstein)                  Landau a. d. Isar)\nHMU Münden, Land                                      LE      Lemgo, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                     (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Göttingen)                                        Kreises Lippe in Detmold)\nHOG Hofgeismar, Land                                  LEO     Leonberg Württemberg, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                     (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Kassel, Dienststelle Hofgeisma~)                  Kreises Böblingen, Dienststelle Leonberg}\nHOH Hofheim i. UFr, Land                              LF      Laufen, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                    (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Haßberge, Dienststelle Hofheim                     Kreises Berchtesgadener Land, Dienststelle\ni. UFr)                                                    Laufen)\nHOR Horb Neckar, Land                                 LK       Lübbecke Westfalen, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                    (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Freudenstadt, Dienststelle Horb)                   Kreises Minden-Lübbecke in Minden)\nHOS Höchstadt a. d. Aisch, Land                       LOH      Lohr a. Main, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                    (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Erlangen-Höchstadt, Dienststelle                   Kreises Main-Spessart, Dienststelle\nHöchstadt a. d. Aisch)                                     Lohr a. Main)\nHUN Hünfeld, Land                                     LR       Lahr Schwarzwald, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                    (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Fulda, Dienststelle Hünfeld)                       Ortenau-Kreises, Dienststelle Lahr)","3266                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1914, Te.il 1\nMAI  Mainburg, Land                                 NAI     Naila, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                 (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Kehlheim, Dienststelle Mainburg)               Kreises Hof, Dienststelle Naila)\nMAK  Marktredwitz, Stadt                            NEC     Neustadt b. Coburg, Stadt\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                 (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge,                   Kreises Coburg)\nDienststelle Marktredwitz)                     NEN     Neunburg vorm Wald, Land\nMAL  Mallersdorf, Land                                      (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                 Kreises Schwandorf, Dienststelle\nKreises Straubing-Bogen, Dienststelle                  Neunburg vorm Wald)\nMallersdorf)                                   NEU     Hochschwarzwald in Neustadt im\nMAR  Marktheidenfeld, Land                                  Schwarzwald, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                 (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Main-Spessart, Dienststelle                    Kreises Breisgau-Hochschwarzwald,\nMarktheidenfeld)                                       Dienststelle Neustadt)\nMED  Süderdithmarschen in Meldorf Holstein,         NIB     Süd-Tondern in Niebüll Schleswig, Land\nLand                                                   (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                 Kreises Nordfriesland in Husum)\nKreises Dithmarschen in Heide Holstein)        NO      Nördlingen\nMEG  Melsungen, Land                                        (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                 Kreises Donau-Ries, Dienststelle\nSchwalm-Eder-Kreises, Dienststelle                     Nördlingen)\nMelsungen)                                     NRU     Neustadt am Rübenberge, Land\nMEL  Melle, Land                                            (Abwicklung durch 4ulassungsstelle des\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                 Kreises Hannover)\nKreises Osnabrück)\nNT      Nürtingen, Land\nMET  Mellrichstadt, Land                                    (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                 Kreises Esslingen, Dienststelle Nürtingen)\nKreises Rhön-Grabfeld, Dienststelle\nMellrichstadt)\nMGH  Bad Mergentheim, Land                          OBB     Obernburg a. Main, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                 (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nMain-Tauber-Kreises, Dienststelle                      Kreises Miltenberg, Dienststelle\nBad Mergentheim)                                       Obernburg a. Main)\nMON  Monschau Rheinland, Land                       OCH     Ochsenfurt, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                 (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Aachen)                                        Kreises Würzburg, Dienststelle\nOchsenfurt)\nMUB  Münchberg, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des         OHR     Oehringen, Land\nKreises Hof, Dienststelle Münchberg)                   (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nHohenlohekreises, Dienststelle Oehringen)\nMUL  Müllheim Baden, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des         OLD     Oldenburg Holstein, Land\nKreises Breisgau-Hochschwarzwald,                      (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nDienststelle Müllheim)                                 Kreises Ostholstein in Eutin)\nMUN  Münsingen Württemberg, Land                    OTW     Ottweiler, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                 (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Reutlingen, Dienststelle                       Kreises Neunkirchen, Dienststelle\nMünsingen)                                             Ottweiler)\nMY   Mayen, Land                                    OVI     Oberviechtach, Land\n(Abwicklung für Kennzeichen der Anl. II,               (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nGruppen I a und II durch Zulassungsstelle              Kr~ises Schwandorf, Dienststelle\ndes Kreises Mayen-Koblenz, Dienststelle                Oberviechtach)\nMayen; für Kennzeichen der Gruppe I b\ndurch Dienststelle Andernach)\nPAR     Parsberg, Land\nNAB  N:1.bburg, Land                                        (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                 Kreises Neumarkt i. d. Opf., Dienststelle\nKreises Schwandorf, Dienststelle Nabburg)              Parsberg)","Nr. 128   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                      3267\nPEG   Peun i tz, Land                               SLE      Schleiden Eifel, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                 (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Bayreuth, Dienststelle Pegnitz)               Kreises Euskirchen)\nPRU  Prüm Eifel, Land                               SLG     Saulgau Württemberg, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                 (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Bitburg-Prüm, Dienststelle Prüm)               Kreises Sigmaringen, Dienststelle Saulgau)\nSLU      Schlüchtern, Land\nREH  Rehau,Land                                             (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nMain-Kinzig-Kreises, Dienststelle\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nSchlüchtern)\nKreises Hof, Dienststelle Rehau)\nSMU      Schwabmünchen, Land\nRID   Riedenburg, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Augsburg, Dienststelle\nKreises Kehlheim)\nSchwabmünchen)\nROD  Roding, Land\nSNH      Sinsheim Elsenz, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Cham, Dienststelle Roding)\nRhein-Neckar-Kreises, Dienststelle\nROF   Rotenburg Fulda, Land                                  Sinsheim)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des        SOB      Schrobenhausen, Land\nKreises Hersfeld-Rotenburg, Dienststelle\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nRotenburg)\nKreises Neuburg-Schrobenhausen,\nROH  Rotenburg Hannover, Land                               Dienststelle Schrobenhausen)\n(geändert in ROW      Rotenburg Wümme;        SOG      Schongau, Land\nAbwicklung durch Zulassungsstelle des\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Rotenburg Wümme)\nKreises Weilheim-Schongau, Dienststelle\nROK  Rockenhausen,Land                                      Schongau)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des         SPR     Springe, Land\nDonnersbergkreises, Dienststelle\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nRockenhausen)\nKreises Hannover)\nROL  Rottenburg a. d. Laaber, Land\nSTE     Staffelstein, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Landshut, Dienststelle Rottenburg\nKreises Lichtenfels)\na. d. Laaber)\nSTO     Stockach Baden, Land\nROT  Rothenburg ob der T,rnber, Stadt und Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Konstanz, Dienststelle Stockach)\nKreises Ansbach Mittelfranken,\nDienststelle Rothenburg ob der Tauber)         SUL     Sulzbach-Rosenberg, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Amberg-Sulzbach, Dienststelle\nSAB  Saarburg Bz. Trier, Land                               Sulzbach-Rosenberg)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Trier-Saarburg, Dienststelle           TON     Eiderstedt in Tönning Nordseebad, Land\nSaarburg)                                              (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nSAK  Säckingen, Land                                        Kreises Nordfriesland in Husum)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des         TT      Tettnang Württemberg, Land\nKreises Waldshut, Dienststelle Säckingen)              (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nSAN  Stadtsteinach, Land                                    Bodenseekreises, Dienststelle Tettnang)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Kulmbach, Dienststelle                 UB      Uberlingen Bodensee, Land\nStadtsteinach)                                         (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nSEF  Scheinfeld, Land                                       Bodenseekreises, Dienststelle Uberlingen)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des         UFF     Uffenheim, Land\nKreises Neustadt a. d. Aisch-                          (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nBad Windsheim in Neustadt a. d. Aisch)                 Kreises Neustadt a. d. Aisch-\nSEL  Selb, Stadt                                            Bad Windsheim in Neustadt a. d. Aisch)\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des         USI     Usingen Taunus, Land\nKreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge,                   (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nDienststelle Selb)                                     Hochtaunuskreises, Dienststelle Usingen)","3268                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nVAI  Vaihingen Enz, Land                            WER     Wertingen, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                 (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Ludwigsburg, DiE:-~nststelle                   Kreises Dillingen a. d. Donau, Dienststelle\nVaihingen)                                             Wertingen)\nVIB  Vilsbiburg, Land                               WG      Wangen Allgäu, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                 (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Landshut, Dienststelle Vilsbiburg)             Kreises Ravensburg, Dienststelle Wangen)\nVIE  Viersen, Stadt                                 WIZ     Witzenhausen, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                 (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Kempen-Krefeld in Kempen                       Werra-Meißner-Kreises, Dienststelle\nNiederrhein)                                           Witzenhausen)\nVIT  Viechtach, Land                                WOH     Wolfhagen Bz. Kassel, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                 (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises RerJen, Dienststelle Viechtach)                Kreises Kassel, Dienststelle Wolfhagen}\nVL   Villingen Schwarzwald, Land                    WOL     Wolf ach, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                 (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nSchwarzwald-Baar-Kreises in Villingen-                 Ortenaukreises, Dienststelle Wolfach)\nSchwenningen)\nWOR     Wolfratshausen, Land\nVOF  Vilshofen, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Bad Tölz-Wolfratshausen,\nKreises Passau, Dienststelle Vilshofen)\nDienststelle Wolfratshausen)\nVOH  Vohenstrauß, Land\nWOS     Wolfstein, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Neustadt a. d. Waldnaab,\nKreises Freyung-Grafenau in Freyung)\nDienststelle Vohenstrauß)\nWS      Wasserburg a. Inn, Land,\nWA   Waldeck in Korbach, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                 Kreises Rosenheim, Dienststelle\nKreises Waldeck-Frankenberg in Korbach)                Wasserburg a. Inn)\nWD   Wiedenbrück, Land                              WTL     Wittlage, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                  (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Gütersloh in Wiedenbrück)                      Kreises Osnabrück, Dienststelle Wittlage)\nWEB  Oberwesterwaldkreis in Westerburg              WUM     Waldmünchen, Land\nWesterwald, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                 Kreises Cham, Dienststelle Waldmünchen)\nKreises Westerwald, Dienststelle\nWesterburg)\nWEG  Wegscheid, Land                                 ZEL    Zell Mosel, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                 (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Passau, Dienststelle Wegscheid)                Kreises Cochem-Zell in Cochem)\nWEL Oberlahnkreis in Weilburg, Land                 ZIG    Ziegenhain Bz. Kassel, Land\n(Abwicklung durch Zulassungsstelle des                  (Abwicklung durch Zulassungsstelle des\nKreises Limburg-Weilburg, Dienststelle                 Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle\nWeilburg)                                              Ziegenhain)","Nr. J 28      - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                                           3269\nAnlage II\n(§ 23 Abs. 2)\nReihenfolge für die Ausgabe\nder in einer Buchstaben- und Zahlengruppe darzustellenden\nFahrzeugerkennungsnummern der Kraftfahrzeugkennzeichen*)\nEinteilung                                              Zahl der Fahrzeugerkennungsnummern\nGruppe I\na) A 1 --- A 999 bis Z 1 -- Z 999\n(A, C usw. bis Z jeweils von 1 bis 999)                                              lj = 20X999                           19 980 Fahrzeuge\nnach der obersten waagerechten Buchstabenreihenfolge der\nAnlage III                                                                           )\nb) AA 1 -AA99 bis zz 1                    ZZ99                                                                                  39 600 Fahrzeuge\n(AA, AC usw. bis ZZ nach den waagerechten Reihen der                                 } = 20X20X99\nAnlage III jeweils von 1-99)                                                                                               59 580 Fahrzeuge\nGruppe II\nZusätzlich, wenn Gruppe I nicht ausreicht\nAA 100 - AA 999 bis ZZ 100 - ZZ 999                                                                                           360 000 Fahrzeuge\n(AA. AC usw. bis ZZ nach den waagerechten Reihen der An-                                 } = 20X20X900\nlage III jeweils von 100--999)                                                                                                419 580 Fahrzeuge\nGruppe III\nZusätzlich, wenn die Gruppen I und II nicht ausreichen\na) A 1000 - A 9999 bis Z 1000 -- Z 9999                                                                                       180 000 Fahrzeuge\n(A, C usw. bis Z jeweils von 1000-9999) in der obersten                             } = 20X9000\nwaagerechten Buchstabenreihenfolge der Anlage III                                                                        599 580 Fahrzeuge\nb) AA 1000 - AA 9999 bis ZZ 1000                          zz 9999                                                           3 600 000 Fahrzeuge\n(AA. AC usw. bis ZZ nach den waagerechten Reihen der                                } = 20X20X9000\nAnlage III jeweils von 1000--9999)                                                                                      4 199 580 Fahrzeuge\n*) Falls weqen qleidrnr U11t<,rscl1cidun11s,.cichen für den Stadt- und Landkreis oder zusätzlich eingerichteter Verwaltungsstellen besondere Num-\nmerngruppPll znqc1eill sind, sind di<>sc in clr,r Anlage I besonders annegeben.","w\nN\nAnlage III    -..,1\n0\n(§ 23 Abs. 2)\nBuchstabentafel für die Ausgabe von Kraftfahrzeugkennzeichen\n1\n1         1                                 1\n1    1\nA\n1\nC 1\nD     E\n1\nH  1\n1\n1\nJ     K\n1\nL  1\n1\n1\nM    N    p\n1\nR 1\n1\ns    T     u 1\n1\nV\n1\nw\n1\nX\n1\ny\n1\n1\nz\n1\n1   A    AA   AC   AD    AE   AH    AJ    AK    AL l  AM   AN   AP l AR   AS   AT    AU   AV   AW   AX    AY    AZ\n2   C    CA   CC   CD    CE   CH    CJ    CK    CL    CM   CN   CP   CR   CS   CT    CU   CV   cw   ex    CY    cz\n3   D    DA   DC   DD    DE   DH    DJ    DK    DL    DM   DN   DP   DR   DS   DT    DU   DV   DW   DX    DY    DZ\n1\ntt1\n4   E    EA   EC   ED    EE   EH    EJ    EK    EL    EM   EN   EP   ER   ES   ET    EU   EV   EW   EX    EY    EZ    i::::\n:::::i\nc...\n5   H    HA   HC   HD    HE   HH    HJ    HK    HL    HM   HN   HP   HR   HS   HT    HU   HV   HW   HX    HY    HZ    (D\n(FJ\n(Q\n(D\n6    T\ncJ   JA   JC   JD    JE   JH    JJ    JK    JL    JM   JN   JP   JR   JS   JT    JU   JV   JW   JX    JY    JZ    (FJ\n~\nN\n7   K    KA   KC   KD    KE   KH    KJ    KK    KL    KM   KN   KP   KR   KS   KT    KU   KV   KW   KX    KY    KZ    0-\n8   L    LA   LC   LD    LE   LH    LJ    LK    11    LM   LN   LP   LR   LS   LT    LU   LV   LW   LX    LY    LZ    j\nc....\n9   M    MA   MC   MD    ME   MH    MJ    MK    ML    MM   MN   MP   MR   MS   MT    MU   MV   MW   MX    MY    MZ    g.\n>-'(\n(Q\n10   N    NA   NC   ND    NE   NH    NJ    NK    NL    NM   NN   NP   NR   NS   NT    NU   NV   NW   NX    NY    NZ    PJ\n:::::i\n{Q\n11   p    PA   PC   PD    PE   PH    PJ    PK    PL    PM   PN   PP   PR   PS   PT    PU   PV   PW   PX    py    PZ    ,_.\nc.o\n-.,.J\n12   R    RA   RC   RD    RE   RH    RJ    RK    RL    RM   RN   RP   RR   RS   RT    RU   RV   RW   RX    RY    RZ   _.i:,..\n...,\n13   s    SA   SC   SD    SE   SH    SJ    SK    SL    SM   SN   SP   SR   ss   ST    su   SV   sw   sx    SY    sz    (P\n14\n15\nT\nu\nTA\nUA\nTC\nuc\nTD\nUD\nTE\nUE\nTH\nUH\nTJ\nUJ\nTK\nUK\nTL\nUL\nTM\nUM\nTN\nUN\nTP\nUP\nTR\nUR\nTS\nUS\nTT\nUT\nTU\nuu\nTV\nUV\nTW\nuw\nTX\nux\nTY\nUY\nTZ\nuz\n-\n~\n16   V    VA   vc   VD    VE   VH    VJ    VK    VL    VM   VN   VP   VR   vs   VT    vu   vv   VW   vx    VY    vz\n17   w    WA   WC   WD    WE   WH    WJ    WK    WL    WM   WN   WP   WR   WS   WT    wu   wv   ww   wx    WY    wz\n18   X    XA   XC   XD    XE   XH    XJ    XK    XL    XM   XN   XP   XR   xs   XT    xu   XV   xw   XX    XY    xz\n19   y    YA   YC   YD    YE   YH    YJ    YK    YL    YM   YN   yp   YR   YS   YT    YU   YV   YW   YX    yy    YZ\n20   z    ZA   zc   ZD    ZE   ZH    ZJ    ZK    ZL    ZM   ZN   ZP   ZR   zs   ZT    zu   zv   zw   zx    ZY    zz\n1    1\n1 l  2 1  3  1  4 1  5  1   6 1\n1\n7  1  8 1   9 1 10 1 11 1 12 1 13 1 14  1 15 1 16 1 17 1 18 1  19 1  20","Nr. 12B   - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                 3271\nAnlage IV\n(§ 23 Abs. 2)\nI. Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge\nder Bundes- und Landesorgane,\ndes Bundesgrenzschutzes, der Deutschen Bundespost, der Deutschen Bundesbahn,\nder Bundes-Wasser- und Schiffahrtsverwaltung, der Bundeswehr,\ndes Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen\nsowie der Ständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik\nA. Bund\nBD  Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes,\nder Bundesregierung und des Bundesverfassungsgerichts\n(Auskunft: Bundesministerium für Verkehr, Abt. Straßenverkehr)\nBG  Dienstfahrzeuge des Bundesgrenzschutzes\n(Auskunft: Bundesministerium des Innern, Abt. Bundesgrenzschutz)\nBP  Deutsche Bundespost\n(Auskunft: Posltechn. Zentralamt, Darmstadt)\nBW  Bundes-Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\n(Auskunft: Bundesministerium für Verkehr, Abt. Wasserstraßen)\nDB  Deutsche Bundesbahn\n(Auskunft: Zentrale Transportleitung - Kraftwagendienst-, Mainz)\nY   Dienstfahrzeuge der Bundeswehr\n(Auskunft: Zentrale Militärkraftfahrtstelle -   ZMK -, Düsseldorf)\nB. Länder\nB   Berlin Senat und Abgeordnetenhaus,\nZulassungsstelle Berlin (West)\nBWL Baden-Württemberg Landesregierung und Landtag,\nZulassungsstelle Stuttgart, Stadt\nBYL Bayern Landesregierung und Landtag,\nZulassungsstelle München, Stadt\nHB  Hansestadt Bremen Senat und Bürgerschaft,\nZulassungsstelle Bremen, Stadt\nHEL Hessen Landesregierung und Landtag,\nZulassungsstelle Wiesbaden, Stadt\nHH  Hansestadt Hamburg Senat und Bürgerschaft,\nZulassungsstelle Hamburg, Stadt\nNL  Niedersachsen Landesregierung und Landtag,\nZulassungsstelle Hannover, Stadt\nRPL Rheinland-Pfalz Landesregierung und Landtag,\nZulassungsstelle Mainz, Stadt\nRWL Nordrhein-Westfalen Landesregierung und Landtag,\nZulassungsslelle Düsseldorf, Stadt\nSAL Saarland Landesregierung und Landtag,\nZulassungsstelle Saarbrücken, Stadtverband\nSH  Schleswig-Holstein Landesregierung und Landtag,\nZulassungsstelle Kiel, Stadt\nC. Diplomatisches Corps\nund bevorrechtigte internationale Organisationen\nO   Fahrzeuge des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen,\nZulassungsstelle Bonn, Stadt","3272                          Bundesgesetzbla:tt, Jahrgang 1974, Teil I\nD. Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik\nO    Fahrzeuge der SU:indigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik,\nihres Leiters und bestimmter Mitglieder (einschließlich bestimmter Familienmitglieder),\nZulassungsstelle Bonn, Stadt\nII. Sonderkennzeichen\nAuf Antrag ist als amtliches Kennzeichen zuzuteilen\n1- 1 für einen Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages,\nZulassungsstelle Bonn, Stadt","a) Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimm-                                                                                                                                                                                                                                   Anlage V\nten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h,                                                                                                                                                                                                                                 (§ 60 Abs. 4)\nElektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten                                                                                                                                                                                                                                    Seite 1\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h\nund solche Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaft-\nlichen Betrieben, deren durch die Bauart bestimmte\nHöchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht überschreitet,\nsowie Anhänger hinter diesen Fahrzeugen                                                                                                             c) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger -                                       einzeilig\n~                                               Grö2ni~an\nMlndestmoO\n' 1~61                     jSbisf,-----,<---oiSbis\n20 i             ! 20\n7          25\ncux'\n.........                                                                                                                                                                                                                                                                          z\n/\n-\n;'\n1\n~             '\\\n1                ~                                                                                                                                                                  1\nN\n1\n•         ,....__/                                                                                                                                                                           III\n,,,,--,\nCJ\nz\n130                                                                                                                     110\n...,\n289h\n1\nI           \\\n1             1\n\\                                                                                                   Pl\n,_,..,,,✓                                                                                      (Q\np_.\nro\n'\"1\nA]--e--++----+f----\"18bislo--------c<-----'1:\n._\nMindestmaß\n25\ni-----~><------>18 bis!-- 35 ---18 bislo----_,._----..i,.__ 24 bis 75...,._\n25                    25\n_,._     __,,                                 •r:::\nr.n\n(Q\nL5,-..,___,,____,_\n•\n1s bis 60-+-----fs bis\nw                                                                                                                                                                                                                                     Pl\nMindestmaß                                                                                                                                                                                                                                                                                   cr'\nro\ntd\n0\nb) Andere Krafträder und solche Kleinstkraftwagen, an                                                                                                                                                                                                                                                   ::::;\ndenen sich nach der Konstruktion des Fahrzeugs große                                                                                                d) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger -                                            zweizeilig                                              .?\np_.\nKennzeichen nicht anbringen lassen                                                                                                                                                                                                                                                                (!)\nGröntman                                                                               ::::;\nGröntman\n------------280--------------i                                                                                                                                                                            340                                                                                  N\n~\n45~f---\nM1ndestman\n8bis25\n111  ~\n~\nMindestmaO          1~                                                          lr--;;;-.t::;-               8bis~\n11\nr .              8bis25                          a-\nMind!stman          ~\na_\n<\nz\n0\n/-, M\n1\nC1..                                                                                                                                                                         4,5\n4,5                                                                                                                                                              T                            ro\n✓    1'                                                                                              1 1\n,/\n1_2\nscr'\nC)HH\n1                                                                                                                                              1\nl\n35\nI\n1\n'I\n1\n77                                                    1\ny\nl                           (!)\n'\"1\n......\n<D\n-....J\n,i:,..\n1\nj\n\\            I\n,_.,,\n200\n'\n13                                                200\n'/\n13\n~                                                                                                                                                                      1\n.\n•8\nDL 32[ J           -l11 ....\n8                    24 bis75       J               .\ne„4.~\n1..2\n•\n4,5\n.\nN 26~                24 bis 75                            8 bis\n25\n1--l\n8 bis ~ .-e-,\n25\n11\n--\n'f1..2\nf\n4,5                   ~\nN\n.....:i\n~\nbis25                               bis25                                                                                                                                                                           Mi~destmal1\nMindestmaß                                                                   Mindestmon                                                             Mindestmaß\n*) = DIN 1451 (siehe Ergänzungsbestimmungen in Anl. V Seite 3)","~\nAnlage V     1:-.J\n-...J\nSeite 2   ~\nMaße der Kennzeichen\nWaage-         Waage-           Senk-                                                                       Größte zulässige\nSenk-                                          Höhe des\nrechter        rechter         rechter                                                                          Breite des\nrechter                                       Kennzeichens\nAbstand der Abstand der Abstand der Abstand der Länge des                                                        Kennzeichens\nBreite des         einschließlich\nBuchstaben Beschriftung Buchstaben Beschriftung Trennungs-                                                      einschließlich\nschwarzen        schwarzen Rand\nSchrift-     Strich-         oder           vom            oder                                                                        schwarzen Rand\nArt des Fahrzeugs                                                                                       vom            strichs      Randes\nhöhe        stärke        Ziffern      schwarzen         Ziffern\nschwarzen\nvon-         Rand ) 2\nvon-\nRand                                        ein-      zwei-   ein-      zwei-\neinander ) mindestens\n1                    einander                                                                                           td\nzeilig     zeilig zeilig     zeilig    i:::\n::;\nmm                         mm                mm                  0..\nmm           mm            mm             mm              mm             mm                            mm                      mm                mm       (D\nC/l\nc.q\n(D\nrJl\na) Kleinkrafträder mit einer                                                                                                                                                                       ~\nN\ndurch die Bauart bestimm-:                                                                                                                                                                    O\"\nten Höchstgeschwindigkeit                                                                                                                                                                     Si\"\nvon mehr als 40 km/h,                                                                                                                                                                        F\nElektrokarren mit einer                                                                                                                                                                       c....,\ndurch die Bauart bestimm-                                                                                                                                                                     g.\nten Höchstgeschwindigkeit                                                                                                                                                                     1-i\ntQ\nvon nicht mehr als 20 km/h                                                                                                                                                                    Pl\n::;\nund solche Zugmaschinen                                                                                                                                                                      c.q\nin land- oder forstwirt-                                                                                                                                                                      ,_.\nschaftlichen Betrieben, de-                                                                                                                                                                   c.o\n\"'IJ\nren durch die Bauart be-\nstimmte Höchstgeschwin-\ndigkeit 30 km/h nicht über-\n~\n..,\nschreitet, sowie Anhänger                                                                                                                                                                     ~\nhinter diesen Fahrzeugen             49            7         5 bis 20          6              12               6             -             4             -         130     -          240     1-f\nb) andere Krafträder und sol-\nehe Kleinstkraftwagen, an\ndenen sich nach der Kon-\nstruktion des Fahrzeugs\ngroße Kennzeichen nicht\nanbringen lassen                     77           11         8 bis 25          8               13             12             -             41/2          -         200    -           280\nc) andere Kraftfahrzeuge und\nAnhänger                              77          11         8 bis 25          8               13             12             25            41/2         110        200    520         340\n1) Der Abstand der Buchstaben und Ziffern untereinander muß gleich sein; zwischen der Buchstaben- und Zahlengruppe der Fahrzeugerkennungsnummer ist ein Gruppenabstand in\ndreifacher Größe des normalen Abstands frei zu lassen. Stempelfläche 35 mm Durchmesser.\n2) Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen Rand muß auf beiden Seiten gleich sein.","Nr. 128 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                    3275\nAnlage V\nSeite 3\nErgänzungsbestimmungen\nDie Ecken des Kennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abge-\nrundet sein.\nIst das Kennzeichen erhaben, so darf die Beschriftung nicht mehr als 2 mm\nüber die Grundfläche hervortreten.\nDie Beschriftung erfolgt nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvor-\nschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt), und zwar grundsätzlich für\nBuchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vorgesehene Höchstlänge\ndes Kennzeichens hierfür nicht aus, so kann für die Buchstaben (zunächst für die\nBuchstabengruppe der Fahrzeugerkennungsnummer) und bei Krafträdern auch\nfür die Zahlen fette Engschrift verwendet werden. Bei Umlauten darf die vor-\ngesehene Schrifthöhe nicht überschritten werden (siehe Muster in Anlage V\nSeite 4).\nDie Farbtöne der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR, heraus-\ngegeben vom Ausschuß für Lieferbedingungen und Gütesicherung, 6 Frankfurt/\nMain, Gutleutstraße 163, zu entnehmen, und zwar für schwarz: RAL 9005, grün:\nRAL 6001, rot: RAL 2002 und weiß: RAL 9001.\nAnlage V\nSeite 4\nFette Mittelschrift\nDIN 1451\n\"'\nc::\n,o\nOl\n~\n1/l\nFette Engschrift\nDIN 1451\n(l/\nc::\n:o\nOl\n~\nVI","Amtliche Kennzeichen für Dienstkraftfahrzeuge der Bundeswehr                                                       Anlage V        w\nSeite 5       N\n'1\nO')\na) Kleinkrafträder                                             c) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger- einzeilig\nGräl'ltmon\ni------------240------------1\n10\nGröntmon\n------------------------520-------------------------i\n,10\nns\n11-\nl\n;;ffi--.\\\nJ(       )                                                                               bj\nl;;J                                                                         ·1.,s\n~\n~\np..\n(D\ncn\n(0\n(D\nt                                                                                                          Ch\nMindesh:noO                Mindestmon\n,.....\n(D\nN\nO\"\nb) Andere Krafträder                                                           d) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger -                zweizeilig                             ~\n,.....\n~\nGröntman\nGröntman                                                                                                                                              ~\n1---------------280-----------~                                                   1----------------340---------------                                                          pi\nlfs\n4,5\n40   17                                                ,10                   12    40       20                                 44  24   44     12\n::r'\n>-1\nCQ\npi\n~\n1111                                                      -\nCQ\n<O\n\"1.J\n!\"--\n-11\n-T                                                   ~\n1B-3I        \"''\\ 22                                            et>\n35 I            1..L                                           ~\nI \\            1                                              1-1\n~,_        _.,I\n~\n8\nt\n1\n'E,1               1. 44::±: :t: :r :e :r t :J                        r   4,5\nMindestman                                                                                     Minde1imoß\nWird die Ziffer \"1\" verwendet oder enthält eine Zeile weniger Ziffern als die entsprechende Zeile des Musters, so vergrößern sich die Abstände zwischen den Ziffern\nder Zeile gleichmäßig. Die Ergänzungsbestimmungen der Seite 3 sind anzuwenden. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wählen für schwarz: RAL 9005, für rot:\nRAL 3002 und für gold: RAL 1006. Bei Kennzeichen nach Muster c werden die letzten 3 Ziffern von den vorhergehenden durch einen Gruppenabstand in dreifach.er Größe\ndes normalen Abstands getrennt.","Nr.128-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                                                                3277\nAnlage VI\n(§ 60 a)\nSeite 1\nVersicherungskennzeichen\nfür Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit\nvon nicht mehr als 40 km/h, für Fahrräder mit Hilfsmotor und für\nmaschinell angetriebene Krankenfahrstühle\nGröntman\n1+--------- , o s , s - - - - - - - - - i                         10\n4_\n49\n,4t·\n130 ~ 3 8 , 7 5 - - E f ) - - 2 8 - - E ± ) - - 3 8 , 7 5 ~       12\n1\n49\n1      r 1,\nHUK-VERBAND 1960\n4  6\nMindestmaß\n24,5 ---1   6 l-----24,5----1 6 1--- 24,S   6 4\nEnthält eine Zeile nur eine oder 2 Ziffern oder ein oder 2 Buchstaben, so sind Zahlen und\nBuchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu\nvergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert\nwerden.\nSchriftart und -größe nach DIN 1451 (Anlage 'V Seite 4). Näheres ergibt sich aus Anlage VI\nSeite 2 Buchstabe a und b nebst Ergänzungsbestimmungen in Anlage VI Seite 3.\nAnlage VI\nSeite 2\nMaße der Versicherungskennzeichen\nWaage-\nrechter Ab-                   Senkrechter                        Höhe des     Breite des\nWaage-            stand der Senkrechter Abstand                                     Kenn-        Kenn-\nrechter Ab-          Beschrif-       Abstand       der Be-              Breite des   zeichens     zeichens\nstand der          tung vom der Ziffern schriftung           Länge des schwarzen,     ein-         ein-\nArt der         Schrift-    Strich-  Ziffern oder        schwarzen, und Buch- vom schwar- Trennungs- blauen oder schließlich schließlich\nBeschriftung         höhe      stärke    Buchstaben        blauen oder staben von- zen, blauen          strichs    grünen   schwarzem, schwarzem,\nvon-             grünen         einander oder grünen                 Randes   blauem oder blauem oder\neinander 1)          Rand 2)                        Rand                             grünem       grünem\nmindestens                                                         Rand          Rand\nmm         mm           mm                 mm              mm            mm         mm         mm         mm            mm\na) des Kennzeichens       49        7          Ziffern:\n8 bis 15\nZiffern:            12              6        -          4          130         105,5\n9\nBuchstaben: Buchstaben:\n5 bis 15               6\nb) des unteren Randes      4        0,57          1 3)                2               -             -            2       -            -           -\n1) Der Abstand der Buchstaben oder Ziffern untereinander muß gleich sein.\n2) Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand muß auf beiden Seiten gleich sein.\n:1) Zwischen den Buchstaben- und Zahlengruppen (Jahreszahl) ist ein Gruppenabstand in dreifad1er Größe des nonna!(m Abstandes frei zu lassen","3278                       Bundesge,se'izbl1aitt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage VI\nSeite 3\nErgänzungsbestimmungen\nDie Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halb-\nmesser von 10 mm abgerundet sein.\nDie Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über\ndie Grundfläche hervortreten.\nDie Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster der Normschrift\nDIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt; Anlage V Seite 4), und zwar\nin fetter Mittelschrift, beim Zusammentreffen von mehr als 2 Buch-\nstaben oder mehr als 2 Ziffern in fetter Engschrift.\nDie Buchstaben A, I, M, 0, Q und W dürfen nicht verwendet werden;\ndie Buchstaben B, F und G dürfen nur verwendet werden, wenn die\nAnzahl der nach § 29 e Abs. 3 letzter Satz zuzuteilenden Erkennungs-\nnummern sonst nicht erreicht werden würde.\nDie Farbtöne der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR,\nherausgegeben vom Ausschuß für Lieferbedingungen und Gütesiche-\nrung, 6 Frankfurt/Main, Gutleutstraße 163, zu entnehmen, und zwar\nfür schwarz: RAL 9005, weiß: RAL 9001, blau: RAL 5012 und grün:\nRAL 6010.\nBei Verwendung von Stahlblech muß die Blechstärke mindestens\n0,35 mm, bei Aluminiumblech mindestens 0,50 mm betragen. Wird ande-\nres Material verwendet, so muß es eine entsprechende Festigkeit\nbesitzen.\nZur Lackierung darf nur matter, gegen Witterungseinflüsse und Reini-\ngungsmittel unempfindlicher, biegefester Lack verwendet werden.","Nr. 128 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                                                                 3279\nAnlage VII\n(§ 60 Abs. 1 letzter Satz)\nSeite 1\nAmtliche Kennzeichen\nfür Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit\nvon nicht mehr als 40 km/h, für Fahrräder mit Hilfsmotor und für\nmaschinell angetriebene Krankenfahrstühle\nGröntmon\n140\nMindestmaß                                                                  1\n4  6 i-10--j 6       r-~6                  10-t-12--; 6  .