{"id":"bgbl1-1974-126-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":126,"date":"1974-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/126#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-126-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_126.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Agrarberichterstattung (Agrarberichterstattungsgesetz - AgrBG)","law_date":"1974-11-15T00:00:00Z","page":3161,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["3161\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                Z 1997 A\n1974                       A usgeg·ehen zu Bonn am 2;1. November 1974                                                                                    1Nr.126\nTag                                                              Inhalt                                                                                 Seite\n15. 11. 74  Geselz über die A!JrariH'richlerslall.ung (Agrarberichterstattungsgesetz -                                     AgrBG)                           3161\n7Bli:! :!, '/Bli1i'.'\n11. 11. 74  V<'ro1d111111~J           Lilw1 liyqi1·11isch<' Mindeslanforderungen an Fleisch, das für die Bundes-\nr<']1ulllik lkulschl,11HI IH'slirnml. isl. (Mindestanfordnungen-Verordnung --- MindV) . . . . . . .                                             3165\n7H:l'.! 1 Li, 711:12-1-2\n11.11.74    Verord11urHJ z11r 1\\ullwllung               der Wildfleisch-Verordnung ............................. .                                          3180\n'.!125-,H'.1\n12. 11. 74  Zweile Durcl1fülirunqsvcrordnuny zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät --- Flug-, Flug-\ndienst- und Ruh(•Z<)itcn von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außer-\nhalb von LufLJalirtunL('rnehmen bei berufsmäßiger Betätigung sowie Dienst- und Ruhe-·\nwiU~n von Flu~JdiensLlwr,:Jiern                  (2. DVLuftBO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3181\nGesetz\nüber die Agrarberichterstattung\n(Agrarberichterstattungsgesetz -                               AgrBG)\nVom 15. November 1974\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                  liehe Erzeugungseinheiten mindestens dem durch-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                           schnitt.liehen Wert einer jährlichen landwirt-\nschaftlichen Markterzeugung von 1 Hektar land-\nwirtschaftlich genutzter Fläche im Geltungsbe-\n§1                                      reich dieses Gesetzes entsprechen.\nIm Geltungsbereich dieses C~esetzes wird, begin-\nnend mit dem Jahr J 975, in jedem zweiten Jahr\n(Berichtsjahr) eine Agrarberichterstattung als Bun-                                                                           §3\ndesstatistik durchgdührt.                                                       (1) Für das Grundprogramm (§ 2 Abs. 1 Nr. 1)\nwerden die Angaben zur\n§2                                  1. Bodennutzungsvorerhebung nach § 3 des Geset-\nzes über Bodennutzungs- und Ernteerhebung,\n(1) Die Agrarberichterstattung besteht aus:\n2. Bodennutzungshaupterhebung nach § 4 des Ge-\n1. Grundprogramm,                                                                setzes über Bodennutzungs- und Ernteerhebung,\n2. Ergänzungsprogramm,                                                       3. Kennzeichnung des Betriebes nach § 11 des Ge-\n3. Zusatzprogramm.                                                               setzes über Bodennutzungs- und Ernteerhebung,\n(2) Angaben zu sl.atisl.ischen Erhebungen, die für                        4. allgemeinen Viehzählung nach § 1 des Viehzäh-\ndie Agrarberichterstattung aufbereitet werden, sind                              1ungsgesetzes,\nbetrit~bsweis(' zusammenzuführen.                                            