{"id":"bgbl1-1974-125-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":125,"date":"1974-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/125#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-125-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_125.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr","law_date":"1974-11-14T00:00:00Z","page":3149,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["3149\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1974                   Ausgegeben zu Bonn am 19. November 1974                                                                                                                Nr.125\nTag                                                                         Inhalt                                                                                         Seite\n14. 11. 74   Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen-\nverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3149\n9290-8\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 62 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       3158\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ................................ : .                                                                            3159\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nVom 14. November 1974\nAuf Grund des § 6 a Abs. 2 und 3 des Straßenver-                                                           30. September 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 782),\nkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                                               zuletzt geändert durch Verordnung vom\nvom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837),                                                             19. Januar 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 43),\".\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der\nGewerbeordnung und über die Einrichtung eines                                                 2. Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11.\nGewerbezentralregisters vom 13. Juni 1974 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1281), des § 34 a Abs. 2 und 3 des                                          3. In § 5 Abs. 1 werden die bisherigen Nummern 4\nFahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (Bundes-                                                     bis 9 durch folgende neue Nummern 4 bis 11 er-\ngesetzbl. I S. 1336) in der Fassung des Gesetzes vom                                                setzt:\n22. November 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1829), des                                                  „4. die ausländischen ständigen diplomatischen\n§ 18 Abs. 2 und 3 des Kraftfahrsachverständigen-\nMissionen;\ngesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I\nS. 2086) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des                                                       5. die Mitglieder der ausländischen ständigen\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bun-                                                           diplomatischen Missionen sowie die mit\ndesgesetzbl. I S. 821) wird mit Zustimmung des                                                              ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden\nBundesrates verordnet:                                                                                      Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter\nweder Deutscher noch im Geltungsbereich\ndieser Verordnung ständig ansässig ist und\n§ 1                                                                           dort keine private Erwerbstätigkeit ausübt.\nDie Gebührenordnung für Maßnahmen im Stra-                                                               Bei Mitgliedern des dienstlichen Hausperso-\nßenverkehr vom 26. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I                                                             nals sowie den mit ihnen im gemeinsamen\nS. 865, 1298), zuletzt geändert durch die Zweite Ver-                                                       Haushalt lebenden Familienmitgliedern ist\nordnung zur Änderung der Gebührenordnung für                                                                außerdem erforderlich, daß der Fahrzeughal-\nMaßnahmen im Straßenverkehr vom 7. Februar 1973                                                             ter Angehöriger des Entsendestaates ist;\n(Bundesgesetzbl. I S. 53), wird wie folgt geändert:                                                   6. die zugelassenen beruf skonsularischen Ver-\ntretungen;\nl. In § 2 Abs. l wird nach Nummer 9 folgende neue\n7. die Mitglieder der berufskonsularischen Ver-\nNummer 10 eingefügt:\ntretungen sowie die mit ihnen im gemein-\n,, 10. die Kosten der amtlich anerkannten Sach-                                                         samen