-24----   6  41\n1\n4\n6\n116 •\nBW 1\"'113;   56---Et)--28-©----56                                ...\nl\n42\n12\n-\n4~----6\nMindestmaß\n33   24->      6 -24\nbis\n18\n~ 6 ~\n6-4\n42\n1\n6\n4\nEnthält eine Zeile nur ein oder 2 Buchstaben oder eine oder 2 Ziffern, so sind Buchstaben                  und\nZahlen in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu                        ver-\ngrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum Höchstmaß vergrößert werden (Anlage                        VII\nSeite 2).\nSchriftart und -größe nach DIN 1451 (Anlage V Seite 4). Näheres ergibt sich aus Anlage                     VII\nSeite 2 nebst Ergänzungsbestimmungen in Anlage VII Seite 3.\nAnlage VII\nSeite 2\nMaße der Kennzeichen\n1                   Größte\nWaage-          Waage-      Senkrechter                              Höhe des      zulässige\nrechter Ab-    rechter Ab-    Abstand der  Senkrechter                    Kenn-      Breite des\nstand der       stand der    Buchstaben   Abstand der Breite des       zeichens       Kenn-\nSchrift-         Strich-     Buchstaben    Beschriftung    oder Ziffern Beschriftung schwarzen     einschließ-     ze1d:lens\nArt des Fahrzeugs                             stärke      oder Ziffern  vom schwar-                  vom schwar-    Randes\nhöhe                                                          von-                               lid:I sd:lwar- einschließ-\nvon-      zen Rand 2)       einander    zen Rand                   zem Rand lid:I sd:lwar-\neinander 1)    mindestens                                                            zem Rand\nmm               mm            mm              mm             mm          mm          mm              mm           mm\nVersicherungsfreie\nKleinkrafträder mit\neiner durch die Bau-\nart bestimmten Höchst-\ngeschwindigkeit von\nnicht mehr als 40 km/h,\nFahrräder mit Hilfs-\nmotor und maschinell\nangetriebene Kranken-\nfahrstühle sowie An-\nhänger hinter diesen\nFahrzeugen                         42                6         5 bis 15            6             12          6            4              116          140\n1) Der Abstand der Buchstaben un_d Ziffern untereinander muß gleich sein, zwischen Buchstaben- und Zahlengruppen ist soweit möglich ein\nGruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes frei zu lassen.\n2) Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen Rand muß auf beiden Seiten gleich sein.","3280                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage VII\nSeite 3\nErgänzungsbestimmungen\nDie Ecken des Kennzeichens müssen mit einem Halbmesser von\n10 mm abgerundet sein.\nDie Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über\ndie Grundfläche hervortreten.\nDie Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster der Normvorschrift\nDIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt; Anlage V Seite 4), und zwar\ngrundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht\ndie vorgesehene Breite des Kennzeichens hierfür nicht aus, so kann für\ndie Buchstaben und soweit erforderlich auch für die Zahlen fette Eng-\nsduift verwendet werden. Bei Umlauten darf die vorgesehene Schrift-\nhöhe nicht überschritten werden (siehe Muster in Anlage V Seite 4).\nDie Farbtöne der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR,\nherausgegeben vom Ausschuß für Lieferbedingungen und Gütesiche-\nrung, 6 Frankfurt/Main, Gutleutstraße 163, zu entnehmen, und zwar für\nschwarz: RAL 9005 und weiß: RAL 9001.","Nr.128-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                    3281\nAnlage VII\nSeite 4\nAmtliche Kennzeichen\nfür Fahrräder mit Hilfsmotor der Bundeswehr sowie für Kleinkrafträder der Bundeswehr\nmit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h\nGröntman\n---------140--~------\n11b l\n18\n1\n18\nt\n18\n1\nt\n16\nJ\n5\n·-24-     5 ···-2l--- 5 24 --    6   4\nMindestrnon\nWird die Ziffer „ 1\" verwendet oder enthält eine Zeile weniger Ziffern\nals die entsprechende Zeile des Musters, so vergrößern sich die Abstände\nin der Zeile gleichmäßig. Die Ergänzungsbestimmungen der Seiten 1\nund 3 sind anzuwenden. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wäh-\nlen für schwarz: RAL 9005, für rot: RAL 3002 und für gold: RAL 1006.","3282                                 Bundesge,setzbLaitt, Jahrgang 1974, Te1i1l I\nAnlage VIII\n(§ 29 Abs. 1 und 2)\nUntersuchung der Fahrzeuge\n1.        Art und Gegenstand der Untersuchungen\n1.1.      Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger unterliegen Hauptuntersuchun-\ngen, Zwischenuntersuchungen und Bremsensonderuntersuchungen nach Maßgabe nach-\n. stehender Vorschriften.\n1.2.      Die Hauptuntersuchung hat sich darauf zu erstrecken, ob das Fahrzeug den Vorschriften\ndieser Verordnung entspricht.\n1.3.      Die Zwischenuntersuchung hat sich auf alle für die Verkehrssicherheit wichtigen Teile\nund Einrichtungen sowie auf die Geräuschentwicklung und das Abgasverhalten des Fahr-\nzeugs zu erstrecken.\n1.4.      Die Bremsensonderuntersuchung hat zu umfassen\n1.4.1.    eine Sichtprüfung,\n1.4.20    die Feststellung der Wirkung und der Funktion der Bremsanlagen,\n1.4.3.    eine innere Untersuchung der Radbremsen nach den Anleitungen der Fahrzeug- oder\nBremsenhersteller,\n1.4.4.    nötigenfalls auch eine innere Untersuchung der einzelnen Bauteile der Bremsanlagen.\n2.        Zeitabstand der Untersuchungen\n2.1.      Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen zur Hauptunter-\nsuchung anzumelden und Zwischen- und Bremsensonderuntersuchungen zu unterziehen:\nArt der Untersuchung und\nArt des Fahrzeugs                             regelmäßiger Zeitabstand\nBremsen-\nHaupt-       Zwischen-\nsonder-\nunter-         unter-      unter-\nsuchung        suchung\nsuchung\nMonate         Monate      Monate\n2.1.1.    Kraftrad                                                         24\n2.1.2.    Personenkraftwagen\nallgemein                                                        24\nzur Personenbeförderung nach den Vorschriften des\nPersonenbeförderungsgesetzes                                     12\n2.1.3.    Kraftomnibus                                                     12             3          12\n2.1.4.    Lastkraftwagen\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr\nals 2,8 t                                                        24\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als\n2,8 t, jedoch nicht mehr als 6 t                                 12\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als\n6 t, jedoch nicht mehr als 9 t                                   12                        12\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 t              12             6          12\n2.1.5.    Zugmaschinen\nmit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nnicht mehr als 40 km/h                                           24\nmit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nmehr als 40 km/h:\nbei einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr\nals 6 t                                                          12\nbei einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t              12             6          12","Nr. 128-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                         3283\nArt der Untersuchung und\nArt des Fahrzeugs                       regelmäßiger Zeitabstand\nBremsen-\nHaupt-     Zwischen-    sonder-\nunter-       unter-      unter-\nsuchung      suchung     suchung\nMonate       Monate      Monate\n2.1.6. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr\nals 6 t                                                     12\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t         12                       12\n2.1.7. Anhänger\neinachsige Anhänger mit einem zulässigen Gesamt-\ngewicht von nicht mehr als 2 t und Wohnanhänger             24\nandere Anhänger:\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr\nals 6 t                                                     12\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t,\njedoch nicht mehr als 9 t                                   12                       12\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 t         12            6          12\n2.1.8. Fahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.7 fallen           24\njedoch Krankenkraftwagen\nmit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen                        12\nmit mehr als 8 Fahrgastplätzen                              12            3          12\n2.2.   Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge der voranstehenden Arten ohne Gestellung\neines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden, ohne daß sie für den Mieter zugelassen\nsind, beträgt die Frist für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung in allen Fällen 12 Mo-\nnate. Außerdem sind Zwischenuntersuchungen in regelmäßigen Abständen von 6 Monaten\ndurchführen zu lassen; jedoch bleibt der regelmäßige Abstand von 3 Monaten für Kraft-\nomnibusse unberührt. Hinsichtlich der Bremsensonderuntersuchungen gilt 2.1 unverändert.\n2.3.   Die Frist für die Anmeldung zur nächsten Hauptuntersuchung beginnt mit dem Tag der\nletzten Hauptuntersuchung, bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen oder\nwieder zum Verkehr zugelassen werden (§ 27 Abs. 7), mit dem Tag der Zuteilung eines\namtlichen Kennzeichens. Sie endet mit Ablauf des durch die Prüfplakette nachgewiesenen\nMonats.\n2.4.   Die Zulassungsstelle kann die Frist für die Anmeldung zur nächsten Hauptuntersuchung\num höchstens 3 Monate verlängern.\n2.5.   Die Bremsensonderuntersuchung darf im Zeitpunkt einer vorgeschriebenen Hauptunter-\nsuchung nicht länger als 3 Monate zurückliegen.\n2.6.   Die Frist für die Durchführung der Zwischenuntersuchung oder Bremsensonderunter-\nsuchung beginnt mit dem Tag der letzten Untersuchung, bei Fahrzeugen, die erstmals in\nden Verkehr kommen oder wieder zum Verkehr zugelassen werden (§ 27 Abs. 7), mit dem\nTag der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Sie endet mit Ablauf des Monats, in\ndem die Untersuchung nach dem in 2.1 oder 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstand spätestens\ndurchgeführt werden muß. Die Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden,\nwenn die mit der Untersuchung beauftragte Stelle (3.4 oder 3.5) trotz rechtzeitig erteilten\nAuftrags die Untersuchung nicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 durchführen konnte\nund dies in dem Prüfbuch (5.2) bestätigt.\n2.7.    Eine Hauptuntersuchung, die im Zeitpunkt der Fälligkeit einer Zwischenuntersuchung\ndurchgeführt wird, ersetzt diese Zwischenuntersuchung.\n2.8.    Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch Ablieferung des\nFahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen\nKennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend still-\ngelegt worden sind. War in dieser Zeit eine Hauptuntersuchung oder eine Bremsensonder-\nuntersuchung fällig, so ist sie bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu\nlassen.","3284                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Ted1I I\n3.     Durchführung der Untersuchungen\n3.1.   Hauptuntersuchungen sind von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer\nfür den Kraftfahrzeugverkehr (in 3.1 bis 5.4 als Sachverständiger oder Prüfer bezeichnet)\ndurchführen zu lassen. Der Halter hat das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf des Monats,\nder durch die Prüfplakette nach Maßgabe der Anlage IX nachgewiesen ist, beim Sachver-\nständigen oder Prüfer zur Vorführung und Untersuchung anzumelden. Der Sachverständige\noder Prüfer bestimmt Ort und Zeit der Vorführung. Der Halter ist seiner Anmeldepflicht\nerst nachgekommen, wenn ihm Ort und Zeit der Vorführung bekanntgegeben worden sind.\n3.2.   Der Sachverständige oder Prüfer hat die Durchführung einer Hauptuntersuchung abzu-\nlehnen, wenn eine nach 2.1 vorgeschriebene Bremsensonderuntersuchung nicht durchge-\nführt worden ist; er kann die Durchführung ablehnen, wenn sie länger als nach 2.5 zu-\nlässig zurückliegt. Die Durchführung der Hauptuntersuchung ist ferner abzulehnen, wenn\ndas nach § 57 b vorgeschriebene Einbauschild nicht vorhanden ist oder seine Angaben\nnicht eindeutig erkennbar sind oder wenn aus dem Einbauschild hervorgeht, daß der Zeit-\npunkt für die nächste vorgeschriebene Prüfung des Fahrtschreibers oder des Kontroll-\ngeräts überschritten worden ist.\n3.3.   Stellt der Sachverständige oder Prüfer Mängel fest und lehnt er die Zuteilung einer Prüf-\nplakette ab (§ 29 Abs. 2 Satz 2), so hat der Halter das Fahrzeug zur Nachprüfung der\nMängelbeseitigung spätestens bis zum Ablauf der sechsten Woche wieder vorzuführen.\nWird das Fahrzeug erst mehr als 2 Monate nach dem Tage der Hauptuntersuchung wieder\nvorgeführt, so hat der Sachverständige oder Prüfer statt der Nachprüfung der Mängel-\nbeseitigung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen. Werden Mängel festgestellt, die\ndas Fahrzeug verkehrsunsicher machen, so hat der Sachverständige oder Prüfer die Prüf-\nplakette zu entfernen und unverzüglich die Zulassungsstelle zu benachrichtigen. Im übrigen\nbleiben § 31 Abs. 2 dieser Verordnung sowie § 23 Abs. 1 und 2 der Straßenverkehrs-\nOrdnung unberührt.\n3.4.   Zwischenuntersuchungen sind in einem Werk des Herstellers des Fahrzeugs oder in einer\ndafür amtlich anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchführen zu lassen.\n3.5.   Bremsensonderuntersuchungen sind in einem Werk des Herstellers des Fahrzeugs, einem\nBremsenherstellerwerk oder in einem amtlich anerkannten Bremsendienst durchführen\nzu lassen.\n4.     Besondere Untersuchungsformen\n4.1.   Untersuchung im eigenen Betrieb\n4.1.1. Fahrzeughalter sind von der Pflicht zur Vorführung bei einem Sachverständigen oder Prüfer\nbefreit, wenn sie die Hauptuntersuchung ihrer Fahrzeuge im eigenen Betrieb spätestens\nbis zum Ablauf des durch die Prüfplakette nachgewiesenen Monats durchführen und hier-\nfür anerkannt sind.\n4.1.2. Die Prüfplakette darf nur angebracht werden, wenn keine Bedenken gegen die Vorschrifts-\nmäßigkeit des Fahrzeugs bestehen. Durch die Prüfplakette ist der Monat nachzuweisen, in\ndem das Fahrzeug ohne die Befreiung nach 4.1.1 zur nächsten Hauptuntersuchung bei\neinem Sachverständigen oder Prüfer spätestens angemeldet werden muß. Die Prüfplaketten\nsind von der Zulassungsstelle zu beziehen; über die Verwendung ist fortlaufend ein Nach-\nweis zu führen. Der Nachweis ist 5 Jahre lang aufzubewahren.\n4.1.3. Fahrzeughaltern kann auf Antrag auch genehmigt werden, die vorgeschriebenen Zwischen-\nuntersuchungen und Brernsensonderuntersuchungen ihrer Fahrzeuge im eigenen Betrieb\ndurchzuführen.\n4.2.   Untersuchung durch Uberwachungsorganisationen\n4.2.1. Fahrzeughalter sind von der Pflicht zur Vorführung bei einem Sachverständigen oder\nPrüfer befreit, wenn sie die Hauptuntersuchungen ihrer Fahrzeuge auf Grund eines ent-\nsprechenden Vertrags regelmäßig von einer dafür amtlich anerkannten Uberwachungs-\norganisation in höchstens halbjährlichen Abständen, bei Fahrzeugen mit einem Zeitabstand\nder Hauptuntersuchungen von 24 Monaten in höchstens jährlichen Abständen durchführen\nlassen.\n4.2.2. Die Frist für die Durchführung der nächsten Hauptuntersuchung beginnt mit dem Tag der\nletzten Hauptuntersuchung, bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen oder\nwieder zum Verkehr zugelassen werden (§ 27 Abs. 7), mit dem Tag der Zuteilung eines\namtlichen Kennzeichens. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hauptuntersuchung\nnach dem in 4.2.1 vorgeschriebenen Zeitabstand spätestens durchgeführt werden muß.","Nr.128-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                         3285\nDie Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn die Uberwachungs-\norganisation trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Hauptuntersuchung nicht bis zum\nAblauf der Frist nach Satz 2 durchführen konnte und dies auf dem Untersuchungsbericht\n{5.4) bestätigt.\n4.2.3. Die Vorschriften in 4.1.2 Satz 1 und 2 sowie in 3.3 sind entsprechend anzuwenden; jedoch\ndarf die Prüfplakette auch angebracht werden, wenn das Fahrzeug lediglich geringe Män-\ngel aufweist und die unverzügliche Beseitigung dieser Mängel zu erwarten ist. Die Prüf-\nplaketten sind von der Zulassungsstelle zu beziehen; die zuständige oberste Landes-\nbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann Abweichendes genehmigen. Uber die\nVerwendung der Prüfplaketten ist fortlaufend ein Nachweis zu führen. Der Nachweis ist\n5 Jahre lang aufzubewahren.\n4.3.   Untersuchung durch amtlich anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten\n4.3.1. Bei Fahrzeugen, die nicht Zwischenuntersuchungen oder Bremsensonderuntersuchungen\nunterzogen werden müssen, verdoppelt sich die Frist für die erste Hauptuntersuchung, die\nnach der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens fällig wird, wenn der Halter\nsein Fahrzeug in höchstens halbjährlichen Abständen, bei Fahrzeugen mit einem Zeit-\nabstand der Hauptuntersuchungen von 24 Monaten in höchstens jährlichen Abständen in\ndafür amtlich anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten untersuchen und festgestellte Mängel\nbeseitigen läßt. Die Untersuchungen müssen mindestens den Umfang der Zwischenunter-\nsuchung {1.3) haben.\n4.3.2. Die Frist für die Durchführung der Untersuchungen im Verdopplungszeitraum beginnt mit\ndem Tag der erstmaligen Zuteilung des amtlichen Kennzeichens oder dem Tag der letzten\nUntersuchung. Sie endet jeweils mit Ablauf des Monats, in dem die Untersuchungen nach\nden in 4.3.1 vorgeschriebenen Zeitabständen spätestens durchgeführt werden müssen. Die\nFrist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn die Kraftfahrzeugwerk-\nstatt trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Untersuchung nicht bis zum Ablauf der Frist\nnach Satz 2 durchführen konnte und dies auf der Bescheinigung {4.3.3) oder im Falle der\ndritten Untersuchung im Verdopplungszeitraum auf dem Nachweis (4.3.6 Satz 2) bestätigt.\n4.3.3. Die Kraftfahrzeugwerkstatt hat dem Halter über die erste und die zweite der im Ver-\ndopplungszeitraum durchgeführten Untersuchungen und über die Beseitigung dabei fest-\ngestellter Mängel Bescheinigungen auszustellen und hierüber fortlaufend einen Nachweis\nzu führen. Der Nachweis ist 5 Jahre lang aufzubewahren.\n4.3.4. Die Kraftfahrzeugwerkstatt darf die Prüfplakette nach der zweiten im Verdopplungszeit-\nraum durchgeführten Untersuchung und nach Beseitigung dabei festgestellter Mängel nur\nanbringen, wenn im Zeitpunkt dieser Untersuchung der Monat, in dem die Untersuchung\nnach Maßgabe der Vorschriften in 4.3.2 spätestens durchgeführt sein muß, noch nicht abge-\nlaufen ist und wenn aus der ihr ausgehändigten Bescheinigung nach 4.3.3 hervorgeht, daß\nauch die erste der im Verdopplungszeitraum durchzuführenden Untersuchungen frist-\ngerecht (4.3.2) durchgeführt worden ist. Durch die neue Prüfplakette ist der Monat nach-\nzuweisen, in dem das Fahrzeug der dritten im Verdopplungszeitraum durchzuführenden\nUntersuchung spätestens zu unterziehen ist; die Möglichkeit einer Fristüberschreitung nach\n4.3.2 Satz 3 bleibt dabei unberücksichtigt. Dadurch wird zugleich der Monat nachgewiesen,\nin dem das Fahrzeug bei einem Sachverständigen oder Prüfer zur nächsten Hauptunter-\nsuchung spätestens angemeldet werden muß, wenn die dritte Untersuchung nicht durch-\ngeführt wird.\n4.3.5. Die Kraftfahrzeugwerkstatt darf die Prüfplakette nach der dritten im Verdopplungszeit-\nraum durchgeführten Untersuchung und nach Beseitigung dabei festgestellter Mängel\nnur anbringen, wenn im Zeitpunkt dieser Untersuchung der Monat, in dem die Unter-\nsuchung nach Maßgabe der Vorschriften in 4.3.2 spätestens durchgeführt sein muß, noch\nnicht abgelaufen ist und wenn aus der ihr ausgehändigten Bescheinigung nach 4.3.3 her-\nvorgeht, daß auch die zweite der im Verdopplungszeitraum durchzuführenden Unter-\nsuchungen fristgerecht (4.3.2) durchgeführt worden ist. Durch die neue Prüfplakette ist der\nMonat nachzuweisen, in dem das Fahrzeug bei einem Sachverständigen oder Prüfer zur\nnächsten Hauptuntersuchung spätestens angemeldet werden muß.\n4.3.6. Die Prüfplaketten sind von der Zulassungsstelle zu beziehen. Uber ihre Verwendung\nsowie über die Durchführung der Untersuchungen sind fortlaufend Nachweise zu führen.\nDie Bescheinigungen (4.3.4, 4.3.5) sind zu den Nachweisen zu nehmen. Die Nachweise sind\n5 Jahre lang aufzubewahren.","3286                             BundesgesetzbLa:tt, Jahrg,ang 1974, Ted:l I\n5.     Prüfbücher und andere Untersuchungsnachweise\n5.1.   Halter von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften in 2.1 und 2.2 Zwischenuntersuchungen\noder Bremsensonderuntersuchungen zu unterziehen sind, haben Prüfbücher nach einem\nvom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten und im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster\nzu führen.\n5.2.   In dem Prüfbuch hat die für die Untersuchung verantwortliche Person unter Angabe des\nDatums die Durchführung von Zwischenuntersuchungen und von Bremsensonderunter-\nsuchungen, die dabei festgestellten Mängel und ihre Beseitigung zu vermerken.\n5.3.   