{"id":"bgbl1-1974-126-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":126,"date":"1974-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/126#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-126-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_126.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über hygienische Mindestanforderungen an Fleisch, das für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt ist (Mindestanforderungen-Verordnung - MindV)","law_date":"1974-11-11T00:00:00Z","page":3165,"pdf_page":5,"num_pages":15,"content":["Nr. 126 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974                            3165\nVerordnung\nüber hygienische Mindestanforderungen an Fleisch,\ndas für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt ist\n(Mindestanforderungen-Verordnung - MindV)\nVom 11. November 1974\nAuf Grund des § 12 c1 Abs. 2 Satz 2, des § 12 c          5. Haarwild:\nAbs. 2 Satz 2 und des § 12 g Abs. 3 des Fleischbe-              Hoch- und Niederwild, ausgenommen Federwild,\nschaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                 sowie andere den Säugetieren zuzurechnende\nvom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zu-           Wildarten wie Wildbüffel, Känguruh und Zebra.\nletzt geändert durcb düs Einführungsgesetz zum\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I            (2) Amtlicher Tierarzt im Sinne dieser Verordnung\nS. 469), wircl mit Zustimmung cles Bundesrates ver-         ist ein von der zuständigen Behörde des Versand-\nordnet:                                                     landes beauftragter Tierarzt. Tierärzte, die zu den\n§ l                              am Export Beteiligten in einem wirtschaftlich abhän-\ngigen Verhältnis stehen, dürfen nicht als amtlicher\nAnwendungsbereich                         Tierarzt beauftragt werden.\nDiese Verordnung findet Anwendung auf die Ge-\nwinnung, Untersuchung, Beurteilung, Kennzeich-\nnung, Zerlegung, Lagerung, Verarbeitung, Ver-                                          § 3\npackung, Beförderung und sonstige Behandlung von                Anerkennung und Bekanntgabe von Betrieben\n1. Fleisch von Haustieren, soweit sie Säugetiere               (1) Exportschlachtbetriebe (§ 12 a Abs. 5 Nr. 1 des\nsind, und von Haurwild, das in Herden oder auf          Gesetzes). Wildexportbetriebe (§ 12 a Abs. 6 Satz 1\nandere Weise unter ObtrnL des Menschen gehal-           Nr. 1 des Gesetzes), Exportzerlegungsbetriebe (§ 12 b\nten wird(§ 12 a Abs. 1, § 1'.:. J) Abs. 1 bis 6, § 12 c Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes), Exportverarbei-\ndes Gesetzes),                                          tungsbetriebe (§ 12 c Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes) und\n2. Wildbret (§ 12 a Abs. 2, § 12 c des Gesetzes)            außerhalb dieser Betriebe gelegene Kühlhäuser wer-\nden vom Bundesminister nur anerkannt und be-\nsoweit es in das Zollgebiet eingeht und soweit im           kanntgegeben, sofern die oberste Veterinärbehörde\ninnergemeinschaftlichen Handelsverkehr für frisches\ndes Versandlandes bestätigt, daß diese Betriebe die\nFleisch im Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie\nhygienischen Mindestanforderungen der Anlage 1\nFrisches Fleisch vom 28. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I       erfüllen.\nS. 547) in der jeweils geltenden Fassung nichts ande-\nres bestimmt ist.\n(2) Einzelne in Anlage 1 Kapitel I, Kapitel II Ab-\n§2\nschnitt 2 und 4, Kapitel III Abschnitt 1, Kapitel IV\nAbschnitt 2 und 4 genannte Mindestanforderungen\nBegriffsbestimmungen                       können im Einzelfall durch mindestens gleichwertige\n(1) Im Sinne dieser Verordnung sind                      Anforderungen ersetzt werden, wenn die oberste\nVeterinärbehörde des Versandlandes die Gleichwer-\n1. Nebenprodukte der Schlachtung:\ntigkeit nachweist und der Bundesminister keine Ein-\nFrisches Fleisch, soweit es nicht zum Tierkörper        wendungen erhebt.\n(§ 12 a Abs. 4 des Gesetzes) gehört, auch wenn es\nnoch in natürlichem Zusammenhang mit dem\nTierkörper verbunden ist;                                                          §4\n2. Eingeweide:                                                         Genußtauglichkeitsbescheinigung\nDie aus Brust-, Bauch- oder Beckenhöhle stam-              Die Urschrift der Genußtauglichk,eitsbescheini-\nmenden Nebenprodukte der Schlachtung;                   gung ist von einem amtlichen Tierarzt des Versand-\n3. Behandlungsverfahren:                                    landes an dem Tag, an dem das Fleisch verladen\nworden ist, auszustellen und muß das Fleisch beim\nVerfahren (§ 12 c Abs. 2 des Gesetzes), die nach\nVersand in die Bundesrepublik Deutschland beglei-\nwissenschaftlichen Erkenntnissen für den inter-         ten. Sie muß aus einem Blatt bestehen und nach In-\nnationalen Handel mit zubereitetem Fleisch eine         halt und Form\nHaltbarkeit von mindestens drei Monaten ge-\nwährleisten und Anlage 1 Kapitel IV Abschnitt 1         1. in den Fällen des § 12 a Abs. 1 und 5 sowie des\nRechnung tragen;                                            § 12 b Abs. 1 des Gesetzes dem Muster 1,\n4. Versandland:                                             2. in den Fällen des § 12 a Abs. 2 und 6 des Ge-\nEin Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-             setzes dem Muster 2 und\ngemeinschaft, ein Dri.ttland oder die Deutsche          3. in den Fällen des § 12 c Abs. 1 des Gesetzes dem\nDemokratische Republik;                                     Muster 3","3166                                BundesgesetzblaU, Jahrgang 1974, Teil I\nder Anlage 2 entsprechen; sie) muß mindestens in        1. die Mindestanforderungen-Verordnung vom 23.\ndeutscher Sprache abgefaßt sein und die in den ge-          Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 631), zuletzt geän-\nnannten Mustern vorgescl1rielwnen Angaben ent-              dert durch die Zweite Anderungsverordnung vom\nhalten.                                                     18. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 26),\nund\n§5                           2. die Behandlungsverfahren-Verordnung vom 10.\nBerlin-Klausel                         Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 72), geän-\ndert durch die Verordnung vom 10. März 1966\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-         (Bundesgesetzbl. I S. 161),\nleitungsges(~tzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Ge-     außer Kraft.\nsetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes             (2) Wildexportbetriebe, die den hygienischen\nvom 5. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 709) auch im     Mindestanforderungen der Anlage 1 Kapitel I nicht\nLand Berlin.                                            in vollem Umfange entsprechen, können abwei-\nchend von § 3 bis zum 31. Dezember 1975 aner-\n§6                           kannt und bekanntgegeben werden, sofern die\nInkrafttreten                      oberste Veterinärbehörde des Versandlandes bestä-\ntigt, daß die Anforderungen der Anlage 1 Kapitel III\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in      erfüllt werden und eine hygienische Behandlung des\nKraft. Gleichzeitig treten                              Wildbrets gewährleistet ist.\nBonn, den 11. November 1974\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke","Nr. 1'2G        Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974                             3167\nAnlage 1\n(zu § 3 Abs. 1)\nKapitel I                               6. eine den hygienischen Erfordernissen entsprechende,\nVorrichtung, gegebenenfalls eine Hängebahn, für den\nBetriebe und Personal                               Transport und die Lagerung von Fleisch sowie für\ndas Abstellen der für das Fleisch verwendeten Behält-\nAbschnitt. 1                               nisse, die verhindert, daß das Fleisch und die Behält-\nHygienevorschriften fiir die Ausslall.ung von Betrieben              nisse unmittelbar mit dem Boden oder mit den Wän-\nden in Berührung kommen;\nBetriebe rwch § :l /\\!Js. 1 rni·1ss('11 mi11clr,stens über fol-\ngendes verfügen:                                                    7. Kühlanlagen, die gewährleisten, daß die vorgeschrie-\nbenen Temperaturen erreicht und eingehalten wer-\n1. In den Räumlm, in dr•11c:11 Flr~iscJ1 w,wonncm, gcla9ert           den;\noder sonst behand<'l1 wird, sowie in den in Nr. 15\nund in Abschnitt 2 N,. (i qc!11t1n1llc:n Ri.iurnen über         8. ausreichend große, leicht zu reinigende und zu desin-\nfizierende Räume, in denen frisches Fleisch so ge-\na) Fußböden dlls wc1sscrundu:c hliissi9cm, leicht zu\nlagert werden kann, daß die vorgeschriebenen Tem-\nreinig(:!ld(!lll und z11 d<'sinli,-.ic1<!JHlcm, nicht fou-\nperaturen erreicht und eingehalten werden. Diese\nlendem Mdlc:ridl, die ,'-ro IJcscliclifen sein müssen,\nRäume dürfen keine direkte Verbindung zu Räumen\ndaß Wttsscr leicht dhflicficn kc11111, mil dhuedeck-\nhaben, in denen andere Lebensmittel als Fleisch un-\nten geruchsicheren A bl I iissen;\nverpackt gelagert werden. Befinden sich Kühlein-\nb) glatte Wi.inck, die IJis zu <!incr Höhe von min-                richtungen an der Decke, so müssen Auffangbehälter\ndestens 2 m, in Schlc1cJJ11~iumc,11 mindestens bis              darunter angebracht sein, die unmittelbar mit den\nzu 3 m, in Celricr- u11d Kühlrüumen mindestens                  Abwasserleitungen verbunden sind. Bodenkühlein-\nbis zur Slapelhölw mil ei11c,m helkn, abwasch-                  richtungen müssen im Boden eingelassen sein, wobei\nfesten ßela~J oder A11strich ve,·sehcn und deren                eine Verbindung zu einem gesonderten Abflußsystem\nEcken und Kanlr~,1 dl1l FuBbocl<cn abqerundet sind;            oder zu dem Abflußsystem des Betriebes vorhanden\nc) Türen ,ms IJcständiw~rn, ~jlc1tLem, ]eich! ,-u reinigen-        sein muf\\. Böden, Wände, Decken und Rohrleitungen\ndem und zu clcsinlizir'r<'JH]em Mdlcricll;                     müssen ausreichend mit nicht faulendem, wasserab-\nHolztüren müsst>n illlsc'itiq mit einem aus bestän-            weisendem und geruchlosem Material isoliert sein;\ndigem