{"id":"bgbl1-1974-126-4","kind":"bgbl1","year":1974,"number":126,"date":"1974-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/126#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-126-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_126.pdf#page=21","order":4,"title":"Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät - Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung sowie Dienst- und Ruhezeiten von Flugdienstberatern - (2. DVLuftBO)","law_date":"1974-11-12T00:00:00Z","page":3181,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Nr. 12G   Td~J der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974                        3181\nZweite Durchführungsverordnung\nzur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät\n(Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen\nund außerha]b von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung\nsowie Dienst- und Ruhezeiten von Flugdienstberatern)\n(2. DVLuftBO)\nVom 12. November 1974\nAuf Grund des § 56 der Betriebsordnung für Luft-      4. die auf Anordnung im Flugübungsgerät verbrach-\nfahrtgerät vom 4. März 1970 (Bundesgesetzbl. I               te Zeit einschli~ßlich der Zeiten für Vor- und Ab-\nS. 262) wird verordnet:                                      schlußarbeiten nach den Nummern 1 und 3,\n5. die Zeit, die nach § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und § 12\n§ 1                               Abs. 3 Satz 2 als Flugdienstzeit anzurechnen ist.\nGeltungsbereich                         (2) Uberschreiten die tatsächlichen Zeiten die bei\n(l) Luftfahrtunternehmer (im folgenden Unterneh-      der Planung des Flugdienstes eingesetzten Zeiten,\nmer genannt) haben für die Mitglieder der Besat-         so sind die tatsächlichen Zeiten zur Ermittlung der\nzung höchstzulässige Flugzeiten und Flugdienstzei-       Flugdienstzeit in Ansatz zu bringen.\nten sowie angemessene Ruhezeiten festzulegen, die           (3) Wird der geplante Beginn der Flugdienstzeit\nden Vorschriften dieser Verordnung entsprechen           kurzfristig neu festgesetzt, gilt der geänderte Zeit-\nmüssen und der Anerkennung durch die für die Auf-        punkt als geplanter Beginn der Flugdienstzeit, wenn\nsicht über das Luftfahrtunternehmen zuständige Be-       das Besatzungsmitglied rechtzeitig vor Antritt des\nhörde (Aufsichtsbehörde) bedürfen.                       zunächst geplanten Flugdienstes von der Anderung\n(2) Luftfahrtunternehmer hdben für Flugdienstbe-      in Kenntnis gesetzt wurde.\nrater höchstzulässige Dienstzeiten sowie angemesse-\nne Ruhezeiten nach cler Arbeitszeitordnung (AZO) in                                 § 4\nder jeweils geltenden Fassung festzulegen.                                   Beförderungszeit\n(3) Für Halter von Luftfahrzeugen, die berufs-                            (Dead-Head-Zeit)\nmäßig tätige Luftfahrzeugführer beschäftigen, gelten        (1) Die Beförderungszeit (Dead-Head-Zeit) ist eine\ndie Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme          Zeit, die ein Besatzungsmitglied auf Anordnung des\ndes Absatzes 2 entsprechend.                             Unternehmers ohne eigene Dienstleistung an Bord\neines Luftfahrzeuges verbringt, um zum Antritt eines\nFlugdienstes an einem anderen als dem Flugplatz,\n§2                            an dem der vorhergehende Flugdienst beendet wur-\nFlugzeit                         de, befördert zu werden. Das gleiche gilt für die ent-\nsprechende Beförderung mit einem ande-ren Ver„\n(1) Flugzeit ist die gesamte Zeit von dem Zeit-\nkehrsmittel.