Haushalt lebenden Familienmitgliede·r,\nverständigen und Prüfer sowie der Prüfstel-                                                      wenn der Fahrzeughalter weder Deutscher\nlen für Nachprüfungen im Auftrage des                                                            noch im Geltungsbereich dieser Verordnung\nKraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Abs. 6                                                          ständig ansässig ist und dort keine private\nSt VZO und § 11 der Fahrzeugteileverordnung                                                      Erwerbstätigkeit ausübt. Nummer 5 Satz 2\nin der Fassung der Bekanntmachung vom                                                            gilt entsprechend;","3150                             BundesgesetzbLatt, Jahrgang 1974, Teiil I\n8. die Berufskonsularbeamten oder Bediensteten     4. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ndes Verwaltungs- oder technischen Personals          ,,(2) Von der Zahlung der Gebühren nach ~en\nbei den von Wahlkonsularbeamten geleiteten         Nummern 414 und 415 des Gebührentarifs smd,\nkonsularischen Vertretungen, sofern sie An-        soweit es sich um eine Vollprüfung im Rahmen\ngehörige des Enlsendestaates sind, sowie die       des § 21 StVZO handelt, die in Absatz 1 Nr. 4\nmit solchen Personen im gemeinsamen Haus-          bis 11 aufgeführten Missionen, Vertretungen,\nhalt lebenden Familienmitglieder, wenn der         Organisationen und Personen befreit.\"\nFahrzeughalter weder Deutscher noch im\nGeltungsbereich dieser Verordnung ständig       5. Nach § 5 wird folgender§ 6 eingefügt:\nansässig ist und dort keine private Erwerbs-\ntätigkeit ausübt;                                                          ,,§ 6\n9. die amtlichen zwischenstaatlichen Organisa-             Anwendung des Verwaltungskostengesetzes\ntionen und Einrichtungen anderer Staaten\nDie Vorschriften des Verwaltungskostenge-\noder deren Mitglieder, soweit ihnen auf\nsetzes sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1\nGrund völkerrechtlicher Ubereinkünfte mit\nbis 5 abweichende Regelungen über die Kosten-\nder Bundesrepublik Deutschland oder auf\nerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der\nGrund von Rechtsverordnungen der Bundes-\nzu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger-\nregierung Vorrechte und Befreiungen wie\nund Kostenschuldnerschaft enthalten.\"\ndiplomatischen Missionen oder diploma-\ntischen Vertretern gewährt werden;\n6. Die bisherigen§§ 6 und 7 werden§§ 7 und 8.\n10. die Ehegatten der in Nummer 9 genannten\nPersonen;                                       7. Die Anlage zu § 1 wird nach Maßgabe der dieser\n11. die Ständige Vertretung der Deutschen              Verordnung beigefügten Anlage geändert.\nDemokratischen Republik, deren Mitglieder\nsowie die mit ihnen im gemeinsamen Haus-                                  § 2\nhalt lebenden Familienmitglieder, wenn der\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nFahrzeughalter im Geltungsbereich dieser\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nVerordnung nicht ständig ansässig ist und\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2\ndort keine private Erwerbstätigkeit ausübt.\ndes Kostenermächtigungs-Anderungsgesetzes vom\nBei Mitgliedern des dienstlichen Hausperso-\n23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im\nnals sowie den mit ihnen im gemeinsamen\nLand Berlin.\nHaushalt lebenden Familienmitgliedern ist er-\nforderlich, daß der Fahrzeughalter aus der                                § 3\nDeutschen Demokratischen Republik entstandt        Diese Verordnung tritt am vierten Tage nach der\nist.\"                                           Verkündung in Kraft.\nBonn, den 14. November 1974\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","Nr. 125 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1974                  3151\nAnlage zu § 1 Nr. 7\n1. Der 1. Abschnitt des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1) erhält folgende\nFassung:\n„ 1. Abschnitt\nGebühren des Bundes\nGebühren-                                                                                Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                    DM\nA. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,\nStraßenverkehrs-Ordnung und Fahrzeugteileverordnung\n1. Allgemeine Betriebserlaubnisse und Allgemeine Bauart-\ngenehmigungen\n101         Erteilung oder Versagung\n101.1         einer Allgemeinen Betriebserlaubnis\n1. für Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor oder Fahrzeugteile           432,-\n2. in anderen Fällen                                                     576,-\n101.2         einer Allgemeinen Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile                       432,-\n101.3         einer Genehmigung für ein Fahrzeug hinsichtlich eines Bauteils oder\nFahrzeugmerkmals nach international vereinbartem Recht                      432,-\n101.4         einer Bauartgenehmigung nach international vereinbartem Recht               432,-\n102         Erteilung oder Versagung eines Nachtrags\n102.1         zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis\n1. für Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor oder Fahrzeugteile\na) ohne Gutachten                                                     108,-\nb) mit Gutachten                                                      216,-\n2. in anderen Fällen\na) ohne Gutachten                                                     144,-\nb) mit Gutachten                                                      288,-\n102.2         zu einer Allgemeinen Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile\na) ohne Gutachten                                                     108,-\nb) mit Gutachten                                                      216,-\n102.3         zu einer Genehmigung für ein Fahrzeug hinsichtlich eines Bauteils oder\nFahrzeugmerkmals nach international vereinbartem Recht                      216,-\n102.4         zu einer Bauartgenehmigung nach international vereinbartem Recht            216,-\n103         Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Änderun-    ½ der jewei-\ngen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen                          ligen Gebühr\nnach Nummern\n101.3, 101.4,\n102.1 und 102.2\n104         Nachprüfung auf Grund einer Allgemeinen Betriebserlaubnis, Allgemei-\nnen Bauartgenehmigung oder einer Genehmigung nach international\nvereinbartem Recht, wenn ein Verstoß gegen die Vorschriften über die\nErlaubnis oder Genehmigung festgestellt wird                             200,-- bis 300,-\n105         Widerruf einer Allgemeinen Betriebserlaubnis, Allgemeinen Bauartge-\nnehmigung oder einer Genehmigung nach international vereinbartem\nRecht                                                                         150,-\n2. Erfassung von Fahrzeugen\n111         Zuteilung eines Fahrzeugbriefes (einschließlich der Aufstellung der Er-\nfassungsunterlagen)                                                              6,-\n112         Aufstellung von Erfassungsunterlagen bei Fahrzeugen ohne Fahrzeug-\nbrief                                                                            3,-","3152                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeU I\nCebühren-                                                                                  Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                     DM\n113          Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halterwechsel\n113.l          bei Fahrzeugen mit Fahrzeugbrief                                              4,-\n113.2          bei Fahrzeugen ohne Fahrzeugbrief                                             3,-\n114          Bearbeitung von Meldungen der Haftpflichtversicherer über die Zu-\nteilung von Versicherungskennzeichen, je Meldung und Versicherungs-\nkennzeichen                                                                    -,10\n3. Mitwirkung bei der Aufbietung oder Ungültigerklärung\nvon Urkunden\n121          Aufbietung eines verlorenen Fahrzeugbriefes, einschließlich der Kosten\nder öffentlichen Bekanntmachung                                                10,-\n122          Ungültigerklärung eines verlorenen Fahrzeugscheins, einschließlich der\nKosten der öffentlichen Bekanntmachung                                         10,-\n123          Ungültigerklärung eines Führerscheins, einschließlich der Kosten der\nöffentlichen Bekanntmachung                                                    10,-\n4. Auskünfte\n131          Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger\n131.1          Auskunft über ein Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen im Normal-\nfall                                                                          3,-\n131.2          Auskunft über ein anderes Fahrzeug im Normalfall                              4,-\n131.3          Eilauskunft (auf besonderen Antrag innerhalb von 12 Stunden nach\nGebührenentrichtung)                                                         60,-\n132          Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an Privatpersonen                      8,-\n133          Bearbeitung eines Suchantrags und Nachweis über den Verbleib eines\nFahrzeugs                                                                      10,-\n5. Ausnahmegenehmigungen\n141          Erteilung einer Ausnahme bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allge-\nmeinen Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung                               108,-\n142          Entscheidung über eine Ausnahme nach den Vorschriften der StVZO in\nanderen Fällen und der StVO                                              10,-- bis 120,-\nB. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs\n199           Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen können\nGebühren entweder nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder\nnach dem Zeitaufwand mit 28,00 DM je angefangene Arbeitsstunde er-\nhoben werden.\"\n2. Der 2. Abschnitt des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1) wird wie folgt\ngeändert:\na) Vor    die Uberschrift  „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\" ist zu setzen „A.\".\nVor  die  Uberschrift „Straßenverkehrs-Ordnung\" ist zu setzen „B.\".\nVor  die  Uberschrift  „Ferienrei.severordnung\" ist zu setzen „C.\".\nVor  die Uberschrift  „Fahrlehrergesetz\" ist zu setzen „D. \".\nVor  die Uberschrift  „Kraftfahrsachverständigengesetz\" ist zu setzen „E. \".\nVor  die  Uberschrift  „Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs\" ist zu setzen „G. \".\nb) Gebührennummer 202.2 erhält folgende Fassung:\n„202.2   nach vorangegangener Versagung, nach vorangegangener\nEntziehung oder Verhängung einer Sperrfrist                             18,- bis 50,--\".\nc) In Gebührennummer 271 ist „Abs. 3\" zu ersetzen durch „Abs. 4\".","Nr. 125          Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1974                                        3153\nd) Vor GebührennurnmE~r 331 ist die Uberschrift „Beförderung gefährlicher Güter\" zu ersetzen durch\n,,F. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GefahrgutVStr) 1) und Euro-\npäisches Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(ADR) 2)\".\ne) In Gebührennummer 331 sind die Worte „von Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten B. III\"\nzu streichen.\nf} In Gebührennummer 332 sind nach dem Wort „Verlängerung\" die Worte „der Geltungsdauer\" ein-\nzufügen.\n3. Der 3. Abschnitt des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1) erhält folgende\nFassung:\n„3. Abschnitt\nGebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr,\nder amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach§ 10 Abs. 3 GefahrgutVStr 1) und\nArtikel 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zum ADR 3), der Prüfstellen nach der Fahrzeugteilever-\nordnung und der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen\nGebühn~n-                                                                                                                Gebühr\nNr.                                                  Gegenstand                                                       DM\nA. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,\nFahrzeugteileverordnung und Fahrlehrergesetz\n1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis\nDie Gebühren zu den Nummern 401-403 schließen etwaige Reisekosten\ndes amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraft-\nfahrzeugverkehr ein.\n401            Prüfung für eine Fahrerlaubnis\n401.1             der Klasse 1                                                                                             24,-\n401.2             der Klasse 2                                                                                             46,-\n401.3             der Klasse 3 .                                                                                           43,-\n401.4             der Klasse 4                                                                                              8,-\n401.5             der Klasse 5                                                                                              5,-\n401.6             der Klassen 1 und 2                                                                                      60,-\n401.7             der Klassen 1 und 3                                                                                      57,-\n401.8             nach § 15 StVZO                                                                                          13,-\n402            Prüfung für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\n402.1            in Kraftomnibussen und Omnibusanhängern                                                                  62,--\n402.2            jn Kraftdroschken und/ oder Mietwagen oder Krankenkraftwagen                                             43,-\n403           Wird bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis nur der praktische Teil der\nPrüfung durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr um 8,- DM, wird nur\nder theoretische Teil der Prüfung durchgeführt, beträgt sie 8,- DM. In\nden flillen, in denen der Termin für den theoretischen und praktischen\nTeil der Prüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt\nwird, der Bewerber jedoch den theoretischen Teil der Prüfung nicht be-\nsteht, wird die volle Gebühr erhoben. Können der praktische oder der\ntheoretische Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachver-\nständigen oder Prüfers und ohne ausreichende Entschuldigung des Be-\nwerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet\nwerden, wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil er-\nhoben.