5. Arbeitskräfteerhebung in der Landwirtschaft\nnach den §§ 1 und 2 des Gesetzes über eine Sta-\n(3) Für die Agrnrbt~richterstatlung werden die An-\ntistik der Arbeitskräfte in der Land- und Forst-\ngaben zu slc1tistisclH!n Erhebungen verwendet von\nBetrieben                                                                        wirtschaft\n1. mit einer lanclwirtsc:haftlich, forstwirtschaftlich\nübernommen.\noder fischwirtsch afll ich gerrn l.ztE~n Fläche von je-                     (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 werden,\nweils mindestt~ns l Hektar,                                              unbeschadet von § 15 Nr. 1, den Erhebungen des\n2. mit einer landwi rlschafllich genutzten Fläche un-                        Berichtsjahres, die Angaben nach Absatz 1 Nr. 5\nter 1 Hektar einschließlich der Betriebe ohne                            dem letzten Halbjahr des Vorjahres und dem ersten\nlanclwirtschaf!lich genutzte Fl~iche, deren natür-                       Halbjahr des Berichtsjahres entnommen.","3162                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n§4                               2. in dem durch Absatz 1 Satz 2 gesetzten Rahmen\nden Erhebungszeitpunkt und den Auswahlsatz\n(1) Für das Er~J~i11zungsprogrd111m (§ 2 Abs. 1 Nr. 2)\ndes Zusatzprogrammes; diese Festsetzungen sind\nW()rden folgende Tcllbc!sl.dnde erhoben:\nso zu gestalten, wie es zur Durchführung statisti-\n1. Mcrk1milc zur l<<'1111zeichnurHJ, zur Rechtsstellung             scher Vorhaben der Europäischen Gemeinschaf-\nund zu sozialükonomisclwn Verhältnissen der                     ten oder zur Wahrnehmung anderer öffentlicher\nBetriebe, Buchführung,                                          Aufgaben erforderlich ist.\n2. Besitzverhältnisse und Pc1clil.pr<!ise, Crundstücks-\n(3) § 4 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.\nverkchr und -preise,\n3. Erwerbs- und lJ n te dw I lscpt<'I len.                                                  §6\n(2) Die! Tc1Uwsl~ind( dc~c; 1\\bscllzes I werden in je-\n1\nDie Ergebnisse der Agrarberichterstattung wer-\ndem Berichtsjc1hr, be~Jinnencl 1975, erhoben.                   den zur Typisierung und zur sozialökonomischen\nGliederung der Betriebe herangezogen. Die dazu\n(3) Die TdllwsliindP dc·s \\!Js<1lzc!s 1 Nr. 1 werden         erforderlichen Rechenwerte werden nach bundes-\nin c1llcn Bdric !wn ndch § 2 .i\\lJs. :!, die Tatbestände\n1\neinheitlichen Kriterien vom Bundesminister für Er-\ndes AbscJlzes 1 Nr. 2 und '.{ werdPn rPpräscntativ in           nährung, Landwirtschaft und Forsten im Benehmen\n80 000 bis höchs!c·ns l 00 000 d ic '->c!r Bel riebe erhoben.\n1\nmit den für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n(4) [)(~r Bundcs111i11isU·r ,tür Erni:ihnmg, Landwirt-       zuständigen obersten Behörden der Länder festge-\nschaft und Forslc!n wird cirm~id1U9t, durch Rechts-             legt. In die Typisierung und sozialökonomische\nverordnung mit Zutsti 1nnn111~J dec; Bundesrates ein-           Gliederung werden alle Betriebe nach § 2 Abs. 3\nzelne Tti llH'st~inrlt> dP<-,          nc,.<-,progrnrnmes       einbezogen.\nl. wegfallen zu lassen oder vorübergehend auszu-                                            §7\nsetzen, wenn wHI 'iOv\\(~it die ErrJebnisse für die             (1) Für jeden der Betriebe nach § 2 Abs. 3 ist von\nAgrarberichlPr'itc!lltrncJ nichl erforderlich sind,         den Statistischen Landesämtern eine Betriebsnum-\n2. durch andere ;:u vrsetzL·n., \\\\/L'llln und soweit das        mer zu vergeben und in eine Betriebsdatei zu über-\nzur Durchfüh ru nq -,:ti:il i c;I ischer Vorhaben der       nehmen, die eine betriebsweise Zusammenführung\nEuropäischen CPml•insdwftc11 oder wr VVahrneh-              nach § 2 Abs. 2 ermöglicht.\nmung anderer idfon!lichL'r /\\u!gaben erforderlich\n(2) Die Betriebsnummer ist dem Betriebsinhaber\nist; die Tatbest~inde:,, die andere ersetzen, sind\nvon den Statistischen Landesämtern mitzuteilen. Die\nnach Art und Umldn~f au! dds notwendige Maß                 Betriebsnummer darf den für Ernährung, Landwirt-\nzu beschrünken und so zu qestaltcn, daß sie die\nschaft und Forsten zuständigen obersten Behörden\nAuskunftspflichli9en mi,rJlichs! wenig belasten.