\npunkt an, zu dem ein Luftfahrzeug mit eigener oder\nfremder Kraft zum Start abrollt, bis zu dem Zeit-           (2) Beförderungszeit ist bis zu 4 Stunden zur\npunkt, zu dem es am Ende des Fluges zum Stillstand       Hälfte, die darüberhinausgehende Beförderungszeit\nkommt (Blockzeit). Die Aufsichtsbehörde kann für den     voll als Flugdienstzeit anzurechnen, wenn zwischen\nBetrieb von Luftfahrzeugen bis zu einem zugelasse-       Beförderung und Flugdienst keine Ruhezeit nach § 9\nnen HöchstrwwichL von 2 000 kg bestimmen, daß die        gewährt wurde. Beförderungszeit nach Satz l, wäh„\nZeit vom Abheben eines Luftfahrzeuges (Abflugzeit)       rend der ein Besatzungsmitglied ein Fahrzeug selbst\nbis zum Aufsetzen nach dem Fluge (Landezeit) als         steuert, ist voll als Flugdienstzeit anzurechnen. Der\nFlugzeit gilt.                                           Beförderungszeit sind die geplanten Abflug- und tat-\nsächlichen Ankunftszeiten zugrunde zu legen. § 3\n(2) Die Flugzeiten nach Absatz l jedes Besatzungs-\nAbs. 3 gilt entsprechend. Zeiten für eine Beförderung\nmitgliedes dürfen 1 000 Stunden während eines Ka-\nim Schlafwagen oder einer vergleichbaren Beförde-\nlenderjahres nicht überschreiten.\nrung mit einem anderen Bodenverkehrsmittel sind\nnicht als Flugdienstzeit anzurechnen.\n§3\n§5\nFlugdienstzeit\nBereitschaftszeit\n(1) Die Flugdienstzeit umfaßt\n(1) Die Bereitschaftszeit ist eine Zeit, in der sich\n1. die Zeiten für Vorarbeiten vom angeordneten\nein Besatzungsmitglied auf Anordnung des Unter-\nAntritt des Flugdienstes bis zum Beginn der Flug-\nnehmers zum Flugdienst bereithält.\nzeit, mindestens jedoch eine halbe Stunde,\n(2) Bereitschaftszeit ist als Flugdienstzeit anzu-\n2. die Flugzeit,\nrechnen, wenn Bereitschaftszeit und Flugdienstzeit\n3. mindestens 15 Minuten für         Abschlußarbeiten    nicht durch eine Ruhezeit nach § 9 unterbrochen\nnach dem Ende der Flugzeit,                          werden und","3182                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n1. dem     Besc1lzun~Jsmit~Jlied während der Bereit-     Mittlere Greenwich-Zeit (MGZ) des ersten und en-\nschaflszeil kein ruhiger Rm1m mit Schlafgelegen-     det um 24.00 Uhr MGZ des siebten Tages. Bei einem\nheit zur VerfügunrJ steht,                           Luftfahrzeugführer, der während der Flugdienstzeit\n2. dem Besalzungsmilglied während der Bereit-\nnach Satz 1 ganz oder teilweise ohne Unterstützung\nschaftszei l ein ruhiger Raum mit Schlafgelegen-     durch ein weiteres Flugbesatzungsmitglied als Luft-\nheit zur Verfü~Jung steht, die Bereitschaftszeit     fahrzeugführer tätig wird, finden die Sätze 2 und 3\njedoch weniger als 2 Stunden beträgt, es sei         keine Anwendung.\ndenn, die Bereitschaftszeit wird im Anschluß an         (2) Bei Flugbesatzungsmitgliedern verringert sich\neine Ruhezeit c1bgeleistel.                          die nach Absatz 1 höchstzulässige Zeitverlängerung\nvon 4 Stunden\n§6                           1. um 1 Stunde, wenn der Flugdienst mehr als 2,\nRuhezeit                            jedoch weniger als 4 Stunden,\n(1) Ruhezeit ist eine zusammenhi:ingende Zeit von     2. um 2 Stunden, wenn der Flugdienst 4 oder mehr\nmindestens 10 Stunden, während der ein Besatzungs-           Stunden zwischen 01.00 Uhr und 07.00 Uhr Orts-\nmitglied von Dienstleistungen jeglicher Art befreit          zeit des Startflugplatzes (Winterzeit) ausgeübt\nist. Bereitschaftszeit, in der das Besatzungsmitglied        wird.\nin der eigenen Wohnung oder eirn~r entsprechenden           (3) Eine nach Absatz 2 verringerte Zeitverlänge-\nUnterkunfl Celegenheit zur Bettruhe hat, kann vom        rung ist\nUnternehmer als Ruhezeit anuerechnet werden.             1. bei mehr als 3, jedoch weniger als 6 Landungen\num eine weitere Stunde,\n(2) Beförderungszei l nach § 4 Abs. 2 ist keine\nRuhezeit.                                                2. bei mehr als 5 Landungen um weitere 2 Stunden\nzu kürzen.