{"id":"bgbl1-1974-127-3","kind":"bgbl1","year":1974,"number":127,"date":"1974-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/127#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-127-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_127.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über die Intervention bei Rohtabak","law_date":"1974-11-18T00:00:00Z","page":3188,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["3188                                RundE)sgesetzbliatt, Jahrgang 1974, Teil I\nVerordnung\nüber die Intervention bei Rohtabak\nVom 18. November 1974\nAuf Grund des § 7 Abs. 3, der §§ 9 und 10 Abs. 1,       sen maßgeblichen Qualitätsmerkmale keine Eini-\ndes § l l Abs. 2 und des § 12 des Gesetzes zur Durch-      gung erzielt, so kann der Anbieter den Tabak zu-\nführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom            rücknehmen und ihn nach erneuter Sortierung wie-\n31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), zuletzt       der vorführen. Nimmt er ihn nicht zurück, so wird\ngeändert durch Artikel 228 des Einführungsgesetzes         der Tabak auf Veranlassung der Interventionsstelle\nzum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesge-            durch einen von dem Leiter der Landesanstalt für\nsetzbl. I S. 469), wird im Einvernehmen mit den Bun-       Tabakbau und Tabakforschung in Forchheim be-\ndesministern für Wirtschaft und der Finanzen ver-          stellten Angehörigen dieser Anstalt abschließend\nordnet:                                                    begutachtet.\n§1                                 (2) Der Anbieter trägt gegenüber der Interven-\nAnwendungsbereich                       tionsstelle die Auslagen für das Gutachten, soweit\ner unterliegt.\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der                                        §5\nKommission der Europäischen Gemeinschaften über                         Bestimmung der Feuchtigkeit\ndie Intervention bei Rohtabak im Rahmen der ge-\nmeinsamen Marktorganisation für Rohtabak.                     (1) Die Interventionsstelle legt den Feuchtigkeits-\ngehalt des Tabaks auf Grund einer Untersuchung\n§2\ndurch die Bundesfinanzverwaltung fest; die für die\nUntersuchung erforderlichen Proben werden amt-\nAngebote                           lich entnommen.\n(1) Ein Angebot zur Intervention wird nur berück-          (2) Der Anbieter trägt die Auslagen für die Unter-\nsichtigt, wenn es Tabak einer Sorte, einer Erntestu-       suchung, einschließlich der Auslagen für die Ent-\nfe und eines Erntejahres umfaßt. Umfaßt ein Ange-          nahme, Verpackung und Beförderung der Proben.\nbot mehrere Klassen von Tabak, so sind diese mit\nihren Mengen getrennt anzugeben.\n§6\n(2) Bei Tabakblättern beträgt die Mindestmenge\neines Angebots 1 000 kg.                                                          Auskünfte\nDie Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind\n§3                              befugt, der Interventionsstelle Auskünfte über Um-\nstände zu erteilen, die mit der Intervention ein-\nVerladung am Interventionsort                 schließlich der Uberwachung der Fermentation und\nErklärt die Interventionsstelle, daß sie die ange-       Lagerung des Tabaks zusammenhängen.\nbotenen Tabakblätter vom Interventionsort ohne\nZwischenlagerung unmittelbar zum Ort der ersten\n§7\nBearbeitung und Aufbereitung transpo.rtieren will,\nso hat der Anbieter die Tabakblätter auf seine Ko-                         Amtliche Bescheinigung\nsten auf das von der Interventionsstelle bereitge-            Für Tabakblätter, die\nstellte Transportmittel zu verladen.\n1. im Geltungsbereich dieser Verordnung erzeugt\nworden sind und nicht im Zeitpunkt des Wiegens\n§4                                  nach § 24 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes,\nGutachten über Qualitätsmerkmale                 2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\n(1) Wird bei der Ubernahme zur Intervention über            Wirtschaftsgemeinschaft erzeugt worden sind\ndas Vorliegen der Mindestqualitätsmerkmale des                 und nicht im Zeitpunkt der Abfertigung zum zoll-\nTabaks oder über die für seine Einstufung in Klas-             rechtlich freien Verkehr","Nr. 127   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1974                     3189\nzur lnl.E!rvcntion dngcbolen werden, nimmt die In-                              § 9\nf Prventionsstelle das Angebot nur an, wenn der An-\nbieter durch eine BPschein igung der Bundesfinanz-                        Berlin-Klausel\nverwaltung nachweist, daß er für den Tabak keine         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nPrämie erhalten hat.                                  Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n§ g                          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des\nRückforderung und Verzinsung              Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen\nZu Unrecht empfangene Bctri:ige sind zurückzuzah-  Marktorganisationen auch im Land Berlin.\nlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeitpunkt\ndes Empfanges    an mit zwei vom Hundert über dem\n§ 10\nDiskontsatz der Deutschen Bundesbank, bei Verzug\nvom Tage des Verzugs an mit drei vom Hundert                               Inkrafttreten\nüber dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu\nverzinsen; der am Ersten P,ines Monats geltende Dis-     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nkontsatz ist für jedC'n Zinstag dieses Monats zu-     kündung in Kraft. § 5 ist auf Tabak der Ernte 1974\nqrunde zu legen.                                      nicht anzuwenden.\nBonn, den 18. November 1974\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ.Ertl"]}