\ndes Bundes und der Länder zur Erfüllung ihrer Auf-\n(5) Die Tatbest~inde dt!s Eruünzungsprogramrnes              gaben mitgeteilt werden; auf die nach § 13 bestehen-\nsollen, soweit möglich, in Verbindunu mit den An-               den Auskunftbeschränkungen ist dabei besonders\ngaben für das Grunclprogramn1 (•rhobc>n werden.                 hinzuweisen.\n(6) Auskunftspflichtig für das Ergänzungspro-                   (3) In die Betriebsdatei sind mindestens aufzu-\ngramm sind die Inhctber und Leiter der Betriebe nach            nehmen und jährlich zu berichtigen und zu ergänzen\n§ 2 Abs. 3 sowie ihre Familienangehörigen für die               1. die Betriebsnummer,\nsie betreffenden Erhebungstatbestände.                          2. der Name des Betriebsinhabers,\n3. der Betriebssitz mit Kreis- und Gemeindenum-\n§5                                   mer.\n(1) Für das Zusatzprogramm(§ '2 Abs. 1 Nr. 3) wer-              (4) In die Betriebsdatei aufzunehmen oder mit\nden über die §§ 3 und 4 hinaus als zusätzliche Tat-             ihrer Hilfe für alle Betriebe nach Absatz 1 jährlich\nbestände die wirtschaftlichen, organisatorischen,               festzustellen sind mindestens folgende Tatbestände\ntechnischen und baulichen Verhältnisse der Betrie-              des Grundprogrammes:\nbe, die Ausbildung und Beratung des Betriebsinha-\nbers sowie der Betriebsentwicklungsplan erhoben.                l. Die Gesamtfläche,\nDiese Tatbestände werden, beginnend 1975, reprä-                2. die bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte\nsentativ in 10 000 bis höchstens 100 000 Betrieben                  Fläche,\nerhoben.\n3. die Waldfläche.\n(2) Der Bundesminister {ür Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsver-               (5) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates, unbescha-               schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts-\ndet von§ 15 Nr.], zu bestimmen                                  verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Be-\ntriebsnummer nach Form und Inhalt bundeseinheit-\n1. ·den Umfang des Zusatzprourammes und nähere                  lich festzulegen.\nEinzelheiten zu dessen Tatbeständen; der Um-\nfang des Zusatzprogrammes ist auf das notwen-                                           §8\ndige Maß, höchstens aber auf <-Ün Drittel der Tat-             Die Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverord-\nbestände nach Absatz l zu beschränken und so                nungen nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Sta-\nzu gestalten, daß die Auskunftspflichtigen mög-             tistik für Bundeszwecke zu erlassen, bleibt unbe-\nlichst wenig belastet werden;                               rührt.","Nr. 1'.W  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974                           3163\n§9                          der für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu-\n(1) Die Erhebungen nach § 4 Abs. l Nr. 2 und 3      ständigen obersten Behörde des jeweils betroffenen\nsowie § 5 werden von hierzu besonders geschulten       Landes zugelassen; eine Weiterleitung oder Aus-\nZählern (Erhebcrn), die übrigen von Zählern durch-     wertung zu steuerlichen Zwecken ist ausgeschlos-\ngeführt. Die ErhcbPr sind verpflichtet, die Erhe-      sen.\nbungsbogen an Ort und Stelle im Beisein eines Aus-        (2) § 12 des Gesetzes über die Statistik für Bun-\nkunftspflichtigen auszufüllen.                         deszwecke gilt auch für Personen, die bei Stellen\n(2) Den mit der Durchführung der Erhebungen         beschäftigt sind, denen Einzelangaben nach diesem\nbetrauten Personen ist das Belretcn der Grund-         Gesetz zugeleitet werden.\nstücke sowie der lüiumc, die nicht als Wohnung\ndienen, während der üblichen Betriebszeiten zu\ngestatten, soweit dies zur Erhebung erforderlich ist.                                § 14\n(1) Das Gesetz über Bodennutzungs- und Ernte-\nerhebung vom 23. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I S.\n§ 10                         405), geändert durch das Gesetz zur Anderung des\nGesetzes über Bodennutzungs- und Ernteerhebung\n(l) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände\nvom 23. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1876),\nund sonstige jurislische Personen des öffentlichen\nwird wie folgt geändert:\nRechts sind verpflichtet, ihre Bediensteten auf An-\nforderung der Erhebungsstellen für die Zählertätig-    l. § 3 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nkeit zur Verfügung zu stellen.\n„In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg\n(2) LE!benswichtigE~ Tätigkeiten öffentlicher Dien-     findet die Erhebung nur alle zwei Jahre, begin-\nste einschließlich Unl:errichtstütigkeitEm dürfen          nend 1977, statt.\"\ndurch diese Verpflichlun9 nicht unterbrochen wer-\nden.                                                   2. In § 3 Abs. 3 wird die Nummer 2 durch die fol-\ngenden Nummern 2 und 3 ersetzt:\n§ 11                             „2. die Inhaber und Eigentümer von land- und\nforstwirtschaftlichen Betrieben und von Ge-\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden\nsamtflächen unter 0,5 Hektar einschließlich\nleiten Einzelangaben der Agrarberichterstattung, so-\nder Betriebe ohne landwirtschaftlich genutzte\nweit für Zwecke der Europäischen Gemeinschaften\nFläche, deren natürliche Erzeugungseinhei-\nerforderlich, dem Statistischen Bundesamt zu. Das\nten mindestens dem durchschnittlichen Wert\nStatistische Bundesamt bewahrt diese auf.\neiner jährlichen landwirtschaftlichen Markt-\n(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt der              erzeugung von 1 Hektar landwirtschaftlich\nKommission der Europäischen Gemeinschaften im                  genutzter Fläche im Geltungsbereich dieses\nNamen der Bundesrepublik Deutschland statistische               Gesetzes entsprechen,\nDaten aus der Agrarberichterstattung, soweit sie für        3. die Gemeinden für alle sonstigen Boden-\ndie Durchführung statistischer Vorhaben der Euro-               flächen.\"\npäischen Gemeinschaften erforderlich sind.\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n§ 12\n,, (2) Die Erhebung wird alle zwei Jahre, be-\nOrdnungswidrig handelt, wer entgegen § 9 Abs. 2             ginnend 1977, allgemein und in den übrigen\ndas Betreten der dort bezeichneten Grundstücke                 Jahren repräsentativ mit einem Auswahlsatz\nund Räume nicht gestattet. Die Ordnungswidrigkeit              von höchstens 10 v. H. der Auskunftspflichti-\nkann mit einer Geldbuße geahndet werden.                       gen im Bundesdurchschnitt durchgeführt. In\nden Ländern Baden-Württemberg, Bayern und\nRheinland-Pfalz wird der Anbau von Hopfen\n§ 13                                 jährlich allgemein erhoben.\"\n(1) Die Weiterleitung von Einzelangaben an die          b) In Absatz 3 wird die Nummer 2 durch die fol-\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zustän-              genden Nummern 2 und 3 ersetzt:\ndigen obersten Behörden des Bundes und der Länder\n,,2. die Inhaber von land- und forstwirtschaft-\noder die von ihnen bestimmten Stellen nach § 12\nlichen Betrieben und von Gesamtflächen\nAbs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-\nunter 0,5 Hektar einschließlich der Be-\nzwecke ist ohne Nennung der Namen der Auskunfts-\ntriebe ohne landwirtschaftlich genutzte\npflichtigen zulässig; die Weitc~rleitung von Namen\nFläche, deren natürliche Erzeugungsein-\nund Anschriften der Inhaber ausgewählter Betriebe\nheiten mindestens dem durchschnittlichen\nan die für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nWert einer jährlichen landwirtschaftlichen\nzuständigen obersten Behörden des Bundes und der\nMarkterzeugung von 1 Hektar landwirt-\nLänder oder die von ihnen bestimmten Stellen ist\nschaftlich genutzter Fläche im Geltungs-\nzur Durchführung der in § 2 des Landwirtschaftsge-\nbereich dieses Gesetzes entsprechen,\nsetzes vom 5. September 1955 (Bundesgesetzbl. I\nS. 565) genannten Zwecke sowie für Forschungsvor-                3. die Gemeinden für alle sonstigen Boden-\nhaben der genannten Behörden im Benehmen mit                          flächen.