Mt1tcri,1l hcstehcndcn qldtten, stoßfesten,            9, eine Anlage zur \\tVasserversor~iung, die in ausrei-\nfugenlosen Belag oder Anstrich versehen sein. Die               chender Menge Trinkwasser liefert, das unter Druck\nTüren müssen so ])(!schaffen sein, daB sie keine                steht. Die Leitungen für \\tVasser, das Trinkwasser-\ngesundheilsschädliclwn Stolle nuf das Fleisch                  eigenschaften nicht besitzt, müssen deutlich gekenn-\nübertragen;                                                    zejchnet sein und dürfen keine Räume durchqueren,\nd) hellfarbige und gldl.t<! Deckc~n;                               in denen sich frisches Fleisch befindet;\ne) eine ausreichende Br,lc:11ch!un~J, die Farben nicht         10. eine Anlage, die in      ausreichender Menge     heißes\nverändert.;                                                    Trinkwasser liefert;\n2. ausreichende Vorrichtungen ,-,ur Be- und Entlüftung            11. eine Anlage zur Ableitung von Abwasser, die den\nsowie, soweit. erforderlich, zui Entnebelung in den                hygienischen Erfordernissen entspricht;\nRäumen, in denen Fleisch lwarbeitet: oder sonst be-\nhandell wird;                                                  12. einen   ausreichend eingerichteten verschließbaren\nRaum, der nur dem tierärztlichen Dienst zur Ver-\n3. in den Arbeilsräu111c11 über c1us1·l'iclwnde Einrichtun-           fügung steht; sofern eine Trichinenschau in dem\ngen zur Reinigung und Desinfektion der Hände sowie                 Versandland vorgeschrieben ist, · einen mit ent,spre-\nder Einrichtungs~Jegcnstünde und Arbeits~ieräte; diese             chendem Ceräl. ausgestatteten Trichinenschauraum;\nEinrichtungen müssen nahe bei den ArbeilspliHzen\nliegen; die Hi.ihne clürfcm nicht von Hand zu betäti-          13. Einrichtun~Jen, die jederzeit e1ne wirksame Durch-\nführung der tierärztlichen Untersuchung gestatten;\ngen sein; diese Einrichtungen müssen mit fließendem\nkaltem und Wi:Hmem Wc1sser, Reiniqungs- und Desin-             14. besondere wasserdichte, korrosionsfeste, leicht zu rei-\nfektionsmilteln sowie nur einmal zu benutzenden                    nigende und zu desinfizierende, gekennzeichnete Be-\nHandtüchern ausgestallc1 sein; das Wasser für die                  hälter mit dicht.schließenden Deckeln, die so beschaf-\nReinigung der Geräte muH eine Temperatur von min-                  fen sein müssen, daß eine unbefugte Entnahme des In-\ndestens ·I 82° C haben;                                            halts verhindert wird, für die Aufnahme von be-\nschlagnahmtem Fleisch sowie von Fleisch, das nicht\n4. geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Ungezie-                  zum Genuß für Menschen bestimmt ist, insbesondere\nfer (Insekten, Nagetiere usw.);                                    Fleischabfälle. Sofern dieses Fleisch und diese Ab-\n5. Einrichtungsgegenslün<le und Arbeitsgerüle, wie z.B.               fälle nicht am Ende jedes Arbeitstages aus dem Be-\nTische, auswechselbare Schneideunterlagen, Behält-                 trieb entfernt oder unschädlich beseitigt werden oder\nnisse, Transportbi:inder und Sdgen aus korrosions-                 die anfallende Menge dies erforderlich macht, muß ein\nfestem, die Qualität des Fleisches nicht beeinträchti-             verschlif?ßbarer, kühlbarer Raum dafür vorhanden\ngendem, leicht zu reinirienclem und zu desinfizieren-              sein:\ndem Material. Die Verwendung von Holz ist unter-               15. Umkleideräume,      Aufenthaltsräume,     Wasch-    und\nsagt, jedoch nicht in Ri.iumen oder Vorrichtungen                  Duschgelegenheiten sowie Toiletten mit Wasserspü-\nbeim Trocknen, Rcifon oder Rduchern zur Herstel-                   lung, die keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräu-\nlung von zubereitetem Fleisch sowie in Räumen, in                  men haben und in deren Nähe sich Waschgelegen-\ndenen ausschließlich verpacklc~s, zubereitetes Fleisch             heiten befinden; die Waschgelegenheiten müssen mit\ngelagert wird;                                                     fließendem kaltem und warmem Wasser, Reinigungs-","3168                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nund Dcsinlcklions111illc!l11 sowie' nur <!inn1c1l zu benut.-             9. eine Aufhängevorrichtung, die es ermöglicht, die Ar-\nzenden llatHlliich!'rn t1usgt'slc1l ld St!ill; die Hähne der                beitsgänge nach dem Betäuben am freihängenden\nWaschge]c,gc!nlwilcn dürfon ni('hl von !Tand zu betä-                       Tier auszuführen; wird die Enthäutung auf Schragen\nligcn sein; lür je 10 Pc,rso1H•11 mul\\ mindcs1r!ns eint~                    durchgeführt, so müssen diese aus korrosionsfestem\nDusche und ! ü r jl) 5 Pl'rsorwn l1l i 11dcslcJ1s <'i ne Wasch-             Material bestehen und so hoch sein, daß der Tierkör-\ngele~ienlH)i l zur Vt,rlÜCJllll(J slt•ilt'll;                               per den Boden nicht berührt;\n16. SlandpJälz<) und dusr<'il'il!'nci(• [inrichlungc)n zum Rei-             10. Vorrichtungen für die Aufnahme des Magen-Darm-\nnigen und D<'si11lizil'rc·11 dn Vi<'il- und Pleischtrans-                   Kanals aus korrosionsfestem, leicht zu reinigendem\nportfol1rz<!ll~J('. l)it'SP Slandpl~ilzC' und Einrichtungen                 und zu desinfizierendem Material;\nsind nichl <'rlmdc!rlich, talls im vc,rsandland zwingend\n11. einen besonders eingerichteten, befestigten Platz für\nvc>rgc'.schrit'.i>l'll isl, dal\\ di<' l{(•i11i\\JlllHJ unrl das Desinfi-\ndie Dunglagerung.\nzieren lwsli,nmln Falnz<'ll~J(' in üffonllichen Anlagc~n\nzu crfol~J<!ll llill; li,r Slrc1ßc11l,llll'1,c,u9e müssen diese\n!\\nla~J<!ll i11 clt'J N;ilH' d('S zucwl<1ssc'n<'11 ßelriel)es lie-                               Abschnitt 3\ngen.                                                                       Besondere Hygienevorschriften für Exportzerlegungs-\nAbschnitt 2                                                            betriebe\nBesondere H ygienevorschriften                                Uber die in Abschnitt 1 genannten Mindestanforde-\nfür Exportschlachtbetriebe                             rungen hinaus müssen Exportzerlegungsbetriebe minde-\nstens über folgendes verfügen:\nUber die in Absclrnill 1 g<'t1<11111l<!n Mindestanforderun-\ngen hinaus mC1sst)ll Exporlschldcl1tlwlril'lw mindestens                    1. einen Raum für das Zerlegen, Entbeinen und für das\nüber folgendes verfü\\J<'n:                                                     Umhüllen des frischen Fleisches nach Kapitel IV Ab-\nschnitt 2 Nr. 4, der ausreichend gekühlt werden kann\n1. Stallungen od(!r, lalls dit• klimatischen Bedingm1gen\nund mit einem Registrierthermometer oder Registrier-\nes erlauben, Plerclw, der(•n Crü(\\(, zur Unterbringung\nder Schlachllir!n' ausn•iclil; dies<' Pfc,rcl1c und Stallun-               fernthermometer ausgerüstet ist;\ngen müsse11 zun1inclest c1uJ tcsit'm, wc1sserundurch-                   2. einen Raum für das Verpacken nach Kapitel IV Ab-\nlässigem ßoclen l·rrichlc•t u11d !llil t\\nl,Hfl~n zum Trän-                schnitt 2 Nr. 1 und für den Versand des frischen\nken und Füllern der Scillc1chllit·rc sowie zum Desin-                      Fleisches.\nfizieren aus~Jeslc1l.ld lllHI mit Ri111wn versehen sein,\nAbschnitt 4\ndie zu abgedecktl'11, \\Jl'ruchsiclinc·n .\\bl!Lissc~n führen;\nBesondere Hygienevorschriften für Wildexportbetriebe\n2. ausreichend \\Jrnßc· Sclild<ill r~it11nc, in denen die\nSchlachtung <nclnuneJs<f('l1ldß vur~1c·110mrnen werden                     Uber die in Abschnitt 1 genannten Mindestanforde-\nkann; wenn in <'irH!lll Schlachlrc1un1 sowohl Schweine                  rungen hinaus müssen Wildexportbetriebe mindestens\nals auch andere Tir)rc· ~wsch lach Lf~I. wc•rden, muß für               über folgendes verfügen:\ndas Schlachlc·11 von Schwei1H!Jl etnc besondere Abtei-\n1. einen ausreichend großen Raum für die Annahme und\nlung vorqesclwn wercle11; diese besondere Abtei-\ndie Untersuchung, soweit erforderlich auch für das\nlung ist nicht t)rlorclcrlich, Wl·lln dit' Schlachtung von\nAusweiden und das Enthäuten des Wildbrets;\nSchweinen und die! and<'rn Tit!n\" ·1.u verschiedenen\nZ<~iten sLaLlfindel.; in dit!St'lll Fall muß jedoch clas                2. einen ausreichend großen Raum für das Zerlegen sowie\nBrühen, EnlhaMctl, Krc1lzc,,1 und ScnCJCn in einer bc-                     Umhüllen des Wildbrets nach Kapitel IV Abschnitt 2\nsonden!n AlJl('iiun~J vcirgenomnwn wPrden, die von                         Nr. 4, soweit dies im Wildexportbetrieb erfolgt. Der\nden übrigen Schlc1chlaiJl(•ilun~J('ll durch einen freiE!n                  Raum muß ausreichend zu kühlen und mit einem Re-\nRaum von wenigstens 5 m oder durch eine Trenn-                             gistrierthermometer oder Registrierfernthermometer\nwand von mindcstc•ns J rn Höl1t'. ctb~Jetrennt ist;                        ausgerüstet sein;\n3. einen Raum tür das Enlleeren tmd Reinigen von Mä-•                      3. einen Raum für das Verpacken nach Kapitel IV Ab-\ngen und Därmen; soweit diese Arbeit im Schlachtbe-                         schnitt 2 Nr. 1 und für den Versand des Wildbrets.