{"id":"bgbl1-1974-124-6","kind":"bgbl1","year":1974,"number":124,"date":"1974-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/124#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-124-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_124.pdf#page=12","order":6,"title":"Zweite Anordnung zur Änderung und Ergänzung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Offizieren der Reserve bis zum Dienstgrad eines Hauptmanns, der Offizieranwärter, der Unteroffiziere und der Mannschaften","law_date":"1974-11-11T00:00:00Z","page":3144,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["3144                                 BundesrJesetzblaH, Jahrgang 1974, Teil J\nZweite Anordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Anordnung\nüber die Ernennung und Entlassung von Offizieren der Reserve\nbis zum Dienstgrad eines Hauptmanns, der Offizieranwärler,\nder Unteroffiziere und der Mannschaften\nVom 11. November 1974\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in                     den Abteilungskommandeuren,\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. April                            den Kommandeuren der Heeresflieger-\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313, 429), zuletzt geändert                  kommandoeinhei ten,\ndurch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch\nvom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), und des                    den Kommandeuren der Heimatschutz-\nArtikels J Abs. 2 der Anordnung des Bundespräsi-                        kommandoeinheiten und der Ausbil-\ndenten über die Errwrrnun~J und Entlassung der Sol-                     dungszentren,\ndaten vom 10. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 775),                     den Kommandeuren der Verteidigungs-\ngeändert durch die AnordnunrJ zur Anderung der                          kreise,\nAnordnung des Bundespräsidenten über die Ernen-                         dem Standortkommandanten München,\nnung und Entlassung der Soldaten vom 17. März\nden Chefs der Feldlazarette\n1972 (Bundes~wsetzbl. T S. 499), ordne ich an:\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen,\nsoweit die Ausübung nicht nach Num-\nArtikel 1                                       mer 1 übertragen worden ist;\nDie Anordnung über die Ernennung und Entlas-\nsung von Offizieren der Reserve bis zum Dienstgrad                   b) den Brigade- und Regimentskomman-\neines Hauptmanns, der Offizieranwärter, der Unter-                      deuren,\noffiziere und der Mannschaften vom 16. September                        den Kommandeuren der Divisionstrup-\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1326) in der Fassung der                     pen,\nAnderungs- und Ergänzungsanordnung vom 3. Ok-                           den Kommandeuren der Akademien, der\ntober 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1630) wird wie folgt                   Fachhochschulen und der Schulen,\ngeändert und ergänzt:\nden Korpstruppenkommandeuren,\n1. Abschnitt II wird wie folgt geändert:                                den Kommandeuren der Heimatschutz-\na) Absatz 1 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung:                     kommandos,\nden Kommandeuren der Versorgungs-\n,,Im Heer (Feldheer und Territorialheer) über-\nkommandos,\ntrage ich\ndem Sanitätskommandeur 600,\n1. die Ausübung des Rechts, Soldaten zu\neinem Mannschaftsdienstgrad zu befördern,                     den Kommandeuren der Verteidi9ungs-\nbezirke,\nden Kompaniechefs, Batteriechefs und Staf-\nfelkapitänen                                                  dem Kommandeur Verfügungstruppen-\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen;                      kommando 600\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen,\n2. die Ausübung des Rechts, Bewerber mit\nsoweit die Ausübung nicht nach Num-\neinem Mannschaftsdienstgrad oder Solda-\nmer 1 und nach dem Buchstaben a über-\nten, die den Grundwehrdienst leisten, in\ntragen worden ist.\"\ndas Dienstverhältnis eines Soldaten auf\nZeit zu berufen, sowie die Ausübung des            b) In Absatz 2 werden hinter dem Wort „Heeres-\nRechts, Soldaten auf Zeit und Soldaten, die            fliegertruppe\" ein Punkt gesetzt und die Worte\nauf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst lei-              ,,sowie auf die Heeresunteroffizierschüler\" ge-\nsten, bis zum Feldwebel zu befördern,                  strichen.\na) den Bataillonskommandeuren,\nden Kommandeuren der Brigadeeinhei-         2. In Abschnitt III Abs. 1 Nr. 2 a werden die Worte\nten,                                           ,,den Kommandeuren der Luftwaffenversorgungs-","l'J r. 12'1  . Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1974                         3145\nbt:reiche\" durch die Worte „dem Kommandeur                                 nen, Staffelchefs, lnspektionschefs und Chefs\nder Flugberei lschaft Bundesrni nisterium der Ver-                         eines Fernmeldesektors\nteidigung\" ersetzt.                                                          für die Soldaten, die ihnen unterstehen.\n3. a) Nach Abschnitt VJII                       wird  folgender   Ab-          § 29 Abs. 5 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes\n11\nschnitt IX eingefügt:                                                  bleibt unberührt.\n„IX                            b) Der bisherige Abschnitt IX wird Abschnitt X.\nDie Ausübung des Rechts, Soldaten, die auf                   4. Abschnitt X wird gestrichen.\nGrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten\nund deren Einberufungsbescheid aufgehoben\nwird, nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflicht-                                          Artikel 2\ngesetzes *) zu entlassen, übertrage ich den                        Diese Anordnung tritt am 1. Dezember 1974 in\nKompaniechefs, Batteriechefs, Staffelkapitä-                    Kraft.\nBonn, den 11. November 1974\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber\n*) in cJpr l'.1ssunq d('r Bek,rnnl.rn<1drnnq vom B. Dezember 1972 (Bun-\ndes<ws<•l,JJI. l S. 2277)"]}