\"","3164                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I\n(2) § 2 /\\bs. 1 dc's Cesdzcs Liber eine Statistik der         ökonomische Gliederung nach § 6 werden den\n/\\rbeitskr~ifte in der Lcrnd- und Forstwirtschaft vom             Erhebungen der beiden Vorjahre entnommen.\n24 . .Juni 1%4 (ßundesgesctzbl. 1 S. 409), geändert\n2. Für die Tatbestände des Grundprogrammes kann\ndurch clc1s Land wi rl.scli<Jftszühlungsgesetz 1971 vom\n23. De:1.c111 lwr 1970 (ßu ndc>s~JeS('tzbl. 1 S. 1852), wird      a) der Auswahlsatz nach § 4 Abs. 2 des Geset-\nwie folgt gei:inclc)rl:                                              zes über Bodennutzungs- und Ernteerhebung\nauf höchstens 20 v. H. der Auskunftspflichti-\n1. Scüz 1 erhült folgende Fdssung:\ngen im Bundesdurchschnitt erhöht und\n\"[n lcrndwirtsclwftlid1e11 Bc~trieben mit mindestens\nb) der Erfassungszeitraum nach § 2 Abs. 1 des\nl l 1ektc1r lc1ndwirlschc1ftlich genutzt.er Fläche und          Gesetzes über eine Statistik der Arbeitskräfte\nin landwirlschaftliclwn Betri<'ben mit einer land-              in der Land- und Forstwirtschaft auf 12 Mo-\nwirtschaftlich W'nutztcn Flüche unter l Hektar                  nate erweitert werden, wenn das zur Durch-\neinschließlich der Betriebe ohne landwirtschaft-                führung statistischer Vorhaben der Europä-\nlich genutztP Flüche, deren natürliche Erzeu-                   ischen Gemeinschaften erforderlich ist.\n~Jungseinheiten mindestens dem durchschnitt-\n] ichen Wert einer jdhrl ichen Ja ndwirtschaftlichen     3. Im Zusatzprogramm nach § 5 werden die Tatbe-\nMarkterzeugun9 von 1 Hektar landwirtschaftlich              stände des § 5 Abs. 1 erfaßt, deren Erfassung zur\ngenulzter Fläche im Geltungsbereich dieses Ge-              Durchführung einer Zwischenerhebung im Rah-\nsetzes entsprechen, werden in den Erhebungsjah-              men eines Erhebungsprogrammes der Europä-\nren     hdlbjdh rl ich   rPprüsentative Erhebungen           ischen Gemeinschaften zur Untersuchung der\ndurchgeführt.\"                                              Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im\nErntejahr 1975 erforderlich ist. Diese Tatbestän-\n2. In Satz 2 wird „höchstens 80 000\" durch „80 000\nde werden in 80 000 bis höchstens 100 QOO Betrie-\nbis höchstc~ns 100 000\" ersetzt.\nben repräsentativ erhoben.\n(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten wird ermikhtigt, das Gesetz über                                      § 16\nBodennutzungs- und Ernteerhebung in der nach die-                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nsem Gesetz rreltenden Fassung mit neuem Datum                  des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nbekanntzumachen, dabei die Paragraphenfolge zu                 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nändern und lJnstirnmiqkeiten des Wortlautes zu be-             verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nseitigen.                                                      sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n§ 15                            Dritten Uberleitungsgesetzes.\nFür das Jahr 1975 ~Jelten folgende Ubergangsrege-\nlungen:                                                                                  § 17\n1. Die Tatbestände des Grundprogrammes nach § 3                   Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nAbs. 1 Nr. J bis 4 für die Typisierung und sozial-        in Kraft.\nDas vorsü~hende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. November 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}