\ntrieb durchgc!führl wird;\n4. Räume für die Weilervernrhcitung von Mägen und                                                   Abschnitt 5\nDärmen, sowPil diese im Schli:ichlbdrieb erfolgt;                        Besondere Hygienevorschriften für Exportverarbeitungs-\n5. Räume für die Lagerung von T,llg sowie von Schwei-                                                 betriebe\nneborsten, Häuten, Hörn<!rr1 und Klauen, sofern diese                      Uber die in Abschnitt 1 genannten Mindestanforde-\nnichl am Tag der Schlachlnng aus dt)m Schlachtbe-                       rungen hinaus müssen Exportverarbeitungsbetriebe min-\ntrieb entfernt. werden;                                                 destens über folgendes verfügen:\n6. VE!rschlicßbare Räurrw oder, f,llls cli(! klimatischen Be-              1. einen besonderen, verschließbaren Raum für die Lage-\ndingungen PS erlauben, Pferche fiir die Unterbringung                      rung von frischem Fleisch, das dieser Verordnung\nkranker uncl krnnklwilsverdächli9C'r Tine; verschließ-                     entspricht;\nbare Räume' für das Schlachtc,n dieser Tiere sowie für\ndie Lagerun~J von besclilagnahmtcrn Fleisch, dessen                     2. einen geeigneten und ausreichend großen Raum, in\nUntersuchung noch nic11t abgeschlosst'n ist; die Räu-                      dem Fleisch zubereitet oder behandelt wird;\nme, mit Ausnc1hmC' für den l0lztcwnannten Zweck, sind                   3. soweit die entsprechenden Arbeiten verrichtet werden\nnicht erforderlich in Bctrid)r•n, in clerwn das Schlach-\na) einen Raum für das Zerlegen frischen Fleisches,\nlen diesc~r Tien! in Rc:l'hlsvorschriften des Versand-\nder nach Kapitel II Abschnitt 4 Nr. 4 gekühlt wer-\nlandes verbotc'n isl;\nden kann und mit einem Registrierthermometer\n7. Einrichtungen zur Ubcrwacilun~J der Ein- und Aus-                              oder Registrierfernthermometer ausgerüstet ist;\ngänge des Schlachtbetriebes;                                               b) einen Raum für die Erhitzung des Fleisches; Erhit-\n8. eine ausreichende Unlerl:eilung zwischen dem unrei-                           zungsanlagen müssen mit einem Registrierthermo-\nnen und dem reirwn Teil der Schlachtanlagen, die den                          meter oder einem Registrierfernthermometer aus-\nreinen Teil vor Verunreinigung, insbesondere vor                               gestattet sein;\nStaub und Geruch, schützt;                                                 c) einen Raum für das Auslassen von Fett;","Nr. 1'.W    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974                            3169\nd) einen Raum od<!r t)ine VorririJlung zum Trocknen,                  Tiere, die geschlachtet werden sollen oder auf\nReifen und Räuchern;                                             dem Gelände zur Arbeit verwendet werden. Nage-\ne) einen Rilum oder eine Vorrichtung zum Reinigen,                    tiere, Insekten und anderes Ungeziefer sind syste-\nWi:issern, Einweichen oder sonstigen Behandeln von               matisch zu bekämpfen;\nDärmen;                                                      c) Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, die\nf) einen Raum zum Pökeln, d<!r ,.JUsreichend gekühlt                 bei der Fleischbearbeitung oder -lagerung ver-\nWE!rden kann;                                                   wendet werden, sind in einwandfreiem sauberem\nZustand zu halten; sie sind entsprechend ihrer\n4. einen R,111111 für die Aufbr!w,il1nrng von Gewürzen oder               Verwendung mehrmals im Laufe sowie am Ende\nsonstigen Zutaten mit Behältern, die ihrem Inhalt ent-                 eines Arbeitstages, bei Verunreinigung, stets aber\nsprechend zu beschriften sind;                                        vor ihrer Wiederverwendung sorgfältig zu reini-\n5. ülwr <!inc ausn!iclwnde AblrPnnung der Räume oder                       gen und zu desinfizieren.\nEinrichttrn~JCn, in cfoncn erhitzt, inslwsondere gekocht,\n2. Räume, Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände\ngebrüht, ~Jeschmolzc!n oder ~Jeriiudwrl wird;\ndürfen nur ihrem Zweck entsprechend verwendet\nb. einen Rc1urn      liir di<! Vcrpdckunq, LilqPrunu und Ab-          werden. Arbeitsgeräte für die Zerlegung von Fleisch\nsendun~J.                                                         dürfen nur zu diesem Zweck benutzt werden. Zur\nVersorgung des Personals bestimmte Speisen, Ge-\nAbschnitt 6\ntränke sowie hierzu benutzte Behältnisse dürfen nicht\nBesondere Hygienevorschriften für Gefrier- und Kühl-               in Räume, in denen Fleisch bearbeitet oder sonst be-\nhäuser, die auflerhalb der in Abschnitt 2 bis 5 genannten            handelt wird, verbracht werden.\nBetriebe liegen\n3. Fleisch und die Fleisch enthaltenden Behältnisse dür-\n1. Ulwr di<i in Absclrnill 1 ~1<·11t11111l<!ll Mindesldnforderun-     fen nicht unmittelbar mit dem Boden in Berührung\n~Jen hinaus rnlisscn Cclrir)r- und Kühlhäuser, die außer-         kommen.\nhalb der in Abscl111ill 2 bis 5 ~J(!t1tln11Len Betriebe lie-\ngc!n, mindcsl cns über lol~J<'nd<·s vc!rfügen:                 4. Reinigungs-, Desinfektions- und Schädlingsbekämp-\na) ein R(~gisl.ricrLlwrn10nwlPr oder ein R<!gisl.rierfern-        fungsmittel müssen so angewendet werden, daß die\nthcrmomeler für jeden La~1Nraum;                             Genußtauglichkeit des Fleisches nicht beeinträchtigt\nwird.\nb) Gefrierräunw, sorc~rn gdror<!t7(\\S oder tiefgefrorenes\nFleisch gela~J()rl. wird, mit <)incr Einrichtung zur Er-  5. Für alle Zwecke, bei denen Wasser verwendet wird,\nreichung 11ncl Einhall.unq ()iner Temperatur von             ist Trinkwasser zu benutzen; für die Erzeugung von\nmindestens       1gCJ ( ·.                                   Dampf und zur Kühlung von Kühleinrichtungen ist\njedoch die Verwendung von Wasser, das Trinkwas-\n2. Sofern ausschließlich urnhüllLes und verpacktes ge-\nsereigenschaften nicht besitzt, ausnahmsweise unter\nfrorenes Fleisch gelagl'rl. wird, gilt anstelle des Ab-\nder Bedingung erlaubt, daß die hierfür gelegten Lei-\nschnittes 1 folgendes:\ntungen eine anderweitige Verwendung des Wassers\nDie Gefrierräume müssen leicht trocken zu reinigen                nicht zulassen.\nsein, Einrichlungsgegcnständc, ,rnsgcnommcn die Ein-\nrichtungen zur Källeerzcugung, leicht beweglich sowie          6. Abwasser darf nicht offen über den Fußboden abge-\nBöden, Wände, Dc!cken und Rohrleitungen ausreichend               leitet werden.\nmit nicht fauk\\ndcm, wassc,rabweisendem und geruch-            7. Sägemehl oder ähnliche Stoffe dürfen nicht auf den\nlosem Material isoliPrl sein.                                     Fußboden der Räume gestreut werden, die der Bear-\nbeitung oder Lagerung von Fleisch dienen.\nAbschnitt 7\n8. Eine Verschmutzung von Fleisch ist zu vermeiden.\nHygienevorschriften für Personal, Räume,                  Knochensplitter und Blutgerinnsel müssen entfernt\nEinrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte                  werden; für Wildbret gilt dies nur, soweit die be-\nin Betrieben                             sonderen Verhältnisse beim Erlegen dies zulassen.\n1. Personal, dc1s mit Fleisch in Berührung kommt oder               Beschlagnahmtes oder nicht zum Genuß für Menschen\nkommen kann, sowie Räume, Einrichtungsgegen-                    bestimmtes Fleisch ist sofort in die vorgeschriebenen\nstände und ArlwitsgE~räte müssen stdndig sauber sein:           Behälter oder Räume zu verbringen.\na) Das Personal, uusgcnomrncn das Personal in Ge-           9. Personen, die das Fleisch mit Krankheitskeimen in-\nfrierräurnen, hat insbesondere eine leicht wasch-           fizieren können, dürfen beim Schlachten, Zerlegen,\nbare, SclUIJere, helle Arbeitskleidung und Kopfbe-          Bearbeiten und sonstigen Behandeln von Fleisch nicht\ndeckun9 sowie erforderlichenfalls Nackenschutz              mitwirken; die,ses Verbot gilt insbesondere für Per-\nzu tragen; vor Betreten der Toiletten sind Schutz-          sonen, die\nkittel und ähnliche Schutzkleidung, die mit Fleisch\na) an Typhus abdominalis, Paratyphus A und B,\nin Berührung kommen können, abzulegen und an\nEnteritis infectiosa (Salmonellose); Ruhr, Hepatitis\ndafür bestimmte Haken aufzuhängen; Personen,\ninfectiosa oder Scharlach erkrankt oder einer die-\ndie Tien, schlachten oder mit frischem Fleisch in\nser Krankheiten verdächtig sind oder Träger der\nBerührung kommen, habc~n sich mehrmals im\nErreger dieser Krankheiten sind;\nLaufe eines Arbeitstages sowie vor jeder Wieder-\naufnahme der Arbeit die Hände zu reinigen und               b) an ansteckungsfähiger Tuberkulose erkrankt oder\nzu desinfizieren; Personen, die mH kranken Tie-                 dieser Krankheit verdächtig sind;\nren oder infiziertem Fleisch in Berührung gekom-            c) an einer ansteckenden Hautkrankheit leiden oder\nmen sind, haben daraufhin unverzüglich Hände                    einer solchen verdächtig sind;\nund Arnw mit warmern Wasser gründlich zu                    d) gleichzeitig eine Tätigkeit ausüben, durch die\nwaschen und zu desinfizien)n; in den Arbeits- und               Krankheitserreger auf Fleisch übertragen werden\nLagerräumen darf nicht gernuchl, gegessen oder                  können;\ngetrunken werden;                                           e) einen Verband an den Händen tragen, mit Aus-\nb) Tiere sind von den Betrieben fernzuhalten; das                   nahme eines wasserundurchlässigen Verbandes\ngilt hinsichtlich der Schlachtbetriebe nicht für                zum Schutz einer nicht eiternden Wunde.","3170                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n10. Bei den Personen, die mit Fleisch in Berührung kom-    2. Die Tiere müssen vollständig entbluten. Zum Genuß\nmen, ist durch ein ärztliches Gesundheitszeugnis           für Menschen bestimmtes Blut ist in sauberen Behält-\nnachzuweisen, daß ihrer Tätigkeit nichts entgegen-         nissen aufzufangen. Da,s Blut darf nicht mit den Hän-\nsteht; das Gesundheitszeugnis ist jedes Jahr oder          den, sondern nur mit hygienisch einwandfreien Ge-\njederzeit auf Anforderung des amtlichen Tierarztes         genständen gerührt werden.\nzu erneuern; es muß dem amtlichen Tierarzt zur Ein-\n3. Geschlachtete Tiere, außer Schweine, sind sofort zu\nsichtnahme zur Verfügung stehen.\nenthäuten. Sofern Schweine nicht enthäutet werden,\n11. Tiertransportfahrzeuge sind nach jeder Verwendung          sind sie sofort zu entborsten.\nzu reinigen und zu desinfizieren.\n4. Das Ausweiden muß unverzüglich durchgeführt wer-\nden und innerhalb von 30 Minuten nach dem Entbluten\nKapitel II                            beendet sein. Lunge, Herz, Leber, Milz und Mittelfell\nkönnen entweder abgetrennt werden oder bis zum\nFleisch der in § 12 a Abs. 1 des Gesetzes                Abschluß der Fleischuntersuchung in natürlichem\ngenannten Tiere                           Zusammenhang mit dem Tierkörper verbunden bleiben.