\n§7                             (4) Bei einer Verstärkung der vorgeschriebenen\nFührung von Aufzeichnungen                 Mindestflugbesatzung und bei Vorhandensein einer\nSchlafgelegenheit in einem von dem Führerraum\n(l) Der Unternehmer hat fortlaufende Aufzeich-\nund der Kabine abgetrennten Raum kann die Auf-\nnungen der Flugdienst- und Ruhezeiten der Besat-\nsichtsbehörde auf schriftlichen Antrag eine zwei-\nzungsmitglieder in übersichtlicher und prüfbarer\nmalige Verlängerung der Flugdienstzeit nach Ab-\nForm zu führen. Die Aufzeichnungen sind minde-\nsatz 1 Satz 1 bis zu 8 Stunden innerhalb 7 aufein-\nstens 2 Jahre lang aufzubewahren. Fortlaufende\nanderfolgender Tage zulassen. Die mit der Führung\nAufzeichnungen über andere Zeiten als Flugdienst-\nund Bedienung des Luftfahrzeuges verbrachte Zeit\nund Ruhezeiten können als Aufzeichnungen nach\njedes Flugbesatzungsmitgliedes darf hierbei 12 Stun-\nSatz 1 zugelassen werden, wenn anhand der darin\nden nicht überschreiten. Im übrigen gilt § 12 Abs. 3\naufgeführten Zeiten eine Prüfung der nach dieser\nentsprechend.\nVerordnung zulässigen Flugdienst- und Ruhezeiten\nmöglich ist. Die Aufsichtsbehörde kann auf die              (5) Die Flugdienstzeiten dürfen innerhalb 30 auf-\nAufzeichnung von Ruhezeiten verzichten, wenn sich        einanderfolgender Tage 210 Stunden, innerhalb eines\naus den fortlaufenden Aufzeichnungen der Flug-           Kalenderjahres 1800 Stunden nicht überschreiten.\ndienstzeiten und dem nachweislichen Fehlen jeg-\nlicher anderer Dienstleistungen außer Flugdienst die                                 §9\nRuhezeiten zweifelsfrei ergeben.                                   Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder\n(2) Uberschreitungen der nach dieser Verordnung         (1) Innerhalb einer 24-Stunden-Periode ist jedem\nzulässigen Zeiten sind deutlich zu kennzeichnen          Besatzungsmitglied eine Ruhezeit von mindestens\noder gesondert anzugeben.                                10 Stunden zu gewähren. Eine 24-Stunden-Periode\nbeginnt zu dem Zeitpunkt, an dem eine Ruhezeit\n(3) Für den Fall, daß ein Besatzungsmitglied von     endet. Die Ruhezeit ist bei einer nach § 8 Abs. 4,\nmehreren Unternehmern beschäftigt wird, haben\n§ 10 oder § 12 Abs. 1 verlängerten Flugdienstzeit\ndiese einen Unternehmer für die Aufzeichnung sämt-\nvon mehr als 14 Stunden unmittelbar nach Beendi-\nlicher Zeiten zu bestimmen. Die Aufsichtsbehörde\ngung des Flugdienstes zu gewähren, jedoch ist eine\nkann einen Unternehmer dazu bestimmen.\nBeförderung des Besatzungsmitgliedes zum Einsatz-\nort an seinen dienstlichen Wohnsitz ohne Anrech-\n§8                          nung auf die Ruhezeit zulässig.\nFlugdienstzeiten der Besatzungsmitglieder            (2) Die Mindestruhezeit ist nach einem nach § 8\nAbs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 4, § 10 oder § 12 Abs. 1 ver-\n(l) Die uneingeschränkte Flugdienstzeit jedes Be-\nlängerten Flugdienst von mehr als 11 Stunden auf\nsatzungsmitgliedes zwischen zwei Ruhezeiten be-\n12 Stunden und von mehr als 12 Stunden auf\nträgt 10 Stunden. Innerhalb 7 aufeinanderfolgender\nTage ist eine viermalige Verlängerung der Flug-           14 Stunden zu erhöhen.\ndienstzeit nach Satz 1 bis zu 4 Stunden zulässig, wo-        (3) Jedem Besatzungsmitglied ist eine zusammen-\nbei die Summe der Verlängerungen innerhalb je-           hängende Ruhezeit von 36 Stunden so zu gewähren,\nweils 7 aufeinanderfolgender Tage 8 Stunden nicht        daß eine solche Ruhezeit mindestens einmal inner-\nüberschreiten darf. Der Zeitraum von 7 aufeinander-      halb jeweils 7 aufeinanderfolgender Tage beginnt.