Die Prüfbücher sind auf Verlangen zuständigen Personen sowie bei der Hauptunter-\nsuchung dem Sachverständigen oder Prüfer oder bei der Hauptuntersuchung durch eine\nDberwachungsorganisation der für die Hauptuntersuchung verantwortlichen Person zur\nPrüfung vorzulegen. Stellt der Sachverständige oder Prüfer oder die für die Hauptunter-\nsuchung durch eine Dberwachungsorganisation verantwortliche Person fest, daß vorge-\nschriebene Zwischenuntersuchungen nicht oder erheblich verspätet durchgeführt worden\nsind, so ist die Zulassungsstelle zu benachrichtigen. Der Halter hat das Prüfbuch ein Jahr\nlang nach der letzten Eintragung aufzubewahren.\n5.4.   Dber Hauptuntersuchungen (3.1, 4.1.1 und 4.2.1) sind Untersuchungsberichte zu fertigen,\ndie vom Sachverständigen oder Prüfer oder von der für die Hauptuntersuchung im eige-\nnen Betrieb oder durch eine Dberwachungsorganisation verantwortlichen Person unter\nAngabe des Datums zu unterschreiben sind. Dem Untersuchungsbericht muß insbesondere\nzu entnehmen sein, welche Mängel am Fahrzeug festgestellt, ob Wiedervorführungen\nangeordnet und mit welchem Ergebnis Nachprüfungen über die Mängelbeseitigung durch-\ngeführt worden sind. Eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts ist dem Halter auszu-\nhändigen, jedoch bei Fahrzeugen, für die Prüfbücher zu führen sind, mit dem Prüfbuch\nzu verbinden; statt dessen können bei diesen Fahrzeugen die Angaben, die der Unter-\nsuchungsbericht ausweisen muß, in das Prüfbuch auch eingetragen werden.\n6.     Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten, Bremsendiensten und Betrieben für die\nEigenüberwachung\n6.1.   Für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten und Bremsendiensten sowie von\nBetrieben, die die Untersuchungen ihrer Fahrzeuge im eigenen Betrieb vornehmen wollen,\nist die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde zuständig.\n6.2.    Die Anerkennung wird erteilt, wenn\n6.2.1. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung\nberufenen Personen, sowie die für die Untersuchungen von Fahrzeugen verantwortlichen\nPersonen persönlich zuverlässig sind,\n6.2.2. der Antragsteller auf Anerkennung als Kraftfahrzeugwerkstatt oder Bremsendienst durch\nVorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer nachweist, daß\ner die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbständigen gewerblichen\nVerrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei den Untersuchungen fest-\ngestellten Mängel erforderlich sind,\n6.2.3. der Antragsteller nachweist, daß er über Fachkräfte in genügender Zahl, mit entsprechen-\nder Vorbildung und mit ausreichenden Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeug-\ntechnik verfügt,\n6.2.4. der Antragsteller nachweist, daß er über die erforderlichen Prüfplätze sowie über die\nnotwendigen dem Stand der Technik entsprechenden Prüfgeräte und sonstigen Ein-\nrichtungen und Ausstattungen verfügt. Die nach 6.1 zuständige Behörde kann die Bei-\nbringung eines Gutachtens eines von ihr bestimmten Sachverständigen darüber fordern,\nob die Prüfplätze, die Prüfgeräte und die sonstigen Einrichtungen und Ausstattungen aus-\nreichen.\n6.3.   Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicher-\nzustellen, daß die Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden; sie ist nicht über-\ntragbar. Die Anerkennung ist auf bestimmte Arten oder Fabrikate von Fahrzeugen oder\nvon Bremsanlagen zu beschränken, wenn die Voraussetzungen nach 6.2.2 bis 6.2.4 nur für\ndiese Arten oder Fabrikate nachgewiesen sind.\n6.4.   Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzun-\ngen nach 6.2 nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der\nMangel nicht mehr besteht.","Nr.128-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                     3287\n6.5.   Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach\n6.2 weggefallen oder wenn die Untersuchung der Fahrzeuge wiederholt nicht ordnungs-\ngemäß durchgeführt oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder\ngegen Auflagen gröblich verstoßen worden ist. Sie kann widerrufen werden, wenn von ihr\nauf die Dauer von mindestens 6 Monaten kaum Gebrauch gemacht worden ist.\n6.6.   Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde übt die Aufsicht über die\nInhaber der Anerkennungen aus. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch von\nihr bestimmte Sachverständige prüfen lassen, ob insbesondere\n6.6.1. die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind,\n6.6.2. die Untersuchungen der Fahrzeuge ordnungsgemäß durchgeführt und die sich sonst aus\nder Anerkennung oder aus Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden,\n6.6.3. ob und in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.\n6.7.   Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume\ndes Inhabers der Anerkennung zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzu-\nnehmen und in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Der Inhaber\nder Anerkennung hat diese Maßnahmen zu ermöglichen; er hat die Kosten der Prüfung\nzu tragen.·\n1.     Anerkennung von Uberwachungsorganisationen\nSoweit Uberwachungsorganisationen zur Durchführung von Untersuchungen nach 4.2\nanerkannt sind, bleiben die Anerkennungen bestehen. Neue Anerkennungen werden\nnicht erteilt. Für die Zurücknahme und den Widerruf der Anerkennung sowie für die Aus-\nübung der Aufsicht sind die Vorschriften in 6.4 bis 6.7 entsprechend anzuwenden.\n8.     Verfahren bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost\nDie Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost können die Untersuchungen ihrer\nFahrzeuge selbst durchführen. Sie können Untersuchungsberichte nach eigener Bestim-\nmung fertigen. Prüfbücher brauchen sie nicht zu führen, wenn sie über die Durchführung\nder Zwischenuntersuchungen und der Bremsensonderuntersuchungen andere Nachweise\nanlegen.","3288                                Bundesges,etzb1att, Jahrgang 1974, Teii1l I\nAnlage IX\n(§ 29 Abs. 2 bis 6)\nPrüfplakette für die Uberwachung von Kraftfahrzeugen\nund Anhängern\nVorgeschriebene Abmessungen der Prüfplakette\nDurchmesser                                                    35  mm\nSchrifthöhe der Ziffern bei den Monatszahlen                    4 mm\nSchrifthöhe der Ziffern bei der Jahreszahl                      5 mm\nHöhe des ebenen Strichs über und unter den Zahlen 1 bis 12      3 mm\nStrichdicke                                                     0,7mm\nErgänzungsbestimmungen\n1. Die Prüfplakette muß so beschaffen sein, daß sie für die Dauer ihrer Gültigkeit den Bean-\nspruchungen beim Betrieb des Fahrzeugs standhält. Die Beschriftung der Prüfplakette - aus-\ngenommen die Umrandung sowie die schwarzen Felder des Abschnitts zwischen den Zahlen 11\nbis 1 - muß nach ihrer Anbringung mindestens 0,10 mm erhaben sein; sie ist nach dem Schrift-\nmuster der Normschrift DIN 1451 in Schwarz auf farbigem Grund auszuführen. Die Farbe des\nUntergrunds ist nach dem Kalenderjahr zu bestimmen, in dem das Fahrzeug zur nächsten Haupt-\nuntersuchung angemeldet werden muß (Anmeldungsjahr). Sie ist für das Anmeldungsjahr\n1974   braun\n1975   rosa\n1976   grün\n1977   gelb\n1978   blau\n1979   orange.\nDie Farben wiederholen sich für die folgenden Anmeldungsjahre jeweils in dieser Reihenfolge.\nDie Farbtöne der Beschriftung und des Untergrundes sind dem Farbregister RAL 840 HR,\nherausgegeben vom Ausschuß für Lieferbedingungen und Gütesicherung, 6 Frankfurt/Main,\nGutleutstraße 163, zu entnehmen, und zwar ist als Farbton zu wählen für\nschwarz       RAL 9005\nbraun         RAL 8004\nrosa          RAL 3015\ngrün          RAL 6018\ngelb          RAL 1012\nblau          RAL 5015\norange        iRAL 2000.\n2. Die Jahreszahl im Mittelkreis ist in Engschrift auszuführen.\n3. Die einstelligen Monatszahlen am Rand der Prüfplakette sind in Mittelschrift, die zweistelligen\nin Engschrift auszuführen.\n4. Das Plakettenfeld muß in 12 gleiche Teile (Zahlen 1 bis 12) geteilt sein. Der Abschnitt (60°) ist\ndurch die Zahlen 11, 12 und 1 unterbrochen. Die oberste Zahl bezeichnet den Anmeldemonat\ndes Jahres, dessen letzte beiden Ziffern sich im Mittelkreis befinden.\n5. Die Prüfplakette ist an zweizeiligen amtlichen Kennzeichen (Muster a, b und d der Anlage V)\nmöglichst rechts vom Unterscheidungszeichen und in Höhe des Dienststempels oder der Stempel-\nplakette, an einzeiligen amtlichen Kennzeichen (Muster c der Anlage V) möglichst oberhalb des\nTrennungsstrichs anzubringen.","Anlage X\n(§ 35 a Abs. 5)\nAbmessungen und Anordnung der Sitze in Kraftomnibussen\nMindestmaße in mm\n~ 650      14------------             ~ 1300  -------------!                  MfolH/---\n2\nWand\nxl\nX                                                                                                                                           ~\n0\nN\n1.1)\n~\ntÄ\n0...\nr,\n....,\nFunboden                                                                                 >\nC\n[f!.\n(Q\n&\nT\nx\n0\nLn\nro\nt:o\n0\n::::i\np\n....t-                                                                                                                                0...\n1111                       X) Auf dieses Maß können Zwischenräume bis zu 100 mm zwischen Sitzplatz und Seitenwand ange-               ro\n::::i\nrechnet werden. Bei den die ganze Breite eines Fahrzeugs ausfüllenden Bänken genügt für einen\n1\nN\nder Sitze eine Breite von mindestens 350 mm.                                                            ~\nz\n0\nxx) Bei einzelnen Sitzen (z.B. über Radkästen) darf von den Maßen für die Sitzhöhe abgewichen               <ro\nwerden, wenn sich die Abweichungen aus konstruktiven Gründen nicht vermeiden lassen.                    s0-\n(1)\nSitzanordnung                                                                                                                                     ....,\nxxx) 1. Soweit im Gang Sitze zulässig sind, darf die Gangbrei.te durch Einrichtungen für das Anbringen\nbis auf 280 mm verringert werden.                                                                     u:,\n\"1-.J\n.!l>.\n010\n2. Soweit Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr verwendet werden, darf die Gangbreite durch\nausgefahrene verstellbare Sitze bis auf 220 mm verringert werden. Bei ausgefahrenen Sitzen\nmuß ein Fußraum mit den lichten Maßen von 350 mm in der Breite und 200 mm in der Höhe\nvorhanden sein. Die Sitze müssen sich auch in belastetem Zustand von einer erwachsPncn\nPerson mit vertretbarem Kraftaufwand verstellen lassen.\n~     ~3sctx)r=\n00 00                                                                                                                                                   w\nN\nc:o\nCO","3290                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage XI\n(§ 47 Abs. 1 Satz 2)\nPrüfung der Kraftfahrzeuge mit Ottomotor\nauf den Gehalt an Kohlenmonoxyd (CO) im Abgas bei Leerlauf\n(1) Anwendungsbereich\nDiese Anlage gilt für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, die mindestens 4 Räder, ein zu-\nlässiges Gesamtgewicht von mindestens 400 kg und eine durch die Bauart bestimmte Geschwindig-\nkeit von mindestens 50 km/h haben. Sie gilt nicht für Arbeitsmasdlinen und land- oder forstwirt-\nsdJ.aftlidJ.e ZugmasdJ.inen.\n(2) Grenzwert\nDer Gehalt an Kohlenmonoxyd im Abgas bei Leerlauf muß auf einen möglichst niedrigen, aber\nfahrtechnisch noch vertretbaren CO-Emissionswert eingestellt sein; er darf unter den nachstehen-\nden Bedingungen jedoch nicht mehr als 4,5 Vol. 6/o betragen. Dieser Wert darf im Einzelfall über-\nschritten werden, wenn das Fahrzeug bei der Einstellung des Motors nach Satz 1 nicht einwandfrei\nim Verkehr betrieben werden kann.\nWegen der Garantiefehlergrenze der Meßgeräte kann bei der Prüfung eine Anzeige von\n4,5 Vol. 0/o CO + 1,0 Vol. 0/o CO unbeanstandet bleiben.\n(3) Meßbedingungen\nDer Gehalt an Kohlenmonoxyd wird im Leerlauf bei betriebswarmem Motor gemessen. Der Motor\ngilt als betriebswarm, wenn die Temperatur des Ols mindestens 60° C beträgt.\nBei Kraftfahrzeugen mit automatischem Getriebe wird bei Null-(Neutral) oder Parkstellung\ngemessen.\n(4) Abgas-Entnahme\nDie Entnahmesonde muß so weit wie möglich, mindestens jedoch 300 mm, in das Auspuffrohr\noder in ein aufgestecktes Sammelrohr eingeführt werden.\nAnlage XII\n(aufgehoben)\nAnlage XIII\n(aufgehoben)","Nr.12B    Teig der Ausgabe: Bonn, den 29.November 1974                       3291\nAnlage XIV\n(§ 47 Abs. 1 Satz 2)\nHarmonisierte Maßnahmen\ngegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase\nvon Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung\nAllgemeines\n(1) Anwendungsbereich\nDiese Anldge niH, soweit in den Anhängen I bis VII nichts anderes gesagt ist, für Kraftfahrzeuge\nmit Fremdzündungsrnotor, die mindestens 4 Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens\n400 kg und eine durch die fürnart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h\nhaben. Sie gilt nicht für Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen.\n(2) Prüfstelle\nTechnischer Dienst (Prüfstelle) im Sinne von Anhang I Punkt 2.2 und Anhang VII Punkt 9 ist die\nAbgasprüfstellf~ beim Rheinisch-Westfälischen Technischen Uberwachungs-Verein e. V., 43 Essen,\nLangemarckstraßp 20.\n(3) Mitteilung über die Prüfung\nNach der Prüfung hat das Kraftfahrt-Bundesamt das Formblatt für die Mitteilung nach An-\nhang VII auszufüllen. Es hat je eine Abschrift dieser Mitteilung dem Hersteller oder seinem\nBeauftragten und der zuständigen Verwaltung der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaften zu übersenden.\n(4) Anerkennung von Prüfungen in anderen Mitgliedstaaten\nPrüfungen, denen ein Fahrzeugtyp nach den folgenden Anhängen in einem der übrigen Mitglied-\nstaaten der Europäischen Gemeinschaften unterzogen worden ist, werden nach § 21 a Abs. 1 dieser\nVerordnung anerkannt, wenn der Hersteller oder sein Beauftragter die Durchführung der Prüfung\ndurch Vorlage der Mitteilung nach Anhang VII nachweist.\nAnhang I\nBegriff sbesthnmungen,\nAntrag auf Genehmigung und Prüfvorschriften\nl.        Begriffsbestimmungen\n1.1.      Fahrzeugtyp hinsichtlich der Begrenzung der Emission luftverunreinigender Gase aus\ndem Motor\nDer Begriff „Fahrzeugtyp hinsichtlich der Begrenzung der Emission luftverunrei.ni-\ngender Gase aus dem Motor\" umfaßt die Fahrzeuge, die untereinander keine wesent-\nlichen Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können insbesondere folgende Punkte\nbetreffen:\n1.1. l.   in Abhängigkeit vom Bezugsgewicht             bestimmtes  Schwungmassenäquivalent      nach\nPunkt 4.2 des Anhangs HI;\n1.1.2.    Merkmale des Motors nach den Punkten 1 bis 6 und 8 des Anhangs II.","3292                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n1.2.        Bezugsgewicht\n,,Bezu~Jsuewichl\" isl clds Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs zuzüglich eines Pauschal-\n~Jewichls von 120 kg. Das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs entspricht dem Leer-\nqewicht mit Bordwerkzeug und Reserverad bei vollen Behältern mit Ausnahme des\nKrnHstoffbel1~ilters, dt:r nur halb gefüllt ist.\nl .3.      Kurbeigehäuse\n,,KurbeJgehäuse\" ist die Gesamtheit aller Räume, die sowohl im Motor als auch außer-\nhalb des Motors vorhunden sind und die durch innere oder äußere Verbindungen,\ndurch die C,1se und Dtimpfe entweichen können, an den Olsumpf angeschlossen sind.\n1.4.       Luftverunreinigende Gase\n,,Luftverunrciniqende Gase\" sind Kohlenmonoxyd und Kohlenwasserstoffe.\n1.5.       Gesamtgewicht\n„Gesamtgewicht\" ist das vom Hersteller angegebene technisch zulässige Gesamtgewicht\n(dieses c;ewicht kann über dem amtlich zulässigen Gesamtgewicht liegen).\n2.          Antrag auf Genehmigung\n2.1.        Vom Hersteller oder seinem Beauftragten sind folgende Angaben zu machen:\n2.1.1.      Beschreibung der Motorbauart mit allen Angaben nach Anhang II;\n2.1.2.      Zeichnun9en des Brennraums und des Kolbens einschließlich der Kolbenringe;\n2.1.3.     Maximale Ventilhübe sowie Offnungs- und Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte.\n2.2.       Ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp entspricht, ist dem technischen\nDienst (Prüfstelle) vorzuführen, der mit der Durchführung der Prüfungen nach Punkt 3\nbecn1ftragt ist.\n3.          Prüivorschriften\n3.1.        Allgemeines\nDie Fahrzeugteile, die einen Einfluß auf die Emission luftverunreinigender Gase haben\nkönnen, müssen so entworfen, gebaut und angebracht sein, daß das Fahrzeug unter\nnormalen Betrjebsbedingungen trotz der Schwingungen, denen es ausgesetzt ist, diesen\nVorschriften entspricht.\n3.2.        Beschreibung der Prüfungen\n3.2.1.     Das Fahrzeug wird entsprechend seiner Gewichtsgruppe und den nachstehenden Vor-\nschriften den Prüfungen der Typen I, II und III unterzogen.\n3.2.1.1.   Prüfung Typ I (Prüfung der durchschnittlichen Emission von luftverunreinigenden\nGasen in Stadtbereichen mit hoher Verkehrsdichte nach Kaltstart).\n3.2.1.1.1. Diese Prüfung ist an den Fahrzeugen im Sinne des Artikels 1 durchzuführen, deren\nGesamtgewicht 3,5 t nicht überschreitet.\n3.2.1.1.2. Das Fahrzeug ist auf einen Fahrleistungsprüfstand mit Bremse und Schwungmasse zu\nbringen. Es ist eine ununterbrochene Prüfung von einer Gesamtdauer von 13 Minuten\ndurchzuführen, die 4 Zyklen umfaßt. Jeder Zyklus muß 15 Prüfungsabschnitte umfassen\n(Leerlauf, Beschleunigung, konstante Geschwindigkeit, Verzögerung usw.). Während der\nPrüfung sind die Auspuffgase in einem oder mehreren Beuteln aufzufangen. Die Gase\nsind zu arwlysieren; ihr Volumen ist nach Beendigung der Füllzeit zu messen.\n3.2.1.1.3. Die Prüfung .ist nach dem in Anhang III beschriebenen Verfahren durchzuführen. Zur\nSammlunq und Analyse der Gase sind die vorgeschriebenen Verfahren anzuwenden.\nAndere Verfahren können zugelassen werden, sofern anerkannt ist, daß sie zu gleich-\nwertiqen Erqebnissen führen.","Nr. 12H     · Tctg der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                  3293\n3.2.1.1.4. Dit! bPi der Prüfung ermittelten Mengen. an Kohlenmonoxyd und Kohlenwasserstoffen\nmüssen unler den Werten liegen, die in der nachstehenden Tabelle für das jeweilige\nBezugsqewicht anqegeben sind:\nßpzugsgPwichl\nPI\nKohlenmonoxyd           Kohlenwasserstoffe\ng/Prüfung                g/Prüfung\nkg\nPr         750                    100                       8,0\n750 <    Pr         850                    109                       8,4\n850 <    Pr       1 020                    117                       8,7\n1 020 <    Pr       1 250                    134                       9,4\n1 250 <    Pr       1 470                    152                      10,1\n1 470 <    Pr       l 700                    169                      10,8\n1 700 <    Pr       1 930                    186                      11,4\nl 930 <    Pr\n/\n2150                     203                      12,1\n2 150 <   Pr                                 220                      12,8\n3.2.1.2.   Prüfung Typ II (Prüfung der Emission von Kohlenmonoxyd bei Leerlauf).\n3.2.1.2.1. Diese Prüfung ist an den Fahrzeugen im Sinne des Artikels 1 durchzuführen.\n3.2.1.2.2. Der Gehalt an Kohlenmonoxyd der bei Leerlauf emittierten Auspuffgase darf 4,5 Vol. 0 /o\nnicht überschreiten.\n3.2.1.2.3. Die Einhc1llung dieses Wertes ist nach dem in Anhang IV beschriebenen Verfahren zu\nprüfen.\n3.2.1.3.   Prüfung Typ III (Prüfung der Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse).\n3.2.1.3.1. Diese Prüfung ist an den Fahrzeugen im Sinne des Artikels 1 durchzuführen, mit Aus-\nnahme von Fahrzeugen mit Zweitaktmotor mit Kurbelgehäusespülung.\n3.2.1.3.2. Die Kohlenwasserstoffmenge in den vom Motor aus dem Kurbelgehäuse nicht wieder\nangesaugten Gasen muß weniger als 0,15 0/o der vom Motor verbrauchten Kraftstoff-\nmenge betragen.\n3.2.1.3.3. Die Einhaltung dieses Wertes ist nach dem in Anhang V beschriebenen Verfahren zu\nprüfen.\n3.2.2.     Die Ubereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Begrenzung der Emission luft-\nverunreinigender Gase aus dem Motor ist in der Regel an Hand der in der Mitteilung\nin Anhang VII enthaltenen Beschreibung und erforderlichenfalls an Hand der unter\nPunkt 3.2 genannten Prüfungen der Typen I, II und III oder einiger dieser Prüfungen\nzu prüfen. Es gilt jedoch folgendes:\n3.2.2.1.   Die bei der Prüfung Typ I an einem Serienfahrzeug ermittelten Mengen an Kohlen-\nmonoxyd und Kohlenwasserstoffen dürfen die in nachstehender Tabelle angegebenen\nMengen L1 und L2 nicht übersteigen:\nBezugsgewicht                      Kohlenmonoxyd           Kohlenwasserstoffe\nPr                              g/Prüfung                g/Prüfung\nkg                                  L1                       L2\nPr          750                    120                      10,4\n750 <   Pr          850                    131                      10,9\n850 <   Pr        1 020                    140                      11,3\n1 020 <   Pr        1 250                    161                      12,2\n1 250 <   Pr        1 470                    182                      13,1\n<\n/\nl 470     Pr        1 700                    203                      14,0\n1 700 <   Pr        1 930                    223                      14,8\n1 930 <   Pr        2 150                    244                      15,7\n2 150 <   Pr                                 264                      16,6","3294                                              Bundesgesetzbl,aitt, Jahrg,ang 1974, Teil I\n3.2.2.1.1. Ubersteigt bei einem aus der Serie entnommenen Fahrzeug die emittierte Menge an\nKohlenmonoxyd oder Kohlenwasserstoffen die Werte L1 oder L2, so steht es dem Her-\nsteller frei, Stichprobenmessungen an einigen aus der Serie entnommenen Fahrzeugen\nzu verlangen, wobtü die Stichprobe das ursprünglich geprüfte Fahrzeug enthalten muß.