\n\\Verden sie abgetrennt, so sind sie mit einer Nummer\nAbschnitt 1                           oder auf andere Weise so zu kennzeichnen, daß die\nSchlachttieruntersuchung                     Zugehörigkeit zu dem betreffenden Tierkörper erkenn-\nbar ist; das gleiche gilt für Kopf, Zunge, Verdauungs-\n1. Die Tiere müssen am Tag ihres Eintreffens im Schlacht-\nkanal sowie andere zur Fleischuntersuchung benötigte\nbetrieb zur Schlachttieruntersuchung vorgeführt wer-        Teile des Tieres. Die genannten Teile sind bis zum\nden. Die Schlachttieruntersuchung bei Tieren, die sich     Ende der Fleischuntersuchung in unmittelbarer Nähe\nlänger als 24 Stunden im Schlachtbetrieb befunden          des Tierkörpers zu belassen. Die Nieren müssen bei\nhaben, ist unmittelbar vor dem Schlachten zu wieder-       Tieren aller Gattungen in natürlichem Zusammenhang\nholen.                                                     mit dem Tierkörper verbunden bleiben, sind jedoch aus\n2. Der amtliche Tierarzt hat die Schlachttieruntersuchung      der Fettkapsel zu lösen.\nbei ausreichender Beleuchtung nach wissenschaft-        5. Das Reinigen von frischem Fleisch mit Tüchern sowie\nlichen Methoden vorzunehmen.                                das Aufblasen sind verboten. \\Nenn ein religiöser Ritus\n3. Die Schlachttieruntersuchung soll folgende Feststellun-    das Aufblasen eines Organs vorschreibt, kann dies zu-\ngen ermöglichen:                                            gelassen werden; aufgeblasene Organe sind vom Ex-\na) ob die Tiere von einer auf Mensch oder Tier über-        port auszuschließen.\ntragbaren Krankheit befallen sind oder ob Einzel-   6. Die Tierkörper von Einhufern, von mehr als vier\nmerkmale oder das Allgemeinbefinden der Tiere           Wochen alten Schweinen sowie von mehr als drei\nden Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten        Monate alten Rindern sind zur Fleischuntersuchung\nlassen;                                                vorzuführen, nachdem sie unter Längsspaltung der\nb) ob die Tiere eine Störung des Allgemeinbefinde11s        Wirbelsäule in Hälften geteilt worden sind. Bei diesen\noder Erscheinungen einer Krankheit erkennen las-        Schweinen und Einhufern ist auch die Längsspaltung\nsen;                                                    des Kopfes vorzunehmen. Erforderlichenfalls kann der\nc) ob die Tiere ermüdet oder stark aufgeregt sind;          amtliche Tierarzt auch bei anderen Tieren die Längs-\nspaltung des Tierkörpers fordern.\nd) ob Anzeichen vorhanden sind, die darauf hinwei-\nsen, daß den Tieren Stoffe mit pharmakologischer    7. Vor beendeter Fleischuntersuchung sind die weitere\nWirkung zugeführt worden sind oder daß die Tiere        Zerlegung des Tierkörpers, die Entfernung und son-\nandere Stoffe, die in Lebensmittel übergehen und        stige Behandlung von Teilen des geschlachteten Tieres\ngesundheitlich bedenklich sein können, aufgenom-        verboten.\nmen haben oder ob begründeter Verdacht auf Rück-    8. Sofort nach der Fleischuntersuchung sind zum Genuß\nstände oder Gehalte solcher Stoffe besteht (Rück-       für Menschen bestimmte Mägen zu brühen und zu\nstandsuntersuchung).                                    reinigen, Därme zu reinigen, zu schleimen und gründ-\n4. Es dürfen nicht geschlachtet werden:                        lich zu spülen sowie Köpfe und Gliedmaßenenden zu\na) Tiere in den Fällen der Nummer 3 Buchstaben a, b        brühen, zu enthaaren, zu reinigen und zu enthornen\noder d;                                                 oder zu enthäuten und zu enthornen.\nb) Tiere, die sich nicht lange genug ausgeruht haben,\nAbschnitt 3\ndie vom Transport erhitzt, stark aufgeregt oder\nauffällig ermüdet sind oder bei denen der begrün-                         Fleischuntersuchung\ndete Verdacht besteht, daß sie unter Einwirkung     1. Alle Teile des Tieres einschließlich des Blutes sind so-\nvon Beruhigungsmitteln stehen; diese Tiere dürfen,      fort nach dem Schlachten zu untersuchen.\nnachdem sie sich mindestens 24 Stunden ausgeruht\nhaben, erneut zur Schlachttieruntersuchung vorge-   2. Die Fleischuntersuchung umfaßt:\nführt werden;                                            a) die Besichtigung des geschlachteten Tieres;\nc) Tiere, bei denen Tuberkulose in irgendeiner Form         h) das Durchtasten einzelner Organe, insbesondere\nfestgestellt worden ist oder die auf Grund einer             von Lunge, Leber, Milz, Uterus, Euter und Zunge;\npositiven Reaktion bei einer Tuberkulinprobe als        c) das Anschneiden von Organen und Lymphknoten;\ntuberkulosekrank gelten.\nd) die Prüfung auf Abweichung der Konsistenz, der\n5. In allen übrigen Fällen kann die Schlachtung auf                Farbe, des Geruchs und gegebenenfalls des Ge-\nGrund des Ergebnisses der Schlachttieruntersuchung              schmacks;\ngestattet werden.                                          e) erforderlichenfalls weitergehende Untersuchungen\nAbschnitt 2                               im Laboratorium, insbesondere bakteriologische\nUntersuchungen und Rückstandsuntersuchungen.\nSchlachten und Zerlegen\nWird bei der Besichtigung oder beim Durchtasten\n1. Schlachttiere, die in die Schlachträume verbracht wer-     einzelner Organe eines Tieres festgestellt, daß das\nden, müssen sofort geschlachtet werden.                   Tier krankhafte Veränderungen aufweist, durch die","Nr. 126 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974                             3171\ndie Tierkörper, die Ausrüstungen, das Personal oder           A. auf Cysticercose:\ndie Arbeitsräume verunreinigt werden könnten, so                  a) bei über 6 Wochen alten Rindern\ndürfen diese Organe in den Schlachträumen nicht an-\nan der Zunge durch einen Längsschnitt in die\ngeschnitten werden.\nMuskulatur der unteren Fläche, ohne den Zun-\n3. Der amtliche Tierarzt hat insbesondere zu untersuchen:               genkörper stark zu beschädigen;\na) das Blut auf Farbe, Gerinnungsfähigkeit und An-                   an der Speiseröhre nach Lösung von der Luft-\nwesenheit von Fremdkörpern;                                      röhre;\nb) den Kopf, den Rachen, die Schlundkopf-, Kehl-                     am Herzen durch einen von den Herzohren zur\ngangs- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn.                    Herzspitze verlaufenden Schnitt in beiden Herz-\nretropharyngei, mandibulares et parotidei) und die               hälften zusätzlich zu dem in Nummer 3 Buch-\nMandeln; die Zunge ist so weit zu lösen, daß die                 stabe d vorgeschriebenen Schnitt;\nMaul- und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Um-                  an den inneren und äußeren Kaumuskeln durch\nfang zu sehen ist; die Mandeln sind nach der                     je zwei parallel zum Unterkiefer verlaufende\nUntersuchung zu entfernen;                                       Schnitte vom unteren Unterkieferrand bis zur\nc) die Lunge, die Luftröhre, die Speiseröhre und die                 oberen Anheftungsstelle der Kaumuskeln;\nLymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurca-                   am muskulösen Teil des Zwerchfells nach Lö-\ntiones et eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. me-              sung von seinem serösen Oberzug;\ndiastinales); außerdem ist ein Längsschnitt durch\nan den freigelegten Muskelflächen des Tier-\nLuftröhre und Hauptluftröhrenäste und ein Quer-\nkörpers;\nschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die\nHauptluftröhrenäste anzulegen;                               b) bei Schweinen an den freigelegten Muskelflä-\nd) den Herzbeutel und das Herz; am Herzen ist ein                    chen, insbesondere an den flachen Keulenmus-\nLängsschnitt anzulegen, durch den die Kammern                    keln, an der Bauchwand, an der vom Fettgewebe\ngeöffnet werden und die Scheidewand durchge-                     befreiten Psoasmuskulatur, an den Zwerchfell-\ntrennt wird;                                                     pfeilern, an den Zwischenrippenmuskeln, an\nHerz, Zunge und Kehlkopf.\ne) das Zwerchfell;\nf) die Leber, die Gallenblase und die Gallengänge           B. Auf Distomatose: bei Rindern, Schafen, Ziegen und\nsowie die Lymphknoten an der Leberpforte und der             wiederkäuendem Schalenwild durch Einschnitte an\nBauchspeicheldrüse (Lnn. portales);                          der Magenfläche der Leber, durch die die Haupt-\ngallengänge eröffnet werden, sowie durch einen\ng) den Magen-Darm-Kanal, die Lymphknoten der\ntiefen Schnitt an der Basis des „Spigelschen Lap-\nMagengegend (Lnn. gastrici) und das Mesenterium\npens\".\nsowie die Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesen-\nterici craniales et caudales);                           C. Auf Rotz: bei Einhufern durch Besichtigung der\nh) die Milz;                                                     Schleimhäute von Luftröhre, Kehlkopf, Nasenhöhle\nund ihrer Nebenhöhlen nach Spaltung des Kopfes\ni) die Nieren und ihre Lymphknoten (Lnn. renales)\nlängs der Mittellinie und Herausnahme der Nasen-\nsowie die Harnblase;\nscheidewand.\nj) das Brust- und Bauchfell;\n5. Eine Rückstandsuntersuchung,         insbesondere eine\nk) die Genitalien; bei Kühen ist die Gebärmutter\nUntersuchung auf Stoffe mit antimikrobieller Wirkung\ndurch einen Längsschnitt zu öffnen;\n{Hemmstoffe), östrogen wirkende Stoffe und Thyreo-\n1) das Euter und seine Lymphknoten (Lnn. suprama-           statika, ist stichprobenweise durchzuführen. Eine\nmarii); bei Kühen ist jede Euterhälfte durch einen       Rückstandsuntersuchung ist ferner bei begründetem\nlangen und tiefen Einschnitt bis zu den Zisternen        Verdacht vorzunehmen.\n(sinus lactiferes) zu spalten;\nm) die Nabelgegend und die Gelenke bei jungen Tie-                                 Abschnitt 4\nren; im Verdachtsfall ist es erforderlich, in der\nNabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die     Zerlegen von Fleisch nach § 12 b Abs. 7 des Gesetzes\nGelenke zu öffnen.                                   1. Fleisch, das nicht dieser Verordnung entspricht, darf\nDie genannten Lymphknoten sind systematisch frei-            sich in den zugelassenen Zerlegungsbetrieben nur\nzulegen und der Länge nach in möglichst dünne Schei-         dann befinden, wenn es dort in besonderen Abteilun-\nben zu schneiden.                                            