\nfolgenden Tagen beginnt jeweils um 00.00 Uhr              § 8 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.","Nr. 126   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974                      3183\n(4) Besteht zwischen dem Ort des Antritts des                                § 12\nFlugdienstes und der Beendigung des Flugdienstes                  Regelungen in besonderen Fällen\n(Einsatzorte) t~in Zeitzonenun lerschied von 4 oder\nmehr Zeitzonen, isl die Mindestruhezeil auf 14 Stun-     (1) Die Aufsichtsbehörde kann auf schriftlichen\nden zu erhühen. Nach Rückkehr zum dienstlichen        Antrag . Abweichungen von den Vorschriften der\nWohnsitz nach einen1 ocl(\\r mehreren Flugdiensten     §§ 8 und 9 zulassen, wenn triftige Gründe für die\nnach Satz l ist die Mindestruhezeit nach Maßgabe      Verlängerung der Flugdienstzeit oder für die Ver-\nder Sätze 3 und 4 zu erhöhen. Die Erhöhung errech-    kürzung der Ruhezeit vorliegen. Die höchstzulässi-\nnet sich aus dem Zeitzonenunterschied, der zwischen   gen Flugdienstzeiten können höchstens um 2 Stun-\ndem dienstlichen Wohnsitz und dem Einsatzort mit      den verlängert werden. Die Mindestruhezeiten kön-\ndem größten Zeitzonenunterschied zum dienstlichen     nen höchstens um 2 Stunden verkürzt werden.\nWohnsitz besteht, multipliziert mit cler Zahl 8. Ein     (2) Triftige Gründe für die Verlängerung der Flug-\nZeitzonenunterschied von nwhr dls 12 Zeitzonen        dienstzeit oder für die Verkürzung der Ruhezeit\nist nicht zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des  können insbesondere sein\nZeitzonenunterschiedes ist die Winterzeit der je-\n1. Undurchführbarkeit eines Fluges auf Grund der\nweiligen Einsatzorte zugrunde zu legen. Die Sätze 2\nvorgeschriebenen Flugdienst- und Ruhezeiten:\nbis 5 gelten nach einer Rückkdu zum dienstlichen\nund mangels geeigneter Flugplätze für Zwischen-\nWohnsitz als nicht clienstltwncles Besatzungsmit-\nglied entsprechend.                                       landungen,\n2. nachteilige Auswirkungen auf die Gesamtbela-\n(5) Der Unternehmer hat an den Orten außerhalb         stung der Flugbesatzungsmitglieder bei Einhal-\ndes dienstlichen Wohnsitzes der Besatzungsmitglie-        tung der vorgeschriebenen Flugdienst- und Ruhe-\nder, an denen den Besatzungsmitgliedern eine Ruhe-        zeiten,\nzeit zu gewähren ist, für die Bereitstellung ruhiger\n3. unverhältnismäßig hoher Mehraufwand für be-\nRäume mit Schlafgelegenheit zu sorgen.\nstimmte Flüge bei Einhaltung der vorgeschriebe-\n(6) Der Unternehmer hat die Besatzungsmitglieder       nen Flugdienst- und Ruhezeiten.\nschriftlich anzuweisen, während der Ruhezeit Tätig-      (3) Verlängerungen der Flugdienstzeiten oder Ver-\nkeiten zu unterlassen, die eiern Zweck der Ruhezeit   kürzungen der Ruhezeiten nach Absatz 1 sind nur\nentgegenstehen.                                       zulässig, wenn die erhöhte Belastung der Flugbesat-\n§ 10                         zung ausgeglichen wird und eine Gefahr für die\nSicherheit des Luftverkehrs ausgeschlossen ist. Be-\nUnvorhersehbare Zeitüberschreitungen,\nförderungszeit nach § 4 Abs. 2 ist in diesen Fällen\nVerkürzung von Ruhezeiten\nvoll anzurechnen. Bei Prüfung des Antrages werden\nWird aus unvorhersehbaren Gründen eine Uber-       berücksichtigt\nschreitung der höchstzulässigen Flugdienstzeiten\n1. der Ausrüstungsstand der verwendeten· Luftfahr-\nnotwendig, entscheidet der verantwortliche Luft-\nzeuge,\nfahrzeugführer unter Abwägun~J edler Umstände und\nnach Anhörung der betroffenen Besatzungsmitglie-      2. die Zusammensetzung der Flugbesatzung und de-\nder über die Durchführung des Fluges. Die abseh-          ren Flug-, Strecken- und Luftfahrzeugmuster-\nbare Zeitüberschreitung darf nicht mehr als 2 Stun-       erfahrung,\nden, die gesamte Flugdienstzeit höchstens 16 Stun-    3. die Anzahl von Zwischenlandungen,\nden betragen. Satz l gilt für eine Verkürzung der     4. sonstige die Belastung der Flugbesatzung beein-\nRuhezeit entsprechend, wenn dies zur Einhaltung           flussende Faktoren.