\nDer Hersteller bestimmt die Größe n der Stichprobe. Dann sind für jedes luftverunreini-\ngende Gas das arithmetische Mittel                     x    der aus der Stichprobe gewonnenen Ergebnisse\nsowie die Standard-Abweichung S 1) der Stichprobe zu ermitteln. Die Serienproduktion\ngilt als vorschriftsmäßig, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:\nx+k·S~L.\nDabei ist L der vorgeschriebene Grenzwert nach Punkt 3.2.2.1 für das jeweilige luft-\nverunreinigende Gas,\nkein statistischm Faktor, der von n abhängt und in folgender Tabelle angegeben ist:\nn            2            3           4            5          6        7       8      9       10\nk         0,973        0,613       0,489        0,421       0,376   0,342    0,317  0,296   0,279\nn           11           12          13           14          15       16      17     18      19\nk         0,265        0,253       0,242        0,233       0,224   0,216    0,210  0,203   0,198\n0,860\nWenn n ~ 20, wird k\n-Vn\n1) S: = ~(x -       x) ', wobei x ein beliebiges der n Einzelergebnisse ist.\n......in -- 1\nAnhang II\nHauptmerkmale des Motors\nund Angaben über die Durchführung der Prüfungen 1)\n1.             Beschreibung des Motors\n1.1.           Marke:\n1.2.           Typ:\n1.3.           Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt 2 )\n1.4.           Zahl der Zylinder:\n1.5.            Bohrung:                                  mm\n1.6.           Hub:                                      mm\n1.7.            Hubraum:                                  cm 2\n1.8.           Volumetrisches Kompressionsverhältnis 3):\n1.9.           Art der Kühlung:\n1.10.          Aufladen mit/ ohne 2) Beschreibung des Systems:\n1.11.          Kurbelgehäuseentlüftung (Beschreibung und Skizzen):\n1.12.          Luftfilter: Systeme oder Marken und Typen:\n1) Für nichtlwrkömrnliche Motoren oder Systeme sind entsprechende Angaben zu machen.\n2) Nichtzutreffendes streichen.\n3) Toleranz angeben.","Nr. 128   - Tc1g <kr Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                        3297\nFahrzyklus auf dem Fahrleistungsprüfstand\nNr. 128     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                          3295\n2.           Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht unter einer\nanderen Spalte erfaßt)\nBeschreibung und Skizzen:\n3.          Kraftstoff-Speisesystem\n3.1.         Beschreibun~J und Skizzen der Ansaugleitungen nebst Zubehör (dash pot-Drosselklap-\npendfünpfer-, Vorw~irmer, zusätzliche Luftanschlüsse usw.):\n3.2.         Kraftstoffzufuhr:\n3.2.1.       durch Vergaser 1):                                  Zahl der Vergaser:\n3.2.1.1.     Marke:\n3.2.1.2.     Typ:\n3.2. l .3.   Einstellelemente 1)\n3.2.1.3.1. Düsen\n3.2.1.3.2. Lufttrichter:\nKraftstoff d urchsa tzk urve\n3.2.1.3.3. Füllstand in der                                     oder      in Abhängigkeit\nSchwimmerkammer:                                             vom Luftdurchsatz 1) 2)\n3.2.1.3.4. Gewicht des Schwimmers:\n3.2.1.3.5. Düsennadel:\n3.2.1.4.     Starter handbedient/ automatisch 1), Justierung der Einstellung 2):\n3.2.1.5.     Kraftstoffpumpe\nDruck 2 ):                                 oder charakteristisches Diagramm 2 ):     ...... .\n3.2.2.       durch Einspritzvorrichtung 1):\n3.2.2.1.     Pumpe:\n3.2.2.1.1. Marke:\n3.2.2.1.2. Typ:\n3.2.2.1.3. Einspritzmenge:                  mm 3 je Hub bei ....        U/min der Pumpe 1 ) 2 ) oder charakteri-\nstisches Diagramm 1 ) 2 ):\n3.2.2.2.     Einspritzdüse(n)\n3.2.2.2.1. Marke:\n3.2.2.2.2. Typ:\n3.2.2.2.3. Offnungsdruck:                     bar 1) 2) oder charakteristisches Diagramm 1) 2):\n4.           Motorsteuerung\n4 .1.       Maximale Ventilhübe und Offnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte:\n4.2.         Prüf- und/ oder Einstellspiel 1):\n5.           Zündung\n5.1.         Zündverteiler:\n5.1.1.       Marke:\n5.1.2.       Typ:\n5.1.3.      Zünd verstell-Linie 2 ):\n5.1.4.      Zündzeitpunkt 2):\n5.1.5.      Kontaktöffnung 2):\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n21 Tn]pr;inz  iln110hr>n","3296                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n6.          Auspuffanlage\nBeschreibung und Skizzen:\n7.          Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen\n7 .1.       Verwendetes Schmiermittel\n7.1.l.      Marke:\n7.1.2.      Typ:\n(Wenn dem Kraftstoff ein Schmiermittel zugesetzt ist, muß der Prozentanteil des 01s\nangegeben werden)\n7.2.        Zündkerzen\n7.2.l.      Marke:\n7.2.2.      Typ:\n7.2.3.      Elektrodenabs tand:\n7.3.        Zündspule\n7.3.1.      Marke:\n7.3.2.      Typ:\n7.4.        Kondensator\n7.4.1.      Marke:\n7.4.2.      Typ:\n8.          Kenndaten des Motors\n8.1.        Drehzahl im Leerlauf: ....              ................................................................................................ U/min 2)\n8.2.        Drehzahl bei Maximalleistung: ....         ........................................................                ...................... U/min 2)\n8.3.        Maximalleistung: .                   PS (ISO -              BSI -          CUNA -                DIN -           IGM -             SAE usw. 1 ))\nl) Nichtzutreffendes streichen.\n2) Toleranz angeben.\nAnhang III\nPrüfung Typ I\n(Prüflm9 der durchschnittlichen Emission von luftverunreinigenden Gasen\nü1 Stadtbereichen mit hoher Verkehrsdichte nach Kaltstart)\nVerfahren für die Prüfung Typ I nach Punkt 3.2.1.1 des Anhangs I\n1.          Fahrzyklus auf dem Fahrleis~ungsprüfstand\nLl.         Beschreibung des Zyklus\n,Auf dem Fahrle.istungsprüfstand ist der Zyklus zu fahren, der in der folgenden Tabelle\nbeschrieben und in der Anlage l dargestellt ist. Eine Unterteilung nach Betriebszuständen\nist in der Anlage 2 enthalten.","Nr. 1:2B  Tc1q der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                      3299\n3.2.   Gasauffangeinrichtung\n3.2.1. Di<! /\\nschluf.holm\" rniissen c1us Stahl gefertigt sein und so weit wie möglich starre Ver-\nbimlunqt!n anfweis<~n. Um die Einrichtung vor den Fahrzeugschwingungen zu schützen,\nist ein vollständig dichtes elastisches Ringelement vorzusehen. Es dürfen auch andere\nStoffe v<'rW('ndet wc>rden, sofern sie die Gaszusammensetzung nicht beeinflussen.\n3.2,2. Hat dds zu prüfende Fahrzeug einen Auspuff, der aus mehreren Auspuffrohren besteht,\nso sind diese Rohre so nahe am Fahrzeug wie möglich miteinander zu verbinden.\n3.2.3. Die Tcrnperntur der Gase in der Auffangeinrichtung darf den einwandfreien Lauf des\nMotors, die Haltbarkeit der Auffangbeutel und den Grad der Absorption der Kohlen-\nwasserstoffe nach Punkt 4.5. l nicht ungünstig beeinflussen; ferner muß die Kondensat-\nbildung an den Wänden des oder der Auffangbeutel auf ein Mindestmaß beschränkt sein.\n3.2.4. Die einzelnen Ventile zur Umschaltung der Führung der Auspuffgase ins Freie oder in\ndie Auffangeinrichtung müssen Schnellschaltventile sein.\n3.2.5. Die Auffangeinrichtung muß aus einem oder mehreren genügend großen Beuteln bestehen.\nFür die Beutel müssen Werkstoffe verwendet werden, die weder die Messungen noch die\nZusammensetzung der Gase beeinträchtigen.\n3.3.   Geräte für die Analyse\n3.3.l. Als Sonde darf düs Entnahmerohr, das zur Auffangeinrichtung führt, oder das Ablaßrohr\ndes Beutels verwendet werden. Es darf auch eine besondere Sonde verwendet werden; die\nMündung der Sonde darf aber auf keinen Fall am Boden des Auffangbeutels liegen.\n3.3.2. Als Geräte für die Analyse sind nicht-dispersive Infrarot-Absorptionsgeräte zu ver-\nwenden. Das Gerät für die Kohlenwasserstoff-Analyse ist mit n-Hexan zu sensibilisieren.\n3.4.   Geräte für die Volumenmessung\n3.4.1. Es ist ein volumetrischer Zähler zu verwenden.\n3.4.2. Die Druck- und Temperaturmessungen zur Reduktion des Volumens auf Normalbedingun-\ngen sind an Stellen durchzuführen, deren Lage sich nach dem verwendeten Zähler richtet\nund von der Prüfstelle anzugeben ist.\n3.4.3. Die Gasentnahmeeinrichtung darf eine Pumpe oder eine beliebige andere Einrichtung sein,\ndie den Druck im Zähler konstant hält.\n3.5.   Genauigkeit der Geräte\n3.5.1. Die Bremse ist durch eine besondere Prüfung zu kalibrieren; daher wird die Genauigkeit\ndes Dynamometers nicht angegeben. Die Gesamtträgheit der umlaufenden Massen ein-\nschließlich der Ro11en und des Bremsrotors (siehe Punkt 4.2) ist auf ± 20 kg genau anzu-\ngeben.\n3.5.2. Die Fahrzeuggeschwindigkeit ist aus der Drehzahl der mit den Schwungrädern der Bremse\nverbundenen Rollen zu messen. Sie muß auf ± 2 km/h genau im Bereich 0-10 km/h und\nauf ± 1 km/h genau oberhalb 10 km/h gemessen werden können.\n3.5.3. Die Temperaturen nach Punkt 5.1.1 und Punkt 6.3.3 müssen auf ± 2° C genau gemessen\nwerden können.\n3.5.4. Der atmosphärische Druck muß auf ± 1 mm Hg genau gemessen werden können.\n3.5.5. Der Unterdruck in der Ansaugleitung des Fahrzeugs muß auf ± 5 mm Hg genau gemessen\nwerden können. Die anderen Drücke (Gegendruck der Auffangeinrichtung, Druck für die\nVolumenkorrektur usw.) müssen auf ± 5 mm WS genau gemessen werden können.\n3.5.6. Die Größe und die Genauigkeit des Zählers müssen im Verhältnis zum Volumen des zu\nmessenden Gases stehen, damit die Meßgenauigkeit des Volumens ± 2 °/o beträgt.\n3.5.7. Die Geräte für die Analyse müssen einen Meßbereich haben, der mit der geforderten Meß-\ngenauigkeit von ± 3 °/o der einzelnen Bestandteile vereinbar ist, wobei die Genauigkeit\nder verwendeten Kalibriergase unberücksichtigt bleibt. Die Gesamtansprechzeit des\nAnalysenkreislaufs muß unter einer Minute liegen.\n3.5.8. Der Gehalt der Kalibriergase darf um nicht mehr als ± 2 °/o vom Bezugswert jedes einzel-\nnen Gases abweichen. Als Verdünnungsmittel ist Stickstoff zu verwenden.","3298                                          BundesgesetzblaH, Jahrgang 1974, Teil I\n1.:u.       h:d1 rzeu~ic 111 i I   c1 utomatischem Getriebe sind beim höchsten Ubersetzungsverhältnis (drive)\nzu prüfPn. l)c1s F<1hrpc'dal isl so zu betätigen, daß möglichst konstante Beschleunigungen\ner:t.iell W(•rdc'n, die es dem Getriebe ermöglichen, die verschiedenen Gänge in der nor-\nnwlcn Fol~JC! f'inzuschctlten. Außerdem gelten hier nicht die in der Anlage 1 angegebenen\nSclrnltpunkte; die Bc~schleunigungen müssen entlang der Geraden vorgenommen werden,\ndie cfos End<: des Leerlaufabschnitts mit dem Anfang des darauffolgenden Abschnitts\nkonsliml(:r C('Sthwindigkeit verbindet. Es gelten die Toleranzen nach Punkt 1.4.\n1.3.4.      Fahrzeu~Je mil vom fi_dner einschaltbarem Schnellganggetriebe (overdrive) sind mit aus-\ngeschal I.Pl.mn SchnellganmJetriebe zu prüfen.\n1.4.        Toleranzen\n1.4.1.      Abweichun~Jen um =t 1 km/h von der theoretischen Gescq.windigkeit bei Beschleunigung\nbei konslantc:r Geschwindigkeit und bei Verzögerung unter Bremsung des Fahrzeugs sind\nzulässig. Ist di1) Verzögerung ohne Benutzung der Bremse größer, so ist lediglich nach\nPunkt 5.6.3 zu verfahren. Beim Ubergang von einem Prüfungsabschnitt zum anderen sind\nhöhere als die vorgeschriebenen Geschwindigkeitstoleranzen zulässig, sofern die Dauer\nder .fostuestelll.cn Abweichungen jeweils 0,5 s nicht überschreitet.\n1.4.2.     Die Zcittolernnzen betragen ± 0,5 s. Diese Toleranzwerte gelten für den Anfang und das\nEnde der Dauer jedes Schaltvorgangs 1 ).\n1.4.3.     Die Toleranzen für Geschwindigkeit und Zeit sind nach den Angaben der Anlage 1\nzu kombinieren.\n2.          Fahrzeug und Kraftstoff\n2.1.        Prüffahrzeug\n2.l.1.      Das Fahrzeug ist in einwandfreiem Betriebszustand vorzuführen. Es muß eingefahren sein\nund vor der Prüfung mindestens 3 000 km zurückgelegt haben.\n2.1.2.      Die Auspuffanlage darf keine Lecks aufweisen, die zu einer Verringerung der Menge der\ngesammelten Gase führen können; diese Menge muß der aus dem Motor austretenden\nAbgasmenge entsprechen.\n2.1.3.      Die Dichtigkeit des Ansaugsystems kann überprüft werden, um sicherzustellen, daß der\nVerbrennunqsvorqang nicht durch eine ungewoll1:e Luftzufuhr geändert wird.\n2.1.4.      Der Motor und die sonstigen Organe des Fahrzeugs müssen nach den Angaben des Her-\nstellers einnestellt sein.\n2.1.5.      Im Ansaugsystem ist am Vergaser nach der Drosselklappe eine Unterdruckanzapfung an-\nzubringen.\n2.1.6.      Die Prüfstelle kann prüfen, ob das Leistungsverhalten des Fahrzeugs den Angaben des\nHerstellers entspricht, ob es normal fahrtüchtig ist und vor allem, ob es zum Kalt- und\nWarmstart fähig ist.\n2.2.        Kraftstoff\n2.2.1.      Als Kraftstoff ist der in Anhang VI definierte Bezugskraftstoff zu verwenden. Wird der\nMotor über ein Kraftstoffgemisch geschmiert, so ist dem Bezugskraftstoff ein 01 beizu-\nmischen, das in bezug auf Qualität und Menge den Empfehlungen des Herstellers ent-\nspricht.\n3.          Prüf einrieb tung\n3.1.        Bremsdynamometer\nEs ist kein bestimmtes Modell vorgeschrieben. Jedoch darf sich dessen Einstellung wäh-\nrend der Prüfzeit nicht ändern. Der Bremsdynamometer darf im Fahrzeug keine wahr-\nnehmbaren Schwingungen erzeugen, die dessen normales Betriebsverhalten beeinträch-\ntigen könnten. Absolut notwendiger Bestandteil ist eine Schwungmassen-Ausgleichsvor-\nrichtung, die es ermöglicht, das Fahrverhalten auf der Straße zu reproduzieren (Schwung-\nmassen-Aqui valente).\nl) Die zugebilli\\Jl.c Zeil, von 2 Sekunden umfdßl die Dauer des Scha.ltvorgangs und erforderlichenfalls einen gewissen zeitlichen Spiel-\nraum zum Anpassen ,m dc,n Fc1hrzyklus.","Nr. 128  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                         3301\n4.5.2.  Die V <:rl uste sind wie fol9t zu messen: Bei konstanter Motordrehzahl ist der Kohlen-\nwasserstoJfgehalt der in den Beutel einströmenden Gase fortlaufend zu bestimmen, bis\nder Beutel voll ist. Der Gehalt am Ende der Füllung muß gleich dem Mittelwert der re-\ngistrierten Gehalte sein. Die Beutel sind mit den Pumpen der Geräte für die Analyse zu\nentletm!n; der Gehalt ist kontinuierlich oder in bestimmten Zeitabständen aufzuzeichnen.\nHat sich der Gehalt nach 20 Minuten um mehr als 2 °/o geändert, so sind die Beutel zu ent-\nleeren und für eine zweite Messung zu füllen. Dieser Vorgang ist so oft zu wiederholen,\nbis diP Wtinde der Beutel gesättigt sind.\n4.6.   EinstelJung der Gerä le für die Analyse\n4.6.1. Kalibrienm~J der Geräte\nMit Hilfe eines Durchflußmessers und des an jeder Flasche vorhandenen Druckminder-\nventils muß in das Gerät für die Analyse eine Gasmenge bei einem Druck strömen, bei\ndem das Geri:it für die Analyse einwandfrei arbeitet. Das Gerät ist so zu justieren, daß es\nden auf der Flasche mit dem Kalibriergas angegebenen Wert als konstanten Wert anzeigt.\nAusgebend von der Einstellung, die mit der Flasche mit dem höchsten Gehalt erzielt\nwurde, ist für das Gerät eine Fehlerkurve in Abhängigkeit des Gehalts der verschiedenen\nverwendeten Kalibriergasflaschen zu erstellen.\n4.6.2. Cesamta nsprechzeit der Geräte\nDas Gds der Fla.sche mit: dem höchsten Gehalt muß in das Ende der Sonde einströmen.\nDabei muß der angez(~igte Wert, der dem größten Ausschlag entspricht, in weniger als\neiner Minute erreicht werden. Wird dieser Wert nicht erreicht, so ist der Analysenkreis-\nlauf systematisch auf Leckstellen zu untersuchen.\n4.7.   Einstellung der Volumenmeßeinrichtung\nMit einem in Vorprüfungen gefüllten Beutel ist festzustellen, ob die Volumenmessung\nmit der an9egebenen Genauigkeit durchführbar ist. Falls erforderlich, ist in jedem Einzel-\nfall ein ~Jeeigneter Zähler auszuwählen.\n5.     Durchführung der Prüfungen auf dem Prüfstand\n5.1.   Besondere Vorschriften für die Durchführung des Fahrzyklus\n5.1.1. Die Temperatur des Prüfraums muß während der gesamten Prüfung zwischen 20° C und\n30° C betragen und möglichst der Temperatur des Raumes entsprechen, in dem das Fahr-\nzeug vorbereitet wurde.\n5.1.2, Das Fahrzeug muß während der Prüfung etwa horizontal stehen, damit eine nicht normale\nKraftstoffverteilung verhindert wird.\n5.1.3. Die Prüfung ist bei aufgeklappter Motorhaube durchzuführen. Erforderlichenfalls darf zur\nAufrechterhaltung einer normalen Motortemperatur ein Hilfskühlgebläse verwendet wer-\nden, das entweder auf den Kühler (Wasserkühlung) oder auf den Lufteintritt (Luftkühlung)\nwirkt.\n5.1.4. Die bei der Prüfung einzuhaltende Geschwindigkeit ist aus der Drehzahl der mit den\nSchwungmassen des Prüfstands verbundenen Laufrollen zu ermitteln. Zur Beurteilung\nder Brauchbarkeit der gefahrenen Zyklen ist die Geschwindigkeit als Funktion der Zeit\nwährend der Prüfung aufzuzeichnen.\n5.1.5. Die Aufzeichnung des Unterdrucks ist freigestellt; erfolgt sie gleichzeitig mit der Aufzeich-\nnung der Geschwindigkeit, so läßt sich beurteilen, ob die Beschleunigungen richtig aus-\ngeführt worden sind.\n5.1.6. Die Aufzeichnung der Kühlwasser- und Oltemperaturen im Olsumpf ist ebenfalls frei-\ngestellt.\n5.2.   Anlassen des Motors\n5.2.1. Der Motor ist mit den vorgesehenen Anlaßhilfen wie Starterklappe, Starthilfe usw. nach\nden Anweisungen des Herstellers anzulassen.\n5.2.2. Der Motor ist im Leerlauf mit Starterklappe etwa 40 Sekunden lang zu betreiben. Der Be-\nginn des ersten Fahrzyklus muß mit der Bedienung des Ventils der Gasauffangeinrichtung\nzusammenfallen, das nach Ablauf der 40 Sekunden zu betätigen ist.","3300                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n4.       Vorbereitung der Prüfung\n4.1.     Einstellung der Bremse\n4.1.1.   Die Bremse ist so einzustellen, daß ihre Leistung dem Betrieb des Fahrzeugs bei einer\nkonstcrnl<\\D Ccschwindigkeit von 50 km/h in der Ebene entspricht.\n4.1.2.   Zu diesem Zw<!ck ist der Unterdruck in der Ansaugleitung des Motors bei einer Prüfung\nauf der· Strafk bei 50 km/h entweder im dritten Gang oder unter Anwendung der in\nPunkt 1.3 angegebenen Schalthebelstellungen zu messen; hierbei muß das Fahrzeug bis\nzum Bezugsgewicht beladen sein und der Reifendruck den Angaben des Herstellers ent-\nsprechen. Der Unterdruck ist nach mindestens 15 Sekunden konstanter Geschwindigkeit in\nder Eb(!ne zu messen. Zur Berücksichtigung des Windeinflusses ist der Mittelwert aus je\nzwei Messungen in beiden Richtungen zugrunde zu legen.\n4.1.3.   Das Fcihrzeug ist dann auf den Fahrleistungsprüfstand zu fahren; die Bremse ist so einzu-\nstellen, daß in der Ansaugleitung der gleiche Unterdruck. erzielt wird wie bei der Prüfung\nauf der Straßt~ nach Punkt 4.1.2. Diese Bremseinstel1ung ist während der ganzen Prüfdauer\nbeizubehalten.\n4.1.4.   Diese Einstellung gilt für Flüssigkeitsbremsen. Bei anderen Bremssystemen kann es not-\nwendig sein zu überprüfen, ob die so erhaltene Einstellung für andere Zwischenbedingun-\ngen des Pahrzyklus zwischen Leerlauf und Höchstgeschwindigkeit gilt. Erforderlichenfalls\nist mil einer mittleren Einstellung zu fahren.\n4.2.     Anpassung der äquivalenten Schwungmassen an die translatorisch bewegten Massen des\nFahrzeugs\nEs ist ein Schwungrad zu verwenden, mit dem eine Gesamtträgheit der umlaufenden\nMassen erzielt wird, die dem Bezugsgewicht des Fahrzeugs nach folgender Tabelle ent~\nspricht:\nBezugsgewjcht des Fahrzeugs         Aquivalente Schwungmassen\nPr in kg                            in kg\nPr-<'.   750                       680\n750 <  Pr       850                       800\n850 <  Pr     l 020                       910\n1 020 <  Pr ~   1 250                     1 130\n1 250 <  Pr     1 470                     1 360\n1 470 <  Pr     1 700                     1 590\n1 700 <  Pr ~   1 930                     1 810\nl 930 <  Pr ,/  2 150                    2 040\n2 150  < Pr                               2 270\n4.3.    Vorbereitung des Fahrzeugs\n4.3.1.  Vor der Prüfung ist das Fahrzeug mindestens 6 Stunden lang einer Temperatur zwischen\n20° C und 30° C auszusetzen. Die Kühlwasser- und Oltemperatur des Motors muß zwischen\n20° C und 30° C liegen.\n4.3.2.  Der Reifendruck muß wie bei der Vorprüfung auf der Straße zur Einstellung der Bremse\nden Vorschriften des Herstellers entsprechen. Ist der Durchmesser der Rollen kleiner als\n500 mm, so ist der Reifendruck zur Schonung der Reifen um 30 0/o bis 50 0/o zu erhöhen.\n4.4.    Prüfung des Gegendrucks\nBei den Vorprüfungen darf der von den Auffangeinrichtungen erzeugte Gegendruck\n75 mm WS nicht überschreiten; die Messung ist bei den verschiedenen im Fahrzyklus vor-\ngesehernm konstanten Geschwindigkeiten durchzuführen.\n4.5.    Vorbereitung der Auffangbeutel\n4.5, 1. Die Beutel sind besonders in bezug auf die Kohlenwasserstoffe so vorzubehandeln, daß\nder Verlust an Kohlenwasserstoffen innerhalb von 20 Minuten weniger als 2 0/o des\nursprünglichen Gehalts beträgt. Diese Vorbehandlung ist in Vorversuchen unter Tempera-\nturbedingungen vorzunehmen, die etwa den bei den einzelnen Prüfungen auftretenden\näußersten Temperaturen entsprechen.","Nr. 128  - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                   3303\nb.      Durchf iihrung der Gasentnahme und Gasanalyse\n6.1.    Gasentnahme\nG.1.1.  Di:ls Gc1s ist im Zeilpu11kt der Offnung des Ventils nach Punkt 5.2.2 zu entnehmen.\nG.1.2.  Bei V(!rwendunq nwluerer Beutel ist auf den nächsten Beutel zu Beginn der ersten Leer-\nlaufzeit cinc~s Fahrzyklus umzuschalten.\n6.1.3.  Die Bcultd sind nach bc~c,ndeter Füllung hermetisch zu verschließen.\n6.1.4.  Am Ende des letzten Zyklus ist das Ventil zu betätigen, um die Abgase des Motors ins\nFreie zu führen.\n6.2.   Analyse\n6.2.1. Die Analyse d(\\r in jedem Beutel enthaltenen Gase ist so schnell wie möglich vorzuneh-\nmen, ciuf keinen Fall später als 20 Minuten nach Beginn der Füllung des betreffenden\nBeutels.\n6.2.2. Wird die Sonde nicht ständig im Beutel belassen, so ist der Zutritt von Luft beim Einfüh-\nren der Sonde sowie jeder Gasverlust bei deren Entfernen zu vermeiden.\n6.2.3. Das Gerät für die Analyse ist innerhalb einer Minute nach dem Anschließen des Beutels\nzu stabilisicnm.