\nWird bei Prüfungen nach den Nummern 401.6 und 401.7 der praktische\nTeil der Prüfung nur für eine Klasse wiederholt, ist eine Gebühr nach\nden Nummern 401.1, 401.2 oder 401.3, vermindert um 8,- DM, zu ent-\nrichten.\n404           Prüfung der Sehleistung mit Testgerät                                                                         4,-\n1) Vom 10. Mai 1973 (Bun<Jc,sgcsclzbl. I S. 449).\n2) Vom 30. September 1957 (Bundcsgcsetzbl. 19G9 JI S. 1491).\n3) Gesetz zu dem Europiiisdwn Uhcrcinkomrncn vom 30. Sc!plC'mbi~r 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(ADR) vom 18. August 19fi'J (Bumks9{'sc1zbl. II S. 1489).","3154                               Bundesg,eseitzbLaitt, Jahrg,ang 1974, TeU I\nGebühren-                                                                                              Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                                  DM\n2. Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen\n411        Vorprüfung der Unterlagen, Bearbeitung des Gutachtens und Vorhaltung\ndes Prüfgeräts für die Typprüfung (auch Musterprüfung)\n411.1         eines Kraftrades, eines Fahrrades mit Hilfsmotor oder eines Kranken-\nfahrstuhls                                                                               206,-\n411.2         eines anderen Kraftfahrzeugs                                                             420,-\n411.3         eines einachsigen Anhängers ohne Bremsanlage                                             151,-\n411.4         eines anderen Anhängers                                                                  355,-\n411.5         von Gleitschutzvorrichtungen, Scheiben aus Sicherheitsglas, Warnvor-\nrichtungen mit einer Folge verschieden hoher Töne oder von Beiwagen\nvon Krafträdern                                                                           110,-\n411.6         von Fahrtschreibern und ähnlichen mechanischen Kontrollgeräten oder\nHeizungen                                                                                206,-\n411.7         von Auflaufbremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-\nzeugen                                                                                    355,-\n411.8         hinsichtlich des Gasaustritts aus dem Kurbelgehäuse (nach Anlage XIV\nTyp III zu§ 47 StVZO)                                                                     192,-\n411.9        hinsichtlich der Abgase bei verschiedenen Betriebszuständen (nach\nAnlage XIV Typ I zu§ 47 StVZO)                                                            613,-\n411.10       andere Fahrzeugteile (§ 22 StVZO)                                                         355,-\n412        Vorprüfung der Unterlagen, Bearbeitung des Gutachtens und Vorhaltung\ndes Prüfungsgeräts für die Nachprüfung nach einer Typprüfung (auch                        jeweils 2 /3\nMusterprüfung}                                                                            von Nr. 411\n413        Typprüfungen undNachprüfungen,soweit sie nicht nachNummer411 oder\nNummer 412 abgegolten werden, bei Tätigkeit außerhalb des Sitzes der\nTechnischen Prüfstelle oder des Dienstortes des Sachverständigen auch\nfür An- und Abreise,\nje angefangene Arbeitsstunde                                                               45,-\nAußerdem sind bei einer Prüfungstätigkeit außerhalb des Dienstsitzes\nder amtlich anerkannten Sachverständigen die Reisekosten zu ersetzen.\nFür diese gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten\nder Bundesbeamten entsprechend. Für Landesbedienstete gelten die ent-\nsprechenden l andesrechtlichen Vorschriften.\n414        Prüfung einzelner Fahrzeuge\neinfache                   umfang-\nmittlere                Prüfungen\n1            1\nreiche\nVoll-                                              auf Grund\nprüfung         Teilprüfung bei Ein- und Anbau        des § 29\noder Ausbau oder Änderungen von          StVZO\nFahrzeugteilen oder auf Anordnung\n1            2      1     3      1      4            5\n414.1      Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor,           DM           DM            DM            DM          DM\nKrankenfahrstuhl oder Anhänger\nohne Bremsanlage                           28,-          5,-           8,-          16,-          9,50\n414.2      Kraftfahrzeug oder Anhänger mit\neinem zulässigen Gesamtgewicht\nvon nicht mehr als 2,8 t, soweit\nnicht unter Nummer 414.1 genannt          46,-           8,-          13,-          26,--       21,-\n414.3      Kraftfahrzeug oder Anhänger mit\neinem zulässigen Gesamtgewicht\nvon nicht mehr als 7,5 t, soweit\nnicht unter den Nummern 414.1\nund 414.2 genannt                         83,-           8,-          17,-         34,-         24,-\n414.4      Kraftfahrzeug oder Anhänger mit\neinem zulässigen Gesamtgewicht\nüber 7,5 t, soweit nicht unter\nden Nummern 414.1, 414.2 und\n414.3 genannt                             89,-           8,-          20,-         40,-         37,-","Nr. 125 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1974                  3155\nGebühren-                                                                                   Gebühr\nNr.