gen gelagert wird; es muß an einem anderen Ort und\nIm Verdachtsfall sind außerdem folgende Lymphkno-            zu einem anderen Zeitpunkt zerlegt werden, als das\nten in gleicher Weise anzuschneiden: die Buglymph-           Fleisch, das dieser Verordnung entspricht.\nknoten (Lnn. cervicales superficiales), die Achsel-      2. Frisches Fleisch, das zerlegt werden soll, muß vom\nlymphknoten (Lnn. axillares proprii et primae costae),       Zeitpunkt der Einlieferung in den Zerlegungsbetrieb\ndie Brustbeinlymphknoten (Lnn. sternales craniales),         bis zum Zeitpunkt der Bearbeitung im Kühlraum ge-\ndie Halslymphknoten (Lnn. cervicales profundi et             lagert werden.\ncostocervicales), die Kniekehllymphknoten (Lnn. po-\nplitei), die Kniefaltenlymphknoten (Lnn. subiliaci), die 3. Frisches Fleisch darf nur entsprechend den Arbeits-\nerfordernissen in den Zerlegeraum verbracht werden\nSitzbeinlymphknoten (Lnn. ischiatici), die mittleren\nund muß nach dem Zerlegen und dem vorgesehenen\nund seitlichen Darmbeinlymphknoten (Lnn. iliaci) und\nVerpacken in den Kühlraum gebracht werden.\ndie Lendenlymphknoten (Lnn. lumbales). Bei Schafen,\nZiegen und Tieren etwa gleicher Größe sind die Off-      4. Während des Zerlegens darf die Temperatur im Zer-\nnung des Herzens und das Anschneiden der Lymph-              legeraum nicht höher als + 10° C sein.\nknoten des Kopfes nur im Verdachtsfall vorzunehmen,\n5. Beim Lagern, Zerlegen und Entbeinen sowie bei dem\nbei Kaninchen und Schlachttieren etwa gleicher Größe\nVerpacken darf die Innentemperatur des frischen Flei-\nsind die zu untersuchenden Teile zu besichtigen, er-\nsches + 7° C und die der Nebenprodukte der Schlach-\nforderlichenfalls zu durchtasten und anzuschneiden.\ntung + 3° C niemals übersteigen. Im Augenblick der\n4. Der amtliche Tierarzt hat darüber hinaus folgende          · Zerlegung darf der pH-Wert des frischen Fleisches -\nsystematische Untersuchungen vorzunehmen:                    ausgenommen Wildbret - nicht über 6,1 liegen; diese","3172                                          Bundesgesetzbliatt, Jahrgang 1974, Teil I\nPrülun~J rnuß dt11 qroßC)ll Rückcumuskl~l in Höhe der               stabe a bis g hinaus eine mindestens stichprobenweise\ndreizc)hnlen Ripp<' vorgenomrnen werden.                            Untersuchung nach Abschnitt 3 Nr. 5 ergeben hat, daß\nes genußtauglich für Menschen ist und die mensch-\nEi. Dus R.<)inigcm von Irischem Flc)iscl1 miL Tüchern sowie\nliche Gesundheit nicht gefährdet.\ndas Aufblasen sind verboten. Wenn ein religiöser\nRitus dcts Aulhlc1sc·n C'ines Organs vorschreibt, kann\ndies zu~Jc)lassen werden; ,1ufqehlasone Organe sind\nvorn Export ilt1szuschließen.                                                            Kapitel III\nWildbret nach§ 12 a Abs. 2 des Gesetzes\nAbschnitt 5\nBeurteilung                                                    Abschnitt 1\n1. Fleisch, dc1s lür die Bundesn!publik Deutschlcrnd be-                               Gewinnen von Wildbret\nstimmt isl, darf nur als lall~Jlich zum Genuß für Men-           1. Wild, ausgenommen Hasen und ähnliches Niederwild,\nschen beurleill und ~Jekennzc,ichnet werden, wenn es                ist ohne Verzögerung nach dem Erlegen aufzubrechen\nkeinerlei /\\bweicl1un11en illllgc~wicsen haL, mil Aus-              und auszuweiden. Das Enthäuten und eine Zerlegung\nnahnw von kurz vor dC>r Scilluchtun9 <'nlsLanclEmen                 am Erlegungsort ist nicht zulässig; Herz, Lunge, Leber\nVerlelzunqe11 od<'r voI1 MilH)ildun9en odPr von örtlich             und Nieren sind so zu kennzeichnen, daß ihre Zuge-\nbegn·nzlc>n 1\\hv,1•icliun~f('ll, soW<'il dic!se Verletzungen,       hörigkeit zu dem betreffenden Tierkörper festgestellt\nMißbilclun~JC'n (Hh>r i\\bwc!iclrnnqc,n sich nicht nach-             werden kann; sie müssen bis zum Abschluß der amt-\nteilig c1ul dit> ( ;('1111ßl.ilu9lichkeil des Tierkörpers e1n-      lichen Untersuchung beim Tierkörper verbleiben.\nscbließlicl1 der d<1i'.U~J('hÖri!J('t1 Nebenprodukte der\nSchlachlunu c.rnswirkl'll od<~1· dil' llH'nsclllicbe Cesund-     2. Beim Erlegen und beim Aufbrechen ist darauf zu ach-\nheit nicht ~,d~ihrclen.                                             ten, ob\na) das Tier von einer auf Mensch oder Tier über-\n2. Vom Vc'rsc1nd sind i11 j(~dcn1 Fcill<' ctuszuschließen:\ntragbaren Krankheit befallen ist oder ob Einzel-\na) Pleiscli von Elwrn uncl krypLorchidc'n Schweinen;                    merkmale oder das Allgemeinbefinden den Aus-\nb) fl(,isch, dc1s R1ickslünde l·nl.häll von Stoffen mit                 bruch einer solchen Krankheit befürchten lassen;\nphcnrnakoloqisclwr Wirk UIHJ odN c111d<c!rcn Stoffen,          b) Erscheinungen einer Krankheit oder eine Störung\ndie in LdH~nsmitl<·I iilH•r~wlwn nnd gesundhEjl:lich               cles Allgemeinbefindens erkennbar sind, wodurch\nhcclcnklich S('i11 kö1111c11 und !ür die Höchstmengen              das Wildbret untauglich zum Genuß für Menschen\nnicht leslgesl'IZL sind orl<'r, die l<·slqt!SC!lzle Höchsl-        werden kann;\nmengen übe rsch re i l e n;\nc) Anzeichen vorhanden sind, die darauf hinweisen,\nc) Fleisch, c!ds !llit ionisi<'rc1Hlcn oder ullrnviciletten             daß den Tieren Stoffen mit pharmakologischer Wir-\nStrahlen hc·handt-11 worden ist, sowie Fleisch von                 kung zugeführt worden sincl oder daß die Tiere\nTieren, wenn ?.c1 rl maclH·r oclpr andere Stoffe ver-              andere Stoffe, die in Lebensmittel übergehen und\nwendet wordl'll sincl, di<~ die Zusammensetzung                    gesundheitlich bedenklich sein können, aufgenom-\nocler die, CHfJanolPplisclH•n Eigenschaften, insbe-                men haben oder ob begründeter Verdacht auf Rück-\nsondere Geruch, r,irbe, Geschmack, Konsistenz                      stände oder Gehalte solcher Stoffe besteht.\ndes Fleisches ändern könnlen; dies gill auch, wenn\nDie dabei getroffenen Feststellungen sind dem zustän-\ninsbesondere bei Kaninchen           ßehandlungsver-\ndigen amtlichen Tierarzt mitzuteilen.\nfdhren c1nqewendeL worden sind, durch die Flüssig-\nkeil in dc1s I risclw Fleisch gelcingl, die technisch ver-  3. Wildbrel ist unmittelbar nach dem Erlegen so aufzu-\nmeid betr isl;                                                 bewahren, daß es gründlich auskühlen kann. Reicht\nd) Fleisch, dds miL liirbendcn Stoffen behandelt wor-               die Außentemperatur nicht aus, um das Wildbret als-\nden ist; ,:nisgenornmen ist das Stempeln frischen              bald auf eine Innentemperatur von       7° C zu kühlen,\nFleisches mil Mel.hylviolell;                                  so ist es möglichst bald, spätestens jedoch innerhalb\nvon 10 Stunden nach dem Erlegen, in eine dazu ge-\ne) Fleisch von Tieren, bei denen Tuberkulose in\neignete Kühleinrichtung zu verbringen. Wildbret soll\nirgendeiner Form feslgeslellL worden isl oder die\ninnerhalb von 24 Stunden einem zugelassenen Wild-\nauf Grund <!iner positiven Reaktion bei einer Tuber-\nexportbetrieb zugeführt, dort erforderlichenfalls ausge-\nkulinprobe uls Lubcrk ulosekrank gelten;\nweidet, amtlich untersucht, beurteilt und gekenn-\nf) Fleisch, wenn bei der fleischunlersuchung Tuber-                zeichnet werden.\nkulose~ in irgendt!iner Form, eine oder mehrere\nlebend<! oder abgestorbene FinnEm oder Trichinen            4. Die Leibeshöhle ist zur Untersuchung so zu öffnen, daß\nfeslgeslellt worden sind;                                      sie besichtigt werden kann.\ng) Fleisch von zu jung geschli:lchlelen Tieren;                  5. Vor der Untersuchung können erforderlichenfalls die\nh) frisches l fackfleisch oder ähnlich wrkleinertes                 Enthäutung und die Teilung in Hälften unter Längs-\nFleisch;                                                       spaltung der Wirbelsäule und des Kopfes gefordert\nwerden. Bei Einhufern ist die Längsspaltung des Kop-\ni) Reste der Musk ulalur, des Fellgewebes oder\nfes in jedem Falle vorzunehmen.\nanderer GE!WPbe, die beim Zerlegen oder Entfernen\nder Knochen anfallen oder am Knochen haften                 6. Bei allen Arbeiten, insbesondere beim Transport und\nbleibEm, sow i(! Teile der Muskulatur oder anderer             der Lagerung vor der Untersuchung, ist darauf zu\nGewebe dc~s Kopfes, mil Ausnahme der Zunge;                    achten, daß eine Dbertragung von Krankheitserregern\n.i) diejenigen Teile, die kurz vor dem Schlachten er-              vermieden wird .\nlittene Verletzungen oder Mißbildungen oder Ab-\nweichungen (Nummer 1) aufwc'.isen;                                                  Abschnitt 2\nk) frisches Blut.                                                                Untersuchung von Wildbret\n3. Zubereitetes Fleisch, das für clie Bundesrepublik                 1. Bei der amtlichen Untersuchung sind:\nDeutschland bestimmt. .ist, durf nur dann nach Kapi-                Tierkörper und Eingeweide zu besichtigen, erforder-\ntel IV Abschnitt 3 Nr. 8 gckenn'l.eichnel. werden, wenn             lichenfalls zu durchtasten und anzuschneiden; dabei\nüber die Anforderungen von Nr. 1 und Nr. 2 Buch-                    ist auch auf Abweichung der Konsistenz, der Farbe","Nr. l '.2fi   Taq der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974                                3173\nund cl<!s (;<•ruclls z11 dC'ilL<'II. H<:iclH'll dil' Ergebnisse     c)   Wildbret, das mit färbenden Stoffen behandelt wor-\nd<:r llnlersucht11HJ 11c1cl1 Sc1!z I lür l:irw Beurteiltm.fJ            den ist; ausgenommen ist das Stempeln des Wild-\nnicht dlls, so ist <'irw wcih:rq<·itl'IHh: t lntersuchung im             brets mit Methylviolett;\nLaborc1Lorium durch1.11lül1r<'11. \\,Vpil.l:rgdwnde Unter-           d)  Wildbret, bei dem Tuberkulose in irgendeiner\nsuchw1gf~ll kö11n<·11 sich i!UI <•i1H' liir dil: Bcurleilung             Form, eine oder mehren~ lebende oder abgestor-\nder gesamU:n, ql~nwi11sc1nw11 SI 1·(,ckc• c111src:ichende                bene Muskelparasiten, insbesondere Trichinen, fest-\nStichprobenzcdli lll'scll rünkc:n.                                       gestellt worden sind;\n2. Eine Rücks\\,111Clsunl<•rsuch11nt1 isl s!ichprobC'nweisli so-         e) diejenigen Teile, die kurz vor dem Erlegen erlittene\nwie IH!i hc~Jri.indd<•111 Vc,rclctcli! vorY.urwlim<:n. Sofern           Verletzungen, Mißbildungen oder Abweichungen\nWildbrd lrnklci1 iolouiscll u11ll•rsuchl wircl, ist außer-               (Nr. 1) aufweisen, sowie sonst nicht geeignete\ndem auf 11<:mmstoffli L'.u unll:rsuclwn.                                 