\n6.2.4. Als Gehalt der C~asc an jedem der gemessenen Bestandteile ist der Wert zu nehmen, der\nnach Stabilisierun~J des Meßgeräts abgelesen wird.\n6.3.   Volumenmessung\n6.3.1. Damit zu qroße Tempcrnturschwankungen verhindert werden, ist das Volumen des oder\nder Beutel zu rncssen, sobald das Gas die Umgebungstemperatur erreicht hat.\n6.3.2. Die Beutel sind über den Gaszähler zu entleeren.\nDie der Berechnung zugrunde zu legende Temperatur {tm) muß dem arithmetischen Mit-\ntel der Temperaturen zu Beginn und gegen Ende der Entleerung entsprechen, wobei die\nmaximale Abweichung zwischen beiden Werten unter 5° C liegen muß.\n6.3.4. Der der Berechnung zugrunde zu legende Druck (Pm) muß dem arithmetischen Mittel der\nzu Beginn und gegen Ende der Entleerung abgelesenen absoluten Drücke entsprechen, wo-\nbei die maximale Abweichung zwischen beiden Werten unter 4 mm Hg liegen muß.\n6.3.5. Zu dem mit dem Zähler gemessenen Gasvolumen ist das Volumen des für die Analyse\nentnommenen Gases hinzuzurechnen, falls dieser Anteil 1 °/o des mit dem Zähler gemesse-\nnen Volumens überschreitet. Das Ergebnis ist mit Vm zu bezeichnen.\n7.     Bestimmung der Menge der emittierten luftverunreinigenden Gase\n7.1.   Berichtigung der gemessenen Gasvolumen\nDas in jedem Beutel befindliche Gasvolumen ist unter Anwendung folgender Formel auf\nnormale Temperatur- und Druckbedingungen zu reduzieren:\n273      Pm-PH\nV    Vrn-----\n273 + tm       760\nworin die Größen Vm, tm, Pm und PH wie folgt definiert sind:\nVm:        Volumen in Litern ndch Punkt 6.3.5;\ntrn:       arithmetischer Mittelwert der nach Punkt 6.3.3 ermittelten Extremwerte der Tem-\nperaturen, in Grad Celsius;\nPm:        arithmetischer Mittelwert der nach Punkt 6.3.4 ermittelten Extremwerte für die\nDrücke, in Millimeter Hg;\nPH:        Druck des gesättigten Wasserdampfes bei der Temperatur tm, in Millimeter Hg.","3302                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n5.3.      Betätigung der Handstarterklappe\nDie l landstdrterklappe muß so schnell wie möglich ausgeschaltet werden, und zwar grund-\nsützlich vor Beginn der Beschleunigung von O auf 50 km/h. Ist dies nicht einzuhalten, so\nmuß der Zeitpunkt der latsüchlichen Zurückstellung angegeben werden. Das Verfahren\nzur Einstc,IIung d<'r SI ,utcrklappe muß den Angaben des HersteJlers entsprechen.\n5.4.      Leerlauf\n5.4.1.    Hilndsd1c11 l~Jetrieh<':\n5.4.l .l. Wütnu1d der u~crlc1u f zei tcn ist der Motor mit dem Getriebe in Leerlaufstellung zu kup-\npeln.\n5.4.1.2.  Zur Beschleunigun~J unter Einhaltung des normalen Fahrzyklus ist das Fahrzeug 5 Sekun-\ndE!n vor der Beschleunigung, die der Leerlaufstellung folgt, unter Auskuppeln auf den\nersten Cang zu schallen.\n5.4.1.3.   Die erste Leerlaufzeit zu Beginn des Zyklus muß 6 Sekunden mit eingekuppeltem Motor\nund CPtriebc in Leerlaufstellung und 5 Sekunden mit ausgekuppeltem Motor im ersten\nGang umfüsscm.\n5.4. l 4. Die Leerlaufzeiten innerhalb eines jeden Zyklus müssen jeweils 16 Sekunden bei Getriebe\nin Leerli:iufstelhmg und 5 Sekunden im ersten Gang bei ausgekuppeltem ~otor betragen.\n5.4.1.5.  Die letzte Leerlaufzeit des Zyklus muß 7 Sekunden bei eingekuppeltem Motor und Ge-\ntriebe in Leerlaufstellung betragen.\n5.4.2.    Halbaulornalisd1e Ge.~triebe:\nEs gelten die Angaben des Herstellers für Stadtfahrt; fehlen solche Angaben, so gelten die\nVorschriften tür I-Iandschaltgetriebe.\n5.4.3.    Autonldtisclw Cel:riebe:\nDer Gangwähler ist wührend der gesamten Prüfung nicht zu bedienen, außer wenn gegen-\nteilige Vorschriften des HerstE~llers bestehen. In diesem Falle ist das Verfahren für Hand-\nschall.qelriehe anzuwenden.\n5.5.      Beschleunigungeu\n5.5.1.    Die Beschleunigungen sind so auszuführen, daß während der gesamten Dauer des Betriebs-\nzustands eine rnöul ichst konstante Beschleunigung erzielt wird.\n5.5.2.     Läßl sich die BPschleunigung in der vorgeschriebenen Zeit nicht durchführen, so ist die\ndarüber hinaus erforderliche Zeit nach Möglichkeit von der Zeit für den Schaltvorgang\nabzuziehen, auf jeden Fall jedoch von der darauffolgenden Zeit konstanter Geschwindig-\nkeit.\n5.6.      Verzögerungen\n5.6.l.    Alle Verzögerungen sind durch vollständiges Abheben des Fußes vom Fahrpedal bei ein--\ngekuppeltem Motor herbeizuführen. Der Motor ist ohne Betätigung des Gangschalthebels\nbei einer Geschwindigkeit von 10 km/h auszukuppeln.\n5.6.2    Ist die Dauer der Verzögerungen länger als die in dem entsprechenden Prüfungsabschnitt\nvorgesehene Zeil, so sind zur Einhaltung des Zyklus die Fahrzeugbremsen zu benutzen.\n5.6.3.    Ist die Dauer der Verzögerung kürzer als die für den betreffenden Prüfungsabschnitt vor-\ngesehene Zeit, so ist die Ubereinstimmung mit dem theoretischen Zyklus durch Einlegen\neiner Leerlaufperiode im Anschluß an die nächste Leerlaufzeit wiederherzustellen.\n5.6.4.    Am Ende der Vf!rzügerungszeit (Stillstand des Fahrzeugs auf den Rollen) ist das Getriebe\nauf Leerlauf zu steHen und der Motor ,,,,.~.,...~•--•J,.,~u,.,\n5.7.      Konstante Geschwindigkeiten\n5.7.1.    Beim Ubergang von d('r Beschleunigung in die nächsthöhere konstante Geschwindigkeit\nist „Pumpen\" oder Schließen der Drosselklappe zu vermeiden.\n5.7.2.    Während dt:r Zeiten mit konstanter Geschwindigkeit ist das Fahrpedal in einer bestimm-\nten Stellung festzuhalten.","Anlage 1 zu Anhang III\n1\n1\n1\n1\n1                                                           Fahrzyklus für Benzinmotoren bei Prüfung Typ 1\n• V km/h                      ZEICHENERKLÄRUNG:\n_y__         L                                                                 1\nK = Auskuppeln; K1, Kz =iuskuppein irn       1, od, 2. Gar.g i ~!=Schaltvorgang; --,-;:- = Cie roleranzen fllr  die Geschw~nd1bKe         '.~'.k~ r) :_:ncd,e ~\n'.    1      ~                                                                      z\nA\n1 = 1.Gang, 2; 2.Gang1 3 = 3.Gcng,                                                           Ze,rer i~:J.Ssekj werden punktw,       w'.e nebe.l\"\\steher!d\nPM= Leerlauf lGetriebel, R  = Leerlauf{Motar),                                               ge~metrisch ko!'n'.}in'.ert.                                                                                                                     ~\nr5B\n~/'TV\n,/t                                               -i\n50 k m / h - · - - > - - · - · - · - · - · -       +--·-·-·-·-·--l---•--·-·-·-..J-- ·-·-·-·-·-·+ --                                                                -      ·--y-·--+-·-\\                       ;/ ~                                 \"(_?}\ns-...,\n3 / /                                  1            ~\n>~\nf   !                                                                                    Uc\n/ /                                                                                    u::i\nI    /                                                                                      :J..>\n\"                        1                           1                                                                                                                       !    f                                                                                        u\n~\nt,j\n:~~:;~-----·t·-·-·-·-·-·t··-· ,-------\n0\n2                                                                                                                                                                             ;::J\n;::J\nI ,--------             -----\n·--~·-·-·-·\nU)             0.,\n-\")             (D\n/\n1                                                                                                                                                                                       ~      C:     ;::J\n~      (l,\n2/                                                                                                                                                                                            >-    \"D        N\nI                                                                                                                                                                                         N     C\nSo\nI                                                                                                                                                                                          CC ~\nI\n\\\n:r:\ni1\no,\nU)\nz0\n\"\"                        1                                    /\n~--                                                                                                          11\n\\ \\ 2                 ~;\n<\n(D\n1\n15 km/h-+---.-.\n------\n·-·\n1 \\\n\\ 1\n- - \\ .\\-·-·\n\\ \\\n\\ \\\n0\nw\nsu\nI                                                                                              \\ \\                                                                                                                       1 \\                0               (t)\nI                                                                                                \\ \\                                                                                                                      \\ \\                z              '\"\"'\n\\ \\               w\n10 km/h/        ·-·                                                                          ·-·      ---~ \\.--                                                                               ·----<·-•---1·-·-·---+           -··-\\ 1                                (.0\n-..1\n11\n'                                                                                                     \\ 1\n\\                                                                                                                    \\ \\                  1         ,1::..\n/                                                                                                          ,\\K2                                                                                                                       IKz\n\\\nt1\n1    1                                    1                                                                         1                                                                                                                           \\           !\n1 1\nR   i K1/                              R      i                                                                            P       R                                                                                                            , \\PM R\n0                                                       0   1 1                                                      1 1(10                                                                   1510                Sekunden                                            200\n1,,,                                                                                                                                                                                                                                       ~~11       ~II\n4      B   213            21               5 121 5                          21.               B         3             21                   5 12    9        2       B         12          8            13         2     7       -:l         /\nZeite~ d~r Betrie~sz~stände\n1\n2      3 1415              6              7 181 9                          10                 11 112                  13                  14 ~s 1 15       ~71 1a             19          20            21\nNurnrne~\n122     23 Q4I 25\nlder Betriebsz~stände\n11\"  L c.         B\"  ~,,           21 11               12\"                           21.:                11~                    21\"                           26''                      12w         311           13''            12\"                7//             w\nw\nTeilzeiten der einzeinlen Prüfungsabschnitte                       0\nCJ1","3304                               BundesgesetzbLatt, Jahrgang 1974, TeH I\n7.2.     Gewicht der in jedem Beutel enthaltenen luftverunreinigenden Gase\nDas Gewichl der in jedem Beutel enthaltenen luftverunreinigenden Gase ist aus dem Pro-\ndukt. d·CV zu ermitteln, worin C der Volumenanteil und d die Dichte des betreffenden\nIuflverunreiniqenden Gases ist:\nfür Kohlenmonoxyd d          1,250\nKohlenwasserstoff d     ~,-, 3,844 (n-Hexan).\n7.3.    Gesamtgewicht. der emittierten luftvenmreinigenden Gase\nDas Gewicht M jedes der vom Fahrzeug während der Prüfung abgegebenen luftverunrei-\nnigenden Gase ist durch Addition der Gewichte der in jedem Beutel enthaltenen luft-\nvenmrein iqenden Case nach Punkt: 7.2 zu ermitteln.\n1\\nnwrkung: Den Prüfstellen wird empfohlen, die Richtigkeit der Analyse durch Messung der abgegebenen\nKohlensüurcgasmcnge zu überprüfen.","Nr. l '.2B Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                   3307\n2.2.   Zur lkriicksicl1li~Junq etwaiger Verdünnungen der Auspuffgase mit Luft ist der Gehalt an\nKohlenmonoxyd (T1) und Kohlendioxyd (T2) zu messen; der mit dem vorgeschriebenen\nGrenzwc!rl zu vPr~JIPichende Volumenanteil T ist nach folgender Formel zu berechnen:\n0,15\nT  =-= T1 · - - - - .\nTt + T2\nAnhang V\nPrüfung Typ III\n(Prüfung der Gasemission aus dem Kurbelgehäuse)\nVerfahren für die Prüfung Typ III nach Punkt 3.2.1.3 des Anhangs I\n1.     Allgemeine Vorschriften\n1.1 .  Die Prüfung Typ lII ist an dem Fahrzeug durchzuführen, das den Prüfungen Typ I und II\nunterzogen wurde.\n1.2.   Zu prüfen sind alle       auch dichte - Motoren; ausgenommen sind Motoren, bei denen\neine     auch geringfügige - Undichtheit die Arbeitsweise des Motors unzulässig beein-\nträchtigt (z.B. flat-twin-Motoren).\n2.     Prüfvorschriften\n2.1.   Der Leerlauf ist nach den Empfehlungen des Herstellers einzustellen; bestehen keine\nsolchen Empfehlungen, so ist der Leerlauf so einzustellen, daß der Unterdruck im Ansaug-\nrohr seinen HöchstwPrt erreicht.\n2.2.   Zu messen ist unter folgenden 3 Betriebsbedingungen für den Motor:\nBetriebs-              Fahrzeug-                 Unterdruck im     Bewertungs-\nbedinq1mi1           qeschwindigkeit                Ansaugrohr        faktor\nNr.                  in km/h                      mmHg\n1                  Leerlauf                                       0,25\n2                    50 :i: 2                   400 ±  8          0,25\n3                    50 ±   2                   250 ±  8          0,50\n2.3.   Falls der Motor mit einem Unterdruck von 400 mm Hg nicht arbeiten kann, so ist der\nUnterdruck so einzustellen, daß er dem Wert bei einer Fahrt auf der Straße mit kon-\nstanter Geschwindi~Jkeit von 50 km/h in der Ebene entspricht.\nDer Unterdruck der Betriebsbedingung Nr. 3 ist gleich dem vorgenannten Wert, jedoch\n250\nmultipliziert mit dem Verhältnis             = 0,625.\n400\n2.4.   Für die Betriebsbedingungen Nr. 2 und 3 nach Punkt 2.2 ist die Motordrehzahl in Abhän-\ngigkeit vom Ubersetzungsverhältnis so zu wählen, daß sie der niedrigsten Motordrehzahl\nentspricht, mit der das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen eine Geschwindig-\nkeit von 50 km/h erreicht.\n3.     Prüfverfahren\n3.1.   Für jede der Betriebsbedingungen Nr. 1, 2 und 3 nach Punkt 2.2 sind folgende Größen zu\nmessen:\n3.1.1. das Volumen Q,, der von der Kurbeigehäuse-Entlüftung in der Zeiteinheit nicht wieder\nangesaugten Gase;","3306                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te,il I\nAn l a g e 2 zu An h a n g III\nUnterteilung des Fahrzyklus bei Prüfung Typ I\nZeit         0/0\n1. Unterteilung nach Betriebszuständen\nLeerlauf (Motor) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         60 s   30,8 l\n1\n>   35,4\nLeerlauf bei fclhrendem Fahrzeug und Einschaltung                                                                    1\neines Getriebegangs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               9 s    4,6 J\nSclldltvorgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        8  s            4,1\nBeschleunigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         36  s           18,5\nkonstante Geschwindigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    57- s           29,2\nVerzögerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        25  s           12,8\n195 s           100\n2. Unterteilung nach Benutzung der Getriebegänge\nLeerlauf (Motor) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         60 s   30,8 1\n1\nLeerlauf bei fahrendem Fahrzeug und Einschaltung                                                                     >   35,4\n1\neines Getriebegangs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              9 s   4,6 )\nSchaltvorgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          8 s             4,1\n1. Gang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  24 s            12,3\n2. Gang                                                                                                  53 s            27-,2\n3. Gang                                                                                                  41 s            21\n195 s           100\nMittlere Prüfgeschwindigkeit: 19 km/h\nTatsächliche Betriebszeit: 195 s\nTheoretisch durchfahrene Strecke je Zyklus: 1,013 km\nEntsprechende Fahrtstrecke einer Prüfung (4 Fahrzyklen): 4,052 km.\nAnhang IV\nPrüfung Typ II\n(Prüfung der Emission von Kohlenmonoxyd bei Leerlauf)\nVerfahren für die Prüfung Typ II nach Punkt 3.2.1.2 des Anhangs I\n1.        Meßvorschriften\n1.1.      Als Kraftstoff ist der in Anhang VI definierte Bezugskraftstoff zu verwenden.\n1.2.      Der Volumenanteil an Kohlenmonoxyd ist unmittelbar nach Durchlaufen der 4 Fahrzyklen\nder Prüfung Typ I bei leerlauf endem Motor zu messen.\n1.3.      Bei Fahrzeugen mit I-iandschaltgetriebe oder mit halbautomatischem Getriebe ist bei leer-\nlaufendem Getriebe und eingekuppeltem Motor zu prüfen.\n1.4.      Bei Fahrzeugen mit automatischem Getriebe ist bei Stellung „Null\" oder „Parken\" des\nGangwählc!rs zu prüfen.\n2.        Gasentnahme\n2.1.      Die Sonde für die Gasentnahme ist in das Verbindungsrohr zwischen dem Fahrzeugaus-\npuff und dem Beutel so nahe am Auspuff wie möglich einzuführen.","Nr. l'.W   Ti:l~J cÜ!r A USfJabe: Bonn, den 29. Nove1T1ber 1974                   3309\n4.5.   Messlm!J des KraHsloHverbrauchs\nDils Ccw ich I des un 1(•r jeder der in Punkt 2.2 genannten                            verbrauch-\n1(:n Krilllslolls isl zu prn1ilt(~ln. Dieses Gewicht ist auf die Zeiteinheit zu beziehen.\n4.6.   Darstellung der Ergebnisse\nZur An wc~ndunu der Bowertungsfaktoren und zur Berechnung des bewerteten Gevv-ichts\nder l{ohlcnwc1sscrstolle sowie des bewerteten Kraftstoffverbrauchs sind die Werte für Q'l'.\n(wobei si(h n crnf jede der Betriebsbedingungen nach Punkt 2.2 bezieht) sowie die Werte\ndes Kranstolfv(•r1Hii udis C 11 auf die gleiche Zeiteinheit zu beziehen.\n4.7.   Meßgenauigkeit\n4.7.1. Der Druck im Jkulcd w/ihrc~nd der Volumenmessung ist auf ± 1 mm Hg genau zu messen.\n4.7.2. Der Unlerdrnck in der Ansaugleitung ist auf         ±  8 mm Hg genau zu messen,\n4.7.3. Die Fahrwu~rneschwindigkeit ist an den Rollen abzunehmen und auf               ± 2 km/h genau zu\nmessen.\n4.7.4. Die emittierte Gasmenge ist auf ± 5 0/o genau zu messen.\n4.7.5. Die Gaslemperatur bei der Volumenmessung ist auf ± 2° C genau zu messen.\n4.7.6. Die Kohlenwasserstoffgehalte sind gegebenenfalls mit einer Genauigkeit von ± 5 °/o ohne\nBerücksichtigung der Genauigkeit der verwendeten Kalibriergase zu messen.\n4.7.7. Der Krc1ftst0Hverbrauch ist auf ± 4 0/o genau zu messen.","3308                                Bunclesqesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I\n3. l.2.                   des in der gleichen Zeiteinheit verbrauchten Kraftstoffs.\n3.2.    I)ic für das Vol tmicn C:\\ 1 nach Punkt 4.6 unter jeder der genannten Betriebsbedingun9en\n<fi              Werte sind durch folgende Formel auf normale Bedingungen (Druck\n7b0 rnm Tlq, Tcmperi1tlir 0° C) zu reduzieren:\nH    273\nQ'n = Qn 760 · T           ·\n3,3.    Der Volurncncinleil t cm Kohlenwasserstoffen ist nach Punkt 4.4 zu messen. Wird auf Ver-\ndes Herstellers auf eine Analyse der Gase des Kurbelgehäuses verzichtet, so ist\nein Pm1schalgeh<1lt an Kohlenwasserstoffen von 15 000 ppm anzunehmen.\n3.4.    Für die Kohlenwass(~rstoffe ist eine Dichte von 3,84 g/Liter anzunehmen; unter jeder der\nqcni:lnntt::m Betriebsbedingungen ist das Gewicht der ins Freie ausströmenden Kohlen-\nv,·:isscrstoffe nach folgender Formel zu berechnen:\nPn  =    Q' n • t · 3 ,84,\n1volwi Q'n der WE!rt der berichtigten Volumen ist.\n3.5.    Dds mittlere Gewicht der Kohlenwasserstoffe P und der Kraftstoffverbrauch C sind aus\nden unter jeder der genannten Bedingungen enthaltenen Werten durch Anwendung der\nBewertungsfaktoren nach Punkt 2.2 zu berechnen. Sie sind in denselben Einheiten auszu-\ndrücken.\n3.6.    Auswertung der Ergebnisse:\nDi:i s Fahrzeug gilt als vorschriftsmäßig, wenn\np:::;  0,15 . C.\n100\n4.     Verfahren für die Messung des von der Kurbeigehäuse-Entlüftung nicht\nerfafHen Volumens On\n4.1.    Vorbereitung der Prüfung\nVor der Prüfung sind alle Offnungen zu verschließen, die nicht der Rückführung der Gase\ndienen:\n4.2.    Prinzip des Verfahrens\n4.2.1.  In die! Rückführung der Kurbeigehäuse-Entlüftung ist eine Abzweigung, die keinen zusätz-\nlidwn Druckverlust hervorrufen darf, unmittelbar am Anschluß der Rückführung am Motor\nanzubringen.\n4.2.2.  Am Ausgangsstutzern dieser Abzweigung ist zum Auffangen der vom Motor nicht ange-\nsaugten Gase ein weicher Beutel anzubringen, der aus einem Werkstoff bestehen muß,\nder Kohlenwasserstoffe nicht absorbiert (siehe Anlage zu diesem Anhang). Dieser Beutel\nist vor jeder Messung zu entleeren.