\nGegenstand                                      DM\n414.5          Prüfung der Kraftfahrzeuge mit Ottomotor auf den Gehalt an Kohlen-\nmonoxyd (CO) im Abgas bei Leerlauf in den Fällen der Nummer 414\nbei Prüfungen auf Grund des § 29 StVZO zusätzlich                               2,50\n415         Nachprüfung einzelner Fahrz(::uge\n415.1         Sichtprüfungen (Nach k ontrollen)                                                5,-\n415.2          Nachprüfungen, die über Sichtprüfungen hinausgehen\n415.2.1          Nachprüfungen    jm Sinne der Nummern 414.1 bis 414.4                2\n13 der Gebühr\nfür die Prüfung\nnach § 29 StVZO\n415.2.2          Nachprüfungen im Sinne der Nummer 414.5                                       2,50\n416         Findet in den Fällen der Nummern 414 und 415 die Prüfungstätigkeit auf\nWunsch des Fahrzeughalters an einem anderen als dem vom amtlich\nanerkannten Sachverständigen oder Prüfer vorgesehenen Prüfungsort\nstatt, werden neben den Gebühren die entstehenden Reisekosten er-\nhoben. Für diese gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reise-\nkosten der Bundesbeamten entsprechend. Für Landesbedienstete gelten\ndie entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.\nKann eine der unter den Nummern 414 und 415 genannten Prüfungen\nohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prü-\nfers am festgesetzten Termin nicht begonnen werden, ist die für die\nPrüfung vorgesehene Gebühr fällig; waren mehrere Fahrzeuge zur Prü-\nfung angemeldet, ist die Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für das die\nhöchste Gebühr vorgesehen ist.\nKann eine der unter den Nummern 414 und 415 genannten Prüfungen\nohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prü-\nfers am festgesetzten Tage nicht beendet werden, ist die für die Prüfung\nvorgesehene Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unter-\nbrochenen Prüfung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der Gebührensätze zu\nberechnen.\n417         Zuteilung einer Prüfplakette auf Grund des § 29 StVZO                             -,50\n3. Unter such ungen der amtlich anerkannten                  medizinisch-\np sych o logischen Untersuchungsstellen\n451         Gutachten nach den §§ 3 und 12, 15 b und 15 c StVZO\n451.1          Mängel des Sehvermögens                                                        93,-\n451.2          Körperliche Mängel (Hörvermögen, Bewegungsorgane, Innere Organe)              186,-\n451.3          N eurologi sch-psychia tri sehe Mängel                                        250,-\n451.4          Altersbewerber                                                                186,~\n451.5          Prüfungsversager                                                              186,-\n451.6          Tatauffällige                                                                 250,-\n451.7          Teiluntersuchungen                                                         ½ der je-\nweiligen Gebühr\nnach Nr. 451\n451.8         Nachuntersuchungen                                                         2 13 der je-\nweiligen Gebühr\nnach Nr. 451\n452         Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 7 Abs. 2 StVZO,\nUntersuchung eines Bewerbers um eine Fahrerlaubnis\n452.1         der Klassen 1, 2 oder 3                                                         86,-\n452.2         der Klassen 4 oder 5                                                            72,-","3156                                Bundesgesetzbl,aitt, Jahrgang 1974; Teliil I\nGebühren-                                                                                  Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                     DM\n453         Gutachten nach den §§ 15 d, 15 e, 15 f und 15 i StVZO\n453.1          Untersuchung eines Omnibus-, Kraftdroschken- oder Mietwagenfahrers           84,-\n453.2          Nachuntersuchung                                                             50,-\n454         Gutachten nach den §§ 3 und 33 FahrlG\n454.1          Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige\nEignung                                                                      151,-\n454.2          Untersuchung eines Fahrlehrers, dessen Eignung der Erlaubnisbehörde\nzweifelhaft geworden ist                                                    250,-\n455         Kann eine der unter den Nummern 451, 452, 453 und 454 genannten\nUntersuchungen ohne Verschulden der amtlich anerkannten medizinisch-\npsychologischen Untersuchungsstelle und ohne ausreichende Entschul-\ndigung der zu untersuchenden. Personen am festgesetzten Termin nicht\nstattfinden oder nkht beendet werden, ist die für die Untersuchung vor-\ngesehene Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen\nUntersuchung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der vorgesehenen Gebühr\nzu entrichten.