\ndes nächsten geplanten Beginns ckr Flugdienstzeit\nerforderlich ist. Die Ruhezeit darf höchstens um         (4) Die Aufsichtsbehörde kann für Flüge zum\n2 Stunden verkürzt: werden. Die Mindestruhezeit       Zwecke der Forschung, für Arbeits- und Wettbe-\nnach § 9 Abs. 1 Satz l bleibt: unberührt. Nach einer  werbsflüge Ausnahmen von den Vorschriften dieser\nZeitüberschreitung nach Satz 2 von mehr als 1 Stun-   Verordnung zulassen,. wenn\nde hat der Unternehmer der Aufsichtsbehörde dies      1. bei Einhaltung der Vorschriften der Zweck der\nunverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der verantwort-      Forschungs-, Arbeits- oder Wettbewerbsflüge ge-\nliche Luftfahrzeugführer hat die Gründe für die            fährdet ist,\nZeitüberschreitung schriftlich aufzuzeichnen. Die     2. die Ausnahmen auf Flüge ohne die Beförderung\nAufzeichnungen sind vom Unternehmer mindestens             von Personen, bei Arbeits- und Wettbewerbsflü-\n2 Jahre lang aufzubewahren.                                gen zusätzlich auf Flüge nach Sichtflugregeln\nbeschränkt bleiben,\n§ ll\n3. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und\nVorzeitige Beendigung des Flugdienstes             Ordnung ausgeschlossen ist.\nIst auf Grund besonderer Umstände bei der Flug-        (5) Die Ausnahmen können im Einzelfall oder all-\nbesatzung eine vorzeitige Ermüdung in einem Maße     gemein zugelassen, mit Auflagen verbunden und\neingetreten, die nach Anhörung der betroffenen       befristet werden.\nFlugbesatzungsmitglieder Zweifel an der weiteren\nsicheren Flugdurchführung rechtfertigt, hat der ver-     (6) Treten besondere Belastungen auf insbeson-\nantwortliche LutUahrzeugführer für eine vorzeitige    dere wegen\nBeendigung des Flugdienstes der Flugbesatzung zu      1. des Ausrüstungsstandes oder der Betriebseigen-\nsorgen.                                                   schaften der verwendeten Luftfahrzeuge,","3184                                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n'2. des Einsc1 lzes von folugbescJlzungsmitgliedern mit                                              d) § 7 Abs. 3 Satz 1 einen Luftfahrtunternehmer\ngeringer Flug-, Strecken-                                oder     Luftfahrzeug-                  nicht bestimmt;\nmus l:ererfohrung,                                                                           e) § 9 Abs. 5 Ruheräume mit Schlafgelegenheit\n'.1. erschwerter Plugdurchführung insbesondere auf                                                       nicht bereitstellt;\nStrecken mit f(~hlenden od<)r unzureichend<:~n Na-                                            f) § 9 Abs. 6 schriftliche Anweisungen nicht er-\nvigationshilfen, hoher Lultv<crkehrsdichte oder                                                  teilt;\nhäufi~~em Schl<'chtwellc\\r,                                                                  g) § 10 Satz 5 Zeitüberschreitungen nicht unver-\n4. der V erw(!ndun~J 1wu(:r Lu fl f c1 h r:;.<~11rJ mustcr,                                              züglich schriftlich anzeigt;\n5. cler Am'.i::!hl von ZwisclwnldrHlun~Jcn,                                                      2. als Luftfahrtunternehmer, Halter von Luftfahrzeu-\ngen im Sinne des § 1 Abs. 3 dieser Verordnung\nkann die A ufsichtsbehönlP i rn l{dlrnwn dE!r Anerken-\noder Besatzungsmitglied entgegen\nnung der vom Untenwhnwr fc:sl.1/.ulegenden höchst-\nzulässige11 Pl u~Jd icnsl.zei tc~n und c1ngcmessenen                                                 a) § 2 Abs. 2 höchstzulässige Flugzeiten;\nRuhezeiten ~Jcri ngc•re FI UfJd icnsl1/.ei l.cn ocle r längere                                       b) § 8, § 10 oder § 12 höchstzulässige Flugdienst-\nRuhezeiten für clic Plugbesatzunqsmitglieder fest--                                                      zeiten;\nlegen, soweit di<!s dUs GründPn der Siclwrheit. des                                                 c) § 9, § l O oder § 12 vorgeschriebene Ruhezeiten\nLuftverkehrs erforderlich isl.