Teile.\n3. Wird     <!i1w W<!il<:rqc:lwnd(' lJ1llersuchun1J auf Crund        3. Vom Export nach der Bundesrepublik Deutschland sind\nbt!~Jründ<:lc11 Vcrdaclil.s dttffhq<'liiln!., so isl die Be-         auch gemeinsame Strecken oder zusammengehörige\nurleilun~J dl l<:r Ti<'rl' cin<'r q<:1111:insanH·n Si recke oder     Teile auszuschließen, wenn\nTeih~ davo11, von cl<'ll<'11 <l<•n Umstünden nc1ch c1nge-            a) den Umständ1c'n nach anzunehmen ist, daß sie\nnomrnen wc!1de11 k,rn11, <idß sie dil' gleidien Mängel\naa) von einer auf Mensch oder Tier übertragbaren\n<1ufwe:isci11, so l<1119e zuriicb:ustellcn, bis die weit:er-\nKrankheit befallen sincl,\ngelwndl~ linlcrsuc:hunu ,tlJqcschloss<~11 isl.\nbb) mit Ansleckungsstoffen einer auf Mensch oder\n4, Bei d(~r lJ11Lp1·su<llUllCJ ist i11shcsondcr(' zu c1chtc'n auf:               Tier übertragbaren Krankheit in Berührung ge-\na) Krnnklwilf'n, di('     <11ll M<'llS( h odN Tit'r ü1Jerlrc1gbar             kommen sind oder\nsind,                                                           b) auch nur bei      einem Tier eine Rückstandsunter-\n1>) bösdrliqe odct 1n11ll.ipl<~ C('S!'hwülsl<\\ 111u1Liple Abs-          suchung ein positives Ergebnis gehabt hat.\nzesse,\nc) ausgebrcitclcn Parnsi lenlwfall           in  der   Unterhaut\noder in der Muskulatur,                                                               Kapitel IV\nd) Rückstände oder Cehaltc~ von Stollen im Sinne von\nAbschn.il t 1 N ummt'r 2 Buchstabe! c),                                     Gemeinsame Vorschriften\ne) Vergiftung,\nAbschnitt 1\nf)  Anzeichen für nt1liirliclH~n Tod, Vcrendc!n in Fallen\noder Erleg<m in der t\\rJonif~,                                           Behandlungsverfahren und Zubereitung\n9)   urnfan~Jrcic:lH! Verlcl.zungen oder umfangreiche             1. Behandlungsverfahren im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3,\nblutige odm wdssrige Durchlri:inkungen,                          auch in Verbindung mit der Anwendung von Rauch,\nh) Zersetzungsvorgänge, w ic dc1s Verhitzen insbeson-                sind:\ndere nach verspätetem Auffinden oder Aufbrechen,                a) Erhitzen: die Behandlung des Fleisches mit trocke-\ni) erhebliche Abwc:ichungen hinsichtlich Farbe, Ce-                    ner oder feuchter Hitze, sofern im Kern des Flei-\nruch oder (,eschnrnck,                                             sches eine Temperatur von mindestens             65° C\nj) erhebl.iche AbWE-!ichun~1en in der l(onsistenz, ins-                während einer Dauer von 10 Minuten gehalten\nbesondere Wässri~Jkt'il oder hochgradige Abmage-                   wird, oder, sofern bei Fleisch, das in luftdicht ver-\nrung,                                                              schlossenen Behältnissen mindestens für ein Jahr\nhaltbar gemacht wurde, nach einer Bebrütung bei\nk) Verschmutzung, die auch durch gründliche Reini-\n37° C einer ausreichend großen Stichprobe aus\ngung nicht bes<dtigL Wl!rden kann,\njeder Kochung lebensfähige Keime und organolep-\ntische Veränderungen in den bebrüteten Behält-\nAbschnitt 3                                    nissen nicht nachgewiesen wurden. Die Behältnisse\nsind 7 Tage, folls erforderlich darüber hinaus so-\nBeurteilung von Wildbret                              lange zu bebrüten, bis im Kern des Fleisches min-\nl. Wildbret darf nur als tauglich zum Cenuß für Men-                       destens 48 Stunden eine Temperatur von            37° C\nschen beurteilt. und gekennzeichnet werden, wenn es                     geherrscht hat;\nkeinerlei Abweichun~ren c1ufgewiesen hat mit Aus-                    b) Pökeln: die Behandlung des Fleisches mit Speise-\nnahme von frisch<!n Vl•rl(il.zungcm, die durch das Er-                  salz a1lein oder in Verbindung mit Pökelstoffen,\nlegen <mtsl.anden sind ocler von Mißbildungen oder                      sofern das Fleisch in allen Teilen einen Salzge-\nvon örtlich begwnzten Abweichungen, soweit diese                        halt von mindestens 4 0/o aufweist. Die Vorausset-\nVerletzung<'.n, Mißbildungen oder Abweichungen sich                     zung des genannten Salzgehaltes gilt nicht für in\nnicht nachteilig auf die Cenußtauglichkeit des Wild-                    Muskel- oder Organgeweben eingelagertes oder\nbrets auswirken oder die menschliche Gesundheit                         diesem angelagertes straffes Bindegewebe, Fett-,\nnicht gefährdEm.                                                        Knochen- und Knorpelgewebe;\n2. Vom Versand sind in jc!dem Falle auszuschließen:                     c) Trocknen: die Behandlung des Fleisches, sofern\neiern Fleisch in allen Teilen Flüssigkeit bis zu einem\na) Wildbret, bei dem einer der in Abschnitt 2 Nr. 4\nRest von 10 0/o entzogen wird;\naufgeführten Mängel festgestellt worden ist;\nd) Auslassen von Fett: die Behandlung des Fettge-\nb) Wildbret, dös mit ionisierenden oder ultravioletten\nwebes, bei der Fett aus dem Cewebe austritt;\nStrahlen behandelt worden ist, sowie Wildbret,\nwenn Zarlrnacher oder c1ndere Stoffe verwendet                   e) Einlegen in Beizen: das Behandeln des Fleisches\nworden sind, die die Zusammensetzung oder die                      mit saueren gewürzhaltigen Aufgüssen, sofern das\norganoleptisdwn Eigenschaften, insbesondere Ge-                      Fleisch in allen Teilen einen pH-Wert von höch-\nruch, Farbe, Geschmack, Konsistenz des Wilbrets                    stens 4,5 erreicht.\nändE-!rn könnten; dies gilt auch, wenn             insbeson-     Setzt die geforderte Haltbarkeit die Einhaltung einer\ndere bei Hasen ---- Behandlun9sverfahren angewen-                bestimmten Temperatur voraus, so sind auf den Packun-\ndet worden sinrl, durch die Flüssi~Jkeit in dds ·wnd-            gen oder Behältnissen die erforderliche Lagertempera-\nbrel: ~Jelangt, die technisch vermeidbar ist;                    tur und die Haltbarkeit anzugeben. Der in Buchstabe b","3174                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\ngenc1nnl.e MindeslgelwH an SpeisesaL1. darf höchstens                  sind, sowie Stempelplaketten nach Nr. 3; sie wer-\num die) 1 lälfle unterschri11en werden, wenn sicher-                   den dem Hilfspersonal zu dem Zeitpunkt, zu dem\ngc!slcllt isl, daß <)inc Haltbarkeit von mindestens drei               sie anzubringen sind, in einer dem Bedarf entspre-\nMonaten gcwiihrlc~isl.d isl. Dies gill nichl bei zube-                 chenden Anzahl übergeben;\nrcil.elcm llackllL!isch, Brnlwursl, Brüh- und Bralwursl-           c) mit einer Kennzeichnung versehene Schutzhüllen\nbriil sowie! ~ihnlicl1cn Erzc:ugnissen.                                nach Nr. 7. Diese Schutzhüllen werden dem. Hilfs-\n2. Das Zerlcqc'll, En I hc·i 1Hi11 und Zc~rk lcincrn von frischem         personal zu dem Zeitpunkt der Verwendung und in\nflcisch darf nur in dc•n vorqr'sclirieh<~1wn Räumen                    der dem Bedarf entsprechenden Anzahl übergeben.\nerfolgen.\n2. Die   Kennzeichnung der Genußtauglichkeit ist mi~\n3. Bc!illl Erh il,c'n vo11 Fll'isC'h si 11d Jwi jeder Kochung die     einem ovalen Stempel von 6,5 cm Breite und 4,5 cm\nlnncnl.<'llllH;rt1lur dcis Fl<!isc l1C·s und die Erhitzungs-       Höhe vorzunehmen. Der Stempel muß deutlich lesbare\ndaucr zu mPssc11 und forllaulr-!JHl zu registrieren. Die           Angaben enthalten: im oberen Teil in lateinischen\nDiagrannnc sind mi I l,rnfenclc11 Nummern und der                  Großbuchstaben den Namen des Versandlandes oder\nAng,liw dl's Tages und Monats der Kochung zu ver-                  die im Rahmen des internationalen Ubereinkommens\nsehen und ein .l<1hr t1ulzulww<1hrcn.                              über die Kraftfahrzeugzulassung anerkannte Herkunfts-\nbezeichnung für dieses Land; in der Mitte die Veteri-\n4. In Pökelräun1cn ddfl die) Temperatur                10° C nichl\nübersteigc)n.                                                      närkontrollnummer des zugelassenen Betriebes. Die\nBuchstaben müssen 0,8 cm und die Ziffern 1 cm hoch\n5. In Kühlriiumcn dürf die T<)lllfWralur            +   3° C nicht    sein. Als Stempelfarbe darf nur Methylviolett verwen-\nübersteigen.                                                       det werden. Der Stempel kann einen Hinweis enthal-\n6. Dil: Zulwn:i Lung von Fleisch isl laufend und wenn                 ten, auf Grund dessen sich ermitteln läßt, welcher\nclllgezcigl, lrnklcriologisc!1 zu kontrollieren.                   Tierarzt das Fleisch untersucht hat.\n3. Die Kennzeichnung kann auch mit Hilfe einer ovalen\nStempelplakette erfolgen, die so beschaffen ist, daß\nAbschnitt. 2                              ihre Wiederverwendung unmöglich ist; sie muß aus\nVerpackung und Umhüllung                           widerstandsfähigem, hygienisch einwandfreiem Ma-\nterial bestehen. Die Stempelplakette muß folgende,\n1. Das VerpackungsmaLcric1l wi<• Kisten oder Kartons,\ndeutlich lesbare Angaben enthalten: die im Rahmen\nmuß hygienisch einwandfrc)i sein, insbesondere muß\ndes internationalen Ubereinkommens über die Kraft-\nes so bcsc:lltlffcn sPin, daß die! organolcplischen Eigen-\nfahrzeugzulassung anerkannte Herkunftsbezeichnung\nschaflen des :Flcisl'hc:s nic:l11. verändert und für den\nfür dieses Land; in der Mitte die Veterinärkontroll-\nMenschen schädliclw Stoffe! auf das Fleisch nicht über-\nnummer des zugelassenen Betriebes. Die Buchstaben\ntragen werdc~n, sowie so ausrc!iclwnd fest, flüssigkeits-\nund die Ziffern müssen 0,2 cm hoch sein. Die Stempel-\nund feltundurchlässig sein, daß ein wirksamer Schulz\nplakette kann einen Hinweis enthalten, auf Grund\ndes Fleisclws wülirc\\1HI dc!s Tr,rnsporlcs und der wei-\ndessen sich ermitteln läßt, welcher Tierarzt das\nteren Behandlung gc,währlc)islcL ist.\nFleisch untersucht hat.\n2. Das Verpackungsmat<,rial clMf zur Verpackung               von\n4. Tierkörper sind mit einem Farb- oder Brandstt~mpel zu\nFleisch nur wiederverwende! werden, wenn es                 aus\nkennzeichnen, der den Vorschriften von Nr. 2 ent-\nkorrosionsfeslem, lc!