\n4.3.    Meßverfahren\nVor jeder Messu11CJ ist clcr Beutel zu verschließen. Er ist während einer bestimmten Zeit\nan die Abzweigun~J c1nzuschließen und anschließend über einen Gaszähler zu entleeren.\nZur Korrektur cles Volumens nach Punkt 3.2 ist während der Entleerung der Druck H in\nmm Hg und die Temperatur N in Grad Celsius zu messen.\n4.4.    Messung des KohJenwasserstoffgehalts\n4.4.1.  Geqebenenfol!s ist wührend der Entleerung der Gehalt an Kohlenwasserstoffen zu messen,\nund zwar mit Hilfe eines nicht-dispersiven Infrarot-Analysegeräts, das mit n-Hexan sensi-\nbilisiert ist. Der erhaltene Wert ist mit dem Faktor 1,24 zu multiplizieren, um die absolute\nKohlenwasserstoffkonzentration der Gase des Kurbelgehäuses zu berücksichtigen.\n4.4.2.  Das Gerät für die Analyse sowie die Kalibriergase müssen den Punkten 3.5.7 und 3.5.8 des\nAnhm1gs III cntspre(~hen.","Nr.1'.W      Tc1q der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                                          3311\nAnhang VI\nTechnische Daten des Bezugskraftstoffs 1) und Verfahren zu deren Bestimmung\nGrenzwerte und Einheiten                    Verfahren\nOktanzahl „RPsc>t1rch\"                                          99  ±1                            ASTM 2) D 908-67\nDichte 15/4° C                                              0,742    ± 0,007                      ASTM        D 1298-67\nDampfdruck nach Reid                                    {      0,6   ± 0,04 bar                   ASTM        D 323-58\nl\n8,82    ± 0,59 psi\nSiedeverlauf\nSiedebeginn\n10 Vol. 0/o                                           50   ± 5° C                       ASTM        D     86-67\n50 Vol. 0 /o                                         100   ± 10° C\n90 Vol. 0 /o                                         160   ± 10° C\nSiedeende                                               195   ± 10° C\nRückstand                                            2 (Vol. 0/o) max.\nVerluste                                              1 (Vol. 0/o) max.\nZusammensetzung der Kohlenwasserstoffe                                                            ASTM        D 1319-66 T\nOlefine                                                 18   ± 4 Vol. 0/o\nAromate                                                35   ± 5 Vol. 0/o\nGesättigte                                                     Rest\nOxydationsbeständigkeit                                       480 Minuten min.                    ASTM        D 525-55\nAbdampfrückstand                                                 4 mg/100 ml max.                 ASTM        D 381-64\nAnti oxydan tien                                                50 ppm min.\nSchwefelgehalt                                                0,03   ± 0,015 Gew. 0/o             ASTM        D 1266-64 T\n(\n0,57   ± 0,03 g/1\nBleigehalt\n„Scavenger\"-Typ\n1   2,587    ± 0,136 g/IG\nAutomobilkraftstoff\nASTM        D 526-66\nOrganische Bleiverbindung                             keine Angaben\nSonstige Zusätze                                            keine\n1) Zur Herstellung des Bezugskrnftstoffs dürfen nur die von der europäischen Erdölindustrie laufend erzeugten Grundstoffe ver-\nwendet werden, unter Ausschluß nichtkonventioneller Fraktionen wie Pyrolsebenzin, thermisch gekrackter Stoffe und Benzol. ·\n2) Abkürzung für „American Society for Testing and Materials\", 1916 Race St., Philadelphia, Pennsylvania 19103, Vereinigte Staa-\nten von Amerika. Die Zahlen nach dem Gedankenstrich geben das Jahr an, in dem eine Norm angenommen oder geändert\nworden ist. Bei Anderung einer oder mehrerer ASTM-Normen bleiben die Normen anwendbar, die in den hier genannten\nJahn'n nnqenommen worden sind, sofern nicht vereinbart wird, sie durch spätere Normen zu ersetzen.\nBezeichnung\nder Verwaltung\nAnhang VII\nMitteilung\nüber die Durchführung der Richtlinie des Rates vom 20. März 1970\nzur Angleichung der RechtsvoTschriften der Mitgliedstaaten\nüber Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase\nvon Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung\nRegistriernummer:\n1.          Fabrikmarke (Firma):\n2.           Typ und Handelsbezeichnung:\n3.           Name und Anschrift des lforstellers:","3310                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage zu Anhang V\nPrüfung Typ III\nsiehe\nEinzelheit i)\n.,\\\nJ\n✓--,\nsiehe        '- - /\nEinzelheit i)\na) Direktansaugung bei geringem                                                               b) Indirekte Ansaugung bei\nUnterdruck                                                                                   geringem Unterdruck\ni) Anschluß der Abzweigung\nund des Beutels\nRegelventil •\n'\\\nI                \\\nsiehe         \\ ---\nEinzelheit i) \\..            /\n..._.,,.,\nc) Dircktansaugung mit Zweikreis-System\nd) Kurbeigehäuse-Entlüftung mit Regelventil\n(Der Beutel ist am Entlüftungsstutzen\nanzuschließen)","Nr. 1'.2B Tc1~1 der Ausgabe: Bonn, den 29.November 1974 3313\nMuster 1, 1a, lb, lc:\nVorbemerkung:\nDie Führerscheine müssen aus glattem Leinwand-\npapier oder aus papierartigen Stoffen bestehen, die\nhinsichtlJch der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere\nder Reißlänge, der Bruchdehnung, der Naßfestigkeit,\nder Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, min-\ndestens dem Leinw andpapier entsprechen und gut\nbedruckt und beschriftet werden können.","3312                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n4.           Ceqebenenfolls Nenne und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:\n5.           Bezugsgewicht des Fahrzeugs:\n6.           Technisch zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs:\n7.            Getriebe:\n7.1.          handgeschaltet oder automatisch 1)\n7.2.         Anzahl der Gänge:\n2\n7.3.          Fahrgeschwindigkeit bei einer Motordrehzahl von 1 000 U/min in den einzelnen Gängen                                    )\n1..\n2..\n3. •·.\n7.4.          Prüfung der Leistungen nach Punkt 2.1.6 des Anhangs III:\n8.           Zur Prüfung vorgeführt am:\n9.           Technischer Dienst:\n10.           Prüfbericht vom:\n11.           Prüfnummer:\n12.           Das Fahrzeug entspricht/ entspricht nicht 1)\nArtikel 2 erster Gedankenstrich der Rkhtlinie *)\nArtikel 2 zweit.er Gedankenstrich der Richtlinie*)\n13.          Dieser Mitteilung sind folgende Unterlagen mit der obigen Registriernummer beigefügt.:\n1 Abschrift des ausgefüllten Vordrucks nach Anhang II mit den angegebenen Zeich-\nnungen und Skizzen\nl Photographie des Motors und des Motorraums\n1 Abschrift des Prüfberichts\n14.          Ort:.\n15.          Datum:\n16.          Unterschrift:\n1) Nichtzutreffe11dcs streichen.\n2) Bei Kraftfolir·1,cuqen mit. autom<11isd1eu1 Cl•irj<'lJe sind ,ille technischen Daten zur Kennzeichnung des Getriebes anzugeben.\n*) Artikel 2 der DG-Richtlinie lautet.:\nDie Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug wegen\nck!r Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung\n- ab 1. Oktober 1970 nicht verweigern, wenn dieses Fahrzeug den Vorschriften des Anhangs I (mit Ausnahme der Punkte 3.2.1.I\nund 3.2.2.1) sowie der Anhi.inqe II, IV, V und VI genügt,\n- ab 1. Oktober 1971 nicht verweiqern, wenn dieses Fahrzeug auch den Vorschriften der Punkte 3.2.1.1 und 3.2.2.1 des Anhangs I\nsowie den Vorsd11iltr,n dc,s /\\nh,mqs IIJ [Jenügt.","Noch Muster 1\n(3. Seite)                                                 (4. Seite)\n(Raum für weitere amtliche Eintragungen, insbesoncl\n(Raum für das Lichtbild                     über Bedingungen der Erlaubnis oder die Ausdehn    1\ndes Inhabers)                                der Erlaubnis nach Ergänzungsprüfungen)\n(38 mm :' 52 mm bis 45 mm ·-,: 60 mm)\n.........···:··········•..\\\nStempel             : ---------------'\n~~ ......\nEigenhändige Unterschrift des Inhahers:","Muster 1\n(§ 10)\nw\n(Farbe dunkelgrau, Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck. Für das Lichtbild und die\nUnterschrift des Inhabers kann statt der Seite 3 die Seite 2 gewählt werden; die für Seite 2\nvorgeschriebenen Angaben müssen dann auf Seite 3 gemacht werden.)\n-\nw\n.i;..\n(1.Seite)                                                                                                    (2. Seite)\nHerr\nFrau\nFräulein\nerhält die Erlaubnis, nach Ablegung der Prüfung*)\nFührerschein                                                         ein Kraftfahrzeug mit Antrieb durch\nfür                                                             der Klasse eins -         zwei -     drei -   vier*)                                          tx:i\n~\nzu führen.                                                                                    :;:,\np..\nHerrn                                                                                                                                                                           (l)\n[/l\nFrau                                                                                                                                   den                                     c.o(l)\nFräulein                                                                                                                                                                        [/l\n~\nN\nO\"'\ngeboren ami                                                                                       Stempel\nVerwaltungsbehörde\n,;\nUnterschrift                      '--4\ng;\nListe-Nr.                                                                                      ::r\n>'i\nin                                                                                                                                                                             c.o\nPl\n•) Nichtzutreffendes ist zu streichen.                                                         l:i\n-\nc.o\nc..o\n~\n-,J\nVermerk des amtlich anerkannten Sachverständigen                                              '\"'1\n~-\n-\noder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr.*)**)                                               ,._.\nwohnhaft inl                                                                          Nach bestandener Prüfung ausgehändigt.\n, den\nDer amtlich anerkannte Sachverständige/Prüfer*)\nfür den Kraftfahrzeugverkehr\nStraße\nUnterschrift\n*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.\n**)  Bei Führerscheinen der Klasse 4, bei erneuter Erteilung nach Entziehung der Fahrerlaub-\nnis und in den Fällen des § 10 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 StVZO ist dieser Vermerk ge-\ngebenenfalls zu streichen.","Noch Muster 1\n(3. Seite)                                                  (4. Seite)\n(Raum für weitere amtliche Eintragungen, insbesondere\n(Raum für das Lichtbild                     über Bedingungen der Erlaubnis oder die Ausdehnung\ndes Inhabers)                                 der Erlaubnis nach Ergänzungsprüfungen)\n(38 mm ;'. 52 mm bis 45 mm '< 60 mm)                                                                         z\n~\n~\nc..\n'\"'\n>\nC\nV,\n<.Q\n0.,\n?{\n.... ••.•'\"'·'\"••• ......\n..\\                                                                                                     t:d\n§\nStempel                   : -----------                                                                                      .?\n0..\n(D\n~ ......                                                                                                       ::s\nN\n50\nz0\n< (t)\nsü\n(D\n>-;\n,-.,.\nc.o\n-;.J\nEigenhändige Unterschrift des Inhabers:                                                        ,i:,.\n-\nc.,.;i\nw\nCJl","w\nMusier 1 a\n(§§ 5, 10)\n-\nw\n0\">\n(fdrb,..c hellgrctu, dreifach gefaltet: Breite 3 X 74 mm: Hohe 105 mm; Typendruck)\n~~-                                                                                                                                                 -~----~- -\nKlasse A für Krafträder mit oder ohne Beiwagen sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge, deren\nLeergewicht 400 kg nicht übersteigt.\nKlasse B für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzen außer dem\nFührersitz oder Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit nicht mehr als 3500 kg\nzulässigen Gesamtgewichts. Ein Anhänger mit nic:ht mehr als 750 kg zulässigen\nG es am t gewichts darf mitgeführt werden.\n---··      ~-~-------------------------------------------------1\nKlasse C für Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3500 kg zulässigen Ge-\nsamtgewichts. Ein Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamt-                                                 Führerschein\ngewichts darf mitgeführt werden.\n;;\n::::r'\nder                 (0\n§\nBundeswehr              c.q\n,_\nKlasse D für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzen außer dem                                                                       c.o\n--.J\nFührersitz. Ein Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamtgewichts                                                                     ~\ndarf mitgeführt werden.                                                                                                                          '\"\"1\nß\nt-1\nKlasse E für Kraftfahrzeuge der Klassen B, C oder D, soweit der Führer für diese Klassen\ndie Fahrerlaubnis erhalten hat, mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht\n750 kg überschreitet.\nKlasse F für Voll- und Halbkettenfahrzeuge mit und ohne Anhänger (F 1 bis 15 t, F 2 bis\n30 t, F 3 bis 55 t und F 4 über 55 t zulässigen Gesamtgewichts).","Noch Muster 1 a                                                                     (Innenseiten)\nName                                                                         Klasse ABC DE*)                                  Erweiterung auf\nF 1 F 2 F 3 F 4 *)                       Klasse A B C D E *)\nVorname:                                                                                                                              F 1 F 2 F 3 F 4 *)\nGeburtstag:\nGeburtsort:                                                                                           de,\nz\n1 DienststeJ1e:                                                                                                                                                  Lfd.\nEinheit\n~~\nDienststempel                                                                                                                                       c;\n(.Q\n0..\n8\n1 T.i11ptp1tifers\n>\nc\n'J}\ntQ\np.:\nDatum                             Listen-Nr.      Datum                                 Lic;ten-Nr.  w\n(1)\ntJj\nLichtbild                                                                                                                                                                 0\n:::;\n35mm                                                                                                                                                                    .P\nX                                                                                                                                                                      0..\n45 mm\nErweiterung auf                                  Erweiterung auf                                         (D\nKlasse AB C D E ,:-)                                    :::;\nA usbilden<le Stelle Klasse ABC DE*)                                                                                          N\nF 1 F2 F 3 F 4*)                                 F 1 F 2 F 3 F 4 ,,. )                           :-D\nz\n0\n<:\n(D\nAusbildende Stelle                               A ushilrlendt' Steli<c                  s\n0~\n(D\n>-j\n>-'\nCD\n'-iJ\nDatum                                             Datum                                   Lfd. Nr.   ,p..\nDi0nststempel\nUnterschrift der Aushildnngsstelle\nDienststempel des Hauptprüfers                    Dienststempel cl0s H,rnplprüfers\nDalmn                                            Lfd. Nr.\nUnterschrift des Hauptprüfers                    Unterschrift des Hauptprüfers\nEigenhändige Unterschrift des Inhabers\nw\n-\nDatum                            Listen-Nr.      Datum                                 Listen-Nr.\n*) Nichtzutreffendes streichen.                                                                                                                                                       ~\n~","Muster 1 b                                                                                                                              w\n(§ 10)\ndtmk,•lgrr1u, Breite 105 Höhe 1-18 mm; Typ\\s11d ruck; vie1 ,ci rig)\n-\nw\nCO\n. Seite)                                                                           (2. Seite)\nHerr\nFrau\nFräulein\nFührerschein\nist -- nach Ablegung der Prüfung*) -\nberechtigt,\nfür                                                                                                               tJj\nein Fahrrad mit Hilfsmotor, ein Kleinkraftrad mit einer durch die Bau-  ::ö\nart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h         c...\nHerrn                                                                                                                                 s\n.J)\nFrau                                                          oder einen maschinell angetriebenen Krankenfahrstuhl zu führen,        lC\n8\nFräulein                                                      dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm 3 oder dessen durch die Bauart      :f\n8\nbestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt.         N\nü'\ngeboren am  1\nden               ~<....,\nQ)\n::r'\n>-;\nlQ\nin                                                                                                                                    Q)\n::::l\nlQ\n......\nc.o\n-.J\nVerwaltungsbehörde\n.....\nStempel                                                       '\"\"1\nß\nwohnhaft in 1\nListe Nr.\nUnterschrift\nStraße\n*l Nichtzutreffendes ist zu streichen.","Noch Muster 1 b                        (3. Seite)                                         (4. Seite)\n(Raum für weitere amtliche Eintragungen)\n(Raum für das Lichtbild\ndes Inhabers)\n(38 mm X 52 mm bis 45 mm X 60 mm)\nz\n\"\"I\nt-.)\nCC\n>-l\n0.:\ntO\n0..\nro\ni-;\n•\nC\nUl\nc.Q\nO,l\nO'\nro\nto\nStempel                                                                                            0\n~\n.P\n0..\n.. ..\n~                                                                                                     ro\n::s\nt--.,\n~\nz0\n<:\n(1)\nsO'\n(1)\nEigenhändige Unterschrift des Inhabers:                                           -'°\n~\ni-;\n\"'+J\n-\nw\nw\nC0","Muster 1 c                                                                                                                                                                   ~\n(§ 15 d)                                                                                                                                                                   w\nt',)\nQ\n(Farbe hellgelb, Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck; vierseitig)\n(1. Seite)                                                                                   (2. Seite)\nFührerschein                                                     Dieser Führerschein ist auf Fahrten mit Fahrgästen mitzuführen und\nzuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.\nzur Fahrgastbeförderung\nHerr\nFrau                                                                                                                                                   , den\nFräulein                                                                                                                                                                  ~\n:j\nö.\n(D\ncn\ngeboren am      1 .\n(Q\n(D\ncn\n(D\nName· ·d~~ v\\;~~~,:alt~ngsbe.hö~·de    ~\nStempel                                                        ~\nin\n~\nc....,\no;\n::;'\n~\n(Q\nwohnhaft in 1\nListe Nr.                                                               Pl\ni:i\nUnterschrift (Q\n.....\nC.D\n-.,.J\nStraße                                                                                                                                                                    t'-\n'\"-1\nist berechtigt,\neinen Kraftomnibus - mit nicht mehr als 14 Fahrgastplätzen*) - oder\neinen Zug mit Omnibusanhänger*) - eine Kraftdroschke*) - einen\n-\nß\nMietwagen*) - oder einen Krankenkraftwagen*) zu führen, wenn\ndarin Fahrgäste befördert werden.\nDieser Führerschein gilt nur in Verbindung mit dem Führerschein der\nKlasse          und verliert seine Geltung mit Ablauf des\nwenn die Geltungsdauer nicht durch Vermerk auf den Seiten 3 oder 4\nverlängert worden ist.\n*) Nichtzutreffendes streichen.","Nr. 128 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3321\nC\nQ)\nC>\nC\n:,\nC>\n~\n'i=\nü:l\nQ)\n·?\nC:\n~\n-~\n-~\n\"C\nC\n:,\n...\nQ)\n:,\nVJ\n\"\n-\nc-,;  '5;\nC>\nC:\n3\näi\nc.:,\n...\nQ)\n\"C\nC>\nC\ne\nQ)\nC>\nC\n~Q)\nu    >\n1--t\n~\nCl)\n::,\n~\nti0\nz","3322                                       Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nMuster 1 d (§ 2])\nFormat DIN A 6, querqestellt; Farbe weiß\nDie Formblätter dürfen nicht handschriftlich oder mit Schreibmaschine hergestellt, sondern\nmüssen       zur Verhütung von Mißbräuchen                    gedruckt sein. Auch Name und Unterschrift des Haft-\npflichtschadenausqleichs müssen gedruckt (letztere faksimiliert) sein.