\nB. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(GefahrgutVStr) 1 ) und Europäisches Obereinkommen über die internationale\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) 2 )\n1. Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und\nPrüfer für den Kraftfahrzeugverkehr\n461         Untersuchung eines Fahrzeugs zur Erlangung der besonderen Zulassung,\nals Zusatz zur Gebühr nach Nummer 414                                           18,-\n462         Äußere Besichtigung des Tanks und Nachprüfung der Ausrüstung eines\nTankfahrzeugs im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO, als\nZusatz zur Gebühr nach Nummer 414                                                9,-\n463         Nachprüfung einzelner Fahrzeuge\n463.1         Sichtprüfungen (Nachkontrollen)                                                5,-\n463.2          Nachprüfungen, die über Sichtprüfungen hinausgehen\n463.2.1          Nachprüfungen im Sinne der Nummer 461                                      12,-\n463.2.2          Nachprüfungen im Sinne der Nummer 462                                       6,-\n464         Untersuchung eines Fahrzeugs zur Vorbereitung der Erlaubnis zur Be-\nBeförderung bestimmter gefährlicher Güter                                       50,-\n465         Untersuchung eines Fahrzeugs zur Erlangung einer Ausnahme-\ngenehmigung                                                                     50,-\n466         Beträgt der Arbeitsaufwand bei den Untersuchungen nach Nummer 464\noder 465 mehr als eine Stunde, so werden für jede angefangene weitere\nArbeitsstunde zusätzlich 45,-- DM erhoben.\n2. Gebühren der amtlichen oder amtlich anerkannten S ach-\nv erst ä n d i gen nach § 10 Abs. 3 Gef ahrgutVStr 1) und Artikel 4 Abs. 1\nNr. 5 des Gesetzes zum ADR 3 )\nDie Gebühren für Tanks, die überwachungsbedürftige Anlagen i. S. des\n§ 24 der Gewerbeordnung sind, richten sich nach der Kostenordnung für\ndie Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen in der jeweils geltenden\nFassung. Die nachstehenden Gebührensätze gelten daher für andere\nTanks.","Nr. 125  - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1974        3157\nGebühren-                                                                        Gebühr\nNr.                       Cegenstand                                          DM\n471       Untersuchung eines festverbundenen Tanks zur Erlangung der besonde-\nren Zulassung\n471.1        Vorprüfung\nje angefangene Arbeitsstunde                                         45,-\n471.2       Bauprüfung\n3.und\n1. Tank     2. Tank   weiterer\nTank\n471.2.1        Prüfung der äußeren Beschaf-         DM          DM        DM\nfenheit (einschließlich Maß-\nprüfung)                            30,-        25,-      23,-\n471.2.2        Prüfung der baulichen Durch-\nbildung (einschließlich Werk-\nstoffkennzeichnung)                 35,-        30,-      28,-\n471.2.3        Prüfung der jnneren Beschaf-\nfenheit                             25,-        20,-      18,-\n471.3       Flüssigkeitsdruckprobe oder\nDichtheitsprüfung\n471.3.1        Prüfung a.uf vollständige Be-\nfüllung mit dem Druckmittel         20,-        18,-      16,-\n471.3.2        Prüfung auf Prüfmittelverlust       16,-        14,-      12,-\n471.3.3        Prüfung der ordnungsgemäßen\nDruckaufgabe                        25,-        23,-      21,-\n471.3.4        Prüfung der Formänderungen          27,-        25,-      23,-\n471.4       Abnahmeprüfung\n471.4.1        Prüfung der Verbindung von\nTank und Fahrwerk                   25,-        23,-      21,-\n471.4.2        Prüfung auf Vollständigkeit\nder Sicherheitseinrichtungen        20,--       18,-      16,-\n471.4.3        Funktionsprüfung der Sicher-\nheitseinrichtungen                  27,-        25,-      23,-\n471.4.4        Prüfung der elektrischen Ein-\nrichtung am Tank und an der\nSonderausrüstung                    16,-        14,-      12,-\n472       Untersuchung eines Tanks zur Erlangung der Erlaubnis zur Beförderung\nbestimmter gefährlicher Güter; bei festverbundenen Tanks als Zusatz\nzur Gebühr nach Nummer 471\nVorprüfung der Unterlagen je angefangene Arbeitsstunde                  45,-\n473       Untersuchung eines Tanks zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung\nje angefangene Arbeitsstunde                                            45,-\nC. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs\n499      Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und\nUntersuchungen können Gebühren entweder nach den Sätzen für ver-\ngleichbare Prüfungen oder Untersuchungen oder nach dem Zeitaufwand\nmit 45,---- DM je angefangene Arbeitsstunde erhoben werden.\""]}