\nnicht einhält;\n3. als verantwortlicher Luftfahrzeugführer entgegen\n§ 1]                                              § 10 Satz 6 die Gründe für eine Zeitüberschrei-\nOrdnungswidrigkeiten                                                  tung nicht schriftlich aufzeichnet.\nOrdnungswidrig im Sinne th-!s § 58 Abs. 1 Nr. 10                                                                           § 14\ndes Luftverkehrsges(:l.ws handel L, WC'r vorsätzlich                                                                     Berlin-Klausel\noder fahrlässig\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n1. als Luftfc1hrtunternehmer oder Halter von Luft-                                              leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 3 dif~ser Ver-                                          blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\nordnung entgegen                                                                         zes zur Anderung des Luftverkehrsgesetzes (6. An-\na) § 7 Abs. 1 fortlaufende Aufzeichnungen in                                             derung) vom 25. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 529)\nübersichtlicher und prüfbarer Form nicht                                            auch im Land Berlin. Die Beschränkungen der Luft-\nführt;                                                                              hoheit im Land Berlin bleiben unberührt.\nb) § 7 Abs. 1 Scllz 2 oder § 10 Aufzeichnungen                                                                           § 15\nnicht mindestens 2 Jahrn lang aufbewahrt;\nc) § 7 Abs. 2 Uberschreitungen nicht deutlich                                                                     Inkrafttreten\nkennzeichnet oder nicht gesondert angibt;                                             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.\nBraunschweig, den 12. November 1974\nDer Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes\nKössler\nHerausnel>er; Der Bundesminister der Justiz\nVc~r lüq: Uu11desc1Dzciger Ver lagsg8s.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bu11desqeset1,blall Teil J werden Ccsetze, Verordnuugen, Anordnungen nnd damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen verö!fentlicht.\n1111 !3ur,rl<:sqesr,tlblalt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarunsien, Verlrüqe mit dc1 DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften und\nlkkd11r1l111<1<·1i1111qcn sowie ZolltcJrifveru1d11unqcn veröffentlicht.\nH\" 1 11 q s l, <' d i D q u \"q ,: n: laufender ßezuq nnr im Postabonnement. Ahlwslollur,qcn                           bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nlwi111 V<:rl<1q vurlieqcr1. Puslanschrilt fü1 /\\bunrwrncr1tsb8sl.ellungen sowie Bcstellu11,1en                             erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n:1:l 801111 1, PristliJch 624, Tel. (02221) 238067 bis 69.\nB c' 1, 11 q s preis: l·ü1 Teil l und Teil II halbjäl11lid1 je 31,-- DM. Ei11wlslüc.ke \\c' ,rnqldanqem> 16 Seilen 0,85 DM zuzüqlidi Versandkosten.\nll1cs,,, Preis q1lt ,1uch fii1 Bundesqes<\"l.zlili11.tcr, die vor de111 1. Juli 1972 ausqeqc:beu W(,rden sind. Lieferung qeqen Voreinsendung des Betrages\ni!lll dus Poslsdwck ko11to Bundes9esclzbli1 lt Kölll 3 99-509 oder gegen Vornusrechnun(.J,\nI' r (~ i s d i ,. s ,, r /\\ 11 s <J <1 h <i : l ,!)5 DM (1,70 DM ,:uzüql ich -\" ,25 DM Versandko.,lcn), lwi Lielcrun9 9cr1cn Vorausrechnun9 2,'.15 DM. Im Bczuus-\npr(:1s isl die MdHwcrts!eucr enthalten; <le1 dJHJewandte Steuersatz betriiql 5,5 \"/o."]}