\nAmtliches Kennzeichen*)\nfür Halter (nur juristische Personen), die nach § 2\nNachweis             Abs. 1 Nr. 5 PflVersG der Versicherungspflicht nicht\nunterliegen (für die Zulassungsstelle bestimmt)\nWir bestätigen für das Fahrzeug\nArt des Fahrzeugs\nHersteller des Fahrgestells\nFahrgestellnummer\ndaß der/die/das\nvon uns Deckung erhält (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 PflVersG)\n*l Soweit dem Haftpfliditschadenausgleich bekannt.                       Unterschrift des Haftpflichtschadenausgleichs","Til~J dE'r Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974                      3323\nMuster 2 a und 2 b (§ 24)\nVorbemerkungen\nBreit<! 210 111111, l li>l1C' 1O!J 111111; zw<!im,il füllbar auf Format DIN A 7, Farbe weiß, olivgrüne Raster,\nolivqr(irwr Drnck (Typendruck).\nAus glc1Ll.c!lll L<~inwdrHlpi!pi<'r oder papierarUgen Stoffen, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit,\ninsbesonden' der Reil.)l~inqc, der Bruchdehnung, der Naßfestigkeit, der Abriebfestigkeit und der\nDoppel lalzzctl1I, 111 i ndeslc'ns dem Lei nwcmdpapier entsprechen und gut bedruckt und beschriftet\n'-verden ki>nnen.\nMuster 2 a (allgemeine Ausführung)\nDie Vorder- und Riickscill! isl drucktechnisch so zu gestalten, daß der Schein mit den nach § 26\nauszuferliqcnd(~n Kc1 rtl'ikMLen im Durchschreibeverfahren erstellt werden kann.\nEs dürfen      duch f<'ahrzcuqsc:hejne verwendet werden, deren Rückseite durch Ablichtung der\nSeite 2 Feld A des foahrwugbriefs angefertigt ist. In solchen Fällen müssen Stempel und Unter-\nschrift auf d<'r VordPrseite des Scheins von Hand angebracht sein; Stempel und Unterschrift dürfen\nnicht in schwcirzer Farbe illlsqcführt sein.","i:..,\nv;\n~\nZur Beachtung!                                      (Raum für weitere amtlich zugelassene Eintragungen)                                      Fahrzeugschein\nJede Veränderung, Außerbetriebsetzung und Ver-      Anmeldung zur nächsten\näußerung des umstehend bezeichneten Fahrzeugs\nsowie Anderungen des Namens und der Anschrift                                                           Das vorstehende amtliche Kennzeichen ist\ndes Fahrzeughalters sind der Zulassungsstelle für   HU im                                               Vorname, Name (ggf. auch Geburtsname), Firma\nKraftfahrzeuge unverzüglich anzuzeigen. M itder An-\nAnmeldung zur nächsten                                                                                                                    to\nzeige sind Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (bei\nAußerbetriebsetzung zusätzlich die Kennzeichen-                                                                                                                                               $\n0...\nschilder zur Entstempelung) vorzulegen; bei An-                                                                                                                                               (D\nu-,\nderungen der Anschrift des Fahrzeughalters inner-   HUim                                                                                                                                     (.Q\n(D\nhalb des Zulassungsbezirks genügt es, wenn mit                                                          geb.am                                                                                [F.\n(i)\nder Anzeige nurde1· Fahrzeugschein vorgeiegtwird.\n--<\nPostleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße und Haus-Nr.                                 N\nBei Veräußerung des Fahrzeugs ist statt des Scheins\ng:\nund Briefs, die dem Erwerber auszuhändigen sind,                                                                                                                                   0\n...., t\n=    ;\ndessen Empfangsbescheinigung (mit Name und An-\nschrift) vorzulegen.\nBeim Wechsel der Versicherungsgesellschaft sollte                                                       ggf. Postleitzahl, Standort, Straße und Haus-Nr.\n0...\nCi)\n....,\n\"-'\n~-\n-\nill\n(e\ni-j\nN\nc....\ni;l)\n:::i-\n\"'\n(.Q\n~     PJ\nder Halter in seinem eigenen Interesse noch vor                                                                                                                                    ~          i:::l\nBeendigung des bisherigen Versicherungsverhält-                                                                                                                                              (.Q\nnisses eine neue Versicherungsbestätigungskarte                                                                                                                                               ,-..,.\n(0\nder Zulassungsstelle einreichen, um die kosten-                                                                                                                                                -..J\npffichfjge Einleitung von Maßnahmen zur Stillegung                                                      für das umstehend beschriebene Fahrzeug zugeteilt worden.                             ~\nOrt und Datum\ndes Fahrzeugs zu vermeiden.                                                                                                                                                                    i-i\n~\nUnterlassung derduroh Verordnung vorgeschriebe-\nnen Meldung (Abmeldung, Umschreibung bei Er-\nwerb oder Umzug in einen anderen Zulassungsbe-\nzirk, Meldung anderer Veränderungen) kann emp-\n( ...............')                       Name der Verwaltungsbehörde\n-\nfindliche Geldbußen nach sich ziehen und weitere                                                              \\                                      /\nNachteile (Steuer,_Versicherung, ggf. Außerbetrieb-                                                             ' \"\"·· ......................... ,#\"'\nsetzung des Fahrzeugs) zur Folge haben.\nUnterschrift","Nr.1'.:W          Til~J der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3325\nMuster 2a\n(Rückseite)\nFahrzeug- und\nAufbauart\n2 Fahrzeughersteller\n3 Typ und Ausführung\n4 Fahrgestellnummer\n5 Antriebsart\n11 Steh-/Liegeplätze\n1   ~~:se!~er\n20   g, 01              vorn\n.0\ni\n'fiC------f::\n21 -~\nQ)\nmitten und hinten\n22 ~ ~             oder vorn\no:ia,-----\n~ V mitten und hinten\nDruck am Brems-\nanschluß\nAnhängerkupplung\nDIN740 .. -Form u.Größ\n28 ~~~!~g:~a~\\tir~~se\nO Standgeräusch","3326                          Bundc!sgesetzblaH, Jahrgang 1974, Teil I\nMuster 2b\n,\\ us!ü            in, Rtdimen maschineller Datenverarbeitung durch Zulassungsstelle)\n(Vorderseite)\n--               --                      ,,_\n-           ,--..\n- -\nt--\n~\n::!'.\n::\ni,\n;B\n!•·•-~\n-1j    -\n~\n-\n'--;;;-\n'\"-;;;-\ni--,:..:.\nt12i\n1z-::i ~\n1\n~\"\"'\"=='\n~\"\"\n1.~1          i\n1---\nC\nQ)\nE\nE\n~                                              ,n    __ J\niii\n(/)\n;::~\n(/)\n\"\"\n·::s\n::cu\n(j)\n~lf.  ~ lf'.r \"\n\" ;;::, ;;; '.fi   i .J\nCQ   rn   •,    •   < ,e\n-              --- -\na,\n't:I\n:o.c\nCl)\n.0\nIII\nCl       i\nC           ~\nE\niii         ~:::>\nE        ==\nG)\n:::i\nro    >\n0        Gi\n-0    -0\nC       a,\n:::i\nE\nm\nt0                                   0     z\nC\n.c\n0\n5\n-                          ~ ~\nJ:i ~\n(1)  0\nOl n.","(Raum für weitere amtlich zugelassene Eintragungen) Zur Beachtung!\nAnmeldung zur nächsten                              Jede Veränderung, Außerbetriebsetzung und Veräuße-     Bei Krafträdern entfallen die Ziffern 9, 10, 11, 13, 16,               z\nrung des umstehend bezeichneten Fahrzeugs sowie       17, 18, 19, 24, 25 und 26. - Zu: 4) Nur Ziffern und\nHUim                                                Änderungen des Namens und der Anschrift des. Fahr-     Buchstaben, also ohne Sonder- oder Satzzeichen und\nzeughalters sind der Zulassungsstelle für Kraftfahr-  auf die rechten 14 Stellen gekürzt, Umlaute Ä, 0, 0                     ~\nzeuge unverzüg lieh anzuzeigen. Mit der Anzeige sind  hier als A, 0, U wiedergegeben. - 7) Elektromotor\nAnmeldung zur nächsten                              Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (bei Außerbetrieb-    kW bei U 'min. - 8) Abgerundeter Wert von 0,78 für\nsetzung zusätzlich die Kennzeichenschilder zur Ent-    1-  Hub und Bohrung auf ½ mm, das Ergebnis auf\n~\nstempelung) vorzulegen; bei Änderungen der Anschrift  volle ccm nach unten abgerundet; bei Rotations-\nHUim                                                des Fahrzeughalters innerhalb des Zulassungsbezirks    kolbenmotor keine Angabe. - 9) Bei: Lastkraftwagen                     ;::_\ngenügt es, wenn mit der Anzeige nur der Fahrzeug-     und -anhängern Nutzlast, Sattelzugmaschinen Auf-\nschein vorgelegt wird.                                 liegelast, Kranwagen größte Ausladung in m mit da-\nBei Veräußerung des Fahrzeugs ist statt des Scheins\nfür größter Kranlast in t, PKW (Kombi) Ladefläche m2.\n- 14) Nicht bei Wohnanhängern und fahrbaren Bau-\n>\n~\n[./l\nund Briefs, die dem Erwerber auszuhändigen sind,      buden. - 14) und 15) Bei Krafträdern Angaben für\ndessen Empfangsbescheinigung (mit Name und An-        Betrieb ohne Beiwagen; Angaben für Betrieb mit Bei-       ,_\n,...., ~     ~\nschrift) vorzulegen.                                  wagen ggf. unter Ziff. 33. - 16) Bei Sattelanhängern\nstatt Achslast vorn Sattellast. - 17) 1 = Räder, 2 =\n:;:::: =\n.....\n{,fl\nü\n(D\nBeim Wechsel der Versicherungsgesellschaft sollte der\nHalter in seinem eigenen Interesse noch vor Beendi-\nGleisketten, 3 = Räder und Gleisketten, 4 = Räder\noder Gleisketten, 5 = Dreiradfahrzeug. - 26) und 27)\n*\ntr.:\n(')    ...\n('!)   t:;O\nC\n~\ngung des bisherigen Versicherungsverhältnisses eine   Wenn selbsttätig, bauartgenehmigt und DIN 74051                  N\nneue Versicherungsbestätigungskarte der Zulassungs-   oder 74052 entsprechend: Form und Größe, in anderen       ~      O\"\nstelle einreichen, um die kostenpflichtige Einleitung Fällen: Prüfzeichen. - 30) und 31) Ggf. D = DIN-phon.                   0-\nvon Maßnahmen zur Stillegung des Fahrzeugs zu ver-                                                                            (D\nmeiden.                                                                                                                       ::::l\nN\nUnterlassung der durch Verordnung vorgeschriebenen                                                                           50\nMeldung (Abmeldung, Umschreibung bei Erwerb oder\nUmzug in einen anderen Zulassungsbezirk, Meldung                                                                             0\nz\nanderer Veränderungen) kann empfindliche Geldbußen                                                                           <(D\nnach sich ziehen und weitere Nachteile (Steuer, Ver-\nsicherung, ggf. Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs)\nscr'\nzur Folge haben.                                                                                                              (D\n>-i\nc.o\n-.,J\n,4::..\nw\n\"\"''lN","3328                                                            Bundesriesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nMuster 3 (§ 28)\nl{n•ii<' 74         111111,  l liih<· 10:5 JJ\\Jn, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck).\nZw<:i- odPr rrn,JirsPili<J, illll SPitc· j und den folgenden Seilen derselbe Vordruck wie auf Seite 2.\nf\\,1if /\\usncllinl<' vrn1 Seil<• l dc11f jc)d<i S<~ile Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten.\n/,'-,('ifc 1J                                                                              (Seite 2)\nf~ahrzeugschein\nltii h1ii1,(•t1(l 1111! 1oi, 111 f\\1•ri11,1·1cl1c•1,                                  Fc1h rzeu11br,rs lcll Pt\nCjtllli~J  VOJII\nF,1hr\\JPS1Pllnumrncr\n4 1 1-l r:ln,rnm c:rn:J (11 ur bei Krnfträdern)\n1\n1\n5 l 1ag cl~:r erslfcn-Zulc1ssu11g l)\n\\'orndtlll', N,1rrlf•,\nZul (;()s,1mtt1cwiclll                                     kg\n(bei Krnftrc1dern :J mit Bciwc1gen                         kg\nZu!. Achslast (nicht bei PKVv, Krafträdern und Wohn-\nanhlingern)\nvorn                                                       kg\nmi1ten                                                     kg\ntii1 dilS lilllSf'iliq \\J(':,1li1 i1•h(:1i,•                 rn Priil.r111<J:>, Probe-\n1111d U!JerliihrunrJcSl,il11 i('[l Zllljl'i<'ill\nhinten                                                     kg\nDic.sc•r Schein qilt nlll, w<·fllt di\" um,IPlwnde Bc.sch1cilnrng vom\nl11h,il,cr in dauerlidll<.•r Sd11ill c11,,-,qdii1ll 111Hl 1rn1crscbri<'hcn isl.\n81  Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn\n(nur wenn sie 60 km/h nicht überschreitet)\nOrt und D,11u111                                                                                                                                 km/h\nOrt und Datum\nNi1m1) d,•r      Vf'J w<1ltu1HJshe!Jörde\n..\nUnterschrift des Inhabers\n... .........\n~\n1) Entfällt z. B. bei fabrikneuen Fahrzeugen\n2) Bei Sattelanhängern ist hier die zu!. Aufliegelast (Sattellast)\nUnterschrift                              einzutragen.","Nr.1'.W   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3329\nMuster 6, 7, 8, 9, 10\nVorbemerkung:\nFormc1t: DIN A 6, quergestellt\nDie Formblätter dürfen nicht handschriftlich oder mit\nSchreibmaschine hergestellt, sondern müssen - zur\nVerhütunu von Mißbräuchen - gedruckt sein. Auch\nFirma und Unterschrift des Versicherers müssen ge-\ndruckt (letztere faksimiliert) sein. Die Rückseiten\ndürfen nicht zum Durchschreiben präpariert sein.\nAuf den Antwortpostkarten muß die Anschrift des\nVersicherers oder der zuständigen Geschäftsstelle\nauf der Adressenseite rechts eingedruckt sein. Der\nlinke Teil der Adressenseite kann für interne Ver-\nmerke des Versicherers verwendet werden.","3330                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I\nMuster 6 (§ 29 a)\nFarlw weiß\nNurnnwr d<!s V<!rsicherungsscheins                     Versicherungs-                                          Amtliches Kennzeichen\nbestätigung\nnach § 29 a StVZO für die Zulassungsstelle\nNr.\nAns eh ri fl <!Ps Vr~rsid1erunqsnehmers\nArt des Fahrzeugs                        Hersteller des Fahrgestells                                     Fahrgestellnummer\nLiegt Versichererwechsel vor?            Versicherungssumme für Personenschäden                          Beginn des Versicherungsschutzes\n•   ja\nFür sonstige Vermerke der Zulassungsstelle\n······················· -·································DM\nAusgehändigt durch:\nDer Versicherungsbestätigung hat als Antwortpostkarte eine Durchschrift nach folgendem Muster anzu-\nhängen:\nFarbe weiß\nNummer des Versicherungsscheins                              Mitteilung                                         Amtliches Kennzeichen\nnach§ 29 a StVZO an den Versicherer\n(nicht dem Fahrzeughalter\nauszuhändigen)\nA nsch ri ll des Vcrsich<-:rungsnehmers\nArt dl)S   Fahrzeu~JS                    Herste!Jer des Fahrgestells                                     Fahrgestellnummer\n1\nLiegt Versichernrwcchsel vor?             Versicherungssumme für Personenschäden                         Beginn des Versicherungsschutzes\n0    ja                                   . ... ·•······ ............          ........           .DM  1\nFür sonstige Vermerke d<!r Zulassungsstelle-\\\n•·-\nden","'.\\.J r. l :2/l    Tciq dt!r l\\ usqabe: Bonn, den 29. November 1974                              3331\nMuster 7 (§ '.29 d)\nVersicherungs-                               Herstellerfahrzeuge\nbestätigung                                 - ausgenommen\niilwr eine Haftpflichtversicherung für               Kraftomnibusse\nFz-1 fersteller nach§ 29 a StVZO\nfür die Zulassungsstelle\nVe1sidH•rn1HJ.ssu1nrnc ftir Pc•1so11t•11schiide11                                    Beginn des Versicherungsschutzes\nDM\nFür Vc•rrnPrk<· clci Z11J.1ssunqssif'lle\n----------------------------------------------------------\nAuscJC>hii11cliql. du,d,:\nDer VersidH·rungsfH,sliiligun~J twt uls Antwortpostkarte eine Durchschrift nach folgendem Muster anzu-\nh~ingcn:\nFarbe wc,iß\nMitteilung                              Herstellerfahrzeuge\nn<tch § :rn il StVZO c1n den Versicherer\n- ausgenommen\n(nicht dem Fahrzeughalter                      Kraftomnibusse -\nauszuhändigen)\nA11.sd1rilt cl,·.s y,,, sid1c•11111qs11r•h111v1s\n--------------------- - - - - - -\nVersidw 11111ci,;s111111rn· lii1 l'r,rsuJl('J1.sd1iiclr•n                            Beginn des Versicherungsschutzes\nDM\nf'iir Vcnnr·rke rk1 /.ulr1ss111HJSS[Pl]e\n, c!E,n","Bundes~Jesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I\nMust.er 8 (§ 29 a)\nFarlw W<'iß\nNummer rlPs Versidwru11qsscl1Pins                  Versicherungs-                                     Rote Kennzeichen\nbestätigung                                       (§ 28 StVZO)\nüber eine Haftpflichtversicherung für\nKfz.-Handel u. -Handwerk nach § 29 a\nStVZO für die Zulassungsstelle\nNr.\nV<!rsidwrnnqssurnrnc für Personenschäden                      1 Begmn des Ve,sichernngssdrnt,es\nDM\nFür Vermerke der Zulassungsstelle\n-------------------------------------------------------\n/\\ us9c;hiindiql durch:\n·····················-·········\nAnschrift und Unterschrift des Versicherers\nDEff   Versicherungsbestätigung hat als Antwortpostkarte eine Durchschrift nach folgendem Muster anzu-\nhänwm:\nFarbe weiß\nNummer des Versicherungsscheins                       Mitteilung                                      Rote Kennzeichen\nnach § 29 a StVZO an den Versicherer                          (§ 28 StVZO)\n(nicht dem Fahrzeughalter\nauszuhändigen)\nAnschrift. des Vcrsicl1eru1111srHünners\nVnrsiclw,urHJssumme [ür Personenschäden                       1 Beginn des Vmiffiernngssdrnt,es\n------····DM\nFür Verm(irkc der Zulassungsstelle\nden.","~,11. 1:w      Td(J (!Pr/\\ us~Jabe: Bonn, den 29. November 1974                                                       3333\nMuster 9 (§ 29 c)\nFi1rtw rosd\nAmtliches Kennzeichen\nNtlrllill(!I d('S v('1sidH·,u11qssc11(•i11--i-1----------A-n_z_e_i_g_e     _ _ _ _ _ _- l\nan die Zulassungsstelle\nnach§ 29 c StVZO\nTag der Beendigung des\nVersicherungsverhältnisses\nA11sd11ift d,·s V,·1sid1<'1u1,qsn1•lrn«•1s\nArt dPs F«hr·1.e1HJS                        1 Herslellcr des Fahrgestells                              1 Fahrgestellnummer\nPür Vermerkf! der Zulc1ssungsstclle\nDie V<,rsiclw11rnqs!J<!s1.i.itiqung hat ihre Geltung verloren.\n. ........................................................... ·••···-\nAnschrift und Unterschrift des Versicherers\nDer Anzeige des Versicherers hat als Antwortpostkarte eine Durchschrift nach folgendem Muster anzu-\nhängen:\nFarbe rosa\nNummer des Versicherungsscheins                               Bescheid                                              Amtliches Kennzeichen\nan den Versicherer auf die Anzeige\nnach § 29 c StVZO\nTag der Beendigung des\nVersicherungsverhältnisses\nAnsc:hrifl cks Vr,rsichcnrn(JSnehmers\nArt d<;s Fahrzcn1Js                        1  Hers1.ldler des Fahrgestells                             1 Fahrgestellnummer\nFür Vermerke der Zulassungsstelle\nFahrzeug aus dem Verkehr genommen ab\nNeue Vcrs.-BPsliiliqung licrJ1. vor mil vVirlrnng vom                                                     *)    D     von einem anderen Versicherer\n*)  D      von Ih11<!ll uni.er Nr.                      *)  D   für den genannten Halter                   *)   D     für einen anderen Halter","Bundc·sgC::setzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nMuster 10 (§ 29 c}\nLuhe rosa\nAnzeige                                Rote Kennzeichen\nan die Zulassungsstelle                        {§ 28 StVZO)\nnach§ 29 a StVZO\nTag der Beendigung des\nVersicherungsverhältnisses\nA11scbrill rks V<;1siclic1nnqsnehmer.s\nFür Vermerke der Zulassungsstelle\nDie Ve1sid1E'llltl!JSbestütigung für Kfz.•Handel und -Handwerk hat ihre Geltung\nDer Anzeige des Versiclwrers hat als Antwortpostkarte eine Durchschrift nach folgendem Muster anzu-\nhängen:\nFarbe rosa\nNurnrnor des Versicherungsscheins                        Bescheid                               Rote Kennzeichen\nan den Versicherer auf die Anzeige                   (§ 28 StVZO)\nnad1 § 29 c StVZO\nTag der Beendigung des\nVersicherun9sverhältnisses\nAnschrift des Versidie1unnsnd11ners\nFür Vermerke der Z.ulassungsstelle\nDie Anzeige ist eingegtmgen am\nStempel und Unterschrift de1 Zulassungsstelle","","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nübersieht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 285. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am\n31. Oktober 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 215 vom 16. November 1974 erschie-\nnen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund\nauf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht\nenthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 215 vom 16. November 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Ver-\nsandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\"\nKöln 834-00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nheim Verlag vorliegen. Postanschrift für A bonnementsbestellunqen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n.53 Bonn l, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nB c zu q s preis: Pür Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzclsllicke je ancJefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis qilt uuch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscbcckkon lo Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPr c i s d i c s c r A II s gab e: 8,25 DM (7,65 DM zuzüglich ---,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 DM. Im Bezuus-\n)Hl'is ist die Mr~lnwC>rlstener enthalten: der ,rngewandte Steuersatz beträqt 5,5 O/o."]}