Ü:ht zu reinigendem Malerial           be-\nspricht. Bei Tierkörpern mit einem Gewicht von mehr\nsteht und vor der Wiedc:rvr)rwendung gereinigt             und\nals 60 kg ist jede Hälfte mindestens an folgenden Stel-\ndesinfiziert worden ist.\nlen zu stempeln: Außenseite der Keule sowie Lende,\nJ. Schutzhüllen, wie Kunslstollolicn, müssc!n zur Um-                 Rücken, Bauch, Schulter und Brustfell; bei Tierkörpern\nhüllung von friscllf)ltl Fl<)isc:li durl'hsichtig und farblos      von Kaninchen und von Tieren etwa gleicher Größe\nsein sowie, dc)11 unter Nr. 1 gestellten Anfordc~rungen            genügt ein Stempelabdruck; andere Tierkörper sind\nentsprechen; sie dii rlr)n nicht wiederverwendet. wer-             mindestens auf jeder Schulter und auf der Außenfläche\nden.                                                               jeder Keule zu stempeln.\n4. Zerlegtes frisches Fleisch mit Ausnahme von Speck-              5. Die Leber ist mit einem Brandstempel nach Nr. 2 zu\nstücken und Bauchstücken muß in allen Fällen von                   kennzeichnen. Kopf, Zunge, Herz und Lunge sind mit\neiner Schutzhülle umgeben sein, sofern es nicht hän-               einem Farb- oder Brandstempel zu kennzeichnen, der\ngend beförderl wird. Die Umhüllung von zerlegtem                   den Vorschriften von Nr. 2 entspricht. Zunge und\nfrischem Heisch einschließlich der Nebenprodukle der               Herz von weniger als drei Monate alten Rindern sowie\nSchlachtung mit Schutzhüllen muß sogleich nach dem                 von Schweinen, Schafen und Ziegen, alle Eingeweide\nZerlegen hygienisch einwandfrei erfolgen.                          von Kaninchen und von Tieren etwa gleicher Größe\n5. Die einzelne Verpackung und dif! einzelne Umhüllung                brauchen nicht gestempelt zu werden.\ndürfen nur frisches Fleisch der gleichen Tiergüttung            6. Teilstücke von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen\nen th altE!n.                                                      und Einhufern außer Talg, Flomen, Schwanz, Ohren\nund Gliedmaßenenden, die in Zerlegungsbetrieben von\nAbschnitt 3                               ordnungsgemäß gekennzeichneten Tierkörpern gewon-\nnen sind, müssen, sofern sie keinen Stempelabdruck\nKennzeichnung\ntragen, mit einem Farb- oder Brandstempel gekenn-\n1. Für die Kennzeichnung der Genußlauglichkeit ist der                zeichnet werden, der den Vorschriften der Nr. 2 ent-\namtliche Tierarzt verantwortlich. Zu diesem Zweck                  spricht und an Stelle der Veterinärkontrollnummer\nbesitzt und verwahrt er                                            des Schlachtbetriebes die Veterinärkontrollnummer\na) die für die Kennzeichnung der Genußlauglichkei!                 des Zerlegungsbetriebes enthält. An Stelle des Farb-\ndes Fleisches bestimmten Geräte, die er dem Hilfs-             oder Brandstempels kann auch die Kennzeichnung\npersonal erst zum Zeitpunkt der Kennzeichnung                  nach Nr. 3 treten.\nund nur für die hierfür erforderliche Zeit über-               Speckstücke oder Bauchstücke, von denen die Schwarte\ngeben darf;                                                    abgetrennt worden ist, können zu höchstens 5 Stück\nb) Etiketten nach Nr. 7 und 8, soweit sie bereits mit              gebündelt werden; jedes Bündel oder gegebenenfalls\neiner Kennzeichnung nach Nr. 2 oder 3 versehen                 jedes Stück ist unter amtlicher Aufsicht zu plombieren","Nr. 1'2.(i       Ti:l~J der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974                               3175\nund rnit c,i1Hirn l'.1 ikcil 1. zu V('fS(!hcn, das nach Nr. 2             5. Die Transportmittel zur Beförderung von frischem\nrickr!nnzcichrwl isl. /\\11 Sl.cllP <ln Ke11nzc:iclrnung nach                  Fleisch müssen ferner mindestens folgende Voraus-\nNr. 2 kan11 auclr cii(' l<.t'n111.Piclln11nq nach Nr. 3 ver-                  setzungen erfüllen:\nw<:1Hlr~1 wc;rd<'n.                                                           c1) Ihre Innenwände und andere Teile, die mit fri-\nschem Fleisch in Berührung kommen können, müs-\n7. Dir' Kt'l111Z<'icllnt11H1 von WildlirC'I, von rtdsch des in\nsen aus korrosionsfestem Material bestehen und\n§ 12   c1 /\\hs. J d(•:s Cc•s<'l\"/.<'s (Jt'11an11Lc•11 lfoarwildes und\nmüssen so beschaffen sein, daß weder die organ-\nvon l Ia11sli(ir<'11 illlß(•r von Ri11dt•r11, SchweinPn, Scha-\noleplischen Eigenschaften des frischen Fleisches be-\nfen, l.it•9c:11 und Einh11f(•rn kt1n11 alnvPichend von Nr. 4\neinträchtigt noch gesundheitsschädliche Stoffe auf\nund ;j durch <'inc Sl<·n1pt'lpl<1kcdl.c' nc1ch Nr. '.3, durch\ndieses übertragen werden können. Die Innen-\n/\\ufclruck illll ('in<·r lt•sl zu vPrsc:lilid\\<!ndcn Schutz-\nwände müssen glatt sowie leicht zu reinigen und\nhülle odl'r durch 1\\bdruck c1ul c•incm lesl mit der\nzu desinfizieren sein;\nSchutzhül lc: vt:rlrn1Hlc:11c•t1 odt•1 lesl dlJl Tierkörper an-\n9ebrachl(:n EI ikt•I L vorw·no1111nt•n werden. Die Kenn-                       b) es müssen wirksame Vorrichtungen zum Schutze\nzc!iclrnun1J rnu!:I qul sichlbr1r S('i11 und den Vorschriften                      des frischen Fleisches vor Staub und Insekten\nin Nr. 2 od('r '.l t•11lspn•chen. C:d,enuz(:ichnelP Schutz-                        vorh,rnclen sein sowie eine Abdichtung, daß Flüs-\nhüllen dürft•n llilch Ct·llr<1ucli 11ichL wiedr!r verwenclel                       sigkeit nicht ablaufen kann;\nwerden.                                                                        c) zur Beförderung von unverpackten Tierkörpern,\nTierkörperhälften und Tierkörpervierteln sowie\nB. Die V(•rpackun!J muf\\ niil ('i11em Etikcll. versd1en sein,                         von unverpacktem zerlegtem frischen Fleisch mit\ndas !Pli. sichlb,H isl und dds <'iiw qul. lest~rliche Kenn-                        Ausnahme von verpacktem Gefrierfleisch ist eine\n·1.eich11un~J nach Nr. 2 odf:r :l ('llLhdll. Es ist so anzu-                       Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Ma-\nbrin~1en, cliiß t!S bei Oil1rn11~J des VPrschlusses der Ver-                       terial so anzubringen, daß das Fleisch den Boden\npuckung zl'rslörl wird; ('S niuVi uußerckm (\\ine laufende                          nicht berühren kann;\nNumrnr:r C'11th,iltc•11.\nd) sofern Fleisch nicht hängend befördert wird, müs-\nsen hygienisch einwandfreie, dieser Verordnung\nAbschnitt 4                                            entsprechende Unterlagen, Verpackungen oder\nLagerung und Beförderung                                         Behältnisse in ausreichender Zahl für die Auf-\nnahme des Fleisches zur Verfügung stehen.\n1. Friscl1Ps      Floiscil ist nach <kr fleischunLersuchung\nvor dc:r Bdörderun9 solorl. so zu lagern und zu küh-                   6. Für die Beförderung von unverpacktem zubereitetem\nlen, daß fol~renclt• lnm•nlt•mperaluren erreicht und                        Fleisch gilt Nr. 5 Buchstabe a), b) und d).\nc:ingehultcin wc,rckn:                                                  7. Die Transportmittel zur Beförderung von frischem\na) Irische, N1_•Jip11produki.c' dt•r Schlüchtung              3° C          Fleisch dürfen n.i.cht benutzt werden\nh) Wildlnd und f1·iscll(•s !<.c111i11clwnf1Pisch            f 4° C          a) zur Beförderung von lebenden Tieren oder\nb)   von Stoffen, die das frische Fleisch beeinträchti-\nc) sonsliges Jriscli<'s J•'\\cisch         i 7' C.\ngen oder infizieren könnc::n; dies gilt nicht, wenn\n2. Frisches 11nve1pilcklcs Fleisch, das der Verordnung                               die Transporträume nach dem Entladen solcher\ncnlsprichl, isl von dt'!ll, das ihr nichl Pnlspricht, ge-                        Stoffe wirksam gereinigt und desinfiziert sowie\ntrnnnl zu lilgN11 u11d zu hdiin1Nn; unvc::rpackles                               gegebenenfalls desodoriert worden sind.\n\\,Vildhrt'I isl !iir si(·h zu l,HJ(;1·11 11nd zu lwtördern.             8. Fleisch darf mit anderen Stoffen, die es insbesondere\ndurch Ubertragung von Geruch beeinträchtigen kön-\nJ. Bcii <le;r Lc1(J(;ru1H1 von lil'fql'lro1(•twrn FIC'isch clarf eine\nnen, in demselben Transportraum nur befördert wer-\nTnn(:nlt:tllJWl'dLllr VOil 111i11d(\"il('IIS             ur C, bei der\nden, wenn durch ausreichende Vorsichtsmaßnahmen\nvon gc-tron,1wrn Plt•iscl1 von rnineh•st(!llS                    12° C\neine Beeinlrüchtigung des Fleisches nicht zu befürch-\nnicht ülwrsclnitlr;n wcrdc:n. ßcii clPr Lc1genmg von\nten ist.\nzulwr·citcitem Fleisch d,ul die, c1 ur dc•n Packungen\noder ßc;hüllnisse:11        dll(JC'~J('lwnt• T('rnpe,ratur niclil       9. Fleisch darf nur in sauberen Transporträumen beför-\nübcrst:hriLl.cn wt,rd('n.                                                  dert werden. Transporträume, Unterlagen, Ver-\npackungen und Behältnisse zur Beförderung von un-\n4. FrisclH•s Fl(:isch lllllf-1 in Tr·il11s1wrtrni1Leln befördert                verpacktem Fleisch sind vor jeder Wiederverwen-\nwerden, die so ('itlU('.ti('liLc·l sind, daf'i diP einzelnen               dung zu reinigen, zu desinfizieren und erforderlichen-\nFlcischsc:ndu11w;11 nic!i L vPrwcchsel 1. werdf'n können                    falls zu desodorieren.\nund wül1n,11d dPr qesc1111len Beförderung folgende\nInncntc,mpr:ralur<'n dl's Fleisclws gcwährlt,isLel: sind:              10. Tierkörper, Tierkörperhälften und Tierkörperviertel\nsind, mit Ausnahme von nicht gefrorenen Tierkörpern\nc1) frisclic: NtihenproduklP dC'r Sclilachtung                    ]° C      von Kaninchen und Tieren etwa gleicher Größe sowie\nh) Wilclhrei. und Irisches Kanincllenlfoisc!J                               von verpacktem Gefrierfleisch, hängend zu befördern.\nAndere Teilstücke, Nebenprodukte der Schlachtung\nc)  frisches Fleisch, dds in BuchsLalH: a)                                  sowie Tierkörper von Kaninchen und Tieren etwa\nund h) nicht \\JC:nannl ist,                              +- 7° C       gleicher Größe sind entweder hängend oder hygie-\nd) gefrore1w Jrisclw Ndwnprodukle der                                       nisch einwandfrei auf Unterlagen zu befördern; dies\nSchlachlun~J und gdrorenes Wildbret,                        12° C      gilt nicht für umhülltes und verpacktes Fleisch; Ein-\ngeweide dürfen nur verpackt befördert werden.