{"id":"bgbl1-1974-127-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":127,"date":"1974-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/127#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-127-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_127.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über Obsterzeugnisse","law_date":"1974-11-12T00:00:00Z","page":3185,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["3185\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z 1997 A\n1974                  Ausgegeben zu Bonn am 26. November 1974                                                                                      Nr.127\nTag                                                Inhalt                                                                                        Seite\n12. 11. 74  Verordnun~J 1ur i\\11dernng der Verordnung über Obsterzeugnisse                                                                          3185\n2125-4-5\n12. 11. 74  Vcrordnun9 über den Jür die Kalenderjahre 1974 und 1975 maßgebenden Vomhundertsatz\nmich § 4 des Ceset,i:cs über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienst-\nbeschüdigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            3187\n18. 11. 74  Verordnung über die Jnlervenlion bei Rohtabak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               3188\n11. 11. 74  ßek,rn11trnach11ng über den Gegenstand, das Abstimmungsgebiet und den Abstimmungs-\nLag für die Volksentscheide in den Ländern Rheinland-Pfalz und Niedersachsen gemäß\nArtikel 29 Abs. 3 des Grundgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3190\n18. 11. 74 Bd,rnnf mdd1ung 1·1ber Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . .                                          3191\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über Obsterzeugnisse\nVom 12. November 1974\nAuf Grund des § 5 Nr. 3 und 5 des Lebensmittel-                2. In§ 17 werden die Worte „und unter Verwendung\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                          von eingedickten Säften hergestellte Sirupe\" und\n17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt                      die Worte „oder Obstsirupe\" gestrichen.\ngeändert durch das Einführungsgesetz zum Straf-\ngesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I                     3. § 21 wird wie folgt geändert:\nS. 469), in Verbindung mit Artikel 129 des Grund-                       a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\ngesetzes wird gemeinsam mit dem Bundesminister\n,,2. Obstsäfte, denen Wasser zugesetzt wor-\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zu-\nden ist;\".\nstimmung des Bundesrates verordnet:\nb) Folgende Nummer 2 a wird eingefügt:\n,,2 a. Obstsirupe, denen Wasser zugesetzt wor-\nArtikel 1                                                      den ist, unbeschadet des Ersatzes der\nbeim Aufkochen verdampften Wasser-\nDie Verordnung über Obsterzeugnisse vom                                                menge oder eines zum Rückverdünnen\n15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 495), geändert                                         erforderlichen Zusatzes von Wasser bei\ndurch die Zweite Verordnung über Obsterzeugnisse                                           der Herstellung von Obstsirupen aus\n11\nvom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1048),                                          eingedickten Obstsäften;                              •\nwird wie folgt geändert:                                                 c) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\n„4. Obstsäfte, bei deren Herstellung der Saft\n1. § 16 Satz 1 erhält folgende Fassung:                                                von mehr als einer Obstart verwendet\n,,Obstsirupe (Fruchtsirupe) sind dickflüssige Zu-                                  worden ist;\".\nbereitungen, die durch Aufkochen des Obstsaftes                      d) Folgende Nummer 4 a wird eingefügt:\noder des rückverdünnten eingedickten Obstsaftes\n„4 a. Obstsirupe, bei deren Herstellung der\naus einer Obstart mit technisch reinem weißem\nSaft oder der eingedickte Saft von mehr\nVerbrauchszucker (Saccharose) hergestellt sind;\nals einer Obstart verwendet worden ist,\nder eingedickte Obstsaft darf hierbei nur bis auf\nvorbehaltlich                     der           Bestimmung         in\ndie natürliche Saftstärke rückverdünnt werden;\nNr. 20;\".\nzur Rückverdünnung darf nur chlorfreies und\nentmineralisiertes Wasser mit einer Leitfähigkeit                    e) In der Nummer 21 werden die Worte „und\nvon nicht mehr als 25 p Siemens pro Zentimeter                              Obstsirupe gestrichen und der Punkt durch\nII\nverwendet werden.\"                                                          ein Semikolon ersetzt.","3186                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nf) Folgende Nummer 22 wird angefügt:                                           Artikel 2\n.,22. Obstsirupe aus eingedicktem Obstsaft,              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nsofern nicht zum Rückverdünnen des ein-         Uberleitungsge,setzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngedickten Obstsaftes chlorfreies und ent-       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des\nm inernlisiertes Wasser mit einer Leit-         Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-\nfä hi9kei t von nicht mehr als 25 /;, Siemens\nmittelgesetzes in der Fassung vom 21. Dezember\npro Zentimeter verwendet worden ist.\"\n1958 (Bundesgesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.\n4. In § 29 a wird vor dem Wort „Herstellung\" das\nWort „gewerbsmäßigen\" eingefügt. Ferner wer-\nArtikel 3\nden nach dem Wort „bringen\" das Komma durch\neinen Punkt ersetzt und der letzte Halbsatz ge-              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nstrichen.                                                 kündung in Kraft.\nBonn, den 12. November 1974\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Pocke\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}