\ne) gefrorenes frisches Pieisch, das in\nBuchstabe cl) nicht genannt ist,                             10° C\nf) tief9efron:ncs FlPisch,                                      18° C                            Abschnitt 5\n!J) bei zubereitetem Fleisch die c1uf den                                                 Uberwachung von Betrieben\nPackungen oder Behi:iltnissen\n1. Die Betriebe sind durch einen amtlichen Tierarzt zu\nang('gebene Tc;mpcralur.\nüberwachen; der amtliche Tierarzt muß rechtzeitig\nDurch dus Be- und lJntladen, insbPsonde:re durch Wit-                      benachrichtigt werden, bevor Fleisch, das für die Bun-\nterungseinflüsse', darf das Fh:isch hyqienisch nicht                       desrepublik Deutschland bestimmt ist, gewonnen, zer-\nbeeinträchtigt wc~rden.                  ·              -                  legt, verarbeitet oder gelagert wird.","3176                                          Bundes~Jesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I\n2. Dc!r BC'lric!llslc·ilc'r oder sc!in Sicllvertrcter müssen dafür    c) Untersuchung des Fleisches, das für die Bundes-\nscircJc'11, clc1ß f'ilH' Ulwrwaclnlll~l ohne weiteres möglich          republik Deutschland bestimmt ist, vor der Zer-\nisL und dem li<:r~irzt.liclic'n Untersuchungsdienst die                legung und beim Ausgang aus dem Betrieb,\nnoLW<)ndiqen Einrichlungcn zur Verfügung stehen. Vor               d) Uberwachung der Kennzeichnung und Ausstellung\nallem müssen sie jc!derzcit dem mil der Uberwachung                    der Bescheinigungen, mit denen die Untersuchung\nbcaufl.ragl.c!n amLliclwn Tierarzt die Herkunft des in                 des Fleisches bestäligl wird,\nihren Bc!Lricb vcrhruchLcn Fleisclws nachweisen kön-\ne) Entnahme aller Proben zur Untersuchung im\nnen und ihm jcdc!rZC'il frc~icn Zugan~J zu allen Lager-\nLaboratorium, insbesondere für bakteriologische\nund BeLriebsräunwn ~Jestattcn.\nUntersuchungen im Rahmen der fleisch- und be-\n3. Die Ubcrwuchung durch dc!n amllichcn Tierarzt um-                      triebshygienischen Uberwachung und für Rück-\nfdfH insbc)sondcrc folgende /\\ufgubcn:                                 standsuntersuchungen,\nc1) Ubc~rwc1c:lrnng cks Eingan~Js-          und    Ausgangsver-     f) Eintragung der Ergebnisse aller Untersuchungen\nzeichnisses für Fleisch,                                          im Laboratorium in ein besonderes Verzeichnis,\nb) Untersuchung des für die Bundesrepublik Deutsch-                g) Uberwachung der Einhaltung der Hygienevorschrif-\nland lH'slinnnlen Flcisc!H'S,                                     ten nach dieser Verordnung.",":\\ir. 12tj      Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974                                              3177\nAnlage 2\n(zu§ 4)\nUrschrift/Duplikat 4 )\nMuster 1\nGenuJ:Uauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch 1)\nnach § 4 der Mindestanforderungen-Verordnung\nNr.\nVcrsancllc1nd\nZustüncli~J(~s Minisl<!rium\nAusstellende Bd1örde\nl. Angc1bcn zur ldcnliliziernng des r:leisches:\nFleisch von\n(Tiergattung)\nArt der Teile\nArt der Verpackung\nZuhl der Teile oder Pucks1ücke\nNettogewicht\nII. Herkunft d(~s Plcisches:\nAnschrift(en) und Vc!Lerinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)\nAnschril1 (('n) und V<'.lt!rinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s)\n111. Bestimmuwi (h~s Fleisches:\nDas Fleisch wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem lkfördcrun~JsmiLtel :i)\nName und Anschrill des Versenders\nName und Anschrift des Empfängers\nJV. Bescbeinigun9\nDer Unlerzeichnele bescheiniq1 folgendes:\na) -- das vorstehend bezeichnete Fleisch 4),\ndas ,:rn der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett 4 )\nist (sind) 1 ) mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von\nTieren stammt, die in zugelassenen Schlachthöfen im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestim-\nmungsland qcschli.lchtel worden sind;\nb) das Fleisch isl auf Grund einer nach den Vorschriften des Bestimmungslandes durchgeführten tier-\nürztlichen Unlersuchunq als tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;\nc) das Fleisch ist in einem zugelc1ssenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden 4 );\ncl) das Fleisch isl          ist nicht      1\n) auf Trichinen untersucht worden;\ne) die Bcförderunqsrni11cl und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen\ncnlspn'ch<m d<m für den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforde-\nnmgen.\nAus~Jeferl:igt in                                        am\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) f-risclws Flc,isd1 von l lilusl icrc11, sowc;it sie Siiugcl.iere sind, und von Haarwild,     das in Herden oder auf andere Weise unter\nclcr Obhut des Mc,11schcn gcllilllcri wird (§ 12 a Abs. 1 des F!eischbeschaugesetzes)\n~) Fuk ulf ativ\n!l) Bei Versand mit Eist,11lldh11- oder L<1stwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug\nist die I'lur111ummcr, bei Vc1s,rnd mil Schiffen, der Name des Schiffes einzutragen\n4) Nichlz11lrPlfo1Hlt,s sl.n·id1en","3178                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nUrschrift/Duplikat 4 )\nMuster 2\nGenuf:Hauglichkeitsbescheinigung für Wildbret 1)\nnach§ 4 der Mindestanforderungen-Verordnung\nNr.\nVcrs,rndl,rnd\nZustündigcs Minislcrium\nP. uss1ellendc ßl'hiirde\n1. Angaben '/.ur ldf:nlilizicrung des Wildbrets:\nFleisch von\n(Tierart oder Tiergattung)\nArt der Teile\nArl clcr V('rpiickun~J\nZahl der Teile oder l\\1cksliickc\nNettogc~wichl                                                 Kennzeichen der Sendung\nll. Herkunll d<:s Plcisches:\nAnschrifl.(cn) und Vctcrini.irkon1rollnummer(n) des (der) zugelassenen Wildexportbetriebes {-betriebe)\nIII. Bestimmung des Fleisches:\nDas Fleisch wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Bclörderungsmittel 3)\nName und Anschrift des Absenders\nName und Anschrift des Empfängers\nJV. BE:scheinigung\nDer Unterzeidinete bescheinigt folgendes:\na)  ~   das vorstehend bezeichnete Fleisch 4 ),\ndas dn der ,Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett 4 )\nist (sind) 1) mit: einem Stempeldbdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von\nTieren stammt, die in :,,,ugelassenen Wildexportbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem\nBestimmungsl,rnd gr-sa111mell. worden sind;\nb) das Fleisch ist auf Grund einer nach den Vorschriften des Bestimmungslandes durchgeführten tier-\närztlichen Un1ersuchung als tau~Jlich zum Genuß für Menschen befunden worden;\nc) dc1s Fleisch is1 in einem 'l.uqelassenen Wildexportbetrieb zerlegt worden 4 );\nd) das Pleisch isl             ist n ich 1   - 1) m!I Trichinen untersucht worden;\ne) die Befördenrngsmiltel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen\nentsprechen <kn für den Versand rrnch dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforde-\nrungen.\nAusgefertigt in                                        am\n(Unterschrift des arnllichen Tierarztes)\nl) Wildbret uc1ch § 1!.     il Ahs. !. cles Fll'ischhc•sr·hangesetzes\n~) Fakull.ul.iv\n:J) Bei Versand mit Eise:11llilhn- otkr Lastwagen sind die jeweiligc!ll Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug\nist die Flt1q1iummc.\\r, bei VNsand mit SrhiflPn der Niime des Sl'hiffes einzutragen\n1)   Nichlzulrdfenclc•.'i streiclwn","Nr. 12G          Tt1q der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974                                          3179\n1\nUrschrift/Duplikat   )\nMuster 3\nGenu(Hauglichkeitsbescheinigung für zubereitetes Fleisch 1)\nnach§ 4 der Mindestanforderungen-Verordnung\nNr.\n\\l<)rsandland\nZ11slündiq<!s Minislcrimn\n1\\usstellendc Bt·hürde\nI. Angaben zur ldenlilizierunq des Fleisches:\nArl dr's Fleisches\nllerqeslelll. d11s rleisch vo11\n{Tierart oder Tiergattung)\nArt der Vcrpc1ck Ull~J\nZc1hl der JlcicksUicke\nNel.togew ich!                                                   Kennzeichen der Sendung\nLaufende         N1111rnw1      der l'c1ckslücke\n11. Herkunft des Fleisches:\nAnschrill(<in) und Veteri1üirkonlrollnummer(n) des (der) zugelassenen Verarbeitungsbetriebes (-betriebe)\nlll. Bestimmung des Fleisches:\nDas Fleisch wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Bclürderungsmillel :i)\nName und Anschril 1. des Absenders\nName und Ansdnill des Empfängers\nIV. Bescheini~Jt1n9\nDer un terzeichn<~le             il nll I iche Tier.ürzt bescheinigt bezüglich des vorstehend bezeichneten zubereiteten\nFleisches, daß\n1. die Exportschlüd1lbeLriebe                 1),\ndie Wilclexporthctriebe /4),\ndie Exporlzerlcgungsbetriebe'1),\ndie außerl1,llb di<)ser Betrid)e gcle~wncn Kühl- und Gefrierhäuser 4 ),\ndie Exportverarbeitungsbetriebe,\nin denen das Fleisch gewonnen, zerlegt, gelagert, verarbeitet oder sonst behandelt worden ist 4), von der\nobersten Vetcrinärbehörde des oben bezeichneten Versandlandes zum Export in die Bundesrepublik\nDeutschland zu9elüssen sind und laufend überwacht werden;\n2. die Tiere und das Fleisch d1.ir vorgeschriebenen amtlichen tierärztlichen Untersuchung unterzogen\nworden sind und d,1s Fleisch als tauglich zum Genuß für Menschen erklärt worden ist;\n3. das Fleisch nicht unter Verwendung von Fleisch, dessen Einfuhr nach § 12 des Fleischbeschaugesetzes\nverboten ist, lH-)rgestellt. worden isl;\n4. das Fleisch eine einheitliche Warenart darstellt, die aus ein und demselben Herstellungsgang stammt\nund äußerlid1 nach Art, ZurichtunrJ, Verpackung und Kennzeichnung gleichartig ist.\n(Ort uncl D<1f11rn)                                    (Diensl:iiegel)                            (ilmtlicher Tierarzt)\nl)    zullcn!ilel.cs Fkisch nilch § 12 c /\\bs. J des Flci,,chbcsdwug,isetzes\n:!:) Fc1kt1ltul.iv\n:q    Br!i Vers<111rl mil Ei:i<!llli,ilrn- od<'r                  sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versilnd mit einem Flu!Jzeug\n\"(~;t cli(~ 1:1u~J11un1111(:r, bt)i \\Tcrsd11d               der Name des Sc:hifles fÜnzutragen\n'l)   ~,JicJ1tzutrc1J\"endcs stn:j<:l1c~n"]}